Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

Rechtssätze

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Entscheidungstext L519 1410141-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

L519 1410141-1

Entscheidungsdatum

26.05.2014

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX, geb. römisch XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2009, Zl. 0805.234-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2014 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt I

2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX, geb. römisch XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2009, Zl. 0805.235-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2014 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt I

2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX, geb. römisch XXXX, StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch römisch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2009, Zl. 0913.697-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2014 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt I

2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX, geb. römisch XXXX, StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch römisch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2011, Zl. 1012.034-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2014 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt I

2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrenshergang

römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP 1" bis "bP 4" bezeichnet), sind Staatsangehörige Armeniens. Die bP 1 und 2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.06.2008 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die bP 2 ist die Mutter der in Österreich geborenen, minderjährigen bP 3 und 4. Für die bP 3 wurde am 04.11.2009 und für die bP 4 am 22.12.2010 jeweils unter Vorlage der österreichischen Geburtsurkunde ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In den Geburtsurkunden scheint die bP 1 als Vater der Kinder auf.

Bereits vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 vor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, die Einvernahme durchzuführen. Sie hätte Angstzustände, Kopfschmerzen, Atembeschwerden und Nervenprobleme. Sie habe Probleme mit einer sehr einflussreichen Familie in Armenien gehabt. Die Polizei habe sie geschlagen. Grund dafür sei der Bruder der bP 1 gewesen. An mehr könne sie sich nicht erinnern.

Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP 1 vor, dass sie im Heimatland Probleme mit den Behörden wegen ihres Bruders bekommen hätte, der zu einer Haftstrafe von 15 Jahren wegen Mordes verurteilt worden sei. Die bP 1 sei von den Behörden befragt und geschlagen worden. Zusätzlich hätte sie Probleme mit den Verwandten jener Person gehabt, welche der Bruder tatsächlich getötet habe. Diese unbekannten Personen hätten die bP 1 geschlagen und sich an ihr rächen wollen. Die Polizei habe nicht helfen können. Schon bei den Ermittlungen gegen den Bruder der bP 1 sei sie von den Beamten geschlagen worden und hätte sie seitdem kein Vertrauen in die armenische Polizei. Schließlich gab die bP 1 an, dass sie nie den Wunsch gehabt habe, das Heimatland zu verlassen, die bP 2 hätte sie "einfach mitgenommen".

Die bP 2 brachte im Wesentlichen vor der belangten Behörde vor, dass ihr Schwager (der Bruder der bP 1) vor 8 Jahren jemanden erstochen hätte. Die bP 1 hätte große Probleme wegen dem Mord ihres Bruders bekommen. Sie sei von der Polizei so strak geschlagen worden, dass sie immer kränklicher geworden sei. Die bP 1 sei immer nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders befragt worden. Nunmehr sei der Bruder im Gefängnis. Weiters wären die bP 2 und ihr Gatte (bP 1) immer von den Angehörigen des Opfers belästigt und bedroht worden. Sie wären dann ein Jahr nach dem Mord ins Dorf römisch XXXX gezogen, wo sie im Haus der Großmutter gelebt hätten und von der Familie der bP 2 mit Essen, Geld etc. bei regelmäßigen Besuchen unterstützt worden wären. Dort hätten sie 6 Jahre ruhig leben können, bis zu dem Tag Mitte April, als sie von unbekannten Personen vergewaltigt worden sei. Die bP 2 sei zur Zielscheibe geworden, da die bP 1 krank gewesen sei. Am Tag nach der Vergewaltigung hätte sie Anzeige bei der Polizei erstattet, wo ihr gesagt worden sei, dass es sich bei den Angehörigen des Getöteten um mächtige Personen handeln würde, gegen die man nichts unternehmen könne. Deswegen hätten die bP beschlossen, das Land zu verlassen. Der 1992 geborene, gemeinsame Sohn der bP 1 und 2 werde seit seiner Geburt von den Eltern der bP 2 in Armenien aufgezogen und seine Existenz sei den Verfolgern nicht bekannt. Er würde bei den Eltern der bP 2 in Ruhe leben. Bei der Rückkehr würden die bP befürchten, dass die Angehörigen des Ermordeten Rache an ihnen nehmen würden.

