IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm von
„§ 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz“ auf „§ 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 idF BGBl I Nr. 103/2013“ und die Strafnorm von „§ 79 Abs. 1 Z 7 Abfallwirtschafts-gesetz“ auf „§ 79 Abs. 1 letzter Satz AWG 2002 idF BGBl I Nr. 103/2013“ geändert werden.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 840,-- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass der Strafbetrag in Höhe von € 4.200,--, sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von € 420,-- und des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 840,--, sohin der Gesamtbetrag von € 5.460,--, gemäß § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft X zu bezahlen ist.Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass der Strafbetrag in Höhe von € 4.200,--, sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von € 420,-- und des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 840,--, sohin der Gesamtbetrag von € 5.460,--, gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu bezahlen ist.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:
„Sie haben als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der ***, mit dem Sitz in ***, ***, folgende Verwaltungsübertretung begangen:„Sie haben als gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der ***, mit dem Sitz in ***, ***, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit....: ***
Betretungsort.....: Baustelle der *** in ***, ***
Tatort: ***, ***, ***
Tatbeschreibung:
Aufgrund einer Baustellenkontrolle und der daran anschließenden
Begleitscheinauswertung durch den abfalltechnischen Amtssachverständigen des Amtes der *** Landesregierung vom *** wurde festgestellt, dass die *** mit dem Sitz in ***, ***, am *** folgende gefährliche Abfälle von der Baustelle in ***, ***, abgeholt und an die *** übergeben hat:
1. 15 kg Abfälle der Abfallart „Gasentladungslampen (z.B. Leuchtstofflampen,
Leuchtstoffröhren)“, Schlüsselnummer 35339,
2. 330 kg Abfälle der Abfallart „Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit einer Kantenlänge kleiner 50 cm, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften“, Schlüsselnummer 35230.
Dass diese Abfälle von Dritten stammen, kann aus dem entsprechenden Vermerk auf dem Begleitschein „Baustelle ***, ***“ geschlossen werden.
Durch die Abholung dieser Abfälle von der Baustelle ***, ***,
sammelte die *** am *** diese Abfälle im Sinne des § 2 Abs.6 Z.3 AWG 2002.sammelte die *** am *** diese Abfälle im Sinne des Paragraph 2, Absatz , Ziffer , AWG 2002.
Die Firma *** verfügt über eine Berechtigung zum Sammeln von
gefährlichen Abfällen und ist damit gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft
tätig.
Wie jedoch eine Einsicht in das elektronische Datenmanagement (EDM) ersichtlich macht, sind die oben genannten Abfallarten nicht vom Berechtigungsumfang der *** umfasst, weshalb das Unternehmen in diesem Umfang die Tätigkeit eines Sammlers für gefährliche Abfälle ausgeübt hat, ohne im Besitz einer gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein.Wie jedoch eine Einsicht in das elektronische Datenmanagement (EDM) ersichtlich macht, sind die oben genannten Abfallarten nicht vom Berechtigungsumfang der *** umfasst, weshalb das Unternehmen in diesem Umfang die Tätigkeit eines Sammlers für gefährliche Abfälle ausgeübt hat, ohne im Besitz einer gemäß Paragraph 24 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 24a Abs.1 AbfallwirtschaftsgesetzParagraph 24 a, Absatz , Abfallwirtschaftsgesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 4.200,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 288 Stunden gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 Abfallwirtschaftsgesetz“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 4.200,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 288 Stunden gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, Abfallwirtschaftsgesetz“
Weiters wurde der Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
In ihrer Begründung verwies die Verwaltungsstrafbehörde auf die Anzeige des Amtes der *** Landesregierung vom ***, auf die Stellungnahme des abfalltechnischen Sachverständigen dieser Behörde und auf die Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren.
In der Rechtfertigung des Beschuldigten werde angegeben, dass der gegenständliche Begleitschein irrtümlich falsch ausgefüllt und die tatsächliche Übergeberin der Gasentladungslampen die „***“ gewesen sei. Es wäre davon auszugehen, dass die „***“ Bauherrin des gegenständlichen Abbruches sei und daher als Abfallerstentsorgerin anzusehen sei. Als Abfallerstentsorgerin hätte sie die Abfälle einem zur Sammlung Berechtigten übergeben.
