Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

Rechtssätze

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Entscheidungstext W245 2263873-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W245 2263873-1

Entscheidungsdatum

16.05.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24
DSGVO Art4
DSGVO Art5
DSGVO Art58 Abs1 litd
DSGVO Art6
DSGVO Art6 Abs1 litf
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W245 2263873-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 06.10.2022, Zl. 2022-0.517.362 (DSB-D124.0701/22), betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG, zu Recht erkannt:

A)

römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

römisch II. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob der BF die MB dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt hat, indem dieser durch die auf seinem Grundstück am Brunnen bzw. am Gartentor angebrachte Videokameras (im angefochtenen Bescheid als Videokamera 2 und 4 bezeichnet) auch Teile eines Weges, der dem Grundstück der MB zugeordnet ist, aufgenommen hat.

römisch eins.       Verfahrensgang:

römisch eins.1.    Die Mitbeteiligten römisch 40 und römisch 40 (in der Folge „MB“, im Verfahren vor der belangten Behörde noch Beschwerdeführer) erhoben am 10.05.2022 im Wege ihrer Rechtsvertreterin Mag.a Elisabeth MITTERBAUER Beschwerde (VWA /.1, siehe Punkt römisch II.2) an die Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“). Sie machten im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge „BF“, im Verfahren vor der belangten Behörde noch Beschwerdegegner auf seinem Grundstück mehrere Kameras angebracht) habe, die zum Teil auch auf die Grundstücke der MB gerichtet seien. Es sei von Weitem beziehungsweise von der Liegenschaft der MB aus nicht zu erkennen, wohin die Kameras filmen und welchen Bereich sie aufzeichnen würden; es sei aber anzunehmen, dass die Kameras auch die Liegenschaft der MB erfassen. Es werde vermutet, dass die Kameras laufend Aufnahmen machen und diese auch gespeichert würden. Die Videoüberwachungsanlage sei auch nicht entsprechend gekennzeichnet. Es liege dadurch ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre vor. Die MB legten im Zuge der Beschwerdeerhebung mehrere Lichtbilder (siehe zu Kamera 2 und 4 Punkt römisch II.1.3) sowie Grundbuchsauszüge vor (VWA /.1a, siehe Punkt römisch II.2).

römisch eins.2.    Mit Schreiben der bB vom 19.05.2022 wurde dem BF die gegen ihn gerichtete Datenschutzbeschwerde vom 10.05.2022 mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt (VWA ./2, siehe Punkt römisch II.2).

römisch eins.3.    Am 10.06.2022 erfolgte eine Stellungnahme des BF (VWA ./3, siehe Punkt römisch II.2). Er brachte im Wesentlichen vor, dass er Ende 2018 die gegenständlichen Kameras erworben und installiert habe. Zuvor hätten fremde Personen in seiner Abwesenheit sein Grundstück betreten und Gartengeräte entwendet. Die Kameras befänden sich überwiegend im Schlafmodus und würden diese erst durch Bewegungen auf seinem Grundstück in den Aufnahmemodus geschalten. Die durch die Kameras angefertigten Bilder würden dann an seine E-Mail-Adresse gesendet werden, wobei alle Aufnahmen ausschließlich sein Grundstück zeigen würden. Sofern sich aufgrund der Bilder ein Sachverhalt für eine Besitzstörung beziehungsweise eine Straftat ergäbe, würden diese an seinen Rechtsanwalt beziehungsweise an die Polizei übermittelt werden, andernfalls würden sie noch an demselben Tag gelöscht werden. Alle Kameras seien starken Witterungsbedingungen ausgesetzt gewesen, sodass eine Seriennummer nicht mehr festgestellt werden könne; eine der Kameras funktioniere überhaupt nicht mehr und diene nur mehr als Attrappe zur Abschreckung. Beantragt wurde, die Beschwerde abzuweisen. Ergänzend wurde angemerkt, dass schon im Rahmen der Erstellung der Fotos eine Besitzstörung erfolgt sei. Der BF legte im Zuge der Stellungnahme mehrere Fotos, die die Kameras beziehungsweise deren Aufnahmebereich zeigen, vor (VWA ./3a, siehe Punkt römisch II.2).

römisch eins.4.    Mit Schreiben der bB vom 22.06.2022 wurden die MB über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie über den Verfahrensstand informiert und wurde diesen ein Parteiengehör eingeräumt (VWA ./4, siehe Punkt römisch II.2).

römisch eins.5.    Am 13.07.2022 wurde durch die Rechtsvertreterin der MB eine Stellungnahme (VWA ./5, siehe Punkt römisch II.2) erstattet. Dabei wurde ausgeführt, dass entgegen dem Vorbringen des BF sehr wohl Teile der Liegenschaft der MB von der Kamera erfasst würden, was auf einem vom BF vorgelegten Lichtbild (VWA ./5a, siehe Punkt römisch II.2) rot eingezeichnet und ersichtlich sei. Im Übrigen sei es für den BF ein Leichtes, die Kameraeinstellung zur Anfertigung diverser Fotos zu ändern und danach wieder in Richtung der Liegenschaft der MB zu richten. Festzuhalten sei, dass die Vertreterin der MB zur Erstellung der mit der Beschwerde vorgelegten Lichtbilder ausschließlich deren Grundstück betreten habe und nicht die Liegenschaft des BF. Es liege die Vermutung nahe, dass der BF die Kameraeinstellung für die Stellungnahme und die darin angeführten Lichtbilder verändert habe. Es gebe keinen Nachweis, dass die aufgezeichneten Bilder vom Beschwerdegegner tatsächlich gelöscht würden, wie er dies in seiner Stellungnahme behaupte.

römisch eins.6.    Mit Bescheid der bB vom 06.10.2022 (VWA ./6, siehe Punkt römisch II.2) wurde der Datenschutzbeschwerde der MB wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung infolge unzulässiger Bildbearbeitung stattgegeben und festgestellt, dass der BF die MB infolge einer unrechtmäßigen Bildverarbeitung in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Dem BF wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Aufnahmebereich der Videokamera 2 derart zu beschränken, dass ausschließlich das eigene Grundstück erfasst ist. Außerdem wurde dem BF aufgetragen, innerhalb einer zweiwöchigen Frist die Videoüberwachung geeignet zu kennzeichnen. Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt 1 im Wesentlichen festgehalten, dass durch die Videokamera 2 des BF auch das Wohnhaus der MB miterfasst sei und dies dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO widerspreche, sodass der Beschwerde stattzugeben gewesen sei. Zu Spruchpunkt 2 wurde ausgeführt, dass es dem BF selbst überlassen bliebe, ob er eine Umpositionierung der Videokamera vornehme oder „Schwarzblenden“ einrichte. Betreffend die Kennzeichnung der Videokamera wurde in Spruchpunkt 3 ausgeführt, dass eine solche aufgrund des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO geboten sei.

