GZ: DSB-D216.405/0006-DSB/2017 vom 5.12.2017
[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
EMPFEHLUNG
Die Datenschutzbehörde spricht aus Anlass der Eingabe des Johannes I*** (Einschreiter) vom 06. April 2017, betreffend Videoüberwachung des Gebäudes L***-Straße *8, **12 G**stadt, Grundparzelle *4*/9 KG P***dorf., folgende Empfehlung an die K*** Immobilien Ges.m.b.H. (Antragsgegnerin), vertreten durch Dr. Erwin H***, Rechtsanwalt in G**stadt, aus:
1. Die Videoüberwachung betreffend das Gebäude und Grundparzelle L***-Straße *8, **12 G**stadt, Grundparzelle *4*/9 KG P***dorf. ist auf den Bereich Fassade und Eingänge der Gebäude am Grundstück sowie auf maximal 50 cm davor zu beschränken.
2. Eine entsprechende Änderungsmeldung beim Datenverarbeitungsregister ist vorzunehmen, welche Punkt 1. dieser Empfehlung widerspiegelt.
3. Diese Empfehlung ist umgehend umzusetzen.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 1, §§ 17 ff, § 30 Abs. 6, § 50a Abs. 1 und 4 Z 1, § 50c Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF; § 27 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF. Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraphen 17, ff, Paragraph 30, Absatz 6,, Paragraph 50 a, Absatz eins und 4 Ziffer eins,, Paragraph 50 c, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraph 27, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, idgF.
Gründe für diese Empfehlung
A. Vorbringen der Beteiligten und Verfahrensgang
1. Der Einschreiter brachte in seiner Eingabe vom 06. April 2017 und Stellungnahme vom 05. Juni 2017 an die Datenschutzbehörde zusammengefasst vor, dass die Antragsgegnerin die durch eine Videoüberwachung digital gespeicherten Bilddaten betreffend des Gebäudes und Grundparzelle L***-Straße *8, **12 G**stadt gesetzwidrig ohne geeigneten Anlass auswerte und verwende, um zivilrechtliche Ansprüche - wie insbesondere die Unterlassung von Besitzstörungen - geltend zu machen. Die Videoüberwachung werde somit in vom Registerstand abweichender Weise betrieben. Unter einem „gefährlichen Angriff“ sei eine zivilgerichtlich zu verfolgende Besitzstörung nicht zu verstehen.
Die Bezeichnung betreffend die zur DAN: *6*1*3*/001 gemeldeten und registrierten Datenanwendung laute wie folgt:
„Schutz des überwachten Objekts bzw. Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch die Zweckbezeichnung definierten Anlassfall, sofern bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt könnte Ziel oder Ort eines gefährlichen Angriffs werden.“
2. Die rechtsfreundlich vertretene Antragsgegnerin bestritt mit Stellungnahme vom 25. April 2017 das Vorbringen des Einschreiters und gab im Wesentlichen an, die Verwendung der registrierten Videoüberwachung entspreche den an die (vormals) Datenschutzkommission erstatteten Angaben. Die Videoüberwachung diene zum Schutz des genannten Objektes in Erfüllung von Sorgfaltspflichten und zur Sicherung von Beweisen, insbesondere für diejenigen Zwecke, wenn das Objekt Ziel eines rechtswidrigen Eingriffes werden könne. Man reproduziere Bilder nur dann, wenn tatsächlich ein rechtswidriger Eingriff erfolge. Es handle sich darüber hinaus um ein privates Grundstück, welches von Fahrzeuglenkern zur Durchfahrt und als Abkürzung verwendet werde. Das Verhalten von Fahrzeuglenkern habe schon mehrmals zu gefährlichen Situationen geführt, wenn etwa ein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit das Grundstück durchfahre. Überdies sei der Einschreiter von der Videoüberwachung nicht betroffen und es seien keine Datenproduktionen über diesen vorhanden.
3. Mit Schreiben vom 15. November 2017 an die Antragsgegnerin vertrat die die Datenschutzbehörde die vorläufige Ansicht, dass es sich bei der überwachten Straße (DAN: *6*1*3*/001) um eine Verkehrsfläche handle, die als Straße mit öffentlichem Verkehr angesehen werden kann, und verwies hierzu auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 15. April 2016 (Ra 2014/02/0058). Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die gänzliche Überwachung einer solchen Verkehrsfläche aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig sei.
