ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Eritreas, stellte am
XXXX .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .2016 als Fluchtgrund an, sich im Sudan, wo er sich vor seiner Einreise nach Österreich aufgehalten habe, nicht mehr sicher gefühlt zu haben. Er befürchte auch, nach Eritrea zurückgeschickt zu werden. Im Sudan würde er noch über seine Mutter und mehrere Geschwister verfügen. Seine Ehefrau, die er im Sudan kennengelernt habe, würde sich ebenfalls in Österreich aufhalten.römisch 40 .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .2016 als Fluchtgrund an, sich im Sudan, wo er sich vor seiner Einreise nach Österreich aufgehalten habe, nicht mehr sicher gefühlt zu haben. Er befürchte auch, nach Eritrea zurückgeschickt zu werden. Im Sudan würde er noch über seine Mutter und mehrere Geschwister verfügen. Seine Ehefrau, die er im Sudan kennengelernt habe, würde sich ebenfalls in Österreich aufhalten.
2. Am XXXX 2017 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er angab, er habe Eritrea 1993 verlassen und danach im Sudan gelebt. Ob er noch über Verwandte in Eritrea verfüge, wisse er nicht. Mit seinen im Sudan verbliebenen Verwandten habe er auch keinen Kontakt mehr. Nur mit einer im Libanon lebenden Schwester habe er noch Kontakt. Im Sudan habe er als Automechaniker gearbeitet. Seine Familie habe Eritrea verlassen, da sein Vater ein Mitglied der Volksbewegung "Alharka ALSHABIA" gewesen sei, die der Opposition zuzurechnen sei. Vor acht Jahren seien der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers nach Eritrea zurückgekehrt, um seine Großmutter zu besuchen. Gleich nach der Einreise sei sein Vater gefoltert und getötet worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei zum Militärdienst herangezogen worden. Von einem Bekannten habe der Beschwerdeführer später erfahren, dass sein Bruder versucht habe zu fliehen und ebenfalls getötet worden sei. Seine jetzige Ehefrau, die sich mit der gemeinsamen Tochter mittlerweile in Österreich aufhalte, habe er im Sudan kennengelernt. Diese sei Muslimin gewesen und anlässlich der Hochzeit im Jahr 2013 zum Christentum konvertiert. Die Familie seiner Ehefrau habe dies jedoch nicht akzeptiert, den Beschwerdeführer geschlagen, ihm gesagt, er sei ein Ungläubiger und ihn angezeigt. Weil die Familie seiner Ehefrau vermutlich Bestechungsgeld bezahlt und er keine Aufenthaltsberechtigung gehabt habe, habe er im Jahr 2015 fünf Monate im Gefängnis verbracht. Im Jänner des Jahres 2016 sei er dann gemeinsam mit seiner Ehefrau aus dem Sudan ausgereist.2. Am römisch 40 2017 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er angab, er habe Eritrea 1993 verlassen und danach im Sudan gelebt. Ob er noch über Verwandte in Eritrea verfüge, wisse er nicht. Mit seinen im Sudan verbliebenen Verwandten habe er auch keinen Kontakt mehr. Nur mit einer im Libanon lebenden Schwester habe er noch Kontakt. Im Sudan habe er als Automechaniker gearbeitet. Seine Familie habe Eritrea verlassen, da sein Vater ein Mitglied der Volksbewegung "Alharka ALSHABIA" gewesen sei, die der Opposition zuzurechnen sei. Vor acht Jahren seien der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers nach Eritrea zurückgekehrt, um seine Großmutter zu besuchen. Gleich nach der Einreise sei sein Vater gefoltert und getötet worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei zum Militärdienst herangezogen worden. Von einem Bekannten habe der Beschwerdeführer später erfahren, dass sein Bruder versucht habe zu fliehen und ebenfalls getötet worden sei. Seine jetzige Ehefrau, die sich mit der gemeinsamen Tochter mittlerweile in Österreich aufhalte, habe er im Sudan kennengelernt. Diese sei Muslimin gewesen und anlässlich der Hochzeit im Jahr 2013 zum Christentum konvertiert. Die Familie seiner Ehefrau habe dies jedoch nicht akzeptiert, den Beschwerdeführer geschlagen, ihm gesagt, er sei ein Ungläubiger und ihn angezeigt. Weil die Familie seiner Ehefrau vermutlich Bestechungsgeld bezahlt und er keine Aufenthaltsberechtigung gehabt habe, habe er im Jahr 2015 fünf Monate im Gefängnis verbracht. Im Jänner des Jahres 2016 sei er dann gemeinsam mit seiner Ehefrau aus dem Sudan ausgereist.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch III).
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.
4. Mit Bescheid vom XXXX .2018 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX .2020 verlängert.4. Mit Bescheid vom römisch 40 .2018 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 .2020 verlängert.
5. Am XXXX 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für Arabisch und in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder sowie seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen er nach seinen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde hatte sich bereits mit Schreiben vom XXXX .2018 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.5. Am römisch 40 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für Arabisch und in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder sowie seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen er nach seinen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde hatte sich bereits mit Schreiben vom römisch 40 .2018 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.
6. Am selben Tag stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage bei der Staatendokumentation zur "Alharka ALSHABIA", deren Beantwortung am XXXX .2018 einlangte.6. Am selben Tag stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage bei der Staatendokumentation zur "Alharka ALSHABIA", deren Beantwortung am römisch 40 .2018 einlangte.
7. Mit Schreiben vom XXXX .2018 nahm der Beschwerdeführer zu der Anfragebeantwortung vom XXXX .2018 Stellung und führte aus, dass aus einer gemeinsam mit dem Schreiben übermittelten Kopie eines Mitgliedsausweises hervorgehe, dass der Beschwerdeführer seit 2009 Mitglied der "Democratic Front for Eritrean Unity" (DFEU) sei. Der Beschwerdeführer kenne zwar den Zeitpunkt der Gründung dieser Gruppierung nicht, diese solle aber bereits vor 1991 tätig gewesen sein.7. Mit Schreiben vom römisch 40 .2018 nahm der Beschwerdeführer zu der Anfragebeantwortung vom römisch 40 .2018 Stellung und führte aus, dass aus einer gemeinsam mit dem Schreiben übermittelten Kopie eines Mitgliedsausweises hervorgehe, dass der Beschwerdeführer seit 2009 Mitglied der "Democratic Front for Eritrean Unity" (DFEU) sei. Der Beschwerdeführer kenne zwar den Zeitpunkt der Gründung dieser Gruppierung nicht, diese solle aber bereits vor 1991 tätig gewesen sein.
8. Am XXXX .2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX .2018 samt Kopie des Mitgliedsausweises der Staatendokumentation und erbat zusätzliche Information zB über Büros der Bewegung im Sudan und relevante handelnde Personen, deren Beantwortung am XXXX .2019 einlangte.8. Am römisch 40 .2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2018 samt Kopie des Mitgliedsausweises der Staatendokumentation und erbat zusätzliche Information zB über Büros der Bewegung im Sudan und relevante handelnde Personen, deren Beantwortung am römisch 40 .2019 einlangte.
9. Am XXXX .2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für Amharisch und Tigrinja und in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, seiner minderjährigen Kinder und seiner Vertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine weitere mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen er abermals nach seinen Fluchtgründen befragt wurde und aktualisierte und ergänzende Länderinformationen zu Eritrea sowie die Anfragebeantwortung vom XXXX .2019 ins Verfahren eingebracht wurden.9. Am römisch 40 .2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für Amharisch und Tigrinja und in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, seiner minderjährigen Kinder und seiner Vertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine weitere mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen er abermals nach seinen Fluchtgründen befragt wurde und aktualisierte und ergänzende Länderinformationen zu Eritrea sowie die Anfragebeantwortung vom römisch 40 .2019 ins Verfahren eingebracht wurden.
10. Mit Schreiben vom XXXX .2019 nahm der Beschwerdeführer zu den aktualisierten Länderberichten zu Eritrea und zur Anfragebeantwortung vom XXXX .2019 Stellung und führte aus, dass sich aus dieser ergebe, dass die DFEU vom eritreischen Regime begangene Menschenrechtsverletzungen aufdecke und dokumentiere. Auch habe der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er Angst habe, vom eritreischen Militär zwangsrekrutiert zu werden. Beim Beschwerdeführer bestehe daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung wegen der Nichterfüllung des Wehrdienstes und seiner regimekritischen politischen Tätigkeit.10. Mit Schreiben vom römisch 40 .2019 nahm der Beschwerdeführer zu den aktualisierten Länderberichten zu Eritrea und zur Anfragebeantwortung vom römisch 40 .2019 Stellung und führte aus, dass sich aus dieser ergebe, dass die DFEU vom eritreischen Regime begangene Menschenrechtsverletzungen aufdecke und dokumentiere. Auch habe der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er Angst habe, vom eritreischen Militär zwangsrekrutiert zu werden. Beim Beschwerdeführer bestehe daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung wegen der Nichterfüllung des Wehrdienstes und seiner regimekritischen politischen Tätigkeit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Eritreas, der am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Eritreas, der am römisch 40 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
1.1.2. Der Beschwerdeführer verließ Eritrea gemeinsam mit seiner Familie im Alter von vier Jahren und zog in den Sudan.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der XXXX an und spricht Tigrinja sowie Arabisch.Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und spricht Tigrinja sowie Arabisch.
Im Sudan besuchte der Beschwerdeführer vier Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend als Automechaniker.
Der Beschwerdeführer heiratete im Sudan im Jahr 2013 eine äthiopische Staatsangehörige, die sich ebenfalls in Österreich aufhält (Beschwerdeführerin zu W211 2174007-1). Mit dieser hat der Beschwerdeführer zwei gemeinsame, in Österreich geborene, Kinder (Beschwerdeführer zu W211 2174003-1 und W 211 2185818-1). Zur Frau und zu den Kindern des Beschwerdeführers ergehen mit heutigem Tag ebenfalls Erkenntnisse im Rahmen der anhängigen Beschwerdeverfahren.
1.1.3. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und gesund.
