Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

Rechtssatz für LVwG-AV-1180/001-2017

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-AV-1180/001-2017

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

WaffG 1996 §8
WaffG 1996 §25 Abs3

Rechtssatz

Die Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Waffengesetz ist keine Ermessensentscheidung, da die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet ist, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen vergleiche VwGH Ra 2015/03/0034)

Schlagworte

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Verlässlichkeitsprüfung; Verwahrung; Entziehung; Verlust;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1180.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Dokumentnummer

LVWGR_NI_20180814_LVwG_AV_1180_001_2017_01

Rechtssatz für LVwG-AV-1180/001-2017

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-AV-1180/001-2017

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

WaffG 1996 §8
WaffG 1996 §25 Abs3

Rechtssatz

Es ist Sache des Waffenberechtigten einen konkreten Sachverhalt über die Verwahrung der Waffe und allfällig über den Vorgang, der zum Verlust der Waffe geführt hat, zu behaupten und glaubhaft zu machen, wenn eine Waffe in Verlust gerät oder sie über behördliches Verlangen nicht vorgewiesen werden kann.

Schlagworte

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Verlässlichkeitsprüfung; Verwahrung; Entziehung; Verlust;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1180.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Dokumentnummer

LVWGR_NI_20180814_LVwG_AV_1180_001_2017_02

Rechtssatz für LVwG-AV-1180/001-2017

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-AV-1180/001-2017

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

WaffG 1996 §8
WaffG 1996 §25 Abs3

Rechtssatz

Kann der Berechtigte die behauptete, sorgfältige Verwahrung der Waffe nicht nachweisen, ist schon aufgrund der Tatsache des Verlustes bzw. des Nichtvorweisens der Waffe die Annahme berechtigt, dass der Berechtigte die ihm zumutbare und gebotene Sorgfalt bei der Verwahrung von Waffen nicht eingehalten hat vergleiche VwGH 2010/03/0170, VwGH 99/20/0402).

Schlagworte

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Verlässlichkeitsprüfung; Verwahrung; Entziehung; Verlust;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1180.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Dokumentnummer

LVWGR_NI_20180814_LVwG_AV_1180_001_2017_03

Rechtssatz für LVwG-AV-1180/001-2017

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-AV-1180/001-2017

Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

WaffG 1996 §8
WaffG 1996 §25 Abs3

Rechtssatz

Zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen und zur Prüfung der Verlässlichkeit gehört jedenfalls auch das Wissen des Berechtigten um den aktuellen Besitzstand und um den Aufbewahrungsort der Waffen. Die Kenntnis darüber, in welchem sicheren Behältnis und an welchem sicheren Ort sich die Waffe befindet, ist eine grundlegende Voraussetzung, um vom Verwahren einer Waffe sprechen zu können.

Schlagworte

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Verlässlichkeitsprüfung; Verwahrung; Entziehung; Verlust;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1180.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Dokumentnummer

LVWGR_NI_20180814_LVwG_AV_1180_001_2017_04

Entscheidungstext LVwG-AV-1180/001-2017

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-AV-1180/001-2017

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

WaffG 1996 §8
WaffG 1996 §25 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter
HR Dr. Pichler über die Beschwerde des A, geb. ***, vertreten durch Rechtsanwalt *** in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** in ***, ***, zu AZ: ***, betreffend Entzug der Waffenbesitzkarte, nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.04.2018 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha rechtlich erwogen wie folgt und sohin zu Recht erkannt:

1.       Die Beschwerde des A wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der LPD Niederösterreich vom 02.08.2017 vollinhaltlich bestätigt.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 02.08.2017 zu AZ: *** entzog die Landespolizeidirektion Niederösterreich – PK *** – dem nunmehrigen Beschwerdeführer A die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha am 18.10.1978 ausgestellte Waffenbesitzkarte.

Begründet wurde dieser Bescheid insbesondere wegen mangelnder Verlässlichkeit des Urkundeninhabers.

Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, bestritt die Rechtsansicht der nunmehrigen belangten Behörde, machte auch mangelnde Konkretisierung des Spruches in Hinblick auf die Bezeichnung der in Rede stehenden verfahrensrelevanten Faustfeuerwaffe geltend, wurde insbesondere bestritten, dass es tatsächlich zu einem Verlust einer Waffe gekommen sei und mangels Übermittlung der entsprechenden Unterlagen behördlicherseits hier ein Fehlverhalten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzunehmen sei bzw. nicht ausgeschlossen werden könne.

Es wurde daher begehrt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Aufnahme der beantragten Beweise, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Ergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

In der antragsgemäß am 20.04.2018 am Sitz der BH Bruck an der Leitha durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung präzisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, hielt dessen Rechtsvertreter die schon schriftliche geäußerte Rechtsansicht aufrecht, wohingegen die Vertreterin der belangte Behörde der Stattgabe des Rechtsmittels unter Bezugnahme auf die ständige Judikatur entgegen trat, hat nunmehr das LVwG NÖ dazu erwogen wie folgt:

Vorliegender Beschwerde ist dem Grunde nach jeglicher Erfolg zu versagen.

Folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt wird aufgrund der Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, dem Parteienvorbringen, den Rechtsausführungen, als erwiesen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt:

Am 14.03.2017 erfolgte eine waffenrechtliche Überprüfung durch Beamte der PI *** in den Räumlichkeiten des A, wobei seitens der kontrollierenden Beamten festgestellt wurde, dass die auf A registrierte Schusswaffe der Kategorie B, Marke: Hämmerli Kaliber 22lr. Nummer: *** nicht vorgewiesen werden konnte, und der Beschwerdeführer auch über Befragung durch die Beamten über den Verbleib der Waffe keine Angaben machte bzw. A – im Protokoll festgehalten – angab, dass er die Waffe verkauft hätte und im weiteren Zuge der Niederschrift und Befragung, dass er nicht wisse, wo die Waffe sei.

Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der im Akt befindlichen, unbedenklichen, als richtig anzunehmenden Angaben im Zuge der Niederschrift, der Überprüfung gemäß Paragraph 25, Waffengesetz, und der durch eigene Unterschrift des A unwidersprochen gebliebenen Feststellung und handschriftlichem Vermerk, dass die Waffe „Hämmerli ***“ nicht gefunden wurde und deren Verbleib A keine Angaben machen konnte, die zu einem späteren Zeitpunkt getätigte Verantwortung eines nicht näher konkretisierten, nicht belegbaren, Verkaufes dieser Waffe als unglaubwürdige Schutzbehauptung im Zuge der Beweiswürdigung zu werten ist und insbesondere aufgrund des vom Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnenen, unmittelbaren, persönlich nicht glaubwürdig wirkenden Eindruck seitens des Gerichtes.

Auffällig ist insbesondere, dass A, obwohl im Kenntnis des Verfahrensgegenstandes der anberaumten mündlichen Verhandlung im Zuge seiner Aussage nicht einmal fähig war, die in Rede stehende Faustfeuerwaffe der Marke „Hämmerli“ zu spezifizieren bzw. dahingehend allfällig entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten.

Bemerkenswert ist, dass er offenbar von einer in Rede stehenden Faustfeuerwaffe der Marke „Walther“ – zu Beginn seiner Rechtfertigung – ausging und – geradezu bezeichnend – dezidiert gegenüber dem Gericht angab, nicht zu wissen, wieviel Faustfeuerwaffen sich in seinem Besitz befänden.

Sämtliche in seinem Besitz befindlichen Waffen, darunter auch Langwaffen, seien von ihm schon jahrelang nicht benutzt worden.

Erst über Vorhalt durch seinen Rechtsvertreter schwenkte A in seiner Rechtfertigung auf die tatsächlich verfahrensgegenständliche Faustfeuerwaffe der Marke „Hämmerli“ um, steht weiters fest, dass nach durchgeführtem Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers und Übergang der örtlich und sachlichen Zuständigkeit von der früher zuständigen Behörde BH Bruck/Leitha keine Auskünfte hinsichtlich einer allfälligen Ankunftsbestätigung erreicht wurden, genauso wenig wie die aus dem Akteninhalt als verifiziert anzusehenden, konkret angeführten, Faustfeuerwaffen in der Person des A.

