Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

Rechtssätze

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Entscheidungstext W200 2169909-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W200 2169909-1

Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

W200 2169909-1/14E

W200 2169911-1/12E

W200 2169904-1/12E

W200 2169913-1/14E

W200 2169915-1/13E

W200 2181494-1/10E

W200 2169901-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch XXXX , 2.) römisch XXXX , 3.)

römisch XXXX , 4.) römisch XXXX , 5.) römisch XXXX , 6.) römisch XXXX , 7.) römisch XXXX , alle StA. AFGHANISTAN, gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 10.08.2017, ad 1.) Zl. 1101075903-160021652, ad

  1. 2
    Zl. 1101074100-160021665, ad 3.) Zl. 1101076203-160021695, ad
  2. 4
    Zl. 1101076007-160021679, ad 5.) Zl. 1101076105-160021687, ad
  3. 7
    Zl. 1091471205-151575209, und ad 6.) gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg vom 01.12.2017, Zl. 1091590206-151575179, zu Recht erkannt:

A) Ad 1.) - 5.) ( römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX )

Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) römisch XXXX , 2.) römisch XXXX , 3.) römisch XXXX , 4.) römisch XXXX und 5.) römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch XXXX , 2.) römisch XXXX , 3.) römisch XXXX , 4.) römisch XXXX und 5.) römisch XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Ad 6.) ( römisch XXXX )

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins, AsylG 2005, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch XXXX ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Ad 7.) ( römisch XXXX )

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins, AsylG 2005, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch XXXX ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer römisch XXXX (im Folgenden BF1) ist der Ehegatte der römisch XXXX (im Folgenden BF2). Der minderjährige gemeinsame Sohn römisch XXXX (im Folgenden: BF3), sowie die beiden nunmehr volljährigen, zum Einreisezeitpunkt minderjährigen Kinder römisch XXXX (im Folgenden BF4) und römisch XXXX (im Folgenden BF5) reisten gemeinsam mit ihren Eltern am 05.11.2015 illegal in das Bundesgebiet ein.

Zwei volljährige Söhne von BF1 und BF2 namens römisch XXXX (im Folgenden: BF6 genannt) und römisch XXXX (im Folgenden BF7 genannt) reisten im Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Sämtliche beschwerdeführende Parteien führen laut eigenen Angaben die genannten Namen, sind Staatsangehörige Afghanistans, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und waren zum Zeitpunkt der Einreise alle sunnitische Moslems.

Ein volljähriger Sohn von BF1 und BF2 ( römisch XXXX ) ist bereits anerkannter Flüchtling in Österreich.

Im Rahmen der Erstbefragungen gaben BF1 und BF2 übereinstimmend an, Afghanistan vor acht Jahren wegen des Krieges verlassen zu haben. Die generelle Lage sei dort sehr schlecht. BF1 hätte früher in Afghanistan für die Regierung gearbeitet. Sie seien während des Krieges mehrmals verletzt worden. Da ein anderer Mann die BF2 hätte heiraten wollen, seien sie von verschiedenen Bekannten bedroht worden. Auch das Haus sei bombardiert worden und sie hätten Verletzungen davongetragen. Während der letzten vier Jahre seien sie illegal im Iran aufhältig gewesen, hätten nicht arbeiten können. BF3 gab an, nicht zu wissen, warum die Familie Afghanistan verlassen hätte. BF4 nannte als Grund für das Verlassen den Krieg und die Feindschaft. Die Feinde hätten die Familie nicht in Ruhe gelassen, deshalb seien sie in den Iran geflüchtet. Vom Iran sei die Familie nach Österreich, da sie illegal dort aufhältig gewesen wären: Sie hätten die Schule nicht besuchen dürfen und auch nicht arbeiten dürfen. BF5 führte in der Erstbefragung aus, dass die Familie wegen der Feindschaft Afghanistan verlassen hätte.

BF6 gab an, dass er aus Afghanistan damals wegen des Krieges in den Iran geflüchtet sei. Im Iran hätte man es als Afghane mit unbekanntem Aufenthaltsstatus sehr schwer und man müsse jederzeit damit rechnen, zurückgeschoben zu werden, oder nach Syrien in den Krieg ziehen zu müssen. BF7 gab an, im Iran keinen Erfolg gehabt zu haben, weil er dort zehn Jahre gelebt hätte. Es wäre immer sein Traum gewesen, in einem schönen Land ein schönes, leichtes Leben zu führen. Er hätte sich weiterentwickeln und studieren wollen. Obwohl sie legal im Iran gewesen wären, hätte man ihnen Geld wegnehmen wollen und sie hätten sich das nicht leisten können.

Im Rahmen der Einvernahme beim BFA gab BF1 am 24.07.2017 an, in Afghanistan in Paghman und Kabul gelebt zu haben. Von 1998 bis 2016 hätte er in Shiraz im Iran gelebt. Er hätte weder die Schule besucht, noch einen Beruf gelernt. Er hätte als Hilfsarbeiter gearbeitet.

In Afghanistan sei er bis 1992 als Offizier in der Armee in Kabul stationiert gewesen. Er hätte Soldaten im Exerzierdienst ausgebildet. Davon und von Hilfsarbeitertätigkeiten hätte er den Lebensunterhalt bestritten.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er seine Frau geheiratet hätte. Der Cousin der BF2 hätte die BF2 ebenfalls heiraten wollen. Durch die Ehe mit der BF2 sei eine Feindschaft zum Cousin der BF2 entstanden. Die Feinde hätten eine Handgranate in das Haus in Paghman geworfen. Er sei verletzt worden, hätte zahlreiche Narben davongetragen und zwei oder drei Monate im Krankenhaus bleiben müssen. Fünf Monate später sei er mit der BF2 im Garten gesessen. Er sei vom Cousin der BF2 am linken Arm und am linken Bein angeschossen worden. Deshalb hätte er Afghanistan verlassen. Die Feinde würden in der Regierung arbeiten, sie hätten auch das Haus weggenommen.

Weiters hätte die Familie in Afghanistan Probleme, da die Söhne römisch XXXX und römisch XXXX nunmehr Christen seien und die Tochter römisch XXXX (BF5) kein Kopftuch mehr tragen wolle. Der Cousin der BF2 heiße römisch XXXX und sei 57 Jahre alt. Nach der zweiten Verletzung hätte er ihn nicht mehr gesehen. Er hätte die BF2 1361 (= 1982) geheiratet. Der Handgranatenvorfall sei ungefähr zwischen 1362 und 1363 (= 1983/84) gewesen. Der Schuss sei im Frühjahr 1364 (= 1985) gewesen.

Den Handgranatenanschlag schildert er dahingehend, dass eine Granate durch die Fensterscheibe genau in das Zimmer geflogen sei, in dem er alleine gewesen sei. Die BF2 sei in der Küche gewesen. Die Granate sei einen Meter von ihm entfernt gelandet. Er hätte gedacht, dass es sich um einen Stein handle, und sei aufgestanden, um zu sehen, was los sei, als die Granate explodiert sei. Er wisse durch seine Ausbildung beim Militär, dass es sich um eine Handgranate gehandelt hätte. Er sei danach am Rücken gelegen, bei Bewusstsein geblieben, hätte jedoch viel Blut verloren. Die BF2 und der Nachbar hätten ihn ins Krankenhaus gebracht, wo er zweieinhalb bis drei Monate verbracht hätte. Seine Hand und seine Zehen hätten geschmerzt. Er hätte auch andere, nicht so schlimme Verletzungen gehabt. Der Cousin hätte ihn und die BF2 töten wollen.

Den Schussvorfall beschrieb er dahingehend, dass er mit seiner Frau im Garten gesessen sei, Schüsse gehört hätte und nicht mehr aufstehen hätte können. Er hätte zehn bis fünfzehn Schüsse gehört, drei davon hätten ihn getroffen. Die Schüsse stammten aus einer Kalaschnikow. Seine Frau sei nicht getroffen worden. Er hätte den Cousin seiner Frau als Schützen erkennen können. Er hätte nicht gewusst, was er machen sollte. Die Nachbarn hätten ihn versorgt. Der Schütze sei gleich geflohen. Befragt, ob er eine Anzeige erstattet habe, antwortete er, dass der Onkel der BF2 eine Anzeige über beide Vorfälle erstattet hätte, da er selbst im Krankenhaus gewesen sei. Er selbst sei später auch zur Polizei in Kabul gegangen. Es sei nichts geschehen, warum, könne er nicht sagen. Der Cousin der BF2 besitze eine Landwirtschaft.

Die Schwiegereltern hätten nichts dagegen machen können. Diese hätten auch nicht gewollt, dass der Cousin die BF2 heiratet. Die Schwiegereltern seien jedoch nie Opfer der Anschläge der Cousins geworden. Nunmehr seien sie bereits verstorben.

Befragt, ob es in den vier Jahren, in denen er noch in Afghanistan gelebt hätte, weitere Anschläge gegeben hätte, antwortete er, dass er keinen Kontakt mehr zum Cousin gehabt hätte. Befragt, warum er danach immer wieder umgezogen sei, antwortete er, dass dies und auch die Flucht in den Iran aus Angst gewesen sei.

Zur Konversion der Kinder und der daraus resultierenden Probleme gab er an, dass Afghanistan ein islamisches Land sei. Ein Moslem dürfe kein Christ werden. Man würde ihn und seine Familie umbringen.

Befragt, warum sein Sohn römisch XXXX sogar in seinem Asylverfahren angegeben hatte, dass er (der BF1) 2005 verstorben sei, antwortete er, dass dieser das vielleicht nur so gesagt hätte. Vielleicht hätte er es nur gedacht, weil er 2005 von den Taliban entführt worden wäre.

Befragt, warum er selbst nunmehr die Entführung der Taliban nicht zuvor angegeben hätte, antwortete er, nicht gefragt worden zu sein. Nunmehr schilderte er 1377 (1998) am Weg nach Pakistan mit anderen neun oder zehn Personen entführt und in die Berge gebracht worden zu sein. Sie seien sechs Monate in Geiselhaft gewesen und danach hätte die Regierung das Talibangebiet bombardiert. Sie seien weggelaufen und seien von der Polizei aufgegriffen worden. Nachdem sie von der Geiselhaft erzählt hätten, hätten sie am nächsten Tag Geld für den Bus bekommen und seien frei gelassen worden. Seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt in Kabul gewesen. Er sei am Weg nach Pakistan gewesen und hätte diese und die Familie dann nachholen wollen. Nach der Entführung sei er wieder bei seiner Familie gewesen. Er sei von den Taliban einfach nur zufällig entführt worden.

Die BF2 gab am selben Tag in ihrer Einvernahme beim BFA an, in Afghanistan in Paghman und danach in der Stadt Kabul gelebt zu haben. Sie hätten ständig die Adressen gewechselt. Sie hätte nie die Schule besucht und auch keine Berufsausbildung erhalten. Ihr Mann hätte den Lebensunterhalt bestritten - zuerst als Polizist bzw. beim Militär. Die Eltern seien verstorben. Die Geschwister würden im Iran leben.

Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Cousin sie heiraten hätte wollen. Er hätte einmal eine Granate durch das Fenster geworfen, wodurch der BF1 und der älteste Sohn Verletzungen erlitten hätten. Ihr Cousin hätte auch gesagt, dass er die Kinder umbringen werde. Sie hätte große Angst vor ihm. Deshalb sei sie mit ihrer Schwester in den Iran gegangen und sei acht Jahre im Iran gewesen - vier Jahre davon mit einem Aufenthaltsrecht, vier Jahre ohne. Ihr Cousin hätte auch jetzt noch Macht bei der Regierung. Er hätte nicht geheiratet, er hätte sie geliebt. Wann der Handgranatenanschlag war, könne sie nicht genau sagen. Der BF1 und BF6 hätten Verletzungen erlitten, der BF6 nur an der Hand. Sie sei in der Küche gewesen. Ihr Mann sei am Bauch gelegen, als sie ins Zimmer gegangen sei. Die Nachbarn seien zu Hilfe gekommen. Nach weiteren Vorfällen befragt gab sie an, sich nicht mehr erinnern zu können. Befragt, ob sie sich an ein Schussattentat erinnern könne, gab sie an, sich nicht mehr erinnern zu können. Im Fall einer Rückkehr würden die Feinde die Familie töten.

Der BF3 gab am 26.07.2017 in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin beim BFA an, mit seiner Familie in einem kleinen Haus in Shiraz gelebt zu haben. Er sei zum Zeitpunkt des Verlassens Afghanistans ein kleines Kind gewesen. Von einer persönlichen Gefahr hätte er keine Kenntnis.

Dem Akt des BF3 ist der Abschlussbericht der LPD Steiermark über den Verdacht über eine sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Laut diesem Abschlussbericht hat der Beschwerdeführer am 31.05.2016 im Umkleidebereich des Hallenbades " römisch XXXX " in römisch XXXX vor einer sich umziehenden Frau geschlechtliche Handlungen vorgenommen und sie sexuell belästigt.

Der mittlerweile volljährige BF4 gab am 25.07.2017 an, früher sunnitischer Moslem, jetzt Christ zu sein. Er hätte den Glauben am ersten Tag nach der Ankunft in Österreich gewechselt. In Afghanistan hätte er in der Stadt Kabul gelebt. Im Herkunftsland würden noch sein Onkel römisch XXXX , sowie seine Tante römisch XXXX in Paghman leben. Die Tante hätte auch einen Sohn. Ihr Mann lebe von der Landwirtschaft. Er stehe mit der Tante unregelmäßig in Kontakt. Zum Verlassen des Herkunftsstaates gab er an, dass sein Bruder hier sei. Er hätte gesagt, dass Österreich ein ruhiges, schönes Land sei. Sie hätten dann die Entscheidung getroffen, ebenfalls nach Österreich zu kommen. In Afghanistan hätte die Familie viele Probleme gehabt: Sein Vater sei Polizist gewesen und er hätte Probleme mit der derzeitigen Regierung. Sein Onkel römisch XXXX wollte zuerst seine Mutter heiraten, nachdem die Hochzeit abgelehnt worden sei, sei er nun der Feind der Familie. Sein Vater hätte ihm nur etwas erzählt. Sein Onkel hätte eine Handgranate auf das Haus geworfen. Dabei sei - glaube er - sein Vater verletzt worden. Der Vater sei damals auch im Krankenhaus gewesen und er könne nicht sagen, ob er selbst in Afghanistan verfolgt werde. Vielleicht hätte seine Mutter ja mehr Informationen.

Zu den Taufvorbereitungen gab er an, die Bibel zu lesen. Seit einem Monat hätte er sie jedoch nicht gelesen. Davor hätte er einmal in der Woche gelesen. Er besuche einen Deutschkurs und spiele Fußball. Deshalb hätte er nicht mehr Zeit, um die Bibel zu lesen. Er hätte die Kirche in Hausmannstätten besucht. Das sei vor zwei Monaten gewesen. Er sei ungefähr zehnmal dort gewesen. Der Pfarrer sei dort ein älterer Mann. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, das "Haus römisch XXXX " zu besuchen und nicht die Kirche in römisch XXXX . Nach der Lieblingsstelle in der Bibel befragt, antwortete er: "Alles ist interessant." Die Frage, ob er das Alte Testament gelesen hätte, bejahte er. Nach dem Inhalt befragt gab er an: "Am Anfang steht, wenn man Probleme hat, findet man Hilfe." Befragt, was Christen zu Weihnachten machen, antwortete er, zu Silvester im Haus römisch XXXX gewesen zu sein. Sie hätten Wein getrunken und gegessen. Es sei ein Fest. Zu den Osterfeierlichkeiten befragt, antworte er, dazu nichts sagen zu können. Befragt, ob er einen Vorbereitungskurs zur Taufe besuche, antwortete er, einen Österreicher zu kennen. Sie würden gemeinsam die Bibel lesen. Er sei ganz am Anfang. Er hätte jedoch Interessen. Im Fall einer Rückkehr könne er nicht mehr in Afghanistan leben. Sie hätten Feinde. Er gehöre zu seiner Familie. Sein Onkel würde ihn sehen. Dieser kenne ihn aus Facebook. Sein Foto sei im Internet. Befragt, wie der Onkel ihn erkennen könne, wo er doch 1998 in den Iran ausgereist sei, antwortete er, dass dieser intelligent sei. Welche Probleme sein Vater als Polizist mit der Regierung hätte, könne er nicht sagen. Der Grund für die Ausreise sei die Feindschaft mit dem Onkel römisch XXXX gewesen. Die Verfolgungen selbst hätte er als Kind nicht mitbekommen.

Die zum Zeitpunkt der Einvernahme noch minderjährige BF5 machte beim BFA am 26.07.2017 in Anwesenheit ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin Probleme ihres Vaters in Afghanistan geltend. Dieser hätte ihr erzählt, dass er Feinde gehabt hätte, da ein anderer Mann auch ihre Mutter hätte heiraten wollen. Diese Feinde hätten ihrem Vater schlimme Dinge angetan. Sie hätte noch eine Tante in Afghanistan namens römisch XXXX , die sie jedoch noch nie gesehen hätte. Mit dieser pflege sie manchmal über das Internet Kontakt.

Sie hätten im Iran keine Papiere gehabt und ihr Vater hätte nicht mehr offiziell arbeiten dürfen. Sie selbst hätte keine Schule besuchen dürfen. Afghanistan hätte sie als Kind gemeinsam mit den Eltern verlassen, eine Verfolgung in Afghanistan könne sie nicht angeben, da sie ja noch ein Kind gewesen sei.

Sie trage kein Kopftuch mehr. Ein afghanisches Mädchen dürfe ohne Kopftuch das Haus nicht verlassen. Sie könne nicht sagen, wer sie aller auf Facebook sehe. Ihre Eltern würden alle kennen. Sie könne nur sagen, dass die Menschen zu ihrer Familie gehören. Diese Menschen glauben, dass sie kein guter Mensch sei. Sie sei ein schlimmes Mädchen. Man könne alles Mögliche mit ihr machen.

Im Fall einer Rückkehr würde sie vermutlich auf Grund ihrer westlichen Erscheinung getötet. Die afghanischen Burschen würden schon in Österreich Probleme machen. Afghanistan sei ein muslimisches Land. Da ihr Bruder die Religion gewechselt hätte, drohe ihr die Todesstrafe.

Der BF6 gab im Zuge der Einvernahme beim BFA am 10.11.2017 an, dass sein Vater Mitglied der Regierung in Afghanistan gewesen sei. Er sei ein Mitglied der Regierung des damaligen Präsidenten Najibullah gewesen. Als die Regierung keine Macht mehr gehabt hätte, seien die Mitglieder festgenommen worden. Sein Vater sei sechs Monate im Gefängnis gewesen. Danach hätten sie in Afghanistan nicht mehr leben können. Deshalb seien sie in den Iran gegangen. Nach weiteren Gründen befragt, antwortete er, dass es auch Probleme mütterlicherseits gegeben hätte. Die Mutter hätte ihren Cousin heiraten sollen, hätte jedoch den Vater geheiratet. Seitdem hätte der Cousin der Mutter immer mit seinem Vater ein Problem. Er wolle seither immer an ihm Rache nehmen. Der Cousin der Mutter sei Mitglied der neuen Regierung und hätte damals Macht gemacht und die Familie nicht in Ruhe gelassen. Es sei auch auf seinen Vater geschossen worden und es hätte eine Explosion gegeben. Sein Vater sei verletzt worden, der Cousin der Mutter hätte alles geplant. Als er selbst ein Kind gewesen sei, hätte jemand eine Puppe vor ihre Tür gestellt. Die Puppe sei voll mit Sprengstoff gewesen. Er sei ein Kind gewesen und hätte die Puppe genommen und sie sei in seiner Hand explodiert. Sie hätten zwar niemanden gesehen, aber wüssten, dass es vom Cousin der Mutter ausgegangen sei. Befragt, ob die Explosion gegen ihn gerichtet gewesen sei oder gegen den Vater, antwortete er, dass er denke, dass es für ein Kind gedacht gewesen sei. Er wisse aber nicht genau, ob es gegen ihn gerichtet sei. Der Cousin der Mutter heiße römisch XXXX . Seine Mutter hätte ihm gesagt, dass er ein Kommandant sei. In Afghanistan sei es für ihn schwer zu arbeiten, da er im Iran aufgewachsen sei. Die Leute in Afghanistan seien religiöser als er. Für ihn sei es kein Problem Schweinefleisch zu essen oder Alkohol zu trinken. Er faste nicht. Damit hätten die anderen Probleme, in Afghanistan sei dies problematisch. Sein Bruder sei seit fünf Jahren hier und sei konvertiert. Er selbst sei Moslem, weil er so geboren sei. Er bezeichne sich nicht so.

Der BF7 führte am 30.05.2017 aus, Afghane, Tadschike und Sunnit zu sein. Er sei nicht verheiratet, jedoch mit seiner Cousine verlobt. Diese lebe in Afghanistan, in der Provinz Kabul, im Distrikt Paghman. Zuletzt hätte er im Iran, in Shiraz, gelebt. Er hätte in Kabul niemals die Schule besucht und hätte auch niemals gearbeitet. Sein Vater sei Beamter gewesen. Im Iran hätte er sechs Jahre eine afghanische Schule besucht und danach in einer Möbelfirma gearbeitet und Möbelstücke hergestellt. Die Tätigkeit hätte er vier Jahre lang ausgeübt. Bevor er den Iran verlassen hätte, hätte er auf Grund seiner Leistenoperation die Tätigkeit beenden müssen. Er sei einen Monat vor seiner Familie ausgereist. Er wisse nicht, wie viele Verwandte er in Afghanistan hätte. Er könne sich jedoch an seine Tante (Mutter von römisch XXXX ) erinnern. Sie heiße römisch XXXX und lebe in der Provinz Kabul. Seine Cousine sei ihm bereits in der Kindheit versprochen worden. Seiner Verlobten gehe es nicht so gut. Die Mutter der Verlobten hätte einen Sohn in den Niederlanden, der die Familie unterstütze. Er stehe regelmäßig mit den Angehörigen im Herkunftsstaat in Kontakt.

Zum Fluchtgrund führte er aus, dass seine Familie Afghanistan wegen Familienstreitigkeiten verlassen hätte müssen. Seine Mutter sei jemand anderem versprochen worden, als sein Vater sie geheiratet hätte. Der Mann, der seine Mutter heiraten hätte wollen, sei mit dem Vater verfeindet. Er hätte sogar einmal eine Handgranate in das Haus geworfen. Dabei sei sein Vater verletzt worden: Seine Hände, sein Gesicht und der ganze Körper. Er hätte sich im Krankenhaus behandeln lassen. Er hätte dann gesehen, dass er in Kabul und in anderen Städten in Afghanistan nicht mehr sicher leben konnte und hätte sich für die Ausreise in den Iran entschieden. Weitere Fluchtgründe hätte er keine. Auf die Frage, ob er seine Verlobte hätte heiraten wollen, bejahte er.

Er wisse nicht, wann es das letzte Mal ein Problem mit dem verfeindeten Mann gegeben hätte. Befragt, ob er durch ihn verfolgt werde, antwortete er, dass es sein könnte, wenn er über seine Existenz Kenntnis erlangt. Er wisse nicht, ob wegen des Anschlags mit der Handgranate eine Anzeige erstattet worden sei. Der Feind seines Vaters sei ein Kommandant gewesen. Befragt, wo dieser Mann Kommandant gewesen sei, antwortete er, dass dieser einfach mächtig gewesen sei. Die Polizei sei machtlos gewesen. Das hätte ihm sein Vater gesagt. Gegen ein Leben in Mazar-e Sharif spreche die Angst vor den Feinden seines Vaters und den Feinden seiner Verlobten. Er wäre dann ein Schwiegersohn und würde auch von den Feinden seiner Verlobten bedroht werden. Eine Person sei im Zuge der Streitigkeiten bereits erschossen worden, eine andere am Fuß verletzt worden. Der Feind der Verlobten sei ein Mujaheddin und ein mächtiger Mann. Er würde sicher erfahren, dass er dort lebe. Er würde sofort getötet. In Paghman hätten viele Menschen vor diesem Mann Angst. Er sei ein Verbrecher und Mörder. Die Feindschaft bestehe seit ungefähr zehn Jahren.

Befragt, wie es der Mann über zehn Jahre nicht geschafft hat, die Verlobte zu töten, antwortete er, dass die Familie immer wieder von dem Mann belästigt werde. Er hätte bereits einen Cousin getötet und einen Cousin verletzt. Es könne sein, dass er jetzt niemanden mehr töten wolle. Seine Verlobte verlasse auch nicht regelmäßig das Haus. Er selbst sei von dem Mann, der seinen Vater bedroht hätte, nie persönlich gesehen worden. Er glaube, dass dieser noch lebe. Er sei damals ziemlich jung und gesund gewesen. Er gehe davon aus, dass er noch am Leben sei.

Auf den Vorhalt, während der Ersteinvernahme kein Wort über die Feinde des Vaters gesagt zu haben, antwortete er, dass er von den Feindschaften seines Vaters damals nichts gewusst hätte. Von den Feindschaften seiner Verlobten hätte er damals auch nichts gewusst. Die Verlobung sei im siebenten Monat des Jahres 2016 gewesen.

Mit Bescheiden vom 10.08.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde allen Beschwerdeführern eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.

Aufgrund der erhobenen Beschwerde führte das BVwG am 28.05.2018 und 06.07.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, die sich wie folgt gestalteten:

"Beginn der Befragung des BF1, BF2 - BF7 verlassen den Verhandlungssaal: (...)

VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an!

BF1: Ich bin in der Provinz Kabul, im Distrikt/Bezirk Paghman geboren und habe dort auch gelebt. Danach bin ich nach Kabul Stadt gegangen, da war ich ca. 30-35 Jahre alt. Ich war damals schon verheiratet. Dann bin ich immer nur in Kabul Stadt geblieben, aber immer wieder musste ich den Platz wechseln.

VR: Sie sind also immer innerhalb der Stadt Kabul übersiedelt?

BF1: Ja.

VR: Von dort auch in den Iran?

BF1: Ja.

VR: Ist Ihre Familie immer mit Ihnen mit übersiedelt?

BF1: Ja.

VR: Alle?

BF1: Alle Kinder ja. Afghanistan haben wir alle gemeinsam verlassen.

VR: Haben Sie eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF1: Nein.

VR: Wovon haben Sie in Afghanistan gelebt? Wie haben Sie Ihr Leben finanziert?

BF1: Bis 17/18 habe ich in der Landwirtschaft alles Mögliche gearbeitet. Nach der afghanischen Revolution, bin ich zur afghanischen Nationalarmee gegangen. Zwei Jahre Pflichtdienst habe ich dort absolviert. Dann bin ich bei der afghanischen Nationalarmee geblieben und bin Offizier geworden. Bis 1371 (= ca. 1992) bin ich dortgeblieben. Dann war Najibullah nicht mehr an der Macht. Danach habe ich alles Mögliche gemacht, ich war nicht mehr bei der nationalen Armee. Ich habe Hilfsarbeiter Tätigkeiten gemach und freiberuflich gearbeitet, das ging bis 2005 so. 2005 sind wir in den Iran gegangen.

VR: Schildern Sie mir den Grund für das Verlassen Afghanistans.

BF1: Ich habe große Probleme gehabt. Ich war Mitglied der afghanischen demokratischen Partei und habe auch Feinde gehabt. Mein Feind war der Sohn vom Onkel väterlicherseits meiner Gattin. Der Cousin wollte meine Frau heiraten, ich auch. Dadurch sind wir Feinde geworden.

VR: Wieso haben Sie bisher noch nie gesagt, dass Sie Mitglied der afghanisch demokratischen Partei waren?

BF1: Lügen bringt nichts. Ich habe nur auf die Fragen geantwortet. Die Fragen die ich bekommen habe, habe ich beantwortet.

VR: Hätte man Sie definitiv nach einer Parteimitgliedschaft befragen sollen?

BF1: Ich habe diesbezüglich keine Frage bekommen.

D: Seit der sogenannten afghanischen Revolution, war man beinahe zwangsweise ein Mitglied der afghanisch demokratischen Partei. Unter zwangsweise meine ich, es wurde erwartet.

RV verweist auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides, wonach der BF ausgesagt hat, für Najibullah gewesen zu sein und gegen die neue Regierung gewesen zu sein.

VR: Wie war das mit Ihrer Feindschaft zum Cousin der Ehefrau?

BF1: Wie gesagt, wir beide wollten meine Frau heiraten. Er war kein guter Mensch. Ich habe meine Frau geheiratet und dadurch sind wir Feinde geworden.

VR: War Ihre Frau ihrem Cousin versprochen?

BF1: Nein, er wollte auch meine Frau heiraten, ich wollte es auch.

VR: Was wollte Ihre Frau?

BF1: Das war unser Schicksal. Sie wollte mich heiraten.

VR: Was ist dann passiert?

BF1: Wir haben geheiratet und dann haben wir eine Feindschaft mit denen gehabt. Sie haben mich zwei Mal verletzt. Einmal haben sie eine Handgranate auf mich geworfen. Ich habe Verletzungen im ganzen Körper erlitten (BF zeigt auf seinen Kopf). Die Spuren kann man noch heute sehen, ich habe Verletzungen im ganzen Körper. Auch auf der linken Hand vorne, ich kann Ihnen diese auch zeigen.

VR: Ich glaube Ihnen, dass Sie Narben haben. Wie ist der Vorfall mit der Handgranate abgelaufen?

BF1: Ich war zuhause, ich bin dort gesessen. Auf einmal ist eine Handgranate in unseren Hof geflogen. Nein das war drinnen, in meinem Zimmer.

VR: Wer war aller in dem Zimmer?

BF1: Ich war alleine, meine Frau war in der Küche.

VR: Wann war das ca.?

BF1: Ca. sechs bis acht Monate nach der Hochzeit war das, 1361 (=1982 ca.). Ich habe meine Frau um Hilfe gebeten. Es gab damals kein Telefon. Ihr Onkel hat in der Nachbarschaft gelebt und sie hat ihn um Hilfe gebeten. Ich wurde dann ins Spital gebracht. Das war noch in Paghman. Ich habe den Onkel meiner Frau gebeten, dass er es bei der Polizei anzeigt. Die Polizei sagt ja ja. Dann bin ich einige Zeit im Spital geblieben. Dann ist es wieder passiert und wieder passiert.

VR: Was ist wieder und wieder passiert?

BF1: Ich bin mehrmals zur Polizei gegangen und habe keine Hilfe bekommen.

VR: Was war dann?

BF1: Ich bin dortgeblieben. Ich habe immer zwischen Kabul und Paghman gependelt. 1363 (=1984) wurde auf mich geschossen.

VR: Was ist da genau geschehen?

BF1: Ich war in meinem Hof und dort gibt es Bäume und ich wollte Marillen von den Bäumen pflücken. Auf mich wurde geschossen, ich bin auf den Boden gefallen. Meine Frau ist zu mir gekommen, meine Nachbarn sind zu mir gekommen. Ich wurde ins Spital gebracht. Diesmal habe ich auch keine Hilfe von der Polizei bekommen. Ein Nachbar von uns hat es bei der Polizei gemeldet. Drei bis vier Leute meiner Nachbarn, haben mich zum Spital gebracht und einer dieser Nachbarn hat es bei der Polizei angezeigt.

VR: Wo war Ihre Frau zu dem Zeitpunkt, als auf Sie geschossen wurde?

BF1: Sie war auch im Hof.

VR: Woher wissen Sie, wer der Täter der beiden Anschläge war?

BF1: Ich habe nur einen einzigen Feind in der ganzen Umgebung gehabt. Das war 100%ig römisch XXXX , ich bin mir sicher er hat es getan.

VR: Haben Sie ihn auch gesehen?

BF1: Beim ersten Mal habe ich es selber gesehen, als er eine Handgranate nach mir geworfen hat.

