Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

Rechtssatz für KLVwG-1643-1645/6/2015

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

KLVwG-1643-1645/6/2015

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Index

L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten

Norm

Bebauungsplan textlicher Villach 2007 §3
Bebauungsplan textlicher Villach 2007 §4
Bebauungsplan textlicher Villach 2007 §5
Bebauungsplan textlicher Villach 2007 §6

Rechtssatz

Die Regelungen des textlichen Bebauungsplanes Villach 2007 über die Geschoßanzahl und die Geschoßhöhe enthalten einen Gestaltungsspielraum, der aber nur so weit ausgenützt werden darf, als die zulässige Ausnutzung (Paragraph 4, des textlichen Bebauungsplanes Villach 2007) nicht überschritten wird, können also selbst nicht als Regelungen über die zulässige bauliche Ausnutzung angesehen werden, sondern setzen eine diesbezügliche Beschränkung gleichsam voraus.

Schlagworte

Teilbebauungsplan, textlicher Bebauungsplan, Geschossflächenanzahl, Bebauungsweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1643.1645.6.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Dokumentnummer

LVWGR_KA_20160128_KLVwG_1643_1645_6_2015_01

Rechtssatz für KLVwG-1643-1645/6/2015

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

KLVwG-1643-1645/6/2015

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten

Norm

BauO Krnt §21 Abs1

Rechtssatz

Mit dem verbum legale „erlischt“ (Paragraph 21, Absatz eins, K-BO 1996) wird ausgedrückt, dass der Baubewilligungsbescheid hinsichtlich seiner zeitlichen Geltungsdauer beschränkt ist, wenn nicht innerhalb der genannten Frist mit dem Bau begonnen wurde (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5 (2015), Seite 263).

Schlagworte

Bau, Baubewilligungsfrist, Erloschen, Wirksamkeit, Geschossflächenanzahl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1643.1645.6.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Dokumentnummer

LVWGR_KA_20160128_KLVwG_1643_1645_6_2015_02

Entscheidungstext KLVwG-1643-1645/6/2015

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

KLVwG-1643-1645/6/2015

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten

Norm

BauO Krnt §6 lita
BauO Krnt §21 Abs1
Bebauungsplan textlicher Villach 2007 §3
Bebauungsplan textlicher Villach 2007 §4
Bebauungsplan textlicher Villach 2007 §5
Bebauungsplan textlicher Villach 2007 §6
GdPlanungsG Krnt 1995 §21
GdPlanungsG Krnt 1995 §23
GdPlanungsG Krnt 1995 §25

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin
xxx über die Beschwerde 1.) der xxx, 2.) xxx, und 3.) der xxx, alle vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Villach vom 15.06.2011, Zahl: GG1/RMSt-10/2011,

zu Recht e r k a n n t :

I.       Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und der Bescheid des Stadtsenates der Stadt Villach

e r s a t z l o s b e h o b e n .

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Sachverhalt, bisheriges Verfahrensgeschehen und Beschwerdevorbringen:

Das dem betroffenen Bauvorhaben dienende Baugrundstück ist situiert an der Adresse xxx, Gst. xxx, KG xxx, Widmungskategorie im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan: „Bauland-Wohngebiet“. Hierfür existiert ein Teilbebauungsplan, nämlich der Teilbebauungsplan xxx.

Die Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadt Villach erteilte mit Bescheid vom 13.01.2011, Zahl: xxx, der Bauwerberin xxx GmbH, damals xxx , xxx, unter Auflagen die Baubewilligung für die Errichtung eines Büro-, Geschäfts- und Wohnhauses mit Tiefgarage und Oberflächenstellplätzen sowie für den Abbruch von Nebengebäuden und Anlagen, für die Änderung der Verwendung der zweiten Kellergeschossebene der Bestandswohnhäuser von Luftschutzkeller in Lager und Hobbyraume und Errichtung einer Oberflächenstellplatzanlage West zur xxx samt Ein- und Ausfahrt auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Stadtgebiet Villach. Zur maximalen Bebauungsdichte ergebe sich aus den planlich festgelegten Baulinien und der maximalen Attikaoberkante.

Unter „allgemeine Hinweise“ führt der Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz aus, dass die Abbruch- und Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahre nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung begonnen worden ist.

Mit Schriftsatz vom 02.02.2011 brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Anrainer im Sinne des Paragraph 23, K-BO 1996, nämlich Frau xxx, Herr xxx und Frau xxx, alle vertreten durch xxx, das Rechtsmittel der Berufung ein und brachte zum Bebauungsplan zusammengefasst vor, dass dieser nicht den gesetzlichen Vorgaben des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GplG 1995) entspräche, da der textliche Bebauungsplan nicht die vom Paragraph 25, Absatz eins, Litera a bis e
K-GplG 1995 geforderten Bestimmungen enthalte und im Teilbebauungsplan vom textlichen Bebauungsplan abweichende Bebauungsbedingungen festgelegt werden. Unter anderem wurde vorgebracht zu der Abänderung des ursprünglichen Projektes hinsichtlich Verlagerung der Abstellplätze nach oben, dass dadurch zusätzliche Aufschließungserfordernisse über die xxx sich ergeben hätten. Die Erschließung der oberirdischen Stellplätze widerspreche dem Teilbebauungsplan. Das Projekt widerspreche eklatant dem Teilbebauungsplan und sei daher insoweit die Baubewilligung rechtswidrig.

