Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

Rechtssätze

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Entscheidungstext G308 2176696-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

G308 2176696-1

Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

ASVG §4
ASVG §4 Abs1
ASVG §4 Abs2
ASVG §4 Abs4
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Spruch

G308 2176696-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXXGESMBH, vertreten durch KORN RECHTSANWÄLTE OG in 1040 Wien, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 12.10.2017, AZ:XXXX, über die Feststellung der Versicherungspflicht der mitbeteiligten Partei römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch BUCHER/PARTNER RECHTSANWÄLTE, in 9500 Villach, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.04.2018 und am 03.07.2018 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei römisch 40 im Zeitraum 12.01.2016 bis 17.01.2016 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Gebietskrankenkasse Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.10.2017, AZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass

römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter), VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Beschäftigung bei der römisch 40 GesmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) in der Zeit von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 der Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Mitbeteiligte an der XXXX-Weltmeisterschaft römisch 40 auf der römisch 40 als römisch VXXXX teilgenommen habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt kein Kadermitglied des XXXXverbandes (römisch 40 ) (in der Folge: der Verband), jedoch Mittrainierer des Stützpunktkaders gewesen und habe somit über eine Berechtigung zum Mittrainieren verfügt. Der Mitbeteiligte habe über die entsprechenden Erfahrungen und Voraussetzungen für die VXXXXtätigkeit verfügt und sei auf seine Initiative hin von den dafür Verantwortlichen des Verbandes, nämlich dem VXXXXchef römisch 40 (im Folgenden: VXXXXchef), des Stützpunkttrainers römisch 40 (im Folgenden: Stützpunkttrainer) sowie des Trainers, Jury-Mitglieds und Rennleiters römisch 40 (im Folgenden: Rennleiter) als Vorspringer nominiert worden. Der Mitbeteiligte hätte dazu eine damals aufrechte Rennrisikoversicherung abgeschlossen. Zudem habe er bereits am 21.07.2008 eine Athletenerklärung zur Eintragung beim internationalen XXXXverband (römisch 40 ) unterzeichnet. Der Mitbeteiligte sei zeitlich und örtlich an den Zeitplan und den Ablauf der gesamten Veranstaltung gebunden gewesen. Trainings- und Startzeiten bzw. Reihenfolgen der römisch VXXXX seien vom VXXXXchef verbindlich festgelegt worden. Neben dem XXXX-Reglement hätten sich die römisch VXXXX auch an die Vorgaben der Jury betreffend Anlauflängen und dergleichen halten müssen. Ziel des römisch VXXXX sei die Informationsbeschaffung über die Bedingungen gewesen, sodass ein fairer und möglichst ausgeglichener Wettkampf durchgeführt habe werden können. Dem Mitbeteiligten und seinen VXXXXkollegen seien Unterkunft, Verpflegung und ein Shuttle zwischen Hotel und Veranstaltungsort zur Verfügung gestellt worden. Zusätzlich habe der Mitbeteiligte EUR 100,00 pro Tag an Entgelt für seine Dienste erhalten. Durch die Akkreditierung des Mitbeteiligten habe er Zugang zu sonst von der Öffentlichkeit ausgeschlossenen Bereichen, wie dem Lift, der römisch 40 , dem Containerdorf und dergleichen, erhalten. Der Mitbeteiligte sei verpflichtet gewesen, seine Leistung persönlich zu erbringen. Ein generelles Vertretungsrecht habe nicht bestanden. Am römisch 40 .2016 sei er bei einem Sturz schwer verunglückt und habe eine nicht revidierbare Querschnittlähmung erlitten.

Nach Anführung von Auszügen aus der Athletenerklärung und dem XXXX-Reglement für römisch 40 und rechtlicher Grundlagen wurde seitens der belangten Behörde sodann ausgeführt, dass die Bindung an die Arbeitszeit und den Arbeitsort, die Akkreditierung beschränkt auf den Zutritt für römisch VXXXX, die notwendige Rennrisikoversicherung, die Verpflichtung zur Einhaltung der römisch 40 Regeln, die disziplinären Maßnahmen in Form von Sanktionen, Werbevorschriften und das Bekenntnis zu einem dopingfreien Sport nach der römisch 40 (römisch 40 , römisch 40 Reglement), der (durch Startnummern) festgelegte Startplatz und die vorgegebene Anlauflänge durch die Jury würden eindeutig für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung in den Betrieb der BF sprechen. Es sei weiters von einer persönlichen Arbeitspflicht des Mitbeteiligten auszugehen, weil eine die persönliche Arbeitspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis aufgrund der Unternehmensorganisation nicht in Frage komme. Die römisch VXXXX würden in einem Auswahlverfahren jeweils durch ihre nationalen Verbände nominiert, wobei laut römisch 40 zumindest 12 römisch VXXXX vom Veranstalter zur Verfügung gestellt werden müssen. Ein generelles Vertretungsrecht könne aufgrund des straffen Zeit- und Organisationsplanes und den nötigen besonderen Fähigkeiten der römisch VXXXX ausgeschlossen werden. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass zweifelsohne eine Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Mitbeteiligten und damit seine persönliche Abhängigkeit gegeben gewesen sei. Darüber hinaus würde die gesamte XXXXinfrastruktur die hier wesentlichen Betriebsmittel darstellen, über die der Mitbeteiligte keine Verfügungsmacht gehabt habe. Wirtschaftliche Abhängigkeit sei daher gegeben gewesen. Die BF habe darüber hinaus dem Mitbeteiligten EUR 600,00 für den Zeitraum römisch 40 bis XXXX2016 als Vergütung für das römisch VXXXX bezahlt. Dabei handle es sich um beitragspflichtiges Entgelt nach Paragraph 49, ASVG und übersteige der Betrag die damals geltende Geringfügigkeitsgrenze von EUR 415,72. Es schade auch nicht, dass die BF den Mitbeteiligten durch Mittelspersonen, nämlich den VXXXXchef, in Dienst genommen habe. Insgesamt sei von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Mitbeteiligten gegenüber den Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 10.11.2017, bei der belangten Behörde am 13.11.2017 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die von der BF beantragten Beweise aufnehmen, den bekämpften Bescheid aufheben und aussprechen, dass der Mitbeteiligte im Zeitraum römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 in keinem der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Paragraph 4, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegenden Vertragsverhältnis mit der BF gestanden ist.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet habe. Bis auf eine Aufzählung der im Verfahren erhobenen Beweismittel finde sich keinerlei Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde trotz übereinstimmender Aussagen der Zeugen der BF zu gegenteiligen Feststellungen gelangt sei. Die belangte Behörde habe sich auch weder mit dem Parteivorbringen noch dem Akteninhalt ausreichend auseinandergesetzt. Zum Sachverhalt werde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner internationalen Erfolge als Jugendlicher nach wie vor berechtigt gewesen sei, Trainingseinrichtungen, darunter insbesondere römisch 40 des Verbandes, zu benützen, obwohl er zum Zeitpunkt seines Unfalles kein Kadermitglied des Verbandes gewesen sei. Ohne diese Unterstützung durch den Verband wäre es als nicht dem Kader zugehörigen römisch 40 geradezu unmöglich, eventuell wieder aktiv an höchstklassigen internationalen Wettkämpfen teilzunehmen. Hingegen sei der Mitbeteiligte zu keinerlei Leistungen gegenüber dem Verband oder gar der BF gegenüber, die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Alleineigentum des Verbandes darstelle, zu erbringen. Die Sportausübung, darunter auch das Training, sei daher in alleiniger Verantwortung des Mitbeteiligten gelegen. Das Training habe er sowohl zeitlich, örtlich als auch inhaltlich eigenverantwortlich durchgeführt, ohne einer Leistungsverpflichtung zu unterliegen. Die - nach Ansicht der BF tatsächlich maßgeblichen - Betriebsmittel, nämlich römisch 40 , XXXXschuhe, XXXXanzug, Helm, Brille und Handschuhe habe der Mitbeteiligte selbst - allenfalls mit Kooperationspartnern (Sponsoren, Ausrüstungshersteller) stellen müssen. Es läge zudem im Interesse jedes römisch 40 , der gerade nicht in einem Wettkampfkader zu finden sei, die Möglichkeit zum römisch 40 zu nutzen. Es gäbe weltweit lediglich fünf in Betrieb stehende römisch 40 . Eine Teilnahme als römisch VXXXX liege zudem im erheblichen Eigeninteresse des Mitbeteiligten, da gute römisch 40 sehr wohl durch den Trainerstab registriert würden. Jeder Veranstalter von XXXXwettbewerben der römisch 40 sei entsprechend des geltenden Reglements dazu verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an römisch VXXXX auszuwählen. Bei einer römisch 40 betrage diese Mindestanzahl 12 römisch VXXXX. Die nationalen Verbände würden dafür entsprechend qualifizierte römisch 40 nominieren. Meist handle es sich dabei um grundsätzlich aktive oder ehemalige WettkampfXXXX. Bei der konkreten römisch 40 seien insgesamt 20 römisch VXXXX von unterschiedlichen nationalen Verbänden nominiert worden. Auf diese Nominierung habe die BF als Veranstalterin jedoch keinen Einfluss und liege die Auswahl ausschließlich bei den jeweiligen nationalen Verbänden. Ebenso läge es in der Verantwortung der nationalen Verbände, dass sämtliche Wettkampfteilnehmer über eine gültige und ausreichende Unfall- und Haftpflichtversicherung verfügen. Es sei darüber hinaus notwendig, dass römisch VXXXX die römisch 40 der römisch 40 unterfertigt hätten, die den Sportler zur Einhaltung der XXXX-Regeln verpflichte. Davon seien auch die römisch VXXXX betroffen. Die Veranstaltung werden nach einem vorab festgelegten Zeit- und Organisationsplan entsprechend der Vorgaben des XXXX-Reglements durchgeführt. Im Rahmen dessen wäre die BF als Veranstalter auch verpflichtet gewesen, Unterkünfte für Sportler und Trainer sowie Transportmöglichkeiten zur Sportstätte zu stellen und darüber hinaus pauschalierte Aufwandsentschädigungen zu bezahlen. Aufgabe der römisch VXXXX wäre das "XXXX" der römisch 40 und in weiterer Folge die Überprüfung der Bedingungen bzw. Sicherstellung möglichst gleichbleibender Bedingungen für die Wettkampfspringer (etwa Beschaffenheit der XXXXanlage, Wetterbedingungen). Dabei sei keiner der römisch 40 - weder ein WettkampfXXXX noch ein römisch VXXXX - der BF gegenüber verpflichtet gewesen, einen römisch 40 zu absolvieren. Es bestehe jederzeit die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen und sanktionslos auf einen römisch 40 zu verzichten oder der Veranstaltung gänzlich fern zu bleiben. Arbeitsrechtliche Weisungen in Bezug auf den römisch 40 würden nicht erteilt werden; dieser erfolge eigenverantwortlich. Organisatorische Weisungen (etwa Freigabe der römisch 40 , Anlauflänge, Reihenfolge) würden von der unabhängigen Jury unter Berücksichtigung sportlicher und sicherheitstechnischer Aspekte erteilt werden und habe die BF als Veranstalter der Jury gegenüber keinerlei Weisungsbefugnisse. Darüber hinaus handle es sich dabei um rein sachliche Vorgaben, die einen fairen Wettkampf überhaupt erst ermöglichen würden. Eine Kontrolle des Mitbeteiligten durch die BF habe nicht stattgefunden. Allfällige Materialkontrollen der vom Mitbeteiligten gestellten Betriebsmittel (Ausrüstung) liege in der Zuständigkeit der römisch 40 und dem dafür vorgesehenen Delegierten.

Daraus folge in rechtlicher Hinsicht, dass zwischen dem Mitbeteiligten und der BF keinerlei "Leistungsverpflichtung" vereinbart worden sei. Es habe im eigenen Ermessen des Mitbeteiligten gelegen, ob er von der ihm eingeräumten Berechtigung, römisch 40 auf der römisch 40 zu absolvieren, Gebrauch machen möchte. Demnach vermöge schon das gänzliche Fehlen einer vertraglichen Leistungspflicht die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses auszuschließen. Unter tatsächlicher Annahme einer Leistungspflicht sei aber von einer einmalig fest umrissenen Tätigkeit und damit von einem Werkvertrag auszugehen. In der deutschen Lehre werde etwa zur arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von ("verpflichtenden") Teilnahmeverträgen zwischen Einzelsportlern und Sportveranstaltern ausgeführt, dass Einzelsportler im Verhältnis zum Organisator des Events, für dessen Teilnahme sie sich verpflichten, kein Arbeitsverhältnis eingehen, sondern reine Dienstverträge abschließen würden. Selbst dann, wenn sich der Sportler dem streng organisierten Ablaufplan einer Sportveranstaltung anpasse, reiche dies für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht aus. Denn hier füge sich der Athlet lediglich in organisatorische Notwendigkeiten, ohne die eine geregelte Durchführung gar nicht möglich wäre, gehe damit aber kein arbeitsrechtliches Weisungsverhältnis zum Veranstalter ein vergleiche Yvonne Schuld, Veranstalterhaftung im Laufsport, S 47).

Der Mitbeteiligte sei weder persönlich noch wirtschaftlich abhängig von der BF tätig geworden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH schließe schon die Berechtigung, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachen eines Vertreters) abzulehnen, die persönliche Abhängigkeit aus, da der Arbeitende trotz übernommener Gesamtverpflichtung in der Disposition über seine Arbeitszeit somit weitgehend frei sei und der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren könne. Die Annahme dieser Berechtigung setze die Befugnis, sich in der Erbringung von Vertragsleistungen jederzeit von Dritten vertreten zu lassen, nicht voraus. Es handle sich dabei um vergleichbare, von einer generellen Vertretungsmöglichkeit aber zu unterscheidende Gründe für den Ausschluss der persönlichen Abhängigkeit vergleiche Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG7 Paragraph 4, Rz 49 mwN).

Der Mitbeteiligte sei jederzeit ohne Angabe von Gründen berechtigt gewesen, die Absolvierung von römisch 40 abzulehnen und sei gerade deshalb insofern von der BF vorgesorgt worden, als eine größere Zahl an römisch VXXXX n nominiert worden sei, als das XXXX-Reglement vorsehen. Die von der belangten Behörde festgestellt Bindung des Mitbeteiligten an Arbeitszeit und Arbeitsort seien gegenständlich keine unterscheidungskräftigen Kriterien, da sich diese aus der Natur der Sache ergeben würden und es sich um Sachzwänge handle, denen auch ein selbstständig Erwerbstätiger unterliegen würde vergleiche VwGH vom 04.06.2008, 2006/08/0206). Die Einhaltung von Wettkampfregeln wie im gegenständlichen Fall seien sowohl für einen fairen Wettkampf als auch aus Sicherheitsgründen unerlässlich. Die Einschränkungen des Mitbeteiligten bezüglich Zeit und Ort seiner Tätigkeit würden sich ausschließlich aus der Art der übernommenen Tätigkeit ergeben, an welche sämtliche Beteiligte der Veranstaltung gebunden gewesen seien.

Die BF sei weiteres gegenüber keinem an der Veranstaltung teilnehmenden Sportler weisungsbefugt gewesen und sei der Mitbeteiligte keiner disziplinären Verantwortung oder funktionalen Autorität durch die BF unterlegen.

Nachdem der Mitbeteiligte sämtliche wesentliche Betriebsmittel selbst aufbringen habe müssen, lägen auch die Kriterien eines freien Dienstnehmers gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gegenständlich nicht vor.

Nach Ansicht der BF habe es sich bei der Tätigkeit des Mitbeteiligten in geradezu typischer Weise um eine Tätigkeit als "neuer Selbstständiger" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gehandelt und wäre nach dieser Bestimmung zutreffend versicherungspflichtig gewesen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt und langten am 16.11.2017 beim BVwG ein.

4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.04.2018 wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des Mitbeteiligten die Beschwerdeschrift der BF vom 10.11.2017 zur Stellungnahme übermittelt.

5. Das BVwG führte am 24.04.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die BF, vertreten durch zwei bevollmächtigte Rechtsvertreter, der Mitbeteiligte samt seinem bevollmächtigten Rechtsvertreter, und zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen sowie als Zeugen einer der Geschäftsführer der BF, nämlich römisch 40 (im Folgenden: GF. L.), und der VXXXXchef einvernommen wurden.

6. Am 09.05.2018 langte beim BVwG in weiterer Folge ein Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Mitbeteiligen vom 08.05.2018 ein. Darin wurden die nach Ansicht des Mitbeteiligten wesentlichen Punkte des Verfahrens, darunter insbesondere ein nicht bestehendes generelles Vertretungsrecht sowie der Umstand, dass der Mitbeteiligte an die Vorgaben der Gesamtorganisation gebunden gewesen sei, ihm Unterkunft und Transport gestellt worden wären, er jederzeit zur "Leistung" hätte bereit sein müssen, nicht über das wesentlichste Betriebsmittel (nämlich die römisch 40 ) verfügt habe, er einer Kontrolle durch die BF unterlegen sei, für den Mitbeteiligten aus der VXXXXtätigkeit keine erhebliche Steigerung des Bekanntheitsgrades zu erwarten gewesen sei und er keine Chance auf finanzielle Verdienste (im Vergleich zu den WettkampfXXXX) gehabt habe, hervorgehoben.

Darüber hinaus wurde auf die Entscheidungen des BVwG in - nach Ansicht des Mitbeteiligten - ähnlich gelagerten Fällen verwiesen (BVwG vom 29.12.2017, Zahl I401 2012328 sowie vom 10.03.2017, Zahl W145 21288799) sowie beantragt, das BVwG möge den Antrag der BF auf Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde ab- bzw. zurückweisen und den Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigen.

7. Am 27.06.2018 langte eine schriftliche Stellungnahme der BF vom selben Tag beim BVwG ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF zu keiner Zeit ein freies Vertretungsrecht des Mitbeteiligten behauptet habe, sondern vielmehr ausgeführt habe, dass die römisch VXXXX tatsächlich nicht verpflichtet gewesen wären, die römisch 40 zu absolvieren. Der Mitbeteiligte habe jederzeit das Recht gehabt, ohne Angabe von Gründen sanktionslos auf einen römisch 40 zu verzichten, an einzelnen Tagen keine römisch 40 zu absolvieren oder gänzlich von der Veranstaltung fern zu bleiben. Dieser Umstand schließe laut der bereits zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH eine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger aus. Bei einem tatsächlich bestehenden Dienstverhältnis hingegen liege kein sanktionsloses Ablehnungsrecht vor, da diesfalls mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen sei, was im Fall des Mitbeteiligten nicht der Fall gewesen sei. Die mündliche Verhandlung habe zudem gezeigt, dass es immer wieder vorkomme, dass einzelne

römisch VXXXX ihre römisch 40 nicht absolvieren würden und dann ein anderer römisch VXXXX zum Zug käme, was selbstverständlich zu keinerlei Konsequenzen seitens der BF als Veranstalterin geführt habe. In diesem Zusammenhang sei auch die vom Mitbeteiligten angeführte "Arbeitsbereitschaft" zu relativieren, da er sich jederzeit hätte von der Veranstaltung entfernen können. Der Mitbeteiligte habe in der Verhandlung zudem das persönliche Interesse an der Absolvierung des römisch 40 bzw. römisch 40 in den Vordergrund gestellt. Da eine Sportveranstaltung ohne Zeit- und Organisationsplan nicht durchgeführt werden könne, handle es sich bei der Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort gegenständlich nicht um aussagekräftige Kriterien, da diese durch Sachzwänge vorgegeben seien.

Zur ins Treffen geführten Kontrollbefugnis der BF werde ausgeführt, dass sich diese lediglich auf die fachliche und körperliche Eignung des römisch VXXXX für diese eine Veranstaltung beziehe und es dabei außerhalb der Befugnisse der BF liege, welche römisch 40 von den nationalen Verbänden nominiert werden. Sofern die Benützung der römisch 40 in einem durch Drogen (welcher Art auch immer) beeinträchtigten Zustand verboten sei, würden diesem Verbot rein sicherheitstechnische Überlegungen zu Grunde liegen. Vergleichbare Verhaltensregeln würden sich etwa auch auf Wasserrutschen eines Schwimmbades finden. Die römisch 40 stelle kein Betriebsmittel des römisch VXXXX s dar. Vielmehr sei deren Benützung der Leistungsgegenstand des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses. Betriebsmittel wären vielmehr die persönlichen Ausrüstungsgegenstände des Mitbeteiligten.

