ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beiden Beschwerdeführer sind Brüder und stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet im September 2015 am 19.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).Die beiden Beschwerdeführer sind Brüder und stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet im September 2015 am 19.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Am 20.09.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der dieser angab, im Iran gelebt zu haben. Seine Familie sei seinerzeit aus Afghanistan in den Iran aufgrund des Krieges geflüchtet. Im Iran seien sie Flüchtlinge gewesen und diese seien dort praktisch nichts wert. Der Erstbeschwerdeführer habe dort lediglich Gelegenheitsarbeiten verrichten, aber keine höhere Schule besuchen können. Er sei nun in Österreich, um die Schule zu besuchen, um besser leben zu können und eine gute Zukunft zu haben. Der Erstbeschwerdeführer stellte auch für seinen jüngeren Bruder, den Zweitbeschwerdeführer, einen Asylantrag. Die beiden Beschwerdeführer könnten nicht nach Afghanistan zurückkehren, da dort Krieg herrsche und sie dort nichts und niemanden hätten.
Mit Schreiben vom 27.10.2015 erteilte das Amt für Jugend und Familie der Stadt Graz der Caritas Graz die Vollmacht zur Vertretung des (damals noch minderjährigen) Erstbeschwerdeführers und des (minderjährigen) Zweitbeschwerdeführers im Asylverfahren.
Mit Schreiben von 16.08.2016 wurde für beide Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsunterlagen vorgelegt. Beim Erstbeschwerdeführer handelte es sich dabei um einen Mitgliedschaftsnachweis des XXXX , einen Spielerpass eines Fußballvereins, eine Bestätigung über eine Hospitation am XXXX , zwei Schulerfolgsbestätigungen für das Schuljahr 2015/16 und drei Bestätigungen ISOP, Deutschkurs Niveau A1.1, A1.2 und A2.1. Für den Zweitbeschwerdeführer wurden ein Spielerpass eines Fußballvereins, ein Zertifikat ÖSD KID A2 und zwei Schulbesuchsbestätigungen für das Schuljahr 2015/16 vorgelegt. Außerdem wurden für beide Beschwerdeführer zum Nachweis ihrer Identität abgelaufene iranische Aufenthaltskarten für afghanische Staatsangehörige im Iran vorgelegt.Mit Schreiben von 16.08.2016 wurde für beide Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsunterlagen vorgelegt. Beim Erstbeschwerdeführer handelte es sich dabei um einen Mitgliedschaftsnachweis des römisch XXXX , einen Spielerpass eines Fußballvereins, eine Bestätigung über eine Hospitation am römisch XXXX , zwei Schulerfolgsbestätigungen für das Schuljahr 2015/16 und drei Bestätigungen ISOP, Deutschkurs Niveau A1.1, A1.2 und A2.1. Für den Zweitbeschwerdeführer wurden ein Spielerpass eines Fußballvereins, ein Zertifikat ÖSD KID A2 und zwei Schulbesuchsbestätigungen für das Schuljahr 2015/16 vorgelegt. Außerdem wurden für beide Beschwerdeführer zum Nachweis ihrer Identität abgelaufene iranische Aufenthaltskarten für afghanische Staatsangehörige im Iran vorgelegt.
Beim Zweitbeschwerdeführer wurde - aufgrund dieser Aufenthaltskarte - um Korrektur des Geburtsdatums ersucht (bisher wurde der XXXX als Geburtsdatum geführt). Aus der Aufenthaltskarte gehe aber eindeutig hervor, dass der Zweitbeschwerdeführer am XXXX geboren sei. Nach Vorlage einer beglaubigten Übersetzung der iranischen Aufenthaltskarte und einer gut lesbaren Kopie der Karte wurde das Geburtsdatum des Zweitbeschwerdeführers auf den XXXX abgeändert.Beim Zweitbeschwerdeführer wurde - aufgrund dieser Aufenthaltskarte - um Korrektur des Geburtsdatums ersucht (bisher wurde der römisch XXXX als Geburtsdatum geführt). Aus der Aufenthaltskarte gehe aber eindeutig hervor, dass der Zweitbeschwerdeführer am römisch XXXX geboren sei. Nach Vorlage einer beglaubigten Übersetzung der iranischen Aufenthaltskarte und einer gut lesbaren Kopie der Karte wurde das Geburtsdatum des Zweitbeschwerdeführers auf den römisch XXXX abgeändert.
Mit Schreiben vom 31.08.2016 erteilte der Kinder- und Jugendhilfeträger Land Steiermark, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, der Caritas Graz die Vollmacht zur Vertretung des (damals noch minderjährigen) Erstbeschwerdeführers und des (minderjährigen) Zweitbeschwerdeführers im Asylverfahren.
Mit Schreiben vom 20.12.2016 wurden für den Erstbeschwerdeführer ein Ärztlicher Entlassungsbrief vom 30.11.2016 und diverse Arztbriefe aus den Jahren 2015 und 2016 vorgelegt. Aus diesen geht hervor, dass er an Epilepsie leidet.
Mit Schreiben vom 05.05.2017 wurde für die Beschwerdeführer ein weiteres Konvolut an Integrationsunterlagen vorgelegt. Beim Erstbeschwerdeführer handelte es sich dabei um ein Empfehlungsschreiben des Klassenvorstandes, eine Teilnahmebestätigung am Kurs Schreibwerkstatt sowie Kurs B1, ein Zertifikat ÖSD B1, eine Bestätigung über den Notenstand und eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Für den Zweitbeschwerdeführer wurde eine Schulnachricht für das Schuljahr 2016/17, eine Teilnahmebestätigung für Kurse A1, A2 und B1, ein Zertifikat ÖSD B1 und eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge vorgelegt.
Mit Schreiben vom 04.08.2017 wurde für die Beschwerdeführer nochmals ein Konvolut an Integrationsunterlagen vorgelegt. Beim Erstbeschwerdeführer handelte es sich dabei um eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (B1), eine Bestätigung über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zur Pflichtschulabschlussprüfung, ein Empfehlungsschreiben und eine Bestätigung der Mitgliedschaft im Schulchor und eine Einstellungszusage für einen Friseursalon. Außerdem wurden ein weiterer Arztbrief und ein Bericht einer Oberärztin und eine Bestätigung über die Inanspruchnahme von Psychologischer Behandlung und eine Stellungnahme für den Erstbeschwerdeführer vorgelegt. Für den Zweitbeschwerdeführer wurden ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2016/17, eine ergänzende Leistungsbeurteilung, eine Stellungnahme des Schuldirektors, ein Empfehlungsschreiben eines Sportvereins für Ringen und eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (B1) vorgelegt.
Am 24.08.2017 langte betreffend die beiden Beschwerdeführer eine Vertreterbekanntgabe bei der Behörde ein. Dieser ist zu entnehmen, dass der Rechtsanwalt XXXX mit der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer beauftragt wurde.Am 24.08.2017 langte betreffend die beiden Beschwerdeführer eine Vertreterbekanntgabe bei der Behörde ein. Dieser ist zu entnehmen, dass der Rechtsanwalt römisch XXXX mit der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer beauftragt wurde.