1.2. Es werden die folgenden Feststellungen zur relevanten Situation in Eritrea getroffen:
a) Länderinformationsblatt Staatendokumentation, Eritrea 26.02.2019 (Auszüge):
Eritrea ist nach dem Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Das Land löste sich nach einem Referendum von Äthiopien und wurde 1993 ein eigener Staat (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Land ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat. Die Verfassung von 1997 ist nie in Kraft getreten. Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 dem Zentralrat der Staatspartei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice) angehören. Weitere 60 Abgeordnete sind ausgewählte Vertreter der Provinzen und 15 Sitze entfallen auf die Vertreter der Auslandseritreer. Das Parlament trat zuletzt 2001 zusammen und ist faktisch inaktiv (AA 24.5.2018). Seit der Unabhängigkeit des Landes gab es keine Wahlen auf nationaler Ebene (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 25.2.2018). De facto handelt es sich um eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 25.2.2018).Eritrea ist nach dem Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Das Land löste sich nach einem Referendum von Äthiopien und wurde 1993 ein eigener Staat (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Das Land ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat. Die Verfassung von 1997 ist nie in Kraft getreten. Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 dem Zentralrat der Staatspartei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice) angehören. Weitere 60 Abgeordnete sind ausgewählte Vertreter der Provinzen und 15 Sitze entfallen auf die Vertreter der Auslandseritreer. Das Parlament trat zuletzt 2001 zusammen und ist faktisch inaktiv (AA 24.5.2018). Seit der Unabhängigkeit des Landes gab es keine Wahlen auf nationaler Ebene (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 25.2.2018). De facto handelt es sich um eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 25.2.2018).
Äthiopien und Eritrea vereinbarten, ihre diplomatischen Beziehungen wieder aufzunehmen, ihre Grenzen zu öffnen, die Wiederaufnahme des Luft- und Seeverkehrs und den Personenverkehr zwischen den beiden Ländern zu ermöglichen (BBC 9.7.2018; vgl. JA 8.7.2018, JA 9.7.2018, KZ 10.7.2018). Einen Tag nach der Friedenserklärung wurde die Telefonverbindung zwischen Äthiopien und Eritrea wieder hergestellt und es gibt nun wieder Flüge von Addis Abeba nach Eritrea (AN 29.1.2019; vgl. BBC 9.7.2018, DS 9.7.2018, KZ 10.7.2018). Auch die Landgrenze wurde wieder geöffnet (AFAR 15.1.2019; vgl. AN 28.12.2018; AN 29.12.2018). Der Handel von äthiopischer Seite reicht nun nach Asmara und in andere große eritreische Städte. In umgekehrter Richtung hält der Flüchtlingsstrom an (AN 28.12.2018).Äthiopien und Eritrea vereinbarten, ihre diplomatischen Beziehungen wieder aufzunehmen, ihre Grenzen zu öffnen, die Wiederaufnahme des Luft- und Seeverkehrs und den Personenverkehr zwischen den beiden Ländern zu ermöglichen (BBC 9.7.2018; vergleiche JA 8.7.2018, JA 9.7.2018, KZ 10.7.2018). Einen Tag nach der Friedenserklärung wurde die Telefonverbindung zwischen Äthiopien und Eritrea wieder hergestellt und es gibt nun wieder Flüge von Addis Abeba nach Eritrea (AN 29.1.2019; vergleiche BBC 9.7.2018, DS 9.7.2018, KZ 10.7.2018). Auch die Landgrenze wurde wieder geöffnet (AFAR 15.1.2019; vergleiche AN 28.12.2018; AN 29.12.2018). Der Handel von äthiopischer Seite reicht nun nach Asmara und in andere große eritreische Städte. In umgekehrter Richtung hält der Flüchtlingsstrom an (AN 28.12.2018).
Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Trotzdem wird Folter gegenüber Gefangenen, insbesondere während der Befragung, angewandt. Auch sollen Deserteure, Wehrdienstflüchtige und Wehrdienstverweigerer verschiedener religiöser Gruppen, insbesondere Anhänger der Zeugen Jehovas, physisch und psychisch misshandelt werden (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Ferner kommt es bei Vernehmungen vereinzelt zu Folter. Medizinische Hilfe wird nur im Notfall gewährt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen geführt hätte (AA 25.2.2018).Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Trotzdem wird Folter gegenüber Gefangenen, insbesondere während der Befragung, angewandt. Auch sollen Deserteure, Wehrdienstflüchtige und Wehrdienstverweigerer verschiedener religiöser Gruppen, insbesondere Anhänger der Zeugen Jehovas, physisch und psychisch misshandelt werden (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Ferner kommt es bei Vernehmungen vereinzelt zu Folter. Medizinische Hilfe wird nur im Notfall gewährt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen geführt hätte (AA 25.2.2018).
Die Vereinten Nationen und andere Organisationen haben wiederholt über Folter in Eritrea berichtet (BTI 2018; vgl. HRW 17.1.2019, HRW 3.10.2018). U.a. hat die von der UNO ernannte Untersuchungsmission für Menschenrechte in Eritrea festgestellt, dass in Eritrea seit 1991 Verbrechen gegen die Menschlichkeit, darunter Versklavung, Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, Verfolgung, Vergewaltigung und Mord begangen werden (BTI 2018). Auch während des Nationaldienstes kommt es zu systematischem Missbrauch, einschließlich Folter und unzureichender Versorgung mit Nahrungsmitteln (HRW 3.10.2018).Die Vereinten Nationen und andere Organisationen haben wiederholt über Folter in Eritrea berichtet (BTI 2018; vergleiche HRW 17.1.2019, HRW 3.10.2018). U.a. hat die von der UNO ernannte Untersuchungsmission für Menschenrechte in Eritrea festgestellt, dass in Eritrea seit 1991 Verbrechen gegen die Menschlichkeit, darunter Versklavung, Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, Verfolgung, Vergewaltigung und Mord begangen werden (BTI 2018). Auch während des Nationaldienstes kommt es zu systematischem Missbrauch, einschließlich Folter und unzureichender Versorgung mit Nahrungsmitteln (HRW 3.10.2018).
Die Veränderung der Beziehung zu Äthiopien änderte bisher weder die repressive Politik noch die Härte staatlicher Herrschaft. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen beklagt die systematischen, weit verbreiteten und schweren Menschenrechtsverletzungen der Regierung, die in einem Klima der allgemeinen Straflosigkeit begangen werden (HRW 17.1.2019). Zu den Menschenrechtsvergehen gehören willkürliche Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter und sexuelle Gewalt sowie Zwangsarbeit (HRW 3.10.2018; vgl. HRW 17.1.2019). Fernerhin werden weiterhin Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen und zur Anwendung von Folter durch staatliche Akteure (AA 25.2.2018).Die Veränderung der Beziehung zu Äthiopien änderte bisher weder die repressive Politik noch die Härte staatlicher Herrschaft. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen beklagt die systematischen, weit verbreiteten und schweren Menschenrechtsverletzungen der Regierung, die in einem Klima der allgemeinen Straflosigkeit begangen werden (HRW 17.1.2019). Zu den Menschenrechtsvergehen gehören willkürliche Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter und sexuelle Gewalt sowie Zwangsarbeit (HRW 3.10.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Fernerhin werden weiterhin Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen und zur Anwendung von Folter durch staatliche Akteure (AA 25.2.2018).
Der obligatorische Nationaldienst ("national service") dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018, HRW 17.1.2019), kann aber nach wie vor willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit verlängert werden (AI 30.7.2018; vgl. HRW 17.1.2019). Für Frauen dauert die Dienstpflicht aktuell bis zum 27. und für Männer bis zum 50. Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum 47. und für Männer bis zum 57. Lebensjahr). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Nationaldienst entlassen (AA 25.2.2018).Der obligatorische Nationaldienst ("national service") dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018, HRW 17.1.2019), kann aber nach wie vor willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit verlängert werden (AI 30.7.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Für Frauen dauert die Dienstpflicht aktuell bis zum 27. und für Männer bis zum 50. Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum 47. und für Männer bis zum 57. Lebensjahr). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Nationaldienst entlassen (AA 25.2.2018).
In einigen Fällen dauert der Nationaldienst schon bis zu 18 Jahre (HRW 17.1.2019) - sodass dieser Dienst Sklaverei-ähnliche Zustände annehmen kann (AA 25.2.2018; vgl. HRW 17.1.2019). Dieses System der unbefristeten, unfreiwilligen Einberufung kommt Zwangsarbeit gleich (AI 30.7.2018). Nach dem Friedensabkommen mit Äthiopien hat die Regierung bisher keine langdienenden Nationaldienstleistenden freigestellt (HRW 17.1.2019).In einigen Fällen dauert der Nationaldienst schon bis zu 18 Jahre (HRW 17.1.2019) - sodass dieser Dienst Sklaverei-ähnliche Zustände annehmen kann (AA 25.2.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Dieses System der unbefristeten, unfreiwilligen Einberufung kommt Zwangsarbeit gleich (AI 30.7.2018). Nach dem Friedensabkommen mit Äthiopien hat die Regierung bisher keine langdienenden Nationaldienstleistenden freigestellt (HRW 17.1.2019).
Nationaldienstleistende werden seit langem unmenschlich und erniedrigend bestraft, es kommt auch zu Folter (HRW 17.1.2019). Bei geringen Verstößen werden harte Strafen verhängt (AI 30.7.2018). Obwohl die Löhne in den letzten Jahren erhöht wurden, bleiben sie unzureichend, um eine Familie zu ernähren (HRW 17.1.2019).
Der eritreische Informationsminister bestätigte in einem Interview 2018, dass weniger als ein Fünftel der Nationaldienstleistenden eine militärische Funktion ausübt (HRW 17.1.2019). Nach der militärischen Grundausbildung werden die Dienstverpflichteten z.B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt (AA 25.2.2018; vgl. HRW 17.1.2019).Der eritreische Informationsminister bestätigte in einem Interview 2018, dass weniger als ein Fünftel der Nationaldienstleistenden eine militärische Funktion ausübt (HRW 17.1.2019). Nach der militärischen Grundausbildung werden die Dienstverpflichteten z.B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt (AA 25.2.2018; vergleiche HRW 17.1.2019).