VR: Ihr Sohn ältester Sohn römisch XXXX (BF6) hat beim BFA gesagt, dass Sie ein Mitglied der Regierung des damaligen Präsidenten Najibullah gewesen und festgenommen worden seien, als die Regierung keine Macht mehr gehabt hätte. Sie waren angeblich sechs Monate im Gefängnis und deshalb ist die Familie in den Iran gegangen.

Was sagen Sie dazu?

BF1: Es war Krieg überall in Afghanistan. Die Kinder waren damals klein, sie erinnern sich nicht so gut, wie es damals in Afghanistan war.

VR: Er hat auch noch gesagt, dass Ihre Frau ihren Cousin heiraten hätte sollen, jedoch Sie geheiratet hätte. Der Cousin Ihrer Frau ist angeblich Mitglied der neuen Regierung, mächtig und hat die Familie nicht in Ruhe gelassen. Es sei auf Sie geschossen worden und es hätte eine Explosion gegeben.

Was sagen Sie dazu?

BF1: Das stimmt. Er ist nach wie vor an der Macht, jetzt auch.

VR: Schildern Sie mir den genauen Verwandtschaftsgrad von römisch XXXX zu Ihrer Frau.

BF1: Meine Frau hat einen Onkel väterlicherseits, römisch XXXX ist der Sohn von diesem Onkel.

VR: Sind Sie auch mit Ihrer Frau verwandt?

BF1: Nein. Wir waren nur Nachbarn.

VR: Was wissen Sie über römisch XXXX ? Was macht er beruflich, wo wohnt er? Mit wem lebt er zusammen? Ich will seine genaue Funktion wissen. Damals und heute.

BF1: römisch XXXX war ein Mujaheddin und ich war auf der Seite der afghanischen Regierung (Najibullah). römisch XXXX ist jetzt in der afghanischen Regierung beteiligt.

VR: Was macht er in der afghanischen Regierung?

BF1: Er hat bewaffnete Männer und sie haben damals gegen unsere Regierung gekämpft. Die Mujaheddin sind jetzt alle gemeinsam an der afghanischen Regierung beteiligt.

VR: Können Sie mir nicht die genaue Funktion von römisch XXXX nennen?

BF1: Er arbeitet für die Polizei in der Stadt Kabul.

VR: Was macht er für die Polizei?

BF1: Das ist schon lange her. Genau weiß ich es nicht.

VR: Damals war er bei der Polizei?

BF1: Nach dem Sturz von Najibullah, haben sie die Macht übernommen. Seitdem sind sie an der Macht.

VR: Wie heißt römisch XXXX mit gesamten Namen und wo wohnt er?

BF1: Er heißt nur römisch XXXX , seit seiner Kindheit hat er nur diesen Namen.

VR: Hat er keinen Nachnamen?

BF1: Ich weiß, dass er römisch XXXX heißt und immer römisch XXXX geheißen hat. Einen anderen Namen hat er nicht.

VR: Hatte Ihre Frau keinen Nachnamen?

BF1: Doch.

VR Frage an D: Ist das möglich?

D: Es ist möglich, dass jemand keinen Nachnamen hat. Seit drei bis vier Jahren gibt es in der Tazkira einen Platz für einen Nachnamen. Sonst ist Name, Vaters Name und Großvaters Name verzeichnet.

VR: Erklären Sie mir bitte die Aussage Ihrer Frau, dass Ihr ältester Sohn (BF6) beim Vorfall mit der Handgranate an der Hand verletzt worden ist. Der Vorfall war laut Ihren Angaben 1362 und 1363 (= 1983/84), heute war es 1361, Ihr Sohn ist erst 1989 geboren. Abgesehen davon sagt Ihr Sohn, dass er sich die Verletzungen an der Hand als Kind zugezogen hat, als eine mit Sprengstoff präparierte Puppe in seiner Hand explodiert ist.

BF1: Das ist ein Missverständnis. Mein Kind ist nachher geboren.

VR: Das stimmt, aber Ihre Frau sagt, dass er im Zuge dieses Vorfalls getroffen wurde.

BF1: Ich kann es erklären. Das ist ein anderer Vorfall. Das war nicht diese Handgranate auf mich, das war ein anderer Vorfall. Meine Frau hat einen Unfall im Iran, ihr geht es sehr schlecht. Es kann sein, dass sie durcheinander geredet hat.

VR: Was ist Ihrer Frau passiert?

BF1: Sie hatte einen Autounfall.

VR: Ihre Frau, die angeblich mit Ihnen im Garten gesessen ist, kann sich an das Schussattentat nicht erinnern. Können Sie mir das erklären?

BF1: Es kann sein, dass sie darüber nicht gesprochen hat oder keine Frage dazu bekommen hat.

VR: Sie hat eine genaue Frage dazu bekommen.

BF1: Ich habe Verletzungen, die können sie sehen. Es kann sein, dass meine Frau nicht gefragt wurde.

VR: Sie ist genau gefragt worden und hat gesagt, sie weiß nichts.

BF1: Es kann sein, dass ein Missverständnis mit dem Dolmetscher passiert ist. Die Wahrheit ist das, was ich gesagt habe.

VR: Sie konnten offensichtlich noch einige Jahre in Afghanistan leben, bis Sie in den Iran gegangen sind. Wenn Sie derartig Angst gehabt haben, dass Ihnen römisch XXXX etwas antut, ist das nicht nachvollziehbar und glaubwürdig.

BF1: Ich musste immer wieder meine Wohnung wechseln. Ich blieb zwar innerhalb von Kabul, musste aber immer wieder umziehen.

VR: Wenn es aber so gefährlich gewesen wäre, hätten Sie gleich gehen müssen.

BF1: Alles was ich erzählt habe, ist nur die Wahrheit. Die Verletzungen können Sie sich jederzeit anschauen. Ich habe versucht in der Umgebung von Kabul zu leben und habe versucht versteckt zu leben.

VR: Ihre beiden Söhne römisch XXXX und römisch XXXX haben bei ihrer Antragstellung gelogen. Die beiden haben gesagt, dass Sie mitgenommen wurden und verschollen sind.

BF1: Damals, als ich diese Probleme bekommen habe, habe ich versucht nach Pakistan zu flüchten und bei der Staatsgrenze Torham, wir waren fünf bis sechs Leute, wir wollten nach Pakistan. Da haben uns die Taliban festgehalten und mitgenommen.

VR: Wann war das genau?

BF1: Ich war sechs Monate in Gefangenschaft der Taliban. Wann genau das passiert ist weiß ich nicht, Mitte oder Ende 1375 (=ca. 1996)

VR: römisch XXXX hat bei seiner Antragstellung gesagt, Sie sind noch immer verschollen. Laut römisch XXXX sind Sie sogar verstorben.

BF1: Sie waren klein. Sie waren damals klein. Ich weiß nicht, wie sie das damals verstanden haben.

VR: Die beiden haben 2011 und 2015 den Antrag gestellt. Da waren sie definitiv nicht klein. Die beiden haben gelogen. Sie sitzen hier.

BF1: Meine Familie hat extrem große Probleme gehabt, im ganzen Leben. Fluchtgeschichte, schlechtes Leben in Afghanistan. Meine Familie hat einiges erlebt.

VR an RV: Haben Sie Fragen dazu?

RV: Nein.

VR: Nun zu Ihrer Tochter römisch XXXX : Was macht Sie dzt in Österreich? Welche Pläne hat sie

BF1: Sie besucht eine Schule, sie spielt Fußball. Sie entscheidet selber, was sie in Zukunft machen möchte. Sie hat kein Kopftuch, sie hat einen Facebook-Account.

VR: Wie stehen Sie zu ihrem Lebenswandel?

BF1: Sie ist mein Herzstück. Sie hat ihre Freiheiten und sie kann jeden Beruf auswählen den sie will.

VR: Ihre Tochter war doch beim Jugendamt und hat körperliche Übergriffe durch Sie geltend gemacht.

BF1: Gott sei Dank ist das jetzt hinter uns. Sie war sehr jung und sie hat das falsch verstanden.

VR: Hat es die Übergriffe gegeben und wenn ja -warum sind sie erfolgt?

BF1: Ja es war ein Missverständnis. Wir waren bei irgendwelchen Ämtern. Es gab viele Gespräche. Es ist schon alles geklärt.

VR: Wie stehen Sie zu den Plänen Ihrer Tochter?

BF1: Alles was sie lernen möchte, Beruf usw. Ich bin damit einverstanden und habe nichts dagegen.

VR: Hat Ihre Tochter einen Partner? Wenn ja - wo hat sie ihn kennengelernt?

BF1: Sie hat einen Freund, ich habe nichts dagegen. Er heißt römisch XXXX . Er ist aus römisch XXXX , ein Österreicher. Ich kenne ihn, er ist ein netter Mensch.

VR: Sie haben Ihren Sohn römisch XXXX schon als Kind versprochen. Sie haben also ganz alte afghanische Traditionen gelebt. Wie ist das jetzt?

BF1: Ja, das stimmt. Eine Tochter der Tante mütterlicherseits war das. Die sind schon verlobt.

VR: Die waren ja noch Kinder.

BF1: Ja. Ihr Vater hat zu mir gesagt, dass er seine Tochter meinem Sohn geben möchte.

VR: Leben Sie diese Tradition heute nicht mehr in Österreich?

BF1: Nein, möchte ich nicht mehr.

VR: Lebt Ihre Tochter mit Ihrem Freund zusammen oder lebt sie noch in der Familie?

BF1: Die sind immer unterwegs. Sie lebt aber noch bei mir. Sie sind immer unterwegs trinken, essen, spazieren usw.

VR: Wer aus Ihrer Familie lebt wo und mit wem zusammen?

BF1: römisch XXXX und römisch XXXX leben in Tirol. römisch XXXX lebt in Graz , nicht bei uns. Der Rest lebt gemeinsam in Graz.

VR: Wie oft sehen Sie römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX ? Wie oft stehen Sie in Kontakt mit ihnen?

BF1: Die zwei leben weit weg. Alle fünf Monate sehen wir uns. Die Beiden haben auch keine Zeit. Telefonieren tun wir ca. alle 10 Tage, manchmal nur einmal im Monat. Wenn wir wollen können wir römisch XXXX täglich sehen, er lebt in der Nähe.

(...)

VR: Wer sollte Ihnen im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan etwas antun?

BF1: Ich habe vier große Probleme. Wenn wir zurückkehren müssen, haben wir deswegen große Probleme. Erstens war ich Mitglied der afghanischen demokratischen Partei, aber in Afghanistan sagt man zu uns, dass wir Kommunisten waren. Zweitens, ich habe dort Feinde ( römisch XXXX ). Drittens: Vier meiner Kinder sind Christen geworden.

Viertens: Meine Frau und meine Tochter. Sie haben hier ihre Freiheiten.

VR: Das ist deren Problem und nicht Ihres.

BF1: Diese Hauptprobleme in der Familie. Wenn wir nach Afghanistan zurückmüssen, werden sie uns umbringen.

VR übergibt das von Dr. Rasuly am 13.6.2016 erstattete Gutachten betreffend Verfolgung von Angehörigen von Konvertiten in Afghanistan.

RV: Wenn Sie in Afghanistan wären, mit Ihrer ganzen Familie, würden Sie dort die Konversion Ihrer Kinder gegenüber anderen verteidigen?

BF1: Ich würde ihnen sagen, es sind meine Kinder und wenn ich es ihnen erlaubt habe, dürfen sie machen was sie wollen. Ich als Vater habe es erlaubt und werde den anderen sagen, dass es ihre Entscheidung war.

VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben?

BF1: Wir werden nicht einfach blind diesen "Religionsweg", wie alle anderen Afghanen folgen.

VR: Sie meinen damit den konservativen sunnitischen Islam?

BF1: Ja.

VR: Sie streben eine Art gemäßigten Islam an?

BF1: Ich bin ein Moslem, aber den Islam mag ich nicht. Seit 1978 habe ich mich vom Islam entfernt. (D: Das war der Beginn der sogenannten afghanischen Revolution) (...)

Ende der Befragung von BF1. BF1 verlässt den Verhandlungssaal, BF2 betritt ihn.

Beginn der Befragung von BF2:

VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an!

BF2: Ich bin in Paghman geboren, ich habe in Paghman gelebt, ich weiß nicht bis wann. Dann haben wir in der Stadt Kabul gelebt. Ich weiß nicht genau wie lange. Ich bitte um Verzeihung, ich habe einen Unfall gehabt, ich vergesse manchmal Sachen. Wir sind dann direkt von Kabul Stadt in den Iran gezogen.

VR: Haben Sie eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF2: Nein.

VR: Schildern Sie mir den Grund für das Verlassen Afghanistans.

BF2: Mein Mann hat einen Feind gehabt und auf ihn wurde eine Handgranate geworfen. Wir mussten immer den Wohnort wechseln. Es ist uns sehr schlecht gegangen, die Sicherheitslage war auch sehr schlecht. Deshalb sind wir in den Iran gegangen.

VR: Werden Sie bitte konkreter in Ihren Ausführungen.

BF2: Überall waren Kriegshandlungen, die Sicherheitslage war sehr schlecht.

VR: Wie war das mit der Handgranate?

BF2: Ich erinnere mich nicht ganz genau an den Vorfall mit der Handgranate. Mein Cousin wollte mich heiraten. Er war kein guter Mensch, er war ein Glücksspieler. Ich wollte ihn nicht heiraten. Beide wollten mich heiraten und mein Cousin hat zu mir gesagt, wenn ich jemanden anderen heirate, wird er die ganzen Generationen nicht am Leben lassen. Er meinte er wird weder meinen Mann noch meine Kinder am Leben lassen. Das war ein Schicksal, dass ich meinen jetzigen Mann geheiratet habe.

VR: Was meinen Sie mit dieser Aussage?

BF2: Ich wollte den anderen nicht heiraten. Mein Mann hat Verletzungen am ganzen Körper.

VR: Wie sind diese entstanden?

BF2: Es wurde eine Handgranate auf ihn geworfen, dadurch ist er verletzt geworden.

VR: Genau bitte!

BF2: Wir haben einen großen Hof gehabt, draußen. Dort wurde die Handgranate auf ihm geworfen.

VR: Im Hof?

BF2: Ja.

VR: Wo war Ihr Mann?

BF2: Ich erinnere mich nicht mehr. Er war im Hof.

VR: War er alleine?

BF2: Ich war auch draußen. Aber ich war drinnen im Zimmer.

VR: Wo ist welches Geschoss geflogen?

BF2: Wir wissen das nicht. Es ist einfach eine Explosion gekommen.

VR: Es war eine Explosion mit einer Handgranate?

BF2: Ja.

VR: Sie haben beim BFA gesagt, dass Ihr Cousin einmal eine Granate durch das Fenster geworfen hat, wodurch Ihr Mann und der älteste Sohn verletzt wurden. Wissen Sie noch, wann der Vorfall war?

BF2: Mein Sohn ist damals nicht verletzt worden. Ich weiß nicht genau, wann das war. Ich bin Analphabetin.

VR: Wissen Sie es ungefähr?

BF2: Ich weiß es nicht, ich möchte nicht lügen. Jemand hat bei uns geklopft. Mein Sohn ist an die Tür gegangen und dort hat er eine Puppe gefunden. Er hat die Puppe genommen und sie ist explodiert.

VR: War das nach dem Handgranaten-Vorfall?

BF2: Ja, das war nachher.

VR: Wer hat die Puppe präpariert?

BF2: Wir haben es nicht gesehen. Wir waren zuhause.

VR: Gibt es noch einen Grund, warum Sie mit Ihrer Familie Afghanistan verlassen haben?

BF2: Meine Kinder sind Christen geworden, wir können nicht zurück.

VR wiederholt die Frage.

BF2: Wegen meinem Cousin musste ich auch das Land verlassen.

VR: Was hat der Cousin Ihrer Familie angetan?

BF2: Mein Mann ist verletzt geworden. Wir haben die Polizei verständigt.

VR: Wodurch ist Ihr Mann verletzt worden?

BF2: Auf ihn wurde eine Handgranate geworfen. Es kam zur Explosion und er hatte Verletzungen am ganzen Körper.

VR: Hat es sonst noch irgendeinen Vorfall in Afghanistan gegeben, der Ihre Familie betroffen hat?

BF2: Er ist auch jetzt bei der Regierung, ( römisch XXXX ).

VR: Was macht er dort?

BF2: Er arbeitet für die afghanische Regierung, was genau er macht weiß ich nicht. In Afghanistan mussten wir immer den Wohnort wechseln. Im Iran hatten wir keinen Aufenthaltstitel.

VR: Beim BFA und auch heute, haben Sie sich an ein Schussattentat nicht erinnern können. Erklären Sie mir das. Man vergisst nicht, wenn man Ziel eines Schussattentats war und laut Ihrem Mann waren er und Sie Opfer eines Schussattentats. Was sagen Sie dazu? (Garten., Marillen baum)

BF2: Wie ich Ihnen bereits gesagt habe, mir geht es nicht gut. Ich habe einen Unfall gehabt und vergesse Dinge. Wir haben einen Marillenbaum gehabt. Wenn ich durcheinanderrede, oder vergesse, bitte ich Sie um Verzeihung.

VR: Ihr Sohn ältester Sohn römisch XXXX (BF6) hat beim BFA gesagt, dass Ihr Mann ein Mitglied der Regierung des damaligen Präsidenten Najibullah gewesen und festgenommen worden sei, als die Regierung keine Macht mehr gehabt hätte. Er war angeblich sechs Monate im Gefängnis und deshalb ist die Familie in den Iran gegangen.

Was sagen Sie dazu?

BF2: Mein Mann hat Angst gehabt, er ist Richtung Torham gegangen. Er wurde in Torham festgenommen, sechs Monate lang war er verschwunden.

VR: Wann war das?

BF2: Ich möchte nicht lügen, ich weiß es nicht.

VR: Wie viele Kinder waren da schon auf der Welt?

BF2: Ich erinnere mich nicht mehr.

VR: Schildern Sie mir den genauen Verwandtschaftsgrad von römisch XXXX zu Ihnen.

BF2: Er ist der Sohn meines Onkels väterlicherseits.

VR: Was wissen Sie über römisch XXXX ? Was macht er beruflich, wo wohnt er? Mit wem lebt er zusammen? Ich will seine genaue Funktion wissen.

BF2: Er lebt in Paghman, arbeitet für die afghanische Regierung. Ich weiß nicht was genau er macht. Meine Schwester lebt in dieser Umgebung und hat gesagt, dass ein Kind von römisch XXXX geboren wurde, aber verstorben ist. Dann hat er eine Tochter bekommen, sie ist 14 Jahre alt geworden und auch verstorben.

VR: Bei der Einvernahme am 24.07.2017, haben Sie gesagt, dass Ihr Cousin nicht geheiratet hat. Heute sagen Sie, dass er zwei Kinder hatte und diese verstorben sind. Was sagen Sie dazu?

BF2: Bei der Befragung vor dem BFA, habe ich es nicht gewusst.

VR: Sie wissen beim BFA vor einem dreiviertel Jahr nicht was mit römisch XXXX passiert ist. Und in diesem dreiviertel Jahr erkundigen Sie sich zufälligerweise bei Ihrer Schwester in Paghman und haben diese Informationen über römisch XXXX ? Das kommt mir nicht schlüssig vor.

BF2: Der Ehemann von meiner Schwester hat das gesagt.

VR: Vorher hat er es Ihnen nicht gesagt? Sie sind seit 2015 in Österreich.

BF2: Wir haben es nicht gewusst, wir haben es auch nicht gefragt.

VR: Sie interessieren sich gar nicht, was mit Ihrem Verfolger passiert? Sie haben nie nach ihm gefragt?

BF2: Ich war neugierig und ich wollte fragen. Ich habe dann gefragt. Über ihren Nachbarn hat die Familie meiner Schwester das mitbekommen.

VR: Ihre beiden Söhne römisch XXXX und römisch XXXX haben bei ihrer Antragstellung gelogen, Ihr Mann ist angeblich verschwunden bzw. umgebracht worden. Was sagen Sie dazu?

BF2: Das weiß ich nicht.

VR: Sie konnten offensichtlich noch einige Jahre in Afghanistan leben, bis Sie in den Iran gegangen sind. Wenn Sie derartig Angst gehabt haben, dass Ihnen römisch XXXX etwas antut, ist das nicht nachvollziehbar.

BF2: Er war bei den Mujaheddin, als er mitbekommen hat, dass ich schon verheiratet bin, fingen die Probleme an.

VR wiederholt die Frage.

BF2: Er hat das am Anfang nicht gewusst.

VR: Wer?

BF2: Er hat nicht gewusst, dass ich schon verheiratet bin.

VR wiederholt die Frage.

BF2: Meine Kinder sind Christen geworden, wenn sie zurückkehren müssen, haben sie keine Chance am Leben zu bleiben.

VR: Nun zu Ihrer Tochter römisch XXXX : Was macht Sie dzt in Österreich? Welche Pläne hat sie.

BF2: Sie besucht eine Hauptschule.

VR: Was will sie dann machen?

BF2: Sie kann ihren Beruf selber auswählen.

VR: Wie stehen Sie zu Ihrem Lebenswandel? Facebook usw.

BF2: Meine Tochter hat einen Freund, sie hat ihre Freiheit, sie ist in Facebook.

VR: Ihre Tochter war doch beim Jugendamt und hat körperliche Übergriffe durch Sie geltend gemacht.

BF2: Sie wurde nicht geschlagen. Der Vater ist böse geworden, weil sie zu spät gekommen ist. Sie hat dann ihren Vater überzeugt, dass sie in die Schule geht und nachher Deutschkurs hat und das wurde schon geklärt.

VR: Wie stehen Sie zu den Plänen Ihrer Tochter?

BF2: Ich möchte, dass meine Tochter nicht zuhause sitzt, dass sie macht was sie will.

VR: Sie haben Ihren Sohn römisch XXXX schon als Kind versprochen. Sie haben also ganz alte afghanische Traditionen gelebt. Wie ist das jetzt?

BF2: Wissen Sie in Afghanistan wurden sie in Ihrer Kindheit einander versprochen. Wir können dagegen nichts machen. Nach Afghanistan können wir nicht.

VR: Haben Sie jetzt eine andere Einstellung als damals?

BF2: Dagegen können wir jetzt nichts machen. Sie sind schon einander versprochen. In diesem Fall können wir nichts dagegen machen.

VR: Halten Sie an dem damaligen Versprechen fest?

BF2: Nach Afghanistan dürfen wir nicht, wir werden das Mädchen nach Iran einladen und dort kommt es dann vielleicht zu einer Hochzeit.

VR: Wie wollen Sie die Ehe von römisch XXXX mit römisch XXXX durchführen, mit einem Mullah?

BF2: Im Iran findet man einen Mullah.

VR: Aber Ihr Sohn will doch konvertieren. Wenn Ihr Sohn als Christ nach muslimischem Ritus heiratet, ist es mit Asyl vorbei. Dann gibt es keine innere Überzeugung vom christlichen Glauben.

BF2: Das Mädchen und römisch XXXX haben darüber gesprochen, es ist für sie kein Problem.

VR wiederholt die Frage: Wenn Ihr Sohn nach muslimischem Ritus heiraten will, dann lügt er hier. Dann will er kein Christ sein.

BF2: Ich kenne mich damit nicht aus. Das Mädchen weiß, dass er Christ ist und hat kein Problem damit.

VR: Er wird im Iran keinen christlichen Priester finden, der ihn mit einer Muslimin traut.

BF2: Das weiß ich nicht. (...)

VR: Was machen Sie hier in Österreich?

BF2: Es gibt einen Park in der Nähe, dort sind österreichische Frauen. Wir treiben Sport und fahren mit dem Rad.

VR: Sprechen Sie schon Deutsch?

BF2: Nein, ein bisschen.

VR: Sind Sie in der Lage mit mir auf Deutsch zu sprechen?

BF2: Nein.

VR: Wie wollen Sie hier Ihr Leben leben? Wie stellen Sie sich Ihr Leben hier vor?

BF2: Ich möchte nicht zuhause sitzen. Ich möchte die Sprache lernen.

VR: Wieso haben Sie sie bis jetzt nicht gelernt?

BF2: Ich bemühe mich, aber ich vergesse es. Teilweise kann ich reden, ein bisschen. Zum Beispiel Apfel, Orange, Tomaten und so.

VR: Wie wollen Sie arbeiten, wenn Sie kein Deutsch lernen oder wollen Sie nicht arbeiten?

BF2: Natürlich möchte ich arbeiten, ich kann nicht zuhause sitzen.

VR: Was wollen Sie machen?

BF2: Wenn ich die Sprache lerne, dann finde ich sicher etwas.

VR: Wer sollte Ihnen im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan etwas antun?

BF2: Wenn römisch XXXX mitkriegt, das wir in Afghanistan sind, wird er uns nicht am Leben lassen. Meine Kinder sind Christen geworden. Alle wissen das schon. Wir würden nicht am Leben bleiben. (...)

Ende der Befragung von BF2. BF2 verlässt den Verhandlungssaal, BF3 betritt ihn.

Beginn der Befragung von BF3 in Anwesenheit von BF1: (...)

VR: Welche Schul- oder Berufsausbildung haben Sie absolviert?

BF3: Ich habe im Iran ca. 4 Jahre die Schule besucht. In Österreich war ich in der römisch XXXX , in römisch XXXX . Ich war dort - glaube ich - ca. ein Jahr. Jetzt besuche ich die externe Hauptschule. Diese besuche ich täglich. Sie ist auch in Graz.

VR: Was wissen Sie von den Vorfällen in Afghanistan, die Ihre Eltern betroffen haben?

BF3: Leider nichts. Ich kann mich daran nicht erinnern.

VR: Seit wann sind Sie kein Moslem mehr?

BF3: Seitdem ich in Österreich bin.

VR: Warum?

BF3: Die Europäer bzw. die Österreicher sind sehr freundlich und lieb, die Muslime nicht, sie machen immer Probleme. Ich habe in Österreich sehr viel Hilfe bekommen.

VR: Waren Sie vorher im Iran gläubig?

BF3: Ich habe nie gebetet.

VR: Ihre Eltern schon?

BF3: Ja.

VR: Sind Sie gesund?

BF3: Ja.

VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan? Wo leben die Verwandten?

BF3: Eine Tante und ein verstorbener Onkel.

VR: Was machen Sie hier in Österreich?

BF3: Ich besuche die Hauptschule und einen Fußballverein, sie sind in der Gebietsliga in Graz. Am Anfang der Saison habe ich vier Mal die Woche trainiert, jetzt ist die Meisterschaft zu Ende. Ich habe auch den Verein gewechselt. Ich habe vorher bei den Jugendlichen gespielt, jetzt spiele ich bei den Erwachsenen in römisch XXXX , römisch XXXX . Heute wäre Training. Am Wochenende ist schon ein Match.

VR: Was wollen Sie nach der Schule machen?

BF3: Bisher habe ich den KFZ-Techniker gewählt. Ich möchte gerne Automechaniker werden.

VR: Haben Sie Freunde?

BF3: Ja schon. Vom Fußballverein und von der Schule.

VR: Warum haben Sie öffentlich onaniert? Eine derartige Handlung spricht völlig gegen die österreichische Wertehaltung. Sie wollten damit eine Frau sexuell belästigen.

BF3: Ich mache sowas nichtmehr, es tut mir leid.

VR: Wer sollte Ihnen im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan etwas antun?

BF3: Ich habe dort niemanden mehr. Vier Brüder von mir sind konvertiert. Meine Schwester trägt kein Kopftuch, sie kommt wie sie will, sie schminkt sich. In Afghanistan funktioniert das so nicht. Wir haben auch Feinde dort.

VR: Da wissen Sie aber nicht genau was war.

VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben?

BF3: Beim Erstinterview habe ich gesagt, dass ich keine Freundin habe. Jetzt habe ich aber eine.

VR: Wer ist das?

BF3: römisch XXXX . Sie hat die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie kommt aus Jordanien, glaube ich. Sie spricht kein Farsi. Wir müssen Deutsch sprechen, aber das ist auch gut so.

VR: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?

BF3: Ja.

VR an BF1 als gesetzlichen Vertreter: Was wollen Sie dazu sagen?

BF1: Nichts. (...)

Ende der Befragung von BF3. BF3 verlässt mit der gesetzlichen Vertretung den Verhandlungssaal, BF4 betritt ihn.

Beginn der Befragung von BF4:

VR: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

BF4: Ich bin Tadschike und Christ und afghanischer Staatsangehöriger.

VR: Welche Schul- oder Berufsausbildung haben Sie absolviert?

BF4: Im Iran habe ich vier Jahre lang die Schule besucht, in Österreich besuche ich seit zwei Jahren die Schule. Ich mache eine Basisbildung. Ich gehe dort jeden Tag vier Stunden hin. Das ist in Graz. Wenn ich die Basisbildung hinter mir habe, habe ich den Pflichtschulabschluss.

VR: Was wissen Sie von den Vorfällen in Afghanistan, die Ihre Eltern betroffen haben?

BF4: Ich weiß, dass meine Familie Feinde hat. Näheres weiß ich nicht.

VR: Woher wissen Sie davon?

BF4: Ich bin Mitglied meiner Familie. Meine Mutter und mein Vater haben es mir erzählt.

VR: Kommen wir jetzt zu Ihrem Glaubenswechsel. Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für den Wechsel der Religion?

BF4: Der Islam gefällt mir nicht. Es gibt viele Sachen, die für mich nicht in Ordnung und nicht passend sind. Zum Beispiel, dass die Männer und Frauen nicht die gleichen Rechte haben. Die Gesetze/Regeln vom Islam sind sehr hart. Sie lügen sehr viel. Sie sagen, dass sie Muslime sind, aber praktizieren es nicht. Sie führen überall Kriege.

VR: Für mich scheint es vielmehr so zu sein, dass etwas, was bei Ihrem Bruder römisch XXXX funktioniert hat, Sie nunmehr auch probieren wollen.

BF4: Dieser Weg hat mir gut gefallen und ich habe es selber entschieden und vom ganzen Herzen.

VR: Sie haben beim BFA am 25.07.2017 gesagt den Glauben am ersten Tag nach der Ankunft in Österreich gewechselt zu haben. Welchen Grund sollte der Wechsel sonst haben?

BF4: Ich habe mich nicht sofort entschieden, ich habe recherchiert, geschaut und bemerkt, dass die Leute hier sehr freundlich und sehr lieb sind. Ich habe auch etwas gelesen und es hat mir gut gefallen.

VR: Ihr Bruder römisch XXXX ist konvertiert und dann hat er gleich einmal vier Verurteilungen kassiert. Ich hoffe Ihr Bruder ist nicht in allen Dingen Vorbild für Sie.

BF4: Das ist seine private Geschichte.

VR: Wenn Sie sich erst überlegt haben den Glauben zu wechseln und das nicht gleich am ersten Tag entschieden haben, wieso haben Sie es dann vor dem BFA am 25.07.2017 anders gesagt? VR verliest Seite 87, fünfter Absatz.

BF4: Bevor ich zu einer Einvernahme gegangen bin, habe ich mir das heilige Buch besorgt.

VR wiederholt die Frage,

BF4: Gemeint war nicht, als ich ganz frisch in Österreich angekommen bin. Ich meinte, als ich von Wien nach Graz gegangen bin.

VR: Ich zitiere: "Am ersten Tag nachdem ich in Österreich ankam."

BF4: Ich habe die Kirche besucht, aber offiziell war ich noch kein Christ. Ich war noch bei Recherchen.

VR: Warum haben Sie zwei Jahren gewartet, um mit dem Taufkurs zu beginnen. Das zeigt kein vorrangiges Interesse am christlichen Glauben.

BF4: Ich bin noch nicht getauft worden.

VR wiederholt die Frage.

BF4: Vorher habe ich einen anderen Kurs besucht. Ich war bei den Zeugen Jehovas. Zu Beginn war ich bei den Zeugen Jehovas. Ich bin hingegangen um zu schauen, aber ich war nicht bei denen gemeldet.

VR: Zu wem gehört das Haus römisch XXXX ?

BF4: Das weiß ich nicht. Ich weiß nicht zu welcher Religion das gehört, aber nicht den Zeugen Jehovas.