Dem Schriftsatz beigelegt waren die Teilnahmebedingungen zum Vienna City Marathon (AGB).

8. Am 03.07.2018 führte das BVwG neuerlich eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher erneut die BF, vertreten durch zwei bevollmächtigte Rechtsvertreter, der Mitbeteiligte samt seinem bevollmächtigten Rechtsvertreter, und zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Auf das Erscheinen des ersten Zeugen römisch 40 (im Folgenden: Mag. D.), den Cousin des Stützpunkttrainers, wurde verzichtet. Als Zeuge vernommen wurde jedoch der Rennleiter.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zur Organisationsstruktur der involvierten Verbände und der BF:

1.1. Der "Internationale römisch 40 Verband" (Fèdèration Internationale XXXX; International römisch 40 Federation - römisch 40 ) ist als Dachverband, daher einem Zusammenschluss von derzeit 118 einzelner nationaler XXXX-Verbände, grundsätzlich für die Ausrichtung internationaler Wettbewerbe im Bereich des XXXXsportes und die Erstellung eines einheitlichen Regelwerkes zuständig. Insbesondere werden unter der Führung und den Reglements der römisch 40 internationale Wettbewerbe im römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , der römisch 40 und dem römisch 40 bzw. römisch 40 veranstaltet. Die römisch 40 veranstaltet daher auch römisch 40 und den XXXXWeltcup. Der Österreichische römisch 40 (römisch 40 ) ist Mitglied der römisch 40 vergleiche dazu Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/XXXX [Zugriff am 01.10.2018]; XXXX-Website, http://www.XXXX [Zugriff am 01.10.2018] sowie XXXX-Magazin, römisch 40 , vom 31.10.2014, römisch 40 [Zugriff am 01.10.2018]).

Der ÖXXXX selbst wiederum ist der österreichische Sportfachverband für über 1 100 in Österreich gegründete XXXXvereine. Diese Vereine sind je nach ihrem Sitz dem jeweiligen LandesXXXXverband ihres Bundeslandes zugeordnet. Die LandesXXXXverbände ihrerseits gehören wiederum dem ÖXXXX an. Die Tätigkeit des ÖXXXX ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern verfolgt gemeinnützige Zwecke. Sein Hauptziel ist die Förderung des aktiven XXXXsports zum allgemeinen Wohl, zur körperlichen Ausbildung sowie als wesentlicher Beitrag zur Gesundheit. vergleiche römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Zugriff am 10.10.2018).

Die römisch 40 als Dachverband betraut die einzelnen Mitgliedsverbände je nach gewähltem Austragungsort mit der Durchführung internationaler Wettbewerbe und Veranstaltungen. Konkret bezogen auf römisch 40 handelt es sich dabei gemäß Punkt A.1.1. der XXXX-Bestimmungen für die Durchführung von römisch 40 um "XXXX-eigene" Wettbewerbe. Sie stehen allen nationalen XXXXverbänden, die der römisch 40 angeschlossen sind (daher auch dem ÖXXXX), offen und sind in Übereinstimmung mit den Reglementen und unter Aufsicht der römisch 40 (Artikel 202 Punkt eins Punkt eins, römisch 40 ) durchzuführen. Gemäß Punkt A.4.1.1. der XXXX-Bestimmungen für die Durchführung von römisch 40 werden die Organisation und Durchführung von römisch 40 von der römisch 40 einem nationalen XXXXverband bzw. einem Organisationskomitee (LOK) übertragen. Zwischen der römisch 40 , dem jeweiligen nationalen Verband und dem allfälligen LOK wird dabei ein gesonderter schriftlicher Vertrag geschlossen. Dabei gibt die römisch 40 als Dachverband verbindliche Reglements für internationale Wettkämpfe (römisch 40 ) je nach Disziplin (etwa Band römisch III - römisch 40 ) und auch für einzelne besondere Veranstaltungsformen, wie etwa das Reglement für den römisch 40 Weltcup römisch 40 (Herren), oder die Bestimmungen zur Durchführung von römisch 40 , vor vergleiche aktenkundige Ausgabe der römisch 40 Ausgabe Juli 2016 sowie des Reglements für den römisch 40 Weltcup römisch 40 (Herren) Ausgabe 2017/2018; Bestimmungen für die Durchführung von römisch 40 Ausgabe November 2017; GF. L., Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 5).

Gemäß Punkt 17. f der Bestimmungen für die Durchführung von römisch 40 übernehmen der nationale XXXXverband und sein LOK die Planung und Durchführung der römisch 40 auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko. Einzelheiten über die Aufteilung der Einkünfte aus der Veranstaltung werden im Vertrag zwischen römisch 40 , Nationalem XXXXverband und Organisator (LOK) beschrieben. Werden keine gesonderten Regelungen vereinbart, so behält die römisch 40 10% des Verkaufserlöses aus Eintrittskarten (17.1.1.), 40% des Erlöses aus dem Verkauf der Fernseh- und Videorechte (17.1.2) und 40% des Erlöses aus dem Verkauf von festen und beweglichen Inserateplattformen (Werbeplattformen) innerhalb eines Wettkampfgebietes (17.1.3). Die LOKs haben nach Abzug dieser Anteile Anspruch auf den Rest der Einnahmen um die römisch 40 vorzubereiten und durchzuführen. Ein allfälliger Gewinn ist durch den nationalen XXXXverband für die Förderung des römisch 40 oder römisch 40 zu verwenden (17.2).

1.2. Die zur Firmenbuchnummer FN römisch 40 registrierte "XXXX BeteiligungsgesmbH" (im Folgenden: BeteiligungsgesmbH) steht im Alleineigentum des ÖXXXX, der deren einziger Gesellschafter ist. Seit der Ersteintragung der BeteiligungsgesmbH am 27.09.1990 vertreten diese römisch 40 (im Folgenden: GF. P.S.) sowie römisch 40 (im Folgenden: GF. L.) jeweils gemeinsam als handelsrechtliche Geschäftsführer vergleiche Firmenbuchauszug vom 01.10.2018).

Die BeteiligungsgesmbH wiederum ist Alleingesellschafterin der zur Firmenbuchnummer FN römisch 40 registrierten "XXXX Veranstaltungsgesellschaft m.b.H." (im Folgenden: VeranstaltungsgesmbH) sowie der zur Firmenbuchnummer FN römisch 40 registrierten Beschwerdeführerin "XXXXges.m.b.H" (im Folgenden: BF). Sowohl die BF als auch die VeranstaltungsgesmbH werden beide jeweils seit 01.05.1998, aber jeweils selbstständig, von GF. P.S. und GF. L. als Geschäftsführer handelsrechtlich vertreten vergleiche Firmenbuchauszüge vom 01.10.2018).

1.3. Der ÖXXXX wurde von der römisch 40 zur Durchführung der XXXXbeauftragt. Den Auftrag führte der ÖXXXX einerseits vor Veranstaltungsbeginn durch die VeranstaltungsgesmbH durch, welche für den XXXXbau zuständig gewesen war, sowie andererseits der BF als zur Durchführung von Sportveranstaltungen gegründeten Tochtergesellschaft des ÖXXXX und LOK. Die BF selbst wiederum beauftragte die "XXXX Gesellschaft m.b.H." (Firmenbuchnummer FN XXXX; im Folgenden: F. GesmbH) als Auftragnehmer mit der konkreten Veranstaltungskoordination und -organisation. Der Aufgabenbereich der F. GesmbH. bezog sich insbesondere auf die Sicherheit der römisch 40 , deren ordnungsgemäße Präparierung und das gesamte Sicherheitskonzept unter Einhaltung der Wettkampfordnung der römisch 40 und des ÖXXXX, sowie der Umsetzung der Marketingkonzepte vergleiche Firmenbuchauszug vom 01.10.2018; Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 1;

Einvernahme GF. L., Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 5;

römisch 40 , Niederschrift AUVA vom 20.04.2016, AUVA-Verwaltungsakt;

Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 4).

1.4. Die römisch 40 (im Folgenden: Veranstaltung) fanden im Zeitraum römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 auf der römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , statt vergleiche bspw angefochtener Bescheid vom 12.10.2017; Angaben in der Beschwerde vom 10.11.2017, S 5).

1.5. Weder der ÖXXXX noch die BF kümmern sich um die sozialversicherungsrechtliche Situation der an ihren Veranstaltungen teilnehmenden Sportler (unabhängig von der Disziplin). Die Sportler haben sich selbst um ihre Sozialversicherung zu bemühen vergleiche Erhebungsbericht der AUVA vom 21.04.2016, AUVA - Verwaltungsakt).

2. Zur Person des Mitbeteiligten:

2.1. Der Mitbeteiligte, römisch 40 , geboren am römisch 40 und somit im Veranstaltungszeitraum knapp 24 Jahre alt, war unstrittig als XXXXbzw. römisch VXXXX für die Veranstaltung engagiert worden. Der Mitbeteiligte ist seit seinem vierzehnten Lebensjahr immer wieder als römisch VXXXX im Einsatz gewesen vergleiche Angaben des Mitbeteiligten, AV belangte Behörde vom 19.09.2017). Er befand sich einige Jahre im - je nach Alter passenden - Wettkampfkader des ÖXXXX (bis April 2014) und konnte bereits drei Mal die Junioren-Weltmeisterschaften im römisch 40 für sich entscheiden vergleiche Rennleiter, Niederschrift TGKK am 18.07.2017, S 2;

Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 3;

Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 4). Zum Zeitpunkt der Veranstaltung befand sich der Mitbeteiligte in keinem ÖXXXX-Wettkampfkader mehr, war jedoch als Mitglied des Stützpunktkaders zum Mittrainieren berechtigt. Mittrainierer werden grundsätzlich als förderungswürdig angesehen. Sinn und Zweck des Mittrainierens ist eine Verbesserung der sportlichen Leistung um möglicherweise wieder in einen Wettkampfkader aufgenommen zu werden vergleiche Rennleiter, Niederschrift TGKK am 18.07.2017, S 2;

Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 3;

Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 7). Für den Stützpunktkader ist ein Trainerpool zuständig, wobei zuletzt der Stützpunkttrainer (römisch 40 ) dem Mitbeteiligten als Trainer zugeteilt gewesen war. Der Mitbeteiligte musste als Mittrainierer jedoch seinen Trainingsplan selbst zusammenstellen bzw. sich selbst um eine Erstellung bemühen. Kadermitgliedern hingegen wird von den Trainern ein Trainingsplan erstellt vergleiche Angaben Stützpunkttrainer, AV belangte Behörde über Telefonat am 11.09.2017; Niederschrift Mag. D., Cousin des Stützpunkttrainers, SGKK am 11.09.2017, S 3;

Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 3;

Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 4).

2.2. Der Mitbeteiligte verfügte über eine gültige private Unfall- bzw. Rennrisikoversicherung über den ÖXXXX bei der römisch 40 Versicherung AG. Er erhielt am 26.07.2016 einen Vorschuss auf eine Invaliditätsleistung in Höhe von EUR 50.000,00 von dieser Versicherung ausbezahlt vergleiche Bestätigung des Versicherungsmanagements an den GF. L. per E-Mail vom 02.08.2016; AUVA-Versicherungsakt; Schreiben des GF. L. an den Mitbeteiligten vom 02.08.2016, AUVA-Versicherungsakt; Erhebungsbericht AUVA vom 21.04.2016, AUVA-Verwaltungsakt).

2.3. Der Mitbeteiligte absolvierte sein letztes WettkampfXXXX am römisch 40 .12.2015 beim XXXXcup in römisch 40 und verfügt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keinen Sponsor vergleiche Mitbeteiligter, Niederschrift AUVA vom 07.04.2016, AUVA-Verwaltungsakt; aktenkundige Aufstellung der AUVA, AUVA-Verwaltungsakt).

Neben seinem Hauptwohnsitz in Kärnten hat der Mitbeteiligte eine Zweitwohnung in römisch 40 , in welcher er sich nach seinem letzten Wettkampf bis zu dem römisch 40 beim Weltcup und der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung aufhielt, um im XXXXzentrum als Mittrainierer des Stützpunktes zu trainieren vergleiche Mitbeteiligter, Niederschrift AUVA vom 07.04.2016, AUVA-Verwaltungsakt).

Sowohl zum römisch 40 beim Weltcup als auch zum römisch 40 der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung reiste der Mitbeteiligte selbstständig mit dem PKW an und (beim Weltcup auch wieder ab). Er erhielt vom ÖXXXX dafür keine Vergütung von Reisekosten vergleiche Mitbeteiligter, Niederschrift AUVA vom 07.04.2016, AUVA-Verwaltungsakt).

Der Mitbeteiligte erlitt im Zuge seines Einsatzes als römisch VXXXX bei der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung am römisch 40 .2016 einen schweren Unfall, bei welchem er sich eine nicht reversible Querschnittlähmung zuzog (unstrittig; vergleiche etwa Schreiben der AUVA vom 23.08.2016 an die TGKK, AUVA Verwaltungsakt; Mitbeteiligter, Niederschrift AUVA vom 07.04.2016, AUVA-Verwaltungsakt; angefochtener Bescheid der belangten Behörde vom 12.10.2017, S 3).

Er bestritt seinen Lebensunterhalt bis zum Unfall am römisch 40 .2016 als XXXX-Profi aus bei internationalen und nationalen Wettkämpfen erXXXX Preisgeldern, den Unterhaltszahlungen seines Vaters sowie den geringfügigen Einkünften aus seiner geringfügigen Nebenbeschäftigung bei seinem Onkel. Darüber hinaus lukrierte der Mitbeteiligte bei seinen Einsätzen als römisch VXXXX entsprechende Aufwandsentschädigungen vergleiche Mitbeteiligter, Niederschrift AUVA vom 07.04.2016, AUVA-Verwaltungsakt; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 6).

Die bei den Einsätzen des Mitbeteiligten als Vorspringer erhaltenen Aufwandsentschädigungen stellten nicht die Haupteinkunftsquelle des Mitbeteiligten dar.

2.4. Der Mitbeteiligte weist in seinem Sozialversicherungsdatenauszug die nachfolgenden Versicherungszeiten auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug des Mitbeteiligten vom 28.09.2018):

Zeitraum

Versichert als/gemäß

01.09.2012-31.08.2014

öffentlich Bediensteter

01.09.2012-31.08.2014

Pensions-Pflichtversicherung wegen Versicherungszeiten beim Bund

15.10.2014-01.01.2015

geringfügig beschäftigter Arbeiter

02.01.2015-31.05.2015

geringfügig beschäftigter Arbeiter

15.10.2014-31.05.2015

Selbstversicherung Paragraph 19 a, ASVG Arbeiter

01.06.2015-31.08.2015

Pflichtversicherung Werkvertrag Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Angestellter

01.09.2015-15.04.2016

geringfügig beschäftigter Arbeiter

15.09.2015-27.09.2015

Selbstversicherung Paragraph 19 a, ASVG Arbeiter

28.09.2015-02.10.2015

Krankengeldbezug

03.10.2015-31.12.2015

Selbstversicherung Paragraph 19 a, ASVG Arbeiter

16.01.2016-31.12.2016

Krankengeldbezug

25.01.2016 - laufend

Angestellter

27.12.2016 - laufend

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ohne GSVG-Pflichtversicherung in der KV

01.01.2017 - laufend

Bezug von Rehageld und sachlicher Krankenversicherungsanspruch

20.03.2017-20.03.2017

geringfügig beschäftigter Angestellter kürzer 1 Monat

Nach Ausscheiden des Mitbeteiligten aus dem Heeressportverein veranlasste er immer wieder zwischenzeitig seine Selbstversicherung gemäß Paragraph 19 a, ASVG. Darüber hinaus ließ sich der Mitbeteiligte von seinem, einem eine Fremdenpension betreibenden, Onkel als Hilfskraft geringfügig zur Sozialversicherung melden vergleiche Mitbeteiligter, Niederschrift AUVA vom 07.04.2016, AUVA-Verwaltungsakt).

Zum Zeitpunkt des Unfalles des Mitbeteiligten am römisch 40 .2016 war er nicht nach Paragraph 19 a, ASVG, als öffentlich Bediensteter oder als selbstständig Erwerbstätiger nach dem GSVG in der Kranken- und Unfallversicherung vollversichert. Der Mitbeteiligte war als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Unfallversicherung gemeldet vergleiche Sozialversicherungsdaten des Mitbeteiligten vom 28.09.2018).

3. Zum Ablauf einer internationalen XXXXveranstaltung im Allgemeinen sowie zum Ablauf der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung insbesondere bezogen auf den Einsatz der VXXXX:

3.1. Auswahl, Anzahl und Grundvoraussetzungen der VXXXX:

3.1.1. Jeder Veranstalter ist nach dem XXXX-Reglement verpflichtet, eine entsprechende Anzahl römisch VXXXX zu organisieren. Dazu nominieren die nationalen Verbände verschiedener Nationen, die der römisch 40 als Dachverband angehören, den Kriterien entsprechende römisch VXXXX. Meist handelt es sich bei römisch VXXXX um ehemalige WettkampfXXXX oder römisch 40 aus XXXXkadern, die eine entsprechende Eignung mitbringen. Die Personen der römisch VXXXX werden letztverantwortlich von der Jury (dem Wettkampfkomitee) festgelegt. Die Jury wird direkt von der römisch 40 besetzt und ist hauptsächlich für sicherheitsrelevante Fragen an der römisch 40 zuständig. Die Jury wechselt ihre Zusammensetzung bei jeder Veranstaltung. Der jeweilige Veranstalter hat auf die Rekrutierung und die Auswahl der römisch VXXXX keinen Einfluss. Der nationale Verband nominiert diese lediglich entsprechend der römisch 40 vergleiche Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 2; Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 3; Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 4; Rennleiter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 11).

Grundsätzlich haben die WettkampfXXXX und die römisch VXXXX jeweils einen eigenen, voneinander getrennten Betreuerstab vergleiche Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 8).

In Österreich gibt es durchschnittlich 25 bis 30 römisch 40 , die nicht in einem Wettkampfkader stehen, jedoch als römisch VXXXX auch für das römisch 40 entsprechend geeignet und qualifiziert sind vergleiche Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 3). De-facto sind immer genügend römisch VXXXX bei einer Veranstaltung vorhanden, da die Mannschaften der unterschiedlichen Nationen immer mit sehr viel mehr WettkampfXXXX anreisen, als tatsächlich teilnehmen dürfen. Diese tatsächlich nicht startenden WettkampfXXXX dürfen dann ebenfalls als römisch 40 tätig werden vergleiche GF. L., Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 6f).

Der ÖXXXX hat mit den nationalen Verbänden aus den Nachbarländern Deutschland und Slowenien zudem für den Fall, dass der ÖXXXX oder diese Verbände bei von ihnen durchgeführten Veranstaltungen nicht genug römisch VXXXX zur Verfügung haben, vereinbart, für deren Veranstaltungen österreichische bzw. slowenische oder deutsche römisch VXXXX zu nominieren. Österreich verfügt in der Regel aber selbst über eine ausreichende Anzahl an römisch VXXXX vergleiche VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 2; VXXXXchef, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 13).

Es besteht daher in der Praxis nie ein Mangel an römisch VXXXX vergleiche GF. L., Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 6f).

Im Allgemeinen treten die römisch VXXXX schon erhebliche Zeit vor der jeweiligen Veranstaltung, bei welcher sie einen Einsatz als römisch VXXXX anstreben, an ihre Trainer, den ÖXXXX oder auch den VXXXXchef heran und bekunden ihr Interesse an der Teilnahme. Allenfalls trifft der VXXXXchef in Frage kommende römisch VXXXX zufällig bei einer anderen Veranstaltung und fragt seinerseits nach eventuellem Interesse vergleiche VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 2; VXXXXchef, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 13).

