Datenschutzbehörde

Rechtssätze

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Entscheidungstext DSB-D216.309/0007-DSB/201...

Entscheidende Behörde

Datenschutzbehörde

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Empfehlung

Geschäftszahl

DSB-D216.309/0007-DSB/2017

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGH

Diese Empfehlung wird nicht rechtskräftig und kann nicht beim BVwG angefochten werden.

Norm

DSG 2000 §1 Abs1
DSG 2000 §1 Abs2
DSG 2000 §6 Abs1 Z3
DSG 2000 §6 Abs1 Z1
DSG 2000 §7 Abs1
DSG 2000 §7 Abs3
DSG 2000 §8 Abs1 Z1
DSG 2000 §8 Abs1 Z4
DSG 2000 §7 Abs2 Z3
DSG 2000 §50a Abs1
DSG 2000 §50a Abs2
DSG 2000 §50a Abs3

Text

GZ: DSB-D216.309/0007-DSB/2017 vom 22.11.2017

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

EMPFEHLUNG

Die Datenschutzbehörde spricht aus Anlass der Eingabe des Peter I*** (Einschreiter), vertreten durch A***, B*** & Partner Rechtsanwälte in 4020 Linz, vom 3. Jänner 2017, betreffend Videoüberwachung in 4**5 Ü***heim, H***straße 3*/P***gasse *1, folgende Empfehlung an Astrid N*** (Auftraggeberin) in 4**5 Ü***heim aus:

1. Die Auftraggeberin möge die mittels Videoüberwachung durchgeführte Ermittlung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten (etwa auf dem Grundstück des Einschreiters beschäftigte oder wohnhafte Personen sowie Kennzeichen von Kraftfahrzeugen) durch Fotos, Video- oder Audiosequenzen zum Zwecke des Beweises von behaupteten Verwaltungsübertretungen bzw. zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche unterlassen.

2. Diese Empfehlung ist sofort umzusetzen.

Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 8,, Paragraph 50 a und Paragraph 30, Absatz 6, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF.

Gründe für diese Empfehlung

Vorbringen der Beteiligten und Verfahrensgang

1.  Der Einschreiter wandte sich am 03. Jänner 2017 mit einer Eingabe nach Paragraph 30, Absatz eins, DSG 2000 an die Datenschutzbehörde. Darin brachte er zusammengefasst vor, die Auftraggeberin verletze ihn durch eine von ihr durchgeführte Videoüberwachung in seinen Rechten nach dem DSG 2000 und missachte zu seinem Schutz aufgestellte gesetzliche Pflichten. Auftraggeberin und Einschreiter seien Eigentümer benachbarter Liegenschaften in der Katastralgemeinde R***grund, die Auftraggeberin betreibe auf ihrer Liegenschaft ein Buffet, auf der dem Einschreiter gehörenden Liegenschaft befinde sich der Betrieb der B*** & I*** Transport Gesellschaft m.b.H. Der Einschreiter halte sich täglich dort auf. Die Auftraggeberin habe im ersten Stock auf Höhe ihrer Betriebswohnung eine „stationäre Videokamera“ installiert, die das Nachbargrundstück iSd Paragraph 50 a, DSG 2000 überwache. Diese Überwachung betreffe auch den Einschreiter und werde ohne ausreichende Rechtsgrundlage und unter Missachtung der Persönlichkeitsrechte des Einschreiters durchgeführt. Dem Einschreiter sei auch keine Meldung der Videoüberwachung bei der Datenschutzbehörde bekannt. Der Einschreiter beantragte insbesondere, die „Verstöße gegen das Datenschutzgesetz“ mit Verwaltungsstrafen zu ahnden.

2.  In der Erledigung der Datenschutzbehörde vom 25. Jänner 2017 wurde der Einschreiter hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Zuständigkeit gemäß Paragraph 6, AVG und Paragraph 52, Absatz 5, DSG 2000 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verwiesen.

3.  Die Auftraggeberin brachte dazu in ihrer Eingabe vom 25. Jänner und Stellungnahme vom 10. August 2017 im Wesentlichen vor, die Angaben des Einschreiters zu seiner Betroffeneneigenschaft würden hinsichtlich der Häufigkeit seiner Besuche auf der Liegenschaft nicht stimmen. Die B*** & I*** Transport Ges.m.b.H. missachte laufend die gewerberechtlichen Bestimmungen betreffend die erlaubten Betriebszeiten (durch Anlassen und Laufenlassen von LKW-Motoren während der Nacht, das heißt zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr), weswegen sie mehrfach Anzeigen bei der Gewerbebehörde, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, erstattet habe. Dort habe man sie zum Beibringen „nachvollziehbarer Beweise“ aufgefordert. Wegen der gesundheitlichen Belastungen durch die Verstöße der B*** & I*** Transport Ges.m.b.H. habe sie sich schließlich zu einer Unterlassungsklage beim Landesgericht Linz entschlossen, dafür jedoch ebenfalls entsprechende Beweismittel benötigt. Die Anbringung einer Kamera sei das „geringste Mittel“ gewesen, um entsprechende Beweise sicherzustellen, nachdem sich das Anfertigen von Bildaufnahmen mit einem Handy als nicht zweckmäßig erwiesen habe. Die Kamera sei auf das Nachbargrundstück ausgerichtet. Zweck der Videoaufnahmen sei die Dokumentation des Betriebs mit LKWs und deren Fahrbewegungen, an einzelnen Personen oder Kfz-Kennzeichen bestehe kein Interesse. Im anhängigen Zivilprozess (Kopie des Schriftsatzes der B*** & I*** Transport Ges.m.b.H. vom 18. Jänner 2017 vorgelegt) hätten die Vertreter des Einschreiters sogar eingewendet, dass die Bilder zu schlecht seien, um irgendetwas zu beweisen. Sie habe selbst als Geschäftsführerin der „Fa. C***“ wegen Problemen mit Sachbeschädigungen eine Videoüberwachung bei der Datenschutzbehörde gemeldet, die „abgelehnt“ worden sei. Bei einer anschließend durchgeführten polizeilichen Videoüberwachung sei der Einschreiter bei einer Straftat (Herunterreißen einer Werbetafel) betreten, angezeigt und verurteilt worden. Nunmehr wolle er die Auftraggeberin daran hindern, Beweismittel für das rechtswidrige Vorgehen der B*** & I*** Transport Ges.m.b.H. zu beschaffen. Etwaige Verletzungen der Persönlichkeitsrechte des Einschreiters stünden in keinem Verhältnis zur von dem Einschreiter verursachten Gesundheitsgefährdung mit zu erwartenden Dauerfolgen. Ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten ist der Stellungnahme beigefügt.

