Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

Rechtssätze

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Entscheidungstext I401 2012328-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

I401 2012328-1

Entscheidungsdatum

29.12.2017

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  18. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig bis 22.04.1997
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
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  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  18. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig bis 22.04.1997

Spruch

I401 2012328-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch XXXX, vertreten durch Mag. Philipp Stossier, Rechtsanwalt, Ringstraße 4/ Plobergerstraße 7, 4600 Wels, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse, vom 26.06.2014, Zl:

VII-AP0201-12/0040-0000, betreffend "Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass römisch XXXX auf Grund seiner Beschäftigung bei der römisch XXXX am 26.07.2003 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 471 a bis Paragraph 471 e, ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG der Arbeitslosenversicherung unterlag.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 26.06.2014, AZ: VII-AP0201-12/0040-0000, stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder als TGKK bezeichnet) fest, dass römisch XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) bei der römisch XXXX (in der Folge kurz: mitbeteiligte Partei oder K AG) am 26.07.2003 weder als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG noch als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit der K AG und der römisch XXXX (in der Folge: R GmbH) einen mündlichen Sponsorvertrag für dieselben Rennen abgeschlossen habe. Er sei verpflichtet gewesen, an allen Rennen der österreichischen Motocross-Staatsmeisterschaft, dem "Alpen-Cup" sowie weiteren ausgesuchten Rennen teilzunehmen. Die Auswahl der Rennen sei im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt. Mit welchen Folgen der Beschwerdeführer bei einer Nichtteilnahme an einem dieser Rennen habe rechnen müssen, habe nicht festgestellt werden können. Er sei nicht berechtigt gewesen, sich bei den vereinbarten Rennen vertreten zu lassen.

Gegenüber der K AG habe sich der Beschwerdeführer verpflichtet, die Rennen mit ihren Motorrädern zu fahren. Weitere Sponsorenverträge mit anderen Motorradherstellern abzuschließen, sei ihm untersagt worden.

Im Zeitraum vom 21.04. bis 26.07.2003 habe er an insgesamt 14 Rennen teilgenommen; er habe von der K AG dafür einen Betrag in der Höhe von € 3.650,-- sowie Spesen in der Höhe von € 2.550,-- erhalten. Diese Beträge ergäben sich aus einem bestimmten Schlüssel, der von der belangten Behörde jedoch nicht habe festgestellt werden können. Jedenfalls handle es sich bei diesen Beträgen nicht um Pauschalbeträge für die gesamte Rennsaison 2003.

Der Beschwerdeführer sei von der K AG zu keinem Zeitpunkt angewiesen worden, wie er seine Rennen (mit welchem Motorrad, in welcher Rennbekleidung etc.) zu bestreiten habe. Er sei die Rennen mit den Motorrädern der mitbeteiligten Partei gefahren. Es sei stets seine Entscheidung gewesen, welches Motorrad er für ein Rennen verwende. Es habe zwischen ihm und der K AG keine Vereinbarung über eine Betreuung während der Rennen gegeben. Meistens habe er die Betreuung während der Rennen aus seinem Bekanntenkreis selbst organisiert. Bei den einzelnen Rennen sei er stets unter seinem Namen an den Start gegangen.

Außer der Teilnahme an den vereinbarten Rennen habe der Beschwerdeführer keine weiteren Nebentätigkeiten für die mitbeteiligte Partei erbracht, insbesondere keine Promotionauftritte bzw. Auftritte bei Werbeveranstaltungen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass das Fahren von Motocross-Rennen nicht die Tätigkeit gewesen sei, die der Beschwerdeführer für die K AG ausgeübt habe. Vielmehr habe die vereinbarte Tätigkeit darin bestanden, dass er bei seinen Rennen mit einem ihrer Motorräder fahre. Die Rennen, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, hätten lediglich als Bühne gedient. Er sei im Jahr 2003, wie in den Jahren zuvor, auch ohne Sponsorvereinbarung mit der K AG Rennen gefahren. Das bloße Verwenden eines Motorrades eines bestimmten Herstellers sei nicht geeignet, die Bestimmungsfreiheit einer Person weitgehend auszuschalten. Aus der fehlenden Befugnis, sich bei den Motocross-Rennen bzw. beim Fahren mit einem Motorrad der K AG vertreten lassen zu können, könne eine persönliche Abhängigkeit nicht abgeleitet werden.

Der Beschwerdeführer habe von der mitbeteiligten Partei zwar verschiedene Motorräder zur Verfügung gestellt bekommen, er hätte aber seine Rennen auch ohne diese - so wie in den Jahren zuvor - mit anderen Motorrädern bestreiten können. Die von der K AG zur Verfügung gestellten Motorräder alleine würden deshalb noch keine wirtschaftliche Abhängigkeit begründen.

Insgesamt könnten hinsichtlich des Fahrens mit den Motorrädern der K AG keine Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit festgestellt werden, sodass im gegebenen Fall weder ein Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG noch ein freies

Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorliege.

Da eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht habe festgestellt werden können, sei zu prüfen, ob nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 Lohnsteuerpflicht bestehe. Die Lohnsteuerpflicht werde von der belangten Behörde als Vorfrage beurteilt.

Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 sei ein Arbeitnehmer eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erziele. Arbeitgeber sei, wer Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, EStG auszahle. Ein Dienstverhältnis liege vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schulde. Dies sei der Fall, wenn die beschäftigte Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers stehe oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sei. Ein Dienstverhältnis sei weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG beteiligt sei, die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG vorlägen.

Der Beschwerdeführer sei beim Fahren mit Motorrädern der K AG weder unter deren Leitung gestanden noch sei er in deren geschäftlichen Organismus eingebunden gewesen. Auch eine Beteiligung des Beschwerdeführers sei im maßgeblichen Zeitraum nicht vorgelegen, sodass insgesamt von keiner der Lohnsteuerpflicht unterliegenden Tätigkeit ausgegangen werden könne.

2. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Begründend wurde - zusammengefasst - dargelegt, dass der Arbeitsort, die zu bestreitenden Motocross-Rennen, im Zuge der Vertragsverhandlungen mit der K AG "partnerschaftlich" festgelegt worden sei. Nachdem der Vertrag fixiert worden sei und man sich auf die zu bestreitenden Rennen geeinigt habe, sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, diese Rennen persönlich zu bestreiten. Dass der Arbeitsort bzw. die Arbeitsorte gemeinsam mit der mitbeteiligten Partei festgelegt worden seien, schließe noch nicht das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit aus. Vielmehr entspreche es der Lebenserfahrung, dass im Zuge von Vertragsverhandlungen (seien es Arbeitsverträge, Sponsorenverträge, freie Dienstverträge) der Arbeitsort durch übereinstimmende Willenserklärungen festgesetzt werde.

Die Arbeitszeit sei durch die festgelegten Rennen und die Promotionveranstaltung (KTM-Festival) bestimmt worden.

Der Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Promotionauftritte bzw. Werbeveranstaltungen für die K AG erbracht, sei entgegen zu halten, dass er mit der E-Mail vom 02.05.2014 seine in der Niederschrift vom 29.04.2014 getätigte Aussage korrigiert habe. Bei dem zur Verrechnung gelangten KTM-Festival habe es sich nicht um ein Rennen, sondern um einen Promotionauftritt gehandelt.

In Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten sei es seine Aufgabe gewesen, die vereinbarten Rennen persönlich mit den von der K AG bereitgestellten Motorrädern zu fahren. Es entspreche ebenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die persönliche Weisung hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens, wie bei jedem Profi im Motorradrennsport, dahingehend gelautet habe, die festgelegten Rennen zu gewinnen, um die Marke KTM weiter bekannt zu machen und zu pushen. Durch die erfolgreiche Teilnahme an den festgelegten Rennen und die darauf bezogene Berichterstattung in sämtlichen Medien werde der Marktwert der Marke KTM gesteigert. Das Fahren und Gewinnen der festgelegten Motocross-Rennen gegen Entgelt habe der Beschwerdeführer für die mitbeteiligte Partei ausgeübt, welche einen wirtschaftlichen Vorteil aus seiner Tätigkeit gezogen habe.

Die Arbeitsweise und die erzielten Ergebnisse seien von der K AG entweder direkt vor Ort oder durch die im Internet veröffentlichten Ergebnislisten und die Berichterstattung in den unterschiedlichsten Medien kontrolliert worden. Bei manchen Rennen habe eine direkte Betreuung stattgefunden. Da die Arbeitsweise und die erzielten Ergebnisse des Beschwerdeführers den Erwartungen der mitbeteiligten Partei entsprochen hätten, habe es keinen Bedarf an weiteren - die grundsätzliche Weisung ergänzenden - persönlichen Weisungen gegeben. Die freie Entscheidung, mit welchem Motorrad er bei den jeweiligen Rennen antrete, habe sich aus den jeweiligen Anforderungen der Rennserie und der Strecke ergeben und würde die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschwerdeführers durch die Beschäftigung nicht ausschließen. Insbesondere würden sich immer dann Weisungen erübrigen, wenn der Arbeitsleistende - wie hier - ohnehin genügend Fachkenntnis und Erfahrung aufweise, um die Tätigkeit qualitätsvoll ausführen zu können. Weder der Chirurg im Krankenhaus noch der angestellte Forscher benötige Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit. Bei einem Rennfahrer verhalte es sich genauso.

Des Weiteren spreche die Gewährung eines nach einem bestimmten Schlüssel zu bemessenden Entgeltes, welches jeweils den getätigten Aufwand überstiegen habe, für das Bestehen einer Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG. Der Beschwerdeführer habe über keine eigene Betriebsstätte bzw. über keine eigene betriebliche Organisation verfügt und habe keine eigenen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Er habe keine Verfügungsmacht über die ihm von der K AG zur Verfügung gestellten Motorräder gehabt. Sämtliche zur Wartung und Instandsetzung notwendigen Ersatzteile seien von ihr zur Verfügung gestellt worden. Er sei bei der Erbringung seiner vertraglichen Pflichten auf fremde Betriebsmittel angewiesen und in die Motorsportorganisation der K AG eingegliedert gewesen. Weiters habe die geforderte wirtschaftliche Abhängigkeit auch in dem erhaltenen Entgelt bestanden. Er sei durch die abgeschlossene Sponsorvereinbarung verpflichtet gewesen, die vereinbarten Meisterschafts- und (Alpen-) Cuprennen vertragsgemäß zu bestreiten und für die vereinbarten Promotionveranstaltungen zur Verfügung zu stehen. Durch die vertragsgemäße Teilnahme an den verschiedenen Rennen habe der Beschwerdeführer bis zum Unfalltag ein Einkommen in Höhe von € 10.040,-- (das Entgelt der R GmbH inkludiert) erwirtschaftet, bis zur Ende der Saison wären es ca. €

15.000,-- bis- € 18.000,-- gewesen. Er sei von den mit der R GmbH und der K AG abgeschlossenen Verträgen persönlich abhängig und zur Erbringung seiner Tätigkeit verpflichtet gewesen. Im Fall, dass er unentschuldigt den vereinbarten Veranstaltungen ferngeblieben wäre, hätten seine Vertragspartner die Verträge vorzeitig gelöst und wären ihm beträchtliche Einnahmen entgangen. Eine Abwägung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergebe, dass bei seiner Tätigkeit die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der selbständigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwogen hätten. Er sei in wirtschaftlicher und persönlicher Anhängigkeit gegen Entgelt tätig und sei daher Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, ASVG gewesen.

Im Fall, dass seine Tätigkeit nicht unter Paragraph 4, Absatz 2, ASVG subsumiert werden könne, stelle die ausgeübte Tätigkeit jedenfalls eine den Dienstnehmern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gleichgestellte Tätigkeit als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG dar. Er habe sich auf bestimmte Zeit (für eine Saison) zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt (das die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe) verpflichtet, diese Leistung persönlich erbringen müssen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Die Leistungen seien auch im Rahmen des Geschäftsbetriebs der K AG erbracht worden, deren wesentliches Geschäft bzw. wesentlicher Umsatz darauf basiere, dass Motorsportler ihre Motoräder im Rennsport erfolgreich einsetzen ("Ready to Race").

3. Mit Schreiben vom 17.09.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Ergänzend wurde ausgeführt, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei am 26.07.2003 einen mündlichen Vertrag abgeschlossen hätten. Seit 19.12.2002 sei er Gesellschafter der K[ ] GmbH (nunmehr: MX[ ] GmbH). Unternehmensgegenstand dieser K GmbH sei unter anderem der Vertrieb von Bekleidung, insbesondere Motocross-Bekleidung, unter der Marke "K[ ]" bzw. "K-Team". Die Spesen im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer bestrittenen Motocross-Rennen seien von der K GmbH bestritten worden.

Der Beschwerdeführer habe bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 29.04.2014 mehrmals, auch auf Nachfrage, erklärt, dass mit der K AG und der R GmbH ausschließlich Rennen für eine Saison vereinbart worden seien, nicht hingegen Promotionauftritte. Solche seien von ihm dezidiert ausgeschlossen worden und hätten nicht stattgefunden.

Die mit der E-Mail des Beschwerdeführers vom 02.05.2014 übermittelte Information, dass es sich bei dem KTM-Festival im Mai 2003 doch um einen Promotionauftritt, nicht aber um ein Rennen gehandelt habe, sei berücksichtigt worden. Jedoch sei auf Grund der von ihm gelegten Rechnung vom 22.12.2003 ("Folgende von Ihnen avisierte Rennen wurden von mir bestritten"; "Startgeld" für KTM-Festival; dieses sei per definitionem ein Geldbetrag, der vom Wettkampfteilnehmer zur Deckung der Veranstaltungskosten entrichtet werden müsse) davon auszugehen, dass es sich beim KTM-Festival um keinen Promotionauftritt gehandelt habe.

Richtig sei auch, dass der Austragungsort und die Veranstaltungszeit durch die Motocross-Rennen vorgegeben gewesen seien. Jedoch werde bestritten, dass diese Vorgaben den Arbeitsort und die Arbeitszeit festlegen könnten, weil der Beschwerdeführer auch ohne Vereinbarung mit der K AG an diesen als Privatperson teilgenommen hätte. Es sei einzig und allein um die Verwendung von Motorrädern der Marke KTM bei den Rennen gegangen. Bereits Jahre zuvor habe er, ohne eine Vereinbarung mit der mitbeteiligten Partei, erfolgreich an Motocross-Rennen teilgenommen. Seine Bekanntheit und die Verwendung der Motorräder der K AG bei den Rennen hätten dazu gedient, die Bekanntheit der Marke KTM zu "pushen". Seine Tätigkeit habe, wie er in der aufgenommenen Niederschrift vom 29.04.2014 angegeben habe, ausschließlich in der Präsentation der Marke KTM bestanden. Es sei ihm nur nicht gestattet gewesen, weitere Sponsorenverträge mit anderen Motorradherstellern abzuschließen. Ein Weisungs- und Kontrollrecht seitens der K AG habe nicht nur aufgrund der fachlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht bestanden, sondern es sei der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Verhaltens vollkommen unabhängig gewesen. Er sei ausschließlich verpflichtet gewesen, eines von mehreren von der K AG zur Verfügung gestellten Motorrädern zu verwenden, habe jedoch jederzeit eigenständig entscheiden können, welches Motorrad ihm zur Bewältigung der jeweiligen Strecke am geeignetsten erschien. Hinsichtlich der Bekleidung und des Schutzhelms habe es ebenso keine Vorgaben gegeben, wie auch eine Betreuung durch die mitbeteiligte Partei während der Rennen nicht vereinbart worden sei. Zumeist sei er von Personen aus seinem Bekanntenkreis betreut worden. Ein weiteres Indiz für den Ausschluss arbeitsbezogenen Verhaltens sei, dass der Beschwerdeführer stets unter seinem eigenen Namen an den Start gegangen sei und niemals unter dem Namen der K AG. Habe er sich zu einem Rennen selbst angemeldet, so habe er auch das "Nenngeld" bzw. Startgeld für die Wettkampfteilnahme entrichtet. Aus der Berichterstattung in diversen Medien bzw. der Veröffentlichung der Ergebnislisten lasse sich keine "stille Autorität" der K AG ableiten. Dies habe einzig und allein der Steigerung des Bekanntheitsgrades der Marke KTM gedient.

Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht sei zwischen den Parteien zwar nicht ausdrücklich vereinbart worden, jedoch sei nicht bekannt, welche Konsequenzen eine unentschuldigte Nichtteilnahme an den vereinbarten Rennen mit sich gebracht hätte.

Für das Vorliegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit sei entscheidend, das eine im eigenen Namen auszuübende Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel fehle. Das bedeute, dass nicht dem Beschwerdeführer, sondern der K AG die Verfügungsmacht über jene organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel, wie z. B. Rennstrecken, Motorräder Ausrüstung, zugekommen sei, die ihm erst die Ausübung seiner Tätigkeit unter Zuhilfenahme der "Betriebsmittel" der K AG ermöglicht hätten. Diese wären Voraussetzung dafür, dass sich die K AG der Qualitäten des Beschwerdeführers bei den Motocross-Rennen habe bedienen können. Es seien weder die Rennstrecken noch die von ihm getragene Bekleidung und Schutzausrüstung im Eigentum der mitbeteiligten Partei gestanden. Auch die Tatsache, dass die zur Verfügung gestellten Motorräder samt Ersatzteilen zwar im Eigentum der K AG gestanden seien, wobei anzumerken sei, dass er sie selbst gewartet habe, könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass er an den Rennen mit eigenen Motorrädern, wie in den Jahren zuvor, hätte teilnehmen können.

Jene Beträge, welche der Beschwerdeführer für die Teilnahme an den von ihm bestrittenen 14 Rennen bezogen habe, ergäben sich aus einem bestimmten Schlüssel, welcher seitens der belangten Behörde nicht habe nachvollzogen werden können. Diese Beträge seien nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren, da Entgelt alles sei, was "auf Grund des Dienstverhältnisses" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG gebühre.

Hinsichtlich der Beurteilung der Lohnsteuerpflicht sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei der Verwendung der Motoräder der K AG weder an deren Weisungen gebunden gewesen sei, noch habe er dauerhaft einen Teil des wirtschaftlichen Organismus gebildet oder sei in den geschäftlichen Organismus eingebunden gewesen. Eine Beteiligung an der K AG habe im maßgeblichen Zeitraum auch nicht vorgelegen.

Des Weiteren sei die Behauptung, wonach es sich bei der Vereinbarung zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer um einen "echten" Sponsorvertrag handle und er als "freier Dienstnehmer" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu qualifizieren sei, unrichtig. Unter Sponsoring sei die "Bereitstellung von Geld- oder Sachmitteln durch Unternehmen für Personen und Organisationen im sportlichen, kulturellen, ökologischen und sozialen Bereich mit dem Ziel, eine wirtschaftlich relevante Gegenleistung zu erhalten", zu verstehen. Hauptbestandteile eines Sponsorvertrages seien einerseits die finanzielle Unterstützung durch den Sponsor und andererseits die Zurverfügungstellung von "Öffentlichkeit" bzw. Werbeleistungen durch den Gesponserten. Ein Sponsorvertag sei als entgeltlicher Vertrag zu qualifizieren, wenn ein Sponsor nicht aus Nächstenliebe, sondern zu Reklamezwecken handle. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der mündlichen Vereinbarung gegenüber der mitbeteiligten Partei verpflichtet gewesen, bestimmte Rennen unter Verwendung eines Motorrades ihrer Marke zu fahren. Die Verwendung eines bestimmten Motorrades stelle keinesfalls eine Dienstleistung dar. Darüber hinaus sei anzumerken, dass er für die Verwendung des Motorades kein Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn von der K AG bezogen habe; er sei auch nicht befugt gewesen, sich vertreten zu lassen.

Da der Beschwerdeführer keine Dienstleistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erbracht habe, unterliege er als neuer Selbständiger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der gewerblichen Sozialversicherungspflicht und damit auch einem Unfallversicherungsschutz.

4. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2016 wurde die gegenständliche Rechtsache des Gerichtsabteilung I407 abgenommen und der Gerichtsabteilung I409 neu zugewiesen, welche am 19.04.2016 eine Unzuständigkeitsanzeige infolge Annexität gemäß Paragraph 17, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts erstattete. Eine Neuzuweisung an die Gerichtsabteilung I401 erfolgte am selben Tag.

5. Am 09.08.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgerichte eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

5.1. Der Beschwerdeführer äußerte dabei auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes:

Die Tätigkeiten, die er gegenüber der R GmbH und der K AG erbracht habe, hätten sich nicht unterschieden. Für Österreich sei der "Dachverband" für Motocross-Fahrer die beim ÖAMTC eingerichtete OSK, die Oberste Nationale Sportkommission für den Motorsport, der er als Mitglied angehört habe, gewesen. Es habe Vorschriften gegeben, welche er nicht mehr genau erklären könne. Bereits vor dem 18. Lebensjahr habe er Motocross-Rennen mit einem KTM-Motorrad und einen Helm mit einem Logo der R GmbH bestritten. Die Tätigkeit als Jugendlicher habe sich im Vergleich als (junger) Erwachsener insofern geändert, als er bessere Rennen gefahren sei und mehr Erfahrung gewonnen habe. Es habe eine große Vertrauensbasis zwischen ihm und der K AG sowie der R GmbH bestanden; daher habe er mit ihnen mündliche Verträge abgeschlossen, jenen mit der mitbeteiligten Partei vor der Weihnachtsfeier des Jahres 2002.

Er habe für die K AG bestimmte Rennen bestreiten müssen, und zwar die Staatsmeisterschaftsrennen und den Alpencup. Es seien auch andere Auftritte, wie z. B. das KTM-Festival und das Rennen in Ohlsdorf (was eine Benefizveranstaltung gewesen sei) etc., vereinbart worden. Die Staatsmeisterschaftsrennen habe er in jedem Fall bestreiten müssen, und zwar auch dann, wenn sich ein Staatsmeisterschaftsrennen mit einem Rennen des Alpencups überschnitten habe. Bezüglich der Staatsmeisterschaftsrennen und der Rennen am Erzberg und in Ohlsdorf sowie des Alpencups und des KTM-Festivals habe er kein Mitspracherecht gehabt. Nur einzelne Rennen, wie beispielsweise des OÖ Motocross Cups in Strakonice, habe er selbst auswählen können; auch dafür sei er von der K AG entlohnt worden.

Hätte er ohne Angabe eines Grundes an einem Rennen nicht teilgenommen, wäre sein Vertrag in Gefahr gewesen; wenn es bei mehreren Rennen der Fall gewesen wäre, wäre möglicherweise sein Vertrag beendet worden. Jedenfalls hätte er kein Honorar erhalten.