In weiterer Folge wurde der Beschuldigte aufgefordert, weitere Nachweise wie z.B. einen Entsorgungsauftrag der „***“ an die *** oder entsprechende Rechnungsbelege nachzureichen, woraus ersichtlich sei, dass der tatsächliche Entsorgungsauftrag zwischen diesen Unternehmen, jedenfalls nicht mit der ***, abgeschlossen worden sei.
Durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter brachte der nunmehrige Beschwerdeführer im behördlichen Strafverfahren vor, dass die Bauherrin eine gesamtheitliche Ausschreibung der Abbrucharbeiten (Abbruchgebäude, Gegenstände und Materialien im Gebäude) vorgenommen hätte. Nachdem festgestellt worden wäre, dass auf dem gegenständlichen Gelände auch gefährliche Abfälle vorhanden waren, sei das Unternehmen *** für die Entsorgung der gefährlichen Abfälle von der *** hinzugezogen worden. Auftraggeber für die Entsorgung der gefährlichen Abfälle wäre jedenfalls die Bauherrin „***“. Auf Grund der Vielzahl der auf der Baustelle tätigen Professionisten sei den Mitarbeitern der *** ein Fehler unterlaufen, weil diese die Begleitscheine aus unerklärlichen Gründen für das Abbruchunternehmen *** ausgestellt hätten. Dem Einschreiter liege kein schriftlicher Entsorgungsvertrag zwischen der Bauherrin „***“ und der *** vor. Es obliege nicht dem Einschreiter, Beweismittel beizubringen, welche seine Unschuld beweisen würden.
In ihrer rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde auf die §§ 24a Abs. 1 und 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 und hielt fest, dass die Offizialmaxime die Partei nicht befreie, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedürfe. Eine solche Mitwirkungspflicht sei dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt seien, die Behörde also nicht mehr in der Lage sei, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen. In ihrer rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde auf die Paragraphen 24 a, Absatz eins und 79 Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 und hielt fest, dass die Offizialmaxime die Partei nicht befreie, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedürfe. Eine solche Mitwirkungspflicht sei dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt seien, die Behörde also nicht mehr in der Lage sei, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen.
Zur Strafhöhe führte die Strafbehörde den § 19 VStG an und hielt fest, dass die verhängte Geldstrafe angemessen und sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen notwendig wäre.Zur Strafhöhe führte die Strafbehörde den Paragraph 19, VStG an und hielt fest, dass die verhängte Geldstrafe angemessen und sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen notwendig wäre.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der rechtzeitig dagegen durch seine rechtsfreundliche Vertretung erhobenen Beschwerde vom *** beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß §§ 38 VwGVG iVm 45 Abs. 1 VStG einzustellen; in eventu es auf Grund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie auf Grund seines geringen Verschuldens es bei einer Ermahnung gemäß §§ 38 VwGVG iVm 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.In der rechtzeitig dagegen durch seine rechtsfreundliche Vertretung erhobenen Beschwerde vom *** beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraphen 38, VwGVG in Verbindung mit 45 Absatz eins, VStG einzustellen; in eventu es auf Grund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie auf Grund seines geringen Verschuldens es bei einer Ermahnung gemäß Paragraphen 38, VwGVG in Verbindung mit 45 Absatz eins, letzter Satz VStG bewenden zu lassen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
Der Beschwerdeführer verwies im Rechtsmittel auf seine Rechtfertigung vom *** sowie auf die Stellungnahme vom ***, wonach die Bauherrin „***“ die *** mit der Abholung der gefährlichen Abfälle beauftragt hätte. Bei der Ausstellung der Begleitscheine sei der *** ein Fehler unterlaufen, weil diese irrtümlich auf das Abbruchunternehmen *** ausgestellt worden wären. Dem Beschwerdeführer liege kein Entsorgungsvertrag zwischen der Bauherrin und der *** vor. Trotz der Aussage des Zeugen ***, dass der richtige Auftraggeber die „***“ sei und dem Angebot des *** und des Beschwerdeführers für eine Parteieneinvernahme zur Verfügung zu stehen, hätte die einschreitende Behörde den Sachverhalt nicht weiter erhoben und den auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gründenden Bescheid erlassen.
