Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 18.06.2019 brachte die Erstbeschwerdeführerin eine Beschwerde nach Art. 77 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. § 24 Datenschutzgesetz (DSG) ein, worin sie zusammengefasst vorbrachte, sie sei in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gemäß Art. 1 Abs. 1 DSGVO bzw. § 1 Abs. 1 DSG verletzt worden. In einer separat am selben Tag eingebrachten Beschwerde brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, der damalige Beschwerdegegner (nunmehr und in Folge als mitbeteiligte Partei bezeichnet) habe seine Informationspflicht gemäß Art. 13 und 14 DSGVO verletzt. Am 24.12.2018 hätten sie und ihr Gatte, der Zweitbeschwerdeführer, ihr Auto an einem Gehsteig in einer Halte- und Parkverbotszone abgestellt. Dort seien sie und ihr Fahrzeug von der mitbeteiligten Partei ohne ihre Zustimmung fotografiert worden. Diese habe ihre Daten, insbesondere ihre Nummerntafel, zum Zweck einer Anzeigeerstattung weitergeleitet. Es sei nicht klar, ob sie ihre Daten wieder von ihrem Handy gelöscht, sie weitergegeben oder gar verkauft habe. Die mitbeteiligte Partei habe ihr weder ihre Identität offenbart, noch ihr mitgeteilt, was sie mit den erhobenen Daten vorgehabt habe. Dies habe sie erst in Folge der Anzeigeerstattung erfahren.1. Mit Schreiben vom 18.06.2019 brachte die Erstbeschwerdeführerin eine Beschwerde nach Artikel 77, Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) ein, worin sie zusammengefasst vorbrachte, sie sei in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gemäß Artikel eins, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt worden. In einer separat am selben Tag eingebrachten Beschwerde brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, der damalige Beschwerdegegner (nunmehr und in Folge als mitbeteiligte Partei bezeichnet) habe seine Informationspflicht gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO verletzt. Am 24.12.2018 hätten sie und ihr Gatte, der Zweitbeschwerdeführer, ihr Auto an einem Gehsteig in einer Halte- und Parkverbotszone abgestellt. Dort seien sie und ihr Fahrzeug von der mitbeteiligten Partei ohne ihre Zustimmung fotografiert worden. Diese habe ihre Daten, insbesondere ihre Nummerntafel, zum Zweck einer Anzeigeerstattung weitergeleitet. Es sei nicht klar, ob sie ihre Daten wieder von ihrem Handy gelöscht, sie weitergegeben oder gar verkauft habe. Die mitbeteiligte Partei habe ihr weder ihre Identität offenbart, noch ihr mitgeteilt, was sie mit den erhobenen Daten vorgehabt habe. Dies habe sie erst in Folge der Anzeigeerstattung erfahren.
Die Erstbeschwerdeführerin legte ihren Beschwerden ein Schreiben mit einer ausführlicheren Schilderung des gegenständlichen Vorfalls, Lichtbilder ihres PKWs, einen Ausdruck der E-Mail, mit der die mitbeteiligte Partei Anzeige erstattete, sowie einen Artikel einer lokalen Tageszeitung, der sich laut der Erstbeschwerdeführerin auf die zahlreichen Anzeigen der mitbeteiligten Partei beziehe, bei.
2. Mit Schreiben vom 11.09.2019 erteilte die Datenschutzbehörde der Erstbeschwerdeführerin einen Mangelbehebungsauftrag. Darin wurde die Erstbeschwerdeführerin zur Klarstellung aufgefordert, auf wen das abgelichtete Fahrzeug zugelassen sei und welche sensiblen personenbezogenen Daten durch die mitbeteiligte Partei verarbeitet worden seien.
3. Mit Schreiben vom 01.10.2019 wiederholte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass das abgelichtete Fahrzeug auf den Zweitbeschwerdeführer zugelassen sei.
4. Mit Schreiben vom 10.10.2019 erteilte die Datenschutzbehörde der Erstbeschwerdeführerin einen weiteren Mangelbehebungsauftrag. Darin wurde die Erstbeschwerdeführerin zur Vorlage einer Vollmacht aufgefordert, da sie andernfalls lediglich die Verletzung ihrer eigenen Rechte geltend machen könne.
5. Mit Schreiben vom 29.10.2019 legte die Erstbeschwerdeführerin eine ihr vom Zweitbeschwerdeführer erteilte Vollmacht vor.
6. Mit Schreiben vom 13.11.2019 forderte die Datenschutzbehörde die mitbeteiligte Partei zu einer Stellungnahme auf.
7. Mit Schreiben vom 24.11.2019 nahm die mitbeteiligte Partei zu den Beschwerden Stellung. Sie brachte diesbezüglich zusammengefasst vor, die Beschwerdeführer*innen gingen irrig davon aus, das Ablichten rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge sei nicht zulässig und amtliche Kennzeichen seien personenbezogene, schützenswerte Daten. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sei schwer verständlich und widersprüchlich. Die mitbeteiligte Partei habe tatsächlich Lichtbilder von rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen, darunter auch jenes der Beschwerdeführer*innen, zur Beweissicherung angefertigt und Anzeigen erstattet. Auf den Fotos seien die Beschwerdeführer*innen entgegen der widersprüchlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht zu sehen. Selbst im Falle der Erkennbarkeit der Beschwerdeführer*innen sei die mitbeteiligte Partei nicht zur Information verpflichtet gewesen. Sie habe die Lichtbilder sofort nach Erstattung der Anzeigen gelöscht und könne diese lediglich vorlegen, weil sie ihr für das Verfahren von der für die Anzeigen zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden seien. Die mitbeteiligte Partei sei zudem nicht zur „Aufklärung“ (offenkundig gemeint: Information) iSd Art. 13 DSGVO verpflichtet gewesen, da diese Bestimmung beim Ablichten von Fahrzeugen nicht zur Anwendung komme. Sie sei von der Erstbeschwerdeführerin auch nicht nach ihrer Identität gefragt worden und aufgrund ihrer wüsten Beschimpfungen ihr gegenüber sei eine „Aufklärung“ ohnedies nicht möglich gewesen. Sie habe der Erstbeschwerdeführerin jedoch persönlich im Zuge des gegenständlichen Vorfalls mitgeteilt, dass sie die Lichtbilder zum