Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerden 1.) der xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, und 2.) des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team xxx, xxx, xxx, hinsichtlich der Spruchpunkte 118., 114., 30., 152., 132., 135., 79., 53., 112., 12., 139., 167., 38. und 172. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.10.2024, Zahl: xxx, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerden 1.) der xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, und 2.) des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team xxx, xxx, xxx, hinsichtlich der Spruchpunkte 118., 114., 30., 152., 132., 135., 79., 53., 112., 12., 139., 167., 38. und 172. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.10.2024, Zahl: xxx, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
I. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird hinsichtlich der Spruchpunkte 38. und 172. als unbegründet
a b g e w i e s e n ,
bei den verletzten Rechtsvorschriften wird die Bestimmung „iVm § 33 Abs. 1 ASVG“ eingefügt. bei den verletzten Rechtsvorschriften wird die Bestimmung „iVm Paragraph 33, Absatz eins, ASVG“ eingefügt.
II. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin zu den Spruchpunkten 114., 152., 118., 167., 79., 112., 132., 12., 53., 139., 135. und 30. wird
F o l g e g e g e b e n ,
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.10.2024 hinsichtlich dieser Spruchpunkte
a u f g e h o b e n
und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG 1991und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG 1991
e i n g e s t e l l t .
III. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
IV. Die Erstbeschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu den Spruchpunkten 38. und 172., 20 % der jeweils verhängten Geldstrafe, das sind je EUR 70,--, gesamt EUR 140,-- zu leisten.
V. Die im Straferkenntnis der belangten Behörde angeführten Beträge der Gesamtgeldstrafe, der Gesamtersatzfreiheitsstrafe und der Gesamtkosten des Strafverfahrens entfallen.
VI. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.10.2024, Zahl: xxx, wurden der Erstbeschwerdeführerin als Obfrau und somit als der gem. § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenen Person des Vereins xxx, mit Sitz in xxx, xxx, nachstehende Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG wie folgt zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.10.2024, Zahl: xxx, wurden der Erstbeschwerdeführerin als Obfrau und somit als der gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenen Person des Vereins xxx, mit Sitz in xxx, xxx, nachstehende Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG wie folgt zur Last gelegt:
„Sie haben, wie dies bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei, Team xxx, Amt für Betrugsbekämpfung, am 15.07.2023 um 23:00 Uhr, bei der Veranstaltung „xxx“ am xxx in xxx, festgestellt wurde, es als Verantwortliche des Vereins xxx, mit Sitz in xxx, xxx zu verantworten, dass dieser Verein als Dienstgeber nachstehende Personen, bei welchen es sich um nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG pflichtversicherte Personen handelt, zur unten angeführten Zeit beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse - Landesstelle Kärnten als in der Unfallversicherung Pflichtversicherte angemeldet wurden, obwohl Abs. 1 auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.“ „Sie haben, wie dies bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei, Team xxx, Amt für Betrugsbekämpfung, am 15.07.2023 um 23:00 Uhr, bei der Veranstaltung „xxx“ am xxx in xxx, festgestellt wurde, es als Verantwortliche des Vereins xxx, mit Sitz in xxx, xxx zu verantworten, dass dieser Verein als Dienstgeber nachstehende Personen, bei welchen es sich um nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG pflichtversicherte Personen handelt, zur unten angeführten Zeit beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse - Landesstelle Kärnten als in der Unfallversicherung Pflichtversicherte angemeldet wurden, obwohl Absatz eins, auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.“
Weiters wurde ausgeführt, dass der genannte Verein als Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, die im Straferkenntnis 192 namentlich angeführten Beschäftigten, darunter xxx (Spruchpunkt 118.), xxx (114.), Ing. xxx (30.), xxx (152.), xxx (53.), xxx (79.), xxx (135.), xxx (132.), xxx (112.), xxx (12.), xxx (139.), xxx (167.), xxx (38.) und xxx (172.), vor Arbeitsantritt bei der österreichischen Gesundheitskasse – Landesstelle Kärnten anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.
Die Erstbeschwerdeführerin habe hiedurch die Rechtsvorschriften des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020 iVm § 33 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016, verletzt, weshalb über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung je Spruchpunkt eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,--gesamt EUR 70.080,-- (192 x 365,--), im Uneinbringlichkeitsfall pro Spruchpunkt eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 8 Stunden (192 x 2 Tage und 8 Stunden), gesamt 448 Tage, gemäß § 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020 iVm § 20 VStG, verhängt wurde. Als Kosten des Strafverfahrens wurden jeweils EUR 36,50 pro Spruchpunkt angeführt. Die Erstbeschwerdeführerin habe hiedurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, verletzt, weshalb über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung je Spruchpunkt eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,--gesamt EUR 70.080,-- (192 x 365,--), im Uneinbringlichkeitsfall pro Spruchpunkt eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 8 Stunden (192 x 2 Tage und 8 Stunden), gesamt 448 Tage, gemäß Paragraph 111, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph 20, VStG, verhängt wurde. Als Kosten des Strafverfahrens wurden jeweils EUR 36,50 pro Spruchpunkt angeführt.
Begründend führte die belangte Behörde nach wörtlicher Wiedergabe aller Stellungnahmen im Verwaltungsstrafverfahren unter Anführung der Rechtsgrundlagen aus wie folgt:
„Die Frage, wer im Sinne des § 9 Abs 1 VStG im gegenständlichen Fall zu dem von der Behörde genannten Tatzeitpunkt für den in Rede stehenden Verein zur Vertretung nach außen berufen war, ist anhand des Vereinsgesetzes 2002 zu lösen. Dieses wiederum verweist diesbezüglich auf die Statuten, die eine entsprechende Regelung zu enthalten haben (§ 5 Abs 1 Vereinsgesetz).„Die Frage, wer im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG im gegenständlichen Fall zu dem von der Behörde genannten Tatzeitpunkt für den in Rede stehenden Verein zur Vertretung nach außen berufen war, ist anhand des Vereinsgesetzes 2002 zu lösen. Dieses wiederum verweist diesbezüglich auf die Statuten, die eine entsprechende Regelung zu enthalten haben (Paragraph 5, Absatz eins, Vereinsgesetz).
Gemäß § 13 Abs. 2 der Statuten des Vereins „xxx“ vertritt der Obmann den Verein nach außen. Wie bereits erwähnt trifft in den Fällen des § 9 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter kann daher allein das Organ des Vereines sein. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, der Statuten des Vereins „xxx“ vertritt der Obmann den Verein nach außen. Wie bereits erwähnt trifft in den Fällen des Paragraph 9, VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter kann daher allein das Organ des Vereines sein.
Gegenständlich war die Beschuldigte lt. Vereinsregisterauszug vom 17.07.2023 Obfrau des oben angeführten Vereins und ist somit sie diejenige die verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. (vgl. VwGH 25.3.2004, 2001/07/0135)Gegenständlich war die Beschuldigte lt. Vereinsregisterauszug vom 17.07.2023 Obfrau des oben angeführten Vereins und ist somit sie diejenige die verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. vergleiche VwGH 25.3.2004, 2001/07/0135)
Hervorzuheben ist, dass dem gegenständlichen Verein mit Bescheid des damaligen Finanzamtes xxx vom 27.03.2015 die steuerliche Gemeinnützigkeit aberkannt wurde und kommen daher die in diesem Zusammenhang stehenden Begünstigungen iSd § 34 ff BAO nicht zu tragen.Hervorzuheben ist, dass dem gegenständlichen Verein mit Bescheid des damaligen Finanzamtes xxx vom 27.03.2015 die steuerliche Gemeinnützigkeit aberkannt wurde und kommen daher die in diesem Zusammenhang stehenden Begünstigungen iSd Paragraph 34, ff BAO nicht zu tragen.
Weiters steht für die erkennende Behörde als erwiesen fest, dass 192 Mitglieder des gegenständlichen Vereins eine Tätigkeit am Festival ausgeübt haben.
Die Ausführungen des Beschuldigtenvertreters, dass es sich bei den 159 Personen, bei denen keine Einvernahmen durch die Finanzpolizei durchgeführt wurde, lediglich um Mutmaßungen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Verein xxx handelt, gehen ins Leere, zumal die Beschuldigte als Obfrau des Vereins am 15. und 18.07.2023 der Finanzpolizei diverse Unterlagen, unter anderem eine Mitarbeiterliste und Schichtpläne über die Einteilung der Mitarbeiter übermittelte und ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass diese Personen auch beschäftigt wurden.
Festgehalten wird, dass sämtliche Mitglieder des Vereins, die eine Tätigkeit beim Festival ausgeübt haben, eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, dass die ausschließlich helfende Tätigkeit vollkommen freiwillig und unentgeltlich ist und daher dafür weder Geld- noch Sachbezüge erhalten werden.
Weiters ist davon auszugehen, dass sämtliche Mitarbeiter des Vereins als Gegenleistung für ihre Tätigkeit freien Eintritt iHv EUR 97,00 sowie Speisen und Getränke erhalten haben. Dies ergibt sich aus den Zeugeneinvernahmen der Finanzpolizei, so zB der Einvernahme des Zeugen xxx der schlüssig und nachvollziehbar darlegte, dass jedes Vereinsmitglied, das beim Festival hilft ein Festivalarmband bekommt.
Wie bereits oben ausgeführt wurde dem Verein die steuerliche Gemeinnützigkeit aberkannt und kommen daher die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des ASVG in Bezug auf die Beschäftigung von Vereinsmitgliedern als Dienstnehmern nicht gemäß den Erläuterungen die im „Merkblatt zu Tätigkeiten bei Vereinsfesten“ angeführt sind zur Anwendung und liegt daher im gegenständlichen Fall keine gesellige Veranstaltung (sog. kleines Vereinsfest) vor.
Für die erkennende Behörde liegt im gegenständlichen Fall keine Unentgeltlichkeit vor, da auch Sachbezüge wie Essen und Trinken sowie die Eintrittskarte im Wert von EUR 97,00 als Entgelt im Sinne des §§ 49 Abs. 1 und 50 ASVG zu beurteilen sind. (vgl. VwGH 14.3.2013, 2010/08/0229).Für die erkennende Behörde liegt im gegenständlichen Fall keine Unentgeltlichkeit vor, da auch Sachbezüge wie Essen und Trinken sowie die Eintrittskarte im Wert von EUR 97,00 als Entgelt im Sinne des Paragraphen 49, Absatz eins und 50 ASVG zu beurteilen sind. vergleiche VwGH 14.3.2013, 2010/08/0229).
Auch kommt es auf den Umstand, dass die Vereinsmitglieder, auf die Gegenleistungen aus der Tätigkeit zur Bestreitung ihrer Lebensunterhalte womöglich nicht angewiesen waren, nicht an.
Für die erkennende Behörde ist daher in sämtlichen 192 Fällen die Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben und wäre der Verein als Dienstgeber verpflichtet gewesen die gegenständlichen 192 Vereinsmitglieder vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger, nämlich der Österreichischen Gesundheitskasse – Landesstelle Kärnten anzumelden. Da dies unterlassen wurde, hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 ASVG in 192 Fällen erfüllt.Für die erkennende Behörde ist daher in sämtlichen 192 Fällen die Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben und wäre der Verein als Dienstgeber verpflichtet gewesen die gegenständlichen 192 Vereinsmitglieder vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger, nämlich der Österreichischen Gesundheitskasse – Landesstelle Kärnten anzumelden. Da dies unterlassen wurde, hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Paragraph 33, Absatz 2, ASVG in 192 Fällen erfüllt.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Zum Tatbestand der Verletzung der Anmeldepflicht gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es ist daher ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschuldigte hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr an der Verletzung der Anmeldepflicht nach § 33 Abs. 2 ASVG kein Verschulden trifft. Vielmehr ergibt sich aus Beweisverfahren, dass die Beschuldigte die 192 in Rede stehenden Arbeitnehmer beschäftigt hat und die Anmeldung dennoch unterlassen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigten an der Verletzung der Anmeldepflicht nach § 33 Abs. 2 ASVG auch ein Verschulden trifft und sie den Tatbestand des § 33 Abs. 2 ASVG auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.Zum Tatbestand der Verletzung der Anmeldepflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es ist daher ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschuldigte hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr an der Verletzung der Anmeldepflicht nach Paragraph 33, Absatz 2, ASVG kein Verschulden trifft. Vielmehr ergibt sich aus Beweisverfahren, dass die Beschuldigte die 192 in Rede stehenden Arbeitnehmer beschäftigt hat und die Anmeldung dennoch unterlassen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigten an der Verletzung der Anmeldepflicht nach Paragraph 33, Absatz 2, ASVG auch ein Verschulden trifft und sie den Tatbestand des Paragraph 33, Absatz 2, ASVG auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Nicht zu exkulpieren vermag die Beschuldigte die telefonische Auskunft der Mitarbeiterin der ÖGK am 17.07.2023, zumal die Beschuldigte bei der Anfrage nicht den vollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Dies geht aus dem Aktenvermerk der angeführten Mitarbeiterin vom 23.08.2023 eindeutig hervor. (vgl VwGH 07.10.2010, 2006/17/0006). Nicht zu exkulpieren vermag die Beschuldigte die telefonische Auskunft der Mitarbeiterin der ÖGK am 17.07.2023, zumal die Beschuldigte bei der Anfrage nicht den vollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Dies geht aus dem Aktenvermerk der angeführten Mitarbeiterin vom 23.08.2023 eindeutig hervor. vergleiche VwGH 07.10.2010, 2006/17/0006).
Bezüglich der Einwendung des Beschuldigtenvertreters, dass die Kumulation der Geldstrafen für 192 Fälle verfassungswidrig wäre, wird auf die Bestimmungen des § 111 ASVG und § 22 Abs. 2 VStG verwiesen. Beide Bestimmungen sind nach wie vor in Kraft und daher von der Strafbehörde anzuwenden.Bezüglich der Einwendung des Beschuldigtenvertreters, dass die Kumulation der Geldstrafen für 192 Fälle verfassungswidrig wäre, wird auf die Bestimmungen des Paragraph 111, ASVG und Paragraph 22, Absatz 2, VStG verwiesen. Beide Bestimmungen sind nach wie vor in Kraft und daher von der Strafbehörde anzuwenden.
Zur Strafbemessung:
§ 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr. 52 idgF lautet:Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 idgF lautet:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr. 52 idgF lautet:Paragraph 19, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 idgF lautet:
Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.Gemäß Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Gemäß § 22 Abs 2 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Grundsätzlich ist nach dem Kumulationsprinzip nach dieser Bestimmung somit jede Verwaltungsübertretung gesondert zu bestrafen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Grundsätzlich ist nach dem Kumulationsprinzip nach dieser Bestimmung somit jede Verwaltungsübertretung gesondert zu bestrafen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.Gemäß Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Bei der Strafbemessung wurde auf die Kriterien des § 19 VStG Bedacht genommen.Bei der Strafbemessung wurde auf die Kriterien des Paragraph 19, VStG Bedacht genommen.
Von der Behörde wurde als strafmildernd gewertet, die absolute Unbescholtenheit, die Tatsache, dass sich die Beschuldigte kooperativ mit der Finanzpolizei zeigte, zumal sie der Finanzpolizei die Mitarbeiterliste und Schichtpläne über die Einteilung der Mitarbeiter übermittelte, weiters die Tatsache, dass sie erst im Oktober 2022 Obfrau des Vereins wurde und somit das Festival 2023 das erste Mal als Obfrau organisierte.
Straferschwerend wurde nichts gewertet. An dieser Stelle wird festgehalten, dass der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB (Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedener Art) nicht in Betracht kommt, wenn das Kumulationsprinzip anzuwenden ist. (VwGH 19.3.1996, 94/11/0131).Straferschwerend wurde nichts gewertet. An dieser Stelle wird festgehalten, dass der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB (Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedener Art) nicht in Betracht kommt, wenn das Kumulationsprinzip anzuwenden ist. (VwGH 19.3.1996, 94/11/0131).
Aufgrund der oa Gründe hat die Strafbehörde § 20 VStG angewendet und die Mindeststrafen um die Hälfte reduziert.Aufgrund der oa Gründe hat die Strafbehörde Paragraph 20, VStG angewendet und die Mindeststrafen um die Hälfte reduziert.
Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten durch Frau xxx nicht bekannt gegeben wurden, musste bei der Strafbemessung angenommen werden, dass durchschnittliche Einkommensverhältnisse vorliegen.
Eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da keinesfalls davon gesprochen werden kann, dass die Bedeutung der durch das ASVG strafrechtlich geschützten Rechtsgüter gering ist. Diese Wertigkeit der durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgüter findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für eine entsprechende Zuwiderhandlung einen Strafrahmen von € 730,- bis € 2180,-- vorsieht. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt daher im gegenständlichen Fall schon auf Grund der Bedeutung der durch das ASVG geschützten Rechtsgüter nicht in Betracht (VwGH 27. April 2011, 2010/08/0172)Eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da keinesfalls davon gesprochen werden kann, dass die Bedeutung der durch das ASVG strafrechtlich geschützten Rechtsgüter gering ist. Diese Wertigkeit der durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgüter findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für eine entsprechende Zuwiderhandlung einen Strafrahmen von € 730,- bis € 2180,-- vorsieht. Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kommt daher im gegenständlichen Fall schon auf Grund der Bedeutung der durch das ASVG geschützten Rechtsgüter nicht in Betracht (VwGH 27. April 2011, 2010/08/0172)
Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die verhängte Strafe den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG.“ Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die verhängte Strafe den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG.“
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin mit folgendem Inhalt:
„Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70.080,00 zzgl. Kostenersatz in der Höhe von EUR 7.008,00, insgesamt daher EUR 77.088,00 verhängt, mit der Begründung, sie haben es als Obfrau des Vereines xxx zu verantworten, dass beim xxx am 15.07.2023 192 Personen beschäftigt gewesen wären, ohne diese zur Pflichtversicherung anzumelden. Der Verfahrensgang wird im angefochtenen Bescheid ausführlich bzw. teilweise wortwörtlich wiedergegeben.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe wird über die Beschwerdeführerin eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 448 Tagen, somit fast 15 Monaten verhängt.
Das angefochtene Straferkenntnis ist in mehrfacher Hinsicht mit den Grundsätzen der österreichischen Bundesverfassung und mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Die Beweiswürdigung der Behörde ist nicht nachvollziehbar. Immerhin hat die Behörde allerdings § 20 VStG angewendet und die von der Finanzpolizei geforderte, exorbitante und absurde Strafe um die Hälfte herabgesetzt. Das ändert aber nichts daran, dass grundsätzlich überhaupt keine Strafe zu verhängen gewesen wäre. Das angefochtene Straferkenntnis ist in mehrfacher Hinsicht mit den Grundsätzen der österreichischen Bundesverfassung und mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Die Beweiswürdigung der Behörde ist nicht nachvollziehbar. Immerhin hat die Behörde allerdings Paragraph 20, VStG angewendet und die von der Finanzpolizei geforderte, exorbitante und absurde Strafe um die Hälfte herabgesetzt. Das ändert aber nichts daran, dass grundsätzlich überhaupt keine Strafe zu verhängen gewesen wäre.
Im Einzelnen:
1. Zur Dienstnehmereigenschaft der 192 Personen:
Die Behörde hält ausdrücklich fest, dass sämtliche Mitglieder des Vereines, also alle 192 Personen, eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, dass sie ausschließlich helfende Tätigkeiten vollkommen freiwillig und unentgeltlich ausgeübt haben und dafür weder Geld – noch Sachbezüge erhalten hätten.