römisch eins.7.    Am 15.11.2022 erfolgte eine Anfrage der Rechtsvertreterin der MB hinsichtlich der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides (VWA ./7, siehe Punkt römisch II.2).

römisch eins.8.    Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 15.11.2022 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./8, siehe Punkt römisch II.2). In der Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, dass das Foto der Kamera 2, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, nicht das Haus der Beschwerdeführer zeige. Im Anhang zur Beschwerde übermittelte der BF unter anderem ein Foto des Aufnahmebereichs der Kamera 2 mit von ihm vorgenommenen Einzeichnungen. Der mit roter Farbe eigegrenzte untere Teil zeige sein Grundstück, der obere Teil eine Liegenschaft von Nachbarn ( römisch 40 ), jedoch nicht jene der MB. Was diesen Teil des Aufnahmebereichs betreffe, so sei dieser durch Sträucher, Bäume und sonstiges Buschwerk so weit verdeckt, dass eine Aufnahme von personenbezogenen Daten unmöglich sei. Links, weit außerhalb vom Aufnahmebild, befinde sich das Haus der MB; der am Foto links oben erkennbare Weg gehöre noch zur Liegenschaft des BF. Insofern könne eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung der MB nicht gegeben sein. Zudem sei auf den BF die Haushaltsausnahme anwendbar. Er müsse nicht unbedingt ein Schild anbringen, sondern könne seine Gäste auch persönlich über die Videoüberwachung informieren. Was die beanstandete Kammer 2 betreffe, so sei diese im Oktober 2018 gekauft und montiert worden und seien er und seine Lebensgefährtin von den MB auch alsbald darauf angesprochen worden. Eine Beschwerde sei jedoch binnen eines Jahres ab Kenntnis des beschwerenden Ereignisses, längstens aber binnen drei Jahren, einzubringen, sodass die Beschwerde insofern verspätet erhoben worden sei. Der Beschwerde wurden diverse Fotos sowie die Rechnung betreffend den Kauf der Kamera 2 und eine Landkarte beigelegt (VWA ./8a, siehe Punkt römisch II.2). Abschließend führte der BF noch aus, das Gericht „ganzheitlich“ informieren zu wollen und legte diesbezüglich an den BF und seine Lebensgefährtin gerichtete Unterlassungsschreiben vom 30.09.2022, sowie ein Schreiben betreffend ein beim Bezirksgericht römisch 40 anhängiges Verfahren vor (VWA ./8a, siehe Punkt römisch II.2).

römisch eins.9.    Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 01.12.2022 von der bB vorgelegt (VWA ./9, siehe Punkt römisch II.2 sowie OZ 1). Im Zuge der Aktenvorlage erfolgte eine Stellungnahme der belangten Behörde, wobei diese das Beschwerdevorbringen bestritt und vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verwies.

römisch eins.10.   Am 01.12.2022 erfolgte seitens der belangten Behörde eine Beschwerdemitteilung an den BF (VWA ./10, siehe Punkt römisch II.2) sowie an die MB und deren Rechtsvertreterin (VWA ./11, siehe Punkt römisch II.2).

römisch eins.11.   Mit Eingabe vom 02.12.2022 ersuchte die Rechtsvertreterin der MB um Stellungnahme dahingehend, ob der Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2022 bereits in Rechtskraft erwachsen ist (VWA ./12, siehe Punkt römisch II.2).

römisch eins.12.   Am 13.12.2022 übermittelte das BVwG die Bescheidbeschwerde vom 15.11.2022 samt den Beilagen an die MB im Wege deren Rechtsvertreterin (OZ 2).

römisch eins.13.   Am 22.12.2022 langte eine diesbezügliche Stellungnahme samt Lichtbildern (OZ 4), eingebracht durch die Rechtsvertreterin der MB, beim BVwG ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, entgegen dem Vorbringen des BF, sehr wohl Teile der Liegenschaft der MB von der Kamera erfasst würden. Dies werde auch durch nunmehr vorgelegte Lichtbilder dokumentiert, welche von einer Nachbarin zur Verfügung gestellt worden seien. Auf diesen Lichtbildern sei klar ersichtlich, dass auch die am Tor angerachten Kameras (laut Bescheid Videokamera 5) aktiv und funktionsfähig sein müsse; auf den Lichtbildern (aufgenommen von der Kamera am Tor) sei klar die Liegenschaft der MB samt deren Einfamilienhaus erkennbar. Im Übrigen werde auch darauf hingewiesen, dass der BF auch die Liegenschaft mit der Adresse römisch 40 mit der Kamera filme. Dass der BF Kameras angebracht habe, sei schon seit längerem bekannt, dass auch die Liegenschaft der MB vom Aufnahmebereich erfasst sei, habe die MB römisch 40 im Zuge eines Gesprächs mit dem BF erfahren, da er erwähnt hatte, er könne sehen, wenn sich jemand auf sein Grundstück zugehe und werde dann informiert. Dies könne nur Kamera 5 betreffen, weil diese den Zufahrtsbereich zum Grundstück des BF zeige. Die Lichtbilder seien erst durch ein weiteres Zivilverfahren, welches zwischen dem BF und den MB beim Bezirksgericht römisch 40 geführt werde, wieder gefunden worden, weshalb es nicht möglich gewesen sei, die Lichtbilder bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzulegen.

römisch eins.14.   Am 02.02.2023 erging seitens des BVwG ein Ersuchen um Stellungnahme und Urkundenvorlage an die Polizeiinspektion römisch 40 (OZ 5).

römisch eins.15.   Am 08.02.2023 langte ein diesbezüglicher Bericht samt Lichtbildern (OZ 6) beim BVwG ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Weg zwischen den Grundstücken Nr römisch 40 88/1 und römisch 40 88/2 geteilte Besitzverhältnisse habe. Nach Rücksprache mit dem Gemeindeamt römisch 40 und Einsicht in DORIS interMAP habe festgestellt werden können, dass der Weg ab der Holzkiste in Richtung Gartentor zum Grundstück Nr römisch 40 88/2 gehöre. Vorher sei der Weg dem Grundstück Nr römisch 40 88/1 zugeordnet. Es sei auch eine rote Grundstücksmarke in den Boden eingeschlagen, was auf den Lichtbildern ersichtlich sei. Ob die Möglichkeit bestehe, dass auf Aufnahmen von der am Brunnen angebrachten Videokamera auch Teile der Liegenschaft der MB ersichtlich seien, könne nicht eindeutig festgestellt werden. Die am Brunnen angebrachte Videokamera sei nicht gekennzeichnet. Der BF habe dazu angegeben, dass er diese nicht kennzeichnen müsse, da von den Aufnahmen kein Nachbarsgrundstück betroffen sei.

römisch eins.16.   Am 08.03.2023 erging seitens des BVwG eine Mitteilung über den Verfahrensstand an den BF und die MB. Gleichzeitig wurde diesen die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu zu äußern (OZ 7).

