Datenschutz-Aufsichtsbehörden

Rechtssätze

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Entscheidungstext 2023-0.137.735

Entscheidende Behörde

Datenschutzbehörde

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Bescheid Beschwerde

Geschäftszahl

2023-0.137.735

Entscheidungsdatum

21.02.2023

Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGH

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Norm

DSG §24 Abs1
DSGVO Art51 Abs1
DSGVO Art57 Abs1 litf
DSGVO Art57 Abs4
DSGVO Art77 Abs1

Text

GZ: 2023-0.137.735 vom 21. Februar 2023 (Verfahrenszahl: DSB-D124.1473/22)

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Herrn Ernst A*** (Beschwerdeführer) vom 10. November 2022, verbessert mit Eingabe vom 9. Dezember 2022, gegen Herrn RA Mag. Stefan B*** (Erstbeschwerdegegner) wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, der behaupteten Verletzung im Recht auf Information und der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft sowie gegen Frau Sofia C*** (Zweitbeschwerdegegnerin), vertreten durch den Erstbeschwerdegegner, wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt:

Die Behandlung der Beschwerde wird wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgelehnt.

Rechtsgrundlagen: Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f,, Artikel 57, Absatz 4, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016, Seite 1; Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner (verbesserten) Beschwerde vom 10. November 2022 vom Erstbeschwerdegegner im Recht auf Geheimhaltung, im Recht auf Information sowie im Recht auf Auskunft und von der Zweitbeschwerdegegnerin im Recht auf Geheimhaltung sowie im Recht auf Auskunft verletzt worden zu sein. Erklärend führte der Beschwerdeführer hierzu aus, dass er sich mit einem Auskunftsbegehren an die beiden Beschwerdegegner gewandt habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass seine Daten von den Beschwerdegegnern verarbeitet würden. Da er aber kein Betroffener der medial ausgebreiteten Abmahnwelle bezüglich Google-Fonts sei, ergebe sich daraus, dass entweder die Auskunft falsch sei oder aber seine Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeitet würden. Darüber hinaus würde der Erstbeschwerdegegner auf seiner Webseite das Tool Webalizer verwenden, auf welches weder in der auf der Webseite des Erstbeschwerdegegners veröffentlichten Datenschutzerklärung hingewiesen werde, noch im Rahmen der Auskunft Bezug genommen worden sei.

2. Die Beschwerdegegner brachten in ihren beiden Stellungnahmen vom 3. Jänner 2023 und vom 23. Jänner 2023 im Wesentlichen vor, dass sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. September 2022 fristgerecht und ausreichend beauskunftet bzw. informiert hätten. Die Beschwerdegegner teilten weiters mit, dass ihnen der Beschwerdeführer angeboten habe, gegen eine Zahlung von € 2.900,-- von einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde abzusehen und legten ein entsprechendes Schreiben vor.

3. Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer keine weitere Stellungnahme mehr ab. Ein entsprechender Weiterleitungsbericht liegt dem Akt bei und liegt auch keine Fehlermeldung eines E-Mail Servers vor.

B. Beschwerdegegenstand

Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der Beschwerdeführer vom Erstbeschwerdegegner im Recht auf Geheimhaltung, im Recht auf Information sowie im Recht auf Auskunft und von der Zweitbeschwerdegegnerin im Recht auf Geheimhaltung sowie im Recht auf Auskunft verletzt worden ist. Zunächst ist allerdings zu prüfen, ob gegenständlich die Voraussetzungen einer Ablehnung der Beschwerde gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vorliegen.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Der Beschwerdeführer hat sich am 18. August 2022 an den Erstbeschwerdegegner und am 27. September 2022 an die Zweitbeschwerdegegnerin mit einem Antrag auf Auskunft gewandt.

Der Erstbeschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. September 2022 und die Zweitbeschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 Auskunft erteilt.

Der Beschwerdeführer hat daraufhin folgendes Schreiben an die Beschwerdegegner geschickt:

[Anmerkung Bearbeiter: die an dieser Stelle eingefügte grafische Datei (Schreiben des Beschwerdeführers) wurde entfernt, da sie im RIS nicht dargestellt werden kann. Sie hat folgenden relevanten Inhalt:

„Bezugnehmend auf ihre Schreiben an mich muss ich ihnen leider mitteilen, dass sie meine Daten widerrechtlich verarbeiten, Ihre Pflichten aus Artikel 15, DSGVO unvollständig und fehlerhaft erfüllt haben und mich daher ihr nachlässiger Umgang mit dem Thema Datenschutz nicht nur massiv nervt, sondern mir auch erhebliches Unwohlsein bereitet.

Ich erkläre mich aber gerne bereit den mir von ihnen zugefügten Schaden durch eine einmalige Zahlung von EUR 2.900,00 unter Angabe des Verwendungszwecks „****“ binnen einer Woche auf mein Konto IBAN AT**** zur Gänze ersetzen zu lassen.

Im Gegenzug verpflichte ich mich dazu keine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde bzw. keine Schadenersatzklage beim zuständigen Gericht gegen Sie einzubringen.“]

Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Vorbringen der Parteien sowie den vorgelegten, unbedenklichen Unterlagen.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Einbringung einer Beschwerde gemäß Artikel 77, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, DSG ist dabei jedenfalls als „Anfrage“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu qualifizieren und ergibt sich dies auch unzweifelhaft aus Artikel 78, Absatz 2, DSGVO.

Wie festgestellt, bot der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern an, gegen eine Zahlung von € 2.900,-- von der Beschwerdeerhebung bei der Datenschutzbehörde abzusehen.

Vor diesem Hintergrund kann nach Ansicht der Datenschutzbehörde beim Beschwerdeführer allerdings von keinem tatsächlichen Rechtschutzbedürfnis ausgegangen werden, weshalb die verfahrensgegenständliche Beschwerdeerhebung als unredlich und die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde durch den Beschwerdeführer als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist.

Die Beschwerde war daher, gestützt auf Artikel 57, Absatz 4, DSGVO, wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzulehnen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Geheimhaltung, Information, Auskunft, Ablehnung, Beschwerde offenkundig unbegründet, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsmissbrauch, Unredlichkeit, Angebot des Verzichts auf Beschwerderecht gegen Geldleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2023:2023.0.137.735

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2023

Dokumentnummer

DSBT_20230221_2023_0_137_735_00