Für eine Teilnahme als römisch VXXXX sind, neben der sportlichen Eignung (dabei insbesondere die körperlichen, geistigen, koordinativen und technischen Fähigkeiten), zwingend eine unterzeichnete Athletenerklärung der römisch 40 sowie eine gültige private Unfallversicherung bzw. ÖXXXX-Rennrisikoversicherung Voraussetzung. Die Prämienleistung ist von der Kaderzugehörigkeit abhängig. Die Prämie muss vom Sportler selbst gezahlt werden. Diesen Voraussetzungen sind sich die römisch VXXXX jedenfalls bewusst. Darüber hinaus müssen römisch VXXXX beim römisch 40 über 18 Jahre alt sein vergleiche Rennleiter, Niederschrift TGKK am 18.07.2017, S 3; Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 1 und 3;

Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 3; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 2; Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 4; Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 4;

Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 5).

Mit der Athletenerklärung der römisch 40 verpflichten sich die Athleten und auch die römisch VXXXX jeweils zur Einhaltung des in der jeweiligen Disziplin geltenden XXXX-Reglements. Dazu gehören insbesondere die Wettkampfregeln, die eigenverantwortliche Einhaltung der Materialbestimmungen, der Wettkampfordnung, der Antidoping-Bestimmungen und der Werbebestimmungen, sowie zum Abschluss einer gültigen Versicherung vergleiche Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 3 und 5; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 2).

Hinsichtlich der VXXXXeinsätze werden grundsätzlich keine (schriftlichen) Verträge abgeschlossen vergleiche Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 2; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 2 und 3).

Konkret werden in Österreich die ausgewählten römisch VXXXX dem ÖXXXX vom VXXXXchef gemeldet. Der VXXXXchef erstellt dazu etwa vierzehn Tage vor der konkreten Veranstaltung eine entsprechende Liste mit vorhandenen Meldungen. Gegebenenfalls klärt er mit ausländischen Trainern weitere mögliche römisch VXXXX ab. Dann werden die Nennungen einem zuständigen Trainer, sowie der Geschäftsführung (GF. L.) vorgelegt und noch einmal geprüft. Eine Sekretärin überprüft zudem noch das tatsächliche Bestehen eines aufrechten Versicherungsschutzes sowie einer vorhandenen XXXX-Athletenerklärung jedes einzelnen römisch VXXXX. In weiterer Folge wird die Nennliste dem Veranstalter (der BF) geschickt. Den römisch VXXXX wird entweder telefonisch oder per E-Mail etwa zehn Tage vor dem Beginn der Veranstaltung bekanntgegeben, dass sie offiziell als römisch VXXXX engagiert wurden und wann sie konkret anreisen müssen. Inoffiziell wissen die meisten römisch VXXXX jedoch schon früher über ihr Engagement und die konkreten Bedingungen Bescheid vergleiche VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 3; VXXXXchef, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 13).

Der bei der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung zuständige Rennleiter war auch Mitglied der (dreiköpfigen) Jury und ist allgemein auch als Trainer des ÖXXXX tätig. Als Rennleiter obliegt ihm - bezogen auf die römisch VXXXX - das römisch 40 der römisch 40 , die endgültige Entscheidung über die Personen der römisch VXXXX (gemeinsam mit dem Trainer-Kollegium), wann der VXXXXchef mit dem römisch VXXXX beginnen soll. Als Mitglied der Jury war der Rennleiter unter anderem dafür zuständig, ob die römisch 40 freigegeben wird, wann die römisch 40 absolviert werden, wie viele römisch VXXXX römisch 40 müssen, ob ein römisch VXXXX nach einer Unterbrechung oder auf Verlangen eines WettkampfXXXX springen muss vergleiche Rennleiter, Niederschrift TGKK am 18.07.2017, S 2f; Rennleiter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 9). Die Besetzung der Position des Rennleiters (oder auch Wettkampfleiters) erfolgt durch den nationalen Verband, daher gegenständlich durch den ÖXXXX vergleiche Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 2).

3.1.2. Der bei der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung tätige VXXXXchef ist ein ehemaliger Trainer des ÖSV und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als VXXXXchef tätig vergleiche Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 2; vergleiche VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 1f).

Das XXXX-Reglement gibt eine Mindestanzahl von 12 römisch VXXXX für das römisch 40 vor, wobei es sich dabei um qualifizierte römisch VXXXX, die nicht am Wettkampf teilnehmen, handeln muss vergleiche etwa Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 4; VXXXXchef, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 11; römisch 40 - Band römisch III römisch 40 , Punkt 454.3, S 78). Bei der Veranstaltung waren etwa 15 bis 20 römisch VXXXX engagiert, die bereits vor Wettkampfbeginn etwa 80 bis 100 römisch 40 absolvierten. Die römisch VXXXX waren zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich vom ÖXXXX nominiert. Einige römisch VXXXX wurden von anderen nationalen Verbänden entsandt. Vier römisch VXXXX wurden von Slowenien und ein römisch VXXXX von der Schweiz nominiert. Kommt ein römisch 40 - aus welchen Gründen auch immer - nicht zum Einsatz, wird aus dem Kreis der übrigen römisch VXXXX eine Ersatzperson dafür ausgewählt. vergleiche Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 2; Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 3 Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 4; VXXXXchef, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 11).

Der Mitbeteiligte gab von sich aus und initiativ sein Interesse an der Funktion als römisch VXXXX für die Veranstaltung beim VXXXXchef bekannt. Dazu fand ein Telefongespräch des Mitbeteiligten mit dem VXXXXchef im Dezember 2015 statt. Dem Mitbeteiligten wurde dabei ein Einsatz als römisch VXXXX für den Weltcup in römisch 40 (im Rahmen der römisch 40 ) sowie die verfahrensgegenständliche Veranstaltung zugesagt. Die BF war jedoch nicht die Veranstalterin des WeltcupXXXX in römisch 40 vergleiche etwa Mitbeteiligter, handschriftliche Niederschrift STGKK vom 12.02.2016, S 2; Schreiben des Vaters des Mitbeteiligten vom 10.02.2016, S 1; Rennleiter, Niederschrift TGKK am 18.07.2017, S 2; Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 1; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 2; Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 4; Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 4).

Das römisch VXXXX für die gegenständliche Veranstaltung wurde nur mündlich besprochen. Es gibt dazu keine schriftliche Vertragsgrundlage vergleiche Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 1;

VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 4;

Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 6).

Aufgrund der dem gesamten Trainerstab und dem bei der Veranstaltung als Rennleiter und Jurymitglied fungierenden Rennleiters bekannten Leistungen des Mitbeteiligten wurde dieser als römisch VXXXX für die Veranstaltung vom römisch 40 als nationalen Verband nominiert und genannt vergleiche Rennleiter, Niederschrift TGKK am 18.07.2017, S 2; Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 2; Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 3; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 2 und 3; Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 4). Die konkrete Auswahl des Mitbeteiligten als römisch VXXXX fand insbesondere durch den VXXXXchef und den Stützpunkttrainer statt vergleiche Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 1; Vorspringerchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 2 und 3; vergleiche Stützpunkttrainer, AV belangte Behörde vom 11.09.2017).

Es wird daher festgestellt, dass weder die BF noch die F. GesmbH Einfluss auf die Auswahl der römisch VXXXX nehmen konnten.

3.2. Zweck, Ablauf und Organisation des VXXXX:

3.2.1. Sinn und Zweck des römisch VXXXX ist die (ebenfalls im XXXX-Reglement vorgeschriebene) Informationsgewinnung über die Beschaffenheit der römisch 40 und der Wettkampfbedingungen für den Veranstalter, um einen ordnungsgemäßen und regelkonformen Wettkampf sicherzustellen. Die römisch VXXXX beim römisch 40 haben insbesondere auf die Beschaffenheit des Einstieges bei der römisch 40 , der römisch 40 , des römisch 40 , des römisch 40 und des römisch 40 zu achten. Darüber hinaus erheben sie die Bedingungen in Bezug auf die römisch 40 und die Sichtbarkeit des römisch 40 und geben Rückmeldung zu etwaigen Problemen oder Verbesserungen vergleiche Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 1; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 5; Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 6; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 4; VXXXXchef, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 12; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 4).

Vor dem Wettkampf wird von den römisch VXXXX auch die römisch 40 . Dabei werden alle vorhandenen römisch VXXXX eingesetzt. Wetterabhängig entscheidet die Jury dann, ob der Wettkampf stattfindet oder nicht vergleiche Rennleiter, Niederschrift TGKK am 18.07.2017, S 3f; Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 6).

Eine konkrete fachliche Betreuung durch eine konkrete Person findet nicht statt. Die Betreuung bezieht sich dabei vielmehr auf organisatorische Belange. Bei konkreten Problemen können sich die römisch VXXXX an die Trainer ihrer nationalen Verbände als Ansprechperson wenden. Das XXXX-Reglement sieht zudem die Funktion des VXXXXchefs vor vergleiche Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 2; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 3).

Die Anreise der römisch VXXXX erfolgt meist einen Tag vor dem Tag des römisch 40 . Meist wird vom VXXXXchef bereits am Vortag eine auf Uhrzeit und Reihenfolge bezogene Einteilung der Vorspringer unter Mitsprache derselben vergleiche zur Mitsprache: Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG, 03.07.2018, S 4) festgelegt und erfolgt auch am Anreisetag ein gemeinsames Treffen im jeweiligen Hotel oder an der römisch 40 . Es besteht aber keine Teilnahmeverpflichtung der römisch VXXXX. Es ist auch möglich, dass die römisch VXXXX auch erst am Tag des römisch 40 etwa zwei Stunden (oder noch später) vor dessen Beginn anreisen. Das römisch 40 beginnt grundsätzlich um 12:00 Uhr. Zuvor besichtigt der VXXXXchef in aller Regel mit dem Rennleiter die römisch 40 . Es folgt danach die Übernahme der römisch 40 durch die römisch 40 , die nach Überprüfung dem Veranstalter (der BF) das OK für Beginn des römisch 40 auf der römisch 40 gibt. Der Rennleiter gibt dies an den VXXXXchef weiter. Dieser trifft sich dann etwa eineinhalb bis zwei Stunden vor dem Beginn des römisch 40 mit den VoXXXX an der römisch 40 . Die römisch VXXXX bereiten sich im Athletendorf genauso wie die WettkampfXXXX auf ihre römisch 40 vor. Der VXXXXchef vergibt die Startnummern und römisch 40 die römisch VXXXX beim römisch 40 nach der Reihe ihrer Startnummern. Grundsätzlich wird auf einen Ausgleich der XXXXanzahl (nicht mehr als drei an einem Tag) unter den römisch VXXXX und auf Pausen der römisch VXXXX geachtet. Vor dem tatsächlichen römisch 40 wird dabei die Ampel von der Jury auf "grün" gestellt, sofern die äußeren Bedingungen passen, und in weiterer Folge vom VXXXXchef jeweils das Freizeichen für den römisch VXXXX erteilt. Nach dem absolvierten römisch 40 gibt der römisch VXXXX alle notwendigen Informationen im römisch 40 per Funk an alle Verantwortlichen weiter. Während des römisch 40 oder römisch 40 der römisch 40 gibt es keine Bereitschaft der römisch VXXXX. Diese kommt nur während des Wettkampfes zum Tragen. Nach jedem römisch 40 ist die Ausrüstung vom römisch VXXXX selbst zu überprüfen. Nur in Ausnahmefällen helfen dabei auch Serviceleute des ÖXXXX vergleiche Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 2 ff; Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 2 ff; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 4f; Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 5 und 7; Vorspringerchef, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 13; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 5).

Am Wettkampftag gleicht der Ablauf eines römisch VXXXX im Wesentlichen dem eines WettkampfXXXX. Die römisch VXXXX (und auch die WettkampfXXXX) reisen mit dem Shuttle etwa zwei Stunden vor Beginn des Wettkampfes zur römisch 40 , gehen ins Containerdorf und bereiten sich und ihr Material (römisch 40 etc.) vor. Die individuelle Vorbereitung der römisch VXXXX obliegt ihnen sowohl bezogen auf sich als auch ihr Material selbst. Wenn die römisch 40 vom römisch 40 der römisch 40 freigegeben wird, absolvieren die römisch VXXXX ihren ersten Durchgang zum römisch 40 der römisch 40 am Wettkampftag. Sie kehren nach dem absolvierten römisch 40 unverzüglich wieder zurück in das Athletendorf bzw. das Starthaus, damit alle römisch VXXXX zur Verfügung stehen. In der Regel römisch 40 bei Schönwetter jeweils drei römisch VXXXX vor jedem Durchgang. In jeder Werbepause römisch 40 ein weiterer römisch VXXXX. Der VXXXXchef teilt dann die römisch VXXXX ein, die sich jeweils während des Bewerbes zu einem römisch 40 bereithalten sollen. Es halten sich jeweils fünf römisch VXXXX für ein Intervall von etwa zehn WettkampfXXXX bzw. zehn bis zwanzig Minuten am römisch 40 bereit, davon zwei XXXXbereit (dh mit geschlossenen Schuhen, um innerhalb ein bis zwei Minuten einen römisch 40 absolvieren zu können), während sich die anderen römisch VXXXX im Aufenthaltsraum befinden. Kommt ein römisch VXXXX während dieser zehn Minuten nicht zum römisch 40 , kehrt er in den Aufenthaltsraum zum Aufwärmen zurück vergleiche Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 2; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 5f; Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 5; VXXXXchef, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 14; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 14; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 7).

Während des Wettkampfes wird dem VXXXXchef vom Rennleiter mitgeteilt, wann wie viele römisch VXXXX benötigt werden. Diese bestimmt grundsätzlich der VXXXXchef. Fordert der Rennleiter jedoch etwa die fünf besten römisch VXXXX an, nominiert der VXXXXchef in Absprache mit seinen Kollegen die ihrer Ansicht nach besten und sichersten römisch 40 unabhängig von ihren Startnummern. Die VXXXXeinsätze können sich täglich, je nach Bedarf, mehrmals wiederholen vergleiche Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 3; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 4f).

Die römisch VXXXX werden bezogen auf die Gewährleistung ihrer Sicherheit wie die WettkampfXXXX behandelt. Auch beim Vorspringen ist die Jury anwesend, es erfolgt eine Messung der Windgeschwindigkeit vergleiche VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 5).

Nach Beendigung des Wettkampfes bestehen seitens der römisch VXXXX keinerlei Verpflichtungen. Sie kehren üblicherweise mit dem Shuttle in ihre Unterkunft zurück. Ob sie sich danach noch körperlich betätigen (auslaufen, Volleyball spielen etc.) oder etwas essen (allenfalls gemeinsam) oder sonstige Tätigkeiten verrichten, bleibt ihnen selbst überlassen. Die römisch VXXXX haben teilweise auch die Möglichkeit, an einer Nachbesprechung teilzunehmen und sich eine Aufzeichnung ihres XXXX/ihrer römisch 40 gemeinsam mit einem Trainer anzusehen oder sich mit Kollegen auszutauschen. Massagen oder physiotherapeutische Behandlungen müssen sich die römisch VXXXX selbst und auf eigene Kosten organisieren vergleiche VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 5; Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 3; VXXXXchef, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 12f und 14; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 5).

3.2.2. Die BF als Veranstalter war übergeordnet für die römisch VXXXX zuständig und stellte gemeinsam mit der F. GesmbH ein für die römisch VXXXX zuständiges Organisationsteam vergleiche Rennleiter, Niederschrift TGKK am 18.07.2017, S 2).

Der verfahrensgegenständliche VXXXXchef übt seine Funktion bereits seit mehreren Jahren aus. Es gibt darüber keine Verträge oder sonstige schriftliche Aufzeichnungen. Der VXXXXchef erhält seine Anweisungen vom jeweiligen Rennleiter. Der VXXXXchef fungiert als Hauptansprechperson und Hauptorganisator der römisch VXXXX insbesondere in zeitlicher Hinsicht und des römisch VXXXX an sich vergleiche VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 3; Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 5).

Vor dem Beginn der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung erfolgte eine mündliche Einweisung der römisch VXXXX über den Ablauf durch den Rennleiter. Es wurden dabei grundsätzliche Anweisungen für das römisch VXXXX gegeben. Für den tatsächlichen und genauen Ablauf des Vorspringens war in weiterer Folge jedoch der VXXXXchef im Einvernehmen mit dem Rennleiter zuständig vergleiche Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 1f; Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 2; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 4f; GF. L., Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 6).

Hauptansprechpartner des Mitbeteiligten war der VXXXXchef, er konnte sich jedoch auch an andere anwesende Trainer oder Funktionäre wenden vergleiche VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 5; Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 6).

Am römisch 40 .2016 und am römisch 40 .2016 (Dienstag und Mittwoch) fanden bei der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung zwei XXXXtage, am römisch 40 .2016 (Donnerstag) die Qualifikation und von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 (Freitag bis Sonntag) der eigentliche Wettkampf statt vergleiche Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 4).

Die Dauer der Tätigkeit der römisch VXXXX am XXXXtag betrug etwa vier Stunden (10:00 bis 14:00 Uhr), das römisch 40 an sich betrug davon aber etwa eine Stunde. An den Wettkampftagen sind die römisch VXXXX für die Dauer des Wettkampfes (veranstaltungsabhängig) netto etwa eineinhalb bis zwei Stunden beschäftigt, aufgrund der verlängerten Warte- und Ruhezeiten an den Wettkampftagen sind die römisch VXXXX bei der Veranstaltung von etwa 11:00 bis zwischen 15:00 und 16:30 Uhr vor Ort vergleiche VXXXXchef, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 13 und 16; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 16; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 4).

Am konkreten Unfalltag, dem römisch 40 .2016, frühstückten die römisch VXXXX gemeinsam gegen 08:30 Uhr und begaben sich im Anschluss ins Freie für eine Aufwärmrunde, bevor sie gegen 11:00 Uhr vom Shuttlebus abgeholt und zum Veranstaltungsort gebracht wurden. Vor Ort bereitete sich jeder römisch VXXXX individuell und selbstständig auf seinen Einsatz vor. Der VXXXXchef organisierte die Startnummern für die römisch VXXXX und verteilte diese. Der Mitbeteiligte war selbst für die Kontrolle seiner Ausrüstung zuständig. Es folgte ein Informationsgespräch der römisch VXXXX durch den Rennleiter bei dem dieser auf XXXX- und Wetterbedingungen hingewiesen und die römisch VXXXX auf ihre wichtige Aufgabe aufmerksam gemacht hat. Bei dem Gespräch war auch der VXXXXchef anwesend. In weiterer Folge begaben sich die römisch VXXXX per Lift zum Aufenthaltsraum am römisch 40 und haben dort auf ihren für 12:30 Uhr geplanten Einsatz gewartet. Schließlich beauftragte der Rennleiter den VXXXXchef mit dem Beginn des römisch VXXXX, was der VXXXXchef vom Trainerturm aus per Funkspruch an die römisch VXXXX weitergab. Der VXXXXchef hatte auch einen zweiten Trainer für den römisch 40 (XXXX; vergleiche VXXXXchef, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 11). nominiert und hielt sich ein weiterer Trainer am römisch 40 auf. Alle drei Personen haben gemeinsam die römisch VXXXX betreut. Nach dem Start des ersten römisch VXXXX starten die weiteren ihren Startnummern gemäß im Ampelintervall vergleiche Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 2 ff; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 3; diesbezügliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom 12.10.2017, S 2ff; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 5).

Der Mitbeteiligte hat die von ihm absolvierten römisch 40 entsprechend der Reihenfolge seiner Startnummer absolviert vergleiche VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 5; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 4f).

3.3. Bindung an Vorgaben:

3.3.1. Die vom Mitbeteiligten (und seinem damals noch aufgrund seiner Minderjährigkeit nötigen gesetzlichen Vertreter) am 21.07.2008 unterzeichnete Athletenerklärung der römisch 40 hat folgenden Wortlaut vergleiche aktenkundig Kopie der XXXX-Athletenerklärung vom 21.07.2008 als Beilage zur Niederschrift mit GF.L. vom 27.06.2017, Verwaltungsakt belangte Behörde):

"Ich, der Unterzeichnende, im Wissen, dass meine Unterschrift auf dieser Erklärung die Pflicht des Organisators, Wettkämpfe in Übereinstimmung mit den römisch 40 Regeln und den jeweils gültigen römisch 40 Sicherheitsstandards vorzubereiten und durchzuführen, nicht eingeschränkt, gebe folgende Erklärung ab:

römisch 40 , Jg. römisch 40 , Nation AUT, Disziplin römisch 40 , Geschlecht: männlich

1. römisch 40 REGELN; BESTIMMUNGEN UND VERFAHREN

Ich bin mir bewusst und akzeptiere, dass meine Teilnahme an einem im römisch 40 Kalender ausgeschriebenen Wettbewerb davon abhängt, dass ich alle im Zusammenhang mit einem solchen Wettbewerb anwendbaren FIS Regeln, Bestimmungen und Verfahren anerkenne. Ich bin damit einverstanden, diesen Regeln, Bestimmungen und Verfahren und den Organen, welche sie anzuwenden haben, unterworfen zu sein. Das gilt auch aber nicht nur, für die ausschließliche Zuständigkeit des Sportgerichtes (Court of Arbitration for Sport CAS) in Lausanne, Schweiz, soweit diese durch die römisch 40 Regeln vorgesehen wird.