Den Schluss, den die Behörde aus der Nichtvorlage des Entsorgungsvertrages ziehe, stelle reine Willkür dar. Die erstinstanzliche Behörde hätte insbesondere den angebotenen Zeugen *** von der beauftragten Firma *** einvernehmen müssen zum Thema, ob ein schriftlicher Entsorgungsvertrag zwischen der Bauherrin und Firma *** abgeschlossen worden sei. Auf Grund der Einvernahme des Zeugen *** hätte die erstinstanzliche Behörde allerdings Kenntnis gehabt, dass ein direktes Auftragsverhältnis zwischen der Bauherrin und der Firma *** abgeschlossen wurde, und daher keine Kette an Übergaben von gefährlichen Abfällen vorgelegen hätte.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt, ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-S-445-2014 Einsicht genommen wurde. In der Verhandlung wurde weiters Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie der Zeugen *** und ***. Eine Einvernahme des *** konnte nicht erfolgen, weil dieser aus beruflichen Gründen an der Verhandlung kurzfristig nicht teilnehmen konnte. Die Zeugen ***, *** und ***, pA der ***, blieben trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Zeugenladungen der Verhandlung unentschuldigt fern.
Weiters wurde ein informierter Vertreter betreffend die Abbrucharbeiten „Altbestand, ***, ***“, der ***, ***, und der „***“, ***, ordnungsgemäß geladen. Die Prokuristin dieser beiden Unternehmen teilte in weiterer Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass seitens dieser Unternehmen zu diesem Bauvorhaben keine Angaben gemacht werden könnten, weil ein Generalunternehmer mit den entsprechenden Arbeiten beauftragt worden sei. Der von der „***“ genannte informierte Vertreter dieses Generalunternehmens konnte aus beruflichen Gründen kurzfristig an der Verhandlung nicht teilnehmen.
4. Feststellungen:
Die *** ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Dieses Unternehmen verfügt zwar über eine abfallrechtliche Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß § 24a AWG 2002 für diverse Abfallarten. Von dieser Berechtigung sind jedoch Abfälle der Abfallart „Gasentladungslampen (z.B. Leuchtstofflampen, Leuchtstoffröhren)“ mit der Schlüsselnummer 35339 gemäß AbfallverzeichnisVO nicht umfasst. Weiters wurde eine Sammlerberechtigung für die Abfallart „Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit einer Kantenlänge kleiner als 50 cm, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften“, Schlüsselnummer 35230, nicht erteilt.Die *** ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Dieses Unternehmen verfügt zwar über eine abfallrechtliche Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 für diverse Abfallarten. Von dieser Berechtigung sind jedoch Abfälle der Abfallart „Gasentladungslampen (z.B. Leuchtstofflampen, Leuchtstoffröhren)“ mit der Schlüsselnummer 35339 gemäß AbfallverzeichnisVO nicht umfasst. Weiters wurde eine Sammlerberechtigung für die Abfallart „Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit einer Kantenlänge kleiner als 50 cm, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften“, Schlüsselnummer 35230, nicht erteilt.
Zwischen der ***, ***, vertreten durch ***, ***, ***, und der ***, ***, ***, wurde am *** vereinbart, dass die *** als Auftragnehmerin die Abbrucharbeiten betreffend den Altbestand auf der Liegenschaft mit der Liegenschaftsadresse ***, ***, durchführt. Als Beginn der Abbrucharbeiten wurde der *** festgesetzt und eine Dauer der Abbrucharbeiten von drei Monaten angenommen.
Bei diesem Abbruchauftrag handelt es sich um ein größeres Bauvorhaben, und wurden die bestehenden Gebäude abschnittsweise abgerissen.
Auftragsgegenstand war nicht nur der Abbruch des Gebäudes, sondern auch die Durchführung von Vorbereitungsarbeiten, insbesondere die Entsorgung des noch im Abbruchobjekt vorhandenen Mobiliars, wie Lampen und PC. Welche Gegenstände vom Auftrag umfasst waren, war den Verantwortlichen der *** bekannt, weil im Zuge der Erstellung des Kostenvoranschlages das Abbruchobjekt zuvor von Mitarbeitern der *** besichtigt wurde.