Die "People¿s Army" (Volksarmee) in ihrer heutigen Form entstand 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium und existiert parallel bzw. ergänzend zum Nationaldienst. Es gibt keine öffentlich zugängliche gesetzliche Grundlage der Volksarmee, es besteht keine Dienstpflicht und die Volksarmee ist auch nicht Teil des Nationaldiensts. Für die Volksarmee müssen Eritreer zwischen 18 und ca. 75 Jahren, nicht im Nationaldienst aktiv sein und eine Waffenausbildung absolvieren (SEM 31.1.2017; vgl. SFH 30.9.2018). Seit Mai 2012 wurde der Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit dem AK-47 Sturmgewehren bewaffnet (AA 25.2.2018; vgl. SEM 31.1.2017). Personen, welche dem Aufgebot zur Volksarmee nicht Folge leisten, droht der Entzug von Lebensmittelcoupons und Identitätsdokumenten, sowie Haftstrafen. Die Haftbedingungen sind auch in diesem Fall hart und für die Entlassung muss ein Schuldeingeständnis unterschrieben werden (SFH 30.9.2018). Ende 2014 und Anfang 2015 haben dennoch zahlreiche Personen das Aufgebot zur Volksarmee ignoriert. Zum Umgang der Behörden mit Dienstverweigerern liegen nur anekdotische Informationen vor. Sie lassen darauf schließen, dass es keine einheitliche Praxis gibt (SEM 31.1.2017).Die "People¿s Army" (Volksarmee) in ihrer heutigen Form entstand 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium und existiert parallel bzw. ergänzend zum Nationaldienst. Es gibt keine öffentlich zugängliche gesetzliche Grundlage der Volksarmee, es besteht keine Dienstpflicht und die Volksarmee ist auch nicht Teil des Nationaldiensts. Für die Volksarmee müssen Eritreer zwischen 18 und ca. 75 Jahren, nicht im Nationaldienst aktiv sein und eine Waffenausbildung absolvieren (SEM 31.1.2017; vergleiche SFH 30.9.2018). Seit Mai 2012 wurde der Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit dem AK-47 Sturmgewehren bewaffnet (AA 25.2.2018; vergleiche SEM 31.1.2017). Personen, welche dem Aufgebot zur Volksarmee nicht Folge leisten, droht der Entzug von Lebensmittelcoupons und Identitätsdokumenten, sowie Haftstrafen. Die Haftbedingungen sind auch in diesem Fall hart und für die Entlassung muss ein Schuldeingeständnis unterschrieben werden (SFH 30.9.2018). Ende 2014 und Anfang 2015 haben dennoch zahlreiche Personen das Aufgebot zur Volksarmee ignoriert. Zum Umgang der Behörden mit Dienstverweigerern liegen nur anekdotische Informationen vor. Sie lassen darauf schließen, dass es keine einheitliche Praxis gibt (SEM 31.1.2017).
Das Gesetz verbietet die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren. Es kommt jedoch vor, dass Kinder bei Razzien festgehalten und in das Sawa National Training and Education Center gebracht werden (USDOS 20.4.2018). Jugendliche, die versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen, werden verhaftet. Minderjährige werden bei (illegalen) Ausreiseversuchen meist aber nach Hause geschickt. Volljährige und damit Wehr- und Nationaldienstpflichtige kommen in Haft. Diese wird auf Antrag häufig in offenem Vollzug abgeleistet. Sofern die Eltern der Jugendlichen oder andere Personen bei der Entziehung vom Wehrdienst behilflich waren, droht auch ihnen Strafverfolgung (AA 25.2.2018).
Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem Nationaldienst entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Abiturienten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen (Colleges) ermöglicht werden (AA 25.2.2018).
Keine Schule in Eritrea, mit Ausnahme des Militärcamps "Sawa", bietet die 12. Schulstufe an. Seit Sommer 2003 müssen alle Schüler das 12. Schuljahr in diesem zentralen Ausbildungslager in Sawa absolvieren (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Nur in Sawa können sie ihr "Highschool" - Abschlusszeugnis erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der 19 Colleges zugelassen. Die Übrigen werden für eine Berufsschulausbildung oder für den Militärdienst herangezogen (AA 25.2.2018).Keine Schule in Eritrea, mit Ausnahme des Militärcamps "Sawa", bietet die 12. Schulstufe an. Seit Sommer 2003 müssen alle Schüler das 12. Schuljahr in diesem zentralen Ausbildungslager in Sawa absolvieren (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Nur in Sawa können sie ihr "Highschool" - Abschlusszeugnis erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der 19 Colleges zugelassen. Die Übrigen werden für eine Berufsschulausbildung oder für den Militärdienst herangezogen (AA 25.2.2018).
Gemäß Gesetz verpflichtet sich jeder Absolvent der High School zu einem 18-monatigen Nationaldienst, der eine sechsmonatige Militärausbildung beinhaltet (AI 30.7.2018). Nach anderen Angaben erhalten die Schüler in Sawa eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung (AA 25.2.2018). In Sawa ist die Versorgung schlecht und es besteht eine mangelhafte sanitäre Grundversorgung und Hygienebedingungen (AI 30.7.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Gemäß Gesetz verpflichtet sich jeder Absolvent der High School zu einem 18-monatigen Nationaldienst, der eine sechsmonatige Militärausbildung beinhaltet (AI 30.7.2018). Nach anderen Angaben erhalten die Schüler in Sawa eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung (AA 25.2.2018). In Sawa ist die Versorgung schlecht und es besteht eine mangelhafte sanitäre Grundversorgung und Hygienebedingungen (AI 30.7.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018).
Einige verlassen die Schule, um der Wehrpflicht zu entkommen, aber ohne eine Bescheinigung des Nationaldienstes können sie weder auf Lebensmittelrationen zugreifen noch ein Unternehmen gründen, eine Mobiltelefon erwerben, einen Führerschein oder ein Bankkonto eröffnen. Darüber hinaus führt das Militär spontane Hausdurchsuchungen durch, um jeden festzunehmen, der im Verdacht steht, sich dem Nationaldienst entziehen zu wollen (AI 30.7.2018).
Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Aufenthalten in Umerziehungslager oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere Zeugen Jehovas (AA 25.2.2018). Rein rechtlich wäre es möglich, aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit zu werden. Laut Artikel 15 der National Service Proclamation können körperlich Behinderte, Blinde und Personen mit schweren psychischen Erkrankungen vom nationalen Dienst befreit werden (ILO 23.10.1995).
Trotz Ankündigungen der Regierung, den Nationaldienst zu befristen und die Armee zu verkleinern, gab es bisher keine konkreten Schritte. Etliche Nationaldienstpflichtige sind seit dem historischen Friedensabkommen mit Äthiopien im Juli 2018 und nach der Grenzöffnung nach Äthiopien ausgereist (TG 12.10.2018). Zuvor mussten die Menschen an den Grenzen viel riskieren (AA 25.2.2018; vgl. IRIN 15.11.2018). Nach Abschluss des Friedensabkommens war es möglich, die Grenze auch ohne Pass oder Genehmigung zu überqueren und es musste auch nicht bestätigt werden, ob und wann eine Rückkehr geplant ist (IRIN 15.11.2018).Trotz Ankündigungen der Regierung, den Nationaldienst zu befristen und die Armee zu verkleinern, gab es bisher keine konkreten Schritte. Etliche Nationaldienstpflichtige sind seit dem historischen Friedensabkommen mit Äthiopien im Juli 2018 und nach der Grenzöffnung nach Äthiopien ausgereist (TG 12.10.2018). Zuvor mussten die Menschen an den Grenzen viel riskieren (AA 25.2.2018; vergleiche IRIN 15.11.2018). Nach Abschluss des Friedensabkommens war es möglich, die Grenze auch ohne Pass oder Genehmigung zu überqueren und es musste auch nicht bestätigt werden, ob und wann eine Rückkehr geplant ist (IRIN 15.11.2018).
In Eritrea existiert nur die Regierungspartei PFDJ (AA 25.2.2018). Die Staatsführung lehnt die Errichtung einer Demokratie strikt ab (BTI 2018) und die Regierung erlaubt keine weiteren politischen Parteien (USDOS 20.4.2018). Neben oppositionellen Bewegungen in der Diaspora gibt es im Land ethnisch oder islamisch ausgerichtete und andere Oppositionsgruppen (AA 25.2.2018). Allerdings gibt es keine organisierte politische Opposition (AA 24.5.2018).
Zahlreiche Regimekritiker bzw. politische Akteure und ehemaligen Befürworter der politischen Pluralisierung innerhalb der PFDJ (die sogenannte G-15-Gruppe) befinden sich seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren in Haft und werden ohne Zugang zum ordentlichen Rechtsverfahren und ohne Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten festgehalten (AA 24.5.2018). Viele von ihnen gelten als tot oder in schlechtem Zustand. Andere Kritiker der Regierungspolitik wurden entweder verhaftet, ins Exil gezwungen oder schweigen aufgrund des autoritären politischen Systems und aus Angst um ihr eigenes und das Leben ihrer Familie (BTI 2018).
Militärbeamte und hochrangigen PFDJ-Kader muslimischen Glaubens, die nach dem Putschversuch im Januar 2013 verhaftet wurden, bleiben in Haft (BTI 2018). Die Verhaftung des ehemaligen Finanzministers zeigt, dass die Repressionstaktik fortgesetzt wird (HRW 3.10.2018). Berhane Abrehe war im August 2018 wegen der Veröffentlichung eines Buches, in welchem er zum friedlichen Protest gegen die Regierung aufruft, in Haft genommen worden. Er wird an einem unbekannten Ort ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten (AI 18.9.2018; vgl. HRW 3.10.2018).Militärbeamte und hochrangigen PFDJ-Kader muslimischen Glaubens, die nach dem Putschversuch im Januar 2013 verhaftet wurden, bleiben in Haft (BTI 2018). Die Verhaftung des ehemaligen Finanzministers zeigt, dass die Repressionstaktik fortgesetzt wird (HRW 3.10.2018). Berhane Abrehe war im August 2018 wegen der Veröffentlichung eines Buches, in welchem er zum friedlichen Protest gegen die Regierung aufruft, in Haft genommen worden. Er wird an einem unbekannten Ort ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten (AI 18.9.2018; vergleiche HRW 3.10.2018).
Inwieweit die Betätigung für eine Oppositionsbewegung oder -partei im Ausland bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führen würde, liegen keine neuen Erkenntnisse vor. Ebenso liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation bei einer Rückkehr des oder der Betroffenen nach Eritrea reagieren würden (AA 25.2.2018).
Die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland zieht keine Bestrafung nach sich (AA 25.2.2019), und es gibt Berichte von Staatsbürgern, die das Land verlassen haben, ohne dass ihnen die Wiedereinreise verweigert wurde (USDOS 20.4.2018). Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Betätigung für eine Oppositionsbewegung oder -partei im Ausland bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führt. Ebenso liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation (politisch oder unpolitisch, d.h., z.B. als Reinigungskraft oder als Kassierer bei Veranstaltungen; als einfaches Mitglied oder in herausgehobener Position) bei einer Rückkehr des oder der Betroffenen nach Eritrea reagieren würden (AA 25.2.2019).