Weiters hält die Behörde dazu aber fest, dass Sachbezüge vorgelegen seien, nämlich Essen und Trinken sowie die Eintrittskarte im Wert von EUR 97,00. Dies sei als Entgelt zu qualifizieren.
Dem ist zu widersprechen. Es ist eine absurde Annahme, dass jemand, der als Mitglied des veranstaltenden Vereines bei der Durchführung eines Festivals mithilft, Eintritt bezahlen sollte. Eintritt bezahlen Zuhörer*innen, die als Konsumenten das Festival besuchen. Mithelfende Personen bekommen zwar zwangsweise das Festivalprogramm mit, sie sind aber keine Besucher, sondern üben im Zuge des Festivals Tätigkeiten aus, damit das Festival überhaupt stattfinden kann. Warum sollten sie Eintritt bezahlen? Das ist etwas völlig anderes.
Weiters wird ausgeführt, die 192 Personen hätten Essen und Trinken bekommen. Ist es denn verboten jemanden Essen und Trinken zu geben, ohne ihn vorher bei der ASVG anzumelden? Die Denkweise der Behörde führt das liberale Grundprinzip der österreichischen Verfassung ad absurdum. Es muss die freie Entscheidung jeder – natürlichen oder juristischen – Person bleiben, ob man jemanden eine Speise oder ein Getränk zur Verfügung stellt. Es wird unerträglich, wenn – wie die Finanzpolizei dies offenbar meint – jede Wurstsemmel und jedes Bier hinterfragt werden müsste, welcher wirtschaftliche Zweck dahintersteht. Dies wäre eine Planwirtschaft, welche mit der österreichischen Verfassung nicht vereinbar ist.
Die erstinstanzliche Behörde tut sich leicht damit, dass sie einfach behauptet, die 192 Personen hätten keinen Eintritt bezahlt und Getränke und Speisen umsonst bekommen, deshalb seien sie als Dienstnehmer zu betrachten. Die Erklärungen der 192 Personen werden dabei völlig außer Acht gelassen. Man muss der Behörde daher sogar vorwerfen, aktenwidrig und somit willkürlich vorgegangen zu sein. Die Vorgangsweise der Behörde führte bereits jetzt auch zu einer massiven Verunsicherung bei vielen anderen Kulturvereinen, die bei größeren Veranstaltungen auf die unentgeltliche Mithilfe ihrer Mitglieder angewiesen sind und Überlegungen anstellen, ob sie derartige Veranstaltungen überhaupt noch durchführen sollen. Ein Schaden für das Kulturleben ist jedenfalls bereits gegeben.
2. Fehlende Differenzierung:
Die erstinstanzliche Behörde unterscheidet überhaupt nicht zwischen den 192 mithelfenden Personen, sondern meint, sie alle wären zur Pflichtversicherung anzumelden gewesen. Unter diesen 192 Personen befinden sich Mitglieder des Vorstandes des Vereines des xxx, unter diesen Personen befinden sich langjährliche Vereinsmitglieder, unter diesen Personen befindet sich auch die Mutter der Beschwerdeführerin und auch ihr Ehegatte. Es ist geradezu grotesk, wenn die Behörde meint, Vereinsfunktionäre müssten zur ASVG angemeldet werden, damit sie die im Vereinszweck vorgesehene Tätigkeit durchführen dürfen. Und es ist völlig absurd und abwegig zu meinen, die Beschwerdeführerin hätte ihre Mutter oder ihren Ehegatten zur Pflichtversicherung anmelden müssen, wenn diese, selbstverständlich freiwillig, um der Beschwerdeführerin als nahestehender Person zu helfen, sie unterstützen. Die Denkweise der Finanzpolizei ist geeignet, jeden gesellschaftlichen Zusammenhalt auszuhöhlen, weil Beziehungen nur noch in Form von Beschäftigungsverhältnissen und Entlohnungen gedacht werden und völlig außer Acht gelassen wird, dass es familiäre, freundschaftliche, schlicht menschliche und nicht-kapitalistische Beziehungen gibt, ohne welche die Gesellschaft nicht funktionieren würde.
Selbst wenn man daher davon ausgeht, dass entgegen den Ausführungen unter Punkt 1. es notwendig gewesen wäre einige Personen zur Pflichtversicherung anzumelden, hätte die Behörde differenzieren müssen, für welche Personen dies zutrifft. Die Beschwerdeführerin hat auch ausdrücklich beantragt, die einzelnen Personen einzuvernehmen. Dies ist aber zur Gänze unterblieben, die Behörde hat einfach alle mithelfenden Personen über einen Kamm geschert. Das ist unzulässig, es wäre für jede einzelne der 192 Personen zu begründen gewesen, weshalb man annimmt, dass sie – entgegen der Erklärung, unentgeltlich und freiwillig die Tätigkeit durchzuführen – tatsächlich als Dienstnehmer zu behandeln wäre. Dabei ist auch zu erwähnen, dass sich die Finanzpolizei und in weiterer Folge die erstinstanzliche Behörde auf eine Liste mit 192 Namen bezieht, die vom Verein im Vorfeld auf Grundlage freiwilliger Anmeldungen zur Mithilfe erstellt wurde. Das bedeutet aber nicht, dass alle 192 Personen tatsächlich auch erschienen sind und mitgeholfen haben.
3.
Gelangte man schließlich zum Ergebnis, dass trotz der unter den Punkten 1. und 2. geschilderten Bedenken das Straferkenntnis der Rechtslage entspricht, bleibt zu prüfen, ob es auch mit der Verfassung und den Grundrechten vereinbar ist. Das ist es nicht.
Die erstinstanzliche Behörde führt dazu aus, § 111 ASVG und § 22 Abs. 2 VStG seien nach wie vor in Kraft und wären daher im Strafverfahren anzuwenden. Die erstinstanzliche Behörde führt dazu aus, Paragraph 111, ASVG und Paragraph 22, Absatz 2, VStG seien nach wie vor in Kraft und wären daher im Strafverfahren anzuwenden.
Der erstinstanzlichen Behörde ist beizupflichten, dass sie tatsächlich – falls sie einen Sachverhalt diesen Bestimmungen unterstellt, was sie nach Meinung der Beschwerdeführerin aus den Argumenten aus Punkt 1 und 2 nicht hätte tun dürfen, diese Bestimmungen anzuwenden hat und keine Möglichkeit besitzt, Verfahren zur Aufhebung dieser Bestimmungen einzuleiten.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten/Koroška hat jedoch diese Möglichkeiten. Die Beschwerdeführerin hat schon im einleitenden Schriftsatz in diesem Verfahren darauf hingewiesen, dass ihrer Meinung nach das Kumulationsprinzip verfassungswidrig ist. Es sei nochmals auf das Erkenntnis C64/18 Maksimović des EuGH verwiesen. Für die Bereiche des LSD-BG wurde das Kumulationsprinzip als unionswidrig erkannt, der österreichische Gesetzgeber hat – zögernd, aber doch – die Gesetze korrigiert. Für den Bereich des ASVG sind die Bestimmungen aber unverändert geblieben. Es ist aber davon auszugehen, dass aus den gleichen Erwägungen, die für das LSD-BG gegolten haben, auch die Bestimmungen im ASVG, welche eine Kumulation der Strafen ermöglichen, unionswidrig sind – und damit auch verfassungswidrig.
Der Verfassungsgerichtshof hat grundsätzlich entschieden, dass die GRC ein Maßstab auch für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der österreichischen Gesetze darstellt. Es ist somit zwar grundsätzlich so, dass – unionsrechtlich – Innländerdiskriminierung erlaubt ist. Die Beschwerdeführerin als österreichische Staatsbürgerin dürfe daher in Anwendung des Kumulationsprinzipes bestraft werden, während es für Bürger aus anderen EU-Mitgliedsstaaten nicht mehr erlaubt wäre, das Kumulationsprinzip anzuwenden, weil die EuGH-Judikatur zu beachten wäre. Weil aber der VfGH entschieden hat, dass die Grundsätze der GRC auch als Maßstab für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit österreichischer Normen anzuwenden sind, wäre es gleichheitswidrig, wenn die Beschwerdeführerin schlechter behandelt werden würde als Bürger aus anderen EU-Staaten. Es ergibt sich daher, dass das Kumulationsprinzip, welches im ASVG noch immer vorgesehen ist, verfassungswidrig ist. Zulässig wäre eine Gesamtstrafe, nicht aber eine Addition der vorgesehenen Strafen nach der Zahl der betroffenen Fälle.
Aber auch jenseits des Unionsrechtes erweist sich das Straferkenntnis als verfassungswidrig. Es wird über die Beschwerdeführerin eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 448 Tagen bzw. ungefähr 15 Monate verhängt. Das ist sachlich nicht gerechtfertigt und gleichheitswidrig. Für die fahrlässige Tötung eines Menschen ist nach § 80 StGB eine Freiheitsstrafe in der Höhe von maximal 1 Jahr vorgesehen. Die Unterlassung der Anmeldung von Arbeitnehmer zur Pflichtversicherung soll höher bestraft werden, als der Tod eines Menschen? Wer soll das verstehen? Es kann kein Verständnis der Rechtsunterworfenen für eine derartige Rechtsordnung erwartet werden. Bürokratiedelikte werden strenger bestraft als Delikte gegen Leib und Leben. Die Strafprozessordnung sieht die Möglichkeit einer Diversion vor. Verwaltungsvorschriften, in denen es letztlich um die Einhaltung diverser bürokratischer Regelungen geht, sehen keine solche Möglichkeiten vor, ermöglichen jedoch – wie im gegenständlichen Fall – drakonische Strafen. Dies ist eine Verletzung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, des Sachlichkeitsgebotes, des Willkürverbotes und natürlich auch des Rechtes der Beschwerdeführerin als EU-Bürgerin auf Verhältnismäßigkeit der Strafe nach Artikel 49 Abs. 3 GRC. Die Verhältnismäßigkeit zwischen Kriminalstrafrecht und Verwaltungsstrafrecht ist in den letzten Jahrzehnten völlig aus dem Ruder gelaufen, weil der Gesetzgeber die notwendigen Anpassungen, insbesondere hinsichtlich des Kumulationsprinzipes, unterlassen hat. Aber auch jenseits des Unionsrechtes erweist sich das Straferkenntnis als verfassungswidrig. Es wird über die Beschwerdeführerin eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 448 Tagen bzw. ungefähr 15 Monate verhängt. Das ist sachlich nicht gerechtfertigt und gleichheitswidrig. Für die fahrlässige Tötung eines Menschen ist nach Paragraph 80, StGB eine Freiheitsstrafe in der Höhe von maximal 1 Jahr vorgesehen. Die Unterlassung der Anmeldung von Arbeitnehmer zur Pflichtversicherung soll höher bestraft werden, als der Tod eines Menschen? Wer soll das verstehen? Es kann kein Verständnis der Rechtsunterworfenen für eine derartige Rechtsordnung erwartet werden. Bürokratiedelikte werden strenger bestraft als Delikte gegen Leib und Leben. Die Strafprozessordnung sieht die Möglichkeit einer Diversion vor. Verwaltungsvorschriften, in denen es letztlich um die Einhaltung diverser bürokratischer Regelungen geht, sehen keine solche Möglichkeiten vor, ermöglichen jedoch – wie im gegenständlichen Fall – drakonische Strafen. Dies ist eine Verletzung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, des Sachlichkeitsgebotes, des Willkürverbotes und natürlich auch des Rechtes der Beschwerdeführerin als EU-Bürgerin auf Verhältnismäßigkeit der Strafe nach Artikel 49 Absatz 3, GRC. Die Verhältnismäßigkeit zwischen Kriminalstrafrecht und Verwaltungsstrafrecht ist in den letzten Jahrzehnten völlig aus dem Ruder gelaufen, weil der Gesetzgeber die notwendigen Anpassungen, insbesondere hinsichtlich des Kumulationsprinzipes, unterlassen hat.
Sollte daher das Verfahren nicht ohnehin bereits aus den Punkt 1 und Punkt 2 geschilderten Gründen einzustellen seien, wird zunächst gestellt die
ANREGUNG;
ein Gesetzesprüfungsverfahren gem. Art. 140 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, zum Zwecke der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 2 VStG sowie des § 111 ASVG, aus den oben dargelegten Gründen. Das Verfahren möge sodann erst nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes fortgesetzt werden. ein Gesetzesprüfungsverfahren gem. Artikel 140, B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, zum Zwecke der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 22, Absatz 2, VStG sowie des Paragraph 111, ASVG, aus den oben dargelegten Gründen. Das Verfahren möge sodann erst nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes fortgesetzt werden.
Des Weiteren wird gestellt die
ANREGUNG
ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV zu beantragen, mit der Fragestellung, ob es angesichts der Grundsätze aus dem Urteil C64/18 Maksimović zulässig ist, in anderen, vergleichbaren Gesetzen, nämlich im ASVG, weiterhin die Kumulation der Strafen nach der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer sowie Ersatzfreiheitsstrafen in exorbitanter Höhe vorzusehen sowie, sofern dies für EU-Bürger aus anderen Mitgliedsstaaten nicht zulässig wäre, ob es dem Unionsrecht entspricht, dass eigene Staatsbürger dennoch strenger bestraft werden und in dieser Hinsicht nicht den Schutz der Europäischen Grundrechtskonvention, insbesondere Art. 49 Abs. 3, genießen würden. ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH gem. Artikel 267, Absatz 3, AEUV zu beantragen, mit der Fragestellung, ob es angesichts der Grundsätze aus dem Urteil C64/18 Maksimović zulässig ist, in anderen, vergleichbaren Gesetzen, nämlich im ASVG, weiterhin die Kumulation der Strafen nach der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer sowie Ersatzfreiheitsstrafen in exorbitanter Höhe vorzusehen sowie, sofern dies für EU-Bürger aus anderen Mitgliedsstaaten nicht zulässig wäre, ob es dem Unionsrecht entspricht, dass eigene Staatsbürger dennoch strenger bestraft werden und in dieser Hinsicht nicht den Schutz der Europäischen Grundrechtskonvention, insbesondere Artikel 49, Absatz 3,, genießen würden.
Das Verfahren möge sodann erst nach einer Entscheidung des EuGH fortgesetzt werden.
Es werden somit gestellt die
ANTRÄGE
der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insgesamt einzustellen.“
Weiters hat die Zweitbeschwerdeführerin, das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team xxx, folgende Beschwerde gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen erhoben:
„Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Straferkenntnis im Rahmen der Strafbemessung auf die Kriterien des § 19 VStG Bedacht genommen und folgende Punkte als strafmildernd beschrieben: „Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Straferkenntnis im Rahmen der Strafbemessung auf die Kriterien des Paragraph 19, VStG Bedacht genommen und folgende Punkte als strafmildernd beschrieben:
● Die absolute Unbescholtenheit der Beschuldigten;
● Die Tatsache, dass sich die Beschuldigte kooperativ mit der Finanzpolizei zeigte, zumal sie der Finanzpolizei die Mitarbeiterliste und Schichtpläne über die Einteilung der Mitarbeiter übermittelte;
● Die Tatsache, dass sie erst im Oktober 2022 Obfrau des Vereines wurde und somit das Festival 2023 das erste Mal als Obfrau organisierte;
Straferschwerende Gründe wurden durch die belangte Behörde nicht genannt.
Aufgrund den angeführten Milderungsgründen hat die Behörde die Bestimmung des § 20 VStG angewendet und die Mindeststrafen in 192 Fällen um die Hälfte reduziert. Aufgrund den angeführten Milderungsgründen hat die Behörde die Bestimmung des Paragraph 20, VStG angewendet und die Mindeststrafen in 192 Fällen um die Hälfte reduziert.
Zu Milderungsgründen im Allgemeinen:
Nach Rechtsprechung des VwGH ist jedoch nicht auf die Anzahl der Milderungs- und Erschwerungsgründe abzustellen, sondern ausschließlich auf deren Gewichtung in Verknüpfung mit dem tatsächlichen Sachverhalt. Bei der Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG kommt es somit alleinig darauf an, ob die Milderungsgründe ihrer Bedeutung und ihrer Gewichtung nach die Erschwerungsgründe überwiegen und hat dementsprechend nicht nur eine Aufzählung der Milderung- und Erschwerungsgründe zu erfolgen, sondern muss eine Gegenüberstellung angestrebt werden, welche nachvollziehbar ebenfalls darzulegen hat, weshalb und inwiefern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe in beträchtlicher Weise überwiegen (VwGH 23.05.1991, 91/19/0037; sowie 06.08.2021, Ra 2020/02/0030) Vgl. dazu ausführlich Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 20 RZ 4/1. Nach Rechtsprechung des VwGH ist jedoch nicht auf die Anzahl der Milderungs- und Erschwerungsgründe abzustellen, sondern ausschließlich auf deren Gewichtung in Verknüpfung mit dem tatsächlichen Sachverhalt. Bei der Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG kommt es somit alleinig darauf an, ob die Milderungsgründe ihrer Bedeutung und ihrer Gewichtung nach die Erschwerungsgründe überwiegen und hat dementsprechend nicht nur eine Aufzählung der Milderung- und Erschwerungsgründe zu erfolgen, sondern muss eine Gegenüberstellung angestrebt werden, welche nachvollziehbar ebenfalls darzulegen hat, weshalb und inwiefern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe in beträchtlicher Weise überwiegen (VwGH 23.05.1991, 91/19/0037; sowie 06.08.2021, Ra 2020/02/0030) Vgl. dazu ausführlich Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 20, RZ 4/1.
Im Straferkenntnis wurden zwar drei Milderungsgründe angeführt, für diese jedoch keine geforderte Gewichtung in einer nachvollziehbaren Art und Weise in Verknüpfung mit dem sich zugetragenen Sachverhalt vorgenommen.
Zum ersten Milderungsgrund:
Die absolute Unbescholtenheit als Milderungsgrund stellt für sich genommen nur dann einen Milderungsgrund dar, wenn dies durch die Behörde auch prüfbar ist bzw evidenzierbar ist. Eine solche Prüfung ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht, weshalb dieser Milderungsgrund nicht ohne weiteres einfach angenommen werden kann. Darüber hinaus hat der VwGH konkretisiert, dass eine allenfalls bestehende absolute Unbescholtenheit als Milderungsgrund bei Fehlen von Erschwerungsgründen kein „beträchtliches Überwiegen“ entwickeln kann und daher als Milderungsgrund für dich genommen nicht angezogen werden (mwN in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 20 RZ 4 ff; so beispielsweise VwGH 2013/02/0101 vom 19.07.2013).Die absolute Unbescholtenheit als Milderungsgrund stellt für sich genommen nur dann einen Milderungsgrund dar, wenn dies durch die Behörde auch prüfbar ist bzw evidenzierbar ist. Eine solche Prüfung ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht, weshalb dieser Milderungsgrund nicht ohne weiteres einfach angenommen werden kann. Darüber hinaus hat der VwGH konkretisiert, dass eine allenfalls bestehende absolute Unbescholtenheit als Milderungsgrund bei Fehlen von Erschwerungsgründen kein „beträchtliches Überwiegen“ entwickeln kann und daher als Milderungsgrund für dich genommen nicht angezogen werden (mwN in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 20, RZ 4 ff; so beispielsweise VwGH 2013/02/0101 vom 19.07.2013).