2. ANERKENNUNG DER RISIKEN

Ich bin mir in vollem Umfange der mit der XXXXtätigkeit verbundenen Risiken bewusst, ebenso der Gefahren der Geschwindigkeit und Schwerkraft, sei es im Training oder während eines Wettkampfes. Ich anerkenne, dass es Risiken gibt beim Versuch, Wettkampfresultate zu erreichen, was von mir verlangt, meine körperlichen Fähigkeiten voll anzuspannen. Ich weiss auch und akzeptiere, dass die Risikofaktoren Umweltbedingungen, technische Ausrüstung, atmosphärische Einflüsse und natürliche oder künstliche Hindernisse einschliessen. Ich bin mir ferner bewusst, dass gewisse Bewegungen oder Handlungen nicht immer vorausgesehen oder kontrolliert und daher nicht vermieden oder durch Sicherheitsvorkehrungen verhindert werden können.

Entsprechend weiss und akzeptiere ich, dass dann, wenn ich mich an solchen Wettkampftätigkeiten beteilige, meine körperliche Unversehrtheit und in Extremfällen sogar mein Leben in Gefahr stehen können.

Weiter weiss und akzeptiere ich, dass die oben erwähnten Gefahren im Zusammenhang mit meiner Teilnahme auch Drittpersonen in der Wettkampf- und Trainingszone bedrohen können.

Ich werde Trainings- und Wettkampfstrecken selbst inspizieren. Ich werde die Jury umgehend über allfällige Sicherheitsbedenken meinerseits informieren. Ich bin mir bewusst, dass ich verantwortlich bin für die Wahl der geeigneten Ausrüstung und deren Zustand, für die Geschwindigkeit, mit der ich ein Rennen fahre, und für die Wahl der Fahrspur auf der Rennstrecke.

3. PERSÖNLICHE HAFTUNG

Ich bin mir bewusst, dass ich persönlich haftbar sein kann für Schäden aus Körperverletzung oder für Sachschaden von Drittpersonen, welche diese zufolge meiner Teilnahme an Training und Wettkämpfen erleiden könnten. Ich anerkenne, dass es nicht in der Verantwortlichkeit des Organisators liegt, meine Ausrüstung zu prüfen und zu überwachen.

4. HAFTUNGSVERZICHT

Soweit es das anwendbare Recht erlaubt, verzichte ich gegenüber der römisch 40 , meinem nationalen XXXXverband und dem Organisator sowie deren Mitgliedern, Direktoren, Funktionären, Freiwilligen, Lieferanten und Agenten auf alle Ansprüche aus Verlust, Verletzung oder sonstigem Schaden aus meiner Teilnahme an den von der römisch 40 genehmigten Wettbewerben oder Trainings.

5. STREITBEILEGUNG

Ohne Einschränkung der Zuständigkeit einer im Zusammenhang mit der Anwendung der römisch 40 Regeln, Bestimmungen und Verfahren zuständigen Instanz, welcher ich mich zufolge meiner Teilnahme an den im römisch 40 Kalender aufgeführten Wettbewerben unterwerfe, stimme ich zu, dass jede Auseinandersetzung, welche nicht in Anwendung der in den römisch 40 Regeln und Bestimmungen vorgesehenen Verfahren beurteilt werden muss, die aber zwischen mir und der römisch 40 und/oder dem Organisator eines römisch 40 Wettbewerbs entsteht, einschließlich von, aber nicht nur, Klagen auf Schadenersatz einer Partei gegen die andere aus Ereignissen (Handlungen oder Unterlassungen) im Zusammenhang mit meiner Teilnahme an solchen Wettbewerben, Schweizer Recht unterstehen und ausschließlich durch Schiedsverfahren am Sportschiedsgericht (Court of Arbitration for Sport CAS) in Lausanne entsprechend den jeweiligen CAS Regeln entschieden werden.

Diese Erklärung untersteht Schweizer Recht und ist, soweit es das anwendbare Recht erlaubt, auch verbindlich für meine Erben, Nachfolger, Begünstigten, Angehörigen oder Rechtsnachfolger, die rechtliche Schritte im Zusammenhang mit dieser Erklärung einleiten wollen.

Ich habe diese Athletenerklärung gelesen und verstanden

[...]"

Es wird festgestellt, dass sich der Mitbeteiligte mit der - auch für das römisch VXXXX eine Voraussetzung darstellende - Unterzeichnung dieser Athletenerklärung freiwillig und selbstständig zur Einhaltung des römisch 40 - Reglements verpflichtet hat. Es wird weiters festgestellt, dass das gesamte römisch 40 - Reglement auch für die römisch VXXXX gilt und anzuwenden ist vergleiche etwa GF. L., Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 6f).

3.3.2. Die verfahrensgegenständlich konkret maßgeblichen Bestimmungen des XXXX-Reglements lauten [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:

Aus der römisch 40 , Band römisch III römisch 40 - Stand Juli 2016:

Punkt

Seite

Inhalt

200.1

3

"Alle im römisch 40 Kalender aufgeführten Wettkämpfe sind gemäss den römisch 40 Regeln durchzuführen."

200.2

3

"Für die Organisation und Durchführung der verschiedenen Wettkämpfe die dafür vorgesehenen Reglemente."

200.3

3

"An den im römisch 40 Kalender ausgeschriebenen Wettkämpfen sind die vom Nationalen XXXXverband gemeldeten Wettkämpfer mit gültiger römisch 40 Lizenz aller der römisch 40 angeschlossenen XXXXverbände im Rahmen der jeweils gültigen Quoten teilnahmeberechtigt."

202.1.1

5

"Jeder Nationale XXXXverband ist berechtigt, sich gemäss den veröffentlichten "Bestimmungen für die Durchführung von XXXX" für die Durchführung von römisch 40 zu bewerben."

202.1.3

7

"Ernennung des Rennorganisators Für den Fall, dass der Nationale XXXXverband einen Rennorganisator, wie z.B. einen ihm angeschlossenen XXXXclub ernennt, hat dies mit dem Formular "Anmeldeformular Nationaler XXXXverband und Organisator" oder einer ähnlichen schriftlichen Vereinbarung zu erfolgen. [...]"

202.2.1.

7

"Der Nationale XXXXverband muss garantieren, dass alle Wettkämpfer die für die römisch 40 Lizenz zur Teilnahme an römisch 40 Rennen registriert sind, die Regeln des Internationalen römisch 40 Verbandes römisch 40 , insbesondere die Bestimmungen betreffend exklusiver Kompetenz des Court of Arbitration for Sport als zuständiges Berufungsgericht für Dopingfälle."

203.3

7

"Ein Nationaler XXXXverband darf eine römisch 40 Lizenz zur Teilnahme an römisch 40 Rennen an einen Wettkämpfer nur dann ausstellen, wenn dieser seine Nationalität und somit Berechtigung durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses nachgewiesen hat, und die Athletenerklärung in der vom römisch 40 Vorstand genehmigten Form unterschrieben und bei seinem Nationalen XXXXverband hinterlegt hat. Alle Formulare von minderjährigen Bewerbern müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter gegengezeichnet werden. [...]"

204.1 ff

9

"Qualifikation der Wettkämpfer Ein Nationaler XXXXverband darf innerhalb seiner Struktur einen Wettkämpfer weder unterstützen oder anerkennen, noch ihm eine Lizenz zur Teilnahme an römisch 40 oder nationalen Rennen ausstellen, wenn er: sich ungebührlich oder unsportlich benimmt oder benommen hat oder den medizinischen Kodex der römisch 40 oder die römisch 40 Anti-Doping Regeln nicht respektiert hat (204.1.1), für die Teilnahme an einem Wettbewerb regelwidrig direkt oder indirekt Geld annimmt oder angenommen hat (204.1.2), [...] die individuelle Ausnützung seines Namens, Titels oder persönlichen Bildes für Werbung erlaubt hat, ausgenommen wenn der betreffende Nationale XXXXverband - oder dessen Pool - hierfür einen Vertrag betreffend Förderung, Ausrüstung oder Werbung abgeschlossen hat (204.1.4) [...] die Athletenerklärung nicht unterschrieben hat. (204.1.6) [...]"

204.2

9

"Mit der Ausstellung einer Lizenz zur Teilnahme an römisch 40 Rennen und der Anmeldung bestätigt der Nationale XXXXverband, dass für den Wettkämpfer für Training und Wettbewerb eine gültige und ausreichende Unfallversicherung besteht. Er übernimmt dafür die volle Verantwortung."

205.1

10

"Die Wettkämpfer sind verpflichtet, sich über die entsprechenden römisch 40 Reglemente genau zu informieren und ausserdem Weisungen der Jury Folge zu leisten. Zudem müssen die Wettkämpfer auch die römisch 40 Regelvorschriften befolgen."

205.2

10

"Wettkämpfern ist es nicht erlaubt, Dopingmittel anzuwenden (siehe Anti-Doping-Rules and Procedural Guidelines)"

205.5

10

"Wettkämpfer haben sich gegenüber Mitgliedern des Organisationskomitees, Offiziellen sowie Freiwilligen und dem Publikum gegenüber korrekt und sportlich zu benehmen."

205.6 ff

10

"Unterstützung der Wettkämpfer Ein Wettkämpfer, der durch seinen nationalen XXXXverband bei der römisch 40 zur Teilnahme an römisch 40 Rennen eingeschrieben ist, darf erhalten: volle Entschädigung für Reisen zu Trainings- und Wettkampforten (205.6.2.), volle Vergütung für den Unterhalt während des Trainings und Wettkampfes (205.6.3), Taschengeld (205.6.4), [...]"

 

19

"Der Organisator Organisator eines römisch 40 Wettkampfes ist diejenige Person oder Personengemeinschaft, die den Wettbewerb am Ort selbst unmittelbar vorbereitet und durchführt. Sofern nicht der Nationale XXXXverband selbst als Organisator auftritt, ist er berechtigt, einen ihm angeschlossenen Verein zu Organisator zu ernennen. Der Organisator muss gewährleisten, dass akkreditierte Personen die Vorschriften betreffend die Wettkampfregeln und Jurybeschlüsse anerkennen und verpflichtet sich in römisch 40 Weltcup Rennen, dies von all jenen Personen, die keine gültige römisch 40 Saisonakkreditierung haben, mit deren Unterschrift belegen zu lassen."

212.3

20

"Alle Wettkämpfer, die an römisch 40 Bewerben teilnehmen, müssen über eine ausreichende Unfallversicherung, durch die in angemessenem Ausmass Unfall-, Berge- und Transportkosten unter Einschluss des Rennrisikos gedeckt sind, sowie über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. Die Nationalen XXXXverbände sind für den entsprechenden Versicherungsschutz der von ihnen gemeldeten und entsandten Wettkämpfer verantwortlich. [...]"

213 ff

21

"Programm Für jeden im römisch 40 Kalender aufgeführten Wettbewerb ist vom Organisator ein Programm herauszugeben, welches folgende Aufgaben zu enthalten hat: Bezeichnung, Tag und Ort der Veranstaltung zusammen mit Angaben über Lage der Wettkampforte und bestmögliche Erreichbarkeit (213.1) Technische Angaben über die einzelnen Bewerbe und Teilnahmebedingungen (213.2), Namen der wichtigsten Funktionäre (213.3), Zeit und Ort der ersten Mannschaftsführersitzung und Auslosung (213.4), Zeitplan für den Beginn des offiziellen Trainings und die Startzeiten (213.5), Ort des offiziellen Anschlagbrettes (213.6), Zeit und Ort der Preisverteilung (213.7), Anmeldefrist und genaue Anmeldadresse, einschließlich Telefon-, Telefaxnummern und E-Mail Adresse." (213.8)

215 ff

21f

"Anmeldungen Für alle Wettkämpfe sind die Anmeldungen so zeitgerecht an das Organisationskomitee zu richten, dass sie vor Meldeschluss in dessen Besitz sind. Die endgültige und vollständige Teilnehmerliste muss mindestens 24 Stunden vor der ersten Auslosung beim Veranstalter sein. (215.1) Es ist den Nationalen XXXXverbänden untersagt, dieselben Wettkämpfer gleichzeitig für mehr als einen Wettbewerb, die am gleichen Datum vorgesehen sind, anzumelden und auszulosen. (215.2) Für Meldungen zu internationalen Wettkämpfen sind nur die Nationalen XXXXverbände zuständig. Jede Anmeldung muss folgende Daten enthalten: (215.3) [...] Für die Meldungen zu römisch 40 siehe Bestimmungen für die Durchführung von römisch 40 . (215.4) Mit der Anmeldung eines Wettkämpfers durch den Nationalen XXXXverband entsteht auf der Grundlage der abgegebenen Lizenzerklärung samt Athletenerklärung ein Vertragsverhältnis nur zwischen Wettkämpfer und Organisation. (215.5)"

216.4

22

"Die Mannschaftsführer und Trainer müssen die Vorschriften der römisch 40 und die Beschlüsse der Jury befolgen und sich korrekt und sportlich verhalten."

223 ff

28 ff

"Sanktionen Allgemeine Bestimmungen (223.1) Als Vergehen, auf welches eine Sanktion anwendbar ist und eine Strafe ausgesprochen werden kann, wird als Verhalten bezeichnet, das: - eine Verletzung oder Nichteinhaltung von Wettkampfregeln ist, oder - eine Nichtbefolgung von Weisungen der Jury oder einzelner Jurymitglieder gemäß 224.2 darstellt oder - unsportliches Verhalten ist (223.1.1) Folgendes Verhalten wird auch als Vergehen bezeichnet: - der Versuch eine Tat zu begehen - zu veranlassen oder ermöglichen, dass andere eine Tat begehen - anderen zu raten eine Tat zu begehen (223.1.2) Bei der Entscheidung ob ein Verhalten als Vergehen bezeichnet werden kann, soll berücksichtigt werden: - ob das Verhalten bewusst oder unbewusst war - ob das Verhalten die Folge einer Notsituation war. (223.1.3) Alle der FIS angeschlossenen Verbände und die von ihnen zur Akkreditierung gemeldeten Personen müssen diese Regeln bzw. Sanktionen akzeptieren und anerkennen; es besteht das Recht auf Einreichung einer Beschwerde ausschließlich gemäss römisch 40 Statuten und römisch 40 (223.1.4) Wirkungsbereich (223.2) Personen Diese Sanktionen gelten für: - alle Personen, die durch die römisch 40 oder vom Organisator bei einer im römisch 40 Kalender eingetragenen Veranstaltung akkreditiert sind und sich innerhalb oder ausserhalb des örtlichen Wirkungsbereiches befinden sowie an jedem anderen Ort, der mit dem Wettkampf in Zusammenhang steht, und alle Personen, die nicht akkreditiert sind und sich innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches des Wettkampfes befinden. (223.2.1) Strafen (223.3) Für das Begehen einer Tat können folgende Strafen ausgesprochen werden: - Verweis, schriftlich oder mündlich - Entzug der Akkreditierung - Nichtzulassung zur Akkreditierung - Geldstrafe nicht höher als CHF 100'00,-- - eine Zeitstrafe (223.3.1) [...]"

401.1

35

"Gemeinsame Bestimmungen für XXXXwettkämpfe Organisation Wettkampfkomitee und Wettkampffunktionäre Mitglieder: - Rennleiter - Sekretär - XXXXchef - Chef der XXXXmessung - Chef des Rechenbüros - Chef des Ordnungsdienstes - Chef für technische Einrichtungen - Materialchef und Chef des Sanitätswesens [...]"

401.2.1

35

"Aufgaben der Wettkampffunktionäre Der Rennleiter Leitet alle Vorbereitungsarbeiten und überwacht die Tätigkeit sämtlicher Funktionäre im sporttechnischen Bereich. Er beruft diese zur Besprechung sporttechnischer Fragen ein und leitet in der Regel nach Absprache mit dem XXXX/Renndirektor (RD) die Mannschaftsführersitzung. Während des Trainings und des Wettkampfes leitet er im Auftrag der Jury den sporttechnischen Ablauf."

401.2.4

36

"Der Chef der römisch 40 ist dafür verantwortlich, dass unmittelbar vor Beginn des Trainings und des Wettkampfes und bei Veränderung der äusseren Bedingungen während des Wettkampfes durch römisch 40 die XXXXlänge getestet sowie bei römisch 40 freigehalten wird. Während des Wettkampfes erhält er vom Rennleiter die Anweisung, wie viele römisch 40 zu welchem Zeitpunkt zu römisch 40 haben. Es liegt in der Verantwortung des jeweiligen Nationalen XXXXverbandes oder des Veranstalters, dass mindestens acht (8) qualifizierte römisch VXXXX täglich zur Verfügung stehen. Diese sollten nicht Teilnehmer am Wettkampf selbst sein, sie müssen jedoch die Fähigkeit besitzen, von dem von der Jury festgelegten Startplatz für den Wettkampf zu starten. Die Jury ist weiters berechtigt, vom Wettkampf ausgeschiedene römisch 40 als römisch VXXXX fungieren zu lassen. Diese müssen durch ihren nationalen Verband gemeldet sein nach römisch 40 Artikel 215 Punkt ",

402 ff

38 ff

"Jury und Rennleitung Die Jury Die Jury besteht aus folgenden Mitgliedern: (402.1.1) - römisch 40 - Rennleiter und - XXXX-Assistent Die Aufgaben der Jury Die Jury ist dafür verantwortlich, dass der gesamte Wettkampf einschließlich des offiziellen Trainings gemäss den römisch 40 Bestimmungen organisiert und durchgeführt wird. Bei Anwendung der sogenannten römisch 40 kann die römisch 40 auch innerhalb eines Durchganges geändert werden (siehe Artikel 422 Punkt eins,). (402.1.2) Sie hat zu entscheiden, mit welcher maximalen XXXXlänge die römisch 40 zu starten haben. Die Länge des Anlaufes soll so bestimmt werden, dass die römisch 40 wird. (402.1.2.1) [...] in welchem Bereich der Windgeschwindigkeit die römisch 40 freigegeben werden soll (402.1.2.2) ob ein Wettkampf unterbrochen, verschoben oder abgesagt werden muss (402.1.2.3) ob und an welcher Stelle der Startreihenfolge ein römisch 40 bei Verspätung am Start nachgeholt bzw. bei Behinderung wiederholt werden darf, wenn höhere Gewalt oder fremdes Verschulden vorliegt (402.1.2.4) [...] Über alle Proteste, Disqualifikationen und Sanktionen sowie über alle auftretenden Fragen, welche durch die römisch 40 nicht reglementiert sind. [...]"

405 ff

46ff

"Nominierung, Spesenvergütung und Versicherung der Wettkampffunktionäre [...] Spesenvergütung (405.3) Für die von der römisch 40 nominierten Wettkampffunktionäre haben die Veranstalter die Reise- und Aufenthaltskosten in folgender Höhe zu tragen: Reisekosten (405.3.1) - Bahnfahrt 1. Klasse - bei größeren Entfernungen Flugreise (Economy-Klasse) und/oder - bei Reise mit Personenkraftwagen eine Entschädigung von CHF 0,70 pro km (inklusive Personenkraftwagen Kosten zum und vom Flughafen oder Bahnhof) - Parkgebühren Der nominierte Wettkampffunktionär muss vor Antritt der Reise wegen der zu wählenden Variante (Bahnfahrt, Flugreise, oder Personenkraftwagen) mit dem Veranstalter Verbindung aufnehmen. Taggeldentschädigung (405.3.2) Pro Reisetag der Hin- und Rückreise CHF 100,--. Bei römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , XXXX- und XXXX-, römisch 40 , römisch 40 und gegebenenfalls römisch 40 Cup Wettkämpfen erhält der römisch 40 und römisch 40 für jeden weiteren Aufenthaltstag CHF 100,--. Aufenthaltskosten (405.3.3) Freier Aufenthalt und freie Verpflegung in einem angemessenen Hotel. [...] Visumkosten (405.3.4) [...]

