Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

Rechtssätze

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Entscheidungstext W178 2123815-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W178 2123815-1

Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W178 2123815-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des BFA, RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt vom 03.03.2016, Zl. 1050189304-150053891, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdefälle hat am 16. Jänner 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er gibt darin an, dass er am 1.1.1996 geboren sei, in der Provinz Helmand. Er sei aus der Volksgruppe der Hazara mit schiitischem Glaubensbekenntnis. Sein Vater sei seit einem Jahr verschollen, nachdem er von unbekannten Leuten verschleppt worden sei; seine Schwester und seine Mutter lebten in Kabul, sein Bruder lebe in Iran. Zu seinen Fluchtgründen befragt gibt er an, dass er Afghanistan aus Angst um sein Leben verlassen habe müssen. Seit sein Vater verschollen sei, seien dessen Schuldner hinter ihm her. Sein Vater habe diesen Leuten eine große Menge Geld geschuldet. Jetzt wollten ihn diese Leute töten. Er würde jedenfalls drei Leuten Geld schulden, die Höhe kenne er nicht.

2. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 1.3.2016 gibt er an, dass er zuletzt in Kabul gelebt habe, zusammen mit seiner Schwester und seiner Mutter. Er habe einen Stand für Obst und Gemüse gehabt und die Familie unterstützt. Er sei vor zwei Jahren (von der Einvernahme aus) aus Afghanistan ausgereist. Als Hauptgrund, seine Heimat zu verlassen gibt er an, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, weil sein Vater spielsüchtig gewesen sei und auch das Geld, das er erarbeitet habe, wieder verloren habe. Im Iran habe er Geld verdient. Es seien nicht nur ein Gläubiger seines Vaters, sondern mehrere. Sein Vater hätte sogar seine Schwester fast eingesetzt. Einer der Gläubiger sei ein Verwandter von ihm. Vier oder fünf Mal hätten die Gläubiger ihn von der Polizei holen lassen. Der Gläubiger wollte, dass er das Geld abarbeite, das sein Vater diesem geschuldet habe, wenn nicht, würde er ins Gefängnis kommen. Wenn er Geld gehabt hätte, hätte auch der Polizei Geld müssen, damit sie seinen Vater finden, diese seien alle korrupt. Dieser Verwandte Gläubiger heißt

römisch XXXX . Er ist ein ganz weitschichtig Verwandter. Bei diesem hatte sein Vater Spielschulden. Sein Vater habe eines Tages das Auto genommen und sei nicht wiedergekommen. Er glaube, dass es fünf Vorfälle mit Gläubigern gegeben habe, die gekommen seien, um Geld zu fordern. An Details könne er sich nicht mehr erinnern. Der Gläubiger habe der Polizei erzählt, dass sein Vater das Auto des Gläubigers gestohlen habe. Diese seien Geschäftspartner gewesen und der Vater habe nur einen Anteil am Wagen gehabt. Sein Vater habe ihn im Spiel verloren, er habe dafür unterschrieben und seinen Fingerabdruck gegeben. In eine andere Stadt könne er nicht ziehen, denn der Gläubiger würde ihn, egal wohin er gehe, finden. Bei einer Rückkehr in die Heimat würde der ihn finden und den Bf zwingen, für ihn zu arbeiten.

3. Mit Bescheid vom 03.03.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan wurde ebenfalls abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist sowie eine Frist von zwei Wochen gewährt.

Zur Begründung wurde Folgendes angeführt: Dass er sich durch Hilfsarbeiten selbst versorgt habe, lasse die Schlussfolgerung zu, dass er erwerbsfähig sei. Es sei glaubhaft, dass er aus Kabul stamme sowie ledig sei und keine Kinder habe, ebenso dass er gesund sei. Die Schilderung der Fluchtgeschichte des BF entspreche nicht den Grundanforderungen für eine glaubhafte Fluchtgeschichte. Er habe den behaupteten Fluchtgrund vage geschildert. Es gebe auch Widersprüche zu den Aussagen vor der Polizei. Ebenso habe er sich bei der Einvernahme hinsichtlich der Vorfälle mit den Gegnern in Widersprüche verwickelt. Wenn er zu den Vorfällen mit den Gegnern erklärt habe, dass der Verwandte Gläubiger nur einmal bei ihnen gewesen sei und von Ihnen persönlich das Geld zu verlangen und damit gedroht habe, dass er sie weiter belästigen werde, dann sei aus dieser Aussage keine notwendige Identität einer Gefährdung durch Privatpersonen abzuleiten. Auch widerspreche er sich bei den Angaben über das Fahrzeug des Vaters beim This gehört habe. Detailfragen dazu lässt sehr unbeantwortet. Abgesehen von bereits angeführten Ungereimtheiten habe sein Vorfall viel zu blass und wenig detailreich geschildert. Dass die von ihm vorgebrachten allgemeinen Gefährdungsgründe nicht glaubhaft sei und zudem auch nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen würden, sei sein Antrag diesbezüglich abzulehnen gewesen.

Zu Spruchpunkt römisch II wurde angeführt, dass es keine Anhaltspunkte gebe, dass er bei Rückkehr nach Afghanistan seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeit bestreiten könne. (Hier wird der Beschwerdeführer als gesunde, erwachsene, arbeitsfähig Frau bezeichnet). Es sei ihm, wie schon vor der Ausreise, zumutbar, mit Gelegenheitsjobs den Unterhalt zu bestreiten.

Zu Spruchpunkt römisch III wird angeführt, dass er in Österreich über keinerlei Verwandtschaft verfüge und daher mit einer Rückkehrentscheidung nicht in sein Privatleben eingegriffen werden würde. Er verfüge nur über äußerst geringe Deutschkenntnisse und gehe keiner Arbeit nach. Sonstige private Bindungen in Österreich habe er nicht, er befinde sich übrigens erst seit kurzer Zeit in Österreich, sodass private Beziehungen und Bindungen auch gar nicht erst entstehen hätten können. Es sei daher gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

4. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingebracht. Darin wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und die Beweiswürdigung bekämpft.

Weiters wird vorgebracht, dass der spielsüchtige Vater den Bf an einen seiner Gläubiger verkauft habe. Es sei notorisch, dass verkaufte Kinder sklavenähnlich leben und Bacha Bazi heute noch in einigen Regionen Afghanistans praktiziert werde. Die angeblichen Widersprüche könnten klargestellt werden. Es wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass ihm kein subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weil die Sicherheitslage prekär sei und eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu befürchten sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe Er sei in Kabul vor der Verfolgung der Gläubiger seines Vaters nicht sicher. Der Bf sei auf dem besten Weg, sich zu integrieren.

5. Am 25.01.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt.

6. Vom Gericht wurde Herr Mag. Mahringer mit der Durchführung einer Recherche und Gutachten zum Beschwerdevorbringen beauftragt vergleiche unten).

Recherche im Auftrag des Gerichts:

Herr Mag. Karl Mahringer wurde vom Gericht mit Recherche und Gutachten zu folgenden Fragen beauftragt:

Fragen des Gerichts:

1. Es soll durch Recherche am früheren Wohnort in Kabul geklärt werden, ob die Grundlagen seines Fluchtvorbringens, die Spielsucht seines Vaters, zutrifft. Konkret: kann durch die Nachbarn und andere geeignete Personen bestätigt werden, dass der Vater des BF spielsüchtig gewesen ist? Ist bekannt, um welche Personen (stand, Funktion, Eigenschaft?) es sich bei den Mitspielern gehandelt hat?

2. Ist es richtig, dass der Vater derzeit verschollen ist?

3. Es soll eine gutachterliche Stellungnahme zu der Frage abgegeben werden, ob der Einsatz von Kindern als Spieleinsatz üblich ist und zu welchem Zweck sie an den Gewinner gegeben werden (Arbeit? Bacha Bazi?)

4. Es soll mit der entsprechenden Wahrung der Interessen des BF und seiner Geschwister nachgefragt werden, ob der Vater Familienmitglieder z.B. seine Kinder als Wetteinsatz riskiert hat.

Ergebnis:

Vorgangsweise bei der Erhebung:

Die Erhebungen und Befragungen erfolgten im Zeitraum vom 9.März 2017 bis 30. März 2017 und wurden vom SV persönlich unter Zuhilfenahme eines erfahrenen und absolut verlässlichen Mitarbeiters durchgeführt. Erhebungen wurden in Kabul durchgeführt. Auf Basis der Angaben des BF wurde der Zeitraum von 1/2010 bis 2/2017 untersucht. Es wurde immer mit dem angegebenen Vornamen und Nachnamen, des BF, römisch XXXX und seines Vaters, sowie ähnlichen Schreibweisen gesucht.

Die Erhebungen und Befragungen wurden unter der strikten Wahrung der Interessen des BF und seiner Familie sowie des Grundes der Recherche durchgeführt.