römisch eins.17.   Am 28.03.2023 langte eine Stellungnahme des BF beim BVwG ein (OZ 9). Er führte darin im Wesentlichen aus, sich den Ausführungen des Gruppeninspektors, der ihn bezüglich der Erhebungen auf seinem Grundstück kontaktiert habe, anschließen zu wollen. Die gegenständlichen Kameras befänden sich überwiegend im Schlafmodus. Das Bild im Schlafmodus sei schwarz und zeige keine Aufnahme. Erst durch das Betreten seines Grundstücks durch Menschen oder Tiere werde die Kamera durch den eingebauten Bewegungsmelder in den Aufnahmemodus geschalten. Dieser reagiere nur, wenn man ihm zu nahe komme; dafür müsse also jemand über den Zaun steigen und sich der Kamera auf etwa zehn Meter nähern. Da dies noch nie vorgekommen sei, gebe es bis heute keine Daten. Für weiter weg liegende Aufnahmen seien diese billigen Kameras nicht geeignet und könnte diese nichts erfassen, was mehr als 20 Meter entfernt liege. Außerdem würden die Kameras Stürmen nicht standhalten und habe nach einem Sturm Anfang 2013, bei dem der Brunnen umgefallen sei, die verfahrensgegenständliche Kamera 2 neu installiert und ausgerichtet werden müssen. Beigelegt sei ein aktuelles Bild des Aufnahmebereichs der Kamera. Alle Aufnahmen seien so eingestellt, dass kein fremdes Grundstück erfasst sei. Betreffend die Kennzeichnungspflicht berufe er sich auf die Haushaltsausnahme. Es gebe keinen einzigen Beweis dahingehend, dass die gegenständliche Kamera ein fremdes Grundstück aufnehme.

römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

römisch II.1.   Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

römisch II.1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

römisch II.1.2. Zu den Eigentumsverhältnissen:

Die MB römisch 40 und römisch 40 sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaften EZ 174 KG römisch 40 , bestehend aus dem Grundstück Nr. römisch 40 88/1 sowie der EZ 110 KG römisch 40 , bestehend aus dem Grundstück Nr. römisch 40 57 mit der Grundstücksadresse römisch 40 .

Der BF römisch 40 ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 368 KG römisch 40 bestehend aus dem Grundstück Nr. römisch 40 88/2, welches unmittelbar an das Grundstück römisch 40 88/1 der MB angrenzt.

Der Weg zwischen den Grundstücken römisch 40 88/1 und römisch 40 88/2 hat geteilte Besitzverhältnisse.

Festgestellt wird, dass der Weg ab der Holzkiste in Richtung Gartentor zum Grundstück mit der Nummer römisch 40 88/2, somit zum Grundstück des BF gehört. Davor ist der Weg dem Grundstück Nummer römisch 40 88/1, somit jenem der MB, zugeordnet. Es ist eine Grundstücksmarke im Boden eingeschlagen. Konkret stellt sich dies wie folgt dar:

römisch II.1.3. Zu den im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten:

Aus dem Grundbuchsauszug der Liegenschaft der MB ist zu entnehmen, dass eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art, über das Grundstück der MB zugunsten für das Grundstück des BF und für ein weiteres Grundstück (Nr. römisch 40 87) eingetragen ist.

Aus dem Grundbuchsauszug der Liegenschaft des BF ist zu entnehmen, dass eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art zugunsten für das Grundstück Nr. römisch 40 87 eingetragen ist.

römisch II.1.4. Zu den Aufnahmebereichen der Videoüberwachung:

Die Videoüberwachung des BF umfasst insgesamt fünf Kameras. Nachfolgend wird dargestellt, dass mit der Videoüberwachung des BF – insbesondere die Videokamera 2 und die Videokamera 4 – Grundstücksteile der MB erfasst werden.

Ferner erfasst die Videoüberwachung des BF (Videokamera 2 und 4) auch den Weg, welcher als Dienstbarkeit im Grundbuch (siehe Punkt römisch II.1.3) eingetragen ist.

römisch II.1.4.1. Zur Videokamera 2:

Der BF hat im Oktober 2018 an einem Brunnen auf seinem Grundstück (Nr. römisch 40 88/2) eine Videokamera (im angefochtenen Bescheid als Videokamera 2 bezeichnet) befestigt und in Betrieb genommen, siehe nachfolgendes Foto:

Der Aufnahmebereich dieser Videokamera stellte sich von Oktober 2018 bis März 2023 wie folgt dar:

Festgestellt wird, dass das Grundstück der MB vom Aufnahmebereich dieser Videokamera, die am Brunnen montiert ist, erfasst war (links oben, rotes Dreieck, skizziert eine Fläche oberhalb der Holzkiste, welche die Grundstücksgrenze markiert). Ferner erfasst der Aufnahmebereich der Videokamera 2 auch den Zufahrtsweg zum Grundstück des BF bzw. zum Grundstück Nr. römisch 40 87 (Dienstbarkeit, siehe Punkt römisch II.1.3).

Die MB haben der Videoüberwachung nicht zugestimmt.

römisch II.1.4.2. Zur Videokamera 4:

Der BF hat im Oktober 2018 an seinem Gartentor zwei Videokameras (im angefochtenen Bescheid als Videokamera 4 und 5 bezeichnet) befestigt und in Betrieb genommen, siehe nachfolgendes Foto

Der Aufnahmebereich der Videokamera 4 stellt sich seit Oktober 2018 wie folgt dar:

Festgestellt wird, dass das Grundstück der MB vom Aufnahmebereich der Videokamera 4, die am Gartentor montiert ist, erfasst (links oben, rotes Dreieck, skizziert eine Fläche oberhalb der Holzkiste, welche die Grundstücksgrenze markiert). Ferner erfasst der Aufnahmebereich der Videokamera 4 auch den Zufahrtsweg zum Grundstück des BF bzw. zum Grundstück Nr. römisch 40 87 (Dienstbarkeit, siehe Punkt römisch II.1.3).

Die MB haben der Videoüberwachung nicht zugestimmt.

römisch II.1.5. Zur Funktionsweise der gegenständlichen Videokameras:

Die Videokameras sind mit einem Bewegungsmelder ausgestattet und wird durch Bewegungen aktiviert. Aufzeichnungen der Videokameras werden an die E-Mail-Adresse des BF gesendet. Aufnahmen der Videokameras, auf denen keine Besitzstörung oder Straftat zu erkennen ist, werden vom BF noch an demselben Tag gelöscht.

