BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 23. März 2001 den Beschluss gefasst:
Spruch
Über die Beschwerde des minderjährigen S, vertreten durch Herrn A als gesetzlichen Vertreter, vom 22. November 2000, eingelangt am 28. November 2000, wird gemäß §§ 1, 6, 7, 8, 31 Abs. 2 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des minderjährigen S, vertreten durch Herrn A als gesetzlichen Vertreter, vom 22. November 2000, eingelangt am 28. November 2000, wird gemäß Paragraphen eins,, 6, 7, 8, 31 Absatz 2, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, wie folgt entschieden:
Der Beschwerdeführer, Herr S, wurde in seinem Grundrecht nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 dadurch verletzt, dass der Bundesminister für Landesverteidigung an den Beschwerdeführer einen 'Leitfaden für zukünftige österreichische Soldaten' mit dem Titel 'Ich mach mit' unter Angabe des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf dem Adressfeld versandt hat.Der Beschwerdeführer, Herr S, wurde in seinem Grundrecht nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 dadurch verletzt, dass der Bundesminister für Landesverteidigung an den Beschwerdeführer einen 'Leitfaden für zukünftige österreichische Soldaten' mit dem Titel 'Ich mach mit' unter Angabe des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf dem Adressfeld versandt hat.
Begründung
Sachverhalt:
Der stellungspflichtige S erhielt vom Bundesminister für Landesverteidigung die Broschüre 'Ich mach mit - Leitfaden für zukünftige österreichische Soldaten' auf dem Postweg übermittelt. Diese Broschüre wurde ohne Kuvert, dafür mit einer Banderole, welche gleichzeitig als Verschluss und Adressfeld fungierte, versandt. Neben Namen und Anschrift erhielt das Adressfeld zusätzlich das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Durch die Anführung des Geburtsdatums auf dem Adressfeld erachtete sich Herr S in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt und richtete eine entsprechende Beschwerde an die Datenschutzkommission.Der stellungspflichtige S erhielt vom Bundesminister für Landesverteidigung die Broschüre 'Ich mach mit - Leitfaden für zukünftige österreichische Soldaten' auf dem Postweg übermittelt. Diese Broschüre wurde ohne Kuvert, dafür mit einer Banderole, welche gleichzeitig als Verschluss und Adressfeld fungierte, versandt. Neben Namen und Anschrift erhielt das Adressfeld zusätzlich das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Durch die Anführung des Geburtsdatums auf dem Adressfeld erachtete sich Herr S in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 verletzt und richtete eine entsprechende Beschwerde an die Datenschutzkommission.
Das zur Stellungnahme aufgeforderte Bundesministerium für Landesverteidigung berief sich in seiner mit 10. Jänner 2001 eingelangten Stellungnahme primär auf § 24 Wehrgesetz 1990. Gemäß § 24 Abs. 1 Wehrgesetz 1990 seien Wehrpflichtige verpflichtet, sich auf Grund einer entsprechenden Aufforderung den Stellungskommissionen zu stellen. Diese Norm bilde die Rechtsgrundlage für die Fügung der Stellungskundmachung. Von dieser unabhängig werden wehrpflichtige Personen in Form einer 'Aufforderung zur Stellung' an die Stellung erinnert. Diese Aufforderungen enthalte Informationen darüber, bei welcher Stellungskommission sich der Wehrpflichtige einzufinden habe, welche Unterlagen zur Stellung mitzubringen seinen und sonstige Hinweise. Die Adressierung der sogenannten 'Aufforderung zur Stellung' erfolge in der Form, dass neben Name und Postanschrift auch das Geburtsdatum angebracht werde, um im Rahmen der Vorbereitung der Stellung Missverständnisse, etwa bei Namensgleichheit von Vater und Sohn, zu vermeiden.Das zur Stellungnahme aufgeforderte Bundesministerium für Landesverteidigung berief sich in seiner mit 10. Jänner 2001 eingelangten Stellungnahme primär auf Paragraph 24, Wehrgesetz 1990. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Wehrgesetz 1990 seien Wehrpflichtige verpflichtet, sich auf Grund einer entsprechenden Aufforderung den Stellungskommissionen zu stellen. Diese Norm bilde die Rechtsgrundlage für die Fügung der Stellungskundmachung. Von dieser unabhängig werden wehrpflichtige Personen in Form einer 'Aufforderung zur Stellung' an die Stellung erinnert. Diese Aufforderungen enthalte Informationen darüber, bei welcher Stellungskommission sich der Wehrpflichtige einzufinden habe, welche Unterlagen zur Stellung mitzubringen seinen und sonstige Hinweise. Die Adressierung der sogenannten 'Aufforderung zur Stellung' erfolge in der Form, dass neben Name und Postanschrift auch das Geburtsdatum angebracht werde, um im Rahmen der Vorbereitung der Stellung Missverständnisse, etwa bei Namensgleichheit von Vater und Sohn, zu vermeiden.