Die Berufung wurde mit dem Bescheid der Baubehörde römisch II. Instanz Stadtsenat der Stadt Villach vom 15.06.2011, Zahl: xxx, erledigt. Der Berufung wurde insoweit Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides teilweise abgeändert wurde und im Übrigen die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.

Dagegen brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 04.07.2011 die Vorstellung an die Landesregierung ein. Darin wurde die Geräuschbelästigung der Beschwerdeführer durch auf die oberirdischen Stellplätze zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge vor allem in den Nachtstunden vorgebracht. Auch hier wurde wieder gerügt, dass die bauliche Ausnutzung des Grundstückes im graphischen Teilbebauungsplan Zahl xxx nicht durch eine Geschossflächenzahl oder eine „Baumassenzahl“ angegeben ist, sondern die Baudichte nur aus den vorgegebenen Determinanten „Baulinie“ und „Attika Oberkante“ unter Hinzuziehung weiterer Daten erschlossen werden kann. Daher widerspreche der Teilbebauungsplan den Vorgaben des K-GplG 1995 und sei daher gesetzeswidrig.

Mit Bescheid vom 24.10.2011, Zahl: xxx, wies die Kärntner Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab und führte unter anderem aus, im Teilbebauungsplan seien die Baulinien und die maximale Attikaoberkannte festgelegt, sodass daraus klar und eindeutig eine genaue Höchstgrenze für die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes durch die Geschossflächenzahl berechnet werden könne, auch wenn eine konkrete Geschossflächenzahl nicht genannt ist und habe der Amtssachverständige eine Geschossflächenzahl von 1,36 berechnet. Für die Geschossflächenzahl sei der textliche Bebauungsplan 2007 (maximal 4 ½ Geschosse maßgeblich.

Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 09.12.2011 richteten die nunmehrigen Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 144, B-VG aF sowie den Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG aF an den Verfassungsgerichthof.

Die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.02.2014, Zahl: xxx, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.10.2011, Zahl: xxx, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführer betreffend die Abstellplätze und Verkehrserschließung des Baugrundstückes anlangend, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die im Kommentar zum Kärntner Baurecht enthaltene Judikatur aus, dass diese Vorbringen ins Leere gehen.

Das Höchstgericht verwies auf die im Kommentar zum Kärntner Baurecht enthaltene Judikatur, wonach die Nachbarn ein Recht auf Einhaltung von Bestimmungen des Bebauungsplanes über die Ausnützbarkeit des Baugrundstückes, insbesondere auch auf die die bauliche Ausnutzung beschränkende Geschossflächenzahl, haben und beanstandete die Ansicht der belangten Behörde, dass die bauliche Ausnützbarkeit sich aus der Festlegung von Baulinien und den maximalen Attikaoberkanten ergebe. Dabei wies der Verwaltungsgerichtshof auf Paragraph 25, Absatz 4, K-GplG 1995 hin, wonach die bauliche Ausnutzung nur durch die Geschossflächenzahlen oder Baumassenzahlen auszudrücken ist. Daher bedürfe es jedenfalls auch der Angabe der zulässigen Geschossanzahl im Teilbebauungsplan und ergebe sich aus den Ausführungen des Sachverständigen der Stadt- und Verkehrsplanung vom 22.03.2011 (Gegenüberstellung der Geschossflächenzahl, Einreichplanung/Teilbebauungsplan, Projekt: xxx, Gst.Nr.: xxx, KG xxx), wonach „Dem ‚theoretischen Wert lt. Bebauungsplan‘ die Geschossanzahl die Geschossanzahl des Einreichprojektes zugrundegelegt“ wurde, dass der Teilbebauungsplan zur Geschossanzahl eben keine Vorgaben enthält.

Bezugnehmend auf den textlichen Bebauungsplan 2007 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die entsprechenden Vorgaben auch aus dessen Paragraph 5, „Geschossanzahl und Bauhöhe“ nicht abgeleitet werden können. Diese Bestimmung ist nämlich nur im Zusammenhang mit der in ihr enthaltenen Regelung der zulässigen Geschossanzahl und Bauhöhe zu sehen, bewirkt aber nicht, dass nicht auch Geschosse von geringerer Höhe errichtet werden dürften, womit die höchstzulässige Geschossflächenzahl wieder im Belieben des Bauwerbers stünde.

Es helfe auch nicht, wenn der textliche Bebauungsplan 2007 in Paragraph 5, die Geschossanzahl regelt. Eine danach zulässige Anzahl der Geschosse dürfte nämlich nur dann gebaut werden, wenn dadurch nicht die Geschoßflächenzahl überschritten wird. Der Verwaltungsgerichtshof sah in den Vorgaben des textlichen Bebauungsplanes 2007 über die Geschoßanzahl und die Geschoßhöhe einen „Gestaltungsspielraum“, welcher aber nur so weit ausgenützt werden dürfe, als die zulässige Ausnutzung (Paragraph 4, des textlichen Bebauungsplanes 2007) nicht überschritten werde. Die Vorgaben des Paragraph 5, des textlichen Bebauungsplanes 2007 zu „Geschossanzahl und Bauhöhe“ können selbst nicht als Regelungen über die zulässige bauliche Ausnutzung angesehen werden, sondern setzen eine diesbezügliche Beschränkung gleichsam voraus, so der Verwaltungsgerichtshof

Die salvatorische Klausel des Paragraph 6, des Teilbebauungsplanes „Anwendung des Textlichen Bebauungsplanes“ könne daher nicht bewirken, dass die im Teilbebauungsplan in „§ 4 Bebauungsdichte“ enthaltenen Vorgaben durch die Festlegungen des textlichen Bebauungsplanes 2007 betreffend die Geschoßhöhe und Geschoßanzahl gewissermaßen "komplettiert" würde.