Folgende Unterlagen wurden vom Gericht zur Verfügung gestellt:

- Beschluss für Rechercheauftrag vom 08.03.2017 - Schreiben des BF vom 16.02.2017 - Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2017 - Beschwerde vom 10.03.2016 - Niederschrift des Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Antrag auf internationalen Schutz, Erstbefragung nach AsylG, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Niederschrift vom 16.01.2015

Recherche

1. Es soll durch Recherche am früheren Wohnort in Kabul geklärt werden, ob die Grundlagen seines Fluchtvorbringens, die Spielsucht seines Vaters, zutrifft. Als erster Schritt der Recherche wurde versucht die Angaben des BF hinsichtlich seines Wohnortes, gemäß den Angaben aus dem Schreiben des BF vom 16.02.2017, zu ermitteln. Wie nachfolgende Bilder und Pläne zeigen folgte der SV exakt den Angaben des BF. Der SV und sein Mitarbeiter haben 3-mal versucht den Weg gemäß der Beschreibung des BF zu folgen und die Wohnung des BF zu erreichen. Da es alle 3 Mal nicht gelungen war am Ziel die ehemalige Wohnung der Familie des BF zu lokalisieren wurde der Suchradius auf ca. 500m ausgedehnt. Die Befragung von Einwohnern, Geschäften und der lokalen Polizeistation ergab keine Anhaltspunkte, dass der BF oder seine Familie im beschriebenen Stadtgebiet gewohnt haben. Bild 1, Dehburi Kreuzung

Bild 2 Start Karez Strasse, Bild 3 Karez Markt, Page 5 of 15, Bild 4 Masid Abdul Baqer in Karez Straße, Bild 5 White Masid rechts, Bild 6 Mahe Ramadan von White Mosque„Bild7 Mitte Mahe Ramadan Straße, Bild 8 Mahe Ramadan Strasse vom Karez Markt, Bild 9 Karez Markt, Bild 10 Straße lt. Angabe BF

Plan 1, Plan 2

In Plan 1 und 2 wird der Weg gemäß Angaben BF dargestellt. Da sich Straßennamen geändert haben, ergab sich die Möglichkeit, dass sich der BF geirrt hat oder unabsichtlich einen falschen Straßennamen angegeben hat. Daher wurde das gesamte Gebiet in Plan 2 zwischen der ROT gezeichneten Straße und der möglichen Alternative GRÜN abgesucht. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung angegeben in der Provinz Helmand, Stadt Lashkargah und Dorf Naomesh geboren zu sein. Das Dorf Naomesh konnte ebenso nicht gefunden werden und bei der Polizei in Laskargah gibt es keine Aufzeichnungen über Ibrahim römisch XXXX . Die verlässlichen Karten vom AIMS zeigen auch kein Dorf römisch XXXX in Laskargah

Plan von Helmand Provinz, Plan von Lashkar Gah

2. Konkret: kann durch die Nachbarn und andere geeignete Personen bestätigt werden, dass der Vater des BF spielsüchtig gewesen ist? Ist bekannt, um welche Personen (Stand, Funktion, Eigenschaft?) es sich bei den Mitspielern gehandelt hat? Es wurde auch nach Abdul Rahim gesucht. Da der Name sehr allgemein ist, wurden mehrere Personen mit diesen Namen im Suchgebiet gefunden. Keiner der befragten Abdul römisch XXXX ¿s passte in das Suchraster. Ein Gespräch mit Verantwortlichen ergab ebenfalls keinen Hinweis auf römisch XXXX . Es gelang im Zuge der Recherche auch mit 4Spielern aus dem Suchgebiet zu sprechen um ein allgemeines Bild der Situation von Spielsüchtigen zu bekommen. Es gibt in Afghanistan kein Gesetz gegen Spieler und auch keine Aufklärung über Spielsucht. Spielsucht ist kein Thema der afghanischen Gesellschaft. Wie die Spieler berichteten, werden die Spiele organisiert und die meisten Spieler haben ein Drogenproblem. Die Polizei ist keine Bedrohung sondern teilweise involviert. Die Frage, ob sich die Spieler den vom BF beschriebenen Vorfall vorstellen könnten, wurde verneint. Das Mädchen zur Schuldenabdeckung verkauft werden könnten ist vorstellbar, die Spieler konnten aber keinen konkreten Vorfall berichten. Die Meinung der Spieler war auch, dass der beschriebene Vorfall innerhalb von Verwandten (laut BF römisch XXXX ) schwer vorstellbar sei. Bei einen Gespräch mit lokalen Polizisten konnten auch keine Informationen über den BF römisch XXXX Ibrahim, seinen Vater römisch XXXX römisch XXXX gefunden werden. Da

römisch XXXX auch römisch XXXX in den Niederschriften genannt wurde, wurden beide Namen berücksichtigt. Anmerkung: In der Beschwerde vom 10.03.2016, Punkt 3, Seite 6 wird ein Hausbesitzer erwähnt. Sollte dessen Name bekannt sein, wäre es möglich nochmals die Angaben des BF zu überprüfen da Hausbesitzer mit geringem Aufwand ausfindig zu machen sind.

3. Ist es richtig, dass der Vater derzeit verschollen ist?

Da der SV auf Grund der Angaben des BF dessen ehemalige Wohnung nicht lokalisieren konnte und auch die anderen Nachforschungen kein Ergebnis brachten, kann diese Frage nicht beantwortet werden.

4. Es soll eine gutachterliche Stellungnahme zu der Frage abgegeben werden, ob der Einsatz von Kindern als Spieleinsatz üblich ist und zu welchem Zweck sie an den Gewinner gegeben werden (Arbeit? Bacha Bazi?) Eine ausführliche Literaturrecherche sowie eine Durchsicht von afghanischen Zeitungsarchiven ergaben keinen konkret dokumentierten Fall eines Einsatzes von Kindern als Spieleinsatz. Eine Befragung von Spielern in Kabul ergab ebenso keinen Ansatz, dass der vom BF beschriebene Vorfall üblich sei. Die Spieler verwiesen aber darauf, dass in Afghanistan arme Familien vereinzelt ihre Kinder verkaufen und hier vor allem Mädchen. Kinderarbeit ist allerdings in Afghanistan weit verbreitet und Bacha Bazi wieder verstärkt feststellbar. Über Bacha Bazi (Knabenspiel) gibt es ausreichende Forschung und Berichte. Baca Bazi war während der Talibanzeit nicht mehr feststellbar und ist erst seit ca. 2001 wieder verstärkt, insbesondere in und um Kandahar und im Norden von Afghanistan, aufgetreten. Meist wird Baca Bazi von "Warelords" und lokalen reichen Potentaten unter Duldung der Sicherheitsorgane betrieben. Die Knaben werden in der Regel aus Straßenkindern rekrutiert bez. entführt. Es handelt sich beim Bacha Bazi um einen von der afghanischen Gesellschaft tolerierten Missbrauch von Kindern und Jugendlichen. Im Zuge der Recherche ergab sich die Möglichkeit an einer Hochzeit teilzunehmen bei welcher als Mädchen verkleidete Knaben auftraten. Bei Gesprächen mit Hochzeitsgästen ergab sich die Möglichkeit über Bacha Bazi zu sprechen. Niemand der Gesprächspartner hat Bacha Bazi verurteilt, noch Unrecht darin gesehen. Man sieht darin eine alte Tradition. Unrechts-bewusstsein ist nicht vorhanden. Die Betreiber von Bacha Bazi sehen dieses als ein zur Schau stellen von Macht und Einfluss. In der politischen Willensbildung ist kein Interesse zu erkennen gegen Bacha Bazi vor zu gehen Kinderarbeit ist in Afghanistan vorhanden insbesondere im ländlichen Bereich. Obwohl die Arbeitsgesetzgebung dies verbietet gibt es keine

Maßnahmen gegen Kinderarbeit.

Es soll mit der entsprechenden Wahrung der Interseeen des BF und seiner Geschwister nachgefragt werden, ob der Vater Familienmitglieder z.B. seine Kinder als Wetteinsatz riskiert hat. Da der SV auf Grund der Angaben des BF dessen ehemalige Wohnung nicht lokalisieren konnte und auch die anderen Nachforschungen kein Ergebnis brachten kann diese Frage nicht beantwortet werden.

Gutachten

1. Es soll durch Recherche am früheren Wohnort in Kabul geklärt werden, ob die Grundlagen seines Fluchtvorbringens, die Spielsucht seines Vaters, zutrifft. Konkret: kann durch die Nachbarn und andere geeignete Personen bestätigt werden, dass der Vater des BF spielsüchtig gewesen ist? Ist bekannt, um welche Personen (stand, Funktion, Eigenschaft?) es sich bei den Mitspielern gehandelt hat? Trotz intensiver Recherche konnte auf Grund der Angaben des BF seine ehemalige Wohnung nicht gefunden werden. Aufgrund der Namensangaben konnten die genannten Personen ebenfalls nicht gefunden werden. Die Angaben des BF sind entweder bewusst ungenau oder unrichtig.

2. Ist es richtig, dass der Vater derzeit verschollen ist? Siehe Punkt 1.

3. Es soll eine gutachterliche Stellungnahme zu der Frage abgegeben werden, ob der Einsatz von Kindern als Spieleinsatz üblich ist und zu welchem Zweck sie an den Gewinner gegeben werden (Arbeit? Bacha Bazi?). Die Spielsucht ist kein allgemeines Problem in Afghanistan. Der Koran verbietet Glücksspiel und Drogen. Der Einsatz von Kindern als Spieleinsatz ist absolut unüblich. Die Recherche in der Literatur und afghanischen Zeitungsarchiven ergab ebenso wie die intensiven Gespräche im Zuge dieser Recherche keinen gesicherten und dokumentierten Fall.

4. Es soll mit der entsprechenden Wahrung der Interessen des BF und seiner Geschwister nachgefragt werden, ob der Vater Familienmitglieder z.B. seine Kinder als Wetteinsatz riskiert hat. Siehe Punkt 1.