Die verfahrensgegenständlichen Abfallfraktionen, nämlich 15 kg Leuchtstoffröhren, sowie 330 kg Elektronik- und Elektronik-Altgeräte, insbesondere alte PC´s, wurden in weiterer Folge von der *** großteils in Containern gesammelt. Da die *** über eine abfallrechtliche Berechtigung zur Sammlung dieser Abfallarten nicht verfügt, wurde von diesem Unternehmen die *** beauftragt, diese Abfallarten zu übernehmen und einer entsprechenden Entsorgung zuzuführen. Zu diesem Zweck wurden diese Abfälle am *** zur *** nach *** transportiert.
Diese Vorgangsweise ist bei der *** bei den von ihr übernommenen Abbrucharbeiten durchaus üblich. Falls dieses Unternehmen nämlich sich zur Entsorgung von Abfällen im Rahmen eines Pauschalauftrages verpflichtet, welcher Abfallarten umfasst, für welche die *** keine Sammlerberechtigung besitzt, so wird von der *** ein berechtigter Sammler als Subunternehmer beauftragt. Der Abtransport dieser Materialien zum Entsorger erfolgt entweder direkt durch die ***, oder es wird vereinbart, dass das beauftragte Entsorgungsunternehmen diesen Abtransport von der Baustelle durchführt. Auftraggeber dieser Entsorgungsleistungen ist die ***, und erfolgt deshalb eine Abrechnung dieser Dienstleistungen zwischen dem beauftragten Subunternehmen und der ***.
5. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus dem in diesem Akt inneliegenden Auftragsschreiben vom ***, sowie aus den im Akt befindlichen Begleitscheinen, welche mit den Angaben des Beschwerdeführers im gerichtlichen Verfahren korrespondieren.
Auch die Zeugen *** und *** bestätigten, dass von der *** mit der Entsorgung von gefährlichen Abfälle, für welche die *** keine Sammlererlaubnis verfügt, entsprechend berechtigte Abfallsammler beauftragt werden.
Der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des *** zum Beweis dafür, dass ein Entsorgungsauftrag zwischen der Bauherrin und der *** abgeschlossen worden sei, wird abgewiesen. Einerseits hat der Beschwerdeführer selbst bei seiner Einvernahme das Vorliegen eines entsprechenden Vertrages nicht behauptet, sondern insbesondere angegeben, dass der Generalauftrag samt Entsorgungsauftrag an die *** ergangen ist.
Zwar hat der Zeuge bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Marktgemeinde *** am *** dem widersprechend ausgesagt, dass die Firma *** beauftragt worden sei, von der Baustelle der *** die Abfallart „Gasentladungslampen“ abzuholen und lediglich auf Grund von Fehlinformationen der vor Ort anwesenden Mitarbeiter der *** irrtümlich der falsche Abfallübergeber angegeben worden sei. Richtiger Abfallübergeber sei jedoch die „***“.
Demgegenüber geht aus den im behördlichen Akt befindlichen Begleitscheinen hervor, dass Transporteur der verfahrensgegenständlichen Abfälle die *** war, und wurden diese Angaben auch nicht bestritten. Nachdem die Transporteure nicht der Erlaubnispflicht des § 24a Abs. 1 AWG 2002 unterliegen, kann aus der entsprechenden Ausfüllung des Begleitscheines glaubhaft geschlossen werden, dass der relevante Transport tatsächlich von der *** durchgeführt wurde.Demgegenüber geht aus den im behördlichen Akt befindlichen Begleitscheinen hervor, dass Transporteur der verfahrensgegenständlichen Abfälle die *** war, und wurden diese Angaben auch nicht bestritten. Nachdem die Transporteure nicht der Erlaubnispflicht des Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 unterliegen, kann aus der entsprechenden Ausfüllung des Begleitscheines glaubhaft geschlossen werden, dass der relevante Transport tatsächlich von der *** durchgeführt wurde.