Zweck einer Anzeigeerstattung verwenden werde. Die Anfertigung von Lichtbildern sei zur Beweissicherung zum Zweck der Anzeige von Straftaten zulässig. Sie habe die Lichtbilder zudem weder verkauft noch anderweitig abgesehen von der Anzeigeerstattung weitergegeben. Die mitbeteiligte Partei habe zum Zweck der Anzeigeerstattung noch weitere Fahrzeuge abgelichtet und im Zuge dessen auch ein Lichtbild angefertigt, auf dem die Erstbeschwerdeführerin zu sehen gewesen sei, da diese sich ihr in den Weg gestellt habe. Auf diesem Lichtbild habe die mitbeteiligte Partei ihr Gesicht jedoch mithilfe eines Bildbearbeitungsprogramms unkenntlich gemacht. Dieses Lichtbild habe sie allerdings ebenfalls inzwischen gelöscht und könne sie auch nicht von der zuständigen Behörde erlangen. Überdies habe sie weitere Lichtbilder der Erstbeschwerdeführerin angefertigt, da diese sie in weiterer Folge verfolgt und bedrängt habe. Sie habe diese zwischenzeitlich gelöscht, jedoch mit einer „Spezialsoftware“ wiederhergestellt, um sie einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft beilegen zu können. Auf diese Lichtbilder habe die Erstbeschwerdeführerin sich in ihrer Beschwerde jedoch nicht bezogen und sie habe diese auch nicht vorgelegt. Die von der mitbeteiligten Partei verarbeiteten Daten seien keine sensiblen Daten iSd Art. 9 DSGVO. Der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegte Zeitungsartikel habe keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren. Das zweite Schreiben der Erstbeschwerdeführerin zum Zweck der Mangelbehebung sei zudem verspätet eingebracht worden. In der Vollmacht des Zweitbeschwerdeführers, die sich lediglich auf die Geltendmachung einer Verletzung von Art. 13 und 14 DSGVO beziehe, würden ebenfalls falsche Behauptungen aufgestellt werden. Auf keinem der angefertigten Lichtbilder sei das Gesicht des Zweitbeschwerdeführers zu sehen und in der Vollmacht werde auf Regelungen der DSGVO Bezug genommen, die für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz hätten. 7. Mit Schreiben vom 24.11.2019 nahm die mitbeteiligte Partei zu den Beschwerden Stellung. Sie brachte diesbezüglich zusammengefasst vor, die Beschwerdeführer*innen gingen irrig davon aus, das Ablichten rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge sei nicht zulässig und amtliche Kennzeichen seien personenbezogene, schützenswerte Daten. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sei schwer verständlich und widersprüchlich. Die mitbeteiligte Partei habe tatsächlich Lichtbilder von rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen, darunter auch jenes der Beschwerdeführer*innen, zur Beweissicherung angefertigt und Anzeigen erstattet. Auf den Fotos seien die Beschwerdeführer*innen entgegen der widersprüchlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht zu sehen. Selbst im Falle der Erkennbarkeit der Beschwerdeführer*innen sei die mitbeteiligte Partei nicht zur Information verpflichtet gewesen. Sie habe die Lichtbilder sofort nach Erstattung der Anzeigen gelöscht und könne diese lediglich vorlegen, weil sie ihr für das Verfahren von der für die Anzeigen zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden seien. Die mitbeteiligte Partei sei zudem nicht zur „Aufklärung“ (offenkundig gemeint: Information) iSd Artikel 13, DSGVO verpflichtet gewesen, da diese Bestimmung beim Ablichten von Fahrzeugen nicht zur Anwendung komme. Sie sei von der Erstbeschwerdeführerin auch nicht nach ihrer Identität gefragt worden und aufgrund ihrer wüsten Beschimpfungen ihr gegenüber sei eine „Aufklärung“ ohnedies nicht möglich gewesen. Sie habe der Erstbeschwerdeführerin jedoch persönlich im Zuge des gegenständlichen Vorfalls mitgeteilt, dass sie die Lichtbilder zum Zweck einer Anzeigeerstattung verwenden werde. Die Anfertigung von Lichtbildern sei zur Beweissicherung zum Zweck der Anzeige von Straftaten zulässig. Sie habe die Lichtbilder zudem weder verkauft noch anderweitig abgesehen von der Anzeigeerstattung weitergegeben. Die mitbeteiligte Partei habe zum Zweck der Anzeigeerstattung noch weitere Fahrzeuge abgelichtet und im Zuge dessen auch ein Lichtbild angefertigt, auf dem die Erstbeschwerdeführerin zu sehen gewesen sei, da diese sich ihr in den Weg gestellt habe. Auf diesem Lichtbild habe die mitbeteiligte Partei ihr Gesicht jedoch mithilfe eines Bildbearbeitungsprogramms unkenntlich gemacht. Dieses Lichtbild habe sie allerdings ebenfalls inzwischen gelöscht und könne sie auch nicht von der zuständigen Behörde erlangen. Überdies habe sie weitere Lichtbilder der Erstbeschwerdeführerin angefertigt, da diese sie in weiterer Folge verfolgt und bedrängt habe. Sie habe diese zwischenzeitlich gelöscht, jedoch mit einer „Spezialsoftware“ wiederhergestellt, um sie einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft beilegen zu können. Auf diese Lichtbilder habe die Erstbeschwerdeführerin sich in ihrer Beschwerde jedoch nicht bezogen und sie habe diese auch nicht vorgelegt. Die von der mitbeteiligten Partei verarbeiteten Daten seien keine sensiblen Daten iSd Artikel 9, DSGVO. Der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegte Zeitungsartikel habe keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren. Das zweite Schreiben der Erstbeschwerdeführerin zum Zweck der Mangelbehebung sei zudem verspätet eingebracht worden. In der Vollmacht des Zweitbeschwerdeführers, die sich lediglich auf die Geltendmachung einer Verletzung von Artikel 13 und 14 DSGVO beziehe, würden ebenfalls falsche Behauptungen aufgestellt werden. Auf keinem der angefertigten Lichtbilder sei das Gesicht des Zweitbeschwerdeführers zu sehen und in der Vollmacht werde auf Regelungen der DSGVO Bezug genommen, die für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz hätten.
