GZ: DSB-D202.149/0001-DSB/2015 vom 20. Mai 2015
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BESCHEID
SPRUCH
Über den Antrag der Gemeinde N*** (Antragstellerin), vertreten durch den Bürgermeister Dr. Gustav A*** vom 11. Mai 2015 auf Genehmigung zur Übermittlung von Adressdaten von Bürgern der Gemeinde N*** zum Zweck der Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen wird wie folgt entschieden:
- Der Antrag wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 47 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 47, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen des Antragsstellers:
Die Antragstellerin brachte im Rahmen seines Antrages nach § 47 DSG 2000 vor, die Abteilung Straße und Verkehr des Landes Tirol beabsichtige im Großraum K*** in Tirol und N*** ein Mobilitätskonzept zu realisieren, welches auch die Errichtung einer Brücke über den Inn sowie weitere verkehrstechnische Maßnahmen, insbesondere die Entlastung des zum bestehenden Autobahnanschlusses N*** Mitte führenden Straßenstückes beinhalte. Es sei nicht auszuschließen, dass sich für einige Ortsteile von N*** eine Zunahme des Verkehrs ergebe. Es werde daher von drei im Gemeinderat vertretenen Fraktionen zu diesem Thema eine Volksbefragung gefordert. Nach der Tiroler Gemeindeordnung sei eine Volksbefragung jedoch nur zulässig, wenn es sich um Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches handle. Dies sei offensichtlich nicht der Fall, da die Gemeinde N*** nicht als Grundstückseigentümerin betroffen sei und die wesentlichen Straßen- und Brückenbauwerke auf K***er Gemeindegrund geplant seien. Der Gemeinderat der Gemeinde N*** befürworte eine Bürgerbefragung unter folgenden Voraussetzungen: Es würden alle mit dem Hauptwohnsitz in N*** gemeldeten Bürger und Bürgerinnen, die nach (Anm. wohl gemeint: vor) dem 1. Jänner 2000 geboren seien, mittels Anschreiben der Gemeinde eingeladen, auf den beiliegenden Abstimmungszettel die gestellte Frage zum Thema Mobilitätskonzept K*** – N*** mit Ja oder Nein zu beantworten und in einem freigemachten anonymen Rückkuvert an das Gemeindeamt in angemessener Frist zu retournieren. Es bestehe an der Befragung ein großes öffentliches Interesse und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Bürgerinnen und Bürger seien in keiner Weise gefährdet.Die Antragstellerin brachte im Rahmen seines Antrages nach Paragraph 47, DSG 2000 vor, die Abteilung Straße und Verkehr des Landes Tirol beabsichtige im Großraum K*** in Tirol und N*** ein Mobilitätskonzept zu realisieren, welches auch die Errichtung einer Brücke über den Inn sowie weitere verkehrstechnische Maßnahmen, insbesondere die Entlastung des zum bestehenden Autobahnanschlusses N*** Mitte führenden Straßenstückes beinhalte. Es sei nicht auszuschließen, dass sich für einige Ortsteile von N*** eine Zunahme des Verkehrs ergebe. Es werde daher von drei im Gemeinderat vertretenen Fraktionen zu diesem Thema eine Volksbefragung gefordert. Nach der Tiroler Gemeindeordnung sei eine Volksbefragung jedoch nur zulässig, wenn es sich um Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches handle. Dies sei offensichtlich nicht der Fall, da die Gemeinde N*** nicht als Grundstückseigentümerin betroffen sei und die wesentlichen Straßen- und Brückenbauwerke auf K***er Gemeindegrund geplant seien. Der Gemeinderat der Gemeinde N*** befürworte eine Bürgerbefragung unter folgenden Voraussetzungen: Es würden alle mit dem Hauptwohnsitz in N*** gemeldeten Bürger und Bürgerinnen, die nach Anmerkung wohl gemeint: vor) dem 1. Jänner 2000 geboren seien, mittels Anschreiben der Gemeinde eingeladen, auf den beiliegenden Abstimmungszettel die gestellte Frage zum Thema Mobilitätskonzept K*** – N*** mit Ja oder Nein zu beantworten und in einem freigemachten anonymen Rückkuvert an das Gemeindeamt in angemessener Frist zu retournieren. Es bestehe an der Befragung ein großes öffentliches Interesse und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Bürgerinnen und Bürger seien in keiner Weise gefährdet.
B. Dazu folgt in rechtlicher Hinsicht:
Verwendet werden sollen Daten, die der datenschutzrechtliche Auftraggeber „Gemeinde N***“ bzw. dessen Organe verarbeitet bzw. verarbeiten. Eine solche Datenverwendung ist, wenn „angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist“, gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 ohne Zustimmung der Betroffenen und ohne Genehmigung der Datenschutzbehörde gestattet.Verwendet werden sollen Daten, die der datenschutzrechtliche Auftraggeber „Gemeinde N***“ bzw. dessen Organe verarbeitet bzw. verarbeiten. Eine solche Datenverwendung ist, wenn „angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist“, gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 ohne Zustimmung der Betroffenen und ohne Genehmigung der Datenschutzbehörde gestattet.
Da die Betroffenen lediglich über ein bestimmtes Verkehrskonzept informiert werden sollen und die Zielgruppe immer noch breit gestreut ist (Männer wie Frauen, Geburtsjahr vor 2000, Hauptwohnsitz in N***), ist eine Beeinträchtigung der Geheimhaltung der Betroffeneninteressen unwahrscheinlich, wobei zusätzlich in Rechnung zu stellen ist, dass gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG das (zentrale) Melderegister hinsichtlich der Hauptwohnsitzdaten ein „öffentliches Register“ ist, was bei der Gewichtung der Betroffeneninteressen in Rechnung zu stellen ist.Da die Betroffenen lediglich über ein bestimmtes Verkehrskonzept informiert werden sollen und die Zielgruppe immer noch breit gestreut ist (Männer wie Frauen, Geburtsjahr vor 2000, Hauptwohnsitz in N***), ist eine Beeinträchtigung der Geheimhaltung der Betroffeneninteressen unwahrscheinlich, wobei zusätzlich in Rechnung zu stellen ist, dass gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MeldeG das (zentrale) Melderegister hinsichtlich der Hauptwohnsitzdaten ein „öffentliches Register“ ist, was bei der Gewichtung der Betroffeneninteressen in Rechnung zu stellen ist.
Der Tatbestand gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 und 2 lit. a DSG 2000 ist somit erfüllt, die geplante Datenverwendung damit nicht gemäß § 47 Abs. 3 DSG 2000 genehmigungspflichtig und damit in logischer Folge auch nicht genehmigungsfähig (vgl. dazu bereits den Bescheid der Datenschutzkommission vom 18. September 2009, GZ K202.076/0004-DSK/2009).Der Tatbestand gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Litera a, DSG 2000 ist somit erfüllt, die geplante Datenverwendung damit nicht gemäß Paragraph 47, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungspflichtig und damit in logischer Folge auch nicht genehmigungsfähig vergleiche dazu bereits den Bescheid der Datenschutzkommission vom 18. September 2009, GZ K202.076/0004-DSK/2009).
Der Antrag war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Eine Aufforderung zur Gebührenentrichtung entfällt im Hinblick auf § 2 Z 2 des Gebührengesetzes 1957.Eine Aufforderung zur Gebührenentrichtung entfällt im Hinblick auf Paragraph 2, Ziffer 2, des Gebührengesetzes 1957.