Mag. Karl Mahringer Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Wien 30.3.2017

7. Dem Bf wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 25.04.2017 wurde im Wesentlichen die Methodik des Sachverständigen in Frage gestellt. Die Namen der Personen, die befragt worden waren, wurden nicht genannt. Das Postulat, dass einem Gutachten nur auf gleicher Ebene entgegengetreten werden könne, gelte hier nicht. Es gäbe in Afghanistan kein Meldesystem, sodass es nicht verwunderlich sei, dass er keine Hinweise auf die gesuchten Personen gefunden habe. Er habe über die Frage, ob Söhne zur Begleichung von Spielschulden eingesetzt werden, nur 4 Spieler befragt worden; da "Bacha Bazi" eine hochsensible Angelegenheit in der afghanischen Gesellschaft ist, sei es schwierig dazu zuverlässige Aussagen zu bekommen. Wenn der SV feststelle, dass es ihm nicht gelungen sei, die letzte Wohnadresse des Bf in Kabul zu finden, sei darauf hingewiesen, dass es dem Bf trotz Bemühung nicht gelungen sei, den Weg des Sachverständigen nachzuvollziehen. Wenn der SV anführe, dass niemand der Befragten seinen Vater und seinen Gläubiger kenne, sei dies uU damit zu erklären, dass er nur 6 Monate an dieser Adresse gewohnt habe. Die Familie sei wegen der prekären finanziellen Lage oft nicht in der Lage gewesen, die Miete zu zahlen und daher oft umgezogen.

8. Das BFA hat mit 13.04.2017 eine Stellungnahme zum Gutachten abgegeben.

9. Am 22.05.2018 fand eine neuerliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Sachverständige Fragen zum Gutachten beantwortete.

10. Mit Ergänzung zur Verhandlung hat Herr Mag. Mahringer mit 29.05.2018 auf Anfrage des Bf ergänzend vorgebracht, dass er im Zeitraum der Recherche vom 09. Bis 30.03.2017 zweimal in Afghanistan war, einmal für 5 Tage und einmal für 6 Tage.

Weiters gab er den Namen des Wakil mit Malim Ismail bekannt. Die Ergänzung wurde dem Bf zur Kenntnis übermittelt.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1 Länderfeststellungen:

1.1.1 ACCORD Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, Stand Mai 2018 in Kabul; vergleiche https://www.ecoi.net/de/laender/afghanistan/themendossiers/allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan/

Für Informationen aus den Jahren 2012 bis 2015, siehe folgende Archivversion dieses Themendossiers:

http://www.ecoi.net/local_link/270108/398606_de.html

BBC News schreibt in einem Artikel vom Dezember 2016, dass sich die Sicherheitslage in Kabul im Verlauf des Jahres 2016 erheblich verschlechtert habe. (BBC News, 22. Dezember 2016)

Landinfo schreibt, dass zwischen Jänner und August 2016 die Zahl der komplexen, öffentlichkeitswirksamen Selbstmordanschläge in der Stadt Kabul im Vergleich zu früheren Jahren zurückging. Während es in den letzten Jahren zwei bis drei komplexe Anschläge im Monat gegeben habe, habe es in den ersten acht Monaten des Jahres 2016 einen bis zwei derartige Anschläge gegeben. Insgesamt wurden in diesem Zeitraum 14 komplexe Anschläge durchgeführt (wobei vier davon sich im August ereigneten), was einen Rückgang zu den 22 komplexen Anschlägen bedeutet, die im selben Zeitraum des Jahres 2015 verübt wurden.

Die Taliban hätten sich zu den meisten komplexen Anschlägen in der Stadt Kabul im Jahr 2016 bekannt. Davon ausgenommen sind unter anderem drei Anschläge, für der Islamische Staat (IS) verantwortlich zeichnete: Bei einem Selbstmordanschlag, der sich am 23. Juli ereignete, waren Hazara das Ziel. Ein weiterer Anschlag im Oktober 2016 richtete sich gegen eine schiitische Moschee in Zusammenhang mit dem schiitischen Aschura-Fest. Der dritte, dem IS zugerechnete Vorfall war ein Selbstmordanschlag, der sich ebenfalls gegen eine schiitische Moschee richtete. Diese Anschläge unterschieden sich insofern von der Vorgangsweise der Taliban, als sie sich klar gegen zivile Ziele und nicht gegen Behörden, afghanische Sicherheitskräfte und oder westliche Interessen richteten und zudem direkt auf die schiitische Bevölkerung Afghanistans abzielten (Landinfo, 25. November 2016, S. 10-11)

Laut UNAMA wurde die landesweit höchste Zahl an zivilen Opfern weiterhin in der Provinz Kabul verzeichnet, wo zwischen Jänner und Dezember 2017 insgesamt 1.831 zivile Opfer (479 Tote und 1.352 Verletzte) dokumentiert wurden. Dies entspricht einem vierprozentigen Anstieg zum Jahr 2016. Insgesamt 88 Prozent der zivilen Opfer in der Provinz gehen auf Selbstmordanschläge und komplexe Anschläge in der Stadt Kabul zurück, die von regierungsfeindlichen Elemente verübt wurden. Die zweit- und dritthäufigste Ursache für zivile Opfer in der Provinz waren Sprengfallen bzw. gezielte Tötungen (UNAMA, 15. Februar 2018, S. 4 und 67)

2.1. Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul seit Jänner 2017

Für eine Chronologie von Jänner 2011 bis Dezember 2012 siehe folgende Archivversion dieses Themendossiers:

http://www.ecoi.net/local_link/249674/373383_de.html

Für eine Chronologie für das Jahr 2013 siehe folgende Archivversion dieses Themendossiers:

http://www.ecoi.net/local_link/270108/398606_de.html

Für eine Chronologie für das Jahr 2014 siehe folgende Archivversion dieses Themendossiers:

http://www.ecoi.net/local_link/304849/442013_de.html

Für eine Chronologie für das Jahr 2015 siehe folgende Archivversion dieses Themendossiers:

https://www.ecoi.net/local_link/335466/477409_de.html

Für eine Chronologie für das Jahr 2016, siehe folgende Archivversion dieses Themendossiers: https://www.ecoi.net/de/dokument/1420287.html

MAI 2018

Am 9. Mai wurde von drei Explosionen und Schießereien im Zentrum Kabuls berichtet. Dabei führten drei Selbstmordattentäter zwei Anschläge durch. Einer der beiden Anschläge fand am Eingang des Polizeihauptquartiers PD13 im Stadtteil Dasht-e Barchi, der andere wenig später in der Polizeistation PD10 im Stadtteil Shahr-e Naw statt. Mindestens sechs Personen wurden dabei verletzt. (GardaWorld, 9. Mai 2018)[xvii]

Laut den afghanischen Behörden habe die Polizei am 7. Mai einen Selbstmord-Attentäter erschossen, der einen Anschlag auf eine Blutspende-Einrichtung im Zentrum Kabuls vorbereitet habe. (RFE/RL, 7. Mai 2018)

APRIL 2018

Am 30. April, kamen bei zwei Selbstmordattentaten in Kabul mindestens 29 Menschen ums Leben und über 49 weitere wurden verletzt. Die Gruppe ISKP übernahm die Verantwortung für die Anschläge (GardaWorld, 1. Mai 2018). Die Organisation Afghanisches Zentrum für Journalisten (AFCJ) gab an, dass bei den Anschlägen vom 30. April mindestens neun Journalisten gestorben seien (RFE/RL, 30. April 2018). Laut Behörden seien vier Polizisten unter den Toten gewesen. Mit Stand 30. April waren 45 Personen als verletzt gemeldet worden. (BBC News, 30. April 2018).

Bei einem Selbstmordanschlag auf ein Wählerregistrierungszentrum in der afghanischen Hauptstadt Kabul [am 22. April] wurden laut Behörden mindestens 57 Menschen getötet. Zu den Toten zählen 21 Frauen und fünf Kinder, die ums Leben kamen, als die Explosion die Warteschlange erfasste. Weitere 119 Menschen wurden verletzt. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (BBC News 22. April 2018). Am 24. April korrigierte das Gesundheitsministerium die Zahl der Todesopfer des Selbstmordanschlags der Extremistengruppe Islamischer Staat (IS) in Kabul auf 60, nachdem drei weitere Opfer im Krankenhaus gestorben waren (RFE/RL, 24. April 2018). Laut einem am 1. Mai 2018 erschienenen Bericht von GardaWorld wurden bei dem Angriff 69 Menschen getötet und 120 weitere verletzt. (GardaWorld, 1. Mai 2018)

März 2018

Afghanische Regierungsbeamte melden, dass durch eine Bombe, die am 24. März in der Nähe eines Camps von Demonstrierenden in Kabul explodierte, eine Person getötet und 13 weitere verletzt wurden. Das Protest-Camp war im März von Afghanen aufgestellt worden, die pakistanische Paschtunen unterstützten, die in Pakistan gegen Tötungen durch die pakistanische Polizei demonstrierten. (RFE/RL, 24. März 2018)

Mindestens 31 Menschen wurden laut Behörden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag in der Nähe eines Schreins in Kabul [am 21. März] getötet und 65 verletzt. Erste Berichte deuten darauf hin, dass der Anschlag Hunderten von Menschen galt, die sich versammelt hatten, um den Beginn von Nowruz, dem Neujahrsfest, zu feiern. Viele in der Menge gehörten zur Minderheit der Schiiten. Berichten zufolge könnte die Zahl der Toten noch weiter ansteigen. Die Gruppe des IS bekannte sich zum Anschlag (BBC News, 21. März 2018). In einem späteren Bericht korrigierte GardaWorld die Zahl der Todesopfer nach oben, auf 33. (GardaWorld 1. Mai 2018)

Behörden melden, dass am 17. März 2018 bei einem Selbstmordanschlag auf eine ausländische Sicherheitsfirma in Kabul mindestens drei Personen getötet und zwei weitere verletzt wurden. Die Taliban übernahmen die Verantwortung für den Anschlag, im Stadtteil Despechari. (RFE/RL, 17. März 2018)

Ein Selbstmordattentäter der Gruppe Islamischer Staat (IS) sprengte sich laut Behörden am 9. März im schiitischen Teil Kabuls in die Luft und tötete dabei mindestens neun Menschen. Unter den Getöteten befand sich auch ein Polizist. 18 weitere Personen wurden bei dem Anschlag verletzt. Auf einer mit dem IS assoziierten Webseite bekannte sich die Gruppe zu dem Anschlag. (RFE/RL, 9. März 2018)

Am 2. März wurden bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Qabel Bay ein sechsjähriges Mädchen getötet und 14 weitere Personen verletzt. Bis zum Berichtszeitpunkt hatte sich niemand zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 2. März 2018)

FEBRUAR 2018

Am 24. Februar wurden ein ehemaliger Parlamentsabgeordneter und sein Leibwächter im Stadtteil Khair Khana erschossen. Zu diesem Anschlag bekannte sich niemand. (RFE/RL, 25. Februar 2018)

Ebenfalls am 24. Februar wurden einem Selbstmordanschlag mindestens drei Sicherheitsbeamte getötet. Nach Medienangaben wurden dabei zudem mehrere Personen verletzt. (BBC News, 24. Februar 2018)

JÄNNER 2018

Am 29. Jänner wurden bei einem Anschlag auf ein Militärgelände nahe der zentralen Militärakademie des Landes mindestens 11 Soldaten getötet und 16 weitere verletzt. Die Gruppe "Islamischer Staat" bekannte sich zu der Tat (RFE/RL, 29. Jänner 2018).