Fest steht aufgrund der im Akt erliegenden Unterlage der BH Bruck/Leitha, datierend aus Jänner 1997, dass die verfahrensrelevante in Rede stehende Faustfeuerwaffe der Marke „Hämmerli, Kaliber 22lr. Nummer: ***“ konkret vermerkt und gelistet ist, dahingehend sich sohin die Einholung allfällig weiter Beweisaufnahmen erübrigt, da dadurch – auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – keine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage zu erwarten ist und der Umstand, dass diese konkret bezeichnete Faustfeuerwaffe im Zuge der Waffenüberprüfung nicht gefunden werden konnte, mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit feststeht.

Der verfahrensrelevante Umstand ist sohin als erwiesen anzusehen, dass obgenannte Faustfeuerwaffe im Zuge der waffenrechtlichen Überprüfung am 14.03.2017 nicht vorgewiesen werden konnte, bis dato keine nachvollziehbaren, glaubhaften Angaben zum Verbleib der betreffenden Faustfeuerwaffe getätigt und nachvollziehbar sind, obwohl bei den zeitlich vorgelagerten Überprüfungen vom 09.02.2007 und 01.03.2012 auch gegenständliche Waffe nachweislich im Besitz des A war.

Zu dem übrigen Beschwerdevorbringen:

I

Zur ausgeführten, behaupteten mangelnden Konkretisierung des durch vorliegende Beschwerde bekämpften Bescheidspruches:

Dahingehend liegt nach der Rechtsauffassung des LVwG – im Einklang mit der ständigen VwGH-Judikatur – keinerlei verfahrensrelevanter Mangel vor, der Einfluss in gegenständliche Beschwerdeentscheidung finden kann.

Der behauptete Konkretisierungsmangel ist deshalb nicht anzunehmen, da gegenständlich das dem Beschwerdeführer angelastete deliktische Verhalten – nämlich Nichtvorlage einer genau den wesentlichen Merkmalen nach, ausreichend konkretisierten Faustfeuerwaffe erfolgte – der Beschwerdeführer im Zuge der behördlichen Überprüfung genau in Kenntnis war, welche Faustfeuerwaffe bei der Überprüfung nicht vorgewiesen werden konnte und auch dahingehend durch die behördlichen Verfolgungshandlungen der Einschreiter geschützt ist, wegen desselben Verhaltens allfällig nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden und er durch den jeweiligen Vorhalt des Deliktes sehr wohl in die Lage versetzt wurde, konkretes, rechtfertigendes Vorbringen bezüglich des Aufbewahrungsortes der in Rede stehenden Faustfeuerwaffe im Zuge des Verfahrens zu erstatten.

Der Bescheidspruch ist so gefasst, dass dem Einschreiter die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wurde, dass er in die Lage versetzt wurde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen – dazu ist festzuhalten, dass bis dato der Verbleib gegenständlicher Faustfeuerwaffe ungeklärt ist – und ist das Erfordernis der Konkretisierung der Waffe bezogen auf die angelastete Übertretung als ausreichend präzise anzusehen, ausreichend individualisiert und konkretisiert.

Dahingehendes rechtliches Vorbringen erweist sich sohin als verfehlt.

II

Wenn die belangte Behörde der Begründung des bekämpften Bescheides die Rechtsansicht unterlegt, dass gegenständlicher Urkundeninhaber A nicht mehr verlässlich im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Waffengesetzes sei und die Behörde sohin gemäß Paragraph 25, Absatz 3, leg.cit. die Waffenbesitzkarte zu entziehen hat, erweist sie sich mit dieser Rechtsansicht völlig in Recht.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz bestimmt u.a. dezidiert, dass die Verlässlichkeit hinsichtlich des sachgemäßen Umganges mit Waffen dann nicht mehr anzunehmen ist, wenn diese nicht sorgfältig verwahrt werden.

Des Weiteren gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.

Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde Waffen, die er nur aufgrund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorweist und die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, obzitierter Norm genannten Waffen nicht nachweisen kann.

Diese Verlässlichkeitskriterien sind hinsichtlich des objektivierten Umstandes des Nichtvorweisens der genau bezeichneten, konkret angeführten, Faustfeuerwaffe in der Person des A nicht gegeben.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen gehört vergleiche bspw. VwGH v. 20.06.2012, 2011/03/0213 ua).