Personen, die das Land legal verlassen haben, können problemlos zurückkehren, auch wenn sie nicht zeitgerecht zurückkehren. Eritreer, die ihren Nationaldienst noch nicht beendet haben und das Land illegal verlassen haben, müssen das "Bedauerungsformular B4/4.2" unterschreiben, wenn sie nach Eritrea zurückkehren wollen. Person, die dieses Formular unterzeichnen, bestätigen das Begehen einer Straftat und erklären sich bereit, zu gegebener Zeit eine angemessene Strafe zu akzeptieren. Die eritreische Regierung hat mehrmals wiederholt, dass diejenigen, die zurückkehren, nicht bestraft werden, solange sie keine anderen Verbrechen begangen haben (als keinen Nationaldienst zu leisten und illegal das Land zu verlassen). Die eritreischen Behörden haben erklärt, dass sie tolerant gegenüber der Rückkehr von Landsleuten sind. Ausländische Beobachter behaupten, dass zurückkehrende Migranten - unabhängig davon, ob ihnen in der Vergangenheit in Europa der Asylstatus zuerkannt wurde oder nicht - bei der Rückkehr gut behandelt werden. Beobachtern in Eritrea zufolge würden Eritreer nicht in großer Zahl zurückkehren, wenn sie wüssten, dass sie bestraft werden. Es kommt aber regelmäßig vor, dass Eritreer freiwillig und ohne weitere Folgen nach Unterzeichnung des "Bedauerungsformulars" und Zahlung der Diasporasteuer nach Eritrea zurückkehren (NMFA 21.6.2018).
Soweit einem Rückkehrer dagegen illegale Ausreise, das Umgehen des Nationaldienstes oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen wird, muss davon ausgegangen werden, dass der Betroffene sich bei seiner Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten hat. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen. Im Regelfall kann man sich nach dreijährigem Auslandsaufenthalt als Mitglied der Diaspora registrieren lassen und frühere Verfehlungen werden nicht verfolgt. Festzustehen scheint, dass die Verhängung der Haft nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren erfolgt und die Betroffenen keinen Rechtsbeistand erhalten. Es liegen insbesondere keine Informationen darüber vor, wer welches Strafmaß anhand welcher Rechtsnormen oder anderer Kriterien verhängt. Sicher scheint nur zu sein, dass die Zahlung von Geld das Strafmaß und die Umstände der Strafvollstreckung für den Verurteilten günstig beeinflussen können (AA 25.2.2019).
Es wird berichtet, dass es für zurückkehrende Staatsbürger, die ihren Wohnsitz oder ihre Staatsangehörigkeit in anderen Ländern haben, keine Folgen gibt. Im Allgemeinen hat ein Staatsbürger das Recht auf Rückkehr; Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland müssen nachweisen, dass sie die 2%ige Steuer "Aufbausteuer" (auf ausländisches Arbeitseinkommen) gezahlt haben, um einige staatliche Leistungen und Dokumente zu erhalten (z.B. Ausreiseerlaubnis, Geburts- oder Heiratsurkunden, Passverlängerungen und Immobilientransaktionen). Die Regierung setzt diese Anforderung uneinheitlich durch (USDOS 20.4.2018).
Nach Ansicht des UNHCR gelten wiederum folgende Gruppen bei ihrer Einreise als gefährdet: Personen, die den Militär-/Nationaldienst umgangen haben, Mitglieder der politischen Opposition und Regierungskritiker, Journalisten und andere Medienschaffende, Mitglieder von Gewerkschaften und Aktivisten des Arbeitsrechts, Mitglieder religiöser Minderheiten, Frauen und Kinder mit besonderen Profilen, Angehörige sexueller Minderheiten, Mitglieder bestimmter ethnischer Minderheiten und Opfer von Menschenhandel. Aufgrund der Allgegenwart der Streitkräfte, eines gut organisierten Netzwerks von Regierungsinformanten sowie der nationalen Kontrolle, die der Staat über die Bevölkerung ausübt, hält der UNHCR die Niederlassung in einem anderen Teil Eritreas für keine angemessene Alternative (NMFA 21.6.2018).
Dokumentenbetrug ist in Eritrea weit verbreitet - einschließlich echter Dokumente mit falschem Inhalt (NMFA 21.6.2018). Berichten zufolge kommt es im Passbüro bei der Ausstellung von Ausweis- und Reisedokumenten zu Korruption. Für Ausreisevisa oder Reisepässe müssen manchmal Bestechungsgelder bezahlt werden (USDOS 20.4.2018). Eritreische Ausweispapiere mit Fingerabdruck werden auch in Khartum und den Niederlanden ausgegeben (NMFA 21.6.2018). Geflüchtete Eritreer erhalten im Ausland in der Regel problemlos eritreische Pässe, sofern sie die geforderte "Aufbausteuer" entrichten. So ist es gängige Praxis der eritreischen Auslandsvertretungen z.B. im Sudan, Eritreern neue eritreische Ausweispapiere auszustellen, wenn ein Reuebekenntnis unterschreiben und die "Aufbausteuer" entrichten wurde (AA 25.2.2018).
Die Beschaffung von Personenstandsurkunden einschließlich Registrierungen von Geburten und Eheschließungen auch aus dem Ausland ist möglich, selbst wenn die Ausreise zuvor illegal erfolgte (AA 25.2.2018). Mitglieder der Zeugen Jehovas, die keinen Militärdienst leisten, erhalten auch weiterhin keine offiziellen Ausweispapiere (USDOS 20.4.2018).
b) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX .2018:b) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 .2018:
Fragen:
Gibt es Informationen über eine Oppositionsbewegung (in Bezug auf Eritrea), die Alharka ALSHABIA heißt und im Sudan aktiv ist?
Wenn ja,
o Gab es diese Bewegung vor 1991 in Eritrea?
o Wie ist sie im Sudan aufgebaut?
o Sind die Namen "Masfon HAGOS" und "Abdalla IDRIS" (beide allerdings phonetisch) in Zusammenhang mit der Alharka ALSHABIA bekannt und wenn ja, in welcher Rolle?
o Gibt oder gab es ein Büro der Alharka ALSHABIA in XXXX ( XXXX )?o Gibt oder gab es ein Büro der Alharka ALSHABIA in römisch 40 ( römisch 40 )?
o Gibt oder gab es ein Büro in Khartoum, in " XXXX " (phonetisch)?o Gibt oder gab es ein Büro in Khartoum, in " römisch 40 " (phonetisch)?
o Gibt es Informationen über Uniformen, Trainings und ähnliches im Zusammenhang mit der Alharka ALSHABIA?
o Gibt es Informationen über den Aufnahmemodus in die Bewegung und über Mitgliedsausweise und regelmäßige Zahlungen/Gebühren?
o Gibt es Informationen über XXXX in Zusammenhang mit exilpolitischer Betätigung im Sudan bzw. mit der Alharka ALSHABIA?o Gibt es Informationen über römisch 40 in Zusammenhang mit exilpolitischer Betätigung im Sudan bzw. mit der Alharka ALSHABIA?
Antwort:
a) Abdalla Idris ist einer der wohlbekanntesten Führer der Eritrean Liberation Front (ELF). Für diese war er ab Mitte der 1960er im Befreiungskampf gegen das damals kaiserliche Äthiopien aktiv. Die ELF hat sich in der Folge mehrfach gespalten, die EPLF (heute als PFDJ eritreische Einheitspartei) gewann die Überhand. Die ELF wurde schon Ende der 70er / Anfang der 80er von der EPLF zum größten Teil aus Eritrea in den Sudan abgedrängt (wo sie nach wie vor existiert - wie auch andere erit. Oppositionsgruppen). Abdalla Idris wurde 2011 in Kassala (Sudan) beigesetzt. Ein Hintergrund zu ihm findet sich hier:
http://awate.com/abdella-idris-the-cause-is-bigger-than-the-man/
b) Masfon Hagos bzw. Mesfin Hagos ist ein sehr bekannter eritreischer Freiheitskämpfer. Er startete seine Karriere auch in den 1960ern bei der ELF, gründete dann in den 1970ern mit Isaias gemeinsam die EPLF. In den 1990ern und bis 2001 bekleidete er wichtige Ämter in Eritrea. 2001 war er Teil der Isaias-Kritiker "G-15" - und einer der wenigen davon, die bei der Verhaftungswelle 2001 nicht verhaftet, incommunicado und/oder getötet wurden (da er sich im Ausland befand). Er ist seitdem im Exil (in Deutschland).
https://www.dw.com/de/widerstand-im-exil-eritreas-freiheitsheld-mesfin-hagos/a-17202678
https://debirhan.com/2017/04/eritreas-former-defense-minister-mesfin-hagos-wants-government-overthrown/
"Gerade vor ein paar Wochen schaltete er sich wieder in die politische Debatte ein mit einer Anekdote von 1991, als Isaias angeblich eine Föderation mit Äthiopien vorschlug und Mesfin und andere ihm das dringend ausreden mussten." SEM (17.9.2018):
Informationen per E-Mail
In diesem älteren Artikel wird Mesfun Hagos als Chef der Eritrean Democratic Party genannt:
http://www.togoruba.org/togoruba1964/mainTogorubamap/mainMap/headingMap/English/news/2812MT04-01E.html
c) XXXX : Es konnten keinerlei Informationen zu dieser Person gefunden werden (Suche mit " XXXX " auf google.com und bing.com; gesucht wurde auch nach " XXXX " bzw. " XXXX " bzw. XXXX + XXXX +c) römisch 40 : Es konnten keinerlei Informationen zu dieser Person gefunden werden (Suche mit " römisch 40 " auf google.com und bing.com; gesucht wurde auch nach " römisch 40 " bzw. " römisch 40 " bzw. römisch 40 + römisch 40 +
XXXX ). Dem schweizerischen SEM, das hinsichtlich des HKST Eritrea besondere Expertise aufweist, ist XXXX ebenfalls kein Begriff. SEM (17.9.2018): Informationen per E-Mailrömisch 40 ). Dem schweizerischen SEM, das hinsichtlich des HKST Eritrea besondere Expertise aufweist, ist römisch 40 ebenfalls kein Begriff. SEM (17.9.2018): Informationen per E-Mail
d) Zum Begriff "Alharka Alshabia": "Shabia ist das alte umgangssprachliche Kürzel für die EPLF, es wird auch heute manchmal auf die PFDJ angewandt (obwohl deren Kürzel jetzt eigentlich "Higdef" lautet). Al-Harakat al-Shabia ist einfach Shabia-Bewegung bzw. Volksbewegung (shabi=Volk). Al-Harakat al-Shabia al-Ertriyya wäre wohl der volle arabische Name, und aus irgendeinem Grund wird die Kurzform auch auf Tigrinya verwendet." SEM (17.9.2018):
Informationen per E-Mail
EPLF:
oder (ohne Gewähr - wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Eritreische_Volksbefreiungsfront )
oder (ohne Gewähr - wikipedia:
https://en.wikipedia.org/wiki/Eritrean_People%27s_Liberation_Front
In einem Artikel der staatlichen eritreischen Nachrichtenseite "Shabait" wird "Haraka" als "Eritrean Liberation Movement" übersetzt.
http://www.shabait.com/about-eritrea/history-a-culture/2668-the-establishment-of-eritrean-liberation-front-elf-and-the-beginning-of-armed-struggle-
Allerdings hatte das ELM keine lange Existenz (-1965); der volle Name auf Arabisch wäre: "Harakat Et Tahrir El Eritrya" - siehe http://www.ehrea.org/haraki.htm
https://eritreahub.org/the-origins-of-the-eritrea-liberation-front
Eine Dissertation über die ELF:
https://eritreahub.org/wp-content/uploads/2018/04/The-Eritrean-Liberation-Fronts-early-days.pdf:
"Eritrean nationalists founded the underground Eritrean Liberation Movement (ELM) (Arabic: Harakat El Tahrir El Eritrya; Tigrinya:
Mahber Shewate), in Port Sudan on November 2, 1958. (...) The ELM eventually succumbed to Ethiopian repression and attacks from the rival Eritrean Liberation Front (ELF) in 1965."