Am 28. Jänner kam es im Zentrum zu einem schweren Anschlag, bei dem Angreifer einen mit Strengstoff beladenen Krankenwagen an einem Polizei-Checkpoint vorbei in das gesicherte Regierungsviertel fuhren. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag (BBC News, 28. Jänner 2018), bei dem laut Angaben des Innenministeriums 103 Menschen getötet und 235 weitere Personen, darunter 30 Polizisten, verletzt wurden (Tolo News, 28. Jänner 2018)[xviii].

Am 20. Jänner wurden bei einem Anschlag auf das Hotel Inter-Continental in Kabul laut Regierungsangaben mindestens 22 Personen getötet. Laut Medien könnten dabei bis zu 43 Menschen ums Leben gekommen sein. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der 12 Stunden andauerte und bei dem zahlreiche Hotelgäste als Geiseln genommen wurden. (BBC News, 22. Jänner 2018)

Am 4. Jänner wurden bei einem Selbstmordanschlag 13 Personen getötet und 19 weitere verletzt. Bei 12 der 13 Toten handelt es sich um Polizisten, die eingetroffen waren, um nach Unruhen die Ordnung wieder herzustellen (UNAMA, 7. Jänner 2018).

DEZEMBER 2017

Am 28. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag, der sich gegen eine schiitische Kultureinrichtung richtete, aber auch die Büros der Nachrichtenagentur Afghan Voice erfasste, mindestens 41 Menschen getötet und mehr als 80 weitere verletzt. Die Gruppe "Islamischer Staat" bekannte sich zu dem Anschlag. (BBC News, 28 Dezember 2017)

NOVEMBER 2017

Am 16. November 2017 wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einer Kundgebung von Unterstützern von Mohammad Atta Noor, Provinzgouverneur von Balch, mindestens 11 Personen verletzt, darunter neun Polizisten und zwei Zivilpersonen (RFE/RL, 16 November 2017).

Am 7. November wurde bei einem Anschlag auf den Fernsehsender Shamshad TV ein Sicherheitsmann getötet. 20 weitere Personen wurden dabei verletzt. Die Gruppe "Islamischer Staat" (IS) bekannte sich zur Tat. (BBC News, 7 November 2017)

OKTOBER 2017

Am 31. Oktober 2017 wurden bei einem Selbstmordanschlag im Zentrum Kabuls mindestens vier Personen getötet und 13 weitere verletzt. Laut einem Sprecher der Kabuler Polizei sei der Täter 12 oder 13 Jahre alt gewesen. Die Gruppe "Islamischer Staat" (IS) bekannte sich zu dem Anschlag. (BBC News, 31. Oktober 2017)

Am 21. Oktober wurden mindestens 15 Militärkadetten bei einem Selbstmordanschlag vor der Marshal-Fahim-Militärakademie in Kabul getötet und vier weitere verletzt. Die Taliban übernahmen die Verantwortung für den Anschlag. (BBC News, 21. Oktober 2017)

Am 20. Oktober 2017 wurden bei einem Anschlag auf die schiitische Imam-Zaman-Moschee im Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi mindestens 56 Menschen getötet und mindestens 55 weitere verletzt. Die Gruppe "Islamischer Staat" bekannte sich zu dem Anschlag (RFE/RL, 21. Oktober 2017).

SEPTEMBER 2017

Am 29. September 2017 wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine schiitische Moschee im Kabuler Stadtteil Qala-e Fatullah mindestens fünf Menschen getötet und mindestens 20 weitere verletzt. Der Anschlag wurde durch einen als Schafhirten verkleideten Attentäter verübt. Die Gruppe "Islamischer Staat" bekannte sich zu der Tat (BBC News, 29. September 2017).

Am 27. September 2017 kam es in Kabul zu einem US-Luftangriff mit zivilen Opfern. Nähere Angaben über Zahlen von Toten und Verletzten liegen indes nicht vor (BBC News, 27. September 2017).

Am 24. September 2017 wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen dänischen Nato-Militärkonvoi mindestens drei Zivilpersonen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag (RFE/RL, 24. September 2017)

Am 14. September 2017 wurde eine finnische NGO-Mitarbeiterin, die im Mai 2017 entführt worden war, freigelassen (BBC News, 14. September 2017).

Am 13. September 2017 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor einem Cricket-Stadion mindestens drei Personen getötet und mindestens sieben weitere verletzt (RFE/RL, 13. September 2017).

AUGUST 2017

Am 29. August 2017 wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine Bank im Stadtzentrum Kabuls mindestens fünf Personen getötet und acht weitere verletzt. Die Taliban übernahmen die Verantwortung für den Anschlag. (RFE/RL, 29. August 2017).

Am 25. August 2017 kam es zu einem Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem nach Angaben der religiösen Führer der Moschee mehr als 40 Menschen getötet und über 100 weitere verletzt wurden. Die Vereinten Nationen berichteten indes von 20 zivilen Todesopfern und mehr als 30 Verletzten, während das Innenministerium von 28 Toten und 50 Verletzten sprach. (Thomson Reuters, 26. August 2017)[xix].

JULI 2017

Am 31. Juli 2017 kam es zu einem Selbstmordanschlag vor der irakischen Botschaft, bei dem zwei afghanische Botschaftsmitarbeiter getötet und drei weitere Personen, darunter ein Polizist, verletzt wurden. Die Gruppe "Islamischer Staat" bekannte sich zu dem Anschlag. (BBC News, 31. Juli 2017)

JUNI 2017

Am 20. Juni 2017 eröffnete die Polizei das Feuer auf Demonstranten, die gegen die Regierung protestierten. Dabei wurde nach Behördenangaben mindestens eine Person getötet. Die Proteste hatten drei Wochen zuvor begonnen, als bei einem Bombenanschlag im Zentrum Kabuls mehr als 150 Menschen getötet wurden (BBC News, 20. Juni 2017).

Am 15. Juni 2017 kam es zu einem Anschlag auf eine schiitische Moschee, bei dem fünf Menschen ums Leben kamen. Die Gruppe "Islamischer Staat" bekannte sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 15. Juni 2017)

Am 3. Juni 2017 kam es bei einem Begräbnis für einen Mann, der am Vortag bei einer Demonstration getötet worden war, zu drei Explosionen, bei denen mindestens 20 Personen getötet und 119 weitere verletzt wurden. Nach Angaben des afghanischen Geheimdiensts National Directorate of Security (NDS) hatten die Angreifer Sprengsätze an ihren Schuhen angebracht. (Van Bijlert/ Ruttig, 4. Juni 2017)[xx]

Am 2. Juni wurden bei gewaltsamen Ausschreitungen bei Protesten, zu denen sich zahlreiche Menschen als Reaktion auf einen Anschlag am 31. Mai (mit rund 90 Toten) versammelten, mehrere Demonstrierende getötet, nachdem die Polizei neben Wasserkanonen, Tränengas und Schlagstöcken auch Schusswaffen eingesetzt hatte. Nach Polizeiangaben seien manche der Protestierenden bewaffnet gewesen und hätten das Feuer auf Polizisten eröffnet und dabei vier Beamte verletzt. (Van Bijlert/ Ruttig, 4. Juni 2017)

MAI 2017

Am 31. Mai wurden bei einer gewaltigen Explosion eines mit Sprengsätzen versehenen LKWs im Diplomatenviertel mindestens 90 Personen getötet und 400 weitere verletzt (RFE/RL, 31. Mai 2017). Unter den Opfern befanden sich neben Polizisten und Mitarbeitern von Sicherheitsfirmen zahlreiche Zivilpersonen. Zu dem Anschlag bekannte sich niemand, weder vonseiten der Taliban noch des ISKP. Der afghanische Geheimdienst NDS erklärte jedoch, dass der Anschlag vom Haqqani-Netzwerk gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI organisiert worden sei. (Van Bijlert/ Ruttig, 4. Juni 2017)

Am 20. Mai wurden bei einem bewaffneten Angriff auf von der schwedischen NGO Operation Mercy betriebenes Gästehaus eine deutsche Staatsbürgerin sowie ein afghanischer Wachmann getötet. Eine weitere Frau aus Finnland wird vermisst und wurde laut Innenministerium möglicherweise entführt. (BBC News, 21. Mai 2017)

Am 3. Mai wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der Nato-Mission in Afghanistan nach Behördenangaben mindestens acht Zivilpersonen getötet. Rund 25 weitere Personen, darunter drei US-Soldaten, wurden bei dem Anschlag verletzt, der sich neben der US-Botschaft ereignete. Die Gruppe "Islamischer Staat" (IS) hat sich zu der Tat bekannt (BBC News, 3. Mai 2017).