In einem separaten Poststück werde den Wehrpflichtigen auch die Broschüre 'Ich mach mit - Leitfaden für zukünftige österreichische Soldaten' übermittelt. Diese Broschüre diene der ausführlichen Information des Wehrpflichtigen über seine Rechte und Pflichten und sei als Serviceleistung des Bundesministeriums für Landesverteidigung anzusehen. Wiederum im Interesse der Vermeidung von Missverständnissen etwa bei Namensgleichheit von Vater und Sohn werde auch bei dieser Broschüre eine Adressierung mit Name, Adresse und Geburtsdatum vorgenommen.
Im Übrigen merkt das Bundesministerium für Landesverteidigung an, dass es sich beim Geburtsdatum des Wehrpflichtigen um ein nicht-sensibles Datum handle. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung solcher nichtsensibler Daten sein gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. Ferner seien nach § 8 Abs. 3 DSG 2000 schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen aus dem Grunde des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereiches eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe sei. Im vorliegenden Fall bestehe die gesetzlich übertragene Aufgabe in der eindeutigen Konkretisierung eines Wehrpflichtigen im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Stellung.Im Übrigen merkt das Bundesministerium für Landesverteidigung an, dass es sich beim Geburtsdatum des Wehrpflichtigen um ein nicht-sensibles Datum handle. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung solcher nichtsensibler Daten sein gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. Ferner seien nach Paragraph 8, Absatz 3, DSG 2000 schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen aus dem Grunde des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereiches eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe sei. Im vorliegenden Fall bestehe die gesetzlich übertragene Aufgabe in der eindeutigen Konkretisierung eines Wehrpflichtigen im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Stellung.
Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den Akten.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Abs. 1 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Auch das Geburtsdatum eines Menschen fällt nach herrschender Auffassung bzw. ständiger Spruchpraxis der Datenschutzkommission unter den Begriff der personenbezogenen Daten im Sinn des § 4 Z 1 DSG 2000 und es ist grundsätzlich auch von einem subjektiven Interesse des jeweiligen Betroffenen an der Geheimhaltung dieses Datums auszugehen (vgl. DSK 16.10.1985, 120.070 = ZfVBDat 1987/10).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Auch das Geburtsdatum eines Menschen fällt nach herrschender Auffassung bzw. ständiger Spruchpraxis der Datenschutzkommission unter den Begriff der personenbezogenen Daten im Sinn des Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 und es ist grundsätzlich auch von einem subjektiven Interesse des jeweiligen Betroffenen an der Geheimhaltung dieses Datums auszugehen vergleiche DSK 16.10.1985, 120.070 = ZfVBDat 1987/10).