Wer als Abfallbesitzer bzw. Abfallübergeber anzusehen ist, ist im Übrigen auf Grundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu beurteilen. Die dafür notwendigen Feststellungen des Sachverhaltes konnten aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers auch ohne Einvernahme des beantragten Zeugen getroffen werden.
6. Rechtslage:
§ 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 idF BGBI. I Nr. 103/2013 sieht Folgendes vor:Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 103/2013 sieht Folgendes vor:
Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 850,-- bis € 41.200,-- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 4.200,-- bedroht.Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 850,-- bis € 41.200,-- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 4.200,-- bedroht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 sind „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, AWG 2002 sind „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, als gefährlich festgelegt sind.
Gemäß ÖNORM S 2100 Abfallkatalog mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO sind die verfahrensgegenständlichen Abfallarten unzweifelhaft als gefährlicher Abfall anzusprechen.
§ 24a AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011 bestimmt Folgendes:Paragraph 24 a, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, bestimmt Folgendes:
(1)Absatz einsWer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den
Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem
Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den
Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem
Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.
(2)Absatz 2Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:
Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;
Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;
Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Absatz 4, vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;
Sammel- und Verwertungssysteme;
Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera b,) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;
Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;
Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen;
Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt.Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß Paragraph 7, Absatz 5, eine Ausstufung anzeigt.
Der Abfallbesitzer wird in § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 als jene Person definiert, welche die Abfälle innehat. Ein Besitzwille ist im Unterschied zum ABGB nicht erforderlich. Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, dass sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame an der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keinesfalls um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 2 M18 mwN).Der Abfallbesitzer wird in Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 als jene Person definiert, welche die Abfälle innehat. Ein Besitzwille ist im Unterschied zum ABGB nicht erforderlich. Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, dass sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame an der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keinesfalls um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, Paragraph 2, M18 mwN).
Es reicht somit bereits die Innehabung aus. Der Mangel des Vorliegens eines Besitzwillens im Sinne des § 309 ABGB ist irrelevant (vgl. VwGH vom 22.03.2012, 2008/07/0204).Es reicht somit bereits die Innehabung aus. Der Mangel des Vorliegens eines Besitzwillens im Sinne des Paragraph 309, ABGB ist irrelevant vergleiche VwGH vom 22.03.2012, 2008/07/0204).
Wie vertraglich im gegenständlichen Fall geregelt hat die *** die Entsorgungsverpflichtung der verfahrensgegenständlichen Gegenstände samt freier Dispositionsbefugnis durch den Abschluss des Vertrages übernommen. Zumindest mit Beginn der Erfüllung dieses Auftrages, also mit Beginn der Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Abbruch, ist sie deshalb als Abfallbesitzerin anzusehen.
Unter „Sammlung“ ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 5 Z 9 AWG 2002 das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten zu verstehen. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein. Unter „Sammlung“ ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, AWG 2002 das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten zu verstehen. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.
Diese Maßnahmen beschränken sich ausschließlich auf einfache Handgriffe und rein händische/mechanische Vorsortierung, wie z.B. Verpacken und Zusammenstellen, die den Transport der Abfälle erleichtern sollen. Die „vorläufige Lagerung zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage“ ist dabei von der „zeitweiligen Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle“ (siehe R13 D15 in Anhang 2) zu unterscheiden (RV 1005 dB XXIV. GP). Diese Unterscheidung ist aber lediglich bei der rechtlichen Beurteilung einer Handlung als Sammlung oder Behandlung im Rechtssinn relevant. Diese Maßnahmen beschränken sich ausschließlich auf einfache Handgriffe und rein händische/mechanische Vorsortierung, wie z.B. Verpacken und Zusammenstellen, die den Transport der Abfälle erleichtern sollen. Die „vorläufige Lagerung zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage“ ist dabei von der „zeitweiligen Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle“ (siehe R13 D15 in Anhang 2) zu unterscheiden Regierungsvorlage 1005 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Diese Unterscheidung ist aber lediglich bei der rechtlichen Beurteilung einer Handlung als Sammlung oder Behandlung im Rechtssinn relevant.