Zum zweiten Milderungsgrund:
Von der Behörde wird darüber hinaus auch „Die Tatsache, dass sich die Beschuldigte kooperativ mit der Finanzpolizei zeigte, zumal sie der Finanzpolizei die Mitarbeiterliste und Schichtpläne über die Einteilung der Mitarbeiter übermittelte“ als ein Milderungsgrund angeführt. Auch in diesem Fall stellt die (bloße) Übermittlung von Unterlagen (gegenständlich von Schichtplänen und Mitarbeiterlisten) aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung keinen – offenbar von der Behörde als freiwilligen Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung gewerteten Umstand – Milderungsgrund dar.
Die Übermittlung dieser Unterlagen zur Sachverhaltsermittlung durch die Finanzpolizei erfolgte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (vgl. §§ 143 und 144 BAO) und hätte die Nichtübermittlung eine (weitere) abgabenrechtliche Pflichtverletzung dargestellt. Die Übermittlung dieser Unterlagen zur Sachverhaltsermittlung durch die Finanzpolizei erfolgte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung vergleiche Paragraphen 143 und 144 BAO) und hätte die Nichtübermittlung eine (weitere) abgabenrechtliche Pflichtverletzung dargestellt.
Im Übrigen hätte die zuständige Verwaltungsstrafbehörde selbst diese Unterlagen anfordern müssen, um den Sachverhalt klären zu können, wenn dies nicht durch die Finanzpolizei bereits im Vorfeld erfolgt wäre.
Darüber hinaus wurde dieser vermeintliche Milderungsgrund auch keiner Gewichtung in Hinblick auf den konkreten Sachverhalt unterzogen. Das Vorlegen von Unterlagen war im konkreten Fall aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt und daher nicht als freiwilliger Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung zu bewerten, der darüber hinaus auch keiner Gewichtung iSd oben beschriebenen Kriterien unterzogen wurde.
Zum dritten Milderungsgrund
Auch der dritte im Straferkenntnis angeführte Milderungsgrund, nämlich „Die Tatsache, dass sie erst im Oktober 2022 Obfrau des Vereines wurde und somit das Festival 2023 das erste Mal als Obfrau organisierte“ stellt aus Sicht der Amtspartei keinen tatsächlichen Milderungsgrund dar. Der bloße Umstand, dass eine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person diese Funktion erst seit (relativ) kurzer Dauer ausübt, stellt für sich genommen keinen Milderungsgrund dar. Selbst unter der Annahme es handle sich um einen berücksichtigungswürdigen Milderungsgrund, wurde jedenfalls keine – wie oben angeführt – Gewichtung in nachvollziehbarer Weise vorgenommen. In Anbetracht der hohen zu erwartenden Umsätze und der professionellen Planung und Organisation der Veranstaltung wäre ein erheblich höherer Sorgfaltsmaßstab durch die Obfrau anzulegen gewesen. Darüber hinaus wäre durch die Obfrau im Zuge ihrer Anfrage an die ÖGK zur Dienstnehmereigenschaft der wahre Sachverhalt – nämlich der Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit des Vereins im Jahr 2015 – offenzulegen gewesen. Auch hierbei handelt es sich aufgrund des gesamten offenkundigen sorgfaltslosen Verhaltens wohl eher um einen Erschwernisgrund als um einen Milderungsgrund, der jedenfalls auch keiner Gewichtung unterzogen wurde.
Nach Ansicht des ABB handelt es sich somit bei keinem der drei angeführten Punkte tatsächlich um einen berücksichtigungswürdigen Milderungsgrund iSd § 19 VStG, weshalb die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit der außerordentlichen Strafmilderung gem § 20 VStG jedenfalls nicht vorliegen. Nach Ansicht des ABB handelt es sich somit bei keinem der drei angeführten Punkte tatsächlich um einen berücksichtigungswürdigen Milderungsgrund iSd Paragraph 19, VStG, weshalb die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit der außerordentlichen Strafmilderung gem Paragraph 20, VStG jedenfalls nicht vorliegen.
Sollte das Landesverwaltungsgericht dennoch davon ausgehen, es handle sich um berücksichtigungswürdige Milderungsgründe, so mangelt es dem Straferkenntnis dennoch an einem – aufgrund einer Gewichtung vorgenommenen – Prognose zum gesetzlich vorgesehenen beträchtliche Überwiegen dieser Milderungsgründe.
B E G E H R E N
Es wird sohin der Antrag gestellt,
- mangels Vorliegen von tatsächlichen Milderungsgründen
in eventu
- mangels Vorliegen des „beträchtlichen Überwiegens von Milderungsgründen“
die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen und über die Nichtanwendung der außerordentlichen Strafmilderung abzusprechen.“
Mit E-Mail der Finanzpolizei vom 10.01.2025 wurde dem Landesverwaltungsgericht die Stellungnahme der ÖGK vom 09.01.2025 als Antwort zu einer Anfrage der Finanzpolizei an die ÖGK übermittelt. Darin wird ua. ausgeführt:
„Zu Frage 2:
Eine begünstigte gesellige Veranstaltung i.S.d. § 45 Abs. 1a BAO kann nur durch einen gemeinnützigen Verein abgehalten werden. Insofern überschneidet sich der Begriff „Vereinsfest“ im „Merkblatt zu Tätigkeiten bei Vereinsfesten“ grundsätzlich mit dem Begriff der begünstigten geselligen Veranstaltung i.S.d § 45 Abs. 1a BAO. Wir gehen aber davon aus, dass ein „Vereinsfest“ für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung i.S.d. Merkblattes im zu beurteilenden Einzelfall auch dann vorliegen kann, wenn die Begünstigung nach § 45 Abs. 1a BAO nicht vorliegt.“Eine begünstigte gesellige Veranstaltung i.S.d. Paragraph 45, Absatz eins a, BAO kann nur durch einen gemeinnützigen Verein abgehalten werden. Insofern überschneidet sich der Begriff „Vereinsfest“ im „Merkblatt zu Tätigkeiten bei Vereinsfesten“ grundsätzlich mit dem Begriff der begünstigten geselligen Veranstaltung i.S.d Paragraph 45, Absatz eins a, BAO. Wir gehen aber davon aus, dass ein „Vereinsfest“ für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung i.S.d. Merkblattes im zu beurteilenden Einzelfall auch dann vorliegen kann, wenn die Begünstigung nach Paragraph 45, Absatz eins a, BAO nicht vorliegt.“
Am 14.01.2025 hat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden. Bei dieser wurden die Erstbeschwerdeführerin sowie eine Mitarbeiterin der ÖGK als Zeugin einvernommen.
Am 19. und 20. Feber 2025 hat eine fortgesetzte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden. Bei dieser wurden xxx, xxx, xxx, xxx, Ing. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, als Zeugen einvernommen.
Nach der durchgeführten Zeugeneinvernahme wurden das Beweisverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte 118., 114., 30., 152., 132., 135., 79., 53., 112., 12., 139., 167., 38. und 172. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.10.2024 geschlossen.
Die gegenständliche Entscheidung ergeht hinsichtlich dieser Spruchpunkte (Teilerkenntnis).
Feststellungen:
Der Verein „xxx“ veranstaltete vom 13.07.2023 bis 15.07.2023 das „xxx“ am xxx in xxx. Am 15.07.2023 um 23.00 Uhr führte das Amt für Betrugsbekämpfung durch Organe der Finanzpolizei eine Kontrolle der Veranstaltung „xxx“ durch. Es wurden insgesamt 33 Personen bei Gastronomietätigkeiten betreten und eine Erstbefragung durchgeführt, darunter auch mit xxx (Straferkenntnis Spruchpunkt 53.), xxx (Spruchpunkt 139.), xxx (Spruchpunkt 167.), xxx (Spruchpunkt 38.) und xxx (Spruchpunkt 172.).
Insgesamt waren vor Ort am Festival für den Verein 187 Vereinsmitglieder in den verschiedenen Bereichen des Festivals tätig und verrichteten unterschiedliche Tätigkeiten wie zB Ausschank an einer Theke, Ansprechperson für Einsatzorganisationen, Verrichtung des Crewservice im Bereich Backstage, Aufladen der Cashless-Karte und Verkauf von Merch-Artikeln. Die Bereiche des Festivals teilten sich ein in Backstage, Cashless, Einlass, Merch, Sicherheit und Theken.
Die am Festival arbeitenden Vereinsmitglieder waren vor Arbeitsantritt nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger, der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten, zur Pflichtversicherung im Sinne des § 33 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG (geringfügige Beschäftigung) angemeldet. Die am Festival arbeitenden Vereinsmitglieder waren vor Arbeitsantritt nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger, der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten, zur Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG (geringfügige Beschäftigung) angemeldet.
Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, xxx, (Straferkenntnis Spruchpunkt 118.) war Mitglied einer Band namens „xxx“. Diese Band hat alternative Musik gemacht und gab es dafür keinen Ort, an dem sie auftreten konnten. Die einzige Möglichkeit, dass sie auftreten können, sahen sie darin, dass sie selbst etwas organisieren. Daher haben sie den „xxx“ im Jahr 2006 gegründet. Dieser Verein hat dann ein Konzert organisiert. Im Jahr 2009 wurde dann darauf aufbauend der Verein „xxx“ gegründet und wurde von diesem Verein das nunmehrige „xxx“ entwickelt und veranstaltet. In der Folge wurde dann der Name des Vereins auf den nunmehrigen Vereinsnamen „xxx“ abgekürzt. Entstehungsdatum des Vereins war der 20.1.2010. Der Vereinszweck ist derselbe geblieben. Das Festival wird jährlich vom Verein durchgeführt.
Der Verein hat mit der Veranstaltung eines Konzertes gestartet und hat dieses in der Region großen Anklang gefunden. Daraus hat sich das Festival entwickelt. Im ersten Jahr gab es ca. 50 Besucher. Davon hat ca. die Hälfte gesagt, dass sie das weitermachen und dabei mithelfen möchten und ist das Festival dann gewachsen. Es gab von Jahr zu Jahr den Effekt, dass immer mehr Leute dazu gekommen sind. Es sind immer mehr Mitglieder dem Verein beigetreten.
Die Funktionsweise des Festivals war immer dieselbe. Der Verein hat darauf gesetzt, dass Leute mithelfen wollen.
Den Statuten des Vereins „xxx“ in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung ist ua. zu entnehmen wie folgt:
§ 2 ZweckParagraph 2 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, Z, w, e, c, k,
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt Musik aller Stilrichtungen in Form von akustischen Darbietungen zu pflegen, zu verbreiten und zu fördern, ihre Ausübung durch Musiker und Musikgruppen zu ermöglichen, sowie öffentliche Konzerte und Lesungen zu organisieren und abzuhalten. Ebenso soll der Verein sowohl andere Vereine als auch karitative Tätigkeiten in der örtlichen Umgebung aktiv und passiv unterstützen.
Die Tätigkeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar diesem Zweck.
§ 3 Mittel zur Erreichung des VereinszwecksParagraph 3 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, M, i, t, t, e, l, zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Veranstaltung von jährlich einem ein- oder mehrtägigen, ordentlichen, öffentlichen Konzert/Festival
b) …
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Erträgnisse aus vereinseigenen Veranstaltungen und Unternehmungen (Eintritte, Teilnahmegebühren, Ausschank, Standgebühren, Verkauf von Kunstprodukten, Merchandising-Artikeln u.a.)
b) Mitgliedsbeiträge
c) …
§ 4 Arten der MitgliedschaftParagraph 4 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, A, r, t, e, n, der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 6 Beendigung der MitgliedschaftParagraph 6 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, B, e, e, n, d, i, g, u, n, g, der Mitgliedschaft
…
(5) Mitglieder die länger als zwei Jahre kein aktive Vereinsarbeit mehr geleistet haben, werden vom Vorstand schriftlich (per Brief oder Mail) gefragt ob Sie noch Interesse haben ein Vereinsmitglied zu sein und aktive Vereinsarbeit leisten möchten. Erhält der Vorstand nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 4 Wochen ein Rückmeldung, wird die Mitgliedschaft beendet. Ein Wiedereintritt ist jederzeit möglich.
…
§ 7 Rechte und Pflichten der MitgliederParagraph 7 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, R, e, c, h, t, e und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
…
§ 11 VorstandParagraph 11 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, fünf o, r, s, t, a, n, d,
(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des §5 Abs.3 Vereinsgesetz und besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Der Vorstand besteht zumindest aus einereinem 1. Festivalleiterin (0bmann*Obfrau) und 2. Festivalleiterin (0bmann*0bfrau Stellvertreterin), derdem Teamleiter*in Finanzen (Kassierin) und der*dem Teamleiterin Personal (Schriftführerin). Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner VorstandsmitgliederParagraph 13 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, B, e, s, o, n, d, e, r, e, Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
…
(2) Der 1. Festivalleiter (Obmann) vertritt den Verein nach außen. …
§ 16 Freiwillige Auflösung des VereinsParagraph 16 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, F, r, e, i, w, i, l, l, i, g, e, Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen - unter Beachtung der Zweckbindung - zu übertragen hat“
Die Erstbeschwerdeführerin ist seit 22.10.2022 Obfrau (1. Festivalleiterin) des Vereins „xxx“. Sie war davor schon ca. 6 bis 7 Jahre als Vorstandsmitglied und zuvor als Mitglied im Verein tätig. Als 2. Festivalleiter (Obfrau-Stellvertreter) fungierte xxx (Straferkenntnis Spruchpunkt 152.). Teamleiter-Finanzen (Kassier) war xxx (Spruchpunkt 114.). Teamleiterin-Personal (Schriftführerin) war xxx und Teamleiter F&B (Schriftführerin-Stellvertreter) war xxx (Spruchpunkt 161.).
Im Jahr 2023 wurde das Festival von Donnerstag, 13.7.2023 bis Samstag, 15.7.2023 am xxx in der Marktgemeinde xxx in Südkärnten abgehalten.
xxx
Im Jahr 2023 gab es folgendes Programm:
xxx
Im Jahr 2023 gab es zwei Bühnen, wo Musikgruppen aufgetreten sind. Es gab die Grand-Stage, die Campfire-Stage und das Partyzelt. Zum Auftritt der Musikgruppen gibt es auch ein Rahmenprogramm. Im Partyzelt fungiert auch ein DJ. Es gab auch Lesungen im Jahr 2023. Das xxx war auf einer der Bühnen. Der Tagebuch Slam war im Partyzelt. Dabei haben Leute aus ihren alten Tagbüchern vorgelesen. Im Programm findet sich ein regionales Blasmusiktrio, das am Vormittag ihre Musik darbietet. Es handelt sich um das xxx wegen der regionalen Nähe.
Im Vorfeld des Festivals wird das Programm ausgearbeitet und folgt der Ablauf des Festivals nach dem Programm. Das Festival dient dem Zweck das Kulturangebot bunter zu gestalten. Es gibt ein facettenreiches Angebot auch für unbekanntere Gruppen. Die Musikgruppen, die auftreten, gehören nicht dem Mainstream an. Die Musikgruppen sind in den Nischen zu deren Musik die Gruppen gehören, die sie darbieten, schon bekannt, aber nicht in der breiten Öffentlichkeit.
Der Verein selbst gestaltet den Ausschank. Es gibt verschiedene Theken. Der Ausschank wurde von xxx koordiniert. Alles was mit Essen zu tun hatte, wurde vom Verein an Subunternehmer ausgelagert. Es gibt mehrere Subunternehmer, darunter auch die Firma xxx, xxx.
Weiters gibt es vereinsintern, die Bereiche Einlass, Infrastruktur und Crew-Backstage. xxx hat den Überblick über den Bereich Crew-Backstage. xxx hat den Überblick über den Bereich Infrastruktur und xxx den Überblick über den Bereich Einlass.
Am Festival waren für den Verein ausschließlich Mitglieder des Vereines tätig. Laut Mitgliederliste hatte der Verein im Jahr 2023 569 Mitglieder. Sämtliche am Festival tätigen Mitglieder haben ihre Arbeitsleistung freiwillig und unentgeltlich erbracht. Sie haben diesbezüglich auch eine Unentgeltlichkeitserklärung unterfertigt. Die am Festival tätigen Vereinsmitglieder erhielten bei der Registrierung beim Einlass - sowie auch alle anderen Besucher des Festivals - ein Festival-Armband. Weiters erhielten sie einen Crew-Ausweis. Fast alle am Festival tätigen Vereinsmitglieder erhielten einen von der xxx gesponserten „Goodie Bag“ mit Werbeartikeln der Versicherung. Darin enthalten war auch ein T-Shirt, wobei der Wert des T-Shirts gering war und geschätzt ca. 5,-- bis 10,-- Euro betrug.
Mit dem Festival-Armband erhielt man Zutritt zum Festivalgelände. Die Eintrittskarte, die von den das Festival besuchenden zahlenden Personen erworben wurde, hatte einen Preis von 96,-- Euro im Jahr 2023. Die am Festival tätigen mithelfenden Vereinsmitglieder erhielten das Festival-Armband gratis. Auch andere Vereinsmitglieder, die nicht am Festival im Jahr 2023 mitgeholfen haben, haben aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft gratis das Festival-Armband und somit Zutritt zum Festival erhalten. § 7 Abs. 1 der Statuten des Vereines „xxx“ bestimmt, dass die Mitglieder berechtigt sind, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.Mit dem Festival-Armband erhielt man Zutritt zum Festivalgelände. Die Eintrittskarte, die von den das Festival besuchenden zahlenden Personen erworben wurde, hatte einen Preis von 96,-- Euro im Jahr 2023. Die am Festival tätigen mithelfenden Vereinsmitglieder erhielten das Festival-Armband gratis. Auch andere Vereinsmitglieder, die nicht am Festival im Jahr 2023 mitgeholfen haben, haben aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft gratis das Festival-Armband und somit Zutritt zum Festival erhalten. Paragraph 7, Absatz eins, der Statuten des Vereines „xxx“ bestimmt, dass die Mitglieder berechtigt sind, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
Alle Vereinsmitglieder, die am Festival tätig waren, konnten sich außerhalb der Zeit, in der sie mithelfend für den Verein tätig waren, am Vereinsgelände frei bewegen und auch bei den Konzerten der Bands zuhören. Sie mussten dafür nicht eigens bezahlen.
Die am Festival tätigen Vereinsmitglieder erhielten während ihrer Tätigkeit vor Ort, Verpflegung, d.h. Essen in Form eines einzulösenden Essensbons für den jeweiligen Tag ihrer Tätigkeit sowie Getränke. Sie erhielten die Verpflegung freiwillig vom Verein vor Ort gratis zur Verfügung gestellt. Die Verpflegung wurde von der xxx gesponsert.
Während des Festivals ist auch die Campingplatznutzung für alle, die ein Festival-Armband tragen, frei. Beim Festivalgelände handelt es sich um ein abgelegenes Gelände. In der Nähe gibt es keine Nahversorger.
Für die Bezahlung am Festival wurde ein Cashless-Paysystem eingerichtet.