8. Mit Schreiben vom 02.12.2019 übermittelte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer*innen die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
9. Mit Schreiben vom 22.12.2019 brachten die Beschwerdeführer*innen eine Stellungnahme ein. Die Erstbeschwerdeführerin führte darin im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei sei in ihrer Stellungnahme nicht auf die relevanten Punkte ihrer Beschwerde eingegangen. Auf den von ihr vorgelegten „biometrischen“ Lichtbildern, die sie von der Staatsanwaltschaft erhalten habe und die Akteninhalt eines Strafverfahrens seien, sei nicht ersichtlich, dass sie die mitbeteiligte Partei bedrängt habe. Sie habe ihr auf Nachfrage weder ihre Identität noch die beabsichtigte Verwendung der Lichtbilder bekanntgegeben. Dass die Lichtbilder, auf denen sie zu sehen sei, nun Akteninhalt seien und die mitbeteiligte Partei sie womöglich einer dritten Person gezeigt habe, sei der Erstbeschwerdeführerin sehr unangenehm. Der Zweitbeschwerdeführer brachte vor, die Beschwerde beziehe sich nicht auf die Lichtbildaufnahmen des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs, sondern auf jene, auf denen die Erstbeschwerdeführerin zu sehen sei. Diese habe die mitbeteiligte Partei illegal weitergeleitet und sie habe ihre „Auskunftspflicht“ verletzt. Die mitbeteiligte Partei selbst habe angegeben, diese Lichtbilder angefertigt und dahingehend bearbeitet zu haben, dass das Gesicht der Erstbeschwerdeführerin darauf nicht mehr zu sehen sei. Es sei davon auszugehen, dass sie jene Lichtbilder weiterhin in ihrem Besitz habe. Sie habe diese Lichtbilder jedoch nicht anfertigen dürfen und hätte ihre Identität und die beabsichtigte Verwendung der Lichtbilder bekanntgeben müssen. Für das gegenständliche Verfahren sei weiters irrelevant, auf wen das abgelichtete Fahrzeug zugelassen sei.
Der Stellungnahme legten die Beschwerdeführer*innen mehrere Lichtbilder bei. Auf einem ist die Erstbeschwerdeführerin mit unkenntlich gemachtem Gesicht zu sehen, die anderen zeigen die Erstbeschwerdeführerin zum Teil auch mit erkennbarem Gesicht.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.01.2022 wies die Datenschutzbehörde die aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Datenschutzbeschwerden der Beschwerdeführer*innen als unbegründet ab.10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.01.2022 wies die Datenschutzbehörde die aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Datenschutzbeschwerden der Beschwerdeführer*innen als unbegründet ab.
Begründend führte die Datenschutzbehörde aus, Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführer*innen in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie Lichtbilder von dem auf den Zweitbeschwerdeführer (hier offenkundig irrtümlich als Erstbeschwerdeführer bezeichnet) zugelassenen Fahrzeug angefertigt und an eine Behörde weitergeleitet sowie indem sie zwei Lichtbilder der Erstbeschwerdeführerin angefertigt habe. Die Datenschutzbehörde stellte zusammengefasst fest, dass die mitbeteiligte Partei zum Zweck der Anzeigeerstattung zwei Lichtbilder von dem auf den Zweitbeschwerdeführer zugelassenen Fahrzeug angefertigt habe. Die Beschwerdeführer*innen seien auf diesen Lichtbildern nicht erkennbar, lediglich das Kennzeichen des Fahrzeugs sei ersichtlich. Auf Nachfrage der Erstbeschwerdeführerin habe die mitbeteiligte Partei ihr mitgeteilt, Anzeige erstatten zu wollen. Ihre Identität habe sie ihr nicht genannt. Im Zuge des Ablichtens weiterer rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge habe die Erstbeschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei beharrlich verfolgt und zur Rede gestellt, dabei sei auch sie nach diesbezüglicher Ankündigung seitens der mitbeteiligten Partei von dieser abgelichtet worden. Die beiden erstgenannten Lichtbilder sowie eines, auf dem die Erstbeschwerdeführerin zu sehen sei, deren Gesicht von der mitbeteiligten Partei jedoch durch Nachbearbeitung unkenntlich gemacht worden sei, habe diese zum Zweck der Anzeigeerstattung an eine Behörde weitergeleitet. Die Feststellungen ergäben sich zusammengefasst aus dem Vorbringen der Parteien sowie aus den vorgelegten Lichtbildern und Unterlagen. In rechtlicher Hinsicht führte die Datenschutzbehörde aus, bei Kfz-Kennzeichen handle es sich um personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO. Zwar enthielten Kfz-Kennzeichen allgemein verfügbare Informationen, diese seien jedoch unter Anwendung der DSGVO einem Geheimhaltungsanspruch zugänglich. An der Verfolgung einer mutmaßlichen Rechtsverletzung durch die zuständige Behörde bestehe ein berechtigtes Interesse. Es handle sich bei den gegenständlichen Lichtbildern um „einzelfallbezogene“ Aufnahmen, die nur aufgrund eines konkreten Anlassfalls zu Beweissicherungszwecken und zum Zweck der Anzeigeerstattung aufgrund von Verwaltungsübertretungen des Zweitbeschwerdeführers angefertigt worden seien. Es sei daher von einem überwiegenden berechtigten Interesse der mitbeteiligten Partei auszugehen. Zudem könne hinsichtlich der Art und des Umfangs der Anfertigung der Lichtbilder und deren nachfolgender Übermittlung an die zuständige Behörde keine Unverhältnismäßigkeit erblickt werden. Selbiges gelte in Bezug auf die Lichtbildaufnahmen der Erstbeschwerdeführerin. Die mitbeteiligte Partei habe sie vor Anfertigung der Aufnahmen gewarnt, sie habe sie jedoch an der Anfertigung der Aufnahmen der Fahrzeuge hindern wollen und habe daher davon ausgehen müssen, abgelichtet zu werden. Lichtbilder, auf denen das Gesicht einer Person zu sehen ist, seien zudem keine biometrischen Daten. Die mitbeteiligte Partei habe das gegenständliche Lichtbild außerdem dahingehend bearbeitet, dass das Gesicht der Erstbeschwerdeführerin nicht zu erkennen gewesen sei. Auf die weiteren von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Lichtbilder, auf denen zum Teil auch ihr Gesicht zu erkennen sind, ging die belangte Behörde in ihrem Bescheid nicht ein. Hinsichtlich des Rechts auf Information gemäß Art. 13 DSGVO wies die Datenschutzbehörde darauf hin, dass die Beschwerdeführer*innen bereits in Kenntnis darüber seien, dass die mitbeteiligte Partei als datenschutzrechtlich Verantwortliche die gegenständlichen Lichtbilder aufgenommen habe, um Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr anzuzeigen, und dass sie die Lichtbilder nach Anzeigeerstattung gelöscht habe. Art. 13 Abs. 1 bis 3 DSGVO fänden daher im gegenständlichen Fall gemäß Art. 13 Abs. 4 DSGVO keine Anwendung.Begründend führte die Datenschutzbehörde aus, Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführer*innen in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie Lichtbilder von dem auf den Zweitbeschwerdeführer (hier offenkundig irrtümlich als Erstbeschwerdeführer bezeichnet) zugelassenen Fahrzeug angefertigt und an