Die K AG habe ihm die Motorräder und den Helm zur Verfügung gestellt. Einen Teil der (Schutz-) Bekleidung, bestehend aus Stiefel, Knieschützer, Nierengurt etc. und die ihm gehört habe, habe er ebenfalls von ihr bekommen, den anderen Teil seiner Kleidung, die er über seiner Schutzbekleidung getragen habe, wie ein langes Shirt und eine Hose, von der K GmbH. Bis auf ein Motorrad, welches er behalten habe dürfen, habe er die Motorräder zurückgeben müssen. Ihm sei von der K AG ein 125 ccm-, ein 200 ccm- und ein 450 ccm-Motorrad zur Verfügung gestellt worden, für Erzberg ein besonderes Model, eine Enduro Maschine 450 ccm, wie er auch für Amerika ein eigenes Motorrad bekommen habe. Er sei mit diesen Motorrädern die Rennen gefahren. Es sei ihm nicht gestattet gewesen, mit einem Motorrad eines anderen Herstellers oder mit einem Helm ohne das Logo der R GmbH zu fahren. Fast jedes Wochenende habe er ein Rennen bestreiten müssen. In der "kleinen" Klasse sei es klar gewesen, dass er das Rennen mit einer 125 ccm-Maschine bestreiten werde, in der "großen" Klasse habe er, abhängig von der konkreten Rennstrecke, entschieden, welche von der K AG zur Verfügung gestellten (200 ccm- oder 450 ccm-) Maschine zum Einsatz komme. Beim Rennen am Erzberg, wo es lange und schwierige Steilhänge gegeben habe und er diese mit seinen 200 ccm-Maschinen in den Jahren davor nicht bewältigen habe können, habe ihn die K AG angewiesen, mit einer 450 ccm-Enduro-Maschine zu fahren.

Die Serviceleistungen am Motorrad, zum Beispiel den Radwechsel, habe er zum größten Teil selbst, sein Vater und seine Freunde erbracht, hingegen beim Rennen am Erzberg und beim KTM-Festival seien diese von ausgewählten Mitarbeitern der K AG durchgeführt worden. Im Trainingslager in Amerika sei einer ihrer Mechaniker dabei gewesen.

Vor, während und nach einem Rennen habe ihn meistens sein Vater unterstützt, er habe sich aber mit einem Mitarbeiter der K AG, so dem (namentlich genannten) KTM-Chef für Österreich, der immer bei den Staatsmeisterschaftsrennen anwesend gewesen sei und die Strecken gekannt habe, abgesprochen. Nach dem Rennen habe es selbst das Motorrad gereinigt bzw. gewartet.

Das Training habe er zum Teil selbst bestimmt, zum Teil habe die K AG darauf Einfluss genommen, wie zum Beispiel im Trainingslager in Amerika, wo ihm Trainer der K AG konkrete Vorgaben gemacht und Trainingspläne erstellt hätten. Die Trainingsläufe seien aufgezeichnet und im Anschluss daran analysiert worden. Im Trainingslager sei ihm von der K AG vorgegeben worden, wann, wo und zu welcher Zeit er zu trainieren habe, ansonsten nur, wie er zu trainieren habe; es sei ihm frei gestanden, wo er trainiere. Bei den Trainingseinheiten habe es einen Leistungstest, einen Lactattest gegeben.

Den vorgegebenen Trainingsplan und auch die Vorgaben zu seinem Lebenswandel, nämlich an einem Rennwochenende keinen Alkohol zu trinken, habe er einhalten müssen. Es sei immer jemand anwesend gewesen, jedoch sei er nicht "rund-um-die-Uhr" beaufsichtigt worden. Einen Alkoholtest habe es nicht gegeben. Es wäre auch nicht vernünftig ("schlau"), bei einem Rennen Alkohol zu trinken.

An die konkrete Entlohnung könne er sich nicht mehr erinnern. Vor der Saison sei ein bestimmter "Schlüssel" vereinbart worden, wieviel er für ein Rennen bekomme. Es könnte sein, dass pro Staatsmeisterschaftsrennen ein Betrag von ca. € 500,-- vereinbart worden sei. In den Rechnungen habe er die Anmeldung zum Rennen und die Spesen geltend gemacht. Vor der Saison sei vereinbart worden, an wie vielen Rennen und Auftritten er teilzunehmen habe, sodass sich daraus der Betrag je Rennen und damit der Jahresbetrag ergeben habe. Das Motocrossfahren sei sein Hauptberuf und damit das von der R GmbH und der K AG Empfangene seine Haupteinnahmequelle gewesen. Wenn er ein Rennen gewonnen habe, habe er das Preisgeld von der OSK bzw. dem ÖAMTC erhalten, nicht jedoch von der mitbeteiligten Partei.

Im Fall einer, z. B. krankheitsbedingten, Verhinderung hätte er nicht für einen Vertreter sorgen müssen. Er hätte auch keine Vergütung erhalten.

Die R GmbH, ein Teamsponsor der K AG, und die mitbeteiligte Partei hätten sehr eng zusammengearbeitet. Ein KTM-Fahrer sei quasi automatisch von der R GmbH mitgesponsert worden. Es habe jedoch noch weitere Sponsoren, wie zum Beispiel A (Schutzbekleidung), U (Helm und Brille), sowie S (Motoröl), Reifen (zum Beispiel P) und sonstiges Equipment gegeben, welches diese Sponsoren der K AG zur Verfügung gestellt hätten. Die mitbeteiligte Partei habe das Material an die einzelnen Fahrer verteilt und sich gegenüber diesen Partnern verpflichtet, dass deren Logo durch die Fahrer auf der (Renn-) Kleidung, Motorräder usw. präsentiert werde. Für den Fall, dass ein Logo bzw. ein Emblem einer der Firmen, beispielsweise auf der Rennkleidung, nicht ersichtlich gewesen wäre, hätte sich diese Firma mit der K AG oder mit ihm in Verbindung gesetzt. Von den anderen Firmen habe er kein Geld, sondern das Material bekommen.

Das "Nenngeld" habe die mitbeteiligte Partei bezahlt. Das Geld zur Anreise habe er von der K GmbH erhalten, wobei er diese Aufwendungen mit einer gesonderten Rechnung geltend gemacht habe. Für das Rennen am Erzberg habe die K AG das Startgeld bezahlt, ansonsten sei es die K GmbH gewesen, die auch die Aufwendungen, zum Beispiel für die An- und Abreise zu den Trainings und Rennen, Übernachtungen und die Verpflegung, ersetzt habe.

Die einzelnen Rennen habe er im eigenen und nicht im Namen der R GmbH oder der K AG bestritten. Die Anmeldungen zu den Staatsmeisterschaftsrennen und zum KTM-Festival seien durch die mitbeteiligte Partei, ansonsten von ihm selbst erfolgt.

Er habe eine private Unfallversicherung abgeschlossen und - weil sein Unfall als Freizeitunfall gewertet worden sei - eine einmalige Vergütung bekommen.

Er habe erst ca. neun Jahre nach dem folgenschweren Unfall einen Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente gestellt, weil er die Hoffnung gehabt habe, wieder gehen zu können, er sich mit dem Problem der Versehrtenrente nicht auseinandergesetzt habe und er der Meinung gewesen sei, eine solche nicht zu brauchen. In der Folge habe er jedoch die Nachteile, die zwischen einem Arbeits- und einem Freizeitunfall bestünden, feststellen müssen. Bei der Qualifizierung als Freizeitunfall bekomme er viel schwerer einen Reha-Platz und erst nach sechs Jahren einen neuen Rollstuhl, hingegen bei einem Arbeitsunfall bekäme er immer dann einen Rollstuhl, wenn er kaputt sei.