Die mithelfenden Vereinsmitglieder waren an einem oder an zwei oder an allen drei Tagen des Festivals in Schichten, die durchschnittlich ca. 5 Stunden dauerten, in den verschiedenen Bereichen des Festivals tätig. Es gab Vereinsmitglieder, die erst unmittelbar vor Ort am Festival ihre Mitgliedsanmeldung unterfertigten. Es gab auch Mitglieder, die zum Teil schon sehr lange Mitglieder des Vereines waren. Es gab daher Mitglieder, die 2023 das erste Mal für den Verein im Rahmen des Festivals tätig waren und auch Mitglieder, die bereits öfters mithelfend tätig waren. Es gab keine weiteren Personen, die nicht Vereinsmitglieder waren, die der Verein beim Festival beschäftigt hat. Es wurden vom Verein aus nur Vereinsmitglieder tätig. Es ist im Sinne des Vereines, dass nur Vereinsmitglieder helfen können.
Die Tätigkeiten am Festival wurden in Bereiche eingeteilt und gab es für jeden Bereich jeweils eine verantwortliche Person. Diese Personen waren zumeist, jedoch nicht in jedem Fall, ein Vorstandsmitglied.
Je nach Bereich gab es eine Einschulung der am Festival tätigen Personen. Die am Festival tätigen Vereinsmitglieder haben im Vorfeld bekanntgegeben, an welchen Tagen und Zeiten sie für den Verein tätig werden können/wollen. Es wurde durch den Verein in der Folge eine Einteilung der mitarbeitenden Vereinsmitglieder erstellt. Die Vereinsmitglieder haben ihre Arbeitsleistung freiwillig erbracht. Sie haben einfache manuelle Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die auf ihre Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, erbracht. Sie waren in den Festivalbetrieb des Vereines integriert. Die Tätigkeiten der Dienstnehmer dienten dem Zweck des Vereines.
Es war dem Team selbst überlassen, dass man sich abwechselt und Pausen macht. Es war durchaus üblich, dass die tätigen Personen während der Zeit, in der sie für eine Tätigkeit eingeteilt waren, weggegangen sind und auch Konzerte besucht haben. Es standen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, sodass dies möglich war. Es war z.B. das Ausschankteam eher überbesetzt, damit die in diesem Bereich tätigen Vereinsmitglieder auch Pausen machen konnten.
Wenn man zur zuvor vereinbarten Tätigkeit nicht erschienen ist, gab es keine Konsequenzen. Die Vereinsmitglieder haben sich aber an die von ihnen zuvor zugesagte Arbeitsleistung gehalten.
Es sind sowohl die Vereinsmitglieder selbst mit dem Ansinnen an die Organisatoren des Festivals herangetreten, dass sie bei dem Festival mithelfen möchten. Es wurden aber umgekehrt auch Personen von den Vorstandsmitgliedern sowie den Organisatoren des Festivals und auch von anderen Vereinsmitgliedern, die dort bereits zuvor mithelfend am Festival tätig waren, angesprochen, ob sie nicht am Festival mithelfen wollen.
Der „xxx“, dessen Haupttätigkeit die Veranstaltung des jährlich stattfindenden Festivals ist, finanziert sich durch die Eintrittsentgelte, durch Förderungen, worunter sich auch eine Landesförderung befindet, durch Sponsoren von privaten Unternehmen, durch Spenden und durch die Gastronomie. Unter Gastronomie fällt in diesem Zusammenhang der Ausschank, der durch den Verein selbst durchgeführt wird, sowie die Beteiligung an den Subunternehmerleistungen im Zusammenhang mit Essen und Küche, die an Subunternehmer, wie z.B. xxx ausgelagert waren.
Vor Durchführung des Festivals wird eine Kalkulation erstellt. Bei dieser Kalkulation wird darauf geachtet, dass der Verein mit einer „Null“ aussteigt, aber auch keine Verluste macht. Im Jahr 2022 gab es einen Abgang von 23.000,-- Euro. Im Jahr 2023 betrug der operative Gewinn 16.000,-- Euro. Es gibt keine Gewinnentnahmen und auch keine Ausschüttungen an Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder oder andere Personen. Ein erwirtschafteter Gewinn wird in das nächste Vereinsfest investiert. Es gibt auch Spenden durch den Verein für karitative Zwecke.
Der Verein hat keine festangestellten Dienstnehmer.
Im Bereich der Gastronomie, die auf mehrere Stände aufgeteilt ist, wird ein Gewinn erwirtschaftet. Der Bereich Festival bilanziert tendenziell negativ und die Gastronomie positiv, sodass die Gastronomie das Festival finanziert. Die Gastronomie dient als Hilfsbetrieb für die Erreichung des Vereinszwecks. Sie stellt nicht ein eigenes getrenntes Unternehmen vom Festival dar.
Die Kalkulation des Festivals „xxx“ 2023 stellt sich dar wie folgt:
xxx
Die Erläuterungen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Vereines „xxx“ 2022 und 2023 stellen sich dar wie folgt:
xxx
xxx
xxx
xxx
An Vereinsvermögen gibt es ein Sparkonto. Auf diesem befinden sich ca. 50.000,-- Euro. Dieses Geld ist für Notfälle vorgesehen, wenn die Kalkulation einmal nicht aufgehen sollte. Der Betrag dient als Absicherung für das wirtschaftliche Risiko.
Seitens des Vereines gibt es das Bestreben die Ausgaben gering zu halten. Der Verein will so viel wie möglich von den Einnahmen dafür ausgeben, um den Vereinszweck zu erfüllen, d.h. für Gagen der Künstler. Dadurch, dass am xxx keine Infrastruktur vorhanden ist, geht ein Großteil der Ausgaben in die Infrastruktur wie Strom, Zelte und Bühne aufstellen.
Der Eintrittspreis gestaltet sich derart, dass geschaut wird, welche Ausgaben nötig sind und bei welchem Preis man sich für eine Karte einpendeln kann, damit die Kosten gedeckt sind.
Es wird vom Verein kein Mitgliedsbeitrag eingehoben. Es wird die aktive Mithilfe im Verein als Beitrag zum Verein angesehen.
Mit Bescheid des Finanzamtes xxx vom 27.03.2015, wurde der Antrag des Vereines „xxx“ vom 28.04.2014 gemäß § 44 Abs. 2 BAO von der Geltendmachung der nach § 44 Abs. 1 BAO eingetretenen vollen Abgabenpflicht ab 2013 abzusehen, als dem Verein alle Begünstigungen, die in den einzelnen Abgabengesetzen bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke vorgesehen sind, weiterhin gewährt werden und nur der „Betrieb des Getränkeausschankes“ der Abgabenpflicht unterliegt, abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 44 Abs. 2 BAO nicht vorliegen. Festgehalten wurde, dass dem Verein abgabenrechtliche Begünstigungen im Sinne der §§ 34 folgende BAO nicht zukommen und von der Geltendmachung der vollen Abgabenpflicht nicht abgesehen wird.Mit Bescheid des Finanzamtes xxx vom 27.03.2015, wurde der Antrag des Vereines „xxx“ vom 28.04.2014 gemäß Paragraph 44, Absatz 2, BAO von der Geltendmachung der nach Paragraph 44, Absatz eins, BAO eingetretenen vollen Abgabenpflicht ab 2013 abzusehen, als dem Verein alle Begünstigungen, die in den einzelnen Abgabengesetzen bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke vorgesehen sind, weiterhin gewährt werden und nur der „Betrieb des Getränkeausschankes“ der Abgabenpflicht unterliegt, abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, BAO nicht vorliegen. Festgehalten wurde, dass dem Verein abgabenrechtliche Begünstigungen im Sinne der Paragraphen 34, folgende BAO nicht zukommen und von der Geltendmachung der vollen Abgabenpflicht nicht abgesehen wird.
In der Begründung des Bescheides vom 27.03.2015 wurde unter anderem ausgeführt, dass der Verein „xxx“ zu den in § 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 genannten juristischen Personen des privaten Rechtes zählt. Der Verein verfolgt nach den Satzungen an sich gemeinnützige Zwecke - die Förderung von Musik aller Stilrichtungen in Form von akustischen Darbietungen. Die Abgabenbehörde hält die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung jedoch nicht für gegeben, da bei einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeit des Vereines eine Verfolgung begünstigter Zwecke nicht vorliegt, d.h. nach tatsächlicher Geschäftsführung das ausschließliche Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes gegeben ist.In der Begründung des Bescheides vom 27.03.2015 wurde unter anderem ausgeführt, dass der Verein „xxx“ zu den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, KStG 1988 genannten juristischen Personen des privaten Rechtes zählt. Der Verein verfolgt nach den Satzungen an sich gemeinnützige Zwecke - die Förderung von Musik aller Stilrichtungen in Form von akustischen Darbietungen. Die Abgabenbehörde hält die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung jedoch nicht für gegeben, da bei einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeit des Vereines eine Verfolgung begünstigter Zwecke nicht vorliegt, d.h. nach tatsächlicher Geschäftsführung das ausschließliche Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes gegeben ist.
Weiters wurde ausgeführt, dass nach Ansicht der Abgabenbehörde der nach Außen in Erscheinung tretende Sachverhalt einen gewinnträchtigen Betrieb präsentiert, eine Betätigung, die sich objektiv und auf Dauer gesehen als gewinnträchtig darstellt. Dies zeigt sich durch eine professionelle Organisation des Festivals (unter anderem Online-Ticketverkauf) und die Gestaltung der Homepage. Bei der Veranstaltung stehen neben der Durchführung der Konzerte mit populärer Musik in nicht unerheblichem Ausmaß auch die dem Veranstaltungsbetrieb zuzuordnende Entfaltung gastgewerblicher Aktivitäten sowie die Unterhaltung (wie Partyzelt oder Frühshoppen) im Vordergrund. Damit ist jedoch keine ausschließlich begünstigte Zweckverfolgung gegeben und stellt das Festival keinen unentbehrlichen Hilfsbetrieb in ausschließlicher Verfolgung der Förderung von Kunst und Kultur dar bzw. enthält auch andere, nicht begünstigte Elemente wie Gastronomie und Unterhaltung. Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung wird zudem durch die tendenziell steigende Umsatzentwicklung in den letzten Jahren bzw. das Vorliegen von Gewinnen untermauert, zumal nach den Angaben des Vereines die Besucherzahl bzw. Ticketausgabe an sich limitiert wird.
Der Bescheid des Finanzamtes xxx vom 27.03.2015, mit dem die steuerliche Gemeinnützigkeit des Vereines als nicht gegeben angesehen wird, wurde vom Verein nicht mit einem Rechtsmittel bekämpft und ist dieser Bescheid daher in Rechtskraft erwachsen.
Für den Verein besteht seit 22.07.2015 die Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar“.
Von 17.06.2015 bis 13.07.2023 hatte der Verein die Gewerbeberechtigung „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“ inne.
Die am Festival arbeitenden Vereinsmitglieder waren vor Arbeitsantritt nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger, der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten, zur Pflichtversicherung im Sinne des § 33 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG (geringfügige Beschäftigung) angemeldet. Die am Festival arbeitenden Vereinsmitglieder waren vor Arbeitsantritt nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger, der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten, zur Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG (geringfügige Beschäftigung) angemeldet.
Die Steuerberaterin des Vereines hat den Verein dahingehend beraten, dass keine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin selbst hat im Jahr 2023 erst nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei bei der ÖGK bezüglich des Bestehens einer allfälligen Sozialversicherungspflicht für die mitarbeitenden Vereinsmitglieder nachgefragt. Bevor sie selbst Obfrau wurde, hat im Jahr 2014 und 2015 das ehemalige Vorstandsmitglied xxx bei der GKK angerufen und nachgefragt, ob freiwillig und unentgeltlich helfende Vereinsmitglieder zur Sozialversicherung angemeldet werden müssen. Sie hat als Antwort bekommen, dass Vereinsmitglieder, die freiwillig und unentgeltlich helfen, nicht angemeldet werden müssen. Ihr wurde der Rat erteilt, die Vereinsmitglieder eine Unentgeltlichkeitserklärung unterfertigen zu lassen und wurde dies dann in der Folge auch so gehandhabt. Diese Anrufe an die GKK wurden jährlich getätigt. An der Festivalorganisation hat sich in den Jahren nichts geändert. Frau xxx hat der GKK nicht mitgeteilt, dass der Verein nicht mehr gemeinnützig ist. Sie hat jedoch im Gespräch mit der GKK mitgeteilt, welcher Verein sie sind und dass sie viele Mitglieder haben. Ihr wurde mitgeteilt, dass es unerheblich sei, wie viele Mitglieder sie seien. Über Sachbezüge wurde nicht gesprochen.
Seitens der Steuerberaterin wurde an die GKK die Anfrage gestellt, ob auch, wenn der Verein nicht gemeinnützig ist, eine Anmeldung der unentgeltlich und freiwillig mitarbeitenden Vereinsmitglieder erforderlich ist und wurde ihr daraufhin mit E-Mail vom 11.03.2014 seitens der GKK folgende Stellungnahme übermittelt:
„Nach der Judikatur des VwGH kann die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit ausdrücklich oder schlüssig erfolgen, sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist (VwGH, 2011/08/0212). Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit muss also einer Prüfung auf sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH 2011/08/0130). Anders formuliert, es muss im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit ein nachvollziehbares Motiv vorhanden sein.
Bei der Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst (= Unentgeltlichkeit) und einer Beschäftigung (=Entgeltlichkeit) ist daher stets eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, also eine Gesamtbetrachtung, vorzunehmen.
Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist es daher – für sich allein genommen – weder maßgebend, ob der Verein gemeinnützig ist, noch ist es per se von Relevanz, ob eine einschlägige Gewerbeberechtigung vorliegt (obgleich festzuhalten ist, dass das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung zumindest als Indiz für das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses gewertet werden kann). Auch die Anzahl der abgehaltenen Veranstaltungen ist für sich allein genommen für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht nicht ausschlaggebend.
Vielmehr sind alle genannten Kriterien in eine vorzunehmende Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. Dann ist zu beurteilen, ob im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit ein nachvollziehbares Motiv vorhanden sein kann bzw. ob im konkreten Fall in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist. Wie bereits erwähnt, ist dabei das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung zumindest als problematisch zu beurteilen.“
Zu den einzelnen Spruchpunkten wird Folgendes festgestellt:
Zu Spruchpunkt 118.:
Herr xxx ist der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin. Er hat am xxx 2023 Leute begrüßt und ein oder zwei Getränke an der kleinen Theke ausgeschenkt. Er war Gründungsmitglied eines Vorgängervereines des nunmehrigen Vereines „xxx“. Er war Mitglied einer Band namens „xxx“, die alternative Musik gemacht hat und hat es für die Darstellung dieser Musik keinen Veranstaltungsort gegeben. Daher haben sie im Jahr 2006 den „xxx“ gegründet. In der Folge wurde im Jahr 2009 der Verein „xxx“ gegründet und hat sich daraus in der Folge das nunmehrige Festival entwickelt. Der Name des Vereins wurde abgekürzt. Der Vereinszweck war immer derselbe.
Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin war bis 2022 Obmann des Vereines.
Zu Spruchpunkt 114.:
Herr xxx ist seit 2018 Vorstandsmitglied des Vereines und für Infrastruktur und Sicherheit zuständig. Seit 2023 ist er auch für den Bereich Finanzen zuständig. Er hat am 13.07.2025 von 20:00 bis 24:00 Uhr, am 14.07.2025 von 0:00 bis 04:00 Uhr und am 15.07.2025 von 04:00 bis 12:00 Uhr am Festival im Bereich Security, d.h. als Ansprechpartner für Einsatzorganisationen, gearbeitet. Er hat als Vorstandsmitglied auch das Festival unter dem Jahr geplant. Er war bei der Organisation des Festivals tätig und Ansprechperson am Festival.
Zu Spruchpunkt 30.:
Herr Ing. xxx war Obmann-Stellvertreter des Vereines von 2010 bis 2022.
Er hat am Festival 2023 nicht aktiv mitgearbeitet. Er war am Festival anwesend, hat aber keine Tätigkeit ausgeübt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er am Festival 2023 tätig war, da er in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig angegeben hat, dass er nicht gearbeitet hat. Er wurde auch nicht von der Finanzpolizei vor Ort betreten.
Herr Ing. xxx hat kein Eintrittsticket gekauft, um am Festival teilnehmen zu können, da er Vereinsmitglied ist und daher gratis am Festival teilnehmen kann.
Zu Spruchpunkt 152.:
xxx ist seit ca. 2015/2016 Mitglied des Vereines. Er ist seit 2022 Obfrau-Stellvertreter.
Er hat am Festival 2023 am 14.07.2023 von 20:00 bis 24:00 Uhr, am 15.07.2023 von 00:00 bis 04:00 Uhr und am 16.07.2023 von 04:00 bis 12:00 Uhr gearbeitet und war Ansprechperson für verschiedene Schnittstellen. Er hat auch Mülltonnen ausgeleert.
Er hat auch an der Erstellung der „Schichtpläne“ mitgewirkt.
Zu Spruchpunkt 53.:
Frau xxx ist seit 2022 Vereinsmitglied und ist nach wie vor Mitglied des Vereines. Sie war am 14.07.2023 von 10:00 bis 18:00 Uhr, am 15.07.2023 von 19:00 bis 24:00 Uhr und am 16.07.2023 von 00:00 bis 01.00 Uhr am Festival im Ausschank bei der großen Theke tätig. Ihre Motivation am Festival mitzuhelfen war, dass sie aus der Gegend kommt und das Festival toll findet und sie daher mithelfen wollte. Dies war auch der Grund, warum sie Vereinsmitglied wurde. Sie wollte, da sie aus der Gegend ist und das Festival toll findet, daran teilnehmen. Sie hat damals gehört, dass man Vereinsmitglied sein müsse, um dort zu arbeiten. Sie hat von einem Freund, xxx, im Juli 2022 von dem Festival gehört und auch gehört, dass dieser Verein Mitarbeiter für das Festival sucht. Der Freund hat im Jahr 2023 bereits für den Verein an der Theke gearbeitet und hat Frau xxx sozusagen „angeworben“. Sie hat auf dem Festival im Jahr 2022 das erste Mal gearbeitet. Sie wurde am 20.07.2023 von der Finanzpolizei einvernommen und hat zum damaligen Zeitpunkt den Vereinszweck nicht gekannt. Sie nahm jedoch an, dass es zur Förderung der Kultur ist. Sie hat sich nie darum gekümmert und auch keine Statuten gelesen.
Zu Spruchpunkt 79.:
Frau xxx ist seit 2022 Vereinsmitglied. Sie war am 15.07.2023 von 14:00 bis 21:00 Uhr und am 16.07.2023 von 08:00 bis 13:00 Uhr am Festival tätig und hat am Merch-Stand gearbeitet und Merch-Artikel verkauft. Weiters hat sie Geld auf die Cashless-Karte aufgeladen, wenn ein Besucher sie darum ersucht hat. Sie hat auch bei der Dekoration des Festivals mitgeholfen. Sie ist die Cousine des Obfrau-Stellvertreters, xxx. Daher kennt sie auch das Festival und wollte mit ihren Freunden dort gemeinsam tätig sein. Sie kannte den Vereinszweck nicht als sie Mitglied wurde und kennt ihn auch heute nicht. Sie wusste, dass der Verein das Festival organisiert.
Zu Spruchpunkt 135.:
Frau xxx ist seit 2023 Vereinsmitglied. Sie hat die Mitgliedschaft am ersten Festivaltag unterschrieben. Sie war am 15.07.2023 von 11:00 bis 17:00 Uhr im Bereich Backstage als Crewservice tätig. Sie hat die Kühlschränke im Backstagebereich für die Bands gerichtet. Sie haben geschaut, dass die Bands die Getränke, die sie haben wollten, zur Verfügung hatten. Sie hat den Vereinszweck insofern gekannt, als der Zweck ihrer Meinung nach war, die Kultur und die Musik weiterzugeben. Ihr damaliger Freund war 2022 am Festival. Sie ist ein „Vereinsmensch“.