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterscheidet demgemäß im Hinblick auf den Begriff des „Abfallsammlers“ zwei Fallkonstellationen:
1. Abfallsammler, welche die Abfälle auch in ihrer physischen Gewahrsame haben, da sie diese selbst (z.B. durch eigenes Personal) abholen oder entgegennehmen;
2. Abfallsammler, welche über die Abfälle (deren Abholung oder Entgegennahme) lediglich rechtlich verfügen.
Bei dieser zweiten Fallkonstellation ist es nicht erforderlich, dass der Abfall tatsächlich physisch übernommen oder übergeben wird. Ausschlaggebend ist, ob eine Person verfügungsbefugt ist und somit selbst (zivilrechtlich) über die Übernahme oder Übergabe bzw. Verbleib der Abfälle entscheiden kann.
Der Abfallnehmer, der den angefallenen Abfall übernimmt, ist je nach Vereinbarung entweder als Abfallsammler und Transporteur anzusehen. Entscheidend für die Beurteilung ist, wer entsprechend dem Vertrag bestimmt, zu welchem Behandler die Abfälle gebracht werden. Bestimmt der Auftraggeber, an wen die Abfälle übergeben werden und übergibt der Transporteur die Abfälle im Namen und auf Rechnung des Abfallbesitzers auftragsgemäß an jene Person, die der Abfallbesitzer genannt hat, dann ist der Auftragnehmer als Transporteur anzusehen. Steht es dem Auftragnehmer allerdings frei selbst zu entscheiden, zu welchem Behandler er die Abfälle bringt, dann ist er als Abfallsammler im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 zu qualifizieren. (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022,
§ 2, M18).Der Abfallnehmer, der den angefallenen Abfall übernimmt, ist je nach Vereinbarung entweder als Abfallsammler und Transporteur anzusehen. Entscheidend für die Beurteilung ist, wer entsprechend dem Vertrag bestimmt, zu welchem Behandler die Abfälle gebracht werden. Bestimmt der Auftraggeber, an wen die Abfälle übergeben werden und übergibt der Transporteur die Abfälle im Namen und auf Rechnung des Abfallbesitzers auftragsgemäß an jene Person, die der Abfallbesitzer genannt hat, dann ist der Auftragnehmer als Transporteur anzusehen. Steht es dem Auftragnehmer allerdings frei selbst zu entscheiden, zu welchem Behandler er die Abfälle bringt, dann ist er als Abfallsammler im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 zu qualifizieren. (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022,
§ 2, M18).
Der Begriff „Abfallsammler“ stellt (…) nicht nur darauf ab, ob ein Abfall tatsächlich körperlich übernommen wird, sondern auch auf die rechtliche Verfügung über den Abfall; andernfalls könnte sich jeder Abfallsammler durch die Zwischenschaltung eines Transporteurs den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes entziehen
(RV 984 dB XXI. GP).Der Begriff „Abfallsammler“ stellt (…) nicht nur darauf ab, ob ein Abfall tatsächlich körperlich übernommen wird, sondern auch auf die rechtliche Verfügung über den Abfall; andernfalls könnte sich jeder Abfallsammler durch die Zwischenschaltung eines Transporteurs den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes entziehen
(RV 984 dB römisch 21 . GP).
Im konkreten Fall hat die *** durch die Entgegennahme der Abfälle, also durch die abfallrechtliche Inbesitznahme, die Abfälle gesammelt.
Die *** hat nicht lediglich als Makler fungiert und auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung für den Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt hat (§ 1 MaklerG). Im Übrigen ist auch ein Makler von Abfällen nach dem geltenden österreichischen Recht als Abfallsammler anzusehen
(vgl. Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 24a, K1).Die *** hat nicht lediglich als Makler fungiert und auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung für den Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt hat (Paragraph eins, MaklerG). Im Übrigen ist auch ein Makler von Abfällen nach dem geltenden österreichischen Recht als Abfallsammler anzusehen
(vgl. Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, Paragraph 24 a,, K1).