VR: Sie haben beim BFA am 25.07.2017 auch gesagt, die Bibel zu lesen. Seit einem Monat haben Sie sie jedoch nicht gelesen. Davor haben Sie einmal in der Woche die Bibel gelesen. Sie besuchen einen Deutschkurs und spielen Fußball. Deshalb haben Sie nicht mehr Zeit, um die Bibel zu lesen. Offensichtlich war Ihnen letzten Sommer das Fußballspielen wichtiger als Ihr christlicher Glaube.

BF4: Nein, nein.

VR: War das Haus römisch XXXX in einem Kloster?

BF4: Sie haben eine Küche, sie haben ein Theater. Es schaut wie ein Haus aus, aber ist etwas größer.

VR: Ist römisch XXXX wirklich korrekt?

BF4: Nicht so weit von Graz römisch XXXX . Dort habe ich angefangen mit meiner Religion. Es war zu weit weg, ich konnte auch die Fahrtkosten nicht zahlen.

VR: Sie hatten bei der Einvernahme beim BFA offensichtlich keine Ahnung von der Bibel, denn nach der Lieblingsstelle in der Bibel befragt, haben Sie geantwortet: "Alles ist interessant." Und den Inhalt des Alten Testaments haben Sie so beschrieben: "Am Anfang steht, wenn man Probleme hat, findet man Hilfe." Sie haben zu den Osterfeierlichkeiten nichts sagen können. Wissen Sie heute schon etwas darüber?

BF4: Ja.

VR: Was ist Ihre Lieblingsstelle in der Bibel, was ist das Alte Testament und was ist Ostern?

BF4: Der Christ wurde nach der Kreuzigung wieder auferstanden. Ich weiß, dass das Alte Testament existiert, ich bin jetzt dran ich lerne es jetzt. Ich weiß, dass es aus 66 Teilen besteht. 36 gehört zum Alten Testament und 27 zum Neuen Testament.

VR: Was steht im Neuen Testament?

BF4: Viel Information darüber habe ich nicht.

VR: Sagen Sie mir etwas über Martin Luther.

BF4: Das ist der Gründer der evangelischen Kirche.

VR an RV: Haben Sie dazu Fragen?

RV: Nein.

VR: Schildern Sie mir den Unterscheid zwischen dem Islam und dem Christentum.

BF4: Die Gesetze im Islam sind sehr hart. Männer und Frauen sind z. B. nicht gleichwertig. Man muss fünfmal am Tag beten und den Koran lesen. Man darf nicht mit Frauen reden, die Hand geben, küssen ist nicht erlaubt. Im Christentum ist das alles umgekehrt. Durch das Christentum landet man ganz sicher im Paradies.

VR: War das für Sie auch ausschlaggebend?

BF4: Ja, weil das die Wahrheit ist. Deswegen habe ich auch diese Religion gewählt. Im Islam gibt es keine Garantie, es gibt dort auch keine Hölle. Im Islam gibt es keine Garantie, dass man im Paradies landet.

VR: Wo haben Sie den christlichen Glauben kennen gelernt? Wie sind Sie zur evangelischen Pfarrgemeinde römisch XXXX römisch XXXX gekommen?

BF4: Ich habe den Kulturverein besucht, der ist bei uns in der Nachbarschaft, ich habe dort viele österreichische Freunde gefunden.

VR: Welcher Kulturverein?

BF4: Büro der Nachbarschaften. Kulturverein römisch XXXX . Ich habe gesehen, wie die Leute hilfsbereit sind, lieb und freundlich miteinander sind. Ich habe sie gefragt und sie haben gesagt, dass sie Christen sind. Ich habe auch vorher Interesse gehabt am Christentum. Ich habe aus diesen Gründen das Christentum ausgewählt, weil da gibt es keine Lüge und keine Gewalt.

VR: Ich will wissen, wie sich Ihr christlicher Glaube in Österreich entwickelt hat.

BF4: Ich war unterwegs auf der Straße und manche Leute haben Bücher verschenkt bzw. verteilt. Sie haben gesagt, du kannst zu uns kommen, wenn du mehr Informationen brauchst und kannst dich bei uns informieren. Es war drei Mal pro Woche, ich bin aber zwei Mal pro Woche hingegangen. Das war bei den Zeugen Jehovas. Es hat mir aber nicht gut gefallen, weil wenn man diese Religion auswählt, man auch jemanden von dieser Religion heiraten muss.

VR: Das war Ihr Problem?

BF4: Eines Tages wollte ich Blutspenden gehen und mir wurde gesagt, dass das bei uns nicht erlaubt ist. So hat es mir nicht gut gefallen. Dann bin ich zur römisch XXXX gekommen. Ich war dort schon einmal früher, ich wollte mich dort für einen Deutschkurs anmelden. Der Deutschkurs war aber nur für Frauen gedacht, deshalb konnte ich mich nicht anmelden und dadurch habe ich aber die Kirche kennengelernt. Ich habe mich entschieden, eine Bibel für mich zu besorgen und einen Platz zu finden wo ich mich weiter entwickeln kann, das war dann dort bei der römisch XXXX .

VR: Waren Sie vorher im Iran gläubig?

BF4: Als ich noch ein Kind war, habe ich einen Zeichentrickfilm gesehen. Dieser Film war über Jesus Christus.

VR: Diesen Film haben Sie im Iran gesehen?

BF4: Ja.

VR: Waren Sie im Iran gläubig, ich meine nicht konkret christlich?

BF4: Nein.

VR: Wie kommt es, dass Sie als jemand, der grundsätzlich am Glauben kein Interesse hatte, plötzlich gläubig werden? Warum genau jetzt?

BF4: Weil das Christentum mir gut gefallen hat. Ich habe die Leute gesehen, dass sie freundlich und lieb sind, dass sie respektvoll untereinander und vor dem Gesetz sind.

VR: Das Verhalten der Leute führen Sie auf den christlichen Glauben zurück?

BF4: Ich glaube deswegen, weil ich teilweise die Bibel gelesen habe und meine Wahrnehmung ist das.

VR: Was halten Sie von Mohammed?

BF4: Ich weiß, dass er ein Prophet war.

VR: Fragewiederholung.

BF4: Ich weiß, dass er ein Prophet war. Man darf nicht über die anderen schlecht reden, oder denken, dass jemand schlecht war.

VR: Das wollte ich auch nicht, dass Sie machen. Der Inhalt, den er verbreitet hat, was halten Sie von dem?

BF4: Was im Islam gesagt wurde, das macht keiner.

VR: Was soll das heißen, dass die Leute den Islam falsch interpretieren?

BF4: Im Islam ist auch, dass man nicht lügen darf, aber sie lügen, auch, dass man nicht töten darf, aber sie töten. Alles wurde falsch interpretiert.

VR: Auch Christen dürfen nicht lügen und töten, aber Christen lügen und töten auch.

BF4: Die Christen die ich kenne, waren alle lieb und freundlich.

VR: Wie praktizieren Sie Ihren Glauben?

BF4: Ich lese die Bibel, ich besuche die Kirche zwei Mal in der Woche, einmal Taufkurs und einmal am Sonntag zum Gottesdienst.

VR: Wann waren Sie das letzte Mal dabei? Worum hat es sich gehandelt?

BF4: Gestern, da war Gottesdienst.

VR: Waren Sie das Wochenende davor auch in der Kirche?

BF4: Ja.

VR: Was war da?

BF4: Wir haben gesungen.

VR: Haben Sie etwas Spezielles gefeiert?

BF4: Es wird nur Deutsch gesprochen, ich habe vieles nicht verstanden.

VR: Es war Pfingsten.

BF4 nickt.

VR: Waren Sie zu Pfingsten in der Messe? Wann, wo, was haben Sie gefeiert?

BF4: Wir waren in einer Kirche.

VR: Was haben Sie zu Pfingsten gefeiert?

BF4: Ehrlich gesagt, genau weiß ich es nicht.

VR: Da kommt der Heilige Geist.

BF4: Drei Tage danach ist Christus in den Himmel gegangen.

VR: Das ist Ostern. Wie viele Tage nach Ostern findet Pfingsten statt?

BF4: Ein oder zwei Tage danach.

VR: Und wie lange dauert die Fastenzeit?

BF4: Ich glaube eine Woche.

VR: Wie viele Sakramente gibt es? Nennen Sie sie mir.

BF4: Zehn.

VR: Ich meine nicht die Gebote, die Sakramente.

BF4: Ich weiß es nicht.

VR: Sind Sie gesund?

BF4: Ja.

VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan? Wo leben die Verwandten?

BF4: Eine Tante mütterlicherseits.

VR: Was machen Sie hier in Österreich?

BF4 (auf Deutsch ohne Rückübersetzung): Ich gehe Fußball spielen oder in meinen Kulturverein. Diese zwei. Ich gehe ins Fitnessstudio, manchmal gehe ich auch ehrenamtlich arbeiten. Ich habe die Zeugnisse vergessen.

VR: Wo spielen Sie Fußball?

BF4(auf Deutsch ohne Rückübersetzung): In einem Verein, namens Oldies. Dort kommen aber auch viele junge Leute.

VR: Wo ist das?

BF4(auf Deutsch ohne Rückübersetzung): In römisch XXXX .

VR: Wer spielt dort noch mit?

BF4(auf Deutsch ohne Rückübersetzung): Viele Österreicher, ich habe dort Freunde.

VR: Was würden Sie gerne machen, wenn Sie den Kursabschluss absolviert haben?

BF4 (auf Deutsch ohne Rückübersetzung): Zuerst will ich den Pflichtschulabschluss und dann eine Lehre als Tischler machen.

VR: Wer sollte Ihnen im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan etwas antun?

BF4: Ich komme 100%ig ums Leben. Ich habe keine Hoffnung mehr dort, wir haben Feinde dort.

VR: Wer soll Ihnen etwas antun?

BF4: Wir haben Familienfeindschaft.

VR an RV: Haben Sie noch Fragen?

RV: Nein.

VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben?

BF4: Ich möchte hier gerne ein ruhiges Leben haben. (...)

Ende der Befragung von BF4. BF4 verlässt den Verhandlungssaal, BF5 betritt ihn.

Beginn der Befragung von BF5:

Die Befragung erfolgt in deutscher Sprache.

VR: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

BF5: Ich bin Tadschikin und glaube nicht an eine Religion. Ich bin afghanische Staatsangehörige.

VR: Welche Schul- oder Berufsausbildung haben Sie absolviert?

BF5: Im Iran heb ich keine reguläre Schule besucht, sondern in einem Haus, habe ich bei jemanden gelenrt. Es war keine Schule. Hier in Österreich mache ich gerade meinen Pflichtschulabschluss, der ist fast fertig. Nächste Woche ist es zu Ende. Dann habe ich meinen Pflichtschulabschluss.

VR: Was wissen Sie von den Vorfällen in Afghanistan, die Ihre Eltern betroffen haben?

BF5: Ich habe keine Ahnung von Afghanistan.

VR: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan?

BF5 (mit Hilfe von D): Ich fürchte um mein Leben. Wie ich gekleidet bin, wie ich ausschaue. Wenn ich so nach Afghanistan zurückkehren muss, komme ich ums Leben. Außerdem habe ich vier Brüder, die alle Christen geworden sind.

Die BF5 trägt offenes langes Haar, kein Kopftuch. Sie trägt Jeans und ein Top mit einem Carmen Ausschnitt, ist stark geschminkt, trägt Schmuck.

VR: Wie verläuft Ihr Leben in Österreich?

BF5: Angenehm. Ich besuche meine Schule, nächste Woche bin ich fertig. Dann möchte ich in Österreich als Friseurin arbeiten. Früher wollte ich Krankenschwester werden.

VR: Haben Sie sich schon eine Lehrstelle gesucht?

BF5: Nein, noch nicht. Ich warte noch auf mein Zeugnis und dann suche ich mir eine Lehrstelle.

VR: Haben Sie eine Alternative zum Friseur?

BF5: Krankenschwester.

VR: Sind Sie verheiratet oder verlobt? Haben Sie einen Partner?

BF5: Ich hatte einen Freund, jetzt nicht mehr. römisch XXXX ist ein Freund von mir. Mein Freund hieß römisch XXXX . Wir waren nur zwei Wochen zusammen.

VR: Welchen Einfluss haben Ihre Eltern oder Ihre Brüder auf Sie bei der Berufswahl oder Partnerwahl?

BF5: Ich selber, ich kann einfach entscheiden. Ich bin bereits 18 Jahre alt.

VR: Aus dem Akt geht hervor, dass Sie einmal Ihre Eltern beim Jugendamt angezeigt haben. Was war da los?

BF5: Das war auch wegen falschen Freunden und es war meine Schuld, weil ich immer zu spät zuhause war. Damals war ich ganz frisch in Österreich und hatte auch ein bisschen Probleme mit meiner Familie und wegen falschen Freunden, die etwas zu mir gesagt haben. Es war meine Schuld, dass ich zu spät nachhause gekommen bin.

VR: Ihre Eltern haben sich also korrekt verhalten?

BF5: Nicht so schlecht, aber ich war ein bisschen dumm. Man kann sagen, dass das ein Fehler von mir war, jeder macht mal Fehler im Leben. Ich hatte schlechte Freunde und wurde schlecht beeinflusst. Das waren sowohl Österreicher als auch Asylwerber (schlechte Freunde).

VR: Was machen Sie nach der Schule?

BF5: Ich gehe nach der Schule in ein Mädchenzentrum, dort lerne ich Gitarre und Klavier spielen. Man kann dort auch lernen, kochen und Freunde treffen, Party machen, alles. Dort ist mein zweites zuhause.

RV: Machen Sie auch Sport?

BF5: Ja, ich spiele Fußball in einer Frauenmannschaft.

VR: Wo? Welche Mannschaft?

BF5: römisch XXXX . Das ist in römisch XXXX . Ich bin dort einmal in der Woche, früher war das von 17:00 Uhr - 19:00 Uhr, jetzt ist es aber 16:00 - 18:00 Uhr.

VR: Spielen Sie in einer Meisterschaft?

BF5: Ja sicher, wir hatten letzte Woche ein Turnier in Polen, aber ich durfte nicht mitfahren. Ich spiele gut als Verteidigerin.

RV: Was würde passieren, wenn Sie mit dem Outfit, wie Sie jetzt angezogen sind, draußen in Afghanistan spazieren würden?

BF5: Oh Gott die bringen mich um.

RV: Von dem wie österreichische Frauen sich verhalten. Gibt es da etwas, dass Ihnen besonders gut gefällt?

BF5: In Österreich haben die Frauen Rechte, aber im Iran oder in Afghanistan haben die Frauen keine Rechte. Wenn die Männer etwas sagen, müssen die Frauen das auch sagen. Wenn er sagt, dass es schwarz ist, müssen wir auch sagen, dass es schwarz ist, auch wenn es weiß ist. Die Frauen haben kein Recht, aber in Österreich ist es angenehm.

VR: Wie lebt Ihre Familie das?

BF5: Gar nicht afghanisch.

RV: Gibt es etwas, dass Sie nicht gut finden in Österreich?

BF5: Nein gar nichts.

RV: Sie sind jetzt schon volljährig und wohnen aber bei Ihren Eltern. Wenn Sie abends unterwegs sind, gibt es da Vorschriften wann Sie zuhause sein müssen?

BF5: Nein, jetzt ist alles klar. Ich kann heimkommen und fortgehen wie ich möchte.

(...)

BF5: Ich habe eine Bitte an Sie. Mein Wunsch ist es, das ich in Österreich bleiben, arbeiten und ohne Angst leben kann.

Ende der Befragung von BF5. BF5 verlässt den Verhandlungssaal, BF6 betritt ihn.

Beginn der Befragung von BF6:

VR: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

BF6: Ich bin Tadschike und als sunnitischer Moslem geboren, aber ich bin ohne religiöses Bekenntnis. Ich bin afghanischer Staatsangehöriger.

VR: Welche Schul- oder Berufsausbildung haben Sie absolviert?

BF6: Ich habe insgesamt zwölf Jahre lang die Schule besucht. Einen Teil davon in Afghanistan und einen im Iran.

VR: Sie haben beim BFA am 10.11.2017 ausgesagt, dass Ihr Vater Mitglied der Regierung des damaligen Präsidenten Najibullah in Afghanistan war und danach festgenommen wurde sechs Monate im Gefängnis war. Das hat Ihr Vater nie gesagt.

BF6: Das war so, vielleicht hat es mein Vater vergessen.

VR: Ich habe ihn gefragt. Ihr Vater war nie Mitglied der Regierung von Najibullah. Er war bei der Armee und er war auch nicht im Gefängnis, angeblich haben ihn die Taliban mitgenommen.

BF6: Als Najibullah an der Macht war, hat mein Vater damals für diese Regierung gearbeitet. Ich kenne mich mit Politik nicht so gut aus.

VR: Was wissen Sie von den Vorfällen in Afghanistan, die Ihre Eltern betroffen haben?

BF6: Solange ich weiß und mir gesagt wurde, weiß ich, dass wir Feinde hatten in Afghanistan. Ansonsten weiß ich nichts. Der Cousin väterlicherseits meiner Mutter war unser Feind.

VR: Woher wissen Sie davon?

BF6: Ich war damals klein, ich habe es von Familienangehörigen erzählt bekommen.

VR: Der Vorfall mit der Puppe war gegen Sie persönlich gerichtet?

BF6: Jemand hat bei uns geklopft. Ich bin hingegangen um die Tür zu öffnen, aber es war niemand mehr dort. Die Puppe lag am Boden vor unserem Eingang und ich habe sie genommen, dann ist sie explodiert.

VR: Wie alt waren Sie damals?

BF6: Genau weiß ich es nicht, ca. fünf Jahre alt.

VR: Wer war damals an der Macht?

BF6: Ich glaube es war Najibullah an der Macht.

VR: Wissen Sie wer dafür verantwortlich war?

BF6: Jeder kann es gewesen sein. Die Feinde meines Vaters können es gewesen sein, oder der Cousin meiner Mutter.

VR: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie wissen, dass es vom Cousin der Mutter ausging.

BF6: Der Dolmetscher war ein Iraner. Wir haben uns eigentlich verstanden, aber es kann sein, dass er es nicht genau rübergebracht hat. Ich habe gesagt, kann sein, dass es der Cousin meiner Mutter war, aber ich habe es selber nicht gesehen.

VR an RV: Haben Sie Fragen?

RV: Sie haben zu Beginn gesagt, dass Sie keine Religion haben. Seit wann ist das so?

BF6: Ca. seit eineinhalb Jahren.

RV: Wie äußert sich das in Ihrem täglichen Leben?

BF6: Ich glaube nicht an den Islam. Als ich im Iran war, habe ich auch getrunken, ich habe nicht gebetet. Als ich ein Kind war, habe ich es glaube ich gemacht, aber seit sechs oder sieben Jahren mache ich das nicht. Ich faste auch nicht. Ich möchte zu allen anderen Menschen normal sein. Schweinefleisch esse ich auch, für mich ist das normal.

RV: Wieso glauben Sie nicht an den Islam und warum?

BF6: Jeder hat das Recht, den Weg selbst zu wählen. Ich habe die Unterscheide hier bemerkt, Wie die Leute hier leben und wie die Verhältnisse sind. Ich habe mich so entschieden. Dort gehen die Leute in die Moschee und beten. Wenn sie rausgehen, machen sie tausende Sachen, die gegen die eigene Religion ist. Das bedeutet, dass alles sinnlos ist. Ich habe vieles gemacht, das gegen die islamische Religion war. Deswegen habe ich mich entschieden, nicht mehr zu glauben.

RV: Würde das in Afghanistan auch so einfach gehen oder glauben Sie, Sie würden dort Probleme bekommen?

BF6: Natürlich darf man nicht auf diese Art und Weise reden. Wenn man etwas sagt, ist die Strafe dafür die Todesstrafe. Solche Informationen kann man auch leicht im Internet recherchieren.

RV: Dass Sie so etwas gesagt haben oder dass man in Afghanistan dafür mit dem Tode bestraft wird?

BF6: Zum Beispiel, dass, wenn jemand Konvertit ist, dass er eine Strafe kriegen wird.

VR: Sind Sie gesund?

BF6: Ja.

VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan? Wo leben die Verwandten?

BF6: Ja, eine Tante.

VR: Was machen Sie hier in Österreich?

BF6 (auf Deutsch ohne Rückübersetzung): Meine Freundin heißt römisch XXXX , sie ist Österreicherin.

VR: Leben Sie zusammen?

BF6 (auf Deutsch ohne Rückübersetzung): Nein, ich wohne in einer Flüchtlingsunterkunft und sie hat eine eigene Wohnung. Sie hat zu mir gesagt, wenn ich will kann ich bei ihr wohnen. Ich möchte zuerst meinen Bescheid bekommen und dann mit ihr zusammenleben.

VR: Sprechen Sie mit Ihr Deutsch?

BF6 (auf Deutsch ohne Rückübersetzung): Ja, sie kann nicht Dari. Sie kommt aus Österreich.

VR: Was macht sie beruflich?

BF6 (auf Deutsch ohne Rückübersetzung): Momentan arbeitet sie nicht, sie ist einfach zuhause.

VR: Wie alt ist sie?

BF6 (auf Deutsch ohne Rückübersetzung): 26/27 Jahre alt. Ich arbeite Montag - Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr in einem sozialen Geschäft in Tirol.

VR: Kriegen Sie da Geld?

BF6 (auf Deutsch ohne Rückübersetzung): Pro Stunde 3 Euro, 180 Euro im Monat. Ich arbeite dort 60 Stunden im Monat. Ich spiele Fußball in zweiter Mittelklasse in Tirol. FC römisch XXXX Innsbruck heißt der Verein in dem ich spiele. Es spielen dort anerkannte Asylwerber und auch Leute wie ich. Österreicher spielen keine mit. Nur die Chefin, der Trainer, unser Co-Trainer und unser Fotograf sind Österreicher. Die Spieler sind alle "Flüchtlinge". Mich hat auch ein Verein der Regionalliga angerufen. Ich glaube der Trainier dieses Vereins kennt einen Spieler aus unserer Mannschaft.

VR: Sie sind fast 30 Jahre alt. Für die Regionalliga muss man schon gut sein.

BF6 (auf Deutsch ohne Rückübersetzung): Ja, aber ich rauche nicht. Ich trainiere drei Mal die Woche und jedes Wochenende spielen wir. Ich bin ein guter Spieler und denke, dass ich noch bis 35 spielen kann. Ich möchte in Zukunft auch als Fußballtrainier arbeiten. Das ist schwierig, aber ich habe Freunde in Innsbruck, sie arbeiten als Fußballtrainier und sie können mir helfen.

VR: Was würden Sie gerne in Österreich machen?

BF6 (auf Deutsch ohne Rückübersetzung): Mein Beruf ist Eisenbieger. Ich habe vier Jahre im Iran als Eisenbieger gearbeitet, auf der Baustelle.

VR: Was macht man als Eisenbieger?

BF6 (auf Deutsch ohne Rückübersetzung): Zum Beispiel, wenn man ein Haus von draußen renovieren möchte. Dann kommt drumherum ein Metallgerüst. Ich wohne in Schwaz. Dort gibt es noch drei Flüchtlingsheime und ich bin dort auch als Dolmetscher tätig. Ich kann nicht 100%ig gut Deutsch, aber was ich kann, mache ich für diese Leute.

BF6 spricht sehr gut Deutsch.

VR: Wer sollte Ihnen im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan etwas antun?

BF6: Aus mehreren Gründen, können wir nicht in Afghanistan leben. Erstens, dass wir Feinde haben, wegen meiner Mutter. Dann mein Vater hat Feinde wegen seiner Arbeit. Auch wegen meinen Brüdern, weil sie Christen geworden sind. Auch wegen mir selber, weil ich auch ohne religiöses Bekenntnis bin. Ich merke es bei den Landsleuten hier, dass sie uns nicht verstehen. Meine Familie ist nicht so konservativ, wie meine Schwester hier lebt, wie wir alle hier leben, in Freiheit, in dieser Art und Weise ist es unmöglich dort zu leben.

(...)

Ende der Befragung von BF6. BF6 verlässt den Verhandlungssaal, BF7 betritt ihn.

Beginn der Befragung von BF7:

VR: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

BF7: Ich bin Tadschike und bin evangelischer Christ. Ich bin afghanischer Staatsangehöriger.

VR: Welche Schul- oder Berufsausbildung haben Sie absolviert?

BF7: Im Iran habe ich sechs Jahre eine afghanische Schule besucht. In Österreich habe ich keine Schule besucht, aber habe Kurse gehabt. Momentan besuche ich das Jugendcollege. Ich lerne dort Mathematik, Englisch und Deutsch. Das nennt man Basisbildung. Das ist eine Vorbereitung für die Hauptschule.

VR: Was wissen Sie von den Vorfällen in Afghanistan, die Ihre Eltern betroffen haben?

BF7: Viel weiß ich nicht. Ich weiß, dass meine Eltern einen Feind hatten, namens römisch XXXX . Ich weiß, dass mein Vater für die Regierung gearbeitet hat und ein Kommandant war.

VR: Woher wissen Sie davon?

BF7: Von meinem Vater.

VR: Was ist mit Ihrer Verlobten? Wer verfolgt sie und warum?

BF7: Sie lebt in Afghanistan in Paghman, in einer Ortschaft namens Pasharij. Sie hat ein Problem mit dem Nachbar. Ein Cousin väterlicherseits von ihr wurde getötet und ein anderer Cousin väterlicherseits wurde verletzt.

VR: Warum hat sie Probleme mit dem Nachbarn?

BF7: Das war eigentlich ein Streit zwischen Kindern, dieser Streit zwischen Kindern ist groß geworden. Der Cousin meiner Verlobten hat seinen kleinen Bruder verteidigt und einem aus der Schulklasse des kleinen Bruders eine Ohrfeige gegeben. Es gab ein Problem mit dem Wasser trinken, jeder wollte der Erste sein. Dadurch ist es zu einem Streit zwischen den kleinen gekommen und der große Bruder hat eingegriffen. Der Streit ist so groß geworden, dass bei diesem Streit ein Cousin väterlicherseits von meiner Verlobten getötet wurde.

VR: Was hat das mit Ihrer Verlobten zu tun?

BF7: Ein Cousin väterlicherseits meiner Verlobten ist verletzt worden, von römisch XXXX ." (Ende der Verhandlung wegen Erkrankung des BF7 am 28.05.2018, Fortsetzung der Verhandlung am 06.07.2018)

"VR: Wer ist römisch XXXX ?

BF7: Er ist ein Feind meiner Frau. Er ist ein Nachbar meiner Frau.

VR: Hat er irgendetwas mit dem Buben zu tun?

BF7: Es ist wegen Wasser zum Streit gekommen. Einer dieser Buben ist das Enkelkind des römisch XXXX . Ein Cousin väterlicherseits meiner Frau ist gekommen, um den Streit zwischen den Buben zu schlichten. Er heißt römisch XXXX und ist gekommen und er hat beiden Buben eine Ohrfeige gegeben und versucht, sie zu trennen. Das Enkelkind von römisch XXXX ist zu römisch XXXX gegangen und hat gesagt, dass er von römisch XXXX geschlagen wurde. Er ist böse geworden, hat eine Waffe genommen und ist zu römisch XXXX gekommen. römisch XXXX wurde von römisch XXXX angegriffen und wurde von 30 Schüssen getroffen. Er wurde nicht getötet und mein Schwiegervater hat ihn ins Spital gebracht.

VR: Wie steht der Konflikt jetzt oder zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise?

BF7: römisch XXXX ist jetzt geflüchtet, keiner weiß, wo er jetzt ist. römisch XXXX lebt jetzt in England, er ist wegen dieser Feindschaft geflüchtet.

VR: Was sollte jetzt in Afghanistan deswegen noch passieren?

BF7: Momentan ist nichts passiert.

VR: Was hat das alles mit Ihnen zu tun?

BF7: Ich glaube nicht, dass dies was mit mir zu tun hat. Meine Frau ist auch von dieser Ortschaft. Kann sein, dass ich deswegen auch Probleme kriege.

VR: Seit wann sind Sie verheiratet?

BF7: Ich glaube, seit ca. 12.07.2016.

VR: Wieso erfahre ich heute zum ersten Mal, dass Sie verheiratet sind?

BF7: Ich habe bei der Einvernahme gesagt, ich bin verlobt.

VR: Sind Sie jetzt verheiratet?

BF7: Ich bin verlobt.

VR: Haben Sie irgendeinen Beweis für die Bedrohung der Verlobten?

BF7: Nein.

VR an BFV: Fragen zu diesem Thema?

BFV: Nein.

VR: Kommen wir jetzt zu Ihrem Glaubenswechsel. Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für den Wechsel der Religion?

BF7: Ich habe den Koran gelesen und ich habe die Bibel gelesen. Und dann habe ich die beiden verglichen. Ich habe bemerkt, dass das, was in der Bibel steht, für mich viel mehr Wert hat als der Koran.

VR: Schildern Sie mir den Unterscheid zwischen dem Islam und dem Christentum.

BF7: Zum Beispiel, im Islam haben Frauen und Männer keine gleichen Rechte. Im Islam wird gesagt, dass die Menschen nicht Brüder und Schwestern sind. Aber im Christentum ist es umgekehrt, es sind alle Menschen Brüdern und Schwestern. Das Christentum ist Liebe und ein Weg zu Gott.

VR: War das für Sie auch ausschlaggebend?

BF7: Ja. Ich habe noch was in der Bibel gelesen, im Koran war das anders: In der Bibel steht, man soll treu bleiben. Im Christentum ist es so, dass sich die Leute nicht scheiden lassen, sie bleiben einander treu. Im Islam ist es umgekehrt.

VR: Für mich scheint es vielmehr so zu sein, dass etwas, was bei Ihrem Bruder römisch XXXX funktioniert hat, Sie nunmehr auch probieren wollen.

BF7: Nein, so ist es nicht.

VR: Wo haben Sie den christlichen Glauben kennen gelernt? Wie sind Sie zur evangelischen Pfarrgemeinde römisch XXXX römisch XXXX gekommen?

BF7: Ich habe zwei Freunde gehabt, die waren Christen. Zuerst habe ich auch die Bibel gelesen, danach habe ich die zwei Freunde kennengelernt. Ich habe die zwei Freunde am römisch XXXX in römisch XXXX kennengelernt. Die beiden sind aus dem Iran.

VR: Das heißt, Sie haben sie schon gekannt und am römisch XXXX wieder getroffen?

BF7: Ja. Immer wenn ich mit ihnen gesprochen habe, ich war nicht so sehr freundlich. Die Beiden waren sehr freundlich zu mir. Ich habe mich gefragt, warum die Beiden so freundlich zu mir sind? Ich habe sie gefragt, sie haben gesagt, dass sie eine Kirche besuchen und in der Kirche wird über die Liebe zu Gott gesprochen. Und ich habe mich auch entschieden, diese Kirche zu besuchen. Es ist die römisch XXXX .

VR: Sie waren von Anfang an immer in der römisch XXXX ?

BF7: Ja.

VR: Waren Sie vorher im Iran gläubig?

BF7: Ich habe an den Islam nicht geglaubt. Aber ich habe auch nicht gewusst, ob es die christliche Religion im Iran gibt, oder nicht. Wenn jemand Moslem ist und Christ wird, wird er bestraft.

VR: Waren Sie grundsätzlich im Iran, wenn Sie schon nicht gläubig waren, waren Sie religiös interessiert?

BF7: Ich habe an Gott geglaubt.

VR: Ist es vielmehr nicht so, dass Ihr Bruder Ihnen gesagt hat, dass es in Österreich einfach ist, Asyl zu bekommen, wenn man behauptet Christ zu sein?

BF7: Ich bin im September 2015 alleine nach Österreich gekommen.

VR: Ich spreche von römisch XXXX ?

BF7: Ich habe Österreich erreicht und habe römisch XXXX ein Jahr lang nicht gesehen. Ich weiß seit acht oder neun Monaten, dass mein Bruder Christ geworden ist.