In diesem Zusammenhang wolle er darauf hinweisen, dass sein Onkel ebenfalls bei einem Motorcross-Rennen einen Unfall erlitten habe, er seitdem querschnittgelähmt sei und in einem Rollstuhl sitze. Die belangte Behörde habe diesen Unfall als Arbeitsunfall anerkannt. Sein Onkel beziehe eine Versehrtenrente.

5.2. Der Zeuge Mag. Winfried K., der zum Zeitpunkt des Unfalls des Beschwerdeführers weltweit als Marketingchef der K AG tätig war, gab im Wesentlichen Folgendes an:

Zwischen dem KTM-Marketing und dem Motorsport bestehe eine enge Zusammenarbeit, weil der Motorsport immer das zentrale Aushängeschild für die Marke KTM sei. Weiters sei im Entscheidungsprozess von Bedeutung, dass die einzelnen Fahrer, die bei KTM unter Vertrag gestanden seien bzw. stünden, einen guten Lebensstil führen. Es sei für die K AG, abgesehen von der physischen Voraussetzung (von circa 80 %), entscheidend, welchen Charakter der Fahrer an den Tag lege und wie er nach außen hin auftrete, wie er sich öffentlich gebe und wie er die Marke vertrete. Das Verhalten des Fahrers abseits der Rennen und der Trainingseinheiten sei für die K AG von wesentlicher Bedeutung. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit gestanden sei, sei er auch einem Verhaltenskodex, der jenem eines professionellen Sportlers entsprochen habe, unterlegen. Hätte er sich nicht nach dem Verhaltenskodex verhalten oder hätte er nicht einen tadellosen Lebenswandel geführt, wäre das Vertragsverhältnis sofort beendet worden. Bei ständigem und konstantem Fehlverhalten wäre es in der nächsten Saison zu keiner Vertragsverlängerung gekommen. Das sei zwar nicht explizit vereinbart worden, aber es sei dem Beschwerdeführer bzw. den Fahrern bekannt gewesen, dass sie die Marke KTM durch ihr Verhalten positiv zu präsentieren und sich entsprechend zu verhalten hätten. Den Fahrern sei klar gewesen, dass sie ein Motorrad nicht zum privaten Vergnügen erhalten hätten, sondern sie dadurch eine Verpflichtung gegenüber der K AG hätten. Die Leistung des KTM-Fahrers habe streng auf ökonomischen Prinzipien beruht. Mit dem Vertragsabschluss mit dem Beschwerdeführer sei der Werbezweck, insbesondere infolge seines Namens, zu Gunsten der K AG erhöht worden. Dessen Talent sei zwar vollkommen ausreichend gewesen, um ihn unter Vertrag zu nehmen, jedoch habe der (Familien-) Name sicherlich auch eine bedeutende Rolle gespielt.

Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer bei den Trainings kontrolliert worden sei und auch Lactattests durchgeführt worden seien, zumal man nach wenigen Wochen bemerken würde, wenn ein Fahrer nicht ausreichend trainiert habe. Alle sechs Monate werde ein Leistungstest durchgeführt, um die Leistung des Sportlers zu überprüfen. Es erfolge eine Abstimmung zwischen Leistung und Trainingsstatus, um ihn bei seiner Trainingsplanung zu unterstützen; zumindest einmal im Jahr werde jeder Fahrer getestet. Eine extreme physische Fitness sei erforderlich, um überhaupt bei diesen Rennen mitfahren zu können. Ob es Aufzeichnungen über die durchgeführten Leistungstests gebe, entziehe sich seiner Kenntnis, wie auch der Umstand, wer das "Nenngeld" für die Rennen bezahlt habe. Der Beschwerdeführer sei aus der Sicht des Marketings ein großer Werbeträger für die K AG gewesen. Mit dem Motorcross-Fahren seien sehr viele Emotionen verbunden und es sei für die K AG von großer Bedeutung gewesen, dass insbesondere beim KTM-Festival die KTM-Fahrer anwesend gewesen seien; sie seien dazu verpflichtet gewesen, zumal bei diesem Auftritt die verschiedensten Kunden, auch aus Amerika, angereist seien. Das Ziel dieser Veranstaltung sei gewesen, das Verhältnis zwischen dem Werksfahrer und dem Kunden zu intensivieren bzw. eine "gefühlte Nähe" herzustellen. Ähnliches gelte auch für das Rennen am Erzberg, wo "blutige" Anfänger mit professionellen Fahrern an einem Rennen teilnehmen könnten.

Beim Rennen am Erzberg und dem KTM-Festival sei der Beschwerdeführer explizit von Mitarbeitern der K AG betreut worden, weil darauf geachtet werde, dass ihm möglichst viel Zeit für die Kunden verbleibe. Die Fahrer sollten ihre Zeit nicht mit Ölwechsel oder sonstigen Dingen verschwenden, sondern ihre Zeit dafür nutzen, öffentlich präsent zu sein und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Die K AG habe auf der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Veranstaltung in Ohlsdorf, bei der der folgenschwere Unfall passiert sei, bestanden, weil es sich um ein traditionelles Rennen gehandelt habe. Durch die räumliche Nähe zu KTM, habe es für die K AG große Bedeutung. Da es sich um eine Benefizveranstaltung gehandelt habe, sei von ihr großer Wert darauf gelegt worden, dass er an ihr teilnehme.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Der Beschwerdeführer und die K AG schlossen einen mündlichen Vertrag über die Teilnahme des Beschwerdeführers an 14 Motocross-Rennen in der Saison 2003 ab. Dabei wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, jedenfalls an den Staatsmeisterschaftsrennen teilzunehmen sowie darüber hinaus, die Rennen des Alpencups zu bestreiten und am KTM Festival (in Mattighofen) sowie einem Motocross-Rennen in Ohlsdorf, einer Benefizveranstaltung mit großem Stellenwert in der Motocross-Szene, teilzunehmen. Bei diesem Benefizrennen am 26.07.2003 zog sich der Beschwerdeführer eine schwere Rückenmarksverletzung zu und ist seitdem vom fünften Halswirbel abwärts gelähmt.

Nur die Teilnahme an einzelnen Rennen, wie beispielsweise jenes des OÖ Motocross Cups in Strakonice (in Tschechien), konnte der Beschwerdeführer selbst auswählen.

Es war ihm nicht gestattet, weitere Sponsorenverträge mit anderen Motorradherstellern abzuschließen.

Der Austragungsort und die (Beginn-) Zeit der Motocross-Rennen waren vorgegeben, er konnte darauf keinen Einfluss nehmen.

Primäre Aufgabe des Beschwerdeführers war, im Zuge der Motocross-Rennen Werbung für die K AG zu machen. Sie stellte ihm ein 125 ccm-, ein 200 ccm- und ein 450 ccm-Motorrad und für das Rennen am Erzberg ein besonderes Model, nämlich eine Enduro Maschine 450 ccm, sowie für das Training in den Vereinigten Staaten ein anderes Motorrad und den Helm zur Verfügung. Er war verpflichtet, mit diesen Motorrädern die Rennen zu fahren. Ein Motorrad durfte er zur freien Verwendung behalten; die übrigen Motorräder verblieben im Eigentum der K AG. Es war ihm nicht gestattet, mit einem Motorrad eines anderen Herstellers zu fahren.