422 ff

63 ff

"Wettkampfablauf XXXX/Länge (222.1) Die Jury legt die XXXXlänge fest, die für jeweils einen Durchgang die gleiche sein muss. Kein römisch 40 darf eine grössere XXXXlänge als die festgesetzte ausnützen. Wenn die sogenannte ‚XXXX' angewendet wird, kann die Jury die XXXXlänge innerhalb eines Durchganges zur Sicherung von Fairness und Sicherheit verändern. Der XXXXfaktor wird in die Ergebnisberechnung miteinbezogen. Ein Trainer/Coach kann die XXXXlänge für seinen jeweiligen Athleten verkürzen. Diese Verkürzung muss während der Dauer der Rotphase des entsprechenden Athleten angekündigt werden. [...] Es ist dem römisch 40 verboten, zur Erlangung von höherer Geschwindigkeit Stöcke oder andere Hilfsmittel zu benützen oder sich durch andere Personen anschieben zu lassen. Der römisch 40 ist verpflichtet bei allen Durchgängen (Training, Qualifikation und Wettkampf) seine eigene Startnummer zu tragen. Zuwiderhandelnde werden mit Disqualifikation bestraft. (222.2) Die römisch 40 wird durch den Rennleiter oder durch einen von der Jury beauftragten und eingewiesenen Assistenten vom römisch 40 aus zum Start freigegeben. ES dürfen niemals mehrere Startzeichen gleichzeitig eingesetzt werden, damit der Freigabezeitpunkt für die Startzeitkontrolle eindeutig ist (422.3). Das Startzeichen ist durch eine Lichtampel zu geben. Wenn eine solche nicht vorhanden ist, kann der Start auch ersatzweise durch Abwinken mit einer Fahne auf dem römisch 40 freigegeben werden (422.4). Ein römisch 40 muss seinen römisch 40 voll beendet haben, ehe das nächste Startzeichen gegeben werden darf (422.5). Der Rennleiter, der XXXXchef und dessen Gehilfen am XXXXtisch, im römisch 40 sowie an den Windmessgeräten überzeugen und verständigen sich, dass die Anlage startbereit ist (422.6). Die Startbereitschaft des nächsten römisch 40 meldet der Starter unter Angabe der Startnummer an die Rennleitung (422.7). Ein römisch 40 muss, wenn seine Startnummer an der Reihe ist, am Ablaufplatz startbereit zur Stelle sein. Nachdem die römisch 40 freigegeben ist, hat der römisch 40 entsprechend des Modes der jeweiligen Startzeit-Anlage (bei Drei-Phasen-Modus 10 Sekunden und bei Zwei-Phasen-Modus 10 - 15 Sekunden) Zeit zum Starten. Nach Ablauf der Startzeit ist die römisch 40 automatisch wieder zu sperren (siehe Artikel 415 Punkt 4,) (422.8). [...]"

424 ff

65f

"Training auf den WettkampfXXXX vor den Wettkämpfen Das Training auf den WettkampfXXXX vor den Wettkämpfen (offizielles Training) ist im Zeitplan der Veranstaltung auszuweisen und unter Verantwortung der Jury organisiert durchzuführen. Ein zusätzliches Training unter Eigenverantwortung und Regie der Trainer (sog. Freies Training) ist während der im Zeitplan ausgewiesenen Veranstaltungstage nicht statthaft (424.1). Am offiziellen Training dürfen nur die für den Wettkampf angemeldeten Wettkämpfer sowie zusätzlich die vom Wettkampfkomitee festgelegten römisch VXXXX teilnehmen. [...] (424.2). Jedes offizielle Training ist nach einer von der Jury festgelegten Startreihenfolge und mit Startnummern durchzuführen. Für [...] römisch 40 [...] gelten hierfür spezielle Bestimmungen (424.3). Die römisch 40 muss mindestens einen Tag, bei römisch 40 und römisch 40 drei Tage vor dem Wettkampf für das Training zur Verfügung stehen. Das Wettkampfkomitee soll bei der Planung der Trainingszeiten die römisch 40 Witterungsverhältnisse berücksichtigen, damit den Teilnehmern die besten Bedingungen zur Verfügung stehen (424.4). Die Zeit des Trainings sollte der Zeit des Wettkampfes weitgehend angepasst sein. Die Trainingszeiten und etwaige Änderungen sind rechtzeitig mitzuteilen (424.5). Für das Training muss die römisch 40 in gleicher Weise wie für den Wettkampf eine einwandfreie Präparierung aufweisen. Es müssen auch die erforderlichen Tret- und Arbeitsmannschaften zur Verfügung stehen (424.6). Beim Training muss die römisch 40 überwacht und die maximale XXXXlänge durch die Jury bestimmt werden (424.7). Die XXXXrichter und die Trainer sollen bereits während des Trainings ihre Arbeits- und Beobachtungsplätze zugewiesen erhalten (424.8). [...]"

441 ff

71 ff

"Sanktionen, Disqualifikationen Ein Wettkämpfer muss durch die Jury sanktioniert werden, wenn er gegen die XXXX-Bestimmungen verstösst oder die Wettkampfregeln und die Weisungen der Jury nicht befolgt. Das trifft im Besonderen dann zu, wenn er die Zulassungsbedingungen nach Artikel 203, (XXXX-Lizenz) nicht erfüllt (441.1); unter falschen Angaben gemeldet wurde (441.2); nicht den Bestimmungen der Altersklassen entspricht (Artikel 406,) (441.3); gegen die Bestimmungen folgender Artikel verstösst (441.4): 204 Qualifikation der Wettkämpfer, 205 Verpflichtungen der Wettkämpfer, 205.6 Unterstützung der Wettkämpfer, 206 Förderung und Werbung, 207 Werbung und kommerzielle Markenzeichen, 215 Anmeldungen, 221 Ärztliche Untersuchungen und Doping Ein Wettkämpfer muss durch die Jury disqualifiziert werden, wenn er gegen folgende Bestimmungen verstösst (441.5): Wettkampfausrüstung (siehe Artikel 222,) (441.5.1) Training auf der römisch 40 , während diese ausdrücklich gesperrt ist (441.5.2); Zu spätes Erscheinen zum Start (Artikel 422 Punkt 8 und 422.12) (441.5.3); Bestimmungen für die römisch 40 (Artikel 422 Punkt eins und 422.2) verstösst (441.5.4); Überschreiben der Startzeit (Artikel 422 Punkt 10,) (441.5.5); Start vor der römisch 40 oder Startbereitschaft bewusst verzögert (Artikel 422 Punkt 11,) (441.5.6). [...]"

443 f

72 f

"Disziplinarmassnahmen Gegen einen römisch 40 oder XXXXrichter können bei regelwidrigen oder unsportlichen Entscheidungen bzw. Wertungen oder auch bei persönlichem Fehlverhalten durch das XXXXkomitee folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden (443.1): - schriftlicher Verweis oder - befristete Einsatzsperre [...] Gegen einen XXXXmesser können bei bewusster Falschmessung der römisch 40 oder auch bei persönlichem Fehlverhalten auf Antrag des Chefs der XXXXmessung durch die Jury folgende Disziplinarmaßnahmen verhängt werden (443.2): - mündlicher Verweis vor den versammelten XXXXmessern - schriftlicher Verweis oder - befristete Sperre als XXXXmesser. Wenn Mannschaftsführer oder Trainer im Rahmen eines Wettkampfes gegen XXXX-Bestimmungen, Beschlüsse des XXXXkomitees oder Jury-Beschlüsse verstossen oder sich unsportlich verhalten, kann ihnen die Jury eine Strafe auferlegen (443.3)."

454.3

78

"XXXXwettkämpfe [...] römisch 40 der römisch 40 Der Veranstalter muss dafür sorgen, dass mindestens zwölf qualifizierte römisch 40 (römisch VXXXX), die nicht am Wettkampf teilnehmen, täglich zur Verfügung stehen. Diese müssen durch ihren nationalen Verband gemeldet sein nach römisch 40 Artikel 215, Alle müssen die Fähigkeit besitzen, von dem von der Jury für den Wettkampf festgelegten Startplatz zu starten. Alle römisch VXXXX müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Das römisch 40 der römisch 40 hat unter Aufsicht der Jury zu geschehen. Es gelten die gleichen Regeln wie für den Wettkampf inklusive Materialkontrolle."

454.4 ff

78 f

"Anzahl der römisch 40 und XXXXtage Eine XXXXveranstaltung umfasst 4 Veranstaltungstage. Wenn Durchgänge annulliert und neu begonnen werden, soll ein römisch 40 an einem Tage nicht mehr als vier WettkampfXXXX absolvieren müssen. [...] römisch 40 Am ersten Tag findet das offizielle Training und der Qualifikationsdurchgang statt. Der zweite und dritte Veranstaltungstag sind Wettkampftage für den Einzelbewerb mit je einem Probedurchgang und zwei Wertungsdurchgängen. Die Totalnote aus den Gesamtnoten aller Wertungsdurchgänge ergibt die XXXXwertung. Der vierte Veranstaltungstag besteht aus einem Teambewerb. (454.4.2.1)"

Aus dem Reglement römisch 40 WELTCUP römisch 40 Herren - 2015/2016 vergleiche AUVA-Verwaltungsakt):

Punkt

Seite

Inhalt

4.2.3

9

"XXXX Die XXXX-Wettkämpfe sind auf der Grundlage des Weltcup-Reglements für römisch 40 sowie nach Artikel 454, der römisch 40 durchzuführen:"

5.1.1

10

"Der Wechselkurs vom 15. Oktober wird für die Wettkampfsaison angewendet entsprechend den Kosten gemäss Reglement für Preisgeld, Unterkunft, Reisespesen und Taschengeld. römisch 40 Wechselkurse per 15. Oktober 2015 Nation/Währung Kurs = CHF 1 entspricht Euro Euro 0.9240 EUr Japanese Yen 124.9700 JPY Kazakhstan Tenge 290.7700 KZT Norwegian Krone 8.5175 NOK Poland Zloty 3.9109 PLN Russian Ruble 64.5069 RUB Switzerland Franc 1.0000 CHF [...]"

6 & 6.1

11

"Spesenvergütungen Nationenquote für die Spesenvergütung Die nationale Quote der teilnehmenden Nationen wird wie folgt festgelegt: Wie im Artikel 4 Punkt eins, dargelegt, wird neben dem offiziellen Weltcup-Stand eine Weltrangliste geführt, die für die Quotenberechnung massgebend ist. [...] - jeder Nationale Verband hat für diese Quote das Recht auf Spesenvergütung bis zu einem Maximum von sieben (7) Athleten. - Entsprechend dem nachfolgenden Schlüssel werden die Anzahl der Betreuer, die ebenfalls vom Veranstalter übernommen werden müssen, festgelegt: Schlüssel für die Betreuerquote: 1-3 Athleten 2 Betreuer 4-5 Athleten 3 Betreuer 6-7 Athleten 4 Betreuer"

6.2.1

11

"Die folgenden Entschädigungen müssen gemäß der in Artikel 6 Punkt eins, festgelegten Quoten für die Spesenvergütung an die Nationalen XXXXverbände bezahlt werden: Aufenthalt Aufenthalt bei Vollpension in einem guten Hotel im Ort der Veranstaltung während der Dauer des Wettkampfes, beginnend mit der Nacht vor dem ersten offiziellen Training bzw. der darauf folgenden Nacht nach dem letzten Wettkampf. Anspruch auf reservierte Unterkunft haben die teilnehmenden Nationen nur für jene Anzahl von Personen, die rechtzeigt zum Anmeldetermin gemeldet waren. Der Meldetermin muss vom Veranstalter mit der Einladung zum Wettkampf veröffentlicht und den Nationalen Verbänden mitgeteilt werden. [...] Das Organisationskomitee muss den Wettkämpfern und Offiziellen, die nicht unter die Bestimmungen für Reise- und Aufenthaltsspesen fallen, für Unterkunft und Verpflegung Preise zumindest 25 % unter den Normalpreisen anbieten, im Maximum CHF 125,--."

6.2.2.

11 f

"Taschengeld Weltcup XXXX: Für Einzelbewerb im Gegenwert von CHF 45,-- pro Person. Für Doppelbewerb im Gegenwert von CHF 75,-- pro Person. Für einen Bewerb mit drei Wettkämpfen CHF 105,-- pro Person. Weltcup XXXX: Für Einzelbewerb im Gegenwert von CHF 90,-- pro Person. Für Doppelbewerb im Gegenwert von CHF 150,-- pro Person. Für einen Bewerb mit drei Wettkämpfen CHF 210,-- pro Person."

6.2.3

12

"Reisekostenzuschuss Von den Weltcup-Organisatoren sind entsprechend den von der römisch 40 festgehaltenen Reiseregionen folgende Mindestvergütungen in Schweizer Franken pro Person an die Nationalen Verbände als Zuschuss für die Reisespesen zu bezahlen: [...] 3. Organisatoren der Gruppe C haben zu bezahlen: [...] - Für die Quote eines Landes der Gruppe C CHF 250,-- - [...] Die römisch 40 Mitglieder sind wie folgt in fünf Reise- bzw. Veranstalterregionen eingeteilt (6.2.3.1): [...] 3) Mittel- und Südeuropa Gruppe C (AND, AUT, BEL, [...]) [...] Charterreisen (Flug, Bahn, Bus, Schiff) können vom OK bzw. zwischen verschiedenen OK's (bilaterale Abkommen) gegen Bezahlung angeboten werden. Dieses Angebot muss mit der Ausschreibung bzw. Einladung schriftlich erfolgen. Die Mannschaften bestätigen die Inanspruchnahme oder Ablehnung der Charterreise bis zu einem vom Veranstalter festgelegten Meldeschluss (6.2.3.2) Bei Busreisen dürfen die Entfernungen nicht grösser als 400 km sein. Der Transfer von und zum Flughafen wird vom OK organisiert und übernommen, sofern der jeweilige Nationale Verband seine Mannschaftsstärke, Ankunftstag, Ankunftszeit und die Flugnummer dem OK bekannt gibt (6.2.3.3)."

6.2.4

13

"Die eingeteilten römisch 40 , der XXXX-Assistent und die XXXXrichter sind entsprechend Artikel 4005 Punkt 4, der römisch 40 zu vergüten."

Darüber hinaus

bestimmt die römisch 40 noch nähere Bestimmungen für die "Durchführung von XXXX" vergleiche XXXX; Zugriff 09.10.2018) und schließt mit dem jeweils veranstaltenden nationalen Verband und den von diesem beauftragten Organisatoren einen Vertrag vergleiche dazu XXXX; Zugriff am 09.10.2018).

Es wird festgestellt, dass römisch VXXXX gemäß Artikel 454 Punkt 3, der römisch 40 denselben Regelungen (soweit anwendbar) wie die WettkampfXXXX unterliegen.

3.3.3. Alle Teilnehmer oder Beteiligte der Veranstaltung (darunter WettkampfXXXX, römisch VXXXX, Offizielle und Funktionäre) waren an den Zeitplan des Wettkampftages insofern gebunden, als sie sich zur Ausübung ihrer Funktionen und Aufgaben an den dafür vorgesehenen Orten zu den dafür geplanten Zeiträumen einzufinden oder aufzuhalten hatten, um ihre Funktion ausüben zu können. Der gesamte Organisationsplan der Trainings- und Wettkampftage wurde gemeinsam von der BF als Veranstalter mit den Mannschaftsführern der nationalen Verbände und den XXXX-Delegierten festgelegt vergleiche Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 6).

Der Mitbeteiligte war bei der Ausübung seines VXXXX-Einsatzes an das XXXX-Reglement sowie die Vorgaben der Rennleitung sowie der unabhängigen XXXX-Jury, wie etwa in Bezug auf die XXXXlänge, sowie den vorgesehenen Zeitplan gebunden. Er hatte sich darüber hinaus - sofern er seinen Einsatz als römisch VXXXX auch tatsächlich absolvieren wollte - zu den nach Zeitplan oder den Gegebenheiten während des Wettkampfes nötigen (Trainings-)Zeiten an den dafür vorgesehen Orten, teilweise XXXXbereit, aufhalten müssen. Es gibt daher entsprechend des geplanten Veranstaltungsablaufes definierte Zeiträume, wann das römisch VXXXX stattfindet bzw. dass sich römisch VXXXX während des Wettkampfes zur Leistung eines römisch 40 bereithalten vergleiche Rennleiter, Niederschrift TGKK am 18.07.2017, S 3; Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 3 und 5; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 4f; Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 6; GF. L., Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 7; VXXXXchef, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 14f).

Dem Mitbeteiligten wurde weder in Bezug auf sein persönliches Verhalten, sein Training und seine körperliche Fitness (wie etwa Ernährung oder den Konsum von Alkohol) noch in Bezug auf den römisch 40 selbst bzw. dessen Vorbereitung weder von der BF noch vom ÖXXXX verbindliche Vorgaben gemacht vergleiche Rennleiter, Niederschrift TGKK am 18.07.2017, S 3; Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 3 und 5; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 4f; Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 6; GF. L.,

Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 7; VXXXXchef,

Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 14f; Mitbeteiligter,

Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 15; Mitbeteiligter,

Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 6; Rennleiter,

Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 10).

Die römisch VXXXX als Sportler sind in der Lage, sich selbstständig und eigenverantwortlich körperlich auf ihren Einsatz vorzubereiten und sich dem VXXXXchef entsprechend zur Verfügung zu halten, sofern sie tatsächlich einen römisch 40 absolvieren möchten. Sofern sie keine Kader-Angehörige sind, müssen sie sich grundsätzlich eigene Trainingspläne erstellen. Dem Mitbeteiligten als ehemaligem Kader-Mitglied wurde über einen Mittelsmann ein Trainingsplan von Mag. D. (ÖXXXX-Trainer) zur Verfügung gestellt vergleiche Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 5f; Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 6; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 5).

Dem Mitbeteiligten war es - wie jedem anderen römisch VXXXX oder WettkampfXXXX auch - immer möglich, einen einzelnen römisch 40 oder mehrere römisch 40 , aus welchen Gründen auch immer, sanktionslos abzulehnen. Es ist möglich und kommt durchaus vor, dass ein römisch VXXXX an einem Tag einen römisch 40 auslässt oder einen ganzen Tag lang keine, an den nächsten Tagen oder vor dem nächsten Durchgang aber doch wieder römisch 40 absolviert. Sagt ein und derselbe römisch VXXXX bei mehreren Veranstaltungen hintereinander ohne Grund kurzfristig ein Vorspringen ab, so wird er in naher Zukunft aufgrund mangelnder Verlässlichkeit womöglich eher einem anderen Kandidaten der Vorzug gegeben, dies hängt jedoch von den einzelnen Trainern und Verbänden ab. Kann in Folge mehrerer Ablehnungen mit den vorhandenen, XXXXbereiten, römisch VXXXX nicht das Auslangen gefunden werden, wäre die Jury dazu verpflichtet, einen entsprechenden Ersatz zu besorgen. Die Gruppe von römisch VXXXX ist üblicherweise so groß, dass es nicht zu derartigen Problemen kommt. Der Mitbeteiligte konnte aufgrund der nötigen Grundvoraussetzungen keinen beliebigen Vertreter bestellen, es wurde aber auf allfällige Vertretungswünsche des zu vertretenden aus dem vorhandenen Pool der römisch VXXXX vom VXXXXchef Rücksicht genommen, sofern dieser römisch VXXXX über die gerade nötigen Fähigkeiten verfügt und nicht bereits drei Sprünge absolviert hat. Kommt ein römisch VXXXX nicht zum Zug, kann er beim VXXXXchef oder Rennleiter nachfragen, weshalb der römisch 40 nicht genehmigt wurde vergleiche Rennleiter, Niederschrift TGKK am 18.07.2017, S 4; Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 3f; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 5; Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 6; GF. L.,

Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 8; VXXXXchef,

Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 11f und 14f;

Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 7f;

Rennleiter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 10;

Rennleiter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 12f).

Macht ein römisch VXXXX an einem Tag den Eindruck, nicht über die nötige körperliche oder geistige Fitness zu verfügen, ist es möglich, dass entweder der VXXXXchef oder der Rennleiter (auch in Absprache mit dem VXXXXchef) dem betreffenden römisch VXXXX für diesen Tag oder diesen konkreten römisch 40 aus Sicherheitsgründen die Freigabe verweigern und stattdessen ein anderer römisch VXXXX zum Zug kommt vergleiche Rennleiter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 10).