4. Die Antragsgegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2017 zusammengefasst vor, dass es im bezeichneten Erkenntnis des VwGH ausschließlich um die Frage gehe, ob die StVO anzuwenden sei. Entscheidend sei im Erkenntnis des VwGH jedoch nicht die Frage, ob es sich bei der Landfläche um ein privates Grundstück handle, welches den Grundeigentümer bzw. Besitzer dazu berechtigt, jeden anderen von dessen Benutzung auszuschließen. Die entsprechenden Vorschriften des Datenschutzgesetzes hätten nicht den Normzweck, Fragen des Straßenverkehrsrechts zu beurteilen. Die Überwachung diene dem Schutz des überwachten Objekts und der Erfüllung von rechtlichen Sorgfaltspflichten, wobei sich letztere nicht nur auf mögliche Besitzstörungen beschränken würden. Die Antragsgegnerin verwies hierzu auf die Mitteilung im Rahmen des Meldeverfahrens vom 12. März 2014 zur DAN: *6*1*3*/001. Es sei eine Liste von rechtswidrigen und strafrechtlich relevanten Handlungen für den Zeitraum Dezember 2008 bis Dezember 2013 vorgelegt worden, in der unter anderem auch Einbrüche bzw. Einbruchsversuche dokumentiert seien. In diesem Zeitraum seien auch zahlreiche strafrechtswidrige Angriffe zumindest gegen Eigentum erfolgt. Die installierte Videoüberwachung sei daher nicht nur zulässig, sondern zur Sicherung der Rechtsgüter und zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Vertragspartner der Antragsgegnerin (Unternehmen, Betriebe, Mitarbeiter, Angehörige und Besucher) sogar geboten.
B. Sachverhaltsfeststellungen
1. Die Antragsgegnerin betreibt auf ihrem Privatgrundstück eine registrierte Datenanwendung in Form einer Videoüberwachung zur DAN: *6*1*3*/001 mit folgender Bezeichnung:
„Schutz des überwachten Objekts bzw. Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch die Zweckbezeichnung definierten Anlassfall, sofern bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt könnte Ziel oder Ort eines gefährlichen Angriffs werden.“
Ein Grundrissplan des Grundstücks gibt folgendes Bild
[Anmerkung Bearbeiter: Grafikdatei (Plan) im RIS nicht darstellbar]
Kunden, Gäste und Mitarbeiter der Büros und Geschäftslokale haben uneingeschränkt die Möglichkeit, die Einfahrt zu benutzen. Die Einfahrt zum Grundstück ist durch folgendes Schild gekennzeichnet:
[Anmerkung Bearbeiter: Grafikdatei (Foto) im RIS nicht darstellbar]
Darüber hinaus benutzen Personen das Grundstück auf Grund der dortigen Verkehrssituation regelmäßig zur Durchfahrt und als Abkürzung, um in eine andere Straße zu gelangen.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem übereinstimmenden Vorbringen des Einschreiters und der Antragsgegnerin sowie dem Registerauszug der Antragsgegnerin zur DAN: *6*1*3*/001.
C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Zur Einleitung des Verfahrens
1. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach der Einschreiter nicht Betroffener sei, ist zu entgegen, dass gegen diesen kein zivilrechtliches Verfahren wie etwa eine Besitzstörungsklage anhängig sein muss, um eine zulässige Eingabe an die Datenschutzbehörde im Kontroll- und Ombudsmannverfahren einzubringen. Es ist ausreichend, dass der Einschreiter beim Befahren des Grundstücks der Antragsgegnerin gefilmt bzw. aufgenommen wurde.
2. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Videoüberwachungen gemäß §§ 18 Abs. 2 iVm 50c Abs. 1 DSG 2000 vorab kontrollpflichtig sind und die Datenschutzbehörde in diesem Zusammenhang amtswegig tätig werden kann (§ 30 Abs. 3 DSG 2000).2. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Videoüberwachungen gemäß Paragraphen 18, Absatz 2, in Verbindung mit 50c Absatz eins, DSG 2000 vorab kontrollpflichtig sind und die Datenschutzbehörde in diesem Zusammenhang amtswegig tätig werden kann (Paragraph 30, Absatz 3, DSG 2000).
Videoüberwachung
3. Gemäß § 50a DSG 2000 bezeichnet eine Videoüberwachung die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Im vorliegenden Fall liegt daher zweifelsfrei eine Videoüberwachung vor.3. Gemäß Paragraph 50 a, DSG 2000 bezeichnet eine Videoüberwachung die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Im vorliegenden Fall liegt daher zweifelsfrei eine Videoüberwachung vor.