Hinsichtlich der minderjährigen bP wurden von der gesetzlichen Vertretung keine eigenen Gründe vorgebracht.

Die bP 1 wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.03.2009 für den 19.03.2009 zu einer psychiatrischen Untersuchung zu römisch XXXX ins Allgemeine Krankenhaus römisch XXXX vorgeladen. Die Ladung wurde am 05.03.2009 beim zuständigen Postamt hinterlegt.

Die bP 1 wurden mit Schreiben vom 24.03.2009 für den 27.04.2009 wiederum per Telefax zu einer psychiatrischen Untersuchung zu römisch XXXX ins Allgemeine Krankenhaus römisch XXXX vorgeladen, leistete dieser Ladung jedoch keine Folge, obwohl sie diese persönlich (Telefax unterschrieben durch bP 1 und über Unterkunftgeber retourniert) übernommen hatte.

Vorgelegt wurden im erstinstanzlichen Verfahren:

Wehrdienstbuch der bP 1

Geburtsurkunde des in Armenien verblieben Sohnes

Heiratsurkunde

römisch eins.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch III.).

römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der volljährigen bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu betreffend die bP 1 Folgendes aus:

"betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

"Ihre grundsätzlich divergierenden, nicht schlüssigen bzw. nicht nachvollziehbaren Angaben bezüglich Ihrer Fluchtgründe führen dazu, dass Ihrem Sachvortrag insgesamt die Glaubwürdigkeit versagt werden musste.

So führten Sie in der Einvernahme vom 27.02.2009 an, dass Sie bei Herrn römisch XXXX in römisch XXXX in Behandlung wären, und forderten das Bundesasylamt auf hinsichtlich Ihrer Erkrankung mit Herrn römisch XXXX zu sprechen. Eine Rückfrage bei Herrn römisch XXXX ergab jedoch, dass Sie bei ihm niemals in Behandlung gewesen sind. Ihre Verantwortung auf den entsprechenden Vorhalt in der am 27.02.2009 durchgeführten Einvernahme, dass Sie keinen Dolmetscher hätten und Ihnen der Weg zu weit gewesen wäre, kann nicht als Rechtfertigung anerkannt werden.

Der Umstand, dass Sie im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 18.06.2008 und im Rahmen der weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren durch die Beamten der Erstaufnahmestelle West am 26.06.2008 angaben, dass Sie an Angstzuständen und Atemproblemen sowie Kopfschmerzen leiden würden sich jedoch niemals in ärztliche Behandlung begaben, obwohl Ihnen das Gesundheitssystem in Österreich kostenlos zugänglich ist, führt dazu, dass Ihre Angaben, dass Sie nicht einvernahmefähig wären, als Schutzbehauptung angesehen werden. Es würde nämlich gänzlich der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, wenn Sie einerseits massive gesundheitliche Probleme behaupten, andererseits keinen Arzt aufsuchen.

Sie haben die zweimalige Vorladung der hierortigen Behörde zu einer Untersuchung im AKH römisch XXXX vorgesehen für den 19.03.2009 und 27.04.2009 einfach ignoriert.

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (z. B ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Sie sind Ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren eindeutig nicht nachgekommen.

Hinsichtlich Ihrer beruflichen Laufbahn bzw. Tätigkeit gaben Sie an, dass Sie Nachtwächter gewesen wären und an verschiedenen Stellen als Nachtwächter gearbeitet hätten. Damit widersprechen Sie den Ausführungen Ihrer Lebensgefährtin, die angab, dass Sie Händler und Bauhilfsarbeiter und Polizist gewesen wären.

