IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Erkinger im Verfahren über die Beschwerde des Herrn M V, geb. am xx, vertreten durch P & P, Rechtsanwälte OG, Jstraße, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 29.05.2015, GZ: BHVO-11.1-84/2015,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Erkinger im Verfahren über die Beschwerde des Herrn M römisch fünf, geb. am xx, vertreten durch P & P, Rechtsanwälte OG, Jstraße, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 29.05.2015, GZ: BHVO-11.1-84/2015,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
Die als begleitende Maßnahme angeordnete Nachschulung hat zu entfallen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2015, GZ: BHVO-11.1-84/2015, wurden die Lenkberechtigungen des Beschwerdeführers für die Klassen AM, A, B, C, E und F mangels Verkehrszuverlässigkeit für vier Monate, gerechnet vom Tag der Zustellung des genannten Bescheides an, entzogen. Desweiteren wurde auf Rechtsgrundlage des § 24 Abs 3 FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2015, GZ: BHVO-11.1-84/2015, wurden die Lenkberechtigungen des Beschwerdeführers für die Klassen AM, A, B, C, E und F mangels Verkehrszuverlässigkeit für vier Monate, gerechnet vom Tag der Zustellung des genannten Bescheides an, entzogen. Desweiteren wurde auf Rechtsgrundlage des Paragraph 24, Absatz 3, FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet.
Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin zunächst auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 28.04.2015, 10HV120/14x hingewiesen, mit dem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB bestraft und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen) und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt worden sei. Dem Urteil sei zugrunde gelegt worden, dass dabei seinen Bruder S V in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (Alkoholwert 0,82 mg/l) im Zuge eines Verkehrsunfalles schwer verletzt habe. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin zunächst auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 28.04.2015, 10HV120/14x hingewiesen, mit dem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 4 zweiter Fall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB bestraft und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen) und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt worden sei. Dem Urteil sei zugrunde gelegt worden, dass dabei seinen Bruder S römisch fünf in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (Alkoholwert 0,82 mg/l) im Zuge eines Verkehrsunfalles schwer verletzt habe.
Der Sachverhalt an sich sei nicht strittig. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich in einem alkoholisierten Zustand auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei fahrlässig eine schwere Körperverletzung an seinem Bruder zu verantworten.
Es liege jedoch kein Sonderfall der Entziehung im Sinne des § 7 Abs 3 FSG vor. Es liege jedoch kein Sonderfall der Entziehung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG vor.
Gemäß § 99 Abs 6 lit b StVO sei die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat nicht strafbar. Die erhebenden Beamten seien schon in der Anzeige zu dem Schluss gelangt, dass der mit Schranken abgegrenzte Bereich, in dem der Verkehrsunfall stattgefunden habe, nur von einem eingeschränkten Benutzerkreis benützt werden dürfe, zufolge der teilweise mit Schlösser versperrten Schranken auch nur jenen Personen zugänglich sei, die tatsächlich über Schlüssel verfügen würden. Gemäß Paragraph 99, Absatz 6, Litera b, StVO sei die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat nicht strafbar. Die erhebenden Beamten seien schon in der Anzeige zu dem Schluss gelangt, dass der mit Schranken abgegrenzte Bereich, in dem der Verkehrsunfall stattgefunden habe, nur von einem eingeschränkten Benutzerkreis benützt werden dürfe, zufolge der teilweise mit Schlösser versperrten Schranken auch nur jenen Personen zugänglich sei, die tatsächlich über Schlüssel verfügen würden.
Die belangte Behörde habe kein hinreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sei auch unberechtigter Weise eine Nachschulung angeordnet werden.