Am 04.10.2017 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer führte an, dass er der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitischer Moslem sei. Er sei in der Provinz Bamyan geboren worden, habe aber als Kleinkind mit circa einem Jahr mit seinen Eltern Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Dort habe er gemeinsam mit der Familie in Teheran gelebt. Die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern würden noch im Iran leben, sein jüngerer Bruder (der Zweitbeschwerdeführer) ist mit dem Erstbeschwerdeführer nach Österreich geflüchtet. Der Vater sei verschollen. Er habe im Iran sechs Jahre eine Schule besucht und danach gemeinsam mit dem älteren Bruder als Taglöhner gearbeitet. Zu seinem Ausreisegrund aus Afghanistan befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Eltern in Bamyan gelebt hätten, dies sei zur Zeit der XXXX gewesen. Sein Onkel sei XXXX dieser Gruppierung gewesen, der Vater sei Soldat gewesen. Der Onkel habe schon vorher gewusst, dass die Taliban ins Dorf kommen würden und habe gesagt, dass sie das Dorf verlassen und flüchten sollten. Daher sei die ganze Familie in die Berge geflüchtet. Die Mutter sei mit ihm schwanger gewesen, nach ein paar Monaten sei er auf die Welt gekommen. Da die Familie nicht in den Bergen bleiben habe können, seien sie nach Kabul gegangen, dort hätten sie sich immer in irgendwelchen Kellern versteckt. Die Taliban hätten die Mutter und die Tante trotzdem gefunden und geschlagen. Die Taliban hätten wissen wollen, wo die Männer seien. Da die Situation sehr gefährlich gewesen sei, sei die Familie in den Iran geflüchtet. Weil die Taliban den Onkel kennen würden, würden sie die ganze Familie von Grund auf vernichten. Der Onkel sei von den Taliban getötet worden. Der Erstbeschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er Hazara sei. Er sei ganz anders als andere Afghanen, er kleide sich anders und kenne die Sprache nicht. Er sei in der iranischen Kultur aufgewachsen. Er bekomme dort keine Medikamente. Er habe keine Religion, er sei kein aktiv praktizierender Moslem. Auch deswegen hätte er seiner Meinung nach Probleme in Afghanistan. Grundsätzlich sei er aber schiitischer Moslem. Nach mehrfachem Nachfragen sagte der Beschwerdeführer aus, dass er plane den islamischen Glauben abzulegen. In Österreich gehe er nicht wegen der Religion in die Kirche, sondern wegen dem Chor.Der Erstbeschwerdeführer führte an, dass er der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitischer Moslem sei. Er sei in der Provinz Bamyan geboren worden, habe aber als Kleinkind mit circa einem Jahr mit seinen Eltern Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Dort habe er gemeinsam mit der Familie in Teheran gelebt. Die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern würden noch im Iran leben, sein jüngerer Bruder (der Zweitbeschwerdeführer) ist mit dem Erstbeschwerdeführer nach Österreich geflüchtet. Der Vater sei verschollen. Er habe im Iran sechs Jahre eine Schule besucht und danach gemeinsam mit dem älteren Bruder als Taglöhner gearbeitet. Zu seinem Ausreisegrund aus Afghanistan befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Eltern in Bamyan gelebt hätten, dies sei zur Zeit der römisch XXXX gewesen. Sein Onkel sei römisch XXXX dieser Gruppierung gewesen, der Vater sei Soldat gewesen. Der Onkel habe schon vorher gewusst, dass die Taliban ins Dorf kommen würden und habe gesagt, dass sie das Dorf verlassen und flüchten sollten. Daher sei die ganze Familie in die Berge geflüchtet. Die Mutter sei mit ihm schwanger gewesen, nach ein paar Monaten sei er auf die Welt gekommen. Da die Familie nicht in den Bergen bleiben habe können, seien sie nach Kabul gegangen, dort hätten sie sich immer in irgendwelchen Kellern versteckt. Die Taliban hätten die Mutter und die Tante trotzdem gefunden und geschlagen. Die Taliban hätten wissen wollen, wo die Männer seien. Da die Situation sehr gefährlich gewesen sei, sei die Familie in den Iran geflüchtet. Weil die Taliban den Onkel kennen würden, würden sie die ganze Familie von Grund auf vernichten. Der Onkel sei von den Taliban getötet worden. Der Erstbeschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er Hazara sei. Er sei ganz anders als andere Afghanen, er kleide sich anders und kenne die Sprache nicht. Er sei in der iranischen Kultur aufgewachsen. Er bekomme dort keine Medikamente. Er habe keine Religion, er sei kein aktiv praktizierender Moslem. Auch deswegen hätte er seiner Meinung nach Probleme in Afghanistan. Grundsätzlich sei er aber schiitischer Moslem. Nach mehrfachem Nachfragen sagte der Beschwerdeführer aus, dass er plane den islamischen Glauben abzulegen. In Österreich gehe er nicht wegen der Religion in die Kirche, sondern wegen dem Chor.
Der Zweitbeschwerdeführer führte an, dass er der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitischer Moslem sei. Er sei im Iran geboren worden. Dort habe er gemeinsam mit der Familie in Teheran gelebt. Die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern würden noch im Iran leben, sein älterer Bruder (der Erstbeschwerdeführer) ist mit dem Zweitbeschwerdeführer nach Österreich geflüchtet. Der Vater sei verschollen. Er habe im Iran drei Jahre eine Schule besucht. Zu seinem Ausreisegrund aus Afghanistan befragt, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er noch nie in Afghanistan gewesen sei. Er glaube aber, dass er mit den Afghanen Probleme hätte. Er würde sich ganz anders verhalten, er würde nicht beten. Er habe keine Religion, glaube aber an Gott. Er sei kein Moslem mehr. Die Mutter habe immer erzählt, dass die Familie Probleme mit den Taliban gehabt habe. Er habe aber nie direkt etwas darüber gehört, er habe nur die Mutter mit dem Onkel reden hören.
Bei der Einvernahme wurden mit den Beschwerdeführern Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan gemeinsam erörtert.
Im Rahmen der Einvernahme wurde ein weiteres Konvolut an Integrationsunterlagen vorgelegt. Für den Erstbeschwerdeführer wurden ein Empfehlungsschreiben der Chorleiterin, ein Empfehlungsschreiben der Pflegefamilie, Teilnahmebestätigungen für weitere Deutschkurse und eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs vorgelegt. Außerdem wurde ein weiterer Arztbrief vorgelegt aus dem hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer nach einer Therapieumstellung anfallsfrei gewesen sei. Für den Zweibeschwerdeführer wurden eine Stellungnahme des Schuldirektors, ein Empfehlungsschreiben der Pflegefamilie und ein Mitgliedschaftsnachweis des XXXX vorgelegt.Im Rahmen der Einvernahme wurde ein weiteres Konvolut an Integrationsunterlagen vorgelegt. Für den Erstbeschwerdeführer wurden ein Empfehlungsschreiben der Chorleiterin, ein Empfehlungsschreiben der Pflegefamilie, Teilnahmebestätigungen für weitere Deutschkurse und eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs vorgelegt. Außerdem wurde ein weiterer Arztbrief vorgelegt aus dem hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer nach einer Therapieumstellung anfallsfrei gewesen sei. Für den Zweibeschwerdeführer wurden eine Stellungnahme des Schuldirektors, ein Empfehlungsschreiben der Pflegefamilie und ein Mitgliedschaftsnachweis des römisch XXXX vorgelegt.
Am 09.10.2017 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, worin er zu den landeskundlichen Feststellungen betreffend Afghanistan Stellung nahm.
Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 15.10.2017, Zl. 1088000303-151390730 betreffend den Erstbeschwerdeführer und Zl. 1088000804-151390785 betreffend den Zweitbeschwerdeführer, wies die belangte Behörde die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), gab aber dem Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan betreffend beide Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG statt (Spruchpunkt II.) und erteilte den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 15.10.2018 (Spruchpunkt III.).Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 15.10.2017, Zl. 1088000303-151390730 betreffend den Erstbeschwerdeführer und Zl. 1088000804-151390785 betreffend den Zweitbeschwerdeführer, wies die belangte Behörde die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), gab aber dem Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan betreffend beide Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG statt (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 15.10.2018 (Spruchpunkt römisch III.).