APRIL 2017

Am 11. April wurden mindestens fünf Personen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul getötet und mehrere weitere verletzt, so das afghanische Innenministerium. Unter den Opfern befanden sich sowohl Zivilpersonen als auch Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte. Ziel des Anschlags sei laut dem Ministerium offenbar eine Polizeistation gewesen. Der "Islamische Staat" (IS) bekannte sich dem Anschlag. (RFE/RL, 12. April 2017)

MÄRZ 2017

Bei einem Anschlag auf das Sardar-Mohammad-Khan-Militärkrankenhaus am 8. März 2017 wurden laut Behördenangaben 49 Menschen getötet. Mindestens 63 Personen wurden dabei verletzt. Die Gruppe "Islamischer Staat" (IS) bekannte sich zu dem Anschlag, bei dem Bewaffnete als medizinisches Personal verkleidet in das Gebäude eindrangen und auf Ärzte, Patienten und Besucher das Feuer eröffneten. (RFE/RL, 9. März 2017)

Am 1. März wurden bei zwei fast zeitgleichen Anschlägen mindestens 16 Personen getötet und 44 weitere verletzt. Ziel der Anschläge waren eine Polizeistation sowie Büros des Geheimdienstes. Die Taliban bekannten sich zu diesen Anschlägen. (BBC News, 1. März 2017)

FEBRUAR 2017

Am 7. Februar wurden bei einem Selbstmordanschlag auf den Obersten Gerichtshof Afghanistans mindestens 20 Personen getötet und 41 weitere verletzt (zehn davon schwer). Bei den Opfern handelt es sich allesamt um Zivilpersonen (BBC News, 7. Februar 2017). Zu dem Anschlag bekannte sich der Islamische Staat (IS) (Reuters, 8. Februar 2017).

JÄNNER 2017

Am 10. Jänner wurden bei zwei Bombenexplosionen in der Nähe des Parlamentsgebäudes mindestens 38 Menschen getötet. Mehr als 70 weitere Personen wurden bei diesem offenbar koordinierten Anschlag getötet, für den sich die Taliban verantwortlich zeichneten (RFE/RL, 11. Jänner 2017).

1.1.2 Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018, Seite 204ff (kurz LIB, S 204ff.)

Kapitel 23. Rückkehr:

Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016).

IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017).

Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen

Pakistan

Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017).

Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016

249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017).

Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017).

Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).

Zahl der Afghan/innen, die von Pakistan in den Jahren 2009 - 2016 zurückgekehrt sind

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(HRW 13.2.2017)

Zahl der Afghan/innen, die von Pakistan im Jahr 2016 zurückgekehrt sind

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(HRW 13.2.2017)

Iran

Seit 1. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017).

Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017).

Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort

Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016).

Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden:

Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016).

Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016).

Staatliches Pensionssystem

Es ist nur ein öffentliches Rentensystem etabliert. Das übliche Rentenalter liegt zwischen 63 und 65 Jahren, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Personen, die in Afghanistan gearbeitet haben, haben Zugang zu Rentenzahlungen. Es gibt keine Einschränkungen, die einzige Voraussetzung ist, dass die Person mehr als 32 Jahre gearbeitet hat und zwischen 63-65 Jahren alte ist. Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen werden als vulnerabel/schutzbedürftig eingestuft. Sie können Sozialhilfe beziehen und zumindest körperlich benachteiligte Menschen werden in der Gesellschaft respektvoll behandelt. Schwierig ist es allerdings mit mental erkrankten Menschen, diese können beim Roten Halbmond und in entsprechenden Krankenhäusern (Ali Abad Mental Hospital, siehe Kontakte) behandelt werden (IOM 2016).

Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten (IOM 2016).

Erhaltungskosten in Kabul

Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016).

1.1.3 Zur Sicherheitslage in Kabul, vgl.LIB Seite 55 ff.

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)

Distrikt Kabul

Gewalt gegen Einzelpersonen

21

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

18

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

50

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

31

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

28

Andere Vorfälle

3

Insgesamt

151

(EASO 11.2016)

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Provinz Kabul

Gewalt gegen Einzelpersonen

5

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

89

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

30

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

36

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

1

Andere Vorfälle

0

Insgesamt

161

(EASO 11.2016)

Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).

1.1.4 Asylum Support Office), Country of Origin Information Report EASO (European Afghanistan Security Situation -Update May 2018, Seite 25ff.

Insurgent groups in Kabul (City/Province)

Both the Taliban and IS carry out high-profile attacks in Kabul city , and the Haqqani network is also said to commit attacks in Kabul city .

In total in 2017, ISKP claimed responsibility for 14 suicide and complex attacks in Kabul city. Analyst Thomas Ruttig stated that 'it is increasingly difficult to assess the claims and to attribute responsibility'. He added that 'there are indications that the diverse pro-IS groups are claiming attacks that have not been carried out by them'. Specifically for Kabul, both Ruttig and UNAMA suggested that some attacks may be executed by 'terror cells' or 'terrorists for hire' inside the city, on behalf of several insurgent groups. US officials are reported to fear overlap and convergence in enabling networks of both the Haqqani Network and the ISKP in Kabul.

According to independent analyst Ruttig, there has been a 'peak of attacks' in January 2018, although the modus operandi of the Taliban have not changed.

According to a BBC study of January 2018, based on research conducted between 23 August and 21 November 2017, the Taliban have a 'medium active and physical presence' in Surobi, defined as being attacked at least three times a month, and 'low' activity/presence (district attacked at least once in three months) in the districts of Paghman, Farza, Qarabagh, Musayi, Khak-e Jabbar and Surobi.

In the period 1 January 2017 - 31 January 2018, ISKP-related incidents (acts of violence against civilians and skirmishes) were reported in sources consulted by ACLED in Kabul Province. The government is regularly conducting security operations in different parts of the capital. A new security plan also provides for house searches. In order to improve the security situation in Kabul City, at least 90 checkpoints were set up in central parts of the city under a new security plan called Zarghun Belt (the Green Belt), as announced in August 2017. The Afghan government declared a key area of the Afghan capital where important government institutions and foreign embassies along with some businesses are located as a 'Green Zone'. Although Kabul never had a formal 'Green Zone', over the years the centre of the Afghan capital had increasingly become a militarised zone marked by armed checkpoints and blast walls. Under the new plan, side roads connecting the suburbs of Kabul to the city centre will be closed off and security forces will increase their presence, identity checks as well as reconnaissance and intelligence activities, all in a bid to control the movement of people inside the security zone. The network of security measures also includes an increase in the number of security forces and improvements to the infrastructure around key areas of the city (76). Overall, the new security plan features 52 measures, most of which remain undisclosed (77). The ANA will also take over at least some of the once 'porous' police checkpoints inside the city and is training specialised soldiers to stand guard. The goal is to establish an inner as well as an outer security ring and clear everything in between (78).

Recent security trends and impact on the civilian population

General

In 2017, UNAMA documented the highest amount of civilian casualties in the country in Kabul province (including Kabul city), with 1 831 civilian victims (479 deaths and 1 352 injured). This represents an increase of 4 % compared to 2016. Most of the victims were casualties from suicide or complex attacks in Kabul city, non-suicide IEDs, and deliberate and targeted killings. UNHCR stated that an 'increasing use of magnetic IEDs has led to serious concern among the population in Kabul, particularly of high profile figures [who] feared being targeted. römisch eins t has also contributed to the number of civilian casualties in Kabul'.

In a map depicting 'conflict severity' in 2017 - a combination of three indicators: security incidents, civilian casualties, and conflict-induced displacement - UNOCHA places most of the districts of Kabul province in the lowest two categories. Only Paghman in the west and Surobi in the east of the province are in the middle category. UNOCHA considered Kabul as a province where persons exhibiting high protection concerns are located, defined as 'new IDPs, natural disaster affected people, returnees, refugees and vulnerable members of the host community', as well as 'non-displaced conflict affected people'. These are people living in close proximity (1 km) to explosive hazards resulting from conflict.

In the period from 1 January 2017 to 31 March 2018, 388 incidents related to insurgents in Kabul province were found in open media sources by the Global Incidents Map website.

Surobi district is depicted by the BBC as a district with 'medium' open Taliban presence, defined as being attacked at least three times a month. For example, in December 2017, an IED loaded on a motorcycle targeted the ALP commander and wounded ten individuals, the commander, three bodyguards and six civilians. In January 2018 the Afghan Ministry of Defense reported holding ground operations against the insurgents in Surobi district, killing six insurgents and wounding four.

According to the United Nations Department of Safety and Security (UNDSS), quoted by UNHCR, Khak- e Jabbar has the same security level as Surobi and Paghman.

The following incidents were reported in traditional and social media: In Chahr Asyab, the Ministry of Interior claimed having arrested a suicide bomber in October 2017. In September 2017, in Qarabagh district, two civilians were killed and two or three others wounded in a US drone strike on a wedding party, after some men fired some celebratory rounds into the air. In November 2017, one person was killed and 14 wounded, among whom three NATO soldiers.