eine Behörde weitergeleitet sowie indem sie zwei Lichtbilder der Erstbeschwerdeführerin angefertigt habe. Die Datenschutzbehörde stellte zusammengefasst fest, dass die mitbeteiligte Partei zum Zweck der Anzeigeerstattung zwei Lichtbilder von dem auf den Zweitbeschwerdeführer zugelassenen Fahrzeug angefertigt habe. Die Beschwerdeführer*innen seien auf diesen Lichtbildern nicht erkennbar, lediglich das Kennzeichen des Fahrzeugs sei ersichtlich. Auf Nachfrage der Erstbeschwerdeführerin habe die mitbeteiligte Partei ihr mitgeteilt, Anzeige erstatten zu wollen. Ihre Identität habe sie ihr nicht genannt. Im Zuge des Ablichtens weiterer rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge habe die Erstbeschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei beharrlich verfolgt und zur Rede gestellt, dabei sei auch sie nach diesbezüglicher Ankündigung seitens der mitbeteiligten Partei von dieser abgelichtet worden. Die beiden erstgenannten Lichtbilder sowie eines, auf dem die Erstbeschwerdeführerin zu sehen sei, deren Gesicht von der mitbeteiligten Partei jedoch durch Nachbearbeitung unkenntlich gemacht worden sei, habe diese zum Zweck der Anzeigeerstattung an eine Behörde weitergeleitet. Die Feststellungen ergäben sich zusammengefasst aus dem Vorbringen der Parteien sowie aus den vorgelegten Lichtbildern und Unterlagen. In rechtlicher Hinsicht führte die Datenschutzbehörde aus, bei Kfz-Kennzeichen handle es sich um personenbezogene Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO. Zwar enthielten Kfz-Kennzeichen allgemein verfügbare Informationen, diese seien jedoch unter Anwendung der DSGVO einem Geheimhaltungsanspruch zugänglich. An der Verfolgung einer mutmaßlichen Rechtsverletzung durch die zuständige Behörde bestehe ein berechtigtes Interesse. Es handle sich bei den gegenständlichen Lichtbildern um „einzelfallbezogene“ Aufnahmen, die nur aufgrund eines konkreten Anlassfalls zu Beweissicherungszwecken und zum Zweck der Anzeigeerstattung aufgrund von Verwaltungsübertretungen des Zweitbeschwerdeführers angefertigt worden seien. Es sei daher von einem überwiegenden berechtigten Interesse der mitbeteiligten Partei auszugehen. Zudem könne hinsichtlich der Art und des Umfangs der Anfertigung der Lichtbilder und deren nachfolgender Übermittlung an die zuständige Behörde keine Unverhältnismäßigkeit erblickt werden. Selbiges gelte in Bezug auf die Lichtbildaufnahmen der Erstbeschwerdeführerin. Die mitbeteiligte Partei habe sie vor Anfertigung der Aufnahmen gewarnt, sie habe sie jedoch an der Anfertigung der Aufnahmen der Fahrzeuge hindern wollen und habe daher davon ausgehen müssen, abgelichtet zu werden. Lichtbilder, auf denen das Gesicht einer Person zu sehen ist, seien zudem keine biometrischen Daten. Die mitbeteiligte Partei habe das gegenständliche Lichtbild außerdem dahingehend bearbeitet, dass das Gesicht der Erstbeschwerdeführerin nicht zu erkennen gewesen sei. Auf die weiteren von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Lichtbilder, auf denen zum Teil auch ihr Gesicht zu erkennen sind, ging die belangte Behörde in ihrem Bescheid nicht ein. Hinsichtlich des Rechts auf Information gemäß Artikel 13, DSGVO wies die Datenschutzbehörde darauf hin, dass die Beschwerdeführer*innen bereits in Kenntnis darüber seien, dass die mitbeteiligte Partei als datenschutzrechtlich Verantwortliche die gegenständlichen Lichtbilder aufgenommen habe, um Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr anzuzeigen, und dass sie die Lichtbilder nach Anzeigeerstattung gelöscht habe. Artikel 13, Absatz eins bis 3 DSGVO fänden daher im gegenständlichen Fall gemäß Artikel 13, Absatz 4, DSGVO keine Anwendung.
11. In ihrer Beschwerde vom 16.02.2022 führten die Beschwerdeführer*innen im Wesentlichen aus, es gebe keinen Hinweis darauf, dass die mitbeteiligte Partei die Lichtbilder, auf denen die Erstbeschwerdeführerin zu sehen sei, nach der Wiederherstellung mithilfe einer „Spezialsoftware“ und deren Übermittlung an eine Behörde gelöscht habe. Weiters habe sie ihr weder ihre Identität noch die beabsichtigte Verwendung der Lichtbilder offenbart. Sie habe sich auf ihre Nachfrage hin geweigert, ihr Auskunft zu erteilen. Zum Beweis der Löschung der Lichtbilder begehre die Erstbeschwerdeführerin die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung durch die mitbeteiligte Partei.
10. Mit Schreiben vom 14.03.2022 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte in einer Stellungnahme aus, das Beschwerdevorbringen werde zur Gänze bestritten. Die Datenschutzbehörde verwies diesbezüglich vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid. Sie beantragte die Entscheidung in der Sache, da der maßgebliche Sachverhalt bereits feststehe, und die Abweisung der Beschwerde.
11. Mit Schreiben vom 04.04.2022 brachte die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführer*innen ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, in der Beschwerde würden weder tatsachenwidrige Feststellungen noch Rechtswidrigkeiten des Bescheides aufgezeigt werden. Die Erstbeschwerdeführerin habe ausgeführt, dass für sie nicht klar sei, ob die sie zeigenden Lichtbilder gelöscht worden seien, jedoch nicht erläutert, worin diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit bestehe. Es sei unklar, inwieweit dem Begehren der Beschwerdeführer*innen nachgekommen werden könne. Die mitbeteiligte Partei habe inzwischen jedenfalls sämtliche Lichtbilder der Erstbeschwerdeführerin und des Fahrzeugs des Zweitbeschwerdeführers gelöscht. Zudem sei die Datierung der Beschwerde nicht korrekt und in der Beschwerde würden falsche Behauptungen aufgestellt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 24.12.2018 stellten die Beschwerdeführer*innen, die miteinander verheiratet sind, das auf den Zweitbeschwerdeführer zugelassene Fahrzeug mit einem deutschen Kennzeichen um etwa 10:30 Uhr auf dem Gehsteig in einer Park- und Halteverbotszone ab. Die mitbeteiligte Partei fertigte von dem Fahrzeug zwei Lichtbilder an, um diese als Beweismittel einer Anzeige beizulegen. Auf diesen Lichtbildern ist lediglich das Fahrzeug mitsamt dem Kennzeichen zu sehen, nicht jedoch die Beschwerdeführer*innen. Daraufhin stieg die Erstbeschwerdeführerin aus dem Fahrzeug aus und fragte die mitbeteiligte Partei nach ihrem Namen, ihrer „Funktion“ und dem Grund für die Aufnahme der Lichtbilder. Die mitbeteiligte Partei teilte der Erstbeschwerdeführerin mit, die Lichtbilder zum Zweck einer Anzeigeerstattung angefertigt zu haben und diese an die zuständige Behörde weiterleiten zu wollen. Ihre Identität gab sie nicht bekannt, verwies jedoch darauf, dass sie im von ihr angeregten Verwaltungsstrafverfahren gewiss als Zeuge geführt werden würde und die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Akteneinsicht ihre Identität in Erfahrung bringen könne.