Mit Verfahrensanordnungen vom 15.10.2017 wurde den Beschwerdeführern ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen vom 15.10.2017 wurde den Beschwerdeführern ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Gegen Spruchpunkt I. der oben genannten Bescheide richten sich die am 15.11.2017 erhobene Beschwerden der beiden Beschwerdeführer, welche fristgerecht beim BFA eingelangt sind.Gegen Spruchpunkt römisch eins. der oben genannten Bescheide richten sich die am 15.11.2017 erhobene Beschwerden der beiden Beschwerdeführer, welche fristgerecht beim BFA eingelangt sind.
Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2017 vom BFA vorgelegt.
Mit E-Mail vom 09.01.2018 bzw. 11.01.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass die Beschwerdeführer von der Grundversorgung abgemeldet worden seien, da sie nicht hilfsbedürftig seien.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Beschwerdeführern bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis.
Am 12.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführer, deren Rechtsvertretung, eine Vertrauensperson der Beschwerdeführer und ein Dolmetscher für die Sprache Farsi teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung wurde ein weiteres Konvolut an Unterlagen betreffend die Beschwerdeführer vorgelegt. Dabei handelt es sich um ein Schreiben vom 09.08.2017, mit dem der Kinder- und Jugendhilfeträger Land Steiermark, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als gesetzlicher Vertreter der beiden Beschwerdeführer dem Rechtsanwalt XXXX die Vollmacht erteilt hat, die Beschwerdeführer im asylrechtlichen Verfahren zu vertreten. Betreffend beide Beschwerdeführer wurden Austrittserklärungen aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vorgelegt. Betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden weitere medizinische Unterlagen vorgelegt. Für den Zweitbeschwerdeführer wurde eine Schulnachricht für das Schuljahr 2017/18 und für den Erstbeschwerdeführer eine Seminarbestätigung für einen Vorbereitungslehrgang zur Pflichtschulabschlussprüfung und ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung vorgelegt. Weiters wurde für den Erstbeschwerdeführer eine Ausbildungsvereinbarung in einem Friseurbetrieb vorgelegt. Außerdem befindet sich in diesem Konvolut ein Empfehlungsschreiben der Pflegefamilienbegleiterin der Pflegefamilie der Beschwerdeführer. Weiters wurden von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung diverse Unterlagen betreffend die Situation in Afghanistan vorgelegt.Am 12.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführer, deren Rechtsvertretung, eine Vertrauensperson der Beschwerdeführer und ein Dolmetscher für die Sprache Farsi teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung wurde ein weiteres Konvolut an Unterlagen betreffend die Beschwerdeführer vorgelegt. Dabei handelt es sich um ein Schreiben vom 09.08.2017, mit dem der Kinder- und Jugendhilfeträger Land Steiermark, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als gesetzlicher Vertreter der beiden Beschwerdeführer dem Rechtsanwalt römisch XXXX die Vollmacht erteilt hat, die Beschwerdeführer im asylrechtlichen Verfahren zu vertreten. Betreffend beide Beschwerdeführer wurden Austrittserklärungen aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vorgelegt. Betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden weitere medizinische Unterlagen vorgelegt. Für den Zweitbeschwerdeführer wurde eine Schulnachricht für das Schuljahr 2017/18 und für den Erstbeschwerdeführer eine Seminarbestätigung für einen Vorbereitungslehrgang zur Pflichtschulabschlussprüfung und ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung vorgelegt. Weiters wurde für den Erstbeschwerdeführer eine Ausbildungsvereinbarung in einem Friseurbetrieb vorgelegt. Außerdem befindet sich in diesem Konvolut ein Empfehlungsschreiben der Pflegefamilienbegleiterin der Pflegefamilie der Beschwerdeführer. Weiters wurden von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung diverse Unterlagen betreffend die Situation in Afghanistan vorgelegt.
Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer dem Beschwerdevorbringen entsprechend eine Accord Anfragebeantwortung zu Afghanistan (Information zu Blutrache/Blutfehden) vom 19.11.2015 ausgehändigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise nach Österreich am 19.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die beiden Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und Brüder, sie gehören der Volksgruppe der Hazara an. Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX in Afghanistan, der Zweitbeschwerdeführer am XXXX im Iran geboren. Der Erstbeschwerdeführer ist somit bereits volljährig, beim Zweitbeschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile mündigen Minderjährigen.Die beiden Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und Brüder, sie gehören der Volksgruppe der Hazara an. Der Erstbeschwerdeführer wurde am römisch XXXX in Afghanistan, der Zweitbeschwerdeführer am römisch XXXX im Iran geboren. Der Erstbeschwerdeführer ist somit bereits volljährig, beim Zweitbeschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile mündigen Minderjährigen.
Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der vorgelegten iranischen Aufenthaltskarten für afghanische Staatsangehörige im Iran fest.
Die Beschwerdeführer beherrschen Farsi und Deutsch in Wort und Schrift. Der Erstbeschwerdeführer hat im Iran sechs Jahre lang, der Zweitbeschwerdeführer drei Jahre lang die Schule besucht. Der Erstbeschwerdeführer macht in Österreich eine Lehre zum Friseur, der Zweitbeschwerdeführer besucht die Neue Mittelschule. In Österreich leben die beiden Beschwerdeführer bei einer Pflegefamilie in der Steiermark.
Die Familie der Beschwerdeführer hat, als der Erstbeschwerdeführer circa ein Jahr alt war, Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Vor ihrer Ausreise in den Iran hat die Familie der Beschwerdeführer in der Provinz Bamyan gelebt.
Bis zu ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer mit ihrer Mutter, zwei Schwestern und einem Bruder in Teheran im Iran. Die Beschwerdeführer stehen in Kontakt mit der Familie. Der Vater der Beschwerdeführer ist verschollen.
In Afghanistan haben die Beschwerdeführer keine Angehörigen mehr. Die gesamte Großfamilie der Beschwerdeführer lebt im Iran, in Europa und in der Türkei.
Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Blutrache durch die Taliban bzw. eine sonstige konkret gegen sie gerichtete Verfolgung droht.
Die Beschwerdeführer bekennen sich in Österreich seit kurzem zu keiner Religion. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer dauerhaft und auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan vom islamischen Glauben abgefallen sind bzw. eine andere Religion verinnerlicht haben/zu einer anderen Religion konvertiert sind und ihnen deshalb in Afghanistan Verfolgung drohen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell bzw. dass jedem Angehörigen der Volksgruppe der Hazara physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern aufgrund der Tatsache, dass sie im Iran aufgewachsen sind bzw. gelebt haben, konkret und individuell bzw. dass jedem afghanischen Rückkehrer aus dem Iran physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund einer "Verwestlichung" in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wären.
Zur Lage in Afghanistan werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Taliban und ihre Offensive
Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).
Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).
Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).
Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch:
The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).
Bamyan/Bamian
Bamyan liegt im Süden des Hindu Kush und im Norden der Baba-Berge. Die Provinz hat folgende administrative Einheiten, zu denen auch die Provinzhauptstadt Bamyan City zählt: Yakawlang, Waras, Shaibar, Sayghan, Kahmard und Panjab (Pajhwok o.D.ad).
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 454.633 geschätzt (CSO 2016). Der Großteil der Bevölkerung sind Hazara 70%, Tadschiken machen 20% und Pashtunen 5% aus (Pajhwok o.D.ad; vgl. auch: auch:Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 454.633 geschätzt (CSO 2016). Der Großteil der Bevölkerung sind Hazara 70%, Tadschiken machen 20% und Pashtunen 5% aus (Pajhwok o.D.ad; vergleiche auch: auch:
Xinhua 12.12.2016). Eta 90% der Bevölkerung fühlen sich dem schiitischen Islam zugehörig (Pajhwok o.D.ad).