VR: Sie haben sich in der Zwischenzeit nicht gefragt, warum er den Flüchtlingsstatus in Österreich bekommen hat?

BF7: Nein, ich habe nicht danach gefragt.

VR: Ehrlich gesagt, glaube ich Ihnen das nicht.

BF7: Ehrlich, ich habe meinen Bruder noch nicht gefragt, wie er einen positiven Bescheid bekommen hat.

VR: Wo und wann haben Sie dann zum ersten Mal gespürt, dass Sie eine Nähe zum Christentum haben?

BF7: Als ich noch nicht in der Kirche war, als ich in die Kirche wollte, hatte ich schon das Gefühl gehabt. Es war schon in Österreich. Als ich die zwei iranischen Freunde gesehen habe, die so freundlich und lieb sind, dann habe ich mich auch entschieden.

VR: Da haben Sie zum ersten Mal Ihre Nähe zum Christentum gespürt, mit diesen beiden?

BF7: Vorher auch schon.

VR: Wann haben Sie sich zum ersten Mal gedacht, das Christentum wäre interessant?

BF7: Vor einem Jahr, als ich die Bibel gelesen habe.

VR: Wie kamen Sie zur Bibel, die müssen Sie ja irgendwie erworben haben?

BF7: Die Bibel war bei uns zuhause. Von römisch XXXX .

VR: Wer war vorher bei der römisch XXXX , römisch XXXX oder Sie?

BF7: Ich.

VR: Was halten Sie von Mohammed?

BF7: Das war ein normaler Mensch, so wie ich und sie und er war ein Prophet.

VR: Sie beschreiben jetzt, was er war. Ich habe gefragt, was halten Sie von Mohammed?

BF7: Schwer zu sagen. Man kann sagen, dass es auch gut war und schlecht war. ZB. im Koran steht, dass er neun Frauen hatte. Das ist nicht in Ordnung.

VR: Sie scheinen ein Frauenrechtler zu sein, wie Sie hier auftreten. Die Frauenrechte können doch nicht Ihr Hauptbeweggrund sein? Was stört Sie oder gefällt Ihnen am Islam oder Mohammed?

BF7: Im Koran steht, dass er auch noch drei Frauen haben kann.

VR: Sie kommen immer wieder zu einem Thema Frauenrechte, Ehe, Anzahl der Frauen und Treue? Das kann nicht das Einzige sein.

BF7 überlegt: Ich liebe Freiheit. Im Koran gibt es keine Freiheit, im Koran steht geschrieben, dass Alkohol verboten ist. Ich trinke jetzt Alkohol, im Iran habe ich keinen getrunken.

VR: Wie praktizieren Sie Ihren Glauben?

BF7: Zweimal pro Woche besuche ich eine Kirche. Ich kann es nicht bestimmt sagen, an welchen Wochentag ich außer Sonntag die Kirche besuche, aber immer ein zweites Mal. Ich besuche auch einen Taufkurs. Manchmal haben wir ihn am Mittwoch, manchmal am Donnerstag.

VR: An welchen Veranstaltungen Ihrer Kirche außer Taufkurs und Gottesdienst nehmen Sie teil?

BF7: An Veranstaltungen. Wir werden vom Priester informiert. Wir wurden z.B. vor einem Monat eingeladen. Bei dieser Veranstaltung waren viele ältere Frauen und Männer, wir haben etwas getrunken.

VR: Wo finden diese Veranstaltungen statt?

BF7: In der Cafekirche. Am Sonntag nach dem Gottesdienst, gibt es Kaffee.

VR: Wann waren Sie das letzte Mal in der Kirche? Worum hat es sich gehandelt?

BF7: Am Sonntag.

VR: Wie viele Tage nach Ostern findet Pfingsten statt?

BF7: Vielleicht zwei Wochen danach.

VR: Wissen Sie, was zu Ostern gefeiert wird?

BF7: Jesus Christus ist an dem Tag in den Himmel aufgestiegen und seine Schüler sind gekommen und haben gesehen, dass das Grab leer ist.

VR: Und wie lange dauert die Fastenzeit?

BF7: In unserer Religion ist Fasten freiwillig.

VR: Es gibt eine christliche Fastenzeit. Wissen Sie wann die ist?

BF7: 40 Tage ist das. So hat es der Priester gesagt.

VR: Wissen Sie, an welchem Tag die Fastenzeit beginnt und an welchem Tag sie endet?

BF7: Nein.

VR: Was feiert man zu Pfingsten, wissen Sie das?

BF7: Nein.

VR: Wie viele Sakramente gibt es? Nennen Sie sie mir.

BF7: Das letzte Abendmahl, Taufen.

VR: Wissen Sie, was im Alten Testament steht?

BF7: Es wurde über Abraham geschrieben.

VR: Was ist der Unterschied zwischen dem Alten und dem Neuen Testament, wissen Sie das?

BF7: Im Alten Testament war Christus noch nicht geboren.

VR: Haben Sie inhaltlich eine Ahnung?

BF7: Beim Alten Testament mussten die Leute sehr viel opfern. Man musste damals viele Tiere opfern und nachher beim Neuen Testament steht das, dass uns Christus retten kann.

VR: Können Sie mir etwas über Martin Luther sagen?

BF7: Das ist der Gründer der Evangelischen Kirche. Er hat die Bibel übersetzt. Er ist 1546 verstorben, zu Wittenberg.

VR: Was ist Ihr höchster Feiertag?

BF7: Christmas. Weihnachten.

BFV: Wollen Sie im Falle einer Rückkehr Ihren christlichen Glauben auch in Afghanistan ausüben?

BF7: Es gibt kein Christentum in Afghanistan. Im Koran steht, ein Konvertit muss getötet werden.

VR wiederholt die Frage des BFV.

BF7: Das ist keine Kleinigkeit. Dort kann ich, darf ich nicht, mein Leben ist dort in Gefahr. Das ist ein islamisches Land. Es ist verboten, eine andere Religion auszuwählen. Wenn jemand Christ geworden ist, darf er nicht. Ich glaube, ich kann nicht. Es ist dort nicht möglich. Man kann das nicht verstecken.

BFV: Was würde passieren, wenn Sie in Afghanistan Ihren christlichen Glauben ausüben würden?

BF7: Sie werden mich steinigen. Ein Muslim, der Christ wird, wird getötet.

VR: Wollen Sie Ihre Verlobte weiterhin heiraten? Ihre Mutter hat das gesagt.

BF7: Ich liebe meine Verlobte. Wenn meine Frau Österreich erreicht, gehen wir in eine Kirche und heiraten. Ich bin Christ. Ich weiß, dass eine Muslimin mich nicht heiraten darf.

VR: Und Ihre Verlobte würde konvertieren?

BF7: Ja.

VR: Woher wissen Sie das?

BF7: Diesen Weg - gemeint ist die Religion - den ich ausgewählt habe, den möchte sie auch.

VR: Wann haben Sie das letzte Mal Ihre Verlobte gesehen?

BF7: Als ich im Iran war, ich war dort sehr jung. Sie ist jetzt nach Afghanistan gegangen.

VR: Sie wissen jetzt, dass Sie eine Frau lieben, die Sie schon seit vielen Jahren nicht gesehen haben?

BF7: Wir reden per Video miteinander.

VR: Aber Sie wurden nicht mal gefragt. Sie wurden einander von den Eltern versprochen?

BF7: Diese Verlobung hat stattgefunden, als wir im Iran waren und klein waren.

VR: Stimmt. Ihre Eltern und die Eltern Ihrer Verlobten haben das einfach entschieden.

BF7: Damals war sie klein, aber sie wusste es. Jetzt ist sie groß und will mich heiraten.

VR: Das heißt, Ihre Verlobte wird jetzt versuchen, illegal nach Österreich zu reisen?

BF7: Nein. Sie wartet auf meinen Bescheid, dass Sie offiziell nach Österreich kommen kann.

VR: Selbst, wenn Sie Asyl bekommen würden, sind Sie nicht verheiratet. Eine Verlobung ist in Österreich ein rechtliches Nichts.

BF7: Ich werde das machen, was mir die Gesetze erlauben.

VR: Ich habe in der letzten Verhandlung Ihrer Mutter bereits ausdrücklich erklärt, dass für den Fall, dass Sie als Asylberechtigter in den Iran reisen um nach muslimischen Ritus eine Muslimin zu heiraten, Ihnen der Status des Asylberechtigen sofort aberkannt wird.

BF7: Ich verstehe das. Aber wenn es mir der österreichische Staat, dass meine Frau nach Österreich kommt, werde ich sie in der Kirche heiraten.

VR: Aber nach österreichischem Recht sind Sie nicht verheiratet.

BF7 nimmt es zur Kenntnis.

VR: Sind Sie gesund?

BF7: Ja.

VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan? Wo leben die Verwandten?

BF7: Meine Tante lebt dort in Paghman.

VR: Was machen Sie hier in Österreich?

BF7 auf Deutsch ohne Rückübersetzung: Ich möchte gerne ein ruhiges Leben ohne Angst. Ich möchte gerne arbeiten gehen und es so wie die Österreicher machen.

VR: Was möchten Sie gerne arbeiten?

BF7 auf Deutsch ohne Rückübersetzung: Automechaniker. Ein "Chef" hat gesagt, dass ich vorher eine positive Entscheidung benötige, dann darf ich arbeiten.

VR: Haben Sie jetzt das Jugendcollege fertig?

BF7 auf Deutsch ohne Rückübersetzung: Am Montag muss ich wieder lernen gehen, ich hatte eine Operation am Fuß und habe zwei Monate Pause gemacht.

VR: Wann werden Sie damit fertig sein?

BF7 auf Deutsch ohne Rückübersetzung: Im August.

VR: Was machen Sie dann, wenn Sie damit fertig sind?

BF7 auf Deutsch ohne Rückübersetzung: Ich mache eine Ausbildung.

VR: Vorher die Hauptschule?

BF7 auf Deutsch ohne Rückübersetzung: Ja, vorher die Hauptschule, dann eine Ausbildung.

VR: Wer sollte Ihnen im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan etwas antun?

BF7: Ich bin von den Feinden meines Vaters bedroht, namens römisch XXXX .

VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben?

BF7: Nein, danke.

VR: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?

BF7: Ja.

BF7 verzichtet auf die Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls.

Z betritt den Verhandlungssaal. Es erfolgt eine Belehrung gemäß Paragraphen 49,, 50 AVG.

Beginn der Befragung des Z:

VR: Welche Stellung haben Sie in der evangelischen Pfarrgemeinde römisch XXXX ?

Z: Ich bin dort Pfarrer.

VR: Seit wann kennen Sie die BF?

Z: Ich kenne den BF7 seit November 2017 und den BF4 seit Dezember 2017.

VR: Wie läuft in Ihrer Gemeinde die Vorbereitung für die Taufe ab? Wie eruieren Sie grundsätzlich, ob ein potentielles Mitglied tatsächlich Interesse am christlichen Glauben hat?

Z: Zunächst einmal kommen die Menschen zu uns, wir werben nicht aktiv darum. Im August 2016 sind zwei erwachsene junge Männer, unabhängig voneinander zu uns gekommen und haben gesagt, dass sie sich taufen lassen wollen. Dann habe ich Einzelgespräche geführt und sie gefragt, was sie dazu bewegt. Nachdem mir der Wunsch jedenfalls klar erschien, dass sie das so ernsthaft wollen, habe ich mich bei meiner Kirche informiert, wie das abzulaufen hat, weil es auch für mich neu war. Dann habe ich Arbeitshilfe bekommen mit Leitlinien, wie das abzulaufen hat. Es ist so, dass jeder Taufwerber, jede Taufwerberin, wenn ich zur Einschätzung komme, dass sie das ernsthaft möchte, sie sich mindestens ein Jahr darauf vorbereiten muss. Ich halte das so, dass wir uns jede Woche einmal eineinhalb Stunden zusammensetzen und so eine Art evangelischen Religionsunterricht machen. Man kann zu jedem Zeitpunkt einsteigen, ich notiere mir genau, wer wann das erste Mal kommt und wann wer da ist. Das sage ich auch beim ersten Gespräch, was ich erwarte: ein Jahr eineinhalb Stunden pro Woche Taufkurs. Es gibt keine Sonntagpflicht in der evangelischen Kirche, aber ich erwarte mir, dass sie den Gottesdienst besuchen und sich ins Gemeindebeleben hineinbegeben.

VR: Wissen Sie, sind das die beiden Männer, die römisch XXXX bewogen haben, sich Ihnen anzuschließen?

Z: Nein, die beiden sind weder dem BF7 noch dem BF4 bekannt.

VR: Wie haben Sie die Überzeugung der BF geprüft?

Z: Ich versuche zu beschreiben, wie ich mir im Laufe des letzten Jahres einen Eindruck verschafft habe. Der Taufkurs hat eine Wissensseite. Ich frage zum Beispiel, warum sie gerade zu uns kommen, wenn es auch so viele andere Kirchen in Österreich gibt, da wir doch nur eine geringe Anzahl von Kirchengemeinden haben. Die Wissensseite Bibel, wie gestaltet sich christliches Leben ist ein großer Bereich. Die andere Seite im Taufkurs ist, dass wir auch christliche Praxis pflegen, in dem wir miteinander beten. So fangen wir immer an, mit einer Gebetsgemeinschaft, ich bete als Erster und dann kann von denen die da sind, beten wer beten möchte. Niemand muss. Das ist für mich ein Element, wie für mich merkbar wird, wie jemand hineinwächst. Das ist etwas sehr Fremdes für Muslime, in eigenen Worten zu beten. Muslime beten mit fixen Formulierungen, die sie selbst nicht erst finden.

VR: Und die Sprachbarriere ist bei den Beiden kein Problem gewesen?

Z: Der Taufkurs findet in deutscher Sprache statt. Die Beiden haben eine Bibel in ihrer Muttersprache. Wenn jemand gut Deutsch spricht, versuche ich ihnen die Bibel in möglichst einfacher deutscher Sprache zusätzlich zu geben. Das heißt, wenn wir Bibel lesen, liest sie jemand auf Farsi vor, ich lese auf Deutsch mit und dann besprechen wir den Inhalt in deutscher Sprache.

VR: Ich frage nämlich deshalb, weil der BF4 bei der letzten Verhandlung ausgesagt hat, den Pfingstgottesdienst nicht verstanden zu haben.

Z: Wir haben an jedem Sonntag in der römisch XXXX 80, 90 Menschen im Gottesdienst. Davon sind zehn ungefähr aus dem Taufkurs. Die gutbürgerliche, eingesessene Gemeinde in römisch XXXX hält es aus, wenn wir die Lesung manchmal auch in Farsi und auf Deutsch machen. Das ist eine evangelische Errungenschaft, dass Gottesdienste in der Landessprache stattfinden und nicht auf Latein.

VR: Wie oft besuchen die BF Ihre Kirche? Wie oft nehmen die BF am Gemeindeleben teil?

Z: Sie kommen regelmäßig. Ich möchte noch zur Gebetsstunde sagen, dass ich sie auffordere, in ihrer Muttersprache zu beten.

VR: Ihnen ist schon klar, dass viele Afghanen vortäuschen tatsächlich einem christlichen Glauben zu entwickeln, um einen Asylgrund zu konstruieren?

Z: Das ist mir klar, dass dieser Verdacht im Raum steht. Was ich sehe, ich sehe nichts ins Herz. Das kann ich nicht, was ich erlebe, dass ich gerade am Anfang eine hohe Hürde markiere, ein Jahr lang, jede Woche. Der römisch XXXX hat in der Zeit eine schwere Operation am Bein gehabt und war trotzdem immer da. Ich habe in diesen zwei Jahren ungefähr 15 Leute gesehen, die ein-, zweimal da waren und dann nicht mehr. Wenn dann jemand ein Jahr lang regelmäßig da war, und ich dann den Eindruck habe, das könnte jetzt passen, dann gibt es nochmals ein Einzelgespräch, dann entscheide ich ja oder noch nicht.

VR: Haben Sie bei den beiden schon entschieden?

Z: Nein.

VR: Wissen Sie, dass dem Bruder der BF vor einigen Jahren aufgrund der Konversion zum Christentum Asyl gewährt wurde?

Z: Ja, aber ich habe es lange nicht gewusst. Ich habe ihn das erste Mal gesehen, beim letzten Verhandlungstermin.

VR an BF bzw. BFV: Haben Sie Fragen an den Z?

BFV: Ihr persönlicher Eindruck haben Sie uns jetzt geschildert und in Anbetracht der Bedenken, die VR hat, glauben Sie, dass die Beiden ihre Konversion ernsthaft betreiben?

Z: Aus meiner Sicht ja. Wie gesagt, ich kann nicht ins Herz schauen. Ich kann im Grunde die Kirchlichkeit beschreiben als äußeren Eindruck. Ich schließe für mich selbst zurück auf die innere Haltung, die ich vermute.

Z wird entlassen."

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu den Beschwerdeführern:

Der Erstbeschwerdeführer römisch XXXX (BF1) ist der Ehegatte der römisch XXXX (BF2). Der minderjährige gemeinsame Sohn römisch XXXX (BF3), sowie die beiden nunmehr volljährigen, zum Einreisezeitpunkt minderjährigen Kinder römisch XXXX (BF4) und römisch XXXX (BF5) reisten gemeinsam mit ihren Eltern am 05.11.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich BF1 bis BF5 liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Zwei volljährige Söhne von BF1 und BF2 namens römisch XXXX (BF6) und römisch XXXX (BF7) reisten im Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.

Sämtliche beschwerdeführende Parteien sind Staatsangehörige Afghanistans, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und waren zum Zeitpunkt der Einreise alle sunnitische Moslems. Alle waren in Afghanistan in der Stadt Kabul wohnhaft.

Ein volljähriger Sohn von BF1 und BF2 ( römisch XXXX ) ist bereits anerkannter Flüchtling in Österreich.

1.) BF1 und BF2:

BF1 und BF2 waren in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihnen asylrelevante Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass BF1 und BF2 in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Fall einer Rückkehr Verfolgung droht.

Im Falle einer Verbringung von BF1 und BF2 in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

2.) BF 3:

BF3 war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihnen asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass BF3 in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Fall einer Rückkehr Verfolgung droht.

Im Falle einer Verbringung von BF3 mit BF1 und BF2 in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

3.) BF4:

Der BF4 war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass BF4 in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Fall einer Rückkehr Verfolgung droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der christliche Glaube wesentlicher Bestandteil der Identität des BF4 geworden ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF4 tatsächlich vom Islam abgefallen ist und diesbezüglich eine Verfolgung in Afghanistan zu erwarten hätte.

Im Falle einer Verbringung von BF4 in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

4.) BF5:

Die BF5 hat in Österreich bereits den Pflichtschulabschluss erworben. Sie spricht fließend Deutsch, sie weist angesichts der Aufenthaltsdauer ausgezeichnete Deutschkenntnisse auf. Sie will in Österreich als Friseurin oder Krankenpflegerin arbeiten. Sie ist nun bereits volljährig und entscheidet selbst über ihr Leben. Sie lebt zwar noch bei ihren Eltern, tritt aber auch ihren Eltern gegenüber ausgesprochen bestimmt auf, geht abends aus und pflegt ua auch Freundschaften zu jungen Männern.

Nach der Schule besucht sie ein Mädchenzentrum, dort lernt sie Musikinstrumente und pflegt soziale Kontakte. Sie ist Mitglied einer Mädchenfußballmanschaft " römisch XXXX " (Verteidigerin) und trainiert dort einmal wöchentlich.

Die BF5 lebt nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition. Sie kleidet und schminkt sich nach westlicher Mode. Sie weist das optische Erscheinungsbild einer ausgesprochen liberalen österreichischen jungen Frau auf. Die von der BF5 angenommene Lebensweise ist zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden. Sie lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Sie würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frauen angesehen werden.

5.) BF6:

Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und ging in Summe in Afghanistan und im Iran zwölf Jahre lang in die Schule. Er hat im Iran vier Jahre lang als Eisenbieger gearbeitet. Der BF6 war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass BF6 in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Fall einer Rückkehr Verfolgung droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF6 tatsächlich vom Islam abgefallen ist und diesbezüglich eine Verfolgung in Afghanistan zu erwarten hätte.

Im Falle einer Verbringung von BF6 in seinen Herkunftsstaat in seine Heimatstadt Kabul droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Dem BF6 ist es auch zumutbar sich in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat niederzulassen. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig und weist Berufserfahrung auf Baustellen auf. Eine Tante des BF6 lebt in Afghanistan.

Der BF6 hält sich nachweislich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Seine Eltern und alle Geschwister befinden sich im Bundesgebiet. Er hat eine österreichische Freundin, mit der er eine Lebensgemeinschaft führen will.

Der BF6 besuchte Deutschkurse und hat die A2 Deutschprüfung positiv absolviert. Er hat den B1 Kurs besucht und spricht sehr gut Deutsch. Er arbeitet 60 Stunden/Monat in einem Sozialmarkt und spielt Fußball. Laut seinen Angaben hat ein Verein der Regionalliga Interesse an ihm als Fußballspieler. Er verrichtet gemeinnützige Arbeit in der Pfarre St. römisch XXXX und in der Gemeinde römisch XXXX sowie im Flüchtlingsheim. Er dolmetscht in Flüchtlingsunterkünften. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

6.) BF7:

Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und ging im Iran sechs Jahre lang in die Schule. Der BF7 war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass BF7 in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Fall einer Rückkehr Verfolgung droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der christliche Glaube wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF7 tatsächlich vom Islam abgefallen ist und diesbezüglich eine Verfolgung in Afghanistan zu erwarten hätte.

Im Falle einer Verbringung von BF7 in seinen Herkunftsstaat in seine Heimatstadt Kabul droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Dem BF7 ist es auch zumutbar sich in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat niederzulassen. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig und weist Berufserfahrung durch seine Tätigkeit in einer Möbelfirma im Iran auf. Eine Tante des BF7 lebt in Afghanistan.

Der BF7 hält sich nachweislich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Seine Eltern und alle Geschwister befinden sich im Bundesgebiet. Er lebt mit BF1 bis BF5 in einem Haushalt.

Der BF7 besuchte Deutschkurse und spricht gut deutsch. Er hat sich im Zuge eines Fußballspiels für den GSV römisch XXXX verletzt und eine Sprunggelenksverletzung davongetragen, weshalb er auch operiert wurde. Bei der Verhandlung am 28.05.2018 benötigte er eine Krücke als Gehhilfe.

Derzeit besucht er das "Steirische Jugendcollege" und er würde gerne als Automechaniker arbeiten. Laut eigenen Angaben hat er eine Einstellungszusage.

Zu Afghanistan:

Familienmitglieder von Konvertiten:

Familienmitglieder der Konvertiten in Afghanistan sind auf keinen Fall von Sippenhaft betroffen sind. Inzwischen sind tausende afghanische Flüchtlinge in Europa und Amerika konvertiert, während ihre Familien noch in Afghanistan leben. Nur wenn die Familie eines Konvertiten oder ein Mitglied seiner Familie ihm in Afghanistan Schutz bietet und ihn auch bewaffnet gegen Behörde und gegen die Fundamentalisten verteidigt oder vor diesen in Schutz nimmt, wird diese Familie oder dieses Familienmitglied von den Fundamentalisten und der Behörde auf alle Fälle in Rechenschaft gezogen.

Wenn die Familie des Konvertiten in Afghanistan auch in Abwesenheit des Konvertiten ihn in Schutz nehmen würde, schafft das eine Grundlage für Sippenhaft und sie würde mit den Fundamentalisten Schwierigkeiten bekommen, aber die Behörde wird in diesem Fall nicht gegen sie tätig. Die Familienmitglieder der Konvertiten sind bis jetzt zu 100% gegen die Konversion ihrer Familienmitglieder aus dem Islam gewesen und es ist mir nicht bekannt, dass irgendeine Familie eines Konvertiten in Afghanistan sich positiv über die Konversion ihres Familienmitgliedes im Ausland geäußert hätte.

(Quelle: Gutachten von länderkundlichen Sachverständigen Dr. Rasuly vom 13.06.2016)

Ad 1.) - 5.)

Frauen in Afghanistan:

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen (AA 5.2018).

Zu den bedeutendsten Menschenrechtsfragen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen, Festnahmen (u. a. von Frauen wegen "moralischer Straftaten") und sexueller Missbrauch von Kindern durch Mitglieder der Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind Gewalt gegenüber Journalisten, Verleumdungsklagen, durchdringende Korruption und fehlende Verantwortlichkeit und Untersuchung bei Fällen von Gewalt gegen Frauen. Diskriminierung von Behinderten, ethnischen Minderheiten sowie aufgrund von Rasse, Religion, Geschlecht und sexueller Orientierung, besteht weiterhin mit geringem Zuschreiben von Verantwortlichkeit. Die weit verbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und die Straffreiheit derjenigen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sind ernsthafte Probleme. Missbrauchsfälle durch Beamte, einschließlich der Sicherheitskräfte, werden von der Regierung nicht konsequent bzw. wirksam verfolgt. Bewaffnete aufständische Gruppierungen greifen mitunter Zivilisten, Ausländer und Angestellte von medizinischen und nichtstaatlichen Organisationen an und begehen gezielte Tötungen regierungsnaher Personen (USDOS 20.4.2018). Regierungsfreundlichen Kräfte verursachen eine geringere - dennoch erhebliche - Zahl an zivilen Opfern (AI 22.2.2018).

Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung. Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden, unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018). Viel hat sich seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).

Bildung

Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Eine der Herausforderungen für alle in Afghanistan tätigen Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich; speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind (BFA Staatendokumentation 4.2018).

In den Jahren 2016 und 2017 wurden durch den United Nations Children's Fund (UNICEF) mit Unterstützung der United States Agency for International Development (USAID) landesweit 4.055 Dorfschulen errichtet - damit kann die Bildung von mehr als 119.000 Kindern in ländlichen Gebieten sichergestellt werden, darunter mehr als 58.000 Mädchen. Weitere 2.437 Ausbildungszentren in Afghanistan wurden mit Unterstützung von USAID errichtet, etwa für Personen, die ihre Ausbildung in frühen Bildungsjahren unterbrechen mussten. Mehr als 49.000 Student/innen sind in diesen Ausbildungszentren eingeschrieben (davon mehr als 23.000 Mädchen). USAID hat mehr als 154.000 Lehrer ausgebildet (davon mehr als 54.000 Lehrerinnen) sowie 17.000 Schuldirektoren bzw. Schulverwalter (mehr als 3.000 davon Frauen) (USAID 10.10.2017).

Sowohl Männer als auch Frauen schließen Hochschulstudien ab - derzeit sind etwa 300.000 Student/innen an afghanischen Hochschulen eingeschrieben - darunter 100.000 Frauen (USAID 10.10.2017).

Dem afghanischen Statistikbüro (CSO) zufolge gab es im Zeitraum 2016-2017 in den landesweit 16.049 Schulen, insgesamt 8.868.122 Schüler, davon waren 3.418.877 weiblich. Diese Zahlen beziehen sich auf Schüler/innen der Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren sowie Religionsschulen. Im Vergleich mit den Zahlen aus dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Studentinnen um 5,8% verringert (CSO 2017). Die Gesamtzahl der Lehrer für den Zeitraum 2016-2017 betrug 197.160, davon waren 64.271 Frauen. Insgesamt existieren neun medizinische Fakultäten, an diesen sind 342.043 Studierende eingeschrieben, davon

77.909 weiblich. Verglichen mit dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Frauen um 18.7% erhöht (CSO 2017).

Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vergleiche MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017).

Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vergleiche UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).

Berufstätigkeit

Berufstätige Frauen sind oft Ziel von sexueller Belästigung durch ihre männlichen Kollegen. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 5.2018). Aus einer Umfrage der Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 geht hervor, dass die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen außerhalb des Hauses unter den Hazara 82,5% beträgt und am höchsten ist. Es folgen die Usbeken (77,2%), die Tadschiken (75,5%) und die Paschtunen (63,4%). In der zentralen Region bzw. Hazarajat tragen 52,6% der Frauen zum Haushaltseinkommen bei, während es im Südwesten nur 12% sind. Insgesamt sind 72,4% der befragten Afghanen und Afghaninnen der Meinung, dass Frauen außerhalb ihres Hauses arbeiten sollen (AF 11.2017). Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig erhöht und betrug im Jahr 2016 19%. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UNW o. D.).

Nichtsdestotrotz arbeiten viele afghanische Frauen grundlegend an der Veränderung patriarchaler Einstellungen mit. Viele von ihnen partizipieren an der afghanischen Zivilgesellschaft oder arbeiten im Dienstleistungssektor. Aber noch immer halten soziale und wirtschaftliche Hindernisse (Unsicherheit, hartnäckige soziale Normen, Analphabetismus, fehlende Arbeitsmöglichkeiten und mangelnder Zugang zu Märkten) viele afghanische Frauen davon ab, ihr volles Potential auszuschöpfen (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. Davor war der Widerstand gegen arbeitende Frauen groß und wurde damit begründet, dass ein Arbeitsplatz ein schlechtes Umfeld für Frauen darstelle, etc. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und afghanische Frauen sehen sich immer noch Hindernissen ausgesetzt, wenn es um Arbeit außerhalb ihres Heimes geht. Im ländlichen Afghanistan gehen viele Frauen, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Das Gesetz sieht zwar die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, jedoch beinhaltet es keine egalitären Zahlungsvorschriften bei gleicher Arbeit. Das Gesetz kriminalisiert Eingriffe in das Recht auf Arbeit der Frauen; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 20.4.2018).

Dennoch hat in Afghanistan aufgrund vieler Sensibilisierungsprogramme sowie Projekte zu Kapazitätsaufbau und Geschlechtergleichheit ein landesweiter Wandel stattgefunden, wie Frauen ihre Rolle in- und außerhalb des Hauses sehen. Immer mehr Frauen werden sich ihrer Möglichkeiten und Chancen bewusst. Sie beginnen auch wirtschaftliche Macht zu erlangen, indem eine wachsende Zahl Teil der Erwerbsbevölkerung wird - in den Städten mehr als in den ländlichen Gebieten. Frauen als Ernährerinnen mit Verantwortung für die gesamte Familie während ihr Mann arbeitslos ist, sind keine Seltenheit mehr. Mittlerweile existieren in Afghanistan oft mehr Arbeitsmöglichkeiten für Frauen als für Männer, da Arbeitsstellen für letztere oftmals schon besetzt sind. In und um Kabul eröffnen laufend neue Restaurants, die entweder von Frauen geführt werden oder in ihrem Besitz sind. Der Dienstleistungssektor ist zwar von Männern dominiert, dennoch arbeitet eine kleine, aber nicht unwesentliche Anzahl afghanischer Frauen in diesem Sektor und erledigt damit Arbeiten, die bis vor zehn Jahren für Frauen noch als unangebracht angesehen wurden (und teilweise heute noch werden). Auch soll die Anzahl der Mitarbeiterinnen im Finanzsektor erhöht werden. In Kabul zum Beispiel eröffnete im Sommer 2017 eine Filiale der First MicroFinance Bank, Afghanistan (FMFB-A), die nur für Frauen gedacht ist und nur von diesen betrieben wird. Diese Initiative soll es Frauen ermöglichen, ihre Finanzen in einer sicheren und fördernden Umgebung zu verwalten, um soziale und kulturelle Hindernisse, die ihrem wirtschaftlichen Empowerment im Wege stehen, zu überwinden. Geplant sind zwei weitere Filialen in Mazar-e Sharif bis 2019. In Kabul gibt es eine weitere Bank, die - ausschließlich von Frauen betrieben - hauptsächlich für Frauen da ist (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Eine Position in der Öffentlichkeit ist für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit. Dass etwa der afghanische Präsident dies seiner Ehefrau zugesteht, ist Zeichen des Fortschritts. Frauen in öffentlichen bzw. semi-öffentlichen Positionen sehen sich deshalb durchaus in einer gewissen Vorbildfunktion. So polarisiert die Talent-Show "Afghan Star" zwar einerseits das Land wegen ihrer weiblichen Teilnehmer und für viele Familien ist es inakzeptabel, ihre Töchter vor den Augen der Öffentlichkeit singen oder tanzen zu lassen. Dennoch gehört die Sendung zu den populärsten des Landes (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Politische Partizipation und Öffentlichkeit

Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von min. 25% in den Provinzräten vor. Zudem sind min. zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Indpendent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung veröffentlichte im Jänner 2018 einen Strategieplan zur Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst um 2% für das Jahr 2018 (AA 5.2018). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UNW o.D.). Im Winter 2017 wurde mit Khojesta Fana Ebrahimkhel eine weitere Frau zur afghanischen Botschafterin (in Österreich) ernannt (APA 5.12.2017). Dennoch sehen sich Frauen, die in Regierungspositionen und in der Politik aktiv sind, weiterhin mit Bedrohungen und Gewalt konfrontiert und sind Ziele von Angriffen der Taliban und anderer aufständischer Gruppen. Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme der Frauen am politischen Geschehen und Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft weiterhin ein. Der Bedarf einer männlichen Begleitung bzw. einer Arbeitserlaubnis ist weiterhin gängig. Diese Faktoren sowie ein Mangel an Bildung und Arbeitserfahrung haben wahrscheinlich zu einer männlich dominierten Zusammensetzung der Zentralregierung beigetragen (USDOS 20.4.2018).