Es werde somit beantragt, der Beschwerde zunächst mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Feststellungen:
Wie bereits den Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 28.04.2015, zu Zl: 10HV120/14x für schuldig erkannt, er habe am 08.08.2014, in Ge, als Lenker des nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen PKW der Marke Suzuki Samurai dadurch, dass er auf einer Almstraße durch Unachtsamkeit mit seinem Fahrzeug zu weit auf die linke Seite der Fahrbahn geraten sei, einen Holzpfahl eines Weidezaunes gerammt habe und der PKW in der Folge rund 50 m über einen Abhang gestürzt sei und sich mehrmals überschlagen habe, wobei sein Bruder S V aus dem Fahrzeug geschleudert worden sei, den Genannten fahrlässig am Körper verletzt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol, mithin eines berauschenden Mittels, in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (0,82 Promille) versetzt habe, obwohl er vorhergesehen habe bzw. vorhersehen hätte können, dass ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, somit eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet gewesen sei, wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und eine an sich schwere Körperverletzung (Verrenkungsbruch am linken Bein, überdies eine Schädelprellung und Hämatome) zur Folge gehabt habe.Wie bereits den Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 28.04.2015, zu Zl: 10HV120/14x für schuldig erkannt, er habe am 08.08.2014, in Ge, als Lenker des nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen PKW der Marke Suzuki Samurai dadurch, dass er auf einer Almstraße durch Unachtsamkeit mit seinem Fahrzeug zu weit auf die linke Seite der Fahrbahn geraten sei, einen Holzpfahl eines Weidezaunes gerammt habe und der PKW in der Folge rund 50 m über einen Abhang gestürzt sei und sich mehrmals überschlagen habe, wobei sein Bruder S römisch fünf aus dem Fahrzeug geschleudert worden sei, den Genannten fahrlässig am Körper verletzt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol, mithin eines berauschenden Mittels, in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (0,82 Promille) versetzt habe, obwohl er vorhergesehen habe bzw. vorhersehen hätte können, dass ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, somit eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet gewesen sei, wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und eine an sich schwere Körperverletzung (Verrenkungsbruch am linken Bein, überdies eine Schädelprellung und Hämatome) zur Folge gehabt habe.
Er habe hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB begangen. Die im Ausmaß von drei Monaten verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen; die Geldstrafe wurde mit 240 Tagessätzen zu jeweils
€ 4,00 bemessen.Er habe hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 zweiter Fall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB begangen. Die im Ausmaß von drei Monaten verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen; die Geldstrafe wurde mit 240 Tagessätzen zu jeweils
€ 4,00 bemessen.
Zum Vorfall selbst ist noch zu bemerken, dass laut dem Verkehrsunfallbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 11.09.2014 als Unfallszeitpunkt der 08.08.2014, um 15.10 Uhr angegeben wurde, der Alkoholtest erfolgte um 18.46 Uhr mit einem relevanten Messwert von 0,41 mg/l Atemalkoholgehalt, somit
ca. dreieinhalb Stunden nach dem Unfall.
Über eine Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark an die Gemeinde Ka, zu den Einzelheiten der Unfallsörtlichkeit „Almstraße R“ in Ge konnte eruiert werden, dass die sogenannte Pstraße mit einem Rohrrahmengatter, wie auf einer mitgesendeten Abbildung ersichtlich einer Kette und einem Vorhangschloss grundsätzlich versperrt ist. Daneben befindet sich ein Steher mit einem allgemeinen Fahrverbot und der Aufschrift „Forststraße“ sowie einer Zusatztafel und der Aufschrift „gilt auch für Radfahrer“. Sonstige Beschränkungen sind nicht ersichtlich, ein Vorbeigehen an beiden Seiten des Tores bzw. ein Durchschlüpfen durch das Gatter ist für Fußgänger jedenfalls möglich und rechtlich auch nicht ausgeschlossen (siehe Lichtbildbeilage Bild Nr. 1 des vorgelegten Strafaktes).
Desweiteren teilte die Gemeinde Ka bei V mit, dass die Straße von den Grundbesitzern der Agrargemeinschaft Ka und den österreichischen Bundesforsten errichtet wurde. Die österreichischen Bundesforste und die Mitglieder der Agrargemeinschaft, insgesamt 62 an der Zahl, verfügen großteils über einen Schlüssel der Schrankenanlage, weitere Schlüssel werden nur an Vieh- und Pferdeauftreiber sowie Mitgliedern der Agrargemeinschaft Ka tageweise unter genauer Buchführung verliehen. Jährliche öffentliche Fahrmöglichkeiten sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Desweiteren teilte die Gemeinde Ka bei römisch fünf mit, dass die Straße von den Grundbesitzern der Agrargemeinschaft Ka und den österreichischen Bundesforsten errichtet wurde. Die österreichischen Bundesforste und die Mitglieder der Agrargemeinschaft, insgesamt 62 an der Zahl, verfügen großteils über einen Schlüssel der Schrankenanlage, weitere Schlüssel werden nur an Vieh- und Pferdeauftreiber sowie Mitgliedern der Agrargemeinschaft Ka tageweise unter genauer Buchführung verliehen. Jährliche öffentliche Fahrmöglichkeiten sind grundsätzlich nicht vorgesehen.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich abschließend aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und dem Strafakt sowie dem vom Landesgericht für Strafsachen vorgelegten Gerichtsakt, zu Zl. 10HV120/14x, wie auch auf Basis der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Erhebungen über die Gemeinde Ka bei V sowie die Agrargemeinschaft Ka. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich abschließend aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und dem Strafakt sowie dem vom Landesgericht für Strafsachen vorgelegten Gerichtsakt, zu Zl. 10HV120/14x, wie auch auf Basis der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Erhebungen über die Gemeinde Ka bei römisch fünf sowie die Agrargemeinschaft Ka.