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Bamyan 33 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die zentral gelegene Provinz Bamyan - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als eine der friedlichsten und sichersten Orte in Afghanistan geschätzt. Im Gegensatz zu anderen Teilen des Landes, wird selten von sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bamyan berichtet (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Nur in einer Handvoll der 34 Provinzen Afghanistans (wie Balkh, Bamyan, Ghor, Daikundi, Jawzjan und Samangan) stellen die Taliban keine große Bedrohung dar. Die fehlende Mehrheit der Paschtunen erklärt die relative Stabilität dieser Provinzen (Lobe Log Foreign Policy 14.9.2016).
Die Provinz Bamyan wird hauptsächlich mit Kartoffeln in Verbindung gebracht. Im Jahr 2015 produzierte die Provinz fast 350.000 Tonnen Kartoffeln - etwa 60% des gesamten Verbrauchs Afghanistans (NYT 31.8.2016).
Religionsfreiheit
Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch:
CSR 8.11.2016).
Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).
Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).
Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).
Schiiten
Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016).
Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016).
Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).
Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein - dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016).
Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015).
Christen und Konversionen zum Christentum
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vgl. auch: USDOS.10.8.2016).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vergleiche auch: USDOS.10.8.2016).
Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016).
Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vgl. USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vergleiche USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).
Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 8.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9.2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012).
Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014).Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014).
Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014).
Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).
Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016).
Rückkehr
Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016).
IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017).
Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen
Iran
Seit 1. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017).
Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017).
Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort
Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016).
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden:
Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016).
Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016).
Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Im Jahr 2015 lag die Zahl der asylansuchenden UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge) in Europa bei 88.300 - 91% waren männliche UMF und 51% waren zwischen 16 und 17 Jahre alt; 29% waren zwischen 14 und 15 Jahre alt, während die Unmündigen Minderjährigen Flüchtlinge (unter 14 Jahre) etwa 13% ausmachten. Mehr als die Hälfte (51%) der asylansuchenden UMF in Europa kamen aus Afghanistan. Registriert wurde die höchste Zahl asylsuchender UMF in Schweden (40%), gefolgt von Deutschland (16%), Ungarn (10%) und Österreich (9%) (EC 5.2016).
Die UMF-Zahl in Österreich betrug für das Jahr 2015 8.275, davon stammten 5.610 aus Afghanistan (68%) (EC 5.2016).
Ausbildungen für Rückkehr/innen in Afghanistan
In Afghanistan bieten staatliche Schulen, unter Leitung des Ministeriums für Bildung, und private Berufsschulen, Trainings/Ausbildungen an. Die Einschreibung an Bildungseinrichtungen können Rückkehrer/innen beim Ministerium für Rückkehr beantragen. Diese verweisen Rückkehrer/innen an die Bildungsabteilung in Kabul (Marif Shahr); danach werden die Rückkehrer/innen in jenen Bildungseinrichtung eingeschrieben, deren nachgewiesenem Bildungsniveau sie entsprechen. Um ausländische Abschlüsse anzuerkennen, sollten relevante Unterlagen (Zeugnisse, Diploma oder Abschlüsse) an das Ministerium für ausländische Angelegenheiten geschickt werden. Unter der Bedingung, dass diese Unterlagen zuvor vom Ministerium für ausländische Angelegenheiten im Gastland geprüft wurden, wird das Ministerium die Unterlagen akzeptieren. Danach werden die Unterlagen an das Ministerium für höhere Bildung weitergeleitet. Im Anschluss werden die vom Ministerium anerkannten Kopien der Unterlagen an den Inhaber zurückversandt (IOM 2016).
Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen
Laut UNHCR handelt es sich bei afghanischen UMF allgemein um männliche unbegleitete Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren, die so eine Reise auf sich nehmen - motiviert werden sie aus unterschiedlichen Gründen. Diese zusammenhängenden Faktoren inkludieren Armut, Unsicherheit, inadäquate Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, sowie Erwartungshaltung von Familie und Peergruppe. Sowohl aus Gegenden mit einer geringen Zahl an entsandten Kindern, als auch aus Gegenden mit einer hohen Zahl entsandter Kinder, waren europäische Länder typischerweise das gewünschte Ziel. Der Iran wurde teilweise als Zwischenstation ausgewählt, da dort lebende Familienmitglieder und Verwandte helfen konnten Arbeit zu finden. Die Hauptabreiseorte waren Herat, Islam Qala [Anm.: im Westen von Herat] und Nimroz. Es ist allgemein bekannt, dass Schmuggelnetzwerke für diese Reise verwendet werden (UNHCR 12.2014).
Waisenhäuser
Die Bedingungen für Kinder in Waisenhäusern waren schlecht (USDOS 13.4.2016). Die Regierung leitete 84 Kinderschutz-Netzwerk-Zentren und 78 Wohngemeinschaften für Waisen (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:Die Bedingungen für Kinder in Waisenhäusern waren schlecht (USDOS 13.4.2016). Die Regierung leitete 84 Kinderschutz-Netzwerk-Zentren und 78 Wohngemeinschaften für Waisen (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch:
Pajhwok 29.6.2016), die vor allem die Berufsausbildung von Kindern unterstützten, die aus armen Familien stammen. 30 dieser Waisenhäuser wurden privat finanziert, während 48 von ihnen von der Regierung über NGOs unterstützt wurden (USDOS 13.4.2016). Berichten zufolge gibt es in Kabul 20 Zufluchtsstätten für Kinder mit eingeschränkten Kapazitäten (Daily Mail UK 29.10.2015). NGOs berichteten, dass 80% der vier- bis 18-jährigen in den Waisenhäusern nicht wirklich Waisen sind, sondern aus Familien stammen, die nicht für Essen, Behausung und Schule aufkommen konnten (USDOS 13.4.2016; vgl. Daily Mail UK 29.10.2015). Berichten zufolge, wurden Kinder in Waisenhäusern mental, physisch und sexuell misshandelt, manchmal sind sie Menschenhandel ausgesetzt. Kinder haben in den Waisenhäusern nicht immer Zugang zu fließendem Wasser, Heizung, Sanitäranlagen, Gesundheitsversorgung, Freizeiteinrichtungen oder Bildung. Straßenkinder, deren Zahl auf 6 Millionen geschätzt wird, haben keinen bzw. nur wenig Zugang zu staatlichen Leistungen; obwohl mehrere Nichtregierungsorganisationen Zugang zu elementaren Dingen, wie Nahrung und Unterkunft ermöglichen (USDOS 13.4.2016).Pajhwok 29.6.2016), die vor allem die Berufsausbildung von Kindern unterstützten, die aus armen Familien stammen. 30 dieser Waisenhäuser wurden privat finanziert, während 48 von ihnen von der Regierung über NGOs unterstützt wurden (USDOS 13.4.2016). Berichten zufolge gibt es in Kabul 20 Zufluchtsstätten für Kinder mit eingeschränkten Kapazitäten (Daily Mail UK 29.10.2015). NGOs berichteten, dass 80% der vier- bis 18-jährigen in den Waisenhäusern nicht wirklich Waisen sind, sondern aus Familien stammen, die nicht für Essen, Behausung und Schule aufkommen konnten (USDOS 13.4.2016; vergleiche Daily Mail UK 29.10.2015). Berichten zufolge, wurden Kinder in Waisenhäusern mental, physisch und sexuell misshandelt, manchmal sind sie Menschenhandel ausgesetzt. Kinder haben in den Waisenhäusern nicht immer Zugang zu fließendem Wasser, Heizung, Sanitäranlagen, Gesundheitsversorgung, Freizeiteinrichtungen oder Bildung. Straßenkinder, deren Zahl auf 6 Millionen geschätzt wird, haben keinen bzw. nur wenig Zugang zu staatlichen Leistungen; obwohl mehrere Nichtregierungsorganisationen Zugang zu elementaren Dingen, wie Nahrung und Unterkunft ermöglichen (USDOS 13.4.2016).