Strafverfolgung und rechtliche Unterstützung

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 5.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016).

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 5.2018). Andere Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, erhalten in einigen Fällen Unterstützung vom Ministerium für Frauenangelegenheiten und Nichtregierungsinstitutionen, indem Ehen für diese arrangiert werden (USDOS 20.4.2018). Eine erhöhte Sensibilisierung seitens der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016). Um Frauen und Kindern, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, beizustehen, hat das Innenministerium (MoI) landesweit Family Response Units (FRU) eingerichtet. Die FRU sind mit Fachleuten wie Psychologen und Sozialarbeitern besetzt, welche die Opfer befragen und aufklären und ihre physische sowie psychische medizinische Behandlung nachverfolgen. Im Jahr 2017 existierten 208 FRU im Land (USDOD 12.2017).

EVAW-Gesetz

Das Law on Elimination of Violence against Women (EVAW-Gesetz) wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt (AA 5.2018). Das EVAW-Gesetz ist nach wie vor in seiner Form als eigenständiges Gesetz gültig (Pajhwok 11.11.2017; vergleiche UNN 22.2.2018); und bietet rechtlichen Schutz für Frauen (UNAMA 22.2.2018).

Das EVAW-Gesetz definiert fünf schwere Straftaten gegen Frauen:

Vergewaltigung, Zwangsprostitution, die Bekanntgabe der Identität eines Opfers, Verbrennung oder Verwendung von chemischen Substanzen und erzwungene Selbstverbrennung oder erzwungener Selbstmord. Dem EVAW-Gesetz zufolge muss der Staat genannte Verbrechen untersuchen und verfolgen, auch, wenn die Frau die Beschwerde nicht einreichen kann bzw. diese zurückzieht. Dieselben Taten werden auch im neuen afghanischen Strafgesetzbuch kriminalisiert (UNAMA/OHCHR 5.2018). Das EVAW-Gesetz wird jedoch weiterhin nur unzureichend umgesetzt. Frauen können sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt (AA 5.2018).

Frauenhäuser

Nichtregierungsorganisation in Afghanistan betreiben etwa 40 Frauenhäuser, zu denen auch Rechtsschutzbüros und andere Einrichtungen für Frauen, die vor Gewalt fliehen, zählen. Alle Einrichtungen sind auf Spenden internationaler Gruppen angewiesen - diese Einrichtungen werden zwar im Einklang mit dem afghanischen Gesetz betrieben, stehen aber im Widerspruch zur patriarchalen Kultur in Afghanistan. Oftmals versuchen Väter ihre Töchter aus den Frauenhäusern zu holen und sie in Beziehungen zurückzudrängen, aus denen sie geflohen sind, oder Ehen mit älteren Männern oder den Vergewaltigern zu arrangieren (NYT 17.3.2018). Die EVAW-Institutionen und andere Einrichtungen, die Gewaltmeldungen annehmen und für die Schlichtung zuständig sind, bringen die Gewaltopfer während des Verfahrens oft in Schutzhäuser (z. B. Frauenhäuser) (UNAMA/OHCHR 5.2018).

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft für die Notlage (mit-)verantwortlich ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre (AA 5.2018). Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte (AA 5.2018; vergleiche NYT 17.3.2018). Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in

den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben (AA 5.2018). Die EVAW-Institutionen konsultieren in der Regel die Familie und das Opfer, bevor sie es in ein Frauenhaus bringen (UNAMA/OHCHR 5.2018).

Gewalt gegen Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet und kaum dokumentiert. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord (AA 5.2018). Zu geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt zählen außerdem noch die Praxis der badal-Hochzeiten (Frauen und Mädchen, die im Rahmen von Heiratsabmachungen zwischen Familien getauscht werden, Anmerkung bzw. des ba'ad (Mädchen, die zur Konfliktlösung abgegeben werden, Anmerkung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche TD 4.12.2017). Dem Bericht der AIHRC zufolge wurden für das Jahr 2017 4.340 Fälle von Gewalt gegen Frauen registriert. Die Anzahl der gemeldeten Gewaltvorfälle und der Gewaltopfer steigt (AIHRC 11.3.2018).

Soziale Medien in Afghanistan haben Frauen und Mädchen neue Möglichkeiten eröffnet, um ihr Schicksal zu teilen. In den Medien ist der Kampf afghanischer Frauen, Mädchen und Buben gegen geschlechtsspezifische und sexuelle Gewalt in all ihren Formen tiefgründig dokumentiert. Die afghanische Regierung hat anerkannt, dass geschlechtsspezifische Gewalt ein Problem ist und eliminiert werden muss. Das soll mit Mitteln der Rechtsstaatlichkeit und angemessenen Vollzugsmechanismen geschehen. Zu diesen zählen das in Afghanistan eingeführte EVAW-Gesetz zur Eliminierung von Gewalt an Frauen, die Errichtung der EVAW-Kommission auf nationaler und lokaler Ebene und die EVAW-Strafverfolgungseinheiten. Auch wurden Schutzzentren für Frauen errichtet und die Rekrutierung von Frauen in der Polizei verstärkt. Mittlerweile existieren für Frauen 205 Spezialeinsatzeinheiten, die hauptsächlich von weiblichen Mitarbeiterinnen der afghanischen Nationalpolizei geleitet werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Legales Heiratsalter:

Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 5.2018). Dem Gesetz zufolge muss vor dem Ehevertrag das Alter der Braut festgestellt werden. Nur ein kleiner Teil der Bevölkerung besitzt Geburtsurkunden. Quellen zufolge ist die frühe Heirat weiterhin verbreitet. Gemäß dem EVAW-Gesetz werden Personen, die Zwangsehen bzw. Frühverheiratung arrangieren, für mindestens zwei Jahre inhaftiert; dennoch hält sich die Umsetzung dieses Gesetzes in Grenzen (USDOS 20.4.2018). Im Rahmen von Traditionen geben arme Familien ihre Mädchen im Gegenzug für "Brautgeld" zur Heirat frei, wenngleich diese Praxis in Afghanistan illegal ist. Lokalen NGOs zufolge, werden manche Mädchen im Alter von sechs oder sieben Jahren zur Heirat versprochen - unter der Voraussetzung, die Ehe würde bis zum Erreichen der Pubertät nicht stattfinden. Berichte deuten an, dass diese "Aufschiebung" eher selten eingehalten wird. Medienberichten zufolge existiert auch das sogenannte "Opium-Braut-Phänomen", dabei verheiraten Bauern ihre Töchter, um Schulden bei Drogenschmugglern zu begleichen (USDOS 3.3.2017).

Familienplanung und Verhütung

Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildeteren Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten (AA 5.2018). Ohne Diskriminierung, Gewalt und Nötigung durch die Regierung steht es Paaren frei, ihren Kinderwunsch nach ihrem Zeitplan, Anzahl der Kinder usw. zu verwirklichen. Es sind u.a. die Familie und die Gemeinschaft, die Druck auf Paare zur Reproduktion ausüben (USDOS 3.3.2017). Auch existieren keine Berichte zu Zwangsabtreibungen, unfreiwilliger Sterilisation oder anderen zwangsverabreichten Verhütungsmitteln zur Geburtenkontrolle (USDOS 20.4.2018). Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 5.2018; vergleiche USDOS 3.3.2017).

Orale Empfängnisverhütungsmittel, Intrauterinpessare, injizierbare Verhütungsmethoden und Kondome sind erhältlich; diese werden kostenfrei in öffentlichen Gesundheitskliniken und zu subventionierten Preisen in Privatkliniken und durch Community Health Workers (CHW) zur Verfügung gestellt (USDOS 3.3.2017).

Ehrenmorde

Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014) und kommen auch weiterhin vor (USDOS 3.3.2017). Laut AIHRC waren von 277 Mordfällen an Frauen im Jahr 2017 136 Eherenmorde (AIHRC 11.3.2018; vergleiche Tolonews 11.3.2018).

Afghanische Expert/innen sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Grund dafür ist das Misstrauen eines Großteils der afghanischen Bevölkerung in das juristische System (KP 23.3.2016).

Reisefreiheit

Es existieren gewisse Sicherheitsbedenken, wenn Frauen alleine reisen: Manchmal ist es der Vater, der seiner Tochter nicht erlaubt alleine zu reisen und manchmal ist es die Frau selbst, die nicht alleine reisen will. In vielen Firmen, öffentlichen Institutionen sowie NGOs ist die Meinung verbreitet, dass Frauen nicht alleine in die Distrikte reisen sollten und es daher besser sei einen Mann anzustellen. Doch hat sich die Situation wesentlich verbessert. So kann nach eigener Aussage eine NGO-Vertreterin selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie sich dabei an die örtlichen Gegebenheiten hält, also lokale Kleidungsvorschriften einhält (z. B. tragen einer Burqa) und sie die lokale Sprache kennt (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Während früherer Regierungen (vor den Taliban) war das Tragen des Chador bzw. des Hijab nicht verpflichtend - eine Frau konnte auch ohne sie außer Haus gehen, ohne dabei mit negativen Konsequenzen rechnen zu müssen. In der Stadt Mazar-e Sharif wird das Tragen des Hijab heute nicht so streng gehandhabt, wie in den umliegenden Gegenden. Andere Provinzen sind bei diesem Thema viel strenger. In Mazar-e Sharif könnte es in Einzelfällen sogar möglich sein, ganz auf den Hijab zu verzichten, ohne behelligt zu werden. Garantie besteht darauf natürlich keine (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Frauen in Afghanistan ist es zwar nicht verboten Auto zu fahren, dennoch tun dies nur wenige. In unzähligen afghanischen Städten und Dörfern, werden Frauen hinter dem Steuer angefeindet etwa von Gemeindevorständen, Talibansympathisanten oder gar Familienmitgliedern. Viele Eltern unterstützen zwar grundsätzlich die Idee ihren Töchtern das Autofahren zu erlauben, haben jedoch Angst vor öffentlichen Repressalien. Die Hauptstadt Kabul ist landesweit einer der wenigen Orte, wo autofahrende Frauen zu sehen sind. In Kabul sowie in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und Jalalabad gibt es einige Fahrschulen; in Kabul sogar mehr als 20 Stück. An ihnen sind sowohl Frauen als auch Männer eingeschrieben. In Kandahar zum Beispiel sind Frauen generell nur selten alleine außer Haus zu sehen - noch seltener als Lenkerin eines Fahrzeugs. Jene, die dennoch fahren, haben verschiedene Strategien um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Manche tragen dabei einen Niqab, um unerkannt zu bleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 5.2018).

Quellen:

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Zu BF6 und BF7:

1. Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

* Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).

* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018)

* Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018).

* Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).

* Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018).

* Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b).

* Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vergleiche AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a).

* Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

* Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).

* Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).

* Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vergleiche DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

* Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster:

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vergleiche AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).

Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten

Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vergleiche UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vergleiche UNAMA 7.11.2017)

Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele, haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017).

Zur Veranschaulichung werden im Folgenden auszugsweise einige Beispiele von Anschlägen gegen Gläubige und Glaubensstätten wiedergegeben (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)

* Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vergleiche RFE/RL 5.6.2018).

* Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vergleiche Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vergleiche TG 20.5.2018) .

* Selbstmordanschlag während Nowruz-Feierlichkeiten: Am 21.3.2018 (Nowruz-Fest; persisches Neujahr) kam es zu einem Selbstmordangriff in der Nähe des schiitischen Kart-e Sakhi-Schreins, der von vielen afghanischen Gemeinschaften - insbesondere auch der schiitischen Minderheit - verehrt wird. Sie ist ein zentraler Ort, an dem das Neujahrsgebet in Kabul abgehalten wird. Viele junge Menschen, die tanzten, sangen und feierten, befanden sich unter den 31 getöteten; 65 weitere wurden verletzt (BBC 21.3.2018). Die Feierlichkeiten zu Nowruz dauern in Afghanistan mehrere Tage und erreichen ihren Höhepunkt am 21. März (NZZ 21.3.2018). Der IS bekannte sich auf seiner Propaganda Website Amaq zu dem Vorfall (RFE/RL 21.3.2018).

* Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vergleiche TG 20.10.2017).

* Tötungen in Kandahar: Im Oktober 2017 bekannten sich die afghanischen Taliban zu der Tötung zweier religiöser Persönlichkeiten in der Provinz Kandahar. Die Tötungen legitimierten die Taliban, indem sie die Getöteten als Spione der Regierung bezeichneten (UNAMA 7.11.2017).

* Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vergleiche Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017).

* Entführung in Nangarhar: Die Taliban entführten und folterten einen religiösen Gelehrten in der Provinz Nangarhar, dessen Söhne Mitglieder der ANDSF waren - sie entließen ihn erst, als Lösegeld für ihn bezahlt wurde (UNAMA 7.11.2017).

* In der Provinz Badakhshan wurde ein religiöser Führer von den Taliban entführt, da er gegen die Taliban predigte. Er wurde gefoltert und starb (UNAMA 7.11.2017).

Angriffe auf Behörden zur Wahlregistrierung:

Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vergleiche DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle:

* Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vergleiche Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018).

* Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vergleiche NZZ 22.4.2018).

* Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vergleiche Slate 22.4.2018).

Zivilist/innen

Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA

2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und 2017. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018).

Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018).

Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).

Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen.

Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre viertel-jährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018).

Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018).

Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anmerkung 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden:

das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017).

Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017).

Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018).

Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017).

Taliban

Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017).

Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurden. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018).

Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).

Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Höchst umstritten ist von Expert/innen die Größe und die Gefahr, die vom IS ausgeht. So wird von US-amerikanischen Sicherheitsbeamten und weiteren Länderexpert/innen die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan mit zwischen 500 und 5.000 Kämpfern beziffert. Jeglicher Versuch die tatsächliche Stärke einzuschätzen, wird durch den Umstand erschwert, dass sich die Loyalität der bewaffneten radikalen Islamisten oftmals monatlich oder gar wöchentlich ändert, je nach ideologischer Wende, Finanzierung und Kampfsituation (WSJ 21.3.2018). Auch wurde die afghanische Regierung bezichtigt, die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan aufzublasen (Tolonews 10.1.2018). Zusätzlich ist wenig über die Gruppierung und deren Kapazität, komplexe Angriffe auszuführen, bekannt. Viele afghanische und westliche Sicherheitsbeamte bezweifeln, dass die Gruppierung alleine arbeitet (Reuters 9.3.2018).

Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vergleiche AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).

Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr 2016. Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vergleiche AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018).

Zusätzlich dokumentierte die UNAMA im Jahr 2017 27 zivile Opfer (24 Tote und drei Verletzte) sowie die Entführung von 41 Zivilist/innen, die von selbsternannten IS-Anhängern in Ghor, Jawzjan und Sar-e Pul ausgeführt wurden. Diese Anhänger haben keine offensichtliche Verbindung zu dem IS in der Provinz Nangarhar (UNAMA 2.2018).

Der IS rekrutierte auf niedriger Ebene und verteilte Propagandamaterial in vielen Provinzen Afghanistans. Führung, Kontrolle und Finanzierung des Kern-IS aus dem Irak und Syrien ist eingeschränkt, wenngleich der IS in Afghanistan nachhaltig auf externe Finanzierung angewiesen ist, sowie Schwierigkeiten hat, Finanzierungsströme in Afghanistan zu finden. Dieses Ressourcenproblem hat den IS in einen Konflikt mit den Taliban und anderen Gruppierungen gebracht, die um den Gewinn von illegalen Kontrollpunkten und den Handel mit illegalen Waren wetteifern. Der IS bezieht auch weiterhin seine Mitglieder aus unzufriedenen TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban in Pakistan - TTP), ehemaligen afghanischen Taliban und anderen Aufständischen, die meinen, der Anschluss an den IS und ihm die Treue zu schwören, würde ihre Interessen vorantreiben (USDOD 12.2017).

Auch ist der IS nicht länger der wirtschaftliche Magnet für arbeitslose und arme Jugendliche in Ostafghanistan, der er einst war. Die Tötungen von IS-Führern im letzten Jahr (2017) durch die afghanischen und internationalen Kräfte haben dem IS einen harten Schlag versetzt, auch um Zugang zu finanziellen Mitteln im Mittleren Osten zu erhalten. Finanziell angeschlagen und mit wenigen Ressourcen, ist der IS in Afghanistan nun auf der Suche nach anderen Möglichkeiten des finanziellen Überlebens (AN 6.3.2018).

Haqqani-Netzwerk

Der Gründer des Haqqani-Netzwerkes - Jalaluddin Haqqani - hat aufgrund schlechter Gesundheit die operationale Kontrolle über das Netzwerk an seinen Sohn Sirajuddin Haqqani übergeben, der gleichzeitig der stellvertretende Führer der Taliban ist (VoA 1.7.2017). Als Stellvertreter der Taliban wurde die Rolle von Sirajuddin Haqqani innerhalb der Taliban verfestigt. Diese Rolle erlaubte dem Haqqani-Netzwerk seinen Operationsbereich in Afghanistan zu erweitern und lieferte den Taliban zusätzliche Fähigkeiten in den Bereichen Planung und Operation (USDOD 12.2017).

Von dem Netzwerk wird angenommen, aus den FATA-Gebieten (Federally Administered Tribal Areas) in Pakistan zu operieren. Unterschiedlichen Schätzungen zufolge soll das Netzwerk zwischen 3.000 und 10.000 Mitglieder haben. Dem Netzwerk wird nachgesagt finanziell von unterschiedlichen Quellen unterstützt zu werden - inklusive reichen Personen aus den arabischen Golfstaaten (VoA 1.7.2017).

Zusätzlich zu der Verbindung mit den Taliban, hat das Netzwerk mit mehreren anderen Aufständischen Gruppierungen, inklusive al-Qaida, der Tehreek-e Taliban in Pakistan (TTP), der Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und der ebenso in Pakistan ansässigen Lashkar-e-Taiba (VoA 1.7.2017).

Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018).

Al-Qaida

Al-Qaida konzentriert sich hauptsächlich auf das eigene Überleben und seine Bemühungen sich selbst zu erneuern. Die Organisation hat eine nachhaltige Präsenz in Ost- und Nordostafghanistan, mit kleineren Elementen im Südosten. Manche Taliban in den unteren und mittleren Rängen unterstützen die Organisation eingeschränkt. Nichtsdestotrotz konnte zwischen 1.6.-20.11.2017 keine Intensivierung der Beziehung zu den Taliban auf einem strategischen Niveau registriert werden (USDOD 12.2017).

Drogenanbau

In den Jahren 2016 - 2017 haben sich die Flächen zum Mohnanbau für Opium um 63% vergrößert und kommen nun auf 328.000 Hektar; insgesamt verstärkte sich die Opiumproduktion um 87% und damit auf 9.000 metrische Tonnen - die größte Menge in der afghanischen Geschichte. Die stärkste Expansion der Mohanbauflächen war in der Provinz Helmand zu verzeichnen, die als Zentrum der Opiumproduktion erachtet wird: eine Fläche von 144.000 Hektar ist dort dem Mohnanbau gewidmet. Der Mohnanbau hat sich landesweit verstärkt, auch in nördlichen Provinzen, wie z.B. Balkh und Jawzjan (UNODC 11.2017).

Unterstützt von ihren internationalen Partnern führt die afghanische Regierung weiterhin Operationen zur Drogenbekämpfung durch. Im gesamten Jahr 2017 wurden von afghanischen Exekutivbehörden 445 solcher Einsätze durchgeführt. Beschlagnahmt wurden dabei: 391kg Heroin, 31kg Morphium, 8.141kg Opium, 2 kg Methamphitamine, 38.547 kg Haschisch, 1.256 kg fester Vorläuferchemikalien, 1.437 flüssige Vorläuferchemikalien und 1.590 Tabletten synthetischer Drogen (MDMA - 3,4-methylenedioxymethamphetamine); diese Beschlagnahmungen führten zu 531 Verhaftungen. Die beschlagnahmte Menge an Opiaten ist die höchste registrierte Menge seit dem Jahr 2012. Auch hat sich der Preis für Opium erheblich reduziert (-41%), was mit einer großen Ernte in Verbindung gebracht wird; reduziert hat sich auch der Heroinpreis (-7%) (UNGASC 27.2.2018).

Im letztem Quartal 2017 wurden 750 Hektar Mohnanbauflächen in den Provinzen Nangarhar, Kandahar, Badakhshan, Balkh, Kunar, Kapisa, Laghman, Ghor, Herat, Badghis, Nimroz, Takhar, und Kabul vernichtet. Der UN zufolge wurden in den letzten drei Jahren in den nördlichen Regionen keine Mohnanbauflächen vernichtet, außer in den Provinzen Sar-e Pul und Balkh im Jahr 2017 - wo insgesamt 25 Hektar zerstört wurden. Ebenso wurden im Jahr 2017 im Süden des Landes keine Mohnanbauflächen zerstört; die Ausnahme bildet Kandahar - dort wurden 48 Hektar zerstört (SIGAR 30.1.2018).

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1.1. Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).

Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).

Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.

Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul

Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vergleiche AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vergleiche MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul

Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vergleiche NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).

Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).

Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018).

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1.2. Balkh Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).

Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017).

Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:

Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017).

Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vergleiche Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Khaama Press 16.1.2018).

Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vergleiche BBC 17.6.2017).

In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vergleiche iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vergleiche Tolonews 22.4.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Balkh

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vergleiche Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).

Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 7.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh

Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018).

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1.3. Herat

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vergleiche NPS o.D.).

Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vergleiche EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vergleiche EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).

Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2017).

Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vergleiche RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).

Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage

Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).

Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017).

Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Herat

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vergleiche AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat

Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018;

vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;

vergleiche Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vergleiche DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vergleiche Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017).

Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018).

ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017-15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017).

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2. Sicherheitsbehörden

In Afghanistan gibt es drei Ministerien, die mit der Wahrung der öffentlichen Ordnung betraut sind: das Innenministerium (MoI), das Verteidigungsministerium (MoD) und das National Directorate for Security (NDS) (USDOS 20.4.2018). Das MoD beaufsichtigt die Einheiten der afghanischen Nationalarmee (ANA), während das MoI für die Streitkräfte der afghanischen Nationalpolizei (ANP) zuständig ist (USDOD 6.2017).

Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte (CIA 2018). Bestandteile der ANDSF sind die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Nationalpolizei (ANP) und die afghanischen Spezialsicherheitskräfte (ASSF). Die ANA beaufsichtigt alle afghanischen Boden- und Luftstreitkräfte inklusive der konventionellen ANA-Truppen, der Luftwaffe (AAF), des ANA-Kommandos für Spezialoperationen (ANASOC) des Spezialmissionsflügels (SMW) und der afghanischen Grenzpolizei (ABP) (die ABP seit November 2017, Anmerkung Die ANP besteht aus der uniformierten afghanischen Polizei (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Kriminalpolizei (AACP), der afghanischen Lokalpolizei (ALP), den afghanischen Kräften zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und der afghanischen Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) (USDOD 6.2017; vergleiche USDOD 2.2018, SIGAR 30.4.2018a, Tolonews 6.11.2017). Auch das NDS ist Teil der ANDSF (USDOS 3.3.2017).

Die ASSF setzen sich aus Kontingenten des MoD (u. a. dem ANASOC, der Ktah Khas [Anm.: auf geheimdienstliche Anti-Terror-Maßnahmen spezialisierte Einheit] und dem SMW) und des MoI (u.a. dem General Command of Police Special Unit (GCPSU) und der ALP) zusammen (USDOD 6.2017; vergleiche USDOD 2.2018).

Schätzungen der US-Streitkräfte zufolge betrug die Anzahl des ANDSF-Personals am 31. Jänner 2018 insgesamt 313.728 Mann; davon gehörten 184.572 Mann der ANA an und 129.156 Mann der ANP. Diese Zahlen zeigen, dass sich die Zahl der ANDSF im Vergleich zu Jänner 2017 um ungefähr 17.980 Mann verringert hat (SIGAR 30.4.2018b). Die Ausfallquote innerhalb der afghanischen Sicherheitskräfte variiert innerhalb der verschiedenen Truppengattungen und Gebieten. Mit Stand Juni 2017 betrug die Ausfallquote der ANDSF insgesamt 2.31%, was im regulären Dreijahresdurchschnitt von 2.20% liegt (USDOD 6.2017).

Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. In einer öffentlichen Erklärung der Taliban Führung zum Beginn der Frühjahrsoffensive 2018 (25. April 2018) hieß es: "Die Operation Al-Khandak wird sich neuer, komplexer Taktiken bedienen, um amerikanische Invasoren und ihre Unterstützer zu zermalmen, zu töten und gefangen zu nehmen". Bereits der Schwerpunkt der Frühjahroffensive 2017 "Operation Mansouri" lag auf "ausländischen Streitkräften, ihrer militärischen und nachrichtendienstlichen Infrastruktur sowie auf der Eliminierung ihres heimischen Söldnerapparats." (AA 5.2018). Afghanische Dolmetscher, die für die internationalen Streitkräfte tätig waren, wurden als Ungläubige beschimpft und waren Drohungen der Taliban und des Islamischen Staates (IS) ausgesetzt (TG 26.5.2018; vergleiche E1 2.12.2017).

Weiterführende Informationen über Angriffe auf Einrichtungen der Streitkräfte können dem Kapitel "Sicherheitslage" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.

Aktuelle Tendenzen und Aktivitäten der ANDSF

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).

Die USA erhöhten ihren militärischen Einsatz in Afghanistan: Im ersten Quartal des Jahres 2018 wurden US-amerikanische Militärflugzeuge nach Afghanistan gesandt; auch ist die erste U.S. Army Security Force Assistance Brigade, welche die NATO-Kapazität zur Ausbildung und Beratung der afghanischen Sicherheitskräfte verstärken soll, in Afghanistan angekommen (SIGAR 30.4.2018a). Während eines Treffens der NATO-Leitung am 25.5.2017 wurde verlautbart, dass sich die ANDSF-Streitkräfte zwar verbessert hätten, diese jedoch weiterhin Unterstützung benötigen würden (NATO o. D.).

Die ANDSF haben in den vergangenen Monaten ihren Druck auf Aufständische in den afghanischen Provinzen erhöht; dies resultierte in einem Anstieg der Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen auf Zivilisten in der Hauptstadt. Wegen der steigenden Unsicherheit in Kabul verlautbarte der für die Resolute Support Mission (RS) zuständige US-General John Nicholson, dass die Sicherheitslage in der Hauptstadt sein primärer Fokus sei (SIGAR 30.4.2018a). Die ANDSF weisen Erfolge in urbanen Zentren auf, hingegen sind die Taliban in ländlichen Gebieten, wo die Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte gering ist, erfolgreich (USDOD 6.2017). Für das erste Quartal des Jahres 2018 weisen die ANDSF einige Erfolge wie die Sicherung der Konferenz zum Kabuler Prozess im Februar und den Schutz der Einweihungszeremonie des TAPI-Projekts in Herat auf (SIGAR 30.4.2018a). Nachdem die Operation Shafaq römisch II beendet wurde, sind die ANDSF-Streitkräfte nun an der Operation Khalid beteiligt und unterstützen somit Präsident Ghanis Sicherheitsplan bis 2020 (USDOD 6.2017).

Reformen der ANDSF

Die afghanische Regierung versucht die nationalen Sicherheitskräfte zu reformieren. Durch die Afghanistan Compact Initiative sollen u.a. sowohl die ANDSF als auch ihre einzelnen Komponenten ANA und ANP reformiert und verbessert werden. Ein vom Joint Security Compact Committee (JSCC) durchgeführtes Monitoring der afghanischen Regierung ergab, dass die für Dezember 2017 gesetzten Ziele des Verteidigungs- und des Innenministeriums zum Großteil erreicht wurden (SIGAR 30.4.2018a). Das Aufstocken des ANASOC, der Ausbau der AAF, die Entwicklung von Führungskräften, die Korruptionsbekämpfung und die Vereinheitlichung der Führung innerhalb der afghanischen Streitkräfte sind einige Elemente der 2017 angekündigten Sicherheitsstrategie der afghanischen Regierung. Auch soll diese im Rahmen der neuen US-amerikanischen Strategie für Südasien Beratung und Unterstützung bei Lufteinsätzen bekommen (TD 1.4.2018).

Mit Unterstützung der RS-Mission implementieren und optimieren das MoI und das MoD verschiedene Systeme, um ihr Personal präzise zu verwalten, zu bezahlen und zu beobachten. Ein Beispiel dafür ist das Afghan Human Resource Information Management System (AHRIMS), welches alle Daten inklusive Namen, Rang, Bildungsniveau, Ausweisnummer und aktuelle Position des ANDSF-Personals enthält. Auch ist das Afghan Personnel Pay System (APPS), das die AHRIMS-Daten u.a. mit Vergütungs- und in Lohndaten integrieren wird, in Entwicklung (SIGAR 30.4.2018a; vergleiche NATO 21.7.2017).

Geheimdienstliche Tätigkeiten

Das Sammeln sowie der Austausch von geheimdienstlichen Daten verbesserte sich sowohl im Verteidigungs- als auch im Innenministerium. Die drei geheimdienstlichen Verbindungszentren, das Network Targeting and Exploitation Center (NTEC) im Innenministerium, das National Military Intelligence Center (NMIC) in der ANA (unter dem Verteidigungsministerium, Anmerkung und das Nasrat, auch National Threat Intelligence Center, unter dem NDS, tauschen sich regelmäßig aus (USDOD 6.2017). Obwohl der Austausch von geheimdienstlichen Informationen als Stärke der ANDSF gilt, blieb Mitte 2017 die geheimdienstliche Analyse schwach (USDOD 6.2017). Gemäß einem Bericht von SIGAR finden Ausbildungen zur Verbesserung der geheimdienstlichen Fähigkeiten des MoI und des MoD im Rahmen der Resolute Support Mission statt (SIGAR 30.4.2018a).

Das National Directorate for Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist für die Untersuchung von Strafsachen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (USDOS 20.4.2018). Die Bush- und die Obama-Administration konzentrierten sich auf den Ausbau des ANA- und ANP-Personals und vernachlässigten dadurch den afghanischen Geheimdienst. Die Rekrutierungsmethode für NDS-Personal war mit Stand Juli 2017 sehr restriktiv und der Beitritt für Bewerber ohne Kontakte fast unmöglich (TD 24.7.2017).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber auf der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist es weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31. Jänner 2018 betrug das ANP-Personal etwa 129.156 Mann. Im Vergleich zu Jänner 2017 hat sich die Anzahl der ANP-Streitkräfte um 24.841 Mann verringert (SIGAR 30.4.2018b).