Es herrscht hier also eine Begriffsverwirrung. Shabia bzw. Shaebia würde auf die eritreische Regierungsseite hinweisen. Für eine endgültige Bestimmung wären folgende Informationen wichtig: Seit wann gibt es die betroffene Gruppe? Wer ist der Anführer? Wie heißt die Gruppe auf Tigrinya? Wie wird die Gruppe auf Tigrinya abgekürzt?
An im Sudan tätigen eritreischen Oppositionsgruppen wurden gefunden (dies ist höchstwahrscheinlich keine komplette Liste):
DMLEK: http://www.afrol.com/articles/36300
Eritrean Liberation Front
http://www.madote.com/2016/02/sudan-arrests-eritrea-opposition-figure.html
Eritrean National Council
http://www.madote.com/2016/02/sudan-arrests-eritrea-opposition-figure.html
Eritrean Peoples' Democratic Party (EPDP) http://awate.com/eritrean-opposition-figures-missing-in-sudan/
Eritrean Federal Democratic Movement (EFDM) http://awate.com/eritrean-opposition-figures-missing-in-sudan/
Eritrean Front for Change
http://awate.com/eritrean-opposition-figures-missing-in-sudan/
Eritrean Islamic Jihad Movement - Harakat al Jihad al Islami https://fas.org/irp/world/para/ism.htm
Eritrean National Alliance
http://www.togoruba.org/togoruba1964/mainTogorubamap/mainMap/headingMap/English/news/2812MT04-01E.html
Eritrean Democratic Party
http://www.togoruba.org/togoruba1964/mainTogorubamap/mainMap/headingMap/English/news/2812MT04-01E.html
Eritrean Popular Movement
http://www.togoruba.org/togoruba1964/mainTogorubamap/mainMap/headingMap/English/news/2812MT04-01E.html
ELF-Revolutionary Council
http://www.togoruba.org/togoruba1964/mainTogorubamap/mainMap/headingMap/English/news/2812MT04-01E.html
Es bedürfte einer detaillierteren Beschreibung, um zur abgefragten Gruppe bzw. den angefragten Details (Aufbau im Sudan; Büro in XXXX ; Büro in Khartum; Uniformierung und Ausbildung) eine Klärung herbeiführen zu können.Es bedürfte einer detaillierteren Beschreibung, um zur abgefragten Gruppe bzw. den angefragten Details (Aufbau im Sudan; Büro in römisch 40 ; Büro in Khartum; Uniformierung und Ausbildung) eine Klärung herbeiführen zu können.
e) Diesbezüglich zur Frage "vor 1991 im Sudan aktiv": Eritrea hat erst 1993 die Unabhängigkeit erlangt. Vor 1991 waren ALLE eritreischen Bewegungen Oppositionsgruppen zur äthiopischen Regierung. Der Sudan hat hier insbesondere der ELF Unterschlupf gewährt.
c) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX .2019:c) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 .2019:
Fragen:
Ist es möglich, auf Basis des Mitgliedsausweises nun eine nähere Information zB über die Büros im Sudan und relevante handelnde Personen erlangen?
Antwort:
Die Democratic Front for Eritrean Unity (DFEU) ging aus einer Splittergruppe der eritreischen Regierungspartei hervor. Sie verfügt v. a. in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich über Mitglieder innerhalb der eritreischen Diaspora. Bekannt Mitglieder sind Ahmad Al-Qaysi und Barhan Maryam.
Finanziell unterstützt wurde die DFEU bislang u.a. von Äthiopien. Inwiefern diese Unterstützung auch nach dem Friedensabkommen zwischen Äthiopien und Eritrea vom September 2018 weitergeführt wird, ist unklar.
Die DFEU verfügt über keinen bewaffneten Arm und über keine offizielle Vertretung im Sudan. Die Organisation betreibt einen Radiosender. Die DFEU deckt vom eritreischen Regime begangene Menschenrechtsverletzungen auf und dokumentiert diese.
Einzelquellen:
Der militärstrategische Experte berichtet zur DFEU:
Die Democratic Front for Eritrean Unity (DFEU) basiert auf einer Splittergruppe der Regierungspartei Eritreas, der People's Front for Democracy and Justice (PFDJ). Nach internen Auseinandersetzungen mit der PFDJ-Führung erklärten die Führungskader der späteren DFEU ihren Austritt aus der Regierungspartei und flüchteten ins Ausland. Die Bezeichnung DFEU wird seit 2011 verwendet. Die Mehrheit der DFEU-Mitglieder hält sich in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich auf. Die konkrete Führungsstruktur der DFEU ist derzeit nicht bekannt, zu den wesentlichsten Mitgliedern der Organisation zählen jedenfalls:
* Ahmad Al-Qaysi; ehemaliger Angestellter im eritreischen Bildungsausschuss zu Zeiten des Widerstandskampfes gegen die äthiopische Besetzung. Er hielt sich mehrere Jahre im Jemen auf, bevor er der DFEU beitrat.
* Barhan Maryam; ehemaliger Mitarbeiter der Eritrean Airlines. Er soll für einen kurzen Zeitraum in Europa auch für die EU tätig gewesen sein.
Die DFEU verfügt auch in Eritrea selbst über Mitglieder. Diese werden von der DFEU vorrangig zur Informationsbeschaffung über Menschenrechtsverletzungen durch das Regime, den Zustand in Gefängnissen, die Lage von Inhaftierten sowie die Praktiken den Nationaldienst betreffend genutzt. DFEU hat es sich zur Aufgabe gemacht, diese Informationen außerhalb Eritreas zu verbreiten.
Die DFEU strahlt von Frankreich aus auch ein Radioprogramm auf Tigrinya und Arabisch aus, das auch in Eritrea empfangen werden kann. Die Aussendung dieses Programms nach Eritrea erfolgte bislang vermutlich mit staatlicher äthiopischer Unterstützung. Das Programm trägt den Namen Dambay Harnet (auch: Damaby Haranet; übersetzt so viel wie "Scheune der Freiheit"). Diese Sendungen sollen auch innerhalb der eritreischen Diaspora eine erhebliche Hörerschaft verzeichnen. Bemühungen der eritreischen Regierung, die Ausstrahlungen zu stören bzw. zu unterbinden, blieben bislang ohne Erfolg.
Bis zum Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien vom September 2018 finanzierte sich die DFEU vorrangig aus äthiopischen Quellen sowie durch Aufwendungen internationaler Organisationen und Menschenrechtsgruppen. Darüber hinaus sind für die DFEU die monatlichen Zahlungen ihrer Mitglieder bzw. Geldspenden eritreischer Geschäftsleute in der Diaspora verfügbar.
Die DFEU unterhält nach derzeit vorliegenden Informationen keinen bewaffneten Arm und zeichnet somit auch nicht für gewaltsame Aktionen gegen das Regime verantwortlich. Trotzdem muss davon ausgegangen werden, dass auch die DFEU durch den eritreischen Geheimdienst (National Security Agency) unterwandert wurde, um die von ihr ausgehende Gefährdung einschätzen zu können.
Aktuelle Erkenntnisse weisen nicht darauf hin, dass von der DFEU derzeit offizielle Vertretungsbüros im Sudan unterhalten werden.
Allgemein muss zur DFEU festgehalten werden, dass es sich hier nicht um eine substanzielle Oppositionsgruppe handelt. Vielmehr deutet vieles darauf hin, dass sich diese Organisation lediglich auf eine handverlesene Anzahl an Mitgliedern abstützen kann. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die DFEU im Sudan über Kontaktpersonen verfügt, die als Verbindungsglieder zwischen der Kernorganisation in Europa und Mitgliedern in Eritrea verantwortlich sind. Allerdings fehlt diesen Kontaktpersonen die offizielle Anerkennung des Sudan.
Derzeit ist auch unklar, ob die bisherige finanzielle Unterstützung durch Äthiopien nach dem Friedensschluss mit Eritrea weitergeführt wird. Militärstrategischer Experte (12.2.2019): Antwort an die Staatendokumentation des BFA
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers im Zuge einer Rückkehr nach Eritrea im Jahr 2009 von der eritreischen Regierung getötet wurden.
Eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der "Democratic Front for Eritrean Unity" (DFEU) wird nicht festgestellt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Eritrea eine regimekritische, oppositionelle Haltung unterstellt werden würde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Das Datum der Antragstellungen und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zur Herkunft aus Eritrea, zum Umzug in den Sudan im Kindesalter, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, zum Schulbesuch, zur Berufstätigkeit bzw. zur Heirat im Sudan und zu den in Österreich befindlichen Familienangehörigen gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens bzw. auch auf die Verwaltungsakten der Familienangehörigen.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf seinen Angaben im Laufe des Verfahrens und dem Fehlen anderslautender Unterlagen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit basiert auf einem im Akt befindlichen Strafregisterauszug.
2.3. Die Feststellungen zur relevanten Situation in Eritrea gründen sich auf das Landesinformationsblatt der Staatendokumentation zu Eritrea vom XXXX .2019 und die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom XXXX .2018 sowie vom XXXX .2019.2.3. Die Feststellungen zur relevanten Situation in Eritrea gründen sich auf das Landesinformationsblatt der Staatendokumentation zu Eritrea vom römisch 40 .2019 und die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom römisch 40 .2018 sowie vom römisch 40 .2019.