Zu Spruchpunkt 132.:
Herr xxx war am Festival 2023 am 15.07.2023 von 19:00 bis 24:00 Uhr und am 16.07.2023 von 00:00 bis 04:00 Uhr im Bereich Ausschank Partyzelt tätig und hat hinter der Theke mitgeholfen. Ein guter Freund von ihm, xxx, ist im Vorstand des Vereines. Sie haben gemeinsam im Bachelor und Master Volkswirtschaft studiert. Er ist seit 2023 Vereinsmitglied und hat die Mitgliedschaft vor Ort unterschrieben. Er wurde Vereinsmitglied aus Freundschaftsdienst seinem Freund gegenüber. Er kannte den Vereinszweck zum damaligen Zeitpunkt und gab an, dass es sich um die Förderung der Kultur in der Region handelt. Er hat seinen Freund xxx im Jahr 2018 kennengelernt.
Zu Spruchpunkt 112.:
Herr xxx ist seit 2014 Vereinsmitglied. Sein Bruder xxx ist Vorstandsmitglied. Er hat seit 2014 durchgehend am Festival gearbeitet, sofern es stattgefunden hat. Bei Corona war dies nicht der Fall. Er hat am 13.07.2023 von 14:00 bis 20:00 Uhr, am 14.07.2023 von 18:00 bis 24:00 Uhr und am 15.07.2023 von 00:00 bis 01:00 Uhr und von 10:00 bis 19:00 Uhr an der großen Theke gearbeitet und Getränke ausgeschenkt. In den Wochen vorher war er beim Aufbau des Festivals behilflich. Er hat aus persönlicher Überzeugung am Festival mitgearbeitet, um das Ganze zu unterstützen und nicht aus finanziellen Motiven. Er kennt den Vereinszweck, es handelt sich um die Unterstützung und Förderung von Musik im ländlichen Raum. Er ist von dem Festival überzeugt und mag es, was der Verein für die ganze Region mit diesem Festival bietet. Der Vereinszweck ist seiner Ansicht nach die Förderung von Musik und Musikkultur, Förderung von Musikerinnen und Förderung der Musikkultur der Region. Er findet das Festival gut und arbeitet bei diesem Festival, da er es gut findet, dass es dieses Fest als Alternative zu Feuerwehrfesten und Kirchenfesten gibt. Es gefällt ihm auch die Musik und ist er mit Herz dabei.
Zu Spruchpunkt 12.:
Herr xxx ist seit 2009 Vereinsmitglied. Er hat den Mann der Beschwerdeführerin xxx bei Studium kennengelernt. Er war dann 2007 am Festival als Besucher und wurde 2009 gefragt, ob er nicht mithelfen möchte. Er war am 13.07.2023 von 20:00 bis 24:00 Uhr, am 14.07.2023 von 00:00 bis 04:00 Uhr, am 15.07.2023 von 00:00 bis 04:00 Uhr und von 20:00 bis 24:00 Uhr und am 16.07.2023 von 00:00 bis 04:00 Uhr als Ansprechperson im Bereich der Security tätig. Er organisiert jedes Jahr den bezahlten Sicherheitsdienst und macht aber auch alles was anliegt. Er kennt den Vereinszweck. Es handelt sich seiner Ansicht nach um Auftrittsmöglichkeiten auch für kleinere Bands im Raum xxx, damit sie auch bei Veranstaltungen auftreten können, die einen gewissen Umfang haben.
Er arbeitet nebenbei bei der xxx. Er kennt sich in der Materie aus. Er hat damals dem Verein und namentlich xxx angeboten, den Sicherheitsdienst zu organisieren.
Am Festival gab es eine eigene Akkreditierung, die schwarze Akkreditierung, aus der sich ergab, dass die Person am Festival auch weisungsbefugt ist. Herr xxx hat keinen Crew-Pass erhalten, sondern nur eine schwarze Akkreditierung. Es gibt einen Ansprechpartner vom Verein für die Securityfirma (externe Sicherheitsfirma) und wäre im Fall eines Verweises eines Besuchers zuvor mit dem Ansprechpartner des Vereines Kontakt aufzunehmen.
Zu Spruchpunkt 139.:
Herr xxx ist seit 2016 Vereinsmitglied. Er wurde Vereinsmitglied, weil zwei ehemalige Vorstandsmitglieder gute Freunde von seiner Frau und auch ihre Nachbarn in xxx sind. Sie wurden gefragt, ob sie mithelfen möchten. Er war am 15.07.2023 von 19:00 bis 24:00 Uhr und am 16.07.2023 von 00:00 bis 02:00 Uhr an der kleinen Theke im Ausschank tätig. Den Vereinszweck kennt er. Es handelt sich bei diesem um Kulturförderung und dass es eine Musikveranstaltung ist. Seine Motivation war es mitzuhelfen und eine schöne Zeit zu verbringen. Er wollte mithelfen, weil ihm die Idee an sich, dass ein Verein am xxx in Kärnten ein Musikfestival abhält, gefallen hat und wollte er das unterstützen. Er hatte auch die Absicht den Verein zu unterstützen.
Zu Spruchpunkt 167.:
Frau xxx ist die Mutter der Beschwerdeführerin. Sie ist seit über zehn Jahren Vereinsmitglied und wurde Vereinsmitglied durch ihre Tochter, weil sie mit Herrn xxx befreundet war und mittlerweile mit diesem verheiratet ist. Sie hat am 14.07.2023 von 10:00 bis 18:00 Uhr, am 15.07.2023 von 19:00 bis 24:00 Uhr und am 16.07.2023 von 00:00 bis 01:00 Uhr hinter der großen Theke im Ausschank gearbeitet. Sie hat aus Freude an der Musik geholfen und weil sie gerne hilft. Sie ist auch in anderen Vereinen tätig und hilft auch dort. Sie ist an der Musik interessiert. Die Musik, die am Festival dargeboten wird, gefällt ihr und ist sie daher auch immer wieder hingegangen, um zu helfen. Der Vereinszweck besteht darin, heimische und unbekannte und auch internationale Künstler zu fördern. Künstler, die in der Gegend weniger bekannt sind, d.h. nicht zur Mainstream gehören.
Zu Spruchpunkt 38.:
Frau xxx ist seit dem ersten Tag, an dem das Festival 2023 stattgefunden hat, Vereinsmitglied. Sie war am 14.07.2023 von 12:00 bis 21:00 Uhr und am 15.07.2023 von 12:00 bis 23:00 Uhr unentgeltlich für den Verein als Küchenhilfe tätig. Sie hat ihre Arbeitsleistung im Gewerbebetrieb des Subunternehmers des Vereines, xxx, aber für den Verein erbracht.
Die Lebensgefährtin von xxx ist die Nichte des Ehemannes von xxx.
Sie wurde von ihrer Nachbarin xxx gefragt, ob sie Interesse hätte zum Verein beizutreten und mitzuhelfen. Ihre Motivation für die Tätigkeit war das Ganze einmal mitzuerleben, wie das abläuft und wie das funktioniert. Der Zweck des Vereines ist ihr nicht bekannt gewesen. Sie wohnt in der Nähe und kannte die Veranstaltung. Sie gab bei ihrer Befragung durch die Finanzpolizei am 19.09.2023 an, dass sie nicht für ihre Tätigkeit bei der Sozialversicherung angemeldet war, da sie das über den Verein gemacht hat. Sie ist davon ausgegangen, dass sie ehrenamtlich für den Verein tätig ist. Als Vereinszweck gab sie an, die Veranstaltungen, dass sich eben diese Gruppen treffen, das sei das, was sie sich denke.
Es liegt keine Anmeldung von xxx bei der Firma xxx beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger vor. xxx ist laut SV-Auszug seit 2022 bei der Firma xxx als Einzelhandelskauffrau tätig.
Zu Spruchpunkt 172.:
Herr xxx ist seit dem xxx 2023 Vereinsmitglied. Er war am Festival am 15.07.2023 von 09:30 bis 23:30 Uhr als Küchenhilfe unentgeltlich für den Verein tätig. Er wurde vom Verein an das Unternehmen xxx zur Dienstleistung überlassen. Seine Motivation die Tätigkeit dort auszuüben war die Mithilfe, weil Leute gebraucht wurden und er die Möglichkeit hatte, zum Festival zu gehen. Es war auch eine Motivation sich den Eintritt zu ersparen. Er hätte nicht mitgearbeitet, wenn er den Gratiseintritt nicht bekommen hätte. Er hat zwei Eintrittskarten erhalten. Eine davon war für ihn und eine für einen guten Freund. Er will aus persönlichen Gründen nicht mehr Mitglied des Vereins sein.
xxx ist im Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nicht als Dienstgeber von xxx angeführt.
xxx und xxx erbrachten ihre Arbeitsleistung für den Verein. Sie wurden im Unternehmen xxx mit dem der Verein einen Subunternehmervertrag abgeschlossen hat als Küchenhilfe eingesetzt. Der Subunternehmervertrag mit xxx beinhaltet den Betrieb eines Essensstandes unter einem Pauschalbetrag (Wasser, Strom, Cashsystem, 2 Pagoden) sowie einer 20%-igen Beteiligung des Vereines am Umsatz des Unternehmens. Neben den angeführten Arbeitskräften wurden drei weitere Arbeitskräfte seitens des Vereines an xxx überlassen. Das Unternehmen xxx hatte auch eine eigene Dienstnehmerin vor Ort.
Die Erstbeschwerdeführerin bezieht ein monatliches Einkommen von ca EUR 4.000,-brutto. Sie besitzt kein Vermögen, hat keine Schulden und keine Sorgepflichten.
Sie ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt, hiebei insbesondere auf die Vernehmungsprotokolle vor der Finanzpolizei hinsichtlich xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx in Verbindung mit Ing. xxx und auf die Ergebnisse der Einvernahmen sowohl der Erstbeschwerdeführerin als auch sämtlicher Zeugen in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten. Im Akt befindet sich die Beilagen zum Strafantrag unter denen sich unter anderem auch sämtliche Unentgeltlichkeitserklärungen hinsichtlich der im Straferkenntnis angeführten Dienstnehmer befinden.
Die Erstbeschwerdeführerin schilderte glaubwürdig, nachvollziehbar und umfassend die Organisation, den Ablauf und alle finanziellen Aspekte des Festivals und waren ihre Angaben unbedenklich den Feststellungen zugrunde zu legen.
Alle in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zeugenschaftlich befragten, am Festival arbeitenden Vereinsmitglieder haben glaubwürdig und übereinstimmend angegeben, dass sie unentgeltlich im Rahmen ihrer Vereinsmitgliedschaft am Festival tätig waren. Nur die Zeugen xxx und xxx gaben an, dass sie zwar unentgeltlich tätig waren, aber im Widerspruch zu ihrer Erstaussage vor der Finanzpolizei, nicht für den Verein sondern für einen Subunternehmer.
Alle vor dem Landesverwaltungsgericht diesbezüglich befragten Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass sie Essen und Trinken, das heißt Verpflegung, erhalten haben, sowie ein Goodie-Bag, das auch ein T-Shirt enthalten hat. Alle Zeugen gaben glaubwürdig an, dass sie für den Verein am Festival auch dann tätig geworden wären, wenn sie dafür nicht die Eintrittskarte, das heißt das Festival-Armband, für den Zugang zum Festival erhalten hätten. Lediglich xxx gab in Übereinstimmung mit seiner Aussage vor der Finanzpolizei an, dass es eine Motivation für ihn war, sich den Eintrittspreis zu sparen. Die Unentgeltlichkeit der Dienstleistungserbringung der einzelnen Vereinsmitglieder konnte daher zweifellos festgestellt werden. Auch an der Freiwilligkeit der Erbringung der Dienste durch die einzelnen Vereinsmitglieder besteht aufgrund der Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugenaussagen kein Zweifel.
Die jungen Erwachsenen erweckten bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung durchwegs den Eindruck, dass sie für den Verein engagiert tätig sein wollten.
Am Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass xxx und xxx nicht für den Verein sondern für das (Sub-)Unternehmen xxx tätig gewesen sein sollen, gab es aufgrund der Widersprüchlichkeit von xxx und von xxx zu den Erstangaben in ihrer Einvernahme vor der Finanzpolizei und zu ihren Zeugenaussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 20.02.2025 erhebliche Zweifel. Da insbesondere xxx in ihrer Zeugenaussage vor dem Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar darlegen konnte, warum sie nunmehr im Gegensatz zu ihren Erstangaben vor der Finanzpolizei anderslautende, ihr im Einzelnen auch in der mündlichen Verhandlung vorgehaltene, Aussagen tätigte, ist das nunmehrige Vorbringen, wonach sie nicht für den Verein am Festival tätig geworden ist, unglaubwürdig. Auch ihre Begründung, dass die Lebensgefährtin von xxx die Nichte ihres Mannes ist, ist angesichts der Tatsache, dass sie für ihre Arbeitsleistung am xxx auch von xxx nicht zur Sozialversicherung angemeldet war, nicht glaubwürdig. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass niederschriftlichen Erstangaben jedenfalls höhere Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist. Es erhellt auch nicht, warum Frau xxx die Vereinsmitgliedschaft und die Unentgeltlichkeitserklärung für den Verein unterschrieben hat, wenn sie für den Subunternehmer tätig geworden sein will. Sie hat bei ihrer Erstbefragung auch mit keinem Wort erwähnt, dass sie von Herrn xxx angeworben worden ist, sondern hat sie angegeben, dass sie von ihrer Nachbarin xxx gefragt worden ist, ob sie Interesse hätte zum Verein beizutreten und mitzuhelfen. Auch die diesbezügliche vorgelegte schriftliche Erklärung des xxx, dass er xxx und xxx als Arbeitskräfte für seinen Betrieb angeworben hat und über seinen Vorschlag die beiden die Mitgliedsanträge und die Unentgeltlichkeitserklärungen ausgefüllt haben, damit sie Zutritt zum Gelände erhalten ist im Lichte dessen, dass dies von keinem der Zeugen bei ihrer Einvernahme vor der Finanzpolizei angegeben wurde und beide Zeugen nach ihrer Vernehmung vor der Finanzpolizei Gelegenheit hatten ihrer niederschriftliche Einvernahme durchzulesen und diese in der Folge auch unterfertigt haben, unglaubwürdig. Hinsichtlich der Zeugenaussage von xxx ist überdies anzumerken, dass er selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht angegeben hat, dass er von Anfang an nicht wusste, dass er für Herrn xxx arbeite. Er habe gedacht, dass er das für den Verein mache. Erst nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei habe sich herausgestellt, dass er seine Arbeitsleistung für Herrn xxx erbringe. Dafür spricht auch, dass der Zeuge xxx in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er bei der Einvernahme davon ausgegangen ist, dass er für den Verein tätig war und erst nach der Aussage vor der Finanzpolizei ihm Herr xxx im Nachhinein mitgeteilt hat, dass er für ihn tätig war. Auch in diesem Fall ist festzuhalten, dass Herr xxx den Zeugen xxx laut Auszug aus der Sozialversicherungsdatei nicht für seine Tätigkeit bei der ÖGK angemeldet hat. In § 4 Punkt 4. des Subunternehmervertrages ist festgehalten, dass der Verein den Subunternehmer soweit möglich mit Hilfeleistungen in der Küche und beim Aufräumen unterstützt. Daraus ist eindeutig abzuleiten, dass das Vorbringen, dass der Zeuge xxx seine Arbeitsleistung nicht für den Verein erbracht hat, nicht der Wahrheit entspricht. Es ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Zeuge xxx am xxx 2023 seine Arbeitsleistung für den Verein erbracht hat. Am Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass xxx und xxx nicht für den Verein sondern für das (Sub-)Unternehmen xxx tätig gewesen sein sollen, gab es aufgrund der Widersprüchlichkeit von xxx und von xxx zu den Erstangaben in ihrer Einvernahme vor der Finanzpolizei und zu ihren Zeugenaussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 20.02.2025 erhebliche Zweifel. Da insbesondere xxx in ihrer Zeugenaussage vor dem Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar darlegen konnte, warum sie nunmehr im Gegensatz zu ihren Erstangaben vor der Finanzpolizei anderslautende, ihr im Einzelnen auch in der mündlichen Verhandlung vorgehaltene, Aussagen tätigte, ist das nunmehrige Vorbringen, wonach sie nicht für den Verein am Festival tätig geworden ist, unglaubwürdig. Auch ihre Begründung, dass die Lebensgefährtin von xxx die Nichte ihres Mannes ist, ist angesichts der Tatsache, dass sie für ihre Arbeitsleistung am xxx auch von xxx nicht zur Sozialversicherung angemeldet war, nicht glaubwürdig. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass niederschriftlichen Erstangaben jedenfalls höhere Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist. Es erhellt auch nicht, warum Frau xxx die Vereinsmitgliedschaft und die Unentgeltlichkeitserklärung für den Verein unterschrieben hat, wenn sie für den Subunternehmer tätig geworden sein will. Sie hat bei ihrer Erstbefragung auch mit keinem Wort erwähnt, dass sie von Herrn xxx angeworben worden ist, sondern hat sie angegeben, dass sie von ihrer Nachbarin xxx gefragt worden ist, ob sie Interesse hätte zum Verein beizutreten und mitzuhelfen. Auch die diesbezügliche vorgelegte schriftliche Erklärung des xxx, dass er xxx und xxx als Arbeitskräfte für seinen Betrieb angeworben hat und über seinen Vorschlag die beiden die Mitgliedsanträge und die Unentgeltlichkeitserklärungen ausgefüllt haben, damit sie Zutritt zum Gelände erhalten ist im Lichte dessen, dass dies von keinem der Zeugen bei ihrer Einvernahme vor der Finanzpolizei angegeben wurde und beide Zeugen nach ihrer Vernehmung vor der Finanzpolizei Gelegenheit hatten ihrer niederschriftliche Einvernahme durchzulesen und diese in der Folge auch unterfertigt haben, unglaubwürdig. Hinsichtlich der Zeugenaussage von xxx ist überdies anzumerken, dass er selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht angegeben hat, dass er von Anfang an nicht wusste, dass er für Herrn xxx arbeite. Er habe gedacht, dass er das für den Verein mache. Erst nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei habe sich herausgestellt, dass er seine Arbeitsleistung für Herrn xxx erbringe. Dafür spricht auch, dass der Zeuge xxx in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er bei der Einvernahme davon ausgegangen ist, dass er für den Verein tätig war und erst nach der Aussage vor der Finanzpolizei ihm Herr xxx im Nachhinein mitgeteilt hat, dass er für ihn tätig war. Auch in diesem Fall ist festzuhalten, dass Herr xxx den Zeugen xxx laut Auszug aus der Sozialversicherungsdatei nicht für seine Tätigkeit bei der ÖGK angemeldet hat. In Paragraph 4, Punkt 4. des Subunternehmervertrages ist festgehalten, dass der Verein den Subunternehmer soweit möglich mit Hilfeleistungen in der Küche und beim Aufräumen unterstützt. Daraus ist eindeutig abzuleiten, dass das Vorbringen, dass der Zeuge xxx seine Arbeitsleistung nicht für den Verein erbracht hat, nicht der Wahrheit entspricht. Es ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Zeuge xxx am xxx 2023 seine Arbeitsleistung für den Verein erbracht hat.