4. Gemäß § 50a Abs. 2 DSG 2000 gelten für Videoüberwachungen die §§ 6 und 7 DSG 2000. Diese stellen somit eine Prüfvoraussetzung für die Zulässigkeit von Videoüberwachungen dar. Gemäß § 7 Abs. 1 DSG 2000 dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder (wie gegenständlich) 4. Gemäß Paragraph 50 a, Absatz 2, DSG 2000 gelten für Videoüberwachungen die Paragraphen 6 und 7 DSG 2000. Diese stellen somit eine Prüfvoraussetzung für die Zulässigkeit von Videoüberwachungen dar. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder (wie gegenständlich) rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
Überwachung des öffentlichen Raumes
Im Zusammenhang mit der Überwachung eines Teiles des öffentlichen Raumes hat die Datenschutzbehörde folgende Spruchpraxis entwickelt:
5. Grundsätzlich orientiert sich die Befugnis zur Durchführung einer Videoüberwachung an der Verfügungsbefugnis eines privaten Auftraggebers über die im Einzelfall konkret zu überwachenden Örtlichkeiten. So dürfen private Auftraggeber regelmäßig Eigentumsschutz mittels Videoüberwachung im Sinne einer systematischen Kontrolle eines Raumes nur an solchen Orten betreiben, an denen sie ein hausrechtsähnliches Verfügungsrecht haben, wie etwa das eigene Haus, der eigene Garten oder (wie gegenständlich) das eigene Betriebsgelände. Eine solche Verfügungsbefugnis kann sich dabei sowohl aus einem Eigentumsrecht, aber auch aus einem Mietverhältnis oder aus einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis des Auftraggebers zum Objekt ergeben.
6. In Abgrenzung dazu sind an „öffentlichen Orten“ im Sinne des § 27 SPG – wie etwa 6. In Abgrenzung dazu sind an „öffentlichen Orten“ im Sinne des Paragraph 27, SPG – wie etwa öffentlichen Straßen – auf Grund des staatlichen Gewaltmonopols grundsätzlich nur die Sicherheitsbehörden zur Durchführung von Videoüberwachungen berechtigt. Deren Zulässigkeit ergibt sich aus den entsprechenden Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (vgl. § 54 Abs. 6 und 7 SPG). Die Voraussetzung der nach dem DSG 2000 vorgesehenen „rechtlichen Befugnis“ ist somit berechtigt. Deren Zulässigkeit ergibt sich aus den entsprechenden Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes vergleiche Paragraph 54, Absatz 6 und 7 SPG). Die Voraussetzung der nach dem DSG 2000 vorgesehenen „rechtlichen Befugnis“ ist somit vor den in § 50a Abs. 4 DSG 2000 vorgesehenen Eingriffstatbeständen zu prüfen, wie gegenständlich etwa das Vorliegen eines gefährlichen Angriffes im Sinne der Bestimmung von § 50a Abs. 4 Z 1 DSG 2000, auf die sich die Antragsgegnerin beruft. den in Paragraph 50 a, Absatz 4, DSG 2000 vorgesehenen Eingriffstatbeständen zu prüfen, wie gegenständlich etwa das Vorliegen eines gefährlichen Angriffes im Sinne der Bestimmung von Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins, DSG 2000, auf die sich die Antragsgegnerin beruft.
Zum Begriff: „Straße mit öffentlichem Verkehr“
7. Im gegenständlichen Verfahren stellte sich somit vor der Prüfung der Voraussetzung nach § 50a DSG 2000 die Vorfrage, ob es sich bei der Straße bzw. Verkehrsfläche am Privatgrundstück der Antragsgegnerin um eine der Prüfung der Voraussetzung nach Paragraph 50 a, DSG 2000 die Vorfrage, ob es sich bei der Straße bzw. Verkehrsfläche am Privatgrundstück der Antragsgegnerin um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt.
8. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 15. April 2016, Zl. Ra 2014/02/0058, folgendes aus: (Hervorhebungen durch Datenschutzbehörde)
[...] Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. VwGH vom 24. Mai 2013, 2010/02/0120). Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. VwGH vom 28. November 2008, 2008/02/0200, mwN). […] Dabei steht im Vordergrund, dass der nach dem Willen des Grundeigentümers zur Benutzung der Verkehrsfläche freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht vergleiche VwGH vom 24. Mai 2013, 2010/02/0120). Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt vergleiche VwGH vom 28. November 2008, 2008/02/0200, mwN). […] Dabei steht im Vordergrund, dass der nach dem Willen des Grundeigentümers zur Benutzung der Verkehrsfläche berechtigte Personenkreis von vornherein unbestimmt ist, insbesondere weil jedermann die Möglichkeit hat, Gast zu werden (vgl. dazu VwGH vom 19. Dezember 1990, 90/02/0164, mwN). vergleiche dazu VwGH vom 19. Dezember 1990, 90/02/0164, mwN).
