Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

Rechtssätze

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Entscheidungstext L501 2191376-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

L501 2191376-1

Entscheidungsdatum

19.02.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §56
AlVG §9
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. AlVG Art. 3 § 56 heute
  2. AlVG Art. 3 § 56 gültig ab 24.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2015
  3. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 23.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  5. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/1999
  6. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  7. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1992
  1. AlVG Art. 2 § 9 heute
  2. AlVG Art. 2 § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  3. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  7. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1991

Spruch

L501 2191376-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , VSNR römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schärding vom 10.01.2018 wegen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 08.01.2018 bis 18.02.2018 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung derselben Behörde vom 14.03.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-000092-7, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 9,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 38 sowie 56 Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Schärding vom 14.03.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-000092-7, behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schärding (im Folgenden belangte Behörde) vom 10.01.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 08.01.2018 bis 18.02.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP sich geweigert habe, an der vom Arbeitsmarktservice angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme "Schulung mit berufspraktischem Training bei FAB" teilzunehmen und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde gab die bP an, dass sie nicht einsehe, warum sie ein als AMS Kursmaßnahme getarntes, ausbeuterische Arbeitslager besuchen und hierfür monatlich EUR 500 (EUR 400 Taxikosten, EUR 100 Zugkosten, EUR 98 Fahrtkostenzuschuss oder Fahrtkostenersatz) an Fahrtkosten aufbringen solle. Man möge ihr erklären, wie man von den dann noch übrig bleibenden EUR 250,-- Miete, Strom, Essen bezahlen solle; aber gratis arbeiten wie ein fleißiges Bienchen dürfe sie in dem FAB Verein. Die dort schon auf sie lauernde Schuldnerberatungsfirma (Finanzberatung) würde ihr dann erzählen, dass sie weder rechnen noch mit Geld umgehen könne. Sie werde sich sicher nicht für einen Verein FAB verschulden. Sie werde die Öffentlichkeit und die Medien über die Umstände und Zustände, unter denen wir in Österreich mittlerweile leben, informieren. Es wundere sie nur, dass Geld für Wirtschaftsflüchtlinge genug vorhanden ist, aber für die eigenen Bürger und für ordentliche öffentliche Verkehrsmittel nicht.

Im Hinblick auf die in Aussicht genommene Beschwerdevorentscheidung wurde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, dessen Ergebnisse der bP mit Schreiben vom 08.02.2018 wie folgt zur Kenntnis gebracht wurden:

"Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit hat Sie Ihr Berater beim AMS Schärding am 07.12.2017 darüber informiert, dass aus Sicht des AMS der Besuch des Kurses zur Wiedereingliederung "Schulung mit berufspraktischem Training" beim FAB in Schärding eine sinnvolle Unterstützung darstellt, um Ihre Chancen, Sie wieder und nachhaltig in den Arbeitsprozess einzugliedern, zu erhöhen. Sie wurden an diesem Tag mündlich über die rechtlichen Bestimmungen bei einer Weigerung, am Kurs teilzunehmen bzw. bei einer Vereitelung des Kurserfolges informiert (Paragraph 10, AlVG) und in Form einer schriftlichen Einladung über die Kursinhalte informiert.

Der Beginn des Kurses war ab 11.12.2017 vereinbart. Sie haben an diesem Kurs jedoch nicht teilgenommen, da Sie in der Zeit vom 11.12.2017 bis 22.12.2017 wegen Krankheit arbeitsunfähig waren.

Im Rahmen Ihrer persönlichen Vorsprache beim AMS am 27.12.2017 hat Ihnen Ihr Berater den Auftrag erteilt, den Kurs "Schulung mit berufspraktischem Training" beim FAB am 08.01.2018 zu beginnen. Sie haben Ihrem Berater mitgeteilt, dass Sie an diesem Kurs nicht teilnehmen würden und unbedingt "sanktioniert" werden möchten, weil Sie dann einigen die Augen öffnen würden. Sie würden das Geld dann auch sicherlich nachgezahlt bekommen, denn der Erfolg Ihrer Beschwerde sei grundsätzlich vorprogrammiert.