Hinsichtlich des Länderinformationsblattes basieren die Feststellungen auf den folgenden Einzelquellen:
AA - Auswärtiges Amt (24.5.2018): Eritrea, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/-/226210, Zugriff 16.1.2019
AA - Auswärtiges Amt (25.2.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427278/4598_1521628560_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-eritrea-25-02-2018.pdf, Zugriff 16.1.2019
AI - Amnesty International (18.9.2018): Ehemaliger Minister willkürlich inhaftiert,
https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/ehemaliger-minister-willkuerlich-inhaftiert, Zugriff 25.1.2019
AI - Amnesty International (30.7.2018): Op-Ed: Eritrea: no more excuses for indefinite national service, https://www.ecoi.net/de/dokument/1439699.html, Zugriff 22.1.2019
AN - AfricaNews (29.1.2019): Ethiopia-Eritrea to regularize trade, transport after trial period,
http://www.africanews.com/2019/01/29/ethiopia-eritrea-to-regularize-trade-transport-after-trial-period/, Zugriff 26.2.2019
AN - AfricaNews (28.12.2018): 2018 Review: Eritrea's top news stories - Ethiopia, Djibouti, UNSC, http://www.africanews.com/2018/12/28/2018-review-eritrea-s-top-news-stories-ethiopia-djibouti-unsc/, Zugriff 11.2.2019
BBC - BBC News Africa (9.7.2018): Ethiopia's Abiy and Eritrea's Afewerki declare end of war,
https://www.bbc.com/news/world-africa-44764597, Zugriff 11.2.2019
BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Eritrea Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427444/488349_en.pdf, Zugriff 28.1.2019
DS - derStandard.at (9.7.2018): Äthiopien und Eritrea beenden 20-jährigen Krieg,
https://derstandard.at/2000083113948/Langzeit-Rivalen-Aethiopien-und-Eritrea-unterschrieben-Friedensvertrag, Zugriff 11.2.2019
HRW - Human Rights Watch (3.10.2018): Eritrea: Diplomacy Changes, but Political Prisoners Remain, https://www.ecoi.net/de/dokument/1445202.html, Zugriff 16.1.2019
HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002170.html, Zugriff 26.2.2019
ILO - International Labor Organization (23.10.1995): Gazette of Eritrean Laws, Published by the Government of Eritrea, Vol. 5/1995 No. 11 Asmara October 23/1995, National Service Proclamation, http://www.ilo.org/dyn/natlex/docs/SERIAL/79562/85681/F2067220900/ERI79562.pdf, Zugriff 24.1.2019
IRIN - Integrated Regional Information Networks (15.11.2018):
Eritrea-Ethiopia peace leads to a refugee surge, https://www.irinnews.org/news-feature/2018/11/15/eritrea-ethiopia-peace-leads-refugee-surge, Zugriff 24.1.2019
JA - Jeune Afrique (9.7.2018): Rapprochement Éthiopie-Érythrée : " C'est un virage à 180 degrés, mais la route est encore longue ", https://www.jeuneafrique.com/590462/politique/rapprochement-ethiopie-erythree-cest-un-virage-a-180-degres-mais-la-route-est-encore-longue/, Zugriff 14.2.2019
JA - Jeune Afrique (8.7.2018) Rencontre historique des dirigeants éthiopien et érythréen à Asmara, http://www.jeuneafrique.com/590040/politique/rencontre-historique-des-dirigeants-ethiopien-et-erythreen-a-asmara/, Zugriff 11.2.2019
KZ - Kleine Zeitung (10.7.2018): Friedenserklärung - Äthiopien und Eritrea können nach 20 Jahren wieder miteinander telefonieren, https://www.kleinezeitung.at/politik/aussenpolitik/5461739/Friedenserklaerung_Aethiopien-und-Eritrea-koennen-nach-20-Jahren, Zugriff 11.2.2019
NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs (21.6.2018):
Algemeen Ambtsbericht Eritrea,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1438252/1226_1531731730_aab-eritrea-2018-def.pdf, Zugriff 28.1.2019
SEM - Staatssekretariat für Migration (31.1.2017): Focus Eritrea - Volksarmee ("Volksmiliz"),
https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-volksarmee-d.pdf, Zugriff 22.1.2019
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (30.9.2018): Eritrea:
Reflexverfolgung, Rückkehr und "Diaspora- Steuer", https://www.ecoi.net/en/file/local/1447945/1788_1540559596_3009.pdf, Zugriff 23.1.2019
TG - The Guardian (12.10.2018): I was euphoric': Eritrea's joy becomes Ethiopia's burden amid huge exodus, https://www.theguardian.com/global-development/2018/oct/12/eritrea-joy-becomes-ethiopia-burden-huge-exodus-refugees, Zugriff 24.1.2019TG - The Guardian (12.10.2018): römisch eins was euphoric': Eritrea's joy becomes Ethiopia's burden amid huge exodus, https://www.theguardian.com/global-development/2018/oct/12/eritrea-joy-becomes-ethiopia-burden-huge-exodus-refugees, Zugriff 24.1.2019
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430113.html, Zugriff 16.1.2019
Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an der Aktualität, Verlässlichkeit und Relevanz der Informationen zu zweifeln. Die Stellungnahme der Vertretung vom 17.07.2019 stellt sich im Ergebnis nicht gegen diese Länderinformation.
2.4. Die den Beschwerdeführer betreffenden Angaben zu seiner angeblich eigenen Mitgliedschaft, bzw. die seines Vaters, in einer von der eritreischen Regierung als oppositionell eingestuften Organisation, die vom Beschwerdeführer zunächst als "Alharka ALSHABIA" bezeichnet und später im Verfahren von ihm mit der "DFEU" gleichgesetzt wurde, sowie die Angaben zum Tod seines Vaters und seines Bruders im Zuge einer Rückkehr nach Eritrea, blieben vage, unkonkret und widersprüchlich und konnten nicht glaubhaft gemacht werden.
Bereits im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2018 war der Beschwerdeführer trotz mehrmaligem und intensivem Nachfragen seitens der erkennenden Richterin nicht in der Lage konkret darzulegen, welche Position sein Vater innerhalb der Organisation innehatte, bzw. worin seine konkreten Aufgaben im Sudan bestanden haben sollen. Zwar behauptete der Beschwerdeführer mehrmals, sein Vater sei ein ehemaliger hochrangiger Angehöriger der eritreischen Armee gewesen, der auch innerhalb der als "Alharka ALSHABIA" bezeichneten Gruppierung eine bedeutende Rolle eingenommen habe, jedoch konnte der Beschwerdeführer bis auf den Umstand, dass dieser im Büro gesessen sei, den "anderen", die draußen im Freien gelebt hätten, geholfen habe und den "Leuten" der Bewegung Uniformen gegeben habe, keine weiteren Tätigkeiten nennen. Sein Unwissen erklärte der Beschwerdeführer damit, dass er, als sein Vater noch gelebt habe, noch sehr jung gewesen sei (siehe S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom XXXX .2018). Wenn man jedoch zur Kenntnis nimmt, dass der Beschwerdeführer XXXX geboren ist, so war er beim möglichen Tod des Vaters ca. im Jahr 2009 bereits 20 Jahre alt und kann damit nicht mehr als zu jung, um die politischen Aktivitäten des Vaters zu kennen, angesehen werden. Es wirkt wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als junger Erwachsener nichts über die Aktivitäten seines Vaters erfahren haben soll, dies insbesondere auch deshalb, da er im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung am XXXX .2018 erstmals angab, er habe sich selbst auch jener Organisation angeschlossen. Befragt, warum er diesen Umstand nicht bereits im Verfahren vor der belangten Behörde erwähnt habe, erklärte er, man habe ihn damals nicht zu seinen Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich Eritrea befragt. Dieses Vorbringen stellt sich jedoch insofern als unrichtig dar, als aus dem Einvernahmeprotokoll vom XXXX 2017 zweifelsfrei hervorgeht, dass er genau hierzu befragt die Angst vor dem Militärdienst nannte und verneinte, politisch tätig gewesen zu sein (siehe AS 99).Bereits im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2018 war der Beschwerdeführer trotz mehrmaligem und intensivem Nachfragen seitens der erkennenden Richterin nicht in der Lage konkret darzulegen, welche Position sein Vater innerhalb der Organisation innehatte, bzw. worin seine konkreten Aufgaben im Sudan bestanden haben sollen. Zwar behauptete der Beschwerdeführer mehrmals, sein Vater sei ein ehemaliger hochrangiger Angehöriger der eritreischen Armee gewesen, der auch innerhalb der als "Alharka ALSHABIA" bezeichneten Gruppierung eine bedeutende Rolle eingenommen habe, jedoch konnte der Beschwerdeführer bis auf den Umstand, dass dieser im Büro gesessen sei, den "anderen", die draußen im Freien gelebt hätten, geholfen habe und den "Leuten" der Bewegung Uniformen gegeben habe, keine weiteren Tätigkeiten nennen. Sein Unwissen erklärte der Beschwerdeführer damit, dass er, als sein Vater noch gelebt habe, noch sehr jung gewesen sei (siehe Sitzung 11 des Verhandlungsprotokolls vom römisch 40 .2018). Wenn man jedoch zur Kenntnis nimmt, dass der Beschwerdeführer römisch 40 geboren ist, so war er beim möglichen Tod des Vaters ca. im Jahr 2009 bereits 20 Jahre alt und kann damit nicht mehr als zu jung, um die politischen Aktivitäten des Vaters zu kennen, angesehen werden. Es wirkt wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als junger Erwachsener nichts über die Aktivitäten seines Vaters erfahren haben soll, dies insbesondere auch deshalb, da er im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2018 erstmals angab, er habe sich selbst auch jener Organisation angeschlossen. Befragt, warum er diesen Umstand nicht bereits im Verfahren vor der belangten Behörde erwähnt habe, erklärte er, man habe ihn damals nicht zu seinen Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich Eritrea befragt. Dieses Vorbringen stellt sich jedoch insofern als unrichtig dar, als aus dem Einvernahmeprotokoll vom römisch 40 2017 zweifelsfrei hervorgeht, dass er genau hierzu befragt die Angst vor dem Militärdienst nannte und verneinte, politisch tätig gewesen zu sein (siehe AS 99).
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer in der zweiten mündlichen Verhandlung am XXXX .2019 auch noch einmal konkret zu seinen exilpolitischen Aktivitäten im Sudan befragt, und gab dabei an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer in der zweiten mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2019 auch noch einmal konkret zu seinen exilpolitischen Aktivitäten im Sudan befragt, und gab dabei an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):
"[...] R: Welcher Oppositionsbewegung betreffend Eritrea gehören Sie an?
BF1: XXXX .BF1: römisch 40 .
D: "Shabia" bedeutet Volk.
R: Hat diese Bewegung auch einen anderen Namen?
BF1: Die sind eine Opposition, so sagt man das. Auch XXXX .BF1: Die sind eine Opposition, so sagt man das. Auch römisch 40 .
R: Sie haben einen Mitgliedsausweis vorgelegt, was ist das für eine Bewegung?
BF1: Das ist der Ausweis für diese Oppositionsbewegung.
