ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin bezog infolge eines bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz (im Folgenden: belangte Behörde) am 15.01.2013 gestellten Antrags Arbeitslosengeld. In einem Aktenvermerk vom 16.12.2013 hielt die belangte Behörde fest: "KD ist über die geringfügige Beschäftigung informiert." Auf Grund einer Mitteilung des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger erlangte die belangte Behörde davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 06.12.2013 bis 31.12.2013 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen hatte. Ausgehend davon erließ sie den Bescheid vom 13.08.2014 mit dem Ausspruch, dass für den Zeitraum vom 06.12.2013 bis zum 31.01.2014 der Bezug des Arbeitslosengeldes widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.317,84 verpflichtet wird.
2. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 16.01.2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr bei ihrem Meldetermin bei der belangten Behörde von der Sachbearbeiterin M. G. erklärt worden sei, dass sie neben einer geringfügigen Beschäftigung weiterhin zum Bezug des Arbeitslosengeldes berechtigt und dadurch auch krankenversichert sei. Nach Erhalt des Bescheides sei sie bei einem neuerlichen Termin bei der belangten Behörde von der Sachbearbeiterin C. P. über die Beschwerdemöglichkeiten informiert worden. Die Sachbearbeiterin C. P. habe ihr die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerdeaufnahme und eine entsprechende interne Weiterleitung angeboten, worüber die Beschwerdeführerin sehr erleichtert gewesen sei.
3. Am 27.01.2015 wurde die Sachbearbeiterin C. P. von der belangten Behörde zeugenschaftlich einvernommen. Das Zeugeneinvernahmeprotokoll wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 09.02.2015 übermittelt und ihr zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
4. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 10.02.2015 verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erneut darauf, dass sie persönlich bei der belangten Behörde erschienen ist und von der ihr von der Sachbearbeiterin C. P. angebotenen Möglichkeit einer sofortigen, schriftlichen Beschwerde sowie der internen Weiterleitung der Beschwerde, Gebrauch gemacht habe. Die belangte Behörde hat am 15.01.2015 einen Aktenvermerk über eine Vorsprache der Beschwerdeführerin angelegt. Die Beschwerdeführerin sei der Meinung, bei Frau C. P. eine Beschwerde eingereicht zu haben, jedoch liege eine solche nicht im Akt auf.
5. Mit angefochtenem Bescheid vom 18.02.2015 wies die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die von ihr als Wiedereinsetzungsantrag gewertete Beschwerde vom 16.01.2015 ab und wurde die gleichzeitig eingebrachte Beschwerde vom 16.01.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2014 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe laut belangter Behörde nicht glaubhaft machen können, dass sie sich in einem Irrtum befand und sie in diesem Sinne geglaubt habe bzw. davon ausgegangen sei, dass sie eine bei der Sachbearbeiterin C. P. formulierte schriftliche Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2014 rechtzeitig eingebacht habe.
6. Gegen die Entscheidung der belangten Behörde beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Am 20.01.2016 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, die im wesentlichen ergab: Die Beschwerdeführerin war im Dezember 2013 in einem Dienstverhältnis beschäftigt und wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, dass dieses Beschäftigungsverhältnis die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat. Diese Tatsache wurde ihr rund ein halbes Jahr später von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Die als Zeugin einvernommene Mitarbeiterin des AMS, Frau C. P., und die Beschwerdeführerin konnten zwar in großteils übereinstimmender Weise von einem stattgefunden Beratungstermin im Sommer 2014 berichten, es konnte aber in der Verhandlung nicht eruiert werden, wann der Beratungstermin stattgefunden hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezog vom 06.09.2013 bis zum 15.03.2014 Arbeitslosengeld. Sie wurde von der belangten Behörde u.a. darüber informiert, dass dieser "jede Beschäftigungsaufnahme (darunter ist auch zu verstehen: eine selbständige Erwerbstätigkeit, eine Aushilfsarbeit, ein geringfügig entlohntes Dienstverhältnis bzw. eine sonstige freiberufliche Tätigkeit)" zu melden ist. Die Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde am 16.12.2013 vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung informiert.
Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Arbeitgeber mit 6.12.2013 als geringfügig beschäftigt bei der Sozialversicherung gemeldet, in ihrem Arbeitsvertrag war das Ausmaß der Dienstzeit nicht vereinbart. Auf Grund von geleisteten Mehrstunden war sie von 6.12.2013 bis zum 31.12.2013 vollversicherungspflichtig und von 1.1.2014 bis zum 31.1.2014 beim gleichen Dienstgeber im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt. Der die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2013 übersteigende Teilbetrag des Bezugs für den Zeitraum 6.12.2013 bis zum 31.12.2013 beträgt €
49,29. Daraus ergeben sich bei einem Bezug von € 9,58 pro Stunde ca. 5 geleistet Mehrstunden im Dezember 2013.