Sie haben gegenüber dem AMS an diesem Tag auch folgende niederschriftliche Erklärung abgegeben:

Ich bin nicht bereit sind, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da es sich hierbei nicht um eine Kursmaßnahme, sondern um eine Arbeitsmaßnahme handelt. Ich würde dadurch von der Firma FAB ausgebeutet werden. Zudem lasse ich mir keine Schuldenberatung aufzwingen, die dort anscheinend verpflichtet durchgeführt wird. Das hat mir mein Bruder berichtet, der dort bereits einmal teilgenommen hat. Es wird dort auch mittels Plakaten und Werbematerialien für Schuldenberatung geworben. Im Vertrag von FAB wird erklärt, dass ich für PR und Werbezwecke missbraucht würde. So etwas unterschreibe ich natürlich nicht. Ich könnte mir eine Teilnahme auch insofern nicht leisten, als das gebotene Geld für meine Lebenserhaltung, bzw. auch für die Anreise nicht ausreichen würde. Daher würde es tatsächlich über kurz oder lang zu einer Überschuldung führen."

Im Rahmen dieses Parteiengehörs wurde die bP zudem über das mit einem FAB-Vertreter geführten Telefongesprächs informiert, wonach Fotos und Filme mit TeilnehmerInnen nur mit deren Zustimmung erstellt würden und es sich beim Finanzworkshop um eine bedingungslose Informationsveranstaltung der Schuldnerberatung OÖ handle. Zu der monierten Anreiseproblematik wurde mitgeteilt, dass seitens des AMS die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel übernommen worden wären und die gesamte tägliche Wegzeit (Fußweg und Zugfahrt) von Montag bis Donnerstag 3 Stunden und 20 Minuten, freitags 3 Stunden und 35 Minuten betragen hätte."

In Ihrer - am 22.02.2018 - bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme bestritt die bP zum einen die Zumutbarkeit der täglich zurückzulegenden Wegstrecke, da sie den Wettereinflüssen ausgesetzt wäre, es keine Wegbeleuchtung oder Fußgängerweg gäbe, sie daher gesundheitliche Schäden davontragen könne, sowie zum anderen das Erfordernis des Auspendelns von in ihrem Wohnort lebenden Mitbürgern. Zum Maßnahmeninhalt führte sie wie folgt aus:

"Potentialanalyse": Sie lasse keine Profile von sich erstellen, fremden Menschen gebe sie generell keine Auskunft, in die Privatsphäre gewähre sie keinen Einblick...; "Basisqualifikation":

Es sei eine Frechheit, ihr solche "Unkompetenz" zu unterstellen, da sie handwerklich geschickt sei, sich selbst mit Wissen anreichere,...; "Arbeitserprobung bei praktischer Arbeit": Das ist der Vorwand zum Mittel für den Zweck das sich ein sogenannter Sozialverein Betriebs- Gewerblicher System- Verein konkurrenzfähig halten kann [...] und dadurch Menschen noch ausgebeutet werden.

Mit Bescheid vom 14.03.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-000092-7, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Kursveranstaltung "Schulung mit berufspraktischem Training" beim Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung (FAB) um eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt handle. Die bP sei über die Kursinhalte sowie die Erforderlichkeit der Schulung durch Hinweis auf die - die festgestellten Defizite behebenden - Kursinhalte informiert worden. Die bP scheine - neben ihrer Mutter - als weitere Zulassungsbesitzerin eines PKW auf, sodass sie für die Zurücklegung des Weges zum Kursort nur zwischen 26 und 35 Minuten benötigen würde. Die Verwendung eines Privat-PKW sei dem Arbeitslosen gemäß Judikatur ebenso zumutbar wie die Bildung einer Fahrgemeinschaft mit ihrer Mutter.