Fraglich könnte im vorliegenden Fall allerdings die Schutzwürdigkeit des subjektiven Geheimhaltungsinteresses sein. Die Schutzwürdigkeit dieses Interesses ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen (Matzka/Kotschy, Kommentar zu § 1 DSG 1978 nach Anmerkung 15). Wegen der automationsunterstützten Verarbeitung der bezüglichen Daten ist im vorliegenden Fall zudem auf § 8 DSG 2000 Bedacht zu nehmen, welcher bestimmte Fälle auflistet, in denen die Verwendung nicht-sensibler Daten die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen jedenfalls nicht verletzt. Von Relevanz ist hier der Fall des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000, nämlich das Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses auf Seiten des Auftraggebers oder eines Dritten, welches die Verwendung bestimmter Daten erfordert. Überwiegende berechtigte Interessen eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 liegen immer dann vor, wenn die Datenverwendung eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben des betreffenden Auftraggebers darstellt (vgl. § 8 Abs. 3 Z 1 DSG 2000).Fraglich könnte im vorliegenden Fall allerdings die Schutzwürdigkeit des subjektiven Geheimhaltungsinteresses sein. Die Schutzwürdigkeit dieses Interesses ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen (Matzka/Kotschy, Kommentar zu Paragraph eins, DSG 1978 nach Anmerkung 15). Wegen der automationsunterstützten Verarbeitung der bezüglichen Daten ist im vorliegenden Fall zudem auf Paragraph 8, DSG 2000 Bedacht zu nehmen, welcher bestimmte Fälle auflistet, in denen die Verwendung nicht-sensibler Daten die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen jedenfalls nicht verletzt. Von Relevanz ist hier der Fall des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000, nämlich das Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses auf Seiten des Auftraggebers oder eines Dritten, welches die Verwendung bestimmter Daten erfordert. Überwiegende berechtigte Interessen eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 liegen immer dann vor, wenn die Datenverwendung eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben des betreffenden Auftraggebers darstellt vergleiche Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000).
Der Gesetzesbegriff der 'wesentlichen Voraussetzungen' für die Wahrnehmung einschlägiger Vollzugsaufgaben ist ein unbestimmter Begriff, welcher auslegungsbedürftig ist. Im vorliegenden Kontext ist nun anzumerken, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Verwendung des Geburtsdatums bei der Adressierung einer Aufforderung zur Stellung, sondern lediglich gegen die Verwendung des Geburtsdatums auf dem Adressfeld einer als separates Poststück versandten Informationsbroschüre richtet. Für den Fall, dass man die damit intendierte 'Serviceleistung' des Bundesministeriums für Landesverteidigung gegenüber den Wehrpflichtigen als im weiteren Sinne 'gesetzlich übertragene Aufgabe' qualifiziert, erhebt sich nun die Frage, wie weit die Wahrnehmung dieser Informationstätigkeit bei einem Verzicht auf die Angabe des Geburtsdatums des Adressaten auf dem Adressfeld vereitelt würde. Das Bundesministerium für Landesverteidigung führt in seiner Stellungnahme als einziges Argument für die Heranziehung des Geburtsdatums die 'Vermeidung von Missverständnissen bei Namensgleichheit von Vater und Sohn' an der selben Abgabestelle an.