R: Sie haben doch diesen Ausweis vorgelegt, ich erwarte mir da schon, dass Sie besser wissen bei welcher Organisation Sie dabei sind.
BF1: Sie waren bei einem Teil der Regierung, damit meine ich, Abdala Idris, der zurzeit in Sudan der Oppositionschef ist. Ein anderer, Masfon Hargos, der ist in Deutschland, der war auch ein Teil von der Regierung. Vorher lebte er in Sudan.
R: Abdala Idris und Masfon Hargos gehören einer anderen Gruppierung an, als für die Sie einen Mitgliedausweis vorgelegt habe.
BF1: Das ist nur ein Mitgliedausweis. Das sind aber die Chefs, die sagen was zu tun ist. Der Ausweis hat nichts mit denen zu tun, es ist nur ein Beweis für eine Mitgliedschaft.
R: Wann wurden Sie dort Mitglied, von wo Sie den Ausweis haben?
BF1: Vor 10 Jahren. Seit ca. 10 Jahren, 2008-2009.
R: Woher haben Sie jetzt diese Kopie dieses Mitgliedausweises bekommen?
BF1: Den habe ich durch ein Telefonat in den Sudan bekommen. Ich habe einen guten Freund kontaktiert. Dieser gute Freund lebt in Sudan. Er ist einer davon, von dieser Opposition, in der ich auch war.
R. Ist das der Ausweis von 2009 oder wurde er nachträglich ausgestellt?
BF1: Neu kann er nicht ausgestellt werden, weil ich nicht dort bin.
R: Wann wurde der Ausweis ausgestellt?
BF1: Auf dem Handy haben sie ihn mir geschickt, das ist der alte aus 2009.
R: Warum ich das frage, ist, dass die Organisation, die da drauf steht, die DFEU, sich erst seit 2011 so nennt.
BF1: Nein, nein stimmt nicht. Das haben sie gemacht, bevor ich Mitglied wurde.
R: Aber Sie konnten mir gar nicht den Namen der Organisation sagen, bei der Sie Mitglied sind.
BF1: Der Name heißt XXXX , das ist auch beim Eingang groß zu sehen.BF1: Der Name heißt römisch 40 , das ist auch beim Eingang groß zu sehen.
R: Sie haben beim letzten Mal erzählt, dass Sie mit Masfon Hargos und Abdala Idris Kontakt gehabt haben. Abdala Idris war einer der bekanntesten Führer der ELF; Masfon Hargos startete seine Karriere bei der ELF, gründete später mit anderen die EPLF; er lebt in Deutschland, zumindest seit 2001. Können Sie mir genauer schildern, wie Sie mit diesen beiden Herren Kontakt hatten?
BF1: Sie sind wichtig in der Organisation, man kann sie sehen, wenn sie mal kommen, aber ich hatte keinen direkten Kontakt. Abdala Idris ist schon lange gestorben und Masfon Hargos bin ich nur so begegnet, ich bin zu klein, zu unwichtig in der Organisation, um ihn persönlich zu kennen.
R. Sie haben in der 1. VH gesagt, "Ich habe Kontakt mit ihnen gehabt", das klang für mich schon anders.
BF1: Ich meine damit nicht privat; wenn sie etwas gesagt haben, haben wir zugehört und geklatscht. Sie haben keinen Kontakt von außen gewünscht. Wenn ich Kontakt suchen würde, würden sie den nicht zulassen, weil sie Angst haben.
R: Die DFEU und die ELF sind unterschiedliche Organisationen. Letztes Mal haben wir lange über die Bewegung gesprochen, der Sie angehören wollen. Sie haben dann einen Mitgliedsausweis vorgelegt. Heute können Sie zur DEFU nichts sagen. Können Sie das aufklären?
BF1: Es gibt 3-4 verschiedene Organisationen, die die Regierung in Eritrea nicht akzeptieren. Sie stellen sich gegen die Regierung in Eritrea.
R: Erzählern Sie mir etwas über die Organisation, in der Sie jetzt Mitglied sind.
BF1: Masfon Hargos will, dass die Regierung in Eritrea aufhört. Und dass die Menschen eine normale Regierung haben.
R: Masfon Hargos ist in dieser Bewegung, von der Sie den Mitgliedsausweis haben, nicht aktiv.
BF1. Nein, er ist der Chef der Opposition. Ich weiß nicht, was ich sonst noch dazu sagen soll.
R: Die Anfrage an die Staatendokumentation, die Sie auch haben, hat ergeben, dass über Ihren Vater keine Informationen als Oppositioneller auftauchen, und zu Ihnen muss ich sagen, dass Sie eine oppositionelle Aktivität nicht glaubhaft machen.
BF1: In Sudan nennen wir uns XXXX und unser Chef ist XXXX .BF1: In Sudan nennen wir uns römisch 40 und unser Chef ist römisch 40 .
R: Was hindert Sie daran, nach Eritrea zu gehen?
BF1: Es ist zu erwähnen, dass mein Vater im Gefängnis gestorben ist. Obwohl sie deutlich gesagt haben, dass jeder vom Sudan nach Eritrea zurückkehren darf, was mein Vater mit meinem Bruder getan hat, und mein Bruder wurde dann gleich nach Sawa geschickt. Er wollte dort entfliehen und er ist dann dort ums Leben gelkommen. Und mir hat auch niemand gesagt, dass ich nach Hause kommen soll. Ich würde auch umgebracht werden, genauso wie mein Vater und mein Bruder. [...]"
Es muss darauf hingewiesen werden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX .2018 zur Organisation "Alharka ALSHABIA" im Sudan sowie zur exilpolitischen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers ergebnislos verlief. Weiter erklärte der Beschwerdeführer im Laufe der ersten mündlichen Verhandlung am XXXX .2018, die Anführer der Bewegung seien Masfon Hargos und Abdala Idris gewesen, wobei er erklärte, mit beiden in Kontakt gestanden zu sein (siehe S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom XXXX .2018). Dem widersprechend gab er jedoch im Rahmen der zweiten mündlichen Verhandlung am XXXX .2019 an, beide seien zwar Teil der Organisation gewesen, hätten Reden gehalten, sonst jedoch keinerlei persönlichen Umgang mit Mitgliedern gewünscht. Er habe Masfon Hargos nur einmal zufällig gesehen, und Abdala Idris sei schon vor langer Zeit verstorben. Aus der zuvor erwähnten Anfragebeantwortung ergibt sich, dass Zweitgenannter eine der führenden Persönlichkeiten der ELF war und bereits im Jahr 2011 verstorben ist. Der Erstgenannte bekleidete in den 1990er Jahren bis 2001 wichtige Ämter in Eritrea; 2001 wurde er Teil der Isaias-Kritiker "G15" und entkam als einer der wenigen der Verhaftungswelle 2001. Seither lebt er in Deutschland.Es muss darauf hingewiesen werden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 .2018 zur Organisation "Alharka ALSHABIA" im Sudan sowie zur exilpolitischen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers ergebnislos verlief. Weiter erklärte der Beschwerdeführer im Laufe der ersten mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2018, die Anführer der Bewegung seien Masfon Hargos und Abdala Idris gewesen, wobei er erklärte, mit beiden in Kontakt gestanden zu sein (siehe Sitzung 12 des Verhandlungsprotokolls vom römisch 40 .2018). Dem widersprechend gab er jedoch im Rahmen der zweiten mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2019 an, beide seien zwar Teil der Organisation gewesen, hätten Reden gehalten, sonst jedoch keinerlei persönlichen Umgang mit Mitgliedern gewünscht. Er habe Masfon Hargos nur einmal zufällig gesehen, und Abdala Idris sei schon vor langer Zeit verstorben. Aus der zuvor erwähnten Anfragebeantwortung ergibt sich, dass Zweitgenannter eine der führenden Persönlichkeiten der ELF war und bereits im Jahr 2011 verstorben ist. Der Erstgenannte bekleidete in den 1990er Jahren bis 2001 wichtige Ämter in Eritrea; 2001 wurde er Teil der Isaias-Kritiker "G15" und entkam als einer der wenigen der Verhaftungswelle 2001. Seither lebt er in Deutschland.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX .2018 vorgelegten Kopie eines Mitgliedsausweises muss angemerkt werden, dass auf diesem die Organisation DFEU, nicht jedoch die vom Beschwerdeführer genannte Gruppierung namens "Alharka ALSHABIA" vermerkt ist. Auf diesen Umstand von der erkennenden Richterin in der zweiten mündlichen Verhandlung am XXXX .2019 angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer wiederum, die Gruppierung werde im Sudan " XXXX " genannt, wobei Masfon Hargos der Chef sei. Aus der Anfragebeantwortung vom XXXX .2019 ergibt sich, dass die DFEU auf einer Splittergruppe der Regierungspartei PFDJ basiert. Nach internen Auseinandersetzungen mit der PFDJ-Führung erklärte der Führungskader der späteren DFEU ihren Austritt aus der Regierungspartei und flüchtete ins Ausland. Die Bezeichnung DFEU wird seit 2011 verwendet. Während nun Masfon Hargos ein Mitbegründer der EPLF war, die heute PFDJ - eritreische Einheitspartei - genannt wird, geht aus den Informationen zur DFEU nicht hervor, dass Masfon Hargos eine entsprechende Rolle in der letztgenannten Organisation spielen würde und gespielt hat. Als wesentliche Mitglieder der DFEU werden in der Anfragebeantwortung Ahmad Al-Qaysi und Barhan Maryam genannt, nicht hingegen Masfon Hargos.Bezüglich der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 .2018 vorgelegten Kopie eines Mitgliedsausweises muss angemerkt werden, dass auf diesem die Organisation DFEU, nicht jedoch die vom Beschwerdeführer genannte Gruppierung namens "Alharka ALSHABIA" vermerkt ist. Auf diesen Umstand von der erkennenden Richterin in der zweiten mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2019 angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer wiederum, die Gruppierung werde im Sudan " römisch 40 " genannt, wobei Masfon Hargos der Chef sei. Aus der Anfragebeantwortung vom römisch 40 .2019 ergibt sich, dass die DFEU auf einer Splittergruppe der Regierungspartei PFDJ basiert. Nach internen Auseinandersetzungen mit der PFDJ-Führung erklärte der Führungskader der späteren DFEU ihren Austritt aus der Regierungspartei und flüchtete ins Ausland. Die Bezeichnung DFEU wird seit 2011 verwendet. Während nun Masfon Hargos ein Mitbegründer der EPLF war, die heute PFDJ - eritreische Einheitspartei - genannt wird, geht aus den Informationen zur DFEU nicht hervor, dass Masfon Hargos eine entsprechende Rolle in der letztgenannten Organisation spielen würde und gespielt hat. Als wesentliche Mitglieder der DFEU werden in der Anfragebeantwortung Ahmad Al-Qaysi und Barhan Maryam genannt, nicht hingegen Masfon Hargos.