Mit Schriftsatz vom 27.03.2018 beantragte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und betonte neuerlich, dass ihr eine tägliche Wegzeit von zumindest drei Stunden 35 Minuten zu Fuß auf einer Hauptverkehrsstraße ohne Fußweg nicht zumutbar sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die bP, ihre Mutter, der für die Kurmaßnahme verantwortliche Bereichsleiter der FAB sowie der für die verfahrensgegenständliche Wiedereingliederungsmaßnahme verantwortliche Mitarbeiter der belangten Behörde einvernommen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

römisch II.1. Feststellungen

Die bP erlernte den Beruf einer Einzelhandelskauffrau und war in nachstehenden Zeiträumen als solche tätig: Einzelhandelskauffrau in Schärding von 15.04.2005-31.05.2006; Instrumentenverkäufer in Linz von 03.12.2008-31.12.2009; Farbenverkäufer von 17.09.2013 - 23.03.2014 in Wien; Verkauf Naturprodukte von 01.04.2014 - 30.04.2014; Baumarktverkäufer von 01.03.2016 - 15.07.2016, Reifenmonteurin vom 01.08.2016 - 14.02.2017. Ansonsten war sie in diversen Anlerntätigkeiten beschäftigt, unterbrochen von wiederkehrenden langen Episoden der Arbeitslosigkeit. Insgesamt hatte die bP knapp zwanzig, zumeist nur kurz andauernde Dienstverhältnisse.

Vor der im Rahmen des Beratungsgesprächs am 07.12.2017 erstmalig thematisierten Maßnahme zur Wiedereingliederung war die bP seit 16.02.2017 arbeitslos und erhielt (mit kurzen Unterbrechungen) - nach dem Bezug von Arbeitslosengeld - von 14.09.2017 bis 23.01.2019 Notstandshilfe. Seit 24.01.2019 ist die bP vollversicherungspflichtig beschäftigt.

In der letzten Episode der Arbeitslosigkeit wurden der bP u.a. mehrere Stellen im Verkauf, eine als Lagerarbeiter und eine als Kommissionierer in den Bezirken Ried und Schärding angeboten. Zu einer Einstellung kam es nicht. Eigene Bewerbungsaktivitäten wies die bP der belangten Behörde bis ca. November 2018 nicht nach, zumal eine tagtägliche Überprüfung der Initiativbewerbungen seitens der AMS-Berater aus zeitlichen Gründen nicht stattfindet.

In der Betreuungsvereinbarung vom 13.12.2017 bzw. 13.06.2017 wurde jeweils ausgeführt, dass die Arbeitssuche bislang nicht erfolgreich gewesen sei, weil die Vermittlungsversuche des AMS bislang gescheitert und selbst keine Stellen gefunden worden wären. Als Ziel der Betreuung wurde die Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin bzw. Lagerarbeiterin im Bereich Bezirk Schärding, Ried im Innkreis, Obernberg am Inn, usw. angegeben.

Am 07.12.2017 wurde sie von ihrem Berater beim AMS über die Erforderlichkeit des Besuches des Kurses zur Wiedereingliederung "Schulung mit berufspraktischem Training" beim Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung (FAB) - gemeinnützige Beschäftigungsprojekt Renotop - per e-AMS schriftlich wie folgt in Kenntnis gesetzt:

"Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Bewerbungsverhalten und -strategie sind nicht auf dem letzten Stand und hindern Sie vermutlich auch bei der Arbeitssuche. Zudem bedürfen Sie dringend einer Aufwertung Ihrer Qualifikationen. In gegenständlichem Kurs kann Ihnen in Form vermittlungsunterstützender Elemente Hilfestellung geleistet werden. Ihre Bewerbungsunterlagen werden auf den letzten Stand gebracht, das Bewerbungsverhalten wird analysiert und gegebenenfalls korrigiert. Sie werden im Baubereich gezielt qualifiziert und so für den Arbeitsmarkt interessanter gemacht. Während allfälliger Firmenpraktika können Sie wertvolle Kontakte zu diversen Firmen knüpfen."