Festgestellt wird, dass die gegenständliche Videokameras Ende 2018 vom BF erworben, montiert und installiert wurde und zu diesem Zeitpunkt erstmalig und in der Folge Videomaterial angefertigt wurde.

römisch II.1.6. Zur Kennzeichnung der gegenständlichen Videokamera:

Die Videokameras sind nicht gekennzeichnet.

römisch II.1.7. Zum Zweck der Videoüberwachung:

Der Zweck der Videoüberwachung besteht darin, das Grundstück des BF zu überwachen, da dieses in der Vergangenheit von unbefugten Personen betreten wurde und auch Gartengeräte entwendet wurden. Der BF wollte mit der Videokamera somit sein Eigentum schützen beziehungsweise die schädigenden Personen identifizieren, indem er den oben beschriebenen und dargestellten Aufnahmebereich überwachte.

römisch II.2.   Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Beschwerde der MB vom 05.10.2022 (siehe Punkt römisch eins.1), ./1a – Beilagen zur Beschwerde der MB vom 05.10.2022 (siehe Punkt römisch eins.1), ./2 – Aufforderung zur Stellungnahme an BF vom 19.05.2022 (siehe Punkt römisch eins.2), ./3 – Stellungahme des BF vom 10.06.2022 (siehe Punkt römisch eins.3), ./3a – Beilagen zur Stellungnahme des BF vom 10.06.2022 (siehe Punkt römisch eins.3), ./4 – Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, Parteiengehör, Mitteilung über den Verfahrensstand an MB vom 22.06.2022 (siehe Punkt römisch eins.4), ./5   – Stellungnahme der MB vom 13.07.2022 (siehe Punkt römisch eins.5), ./5a – Beilagen zur Stellungnahme der MB vom 13.07.2022 (siehe Punkt römisch eins.5), ./6 – Bescheid vom 10.06.2022 (siehe Punkt römisch eins.6), ./7 – Anfrage der MB hinsichtlich Rechtskraft vom 15.11.2022 (siehe Punkt römisch eins.7), ./8 – Bescheidbeschwerde vom 15.11.2022 (siehe Punkt römisch eins.8), ./8a – Beilagen zur Bescheidbeschwerde vom 15.11.2022 (siehe Punkt römisch eins.8), ./9 – Aktenvorlage der bB vom 01.12.2022 (siehe Punkt römisch eins.9), ./10 – Beschwerdemitteilung an BF vom 01.12.2022 (siehe Punkt römisch eins.10), ./11 – Beschwerdemitteilung an MB vom 01.12.2022 (siehe Punkt römisch eins.10) und ./12 – Anfrage der MB vom 02.12.2022 (siehe Punkt römisch eins.11)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).

römisch II.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.

römisch II.2.2. Zu den Eigentumsverhältnissen

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen ergeben sich einerseits aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen des BF und der MB und andererseits aus dem von der MB im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Grundbuchsauszug sowie dem Auszug aus DORIS (VWA ./1a). Zudem gründen sich die diesbezüglichen Feststellungen auf die Stellungnahme der Polizeiinspektion römisch 40 , die hinsichtlich des zwischen den Grundstücken liegenden Weges Rücksprache mit dem Gemeindeamt römisch 40 hielt und Einsicht in DORIS interMAP nahm (OZ 6).

römisch II.2.3. Zu den im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten:

Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Grundbuchsauszügen (VWA ./1a).

römisch II.2.4. Zu den Aufnahmebereichen der Videoüberwachung:

Dass die Videoüberwachung des BF aus fünf Kameras besteht, ergibt sich zweifelsfrei aus den Feststellungen des bekämpften Bescheides. Dass die Videokameras 2 und 4 Grundstücksteile der MB erfassen, ergibt sich aus den Ausführungen in Punkt (römisch II.2.4.1 und römisch II.2.4.2). Ferner war festzustellen, dass die Videoüberwachung des BF auch den Weg erfasst, welcher zu seinem Grundstück bzw. zum Grundstück Nr. römisch 40 87 führt. Dieser Weg ist im Grundbuch als Dienstbarkeit (siehe Punkt römisch II.1.3) eingetragen. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Aufnahmebereichen der Kamera 2 und 4, des vorliegenden Luftbildes (Orthophotos) von DORIS sowie aus den vorliegenden Grundbuchsauszügen (VWA ./1a). Auf dem Luftbild (Orthophoto) sowie auf den Aufnahmebereich der Kamera 2 und 4 ist der Zufahrtsweg (Dienstbarkeit) eindeutig erkennbar.

römisch II.2.4.1. Zur Videokamera 2:

Der Umstand, dass der BF am Brunnen auf seinem Grundstück eine Videokamera montiert hat (im angefochtenen Bescheid als Videokamera 2 bezeichnet), war gänzlich unstrittig. Der BF brachte selbst vor, die gegenständliche Kamera Ende 2018 erworben und auf dem auf seinem Grundstück befindlichen Brunnen installiert zu haben (siehe dazu insbesondere VWA ./3 und VWA ./8).

Hinsichtlich des Kamerawinkels der gegenständlichen Kamera, die am Brunnen montiert ist, ist festzuhalten, dass der BF im Zuge seiner Stellungnahme vom 10.06.2022 (VWA ./3) selbst das unter römisch II.1.4.1 eingefügte Foto, welches den Aufnahmebereich zeigt, vorlegte (VWA ./3a). In Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen ist nun unstrittig, dass zwar nicht das Wohnhaus, jedoch ein Teil des Grundstücks der MB durch die Videokamera aufgenommen wurde, konkret jener Bereich vom Weg (Zufahrtsweg, der auch als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, siehe Punkt römisch II.1.3), der hinter der Holzkiste gelegen ist. Die Behauptung des BF in der Beschwerde, wonach der am Foto links oben erkennbare Weg zu seinem Grundstück gehöre, ist unrichtig, zumal aus dem Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 (OZ 6) klar hervorgeht, dass dieser am Foto abgebildete Weg geteilte Besitzverhältnisse hat und nur vom Gartentor bis zur Holzkiste dem Grundstück des BF und der dahinterliegende Teil jenem der MB zugeordnet ist. Daran vermag auch das im Zuge der Stellungnahme vom 28.03.2023 vorgelegte Foto (OZ 9), zu dem der BF vorbrachte, dass dies die aktuelle Ausrichtung der am Brunnen montierten Kamera zeige, nichts zu ändern. Auch wenn die Kamera nunmehr so ausgerichtet ist, dass vom Aufnahmebereich nur noch das eigene Grundstück des BF erfasst ist, so ändert dies nichts daran, dass dies in der Vergangenheit (vom Zeitpunkt der Installation Ende 2018 bis zum Sturm März 2023, bei dem der Brunnen umfiel) nicht der Fall war.

Dass die MB einer Videoüberwachung ihres Grundstückes nicht zugestimmt hatten, ergibt sich aus deren Vorbringen im Verfahren und wurde dies vom BF auch gar nicht behauptet.

römisch II.2.4.2. Zur Videokamera 4:

Der Umstand, dass der BF am Gartentor zwei Videokameras montiert sind (im angefochtenen Bescheid als Videokamera 4 und 5 bezeichnet), war gänzlich unstrittig. Der BF brachte selbst vor, die gegenständliche Kameras Ende 2018 erworben und auf dem Gartentor installiert zu haben (siehe dazu insbesondere VWA ./3 und VWA ./8).