Die Rennen der so genannten "kleinen" Klasse konnte er nur mit einer 125 ccm Maschine bestreiten, für jene der "großen" Klasse entschied er selbst, mit welcher von der K AG zur Verfügung gestellten (200 ccm- oder 450 ccm-) Maschine er fuhr, wobei diese Entscheidung von der konkreten Rennstrecke abhängig war. Beim Rennen am Erzberg, wo es lange und schwierige Steilhänge zu bewältigen waren, wies ihn die K AG an, mit einer 450 ccm-Enduro-Maschine zu fahren, weil er dieses Rennen in den Jahren davor mit einer 200 ccm-Maschine nicht bewältigen konnte.

Sämtliche zur Wartung und Instandsetzung der Motorräder notwendigen Ersatzteile sowie die Reifen stellte die K AG kostenlos zur Verfügung.

Einen Teil der (Schutz-) Bekleidung, wie Stiefel, Knieschützer, Nierengurt etc., erhielt der Beschwerdeführer ebenfalls von der K AG, er musste sie nicht zurückgeben bzw. verblieben sie in seinem Eigentum. Den anderen Teil seiner am Renntag zu tragenden Kleidung, wie ein langes Shirt, welches den Schriftzug KTM aufwies, und eine Hose, die er über seiner Schutzbekleidung trug, erhielt er von der K GmbH, wobei die Mutter des Beschwerdeführers seit 19.12.2002 Alleingeschäftsführerin und er Gesellschafter dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung war. Die Serviceleistungen am Motorrad, beispielsweise einen Radwechsel, führte er überwiegend selbst, sein Vater und seine Freunde durch. Beim Rennen am Erzberg (bei Eisenerz in der Steiermark) und beim KTM-Festival standen ihm ausgewählte Mitarbeiter der K AG zur Seite, bei einem in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) durchgeführten Trainingslager unterstütze ihn ein Mechaniker der K AG. Zum großen Teil reinigte und wartete der Beschwerdeführer nach einem Rennen das Motorrad selbst.

Vor, während und nach einem Rennen betreute ihn meistens sein Vater; er sprach sich jedoch mit KTM-Österreich-Chef, der bei den Staatsmeisterschaftsrennen anwesend war, ab, weil dieser über die zu fahrenden Strecken bestens Bescheid wusste.

Das Training bestimmte er zum Teil selbst, wobei es ihm freistand, wo er trainierte. Zum Teil nahm die K AG jedoch darauf Einfluss, wie er zu trainieren hatte, und bestimmte beispielsweise das Training in dem Trainingslager in den USA zur Gänze. Ein Trainer der K AG gab ihm dort konkrete Vorgaben, insbesondere darüber wann, wo und zu welcher Zeit er zu trainieren hatte, und erstellte für ihn einen Trainingsplan, den er einhalten musste. Die Trainingsläufe des Beschwerdeführers wurden aufgezeichnet und mit ihm im Anschluss daran analysiert. Bei den Trainingseinheiten gab es einen Leistungstest, einen Lactattest, zur Feststellung der körperlichen Fitness des Beschwerdeführers.

Er unterlag einem Verhaltenskodex betreffend seinen Lebenswandel, wie zum Beispiel an einem Rennwochenende keinen Alkohol zu trinken und die Marke KTM positiv zu präsentieren. Für den Fall eines nicht diesem Kodex entsprechenden Verhaltens bzw. eines nicht tadellosen Lebenswandels wäre das Vertragsverhältnis (sofort) beendet worden bzw. wäre es nach der Rennsaison zu keiner Vertragsverlängerung gekommen. Das Verhalten des Beschwerdeführers abseits der Rennen und Trainingseinheiten war für die K AG von wesentlicher Bedeutung.

Wenn er ein Rennen gewann, erhielt er das Preisgeld von der OSK bzw. dem ÖAMTC, nicht jedoch von der K AG.

Das "Nenngeld" bzw. Startgeld für die Wettkampfteilnahme bezahlte teilweise die K AG, so für das Rennen am Erzberg, teilweise die K GmbH. Das Geld für die An- und Abreise zu und von den Rennen, die Übernachtungen und die Verpflegung etc. erhielt von der K GmbH, wobei er diese Aufwendungen mit einer gesonderten Rechnung gegenüber der K AG geltend machte.

Die einzelnen Rennen bestritt er im eigenen und nicht im Namen der K AG. Die Anmeldungen zu den Staatsmeisterschaftsrennen und zum KTM-Festival erfolgten durch die K AG, zu den anderen Rennen von ihm selbst.

Eine Kontrolle der Tätigkeit des Beschwerdeführers durch die K AG erfolgte insoweit, als seine sportlichen, der Marke KTM dienenden Erfolge und die darauf bezogenen Berichterstattungen in sämtlichen Medien beobachtet wurden und darauf Wert gelegt wurde, dass er sich bei den Rennen und beim KTM Festival als Fahrer der Marke KTM präsentierte, also er, auch mit seiner Rennbekleidung, in der Öffentlichkeit eindeutig als Werbeträger der Motorräder von KTM wahrnehmbar war.

Der Beschwerdeführer war auch verpflichtet, für Promotionveranstaltungen, die im Interesse der K AG lagen, zur Verfügung zu stehen und die Marke KTM zu bewerben, wobei dabei insbesondere dessen Bekanntheit und jene der Familie K eine Rolle spielten. So musste er beim KTM Festival anwesend sein, sich öffentlich präsentieren und als Werbeträger fingieren, zumal bei diesem Auftritt von ihm bzw. den KTM-Fahrern eine "gefühlte" Nähe zu den Kunden hergestellt werden musste.

Eine unentschuldigte Nichtteilnahme oder ein gegen den Verhaltenskodex verstoßendes ungebührliches Verhalten bei den Rennen oder den Promotionauftritten standen unter der Sanktion der Vertragsauflösung bzw. der Nichtauszahlung des Honorars oder Bezahlung eines geringeren Honorars.

Er erhielt ein über der für das Jahr 2003 festgesetzten (täglichen) Geringfügigkeitsgrenze (von monatlich € 309,38 bzw. täglich € 23,76) liegendes Entgelt.

Eine Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers bestand nicht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere den in der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2016 vom Beschwerdeführer und dem Zeugen getätigten glaubwürdigen Aussagen und den vorgelegten (auch im Internet veröffentlichen) Fotos.

Zu Spruchpunkt A):

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Einen diesbezüglichen Antrag stellte der Beschwerdeführer nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

3.2. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (in der im entscheidungswesentlichen Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,) sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

3.3. Gemäß Paragraph 471 a, Absatz eins, ASVG sind fallweise beschäftigte Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt römisch eins) anzuwenden sind.

Gemäß Absatz 2, leg. cit. wird die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt.

Gemäß Paragraph 471 b, ASVG sind unter fallweise beschäftigten Personen Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.

Gemäß Paragraph 471 c, ASVG tritt die Pflichtversicherung nur ein, wenn das dem Dienstnehmer im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt den nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, geltenden Betrag übersteigt.

Gemäß Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG beginnt die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen worden ist.

3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG 1977 sind die Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert(arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung aufgrund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert und nicht nach Maßgabe der naheren Bestimmungen versicherungsfrei sind.

3.5. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid feststellte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Sponsorvereinbarung mit der mitbeteiligten Partei am 26.07.2003 weder der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, abs. 1 Litera a, AlVG unterlag. Daher ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer auf Grund der für die K AG ausgeübten Tätigkeit an diesem Tag der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG unterlag oder nicht.

3.6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beantwortung der Frage, ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen der persönlichen Unabhängigkeit überwiegen, davon abhängig, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages, eines freien Dienstvertrages oder einer familienrechtlichen oder familienhaften Mitarbeit) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall auch freilich vorliegender) Umstande, wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche den Beschluss des VwGH vom 15.02.2017, Ra 2014/08/0055 und das Erk. des VwGH vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0011).