Über die rechtlichen Konsequenzen einer Weigerung am Kurs teilzunehmen bzw. einer Vereitelung des Kurserfolges wurde die bP mündlich belehrt; der in drei Teile gegliederte Kursinhalt wurde im Rahmen der schriftlichen Einladung vom 07.12.2017 dargelegt und stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:

"Potentialanalyse: Erstellen eines Stärken-Schwächen-Profils sowie eines individuellen Zielfahrplanes, Erarbeitung von Lösungsstrategien, Stärken der sozialen Kompetenz

Basisqualifikation: Auffrischung schulischen Wissens, Vermittlung von handwerklichen Techniken,

Arbeitserprobung bei praktischer Arbeit in den Bereichen:

Bauen und Sanieren Malerei und Anstrich Grünanlagenpflege

Reinigung und Gebäudedienstleistungen

Vermittlung von Bewerbungstechniken und Unterstützung bei der Bewerbungsarbeit"

Die den Arbeitslosen anlässlich der Zuweisung von Maßnahmen zur Wiedereingliederung seitens des AMS übermittelten Schreiben sind Großteils Standardschreiben, da der Kursinhalt nicht individuell auf den Kursteilnehmer zugeschnitten wird, es nur Unterschiede im Qualifizierungsanbot gibt. Wenn jemand - wie beispielsweise die bP - in der Baubranche qualifiziert werden soll, kommt etwa der o.a. Satz "Sie werden im Baubereich gezielt qualifiziert und so für den Arbeitsmarkt interessanter gemacht." hinein. D.h. aber nicht, dass während der Dauer des Kurses nicht eine andere Richtung eingeschlagen werden könnte, wenn dies dem Kursteilnehmer zugutekommen könnte. Der erste Absatz betreffend Bewerbungsverhalten ist ein zentraler Punkt aller Maßnahmen, er kommt in einem jedem Kurs vor und ist in jedem Schreiben dieser Textbaustein enthalten.

Die bP erhielt am 07.12.2017 von ihrem Berater ein "Förderbegehren" bzw. ein "Ansuchen auf finanzielle Leistungen", in welchem die Eckdaten aufscheinen bzw. kurz die Kursinhalte beschrieben werden. Seitens der bP wurde bereits damals die "Schuldenfalle" bzw. die "Zwangsarbeit" thematisiert. In der Regel wird den Arbeitslosen in solchen Situationen von den AMS-Beratern dargelegt, dass mit der Maßnahme der Verfestigung der Arbeitslosigkeit entgegengewirkt, das Bewerbungsverhalten- sowie die Strategie verbessert und eine Qualifizierung in neuen Berufsfeldern erzielt werden soll.

Zum Zeitpunkt der Maßnahmenzuweisung haben nach Ansicht des zuständigen AMS-Beraters zu wenige Bewerbungen der bP in Eigeninitiative stattgefunden; über die Qualität des Bewerbungsverhaltens wusste der Berater nicht Bescheid. Welche Qualifikationen der bP einer Aufwertung bedurft hätten, insbesondere in handwerklicher Sicht, wurde der bP nicht kommuniziert. Die Vermittlung der bP wird durch das Fehlen eines Autos und der somit eingeschränkten Mobilität erschwert. Da der Wohnort der bP eher abgelegen ist, ist es für sie auch eher schwierig, durch den in der Baubranche verbreiteten Einsatz von Firmenbussen mit Mitfahrgelegenheit eine Arbeit zu finden.

Am 07.12.2017 kam es auch noch zu einem Gespräch zwischen der bP und dem Ansprechpartner des in Schärding stattfindenden Kurses zur Wiedereingliederung "Schulung mit berufspraktischem Training" beim Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung (FAB) - gemeinnützige Beschäftigungsprojekt Renotop. Die bP wurde dort über die Rahmenbedingungen für Kursteilnehmer/innen ("Kursregeln") sowie die "Regeln für Werkstatt und Baustellen" informiert.