Security situation in Kabul city

In 2017, Kabul province accounted for the highest number of civilian casualties in Afghanistan, which is due mainly to deliberate attacks in Kabul city; 16 % of all civilian casualties in Afghanistan occurred in Kabul. Suicide attacks and complex attacks, as well as other types of incidents, which also include the use of IEDs, pushed up the rate of civilian casualties in Kabul. One high-profile attack in May 2017 alone accounted for a third of all civilian casualties. UNAMA stated that in 2017, in Kabul city, suicide and complex attacks caused 1 612 civilian casualties (440 deaths and 1 172 injured), a 17 % increase compared to 2016. In January 2018, at least 174 people were killed in attacks in Kabul city alone.

In its map depicting 'conflict severity' in 2017 - a combination of three indicators: security incidents, civilian casualties, and conflict-induced displacement - UNOCHA places the district of Kabul city in the second-highest category.

Some incidents including attacks with civilian casualties are listed below.

  • Strichaufzählung
    In September 2017, a suicide bomber attempted to enter a cricket stadium in Kabul, where at that time hundreds of people were watching a tournament. The bomber was stopped before entering and blew himself up at the checkpoint, killing at least three people, two policemen and a civilian, and injuring at least five.

  • Strichaufzählung
    In a suicide attack of a foreign military convoy in September 2017 and claimed by the Taliban, at least three civilians were injured, according to the Afghan Ministry of Interior, quoted by RFE/RL.

  • Strichaufzählung
    UNAMA reported that end of September 2017, 'a magnetic IED attached to a police vehicle providing security to a Shia mosque during Ashura, killed four civilians and injured 19, including two boys and a woman'.

  • Strichaufzählung
    A suicide bomber believed to be 12-13 years old killed at least four people and injured 13 more in an attack at the end of October 2017, claimed by ISKP.

  • Strichaufzählung
    A complex attack on a TV station Shamshad TV in November 2017.

  • Strichaufzählung
    Eleven people were killed when a suicide bomber tried to enter the building where a political rally was taking place in November 2017. According to the police, quoted by RFE/RL, the victims included nine policemen, and seven wounded police officers. According to UNAMA, nine civilians, including one child, were killed in the attack claimed by ISKP, while 16 others were wounded. The Secretary-General's Special Representative for Afghanistan stated that the attack, using explosive weapons in civilian populated areas, was a 'serious violation of humanitarian law'.

  • Strichaufzählung
    Six to ten people, among them several civilians, were killed when a suicide bomber targeted an NDS compound in Kabul in December 2017, one week after militants stormed an NDS training centre in Kabul with heavy weapons. Both attacks were claimed by ISKP.

  • Strichaufzählung
    In January 2018, a suicide attack, claimed by ISKP, targeting a shopkeepers' demonstration in eastern Kabul, on Jalalabad Road, killed 13 civilians and injured an additional 19, according to UNAMA findings. UNAMA explained that 12 of the 13 victims killed were police officials 'performing legitimate law enforcement functions of helping to restore order and safety for civilians during a violent incident'. UNAMA further clarified that ANP personnel 'are regarded as civilians unless they are directly participating in hostilities. The officers killed in the attack were not engaged in the armed conflict'. UNAMA added that 'the use of indiscriminate explosive devices in civilian populated areas, in circumstances almost certain to cause immense suffering to civilians, may amount to war crimes'. Tolonews reported that the death toll had risen to 20, while 30 others were wounded.

  • Strichaufzählung
    Also in January, the Taliban claimed an attack at the Intercontinental Hotel in which they killed at least 22 persons (105). Human Rights Watch and the Secretary-General's Special Representative for Afghanistan both stated the intentional killing of civilians could amount to a war crime .

  • Strichaufzählung
    Later in January 2018, an ambulance laden with explosives exploded in a crowded and populated area in the centre of Kabul killing, according to initial reports, at least 95 people, and injuring 158 more Afghan officials raised the number of victims to 103 killed and 235 wounded. The Secretary-General's Special Representative for Afghanistan stated that the use of an ambulance and a medical emblem was a 'clear violation of international humanitarian law'. Reporting on the effect of this attack, The Guardian quoted the ambulance service saying that 'call out have dropped 40 % since the attack, as ambulances face long, invasive searches on their way to hospitals'.

  • Strichaufzählung
    In February 2018, a truck loaded with 2 000 kg explosives was seized en route to Parwan from Kabul. This demonstrates, according to UNHCR, the ability of AGEs to conduct attacks despite security measures by ANSF.

  • Strichaufzählung
    End of February 2018, a suicide bomber killed three and wounded five to seven in the diplomatic area of Kabul, near the US Embassy and NATO headquarters.

  • Strichaufzählung
    A former Deputy Speaker for the Upper House of Parliament and former Adviser to Afghan Chief Executive Officer Abdullah Abdullah, was gunned down in Kabul, together with his bodyguard, in Kabul in February 2018. No one claimed responsibility for this attack.

  • Strichaufzählung
    In March 2018, a car bomb targeting foreign embassy vehicles killed a girl instead, and wounded 22 people more, none of them related to the target.

  • Strichaufzählung
    A suicide car bomb targeting a foreign security company inside the city killed three civilians and wounded two others in March 2018.

  • Strichaufzählung
    A so-called sticky bomb or magnetic IED exploded in the vicinity of a protest tent in support of the fate of Pashtun in Pakistan, killing one person and wounding 13 more.

Shia Muslim civilians were deliberately attacked during the following attacks in Kabul city, almost all claimed by ISKP:

  • Strichaufzählung
    During the preparations of Ashura commemorations in September 2017, a suicide bomber disguised as a shepherd targeted a Shia mosque in Kabul. At least five people were killed and 20 more injured, among which children, in the attack claimed by ISKP.

  • Strichaufzählung
    In October 2017, in an attack claimed by ISKP, a suicide attacker lobbed a grenade into the women's section of an Imam-e-Zaman Shi'a mosque in Kabul city and detonated his suicide vest in the second row of worshippers, according to UNAMA, killing 69 worshippers and injuring another 60, including women and children.

  • Strichaufzählung
    In December 2017, a suicide bomber targeted a Shia education centre in the Hazara-dominated area of Dasht-e Barchi of Kabul, killing 41 mainly young Shia civilians and wounding 80 more.

  • Strichaufzählung
    In March 2018, a suicide bomber tried to enter a commemoration of the 23rd death anniversary of Hazara leader Abdullah Mazari in Dasht-e Barchi. When intercepted by the police, he detonated his explosives, killing seven to ten persons, including policemen, and wounding 22 more.

  • Strichaufzählung
    In March 2018, a suicide bomber again targeted a learning centre in Dasht-e Barchi. Wearing a suicide vest, the attacker first tried to throw a hand grenade into a class with 600 students. This grenade exploded in his hand, killing only the assailant and injuring six to eleven students.

  • Strichaufzählung
    In a suicide attack near a hospital, the Kabul University and a Shiite shrine in March 2018, 29 civilians celebrating Newroz were reportedly killed and 52 wounded. The attack was claimed by ISKP.

Body and vehicle-borne IEDs (VBIED) were used in complex attacks by the Taliban or ISKP against ANSF targets, such as a suicide bomber targeting military cadets as they were leaving a minibus at the gates of a military academy in Kabul in October 2017. At least 15 cadets were killed in the attack claimed by the Taliban. The same military academy again came under attack by five gunmen in January 2018. Eleven soldiers were reportedly killed, and 16 others wounded in the attack, this time claimed by ISKP.

A rocket attack on the international airport, hours after the US Secretary of Defense made a surprise visit to Kabul in September 2017, was claimed by both the Taliban and ISKP.

Shia Muslim civilians were deliberately attacked during the following attacks in Kabul city, almost all claimed by ISKP:

  • Strichaufzählung
    During the preparations of Ashura commemorations in September 2017, a suicide bomber disguised as a shepherd targeted a Shia mosque in Kabul. At least five people were killed and 20 more injured, among which children, in the attack claimed by ISKP.

  • Strichaufzählung
    In October 2017, in an attack claimed by ISKP, a suicide attacker lobbed a grenade into the women's section of an Imam-e-Zaman Shi'a mosque in Kabul city and detonated his suicide vest in the second row of worshippers, according to UNAMA, killing 69 worshippers and injuring another 60, including women and children.

  • Strichaufzählung
    In December 2017, a suicide bomber targeted a Shia education centre in the Hazara-dominated area of Dasht-e Barchi of Kabul, killing 41 mainly young Shia civilians and wounding 80 more.

  • Strichaufzählung
    In March 2018, a suicide bomber tried to enter a commemoration of the 23rd death anniversary of Hazara leader Abdullah Mazari in Dasht-e Barchi. When intercepted by the police, he detonated his explosives, killing seven to ten persons, including policemen, and wounding 22 more.

  • Strichaufzählung
    In March 2018, a suicide bomber again targeted a learning centre in Dasht-e Barchi. Wearing a suicide vest, the attacker first tried to throw a hand grenade into a class with 600 students. This grenade exploded in his hand, killing only the assailant and injuring six to eleven students

  • Strichaufzählung
    In a suicide attack near a hospital, the Kabul University and a Shiite shrine in March 2018, 29 civilians celebrating Newroz were reportedly killed and 52 wounded. The attack was claimed by ISKP

While the Taliban claimed to have targeted the military section of the airport, UNAMA stated that 'several of the rockets struck civilian structures, [...]killing one woman and injuring two women, two men and two children'. In press reports on this issue, the only civilian casualties mentioned were caused by the US air strike in return: according to quoted US and NATO sources, a malfunctioning missile struck a residential home and made several civilian casualties. More rocket attacks, but without casualties, targeted NATO compounds inside the Green Zone in October 2017 and the Indian Embassy in January 2018.