Die mitbeteiligte Partei schickte sich daraufhin an, Lichtbilder von weiteren, rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen anzufertigen. Die Erstbeschwerdeführerin beharrte jedoch darauf, ihre Identität zu erfahren, und stellte sich ihr bei der Aufnahme der weiteren Lichtbilder in den Weg. Die mitbeteiligte Partei teilte der Erstbeschwerdeführerin mit, die Lichtbilder dennoch anzufertigen, sodass diese darauf zu sehen sein würde. Im Zuge dessen entstand ein Lichtbild, auf dem die Erstbeschwerdeführerin abgebildet ist. Da die Erstbeschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei weiter verfolgte und an der Aufnahme (mutmaßlicher Falschparker zu hindern versuchte), fertigte die Beschwerdeführerin weitere Lichtbilder an, auf denen die Erstbeschwerdeführerin zu sehen ist. Die mitbeteiligte Partei legte ihrer Anzeige der Verletzung des Park- und Halteverbots lediglich die beiden erstgenannten Lichtbilder bei, auf denen die Erstbeschwerdeführerin nicht zu sehen ist. Das Lichtbild, auf dem sie ersichtlich ist, legte sie derselben Behörde im Zuge einer anderen Anzeigeerstattung (hinsichtlich des dabei aufgenommenen Fahrzeugs) vor. Dieses Lichtbild hatte die mitbeteiligte Partei jedoch mithilfe eines Bildbearbeitungsprogramms dahingehend bearbeitet, dass das Gesicht der Erstbeschwerdeführerin nicht zu erkennen ist. Weitere Lichtbilder, auf denen die Erstbeschwerdeführerin mitsamt Gesicht erkennbar ist, legte die mitbeteiligte Partei im Zuge einer weiteren Anzeigeerstattung der Staatsanwaltschaft vor. Inzwischen hat die mitbeteiligte Partei sämtliche Lichtbilder, auf denen die Erstbeschwerdeführerin und das Fahrzeug des Zweitbeschwerdeführers zu sehen sind, gelöscht. Sie hat die Lichtbilder lediglich zum Teil wie oben festgestellt im Zuge der Anzeigeerstattungen an die zuständige Behörde weitergegeben und sie ansonsten niemandem zukommen lassen oder verkauft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer*innen und der mitbeteiligten Partei, insbesondere aus den vorgelegten Lichtbildern.
Dass die Beschwerdeführer*innen das auf den Zweitbeschwerdeführer zugelassene Fahrzeug wie festgestellt in einem Park- und Halteverbot abstellten und die mitbeteiligte Partei die dort abgestellten Fahrzeuge zum Zweck einer Anzeigeerstattung ablichtete, wurde von den Beschwerdeführer*innen nicht bestritten und sogar selbst angegeben. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer*innen die mitbeteiligte Partei in ihrem Vorbringen im Hinblick auf die Anzeigeerstattungen kritisiert und diesbezüglich auch einen Zeitungsartikel vorgelegt haben. Es besteht kein Zweifel, dass die mitbeteiligte Partei der Erstbeschwerdeführerin auf ihre Nachfrage hin bekanntgegeben habe, zu welchem Zweck sie die Lichtbilder angefertigt hat. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sie die Ausführungen der Beschwerdeführer*innen nicht pauschal bestritt, sondern selbst angab, ihre Identität der Erstbeschwerdeführerin nicht bekanntgegeben, aber ihr sehr wohl den Zweck der Lichtbildaufnahmen und eine Möglichkeit, ihre Identität in Erfahrung zu bringen, mitgeteilt zu haben. Die Feststellungen zu den übrigen Lichtbildaufnahmen, auf denen die Erstbeschwerdeführerin zu sehen ist, und zu den von der mitbeteiligten Partei im Zuge der Anzeigeerstattung an die jeweilige Behörde weitergegebenen Lichtbilder stützen sich ebenfalls auf die Schilderungen der mitbeteiligten Partei und den bekämpften Bescheid. Diese wurden von den Beschwerdeführer*innen nicht substantiiert bestritten und ergeben vor dem Hintergrund der von den Parteien vorgelegten Lichtbilder und des von den Beschwerdeführer*innen vorgelegten Zeitungsartikels ein schlüssiges Gesamtbild. Demnach ist offensichtlich, dass die mitbeteiligte Partei (mutmaßlich) rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge ablichtete und die Erstbeschwerdeführerin lediglich auf den Lichtbildern zu sehen ist, weil sie sich ihr bei dieser – im Übrigen legalen - Aktivität in den Weg stellte und ihr in weiterer Folge beharrlich nachging. Im Übrigen ist die mitbeteiligte Partei hinsichtlich dieser Aktivitäten auch bei den lokalen Behörden amtsbekannt und hat es auch schon zu medialer Erwähnung gebracht. Für eine andere Nutzung des Bildmaterials gibt es keinen schlüssigen Hinweis. Auch konnte die mitbeteiligte Partei überzeugend darlegen, dass sie die von ihr angefertigten Lichtbilder inzwischen gelöscht hat, wohingegen die Beschwerdeführer*innen lediglich Vermutungen in den Raum stellten. Weiter besteht kein Grund zur Annahme, die mitbeteiligte Partei habe die Lichtbilder neben der für die Anzeigeerstattung zuständigen Behörde auch an dritte Personen weitergegeben oder gar verkauft.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Rechtsgrundlagen:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) idF BGBl. I Nr. 14/2019, lauten (in Auszügen):1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, lauten (in Auszügen):
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) - (4) […]
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), lauten:
Artikel 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
3. - 6. […]
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden
8. […]
9. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten 4.5.2016 L 119/33 Amtsblatt der Europäischen Union DE möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;
10. - 13. […]
14. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;
15. - 26. […]
Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) - e) […]
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) - (4) […]
Artikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
(2) - (8) […]
Artikel 13 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
b) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
c) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
d) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
e) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
f) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(3) […]
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.