Die Angaben der Zeugin Mag. xxx in der mündlichen Verhandlung waren glaubwürdig und nachvollziehbar. Nachdem sie als Steuerberaterin des Vereins die Einnahmen- und Ausgabenrechnung und die Erläuterungen dazu erstellt hat, ist davon auszugehen, dass sie über die Finanzen des Vereins voll umfänglich Bescheid weiß. Sie hat auch glaubwürdig dargetan, dass sie den Verein dahingehend beraten hat, dass keine Anmeldung der arbeitenden Vereinsmitglieder am Festival erforderlich ist. Die diesbezügliche E-Mail-Antwort der GKK vom 11.03.2014 betreffend die Sozialversicherungspflicht von Vereinsmitgliedern wurde von ihr vorgelegt.
Dass die Erstbeschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der telefonisch erteilten Auskunft der belangten Behörde, die diesbezüglich befragt, eine Abfrage in der Verwaltungsstrafdatei durchführte (Siehe AV vom 09.01.2025).
Rechtsgrundlagen
§ 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVGParagraph 4, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG
BGBl. Nr. 189/1955 idgFBundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF
Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. …
§ 5 Abs. 1 Z 2 ASVGParagraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG
Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
§ 7 Z 3 lit. a ASVGParagraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG
Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
die im § 5 Abs. 1 Z. 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;
§ 33 Abs. 1 ASVGParagraph 33, Absatz eins, ASVG
Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
§ 33 Abs. 2 ASVGParagraph 33, Absatz 2, ASVG
Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 49 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5, 12 und 13 ASVGParagraph 49, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5,, 12 und 13 ASVG
(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
…
(3) Als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht:(3) Als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2 gelten nicht:
…
5. der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt;
…
12. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Dienstnehmer/innen zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt; Gutscheine gelten bis zu einem Wert von 8 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt, wenn sie nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden; können Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so gelten sie bis zu einem Wert von 2 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt;
13. Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt;
§ 111 Abs. 1 Z 1 ASVGParagraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG
Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 111 Abs. 2 ASVGParagraph 111, Absatz 2, ASVG
Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwarDie Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
– mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,
– bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
§ 539a Abs. 1 ASVGParagraph 539 a, Absatz eins, ASVG
Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 9 Abs. 1 VStGParagraph 9, Absatz eins, VStG
Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Im Jahr 2023, d.h. zum Tatzeitpunkt, war die Erstbeschwerdeführerin 1. Festivalleiterin (Obfrau) des Vereins „xxx“. Sie vertritt gemäß § 13 Abs. 2 der Statuten den Verein nach außen. Sie ist daher als Obfrau des Vereins gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich.Im Jahr 2023, d.h. zum Tatzeitpunkt, war die Erstbeschwerdeführerin 1. Festivalleiterin (Obfrau) des Vereins „xxx“. Sie vertritt gemäß Paragraph 13, Absatz 2, der Statuten den Verein nach außen. Sie ist daher als Obfrau des Vereins gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich.
Unter Dienstnehmern im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG versteht man Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt sind. Entscheidendes Kriterium für das Vorhandensein der Versicherungspflicht ist, dass die Beschäftigung des Dienstnehmers in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erfolgt, wobei es bereits ausreichend ist, wenn die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer selbstständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Unter Dienstnehmern im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG versteht man Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt sind. Entscheidendes Kriterium für das Vorhandensein der Versicherungspflicht ist, dass die Beschäftigung des Dienstnehmers in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erfolgt, wobei es bereits ausreichend ist, wenn die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer selbstständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die gegenständliche Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (vgl. VwGH 07.05.2008, 2006/08/0276; 22.02.2012, 2009/08/0075). Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die gegenständliche Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist vergleiche VwGH 07.05.2008, 2006/08/0276; 22.02.2012, 2009/08/0075).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 26.01.2010, 2009/08/0269). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 26.01.2010, 2009/08/0269).
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, das heißt arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 27.04.2011, 2010/08/0091; 06.08.2013, 2013/08/0111; 19.12.2012, 2012/08/0165). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, das heißt arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 27.04.2011, 2010/08/0091; 06.08.2013, 2013/08/0111; 19.12.2012, 2012/08/0165).
Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).
Im gegenständlichen Fall bringt die Erstbeschwerdeführerin vor, dass die im Straferkenntnis angeführten Dienstnehmer als Mitglieder des Vereins „xxx“ freiwillig und unentgeltlich tätig geworden sind, weshalb sie nicht der Meldepflicht unterlagen.
Hiezu ist zunächst auszuführen, dass auch ein ideeller Verein Arbeitgeber sein kann (vgl. VwGH 30.05.2011, 2008/09/0250). Hiezu ist zunächst auszuführen, dass auch ein ideeller Verein Arbeitgeber sein kann vergleiche VwGH 30.05.2011, 2008/09/0250).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Frage unentgeltlicher Gefälligkeitsdienste mehrfach ausgeführt, dass für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, wobei die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht trifft, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen oder Motiven um solche handelt, die zumeist der Sphäre der Partei zuzuordnen sind.
Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt vereinbart wurde, da im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung erst zu vermuten, wenn diese erwiesenermaßen vereinbart worden ist und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhält. Eine derartige sachliche Rechtfertigung kann in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung, etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein, begründet sein (vgl. VwGH 14.10.2013, 2010/08/0229; 12.09.2018, Ra 2018/08/0191-6). Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt vereinbart wurde, da im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung erst zu vermuten, wenn diese erwiesenermaßen vereinbart worden ist und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhält. Eine derartige sachliche Rechtfertigung kann in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung, etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein, begründet sein vergleiche VwGH 14.10.2013, 2010/08/0229; 12.09.2018, Ra 2018/08/0191-6).
Die sachliche Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung ist ein Kriterium, das dazu dient, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw. bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage wonach Unentgeltlichkeit gewollt war, ist nämlich vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen (vgl. VwGH 12.09.2018, Ra 2018/08/0191-6). Die sachliche Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung ist ein Kriterium, das dazu dient, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw. bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage wonach Unentgeltlichkeit gewollt war, ist nämlich vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen vergleiche VwGH 12.09.2018, Ra 2018/08/0191-6).
Es kommt darauf an, ob nach dem Parteiwillen, hilfsweise nach der gesamten aufgrund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umstände des Falles, die Arbeitsleistung das Gepräge einer unentgeltlichen Gefälligkeit hat oder nicht. Die Unentgeltlichkeitsabrede entspringt in der Regel Motiven, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen. Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung begründet sein. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des ASVG wird als fließend bezeichnet. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst annehmen zu können (vgl. VwGH 21.01.2004, 2001/09/0100). Es kommt darauf an, ob nach dem Parteiwillen, hilfsweise nach der gesamten aufgrund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umstände des Falles, die Arbeitsleistung das Gepräge einer unentgeltlichen Gefälligkeit hat oder nicht. Die Unentgeltlichkeitsabrede entspringt in der Regel Motiven, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen. Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung begründet sein. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des ASVG wird als fließend bezeichnet. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst annehmen zu können vergleiche VwGH 21.01.2004, 2001/09/0100).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Gefälligkeitsdienste nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindung zwischen ihm und dem Empfänger der Leistungen erbracht werden, wobei für die Abgrenzung eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (vgl. LVwG NÖ 22.12.2015, LVwG-S-73/001-2025; Bestätigung durch VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0036-4). Bedenken sind dort angebracht, wo die Tätigkeit für einen Gewerbebetrieb erfolgen soll (vgl. VwGH 25.02.2004, 2001/09/0039). Freiwilligkeit ist nur dort anzunehmen, wenn nicht versteckter oder offener Zwang vorliegt (VwGH 29.11.2000, 98/09/0199; 25.02.2004, 2001/09/0039). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Gefälligkeitsdienste nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindung zwischen ihm und dem Empfänger der Leistungen erbracht werden, wobei für die Abgrenzung eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist vergleiche LVwG NÖ 22.12.2015, LVwG-S-73/001-2025; Bestätigung durch VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0036-4). Bedenken sind dort angebracht, wo die Tätigkeit für einen Gewerbebetrieb erfolgen soll vergleiche VwGH 25.02.2004, 2001/09/0039). Freiwilligkeit ist nur dort anzunehmen, wenn nicht versteckter oder offener Zwang vorliegt (VwGH 29.11.2000, 98/09/0199; 25.02.2004, 2001/09/0039).
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ist zu entnehmen, dass die Tätigkeit eines Ausländers in einem Verein dann als vom Begriff der Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG ausgenommen angesehen werden kann, wenn sie durch den Aspekt der der Erreichung des Vereinszieles dienenden Kooperation aller Vereinsmitglieder untereinander geprägt ist, nicht aber durch den fremdbestimmten Charakter des durch eine wirtschaftliche oder persönliche Unselbstständigkeit determinierten Verhältnisses (vgl. VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0005). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ist zu entnehmen, dass die Tätigkeit eines Ausländers in einem Verein dann als vom Begriff der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, AuslBG ausgenommen angesehen werden kann, wenn sie durch den Aspekt der der Erreichung des Vereinszieles dienenden Kooperation aller Vereinsmitglieder untereinander geprägt ist, nicht aber durch den fremdbestimmten Charakter des durch eine wirtschaftliche oder persönliche Unselbstständigkeit determinierten Verhältnisses vergleiche VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0005).
Im gegenständlichen Fall haben alle im Straferkenntnis angeführten Dienstnehmer einfache manuelle Tätigkeiten verrichtet, die in Bezug auf die Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungspielraum hatten und die im Rahmen der Durchführung des Festivals für den Verein erfolgten. Es kann daher das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG grundsätzlich ohne weitwendige Untersuchungen angenommen werden. Im gegenständlichen Fall haben alle im Straferkenntnis angeführten Dienstnehmer einfache manuelle Tätigkeiten verrichtet, die in Bezug auf die Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungspielraum hatten und die im Rahmen der Durchführung des Festivals für den Verein erfolgten. Es kann daher das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG grundsätzlich ohne weitwendige Untersuchungen angenommen werden.
Hinsichtlich des weiteren Kriteriums des § 4 Abs 2 ASVG, der Erbringung der Dienstleistung gegen Entgelt, ist auszuführen, dass das Beweisverfahren klar ergeben hat, dass kein Vereinsmitglied einen Geldbezug erhalten hat.Hinsichtlich des weiteren Kriteriums des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, der Erbringung der Dienstleistung gegen Entgelt, ist auszuführen, dass das Beweisverfahren klar ergeben hat, dass kein Vereinsmitglied einen Geldbezug erhalten hat.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
§ 49 Abs. 3 ASVG enthält eine taxative Aufzählung jener Geld- und Sachbezüge, die nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 leg cit gelten, das heißt die zwar an sich die Merkmale der in den Abs. 1 und 2 angeführten Art aufweisen, jedoch Kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften im § 49 Abs. 3 leg. cit von der Wertung als beitragspflichtiges Entgelt ausgenommen sind. Der Anwendungsbereich des durch § 49 Abs. 3 ASVG normierten Ausnahmekataloges erstreckt sich demnach nur auf solche Bezüge die „an sich“ Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 oder 2 sind (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0229). Paragraph 49, Absatz 3, ASVG enthält eine taxative Aufzählung jener Geld- und Sachbezüge, die nicht als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2 leg cit gelten, das heißt die zwar an sich die Merkmale der in den Absatz eins und 2 angeführten Art aufweisen, jedoch Kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften im Paragraph 49, Absatz 3, leg. cit von der Wertung als beitragspflichtiges Entgelt ausgenommen sind. Der Anwendungsbereich des durch Paragraph 49, Absatz 3, ASVG normierten Ausnahmekataloges erstreckt sich demnach nur auf solche Bezüge die „an sich“ Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, oder 2 sind vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/08/0229).
§ 49 Abs 3 Z 12 ASVG nennt freie Mahlzeiten, die der Dienstgeber an Dienstnehmer/innen zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. § 49 Abs 3 Z 13 leg. cit. führt Getränke an, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich abgibt. Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 12, ASVG nennt freie Mahlzeiten, die der Dienstgeber an Dienstnehmer/innen zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 13, leg. cit. führt Getränke an, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich abgibt.
Im gegenständlichen Fall wurde den arbeitenden Vereinsmitgliedern Verpflegung vor Ort, das heißt Essen und Trinken am Veranstaltungsgelände, zur Verfügung gestellt.
Unter „freiwilliger Gewährung“ freier oder verbilligter Mahlzeiten zur Verköstigung der Dienstnehmer am Arbeitsplatz im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 12 ASVG ist eine solche zu verstehen, die nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung des Dienstgebers beruht. Auch Sachbezüge dieser Art, die dem Dienstnehmer neben dem Entgelt, auf das er Anspruch hat, „darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses“, daher im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zugewendet werden, gehören grundsätzlich zum Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG. Erst aufgrund des § 49 Abs. 3 Z 1 leg cit. ergibt sich, dass diese Bezüge unter den weiteren Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG gelten (VwGH 15.12.1992, 88/08/0178; 30.05.2001, 96/08/0384). Unter „freiwilliger Gewährung“ freier oder verbilligter Mahlzeiten zur Verköstigung der Dienstnehmer am Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 12, ASVG ist eine solche zu verstehen, die nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung des Dienstgebers beruht. Auch Sachbezüge dieser Art, die dem Dienstnehmer neben dem Entgelt, auf das er Anspruch hat, „darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses“, daher im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zugewendet werden, gehören grundsätzlich zum Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG. Erst aufgrund des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, leg cit. ergibt sich, dass diese Bezüge unter den weiteren Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG gelten (VwGH 15.12.1992, 88/08/0178; 30.05.2001, 96/08/0384).
Dem gegenständlichen Sachverhalt ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass die Verköstigung der Vereinsmitglieder vom Verein nicht freiwillig gewährt wurde. Diese wurde überdies von einem Sponsor für diesen Zweck zur Verfügung gestellt. Weiters gelten auch Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 13 ASVG nicht als Entgelt. Auch wenn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, dass auch ein Sachbezug (etwa alkoholfreie Getränke) als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und § 50 ASVG zu beurteilen ist (vgl. VwGH 14.03.2013, 2010/08/0229), ist auf die Ausnahmebestimmung des § 49 Abs 3 Z 13 ASVG zu verweisen.Dem gegenständlichen Sachverhalt ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass die Verköstigung der Vereinsmitglieder vom Verein nicht freiwillig gewährt wurde. Diese wurde überdies von einem Sponsor für diesen Zweck zur Verfügung gestellt. Weiters gelten auch Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 13, ASVG nicht als Entgelt. Auch wenn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, dass auch ein Sachbezug (etwa alkoholfreie Getränke) als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 50, ASVG zu beurteilen ist vergleiche VwGH 14.03.2013, 2010/08/0229), ist auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 13, ASVG zu verweisen.
Es handelt bei sich bei der Gewährung von Essen und Getränken zwar grundsätzlich um einen Sachbezug und damit um Entgelt, jedoch ist im vorliegenden Fall infolge der Freiwilligkeit der gewährten Verköstigung am Veranstaltungsgelände und der Unentgeltlichkeit der Getränke, die zum Verbrauch während des Festivals ausgegeben werden, gemäß § 49 Abs 3 Z 12 und Z 13 ASVG das Vorliegen eines Entgeltes im gegenständlichen Fall ausgeschlossen (vgl. nochmals VwGH 26.05.2004, 2001/08/0229). Es handelt bei sich bei der Gewährung von Essen und Getränken zwar grundsätzlich um einen Sachbezug und damit um Entgelt, jedoch ist im vorliegenden Fall infolge der Freiwilligkeit der gewährten Verköstigung am Veranstaltungsgelände und der Unentgeltlichkeit der Getränke, die zum Verbrauch während des Festivals ausgegeben werden, gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 12 und Ziffer 13, ASVG das Vorliegen eines Entgeltes im gegenständlichen Fall ausgeschlossen vergleiche nochmals VwGH 26.05.2004, 2001/08/0229).
Zuwendungen durch den Dienstgeber oder durch Dritte sind dann als auf Grund des Dienstverhältnisses erhalten anzusehen, wenn sie nach dem Parteiwillen Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte oder noch zu erbringende Leistung sein sollen, die auch die betriebsbezogenen Eigeninteressen des Dienstgebers fördert. Ebenso muss ein Leistungsinteresse des Dienstnehmers an der Leistung bestehen. Eine solche Leistung muss daher nach der Verkehrsanschauung geeignet und im konkreten Fall dazu bestimmt sein, die erbrachte Arbeitsleistung abzugelten.
Das Vorliegen all dieser Voraussetzungen ist im Falle einer Geldleistung nicht zweifelhaft. Auch im Falle typischer und (in der Regel) gesetzlich oder kollektivvertraglich oder einzelvertraglich häufig vorgesehener und dadurch üblich gewordener Sachleistungen, deren Entgeltcharakter im allgemeinen nicht in Zweifel zu ziehen ist, wird dies zutreffen.
Eine nicht in Geld bestehende Leistung ist jedoch dann im Einzelfall auf das Vorliegen der genannten Voraussetzungen zu untersuchen, wenn auf Grund konkreter, im Verwaltungsverfahren von einer Partei aufgestellter Behauptungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Leistung aus anderen Gründen erbracht worden ist (vgl. VwGH 15.10.2003, 2002/08/0092).Eine nicht in Geld bestehende Leistung ist jedoch dann im Einzelfall auf das Vorliegen der genannten Voraussetzungen zu untersuchen, wenn auf Grund konkreter, im Verwaltungsverfahren von einer Partei aufgestellter Behauptungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Leistung aus anderen Gründen erbracht worden ist vergleiche VwGH 15.10.2003, 2002/08/0092).
Zuwendungen des Dienstgebers an einen Dienstnehmer, die nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Dienstnehmers anzusehen sind, sondern Motiven entspringen, die mit der Arbeitsleistung nicht zusammenhängen, können nicht als beitragspflichtiges Entgelt gewertet werden. Ob durch eine Zuwendung die erbrachte oder noch zu erbringende Dienstleistung vergolten werden soll, hängt alleine vom Willen der Parteien des Dienstverhältnisses ab. Soll daher eine Zuwendung des Dienstgebers an den Dienstnehmer nach dem Parteiwillen nicht der Abgeltung der Arbeitsleistung des Dienstnehmers, sondern anderen Zwecken dienen, so fällt sie nicht unter den Begriff des Entgelts nach § 49 Abs. 1 ASVG und ist somit auch bei der Feststellung der Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 ASVG nicht zu berücksichtigen. Zuwendungen des Dienstgebers an einen Dienstnehmer, die nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Dienstnehmers anzusehen sind, sondern Motiven entspringen, die mit der Arbeitsleistung nicht zusammenhängen, können nicht als beitragspflichtiges Entgelt gewertet werden. Ob durch eine Zuwendung die erbrachte oder noch zu erbringende Dienstleistung vergolten werden soll, hängt alleine vom Willen der Parteien des Dienstverhältnisses ab. Soll daher eine Zuwendung des Dienstgebers an den Dienstnehmer nach dem Parteiwillen nicht der Abgeltung der Arbeitsleistung des Dienstnehmers, sondern anderen Zwecken dienen, so fällt sie nicht unter den Begriff des Entgelts nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG und ist somit auch bei der Feststellung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG nicht zu berücksichtigen.