Hinsichtlich des Kamerawinkels der Kamera 4, die am Gartentor montiert ist, ist festzuhalten, dass der BF im Zuge seiner Stellungnahme vom 10.06.2022 (VWA ./3) selbst das unter römisch II.1.4.2 eingefügte Foto, welches den Aufnahmebereich zeigt, vorlegte (VWA ./3a). In Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen ist unstrittig, dass ein Teil des Grundstücks der MB durch die Videokamera aufgenommen wurde/wird, konkret jener Bereich vom Weg (Zufahrtsweg, der als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, siehe Punkt römisch II.1.3), der hinter der Holzkiste gelegen ist. Die Behauptung des BF in der Beschwerde, wonach der am Foto links oben erkennbare Weg zu seinem Grundstück gehöre, ist unrichtig, zumal aus dem Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 (OZ 6) klar hervorgeht, dass dieser am Foto abgebildete Weg geteilte Besitzverhältnisse hat und nur vom Gartentor bis zur Holzkiste dem Grundstück des BF und der dahinterliegende Teil jenem der MB zugeordnet ist.

Dass die MB einer Videoüberwachung ihres Grundstückes nicht zugestimmt hatten, ergibt sich aus deren Vorbringen im Verfahren und wurde dies vom BF auch gar nicht behauptet.

römisch II.2.5. Zur Funktionsweise der gegenständlichen Videokameras:

Die Feststellungen dahingehend, dass die Videokameras mit einem Bewegungsmelder ausgestattet ist, diese durch Bewegungen aktiviert wird und Aufzeichnungen an die E-Mail-Adresse des BF gesendet werden, beruhen auf den insofern glaubwürdigen Angaben des BF im Verfahren vergleiche dazu insbesondere VWA ./3).

Zudem legte der BF der Beschwerde vom 15.11.2022 einen Auszug aus seinem römisch 40 -Kundenkonto bei (VWA ./8a), aus dem sich ergibt, dass es sich um IP-Außenkameras mit Nachtsicht und Bewegungsmelder mit Fernüberwachung handelt.

Wie schon die bB im angefochtenen Bescheid festgehalten hat, gibt es keinen Grund daran zu zweifeln, dass die Aufnahmen der Videokamera, auf denen keine Besitzstörung oder Straftat zu erkennen ist, noch an demselben Tag vom BF gelöscht werden.

Der BF brachte im Verfahren vor, die Kameras im Oktober 2018 erworben und installiert zu haben (siehe dazu insbesondere VWA ./3 und VWA ./8). Es ist also davon auszugehen, dass der BF im Zuge dessen auch den Kamerawinkel einstellte und erstmalig Videomaterial anfertigte. Es ergibt sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der BF unmittelbar nach der Montage die Kamera auf ihre Funktionsfähigkeit prüfte und zu diesem Zweck Videoaufnahmen auslöste. Dass die Kameras zumindest einmal Aufnahmen anfertigte, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der BF im Zuge seiner Stellungnahme vom 10.06.2022 ein Bild (siehe unter römisch II.1.3.), welches den Aufnahmebereich der Kamera zeigt, vorlegte. Die Ausführungen des BF in der Stellungnahme vom 28.03.2023 (OZ 9), wonach es bis heute keine Daten gebe, weil es noch nie zu einer Bewegung gekommen sei, sind insofern als Schutzbehauptung zu werten. Abgesehen davon, dass der BF, wie soeben ausgeführt, selbst ein Bild, welches den Aufnahmebereich der Kamera zeigt, im Verfahren vorlegte, sprach er bislang auch nur davon, dass sich die Kameras überwiegend im Schlafmodus befänden; dass diese noch nie ein Bild angefertigt haben sollen, wurde erstmals in der Stellungnahme vom 28.03.2023 behauptet und war dieses Vorbringen insofern nicht glaubwürdig.

Auch ist zu beachten, dass die Kamera 4 sich am Gartentor befindet. Unmittelbar an diesem Gartentor führt ein Zufahrtsweg vorbei. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass hinsichtlich des Zufahrtsweges eine Dienstbarkeit des Gehens und des Fahrens mit Fahrzeugen aller Art für das Grundstück römisch 40 87 (Grundstückseigentümer römisch 40 und römisch 40 ) begründet ist (siehe C-Blatt, Grundbuchsauszug KG römisch 40 , EZ 368 betreffend das Grundstück des BF). Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, sobald die Zufahrt zum Grundstück römisch 40 87 von einer Person genutzt wird, wird aufgrund der vom BF geschilderten Bewegungsmeldung eine Aufnahme durchgeführt, wobei sich im Aufnahmebereich auch ein Teil des Grundstücks der MB befindet. Das dieser Zufahrtsweg benutzt wird, ergibt sich aus den Ausführungen des BF in seinem Schreiben vom 10.10.2022 an die Rechtsvertreterin der MB. Hier beschreibt der BF umfassend seine Bemühungen, wie er den Zufahrtsweg durch Rasenmähen, Trimmen, etc. instand hält, da ansonsten der betreffende Weg innerhalb kürzester Zeit nicht mehr begehbar und befahrbar wäre (VWA ./8, Beilage zur Bescheidbeschwerde des BF).

Schließlich ist zu beachten, dass jedes Mal, wenn aufgrund einer Bewegung es zu einer Aufnahme durch die Videokamera 2 oder 4 kommt, immer ein Grundstücksteil der MB abgebildet ist. Der Auslöser bzw. die Ursache der Bewegung kommt daher kein Begründungswert zu. Ob der BF selbst oder ein Dritter eine Aufnahme der Videokameras verursacht spielt im vorliegenden Fall keine Rolle.

Insgesamt konnte daher festgestellt werden, dass mit der Videokamera 2 und 4 Aufnahmen getätigt wurden, welche im Aufnahmebereich auch Grundstücksteile der MB erfassten. Zwar war nur eine kleine Grundstücksfläche der MB von den Aufnahmebereichen erfasst, jedoch sind im Verfahren keine Gründe hervorgekommen, welche eine Aufnahme der Grundstücksteile der MB erforderten. Auch wurden dahingehend vom BF weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachvollziehbare Gründe genannt.

römisch II.2.6. Zur Kennzeichnung der gegenständlichen Videokamera:

Die diesbezüglichen Ausführungen gründen sich einerseits auf die Angaben des BF, der im Verfahren selbst vorbrachte, die gegenständliche Kamera sei nicht gekennzeichnet (zuletzt in OZ 9) und andererseits beruhen diese auf dem Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 (OZ 6). Der ermittelnde Gruppeninspektor hielt Rücksprache mit dem BF, wobei dieser angab, die Kamera nicht kennzeichnen zu müssen, weil von den Aufnahmen kein Nachbarsgrundstück betroffen sei (OZ 9).

römisch II.2.7. Zum Zweck der Videoüberwachung:

Der Zweck der Videoüberwachung ergibt sich aus den glaubwürdigen, im gesamten Verfahren gleichbleibenden, Angaben des BF.