2.1. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführer*innen dadurch im Recht auf Geheimhaltung gemäß Art. 1 Abs. 1 DSGVO bzw. § 1 Abs. 1 DSG verletzt hat, indem sie Lichtbilder von dem auf den Zweitbeschwerdeführer zugelassenen Fahrzeug sowie von der Erstbeschwerdeführerin (vor anderen Fahrzeugen) anfertigte und diese zum Zweck einer Anzeigeerstattung an Behörden weitergab, nachdem sie auf einem der Lichtbilder zuvor das Gesicht der Erstbeschwerdeführerin mithilfe eines Bildbearbeitungsprogramms unkenntlich gemacht hatte. Weiters ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob die mitbeteiligte Partei die Informationspflicht gemäß Art. 13 und/oder 14 DSGVO verletzt hat, indem sie der Erstbeschwerdeführerin auf deren Nachfrage hin nach Anfertigung der gegenständlichen Lichtbilder nicht ihre Identität bekanntgegeben hat.2.1. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführer*innen dadurch im Recht auf Geheimhaltung gemäß Artikel eins, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt hat, indem sie Lichtbilder von dem auf den Zweitbeschwerdeführer zugelassenen Fahrzeug sowie von der Erstbeschwerdeführerin (vor anderen Fahrzeugen) anfertigte und diese zum Zweck einer Anzeigeerstattung an Behörden weitergab, nachdem sie auf einem der Lichtbilder zuvor das Gesicht der Erstbeschwerdeführerin mithilfe eines Bildbearbeitungsprogramms unkenntlich gemacht hatte. Weiters ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob die mitbeteiligte Partei die Informationspflicht gemäß Artikel 13, und/oder 14 DSGVO verletzt hat, indem sie der Erstbeschwerdeführerin auf deren Nachfrage hin nach Anfertigung der gegenständlichen Lichtbilder nicht ihre Identität bekanntgegeben hat.
2.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
2.2.1. Zum Recht auf Geheimhaltung:
Der erkennende Senat stellt dem Folgenden seine Annahme voran, dass für die Anwendung der §§ 12 und 13 DSG mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum besteht und diese daher unangewendet (vgl. EuGH, 09.03.1977, C-106/77) zu bleiben haben: Der erkennende Senat stellt dem Folgenden seine Annahme voran, dass für die Anwendung der Paragraphen 12 und 13 DSG mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum besteht und diese daher unangewendet vergleiche EuGH, 09.03.1977, C-106/77) zu bleiben haben:
„Der österreichische Gesetzgeber stützt sich bei der Erlassung von §§ 12 f DSG auf Art 6 Abs. 2 und 3 sowie Art 23 DSGVO und Kap IX DSGVO iVm ErwGr 10. Es sei an dieser Stelle nur angemerkt, dass es mangels einer spezifischen Öffnungsklausel fraglich ist, ob es den Mitgliedstaaten nach der DSGVO überhaupt noch gestattet ist, nationale Normen zur Videoüberwachung einzuführen bzw. beizubehalten. Art 6 Abs. 2 und 3 erlauben es zwar, auf nationaler Ebene spezifischere Regelungen (bei Einhaltungen der weiteren Voraussetzungen) beizubehalten bzw. zu erlassen, allerdings nur für Verarbeitungen auf Basis der Erlaubnistatbestände Art 6 Abs. 1 lit c und lit e (abzustellen wäre wohl iZm Videoüberwachung durch Private auf Art 6 Abs. 1 lit f)“ (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO, RZ 79 (Stand 1.10.2018, rdb.at)); vgl. auch Souhrada-Kirchmayer in Jahrbuch Öffentliches Recht 2018, NWV, S. 68; und auch in diesem Sinne zur deutschen Rechtslage betreffend eine Videoüberwachung zu privaten Zwecken: Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO – BDSG, 2. Auflage, C.H. Beck, Art. 6 DS-GVO, RZ 172, S. 277). „Der österreichische Gesetzgeber stützt sich bei der Erlassung von Paragraphen 12, f DSG auf Artikel 6, Absatz 2 und 3 sowie Artikel 23, DSGVO und Kap römisch neun DSGVO in Verbindung mit ErwGr 10. Es sei an dieser Stelle nur angemerkt, dass es mangels einer spezifischen Öffnungsklausel fraglich ist, ob es den Mitgliedstaaten nach der DSGVO überhaupt noch gestattet ist, nationale Normen zur Videoüberwachung einzuführen bzw. beizubehalten. Artikel 6, Absatz 2 und 3 erlauben es zwar, auf nationaler Ebene spezifischere Regelungen (bei Einhaltungen der weiteren Voraussetzungen) beizubehalten bzw. zu erlassen, allerdings nur für Verarbeitungen auf Basis der Erlaubnistatbestände Artikel 6, Absatz eins, Litera c und Litera e, (abzustellen wäre wohl iZm Videoüberwachung durch Private auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f,)“ (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO, RZ 79 (Stand 1.10.2018, rdb.at)); vergleiche auch Souhrada-Kirchmayer in Jahrbuch Öffentliches Recht 2018, NWV, Sitzung 68; und auch in diesem Sinne zur deutschen Rechtslage betreffend eine Videoüberwachung zu privaten Zwecken: Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO – BDSG, 2. Auflage, C.H. Beck, Artikel 6, DS-GVO, RZ 172, Sitzung 277).