Von Bedeutung ist daher, dass gerade im Falle der Einsicht in die Broschüre die noch dazu ohne Kuvert versendet wird, durch eine Person, die nicht als Adressat vom Bundesministerium für Landesverteidigung intendiert war, dieser Person - abgesehen vom Faktum der Stellungspflichtigkeit einer anderen namensgleichen Person - keine personenbezogenen Daten bekannt werden können. Ganz anders läge etwa der Fall, dass eine Krankenanstalt medizinische Befunde oder Einladungen zur Besprechung von Befundergebnissen zu einem ausdrücklich genannten Thema postalisch versendet und das Geburtsdatum des Empfängers deshalb auf dem Adressfeld abdruckt um zu verhindern, dass der Inhalt der Postsendung nicht berechtigten Dritten gleichen Namens zur Kenntnis kommen kann. In einem solchen Fall hätte die Krankenanstalt eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Geheimhaltung des Geburtsdatums des Empfängers und dem Interesse der Geheimhaltung des Inhalts der Postsendung gegenüber nicht befugten Dritten vorzunehmen. Die Datenschutzkommission hat in einer einschlägigen Entscheidung ausdrücklich festgehalten, dass eine Offenbarung des Geburtsdatums immer dann zulässig ist, wenn dadurch die Geheimhaltung von 'sensibleren Daten' (= Inhalt einer Briefsendung) gesichert wird (vgl. DSK 16.10.1985, 120.070 = ZfVBDat 1987/10).Von Bedeutung ist daher, dass gerade im Falle der Einsicht in die Broschüre die noch dazu ohne Kuvert versendet wird, durch eine Person, die nicht als Adressat vom Bundesministerium für Landesverteidigung intendiert war, dieser Person - abgesehen vom Faktum der Stellungspflichtigkeit einer anderen namensgleichen Person - keine personenbezogenen Daten bekannt werden können. Ganz anders läge etwa der Fall, dass eine Krankenanstalt medizinische Befunde oder Einladungen zur Besprechung von Befundergebnissen zu einem ausdrücklich genannten Thema postalisch versendet und das Geburtsdatum des Empfängers deshalb auf dem Adressfeld abdruckt um zu verhindern, dass der Inhalt der Postsendung nicht berechtigten Dritten gleichen Namens zur Kenntnis kommen kann. In einem solchen Fall hätte die Krankenanstalt eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Geheimhaltung des Geburtsdatums des Empfängers und dem Interesse der Geheimhaltung des Inhalts der Postsendung gegenüber nicht befugten Dritten vorzunehmen. Die Datenschutzkommission hat in einer einschlägigen Entscheidung ausdrücklich festgehalten, dass eine Offenbarung des Geburtsdatums immer dann zulässig ist, wenn dadurch die Geheimhaltung von 'sensibleren Daten' (= Inhalt einer Briefsendung) gesichert wird vergleiche DSK 16.10.1985, 120.070 = ZfVBDat 1987/10).
Dazu kommen § 1 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 3 DSG 2000. Demnach setzt die Zulässigkeit einer Datenverwendung - und damit einer Übermittlung - voraus, dass der dadurch verursachte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit dem gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgt.Dazu kommen Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000. Demnach setzt die Zulässigkeit einer Datenverwendung - und damit einer Übermittlung - voraus, dass der dadurch verursachte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit dem gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgt.
Gerade im vorliegenden Fall des offenen Versandes einer bloßen Informationsbroschüre kommt der Heranziehung des Geburtsdatums zu Adressierungszwecken nicht die Funktion der Gewährleistung der Geheimhaltung irgendwelcher 'sensibleren' Daten als dem Geburtsdatum des Empfängers zu. Insgesamt zeigt sich somit, dass im gegenständlichen Beschwerdefall für die Anführung des Geburtsdatums des Empfängers im Adressfeld kein überwiegendes Interesse des Bundesministeriums für Landesverteidigung bestand und auch kein sonstiges, das schutzwürdige Interesse des berechtigten Empfängers überwiegendes Interesse vorlagen. Der dadurch erfolgte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz des Beschwerdeführers stellt sich daher als unverhältnismäßig im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz und § 7 Abs. 3 DSG 2000 dar.Gerade im vorliegenden Fall des offenen Versandes einer bloßen Informationsbroschüre kommt der Heranziehung des Geburtsdatums zu Adressierungszwecken nicht die Funktion der Gewährleistung der Geheimhaltung irgendwelcher 'sensibleren' Daten als dem Geburtsdatum des Empfängers zu. Insgesamt zeigt sich somit, dass im gegenständlichen Beschwerdefall für die Anführung des Geburtsdatums des Empfängers im Adressfeld kein überwiegendes Interesse des Bundesministeriums für Landesverteidigung bestand und auch kein sonstiges, das schutzwürdige Interesse des berechtigten Empfängers überwiegendes Interesse vorlagen. Der dadurch erfolgte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz des Beschwerdeführers stellt sich daher als unverhältnismäßig im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 dar.