Rechtliche Beurteilung:
§ 7 Abs 1 und Abs 3 FSG:Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3, FSG:
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
6. ein Kraftfahrzeug lenkt;
a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (Paragraph 287, StGB und Paragraph 83, SPG), unbeschadet der Ziffer eins ;,
8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75,, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat;
10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;10. eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 102, (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;
11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;11. eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat;
12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder14. wegen eines Deliktes gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind oder
15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.15. wegen eines Deliktes gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, angeordnet worden ist oder gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.
§ 24 Abs 1, 2 und 3 FSG:Paragraph 24, Absatz eins,, 2 und 3 FSG:
1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder1. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Die belangte Behörde verwies in ihrem Bescheid auf die Bestimmung des § 1 StVO, ohne jedoch eine rechtliche Wertung hiezu abzugeben. Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsansicht, bei der gegenständlichen Almstraße „R“ handle es sich um eine solche mit nicht öffentlichem Verkehr. Der Judikatur zum Thema Straßen mit öffentlichem Verkehr ist grundsätzlich zu entnehmen, dass der Öffentlichkeitscharakter eine Benützbarkeit von jedermann unter gleichen Bedingungen voraussetzt. Im Gegenstande ist die betreffende Forststraße durch ein zweiteiliges Rohrahmengestell, welches im Inneren diagonal durch zwei weitere Rohre verstrebt ist, mit einem versperrbaren Vorhängeschloss in der Mitte versperrt (siehe Lichtbilder im Verfahrens- und Strafakt). Durch das angebrachte Verkehrszeichen „Allgemeines Fahrverbot“, welches auch für Radfahrer gilt, wird jedoch keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass eine allgemeine Begehbarkeit nicht erwünscht oder gar unmöglich ist. So ist sowohl ein seitliches Vorbeigehen auf beiden Seiten des Tores, aber auch ein Durchsteigen durch das Tor einem durchschnittlich gelenkigen Menschen jedenfalls möglich und auch nicht verboten. Wenngleich es verboten ist, erscheint selbst das Befahren mit Fahrrädern möglich. Die belangte Behörde verwies in ihrem Bescheid auf die Bestimmung des Paragraph eins, StVO, ohne jedoch eine rechtliche Wertung hiezu abzugeben. Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsansicht, bei der gegenständlichen Almstraße „R“ handle es sich um eine solche mit nicht öffentlichem Verkehr. Der Judikatur zum Thema Straßen mit öffentlichem Verkehr ist grundsätzlich zu entnehmen, dass der Öffentlichkeitscharakter eine Benützbarkeit von jedermann unter gleichen Bedingungen voraussetzt. Im Gegenstande ist die betreffende Forststraße durch ein zweiteiliges Rohrahmengestell, welches im Inneren diagonal durch zwei weitere Rohre verstrebt ist, mit einem versperrbaren Vorhängeschloss in der Mitte versperrt (siehe Lichtbilder im Verfahrens- und Strafakt). Durch das angebrachte Verkehrszeichen „Allgemeines Fahrverbot“, welches auch für Radfahrer gilt, wird jedoch keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass eine allgemeine Begehbarkeit nicht erwünscht oder gar unmöglich ist. So ist sowohl ein seitliches Vorbeigehen auf beiden Seiten des Tores, aber auch ein Durchsteigen durch das Tor einem durchschnittlich gelenkigen Menschen jedenfalls möglich und auch nicht verboten. Wenngleich es verboten ist, erscheint selbst das Befahren mit Fahrrädern möglich.