Schließlich führte auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 27.03.2019, BVwerG 6 C 2.18, aus wie folgt: „Daraus folgt, dass die Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO für Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO Videoüberwachungen privater Verantwortlicher nicht erfassen. Aufgrund dessen ist kein Raum für eine künftige Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 des seit 25. Mai 2018 geltenden Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) - BDSG n.F. - als wortgleicher Nachfolgeregelung des § 6b Abs. 1 BDSG a.F. auf Videoüberwachungen privater Verantwortlicher. Diese sind an Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu messen.“Schließlich führte auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 27.03.2019, BVwerG 6 C 2.18, aus wie folgt: „Daraus folgt, dass die Öffnungsklauseln des Artikel 6, Absatz 2 und 3 DSGVO für Verarbeitungen nach Artikel 6, Absatz eins, Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO Videoüberwachungen privater Verantwortlicher nicht erfassen. Aufgrund dessen ist kein Raum für eine künftige Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 des seit 25. Mai 2018 geltenden Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung von Artikel eins, des Gesetzes vom 30. Juni 2017 Bundesgesetzblatt römisch eins Sitzung 2097) - BDSG n.F. - als wortgleicher Nachfolgeregelung des Paragraph 6 b, Absatz eins, BDSG a.F. auf Videoüberwachungen privater Verantwortlicher. Diese sind an Artikel 6, Absatz eins, Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu messen.“
Die gegenständliche Beschwerde ist daher auf Basis der Rechtsgrundlage der DSGVO zu prüfen: Nach der Legaldefinition des Art. 4 Z 2 DSGVO besteht der Begriff „Verarbeitung“ aus einer allgemeinen Definition und einer demonstrativen Aufzählung unterschiedlicher Verarbeitungsarten. Verarbeitung ist demnach jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder jede solche Vorgangsreihe. Dem Wortlaut nach muss es sich sohin um einen ausgeführten Vorgang oder eine ausgeführte Vorgangsreihe handeln, wobei das Erfordernis der Ausführung auf eine bewusst gesetzte Handlung hindeutet. Die Aufzählung der Verarbeitungsvorgänge ist demonstrativ und dient der Konkretisierung der Definition (vgl. Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO Rz 27 und 28 (Stand 1.12.2018, rdb.at)). Die gegenständliche Beschwerde ist daher auf Basis der Rechtsgrundlage der DSGVO zu prüfen: Nach der Legaldefinition des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO besteht der Begriff „Verarbeitung“ aus einer allgemeinen Definition und einer demonstrativen Aufzählung unterschiedlicher Verarbeitungsarten. Verarbeitung ist demnach jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder jede solche Vorgangsreihe. Dem Wortlaut nach muss es sich sohin um einen ausgeführten Vorgang oder eine ausgeführte Vorgangsreihe handeln, wobei das Erfordernis der Ausführung auf eine bewusst gesetzte Handlung hindeutet. Die Aufzählung der Verarbeitungsvorgänge ist demonstrativ und dient der Konkretisierung der Definition vergleiche Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO Rz 27 und 28 (Stand 1.12.2018, rdb.at)).
Jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten fällt unter die Definition der Verarbeitung – unabhängig von der konkreten Tätigkeitsform. Die in Art. 4 DSGVO erläuterten Beispiele sind nicht abschließend, sondern exemplarisch (Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht - DSGVO mit BDSG S. 301, Rz 14).Jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten fällt unter die Definition der Verarbeitung – unabhängig von der konkreten Tätigkeitsform. Die in Artikel 4, DSGVO erläuterten Beispiele sind nicht abschließend, sondern exemplarisch (Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht - DSGVO mit BDSG Sitzung 301, Rz 14).
Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei durch die Anfertigung der gegenständlichen Lichtbilder und deren Weitergabe an Behörden jeweils zum Zweck einer Anzeigeerstattung eine Verarbeitung gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO durchgeführt. Als diejenige, die die Lichtbilder angefertigt und weitergegeben hat und somit über Zweck und Mittel der Verarbeitung entschieden hat, ist sie Verantwortliche der Bildverarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei durch die Anfertigung der gegenständlichen Lichtbilder und deren Weitergabe an Behörden jeweils zum Zweck einer Anzeigeerstattung eine Verarbeitung gemäß Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO durchgeführt. Als diejenige, die die Lichtbilder angefertigt und weitergegeben hat und somit über Zweck und Mittel der Verarbeitung entschieden hat, ist sie Verantwortliche der Bildverarbeitung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
Nach Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO kann diese Verarbeitung rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen. Ein berechtigtes Interesse ist etwa die Anzeige strafrechtlich relevanter Sachverhalte (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 54 (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit möglichen Straftaten oder Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit an eine Behörde, sogar wenn der Verantwortliche von den angezeigten Straftaten oder Bedrohungen selbst nicht betroffen ist (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 6 DSGVO Rz 75 (Stand 1.12.2020, rdb.at)).Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO kann diese Verarbeitung rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen. Ein berechtigtes Interesse ist etwa die Anzeige strafrechtlich relevanter Sachverhalte vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO Rz 54 (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit möglichen Straftaten oder Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit an eine Behörde, sogar wenn der Verantwortliche von den angezeigten Straftaten oder Bedrohungen selbst nicht betroffen ist vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6, DSGVO Rz 75 (Stand 1.12.2020, rdb.at)).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass stets klar war, dass im öffentlichen Raum gezeigtem Verhalten grundsätzlich Datenschutzwürdigkeit zukommt (siehe auch EGMR 04.05.2000, Rotaru, Rz 43 f) (vgl. Kunnert in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 12 Rz 1 (Stand 12.6.2018, rdb.at)).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass stets klar war, dass im öffentlichen Raum gezeigtem Verhalten grundsätzlich Datenschutzwürdigkeit zukommt (siehe auch EGMR 04.05.2000, Rotaru, Rz 43 f) vergleiche Kunnert in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph 12, Rz 1 (Stand 12.6.2018, rdb.at)).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den von ihr im Wesentlichen zutreffend festgestellten Sachverhalt rechtsrichtig beurteilt. Das Recht auf Geheimhaltung gilt mangels anderweitiger Regelung in der DSGVO, die Anwendungsvorrang vor nationalen Datenschutzbestimmungen genießt, auch in Bezug auf allgemein verfügbare personenbezogene Daten wie Kfz-Kennzeichen. Die Anfertigung und Weitergabe der gegenständlichen Lichtbilder an eine Behörde zum Zweck der Anzeigeerstattung geschah ohne Einwilligung der Beschwerdeführer*innen und lag weder in ihrem lebenswichtigen Interesse, noch lag eine qualifizierte gesetzliche Grundlage dafür vor.
Wie im angefochtenen Bescheid zu recht ausgeführt, lag jedoch ein überwiegendes, berechtigtes Interesse an der Strafverfolgung mutmaßlicher Rechtsverletzungen durch die jeweils zuständige Behörde vor. Dabei hat die mitbeteiligte Partei sich darauf beschränkt, den Anzeigen lediglich Lichtbilder beizulegen, die für eine effektive Beweisführung im Zusammenhang mit der jeweiligen Anzeige erforderlich waren. Dass auf diesen Aufnahmen auch die Erstbeschwerdeführerin erkennbar ist, liegt jedoch nur an der Tatsache, dass diese versuchen wollte, die mitbeteiligte Partei von weiteren Aufnahmen abzubringen und sich insofern „ins Bild drängte“.