9. Bereits am Schild zur Einfahrt zum gegenständlichen Grundstück ist erkennbar, dass Kunden, Gäste und Mitarbeiter der Büros und Geschäftslokale die Straße uneingeschränkt benutzen können. Der berechtigte Personenkreis ist somit unbestimmt, da am gegenständlichen Grundstück jedermann unter den gleichen Bedingungen die Möglichkeit besitzt, jedenfalls Gast bzw. Kunde der jeweiligen Unternehmungen zu werden.
10. Die entsprechenden Vorschriften des DSG 2000 haben den Zweck, die Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung zu beurteilen. Da wie unter Punkt C. 6 und C. 7 ausgeführt die Voraussetzung der „rechtlichen Befugnis“ vor der Frage der weiteren Voraussetzungen gemäß § 50a DSG 2000 zu prüfen war, stellte sich - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - somit die der Frage der weiteren Voraussetzungen gemäß Paragraph 50 a, DSG 2000 zu prüfen war, stellte sich - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - somit die Vorfrage, ob es sich gegenständlich um eine Verkehrsfläche bzw. Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Würde die Datenschutzbehörde nämlich die Eigenschaft von Grundstücken, Verkehrsflächen oder Straßen nicht beurteilen können, so wäre es nicht möglich bei einer Videoüberwachung zwischen öffentlichen und privaten Flächen zu unterscheiden. Doch genau diese Differenzierung ist aus datenschutzrechtlicher Sicht geboten, da die jeweiligen Bestimmungen des DSG 2000 bzw. die jeweiligen Bestimmungen des SPG diesbezüglich an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen (vgl. § 54 Abs. 6 und 7 SPG).. Doch genau diese Differenzierung ist aus datenschutzrechtlicher Sicht geboten, da die jeweiligen Bestimmungen des DSG 2000 bzw. die jeweiligen Bestimmungen des SPG diesbezüglich an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen vergleiche Paragraph 54, Absatz 6 und 7 SPG).
11. Da es sich um eine Verkehrsfläche bzw. Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, waren die von der Antragsgegnerin ins Treffen geführten Voraussetzungen gemäß § 50a Abs. 4 DSG 2000 nicht mehr zu prüfen.11. Da es sich um eine Verkehrsfläche bzw. Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, waren die von der Antragsgegnerin ins Treffen geführten Voraussetzungen gemäß Paragraph 50 a, Absatz 4, DSG 2000 nicht mehr zu prüfen.
Zum Spruch
12. Um sicherzustellen, dass eine Verletzung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (gegenständlich insbesondere Gäste, Kunden und Mitarbeiter) im Zuge des Einsatzes der Videoüberwachung ausgeschlossen werden kann, müssen die Kameras so ausgerichtet werden, dass entsprechend der Spruchpraxis der Datenschutzbehörde diese tatsächlich nur die gegenständlichen Bereiche (hier: Fassade und Eingänge der Gebäude am Grundstück) und den sich unmittelbar davor befindlichen Bereich (maximal ca. 50 cm) erfassen, nicht jedoch den Gehsteig oder großräumige Flächen der Straße. Das VwGH-Erkenntnis vom 15. April 2016, Zl. Ra 2014/02/0058, änderte die Spruchpraxis der Datenschutzbehörde insoferne, als dass für Privatstraßen hinsichtlich der Durchführung einer Videoüberwachung nunmehr der gleiche rechtliche Maßstab angelegt wird wie für öffentliche Straßen.
13. Der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt, dass eine Videoüberwachung im Sinne des § 50a DSG 2000 zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche unzulässig ist (vgl. dazu die Empfehlung vom 02. März 2017, GZ DSB-D213.453/0003-DSB/2016). 13. Der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt, dass eine Videoüberwachung im Sinne des Paragraph 50 a, DSG 2000 zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche unzulässig ist vergleiche dazu die Empfehlung vom 02. März 2017, GZ DSB-D213.453/0003-DSB/2016).
14. Somit war gemäß § 30 Abs. 6 DSG 2000 zur Herstellung des pflichtgemäßen Zustandes die obige Empfehlung zu erteilen.14. Somit war gemäß Paragraph 30, Absatz 6, DSG 2000 zur Herstellung des pflichtgemäßen Zustandes die obige Empfehlung zu erteilen.