Für die Beurteilung, ob die Zuwendung des Dienstgebers an den Dienstnehmer nach dem Parteiwillen als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Dienstnehmers geleistet wurde, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
Bei der Gewährung des als Eintrittskarte zu wertenden Festivalarmbandes handelt es sich bei Unternehmen außerhalb der Eventbranche um eine nicht typische Naturalleistung.
Ein Indiz für die Qualifikation einer Sachleistung als Entgelt beim Fehlen ausdrücklicher gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelungen darüber, dass sie Teil des Entgelts sein soll, ist von der Ausprägung der wechselseitigen Interessen an der Hingabe bzw. am Empfang der Sachleistung abhängig, wobei auch der Wert der Leistung für die Dienstnehmer eine bestimmende Rolle spielen kann. Je höher dieser ist, desto eher spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt, die aber durch den Nachweis eines entsprechend intensiven bis ausschließlichen betrieblichen Interesses des Dienstgebers an dieser Leistung widerlegt werden kann (VwGH 03.10.2002, 2002/08/0162). Hiebei kann angenommen werden, dass bei einer Eintrittskarte mit einem Preis von EUR 96,-- grundsätzlich nicht mehr von einem relativ geringen Wert der Zuwendung, die die Qualifikation als Entgelt bereits ausschließt, gesprochen werden kann. Es ist jedoch darauf zu verweisen, dass die am Festival arbeitenden Vereinsmitglieder im überwiegenden Fall nicht nur an einem Tag, sondern an zwei oder auch drei Tagen ihre Tätigkeit für den Verein erbracht haben. Es müsste daher jedenfalls bei einer allfälligen Bewertung des Vorteiles für den Dienstnehmer seine Arbeitszeit abgezogen werden.
Die Erstbeschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar dargetan, dass die helfenden Vereinsmitglieder das Festivalarmband bekommen haben, da der Zutritt zum Gelände notwendig ist, um zu helfen. Der Zutritt zum Gelände für die helfenden Vereinsmitglieder ist daher schon aus organisatorischen Gründen im Interesse des Vereines gelegen und auch erforderlich. Dass der Zutritt zum Veranstaltungsgelände für Vereinsmitglieder, die einer Tätigkeit auf dem Festival nachgegangen sind, im Eigeninteresse des Vereines, für den die Arbeitsleistung erbracht wurde, gelegen ist, ist jedenfalls ein Indiz dafür, dass damit nicht die vom Vereinsmitglied erbrachte Arbeitsleistung durch einen Sachbezug abgegolten werden sollte.
Weiters kann von Vorteilen aus einem Dienstverhältnis dann nicht gesprochen werden, wenn solche Vorteile nicht nur den Dienstnehmern, sondern auch Nichtbediensteten gewährt werden. Im gegenständlichen Fall konnten auch Vereinsmitglieder, die am gegenständlichen Festival in diesem Jahr nicht tätig waren, Gratiszutritt zum Vereinsgelände erlangen. In § 7 Abs 1 der Vereinsstatuten ist festgehalten, dass die Mitglieder berechtigt sind, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Daher haben alle Mitglieder das Recht am Festival teilzunehmen ohne im Vorfeld eine Eintrittskarte zu erwerben. Es kann daher daraus geschlossen werden, dass mit dieser Zuwendung nicht die Arbeitsleistung der Mitglieder des Vereins abgegolten werden sollen. Weiters kann von Vorteilen aus einem Dienstverhältnis dann nicht gesprochen werden, wenn solche Vorteile nicht nur den Dienstnehmern, sondern auch Nichtbediensteten gewährt werden. Im gegenständlichen Fall konnten auch Vereinsmitglieder, die am gegenständlichen Festival in diesem Jahr nicht tätig waren, Gratiszutritt zum Vereinsgelände erlangen. In Paragraph 7, Absatz eins, der Vereinsstatuten ist festgehalten, dass die Mitglieder berechtigt sind, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Daher haben alle Mitglieder das Recht am Festival teilzunehmen ohne im Vorfeld eine Eintrittskarte zu erwerben. Es kann daher daraus geschlossen werden, dass mit dieser Zuwendung nicht die Arbeitsleistung der Mitglieder des Vereins abgegolten werden sollen.
Ebenso ist auch § 49 Abs 3 Z 16 ASVG beachtlich, da als Entgelt nicht die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt, gilt (zB. Sportanlagen, Betriebsbibliotheken, Kindergärten, Erholungs- und Kurheime). Im gegenständlichen Fall kann daher die Teilnahme am Festival mit der damit verbundenen Möglichkeit ein Zelt am Festivalgelände aufzustellen auch für die Vereinsmitglieder nicht als Entgelt gelten. Überdies ist es im Interesse des Vereines gelegen, dass am Festival tätige Vereinsmitglieder, deren Tätigkeit sich in die Nacht- und Morgenstunden zieht, in Hinblick auf die Abgeschiedenheit der Festivalörtlichkeit vor Ort die Zeltplatzmöglichkeit nutzen können und allenfalls am nächsten Tag zur Erbringung einer weiteren Arbeitsleistung bereits vor Ort sind.Ebenso ist auch Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 16, ASVG beachtlich, da als Entgelt nicht die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt, gilt (zB. Sportanlagen, Betriebsbibliotheken, Kindergärten, Erholungs- und Kurheime). Im gegenständlichen Fall kann daher die Teilnahme am Festival mit der damit verbundenen Möglichkeit ein Zelt am Festivalgelände aufzustellen auch für die Vereinsmitglieder nicht als Entgelt gelten. Überdies ist es im Interesse des Vereines gelegen, dass am Festival tätige Vereinsmitglieder, deren Tätigkeit sich in die Nacht- und Morgenstunden zieht, in Hinblick auf die Abgeschiedenheit der Festivalörtlichkeit vor Ort die Zeltplatzmöglichkeit nutzen können und allenfalls am nächsten Tag zur Erbringung einer weiteren Arbeitsleistung bereits vor Ort sind.
Hinsichtlich des von den Vereinsmitgliedern erhaltenen T-Shirts ist darauf zu verweisen, dass zwar nicht von typischer Berufskleidung im Sinne der Judikatur auszugehen ist, dieses jedoch einen geringen Wert aufweist. Durch den relativ geringen Wert der Zuwendung, kann von einer die Qualifikation als Entgelt bereits ausschließenden Zuwendung, gesprochen werden. Auch die weiteren Werbegeschenke der Versicherung sind aufgrund des geringen, nicht quantifizierbaren Wertes nicht als Entgelt anzusehen.
Es ist daher im gegenständlichen Fall weder ein Geld- noch ein Sachbezug vorliegend und ist – vorbehaltlich der Qualifikation der erbrachten Arbeitsleistung als Gefälligkeitsdienst – nicht von einer Beschäftigung gegen Entgelt auszugehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Vereines gemäß § 44 Abs. 2 BAO von der Geltendmachung der nach § 44 Abs. 1 BAO eingetretenen vollen Abgabenpflicht ab 2013 abzusehen, als dem Verein alle Begünstigungen, die in den einzelnen Abgabengesetzen bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke vorgesehen sind, weiterhin gewährt werden und nur der „Betrieb des Getränkeausschankes“ der Abgabenpflicht unterliegt, mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes xxx vom 27.03.2015 abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 44 Abs. 2 BAO nicht vorliegen. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Vereines gemäß Paragraph 44, Absatz 2, BAO von der Geltendmachung der nach Paragraph 44, Absatz eins, BAO eingetretenen vollen Abgabenpflicht ab 2013 abzusehen, als dem Verein alle Begünstigungen, die in den einzelnen Abgabengesetzen bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke vorgesehen sind, weiterhin gewährt werden und nur der „Betrieb des Getränkeausschankes“ der Abgabenpflicht unterliegt, mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes xxx vom 27.03.2015 abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, BAO nicht vorliegen.
Die Abgabenbehörde hielt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht gegeben, da bei einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeit des Vereins eine Verfolgung begünstigter Zwecke nicht vorliegt, dh nach der tatsächlichen Geschäftsführung das ausschließliche Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes gegeben ist. Die Abgabenbehörde hielt keine ausschließlich begünstigte Zweckverfolgung für gegeben und hat angenommen, dass das Festival keinen unentbehrlichen Hilfsbetrieb in ausschließlicher Verfolgung der Förderung von Kunst und Kultur darstellt bzw auch andere nicht begünstigte Elemente wie Gastronomie und Unterhaltung enthält.
Hinzu kommt, dass für den Bereich der Gastronomie der Verein Inhaber einer Gewerbeberechtigung ist. Weiters war der Verein bis zum 13.07.2023 Inhaber der Gewerbeberechtigung für Eventmanagement.
Dies stellen alles Elemente dar, die dafür sprechen, dass die Dienstleistung der Vereinsmitglieder für einen erwerbswirtschaftlich tätigen Verein bzw in einem gewerblichen Bereich des Vereines erbracht wurden. Die Tatsache, dass der Verein von der Abgabenbehörde seit 2015 nicht mehr als gemeinnützig angesehen wird, ist jedoch ebenso wie das Vorliegen einer aufrechten Gewerbeberechtigung für Gastronomie nur ein Kriterium, das in die für die Beurteilung einer Dienstleistung als Gefälligkeitsdienst anzustellende Gesamtbetrachtung einzufließen hat. Es kann jedoch nicht aufgrunddessen bereits die Aussage getroffen werden, dass man für einen abgabenrechtlich nicht als gemeinnützig eingestuften Verein keinen Gefälligkeitsdienst erbringen kann. Diese Rechtsansicht wird auch von der für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht eines Dienstverhältnisses zuständigen Kasse vertreten, zumal ein Vertreter der GKK im Jahr 2014 in einer Stellungnahme zum gegenständlichen Verein ua. ausgeführt hat, dass es für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht – für sich allein genommen – weder maßgebend ist, ob der Verein gemeinnützig ist, noch ist es per se von Relevanz, ob eine einschlägige Gewerbeberechtigung vorliegt, sondern sind dies Indizien für das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses. In diese Richtung ist auch das von der Finanzpolizei im Gerichtsverfahren vorgelegte E-mail der ÖGK vom 09.01.2025 zu werten in dem „Zu Frage 2:“ ausgeführt wird, dass ein „Vereinsfest“ für die sozialversichungsrechtliche Beurteilung iSd Merkblattes im zu beurteilenden Einzelfall auch dann vorliegen kann, wenn die Begünstigung nach § 45 Abs 1a BAO nicht vorliegt.Dies stellen alles Elemente dar, die dafür sprechen, dass die Dienstleistung der Vereinsmitglieder für einen erwerbswirtschaftlich tätigen Verein bzw in einem gewerblichen Bereich des Vereines erbracht wurden. Die Tatsache, dass der Verein von der Abgabenbehörde seit 2015 nicht mehr als gemeinnützig angesehen wird, ist jedoch ebenso wie das Vorliegen einer aufrechten Gewerbeberechtigung für Gastronomie nur ein Kriterium, das in die für die Beurteilung einer Dienstleistung als Gefälligkeitsdienst anzustellende Gesamtbetrachtung einzufließen hat. Es kann jedoch nicht aufgrunddessen bereits die Aussage getroffen werden, dass man für einen abgabenrechtlich nicht als gemeinnützig eingestuften Verein keinen Gefälligkeitsdienst erbringen kann. Diese Rechtsansicht wird auch von der für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht eines Dienstverhältnisses zuständigen Kasse vertreten, zumal ein Vertreter der GKK im Jahr 2014 in einer Stellungnahme zum gegenständlichen Verein ua. ausgeführt hat, dass es für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht – für sich allein genommen – weder maßgebend ist, ob der Verein gemeinnützig ist, noch ist es per se von Relevanz, ob eine einschlägige Gewerbeberechtigung vorliegt, sondern sind dies Indizien für das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses. In diese Richtung ist auch das von der Finanzpolizei im Gerichtsverfahren vorgelegte E-mail der ÖGK vom 09.01.2025 zu werten in dem „Zu Frage 2:“ ausgeführt wird, dass ein „Vereinsfest“ für die sozialversichungsrechtliche Beurteilung iSd Merkblattes im zu beurteilenden Einzelfall auch dann vorliegen kann, wenn die Begünstigung nach Paragraph 45, Absatz eins a, BAO nicht vorliegt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle Vereinsmitglieder im Bereich der Gastronomie sondern auch in anderen Bereichen wie Backstage und Security tätig waren. Auch ist dem Merkblatt zu Tätigkeiten bei Vereinsfesten der ÖGK zu entnehmen, dass wenn ein Gastronom zu Vereinsfesten herangezogen wird und gleichzeitig Vereinsmitglieder im Rahmen von Serviertätigkeiten bei diesem Gastronomen eingesetzt werden, sie unentgeltlich für den Verein tätig werden und bei den Vereinsmitgliedern von keinem Dienstverhältnis auszugehen ist. Es erhellt daher nicht, warum wenn die Vereinsmitglieder in der vereinseigenen Gastronomie tätig sind, aus dieser Tatsache allein auf ein sozialversicherungpflichtiges Dienstverhältnis zu schließen ist. Es bedarf stets einer Gesamtbetrachtung der im Einzelfall vorliegenden Umstände.
Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass der Verein für das Festival im Jahr 2022 einen Verlust erlitten und in diesem Jahr negativ bilanziert und im Jahr 2023 einen operativen Gewinn von EUR 16.000,-- erwirtschaftet hat. Es gab keine Gewinnausschüttungen an Vorstandsmitglieder oder Vereinsmitglieder. Die Gewinne fließen in die Ausrichtung des nächsten Festivals und werden für die Anzahlungen an Künstlergagen verwendet. Es bestand keine Absicht einen allfälligen Ertrag zu entnehmen, sondern wurde der Überschuss für die Organisation des nächsten, jährlich stattfindenden Festivals investiert. Dadurch, dass keine Gewinnentnahmen erfolgen, erlangt niemand der Vorstands- oder Vereinsmitglieder einen vermögensrechtlichen Vorteil durch einen durch die Vereinstätigkeit anfallenden Gewinn. Bei einem Gesamtumsatz von ca EUR 350.000,-- pro Festival ist auch das Sparguthaben in der Höhe von EUR 50.000,-- nicht als schädlich einzustufen, zumal in den Statuten des Vereines im Falle der Auflösung des Vereines vorgesehen ist, dass das Vereinsvermögen unter Beachtung des Vereinszweckes zu übertragen ist.
Die Kriterien des Nichtvorliegens der Gemeinnützigkeit des Vereines sowie des Vorliegens einer Gewerbeberechtigung werden daher bedeutend durch das Kriterium der Nichtausschüttung von Gewinnen des Vereines im Zuge der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände relativiert. Es bedarf daher jedenfalls noch einer Prüfung der Unentgeltlichkeitsvereinbarungen auf ihre sachliche Rechtfertigung.
Die am Festival tätigen Dienstnehmer waren alle Vereinsmitglieder. Sie haben eine Unentgeltlichkeitserklärung unterzeichnet. Diese ist auf ihre sachliche Rechtfertigung zu prüfen.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Bei jenen Vereinsmitgliedern, deren Motivation zur Erbringung der Dienstleistung nicht durch den Aspekt der der Erreichung des Vereinszieles dienenden Kooperation aller Vereinsmitglieder untereinander gekennzeichnet ist, sondern die Tätigkeiten am Festival verrichtet haben, um sich zB das Eintrittsgeld zu ersparen kann eine idealistische Einstellung in Form einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Verein nicht angenommen werden. In diesem Fall hält die Unentgeltlichkeitsvereinbarung einer Überprüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung nicht stand und ist von einer Beschäftigung eines Dienstnehmers in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen, weshalb die Sozialversicherungspflicht eintritt.
Das Sozialversicherungsverhältnis besteht ex lege und meldeunabhängig mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung (§ 10 Abs 1 ASVG). Das bedeutet gleichzeitig, dass der Pflichtversicherte kein Wahlrecht hat, ob er aufgrund der ausgeübten Tätigkeit der Sozialversicherung unterliegen soll oder nicht. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so tritt die Pflichtversicherung ein. Das Sozialversicherungsverhältnis besteht ex lege und meldeunabhängig mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung (Paragraph 10, Absatz eins, ASVG). Das bedeutet gleichzeitig, dass der Pflichtversicherte kein Wahlrecht hat, ob er aufgrund der ausgeübten Tätigkeit der Sozialversicherung unterliegen soll oder nicht. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so tritt die Pflichtversicherung ein.
Hinsichtlich des Dienstnehmers xxx (Spruchpunkt 172.) ist nicht von einem Gefälligkeitsdienst auszugehen, da ein Motiv zur Erbringung seiner Dienstleistung darin bestand, sich den Eintrittspreis für das Festival zu ersparen. In diesem Fall kann nicht mehr von einer idealistischen Einstellung gesprochen werden und liegt keine sachliche Rechtfertigung für die Unentgeltlichkeitsvereinbarung vor. Es liegen in der Gesamtbetrachtung keine Kriterien vor, die für einen Gefälligkeitsdienst sprechen könnten. Es liegt ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor.
Auch bei xxx (Spruchpunkt 38.) ist nicht von einem ideellen Motiv zur unentgeltlichen Mitarbeit auszugehen, da sie erst seit dem ersten Tag, an dem das Festival 2023 stattgefunden hat, Vereinsmitglied ist und sie den Vereinszweck nicht kannte. Sie gab als Motivation zur Leistungserbringung bei ihrer Erstbefragung vor der Finanzpolizei auch nur an, das Ganze einmal mitzuerleben, wie das abläuft und wie das funktioniert. Daraus kann bei ihr aber – abgesehen davon, dass sie in ihrer zeugenschaftlichen Einvernehme in der mündlichen Verhandlung als Motivation angegeben hat, für Herrn xxx zu arbeiten – eine idealistische Einstellung und eine Bindung an den Verein nicht in der für einen Gefälligkeitsdienst erforderlichen Intensität erkannt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG sowohl für die Bemessung der allgemeinen Beiträge als auch der Sonderbeiträge der „Anspruchslohn“ oder das höhere tatsächlich geleistete Entgelt maßgebend (VwGH 03.10.2002, 2002/08/0162). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sowohl für die Bemessung der allgemeinen Beiträge als auch der Sonderbeiträge der „Anspruchslohn“ oder das höhere tatsächlich geleistete Entgelt maßgebend (VwGH 03.10.2002, 2002/08/0162).
Indem die Vereinbarungen über die Unentgeltlichkeit einer sachlichen Rechtfertigung in diesen Fällen nicht standhalten, war der Beurteilung zu Grunde zu legen, dass ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Da bei solcher Art geleisteten Tätigkeiten vom Bestehen von Entgeltansprüchen auszugehen ist, kommt es auf die tatsächliche Ausbezahlung des Entgelts nicht an. Auch ein Vorbringen, es liege keine wirtschaftliche Abhängigkeit vor, da die Dienstnehmer einer anderen, unter Umständen voll bezahlten Erwerbstätigkeit nachgehen, geht ins Leere, da es auf diesen Umstand nicht ankommt und die wirtschaftliche Abhängigkeit stets unmittelbare Folge der persönlichen Abhängigkeit ist.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch II.:
In dem Fall, in dem eine Betätigung für einen Verein im Rahmen des ideellen Vereinszweckes erfolgt, kann diese nach Maßgabe der Prüfung des Einzelfalles, insbesondere bezogen auf den Umfang der Tätigkeit nicht als Dienstverhältnis angesehen werden.