Mit der Mitteilung über den Leistungsanspruch (hier: des Arbeitslosengelds) vom 06.09.2013 besteht die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dass die Leistung zugeflossen ist. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt der gutgläubigen Meinung, dass sie mit ihrer Dienstgeberin einen Dienstvertrag im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze eingeht.
Schlechtgläubigkeit liegt nur vor, wenn die Leistungsbezieherin ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der Umstand, dass sie den Überbezug nicht erkannt hat, muss ihr – ohne dass sie zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach ihren diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein. Es kommt dabei nicht (ausschließlich) darauf an, ob die Behörde selbst den Übergenuss verursacht hat, sondern vielmehr auf den Grad des Versehens des Beschwerdeführers, bei dessen Beurteilung ein allfälliges Fehlverhalten der belangten Behörde mit einzubeziehen ist. Im vorliegenden Fall liegt ein solches Fehlverhalten der Behörde darin, dass sie die Beschwerdeführerin erst im Juli 2014 – und somit nach Verstreichen einer beträchtlichen Zeitspanne - im Wege des Parteiengehörs unmittelbar vor der Bescheiderlassung vom Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses informiert hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die belangte Behörde auf Grund der Information der Beschwerdeführerin vom 16.12.2013 vom Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung ausgehen konnte und andererseits bei der Beschwerdeführerin im Dezember 2014 nochmals von der belangten Behörde angeregt wurde, sie solle das faktische Vorliegen einer Vollversicherungspflicht für den Dezember 2013 mit ihrem Dienstgeber klären.
Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat dabei nach Ansicht des erkennenden Senats die pflichtgemäße Aufmerksamkeit walten lassen. Eine Vorwerfbarkeit des unberechtigten Überbezuges ist angesichts von fünf geleisteten Mehrstunden im Monat nach den Lebens- und Rechtsverhältnissen der Beschwerdeführerin nicht gegeben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Meldung ihres geringfügigen Dienstverhältnisses von der belangten Behörde über die Rechtsfolgen einer nachträglichen, für sie nicht vorhersehbaren Änderung des Ausmaßes ihres Beschäftigungsverhältnisses in Bezug auf ihr Arbeitsloslosengeld informiert wurde. Jedoch ist die Beschwerdeführerin im Dezember 2014 von der Behörde darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht für den Dezember 2013 mit ihrem Dienstgeber klären solle.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin den Bezug des Arbeitslosengelds durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder dass sie zum Zeitpunkt der Gewährung des Arbeitslosengelds erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Überbezug der Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2013 hat € 49,29 betragen, die Beschwerdeführerin hätte diesen Überbezug nicht erkennen müssen, ohne besondere, ihr nicht zumutbare Sorgfaltspflichten aufzuerlegen.
Eine rechtzeitige schriftliche Beschwerde erliegt nicht im Akt.
Die Beschwerdeführerin war zumindest aus einem minderen Grad des Versehens der Meinung, im Rahmen des Parteienverkehrs bei der als Zeugin einvernommenen Organwalterin tatsächlich rechtzeitig Beschwerde bei der belangten Behörde eingelegt zu haben.
Der Dienstgeber hat im Rahmen einer Änderungsmeldung im Jänner 2014 für die Zeit vom 6.12.2013 bis zum 31.12.2013 das Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur geringfügigen Beschäftigung bzw. Beschäftigung der Beschwerdeführerin folgen dem Auskunftsverfahren der österreichischen Sozialversicherungsträger.
An der Nichtfeststellbarkeit der Information der Beschwerdeführerin über die Auswirkungen der Änderung ihres Beschäftigungsausmaßes vermag auch ein Informationsblatt "Arbeitslosigkeit und geringfügige Beschäftigung", das im Akt ohne jeden Bezug zu einer stattgefunden habenden Beratung erliegt, nichts zu ändern. Hingegen ist auf die Korrespondenz der belangten Behörde mit der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin zu verweisen, in der die belangte Behörde ausführt: "Ob [die Beschwerdeführerin] nach ihrem Vorbringen vom AMS nicht auf die Folgen hingewiesen wurde, als sie am 06.12.2013 ein geringfügiges Dienstverhältnis [ ] begonnen hat, wird beim AMS überprüft." Als Folgen waren wohl die spätere, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht vorhersehbare Änderung des Beschäftigungsausmaßes hin zu einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung und die damit einhergehenden Konsequenzen für das Arbeitslosengeld gemeint. Welche Ergebnisse die Überprüfung ergeben hat und ob die Beschwerdeführerin auf diese Folgen hingewiesen wurde, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen und konnte auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht festgestellt werden.