Impact of the conflict on law and order

UNOCHA considered Kabul, including Kabul city, as one of the 'most conflict affected' provinces. In 2017 and in the first months of 2018, several high-profile attacks took place in Kabul city, according to the Deutsche Welle, highlighting 'the limitations faced by the government in Kabul in ensuring public security'. In January 2018, President Ashraf Ghani was quoted saying that Kabul was 'under siege' and US General Nicholson said Kabul was 'under attack'. A number of press reports around the end of January/beginning of February covered the impact of a continuous string of attacks on civilians. According to psychologists interviewed by Tolonews, 'a huge percentage of the population is extremely stressed'. At the end of January 2018, the Los Angeles Times stated that 'the attacks seem to come quicker than Afghans can recover from the one before', reporting on residents' anger at 'political squabbles' and efforts to curb corruption in the security forces that are perceived as 'too slow'. Residents 'feel even more vulnerable. Some Kabul residents said they were avoiding crowds and busy streets, restricting their movements and returning home before nightfall'. Deutsche Welle reported 'a state of shock' and 'fear and hopelessness are spreading throughout the city' Around the same time, residents interviewed by US Public Radio Station PRI stated that they want to protest the violence, but do not dare to because they fear suicide bombers will attack the demonstrations. Kabul residents also cancel their appointments and when they leave the house, they carry 'in case römisch eins die' notes on them. The Economist also reported on the anxiety of ordinary Kabul residents, who claimed to be afraid to go on the streets to protest against the government. The Washington Post reported on 'a deeper sense of anxiety that things are out of control, that the government is failing to serve the public and consumed by political power struggles'. Borhan Osman, Senior Analyst at the International Crisis Group, reported in an interview by The Guardian a 'whole wave of people leaving their country, especially the young and the educated, and it's not that much to do with actual day-to-day security dynamics - more the overall erosion of hope in the future, the [lack of] confidence about prospects of peace'. Further, he notes that chaos and despair, and distrust in the government, are actually the reason behind these high-profile attacks in Kabul.

Criminality in the form of gang-related violence, abductions, thefts and murder is on the rise in the city of Kabul, with some observers calling the increase in the most recent months 'sharp'. At the end on 2017, the government announced a plan to tackle crime by seizing illegal weapons and cars, and in February 2018 declared that crime had fallen by 40 % in the previous month because of their measures. However, residents interviewed by Tolonews disputed these claims and stated that the government measures had little effect on the armed groups inside the city, and crime continued to rise.

In February 2018, UNAMA announced that a long-standing land dispute between two tribes in the Uzbin Valley of Surobi was solved due to mediation of several government officials, religious scholars and community elders and civil society.

According to the UN Office on Drugs and Crime (UNODC) poppy cultivation was limited to the Uzbeen Valley in Surobi, where the security situation was assessed as 'extremely poor'. In 2017, poppy cultivation increased by 9 %.

Displacement

UNOCHA registered, for the period 1 January 2017 - 26 March 2018, 353 individuals displaced from Kabul Province, of whom 343 from Surobi district, 6 from Bagrami and 4 from Guldara.

In December 2016, UNOCHA assessed 49 displaced persons from Surobi district and 15 from Paghman district who respectively went to Charikar district (Parwan province) and Gardez district (Paktia province). In the first 6 months of 2017, 641 IDPs arrived in Bagrami, Dehsabz and Qarabagh districts from Baghlan, Laghman and Nangarhar provinces .

According to IOM's Displacement Tracking Matrix, 437 693 individuals or 9 % of the population of Kabul province is either an IDP or returnee from abroad. Of these, 5 425 people either live in a tent or in open air. Almost 70 000 people, or 2 % of the province's population, fled their homes in the years 2012-2017. According to IOM, 56,350 people, or 1 % of its population, fled Kabul to go abroad in the years 2012-2017. UNHCR has facilitated the return of over 1.3 million Afghan refugees to Kabul since 2002, and there are over 200 000 conflict-induced displaced persons in the province

Situation of the displaced in Kabul city

In June 2017, UNHCR and the Norwegian refugee Council made the following assessment:

'Kabul province has received the highest number of returnees in 2017, and historically since 2002. Its capacity to absorb and reintegrate refugees returning to Afghanistan, as well as IDPs from other provinces is minimal. IDPs and returnees are mostly settling in the outskirts of the capital (eg. PD 21),

In the period from 1 September 2017 to 26 March 2018, 4 296 individuals were displaced to Kabul district, primarily from Parwan, Nangarhar and Logar .

The total number of IDPs in Kabul is unknown. There are different categories of IDPs: those fleeing armed conflict and security problems; returnees who could not return to their place of origin and live in secondary displacement; people fleeing natural disaster; and nomads such as Kuchi and Jogi. Of the total, 40 % of returnees do not or cannot return to their place of origin. IDPs in Kabul do not necessarily live separated from the other urban dwellers and often mingle with other vulnerable groups such as the urban poor, returnees and economic migrants. UNHCR commented that Kabul city is 'one of the fastest growing city in Asia and is largely uncontrolled, over 70 % of the city is informally built/expanded. Majority of returnees and IDPs tend to settle in the informally expanded areas mainly due to low cost of living despite the fact that basic services are not existing in those areas'. They are often referred to 'Kabul Informal Settlements' or KIS, which include some of the poorest and most vulnerable households in the city . UNHCR pointed out that returnees and IDPs not necessarily all settle in KIS sites. In March 2018, there were an estimated 60 recognised informal settlements, housing 65 000 returnees and IDPs. The proportion of IDPs in these camps is estimated at 68 %, the rest mainly being returnees. The biggest proportion of IDPs in the Kabul Informal Settlements come from Helmand. Over half of the KIS population lives from 'unskilled daily labour without a contract', the rest living out of humanitarian assistance, skilled daily labour without contract, or borrowing. Only 6 % had a business income, and 3 % were formally employed. 62 % of the IDPs and 46 % of the returnees in KIS were found to be 'severely food insecure'.

For example, in October 2017, large amounts IDPs reportedly arrived in Kabul coming from Sia Gird/Ghorband district in Parwan and in November 2017 another group reportedly fled military operations in Kapisa to Kabul. In January 2018, 500 people arrived in Kabul, in secondary displacement from three other provinces.

Apart from internal displacement due to the conflict in Afghanistan, Kabul city saw large flows of Afghan refugees returning from neighbouring countries. Following 1 million returnees in 2016, 2017 saw over 610 000 migrants, both documented and undocumented, returning to Afghanistan from Pakistan and Iran.

Together with Jalalabad city, Kabul city receives large IDP and returnee populations, putting further strain on the city's services and absorbing a large share of the humanitarian needs related to displacement and returnees (160). According to data from UNHCR, more than one in four of all returnees since 2002, or almost 1 million individuals, have settled in Kabul.

A study by OXFAM among returnee populations in Kabul found that most returnees depend on relatives for accommodation and other in-kind support. Those who have returned some years ago reported a deterioration of the situation for returnees in Kabul, because of increased prices, unemployment, insecurity and crime . Around 80 % of Kabul's population, a mix of recent and long term IDPs, returnees, economic migrants and original inhabitants, lives in informal settlements. Not only newly displaced or returnees, but also some older-generation displaced people still find it hard to integrate in the city and find stable employment, and are often cut off from humanitarian help destined for recent arrivals. Due to these massive and prolonged population movements, Nassim Majidi, Director of Consultancy Samuel Hall, refers to the humanitarian situation in Kabul as a 'powderkeg, with poverty, greater risks of natural disasters, disease and social instability'.

For more information on Kabul city, see EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat city Zitatende.

1.1.5 EASO, Country of Origin Information report, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, Dez. 2017, Seite 67 ff.

Bacha Bazi (-dancing boys or -boy play--) is a form of sexual exploitation by adult men in positions of power, such as militias and armed forces, who use boys and young men (bacha bareesh or beardless boy) for entertainment, dancing in female garb, and sexual favourst. Prepetrators do not perceive it as homosexuality. Usually

the boys are under 18, with 14 on the average age,......

1.1.6 Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018, kurz: LIB, Seite 187 f.

Bacha Bazi (Bacha Bazi) - Tanzjungen

In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). .....

1.2 Feststellungen zur Person des Bf

Der Beschwerdeführer heißt römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , er ist afghanischer Staatsangehöriger, aus der Ethnie der Hazara, seine Muttersprache ist Dari. Er wurde in der Provinz Helmand geboren, er lebte mit seiner Familie im Iran, schließlich die letzten Jahre in Kabul.

Sein Vater war Spieler. Die finanzielle Situation der Familie war prekär. Der Bf hat zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen, indem er Obst und Gemüse mit einem mobilen Stand verkaufte.

Der Bf ist 21 Jahre alt, nicht verheiratet, ohne Kinder, er ist gesund.

Seine Mutter ist in der Zwischenzeit gestorben. Seine Schwester ist verheiratet und lebt in der Provinz Helmand. Sein Vater ist verschollen.

Das Vorbringen, dass der Bf und seine Schwester von seinem Vater an einen weitläufigen Verwandten, einen Gläubiger seines Vaters, zur Abarbeitung der Schulden seines Vaters verkauft worden wären, konnte nicht glaubhaft gemacht werden.

Der Bf hat keine familiären Beziehungen in Österreich, er hat Deutsch-Kurse besucht, er hat den Werte- und Orientierungskurs absolviert und hat an der Basisbildung für junge Flüchtlinge teilgenommen. Er verbringt seine Freizeit u.a. im Fußballklub. 1. AFC Wiener Neustadt und den Personen, die er über diesen Verein kennenlernt.

Er ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Ermittlungen wurden durchgeführt durch Einsicht in den Akt des BFA, einschließlich der Einvernahmen bei der Polizei und beim BFA selbst, das Beschwerdevorbringen, die Aussagen in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG und die vorgelegten Unterlagen sowie durch das Ergebnis des Rechercheauftrages und Gutachten vom 30.3.2017, vergleiche oben.