Die römisch VXXXX verfügen ebenso wie die WettkampfXXXX, Offizielle, Funktionäre, Trainer und andere Betreuer über eine Akkreditierung, die ihnen Zugang zum XXXXlift, zum Aufwärmraum auf der römisch 40 , zum römisch 40 sowie zum Containerdorf verschafft vergleiche Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 5; Mitbeteiligter, AV belangte Behörde über Telefonat vom 19.09.2017).

römisch VXXXX sind nicht dazu verpflichtet, tatsächlich einen römisch 40 zu absolvieren. Es wäre auch konsequenzlos möglich, dass ein römisch VXXXX (allenfalls nach Absolvierung eines römisch 40 ) nicht mehr an den römisch 40 zurückkehrt, sondern sich in ein Gastronomie-Zelt begibt oder die Veranstaltung ganz verlässt. Es ist jedoch vorrangiges Ziel eines jeden Sportlers, der sich zum römisch VXXXX meldet, diese - sei es zu Übungszwecken, zur Wahrnehmung seltener Gelegenheiten (wie etwa gegenständlich beim römisch 40 ), zur Zugehörigkeit zu einem elitären Kreis, zur Verbesserung ihrer eigenen sportlichen Leistung oder dem Zugewinn von Erfahrung - zu auch tatsächlich zu absolvieren vergleiche VXXXXchef, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 12; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 14, sowie vom 03.07.2018, S 3 und 6).

Der Mitbeteiligte gab zu wörtlich vor dem BVwG an:

"Bereitschaft bedeutet, dass man XXXXbereit von der Ausrüstung her und mit geschlossenen Schuhen ist, damit man im Fall des Falles nicht zu viel Zeit verbraucht. Man will ja nicht riskieren, dass man zu lange braucht und deswegen ein anderer römisch 40 . [...]" vergleiche Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 14)

"Theoretisch ja. In der Praxis hat es jedoch keine Rolle gespielt, weil die Chance zu römisch 40 für den Einzelnen wichtig war. Man wird dafür bezahlt und hat auch noch die Chance, etwas zu tun, was man gerne tut.

Aus Gründen des Respekts vor den anderen römisch VXXXX bleibt man nicht unten, auch wenn man in der fixen Reihenfolge weiter hinten gereiht ist. Seitens des Veranstalters kann diese Reihenfolge auch geändert werden.

Zur Klarstellung wird ausgeführt, dass nur selten die Möglichkeit zum römisch 40 besteht, da die römisch 40 aufgrund der Vorgaben der römisch 40 nur bei Veranstaltungen geöffnet werden. Diese römisch 40 wird nur einmal im Jahr geöffnet" vergleiche Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 3)

"Wir sind Profisportler. Es ist unser Beruf. Wenn am Wochenende kein Wettkampf ist, hat man die Chance, römisch 40 zu können. Es ist lukrativ, man verdient EUR 100,00 pro Tag. Darüber hinaus ist es etwas Spezielles, man hat nicht oft dazu die Möglichkeit. Es ist ein elitärer Kreis, zu dem man gerne gehören möchte. Man muss sich allerdings an Vorgaben halten, sonst ist man das letzte Mal dabei. Man darf nicht fahrlässig agieren, sonst gefährdet man sich selbst oder andere oder auch den Ablauf der gesamten Veranstaltung. [...]" vergleiche Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 6).

3.4. Zur Ausrüstung der VXXXX:

Die komplette XXXXausrüstung, daher römisch 40 , Schuhe, Helm, Anzug, Brille und Handschuhe, aber auch sämtliche Ersatzteile, standen im Eigentum des Mitbeteiligten und wurde nicht von der BF gestellt. Ein Verleih von XXXXausrüstung durch den ÖXXXX wäre möglich gewesen, hat aber nicht stattgefunden. Der Mitbeteiligte musste sich aufgrund des Umstandes, dass er keinem Wettkampfkader des ÖXXXX angehörte, nicht an die Ausrüstungsbestimmungen des nationalen Verbandes (ÖXXXX), jedoch aber an jene des XXXX-Reglements halten vergleiche Rennleiter, Niederschrift TGKK am 18.07.2017, S 5; Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 5; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 5f; Mitbeteiligter, Niederschrift AUVA vom 07.04.2016, AUVA-Verwaltungsakt; Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 6; GF. L., Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 8).

Es ist jedoch auch möglich, dass die Ausrüstung oder Teile davon dem römisch VXXXX von einem Hersteller/Ausrüster zur Verfügung gestellt werden vergleiche Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 7).

Dem Mitbeteiligten wurden seine römisch 40 vom Hersteller "XXXX", Helm und Brille vom Hersteller "XXXX", der Unteranzug vom Hersteller "XXXX" und die Schuhe vom Hersteller "XXXX" kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Mitbeteiligte verfügte jedoch zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt über keinen Sponsorenvertrag. Den XXXXanzug kaufte sich der Mitbeteiligte auf eigene Kosten. Es handelte sich um die Ausrüstung vom Vorjahr, in welchem der Mitbeteiligte noch ÖXXXX-Mitglied gewesen war vergleiche Mitbeteiligter, Niederschrift AUVA vom 07.04.2016, AUVA-Verwaltungsakt; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 5).

3.5. Vergütung für den Einsatz als VXXXX:

3.5.1. Das XXXX-Reglement verpflichtete die BF dazu, die Unterkunft, Verköstigung und ein Shuttle zwischen Hotel und Veranstaltungsort sowohl für WettkampfXXXX als auch für römisch VXXXX zu organisieren und auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen. Die Shuttle-Verbindungen werden von sämtlichen Teilnehmern und teilweise auch dem Publikum (nicht nur von den römisch VXXXX) genützt vergleiche Rennleiter, Niederschrift TGKK am 18.07.2017, S 3; Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 3; Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 3; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 4; Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 5; GF. L., Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 7; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 4).

De-facto erfolgt die Betreuung der römisch VXXXX bezüglich Anreise und Unterkunft, ebenso wie für die WettkampfXXXX, durch das Wettkampfbüro vergleiche Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 2).

Die römisch VXXXX sind nicht verpflichtet, in der von der BF gestellten Unterkunft zu übernachten. Es steht ihnen auch frei, eine andere Übernachtungsmöglichkeit wahrzunehmen. Davon wird aus praktischen und persönlichen Erwägungen (es wäre auch ein Transport oder Shuttle selbst zu organisieren; anstrengender Sport; Zusammensein mit den Kollegen) jedoch meist abgesehen vergleiche Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 4).

Die römisch VXXXX erhalten zudem - ebenso laut XXXX-Reglement - zwingend eine je nach Veranstaltung pro Tag vorgesehene Geldsumme, das sogenannte "Taschengeld" als Aufwandsersatz vom jeweiligen Veranstalter. Vom VXXXXchef erhalten die römisch VXXXX ein vorgefertigtes Formular zur Abführung von Abgaben an das Finanzamt. Die römisch VXXXX unterschreiben diese Formulare, der VXXXXchef bestätigt seine Teilnahme als römisch VXXXX und leitet die Formulare gesammelt dem Kassier des Organisationskomitees weiter. Grundsätzlich erhalten die römisch VXXXX ihr Taschengeld direkt bar ausbezahlt. Es wird keine Honorarnote oder Rechnung ausgestellt vergleiche Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 3; Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 3; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 6; GF.L., Niederschrift AUVA vom 11.08.2016; GF. L., Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 8f; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 6).

Das pauschalierte "Taschengeld" beinhaltet alle sonstigen Aufwendungen des römisch 40 . Darüber hinaus erhalten alle Teilnehmer pauschalierte Reisekostenersätze nach dem XXXX-Reglement je nach Herkunftsstaat vergleiche Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 3; GF.L., Niederschrift AUVA vom 11.08.2016; XXXX-Reglement Weltcup römisch 40 Herren Punkt 6.2.3.; GF. L.,

Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 5; GF. L.,

Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 8f).

Grundsätzlich erhält jeder (römisch VXXXX, der tatsächlich zur Veranstaltung anreist, entsprechend seines Herkunftslandes pauschalierte Reisekostenersätze. Zudem erhält ein römisch VXXXX pro Tag, an dem er Sprünge leistet, ein pauschaliertes Taschengeld (im gegenständlichen Fall EUR 100,00 pro Tag). Springt ein römisch VXXXX etwa nur vier Tage von sechs Veranstaltungstagen und muss für zwei Tage ein Ersatz-VXXXX einspringen (der nicht ohnehin bereits bei dieser Veranstaltung als römisch VXXXX tätig ist), so würde der erste römisch VXXXX EUR 400,00 an Taschengeld ausbezahlt erhalten und der ErsatzXXXX EUR 200,00 für die restlichen zwei Veranstaltungstage. Eine entsprechende Meldung wird ebenfalls vom VXXXXchef dem Veranstalter gegenüber vorgenommen. Es wird dabei jedoch unterschieden, ob es sich um eine vorübergehende Verhinderung (etwa einen Tag während der gesamten Veranstaltung bei weiterer Anwesenheit des römisch VXXXX am Veranstaltungsort) bzw. eine den gesamten Einsatz beendende Erkrankung/Unfall handelt, oder der römisch VXXXX aus anderen Gründen keine Sprünge leistet bzw. abreist. Im ersteren Fall wird von der BF der gesamte Aufwandersatz für alle Veranstaltungstage ausgezahlt, im letzteren Fall nur die tatsächlich geleisteten Tage sowie die Reisekostenersätze vergleiche GF. L., Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 8f; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 6).

Die Auszahlung des Taschengeldes und der Reisekostenersätze hängen jedoch - im Gegensatz zum WettkampfXXXX - nicht von der individuellen Leistung des römisch VXXXX bezogen auf die römisch 40 oder die Benotung seiner römisch 40 ab vergleiche Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 6).

Weder seitens der BF noch seitens des ÖXXXX wurden den römisch VXXXX Physiotherapeuten oder Masseure zur Verfügung gestellt. Bei Bedarf mussten sich die römisch VXXXX derartige Betreuung auf eigene Kosten selbst organisieren vergleiche Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 5).

3.5.2. Der Mitbeteiligte hat die Vergütung für das Taschengeld und Aufwandsersatz pro Tag bei den vorangehenden Veranstaltungen, an welchen er als römisch VXXXX teilgenommen hat, immer bar ausbezahlt erhalten vergleiche Mitbeteiligter, AV belangte Behörde über Telefonat vom 19.09.2017).

Infolge seines Unfalles im Rahmen der gegenständlichen Veranstaltung am römisch 40 .2016 wurden dem Mitbeteiligten das entsprechend dem XXXX-Reglements vorgesehene Taschengeld in Höhe von EUR 100,00 pro Tag, trotz des schweren Unfalles für den Zeitraum von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 (daher für sechs Tage und somit insgesamt EUR 600,00) vom ÖXXXX über die BF nachträglich am 02.08.2016 auf sein Konto angewiesen. Der Mitbeteiligte erhielt daher die Aufwandsentschädigung auch für die vier Tage, an welchen er die VXXXXtätigkeit nicht mehr ausgeübt hat bzw. ausüben konnte vergleiche Empfangsbestätigung des Mitbeteiligten vom 10.02.2018, AUVA-Verwaltungsakt; Überweisungsbestätigung römisch 40 vom 02.08.2016, AUVA-Verwaltungsakt; GF. L., Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 9ff; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 6). Darüber hinaus erhielt der Mitbeteiligte keine weitere Vergütung und war eine solche auch nicht vereinbart vergleiche Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 3;

Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 3;

Vorspringerchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 6).

Sowohl zum römisch VXXXX beim Weltcup als auch zum römisch VXXXX der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung reiste der Mitbeteiligte selbstständig mit dem PKW an und (beim Weltcup auch wieder ab). Er erhielt vom ÖXXXX dafür keine Vergütung von Reisekosten vergleiche Mitbeteiligter, Niederschrift AUVA vom 07.04.2016, AUVA-Verwaltungsakt).

Die Akquise von Sponsoren erweist sich - auch für WettkampfXXXX - eher schwierig. An den Mitbeteiligten als römisch VXXXX ist bisher kein Sponsor herangetreten vergleiche Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 8).

4. Verfahren:

4.1. Der Mitbeteiligte erstattete am 26.02.2016 bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) eine Unfallmeldung für Erwerbstätige gemäß Paragraph 363, ASVG vergleiche aktenkundige Unfallmeldung vom 26.02.2016, AUVA-Verwaltungsakt).

4.2 Mit Schreiben des Vaters des Mitbeteiligten vom 10.02.2016 wurde die Steiermärkische Gebietskrankenkasse um Prüfung dahingehend ersucht, ob der Mitbeteiligte als römisch VXXXX als Dienstnehmer im Rahmen eines befristeten Dienstvertrages anzusehen sei und ob der von ihm erlittene Unfall als Arbeitsunfall eingestuft werden könne vergleiche Schreiben des Vaters des Mitbeteiligten vom 10.02.2016).

4.3. Mit Bescheid der AUVA vom 26.08.2016, AZ römisch 40 , wurde das Verfahren zur Feststellung, ob es sich bei dem Unfall des Mitbeteiligten vom römisch 40 .2016 um einen Arbeitsunfall handelt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage, ob an diesem Tag eine Pflichtversicherung vorgelegen hat, ausgesetzt vergleiche aktenkundigen Bescheid der AUVA vom 26.08.2016).

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der AUVA sowie des vorliegenden Gerichtsakts des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.1. Das BVwG nahm hinsichtlich des Mitbeteiligten Einsicht in dessen Sozialversicherungsdaten und Meldedaten im Zentralen Melderegister. Darüber hinaus nahm das BVwG bezüglich des ÖXXXX, der BF sowie der Beteiligungs GesmbH und der F. GesmbH Einsicht in das Firmenbuch.

Die zitierten Wettkampfregeln der römisch 40 liegen allesamt in Kopie im Gerichtsakt ein.

Wenn der Mitbeteiligte ausführt vergleiche Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 5), dass seitens des VXXXXchefs und seinem helfenden Trainerkollegen eine gewisse Kontrolle des Leistungsniveaus der römisch VXXXX stattfindet, so ergibt sich in diesem Zusammenhang aufgrund der mannigfachen (und bei den Feststellungen in Klammer zitierten) diesbezüglichen Aussagen durch die Verfahrensbeteiligten und Zeugen, dass sich diese Kontrolle insbesondere auf die Nominierung der römisch VXXXX und damit auf die Feststellung der nötigen Grundvoraussetzungen für eine Teilnahme eines Sportlers als römisch VXXXX bezieht, somit auf die Auswahl der geeigneten Personen, und nicht auf eine Kontrolle des Leistungsniveaus während der Ausübung des VXXXXeinsatzes.

Die Feststellung, dass sich der Mitbeteiligte mit der Unterzeichnung der Athletenerklärung freiwillig zur Einhaltung des XXXX-Reglements verpflichtet hat, ergibt sich insbesondere aus dem wiedergegebenen Inhalt der Athletenerklärung. Darüber hinaus wird auf die in Klammer angeführten Beweismittel verwiesen, wonach sich im Verfahren ergeben hat, dass das XXXX-Reglement, allenfalls unter Anwendung der besonderen Bestimmungen, für römisch VXXXX gleichermaßen wie für WettkampfXXXX gilt.

Ergänzend zu den bereits angeführten Beweismitteln muss bezogen auf die Feststellung, dass dem Mitbeteiligten weder in Bezug auf sein persönliches Verhalten und seine körperliche Fitness (wie etwa Ernährung oder den Konsum von Alkohol) noch in Bezug auf den römisch 40 selbst bzw. dessen Vorbereitung Vorgaben gemacht worden sind, ausgeführt werden, dass es sich einerseits bei einer Hochrisiko-Sportart von selbst versteht, dass der Konsum von Alkohol, Drogen oder speziellen Medikamenten ein erhebliches Sicherheitsrisiko für den betreffenden Sportler darstellen kann. Ein entsprechender Hinweis durch den Rennleiter, dass die römisch VXXXX beim Feiern darauf achten sollten, dass sie dennoch in der Lage sind, sicher einen römisch 40 zu absolvieren, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Fall nicht als verbindliche Weisung bezüglich des persönlichen Verhaltens des Mitbeteiligten angesehen werden, sondern ist vielmehr als eine Erinnerung an das hohe Risiko, dass die (römisch VXXXX mit dem römisch 40 an sich eingehen, zumal sie auch gerade dazu eingesetzt werden, die (teils unbekannten) Verhältnisse zu testen. Es hat sich dabei - wie auch der Mitbeteiligte selbst ausführte vergleiche Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 6) auch um das eigene, höchstpersönliche Risiko des Mitbeteiligten gehandelt und kam es bei den von ihm absolvierten römisch 40 nicht um eine konkrete sportliche Leistung, wie etwa eine größtmögliche römisch 40 oder einen besonders guten XXXXstil an vergleiche Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 6). Ein Hinweis zur Wetterlage, einer besseren XXXXtechnik oder ähnlichem kann angesichts des bestehenden Risikos und der von den römisch VXXXX auch verfolgten persönlichen Ziele nicht als verbindliche Weisung angesehen werden. Andererseits hat der Mitbeteiligte sich freiwillig und von sich aus durch die Unterzeichnung der Athletenerklärung der römisch 40 dem geltenden Reglement und insbesondere auch den Anti-Doping-Bestimmungen unterworfen. Darüber hinaus wurden ihm aber weder Vorgaben bezüglich seines Trainings (er hat seinen Trainingsplan selbst erstellt bzw. nur über Umwege "zur Verfügung gestellt bekommen"; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 5), seiner körperlichen Fitness oder der Absolvierung seines römisch 40 gemacht. Ein entsprechender Trainings- und Fitnesszustand liegt gegenständlich in der Natur der Sache.

Entgegen den Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 03.07.2018 ergibt sich aus dem auszugsweise auch festgestellten XXXX-Reglement, dass die Vergütungen bezogen auf Taschengeld und Reisekostenerstätze bzw. das zur Verfügung stellen von kostenlosen Unterkünften nicht nur für römisch VXXXX, sondern ebenfalls für (ein Maximalkontingent von sieben) WettkampfXXXX pro nationalem Verband gelten. Nehmen mehr WettkampfXXXX pro Nation an einer Veranstaltung teil, so sind diesen nur um mindesten 25 % zum Normalpreis vergünstigte Unterkünfte zu besorgen. Die Kontingente für römisch 40 sind zudem in den Durchführungsbestimmungen für römisch 40 je nach Disziplin geregelt. Es ist also durchaus möglich, dass ein WettkampfXXXX kein Taschengeld bzw. keine Reisekostenvergütung erhält, wenn sein nationaler Verband bereits das Kontingent mit anderen WettkampfXXXX ausgefüllt hat. Im Regelfall erhalten jedoch nicht nur die römisch VXXXX das gegenständliche Taschengeld sowie die Reisekostenvergütung, sondern grundsätzlich auch die WettkampfXXXX (neben ihrem möglichen Preisgeld). Es bestehen zudem diesbezüglich auch eigene Regelungen für die Funktionäre. Die Reisekostenvergütungen werden darüber hinaus laut dem XXXX-Reglement zwar pro teilnehmender Person, jedoch an den jeweiligen nationalen Verband (der im Regelfall die Anreise organisiert), vom Veranstalter ausbezahlt. Ob der nationale Verband dann eine weitere Auszahlung an die Athleten vornimmt, konnte konkret nicht festgestellt werden.

Zu den Feststellungen bezüglich der Bezahlung des Aufwandsersatzes im Falle einer Erkrankung oder Verhinderung eines römisch VXXXX hat der GF. L. zwar angegeben, dass grundsätzlich nur bei einer vorübergehenden krankheitsbedingten Verhinderung (etwa Ein-Tages-Virus) und bei weiterer Fortsetzung des Einsatzes der gesamte Aufwandsersatz von der BF bezahlt wird. Jedoch hat der Mitbeteiligte angegeben, dass dies auch der Fall ist, wenn krankheitsbedingt oder aufgrund eines Unfalles wie im gegenständlichen Fall ein weiterer Einsatz des römisch VXXXX bei der Veranstaltung nicht mehr möglich ist. Da dem Mitbeteiligten von der BF auch tatsächlich ein Aufwandsersatz für sechs Tage in Höhe von insgesamt EUR 600,00 ausgezahlt wurde, obwohl der Mitbeteiligte bereits am zweiten Tag der Veranstaltung verunfallte und danach nicht weiter in der Lage war, seinen Einsatz fortzuführen, war die entsprechende Feststellung über die Auszahlungsmodalität zu treffen.