Quellen zufolge dauert die Grundausbildung für Streifenpolizisten bzw. Wächter acht Wochen. Für höhere Dienste dauern die Ausbildungslehrgänge bis zu drei Jahren (DB 23.3.2010). Lehrgänge für den höheren Polizeidienst finden in der Polizeiakademie in Kabul statt, achtwöchige Lehrgänge für Streifenpolizisten finden in Polizeiausbildungszentren statt, die im gesamten Land verteilt sind (GRIPS 1.2010). Die standardisierte Polizeiausbildung wird nach militärischen Gesichtspunkten durchgeführt, jedoch gibt es Uneinheitlichkeit bei den Ausbildungsstandards. Es gibt Streifenpolizisten, die Dienst verrichten, ohne eine Ausbildung erhalten zu haben (USIP 5.2014). Die Rekrutierungs- und Schulungsprozesse der Polizei konzentrierten sich eher auf die Quantität als auf den Qualitätsausbau und erfolgten hauptsächlich auf Ebene der Streifenpolizisten statt der Führungskräfte. Dies führte zu einem Mangel an Professionalität. Die afghanische Regierung erkannte die Notwendigkeit, die beruflichen Fähigkeiten, die Führungskompetenzen und den Grad an Alphabetisierung innerhalb der Polizei zu verbessern (MoI o.D.).

Die Mitglieder der ALP, auch bekannt als "Beschützer", sind meistens Bürger, die von den Dorftältesten oder den lokalen Anführern zum Schutz ihrer Gemeinschaften vor Angriffen Aufständischer designiert werden (SIGAR 30.4.2018a). Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur lokalen Gemeinschaft wurde angenommen, dass die ALP besser als andere Streitkräfte in der Lage sei, die Sachverhalte innerhalb der Gemeinde zu verstehen und somit gegen den Aufstand vorzugehen (AAN 5.7.2017; vergleiche AAN 22.5.2018). Die Einbindung in die örtliche Gemeinschaft ist ein integraler Bestandteil bei der Einrichtung der ALP-Einheiten, jedoch wurde die lokale Gemeinschaft in einigen afghanischen Provinzen diesbezüglich nicht konsultiert, so lokale Quellen (AAN 22.5.2018; vergleiche AAN 5.7.2017). Finanziert wird die ALP ausschließlich durch das US-amerikanische Verteidigungsministerium und die afghanische Regierung verwaltet die Geldmittel (SIGAR 30.4.2018a; vergleiche AAN 31.1.2017).

Die Personalstärke der ALP betrug am 8. Februar 2017 etwa 29.006 Mann, wovon 24.915 ausgebildet waren, 4.091 noch keine Ausbildung genossen hatten und 58 sich gerade in Ausbildung befanden (SIGAR 30.4.2018a). Die Ausbildung besteht in einem vierwöchigen Kurs zur Benutzung von Waffen, Verteidigung an Polizeistützpunkten, Thematik Menschenrechte, Vermeidung von zivilen Opfern usw. (AAN 5.7.2017).

Die monatlichen Ausfälle der ANP im vorhergehenden Quartal betrugen mit Stand 26. Februar 2018 ca. 2%. Über die letzten zwölf Monate blieben sie relativ stabil unter 3% (SIGAR 30.4.2018a).

Afghanische Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) überwacht und kommandiert alle afghanischen Boden- und Luftstreitkräfte (USDOD 6.2017). Die ANA ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen (USDOS 20.4.2018).

Mit Stand 31. Jänner 2018 betrug der Personalstand der ANA 184.572 Mann. Im Vergleich zum Jänner 2017 ist die Anzahl der ANA-Streitkräfte um 6.861 Mann gestiegen (SIGAR 30.4.2018b). Die monatlichen Ausfälle der ANA im vorhergehenden Quartal betrugen mit Stand 26. Februar 2018 im Durchschnitt 2%. Im letzten Jahr blieben sie relativ stabil unter 2% (SIGAR 30.4.2018a).

Quellen zufolge beginnt die Grundausbildung der ANA-Soldaten am Kabul Military Training Center (KMTC) und beträgt zwischen sieben und acht Wochen (RSIS 1.6.2007; vergleiche JCISFA 3.2011). Anschließend gibt es verschiedene weiterführende Ausbildungen für Unteroffiziere und Offiziere (JCISFA 3.2011).

Resolute Support Mission (RS)

Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO geführte Mission, die mit 1. Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene sowie in höheren Rängen der Armee und Polizei. Die Personalstärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 Mann (durch 39 NATO-Mitglieder und andere Partner). NATO-Generalsekräter Jens Stoltenberg verlautbarte am 9. November 2017, dass sie zukünftig auf 16.000 Mann angehoben werden soll (NATO o.D.). Die RS-Mission befasst sich mit zahlreichen Aspekten bzw. Problematiken der afghanischen Sicherheitsbehörden. Involviert ist die Mission z. B. in die Förderung von Transparenz, in den Kampf gegen Korruption, den Ausbau der Streitkräfte, die Verbesserung des Geheimdienstes usw. (SIGAR 30.4.2018a).

Das Hauptquartier befindet sich in Kabul/Bagram mit vier weiteren Niederlassungen in Mazar-e-Sharif im Norden, Herat im Westen, Kandahar im Süden und Laghman im Osten (NATO o.D.). Die US-amerikanischen Streitkräfte in Afghanistan (United States Forces-Afghanistan, USFOR-A) und die Resolute Support Mission werden von General John Nicholson koordiniert (SIGAR 30.4.2018a; vergleiche AJ 16.5.2018). Korruption, Vetternwirtschaft, schwache Führung usw. sind einige der Faktoren, welche die Leistungsfähigkeit der ANDSF unterminieren. Einer Quelle zufolge ist der Einsatz von ausländischen Sicherheitskräften ein wirksames Mittel für die Verbesserung von einigen Bereichen wie die Institutionalisierung einer meritokratischen Anwerbung, Beförderungen im afghanischen Sicherheitsbereich und die Entpolitisierung der ANDSF (TD 24.7.2017).

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    SIGAR - Special Inspector General For Afghanistan Reconstruction (30.4.2018b): Supplement to Sigar's April 2018 Quarterly Report to the United States Congress,
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    SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2018): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2018-01-30qr.pdf, Zugriff 8.6.2018

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    USIP - United States Institute of Peace (5.2014): The Afghan National Police in 2015 and Beyond - Special Report 346, https://www.usip.org/sites/default/files/SR346_The_Afghan_National_Police_in_2015_and_Beyond.pdf, Zugriff 23.5.2018

3. NGOs, internationale Menschenrechtsorganisationen und Zivilgesellschaft

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) spielen eine wichtige Rolle in Afghanistan, insbesondere in städtischen Gebieten, wo Tausende Kultur-, Wohlfahrts- und Sportverbände mit geringer Einmischung seitens der staatlichen Behörden arbeiten (FH 11.4.2018). Insgesamt sind 4.338 lokale und 445 internationale NGOs registriert (ICNL 5.1.2018).

Der folgenden Darstellung der Staatendokumentation kann die Anzahl der aktiven NGOs in den verschiedenen Provinzen Afghanistans von Oktober bis Dezember 2017 entnommen werden:

Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten generell ohne Einschränkungen durch die Regierung; sie untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse über Menschenrechtsfälle. Regierungsbeamte sind einigermaßen kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten. Menschenrechtsaktivisten äußern weiterhin Besorgnis darüber, dass Menschenrechtsverletzer ihre Machtpositionen innerhalb der Regierung beibehalten (USDOS 20.4.2018). Auch sind nationale und internationale Menschenrechtsgruppen regelmäßig Behinderungen bei der Informationsbeschaffung ausgesetzt; ihre Beteiligung an wichtigen Vorhaben (Gesetzesentwürfe, Ratsversammlungen/Jirgas) wird nicht selten nur auf internationalen Druck ermöglicht. Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women's Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit ihrer Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen (AA 5.2018). Einem Bericht der Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 zufolge ist der Bereich mit den bedeutendsten Diskrepanzen bei der geschlechtsspezifischen Zustimmung zu Frauenarbeit unter den Befragten die Beschäftigung bei NGOs. 54,3% der befragten Frauen sind der Ansicht, dass das Arbeiten bei einer NGO eine akzeptable Beschäftigung für Frauen sei, verglichen mit 39% der Männer (AF 11.2017).

Korruption in den Behörden, bürokratische Meldepflichten und Bedrohungen durch militante Gruppierungen behindern manchmal die Aktivitäten der NGOs. Im Jahr 2017 musste das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) wegen einiger erlittener Angriffe auf Personal und Gesundheitseinrichtungen seine Tätigkeiten in bestimmten Gegenden im Norden Afghanistans einstellen (FH 11.4.2018). Ein weiteres Beispiel für die Gewalt gegenüber Menschenrechtsorganisationen ist der Angriff auf das Büro von Save The Children in Jalalabad im Jänner 2018 vergleiche Kapitel 3. "Allgemeine Sicherheitslage"). NGO-Personal und Mitarbeiter von internationalen Menschenrechtsorganisationen sind in der Regel Ziele aufständischer Gruppierungen (vertrauliche Quelle 13.12.2017; vergleiche AA 5.2018). Zwischen Jänner und Februar 2018 wurden 31 Gewaltvorfälle gegenüber NGOs registriert. 30% dieser Vorfälle waren Einschüchterungen und Drohungen (INSO o.D.).

Am 31. Mai 2016 hat das afghanische Wirtschaftsministerium unter Beteiligung von NGOs eine Arbeitsgruppe eingerichtet, um das NGO-Gesetz zu überarbeiten (AA 9.2016). Nach einigen Treffen übermittelte die Arbeitsgruppe einige Änderungsvorschläge an das Justizministerium (MoJ); diese müssen vom MoJ genehmigt und dann dem Ministerrat und dem Parlament übermittelt werden (ICLN 5.1.2018).

Quellen:

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    AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1434081.html, Zugriff 11.6.2018

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    AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 28.5.2018

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    AF - Asia Foundation (11.2017): A Survey of the Afghan People, Afghanistan 2017,
https://asiafoundation.org/wp-content/uploads/2017/11/2017_AfghanSurvey_report.pdf, Zugriff 7.6.2018

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    BFA Staatendokumentation (29.5.2018): Aktive humanitäre Hilfsorganisationen Oktober bis Dezemeber 2017, Karte liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

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    FH - Freedom House (11.4.2018): Freedom in the World 2018 - Afghanistan,
https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/afghanistan, Zugriff 29.5.2018

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    ICNL - The International Center for Not-for-profit-Law (5.1.2018):
Civic Freedom Monitor: Afghanistan, http://www.icnl.org/research/monitor/afghanistan.html, Zugriff 29.5.2018

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    INSO - International NGO Safety Organization (o.D.): NGO Incident Rate, https://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 29.5.2018

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    USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2017&dlid=277275 , Zugriff 29.5.2018

  • Strichaufzählung
    Vertrauliche Quelle (13.12.2017): ehemaliger lokaler Mitarbeiter einer internationalen Organisation in Kabul, Mazar und Herat; Interview liegt bei der Staatendokumentation auf

4. Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen (AA 5.2018).

Zu den bedeutendsten Menschenrechtsfragen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen, Festnahmen (u. a. von Frauen wegen "moralischer Straftaten") und sexueller Missbrauch von Kindern durch Mitglieder der Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind Gewalt gegenüber Journalisten, Verleumdungsklagen, durchdringende Korruption und fehlende Verantwortlichkeit und Untersuchung bei Fällen von Gewalt gegen Frauen. Diskriminierung von Behinderten, ethnischen Minderheiten sowie aufgrund von Rasse, Religion, Geschlecht und sexueller Orientierung, besteht weiterhin mit geringem Zuschreiben von Verantwortlichkeit. Die weit verbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und die Straffreiheit derjenigen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sind ernsthafte Probleme. Missbrauchsfälle durch Beamte, einschließlich der Sicherheitskräfte, werden von der Regierung nicht konsequent bzw. wirksam verfolgt. Bewaffnete aufständische Gruppierungen greifen mitunter Zivilisten, Ausländer und Angestellte von medizinischen und nichtstaatlichen Organisationen an und begehen gezielte Tötungen regierungsnaher Personen (USDOS 20.4.2018). Regierungsfreundlichen Kräfte verursachen eine geringere - dennoch erhebliche - Zahl an zivilen Opfern (AI 22.2.2018).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 5.2018). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 5.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 5.2018). Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen operieren in der Regel ohne staatliche Einschränkungen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbedienstete sind in dieser Hinsicht einigermaßen kooperativ und ansprechbar (USDOS 20.4.2018). Die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Afghanistan Independent Human Rights Commission AIHRC bekämpft weiterhin Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber. Innerhalb der Wolesi Jirga beschäftigen sich drei Arbeitsgruppen mit Menschenrechtsverletzungen: der Ausschuss für Geschlechterfragen, Zivilgesellschaft und Menschenrechte, das Komitee für Drogenbekämpfung, berauschende Drogen und ethischen Missbrauch sowie der Jusitz-, Verwaltungsreform- und Antikorruptionsausschuss (USDOS 20.4.2018).

Im Februar 2016 hat Präsident Ghani den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vergleiche auch NYT 3.9.2016).

Seit 1.1.2018 ist Afghanistan für drei Jahre Mitglied des Human Rights Council (HRC) der Vereinten Nationen. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Zuschreibung von Verantwortlichkeit (HRC 21.2.2018).

Quellen:

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    AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1434081.html, Zugriff 11.6.2018

  • Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (22.2.2018: Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Afghanistan, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/afghanistan, Zugriff 25.5.2018

  • Strichaufzählung
    HRC - UN Human Rights Council (21.2.2018): Situation of human rights in Afghanistan and technical assistance achievements in the field of human rights; Report of the United Nations High Commission on Human Rights,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1427314/1930_1521636767_a-hrc-37-45.doc, Zugriff 25.5.2018

  • Strichaufzählung
    MPI - Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 25.5.2018

  • Strichaufzählung
    NYT - The New York Times (3.9.2016): New Afghan Attorney General Seeks Justice in System Rife With Graft, https://www.nytimes.com/2016/09/04/world/asia/new-afghan-attorney-general-seeks-justice-in-system-rife-with-graft.html, Zugriff 25.5.2018

  • Strichaufzählung
    USDOD - US Department of Defense (6.2016): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing_Security_and_Stability_in_Afghanistan-June_2016.pdf, Zugriff 25.5.2018

  • Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2017&dlid=277275, Zugriff 25.5.2018

5. Religionsfreiheit

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vergleiche CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018).

Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie vergleiche MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anmerkung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018).

Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vergleiche AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017).

Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.8.2017).

Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017).

Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017).

Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vergleiche CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).

Quellen:

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    AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05-2018.pdf, Zugriff 6.6.2018

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    MoJ - Ministry of Justice (15.5.2017): Strafgesetz:
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https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 12.2.2018

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    CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan:
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    FH - Freedom House (11.4.2018): Freedom in the World 2018 - Afghanistan
https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/afghanistan, Zugriff 25.5.2018

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    HO U.K. - Home Office United Kingdom (2.2017): Country Policy and Information Note Afghanistan: Hindus and Sikhs, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/590778/AFG_-_Sikhs_and_Hindus_-_CPIN_-_v3_1__February_2017_.pdf, Zugriff 3.4.2018

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    USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (2017): 2017 Annual Report: Afghanistan Chapter, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.2017.pdf, Zugriff 12.2.2018

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    USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2016/sca/268924.htm, Zugriff 3.4.2018

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    USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2015&dlid=256299, Zugriff 6.6.2018

6. Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen (CIA Factbook 18.1.2018). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche CIA Factbook 18.1.2018). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2018; vergleiche CIA Factbook 18.1.2018).

Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 5.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 20.4.2018).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 5.2018). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.4.2018).

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05-2018.pdf, Zugriff 7.6.2018

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    BFA Staatendokumentation (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur,
http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 8.2.2018

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https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/07/21csi_20170525_afghanistan_index.pdf , Zugriff 15.2.2018

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    CIA Factbook - Central Intelligence Agency (18.1.2018): The World Factbook Afghanistan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html Zugriff 8.2.2018

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    CRS - US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan:
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  • Strichaufzählung
    GIZ (1.2018): Afghanistan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 8.2.2018

  • Strichaufzählung
    MPI - Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 8.2.2018

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2017&dlid=277275,

6.1. Tadschiken

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte (CRS 12.1.2015; vergleiche LIP 5.2018); und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Sie machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (LIP 5.2018). Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan bilden Tadschiken in weiten Teilen Afghanistans ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten:

In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (LIP 5.2018). Aus historischer Perspektive identifizierten sich Sprecher des Dari-Persischen in Afghanistan nach sehr unterschiedlichen Kriterien, etwa Siedlungsgebiet oder Herkunftsregion. Dementsprechend nannten sie sich zum Beispiel kaboli (aus Kabul), herati (aus Herat), mazari (aus Mazar-e Scharif), panjsheri (aus Pajshir) oder badakhshi (aus Badakhshan). Sie konnten auch nach ihrer Lebensweise benannt werden. Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete traditionell sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (BFA Staatendokumentation 7.2016).

Der Hauptführer der "Nordallianz", einer politisch-militärischen Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist (CRS 12.1.2015). Trotz seiner gemischten Abstammung, sehen ihn die Menschen als Tadschiken an (BBC 29.9.2014). Auch er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war (CRS 12.1.2015). Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015); ein Amt, das speziell geschaffen wurde und ihm die Rolle eines Premierministers zuweist (BBC 29.2.2014).

Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 25.5.2017).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    BBC (29.9.2014): Profile: Abdullah Abdullah, http://www.bbc.com/news/world-asia-27138728, Zugriff 21.2.2018

  • Strichaufzählung
    BFA Staatendokumentation (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur,
http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017

  • Strichaufzählung
    Brookings - The Brookings Institution (25.5.2017): Afghanistan Index,
https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/07/21csi_20170525_afghanistan_index.pdf, Zugriff 15.2.2018

  • Strichaufzählung
    CRS - US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 22.2.2018.10.2015

  • Strichaufzählung
    LIP - Länder-Informations-Portal (5.2018): Afghanistan - Gesellschaft, https://www.liportal.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 22.2.2018

7. Grundversorgung und Wirtschaft

Im Jahr 2015 belegte Afghanistan auf dem Human Development Index (HDI) Rang 169 von 188 (UNDP 2016). Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist (IWF 8.12.2017; vergleiche WB 10.4.2018). Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden (SCA 22.5.2018). Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (WB 10.4.2018).

Die Verbraucherpreisinflation bleibt mäßig und wurde für 2018 mit durchschnittlich 6% prognostiziert (IWF 8.12.2017). Der wirtschaftliche Aufschwung erfolgt langsam, da die andauernde Unsicherheit die privaten Investitionen und die Verbrauchernachfrage einschränkt. Während der Agrarsektor wegen der ungünstigen klimatischen Bedingungen im Jahr 2017 nur einen Anstieg von ungefähr 1.4% aufwies, wuchsen der Dienstleistungs- und Industriesektor um 3.4% bzw. 1.8%. Das Handelsbilanzdefizit stieg im ersten Halbjahr 2017, da die Exporte um 3% zurückgingen und die Importe um 8% stiegen (UN GASC 27.2.2018).

Arbeitsmarkt und Arbeitslosigkeit

Schätzungen zufolge leben 74,8% der Bevölkerung in ländlichen und 25,2% in städtischen Gebieten (CSO 4.2017). Für ungefähr ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle (SCA 22.5.2018; vergleiche AF 14.11.2017).

In den Jahren 2016-2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013-2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet (WB 10.4.2018). Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten als arbeitslos oder unterbeschäftigt (SCA 22.5.2018). Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche SCA 22.5.2018). Seit 2001 wurden zwar viele neue Arbeitsplätze geschaffen, jedoch sind diese landesweit ungleich verteilt und 80% davon sind unsichere Stellen (Tagelöhner) (SCA 22.5.2018).

Ungefähr 47,3% der afghanischen Bevölkerung sind unter 15 Jahre alt, 60% unter 24 Jahre. Daher muss die Versorgung der jungen Bevölkerungsschichten seitens einer viel geringeren Zahl von Erwachsenen gewährleistet werden; eine Herausforderung, die durch den schwachen Arbeitsmarkt verschlimmert wird. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung (51,1%) sind nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden. Gemäß einer Umfrage von Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 wird von 70,6% der Befragten die Arbeitslosigkeit als eines der größten Probleme junger Menschen in Afghanistan zwischen 15 und 24 Jahren gesehen (AF 14.11.2017).

Projekte der afghanischen Regierung

Im Laufe des Jahres 2017 hat die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen unternommen, um die Rechenschaftspflicht bei der Umsetzung ihrer Entwicklungsprioritäten durch die hohen Entwicklungsräte zu fördern (UN GASC 27.2.2018). Darunter fällt u.

a. der fünfjährige (2017 - 2020) Nationale Rahmen für Frieden und Entwicklung in Afghanistan (The Afghanistan National Peace and Development Framework, ANPDF) zur Erreichung der Selbständigkeit. Ziele dieses strategischen Plans sind u. a. der Aufbau von Institutionen, die Förderung von privaten Investitionen, Wirtschaftswachstum, die Korruptionsbekämpfung, Personalentwicklung usw. (WP 10.4.2018.; vergleiche GEC 29.1.2017). Im Rahmen der Umsetzung dieses Projekts hat die Regierung die zehn prioritären nationalen Programme mithilfe der Beratung durch die hohen Entwicklungsräte weiterentwickelt. Die Implementierung zweier dieser Projekte, des "Citizens' Charter National Priority Program" und des "Women's Economic Empowerment National Priority Program" ist vorangekommen. Die restlichen acht befinden sich in verschiedenen Entwicklungsstadien (UN GASC 27.2.2018).

Das "Citizens' Charter National Priority Program" z. B. hat die Armutsreduktion und die Erhöhung des Lebensstandards zum Ziel, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden sollen. Die erste Phase des Projektes sollte ein Drittel der 34 Provinzen erfassen und konzentrierte sich auf Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar. Ziel des Projekts ist es, 3,4 Mio. Menschen Zugang zu sauberem Trinkwasser zu verschaffen, die Gesundheitsdienstleistungen, das Bildungswesen, das Straßennetz und die Stromversorgung zu verbessern, sowie die Zufriedenheit und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu steigern. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Behinderte, Arme und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016).

Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AF - Asia Foundation (14.11.2017) - Afghanistan in 2017, A Survey of the Afghan People,
https://asiafoundation.org/wp-content/uploads/2017/11/2017_AfghanSurvey_report.pdf, Zugriff 30.5.2018

  • Strichaufzählung
    BFA der Staatendokumentation (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf, Zugriff 30.5.2018

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    CSO - Central Statistics Organization (4.2017): Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, http://cso.gov.af/Content/files/%D8%AA%D8%AE%D9%85%DB%8C%D9%86%20%D9%86%D9%81%D9%88%D8%B3/Final%20Population%201396.pdf, Zugriff 30.5.2018

  • Strichaufzählung
    GEC - Global Education Cluster (29.1.2017): Islamic Republic of Afghanistan, Afghanistan National Peace and Development Framework
(ANPDF),
https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/anpdf26102016112634175553325325.pdf, Zugriff 30.5.2018

  • Strichaufzählung
    IWF - International Monetary Fund (8.12.2017): Islamic Republic of Afghanistan: 2017 article römisch IV consultation and second review under the extended credit facility arrangement, and request for modification of performance criteria - press release; staff report; and statement by the executive director for the Islamic Republic of Afghanistan,
https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=3&ved=0ahUKEwjX0fmm46zbAhUqDJoKHWxmDh0QFgg3MAI&url=https%3A%2F%2Fwww.imf.org%2F~%2Fmedia%2FFiles%2FPublications%2FCR%2F2017%2Fcr17377.ashx&usg=AOvVaw0GOgm4RS9sD-6yQQXjUdbR, Zugriff 30.5.2018

  • Strichaufzählung
    SCA - Swedish Committee for Afghanistan (22.5.2018): Social Conditions,
https://swedishcommittee.org/afghanistan/social_conditions, Zugriff 30.5.2018

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    UNDP - United Nations Development Programme (2016): Human Development Report 2016,
http://hdr.undp.org/sites/default/files/2016_human_development_report.pdf, Zugriff 1.6.2018

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    UN GASC - United Nations General Assembly (27.2.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security: report of the Secretary-General, http://undocs.org/S/2018/165, Zugriff 30.5.2018

  • Strichaufzählung
    WB - The World Bank (10.4.2018): Afghanistan - Overview, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff:
30.5.2018

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    WB - The Worldbank (10.10.2016): Afghanistan Government Inaugurates Citizens' Charter to Target Reform and Accountability, http://www.worldbank.org/en/news/feature/2016/10/10/government-inaugurates-citizens-charter-to-target-reform-and-accountability, Zugriff 30.5.2018

7.1. Pensionssystem

Staatliches Pensionssystem in Afghanistan

Ein öffentliches Pensionssystem ist in Afghanistan etabliert. Personen, die in Afghanistan berufstätig waren, haben Zugang zu Pensionszahlungen. Die Person muss bei Pensionsantritt lediglich mehr als 32 Jahre gearbeitet haben und zwischen 63 und 65 Jahre alt sein - die Altersvoraussetzung kann jedoch von Fall zu Fall variieren. Staatsbedienstete/Regierungsbedienstete mit einem unbefristeten Vertrag können im Alter von 55 Jahren um Frühpension ansuchen. Vor kurzem wurde ein biometrischer Prozess bei Beantragung der Pension eingeführt. Der/die zu pensionierende Staatsbedienstete erhält die Pension jährlich auf ein Bankkonto überwiesen.

Die Pension eines Regierungsangestellten kann von seinen/ihren Familienmitgliedern geerbt werden:

* Ehepartner: der/die Ehepartner/in kann die Pension des verstorbenen Regierungsangestellten erben, sofern diese/r nicht wieder geheiratet hat oder selbst erwerbstätig ist.

* Kinder: Kinder beiderlei Geschlechts können die Pension erben und bis zum Zeitpunkt ihrer Heirat oder einer Arbeitsaufnahme weiter beziehen.

* Diese Pensionsübernahme ist altersunabhängig und kann auch zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise in einem hohen Alter, oder nach Scheidung (gilt für Kinder) noch bezogen werden - Voraussetzung ist die Verwandtschaft ersten Grades (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Der Antrag zur Pensionsübernahme durch die Familie muss in Kabul eingebracht werden. Dieses Verfahren ist sehr komplex. Sobald die Pensionsübernahme eingerichtet wurde, kann der Betreffende alle weiteren Verfahrensschritte von der Heimatprovinz aus erledigen. Die Familie kann selbst entscheiden, ob die Pension jährlich oder halbjährlich etc. ausbezahlt werden soll. Der Einschätzung eines NGO-Vertreters zufolge ist die Pension nicht besonders hoch; Familien können davon nicht das ganze Jahr leben. Der Pensionsbetrag wird nicht auf Basis des Lebensstandards kalkuliert (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Alternative Pensionssysteme in Afghanistan

Arbeitnehmer/innen müssen nicht in das staatliche Pensionssystem einzahlen. Private Firmen in Afghanistan sind nicht verpflichtet, ihren Angestellten eine Pension zu bezahlen. Manche Organisationen/Firmen haben sich dafür entscheiden, dies zu tun und ein Pensionskonto für ihre Angestellten eröffnet. Beispielsweise zahlt der/die Angestellte einen Anteil seines/ihres Gehaltes auf das Pensionskonto ein, während der Arbeitgeber dem einen Betrag hinzufügt. Manche Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten Abfertigungen, welche die Angestellten sich nach einem gewissen Zeitraum ausbezahlen lassen können (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Quellen:

- BFA Staatendokumentation (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf, 30.4.2018

8. Medizinische Versorgung

Gemäß Artikel 52 der afghanischen Verfassung muss der Staat allen Bürgern kostenfreie primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen gewährleisten; gleichzeitig sind im Grundgesetz die Förderung und der Schutz privater Gesundheitseinrichtungen vorgesehen (MPI 27.1.2004; Casolino 2011). Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Berichten zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Behandlung stark einkommensabhängig. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung (AA 5.2018).

In den letzten zehn Jahren hat die Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung in Afghanistan stetig zugenommen (WHO o.D.). Das afghanische Gesundheitssystem hat in dieser Zeit ansehnliche Fortschritte gemacht (TWBG 10.2016; vergleiche USAID 25.5.2018). Gründe dafür waren u. a. eine solide öffentliche Gesundheitspolitik, innovative Servicebereitstellung, Entwicklungshilfen usw. (TWBG 10.2016). Einer Umfrage der Asia Foundation (AF) zufolge hat sich 2017 die Qualität der afghanischen Ernährung sowie der Gesundheitszustand in den afghanischen Familien im Vergleich zu 2016 gebessert (AF 11.2017).

Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) einen Strategieplan für den Gesundheitssektor (2011-2015) und eine nationale Gesundheitspolicy (2012-2020) entwickelt, um dem Großteil der afghanischen Bevölkerung die grundlegende Gesundheitsversorgung zu garantieren (WHO o.D.).

Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsversorgung wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und Kindern unter fünf Jahren liegen die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin unter dem Durchschnitt der einkommensschwachen Länder. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (TWBG 10.2016). In den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen: Während die Müttersterblichkeit früher bei 1.600 Todesfällen pro 100.000 Geburten lag, belief sie sich im Jahr 2015 auf 324 Todesfälle pro 100.000 Geburten. Allerdings wird von einer deutlich höheren Dunkelziffer berichtet. Bei Säuglingen liegt die Sterblichkeitsrate mittlerweile bei 45 Kindern pro 100.000 Geburten und bei Kindern unter fünf Jahren sank die Rate im Zeitraum 1990 - 2016 von 177 auf 55 Sterbefälle pro 1.000 Kindern. Trotz der Fortschritte sind diese Zahlen weiterhin kritisch und liegen deutlich über dem regionalen Durchschnitt (AA 5.2018). Weltweit sind Afghanistan und Pakistan die einzigen Länder, die im Jahr 2017 Poliomyelitis-Fälle zu verzeichnen hatten; nichtsdestotrotz ist deren Anzahl bedeutend gesunken. Impfärzte können Impfkampagnen sogar in Gegenden umsetzen, die von den Taliban kontrolliert werden. In jenen neun Provinzen, in denen UNICEF aktiv ist, sind jährlich vier Polio-Impfkampagnen angesetzt. In besonders von Polio gefährdeten Provinzen wie Kunduz, Faryab und Baghlan wurden zusätzliche Kampagnen durchgeführt (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Krankenkassen und Gesundheitsversicherung

Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) bietet zwei Grundversorgungsmöglichkeiten an: das "Essential Package of Health Services" (EPHS) und das "Basic Package of Health Services" (BPHS), die im Jahr 2003 eingerichtet wurden (MoPH 7.2005; vergleiche MedCOI 4.1.2018). Beide Programme sollen standardisierte Behandlungsmöglichkeiten in gesundheitlichen Einrichtungen und Krankenhäusern garantieren. Die im BPHS vorgesehenen Gesundheitsdienstleistungen und einige medizinische Versorgungsmöglichkeiten des EPHS sind kostenfrei. Jedoch zahlen Afghanen und Afghaninnen oft aus eigener Tasche, weil sie private medizinische Versorgungsmöglichkeiten bevorzugen, oder weil die öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen die Kosten nicht ausreichend decken (MedCOI 24.2.2017). Es gibt keine staatliche Unterstützung für den Erwerb von Medikamenten. Die Kosten dafür müssen von den Patienten getragen werden. Nur privat versicherten Patienten können die Medikamentenkosten zurückerstattet werden (IOM 5.2.2018).

Medizinische Versorgung wird in Afghanistan auf drei Ebenen gewährleistet: Gesundheitsposten (HP) und Gesundheitsarbeiter (CHWs) bieten ihre Dienste auf Gemeinde- oder Dorfebene an; Grundversorgungszentren (BHCs), allgemeine Gesundheitszentren (CHCs) und Bezirkskrankenhäuser operieren in den größeren Dörfern und Gemeinschaften der Distrikte. Die dritte Ebene der medizinischen Versorgung wird von Provinz- und Regionalkrankenhäusern getragen. In urbanen Gegenden bieten städtische Kliniken, Krankenhäuser und Sonderkrankenanstalten jene Dienstleistungen an, die HPs, BHCs und CHCs in ländlichen Gebieten erbringen (MoPH 7.2005; vergleiche AP&C 9.2016). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden dennoch nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (AA 5.2018).

