Datenschutzbehörde

Rechtssätze

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Entscheidungstext K121.337/0007-DSK/2007

Entscheidende Behörde

Datenschutzkommission

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Bescheid Beschwerde

Geschäftszahl

K121.337/0007-DSK/2007

Entscheidungsdatum

24.10.2007

Norm

DSG 2000 §1 Abs1;
DSG 2000 §1 Abs2;
DSG 2000 §26 Abs1;
Zustellgesetz §21;

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E römisch eins D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HEILEGGER, Dr. KOTSCHY, Dr. HEISSENBERGER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Dr. BLAHA sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 24. Oktober 2007 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des L**** (Beschwerdeführer) vom 5. September 2007 gegen die Bezirkshauptmannschaft M**** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Verwendung seines Geburtsdatums auf dem Umschlag einer RSa-Zustellung, wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz eins und 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 21, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, entschieden:

- Die Beschwerde wird abgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom 5. September 2007, verbessert durch Schreiben vom 12. September 2007, eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin auf einer an ihn gerichteten behördlichen RSa-Zustellung sein Geburtsdatum am Briefumschlag für jedermann ersichtlich angebracht hat. Dem Schreiben vom 12. September 2007 war der gegenständliche Briefumschlag angeschlossen.

Beschwerdegegenstand ist daher die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dadurch das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat, dass sie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers außen auf dem Briefumschlag eines RSa-Briefes angebracht hat.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Grundrecht auf Datenschutz":

"§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

  1. Absatz 2Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden."

Paragraph 21, Zustellgesetz lautet:

Zustellung zu eigenen Handen

Paragraph 21, (1) Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

  1. Absatz 2Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach Paragraph 17, zu hinterlegen."

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Das Geburtsdatum ist ein personenbezogenes Datum iSd Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 und fällt daher grundsätzlich unter den Schutz des DSG 2000.

Bestimmte amtliche Schreiben müssen auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zu eigenen Handen zugestellt werden (Paragraph 21, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF, so genannte "RSa-Briefe", also Briefe mit Rückschein gemäß Formular 3/1 Zustellformularverordnung 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1982, idgF). Das bedeutet, dass sie prinzipiell nur dem Empfänger selbst übergeben werden dürfen.

Die Datenschutzkommission vertritt in ständiger und langjähriger Entscheidungspraxis die Auffassung, dass die Verwendung des Geburtsdatums auf amtlichen Schriftstücken zur eindeutigen Identifikation des Adressaten dann gerechtfertigt ist, wenn aus der fehlerhaften Identifikation des Empfängers besondere Nachteile entstehen könnten, wie etwa dadurch, dass bei Zustellung des amtlichen Schriftstücks an die falsche Person sensible Daten des eigentlichen Adressaten einem Dritten rechtswidrigerweise zur Kenntnis gelangen könnten (K120.794/007-DSK/2002 vom 3. Dezember 2002, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes http://www.ris.bka.gv.at/dsk/, mwH), bspw. wenn an der Abgabestelle mehrere Personen mit gleichem Namen, aber unterschiedlichen Geburtsdaten leben.

Dies gilt jedenfalls für Zustellungen zu eigenen Handen (RSa-Briefe). Die Interpretation dieser Rechtsansicht durch den Beschwerdeführer, dass die Anführung des Geburtsdatums nur zulässig sei, wenn an der Abgabestelle namensgleiche Personen wohnen und damit eine Verwechslung möglich wäre, verbietet sich schon aus dem Grund, dass die zustellende Behörde nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes verpflichtet ist, den Empfänger eindeutig zu bezeichnen und nicht in jedem Fall nachprüfen kann, ob konkret an der Abgabestelle namensgleiche Personen wohnhaft sind. Die Verwendung des Geburtsdatums auf dem Briefumschlag eines zu eigenen Handen zuzustellenden Schriftstücks zur eindeutigen Identifikation des Empfängers verletzt diesen daher nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Schlagworte

Geheimhaltung, Verwaltungsverfahren, Zustellung, Adressierung, RSa- Brief, Kuvert, Geburtsdatum

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2008

Dokumentnummer

DSKTE_20071024_K121337_0007_DSK_2007_00