Daher erachtete es der Verwaltungsgerichtshof als sich erübrigend darauf einzugehen, ob überhaupt eine Regelung der "maximalen Baudichte" in einem Bebauungsplan anders als durch eine konkrete Geschoßflächenzahl oder Baumassenzahl gesetzeskonform sein kann (mit Hinweis auf die dagegensprechend im Kommentar zum Kärntner Baurecht Pallitsch/Pallitsch/Kleewein auf Seite 1133 abgedruckten Gesetzesmaterialien) und ob überhaupt eine nur teilweise Regelung (einzelner Parameter) der baulichen Ausnutzbarkeit in einem Teilbebauungsplan in Frage komme.

Darauf, dass der Teilbebauungsplan eine Baumassenzahl festlegte bzw. aus ihm eine solche im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, K-GplG 1995 zu errechnen wäre, habe sich die belangte Behörde nicht gestützt, so der Verwaltungsgerichtshof in seinen Ausführungen. Derartiges ist auch nicht ersichtlich, da sich aus einer maximalen Attikaoberkante jedenfalls nicht eindeutig ergibt, welcher Raum oberirdisch "umbaut" werden darf.

Der Verwaltungsgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der Teilbebauungsplan somit keine Regelung für die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes enthält und daher die salvatorische Klausel des Paragraph 6, des Teilbebauungsplanes zum Tragen komme, mit dem Ergebnis, dass die Festlegungen des textlichen Bebauungsplanes 2007 für die bauliche Ausnutzung maßgebend sind, also die Regelungen des Paragraph 3, des textlichen Bebauungsplans 2007.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde.

Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten über die nach dem den Vorstellungsbescheid vom 24.10.2011, Zahl: xxx, aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2015, Zahl: xxx, wieder unerledigte Vorstellung (nunmehr Beschwerde) 1.) der xxx, 2.) des xxx, und 3.) der xxx, alle vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Villach vom 15.06.2011, Zahl: xxx, zu entscheiden.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist dabei an die vom Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis vom 30.06.2015, Zahl: xxx, dargelegte Rechtsauffassung gebunden.

Am 24.11.2015 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei geladen wurden. Die Zustellung der Ladung an die Bauwerberin xxx GmbH, zH Herrn xxx, xxx, ist laut unbedenklichem Rückschein RSa nach Zustellversuch am 03.11.2015 und nachdem die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, durch Hinterlegung beim Post-Partner xxx PLZ xxx mit dem Beginn der Abholfrist 04.11.2015, ausgewiesen. Ein Vertreter der Bauwerberin xxx GmbH blieb der Verhandlung am 24.11.2015 unentschuldigt fern.

Das Kuvert, mit welchem die Ladung mit der Zahl KLVwG-1643-1645/2/2015 an die Bauwerberin xxx GmbH abgefertigt wurde, war als „maschinenfähiger Rückscheinbrief für Ämter und Behörden, Adaptiertes Formular zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes“ (RSa-Brief) versendet worden und kam ungeöffnet und mit dem Vermerk „Retour“ und einem schwarzen „X“ über der Anschrift „xxx GmbH, zH xxx, Jg. xxx, xxx“ nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung an das Landesverwaltungsgericht Kärnten retour. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass auf der Rückseite des Kuverts ein rosafarbiger Aufkleber der Post AG mit dem Hinweis auf den Rücksendegrund nicht anzutreffen ist und im Zeitpunkt der Abfertigung der Ladung die Sitzanschrift der xxx GmbH, FN xxx, laut Firmenbuchauszug vom 14.10.2015 die Adresse „xxx“ ist.

Mit Schreiben vom 14.01.2016 wurde daher im Wege des Post Kundenservice eruiert, ob das hinterlegte Schriftstück „Ladung“ mit der Zahl KLVwG-1643-1645/2/2015 behoben wurde und wurde diese Auskunftserteilung vom Landesverwaltungsgericht am 21.01.2016 schriftlich, am 25.01.2016, am 26.01.2016 und am 27.01.2016 telefonisch urgiert. Am 28.01.2016 wurden vom Post-Partner xxx PLZ xxx per Fax die zweiseitige „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ an das Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt und geht daraus hervor, dass die Ladung (RSa-Brief) dem Empfänger xxx am Montag 09.11.2015 ausgefolgt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

Rechtliche Würdigung:

Das gegenständliche Bauvorhaben ist die „Errichtung von Gebäuden“ iSd
§ 6 Litera a, K-BO 1996 und unterliegt daher der Baubewilligungspflicht.

Die für die Entscheidung formelle Rechtsgrundlage ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und lauten dessen maßgebliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt:

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostener-
sparnis verbunden ist.

Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und
-pflicht). Ausdrücklich nennt Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für das Verfahren materiellrechtliche Rechtsgrundlage ist das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995) und lautet dessen maßgebliche Bestimmung auszugsweise wie folgt:

Paragraph 25,

Inhalt des Bebauungsplanes

(1) Im textlichen Bebauungsplan sind festzulegen:

         a)       die Mindestgröße der Baugrundstücke,

         b)       die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke,

         c)       die Bebauungsweise,

         d)       die Geschoßanzahl oder die Bauhöhe,

         e)       das Ausmaß der Verkehrsflächen.

(1a) Wenn es im Interesse einer geordneten Siedlungsentwicklung erforderlich ist, dürfen im textlichen Bebauungsplan auch solche Bebauungsbedingungen nach Absatz 2, festgelegt werden, deren Festlegung ohne zeichnerische Darstellung möglich ist.

(2) Im Teilbebauungsplan dürfen je nach den örtlichen Erfordernissen folgende weitere Bebauungsbedingungen festgelegt werden:

         a)       der Verlauf der Verkehrsflächen,

         b)       die Begrenzung der Baugrundstücke,

         c)       die Baulinien, das sind die Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen,

         d)       die Erhaltung und Schaffung von Grünanlagen und Vorgaben für die Geländegestaltung,

         e)       die Lage von Spielplätzen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen,

         f)       Vorgaben für die äußere Gestaltung baulicher Vorhaben (Firstrichtung, Dachform, Dachdeckung, Dachneigung, Farbgebung u. ä.),

         g)       die Höhe der Erdgeschoßfußbodenoberkante für Wohnungen, Geschäftsräume u. ä.,

         h)       die Art der Nutzung von Gebäuden (Wohnungen, Handelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe u. ä.) und der Ausschluß bestimmter Nutzungen zur Erhaltung oder Schaffung vielfältiger innerörtlicher Strukturen,

         i)       Vorkehrungen zur Erhaltung und Gestaltung charakteristischer Stadt- und Ortskerne, wie Festlegungen über die Dachform, Dachdeckung, Arkaden, Lauben, Balkone und Farbgebung,

         j)       Vorgaben für eine bestimmte zeitliche Abfolge der Bebauung (Bebauungszonen).

(3) In den Teilbebauungsplan sind die im textlichen Bebauungsplan festgelegten Bebauungsbedingungen (Absatz eins,) aufzunehmen. Wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung erfordern, dürfen im Teilbebauungsplan auch vom textlichen Bebauungsplan abweichende Bebauungsbedingungen festgelegt werden. Beschränkungen hinsichtlich der Teilung von Grundstücken, ausgenommen die Festlegung der Mindestgröße der Baugrundstücke (Absatz eins, Litera a,), dürfen in Bebauungsplänen nicht festgelegt werden.

(4) Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke ist durch die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Bruttogesamtgeschoßflächen zur Fläche des Baugrundstückes. Die Baumassenzahl ist das Verhältnis der Baumasse zur Fläche des Baugrundstückes, wobei als Baumasse der oberirdisch umbaute Raum bis zu den äußeren Begrenzungen des Baukörpers gilt. Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke ist so festzulegen, daß für die Aufenthaltsräume in Gebäuden ein ausreichendes Maß von Licht, Luft und Sonne gewährleistet ist.

[…]

Die für das Verfahren maßgebliche materiell-rechtliche Rechtsgrundlage ist die Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und lautet dessen Bestimmung wie folgt:

Paragraph 21,

Wirksamkeit

(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist.

(2) Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils, jedoch höchstens dreimal, um zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist. Anlässlich der Verlängerung darf die Baubewilligung hinsichtlich der Auflagen nach Paragraph 18, Absatz 8, in jeder Richtung abgeändert werden.

Paragraph 23,

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

      a) der Antragsteller;

      b) der Grundeigentümer;

      c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;

      d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

      e) die Anrainer (Absatz 2,).

(2) Anrainer sind:

      a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

      b) die Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, deren Zustimmung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

      c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

      d) die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß Litera c,

(3) Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

      a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

      b) die Bebauungsweise;

      c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

      d) die Lage des Vorhabens;

      e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

      f) die Bebauungshöhe;

      g) die Brandsicherheit;

      h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

      i) den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a,, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b bis g zu erheben.

(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Absatz 3, Litera h, oder der Immissionsschutz gemäß Absatz 3, Litera i, geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

(6) Anrainer gemäß Absatz 2, Litera c und d sind nur bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a, bleiben unberührt.

(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.

(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.

Die für das Verfahren maßgebliche materiellrechtliche Rechtsgrundlage ist die Verordnung mit der Zahl: xxx „Textlicher Bebauungsplan 2007“ der Stadt Villach, rechtswirksam von 06.06.2007 bis zum Ablauf des 31.05.2014 in Kraft, und lautet diese auszugsweise wie folgt:

Paragraph 3,

Bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken

(1) Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes (gemäß Paragraph 2, (4) a)) wird durch die Geschossflächenzahl festgelegt.

- die Geschossflächenzahl (GFZ) ist das Verhältnis der Summen der Bruttogeschossflächen zur Fläche des Baugrundstückes.