Nachdem für die Annahme von Straßen im Sinne der StVO eine bestimmte Breite nicht gefordert ist und auch nur für Fußgänger bestimmte Flächen Straßen sind, sind begehbare Forststraßen und auch Waldwege Straßen im Sinne der Straßenverkehrs-
ordnung. „Verkehr“ ist jede Art der Benützung der Straße. Hier sind zwei Arten zu unterscheiden, nämlich der Verkehr mit Fahrzeugen (beginnend mit dem Fahrrad bis zum LKW) und der Fußgängerverkehr. Hinreichend ist auch bloß eine Art von Verkehr, wie etwa der Fußgängerverkehr. Da Forststraßen und Waldwege von jedem Fußgänger zu den gleichen Bedingungen benützt werden dürfen, sind sie „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ (vgl. hiezu Dittrich der Anwendungsbereich der StVO, ZVR 1984, 353; Pürstel/Sommereder StVO, § 1, Anm. 3; OGH 11.05.2005, 7Ob73/o05V).Nachdem für die Annahme von Straßen im Sinne der StVO eine bestimmte Breite nicht gefordert ist und auch nur für Fußgänger bestimmte Flächen Straßen sind, sind begehbare Forststraßen und auch Waldwege Straßen im Sinne der Straßenverkehrs-
ordnung. „Verkehr“ ist jede Art der Benützung der Straße. Hier sind zwei Arten zu unterscheiden, nämlich der Verkehr mit Fahrzeugen (beginnend mit dem Fahrrad bis zum LKW) und der Fußgängerverkehr. Hinreichend ist auch bloß eine Art von Verkehr, wie etwa der Fußgängerverkehr. Da Forststraßen und Waldwege von jedem Fußgänger zu den gleichen Bedingungen benützt werden dürfen, sind sie „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ vergleiche hiezu Dittrich der Anwendungsbereich der StVO, ZVR 1984, 353; Pürstel/Sommereder StVO, Paragraph eins,, Anmerkung 3; OGH 11.05.2005, 7Ob73/o05V).
Für die betreffende Causa ergibt sich somit abschließend, dass, nachdem ein allgemeines Begehen der Forststraße R weder als Solches erkenntlich oder gar durch eine entsprechend dichte Versperrung unmöglich gemacht bzw. gar verboten wurde, eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 der Straßenverkehrsordnung anzunehmen ist. Für die betreffende Causa ergibt sich somit abschließend, dass, nachdem ein allgemeines Begehen der Forststraße R weder als Solches erkenntlich oder gar durch eine entsprechend dichte Versperrung unmöglich gemacht bzw. gar verboten wurde, eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, der Straßenverkehrsordnung anzunehmen ist.
Gemäß § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.
Wie den getroffenen Feststellungselementen zu entnehmen ist, hat der Beschwerde-
führer in einem zum Tatzeitpunkt relevanten, durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von über 0,8 g/l bzw. 0,8 Promille, ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und einen schweren Unfall mit erheblichen Verletzungsfolgen seines Bruders zu verantworten. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vorgenommene Entzugsdauer kann unter den bereits im Gerichtsverfahren festgestellten Umständen nicht für rechtswidrig erachtet werden, sodass auch das erkennende Gericht davon ausgeht, dass es der ausgesprochenen Entziehungs-
dauer bedarf und die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf dieser wiedererlangt wird.
Selbst unter Berücksichtigung eines in der Judikatur anerkannten, durchschnittlichen stündlichen Verbrennungswertes von Alkohol im Blut in der Größenordnung von 0,10 bis 0,12 Promille ergibt sich bei einem Zeitraum von etwa dreieinhalb Stunden zwischen dem Unfall und dem Alkoholtest keine entsprechend sichere Basis für die Anwendung des § 24 Abs 3 FSG, weswegen der diesbezügliche Spruchpunkt zu entfallen hat. Wenngleich somit ein Sonderfall der Entziehung im Sinne des § 26 Abs 2 FSG nicht vorliegt, ist entsprechend der festgestellten Vorfallensumstände die vorgeschriebene Entzugsdauer von vier Monaten gerechtfertigt und angepasst.Selbst unter Berücksichtigung eines in der Judikatur anerkannten, durchschnittlichen stündlichen Verbrennungswertes von Alkohol im Blut in der Größenordnung von 0,10 bis 0,12 Promille ergibt sich bei einem Zeitraum von etwa dreieinhalb Stunden zwischen dem Unfall und dem Alkoholtest keine entsprechend sichere Basis für die Anwendung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG, weswegen der diesbezügliche Spruchpunkt zu entfallen hat. Wenngleich somit ein Sonderfall der Entziehung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, FSG nicht vorliegt, ist entsprechend der festgestellten Vorfallensumstände die vorgeschriebene Entzugsdauer von vier Monaten gerechtfertigt und angepasst.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.