Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 25.04.2019 brachte Herr XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) bei der belangten Behörde eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) u.a. wegen Verletzung im Recht auf Auskunft ein, weil ihm von der Beschwerdeführerin eine nicht ausreichende Auskunft erteilt worden sei.1. Am 25.04.2019 brachte Herr römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) bei der belangten Behörde eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) u.a. wegen Verletzung im Recht auf Auskunft ein, weil ihm von der Beschwerdeführerin eine nicht ausreichende Auskunft erteilt worden sei.
2. Mit Bescheid vom 06.05.2020, GZ. DSB-205.164/0003-DSB/2019, gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie am 03.04.2019, keine (hinreichende) Auskunft erteilt habe (Spruchpunkt 1.) und trug ihr auf, innerhalb von vier Wochen bei sonstiger Exekution die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei zu bezeichnen (Spruchpunkt 2.).
3. Gegen die Spruchpunkte 1. und 2. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit. Begründend führte die Beschwerdeführerin sinngemäß und zusammengefasst aus, dass die Beauskunftung von Empfängerkategorien hinreichend sei und eine detaillierte Auskunft über Empfänger mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden wäre.
4. Die belangte Behörde legte dem erkennenden Gericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 17.07.2020, hg. eingelangt am 06.08.2020, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
5. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W137 neu zugewiesen.
6. Im Zusammenhang mit dem infolge des Vorlagebeschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 18.02.2021, 6 Ob 159/20f, beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren EuGH, AZ C-154/21, wurde das gegenständliche Verfahren zwischenzeitlich ausgesetzt.
7. Die Beschwerdeführerin gab dem erkennenden Gericht mit Stellungnahme vom 02.10.2023 bekannt, dass sie der mitbeteiligten Partei eine ergänzende Auskunft über die konkreten Empfänger ihrer Daten erteilt habe und beantragte die Behebung des bekämpften Bescheides und die Einstellung des Verfahrens, weil damit dem Antrag der mitbeteiligten Partei entsprochen worden sei. Die der mitbeteiligten Partei ergänzend übermittelte Auskunft vom 28.09.2023, die Angaben zu den Empfängern der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei enthielt, lag dem Schriftsatz in Kopie bei.
8. Mit Schreiben vom 13.11.2023 wurde der mitbeteiligten Partei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin übermittelt und ihr aufgetragen, binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob die Beschwerdeführerin die gewünschte Auskunft vollständig erteilt habe, andernfalls, inwiefern sie die Benennung der Empfänger ihrer Daten nach wie vor als nicht ausreichend erachte. Dieses Schreiben wurde der mitbeteiligten Partei am 17.11.2023 zugestellt.
9. Die Frist für eine Stellungnahme ist damit am 04. Dezember abgelaufen. Bis zum heutigen Tag ist keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Partei in Bezug auf ihr Auskunftsbegehren mit Schreiben vom 28.09.2023 die fehlenden Angaben zu den Datenempfängern erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei die fehlenden Angaben zu den Datenempfängern nunmehr erteilt hat, ergibt sich aus den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin, die überdies im Einklang mit dem Brief vom 28.09.2023 stehen, in dem die Beschwerdeführerin nähere Angaben zu den Datenempfängern macht und der der mitbeteiligten Partei vom Gericht mit Parteiengehör vom 13.11.2023 übermittelt worden ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur ersatzlosen Behebung vom Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides (Feststellung einer vergangenen Verletzung im Recht auf Auskunft):
Im Spruchpunkt 1. hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei durch die Erteilung einer unvollständigen Auskunft in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe. Diese Feststellung kann vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin ergänzend erteilten (vollständigen) Auskunft nicht aufrechterhalten werden.
Gemäß § 24 Abs. 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Art 2 1. Hauptstück DSG verstößt. Gemäß § 24 Abs. 5 DSG ist im Fall einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung, die einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, diesem aufzutragen den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, etwa die beantragte Auskunft zu erteilen. § 24 Abs. 6 DSG sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2, 1. Hauptstück DSG verstößt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG ist im Fall einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung, die einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, diesem aufzutragen den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, etwa die beantragte Auskunft zu erteilen. Paragraph 24, Absatz 6, DSG sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen.
§ 24 DSG soll betroffenen Personen ein Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihm aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG [2018] § 24 Rz 7).Paragraph 24, DSG soll betroffenen Personen ein Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihm aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG [2018] Paragraph 24, Rz 7).