Die Feststellung, dass es sich bei den vom Mitbeteiligten erhaltenen Aufwandsentschädigungen nicht um seine Haupteinkunftsquelle gehandelt hat, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglichen Angaben des Mitbeteiligten, wonach er als XXXX-Profi überwiegend mit ersprungenen Preisgeldern als WettkampfXXXX und alternativ bzw. zusätzlich durch Unterhaltsleistungen seines Vaters sowie den geringfügigen Bezügen aus der geringfügigen Tätigkeit bei seinem Onkel sein Einkommen erwirtschaftete, und andererseits ist gegenständlich zu berücksichtigten, dass es jährlich in Österreich nur verhältnismäßig wenige XXXXveranstaltungen gibt, bei welchen der Mitbeteiligte eventuell als römisch VXXXX teilnehmen könnte, es darüber hinaus in Österreich entsprechend den Feststellungen viele dafür geeignete Sportler gibt und diese dementsprechend um vorhandene Plätze konkurrieren müssen. Nur weil der Mitbeteiligte für eine konkrete Veranstaltung engagiert wird, bedeutet dies nicht, dass er damit automatisch auch bei der nächsten Veranstaltung dabei sein kann. Darüber hinaus handelt es sich meist um unterschiedliche Veranstalter oder Vereine. Von einer regelmäßigen Teilnahme an Veranstaltungen als römisch VXXXX im Sinne einer Haupteinkunftsquelle kann gegenständlich daher nicht gesprochen werden.

Der Sachverhalt ist darüber hinaus im Wesentlichen unstrittig. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere aus den von allen Parteien, Beteiligten und Zeugen im gesamten Verfahren gemachten Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von der BF, der belangten Behörde noch dem Mitbeteiligten (substanziiert) bestritten wurden.

Strittig ist im gegenständlichen Fall vielmehr die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, sodass im Übrigen auf die rechtliche Beurteilung verwiesen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A):

3.2. Stattgabe der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der als römisch 40 hauptberuflich tätige Mitbeteiligte im Rahmen seines Engagements als römisch VXXXX für die verfahrensgegenständliche Veranstaltung der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG unterlag, oder nicht.

Der Mitbeteiligte sowie die belangte Behörde sind gegenständlich der Auffassung, dass der Mitbeteiligte in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die BF als römisch VXXXX tätig geworden sei und begründete dies im Wesentlichen damit, dass dem Mitbeteiligten kein generelles Vertretungsrecht zugekommen wäre und er somit zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre, er an die Vorgaben der BF sowohl bezogen auf Arbeitsort, Arbeitszeit sowie arbeitsbezogenes Verhalten gebunden gewesen sei, selbst nicht über die wesentlichen Betriebsmittel zur Ausübung seiner Tätigkeit und auch nicht über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt habe.

Hingegen brachte die BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es bei einer so speziellen Tätigkeit wie jener des Mitbeteiligten naturgemäß zu keinem generellen Vertretungsrecht kommen könne, ihm aber ein sanktionsloses Ablehnungsrecht im engeren Sinn zugestanden wäre, sodass es gegenständlich bereits an der persönlichen Arbeitspflicht des Mitbeteiligten mangle. Darüber hinaus habe sich der Mitbeteiligte durch Unterzeichnung der Athletenerklärung der römisch 40 dem geltenden Reglement der römisch 40 freiwillig unterworfen. Es handle sich dabei aber nicht um ein von der BF als Veranstalterin aufgestelltes Regelwerk. Die BF selbst sei als Veranstalterin an das Regelwerk des übergeordneten internationalen Dachverbandes gebunden. Die von der belangten Behörde und vom Mitbeteiligten weiters ins Treffen geführten Merkmale eines unselbstständigen Dienstverhältnisses (Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort, Vorgaben zu arbeitsbezogenem Verhalten) würden sich einerseits aus der Natur der Sache ergeben, da Sportveranstaltungen generell einem geplanten Ablauf folgen und an einem konkreten Veranstaltungsort durchgeführt werden und sämtliche daran teilnehmende Personen, darunter auch die Wettkämpfer und Funktionäre, an Zeit und Ort der Veranstaltung gebunden wären. Andererseits seien dem Mitbeteiligten seitens der BF keinerlei Vorgaben zu seinem "arbeitsbezogenem Verhalten" gemacht worden. Es läge auch keine Weisungsbindung oder Kontrollbefugnis vor. Dem Mitbeteiligten sei es freigestanden, ob er an der gegenständlichen Veranstaltung teilnimmt oder nicht. Es liege kein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz , Ziffer eins und Absatz 2, ASVG und auch kein freies Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor.

Mit ihrem Vorbringen ist die BF im konkreten Fall im Ergebnis im Recht:

3.2.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 12.01.2016 bis 17.01.2016 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,) sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert). Dies gilt gemäß Ziffer 14, leg. cit. auch für die den Dienstnehmern im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellten Personen.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

[...]

Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von Ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder

[...]

Eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG schließt auf Grund der Bestimmung des

Paragraph 4, Absatz 6, ASVG für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus.

Der mit "Dienstgeber" betitelte Paragraph 35, Absatz eins, ASVG) lautet:

"§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen."

Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Der mit "Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung" betitelte Paragraph 539 a, ASVG lautet:

"§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."

Fallbezogen ergibt sich daraus:

3.2.2. Potentielle Dienstgeber des Mitbeteiligten:

Wie sich aus den diesbezüglichen Feststellungen ergibt, ist die BF eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Alleineigentum einer Beteiligungsgesellschaft des ÖXXXX, die wiederum im Alleineigentum des ÖXXXX steht, deren Zweck in der Organisation und Austragung konkreter, von der römisch 40 dem ÖXXXX zur Veranstaltung übertragenen, Sportveranstaltungen im Rahmen des römisch 40 und römisch 40 ist. Der ÖXXXX besteht aus einem LandesXXXXverband pro Bundesland und ist der Sportfachverband bzw. Dachverband über 1 100 XXXXsportvereine in Österreich.

Der ÖXXXX selbst hat sich wieder gemeinsam mit weiteren 117 nationalen XXXXverbänden zum Dachverband der römisch 40 zusammengeschlossen. Gemäß den Feststellungen ist die römisch 40 für die Ausrichtung internationaler XXXXsport-Wettbewerbe und die Erstellung eines einheitlichen Regelwerkes für solche zuständig.

Konkret bezogen auf römisch 40 handelt es sich dabei gemäß Punkt A.1.1. der XXXX-Bestimmungen für die Durchführung von römisch 40 um "XXXX-eigene" Wettbewerbe. Sie stehen allen nationalen XXXXverbänden, die der römisch 40 angeschlossen sind (daher auch dem ÖXXXX), offen und sind in Übereinstimmung mit den Reglementen und unter Aufsicht der römisch 40 (Artikel 202 Punkt eins Punkt eins, römisch 40 ) durchzuführen.

Um daher an einer römisch 40 wie im konkreten Fall teilnehmen zu können, muss man - unter vielen anderen Voraussetzungen - somit Mitglied eines nationalen XXXXverbandes sein, der sich der römisch 40 angeschlossen hat. Die Teilnahme an nationalen und internationalen XXXXsportwettkämpfen setzt daher eine Mitgliedschaft zum ÖXXXX voraus.

Gemäß Punkt A.4.1.1. der XXXX-Bestimmungen für die Durchführung von römisch 40 Weltmeisterschaften werden die Organisation und Durchführung von XXXX-Weltmeisterschaften von der römisch 40 einem nationalen XXXXverband bzw. einem Organisationskomitee (LOK) übertragen. Die römisch 40 hat gegenständlich die konkrete Organisation und Durchführung der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung an den ÖXXXX und dieser wiederum an die BF delegiert. Die BF wiederum hat sich der F. GesmbH als Erfüllungsgehilfin bedient.

Das internationale Reglement für die Durchführung der gegenständlichen Veranstaltung sowie die Durchführung von XXXXwettbewerben wurde ebenso von der römisch 40 für alle ihr unterstehenden nationalen Verbände und deren Mitglieder erlassen. Die römisch 40 behält nach ihrem Reglement darüber hinaus nicht unerhebliche Teile des mit derartigen Veranstaltungen erwirtschafteten Gewinnes ein. Zugleich regelt sie in den Bestimmungen zur Durchführung von römisch 40 , dass der organisierende nationale XXXXverband und sein LOK die Planung und Durchführung der ihnen übertragenen römisch 40 auf eigene Rechnung und eigenes Risiko übernehmen.

Der Mitbeteiligte ist als Mitglied des ÖXXXX dessen Vorgaben sowie den Vorgaben des übergeordneten Verbandes römisch 40 bereits durch die Vereinsstatuten des ÖXXXX unterworfen. Darüber hinaus aber hat der Mitbeteiligte bereits im Jahr 2008 gemeinsam mit seinem damaligen gesetzlichen Vertreter die oben wiedergegebene Athletenerklärung der römisch 40 unterzeichnet, mit welcher er sich noch einmal ausdrücklich dem gesamten XXXX-Reglement (auch bezüglich Doping- und Materialbestimmungen) unterwirft.

Unter Berücksichtigung des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG scheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes somit aufgrund des Umstandes, dass die römisch 40 eigentliche Veranstalterin der römisch 40 bleibt, sich dabei dem nationalen Verband und seines Organisationskomitees (LOK) lediglich zur "Organisation und Durchführung" bedient, diese dies zwar "auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko" tun sollen, die römisch 40 jedoch einen erheblichen Anteil der Einnahmen zurückbehält, die römisch 40 alle verbindlichen Regelungen vorgibt (darunter auch den Einsatz, die Zahl, die Voraussetzungen der römisch VXXXX sowie die konkrete Höhe von Aufwands- und Reisekostenersätzen), nicht eindeutig, dass ausschließlich die BF als potentielle Dienstgeberin in Frage kommt.

Nachdem die Bestimmungen zur Durchführung von römisch 40 jedoch in Punkt 17. vorsehen, dass der organisierende XXXXverband und sein LOK (die BF) die Planung und Durchführung der Veranstaltung auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko übernehmen, dem erkennenden Gericht weder die konkreten vertraglichen Vereinbarungen der römisch 40 mit dem ÖXXXX und der BF als LOK, noch zwischen dem ÖXXXX und der BF bzw. der BF und der F. GmbH vorliegen (und genaue diesbezügliche Auskünfte keine der Parteien, Beteiligen oder Zeugen machen konnten), geht das erkennende Gericht unter Berücksichtigung des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG, wonach als Dienstgeber im Sinne diese Bundesgebietes derjenige gilt, für dessen Rechnung der Betrieb oder die Tätigkeit geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist, von der BF als allfällige Dienstgeberin des Mitbeteiligten aus, zumal diesbezüglich keinerlei Bestreitung erfolgte. Aus den genannten Gründen war jedoch eine diesbezüglich abschließende Beurteilung nicht möglich.

3.2.3. Persönliche Arbeitspflicht des Mitbeteiligten als Voraussetzung für persönliche Abhängigkeit:

3.2.3.1. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH (verstärkter Senat) vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH vom 04.06.2008, 2006/08/0206 mit Verweis auf VwGH vom 20.02.2008, 2007/08/0053, mwN).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor (VwGH vom 25.04.2007, VwSlg 17.158/A). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (VwGH vom 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbstständigen Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigen eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (VwGH vom 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN). Es wurde kein Recht ausbedungen, die Leistungserbringung jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren. Selbst wenn ein solches Recht (ausdrücklich) vereinbart worden wäre, würde dies - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätte rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH vom 01.10.2015, Ro 2015/08/0020, mit Verweis auf VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN).

3.2.3.2. Im gegenständlichen Fall bestand aufgrund der Eigenarten des Sportes, der nötigen Ausbildung und den Voraussetzungen für das römisch 40 bzw. römisch 40 und damit der hochqualifizierten und hochriskanten Tätigkeit - unstrittig - kein generelles Vertretungsrecht des Mitbeteiligten.

3.2.3.3. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde (VwGH vom 01.10.2015, Ro 2015/08/0020).

Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (VwGH vom 01.10.2015, Ro 2015/08/0020, mit Verweis auf VwGH vom 04.07.2007, 2006/08/0193, vom 14.02.2013, 2012/08/0268).

Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde ebenfalls im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539a ASVG). Anders wäre ein Sachverhalt aber z.B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen (präsenter "Arbeitskräftepool"), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potentiell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem "Pool" sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am "Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen (VwGH vom 01.10.2015, Ro 2015/08/0020, mit Verweis auf VwGH vom 17.12.2002, 99/08/0008; vom 13.08.2003, 99/08/0174; vom 21.04.2004, 2000/08/0113; vom 20.04.2005, 2004/08/0109, vom 04.07.2007, 2006/08/0193).

Die Berechtigung des Beschäftigten, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung (dh im Rahmen einer Verpflichtung, auf längere Dauer Arbeitsleistungen zu erbringen) sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachen eines Vertreters) abzulehnen, wodurch er trotz übernommener Gesamtverpflichtung in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren kann, wegen des in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden Fehlens der Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht seine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger aus (VwGH vom 04.07.2007, 2006/08/0193, mit Verweis auf VwGH vom 20.12.2006, 2004/08/0221).

Der VwGH stellte jedoch in dem einen Botenfahrer betreffenden Erkenntnis vom 10.11.1995, 96/08/0255, auch klar, dass die Verneinung eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wegen der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen nicht ausschließe, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen könnten, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist. Damit wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsreicht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich (VwGH vom 04.07.2007, 2006/08/0193, mit Verweis auf VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137).

3.2.3.4. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war es dem Mitbeteiligten in einer Eigenschaft als römisch VXXXX jederzeit und ohne Angaben von Gründen möglich, einzelne oder mehrere römisch 40 (auch noch im letzten Moment, quasi bereits auf dem StartXXXX sitzend) sanktionslos abzulehnen. Die römisch VXXXX sind sich dieses Umstandes ebenso wie die Veranstalter und Offiziellen bzw. Funktionäre des jeweiligen Wettkampfes bewusst. Von dieser Möglichkeit wird und wurde auch immer wieder - aus den unterschiedlichsten Gründen (auch bei "ungutem Gefühl" des römisch VXXXX etwa nach einem Sturz eines Kollegen) Gebrauch gemacht. Aus diesem Grunde werden generell von den Veranstaltern bzw. nationalen Verbänden erheblich mehr römisch VXXXX benannt, als das jeweils anzuwendende XXXX-Reglement für die jeweilige Veranstaltung als Mindestanzahl vorschreibt, sodass auch bei Ablehnung oder Ausfall mehrerer römisch VXXXX keine Gefahr für die Durchführung der Veranstaltung besteht.

Bei der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung waren laut XXXX-Reglement zwölf römisch VXXXX zwingend vorgesehen. Seitens der BF wurden 15 bis 20 römisch VXXXX engagiert. Sowohl aus dem geltenden XXXX-Reglement als auch den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben aller Parteien, Beteiligten und Zeugen besteht bei derartigen Veranstaltungen aus mehreren Gründen zudem praktisch nie ein Mangel an römisch VXXXX (trotz generellem sanktionslosem Ablehnungsrecht):

Einerseits reisen die wettkämpfenden Nationen immer mit mehr KaderXXXX zu solchen Veranstaltungen, als nach dem Reglement zur Teilnahme berechtigt sind (um kurzfristige Ausfälle zu kompensieren). römisch 40 , die nicht am Wettkampf teilnehmen, dürfen immer als römisch VXXXX teilnehmen (sofern Bedarf besteht), verfügen naturgemäß auch über die dafür nötigen Voraussetzungen und sind daher entsprechend leicht nachzubesetzen, falls die übrigen römisch VXXXX nicht ausreichen. Andererseits hat insbesondere der Mitbeteiligte deutlich gemacht, dass ein Einsatz bzw. eine Teilnahme als römisch VXXXX überwiegend aus persönlichen Motiven, nämlich insbesondere die Wahrnehmung seltener Möglichkeiten (wie auch bei der gegenständlichen Veranstaltung), zum Training und zur Verbesserung der eigenen Leistung (und allfälliger Empfehlung für einen Wettkampfkader bei entsprechender Leistung) erfolgt und es daher auch zu einem großen Teil im Interesse des römisch VXXXX liegt, den römisch 40 oder römisch 40 tatsächlich zu absolvieren.

Es bestand daher nicht nur ein theoretisches sanktionsloses Ablehnungsrecht, sondern wurde von diesem tatsächlich Gebrauch gemacht und dieses damit gelebt. Es wurden keine Fristen oder konkreten Abläufe für die Bekanntgabe der Nichtteilnahme (ausgenommen von der Mitteilung an den VXXXXchef und seine helfenden Trainer und in weiterer Folge an den Rennleiter, dass ein konkreter römisch VXXXX nicht zur Verfügung steht) vereinbart. Es war möglich, gar nicht anzureisen, es war aber auch möglich, von drei römisch 40 an einem Tag alle, am nächsten keinen, am übernächsten wieder zwei, usw. zu absolvieren. Die römisch VXXXX und damit auch der Mitbeteiligte konnten daher auch während des konkreten "Arbeitstages" ihre einmal bereits übernommene "Tätigkeit" wieder einfach so einstellen.

Abgesehen von dem Umstand, dass die römisch VXXXX grundsätzlich ihre römisch 40 absolvieren wollen (aus den genannten Interessen), konnten weder die BF, der ÖXXXX oder die römisch 40 nicht ohne weiteres darauf bauen und entsprechend disponieren, dass der jeweilige römisch VXXXX an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit einen Sprung absolviert und damit vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Sogar der Mitbeteiligte führte in seiner Stellungnahme vom 08.05.2018 an, dass wenn er - "aus welchen Gründen auch immer" - einen seiner Sprünge "nicht absolvieren wollte", aus dem Kreis der anderen römisch VXXXX ein Ersatz gewählt worden sei und es im Unterschied dazu bei anderen Dienstnehmern zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen käme.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kam dem Mitbeteiligten damit ein generelles, sanktionsloses, seine persönliche Arbeitspflicht ausschließendes, Ablehnungsrecht zu, sodass im gegenständlichen Fall mangels persönlicher Arbeitspflicht auch keine persönliche Abhängigkeit vorlag.

Schon aufgrund des sanktionslosen Ablehnungsrechtes des Mitbeteiligten war gegenständlich das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu verneinen.

3.2.3.5. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass der Mitbeteiligte zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt zwar Mitglied des ÖXXXX war, jedoch keinem Wettkampfkader angehörte. Er war vielmehr Mitglied des Stützpunktkaders und als solcher zum Mittrainieren bei ÖXXXX-Trainingsstützpunkten mit ÖXXXX-Trainern (aus einem ganzen Pool an Trainern) berechtigt, jedoch - unstrittig - nicht verpflichtet. Ob, wann, was und wie viel der Mitbeteiligte trainierte, oblag seiner eigenen Entscheidung und wurde ihm weder durch die Vereinsstatuten des ÖXXXX, das nationale Reglement oder das XXXX-Reglement vorgeben. Ebenso wenig war der Mitbeteiligte verpflichtet, an konkreten Wettkämpfen oder Mannschaftsbewerben für den ÖXXXX als dessen Vereinsmitglied teilzunehmen. Auch die konkrete Wettkampfteilnahme oblag der eigenen Entscheidung des Mitbeteiligten.

Der Mitbeteiligte hat sich von sich aus initiativ um seinen Einsatz beim römisch VXXXX bei den für die gegenständliche Veranstaltung zuständigen ÖXXXX-Funktionären und Trainern, darunter insbesondere dem VXXXXchef, bemüht. Auch wenn eine derartige Veranstaltung nach dem XXXX-Reglement nicht ohne römisch VXXXX stattfinden kann, lag es - sogar den eigenen deutlichen Angaben des Mitbeteiligten im gesamten Verfahren nach - überwiegend im persönlichen Interesse des Mitbeteiligten, als römisch VXXXX für die Veranstaltung vom Verband nominiert zu werden, als dass es ihm um die Aufnahme einer regelmäßigen Beschäftigung oder die Erwirtschaftung eines Einkommens angekommen wäre, auch wenn der Mitbeteiligte die Aufwandsentschädigung als lukrativ bezeichnete.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern mit dem Mitbeteiligten seitens der BF, des ÖXXXX oder der römisch 40 eine konkrete vertragliche (sei es mündlich oder schriftlich) Leistungsvereinbarung bzw. Rahmenvereinbarung über den Einsatz als römisch VXXXX und die dafür vorgesehene Aufwands- und Reisekostenentschädigung getroffen worden wäre.