Von der Verwaltungsbehörde wurde die angelastete Verwaltungsübertretung als dadurch verwirklicht angesehen, dass dieses Unternehmen die Abfälle zur Tatzeit abgeholt und an Dritte (die ***) übergeben hat. Da die *** die verfahrensgegenständlichen Abfälle (im Zusammenhang mit dem von ihr mit der (*** abgeschlossenen Entsorgungsauftrag) von der Baustelle abtransportiert, also abgeholt, und zur *** zur Entsorgung transportiert hat, hat sie die Tätigkeit eines Abfallsammlers ausgeübt, ohne über eine entsprechende Genehmigung gemäß § 24a AWG 2002 für diese Abfallarten zu verfügen, weshalb der Beschwerdeführer es zu verantworten hat, dass dieses Unternehmen den objektiven Tatbestand der ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt hat.Von der Verwaltungsbehörde wurde die angelastete Verwaltungsübertretung als dadurch verwirklicht angesehen, dass dieses Unternehmen die Abfälle zur Tatzeit abgeholt und an Dritte (die ***) übergeben hat. Da die *** die verfahrensgegenständlichen Abfälle (im Zusammenhang mit dem von ihr mit der (*** abgeschlossenen Entsorgungsauftrag) von der Baustelle abtransportiert, also abgeholt, und zur *** zur Entsorgung transportiert hat, hat sie die Tätigkeit eines Abfallsammlers ausgeübt, ohne über eine entsprechende Genehmigung gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 für diese Abfallarten zu verfügen, weshalb der Beschwerdeführer es zu verantworten hat, dass dieses Unternehmen den objektiven Tatbestand der ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Eine derartige Glaubhaftmachung ist gegenständlich dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und somit auch der Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Seine Einvernahme im gerichtlichen Verfahren hat ergeben, dass die im gegenständlichen Strafverfahren zugrunde liegende Vorgangsweise in seinem Unternehmen durchaus üblich ist.
7. Zur Strafhöhe:
§ 19 VStG lautet wie folgt:Paragraph 19, VStG lautet wie folgt:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Von der Verwaltungsbehörde wurde im Konkreten nicht dargelegt, wie sie die Strafbemessung vorgenommen hat. Wesentlich im gegenständlichen Verfahren ist, dass die Verwaltungsbehörde lediglich die in § 79 Abs. 1 AWG 2002 festgesetzte Mindeststrafe verhängt hat.Von der Verwaltungsbehörde wurde im Konkreten nicht dargelegt, wie sie die Strafbemessung vorgenommen hat. Wesentlich im gegenständlichen Verfahren ist, dass die Verwaltungsbehörde lediglich die in Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 festgesetzte Mindeststrafe verhängt hat.
Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafe war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren lediglich zu kontrollieren, ob ein Vorgehen nach § 20 VStG gerechtfertigt gewesen wäre. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte wäre im Rechtsmittelverfahren nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafe war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren lediglich zu kontrollieren, ob ein Vorgehen nach Paragraph 20, VStG gerechtfertigt gewesen wäre. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte wäre im Rechtsmittelverfahren nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Erschwerende und mildernde Umstände sind im gerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Bestimmung des § 24a AWG 2002 hat zum Inhalt, dass die Übernahme von Abfällen Berechtigten vorbehalten ist, damit eine Behandlung dieser Abfälle nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes sichergestellt wird. Ein mangelndes Verschulden für das Tätigkeitwerden der *** ohne entsprechende Erlaubnis konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft machen.Die Bestimmung des Paragraph 24 a, AWG 2002 hat zum Inhalt, dass die Übernahme von Abfällen Berechtigten vorbehalten ist, damit eine Behandlung dieser Abfälle nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes sichergestellt wird. Ein mangelndes Verschulden für das Tätigkeitwerden der *** ohne entsprechende Erlaubnis konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft machen.
Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war deshalb nicht möglich.
Aus diesem Grund konnte auch eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG im konkreten Fall nicht vorgenommen werden. Auch die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG schied aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist.Aus diesem Grund konnte auch eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß Paragraph 20, VStG im konkreten Fall nicht vorgenommen werden. Auch die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG schied aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Zur Vornahme der Richtigstellung der Übertretung- und der Strafnorm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, insbesondere auch deshalb, weil dem Beschwerdeführer dadurch kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.