Die Behörde ist nach Aktenlage jedenfalls – ebenso wie die Beschwerdeführerin - am 16.12.2013 noch vom Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigung ausgegangen und erlangte erst mit der Mitteilung der Gebietskrankenkasse Kenntnis über das Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einen Überbezug nicht erkennen hätte müssen, gründet sich auf ihr diesbezüglich unbedenkliches Vorbringen, den vorgelegten Dienstvertrag, die Tatsache, dass sie von ihrem Dienstgeber im Dezember 2013 als geringfügig Beschäftigte gemeldet wurde und auf die unbedenklichen Angaben ihres Dienstgebers.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aus einem minderen Grad des Versehens der Meinung war, rechtzeitig Beschwerde bei der belangten Behörde eingelegt zu haben, gründet sich auf die Ergebnisse der mündliche Beschwerdeverhandlung.
Die übrigen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt bzw. auf die Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Zu A)
3.2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand :
§ 71 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 71, Absatz eins, AVG lautet:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71, (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei."
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kraft § 33 VwGVG erfasst nur Fälle der Fristversäumung und der Versäumung der mündlichen Verhandlung vor den Verwaltungsgerichten. Zutreffender Weise hat die belangte Behörde, § 71 AVG dem Verfahren der Beschwerdevorentscheidung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens zu Grunde gelegt (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 33 VwGVG, Anm. 2).Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kraft Paragraph 33, VwGVG erfasst nur Fälle der Fristversäumung und der Versäumung der mündlichen Verhandlung vor den Verwaltungsgerichten. Zutreffender Weise hat die belangte Behörde, Paragraph 71, AVG dem Verfahren der Beschwerdevorentscheidung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens zu Grunde gelegt (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 33, VwGVG, Anmerkung 2).
Es kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes bei einer Wiedereinsetzung nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin dartun konnte, dass sie in einem Irrtum gehandelt habe, wie die belangte Behörde in ihrer Abweisung des Wiedereinsetzungsbegehrens vermeinte,. Vielmehr versteht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jegliches Geschehen und somit ausdrücklich auch sogenannte psychologische Vorgänge als "Ereignis" i.S. des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG fest (vgl. VwGH vom 31. 3. 2005, GZ 2005/07/0020, s. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71 Rz 34).Es kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes bei einer Wiedereinsetzung nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin dartun konnte, dass sie in einem Irrtum gehandelt habe, wie die belangte Behörde in ihrer Abweisung des Wiedereinsetzungsbegehrens vermeinte,. Vielmehr versteht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jegliches Geschehen und somit ausdrücklich auch sogenannte psychologische Vorgänge als "Ereignis" i.S. des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG fest vergleiche VwGH vom 31. 3. 2005, GZ 2005/07/0020, s. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 71, Rz 34).
Das in Frage stehende Ereignis war für die Beschwerdeführerin auch unvorhergesehen i.S. des § 71 AVG. Sie hat es nach den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung tatsächlich nicht einberechnet, sondern ist im Gegenteil unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht vom Eintritt der Beschwerdeerhebung ausgegangen. Der Gesetzgeber hat eben nicht den Begriff "unvorhersehbar", der auf objektive Gesichtspunkte abstellen würde, verwendet, sondern den Terminus "unvorhergesehen", der die subjektiven Verhältnisse der Partei anspricht (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen).Das in Frage stehende Ereignis war für die Beschwerdeführerin auch unvorhergesehen i.S. des Paragraph 71, AVG. Sie hat es nach den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung tatsächlich nicht einberechnet, sondern ist im Gegenteil unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht vom Eintritt der Beschwerdeerhebung ausgegangen. Der Gesetzgeber hat eben nicht den Begriff "unvorhersehbar", der auf objektive Gesichtspunkte abstellen würde, verwendet, sondern den Terminus "unvorhergesehen", der die subjektiven Verhältnisse der Partei anspricht (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird vom VwGH als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben (VwGH Zl 90/06/0062 Rs. 3 vom 17.05.1990). Ein Fehlverhalten, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, kann der rechtsunkundigen und in einem Zustand der begreiflichen Erregung befindlichen Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vorgehalten werden.Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird vom VwGH als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben (VwGH Zl 90/06/0062 Rs. 3 vom 17.05.1990). Ein Fehlverhalten, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, kann der rechtsunkundigen und in einem Zustand der begreiflichen Erregung befindlichen Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vorgehalten werden.
Der erkennende Senat war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind. Sohin war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und der Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG zu bewilligen.Der erkennende Senat war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind. Sohin war der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und der Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG zu bewilligen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.