(2) Als Geschossfläche gilt die Bruttofläche des jeweiligen Geschosses, gemessen von Außenwand zu Außenwand. Die Berechnung der Bruttogeschossfläche hat entsprechend der ÖNORM B 1800 i.d.g.F. zu erfolgen. Beispielsweise sind die innerhalb der äußeren Umfassungswände liegenden Loggien, Terrassen, Stellplatzflächen oder Flächen die von mind. 4 Umfassungsflächen umschlossen sind, in die Geschoßfläche einzurechnen. Der Flächenanteil außerhalb der Außenwände ist nicht zu berücksichtigen.

Lichthöfe sind mit einzurechnen.

a) Keller-, Unter- und Tiefgeschoße sind zu jenem Teil in die GFZ einzurechnen, dessen Deckenoberkante mehr als 1,0 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt. Diese Berechnung gilt bei Gebäuden in Hanglage sinngemäß.

b) Bei Dachgeschoßen, unabhängig ob ausgebaut oder nicht, ist jener Teil der GFZ zuzurechnen, bei dem die lichte Raumhöhe mehr als 2,0 m beträgt.

Bei Wohn- und Geschäftshäusern, die vor dem 1. Juni 2014 (8. Fassung des textlichen Bebauungsplanes) baubewilligt wurden, kann das Dachgeschoß ohne GFZ-Anrechnung ausgebaut werden, sofern die umhüllende Dachhaut nicht wesentlich verändert wird und Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.

c) Wird an im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (1. Juni 2014) bereits bestehende, genehmigte Objekte ein Vollwärmeschutz angebracht, so ist dieser nicht in die GFZ einzurechnen.

d) Garagen, Nebengebäude, Wintergärten, Laubengänge, Flugdächer, überdachte Hauszugänge (überdachte Flächen, gemessen in Horizontalprojektion) u. ä. sowie Flächen unter auskragenden Bauteilen, welche als KFZ-Abstellflächen genutzt werden, sind in die Berechnung der GFZ einzubeziehen.

Ausgenommen davon sind Überdachungen bzw. Einhausungen von Tiefgaragenzu- und -abfahrten sowie für Müllsammel- und Fahrradabstellplätze, u. ä.

(3) Auf Baugrundstücken dürfen nachstehende Werte nicht überschritten werden:

 

- Geschossflächenzahl

 

Dorfgebiet

Wohngebiet

Kurgebiet

Geschäftsgebiet

gem. Baugebiet

Gewerbegebiet

Industriegebiet

Sondergebiet

Bauland

 

 

 

a) offene Bauweise

max. 0,6

max. 0,8

max. 0,8

b) halboffene BW

max. 0,7

max. 0,9

max. 1,0

c) geschlossene BW

max. 0,8

max. 1,0

max. 1,2

d) Gruppenbauweise

max. 0,8

max. 1,0

 

(4) Bei Bauvorhaben mit einer Bruttogeschossfläche mit mehr als 1.000 m2, die als planerische oder organisatorische oder Bebauungseinheit gelten inklusive allfälliger Bestandbauten und insgesamt mehr als 12 Wohn- und/oder Büro- und/oder Geschäftseinheiten ist die Anhebung der im Absatz (3) festgelegten GFZ-Werte für Bauland-Wohngebiet und Bauland-Kurgebiet bei offener oder halboffener Bauweise auf max. 0,8 GFZ möglich. Für die im Zonenplan (Anhang 1) angeführten Bereiche ist die Anhebung überdies nur dann zulässig, wenn als Ergebnis einer Beurteilung durch die Ortsbildpflegekommission dieser Anhebung öffentliche Interessen, insbesondere städtebauliche Kriterien nicht entgegenstehen.

(5) Werden auf einem Baugrundstück durch die bereits vorhandene Bebauung die im Absatz (3) festgelegten Werte überschritten, sind Vorhaben im Ausmaß der vorhandenen Werte zulässig.

(6) Weisen die Bebauungen auf den anrainenden Baugrundstücken bereits höhere als im Absatz (3) festgelegten Werte auf, so ist die Anhebung der Werte bis auf den Mittelwert dieser Nachbargrundstücke zulässig.

(7) Für die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Einkaufszentren der Kategorien römisch eins und römisch II werden die Verkaufsflächen im Anhang 2 bzw. in den jeweiligen Teilbebauungsplänen festgelegt."

Paragraph 4,

Bebauungsweise

(1) Die Bebauung hat nach den örtlichen Gegebenheiten in offener, halboffener, geschlossener oder Gruppenbauweise zu erfolgen.

(2) a) Offene Bauweise ist gegeben, wenn Gebäude, Gebäudeteile oder bauliche Anlagen allseits freistehend unter Einhaltung der Abstandsflächenbestimmungen der K-BV zur Baugrundstücksgrenze errichtet werden.

b) Halboffene Bauweise ist gegeben, wenn auf zwei benachbarten Baugrundstücken die Gebäude bzw. Gebäudeteile an der gemeinsamen Baugrundstücksgrenze aneinander gebaut, nach allen anderen Seiten aber freistehend errichtet werden.

c) Geschlossene Bauweise ist gegeben, wenn Gebäude an zwei oder mehreren Baugrundstücksgrenzen unmittelbar angebaut errichtet werden.

d) Gruppenbauweise ist gegeben, wenn mindestens drei Eigenheime als Gesamtprojekt gemeinsam geplant und errichtet werden und deren Grundstücksbedarf einschließlich der bebauten Flächen im Durchschnitt 500 m² je Gebäude nicht übersteigt. (K-WFG idgF)

(3) Aus mehreren Grundstücken zusammengesetzte, im selben Eigentum stehende Baugrundstücke, sind für die Festlegung der Bebauungsweise als eine Bebauungseinheit zu sehen.