In der Regel bestätigt der/die Teilnehmer/in die Kenntnisnahme die (Kurs-)regeln mit Unterschrift. Fotos und Filme mit Teilnehmer/innen werden nur dann erstellt, wenn ein/e Teilnehmer/in eine Zustimmungserklärung für die Aufnahme von Fotos oder Filmen unterschrieben hat. Wenn während des Kurses Aufnahmen gemacht werden, erfolgt auch nochmals der Hinweis, dass alle Teilnehmer/innen, die nicht zugestimmt haben, den Bereich, in dem fotografiert oder gefilmt wird, verlassen müssen. Kursinhalt ist auch ein "Finanzworkshop". In diesem Workshop referiert ein/e Berater/in der Schuldnerberatung OO. an einem Vormittag über Themen von der Budgetplanung bis zum gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs). Wenn sich ein/e Teilnehmer/in angesprochen fühlt und freiwillig weitere Informationen möchte, stellt FAB zur Vereinbarung eines individuellen Beratungstermins den Kontakt mit der Schuldnerberatung OO her.

Die ab 11.12.2017 vorgeschriebene Kursteilnahme fand aufgrund eines Krankenstandes der bP vom 11.12.2017 bis 22.12.2017 nicht statt.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 27.12.2017 wurde der bP von ihrem Berater der Auftrag erteilt, den Kurs "Schulung mit berufspraktischem Training" beim FAB nunmehr am 08.01.2018 zu beginnen. Da sie ihrem Berater mitteilte, dass sie an diesem Kurs nicht teilnehmen werde, wurde sie niederschriftlich einvernommen. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG, gab sie an, dass sie nicht bereit sei, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da es sich hierbei nicht um eine Kursmaßnahme, sondern um eine Arbeitsmaßnahme handle. Sie würde dadurch von der Firma FAB ausgebeutete werden. Sie würde sich auch weder eine Schuldenberatung aufzwingen lassen noch für PR oder Werbezwecke der Firma FAB zur Verfügung sehen.

Die bP nahm an der ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teil. Die Anwesenheitszeit beim FAB ist variabel und wird im Falle der Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels in vertretbarem Rahmen darauf Rücksicht genommen. Die aufgrund des Besuchs einer Wiedereingliederungsmaßnahme entstehenden Reisekosten für öffentliche Verkehrsmittel (nicht jedoch für ein Taxi) werden seitens der belangten Behörde zur Gänze übernommen.

Die bP lebt in einer Gemeinde mit rund 700 Einwohnern; eine öffentliche Verkehrsanbindung - direkt vom Ort aus - besteht nicht.

Die bP wohnt in einem Mehrparteienhaus, auch ihre Mutter ist in einer Wohnung dieses Hauses gemeldet. Auf die Mutter ist ein PKW zugelassen; als "weiterer Zulassungsbesitzer" scheint die bP auf. Die Mutter stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gleichfalls im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und absolvierte keine Schulungen, Maßnahmen, etc. Die Fahrzeit mit dem PKW vom Wohnsitz der bP zum Ort der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme beträgt je nach gewählter Strecke zwischen 26 und 35 Minuten.

Die Fahrzeit vom Wohnort zum nächstgelegenen Bahnhof beläuft sich auf zehn Minuten; der Fußweg vom Bahnhof Schärding zum FAB Renotop sieben Minuten. Die Zugfahrt vom Wohnort der bP nächstgelegenen Bahnhof nach Schärding dauert 17 Minuten. Die gesamte Wegzeit beträgt folglich insgesamt 34 Minuten.

Um zu Fuß vom Wohnort der bP zum nächstgelegenen Bahnhof zu gelangen, muss eine Hauptverkehrsstraße ohne Gehweg benützt werden; die Strecke ist in ca. einer Stunde und 15 Minuten zurückzulegen.