Waisenhäuser werden von unterschiedlichen Organisationen betrieben, wie z.B.: Hagar International (Daily Mail UK 29.10.2015), The Afghan Orphan Project, Waisenhaus Afghanistan und Shelter Now Germany (The Afghan Orphan Project o.D.; Shelter Now o.D.), Parsa Afghanistan (Afghanistan Parsa o.D.) und AFCECO (AFCECO o.D.).
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Blutrache/Blutfehden (allgemeine Informationen zum Vorgehen;
Können Kriegshandlungen und Vergewaltigungen Anlassgründe sein?;
Können weibliche Familienmitglieder Ziel von Blutrache werden?) [a-9394-1]
19. November 2015
"...
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo geht in einem Bericht vom November 2011 basierend auf verschiedenen Quellen auf Blutfehden und das traditionelle Rechtssystem ein. Unter Bezugnahme auf einen norwegischsprachigen, im Jahr 2007 veröffentlichten Bericht von Arne Strand, einem Politikwissenschaftler mit Forschungsschwerpunkt Afghanistan, der zum Zeitpunkt der Erstellung der Anfragebeantwortung als Forschungsdirektor der unabhängigen Forschungsorganisation Chr. Michelsen Institute (CMI) in Bergen, Norwegen, tätig ist, schreibt Landinfo, dass Tötungen, die sich im Zusammenhang mit politischen Konflikten/Kämpfen ereignet hätten, keine Blutrache legitimieren würden. Die Rache, die man für solche Tötungen nehme, könne als Privatrache charakterisiert werden. Auch Tötungen von und Angriffe auf Familienmitglieder(n) durch politische Widersacher oder in Verbindung mit einem politischen oder militärischen Konflikt würden keine kollektive Verantwortung der Verwandtschaftsgruppe begründen, diese Taten zu rächen. Die Rache werde sich deshalb gegen den Täter richten und der Konflikt sei beigelegt, wenn der Täter getötet worden sei:
"Killings connected to political conflicts/battles do not legitimise blood revenge, and revenge for such killings may be characterised as private revenge. Nor do killings and attacks against family members by political opponents or in connection with a political or military conflict constitute a collective responsibility within the kin group to avenge these acts. The revenge will therefore be directed at the perpetrator, and the conflict is concluded when the perpetrator is killed (Strand 2007, p. 3)." (Landinfo, 1. November 2011, S. 9)
..."
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich, zur Staatsangehörigkeit, zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu ihrer Herkunft und ihrer familiären Situation in Afghanistan, im Iran und in Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Daraus ergeben sich auch die Feststellungen zur Schulbildung der Beschwerdeführer und zur Berufsausbildung des Erstbeschwerdeführers.
Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der vorgelegten (abgelaufenen) iranischen Aufenthaltskarten für afghanische Staatsangehörige im Iran fest. Aus diesen beiden Dokumenten ergeben sich auch die Geburtsdaten der Beschwerdeführer. Daraus ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer nunmehr volljährig ist, beim Zweitbeschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile mündigen Minderjährigen.
Diesbezüglich wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen (vgl. etwa VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0020, vom 16. April 2002, 2000/20/0200, und vom 14. Dezember 2006, 2006/01/0362) eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich ist.Diesbezüglich wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen vergleiche etwa VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0020, vom 16. April 2002, 2000/20/0200, und vom 14. Dezember 2006, 2006/01/0362) eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich ist.
Das Vorbringen, die Beschwerdeführer wären in Afghanistan aufgrund der Verwandtschaft zu ihrem Vater XXXX welcher ein Mitglied der XXXX und ihrem Onkel XXXX (auch XXXX und XXXX ) XXXX , welcher ein weithin bekannter Kommandant dieser Gruppierung gewesen sei, einer konkreten und individuell drohenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt, konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Es wurden von den Beschwerdeführen auch keine Beweismittel vorgelegt, die auf eine Verfolgungsgefahr schließen hätten lassen können. Es wurde zwar von den Beschwerdeführen im Verfahren ein Foto vorgelegt, dass ihren Onkel in Militäruniform zeigen soll, aufgrund dieses Foto kann aber nicht festgestellt werden, dass der Onkel tatsächlich ein bekannter XXXX war. Es kann aufgrund dieses alten Fotos nicht einmal festgestellt werden, dass es sich bei einem der abgebildeten Männer tatsächlich um den Onkel der Beschwerdeführer handelt. Vielmehr hat das erkennende Gericht am 11.04.2018 bzw. am 06.06.2018 eine Suchanfrage auf ecoi.net bezüglich des Vaters und des Onkels der Beschwerdeführer durchgeführt, diese Suche hat aber kein Ergebnis zu diesen beiden Personen hervorgebracht. Es konnte weder zum Vater, noch zum Onkel der Beschwerdeführer etwas herausgefunden werden. Wenn aber der Onkel, wie von den Beschwerdeführern angegeben, tatsächlich ein bekannter XXXX gewesen wäre, hätte die Suche ein Ergebnis haben müssen. Diese Ermittlungsergebnisse wurden auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Es wurden keine widersprechenden Beweismittel geltend gemacht.Das Vorbringen, die Beschwerdeführer wären in Afghanistan aufgrund der Verwandtschaft zu ihrem Vater römisch XXXX welcher ein Mitglied der römisch XXXX und ihrem Onkel römisch XXXX (auch römisch XXXX und römisch XXXX ) römisch XXXX , welcher ein weithin bekannter Kommandant dieser Gruppierung gewesen sei, einer konkreten und individuell drohenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt, konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Es wurden von den Beschwerdeführen auch keine Beweismittel vorgelegt, die auf eine Verfolgungsgefahr schließen hätten lassen können. Es wurde zwar von den Beschwerdeführen im Verfahren ein Foto vorgelegt, dass ihren Onkel in Militäruniform zeigen soll, aufgrund dieses Foto kann aber nicht festgestellt werden, dass der Onkel tatsächlich ein bekannter römisch XXXX war. Es kann aufgrund dieses alten Fotos nicht einmal festgestellt werden, dass es sich bei einem der abgebildeten Männer tatsächlich um den Onkel der Beschwerdeführer handelt. Vielmehr hat das erkennende Gericht am 11.04.2018 bzw. am 06.06.2018 eine Suchanfrage auf ecoi.net bezüglich des Vaters und des Onkels der Beschwerdeführer durchgeführt, diese Suche hat aber kein Ergebnis zu diesen beiden Personen hervorgebracht. Es konnte weder zum Vater, noch zum Onkel der Beschwerdeführer etwas herausgefunden werden. Wenn aber der Onkel, wie von den Beschwerdeführern angegeben, tatsächlich ein bekannter römisch XXXX gewesen wäre, hätte die Suche ein Ergebnis haben müssen. Diese Ermittlungsergebnisse wurden auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Es wurden keine widersprechenden Beweismittel geltend gemacht.
Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, dass der oben bereits erwähnte Onkel, welcher eine Zeit lang mit ihnen im Iran gelebt habe, nach Afghanistan zurückgegangen sei und dort getötet worden sei, da er - wie bereits erwähnt - XXXX gewesen sei und viele Taliban getötet hätte. Daher hätten auch sie Angst bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban getötet zu werden. Dazu ist auszuführen, dass sich aus der - in den Feststellungen teilweise wiedergegebenen - Anfragebeantwortung zu Afghanistan (Information zu Blutrache/Blutfehden) vom 19.11.2015 von Accord ergibt, dass Tötungen, die sich im Zusammenhang mit politischen Konflikten/Kämpfen ereignet hätten, keine Blutrache legitimieren würden. Es kann somit festgehalten werden, dass selbst wenn der Onkel der Beschwerdeführer ein bekannter Kommandant der Hezb-i-Wahdat gewesen wäre - wovon das Gericht aber nicht ausgeht - und viele Taliban getötet hätte, dies kein Grund wäre, "Blutrache" an seinen Neffen zu nehmen. Insofern kann dem Beschwerdevorbringen, bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Afghanistan werde "Blutrache" an ihnen genommen, nicht gefolgt werden.Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, dass der oben bereits erwähnte Onkel, welcher eine Zeit lang mit ihnen im Iran gelebt habe, nach Afghanistan zurückgegangen sei und dort getötet worden sei, da er - wie bereits erwähnt - römisch XXXX gewesen sei und viele Taliban getötet hätte. Daher hätten auch sie Angst bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban getötet zu werden. Dazu ist auszuführen, dass sich aus der - in den Feststellungen teilweise wiedergegebenen - Anfragebeantwortung zu Afghanistan (Information zu Blutrache/Blutfehden) vom 19.11.2015 von Accord ergibt, dass Tötungen, die sich im Zusammenhang mit politischen Konflikten/Kämpfen ereignet hätten, keine Blutrache legitimieren würden. Es kann somit festgehalten werden, dass selbst wenn der Onkel der Beschwerdeführer ein bekannter Kommandant der Hezb-i-Wahdat gewesen wäre - wovon das Gericht aber nicht ausgeht - und viele Taliban getötet hätte, dies kein Grund wäre, "Blutrache" an seinen Neffen zu nehmen. Insofern kann dem Beschwerdevorbringen, bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Afghanistan werde "Blutrache" an ihnen genommen, nicht gefolgt werden.
Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, ihr Vater sei vom Iran wieder nach Afghanistan gegangen, um gegen die Taliban zu kämpfen und damit Geld zu verdienen und sei dann dort von den Taliban getötet worden, weil er der Bruder des bereits erwähnten Onkels gewesen sei, lässt sich keine konkret gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr ableiten. Es handelt sich dabei vielmehr um zu wenig substantiierte Mutmaßungen.
Es ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkrete Bedrohung gegen sie durch die Taliban (insbesondere aufgrund von "Blutrache") glaubhaft zu machen.
Glaubhaft ist vielmehr, dass die Beschwerdeführer, als ihre iranischen Aufenthaltskarten für afghanische Staatsangehörige im Iran abgelaufen sind aus Angst nach Afghanistan abgeschoben zu werden, anstatt neue Aufenthaltskarten zu bezahlen, das freigewordene Geld genutzt haben, um den Iran in Richtung Europa zu verlassen; dies insbesondere im Hinblick auf ihre in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geschilderten Schwierigkeiten im Iran (Schlägerei des Zweitbeschwerdeführers mit iranischen Kindern, Gefängnisaufenthalt des Erstbeschwerdeführers, weil er dazwischen gegangen ist). Die Beschwerdeführer haben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung mehrfach ausgesagt, dass sie im Iran immer wieder Probleme hatten und die iranische Bevölkerung Afghanen schlecht behandeln würde. Die Vorbringen in Bezug auf den Iran sind jedoch für das Verfahren unbeachtlich, weil sie sich nicht auf das Heimatland beziehen, sondern auf den Iran, wo der Erstbeschwerdeführer den Großteil seines Lebens und der Zweitbeschwerdeführer sein ganzes Leben verbracht hat.
Nunmehr ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer aufgrund ihrer bei der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2018 dargestellten Haltung zur Religion im Allgemeinen einer Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt sein könnten.
Einleitend ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführer sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem BFA angegeben haben, Moslems zu sein. Vor dem BFA haben beide Brüder sogar mehrfach angegeben schiitische Moslems zu sein. Bei genauerer Nachfrage gaben beide Beschwerdeführer widersprüchlich an, eigentlich keine Religion zu haben. Der Erstbeschwerdeführer gab bei der Einvernahme an, kein aktiv praktizierender Moslem zu sein. Daher glaube er, dass er Probleme in Afghanistan bekommen würde. Grundsätzlich sei er aber schiitischer Moslem. Auf die Frage, ob er an Gott glaube, antwortete der Erstbeschwerdeführer mit Ja. Auch auf die Frage, ob er plane seinen Glauben abzulegen, antwortet er mit Ja. Befragt, ob er ernsthafte Bestrebungen habe zum Christentum zu konvertieren gab er an, dass, wenn er in der Kirche sei und singe, er das Gefühl habe ein anderer Mensch zu sein. Weiters gab er jedoch an, nicht wegen der Religion in die Kirche zu gehen, sondern wegen dem Chor. Auch der Zweitbeschwerdeführer gab bei genauerer Nachfrage vor dem BFA an, keine Religion zu haben, er glaube aber an Gott. Er habe aber kein Problem damit, wenn man ihn als Moslem bezeichnen würde. Er gehe aber nicht in die Moschee und er bete nicht. Er glaube nicht an das, was sie sagen würden. Sie würden "Alluah o akbar" rufen und Schießen und Töten, das wolle er nicht. Deswegen habe er seine Religion verändert, er sei kein Moslem. Die Beschwerdeführer hatten somit schon bei ihrer Einvernahme vor dem BFA ausreichend Gelegenheit ihr Verhältnis zum islamischen Glauben genau darzulegen.
Auch in der mündlichen Verhandlung am 12.04.2018 wurden die beiden Beschwerdeführer eingehend zu ihrem Verhältnis zur Religion befragt:
Beide Beschwerdeführer gaben an, keine Religion zu haben. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er schon im Iran darüber nachgedacht habe, keine Religion mehr zu haben. Die Leute in Österreich seien nicht so wie die Menschen in Afghanistan und Syrien, sie seien nicht wie Muslime. Er sei Moslem gewesen und habe gesehen, dass in Afghanistan und Syrien immer Krieg gewesen sei, er hasse das. Deswegen habe er keine Religion. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass er ohne Religion leben wolle und könne. Er habe dies schon im Iran gewusst. Er habe sehr viel mit seinem Onkel, der auch Christ gewesen sei, darüber geredet. Darauf angesprochen, warum sie noch nicht den christlichen Glauben angenommen haben, obwohl sie nicht mehr der islamischen Glaubensgemeinschaft angehören wollen, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er ohne Religion leben wolle und sich seinen Gott selbst denken wolle. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er nicht an Allah und nicht an den Gott von Donald Trump glauben wolle. Er gab weiters an, dass er sich nicht christlich taufen lassen wolle. Beide Beschwerdeführer gaben an, nicht zu beten. Darauf angesprochen, warum sie eine Austrittsbestätigung aus der islamischen Glaubensgemeinschaft abgegeben hätten, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er damit zeigen habe wollen, dass er keine Religion habe. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass sich dies für ihn auf die Taliban und Daesh beziehe. Damit habe er zeigen wollen, dass er nicht zu denen gehöre.