Beispiele für Behandlung psychischer erkrankter Personen in Afghanistan

In der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat geistige Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt. Jedoch ist der Fortschritt schleppend und die Leistungen außerhalb von Kabul sind dürftig. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen und psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden genauso wie Kranke und Alte gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gemeinschaftliche Unterstützung sicherstellen (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam. So existieren z. B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in einigen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Personen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und bei anderen Nichtregierungsorganisationen behandelt werden. Einige dieser NGOs sind die International Psychological Organisation (IPSO) in Kabul, die Medica Afghanistan und die PARSA (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt" oder es wird ihnen durch eine "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben (AA 9.2016; vergleiche AP 18.8.2016). Beispielweise wurde in der Provinz Badakhshan durch internationale Zusammenarbeit ein Projekt durchgeführt, bei dem konventionelle und kostengünstige e-Gesundheitslösungen angewendet werden, um die vier häufigsten psychischen Erkrankungen zu behandeln: Depressionen, Psychosen, posttraumatische Belastungsstörungen und Suchterkrankungen. Erste Evaluierungen deuten darauf hin, dass in abgelegenen Regionen die Qualität der Gesundheitsversorgung verbessert werden konnte. Auch die gesellschaftliche Stigmatisierung psychisch Erkrankter konnte reduziert werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Trotzdem findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 5.2018).

8.1. Krankenhäuser in Afghanistan

Theoretisch ist die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern kostenlos. Dennoch ist es üblich, dass Patienten Ärzte und Krankenschwestern bestechen, um bessere bzw. schnellere medizinische Versorgung zu bekommen (IOM 5.2.2018). Eine begrenzte Anzahl an staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Für den Zugang zur medizinischen Versorgung sind der Besitz der afghanischen Staatsbürgerschaft und die Mitnahme eines gültigen Ausweises bzw. der Tazkira erforderlich (RFG 2017). In öffentlichen Krankenhäusern in den größeren Städten Afghanistans können leichte und saisonbedingte Krankheiten sowie medizinische Notfälle behandelt werden. Es besteht die Möglichkeit, dass Beeinträchtigungen wie Herz-, Nieren-, Leber- und Bauchspeicheldrüsenerkrankungen, die eine komplexe, fortgeschrittene Behandlung erfordern, wegen mangelnder technischer bzw. fachlicher Expertise nicht behandelt werden können (IOM 5.2.2018). Chirurgische Eingriffe können nur in bestimmten Orten geboten werden, die meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen (RFG 2017). Wenn eine bestimmte medizinische Behandlung in Afghanistan nicht möglich ist, sehen sich Patienten gezwungen ins Ausland, meistens nach Indien, in den Iran, nach Pakistan und in die Türkei zu reisen. Da die medizinische Behandlung im Ausland kostenintensiv ist, haben zahlreiche Patienten, die es sich nicht leisten können, keinen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Behandlung (IOM 5.2.2018).

8.2. Beispiele für Nichtregierungsinstitutionen vor Ort

Ärzte ohne Grenzen (MSF)

Médecins sans Frontières (MSF) ist in verschiedenen medizinischen Einrichtungen in Afghanistan tätig: im Ahmad Shah Baba Krankenhaus und im Dasht-e Barchi Krankenhaus in Kabul, in der Entbindungsklinik in Khost, im Boost Krankenhaus in Lashkar Gah (Helmand) sowie im Mirwais Krankenhaus und anderen Einrichtungen in Kandahar (MSF o. D.).

Das Komitee des internationalen Roten Kreuz (ICRC)

Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. Für den Zeitraum von Dezember 2017 bis März 2018 wurden Berichten zufolge insgesamt 48 Zwischenfälle in 13 Provinzen registriert. Nach mehreren Angriffen mit Todesfolge auf Mitarbeiter des ICRC, hat das Internationale Komitee des Roten Kreuzes 2017 einen erheblichen Teil seines Personals im Land abgezogen (AA 5.2018). Trotzdem blieb im Laufe des Jahres 2017 das ICRC landesweit aktiv. Tätigkeiten des Komitees zur Förderung der Gesundheitsfürsorge waren z.B. der Transport von Kriegsverwundeten in nahe liegende Krankenhäuser für weitere medizinische Versorgung, die Bereitstellung von Medikamenten und medizinischer Ausstattung zur Unterstützung einiger staatlicher Krankenhäuser, die Bereitstellung von medizinischer Unterstützung für das Mirwais Krankenhauses in Kandahar, die Unterstützung von Gesundheitsdienstleistungen in zwei Gefängnissen (Kandahar und Herat) usw. (ICRC 28.1.2018).

International Psychosocial Organization (IPSO) in Kabul

IPSO bietet landesweit psychosoziale Betreuung durch Online-Beratung und Projektfeldarbeit mit insgesamt 280 psychosozialen Therapeuten, wovon die Hälfte Frauen sind. Die Online-Beratung steht von 8-19 Uhr kostenfrei zur Verfügung; angeboten werden ebenso persönliche Sitzungen in Beratungszentren der Krankenhäuser. Einige der Dienste dieser Organisation sind auch an Universitäten und technischen Institutionen verfügbar. Unter anderem ist IPSO in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Herat, Bamyan, Badakhshan, Balkh, Jawzjan und Laghman tätig (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Medica Afghanistan in Kabul

Medica Afghanistan bietet kostenfreie psychosoziale Einzel- und Gruppentherapien an. Die Leistungen sind nur für Frauen zugänglich und werden in Kabul in unterschiedlichen Frauenhäusern und -gefängnissen sowie Jugendzentren angeboten. Auch werden die Leistungen der Organisation in drei Hauptkrankenhäusern, im "Women's Garden, im Ministeirum für Frauenangelegenheiten (MoWA) und an weiteren Standorten in Kabul angeboten (BFA Staatendokumentation 4.2018).

PARSA Afghanistan

Parsa ist seit 1996 als registrierte NGO in Afghanistan tätig. Die Organisation spezialisiert sich u.a. auf psychologische Leistungen und Ausbildung von afghanischem Fachpersonal, das in sozialen Schutzprogrammen tätig ist und mit vulnerablen Personen arbeitet. Zu diesen Fachkräften zählen Mitarbeiter in Zentren für Binnenvertriebene, Frauenhäusern und Waisenhäusern sowie Fachkräfte, die in lokalen Schulen am Projekt "Healthy Afghan Girl" mitarbeiten und andere Unterstützungsgruppen (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Weitere Projekte

Das Telemedizinprojekt des Mobilfunkanbieters Roshan, verbindet Ärzte in ländlichen Gegenden mit Spezialisten im französischen Kindermedizininstitut in Kabul und dem Aga Khan Universitätskrankenhaus in Pakistan. Durch eine Hochgeschwindigkeits-Videoverbindung werden mittellose Patienten auf dem Land von Fachärzten diagnostiziert. Unter anderem bietet die von Roshan zur Verfügung gestellte Technologie afghanischen Ärzten die Möglichkeit, ihre medizinischen Kenntnisse zu erweitern und auf den neuesten Stand zu bringen (GI 17.12.2016; vergleiche NCBI 23.3.2017).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687286/6029579/19173665/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Mai_2018%29%2C_31%2E05.2018.pdf?nodeid=19173884&vernum=-2, Zugriff 4.6.2018

  • Strichaufzählung
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9. Rückkehr

Als Rückkehrer/innen werden jene afghanische Staatsbürger/innen bezeichnet, die nach Afghanistan zurückgekehrt sind, nachdem sie mindestens sechs Monate im Ausland verbracht haben. Dazu zählen sowohl im Ausland registrierte Afghan/innen, die dann die freiwillige Rückkehr über UNHCR angetreten haben, als auch nicht-registrierte Personen, die nicht über UNHCR zurückgekehrt sind, sondern zwangsweise rückgeführt wurden. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2017 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der Rückkehrer/innen hat sich zunächst im Jahr 2016 im Vergleich zum Zeitraum 2012-2015, um 24% erhöht, und ist im Jahr 2017 um 52% zurückgegangen. In allen drei Zeiträumen war Nangarhar jene Provinz, die die meisten Rückkehrer/innen zu verzeichnen hatte (499.194); zweimal so viel wie Kabul (256.145) (IOM/DTM 26.3.2018). Im Jahr 2017 kehrten IOM zufolge insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück (sowohl freiwillig, als auch zwangsweise) (IOM 2.2018). Im Jahr 2018 kehrten mit Stand

21.3. 1.052 Personen aus angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (759 davon kamen aus Pakistan). Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (IOM 7.7.2017).

Im Rahmen des Tripartite Agreement (Drei-Parteien-Abkommen) unterstützt UNHCR die freiwillige Repatriierung von registrierten afghanischen Flüchtlingen aus Pakistan und Iran. Insgesamt erleichterte UNHCR im Jahr 2017 die freiwillige Rückkehr von 58.817 Personen (98% aus Pakistan sowie 2% aus Iran und anderen Ländern) (UNHCR 3.2018).

Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen (USDOS 20.4.2018). Nichtsdestotrotz versucht die afghanische Regierung die gebildete Jugend, die aus Pakistan zurückkehrt, aufzunehmen (BTI 2018). Von den 2.1 Millionen Personen, die in informellen Siedlungen leben, sind 44% Rückkehrer/innen. In den informellen Siedlungen von Nangarhar lebt eine Million Menschen, wovon 69% Rückkehrer/innen sind. Die Zustände in diesen Siedlungen sind unterdurchschnittlich und sind besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse besorgniserregend. 81% der Menschen in informellen Siedlungen sind Ernährungsunsicherheit ausgesetzt, 26% haben keinen Zugang zu adäquatem Trinkwasser und 24% leben in überfüllten Haushalten (UN OCHA 12.2017).

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Hierfür stand bislang das Jangalak-Aufnahmezentrum zur Verfügung, das sichdirekt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand und wo Rückkehrende für die Dauer von bis zu zwei Wochen untergebracht werden konnten. Im Jangalak Aufnahmezentrum befanden sich 24 Zimmer, mit jeweils 2-3 Betten. Jedes Zimmer war mit einem Kühlschrank, Fernseher, einer Klimaanlage und einem Kleiderschrank ausgestattet. Seit September 2017 nutzt IOM nicht mehr das Jangalak-Aufnahmezentrum, sondern das Spinzar Hotel in Kabul als temporäre Unterbringungsmöglichkeit. Auch hier können Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Unterschiedliche Organisationen sind für Rückkehrer/innen unterstützend tätig:

IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart römisch II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor. IOM setzt im Zuge von Restart römisch II unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung. In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert. IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an. ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind. AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird (BFA Staatendokumentation 4.2018).

NRC (Norwegian Refugee Council) bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an. Auch hilft NRC Rückkehrer/innen bei Grundstücksstreitigkeiten. Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrer/innen aus Pakistan sollen auch die Möglichkeit haben die Schule zu besuchen. NRC arbeitet mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern. IDPs werden im Rahmen von Notfallprogrammen von NRC mit Sachleistungen, Nahrungsmitteln und Unterkunft versorgt; nach etwa zwei Monaten soll eine permanente Lösung für IDPs gefunden sein. Auch wird IDPs finanzielle Unterstützung geboten: pro Familie werden zwischen 5.000 und 14.000 Afghani Förderung ausbezahlt. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (BFA Staatendokumentation 4.2018).

UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission). UNHCR und die Weltbank haben im November 2017 ein Abkommen zur gemeinsamen Datennutzung unterzeichnet, um die Reintegration afghanischer Rückkehrer/innen zu stärken. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung

Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (wenngleich sich das Jangalak-Aufnahmezentrum bis September 2017 direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand, wurde dieses dennoch von IOM betrieben und finanziert). Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen

Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Quellen zufolge verlieren nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Quellen zufolge haben aber alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken (Kolleg/innen, Kommilitonen etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Afghanische Flüchtlinge im Iran

Die letzten zwei bis drei Jahre zeigen doch auf eine progressivere Entwicklung für Afghanen im Iran, wo sich die Maßnahmen der iranischen Behörden auf einen höheren Integrationsgrad der Afghanen zubewegen. Die freiwillige Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge ist immer noch das Hauptziel der iranischen Flüchtlingspolitik, aber man hat eingesehen, dass dies im Moment nicht in größerem Maße geschehen kann. Deshalb versucht man Maßnahmen zu ergreifen, die die Situation für die Afghanen verbessern, während man darauf wartet, dass eine Rückkehr stattfinden kann. Es gibt heute einen politischen Willen, die Fähigkeit der Afghanen, sich besser selbst zu versorgen und selbstständiger zu werden, zu unterstützen, aber gleichzeitig sind die Ressourcen des Iran begrenzt und dies bedeutet eine große Herausforderung für die iranischen Behörden. Es gibt auch von den iranischen Behörden nicht zuletzt aus sicherheitsmäßigen Aspekten Interesse daran, mehr Kenntnisse über die Anzahl der sich illegal im Land aufhaltenden Staatsbürger zu erhalten. Dieses hatte zur Folge, dass die iranischen Behörden im Jahr 2017 mit einer Zählung (headcount) und der Registrierung der Afghanen, die sich illegal im Land aufhalten, begonnen haben. In dieser ersten Runde hat man einige ausgewählte Kategorien priorisiert, beispielsweise nicht-registrierte Afghanen, die mit iranischen Staatsbürgern verheiratet sind und Kinder in der Schule haben (BFA/Migrationsverket 10.4.2018).

Trotz aller Kritik sind sich UNHCR und NGOs einig, dass dem Iran im Umgang mit afghanischen Flüchtlingen mehr Anerkennung zusteht, als ihm zuteilwird (AN 17.3.2018). So haben sich die Zugangsmöglichkeiten für afghanische Flüchtlinge zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu sozialen Absicherungsmaßnahmen in Iran verbessert (BFA/Migrationsverket 10.4.2018; vergleiche AN 17.3.2017, EN 26.10.2017, DW 22.9.2017). Der Iran hat einen Präzedenzfall geschaffen, indem allen Flüchtlingen im Land Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversicherung Salamat Universal Public Health Insurance (UPHI) eröffnet wurde; diese Versicherung ist jenen Versicherungsleistungen ähnlich, zu denen iranische Staatsbürger/innen Zugang haben (UNHCR 17.10.2017; vergleiche GV 3.1.2015).

Im Gegensatz zu Pakistan leben nur 3% der afghanischen Flüchtlinge in Iran in Camps (BFA/Migrationsverket 10.4.2018; vergleiche UNHCR 17.10.2017). Auch wenn die Flüchtlingslager für Amayesh-registrierte ("Amayesh" ist die Bezeichnung für das iranische Flüchtlingsregistrierungssystem, Anmerkung Personen vorgesehen sind, leben dort in der Praxis auch nicht-registrierte Afghanen (BFA/Migrationsverket 10.4.2018).

Die Mehrheit der Afghanen, die sich sowohl legal als auch illegal im Land aufhalten, wohnen in von Afghanen dominierten urbanen und halb-urbanen Gebieten. Schätzungen zufolge leben circa 57% der Afghanen im Iran in der Provinz Teheran, Isfahan sowie Razavi-Chorsan (mit Maschhad als Hauptort). Um die 22% leben in den Provinzen Kerman, Fars und Ghom, während die Übrigen in den anderen Provinzen verteilt sind. Die afghanische Flüchtlingspopulation im Iran besteht aus einer Anzahl unterschiedlicher ethnischer Gruppen. Schätzungen über die registrierten Afghanen zufolge gehört die Mehrheit von ihnen der Ethnie der Hazara an, gefolgt von Tadschiken, Paschtunen, Belutschen und Usbeken. Es fehlen Zahlen zur nicht-registrierten Gemeinschaft, dennoch stellen auch hier die Hazara und die Tadschiken eine Mehrheit dar (BFA/Migrationsverket 10.4.2018).

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Internally Displaced, Returnees from Abroad Soar to Over 2.4 Million in Nine Afghan Provinces: IOM Survey, https://www.iom.int/news/internally-displaced-returnees-abroad-soar-over-24-million-nine-afghan-provinces-iom-survey, Zugriff 7.4.2018

  • Strichaufzählung
    - UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (3.2018). Fact Sheet; Afghanistan; March 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1428434/1930_1522913235_62991.pdf, Zugriff 10.4.2018

  • Strichaufzählung
    - UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (17.10.2017): Iran set global precedent by opening refugees' access to healthcare: UNHCR rep,
http://unhcr.org.ir/en/news/11605/Iran-set-global-precedent-by-opening-refugees%E2%80%99-access-to-healthcare-UNHCR-rep, Zugriff 11.4.2018

  • Strichaufzählung
    - UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2017): 2018 Humanitarian Needs Overview; Afghanistan,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419981/1930_1513671541_afg-2018-humanitarian-needs-overview-5.pdf, Zugriff 10.4.2018

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2017&dlid=277275, Zugriff 30.4.2018

10. Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016" schreibt UNHCR (zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 04.05.2016):

Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:

(1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;

(2) Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;

(3) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;

(4) Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;

(5) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;

(6) Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;

(7) Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;

(8) Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;

(9) Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;

(10) Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;

(11) Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;

(12) Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;

(13) Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;

(14) An Blutfehden beteiligte Personen, und

(15) Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige).

Ausweichmöglichkeiten

Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragstellerinnen und Antragsteller müssen folgende Aspekte erwogen werden:

(i) der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan in Hinblick auf die Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind; und

(ii) die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit ausgedehnten Einsatz improvisierter Sprengkörper und Landminen, Angriffen und Straßenkämpfen und von regierungsfeindlichen Kräften erzwungene Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten.

UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten nicht gegeben ist. Außerdem ist nach Ansicht von UNHCR keine interne Schutzalternative in jenen Teilen des Landes gegeben, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte befinden; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller ehemals Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet hergestellt hatten.

Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von Afghaninnen und Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben sind, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn die Person Zugang zu (i) einer Unterkunft, (ii) zu wesentlichen Grundleistungen wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung hat, und zudem (iii) Erwerbsmöglichkeiten geboten werden. Darüber hinaus ist laut UNHCR nur dann eine interne Schutzalternative in Erwägung zu ziehen, wenn die (erweiterte) Familie oder die ethnisch zugehörige Gemeinschaft der Person willens und in der Lage ist, diese in der Praxis tatsächlich zu unterstützen.

Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung der externen Unterstützung sind alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten. Solche Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbaner und semiurbaner Umgebung leben, welche die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bietet und unter wirksamer staatlicher Kontrolle steht. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom April 2016, zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 04.05.2016)

11. Auszug aus dem EASO Bericht "Afghanistan Netzwerke" (Afghanistan Networks), Stand Jänner 2018

Möglichkeit der Ansiedlung in städtischen Zentren ohne Netzwerk

11.1 Zugang zum Arbeitsmarkt

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist das Um und Auf jeder erfolgreichen Wiederansiedelung. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan ist angespannt und die Arbeitslosigkeit hoch. Aufgrund der informellen Natur des Arbeitsmarktes lässt sich die Arbeitslosenrate schwer abschätzen. Sogar für gut ausgebildete und gut qualifizierte Personen ist es nach Angaben der Quelle innerhalb der VN schwierig, ohne ein Netzwerk einen Arbeitsplatz zu finden, wenn man nicht empfohlen oder einem Arbeitgeber vorgestellt wird (134). Afghanistan wird von Transparency International als höchst korrupt qualifiziert (135). Vetternwirtschaft ist gang und gäbe und die höchsten Posten in der Verwaltung und in der Gesellschaft werden ganz allgemein aufgrund von Beziehungen oder Bekanntschaften vergeben. Aus der Sicht eines

Arbeitgebers ist es zweckdienlich, jemanden aus dem eigenen Netzwerk einzustellen, da er ganz genau weiß, was er bekommt. Wird jemand aus der Großfamilie eingestellt, so verbleiben die Ressourcen innerhalb des familiären Netzes. Eine im Jahr 2012 von der Internationalen Arbeitsorganisation ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitsgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen, was wichtig sei, um zu einer Anstellung zu gelangen (136). Analysen von Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte.

Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) gibt es lokale Websiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren (137). Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarkts. Der Arbeitsmarkt besteht großteils aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder (138).

Ein Mitarbeiter einer Botschaft vor Ort beschrieb, wie Tagelöhner von der Straße weg angeheuert werden. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Diese Treffpunkte befinden sich an speziellen Orten der Stadt. Hier treffen sich Arbeitssuchende und Anbieter von Arbeit am frühen Morgen und einigen sich über Tagelöhnerschaft und kurzzeitige geringfügige Tätigkeiten, für gewöhnlich manuelle Hilfsarbeit, manchmal auch qualifiziertere Arbeit. Durch das Mitführen seiner eigenen Werkzeuge oder Ausrüstung zeigt der Arbeitssuchende, was er kann. Nach einem kurzen Gespräch und einer Prüfung entscheidet der "Arbeitgeber", wer angeheuert wird. Viele bewerben sich, aber nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt in etwa 300 Afghani (ca. USD 4,3) für Hilfsarbeiter, während gelernte Kräfte bis zu 1.000 Afghani (ca. USD 14,5) pro Tag verdienen können (139).

(129) Wieser, C., Rahimi, römisch eins., Redaelli, S., Afghanistan poverty status update : progress at risk, 2017 (url), S. 43.

(130) Siehe EASO, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017 (urj), S. 24, 66.

(131) Analyse seitens Landinfo.

(132) Nähere Informationen über wirtschaftliche Unterstützung durch Staaten und NGOs siehe Asylos, Afghanistan: Situation of young male 'Westernised' returnees to Kabul, August 2017 (url), S. 19-21.

(133) EASO, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017 (url).

(134) Lokaler Mitarbeiter einer VN-Organisation, Gespräch in Kabul, 1. Mai 2017.

(135) TI, Corruption Perception Index 2016, 2017 (url).

(136) ILO, Afghanistan: Time to move to sustainable jobs, Mai 2012 (url), S. 31.

(137) BAMF, IOM und ZIRF, Country Fact Sheet Afghanistan 2016, 10. Januar 2017 (url), S. 2.

(138) EASO, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017 (url), S. 22.

(139) Lokaler Mitarbeiter einer westlichen Botschaft, Gespräch in Kabul 30. April 2017.

11.2 Zugang zu Unterkunft

In den großen Städten werden die meisten Menschen an den Vermietmarkt verwiesen, da der Erwerb von Eigentum teuer ist. Nach Angaben der IOM betrugen die Mietkosten für eine Wohnung im Jahr 2016 zwischen USD 400 und 600 im Monat, dazu kommen Wasser und Strom in der Höhe von ca. USD 40 (140). Der vom statistischen Zentralamt Afghanistans herausgegebene staatliche Verbraucherpreisindex für März 2014 bestätigt, dass nach der Übergangsphase 2014 die Mietpreise in Kabul wie auch an anderen Orten bedingt durch eine gesunkene Nachfrage gefallen sind (141). Nach Angaben einer Quelle in den Vereinten Nationen, die im Mai 2017 befragt wurde, hat das Preisniveau aufgrund der großen Zahl an Rückkehrern aus Pakistan wieder angezogen (142). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, anstelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten, was - so Landinfo - billiger ist (143).

Manche Menschen bauen ihr eigenes Haus auf Grundstücken, die ihnen von den Behörden zugewiesen wurden, die sie erworben haben oder deren Eigentumsverhältnisse ungeklärt sind. Ein Großteil aller Immobilien in Kabul beispielsweise ist amtlich nicht erfasst und die Eigentumsverhältnisse sind nicht dokumentiert. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden von den Behörden oder Privaten erwerben und langfristig ihr eigenes Haus bauen (144). Nach Aussagen des Analysten Fabrizio Foschini landeten Vertriebene in Kabul, die keine Familienverbindungen hatten und nicht in der Lage waren, ein Haus anzumieten, in Lagern, einschließlich Siedlungen aus Zelten und provisorisch errichteten Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude (145).

In den Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlicher Preiskategorien und Standards. Einige Hotels weisen einen sehr hohen Standard auf und bewegen sich in der Hochpreiskategorie, sogar für westliche Maßstäbe. Andere Hotels weisen einen bescheideneren Standard auf und sind erheblich billiger. Pensionen sind generell billiger als Hotels, sie haben geringere Ausstattung und gemeinschaftliche Badezimmer und Toiletten (146).

Für Fahrer und andere Reisende, Tagelöhner, Straßenverkäufer, Jugendliche, unverheiratete Männer und andere, die über keine permanente Wohnmöglichkeit in der Gegend verfügen, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität. Dabei handelt es sich um einfache, große Zimmer, wo Tee und einfaches, billiges Essen aufgetischt wird. Um wenig Geld kann man hier auch übernachten. Nach Quellen von Landinfo beträgt der Preis zwischen 30 und 100 Afghani (in etwa USD 0,4 bis 1,4) pro Nacht. Diese Lokale werden örtlich als chai khana bezeichnet - generell bekannt als samawar - oder übersetzt Teehaus. In Kabul und den anderen großen Städten gibt es viele solcher chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden, und es ist nichts Ungewöhnliches, dass Gäste alleine kommen (147). Der afghanische Forscher Hafizullah Emadi bezeichnet die chai khana als wichtige Treffpunkte und Orte der Sozialisierung (148). Von der afghanischen Botschaft in Oslo werden sie wie folgt beschrieben:

Eine Besonderheit der afghanischen Gesellschaft sind die typischen chai khanas oder Teehäuser, die es überall im Lande in großer Zahl gibt. Oft wunderschön dekoriert, sind die chai khanas ein zentraler Treffpunkt in jeder Stadt und jedem Dorf Afghanistans (149).

Nach Angaben einer diplomatischen Quelle sind sie ein Männern vorbehaltener Ort; es wäre eine Seltenheit, würden Frauen ein chai khana unter Tags besuchen; dass Frauen über Nacht bleiben, ist undenkbar (150).

Nach Auskunft einer Quelle von Landinfo ist es nicht mehr möglich, in Moscheen zu übernachten (151). Es gibt keine offiziellen Hilfsprogramme, die alleinstehenden Personen oder Familien, die sich an einem neuen Ort ansiedeln, kurzfristig Unterstützung gewähren würden. Wie zuvor erwähnt, erhalten Heimkehrer aus Europa vorübergehend Unterkunft (bis zu zwei Wochen) im von der IOM geführten Aufnahmezentrum Jangalak in Kabul (152).

(140) BAMF, IOM und ZIRF, Country Fact Sheet Afghanistan 2016, 10. Januar 2017 (url), S. 2.

(141) Central Statistics Organization, National Consumer Price Index March 2014, März 2014 (urj), Zugriff am 17. Januar 2017.

(142) Lokaler Mitarbeiter einer VN-Organisation, Gespräch in Kabul 1. Mai 2017.

(143) Analyse seitens Landinfo

(144) EASO, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017 (url), S. 58, 59.

(145) Foschini, F., Kabul and the challenge of dwindling aid, 10. April 2017 (url), S. 15.

(146) Botschaft der Islamischen Republik Afghanistans, Oslo, Travel and Tourism, ohne Datumsangabe (url).

(147) Vertreter einer lokalen Forschungsorganisation, Gespräch in Kabul 4. Mai 2017; diplomatische Quelle, E-Mail 2. Juli 2017.

(148) Emadi, H., Culture and Customs of Afghanistan, Greenwood Press, Westport, 2005, S. 135.

(149) Botschaft der Islamischen Republik Afghanistans, Oslo, Travel and Tourism, ohne Datumsangabe (url).

(150) Diplomatische Quelle, E-Mail 10. Oktober 2017.

(151) Vertreter einer lokalen Forschungseinrichtung, Gespräch in Kabul, 4. Mai 2017

(152) IOM, Restart a new life in Afghanistan, ohne Datumsangabe, verfügbar unter: (url)

11.3. Hilfe aus entfernten Netzwerken

In einer Empfehlung des UNHCR an Asylländer im Juni 2005 heißt es, dass Hilfe und Unterstützung durch Netzwerke auf Gebiete beschränkt seien, wo diese Netzwerke physisch präsent sind (153). Nach Einschätzung von Landinfo verliert der Faktor geografische Nähe durch technologische Entwicklungen an Wichtigkeit für den Zugriff auf Netzwerke. Wie schon erwähnt, ist der Besitz von Mobiltelefonen "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten.

Geld kann über das Bankensystem überwiesen werden, doch nicht alle Afghanen verfügen über ein Bankkonto. Dies gilt vor allem für die ländliche Bevölkerung. In der Durchschnittsbevölkerung ist das Vertrauen in Banken und den Bankenapparat gering (154). Wer das Bankensystem nicht nutzen kann oder möchte, kann Geld über ein informelles Geldüberweisungssystem (hawala) überweisen. Es gibt ein gut etabliertes System für grenzüberschreitende Zahlungen und Überweisungen, in das die Menschen Vertrauen haben. Ein gewisser Prozentsatz der transferierten Summe wird als Gebühr verrechnet. Geld kann in alle Landesteile überwiesen werden, auch in die und aus den Nachbarstaaten, etwa Iran und Pakistan (155).

(153) UNHCR, Update on the Situation in Afghanistan and International Protection Considerations, Juni 2005, verfügbar unter:

(url), S. 67.

(154) IOM, Afghanistan. Migration Profile, 2014 (url), S. 148.

(155) Lokaler Mitarbeiter einer westlichen Botschaft, Gespräch in Kabul, 30. April 2017.

2. Beweiswürdigung:

Ad BF1 - BF7:

Die Feststellungen zur Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit und Abstammung aus Kabul stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Sämtliche BF machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende und glaubhafte Angaben. Dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur Schulbildung der/des jeweiligen BF ergeben sich aus den von ihnen getätigten glaubwürdigen Aussagen.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg. NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).

Ad BF1 und BF2:

Das Vorbringen des Ehepaares zur Verfolgung durch den Cousin der Zweitbeschwerdeführerin ist aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der BF1 und BF2 völlig unglaubwürdig: Bereits beim BFA schilderte der BF1 zwei Vorfälle: Einerseits hätte der Cousin der BF2 eine Handgranate durch die Fensterscheibe in das Haus in das Zimmer geworfen, in dem er sich gerade aufgehalten hätte, und andererseits sei er einmal mit der BF2 gemeinsam im Garten gesessen und dort vom Cousin der BF2 in den linken Arm und in das linke Bein mit zehn bis fünfzehn Schüssen durch eine Kalaschnikow geschossen worden. Beide Vorfälle seien vom Onkel der BF2 angezeigt worden, er selbst sei zur Polizei in Kabul gegangen. Die BF2 wiederum konnte sich beim BFA an ein Schussattentat nicht erinnern, beim Handgranatenvorfall wiederum sei ihr Mann am Bauch gelegen, als sie ins Zimmer gegangen sei und auch ältester Sohn (BF6) sei verletzt worden.

Dies ist insofern unmöglich als der BF6 zum Zeitpunkt des Handgranatenvorfalls noch gar nicht geboren worden war.

Aber auch in der Verhandlung beim BVwG wiederholte der BF1 beide Vorfälle und konkretisierte auf genaue Befragung, dass seine Ehefrau zum Zeitpunkt des Schussattentates auch im Hof bzw. Garten des Hauses gewesen sei. Im Unterschied zum den Aussagen beim BFA, wo er ausgesagt hatte, beim Schussattentat den Cousin seiner Frau als Schützen erkannt zu haben, gab er jedoch in der Verhandlung beim BVwG an, den Cousin beim Handgranatenvorfall selbst gesehen zu haben.

Die BF2 wiederum versuchte in der Einvernahme beim BVwG die Aussage, dass der BF6 verletzt worden wäre, mit ihrem Analphabetismus zu relativieren, und konnte sich abermals an ein Schussattentat nicht erinnern.