2.1 Dem Bf und der Rechtsvertretung wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und zur Fragestellung in der mündlichen Verhandlung gegeben. Die Bilder und Pläne wurden mit dem Bf und Herrn Mag. Mahringer in der mündlichen Verhandlung erörtert; er hat die Mehrheit davon erkannt und als in der Nähe seiner Wohnung in Kabul identifiziert.

Das Gericht sieht keine Gründe für Zweifel daran, dass die Recherche nach den Angaben des Bf im letzten Wohngebiet und bei den hierfür relevanten Stellen geführt wurden; dazu gehört auch die Befragung des Wakil (Funktion wie ein Stadtteil-Vorsitzender) und die Befragung von Personen in Geschäften und der Polizeistation; die Methode konnte der Sachverständige auch nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung darlegen. Die Befragung dieser Personen ersetzt in Kabul das öffentliche Meldewesen.

Das Rechercheergebnis hat nicht den Charakter eines Gutachtens, dafür sind die Umstände im Gebiet nicht einem im Inland erstellten Befundaufnahme vergleichbar; als Beweismittel sui generis aber - neben dem Parteienvorbringen - von Bedeutung. Der verfahrensrechtliche Grundsatz, dass einem Gutachten nur auf fachlicher gleicher Ebene entgegengetreten werdne kann, gilt hier nicht, schon zumal nur sehr wenige Personen zur Verfügung stehen, die in Afghanistan vor Ort recherchieren wollen und können. In diesem Punkt ist der Stellungnahme des Bf vom 25.04.2017 zu folgen.

Die Ausführungen des Sachverständigen zu Bacha Bazi decken sich mit den anderen Berichten (LIB, EASO, UNHCR) zu diesem Phänomen. Die Aussage, dass Auskunftspersonen den Wetteinsatz von Kindern für eher unwahrscheinlich halten, ist als solche in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

Der Umstand, dass die Recherche keinerlei Hinweise auf den letzten Wohnort des Bf in Kabul, die genannten Personen (vor allem auf Abdull Rahim, den Gläubiger) und auf das sonstige Vorbringen gebracht haben, muss zur Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens führen.

Das übereinstimmenden Vorbringen bei der Einvernahme bei der Polizei, dem BFA und dem BVwG, dass sein Vater Spieler war und die Familie schlecht versorgt hat, ist glaubhaft anzusehen.

2.2 Zu Beweiskraft des Dokuments unter 1.2.1:

Zitat aus Dokument: Die von ACCORD erstellten ecoi.net-Themendossiers bieten einen Überblick zu einem ausgewählten Thema. ecoi.net ist das Herkunftsländerinformationssystem des Österreichischen Roten Kreuzes (Abteilung ACCORD), Die Staatendokumentation des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl veröffentlicht ausgewählte Produkte in Kooperation mit ecoi.net.

Das Themendossier Afghanistan behandelt die allgemeine Sicherheitslage im Land und sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul seit Jänner 2011. Die Informationen stammen aus ausgewählten Quellen und erheben nicht den Anspruch vollständig zu sein. (Letzte Aktualisierung: 23. Mai 2018)

Vgl. auch www.ecoi.net

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zu A) Zu Spruchpunkt I

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

3.2 Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

3.3 Im konkreten Fall:

3.3.1 Vorliegen eines Asylgrundes:

Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt ist der glaubhaft gemachte Umstand, dass der Vater des Bf durch die Spielsucht die Familie in eine prekäre Lage gebracht hat, kein asylrelevantes Vorbringen.

Das weitere Vorbringen des Bf den Verwandten und Gläubiger seines Vaters, Abdull Rahim betreffend konnte nicht glaubhaft gemacht werden; es konnten keine hinreichenden Hinweise auf eine Gefährdung durch Zwangsarbeit oder Schuldknechtschaft des Bf, die noch aktuell wären, glaubhaft gemacht werden. Die Bedrohung durch Bacha Bazi ist nicht mehr gegeben, weil er dem Knabenalter entwachsen ist. Die Berichte vergleiche LIB du EASO, oben unter 1.1.5 und 1.1.6) sprechen davon, dass die Knaben, die als Tanzjungen missbraucht werden, bis ca. 18 Jahre alt sind.

Es liegt daher kein Asylgrund vor und die Beschwerde war diesbezüglich abzuweisen.

3.3.2 Zur vorgebrachten Gruppenverfolgung von Hazara:

Es ist auch auf die Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, auch wenn dieser die Frage der Verfolgung der Hazara unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK geprüft hat. Dieser hat im Urteil A.M. v. THE NETHERLANDS ausgesprochen, dass er keine allgemeine Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe sieht.

4. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist dann, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, so ist dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Artikel 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht.

Innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG:

(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

4.2.Die Kriterien für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sind in Bezug auf den Herkunftsstaat und Herkunftsgebiet zu prüfen, hier Afghanistan, Stadt Kabul zu prüfen.

4.2.1 Sicherheit in Kabul

Aus den oben zitierten Länderberichten ergibt sich, dass die Zahl der Anschläge in Kabul sich erhöht hat, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge aber hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO's oder ausländischer Einrichtungen ereignen, wenn auch unter Einbeziehung von sonstigen Personen, die nicht diesem Profil entsprechen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht in dieser Intensität anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul seitens der ständigen Judikatur des VwGH zwar als instabil, aber als ausreichend sicher zu bewerten ist, vergleiche Erk vom 23.01.2018, Zl. Ra 2017/20/0361, vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwH.

Eine Neubewertung der Lage durch den VwGH auf Basis neuerer Berichte, vergleiche oben unter 1.1.1 und 1.1.2 u.a. wegen der gehäuften Betroffenheit von "normalen" Zivilisten bei den oben genannten Anschlägen auf "high profil" Ziele ist nicht ergangen.

4.2-3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Umstände auf im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 2 oder Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, die subsidiären Schutz notwendig machen würde.

Es sind im Verfahren keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98).Nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche Erk. des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3 EMRK verstoße würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08, auch Erk des VfGH vom 12.12.2017, E 2068/2017, VwGH 23.02.2016, Zl.2015/01/0134, VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036; 8.9.2016, Ra 2016/20/0063; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307; 8.8.2017, Ra 2017/19/0118; 20.9.2017, Ra 2016/19/0209; 20.9.2017, Ra 2017/19/0190; 20.9.2017, Ra 2017/19/0205; 18.10.2017, Ra 2017/19/0157., VwGH 18.04.2018, RA 2017/19/0616).

Der Bf ist jung, gesund, in einem erwerbsfähigen Alter, er hat bereits Berufserfahrung als mobiler Obst- und Gemüseverkäufer und hat die Möglichkeit, sich durch Kleinhandel eine Existenzgrundlage zu sichern.

Die Notwendigkeit, sich am informellen Arbeitsmarkt die Mittel zur Subsistenz zu beschaffen wurden im Tenor der oben angeführten ständigen Judikatur des VwGH als zumutbar und akzeptabel im Sinne des Artikel 3, EMRK angesehen.

Durch das glaubhaft gemachte Schuldenmachen seines Vaters ist es wohl schwieriger für ihn, Unterstützung durch die erweitere Familie in der Wohnungs- und Erwerbsgelegenheitssuche zu finden, nach den Wertungsmaßstäben des VwGH in ständiger Rechtsprechung erreicht diese Einschränkung nicht die Intensität einer Verletzung des Artikel 3,

EMRK.

Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist diesem die Rückkehr in die Herkunftsstadt Kabul oder auch Mazar-e Sharif auch zumutbar, vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).

Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.

5. Zu Spruchpunkt III

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 57, AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Paragraph 58, AsylG lautet:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

Paragraph 52, (1) [...]FPG lautet:

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar.

5.2 Im konkreten Fall:

5.2.1 Es sind keine Gründe vorgebracht worden oder im Verfahren hervorgekommen, die zur Verleihung einer -Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' nach Paragraph 57, AsylG führen könnten.

5.2.2 Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG::

Es ist zu prüfen, ob eine Verletzung des Privat- und Familienlebens des Bf durch eine Rückkehrentscheidung eintreten würde. Bei Abwägung der Gründe ist Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG heranzuziehen.

Als Gründe, die für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sprechen sind vor allem das fehlenden Familienleben, das wenig intensive Privatleben und die nicht ausgeübte Berufstätigkeit zu bewerten. Seine Sprachkenntnisse sind gering. Auch die Aufenthaltsdauer in Österreich von nur ca. 3,5 Jahren spricht gegen eine Unzulässigkeit, zumal keine vertiefte Integration festgestellt werden konnte.

Bei der Abwägung spricht die strafrechtliche Unbescholtenheit für die Unzulässigkeit der Rückkehr, ebenso dass die Bindung an seinen Herkunftsstaat gering ist, weil in Afghanistan nur seine verheiratete Schwester und hat dieser keine starke familiäre Bindung besteht.

Beim Bf ist im Ergebnis kein besonderes Maß an persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Integration festzustellen. Demgegenüber kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von

Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012). Die letztgenannten Gründe überwiegen.

Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Da der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, noch des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

6. Frist zur freiwilligen Ausreise:

Paragraph 55, Fremdenpolizeigesetz (FPG)

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt."

Im konkreten Fall wurde besondere Umstände nicht vorgebracht, sodass die Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft zu bestimmen ist.

7. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. Protokoll zur Konvention verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Glaubhaftmachung,
Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,
öffentliches Interesse, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung,
Rückkehrsituation, Sicherheitslage, soziale Gruppe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2123815.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Dokumentnummer

BVWGT_20180625_W178_2123815_1_00