Die Betriebs- und Gewerbestruktur im Wohnort der bP ist äußerst gering, weshalb ein Auspendeln für den Großteil der Einwohner/innen unerlässlich ist. Von den 321 im Gemeindegebiet ansässigen Erwerbstätigen pendeln 244 Personen aus (76 %), 58 sind Nichtpendler (Arbeitsplatz am Wohngrundstück) und 19 Gemeindebinnenpendler.

römisch II.2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt, den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, Informationen der Abteilung Statistik des Landes Oberösterreich, Abfragen bei Internet-Routenplanern und auf Google-Maps sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen.

Das von der belangten Behörde in Abhängigkeit vom verwendeten Verkehrsmittel jeweils erhobene Zeitausmaß für die Zurücklegung der Wegstrecke zum Ort der Wiedereingliederungsmaßnahme wurde von der bP nicht konkret bestritten.

Die Feststellungen hinsichtlich der kommunizierten und festgestellten Defizite sowie der diese behebenden Kursinhalte gründen sich zweifelsfrei auf die Aussagen der bP sowie ihres Beraters in der mündlichen Verhandlung.

römisch II.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

römisch II.3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Zumutbar ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, [...] in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht [...]. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 9, Absatz 8, leg. cit der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

Wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,), so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 leg.cit. um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Diese Bestimmungen sind gemäß Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

römisch II.3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus wie folgt:

"Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen.

Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar iSd Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint vergleiche VwGH vom 20.04.2005, 2004/08/0031).

Nach der Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren. Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt. Dazu muss die Behörde die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung in tatsächlicher Hinsicht ermittelt und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht haben. Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsmarktservice zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgeschlossen werden. Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Maßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden vergleiche VwGH vom 25.04.2007, 2006/08/0328, mwN). Gleiches gilt hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Maßnahme vergleiche VwGH vom 20.12.2006, 2005/08/0175).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund war die Zuweisung der bP zur gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme unzulässig, weshalb ihre Weigerung zur Teilnahme an der Maßnahme nicht zum Verlust der Notstandshilfe hätte führen dürfen. Der bP wurden nämlich vor der Zuweisung weder ihre - im Zuge des Beschwerdeverfahrens immer wieder ganz allgemein vorgebrachten - persönlichen Defizite noch die ihr für eine Integration auf dem Arbeitsmarkt konkret fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten, mitgeteilt. Der bloß allgemeine Hinweis auf die Notwendigkeit einer Aufwertung von Qualifikationen genügt den oben genannten Anforderungen nicht. Welche Qualifikationen für eine Vermittlung in einen Tätigkeitsbereich nach der Notstandshilfeverordnung notwendig (oder nützlich) sind und der bP fehlen, wurde nicht wirklich dargelegt. Die im Schreiben vom 07.12.2017 in Aussicht gestellte Qualifizierung im Baubereich erscheint zudem im Hinblick auf die diesbezügliche Aussage des Beraters im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht Erfolg versprechend vergleiche VwGH vom 20.04.2005, 2004/08/0031).

Nicht ersichtlich ist des Weiteren, inwiefern eine Überarbeitung der Bewerbungsunterlagen sowie eine Analyse der Bewerbungsstrategie, hilfreich sein sollte, zumal ein Qualitätsproblem nicht verifiziert worden war, es vielmehr an - wie vom Berater in der Verhandlung angegeben - Bewerbungen in Eigeninitiative mangelte. Die diesbezüglich allgemeinen Ausführungen ohne nähere Konkretisierung reichen nicht aus vergleiche u.a. VwGH 2006/08/0094, 2006/08/0159). Inwieweit mit der Maßnahme dem Problem der - die Vermittelbarkeit beinahe ausschließenden - eingeschränkten Mobilität begegnet werden sollte, ist jedenfalls nicht wirklich erkennbar.

Da die belangte Behörde sohin den Anspruchsverlust der Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG nicht hätte aussprechen dürfen, war mit Aufhebung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.

Schlagworte

Notstandshilfe, Wiedereingliederungsmaßnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2191376.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Dokumentnummer

BVWGT_20190219_L501_2191376_1_00