(4) Für die Beurteilung der Bauweise bleiben bauliche Anlagen und Gebäude im Sinne des Paragraph 6 (, 2,) Litera a,) bis Litera d,) der K-BV idg F, außer Betracht.

Paragraph 5,

Geschossanzahl und Bauhöhe

(1) Der Geschossanzahl sind Geschosse mit einer maximalen Geschosshöhe von

3,50 m zugrunde gelegt.

Die Geschossanzahl ist die Summe aller Geschosse und darf nachstehende Werte nicht übersteigen:

a) Ein- und Zweifamilienwohnhäuser bis 2 ½ Geschosse

b) Mehrfamilienwohnhäuser und Gebäude, die der Beherbergung von Touristen dienen, und sonst. Gebäude, wie Geschäftsgebäude, Betriebsgebäude etc., im Bauland-Dorfgebiet bis 2 ½Geschosse, in den übrigen Bereichen bis 4 ½ Geschosse.

c) Alle Gebäude, die in den im Zonenplan (Anhang 1) ausgewiesenen Gebieten liegen bis 2 ½ Geschosse.

(2) Eine Erhöhung der im Absatz eins, festgelegten Werte ist zulässig, wenn die vorhandene Bebauung auf zumindest zwei anrainenden Nachbargrundstücken höhere Geschossanzahlen aufweist oder als Ergebnis einer Beurteilung durch die Ortsbildpflegekommission dieser Erhöhung öffentliche Interessen, insbesondere städtebauliche Kriterien nicht entgegenstehen.

(3) Auf die Geschossanzahl sind alle Geschosse anzurechnen, die a) mehr als die Hälfte ihrer Höhe über das angrenzende projektierte Gelände herausragen.

b) bei einer Bebauung in Hanglagen talseitig mehr als die Hälfte ihrer Höhe über das

angrenzende projektierte Gelände herausragen.

c) bei einer Bebauung in Hanglagen talseitig (in Entsprechung des Paragraph 48, Abs. (1) erster und zweiter Satz K-BV idgF.) für Aufenthaltsräume einen ausreichenden freien Lichteinfall gewährleisten.

[…]

Paragraph 6,

Baulinien

(1) Baulinien sind jene Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude und bauliche Anlagen errichtet werden dürfen.

[…]

Die für das Verfahren maßgebliche materiellrechtliche Rechtsgrundlage ist die seit 14.04.2014 rechtswirksame Verordnung „Teilbebauungsplan“, und lautet diese auszugsweise wie folgt:

Paragraph 3,

Baulinien

1. 'Baulinien' sind jene Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb welcher Gebäude und bauliche Anlagen errichtet werden dürfen.

2. Die Baulinien sind in den zeichnerischen Darstellungen festgelegt und gelten nur für oberirdische Bauteile.

[...]

 

Paragraph 4,

Bebauungsdichte

Die maximale Baudichte ergibt sich aus den planlich (Paragraph 2,) festgelegten Baulinien und der maximalen Attikaoberkante.

 

Paragraph 5,

Attikahöhen

1. Die maximalen Attikahöhen sind in der Plandarstellung festgelegt.

2. Erforderliche technische Aufbauten für Belüftung, Belichtung, notwendige Geländerkonstruktionen usw. können die im Plan festgelegten Höhen im technisch erforderlichen Ausmaß überragen.

3. Von der Einhaltung der maximalen Attikahöhen nicht berührt sind die Einhausungen der Aufgänge zur Dachterrasse in überwiegend transparenter Ausführung.

Paragraph 6,

Anwendung des Textlichen Bebauungsplanes

Sofern in den Paragraphen 3, bis 5 bzw. in der graphischen Darstellung (Paragraph 2,) nichts anderes vorgesehen ist, gelten für dieses Planungsgebiet die Festlegungen des Textlichen Bebauungsplanes 2007 der Stadt  Villach (Verordnung des Gemeinderates vom 23.5.2007, Zl.: xxx).

Die Bauwerberin xxx GmbH – damals xxx, nunmehr ansässig an der Adresse xxx, welcher mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadt Villach vom 13.01.2011, Zahl: xxx, unter Auflagen die Baubewilligung, die Abbruchbewilligung erteilt und die Verwendungszweckänderung bewilligt wurde –wurde unter „allgemeine Hinweise“ darauf hingewiesen, dass die Abbruch- und Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahre nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung begonnen worden ist.

Mit Erledigung der Stadt Villach ,Bau- und Feuerpolizei, vom 22.10.2015, Zahl: xxx, wurde die Bauwerberin xxx GmbH, vertreten durch Herrn xxx – abgefertigt an die Postadresse xxx – informiert, dass von der Baubewilligung kein Gebrauch mehr gemacht werden dürfe, da ein Antrag auf Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung eingebracht wurde.