Entsprechend dem diesbezüglichen Vorbringen der BF ist gegenständlich überhaupt davon auszugehen, dass hinsichtlich des Mitbeteiligten überhaupt keine Leistungsverpflichtung vorlag.

Ist eine Person überhaupt nicht zu einem Tätigwerden verpflichtet, sondern ist nur vereinbart, dass bei (selbst initiierter und bestimmter) Leistungserbringung ein Entgelt gebührt und ist auch weder ein Mindestumsatz noch eine Sanktion bei Nichttätigwerden vorgesehen, liegt kein Dienstverhältnis vor. Da Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ebenso eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen vorsieht, besteht auch keine Versicherungspflicht als freier Dienstnehmer vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, Rz 111 mwN (Stand 01.03.2015, rdb.at)).

Aufgrund der gegenständlich überhaupt fehlenden Leistungsverpflichtung des Mitbeteiligten lag nach Ansicht des erkennenden Gerichts somit weder ein Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG noch ein freies Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor.

3.2.4. Übrige Kriterien der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit:

Über das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht bzw. einer Leistungsverpflichtung per se hinausgehend waren gegenständlich - wenn auch nicht mehr von erheblicher Relevanz - bezogen auf die ins Treffen geführten übrigen Kriterien für die Annahme einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Mitbeteiligten noch die folgenden Überlegungen zu berücksichtigen:

3.2.4.1. Bindung Arbeitszeit und Arbeitsort:

Gemäß Artikel 454 Punkt 3, römisch 40 Band römisch III römisch 40 letzter Satz gelten für römisch VXXXX die gleichen Regeln wie für den Wettkampf inklusive Materialkontrolle. Es sind also wie bereits ausgeführt auch die WettkampfXXXX sowie die Funktionäre, Offizielle, Trainer und Veranstalter an das XXXX-Reglement gebunden.

Die Bindung an die Arbeitszeit oder den Arbeitsort sind dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergeben, ein selbstständig Erwerbstätiger also ebensolchen Sachzwängen bei einer bestimmten Tätigkeit unterläge wie ein unselbstständig Beschäftigter vergleiche VwGH vom 21.09.1993, 92/08/0186, mwN). In einem solchen Fall kommt anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder dem einzelnen gestalterischen Spielraum des Tätigen (VwGH vom 04.06.2008, 2006/08/0206).

Bei einer Sportveranstaltung wie der gegenständlichen sind sämtliche aktive und passive Teilnehmer sowie sogar die Veranstalter selbst und auch das Publikum an den Veranstaltungsort, den Veranstaltungszeitplan, die Trainingszeiten und Zeiträume und Orte für offizielle Veranstaltungen, wie Preisverleihungen und dergleichen, gebunden. Andernfalls wäre eine Durchführung einer derartigen Veranstaltung überhaupt nicht möglich. Dies betrifft nicht nur den Berufs- sondern auch den Freizeitsport und kann - zumindest bezogen auf Einzelsportler wie im gegenständlichen Fall - weder ein unterscheidungskräftiges Kriterium zwischen Berufs- und Freizeitsport vergleiche dazu Friedrich, Teilnehmer der Europaspiele als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer des ÖOC? - Zur sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberstellung im Sport, ASoK 12/2017, 467f) noch ein unterscheidungskräftiges Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens einer allfälligen persönlichen Abhängigkeit darstellen. Sowohl hinsichtlich Arbeitsort als auch Arbeitszeit (hinsichtlich der Arbeitszeit auch unter Berücksichtigung der jederzeit möglichen Ab- oder Unterbrechung der Tätigkeit ohne weitere Konsequenzen) lag gegenständlich daher ein sich aus der Natur der Sache ergebender Sachzwang vor, an welchen auch die WettkampfXXXX - als selbstständig Erwerbstätige - gebunden waren.

3.2.4.2. Bindung hinsichtlich Arbeitsverfahren/fachliche Weisungen (Bindung an das XXXX-Reglement):

Die Unterworfenheit des Mitbeteiligten unter das für den Bereich des internationalen XXXXsportes geltende XXXX-Reglement ergibt sich zum einen aus seiner Mitgliedschaft zum ÖXXXX bzw. einem untergeordneten Verein (und den jeweiligen Statuten), und zum anderen aus der vom Mitbeteiligten unterzeichneten Athletenerklärung der römisch 40 . Der Mitbeteiligte hat sich somit freiwillig diesen Regeln unterworfen, an welche auch die BF bzw. der ÖXXXX als Veranstalter ebenso gebunden sind. Auf das XXXX-Reglement sowie dessen Durchsetzung hat die BF als Veranstalterin und damit potenzielle Dienstgeberin keinerlei Einfluss und ist diesen selbst (bei ebensolcher disziplinärer Verantwortlichkeit ihrer Funktionäre) unterworfen. Es wird von der römisch 40 als internationalem Dachverband erstellt und von der römisch 40 bzw. deren Organen vollzogen.

Die Bindung an das XXXX-Reglement ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine sportspezifische Vorgabe, an die auch die Veranstalter, potentiellen Dienstgeber und damit Nichtarbeitnehmer (hinsichtlich etwa Akkreditierungen und damit Beschränkung des Zuganges zu gewissen Bereichen der Veranstaltung auch das Publikum) gebunden sind. Sie können daher nicht als Weisung eines Arbeitgebers bezüglich des Arbeitsverfahrens verstanden werden, zumal auch die teilnehmenden Wettkampfsportler und Funktionäre an das Reglement - aus denselben Gründen wie der Mitbeteiligte - gebunden sind vergleiche dazu auch Friedrich, ASoK 12/2017, 467).

Auch der Umstand, dass das Reglement - wieder für alle Betroffenen (Wettkämpfer, Funktionäre, Offizielle, römisch VXXXX) - Disziplinarmaßnahmen und Disziplinarstrafen vorsieht, ändert gegenständlich an der Beurteilung nichts. Disziplinarstrafen sind typisch für den Sport. In einem Arbeitsverhältnis können Disziplinarmaßnahmen nur nach Maßgabe des

Paragraph 102, ArbVG verhängt werden, wenn diese in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sind vergleiche dazu auch Friedrich, ASoK 12/2017, 468). Solche liegen gegenständlich nicht vor. Weiters handelt es sich um das XXXX-Reglement und nicht das Reglement der BF, die ja im gegenständlichen Verfahren die Rolle der potenziellen Dienstgeberin innehat. Die BF hat keinerlei Einfluss auf die Verhängung von Disziplinarstrafen durch die römisch 40 .

3.2.4.3. Weisungsbindung (arbeitsbezogenes Verhalten) und Kontrollunterworfenheit:

Wenn die belangte Behörde und der Mitbeteiligte weiters argumentieren, der Mitbeteiligte wäre der Kontrolle und Weisungsbefugnis der BF unterlegen, so muss einerseits auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen werden, wonach das erkennende Gericht etwa im Hinweis des Rennleiters auf nötige körperliche und geistige Fitness dem hohen Risiko des Sports geschuldet ist, keine Weisungs- bzw. Kontrollbefugnis der BF erblicken kann (zumal der Rennleiter ein Organ der römisch 40 ist und von dieser bestellt wird und nicht von der BF), und andererseits auch ausgeführt werden, dass es gerade bei den römisch VXXXX eben nicht um eine konkret bestmögliche Leistung im Sinne von

römisch 40 oder Benotung des römisch 40 ging. Das Argument der stillen Kontrolle der BF über die Leistungsfähigkeit der römisch VXXXX greift zu kurz. Die Leistungsfähigkeit bzw. die fachliche Qualifikation waren vielmehr eine Voraussetzung für die Nominierung (durch den Verband und nicht die BF), als eine Kontrolle während der Ausübung des Einsatzes als

römisch VXXXX.

Dem Mitbeteiligten stand es frei, an Vor-/Nachbesprechungen teilzunehmen oder nicht. Er hatte sich selbst um sein Training, seine Ernährung und seinen körperlichen und geistigen Zustand zu kümmern. Es oblag ihm selbst, bei Bedarf einen Masseur oder Physiotherapeuten zu engagieren. Ihm wurden bezüglich der römisch 40 keine fachlichen Vorgaben gemacht. Er wurde - abgesehen von der Einhaltung der Materialbestimmungen der römisch 40 (welche sich bereits aus dem Reglement ergeben) - nicht zur Verwendung konkreter Ausrüstungsmarken angehalten. Es wäre ihm möglich gewesen, auch privat zu übernachten und mit dem privaten PKW oder auf andere Art und Weise zwischen Anlage und Hotel zu pendeln. Die Mitteilung der XXXX- und Wetterverhältnisse an den VXXXXchef bzw. die Jury der römisch 40 sind Teil der VXXXXtätigkeit an sich. Ohne diese Mitteilung wäre ein erheblicher Zweck des römisch VXXXX nicht erfüllt. Insgesamt ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit.

3.2.4.4. Wirtschaftliche Abhängigkeit/Betriebsmittel:

Nach der Rechtsprechung ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Es kann zwar wirtschaftliche Abhängigkeit bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit im genannten Sinn. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentliche organisatorische Einrichtungen und Betriebsmittel vergleiche Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG9, Paragraph 4, Rz 59 mwN).

Sämtliche Ausrüstungsgegenstände des Mitbeteiligten standen in seinem Eigentum und wurden von ihm selbst gekauft oder stammten aus dem Vorjahr, in welchem der Mitbeteiligte noch einem ÖXXXX-Kader angehörte. Einige Ausrüstungsstücke wurden dem Mitbeteiligten auch von Herstellern zur Verfügung gestellt. Jedenfalls wurden dem Mitbeteiligten keine Ausrüstungsgegenstände von der BF oder dem ÖXXXX zur Verfügung gestellt.

Die römisch 40 an sich ist vielmehr Austragungsort der Veranstaltung und ändert sich je nach Veranstaltung. Auch die WettkampfXXXX, die regelmäßig als Profi-Einzelsportler selbstständig erwerbstätig sind, benützen diese römisch 40 zur Ausübung ihres Sports. Ob es sich bei der römisch 40 - deren Eigentumsverhältnisse und Verfügungsberechtigungen nicht geklärt werden konnten - somit um ein wesentliches Betriebsmittel handelt, welches dem Mitbeteiligten von wem auch immer zur Verfügung gestellt worden ist, kann in Anbetracht der - nach Ansicht des erkennenden Gerichtes - fehlenden Leistungspflicht des Mitbeteiligten dahingestellt bleiben.

3.2.5. Zum Vorliegen eines Werkvertrages:

Ein Werkvertrag liegt (nur) dann vor, wenn jemand die Herstellung einer in sich geschlossenen Einheit einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung, daher die entgeltliche Herstellung eines Werkes übernimmt. Der Werkvertrag begründet somit ein Zielschuldverhältnis, das in der Verpflichtung besteht, eine genau umrissene Leistung (meist bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen, wobei das Vertragsverhältnis mit Erbringung der Leistung endet. Das Interesse des Werkbestellers und die vertragliche Verpflichtung sind dementsprechend auf das Endprodukt bzw. das Ergebnis gerichtet. Es ist dabei essenziell, dass der Erfolg einer Tätigkeit "gewährleistungstauglich", demnach derart konkretisiert ist, dass er einer Gewährleistungsverpflichtung zugänglich ist (Auer-Mayer, ZAS 2016/23, S 129 mwN).

Dienstleistungen bestehen nach der Rechtsprechung in der geschuldeten Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden. Es geht dabei um die laufende Zurverfügungstellung der Arbeitskraft, wobei die Dienstleistung sowohl in persönlicher Abhängigkeit als auch Unabhängigkeit erbracht werden kann. Es wird dabei ein dauerndes Bemühen, daher ein "Wirken" und kein bestimmter Erfolg geschuldet. Dabei spricht eine längere Dauer eher für die Erbringung von Dienstleistungen. Eine kurze Dauer des Vertragsverhältnisses schließt umgekehrt aber solche nicht aus. Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) ändert sich auch nichts an dem Vorliegen eines Dienstvertrages, wenn Dienstleistungen gedanklich in zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte - also einzelne Werke - zerlegt werden. Auf die Bezeichnung als "Auftrag", "Werkvertrag" oder "freier Dienstvertrag" kommt es nicht an (Auer-Mayer, ZAS 2016/23, S 129 mwN).

Ein solches Werk ist gegenständlich nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt liegt im gegenständlichen Fall des Mitbeteiligten der BF gegenüber keine Leistungsverpflichtung vor. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Mitbeteiligte der BF gegenüber zu einer bestimmten (Dienst)Leistung verpflichtet hätte, so hätte der Mitbeteiligte keinen bestimmten Erfolg geschuldet, zumal weder die konkrete Anzahl der römisch 40 , deren römisch 40 oder Beurteilung konkret und verbindlich vereinbart wurde. Ein erfolgsabhängiges Honorar wurde ebenfalls nicht vereinbart.

Demgemäß ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des "Werkes" im vorliegenden Fall beurteilt werden sollten vergleiche VwGH vom 21.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0045 mwN).

Selbst bei Annahme einer Leistungsverpflichtung lag gegenständlich daher kein Werkvertrag vor.

3.2.6. Entgeltlichkeit:

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, sieht das XXXX-Reglement sowohl für die Funktionäre als auch die Wettkampfsportler (im Rahmen spezieller Kontingente) die kostenlose Zurverfügungstellung von angemessener Unterkunft und Verpflegung sowie einem Shuttle-Service zwischen Hotel und Veranstaltung sowie eventuell sogar den Transfer zwischen Flughafen und Veranstaltung bzw. Hotel vor. Darüber hinaus werden den nationalen Verbänden vom jeweiligen Veranstalter je nach Ländergruppe pauschal anteilige Reisekostenersätze ausbezahlt. Die Wettkampfspringer sowie Funktionäre erhalten darüber hinaus nach bestimmten Sätzen das sogenannte "Taschengeld", einem je nach Veranstaltungsart und Anzahl der Bewerbe gestaffelten Aufwandsersatz bzw. Taggeldersatz.

Nachdem das XXXX-Reglement gemäß Artikel 454 Punkt 3, römisch 40 Band römisch III römisch 40 auch für die römisch VXXXX gilt, hat auch der Mitbeteiligte kostenlose Unterkunft und Verpflegung sowie ein Shuttle zur Verfügung gestellt bekommen und Taschengeld ausbezahlt erhalten.

In Anbetracht der obigen Ausführungen, wonach laut Rechtsansicht des erkennenden Gerichtes gegenständlich keine Leistungspflicht des Mitbeteiligten gegenüber der BF vorlag, kommt es auf die konkrete Einordnung der dem BF durch das XXXX-Reglement zugekommenen Zahlungen nicht mehr wirklich an.

Ginge man im konkreten Fall von einem sozialversicherungspflichtigen (freien) Dienstverhältnis aus, so wäre jedoch die Regelung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28, ASVG zu berücksichtigen gewesen:

Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28, ASVG gelten pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an Sportler oder Schieds(wettkampf)richter oder Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) leisten, und zwar bis zu EUR 60,00 pro Einsatztag, höchstens aber EUR 540,00 pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, zweiter Satz EStG 1988 zusteht, nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 leg. cit..

Nach dem Bericht des Finanzausschusses (EB 498 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode S 3) sollen Mannschaftssportler sowie Einzelsportler, die von gemeinnützigen Sportvereinen und -verbänden Kostenersätze im Zusammenhang mit ihrer sportlichen Tätigkeit erhalten, sowie Trainer, Lehrwarte und Übungsleiter, die die Sportler sportfachlich unterstützen und weitere Sportbetreuer, die die Sportler medizinische oder organisatorisch unterstützen (Masseure, Sportarzt, Zeugwart) sowie Personen, die für die sportliche Leitung einer Veranstaltung zuständig sind (Schiedsrichter, Rennleiter, Hilfskräfte) Begünstigte der Regelung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 38, ASVG sein.

Die belangte Behörde hat sich zu keiner Zeit mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei diesen Leistungen - zumindest teilweise und für die vom Mitbeteiligten konkret geleisteten zwei Einsatztage - um Aufwandsentschädigungen handeln könnte, die nicht dem Entgeltbegriff des Paragraph 49, ASVG unterliegen.

3.2.7. Zusammenfassung:

Beim Mitbeteiligten handelte es sich - auch seiner eigenen Ansicht nach - um einen professionellen Einzelsportler, dessen Hauptberuf die Ausübung des Wettkampfsportes im römisch 40 und seine Haupteinkunftsquelle die dort lukrierten Preisgelder waren. Darüber hinaus lebte der Mitbeteiligte von den Unterhaltszahlungen seines Vaters sowie den Einkünften aus der geringfügigen Beschäftigung bei seinem Onkel. Bei gegebener Gelegenheit nahm der Mitbeteiligte - wie gegenständlich - an XXXXveranstaltungen als römisch VXXXX teil.

Professionelle Einzelsportler können sich aussuchen, wie viele und welche Wettkämpfe sie bestreiten. Sie können ihr Training überwiegend selbst bestimmen. Professionelle Einzelsportler üben in der Regel eine die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG begründende selbstständige Tätigkeit als "neue Selbstständige" aus vergleiche dazu informativ auch den Leitfaden des BMF und der Sozialversicherungsanstalten zur Sportlerinnenbegünstigung, https://www.google.at/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=2ahUKEwjp8d6O8P3dAhWPL1AKHaYkAoAQFjAAegQICRAC&url=http%3A%2F%2Fwww.bso.or.at%2Ffileadmin%2FInhalte%2FDokumente%2FRichtlinien%2FLeitfaden_Sportlerbeguenstigung_BMF-SV.pdf&usg=AOvVaw1RxfXJqTzuJBFwNQ9zjSru, Zugriff am 11.10.2018).

Das erkennende Gericht konnte - bis auf den Umstand, dass römisch VXXXX nicht eine bestmögliche Leistung bezogen auf römisch 40 und XXXXstil liefern müssen - keine wesentlichen oder unterscheidungskräftigen Unterschiede der Tätigkeit als römisch VXXXX zu jener als WettkampfXXXX feststellen, zumal für beide Tätigkeiten dieselben Regelungen gelten. Der Mitbeteiligte hat seine VXXXXtätigkeit im Rahmen seiner professionellen Sportausübung als Einzelsportler ausgeübt. Dem Mitbeteiligten stand es frei, als römisch VXXXX an der Veranstaltung teilzunehmen. Das erkennende Gericht konnte diesbezüglich keine Leistungsverpflichtung gegenüber der BF feststellen. Selbst bei Annahme einer solchen Leistungsverpflichtung war es dem Mitbeteiligten aufgrund des sanktionslosen Ablehnungsrechtes immer noch möglich, derart über seine Arbeitskraft zu disponieren, dass keine persönliche Arbeitspflicht und damit keine persönliche Abhängigkeit vorlagen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an entsprechender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es gibt keine höchstgerichtliche Judikatur, die sich mit der sozialversicherungsrechtlichen Situation von Einzelsportlern in weit verzweigten Vereins- bzw. Verbandsstrukturen auseinandersetzt. Es fehlt auch an Judikatur zur Abgrenzung von Breiten- und Berufssport und insbesondere den Auswirkungen sportimmanenter Vorgaben auf die sozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise der Sportausübung.

Nachdem es in ähnlichen Fällen durch das Bundesverwaltungsgericht vergleiche etwa W145 2128879-1 oder I401 2012328-1) zu anderslautenden Entscheidungen gekommen ist, liegt darüber hinaus nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Ablehnungsrecht, Dienstnehmereigenschaft, Leistungssportler,
Leistungsverpflichtung, persönliche Abhängigkeit,
Pflichtversicherung, Revision zulässig, Selbstständiger,
Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G308.2176696.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019

Dokumentnummer

BVWGT_20181017_G308_2176696_1_00