Widersprüchlich waren auch die Aussagen der BF2 einerseits beim BFA, dass ihr Cousin unverheiratet sei und sie immer noch liebe und weiterhin nach mehr als zwei Jahrzehnten heiraten wolle, andererseits vor dem BVwG, wonach der Cousin sehr wohl Kinder hatte, die bereits verstorben seien. Den Vorhalt, dass es völlig unverständlich sei, dass sie jahrelang nicht wisse und nicht interessiert daran sei, was mit dem Cousin passiert sei und sie sich erst nach der Befragung beim BFA bei ihrer Schwester danach erkundige, versuchte sich damit zu rechtfertigen, nicht gefragt zu haben und dann doch gefragt zu haben.

Zum Vorbringen wegen der Konversion der Söhne römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX verfolgt zu werden, wird auf die Beweiswürdigung zu BF6 und BF7 verwiesen sowie auf das Gutachten von länderkundlichen Sachverständigen Dr. Rasuly vom 13.06.2016 verwiesen vergleiche "Zu Afghanistan").

Ad BF3:

BF3 konnte aufgrund seines jugendlichen Alters keine relevanten Angaben machen.

Ad BF4:

Die Angaben des BF4 zu seiner in Österreich entwickelten Zuneigung zur christlichen Kirche waren weder plausibel noch schlüssig.

Festzuhalten ist primär, dass dem Bruder römisch XXXX bereits vor Jahren wegen der Konversion zur römisch - katholischen Kirche Asyl gewährt wurde.

Die Aussagen des BF4 beim BFA, er hätte den Glauben am ersten Tag nach der Ankunft in Österreich gewechselt, ist als Indiz zu deuten, dass er durch einen offiziellen Glaubenswechsel das zu erreichen sucht, was sein Bruder römisch XXXX bereits erreicht hat.

Auch dürfte das Interesse an den Taufvorbereitungen insofern zum Zeitpunkt der Einvernahme beim BFA gering gewesen sein, als er zwar angab grundsätzlich die Bibel zu lesen, diese seit einem Monat jedoch nicht gelesen zu haben, da er einen Deutschkurs besuche und Fußball spiele und deshalb keine Zeit mehr zum Bibelstudium habe.

Auch in der Verhandlung beim BVwG konnte der BF4 nicht überzeugen, denn der vorgelegten pfarramtlichen Bestätigung ist zu entnehmen, dass der BF4 erst seit Dezember 2017 am Taufkurs teilnimmt. Laut der Zeugenaussage des Pfarrers der evangelischen Pfarrgemeinde römisch XXXX - römisch XXXX ist ihm der BF4 erst seit Dezember 2017 bekannt - dies obwohl er sich bereits seit November 2015 in Österreich aufhält.

Daran vermag auch sein vorheriger Versuch bei den Zeugen Jehovas Mitglied zu werden, nichts zu ändern. Die Befragung des BF4 im Zuge der Verhandlung am 28.05.2018 ergab gravierende Lücken im Wissen (Fastenzeit, Ostern, Pfingsten, Sakramente) zu kirchlichen Themen auf. vergleiche römisch eins, Verfahrensgang).

Die erkennende Richterin spricht dem Beschwerdeführer nicht ab, dass er sich seit seinem Aufenthalt in Österreich für die christliche Gemeinschaft interessiert und regelmäßig Veranstaltungen und Gottesdienste der evangelischen Pfarrgemeinde römisch XXXX - römisch XXXX besucht.

Die regelmäßigen Kirchenbesuche des Beschwerdeführers wären auch grundsätzlich geeignet, als Indiz für eine echte innere Konversion gewertet zu werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung zeigen jedoch, dass der christliche Glaube keineswegs bereits tief im Beschwerdeführer verwurzelt und Bestandteil seiner Identität geworden ist.

An der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass beim Beschwerdeführer keine innere Konversion zum Christentum stattgefunden hat, ändert auch die Zeugenaussage des Pfarrers der Pfarrgemeinde römisch XXXX - römisch XXXX nichts. Dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit einigen Monaten regelmäßig an den Gottesdiensten und einem Taufkurs teilnimmt, was das erkennende Gericht nicht in Frage stellt.

Mangels Hinwendung zum christlichen Glauben ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für die christliche Kirche bei einer Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde und im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan deshalb in das Blickfeld der Behörden oder radikaler Muslime geraten oder in einer herausgehobenen Position tätig sein wird.

Ad BF5:

Die Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Fünftbeschwerdeführerin und deren Eltern in der mündlichen Verhandlung, die sich mit dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Bild von selbstbewussten und auf Eigenständigkeit bedachten Frauen decken. Ihre Deutschkenntnisse konnte sie in der mündlichen Verhandlung unter Beweis stellen, indem sie die gesamte Einvernahme ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers in fließendem Deutsch durchführte. Keine Zweifel sind an den Angaben der BF5 zu ihrer Schulbildung, Freizeitgestaltung und Zukunftsplanung entstanden, sodass diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Die BF5 vermochte zu überzeugen, dass sie gewillt ist, einen Beruf - entweder Friseurin oder Krankgenpflegerin - zu erlernen und auszuüben.

Die BF5 überzeugte, dass sie sich einer westlichen Wertehaltung und einem westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild zugewandt hat, danach lebt und daran festzuhalten gewillt ist. Sie präsentierte sich in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig als moderne Frau, die ihre in Österreich gewonnene Freiheit als Frauen schätzt, was sich nicht nur darin ausdrückte, dass sie geschminkt und mit modischer Kleidung auftraten, sondern insbesondere darin, dass sie glaubhaft vermittelt, ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit anzustreben und Möglichkeiten, die sich ihr (erstmals) zur Bildung bzw. Berufsausübung bietet, anzunehmen. In ihrer Freizeit übt sie darüber hinaus Fußball - traditionell eher einen "Männersport" - aus. Sie wird in ihren Bestrebungen auch erkennbar von der restlichen Familie unterstützt. Ihr Leben in Österreich unterscheidet sich nicht vom Leben, welches andere Frauen in Österreich führen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Einvernahme der BF5 in der Beschwerdeverhandlung darüber hinaus den Eindruck gewonnen, dass es sich bei ihr um eine Frau handelt, die das streng konservativ-afghanische Frauenbild und die konservativ-afghanische Tradition ablehnt, zumal sie auch kein Interesse an der islamischen Religion hat. Auch die Eltern unterstützen sie in ihrem Vorhaben, obwohl sie diesen gegenüber nicht konfliktscheu auftritt.

Die Fünftbeschwerdeführerin konnten somit überzeugend und glaubhaft darlegen, dass sie sich einem westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild zugehörig fühlt, nach einem solchen lebt und daran festzuhalten gewillt ist.

Ad BF6:

Das Vorbringen des BF6 beim BFA, dass sein Vater Mitglied der Regierung des Najibullah gewesen und festgenommen worden sei, wird durch die Aussage des BF1 widerlegt. Zu den die Eltern des BF6 betreffenden Vorfällen wird auf die Beweiswürdigung zu BF1 und BF2 und die Unglaubwürdigkeit der Aussagen verwiesen: Die Verfolgung durch den Cousin der Zweitbeschwerdeführerin ist aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der BF1 und BF2 völlig unglaubwürdig.

Den behaupteten Abfall vom Islam beschriebt der BF6 dahingehend, dass er nicht an den Islam glaube, bereits im Iran Alkohol getrunken habe und dort auch nicht gebetet habe. Er faste nicht, esse Schweinefleisch und wolle zu allen anderen Menschen normal sein. In Afghanistan dürfe man nicht auf diese Art und Weise reden, sonst drohe die Todesstrafe.

Dieser erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim BVwG vorgebrachte Abfall des Beschwerdeführers vom islamischen Glauben erscheint als völlig unglaubwürdig. Aus dem vorhandenen Beweismaterial zum individuellen Fall (Niederschrift über die Erstbefragung, Einvernahme beim BFA) und insbesondere dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim BVwG gewonnen Eindruck ergibt sich insgesamt eher das Bild eines im Islam aufgewachsenen und sozialisierten, derzeit aber religiös wenig bis nicht engagierten bzw. eher desinteressierten Menschen. So hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 18.10.2015 auf die Frage nach seinem Religionsbekenntnis noch mit "Moslem" geantwortet, was zumindest nicht auf eine ausdrückliche Distanzierung von dieser Religion schließen lässt. Ebenso gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 10.11.2017 noch an, "Tadschike und Moslem/Sunnit" zu sein. Er selbst sei Moslem, weil er so geboren sei. Er bezeichne sich nicht so. Er trinke Alkohol und esse Schweinefleisch.

Mit keinem Wort erwähnte der Beschwerdeführer, sich vom Islam abgewandt zu haben. Auch in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer derartiges nicht vor. In der mündlichen Verhandlung beim BvwG brachte er vor, nicht mehr zu glauben, Alkohol zu trinken und Schweinefleisch zu essen, erwähnte jedoch keine nach außen gerichtete Handlung - wie in die Richtung Atheismus gehende "missionarische Tätigkeiten".

Aus Sicht des erkennenden Gerichts kommt aber der ersten abgegebenen Auskunft eine höhere Beweiskraft zu, zumal vom Beschwerdeführer auch beim BFA nicht vorgebracht wurde, dass eine regelrechte Abwendung vom Islam in Österreich stattgefunden habe, nicht nur ein Desinteresse am Islam vorliege (auch nicht in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde).

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei diesen Überlegungen keineswegs die Judikatur (zB VfGH 20.02.2014, U 1919/2013; VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061) zur Berücksichtigung der Funktion der Erstbefragung im Rahmen der Würdigung von Aussagen des Asylwerbers während der Erstbefragung. Danach dient gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen". Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind, weshalb an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind vergleiche auch VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189 mwN). Bei der hier im Blickfeld stehenden Aussage zum eigenen Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers handelte es sich aber nicht um die Darstellung des - bei der Erstbefragung nicht im Vordergrund stehenden und im Detail auszubreitenden - Fluchtgrundes, sondern gehört die Religionszugehörigkeit, neben Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Ausbildung, zu den Merkmalen der Identität, die bei der Erstbefragung gerade im Zentrum stehen sowie ermittelt und festgehalten werden sollen.

Dass der Beschwerdeführer nicht aus besonderen Gründen ideeller Überzeugung seine Religionszugehörigkeit gezielt aufgegeben und abgelegt hat, sondern eher als Fall eines Religionszugehörigen einzustufen ist, der diese Religion nicht praktiziert und ihr gegenüber eher gleichgültig eingestellt ist, ergibt sich aus dem soeben ausgeführten sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die vermeintliche Apostasie erst in der mündlichen Verhandlung und nicht überzeugend vorbrachte. An dieser Ansicht vermögen auch seine diesbezüglich getätigten und in ihrer Gesamtheit auf ein Desinteresse am islamischen Glauben deutenden Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung etwas zu ändern.

Die Feststellungen zur zwölfjährigen Schulbildung, zur Berufstätigkeit im Iran als Eisenbieger und zur Lebenssituation des BF6 in Österreich beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA und dem BVwG.

Ad BF7:

Zum Vorbringen des BF7 beim BFA, dass seine Familie Afghanistan wegen Familienstreitigkeiten verlassen hätte müssen, wird auf die Beweiswürdigung zu BF1 und BF2 und der Unglaubwürdigkeit der Aussagen verwiesen: Die Verfolgung durch den Cousin der Zweitbeschwerdeführerin ist aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der BF1 und BF2 völlig unglaubwürdig.

BF7 wurde seiner Cousine in der Kindheit versprochen; er hat sowohl beim BFA als auch beim BVwG angegeben, sie auch jetzt noch heiraten zu wollen.

Dass er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne, begründete er auch mit den Feinden seiner Verlobten: Als Schwiegersohn würde er von deren Feinden bedroht werden. In der Verhandlung beim BVwG schilderte er einen den Cousin der Verlobten betreffenden Vorfall in der Schule, konkret hätten sich zwei Buben (darunter ein Cousin der Verlobten) um das Trinkwasser gestritten und der ältere Bruder des Cousins der Verlobten hätte dem anderen Buben eine Ohrfeige gegeben. Der andere Bub sei das Enkelkind des Nachbarn der Verlobten. Dieser sei daraufhin zum älteren Bruder des Buben gegangen und hätte ihn mit 30 Schüssen niedergestreckt, er hätte aber überlebt. Der Nachbar sei nunmehr geflüchtet und unbekannten Aufenthalts.

Konkret befragt, was das mit ihm zu tun hätte, antwortete er in der Verhandlung des BVwG lapidar "Ich glaube nicht, dass das mit mir zu tun hat. Meine Frau ist auch von dieser Ortschaft. Kann sein, dass ich deswegen auch Probleme kriege."

Das BVwG kann aufgrund dieser geschilderten, den Beschwerdeführer überhaupt nicht betreffenden Geschichte - selbst bei Wahrunterstellung - keine Konsequenzen für diesen erkennen, zumal es sich nicht um die Verwandtschaft des BF7 handelt, der BF7 mit der Cousine nicht verheiratet ist und der Täter offenbar seit Jahren untergetaucht ist.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich entwickelten Zuneigung zur christlichen Kirche waren weder plausibel noch schlüssig.

Festzuhalten ist primär, dass dem Bruder römisch XXXX bereits vor Jahren wegen der Konversion zur römisch - katholischen Kirche Asyl gewährt wurde. Völlig unglaubwürdig, weil nicht nachvollziehbar, ist die Aussage des BF7 in der Verhandlung, dass er mit seinem Bruder, der bereits seit einigen Jahren als Flüchtling anerkannt ist, nie darüber gesprochen hat, mit welcher Begründung diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Der BF7 reiste im Herbst 2015 in das Bundesgebiet ein und legte nach Zustellung des angefochtenen Bescheides im August 2017 erstmals im April 2018 eine pfarramtliche Bestätigung vor, dass er seit November 2017 regelmäßig an einem einjährigen Taufkurs in der römisch XXXX römisch XXXX teilnimmt. Dieser Taufkurs wird auch vom BF4 besucht.

In der Verhandlung am 28.05.2018 musste aufgrund einer Erkrankung des BF7 dessen Einvernahme entfallen, es erfolgte jedoch eine Einvernahme des BF4, der zum christlichen Glauben befragt - wie zuvor ausgeführt - erhebliche Wissenslücken aufwies.

Die Einvernahme des BF7 erfolgte nunmehr am 06.07.2018 und er konnte einige dem BF4 gestellte Wissensfragen - offenbar nach durch Durchsicht der Verhandlungsniederschrift vom 28.05.2018 - beantworten. Er scheiterte jedoch an der Beantwortung von dem BF4 nicht gestellten Fragen, wie zB. die Frage nach dem Unterschied zwischen dem Alten und Neuen Testament und insbesondere beantwortete er die Frage nach dem höchsten evangelischen Feiertag völlig falsch mit "Weihnachten".

Es erfolgte mehrfach eine Befragung zum Beweggrund für die Konversion, die immer wieder zum selben Ergebnis führte: Laut BF7 hätten die Frauen im Islam nicht die gleichen Rechte wie die Männer, er kritisierte, dass Mohammed neun Frauen gehabt hätte und auf den Vorhalt, dass er in der Verhandlung als eine Art "Frauenrechtler" auftrete und die Frauenrechte für ihn wohl nicht der Hauptbeweggrund sein könnten, antwortete er, dass man laut Koran drei Frauen haben könne. Auf nochmaligen Vorhalt, dass er immer wieder zum Thema Frauenrechte, Ehe, Anzahl der Frauen und Treue komme, überlegte er und nannte dann die Einschränkungen des Islam - konkret das Alkoholverbot - als Motiv.

Eine intensive Beschäftigung mit dem christlichen Glauben wird von der erkennenden Richterin darin nicht erkannt.

Der BF7 beharrte in der Einvernahme darauf, seine Cousine, der er seit Kindheit versprochen sei, weiterhin heiraten zu wollen. Auch die Mutter des BF7 hatte in ihrer Einvernahme ausgesagt, dass dieses in der Kindheit der beiden abgegebene Versprechen jedenfalls einzuhalten sei. Laut Mutter würde man die Cousine in den Iran holen, der BF7 würde in den Iran reisen und diese dann heiraten und nach Österreich mitnehmen. Bereits am 28.05.2017 wurde die Mutter darauf hingewiesen, dass eine Eheschließung im Iran vor einem Mullah durch den BF7 wohl gegen die Ernsthaftigkeit der Konversion des BF7 spricht. Trotz dieses Vorhaltes beharrte sie darauf, dass das für den BF7 und das Mädchen kein Problem sei.

Auch der BF7 wurde in seiner Einvernahme darauf hingewiesen und gab an, dass er sie zum letzten Mal gesehen hätte als er sehr jung gewesen sei und - wenn seine "Frau" Österreich erreiche, sie in einer Kirche heiraten würden. Befragt woher er wisse, dass sie konvertieren würde, antwortete er, dass sie diesen Weg, den er gewählt hätte, auch gehen möchte.

Befragt, ob seine Verlobte versuchen werde, illegal nach Österreich zu reisen, antwortet er, dass er auf seinen (positiven) "Bescheid" warte, damit sie offiziell nach Österreich kommen könne. Darauf hingewiesen, dass in Österreich eine Verlobung ein rechtliches Nichts sei, beharrte er darauf, dass - wenn es ihm der österreichische Staat erlauben werde - seine "Frau" nach Österreich komme und er sie in der Kirche heirate.

Die Aussagen des BF7, dass seine Verlobte einfach den Weg, den er gewählt hätte, auch gehen möchte, spricht ebenfalls gegen den inneren Glaubenswechsel des BF7. Gerade von einem Konvertiten ist zu erwarten, dass er sich ernsthafte Gedanken über seinen vergangenen Glauben und den zukünftigen bzw. gewählten Glauben macht. Keinesfalls ist bei einer ernsthaft an einem Glaubenswechsel interessierten Person bzw. Konvertiten davon auszugehen, dass er für eine andere Person die Entscheidung trifft, dh ihm deren innere Überzeugung völlig egal ist, sondern er die Entscheidung ohne weiteres für diese Person trifft.

Dem BF7 muss darüber hinaus klar sein, dass er - für den Fall, dass er seine Verlobte tatsächlich illegal nach Österreich bringen lässt - sich gemäß Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, FPG strafbar macht. (Wer wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.)

In der Verhandlung beim BVwG konnte der BF7 auch deshalb nicht überzeugen, da der vorgelegten pfarramtlichen Bestätigung zu entnehmen ist, dass der BF7 erst seit November 2017 am Taufkurs teilnimmt. Laut der Zeugenaussage des Pfarrers der evangelischen Pfarrgemeinde römisch XXXX - römisch XXXX ist ihm der BF7 erst seit November 2017 bekannt - dies obwohl er sich bereits seit Oktober 2015 in Österreich aufhält.

Die erkennende Richterin spricht dem Beschwerdeführer nicht ab, dass er sich seit seinem Aufenthalt in Österreich für die christliche Gemeinschaft interessiert und regelmäßig Veranstaltungen und Gottesdienste der evangelischen Pfarrgemeinde römisch XXXX - römisch XXXX besucht. Die regelmäßigen Kirchenbesuche des BF7 wären grundsätzlich geeignet, als Indiz für eine echte innere Konversion gewertet zu werden. Die Ausführungen des BF7 in der mündlichen Verhandlung zeigen jedoch, dass der christliche Glaube keineswegs bereits tief im BF7 verwurzelt und Bestandteil seiner Identität geworden ist, im Gegenteil dienen sie unter anderem als Mittel zum Zweck um eine positive Entscheidung zu erlangen. Das Verhalten des BF7 ist ebenso wie das Verhalten des BF4 als Indiz zu deuten, dass er durch einen offiziellen Glaubenswechsel das zu erreichen sucht, was sein Bruder römisch XXXX bereits erreicht hat.

An der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass beim BF7 keine innere Konversion zum Christentum stattgefunden hat, ändert auch die Zeugenaussage des Pfarrers der Pfarrgemeinde römisch XXXX - römisch XXXX nichts. Dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit einigen Monaten regelmäßig an den Gottesdiensten und einem Taufkurs teilnimmt, was das erkennende Gericht nicht in Frage stellt.

Mangels Hinwendung zum christlichen Glauben ist nicht davon auszugehen, dass der BF7 seinem derzeitigen Interesse für die christliche Kirche bei einer Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde und im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan deshalb in das Blickfeld der Behörden oder radikaler Muslime geraten wird.

Die Feststellungen zur sechsjährigen Schulbildung, zur Berufstätigkeit im Iran in der Möbelerzeugung und zur Lebenssituation des BF7 in Österreich beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA und dem BVwG.

Zur Lage im Herkunftsstaat

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan, dem Auszug des EASO Berichts "Afghanistan Netzwerke" (Afghanistan Networks), Stand Jänner 2018, dem Auszug des Gutachtens Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017, sowie der Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016".

Ad BF6 und BF7:

Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Die BF6 und BF7 sind den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Die der Entscheidung zugrunde gelegte aktuelle Beurteilung der Lage in Afghanistan, insbesondere der Situation in der Stadt Kabul, die bei einer Rückkehr primär den Zielort der BF6 und BF7 darstellt, ergibt, dass die Stadt über den dortigen Flughafen gut erreichbar ist.

Es steht den BF6 und BF7 jedoch auch zusätzlich offen, sich Mazar-e-Sharif und Herat niederzulassen. Dies ergibt sich aus den o. a. Länderberichten in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen. Die Erreichbarkeit per Flugzeug ist gegeben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der verwendeten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die afghanische Regierung behält nach den vorliegenden Länderberichten die Kontrolle über die Stadt, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. In Kabul sind z.B. Hauptziele der Angriffe meist Regierungsgebäude, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, ausländische Organisationen, Restaurants, Hotels und Gasthäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Weder BF6 noch BF7 sind den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen oder den auf diesen beruhenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Ad BF1 - BF5:

Die Angaben der BF1 - BF4 zu den Gründen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe bzw. nicht zurückkehren könnten, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich jedoch, dass die BF5 in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt wird, weil sie eine westlich orientierte Frau ist.

Sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer inneren und nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung und wegen ihres Widerstandes gegen die in Afghanistan vorherrschenden Diskriminierungen und Einschränkungen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein würde. Das von der persönlichen Wertehaltung der BF5 überwiegend getragene und als westlich zu bezeichnende Frauen- und Gesellschaftsbild steht im völligen Gegensatz zu der in weiten Teilen Afghanistans immer noch vorherrschenden und durch teils bizarre gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre die BF5 unter den dargelegten Umständen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt.

Den getroffenen Feststellungen zufolge besteht das Risiko einer frauenspezifischen Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Daraus resultierend wäre die BF5 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wäre, und zwar vor allem dadurch, dass sie in einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnte. So bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen; widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt.

Diese Situation ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der neuen Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und überdies im Verfassungsdokument an anderer Stelle vorgesehen ist, dass kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe, was als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau herangezogen werden könnte.

Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen.

Es ist zu prüfen, ob es der BF5 möglich wäre, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist:

Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen, der afghanische Staat kommt somit seinen Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe meist nicht nach. Ausgehend davon kann die BF5 nicht mit hinreichender Sicherheit damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frau betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der BF5 daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).

Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar vergleiche etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band römisch II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."

Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Status-Richtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

* die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

* die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der BF5 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.

Im Fall der BF5 liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).

Eine inländische Fluchtalternative würde der BF5 unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung stehen.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und der BF5 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die BF1 - BF4:

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 i.d.g.F. ist unter anderem Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des (...) Asylberechtigten zuerkannt wurde, ...

Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

Die unbescholtenen BF1 und BF2 sind Familienangehöriger der BF5 i. S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.

Da der BF5 - wie oben dargelegt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 i.d.g.F. auch den BF1 und BF2, bei denen keine der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

Der unbescholtenen minderjährige BF3 und der zum Zeitpunkt der Einreise ins Bundesgebiet minderjährige, nunmehr volljährige unbescholtenen BF4 sind ledige, minderjährige Kinder Familienangehörige der BF1 und BF2.

Da den BF1 und BF2 - wie oben dargelegt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt, war dieser Status gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 i.d.g.F. auch den BF3 und BF4, bei denen keine der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war festzustellen, dass den BF1 - BF4 von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Ad BF6 - BF7:

Zu Asyl und subsidiärem Schutz:

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Die Angaben der BF6 und BF7 zu den Gründen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe bzw. nicht zurückkehren könnten, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für die BF6 und BF7 kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Dass die BF6 und BF7 aus anderen in ihrer Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde von ihnen nicht glaubhaft dargelegt.

Da BF6 und BF7 weder glaubhaft machen konnten noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihnen asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ‚ U 02.05.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das rezente Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7).

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).

Wie oben festgestellt, sind die BF6 und BF7 jung, gesund und arbeitsfähig, im erwerbsfähigen Alter, haben Schulbildung und waren im Iran bereits berufstätig. Sie haben ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Reise nach Europa in Afghanistan und im Iran verbracht, dort mit ihrer afghanischen Familie zusammengelebt, weshalb sie mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut sind. Aufgrund ihrer Berufserfahrung als Eisenbieger und in der Möbelherstellung und ihrer Arbeitsfähigkeit haben sie die Möglichkeit, sich beispielsweise wieder eine Existenzgrundlage in Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat -auch durch die Annahme von Gelegenheitstjobs - zu sichern.

Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten:

BF6 und BF7 stammen aus der Stadt Kabul, welche laut Länderberichten und insbesondere auch laut der ständigen Judikatur der Höchstgerichte eine innerstaatliche Fluchtalternative selbst für junge, arbeitsfähige, gesunde Männer darstellt, die noch nie in Kabul waren:

Der VfGH hat im Erkenntnis vom 12. Dezember 2017, E 2068/2017, ausgesprochen, dass einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er - wie im entschiedenen Fall - nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen sei (VwGH vom 07.03.2018, Ra 2018/18/0103).

Der VwGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits erkannt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan wurde ausgeführt, es könne zutreffen, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben vergleiche VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118).(VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001)

Zusammenschauend ergibt sich, dass in Kabul die Möglichkeiten für eine den durchschnittlichen afghanischen Verhältnissen entsprechende Lebensführung realistisch sind und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass BF6 und BF7 bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären. Darüber hinaus ist Kabul eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Die afghanische Regierung behält nach den vorliegenden Länderberichten die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. In Kabul sind Hauptziele der Angriffe meist Regierungsgebäude, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, ausländische Organisationen, Restaurants, Hotels und Gasthäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Vor dem Hintergrund der individuellen Situation der BF6 und BF7 ist diesen aber auch der Aufenthalt in Mazar-e-Sharif oder Herat nunmehr aus folgenden Gründen zumutbar:

Aus den Länderberichten geht hervor, dass die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen.

Die Stadt Mazar-e Sharif ist ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Stadt Mazar-e Sharif selbst verfügt über einen internationalen Flughafen und ist über Kabul zu erreichen. Eine Suchmaschinenabfrage ergab, dass es Direktflüge von Kabul nach Mazar-e Sharif bereits ab 78 EUR gibt (Abfrage am 05.06.2018 bei https://flug.idealo.de/flugroute/Kabul-KBL/Mazar-I-Sharif-MZR/#tinyId=KiYBm).

Auch Herat (Bevölkerungszahl 1.928.327) - eine der größten Provinzen Afghanistans - mit der Provinzhauptstadt Herat City (Bevölkerungszahl 477.452) wird laut Länderberichten als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv. Eine Suchmaschinenabfrage ergab, dass es Direktflüge von Kabul nach Herat-City bereits ab 163 EUR gibt (Abfrage am 05.06.2018 bei https://flug.idealo.de/flugroute/Kabul-KBL/Herat-HEA/#tinyId=OcDi1).

Von den BF6 und BF7 wurden keine individuellen Umstände glaubhaft gemacht, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Sie sprechen eine der dortigen Landessprachen, haben Schulbildung, sind jung, gesund und arbeitsfähig. Von einer Unterstützung durch die in Afghanistan lebende Tante ist jedenfalls auszugehen. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass sie bereits unmittelbar nach ihrer Rückkehr und noch bevor sie in der Lage wären, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Unter diesen Gesichtspunkten kann davon ausgegangen werden, dass BF6 und BF7 auch nach der Rückkehr in ihre Heimat in der Lage sein werden, sich ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass BF6 und BF7 eine Rückkehr nach Kabul jedenfalls möglich und auch zumutbar ist.

Gleiches gilt auch für die Städte Herat und Mazar-e Sharif.

Ausgehend davon, ist mit Blick auf die persönliche Situation der BF6 und BF7 nicht zu erkennen, dass sie im Fall ihrer Abschiebung nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Erteilung eines Aufenthaltstitels:

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt (Absatz eins bis 3):

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Im Hinblick darauf ist für BF6 und BF7 Folgendes festzuhalten:

Die unbescholtenen BF6 und BF7 halten sich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Die gesamte Familie der BF6 und BF7 lebt in Österreich. Ein Bruder ist bereits seit einigen Jahren asylberechtigt, den Eltern und den drei jüngeren Geschwistern des BF6 und BF7 wurde mit heutigem Erkenntnis der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die BF6 und BF7 pflegen mit ihren Eltern und Geschwistern einen engen Kontakt.

BF6 lebt zwar nicht mit BF1 - BF5 im gemeinsamen Haushalt, er führt eine Beziehung mit einer Österreicherin, mit der er einen gemeinsamen Haushalt gründen will. Er spricht sehr gut Deutsch, dolmetscht in Flüchtlingsunterkünften und bei Ärzten, ist in seiner Unterkunft immer wieder als Hausmeister und bei der Stadt Schwaz in unterschiedlichen Arbeitsbereichen und in der katholischen Pfarre St. Barbara gemeinnützig beschäftigt.

BF7 lebt mit den BF1 -BF5 im gemeinsamen Haushalt, spricht gut Deutsch, besucht das steierische Jugendcollege und will als Automechaniker arbeiten.

Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8 ;, Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im Hinblick auf die Judikatur des EGMR würde im Fall einer Rückkehrentscheidung beim BF7 durch den gemeinsamen Haushalt mit BF1 - BF5 ein Eingriff in das Familienleben und beim BF6 ein Eingriff in das Privatleben vorliegen.

Beim BF6 ist der Wille für eine berufliche Integration während der letzten Jahre durch seine laufenden freiwilligen und gemeinnützigen Tätigkeiten zu erkennen. Er würde gerne in seinem erlernten Beruf als Eisenbieger arbeiten bzw. - wenn möglich - in der Regionalliga als Fußballprofi tätig sein. Diese soll ihm eine finanzielle Unabhängigkeit von staatlichen Leistungen ermöglichen. Der BF6 hat die A2-Prüfung bestanden und den B1-Kurs besucht. Der Beschwerdeführer knüpfte durch seine freiwilligen und sportlichen Tätigkeiten auch zahlreiche Kontakte zu österreichischen Mitbürgern, was durch Unterstützungsschreiben und -erklärungen österreichischer Mitbürger (katholischen Pfarrer der Pfarre St. Barbara, Gemeinderätin der Landeshauptstadt Innsbruck, Heimleitung) zu ersehen ist, welche die gute Integration des BF6 betonen und sich für seinen Verbleib in Österreich aktiv einsetzen. Beim BF6 kann von einer sehr guten Integration ausgegangen werden.

Der BF7 besucht das steierische Jugendcollege und beabsichtigt eine Lehre als Automechaniker zu absolvieren, um finanziell unabhängig zu sein. Vor seiner Verletzung war er in einem Fußballverein aktiv. Insgesamt im Falle des BF7 kann von einer sehr guten Integration ausgegangen werden.

Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, da alle restlichen Familienmitglieder der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen des BF6 und BF7 an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung gegen BF6 und BF7 nach Afghanistan ist angesichts der vorliegenden familiären bzw. privaten Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Da die Ausweisung des BF6 und BF7 gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihnen gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Da ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG, Paragraph 52, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan nicht mehr vor.

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005).

Da im konkreten Fall die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vorliegen, war eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern stellt die Entscheidungsfindung ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers, dar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar vergleiche dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a; sowie zur Bewertung der aktuellen [Rückkehr-]situation in Afghanistan EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W200.2169909.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Dokumentnummer

BVWGT_20180718_W200_2169909_1_00