Sachverhaltsfeststellungen

4.  Der Einschreiter und die Auftraggeberin sind je Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft. Auf der Liegenschaft des Einschreiters befindet sich ein LKW-Betrieb des Einschreiters. Dieses Transportunternehmen besitzt auch eine Gewerbegenehmigung für den Betrieb eines Abstellplatzes auf dem Grundstück des Einschreiters. Die Auftraggeberin hat im ersten Stock auf Höhe ihrer Betriebswohnung eine stationäre Videokamera installiert, die permanent auf das Nachbargrundstück des Einschreiters gerichtet ist. Es werden auf dem Abstellplatz unter anderem Mitarbeiter bzw. LKW-Fahrer und Kennzeichen von LKWs gefilmt. Die Auftraggeberin begründet die Installation der Videokamera mit dem Verweis auf ein entsprechendes gewerberechtliches Verfahren und zivilrechtliches Verfahren, für welches sie Beweismittel sicherstellen muss.

5.  Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem übereinstimmenden und unstrittigen Vorbringen des Einschreiters und der Auftraggeberin sowie dem Inhalt der durch die Auftraggeberin an die Datenschutzbehörde übermittelten CDs der stationären Kamera.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

6.  Grundsätzlich vertritt die Datenschutzbehörde den Standpunkt, dass eine Videoüberwachung, das ist gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, 1. Satz DSG 2000 die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte im Regelfall nur für die Zwecke des Schutzes des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten zulässig ist.

7.  In der vorliegenden Sache erfolgt eine permanente Beweissicherung durch Bildaufnahmen u.a. zwecks Erstattung von Verwaltungsstrafanzeigen bzw. zur Gewinnung von Beweismitteln für ein zivilrechtliches Verfahren.

8.  Diese Art der Beweismittelgewinnung – nämlich durch eine Videoüberwachung – hat die Datenschutzbehörde in ihrer Rechtsprechung für unzulässig erachtet (siehe bspw. betreffend eine „private Videofalle“ für den Zweck der Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit die Empfehlung der Datenschutzbehörde vom 02. März 2017, GZ DSB-D213.453/0003-DSB/2016; zur Unzulässigkeit der Installation einer Kamera vor dem Eingangsbereich einer Wohnung mit der Absicht, digitale Bilddaten der Personen zu speichern, die diese Wohnung betreten und verlassen, um diese Daten eventuell als Beweismittel in einem gerichtlichen Kündigungsstreit zu benützen, siehe den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22. August 2014, GZ DSB-D215.463/0006-DSB/2014).

9.  Der in diesem Verfahren zu beurteilende Sachverhalt weist aber gewisse Parallelen zu jener Sache auf, die durch die im Rechtsinformationssystem des Bundes verfügbare Empfehlung der Datenschutzbehörde vom 01. Dezember 2016, GZ DSB-D215.865/0011-DSB/2016, beendet worden ist. Demnach ist es zulässig, anlassbezogen verarbeitete Bilddaten im vertretbaren Ausmaß an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde für den Zweck der Erstattung einer Anzeige zu übermitteln. Selbiges gilt für die Ermittlung von Beweismitteln für ein zivilrechtliches Verfahren. Diese Art der anlassbezogenen Bilddatenverarbeitung ist nicht als Videoüberwachung zu qualifizieren.

10.  Im konkreten Fall ist aber eine regelmäßige Überwachung der betroffenen Liegenschaft des Einschreiters mit einem Bildaufnahmegerät zum Zwecke der Gewinnung von Beweismittel für einen Zivilrechtsstreit oder für ein entsprechendes gewerberechtliches Strafverfahren somit unzulässig.

11. Es war folglich gemäß Paragraph 30, Absatz 6, DSG 2000 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes die obige Empfehlung zu erteilen.

Schlagworte

Empfehlung, Auftraggeber des privaten Bereichs, Videoüberwachung, Anrainer, Anzeige, Lärmbelästigung, Gewerbebetrieb, Bilddaten als Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2017:DSB.D216.309.0007.DSB.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018

Dokumentnummer

DSBT_20171122_DSB_D216_309_0007_DSB_2017_00