römisch II.3.   Rechtliche Beurteilung:

römisch II.3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

römisch II.3.2. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:

römisch II.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

Paragraph eins, DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:

(1)      Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2)      Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

[…]

Artikel 4, DSGVO – Begriffsbestimmungen – lautet auszugsweise:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.       „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2.       „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

[…]

7.       „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

[…]

Artikel 5, DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:

(1)      Personenbezogene Daten müssen

a)       auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b)       für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

c)       dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d)        sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e)       in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

f)       in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)      Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Artikel 6, DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet auszugsweise:

(1)      Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a)       Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b)       die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c)       die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d)       die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e)       die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f)       die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

[…]

Paragraph 24, DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde – lautet auszugsweise:

(1)      Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

[…]

(5)      Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

[…]

römisch II.3.2.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Gegenständlich ist zu prüfen, ob der BF die MB dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt hat, indem dieser mit der auf seiner Liegenschaft angebrachten Videokameras einen Teil eines Weges, der dem Grundstück der MB zugeordnet ist, aufgenommen hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der bekämpfte Bescheid Feststellungen über die Montage von fünf Videokameras sowie über die Aufnahmebereiche von vier Videokameras trifft. Dazu ist zu beachten, dass bereits im bekämpften Bescheid erkennbar ist, dass die Aufnahmebereiche der Videokameras 2 und 4 das Grundstück der MB erfassen (VWA ./6, Seite 5 ff). Daher ist Gegenstand des bekämpften Bescheides auch der Aufnahmebereich der vierten Videokamera, auch wenn die bB in den rechtlichen Ausführungen im bekämpften Bescheid nur den Aufnahmebereich der Videokamera 2 berücksichtigt (VWA ./6, Seite 10). Verfahrensgegenständlich unberücksichtigt bleiben jedoch die weiteren Fotos, welche die MB im Zuge einer Stellungnahme dem BVwG bereitgestellt haben (OZ 4), da nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dargelegt werden konnte, dass diese Fotos von der Videoüberwachung des BF stammten. Ebenso unberücksichtigt bleibt der Umstand, dass von der Videoüberwachung des BF auch andere Grundstücke (wie z.B. römisch 40 ) erfasst werden. In diesem Zusammenhang werden keine subjektiven Rechte der MB verletzt.

Der erkennende Senat stellt dem Folgenden seine Annahme voran, dass für die Anwendung der Paragraphen 12 und 13 DSG mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum besteht vergleiche dazu auch Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph 12, (Stand 1.2.2022, rdb.at)) und diese daher unangewendet vergleiche EuGH, 09.03.1977, C-106/77) zu bleiben haben:

„Der österreichische Gesetzgeber stützt sich bei der Erlassung von Paragraphen 12, f DSG auf Artikel 6, Absatz 2 und 3 sowie Artikel 23, DSGVO und Kap römisch IX DSGVO in Verbindung mit ErwGr 10. Es sei an dieser Stelle nur angemerkt, dass es mangels einer spezifischen Öffnungsklausel fraglich ist, ob es den Mitgliedstaaten nach der DSGVO überhaupt noch gestattet ist, nationale Normen zur Videoüberwachung einzuführen bzw. beizubehalten. Artikel 6, Absatz 2 und 3 erlauben es zwar, auf nationaler Ebene spezifischere Regelungen (bei Einhaltungen der weiteren Voraussetzungen) beizubehalten bzw. zu erlassen, allerdings nur für Verarbeitungen auf Basis der Erlaubnistatbestände Artikel 6, Absatz eins, Litera c und Litera e, (abzustellen wäre wohl iZm Videoüberwachung durch Private auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f,)“ (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO, RZ 79 (Stand 1.10.2018, rdb.at)); vergleiche auch Souhrada-Kirchmayer in Jahrbuch Öffentliches Recht 2018, NWV, Sitzung 68; und auch in diesem Sinne zur deutschen Rechtslage betreffend eine Videoüberwachung zu privaten Zwecken: Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO – BDSG, 2. Auflage, C.H. Beck, Artikel 6, DS-GVO, RZ 172, Sitzung 277).

Schließlich führte auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 27.03.2019, BVwerG 6 C 2.18, aus wie folgt: „Daraus folgt, dass die Öffnungsklauseln des Artikel 6, Absatz 2 und 3 DSGVO für Verarbeitungen nach Artikel 6, Absatz eins, Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO Videoüberwachungen privater Verantwortlicher nicht erfassen. Aufgrund dessen ist kein Raum für eine künftige Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 des seit 25. Mai 2018 geltenden Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung von Artikel eins, des Gesetzes vom 30. Juni 2017 Bundesgesetzblatt römisch eins Sitzung 2097) - BDSG n.F. - als wortgleicher Nachfolgeregelung des Paragraph 6 b, Absatz eins, BDSG a.F. auf Videoüberwachungen privater Verantwortlicher. Diese sind an Artikel 6, Absatz eins, Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu messen.“

Die gegenständliche Beschwerde ist daher auf Basis der Rechtsgrundlage der DSGVO zu prüfen. Unabhängig davon sind verfahrensgegenständlich die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 DSG nicht erfüllt. Auch kann der BF die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung, wie in der Folge dargestellt auch nicht mit einem überwiegenden berechtigten Interesse begründen (siehe dazu insbesondere Punkt römisch II.3.2.2.3).

römisch II.3.2.2.1. Zur Verantwortlichkeit iSd DSGVO:

Der BF hat Videoüberwachung, bestehend aus fünf Kameras in Betrieb genommen und ist als Eigentümer des Grundstücks Verantwortlicher der Bildverarbeitung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Als Verantwortlicher ist der BF Adressat der Pflichten aus der DSGVO in Bezug auf den Datenschutz im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Videoüberwachungsanlage.

römisch II.3.2.2.2. Zur Verarbeitung iSd DSGVO:

Nach der Legaldefinition des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO besteht der Begriff „Verarbeitung“ aus einer allgemeinen Definition und einer demonstrativen Aufzählung unterschiedlicher Verarbeitungsarten. Verarbeitung ist demnach jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder jede solche Vorgangsreihe. Dem Wortlaut nach muss es sich sohin um einen ausgeführten Vorgang oder eine ausgeführte Vorgangsreihe handeln, wobei das Erfordernis der Ausführung auf eine bewusst gesetzte Handlung hindeutet. Die Aufzählung der Verarbeitungsvorgänge ist demonstrativ und dient der Konkretisierung der Definition vergleiche Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO Rz 27 und 28 (Stand 1.12.2018, rdb.at)).

Der Begriff der „Verarbeitung“ nach Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO umfasst somit nicht nur das Speichern, sondern bereits das Erheben bzw Erfassen von personenbezogenen Daten. Die DSGVO unterscheidet weder hinsichtlich der Intensität oder Dauer einer jeweiligen Verarbeitung, noch wird im Zusammenhang mit der für die Verarbeitung eingesetzten Technik eine Differenzierung vorgenommen (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO Rz 5, 18).