3.6.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor.

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass sich aus der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der K AG die persönliche Arbeitspflicht des Beschwerdeführers ergab, insbesondere hinsichtlich seiner Teilnahme an bestimmten Motocross-Fahrten sowie sonstigen (Werbe-) Tätigkeiten (Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen). Es liegt in der "Natur" der Sache, dass sich der Beschwerdeführer als ein ("Spitzen-") Sportler dabei an den vorgegebenen Terminkalender der Staatsmeisterschafts-, Alpen-Cup- und Benefiz-Rennen (in Ohlsdorf) sowie des KTM-Festivals halten musste. Insofern waren dem Beschwerdeführer in diesem Umfang auch Arbeitszeit und Arbeitsort vorgegeben, wobei nicht ins Gewicht fällt, dass die mitbeteiligte Partei nicht Eigentümerin der Rennstrecken war bzw. ist. In Hinblick auf den (sportlichen und werbewirksamen) Zweck und die Eigenart der erbrachten Tätigkeit des Beschwerdeführers (Teilnahme an Wettkämpfen und Benefizveranstaltungen an bestimmten Tagen an den Austragungsorten der Motocross-Rennen) kommt dieser Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort allerdings keine wesentliche unterscheidungskräftige Bedeutung zur Beurteilung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung zu.

3.6.2. Damit kommt anderen Merkmalen der Abgrenzung, wie beispielsweise der Weisungs- und Kontrollunterworfenheit, dem Gestaltungsspielraum und dem generellen Vertretungsrecht des Dienstnehmers, besondere Relevanz zu.

Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (insbesondere wegen des Fehlens persönlicher Weisungen) keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die genannten, an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien (insbesondere das Vorliegen sachlicher Weisungen) von maßgeblicher Bedeutung sein, wobei eine Eingliederung eines Dienstnehmers in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit indiziert, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist vergleiche die Erk. des VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123; vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0018).

Der Argumentation der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei keiner disziplinären Kontrolle unterlegen, kann nicht beigetreten werden. Grundsätzlich bestand für den Beschwerdeführer die Verpflichtung, durch entsprechendes regelmäßiges Training eine Steigerung seines Könnens zu erreichen und Spitzenleistungen zu erbringen. Er musste auch den von der mitbeteiligten Partei vorgegebenen Verhaltenskodex, insbesondere an den Tagen der einzelnen Motocross-Rennen einen tadellosen Lebenswandel an den Tag zu legen, beachten. Die Vorgabe eines einwandfreien Lebenswandels, auch außerhalb des "sportlichen" Daseins, durch die mitbeteiligte Partei resultierte aus deren Bestreben, dass der Beschwerdeführer durch seine "sportliche Einstellung" im Training sowie vor, während und nach einem Motocross-Rennen den Marktwert der mitbeteiligten Partei steigern sollte. Dass es im Fall der Nichtbeachtung der vorgegebenen Verhaltensweisen keine Konsequenzen durch die mitbeteiligte Partei gegeben hätte, wie die Möglichkeit eines vorzeitigen Vertragsrücktrittes bzw. Nichtverlängerung des für eine Saison abgeschlossenen Vertrages oder ähnliches, ist lebensfremd und damit nicht anzunehmen. Bei einem Zuwiderhandeln bzw. einem Verstoß gegen die genannten Vorgaben, wäre mit großer Wahrscheinlichkeit das für eine Saison abgeschlossene Vertragsverhältnis nicht verlängert oder mit sofortiger Wirkung beendet worden.

Dem Argument der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe über Trainingszeit, -ort und -intensität selbständig (frei) entscheiden können und er sei keiner Kontrolle unterlegen, ist Folgendes entgegen zu halten:

Der Beschwerdeführer unterlag insofern einer "Kontrolle", als die K AG seine sportliche Einstellung und sein hartes Training auf Grund des Niederschlags in Ergebnislisten bzw. im Rennerfolg ("leicht") überprüfen konnte. Im Bereich des Leistungs- und Spitzensportes können die gewünschten Erfolge nur durch regelmäßiges und intensives Training, verbunden mit einem entsprechenden individuellen Können bzw. "Talent", erzielt werden. Das Training und die Wettkämpfe bilden aufgrund der großen Konkurrenz vor allem im Bereich des Spitzensportes die Grundlage für jeden sportlichen Erfolg. Da es - zumindest über eine gesamte Rennsaison - nicht möglich ist, Siege bzw. Erfolge ohne Training oder Bestreitung von Wettkämpfen zu erzielen, bedurfte es keiner besonderen Kontrolle bezüglich der (erfolgreich absolvierten) Motocross-Rennen sowie des Trainingsumfanges, der Art des Trainings und bestimmter Trainingszeiten durch die mitbeteiligte Partei. Im Bereich des Leistungssportes ist es mit "minimalem" Aufwand möglich, die körperliche Fitness und das Leistungsniveau eines Sportlers zu "kontrollieren". Eine direktere Einflussnahme auf den Beschwerdeführer durch die K AG ergab sich daraus, dass er sich bei den Staatsmeisterschaftsrennen mit dem KTM-Österreich-Chef, der die betreffenden Strecken bestens kannte, absprach, zum anderen, dass er sich bei seinem Training in den USA an einen von einem Trainer der K AG erstellten Trainingsplan halten musste. Auch dadurch wurde die mitbeteiligte Partei in die Lage versetzt, die bestehende körperliche und mentale Fitness des Beschwerdeführers zu kontrollieren, wobei bei diesem Training ein Lactattest durchgeführt und dem Beschwerdeführer ein spezielles Motorrad zu Testzwecken überlassen wurde.

Im arbeitsbezogenen Verhalten ist eine mit Arbeiten großteils in Abwesenheit des Empfängers der Arbeitsleistung beschäftigte Person nicht schon dadurch persönlich unabhängig, dass sich aufgrund ihrer Erfahrung und/oder der Natur der zu verrichtenden Arbeiten Weisungen über die Reihenfolge und den näheren Inhalt dieser Arbeiten erübrigen, der Beschäftigte somit den Arbeitsablauf selbst bestimmt, sofern er nur der stillen Autorität des Empfängers der Arbeitsleistungen, d.h. seinem Weisungs- und Kontrollrecht, unterliegt. Unter diesen Umständen kann ein Beschäftigungsverhältnis auch vorliegen, wenn der Dienstgeber praktisch überhaupt nicht in den Arbeitsablauf eingreift vergleiche das Erk. des VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0137).

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Erfahrungen im Bereich des Motocross-Rennsportes und auch hinsichtlich der notwendigen Trainingsmethoden verfügte, was durch seine bisher erbrachten sportlichen Leistungen belegt wird, und sich somit nähere Weisungen seitens der mitbeteiligten Partei erübrigten. Es bestanden - wie oben bereits ausgeführt - für die mitbeteiligte Partei hinreichende Kontrollmöglichkeiten bzw. das Recht, bei ungenügenden Erfolgen bei den Wettkämpfen und bei Missachtung des vorgegebenen Lebenswandels durch den Beschwerdeführer den Vertrag vorzeitig aufzulösen oder keinen neuen Vertrag nach der Rennsaison abzuschließen.

Ein wichtiger Teil der Tätigkeit des Beschwerdeführers bestand darin, im Training und insbesondere bei den Wettkämpfen sowie bei dem prestigeträchtigen KTM-Festival und Benefizrennen in Ohlsdorf die Marke KTM zu promoten, deren Produkte zu präsentieren, Kundenkontakte zu pflegen und als Werbeträger der K AG aufzutreten. Auch hierdurch kommen eine Weisungsbefugnis seitens der mitbeteiligten Partei sowie eine Einbindung in deren Betriebsorganisation zum Ausdruck. Diese verpflichtende Teilnahme an diversen (Werbe-) Veranstaltungen der K AG bildet ein weiteres starkes Indiz für die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers.