Im gegenständlichen Fall kann hinsichtlich der aktiven und der ehemaligen Vorstandsmitglieder, die bei der Organisation und Durchführung des Festivals unentgeltlich tätig waren, die ehrenamtliche Tätigkeit im Verein unbedenklich angenommen werden und ist davon auszugehen, dass die Übernahme ehrenamtlicher Vereinsfunktionen kein Dienstverhältnis begründen. Dies betrifft die Spruchpunkte hinsichtlich der Vorstandsmitglieder xxx (Spruchpunkt 114.) und xxx (Spruchpunkt 152.).
Auch im Fall der Angehörigen der Vorstandsmitglieder, die ebenfalls Vereinsmitglieder waren, kann eine sachliche Rechtfertigung der Unentgeltlichkeitsvereinbarung in Form der idealistischen Einstellung, das heißt der ehrenamtlichen Tätigkeit im Verein, nachvollziehbar angenommen werden. Auch diesfalls hält die getroffene Unentgeltlichkeitsvereinbarung einer Überprüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand. Dies betrifft den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin xxx (Spruchpunkt 118.) und die Mutter der Erstbeschwerdeführerin xxx (Spruchpunkt 167.) sowie die Cousine des Obfrau-Stellvertreters xxx (Spruchpunkt 79.) und den Bruder eines Vorstandsmitgliedes xxx (Spruchpunkt 112.).
Bezüglich xxx (Spruchpunkt 118.) ist zusätzlich auszuführen, dass er zwar durch den Ausschank auch von nur ein oder zwei Getränken als Dienstnehmer einzustufen ist, jedoch keine zweifelsfreie Zuordnung zu einem Tatzeitpunkt möglich wäre, da er selbst glaubwürdig keine Angaben dazu machen konnte, zu welchem Zeitpunkt er tätig war und wurde er von der Finanz nicht vor Ort betreten.
Bei jenen Vereinsmitgliedern bei denen aufgrund der zeugenschaftlichen Aussagen oder bei denen aufgrund der Dauer der jeweiligen Vereinsmitgliedschaften ein ideelles Motiv zur unentgeltlichen Mitarbeit als erwiesen anzusehen ist, ist die Dienstnehmereigenschaft jeweils zu verneinen. Dies trifft auf die langjährig am Festival tätigen Vereinsmitglieder, bei denen auch zum Teil langjährige Freundschaften zu Vorstandsmitgliedern vorliegen, zu. Dies betrifft xxx (Spruchpunkt 132), der ein guter Freund eines Vorstandsmitgliedes ist, und xxx (Spruchpunkt 12.), der ein Freund des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und langjähriges Vereinsmitglied ist. Auch bei xxx (Spruchpunkt 53.), die bereits seit 2022 Mitglied des Vereines ist, ist glaubwürdig ihre idealistische Einstellung zur Leistungserbringung für den Verein vorliegend und war ihre Tätigkeit durch den Aspekt der Erreichung des Vereinszieles dienenden Kooperation aller Vereinsmitgliede untereinander gekennzeichnet, da sie am Festival mithelfen wollte, da sie dieses toll findet. Das Festival ist laut Statuten das ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Erträgnisse aus dem Festival stellen die materiellen Mittel dazu dar.
Bei xxx (Spruchpunkt 139.) ist sowohl eine langjährige Freundschaft seiner Frau zu Vorstandsmitgliedern gegeben als auch aufgrund des festgestellten Sachverhaltes die idealistische Einstellung unbedenklich anzunehmen. Auch bei xxx (Spruchpunkt 135.), die zwar erst 2023 vor dem Festival zum Verein beigetreten ist, ist ein ideelles Motiv zur unentgeltlichen Mitarbeit als erwiesen anzusehen. Sie hat auch den Vereinszweck gekannt.
Hinsichtlich Ing xxx (Spruchpunkt 30.) konnte nicht festgestellt werden, dass er am Festival 2023 tätig war.
Zur Subjektiven Tatbestandsverwirklichung:
Gemäß § 5 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Übertretungen des § 111 iVm § 33 ASVG sind Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit daher ohne weiteres anzunehmen, wenn die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Übertretungen des Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 33, ASVG sind Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit daher ohne weiteres anzunehmen, wenn die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht.
Einen – nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügenden – Meldepflichtigen trifft grundsätzlich eine Erkundigungspflicht, im Zuge derer er sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen hat. Er hat dabei den maßgeblichen Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten der konkreten Beschäftigung genau dazulegen und sich bei zutage tretenden Widersprüchen gewissenhaft mit allen für und wider eingehend auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Nachforschungen anzustellen (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/08/0073; 20.06.2018, Ra 2017/08/0012).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sich bei der ÖGK telefonisch erkundigt hat, ob freiwillig und unentgeltlich am Festival tätige Vereinsmitglieder zur Sozialversicherung anzumelden sind. Das Telefonat der Beschwerdeführerin mit der Mitarbeiterin der ÖGK vermag sie schon deshalb nicht zu entschulden, da dieses Telefonat nach Abhaltung des Festivals im Jahr 2023 und auch nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei erfolgte. Eine nach Verwirklichung des objektiven Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung erfolgte Nachforschung, kann die Beschwerdeführerin nicht mehr entschulden.
Weiters wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass jährlich vom ehemaligen Vorstandsmitglied xxx Erkundigungen bei der GKK eingeholt wurden, ob die am Vereinsfestival freiwillig und unentgeltlich tätigen Vereinsmitglieder zur Sozialversicherung anzumelden sind und habe diese die Auskunft erhalten, dass eine Anmeldung nicht erforderlich ist. Die Zeugin xxx gab diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung befragt an, dass sie bei den von ihr geführten Telefonaten jedenfalls angegeben habe, dass es sich um eine große Anzahl von Vereinsmitgliedern handelt und wurde ihr mitgeteilt, dass dies unerheblich sei. Sie hat nicht mitgeteilt, dass der Verein seit dem Jahr 2015 von der Abgabenbehörde nicht mehr als gemeinnützig eingestuft wird. Es wurden auch keine Erkundigungen dahingehend eingeholt, ob wenn die Motivation eines Dienstnehmers zur Mitarbeit darauf gerichtet ist, dass er sich den Eintritt spart, damit noch eine allfällige Unentgeltlichkeitsvereinbarung einer sachlichen Rechtfertigung standhält. Es handelte sich daher bei den Auskünften der GKK um Auskünfte, die nicht auf der vollständigen Sachverhaltskunde der wesentlichen Merkmale des Vorliegens eines Gefälligkeitsdienstes basierend, erteilt wurden. Es konnten daher weder die Vorgänger der Beschwerdeführerin noch die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass durch diese Auskunftserteilung auch jene Fälle erfasst sind, in denen die idealistische Einstellung der am Vereinsfestival mitarbeitenden Personen nicht gegeben ist. In jenen Fällen, in denen der Beitritt zum Verein daher nur erfolgte, um sich Eintrittsgeld zu ersparen oder in jenen Fällen, in denen andere Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine idealistische Einstellung als sachliche Rechtfertigung für die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nicht gegeben ist, liegt kein Gefälligkeitsdienst vor und wurden diesbezügliche Erkundigungen nicht eingeholt. Auf nicht auf vollständiger Sachverhaltskunde basierende Auskünfte der zuständigen Behörde vermögen die Beschwerdeführerin daher nicht zu entschulden.
Auch das Vorbringen, dass die Steuerberaterin des Vereins Erkundigungen eingeholt hat und den Verein diesbezüglich beraten hat, dass die freiwillig und unentgeltlich am Festival tätigen Vereinsmitglieder nicht zur Sozialversicherung anzumelden sind, kann die Beschwerdeführerin insofern nicht entschulden, als aus dem von der xxx an die Steuerberaterin übermittelten E-Mail vom 11.03.2014 eindeutig zu entnehmen ist, dass die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit einer Prüfung auf die sachliche Rechtfertigung standhalten muss und dass für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst (ist Unentgeltlichkeit) und einer Beschäftigung (ist Entgeltlichkeit) stets eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, also eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Hingewiesen wird in diesem E-Mail auch darauf, dass zu beurteilen ist, ob im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit ein nachvollziehbares Motiv vorhanden sein kann bzw. ob im konkreten Fall in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist.
Anzumerken ist auch, dass die erteilte Rechtsauskunft der GKK vom 11.03.2014 grundsätzlich schon nicht dazu geeignet ist eine allgemeine Aussage hinsichtlich des Gefälligkeitsdienstes für den im Einzelnen vorliegenden konkreten Sachverhalt als abschließend beurteilt anzusehen. Es wären jedenfalls seitens der Steuerberaterin bzw. der Beschwerdeführerin weitere Nachforschungen anzustellen gewesen.
Angesichts der großen Anzahl an allfällig von der Sozialversicherungspflicht betroffenen Dienstnehmern, wäre es der Beschwerdeführerin jedenfalls zuzumuten gewesen, aufgrund der Auskunft der GKK hinsichtlich der erforderlichen Einzelfallbeurteilung eine detailliertere Auskunft einzuholen. Auch im Merkblatt zu Tätigkeiten bei Vereinsfesten der ÖGK ist ausgeführt, dass es sich bei der Frage, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, sich stets um eine Einzelfallbeurteilung handelt, wobei die Erläuterungen als Orientierungshilfe dienen.
Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen darzutun, dass sie an der ihr zu Spruchpunkt 38. und 172. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft und ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Sie hat die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Nur eine auf vollständiger Sachverhaltskunde basierende Rechtsauskunft vermag zu entschulden.
Strafbemessung
§ 111 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVGParagraph 111, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder
5. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder
6. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
– mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,
– bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG 1991Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG 1991
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 20 VStG 1991Paragraph 20, VStG 1991
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991
Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.
Im gegenständlichen Fall beträgt der Strafrahmen EUR 730,-- bis EUR 2.180,--.
Wesentlicher Zweck der vor Arbeitsantritt zu erfüllenden Meldepflicht ist die Gewährung des Versicherungsschutzes für die Dienstnehmer und die Bekämpfung von Schwarzarbeit, weshalb der objektive Unrechtsgehalt einer derartigen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gehandelt und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG gehandelt und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Es kann gegenständlich nicht von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 111 Abs. 2 ASVG ausgegangen werden, auch wenn es sich um ein erstmalig ordnungswidriges Handeln nach dieser Bestimmung handelt, da es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall im Sinne des § 111 Abs. 2 letzter Satz nicht als unbedeutend anzusehen sind. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Geldstrafe bis auf EUR 365,-- (je nicht gemeldeten Dienstnehmer) gemäß § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG liegen daher nicht vor. Es kann gegenständlich nicht von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ausgegangen werden, auch wenn es sich um ein erstmalig ordnungswidriges Handeln nach dieser Bestimmung handelt, da es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall im Sinne des Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz nicht als unbedeutend anzusehen sind. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Geldstrafe bis auf EUR 365,-- (je nicht gemeldeten Dienstnehmer) gemäß Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG liegen daher nicht vor.
Gemäß § 19 VStG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Gemäß Paragraph 19, VStG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Straferschwerungsgründe liegen gegenständlich keine vor.
Als Strafmilderungsgrund ist jedenfalls die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten.
Hinsichtlich des Strafmilderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB, wonach ein Milderungsgrund insbesondere vorliegt, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis ablegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, ist auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin der Finanzpolizei eine Mitarbeiterliste und Diensteinteilung der Mitarbeiter, die am Festival 2023 zur Mitarbeit vorangekündigt und eingeteilt waren, übermittelte. Nur dadurch war es der Finanzpolizei möglich in der überwiegenden Zahl der Fälle die Anzeige bezüglich der einzelnen Dienstnehmer zu legen, die in der Folge im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx als Übertretungen des § 111 Abs 1 iVm § 33 Abs 1 und Abs 2 ASVG Eingang gefunden haben. Die Finanzpolizei selbst hat vor Ort nur 33 Dienstnehmer angetroffen bzw kontrolliert. Die Tatsache der Übermittlung der Mitarbeiterliste hat der Finanzpolizei überhaupt erst ermöglicht, weitere Ermittlungen durchzuführen. Die Erstbeschwerdeführerin hat dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet. Sie war auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage verpflichtet, die Mitarbeiterlisten an die Finanzpolizei zu übermitteln. Eine solche Grundlage findet sich im ASVG für die Finanzpolizei nicht.Hinsichtlich des Strafmilderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB, wonach ein Milderungsgrund insbesondere vorliegt, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis ablegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, ist auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin der Finanzpolizei eine Mitarbeiterliste und Diensteinteilung der Mitarbeiter, die am Festival 2023 zur Mitarbeit vorangekündigt und eingeteilt waren, übermittelte. Nur dadurch war es der Finanzpolizei möglich in der überwiegenden Zahl der Fälle die Anzeige bezüglich der einzelnen Dienstnehmer zu legen, die in der Folge im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx als Übertretungen des Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, ASVG Eingang gefunden haben. Die Finanzpolizei selbst hat vor Ort nur 33 Dienstnehmer angetroffen bzw kontrolliert. Die Tatsache der Übermittlung der Mitarbeiterliste hat der Finanzpolizei überhaupt erst ermöglicht, weitere Ermittlungen durchzuführen. Die Erstbeschwerdeführerin hat dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet. Sie war auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage verpflichtet, die Mitarbeiterlisten an die Finanzpolizei zu übermitteln. Eine solche Grundlage findet sich im ASVG für die Finanzpolizei nicht.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin „erst“ im Oktober 2022 Obfrau des Vereins wurde und somit das Festival 2023 das erste Mal als Obfrau organisierte kann nicht als strafmildernd gewertet werden, da es sich dabei nicht um einen kurzen Zeitraum handelt, sondern liegen dazwischen ca. 9 Monate und war die Beschwerdeführerin zuvor bereits ca. 6 bis 7 Jahre als Vorstandsmitglied und zuvor als Mitglied im Verein tätig. Der Ablauf und die Organisation des Festivals mussten der Beschwerdeführerin daher gut bekannt sein.
Es ist im gegenständlichen Fall auch von einem gewichtsmäßigen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe auszugehen, weshalb in Anwendung des § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte herabzusetzen war.Es ist im gegenständlichen Fall auch von einem gewichtsmäßigen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe auszugehen, weshalb in Anwendung des Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte herabzusetzen war.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und geringes Verschulden des Beschwerdeführers – müssen kumulativ vorliegen. Im gegenständlichen Fall ist schon die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering zu werten, da die Verletzung der Meldepflicht durch den Dienstgeber leistungsrechtliche Konsequenzen für den betroffenen Dienstnehmer (im gegenständlichen Fall in der Unfallversicherung hinsichtlich einer allfälligen Unfallrente oder der Gewährung einer Invaliditätspension) haben kann. Die große Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes zeigt sich auch im für derartige Verstöße vorgesehenen Strafrahmen der Geldstrafe von EUR 730,-- bis EUR 2.180,-- im Erstfall. Das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin ist hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht erheblich zurückgeblieben, weshalb nicht mit einer Ermahnung vorzugehen war. Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und geringes Verschulden des Beschwerdeführers – müssen kumulativ vorliegen. Im gegenständlichen Fall ist schon die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering zu werten, da die Verletzung der Meldepflicht durch den Dienstgeber leistungsrechtliche Konsequenzen für den betroffenen Dienstnehmer (im gegenständlichen Fall in der Unfallversicherung hinsichtlich einer allfälligen Unfallrente oder der Gewährung einer Invaliditätspension) haben kann. Die große Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes zeigt sich auch im für derartige Verstöße vorgesehenen Strafrahmen der Geldstrafe von EUR 730,-- bis EUR 2.180,-- im Erstfall. Das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin ist hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht erheblich zurückgeblieben, weshalb nicht mit einer Ermahnung vorzugehen war.
Bei der gegenständlichen verhängten Geldstrafe handelt es sich um die gesetzliche Mindeststrafe und ist sie in Hinblick auf spezial- und generalpräventive Überlegungen erforderlich, um die Beschwerdeführerin bzw. andere Dienstgeber von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die im Einzelfall verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und entspricht auch den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hindert auch Vermögenslosigkeit nicht daran eine Geldstrafe zu verhängen.
Die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers stellt eine gesondert zur verfolgende Verwaltungsübertretung im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG dar, zumal die Verletzung der Meldepflichten durch den Dienstgeber leistungsrechtliche Konsequenzen für jeden der betroffenen Dienstnehmer haben kann. Die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers ist daher eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082). Die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers stellt eine gesondert zur verfolgende Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG dar, zumal die Verletzung der Meldepflichten durch den Dienstgeber leistungsrechtliche Konsequenzen für jeden der betroffenen Dienstnehmer haben kann. Die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers ist daher eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass auch Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhängung kumulierter Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen hinsichtlich solcher Strafbestimmungen, die eine zulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV darstellen (vgl. EuGH 14.10.2021, C-231/20, MC, insbesondere RN 46, 53; 12.09.2019, C-64/18, Maksimovic ua., insbesondere RN 41/VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013), bzw. der daraus zu Tage tretenden Wertungen die für Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 33 Abs. 1 (bzw. § 33 Abs. 1 und 2) ASVG die in § 111 Abs. 2 ASVG (iVm § 9 VStG) vorgesehenen Sanktionen nicht bzw. jedenfalls nicht generell unverhältnismäßig sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass auch Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhängung kumulierter Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen hinsichtlich solcher Strafbestimmungen, die eine zulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 56, AEUV darstellen vergleiche EuGH 14.10.2021, C-231/20, MC, insbesondere RN 46, 53; 12.09.2019, C-64/18, Maksimovic ua., insbesondere RN 41/VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013), bzw. der daraus zu Tage tretenden Wertungen die für Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, (bzw. Paragraph 33, Absatz eins und 2) ASVG die in Paragraph 111, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG) vorgesehenen Sanktionen nicht bzw. jedenfalls nicht generell unverhältnismäßig sind.
Der Beschäftigung der Dienstnehmer durch den Verein liegt keine Entsendung bzw. Arbeitskräfteüberlassung aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU zu Grunde. Eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV ist daher bezogen auf den vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Davon ausgehend ergibt sich aber aus der Rechtsprechung des EuGH und der darauf bezugnehmenden Rechtsprechung des VwGH keine Verdrängung nationalen Rechts (vgl. VwGH 26.04.2022, Ra 2021/08/0006). Der Beschäftigung der Dienstnehmer durch den Verein liegt keine Entsendung bzw. Arbeitskräfteüberlassung aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU zu Grunde. Eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 56, AEUV ist daher bezogen auf den vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Davon ausgehend ergibt sich aber aus der Rechtsprechung des EuGH und der darauf bezugnehmenden Rechtsprechung des VwGH keine Verdrängung nationalen Rechts vergleiche VwGH 26.04.2022, Ra 2021/08/0006).
Es hat daher dabei zu bleiben, dass für die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jeden einzelnen Dienstnehmers eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung mit jeweils einer Verwaltungsstrafe nach dem ersten Strafsatz des § 111 Abs. 2 ASVG zu verhängen ist. Eine Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs 2 VStG kann nicht erkannt werden.Es hat daher dabei zu bleiben, dass für die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jeden einzelnen Dienstnehmers eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung mit jeweils einer Verwaltungsstrafe nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG zu verhängen ist. Eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 22, Absatz 2, VStG kann nicht erkannt werden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.