Überdies hat die Anfragebeantwortung vom XXXX .2019 ergeben, dass aktuelle Erkenntnisse nicht darauf hinweisen, dass von der DFEU derzeit offizielle Vertretungsbüros im Sudan unterhalten werden. Allgemein muss zur DFEU festgehalten werden, dass es sich hier nicht um eine substanzielle Oppositionsgruppe handelt, sondern vielmehr vieles darauf hindeutet, dass sich diese Organisation lediglich auf eine handverlesene Anzahl an Mitgliedern stützen kann. Zwar kann laut der Anfragebeantwortung nicht ausgeschlossen werden, dass die DFEU im Sudan über Kontaktpersonen verfügt, die als Verbindungsglieder zwischen der Kernorganisation in Europa und Mitgliedern in Eritrea verantwortlich sind, allerdings fehlt diesen Kontaktpersonen die offizielle Anerkennung des Sudan.Überdies hat die Anfragebeantwortung vom römisch 40 .2019 ergeben, dass aktuelle Erkenntnisse nicht darauf hinweisen, dass von der DFEU derzeit offizielle Vertretungsbüros im Sudan unterhalten werden. Allgemein muss zur DFEU festgehalten werden, dass es sich hier nicht um eine substanzielle Oppositionsgruppe handelt, sondern vielmehr vieles darauf hindeutet, dass sich diese Organisation lediglich auf eine handverlesene Anzahl an Mitgliedern stützen kann. Zwar kann laut der Anfragebeantwortung nicht ausgeschlossen werden, dass die DFEU im Sudan über Kontaktpersonen verfügt, die als Verbindungsglieder zwischen der Kernorganisation in Europa und Mitgliedern in Eritrea verantwortlich sind, allerdings fehlt diesen Kontaktpersonen die offizielle Anerkennung des Sudan.
Darüber hinaus fällt auf, dass auf der vorgelegten Kopie eines Mitgliedsausweises der DFEU als Ausstellungsdatum das Jahr 2009 vermerkt ist, wobei der Beschwerdeführer in der zweiten mündlichen Verhandlung am XXXX 2019 versicherte, dieser sei nicht nachträglich angefertigt worden. Vor dem Hintergrund, dass die Bezeichnung DFEU erst seit 2011 verwendet wird und aus den relevanten Länderinformationen hervorgeht, dass Dokumentenfälschung im Zusammenhang mit eritreischen Ausweispapieren weit verbreitet ist, hegt das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments, weshalb dieses nicht als Beweis für eine tatsächliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DFEU herangezogen werden kann.Darüber hinaus fällt auf, dass auf der vorgelegten Kopie eines Mitgliedsausweises der DFEU als Ausstellungsdatum das Jahr 2009 vermerkt ist, wobei der Beschwerdeführer in der zweiten mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019 versicherte, dieser sei nicht nachträglich angefertigt worden. Vor dem Hintergrund, dass die Bezeichnung DFEU erst seit 2011 verwendet wird und aus den relevanten Länderinformationen hervorgeht, dass Dokumentenfälschung im Zusammenhang mit eritreischen Ausweispapieren weit verbreitet ist, hegt das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments, weshalb dieses nicht als Beweis für eine tatsächliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DFEU herangezogen werden kann.
Während aus den Angaben des Beschwerdeführers der Eindruck entsteht, er kenne insbesondere Masfon Hargos als "Führer" der Oppositionsbewegung gegen Eritrea - quasi im Ganzen -, so mag ihm dieser Name als führender Oppositionsaktivist geläufig sein, es kann damit aber nicht erklärt werden, dass er über die Organisation, in der er sich aktiv oppositionell betätigt haben will, und vielleicht auch schon sein Vater aktiv gewesen sein soll, keinerlei konkrete Informationen mitteilen kann. So bleibt er bei den politischen Inhalten, wie auch bei institutionellen Fragen oder Fragen nach bekannten Persönlichkeiten seiner Bewegung vage, unkonkret und missverständlich.
Damit bleiben erhebliche Zweifel an der oppositionellen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sudan, im Rahmen der DFEU oder auch anders, bestehen und werden nicht glaubhaft gemacht. Auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers und der Ergebnisse der länderkundlichen Recherche ergaben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vater des Beschwerdeführers oppositionell aktiv gewesen sein und vom eritreischen Regime, genauso wie der Bruder des Beschwerdeführers, getötet worden sein soll.
Bringt der Beschwerdeführer weiter vor, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Eritrea die Einziehung zum Wehrdienst, muss beachtet werden, dass der Beschwerdeführer Eritrea bereits im frühen Kindesalter verlassen hat und somit bisher keiner Rekrutierung zum Nationaldienst unterzogen wurde. Er hat daher einen Nationaldienst nicht verweigert und ist aus diesem auch nicht desertiert.
Aus den relevanten Länderinformationen geht hervor, dass Eritreer, die ihren Nationaldienst noch nicht beendet haben und das Land illegal verlassen haben, das "Bedauerungsformular B4/4.2" unterschreiben müssen, wenn sie nach Eritrea zurückkehren wollen. Person, die dieses Formular unterzeichnen, bestätigen das Begehen einer Straftat und erklären sich bereit, zu gegebener Zeit eine angemessene Strafe zu akzeptieren. Die eritreische Regierung hat mehrmals wiederholt, dass diejenigen, die zurückkehren, nicht bestraft werden, solange sie keine anderen Verbrechen begangen haben (als keinen Nationaldienst zu leisten und illegal das Land zu verlassen). Die eritreischen Behörden haben erklärt, dass sie tolerant gegenüber der Rückkehr von Landsleuten sind. Ausländische Beobachter behaupten, dass zurückkehrende Migranten - unabhängig davon, ob ihnen in der Vergangenheit in Europa der Asylstatus zuerkannt wurde oder nicht - bei der Rückkehr gut behandelt werden.
Der Beschwerdeführer diente den Nationaldienst noch nicht ab; er wurde noch nicht eingezogen, hat sich dem Dienst nicht verweigert und ist daraus auch nicht desertiert. Eine Bestrafung durch das eritreische Regime wegen der fehlenden Ableistung des Nationaldienstes aus einem Motiv, das eine politische Opposition unterstellt, kann daher nicht angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
A) Spruchpunkt I.:A) Spruchpunkt römisch eins.:
3.1. Rechtsgrundlagen
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
3.2.1. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er bereits als Kind und vor Eintritt der Wehrpflicht bzw. Pflicht zum Nationaldienst, sein Herkunftsland Eritrea verlassen hat und in dieses zwischenzeitig auch nicht mehr zurückgekehrt ist.
Weiters wurde eine exilpolitische, gegen die eritreische Regierung gerichtete, Aktivität des Beschwerdeführers - oder seines Vaters - im Sudan nicht festgestellt.
Wie aus den aktuellen Länderinformationen zu Eritrea und auch aus den Urteilen des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2017 Zl. IVD-7898/2015 und vom 10.07.2018, Zl. E-5022/2017 entnommen werden kann, führt die illegale Ausreise aus Eritrea und eine Asylantragstellung im Ausland per se nicht schon zu einer asylrelevanten Verfolgung in Eritrea. Ebenso wenig wird (nur) die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr als asylrelevant angesehen, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Maßnahme handelt, die aus hier zu prüfenden Motiven erfolgt. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung aus asylrelevanten Motiven im Falle einer Rückkehr ist nur dann anzunehmen, wenn neben einer allfälligen illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, die die asylsuchende Person in den Augen eritreischer Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. die oben zitierten Entscheidungen des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts).Wie aus den aktuellen Länderinformationen zu Eritrea und auch aus den Urteilen des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2017 Zl. IVD-7898/2015 und vom 10.07.2018, Zl. E-5022/2017 entnommen werden kann, führt die illegale Ausreise aus Eritrea und eine Asylantragstellung im Ausland per se nicht schon zu einer asylrelevanten Verfolgung in Eritrea. Ebenso wenig wird (nur) die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr als asylrelevant angesehen, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Maßnahme handelt, die aus hier zu prüfenden Motiven erfolgt. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung aus asylrelevanten Motiven im Falle einer Rückkehr ist nur dann anzunehmen, wenn neben einer allfälligen illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, die die asylsuchende Person in den Augen eritreischer Behörden als missliebige Person erscheinen lassen vergleiche die oben zitierten Entscheidungen des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts).
Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht, oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN), (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0050).Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht, oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN), vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0050).
Derartige Umstände liegen bei dem Beschwerdeführer nicht vor, der, wie bereits ausgeführt, Eritrea bereits mit vier Jahren verlassen hat und sich weder in Eritrea selbst, noch im Sudan gegen das eritreische Regime politisch betätigt hat. Der Beschwerdeführer wurde daher noch nicht aufgefordert, sich zum Nationaldienst zu melden; er hat eine Einziehung zum Nationaldienst nicht verweigert und ist auch aus diesem nicht desertiert. Die Unterstellung einer politisch oppositionellen Gesinnung durch das eritreische Regime wegen der bisherigen Nichtteilnahme am Nationaldienst ist daher nicht ausreichend wahrscheinlich. Darüber hinaus wurde insbesondere in der Beweiswürdigung im Detail darauf eingegangen, dass betreffend den Beschwerdeführer nicht von einer exilpolitischen Tätigkeit ausgegangen werden kann; er konnte eine Mitgliedschaft bei einer oppositionellen Bewegung und auch eine sonstige politische Betätigung nicht glaubhaft machen. Des weiteren kamen auch zu seinem Vater oder seinem Bruder keine Hinweise auf eine entsprechende oppositionspolitische Aktivität hervor. Gründe dafür, dass dem Beschwerdeführer daher seitens des eritreischen Regimes - über die illegale Ausreise und das Fehlen des Ableistens des Nationaldienstes hinaus - eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde, kamen im Verfahren nicht hervor.
Damit kann gegenständlich keine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers durch eritreische Behörden im Falle einer Rückkehr dorthin wegen einer auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung angenommen werden.
3.2.2. In Bezug auf die dokumentierte schlechte Versorgungs- und Sicherheitslage in Eritrea, die problematischen Zustände während des Nationaldienstes und den Umstand, dass er das Land bereits im Kindesalter verlassen hat, wurde dem Beschwerdeführer zu Recht subsidiärer Schutz in Österreich gewährt.
3.2.3. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids nicht stattgegeben werden.3.2.3. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids nicht stattgegeben werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.