Eine weitere Kontrollmöglichkeit für die mitbeteiligte Partei ergab sich auch daraus, dass die K AG dem Beschwerdeführer kostenlos sämtliche Ersatzteile und Reifen zur Verfügung stellte, was dem Umstand geschuldet war, dass der Beschwerdeführer nur KTM-Motorräder verwenden durfte. Durch einen Vergleich des Ersatzteil- und Reifenverbrauches des Beschwerdeführers mit den übrigen (Werksbzw.) Motocross-Fahrern wurde die K AG in die Lage versetzt, eine Kontrolle über den Trainingsumfang und die Trainingsintensität auszuüben. Dabei fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer sein Vater und sein Freundeskreis während der Rennen zur Seite standen und er selbst die Reinigung seiner Motocross-Motorräder reinigte und wartete.

3.6.3. Dass den Beschwerdeführer eine persönliche Arbeitspflicht traf, ergibt sich auch aus dem Fehlen seiner Vertretungsbefugnis. Denn eine persönliche Arbeitspflicht ist (u.a.) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0025, mwN).

Eine generelle Vertretungsbefugnis hätte vorausgesetzt, dass es der mitbeteiligten Partei grundsätzlich gleichgültig gewesen wäre, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten vornahm. Aus den gegebenen Umständen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt war, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm zu erbringenden Motocross-Fahrertätigkeit heranzuziehen. Die Vereinbarung war auf die "höchstpersönliche" Erbringung der Dienstleistung durch den Beschwerdeführer gerichtet; es war ausgeschlossen, dass ein anderer Motocross-Fahrer "im Namen" des Beschwerdeführers ein Motocross-Rennen bestreitet. Zudem wäre eine Vertretung durch eine andere für die K AG fahrende Person ihrem (guten) Ruf in Bezug zu ihren Kunden bzw. der Qualität ihrer KTM-Motorräder abträglich gewesen. Der mitbeteiligten Partei konnte es vor dem Hintergrund der Geschäftsbeziehungen keineswegs gleichgültig gewesen sein, welcher Fahrer an den Motocross-Rennen teilnahm. Die Ausübung eines generellen Vertretungsrechts durch den Beschwerdeführer lag somit im gegenständlichen Fall nicht vor.

3.6.4. Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.

Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche das Erk. des VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2008/08/0222, mwN).

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag vorlag, weil es an einer vertragsmäßigen, im Vorhinein konkretisierten Individualisierung des jeweiligen Werkes mangelte und es keine Anhaltspunkte dafür gab, worin das herzustellende Werk bestanden hätte. Aus der Teilnahme an einem Motocross-Rennen ergab sich nicht die Verpflichtung des Beschwerdeführers, ein bestimmtes "Werk" herzustellen. Es war auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung zugänglicher Erfolg der Tätigkeit des Beschwerdeführers war nicht messbar, weshalb von einem im Vorhinein individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Damit lag eine (mündliche) Vereinbarung über Dienstleistungen vor.

3.6.5. Dass der Beschwerdeführer auch für andere Firmen als Werbeträger fungierte, schließt die Versicherungspflicht zur mitbeteiligten Partei nicht aus.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche das Erk. vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0126).

Der Zurverfügungstellung der (drei) Motocross-Motorräder durch die K AG, ohne deren Verwendung ein (Staatsmeisterschafts-) Rennen nicht bestritten werden konnte, ist daher entscheidende Bedeutung beizumessen und nicht dem Umstand, als Spitzensportler Werbeträger zu sein. Damit geht auch das Vorbringen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe das "Nenngeld" bzw. das Startgeld für die einzelnen Rennen selbst bezahlen müssen, ins Leere. Denn zum einen bezahlte die K AG, so für das Rennen am Erzberg, zum anderen die K GmbH das Startgeld für die Wettkampfteilnahme, wie er auch das Geld für die An- und Abreise zu und von den Rennen, die Übernachtungen und die Verpflegung von der K GmbH erhielt.

Dass der Beschwerdeführer für die Bestreitung eines Staatsmeisterschaftsrennens einen Anspruch auf ein "Honorar" bzw. ein Entgelt in der Höhe von ca. € 500,-- hatte, blieb unbestritten.

3.6.6. Im gegenständlichen Fall sind zusammenfassend der Weisungsgebundenheit, dem Konkurrenzverbot (für keinen anderen Motorradhersteller fahren zu dürfen), dem Bezug eines Fixums (von ca. € 500,-- für jedes Meisterschaftsrennen), einer teilweisen Spesenvergütung durch die mitbeteiligte Partei und deren Kontrollbefugnis (ausgeübt durch die Einsichtnahme in das "Starterfeld" und Ergebnisliste) sowie der mangelnden Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel (die drei Motorräder und Ersatzteile) für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers maßgebliche Bedeutung beizumessen.

Das Gesamtbild der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit zeigt, dass die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der persönlichen Unabhängigkeit überwogen haben.

3.6.7. Die Frage, ob eine Person in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt war, ist von der Frage, ob es sich um eine durchgehende oder nur tageweise bzw. nach einer Unterbrechung wieder aufgenommene Beschäftigung gehandelt hat, zu trennen. Beginn und Ende der Pflichtversicherung nach dem ASVG sind nämlich in der Regel von der Ausübung der zugrundeliegenden Beschäftigung abhängig vergleiche Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, ASVG sowie das Erk. des VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0207, vom 25.05.2016, Ro 2014/08/0045).

Im gegenständlichen Fall bestand eine mündliche Vereinbarung, dass der Beschwerdeführer für die K AG an (insgesamt 14) im Voraus bestimmten Staatsmeisterschafts- und Alpen-Cup-Rennen sowie am KTM-Festival und Benefizrennen in Ohlsdorf (am 26.07.2003) teilnehmen musste. Er war nur an diesen vorgegebenen Tagen verpflichtet, seine Motocross-Fahrertätigkeit zu erbringen, sowie die mitbeteiligte Partei verpflichtet, ihm das vereinbarte über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze liegende Entgelt (in der Höhe von ca. € 500,--) zu bezahlen.

Im vorliegenden Fall ist daher von einem einzelnen zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei bestehenden Beschäftigungsverhältnis an den jeweiligen Beschäftigungstagen, verfahrensgegenständlich am 26.07.2003, auszugehen.

3.6.8. Bei diesem Ergebnis war der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer beim Motocross-Rennen in Ohlsdorf am 26.07.2003 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pension- und Unfallversicherung nach dem ASVG und Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterlag.

3.6.9. Gemäß Paragraph 4, Absatz 6, ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs legt Paragraph 4, Absatz 6, ASVG nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG fest, sondern macht diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens. Diese Bestimmung verknüpft nämlich die Verfahrensgegenstände des Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu einer Rechtssache. Über die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG ist somit in einem (umfassenden) Verfahren abzusprechen, und zwar mit der Konsequenz, dass beispielsweise bei Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, gilt, dass eine solche nach Absatz 4, ausgeschlossen ist vergleiche den Beschluss vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0279, mwN).

Da eine Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, ASVG für den 26.07.2003 festgestellte wurde, erübrigt sich die Prüfung, ob eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG bestand.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der fallweise ausgeübten Beschäftigung an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dienstvertrag, persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung,
Sponsoring, wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I401.2012328.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Dokumentnummer

BVWGT_20171229_I401_2012328_1_00