Es lag folglich ein Sachverhalt vor, in dem das Recht der Beschwerdeführer*innen iSd § 1 Abs. 2 DSG auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten beschränkt war. Demnach hat die mitbeteiligte Partei das Recht der Beschwerdeführer*innen auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten nicht verletzt.Es lag folglich ein Sachverhalt vor, in dem das Recht der Beschwerdeführer*innen iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten beschränkt war. Demnach hat die mitbeteiligte Partei das Recht der Beschwerdeführer*innen auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten nicht verletzt.
2.2.2. Zur Informationspflicht:
Grundsätzlich ist bezüglich der Informationspflicht, die die für die Datenverarbeitung verantwortlichen Person trifft, zu unterscheiden, ob die verarbeiteten Daten bei der betroffenen Person erhoben wurden (Art. 13 DSGVO) oder nicht (Art. 14 DSGVO). Im konkreten Fall hat die mitbeteiligte Partei Lichtbilder der Beschwerdeführer*innen angefertigt, was diese wahrgenommen haben, woraufhin es zu einer unmittelbaren Kontaktaufnahme zwischen den Parteien kam. Die Daten wurden demnach bei den Betroffenen erhoben, sodass allenfalls die Anwendung von Art. 13 DSGVO in Betracht kommt, obgleich die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor der belangten Behörde eine Verletzung der Informationspflicht sowohl gemäß Art. 13 DSGVO als auch Art. 14 DSGVO vorgebracht hat (vgl. Illibauer in Knyrim, DatKomm Art 13 DSGVO Rz 21 (Stand 1.12.2021, rdb.at)).Grundsätzlich ist bezüglich der Informationspflicht, die die für die Datenverarbeitung verantwortlichen Person trifft, zu unterscheiden, ob die verarbeiteten Daten bei der betroffenen Person erhoben wurden (Artikel 13, DSGVO) oder nicht (Artikel 14, DSGVO). Im konkreten Fall hat die mitbeteiligte Partei Lichtbilder der Beschwerdeführer*innen angefertigt, was diese wahrgenommen haben, woraufhin es zu einer unmittelbaren Kontaktaufnahme zwischen den Parteien kam. Die Daten wurden demnach bei den Betroffenen erhoben, sodass allenfalls die Anwendung von Artikel 13, DSGVO in Betracht kommt, obgleich die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor der belangten Behörde eine Verletzung der Informationspflicht sowohl gemäß Artikel 13, DSGVO als auch Artikel 14, DSGVO vorgebracht hat vergleiche Illibauer in Knyrim, DatKomm Artikel 13, DSGVO Rz 21 (Stand 1.12.2021, rdb.at)).
Als Verantwortliche war die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt der Datenerhebung dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer*innen als betroffenen Personen die Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO zukommen zu lassen. Dieser Pflicht ist die mitbeteiligte Partei wie aus den Feststellungen ersichtlich im Wesentlichen nachgekommen. Sie gab der Erstbeschwerdeführerin gegenüber unmittelbar nach Anfertigung der Lichtbilder bekannt, dass diese für Anzeigeerstattung bestimmt waren, womit sie implizit auch darauf hinwies, welches berechtigte Interesse der Datenverarbeitung zugrunde lag und an welche Empfänger die Lichtbilder weitergegeben werden würden, wobei offenkundig war, dass die Lichtbilder darüber hinaus nicht gespeichert bleiben würden. Ihre Identität gab die mitbeteiligte Partei zwar nicht unmittelbar preis, sie informierte die Erstbeschwerdeführerin jedoch über eine ihr offenstehende Möglichkeit, diese in Erfahrung zu bringen. Festzuhalten ist zudem, dass es der mitbeteiligten Partei aufgrund der aufgeheizten Konfliktsituation nicht zumutbar war, den Beschwerdeführer*innen sämtliche Informationen unmittelbar, explizit und detailliert mitzuteilen. Im Wesentlichen ist sie ihrer Informationspflicht jedoch nachgekommen. Bereits bei Beschwerdeerhebung verfügten die Beschwerdeführer*innen bereits über sämtliche Informationen, zu deren Bereitstellung die mitbeteiligte Partei gemäß den hier anzuwendenden Bestimmungen der DSGVO verpflichtet war. Eine Verletzung der Informationspflicht gemäß Art. 13 DSGVO liegt folglich ebenfalls nicht vor.Als Verantwortliche war die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt der Datenerhebung dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer*innen als betroffenen Personen die Informationen gemäß Artikel 13, Absatz eins und 2 DSGVO zukommen zu lassen. Dieser Pflicht ist die mitbeteiligte Partei wie aus den Feststellungen ersichtlich im Wesentlichen nachgekommen. Sie gab der Erstbeschwerdeführerin gegenüber unmittelbar nach Anfertigung der Lichtbilder bekannt, dass diese für Anzeigeerstattung bestimmt waren, womit sie implizit auch darauf hinwies, welches berechtigte Interesse der Datenverarbeitung zugrunde lag und an welche Empfänger die Lichtbilder weitergegeben werden würden, wobei offenkundig war, dass die Lichtbilder darüber hinaus nicht gespeichert bleiben würden. Ihre Identität gab die mitbeteiligte Partei zwar nicht unmittelbar preis, sie informierte die Erstbeschwerdeführerin jedoch über eine ihr offenstehende Möglichkeit, diese in Erfahrung zu bringen. Festzuhalten ist zudem, dass es der mitbeteiligten Partei aufgrund der aufgeheizten Konfliktsituation nicht zumutbar war, den Beschwerdeführer*innen sämtliche Informationen unmittelbar, explizit und detailliert mitzuteilen. Im Wesentlichen ist sie ihrer Informationspflicht jedoch nachgekommen. Bereits bei Beschwerdeerhebung verfügten die Beschwerdeführer*innen bereits über sämtliche Informationen, zu deren Bereitstellung die mitbeteiligte Partei gemäß den hier anzuwendenden Bestimmungen der DSGVO verpflichtet war. Eine Verletzung der Informationspflicht gemäß Artikel 13, DSGVO liegt folglich ebenfalls nicht vor.
3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den eingebrachten Stellungnahmen geklärt ist. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschienen die Feststellungen der belangten Behörde in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher im Wesentlichen über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich).Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den eingebrachten Stellungnahmen geklärt ist. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschienen die Feststellungen der belangten Behörde in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher im Wesentlichen über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich).
Ergänzend ist anzumerken, dass ausschließlich über den oben dargelegten Beschwerdegegenstand zu entscheiden war und allfällige weitere Ausführungen der Parteien im Zusammenhang mit ihren persönlichen Konflikten, die sich nicht auf den Beschwerdegegenstand bezogen haben, unbeachtet zu bleiben hatten.
Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.