Festgehalten wird dazu, dass laut im Akt der Kärntner Landesregierung, Zahl: xxx, einliegendem Rückschein, der Bescheid vom 24.10.2011, mit welchem die Vorstellung der nunmehrigen Beschwerdeführer erledigt wurde, am 24.11.2011 von Herrn xxx übernommen wurde. Somit wäre die Baubewilligung bis zum Ablauf des 23.11.2013 zu konsumieren oder aber bis zu diesem Tag ein schriftlicher Antrag auf Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligungsfrist einzubringen gewesen.

Laut Auskunft der Baubehörde römisch eins. Instanz (fernmündlich am 07.01.2016 eingeholt) wurde nach der Abfertigung dieses Schreibens der Vertreter der Bauwerberin, Herr xxx, bei der Baubehörde vorstellig und monierte, dass etwa in der Stadt Villach die Bauwerber vor Ablauf der Frist darauf hingewiesen werden, dass die Baubewilligung demnächst erlöschen werde. Über bereits stattgefundene bautechnische Maßnahmen habe Herr xxx laut Auskunft der Baubehörde dabei nicht berichtet.

Eine Baubeginnsmeldung im Sinne von Paragraph 31, K-BO 1996 anlangend wurde von der Baubehörde auf Nachfragen des Landesverwaltungsgerichtes fernmündlich am 07.01.2016 mitgeteilt, dass eine solche niemals bei der Behörde eingetroffen ist. Das entsprechende Formular für die Meldung des Baubeginns wurde – wie bei der do. Behörde es Usus ist – mit dem Baubewilligungsbescheid mitverschickt.

Es kommt bei der Beurteilung des Baubeginns nur auf objektive Kriterien an, nicht auf den wirklichen oder fingierten Bauwillen (Pallitsch/Pallitsch/ Kleewein, Kärntner Baurecht5 (2015), Seite 262). In casu bedeutet dies, dass in Ermangelung von auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes und den Abbruch der im Baubescheid vom 13.01.2011 genannten Baulichkeiten gerichteten bautechnischen Maßnahmen die Baubewilligung nicht fristgerecht ausgenützt wurde und daher ex lege außer Kraft getreten ist.

Nachdem der Vorstellungsbescheid vom 24.10.2011, Zahl: xxx, vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2015, Zahl: xxx, aufgehoben wurde, ist die Vorstellung 1.) der xxx, 2.) xxx und 3.) der xxx – welche nunmehr als „Beschwerde“ anzusehen ist, unerledigt und hat das Landesverwaltungsgericht über den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Villach vom 15.06.2011, Zahl: xxx, zu entscheiden.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist dabei an die vom Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis dargelegte Rechtsauffassung gebunden und hat diese der Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Villach vom 15.06.2011, Zahl: xxx, zu Grunde zu legen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Vertreter der belangten Behörde auf Nachfragen durch die Richterin bekannt, dass betreffend den konkreten Bebauungsplan seitens der Stadt Villach bislang nichts unternommen wurde, da die Stadt Villach die Auffassung vertritt, dass die Bewilligung erloschen ist.

Aus dieser Auskunft des Vertreters der belangten Behörde kommt hervor, dass die vor dem Verwaltungsgerichtshof in Rede stehende Verordnung „Teilbebauungsplan xxx“ unverändert dem Rechtsbestand angehört.

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, K-GplG 1995 ist die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes durch die Geschossflächenzahl oder durch die Baumassenzahl auszudrücken. Die Geschossflächenzahl ist das Verhältnis der Bruttogesamtgeschossflächen zur Fläche des Baugrundstückes. Der Nachbar hat auf die Einhaltung der Geschossflächenzahl – welche die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes beschränkt – einen Rechtsanspruch (VwGH 24.04.2007, 2004/05/0219) und wurde – unter anderem – die bauliche Ausnutzung in der nunmehr als „Beschwerde“ anzusehenden Vorstellung gerügt:

„Wie bereits in der Berufung ausgeführt, wird die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes im Teilbebauungsplan der Stadt Villach, Zl. xxx - welcher Grundlage des gegenständlichen Projektes ist - nicht durch die Angabe einer "Geschoßflächenzahl" oder determinierten "Baumassenzahl" angegeben, sondern kann die Baudichte nur aus dem vorgegebenen Determinanten „Baulinie" und "Attika Oberkante" unter Hinzuziehung weiterer Daten erschlossen werden. Aus den Erläuterungen zur Novelle des Gemeindeplanungsgesetzes 1994 ergibt sich jedoch, dass "die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke im textlichen Bebauungsplan [und da dessen Bebauungsbedingungen auch in den Teilbebauungsplan zu übernehmen sind, auch in diesem] entweder durch die „Geschoßflächenzahl" oder die „Baumasseanzahl" auszudrücken ist. Durch diese Konkretisierung soll mit der von Verfassungs wegen gebotenen Klarheit und Deutlichkeit (Artikel 18, B- VG) das planende Verwaltungshandeln in einem sehr wesentlichen Bereich der Bebauungsplanung näher determiniert werden". (Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht (2002) 688, mit Verweis auf EB zur Novelle 1994, zu 2 56 Paragraph 14, Absatz 3, - nun Paragraph 35, Absatz 4,). Auch die spätere-n vom Amtssachverständigen in Ergänzung des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren ermittelten Geschossflächenzahlen können den oben genannten Mangel nicht beheben, mag auch sein, dass die nachgeholt berechnete Geschossflächenzahl des Teilbebauungsplanes über jener des Bauvorhabens liegt. Die Paragraphen 4 -, 6, des gegenständliche Teilbebauungsplanes widersprechen somit dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz und ist daher der Teilbebauungsplan gesetzwidrig.