Nicht festgestellt werden konnte, dass tatsächlich Bildaufnahmen der MB erfolgt sind. Dies ist aber auch gar nicht notwendig. Zur Definition der personenbezogenen Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO kann auf die Analyse der Definition für personenbezogene Daten nach der Stellungnahme 4/2007 zum Begriff „personenbezogene Daten“ der Artikel-29-Datenschutzgruppe, angenommen am 20.06.2007, 01248/07/DE WP 136 samt der diesbezüglichen Rechtsprechung des BVwG verwiesen werden (BVwG 20.05.2021, W214 2226349-1). Das Inhaltelement liegt vor, da die Überwachung des Grundstücks der MB jegliches Geschehen auf ihrem Grundstück erfassen kann, und damit diesen zuordenbar ist. Dieses Wissen kann vom BF verwendet werden, das Verhalten der MB (sei es deren Anwesenheit oder auch Abwesenheit vom Grundstück oder eine konkrete Handlung) zu beurteilen, womit das Zweckelement erfüllt ist. Daraus kann der BF Schlüsse ziehen, ob die MB etwa als Verdächtige für die vorgebrachten rechtswidrigen Handlungen in Frage kommen, sodass auch das Auswirkungserfordernis in Betracht kommt.

Im Übrigen ist es unzweifelhaft, dass bereits die Überwachung des eigenen Grundstücks durch einen Fremden vom Schutzbereich des Paragraph eins, Absatz eins, DSG erfasst ist, auch wenn darauf keine Personen abgebildet sind. Es werden Daten verarbeitet (Aufnahmen des benachbarten Grundstückes), welche eindeutig mit einer bestimmten Person (fallgegenständlich die MB, als Miteigentümerin des benachbarten Grundstückes) in Verbindung gebracht werden können.

Im vorliegenden Fall wurden mit den auf dem Grundstück des BF, konkret am Brunnen und am Gartentor, installierten Kameras, die funktionstüchtig und in Betrieb waren, somit eine Verarbeitung gemäß Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO durchgeführt.

Was das Vorbringen des BF, zuletzt in seiner Stellungnahme vom 28.03.2023, dass die Kamera 2 sich überwiegend im Schlafmodus befinde, ist folgendes festzuhalten:

Aus der Funktionsweise der gegenständlichen Kameras (die Ausführungen des BF zu Videokamera 2 gelten auch für Videokamera 4), die bei entsprechender Erkennung durch den Bewegungsmelder aktiviert werden, folgt, dass im vorliegenden Fall keine durchgehende Videoaufzeichnung erfolgte. Allerdings ermöglichten die vom BF installierten Kameras durchaus Bilder beziehungsweise Videos aufzuzeichnen und diese an die E-Mail-Adresse des BF zu senden. Anhand dieser Aufnahmen können personenbezogene Daten (Grundstücksteile der MB) identifiziert werden. Die vom EuGH gewählte Formulierung legt nahe, dass bei der automatisierten Verarbeitung durch ein kamerabasiertes Videoüberwachungssystem bereits die „Fähigkeit“ personenbezogene Daten zu erfassen ausreichend ist, um von einer Verarbeitung zu sprechen vergleiche hierzu auch die englische Fassung „[…] where the device installed enables personal data […] to be recorded and stored“; EuGH 11.12.2019, C-708/18 [Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA] Rz 35). Dieses Verständnis deckt sich auch mit der weiten Definition von Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO, welcher, wie bereits oben festgehalten, auch Vorgangsreihen umfasst. Wenn nun also ein kamerabasiertes Videoüberwachungssystem (wie im gegenständlichen Fall mit Bewegungsmelder) „scharf“ gestellt ist, liegt während des gesamten Betriebszeitraumes ein automatisierter Verarbeitungsvorgang beziehungsweise eine Vorgangsreihe vor, unabhängig davon, wie oft genau der Bewegungsmelder eine konkrete Videoaufnahme auslöste. Die eingestellten Aufnahmebereiche der Videokamera 2 und 4 werden über den Bewegungsmelder durchgehend überwacht, wodurch sämtliche Bewegungen bzw. Grundstücksteile der MB aufgezeichnet werden.

Zu den Ausführungen des BF in der Stellungnahme vom 28.03.2023, wonach es noch nie zu einer Bewegung gekommen sei, weshalb es bis heute keine Daten gebe, ist festzuhalten, dass es bei einem kamerabasierten Videoüberwachungssystem nicht notwendig ist, dass eine durchgehende Videoaufzeichnung stattfindet. Dass es noch nie zu einer Bewegung gekommen sein soll, ist, wie beweiswürdigend unter römisch II.2.5. ausgeführt, unglaubwürdig, zumal der BF im Verfahren selbst wiederholt davon sprach, die Kameras befänden sich überwiegend (und nicht ausschließlich) im Schlafmodus und zudem selbst Fotos von den Aufnahmebereich der im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Kameras vorlegte. Sobald durch eine Bewegung des BF oder eines Dritten eine Aufnahme durch die verfahrensgegenständlichen Kameras ausgelöst wird, werden gleichzeitig Grundstücksteile der MB fotografiert und sohin personenbezogene Daten der MB verarbeitet, zumal die fotografierten Grundstücksteile eindeutig der MB zuordenbar sind (siehe Punkt römisch II.1.2).

römisch II.3.2.2.3. Zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung:

Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Artikel 5, DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Artikel 6, DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 6, DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48).

Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Artikel 6, Absatz eins, DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 7, DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57).

Gemäß den Verarbeitungsgrundsätzen nach Artikel 5, DSGVO müssen personenbezogene Daten – soweit verfahrensrelevant – auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“; siehe Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO) sowie dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“; siehe Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO).

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ua gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen (oder eines Dritten) erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind. Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO). Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung für private Zwecke bestimmt sich nach diesem Rechtsgrund vergleiche Heberlein in Ehmann/Selmayr, DSGVO Kommentar, 2018, Artikel 6,, K 26).

Eine Verarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist also unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: 1. Wahrnehmung eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen, 2. Erforderlichkeit der Verarbeitung und 3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen vergleiche EuGH 11.12.2019, C-708/18 [Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA] Rz 40 mwN).

An dieser Stelle ist auch auf die Leitlinien der EDSA zur Videoüberwachung zu verweisen, wonach vor Inbetriebnahme zu prüfen ist, ob Videoüberwachungsmaßnahmen unbedingt erforderlich sind. Selbst wenn eine Videoüberwachung unbedingt erforderlich erscheint, müssen Maßnahmen zur Einschränkung des Erfassungsbereichs, wie das Anbringen einer physischen Blende, oder das Verpixeln nicht relevanter Bereiche, getroffen werden (siehe dazu die EDSA Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Version 2.1., Rz 25-27).

Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich die Aufnahmebereiche der im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Kameras, die auf der Liegenschaft des BF am Brunnen bzw. Gartentor montiert sind, nicht bloß auf das Grundstück des BF beschränken, sondern darüber hinaus auch teilweise einen Weg, der zum Grundstück der MB gehört, erfasst wird. Dieser Weg ist darüber hinaus als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen und ermöglicht die Zufahrt zum Grundstück des BF sowie zum Grundstück Nr. römisch 40 87.

Der BF brachte im Verfahren vor, die Installation der Kameras sei erfolgt, da in der Vergangenheit Personen unerlaubt sein Grundstück betreten und Gartengeräte entwendet hätten.

Es ist fallgegenständlich kein berechtigtes Interesse des BF erkennbar, weshalb über sein Grundstück hinaus auch teilweise ein Weg, der dem Grundstück der MB zugeordnet ist, vom Aufnahmebereich der Kameras erfasst sein muss. Für den vom BF angegebenen Zweck der Videoüberwachung, nämlich dem Schutz seines Eigentums und seiner Privatsphäre, sollte eine Erfassung lediglich seines eigenen Grundstückes ausreichen.

Insofern geht die Datenverarbeitung über das zur Erreichung des Zwecks erforderliche Maß hinaus und ist nicht erforderlich. Der BF hätte die Kameras von Beginn an anders ausrichten können, sodass ausschließlich sein eigenes Grundstück davon erfasst gewesen wäre. Dass dies technisch möglich ist, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der BF den Aufnahmebereich der Kamera 2, so wie in seiner Stellungnahme vom 28.03.2023 vorgebracht, inzwischen verändert hat, sodass nur noch sein eigenes Grundstück davon erfasst wird.

Der bB ist dahingehend Recht zu geben, dass das Geheimhaltungsinteresse der MB höher wiegt als das Interesse des BF. Der BF überwachte über mehrere Jahre einen Weg, der zum Grundstück der MB gehört. Dies stellt im Vergleich zum vom BF angestrebten Zweck einen unverhältnismäßigen Eingriff in deren Privat- und Geheimhaltungssphäre dar.

Die MB wurden daher, wie von der bB in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zutreffend festgehalten, in Folge einer unrechtmäßigen Bildverarbeitung – fallgegenständlich durch Videoüberwachung des BF, insbesondere durch die Aufnahmebereiche der Videokameras 2 und 4 – in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Zwar wurde der Aufnahmebereich der Videokamera 2 vom BF im März 2023 mittlerweile geändert und erfasst keine Grundstücksteile der MB mehr. Jedoch ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Aufnahmebereich der Videokamera 4 geändert wurde. Vor diesem Hintergrund erfolgt nach wie vor eine unrechtmäßige Bildverarbeitung durch die Videoüberwachung des BF, weshalb die Bescheidbeschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

römisch II.3.2.2.4. Kennzeichnungspflicht

Was die Kennzeichnungspflicht betrifft (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides) war die Beschwerde ebenso als unbegründet abzuweisen. Wie sich aus dem Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 08.02.2023 sowie auch aus den Ausführungen des BF in seiner Eingabe vom 28.03.2023 ergibt, ist die Videoüberwachung nach wie vor nicht gekennzeichnet. Wenn sich der BF in der Stellungnahme vom 28.03.2023 (nachdem er in der Bescheidbeschwerde vom 15.11.2022 noch selbst ausführte, Gäste müssten persönlich oder durch Anbringung eines Schildes hinsichtlich der Videoüberwachung informiert werden) nun auf eine Haushaltsausnahme beruft, so ist dazu festzuhalten, dass eine solche nicht zur Anwendung kommt. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass von der Videoüberwachung des BF (insbesondere vom Aufnahmebereich der Kamera 4) der Zufahrtsweg (Dienstbarkeit zugunsten des Grundstückes Nr. römisch 40 87) erfasst ist. Die Wahrnehmung der Dienstbarkeit (Zufahrtsweg) durch die Grundstückseigentümer des Grundstückes Nr. römisch 40 87 kann jedoch nicht Gegenstand einer Haushaltsausnahme des BF sein.

römisch II.3.2.2.5. Behebung Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides

Hinsichtlich Spruchpunkt 2. ist zu beachten, dass die bB dahingehend nur hinsichtlich der Videokamera 2 eine Anordnung vornimmt, den Aufnahmebereich zu beschränken. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der BF die Ausrichtung der Videokamera 2, die am Brunnen montiert ist, seinen Angaben in der Stellungnahme vom 28.03.2023 zufolge (wobei er dies auch durch ein Foto belegte) mittlerweile so verändert hat, dass nunmehr ausschließlich sein Grundstück vom Aufnahmebereich erfasst wird. Insofern war dieser Spruchpunkt, mit welchem dem BF aufgetragen wurde, gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Litera d, DSGVO den Aufnahmebereich der Videokamera 2 binnen zwei Wochen so zu beschränken, dass ausschließlich das eigene Grundstück erfasst wird, zu beheben.

römisch II.3.2.2.6. Weiteres Vorbringen im Verfahren

Wenn der BF in der Bescheidbeschwerde vom 15.11.2022 ins Treffen führt, es sei eine Verjährung eingetreten, da der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlöschen würde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt habe, längstens binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden habe, einbringe, so ist dem nicht zuzustimmen. Die Verjährungsfrist beginnt bei fortdauernder Videoüberwachung nämlich stets von Neuem zu laufen und ist der Anspruch auf Behandlung der Beschwerde daher nicht verjährt vergleiche auch Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph 24, (Stand 1.2.2022, rdb.at).

Weiters ist noch anzumerken, dass nicht verkannt wird, dass zwischen dem BF und den MB offensichtlich ein Konflikt besteht und der BF im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde vom 15.11.2022 diesbezüglich auch diverse Schreiben und Unterlagen unter anderem auch betreffend ein beim BG römisch 40 anhängiges Verfahren vorlegte. Da diese Unterlagen für das gegenständliche Verfahren jedoch keine weitere Relevanz haben, war auf diese nicht näher einzugehen.

römisch II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

römisch II.3.4. Zum Entfall der Verhandlung:

römisch II.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG – Verhandlung – lautet:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

römisch II.3.4.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage in Zusammenschau mit den seitens des BVwG im Beschwerdeverfahren getätigten Ermittlungsschritten (polizeiliche Erhebungen sowie Stellungnahmen des BF und der MB) hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Schließlich wurde vom BF auch keine Beschwerdeverhandlung beantragt bzw. konkrete Beweisanbote gestellt. Daher konnte auch aus diesen Gründen von einer Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden (VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073).

Schlagworte

Bildverarbeitung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenverarbeitungszweck Geheimhaltung Interessenabwägung Kennzeichnungspflicht personenbezogene Daten Spruchpunktbehebung Videoaufnahme Videoüberwachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W245.2263873.1.00

Im RIS seit

30.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023

Dokumentnummer

BVWGT_20230516_W245_2263873_1_00