Eine Feststellung von Rechtsverletzungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Datenschutzbehörde nicht mehr bestehen, ist aber in Bezug auf das Recht auf Auskunft nicht vorgesehen, ist in einem solchen Fall das Verfahren doch grundsätzlich formlos einzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach mit Verweis auf seine Grundsatzentscheidung VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125, in der er die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden über in der Vergangenheit erfolgte, aber nicht mehr aktuelle Verletzungen des dort relevanten Rechts auf Mitteilung über die beantragte Löschung verneinte, bereits zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) BGBl I Nr. 1999/1965, in der Fassung BGBl I Nr 13/2005, aus, dass ein Recht auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Auskunft aus § 31 Abs. 1 DSG 2000 nicht ableitbar ist (VwGH 27.09.2007 2006/06/0330).Der Verwaltungsgerichtshof sprach mit Verweis auf seine Grundsatzentscheidung VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125, in der er die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden über in der Vergangenheit erfolgte, aber nicht mehr aktuelle Verletzungen des dort relevanten Rechts auf Mitteilung über die beantragte Löschung verneinte, bereits zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1999 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, aus, dass ein Recht auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Auskunft aus Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 nicht ableitbar ist (VwGH 27.09.2007 2006/06/0330).
Wenngleich diese Entscheidung auf Grund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage übertragbar ist, können die tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs – die im Wesentlichen den zuvor ausgeführten Überlegungen entsprechen – auf die neue Rechtslage übertragen werden (so im Ergebnis wohl auch VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 31, der unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 ein Recht auf Feststellung vergangener Rechtsverletzungen in Bezug auf Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung bejaht, diese Fälle aber – ebenfalls unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 – ausdrücklich von vergangenen Verletzungen im Recht auf Auskunft unterscheidet).
Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft gemäß Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, in der § 14 Abs. 1 DSG sogar – mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar – darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer „behauptet, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein“, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Auskunft – soweit hier entscheidungsrelevant – nicht geändert hat (§ 1 Abs. 3 Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978 bzw. § 1 Abs. 3 Z 1 DSG idF BGBl I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 51/2012) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person in Bezug auf das Recht auf Auskunft das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss.Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft gemäß Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der Paragraph 14, Absatz eins, DSG sogar – mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar – darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer „behauptet, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein“, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Auskunft – soweit hier entscheidungsrelevant – nicht geändert hat (Paragraph eins, Absatz 3, Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, bzw. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person in Bezug auf das Recht auf Auskunft das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss.
Da einer betroffenen Person somit kein subjektives öffentliches Recht zukommt, Verletzungen des Auskunftsrechts, die zum Abschluss des Verfahrens bereits behoben waren, mit Bescheid feststellen zu lassen, die Auskunft zwischenzeitlich erteilt worden ist und die belangte Behörde in so einem Fall das Verfahren gemäß § 24 Abs. 6 DSG formlos einzustellen hat, war Spruchpunkt 1. des Bescheids ersatzlos zu beheben.Da einer betroffenen Person somit kein subjektives öffentliches Recht zukommt, Verletzungen des Auskunftsrechts, die zum Abschluss des Verfahrens bereits behoben waren, mit Bescheid feststellen zu lassen, die Auskunft zwischenzeitlich erteilt worden ist und die belangte Behörde in so einem Fall das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG formlos einzustellen hat, war Spruchpunkt 1. des Bescheids ersatzlos zu beheben.
3.2. Zur ersatzlosen Behebung vom Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides (Auftrag zur Auskunftserteilung):
Auch die im Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides enthaltenen Leistungsbefehle können vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin ergänzend erteilten – nunmehr vollständigen - Auskunft nicht aufrechterhalten werden.
Die für das Bundesverwaltungsgericht maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt sich nämlich – mangels anderer gesetzlicher Regelung – nach dem Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl. bspw. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066), allenfalls bestimmt sich die Sachlage nach dem Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG; vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 835/1).Die für das Bundesverwaltungsgericht maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt sich nämlich – mangels anderer gesetzlicher Regelung – nach dem Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vergleiche bspw. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066), allenfalls bestimmt sich die Sachlage nach dem Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG; vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 835/1).
Im Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides wurde der Beschwerdeführerin u.a. aufgetragen, die der mitbeteiligten Partei erteilte Auskunft um Informationen zu den Empfängern sie betreffender personenbezogenen Daten zu ergänzen.
Da die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei nunmehr die von ihr begehrte (ergänzende) Auskunft vollständig erteilt hat, ist die Grundlage für die Erteilung eines Leistungsauftrags weggefallen, weshalb Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheids ersatzlos zu beheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil die Sachlage bereits im Wege eines schriftlichen Parteiengehörs mit geklärt werden konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil sich das erkennende Gericht zu den hier relevanten Fragen, nämlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage und ob ein Recht auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Auskunft besteht, auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.