Des Weiteren hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 24.05.2012 zu Zl. 2009/03/0048 die dahingehende ständige höchstgerichtliche Judikatur neuerlich bestätigt, dass die die Verlässlichkeit stützenden Tatsachen des Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz als Ausgangspunkt einer Prognoseentscheidung heranzuziehen sind, wobei jede Verhaltensweise der zu beurteilenden Person in Betracht kommt, womit unter anderem erwarten lässt, dass der Betreffende Waffen nicht sorgfältig verwahrt, oder sie Menschen überlässt, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind.

Genau eine solche Tatsache liegt durch das Verhalten, die widersprüchliche Verantwortung, sowie aufgrund des objektivierten, nicht positiven persönlichen Eindruckes in der Person des A auf das Gericht vor.

Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Waffengesetz i.d.g.F. keine Ermessensentscheidung, da die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet ist, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen vergleiche VwGH v. 30.06.2015 zu Ra 2015/03/0034 ua).

Des Weiteren ist auch nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur, der sich gegenständlich das LVwG NÖ rückhaltlos anschließt, es Sache des Berechtigten, einen konkreten Sachverhalt über die Verwahrung der Waffe und allfällig über den Vorgang, der zum Verlust der Waffe geführt hat, zu behaupten und glaubhaft zu machen, wenn eine Waffe in Verlust gerät oder sie über behördliches Verlangen nicht vorgewiesen werden kann.

Kann der Berechtigte die behauptete, sorgfältige Verwahrung der Waffe nicht nachweisen, ist die Behörde schon aufgrund der Tatsache des Verlustes bzw. des Nichtvorweisens der Waffe zur Annahme berechtigt, dass der Berechtigte die ihm zumutbare und gebotene Sorgfalt bei der Verwahrung von Waffen nicht eingehalten hat vergleiche VwGH v. 26.03.2012 zu Zl. 2010/03/0170, weiters Erkenntnis vom 27.09.2001 zu Zl. 99/20/0402 uva).

Die Conclusio ergibt sich sohin auch im Lichte der ständigen Rechtsprechung, gehört zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen und zur Prüfung der Verlässlichkeit jedenfalls auch das Wissen des Berechtigten um den aktuellen Besitzstand und dem Aufbewahrungsort der Waffen.

Die Kenntnis darüber, in welchem sicheren Behältnis und an welchem sicheren Ort sich die Waffe befindet, ist eine grundlegende Voraussetzung, um überhaupt davon sprechen zu können, dass eine Person eine Waffe verwahrt.

Über behördliches Handeln, keine Auskunft erteilen zu können – oder zu wollen – wo sich eine im Zuge von früheren Kontrollen im Besitz befindliche Waffe nunmehr befindet, in Zusammenschau auch mit dem selbst geäußerten fehlenden Wissen um den aktuellen Besitzstand von Faustfeuerwaffen durch A ist diesem Beschwerdeführer schon aus diesem Grund die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen vergleiche VwGH v. 07.02.2018 zu Ra 2018/03/0011, VwGH v. 18.02.2015, Ra 2015/03/0011 uva).

Sohin erweist sich das Beschwerdevorbringen als nicht geeignet, eine Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes in der Person des A zu begründen, war der Beschwerde nicht zu folgen und die Entscheidung der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen.

Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision an den VwGH ist deshalb unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen ausführlich und als aktuell zitierten Judikatur des VwGH ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie obig auszugsweise der Entscheidung zugrunde gelegt.

Die zitierte Rechtsprechung des Höchstgerichtes ist als einheitlich zu beurteilen und stellt gegenständliche Entscheidung in ihrer primär zu lösenden Rechtsfrage des Vorliegens der Verlässlichkeit in der Person des Rechtsmittelwerber keine solche von grundsätzlicher Bedeutung dar.

Schlagworte

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Verlässlichkeitsprüfung; Verwahrung; Entziehung; Verlust;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1180.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Dokumentnummer

LVWGT_NI_20180814_LVwG_AV_1180_001_2017_00