Nach der jüngst ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vom 26.02.2018, E 3296/2017/16, kommt für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Konversion des Beschwerdeführers um eine Scheinkonversion handelt, der inneren (Glaubens-)Überzeugung maßgebliche Bedeutung zu und ist dabei insbesondere der persönliche Eindruck wesentlich.
Zur Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0426, mit Verweis auf VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091-0092, mwN).
Ein ähnlicher Beurteilungsmaßstab hat somit auch bei der Beurteilung der Frage, ob eine Apostasie, also ein Abfall vom muslimischen Glauben, tatsächlich dauerhaft vorliegt, zu gelten.
Wie oben bereits ausführlich dargestellt, wurden beide Beschwerdeführer sowohl vor dem BFA, als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkret zu ihren religiösen Aktivitäten befragt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde auch ein Zeuge, nämlich der Pflegevater der Beschwerdeführer, zu den religiösen Überzeugungen seiner Pflegekinder gehört.
Die Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht haben den Eindruck von zwei jungen Männern vermittelt, die der Religion im Allgemeinen nicht unkritisch gegenüberstehen. Es entstand für das erkennende Gericht weiters der Eindruck, dass die Beschwerdeführer den muslimischen Glauben mit den Problemen mit den Taliban und der Daesh und den kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien und Afghanistan gleichsetzen. Die Beschwerdeführer scheinen ihre kritische Haltung gegenüber dem Islam aufgrund der negativen Assoziationen die damit in Verbindung gebracht werden zu haben. Die beiden Beschwerdeführer scheinen religiös noch auf der Suche zu sein, führt der Erstbeschwerdeführer doch an, nicht an Allah, aber auch nicht "an den Gott von Donald Trump" glauben zu wollen. Beide Beschwerdeführer wollen mehr über andere Religionen erfahren und zeigen auch grundsätzliches Interesse am christlichen Glauben. Beide gaben an "ihren Glauben" haben zu wollen. Die Beschwerdeführer vermittelten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft den Eindruck, sich darauf beschränken zu wollen, ein Leben ohne Religion zu führen. Ein dauerhafter Abfall vom muslimischen Glauben, der auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nach außen treten würde, konnte von den Beschwerdeführern aber nicht glaubhaft gemacht werden.
So fällt zum Beispiel auf, dass von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht moniert wurde, dass im Protokoll der Erstbefragung fälschlich vermerkt worden sei, dass die Beschwerdeführer der sunnitischen Glaubensrichtung angehören würden anstatt der schiitischen Glaubensrichtung. Die Beschwerdeführer führten in der mündlichen Verhandlung an, dass ihre Religion von der Dolmetscherin bei der Erstbefragung falsch übersetzt worden sei. Vom erkennenden Gericht kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern dieses Detail für eine Person relevant sein sollte, die sich angeblich vom muslimischen Glauben dauerhaft abgewandt hat. Für eine solche Person sollte es grundsätzlich egal sein, ob sie als sunnitischer oder schiitischer Moslem bezeichnet wird, da sie sich gar nicht mehr zur islamischen Religion bekennt.
Auffallend und zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass die Austrittserklärungen der Beschwerdeführer vom 07.03.2018 und vom 10.04.2018 erst zeitlich nach Zustellung der Ladungen zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2018 vor der Bezirkshauptmannschaft abgegeben wurden. Diese Austrittserklärungen sind somit ebenfalls nicht geeignet, einen dauerhaften Abfall vom islamischen Glauben zu dokumentieren. Vielmehr nimmt das erkennende Gericht an, dass diese Austrittserklärungen noch unmittelbar vor Durchführung der mündlichen Verhandlung von den Beschwerdeführern abgegeben wurden, um sich eine günstigere Position im Asylverfahren zu verschaffen.
Trotz mehr als zweijährigem Aufenthalt in einer den Angaben des Pflegevaters der Beschwerdeführer nach christlichen Pflegefamilie hat eine Konversion der beiden Beschwerdeführer bis dato noch nicht stattgefunden. Eine Konversion zum christlichen Glauben scheint von den Beschwerdeführern in näherer Zukunft auch nicht geplant zu sein, gab der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht doch an, sich nicht christlich taufen lassen zu wollen. Auch der Zweitbeschwerdeführer sagte in der Verhandlung mehrfach aus, dass er ohne Religion leben wolle.
Ein dauerhafter Abfall vom muslimischen Glauben kann somit vom erkennenden Gericht bei den beiden Beschwerdeführern nicht angenommen werden, sie sind vielmehr junge Männer, die aktuell noch auf der Suche nach einer religiösen Identität sind. Es liegt bei ihnen somit noch keine - wie von der Rechtssprechung geforderte - dauerhaft verfestigte innere Glaubensüberzeugung vor. Die Beschwerdeführer konnten somit nicht glaubhaft darlegen, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund des Abfalls vom Glauben eine konkrete Verfolgungsgefahr für sie bestehen würde. Da die Beschwerdeführer auch nicht zum Christentum konvertiert sind, besteht auch diesbezüglich keine konkret gegen sie gerichtete Verfolgungsgefahr.
Aus der Berichtslage lässt sich auch sonst für Afghanen aus dem Grund der Hazara-Volksgruppenzugehörigkeit, im Hinblick auf einen langjährigen Aufenthalt im Iran (und seit einiger Zeit: Europa) und einer damit zusammenhängenden "Verwestlichung" allgemein keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgungsgefahr bzw Diskriminierungsgefahr von asylrelevanter Intensität ableiten.
Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf das in der mündlichen Verhandlung dem Parteiengehör unterzogene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 30.01.2018, und beruhen auf einer Vielzahl von im Länderinformationsblatt angeführten verschiedenen, voneinander unabhängigen Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen. In ihrer Kernaussage bieten diese Dokumentationen ein stimmiges und einheitliches Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche und besteht daher für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der darin getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Die Lage im Herkunftsstaat hat sich seit der letzten Aktualisierung nicht wesentlich verändert beziehungsweise nicht in einer Weise verändert, die für den Beschwerdeführer für die Frage der Schutzgewährung entscheidungswesentlich wäre.
Insofern bietet das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan eine ausreichende Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Fall und brauchen weitere Berichte nicht herangezogen werden.
Außerdem wurde zum Vorbringen der Blutrache eine Accord Anfragebeantwortung zu Afghanistan (Information zu Blutrache/Blutfehden) vom 19.11.2015 herangezogen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer zu dem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Gutachten (inklusive Ergänzung) von Mag. Karl MAHRINGER Stellung und hielt unter Verweis auf das Gutachten von Dr. Stefan WEBER zur Einhaltung der Regeln wissenschaftlicher Praxis fest, dass das mit der Ladung übermittelte Gutachten nicht besonders relevant sei und nicht die Anforderungen an ein Gutachten erfüllen würde. Zu dem bereits erwähnten Gutachten von Mag. Karl MAHRINGER wurde auch ein Kommentar von Dr. Thomas RUTTIG in das Verfahren eingebracht. Hierzu ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall - auf Grund der Vielzahl an in eine andere Richtung weisenden und teils auch in das Verfahren eingeführten Länderberichte - bei seiner Entscheidung ohnehin nicht auf die Ausführungen im Gutachten von Mag. Karl MAHRINGER stützt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ist daher nicht näher einzugehen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden weiters ein Referat von Dr. Thomas RUTTIG mit dem Titel "Notiz Afghanistan", die Artikel der Afghanistan-Expertin Friederike STAHLMANN "Überleben in Afghanistan?" und "Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans" und eine Präsentation der stellvertretenden Leiterin von UNHCR Afghanistan, Aurvasi PATEL, vorgelegt. Diese Quellen zeigen vor allem auf, dass die Sicherheitslage und die allgemeine wirtschaftliche Lage in Afghanistan nicht gut sind, dass es Rückkehrer schwer haben und Gesundheitsdienstleistungen und die Versorgungslage mangelhaft sind. Nichts anderes ergibt sich jedoch aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten. Eine nähere Auseinandersetzung mit den vorgelegten Quellen konnte auch im Hinblick darauf unterbleiben, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht um die Rückführung der Beschwerdeführer nach Afghanistan geht, sondern vielmehr um die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. (vgl. jüngst VwGH 05.08.2015, Ra 2015/18/0024, mit Verweis auf VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. vergleiche jüngst VwGH 05.08.2015, Ra 2015/18/0024, mit Verweis auf VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. jüngst 13.09.2016, Ra 2016/01/0054). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, die Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt; sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein. Für die Asylgewährung ist entscheidend, ob der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; jüngst VwGH 22.02.2017, Ra 2016/19/0238, mit Verweis auf den Beschluss des VwGH vom 13.12.2016, Ro 2016/20/0005, mwN).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche jüngst 13.09.2016, Ra 2016/01/0054). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, die Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt; sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein. Für die Asylgewährung ist entscheidend, ob der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; jüngst VwGH 22.02.2017, Ra 2016/19/0238, mit Verweis auf den Beschluss des VwGH vom 13.12.2016, Ro 2016/20/0005, mwN).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. etwa VwGH 21.04.2011, 2011/01/0100, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059, mwN). (VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0162)Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten vergleiche etwa VwGH 21.04.2011, 2011/01/0100, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059, mwN). (VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0162)
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994, mit Verweis auf VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).
Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich im Fall des Beschwerdeführers keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe:
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer, sie würden in Afghanistan aufgrund der Verwandtschaft zu ihrem Onkel, welcher ein bekannter Kommandant der Hezb-i-Wahdat gewesen sei und viele Taliban getötet hätte, was eine Blutrache an ihnen nach sich ziehen könnte, verfolgt werden, keine Glaubhaftigkeit zu. Den Beschwerdeführern ist es deshalb insoweit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Es kann daher nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern insofern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer bezieht sich auf ihre Situation im Iran. Aufgrund der afghanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer kann ihr Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben.
Dasselbe gilt für das Vorbringen, die Beschwerdeführer würden in Afghanistan verfolgt werden, da sie vom Glauben abgefallen seien. Es konnte von den Beschwerdeführen nicht glaubhaft dargelegt werden, dass bei ihnen eine solch dauerhaft verfestigte innere Glaubensüberzeugung vorliegt, die es ihnen unmöglich machen würde, nach Afghanistan zurückzukehren, da ihnen dort aufgrund ihrer inneren Glaubensüberzeugung eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung drohen würde. Auch sind die Beschwerdeführer nicht zum Christentum konvertiert, noch haben sie vor zum christlichen Glauben zu konvertieren. Es kann daher auch aus diesem Grund nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, droht.
In Ermangelung von, von den Beschwerdeführern vorgebrachten individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob sie im Herkunftsland - wie von ihnen behauptet - aufgrund generalisierender Merkmale - etwa wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre.
Nach dem Inhalt der Länderberichte sind etwa 10 bis 19 % der Bevölkerung schiitische Muslime. Die Minderheit der Hazara macht etwa 10 % der Bevölkerung aus. Derzeit leben etwa 3,33 Millionen Hazara in Afghanistan.
Aus der aktuellen Berichtslage ergibt sich, dass Hazara nicht nur weiterhin von Diskriminierung in Form von illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Inhaftierung betroffen sind, sondern dass es in den Jahren 2015 und 2016 zu einem Anstieg an Entführungen und Tötungen von Hazara durch regierungsfeindliche Kräfte kam. Vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan sind grundsätzlich jederzeit und überall möglich. Die Gründe für diese Gewalthandlungen sind dabei ebenso vielfältig wie die beteiligten Konfliktgruppen und die jeweiligen Opfer der Taten.
Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein.
Aus den in den Länderberichten geschilderten Vorfällen lässt sich derzeit nicht ableiten, dass diese die Gesamtheit der in Afghanistan lebenden Hazara zum Ziel haben. Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara erreichen kein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande).
Eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara lässt sich somit nicht erkennen.
Zum Vorbringen in der Beschwerde vom 15.11.2017 bzw. in der mündlichen Verhandlung, die Beschwerdeführer könnten aufgrund einer "westlichen" Gesinnung beziehungsweise aufgrund ihres langen Aufenthalts im Iran bzw. in Europa nicht nach Afghanistan zurückkehren, wird angemerkt, dass aus den verwendeten Länderberichten sowie dem notorischen Wissen nicht ersichtlich ist, dass alleine eine westliche Geisteshaltung bei Männern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185 mwN). Insbesondere verneint der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur auch eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum "selbstbestimmten westlichen Lebensstil" von Frauen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).Zum Vorbringen in der Beschwerde vom 15.11.2017 bzw. in der mündlichen Verhandlung, die Beschwerdeführer könnten aufgrund einer "westlichen" Gesinnung beziehungsweise aufgrund ihres langen Aufenthalts im Iran bzw. in Europa nicht nach Afghanistan zurückkehren, wird angemerkt, dass aus den verwendeten Länderberichten sowie dem notorischen Wissen nicht ersichtlich ist, dass alleine eine westliche Geisteshaltung bei Männern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185 mwN). Insbesondere verneint der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur auch eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum "selbstbestimmten westlichen Lebensstil" von Frauen vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).
Darüber hinaus ist auch eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" für Rückkehrer aus Europa vor dem Hintergrund der oben angeführten Länderfeststellungen für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. So geht aus diesen zwar hervor, dass Rückkehrer Konflikten, Unsicherheiten und weitreichender Armut ausgesetzt sein können (wobei die Länderberichte hierbei auf Personen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, Bezug nehmen), es wird jedoch auch von 700.000 Personen berichtet, die seit Jänner 2016 aus Pakistan, dem Iran, Europa und anderen Regionen bereits zurückgekehrt sind. Eine Verfolgung von "Rückkehrern" im Sinne der GFK kann darin nicht erkannt werden.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für die Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, vom 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für die Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, vom 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass seitens des BFA der prekären Lage in Afghanistan schon insofern Rechnung getragen wurde, als den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Die belangte Behörde führte hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus, dass aufgrund seiner medizinischen Behandlungen in Bezug auf seine Epilepsie davon ausgegangen werden könne, dass bei der Häufigkeit seiner epileptischen Anfälle eine Rückführung nach Afghanistan, ihn in eine aussichtlose Lage versetzen würde. Zum Zweitbeschwerdeführer wurde diesbezüglich ausgeführt, dass es sich bei ihm um ein minderjähriges Kind handle, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben nicht vorausgesetzt werden könne. Auch sei seiner einzigen Bezugsperson, nämlich dem Erstbeschwerdeführer, subsidiärer Schutz gewährt worden.
Da die Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnten, noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihnen in Afghanistan asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, waren die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Da die Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnten, noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihnen in Afghanistan asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht, waren die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zwar liegt im vorliegenden Fall kein Familienverfahren zwischen dem Erstbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor, jedoch erachtete das erkennende Verwaltungsgericht es im Hinblick auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis als zielführend, die Verfahren der beiden Beschwerdeführer zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG); dies insbesondere im Hinblick auf das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Zwar liegt im vorliegenden Fall kein Familienverfahren zwischen dem Erstbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor, jedoch erachtete das erkennende Verwaltungsgericht es im Hinblick auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis als zielführend, die Verfahren der beiden Beschwerdeführer zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG); dies insbesondere im Hinblick auf das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.