Somit ist auch der Verweis in Paragraph 6, des Teilbebauungsplanes gegenstandslos und kommt somit der textliche Bebauungsplan der Stadt Villach Zl. xxx zur Anwendung, welcher gemäß Paragraph 3, Absatz 3, eine maximale Geschoßflächenzahl von 0,6 bei offener Bauweise im Wohngebiet, höchstens jedoch 0,8 bei sonstigen Bauweisen im Wohngebiet vorschreibt. Durch die bewilligungsgemäße Ausführung des gegenständlichen Projektes würde die Geschoßflächenzahl jedoch gemäß dem Berufungsbescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten 1,21 betragen und somit das zulässige Höchstmaß laut textlichem Bebauungsplan weit überschreiten!“

Zum Beschwerdevorbringen, es würden Angaben zur Geschossflächenzahl und eine Detailberechnung fehlen, sodass diesbezüglich der textliche Bebauungsplan weiterhin Gültigkeit habe, führt der bekämpfte Bescheid der Baubehörde römisch II. Instanz richtig aus, dass der Bebauungsplan – da er ordnungsgemäß kundgemacht wurde – vor den Baubehörden Anwendung zu finden hat.

Der gegenständliche Teilbebauungsplan ist auch vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden. Der Teilbebauungsplan die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach, mit der ein Teilbebauungsplan für das Grst. xxx, KG xxx, erlassen wurde. Der Gemeinderatsbeschluss wurde am 17.03.2010 gefasst und ist diese rechtswirksam seit 14.04.2010.

Der Teilbebauungsplan enthält keine Angaben zur zulässigen Geschosszahl. Auch der Paragraph 5, des textlichen Bebauungsplans 2007, auf welchem der bekämpfte Bescheid der Baubehörde römisch II. Instanz fußt, lässt Vorgaben zur zulässigen Geschossanzahl nicht ableiten. Unter Hinweis auf die oben bereits wiedergegebene Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes ist festzuhalten, dass der Teilbebauungsplan keine Regelung für die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes vorgibt und damit die Salvatorische Klausel des Paragraph 6, des Teilbebauungsplanes zum Tragen kommt mit dem Ergebnis, dass die Festlegungen des textlichen Bebauungsplanes 2007 – nämlich dessen Paragraph 3, – für die bauliche Ausnutzung maßgeblich sind.

Gemäß Paragraph 3, des textlichen Bebauungsplanes 2007 ist für das gegenständliche Baugrundstück (Widmung im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan: „Bauland-Wohngebiet“) zu sagen, dass die Geschossflächenzahl bei offener Bauweise max. 0,6, bei halboffener Bauweise max. 0,7, bei geschlossener Bauweise max. 0,8 und bei Gruppenbauweise max. 0,8 betragen dürfte.

Im Ergebnis ist daher zu sagen, dass die Beschwerdeführer in ihrer nunmehr als Beschwerde anzusehenden „Vorstellung“ zu Recht gerügt haben, dass die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes nicht durch eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl definiert ist und den Vorgaben des Paragraph 25, K-GplG 1995 nicht Genüge tut und erübrigt es sich, auf die anderen Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da die Wirksamkeit der mit dem nunmehr bekämpften Bescheid bestätigten Baubewilligung vom 13.01.2011, Zahl: xxx, ex lege erloschen ist.

Für die Verwirklichung des Bauvorhabens wäre ein neuerlicher Antrag auf Bewilligung bei der Baubehörde römisch eins. Instanz einzubringen, in dessen Verfahren die Beschwerdeführer Parteien im Sinne des Paragraph 23, K-BO 1996 wären.

Mit dem verbum legale „erlischt“ (Paragraph 21, Absatz eins, K-BO 1996) wird ausgedrückt, dass der Baubewilligungsbescheid hinsichtlich seiner zeitlichen Geltungsdauer beschränkt ist, wenn nicht innerhalb der genannten Frist mit dem Bau begonnen wurde (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5 (2015), Seite 263). Der Baubewilligungsbescheid war somit zeitlich beschränkt und ist die Bewilligung mit Ablauf des 23.11.2013 erloschen.

Die nunmehr als Beschwerde anzusehende „Vorstellung“ war aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2015 als unerledigt anzusehen und war daher spruchgemäß zu entscheiden, um die nunmehr als Beschwerde anzusehende „Vorstellung“ zu erledigen und somit über den nunmehr bekämpften Bescheid der Baubehörde römisch II. Instanz Stadtsenat der Stadt Villach, welcher die erloschene Baubewilligung erteilte, abzusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Teilbebauungsplan, textlicher Bebauungsplan, Baubewilligungsfrist, Geschossflächenanzahl, Baulinien, Attikahöhen, Bebauungsweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1643.1645.6.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Dokumentnummer

LVWGT_KA_20160128_KLVwG_1643_1645_6_2015_00