Sie haben in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.06.2008 angegeben, keinen Wehrdienst abgeleistet zu haben, gaben später an, dass Sie von 1988 bis 1990 in römisch XXXX Ihren Grundwehrdienst abgeleistet hätten.

Ungeachtet der unglaubhaften Ausführungen ist Ihre Befürchtung das Opfer krimineller Handlungen durch die Verwandten des vom Bruder Getöteten zu werden, nicht geeignet, eine konkrete Bedrohung iSd Paragraph 50, FPG zu begründen, da der Schutz der Behörden in Anspruch genommen werden kann. Ihren Befürchtung nunmehr das Opfer krimineller Handlungen durch die Ihnen unbekannten Verwandten der von Ihrem Bruder Ermordeten zu werden, ist mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, den Schutz armenischer Behörden in Anspruch zu nehmen, zu begegnen.

Sie haben nämlich nicht dargetan, warum die armenischen Behörden Sie nicht vor Verfolgung schützen könnten. Der bloße Hinweis, dass Sie im Zuge der Ermittlungen gegen Ihren Bruder und der Befragung von den Behörden geschlagen worden wären und kein Vertrauen in die armenische Polizei hätten, ist nicht geeignet, von einer Schutzunfähigkeit bzw. - Unwilligkeit der armenischen Polizei auszugehen. Der Umstand allein, dass Sie von den damals ermittelnden Beamten im Verhör geschlagen worden wären, lässt nicht zwingend den Schluss zu, die gesamte armenische Polizei handle ebenso bzw. stecke mit der einflussreichen Familie des Ermordeten unter einer Decke und gewähre Ihnen keinen Schutz. Dass die Polizei im Rahmen der Befragung prügelte - zeigt zwar auf, dass es durchaus Ausreißer innerhalb der Reihen der armenischen Polizei - und nicht nur der armenischen - geben kann, lässt aber nicht den Schluss zu, die gesamte armenische Polizei handle ebenso bzw. kooperiere mit der Familie des Ermordeten und verweigere Ihnen den Schutz.

Auch aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich kein gegenteiliger Anhaltspunkt. Es ist somit nicht ersichtlich, warum gerade Ihnen der Schutz gegen jene einflussreiche Familie verweigert werden sollte.

Ihre konkrete Einzelsituation ist vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Armenien selbst bei Zugrundelegung Ihrer Angaben somit nicht geeignet, eine maßgebliche, konkrete Bedrohung Ihrer Person im Sinn des Paragraph 50, FPG zu begründen.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass Ihrem Vorbringen entnommen werden konnte, dass Sie sich über einen Zeitraum von sechs Jahren in römisch XXXX aufhalten konnten, ohne dass Sie dort irgendwelche Probleme mit der einflussreichen Familie gehabt hätten. Somit ist davon auszugehen, dass der Einfluss jener Familie sich nicht über ganz Armenien erstreckt.

Unter der hypothetischen Annahme, dass Ihr Vorbringen tatsächlich der Realität entsprechen sollte und die Polizeibeamten unwillig sein sollten Ihnen Schutz zu gewähren, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Anzeige bei der Polizei nicht die einzige taugliche Möglichkeit darstellt, um staatlichen Schutz zu erhalten. Wäre die Polizei in Ihrem Fall nicht willens gewesen, Ihnen Schutz zu gewähren bzw. einzelne Organwalter der Polizei in illegale Aktionen verwickelt bzw. durch die einflussreiche Familie gekauft, so wäre es Ihnen möglich und zumutbar gewesen, sich direkt an die Gerichte bzw. an die Staatsanwaltschaft, bzw. zwecks Schaffung einer entsprechenden Publizität an den Ombudsmann Armen HARUNTUNYAN, die Präsidentschaftskanzlei, an das "Standing Commitee on Protection of Human Rights and Public Affairs", an die Parteien, die Lewon Ter-Petrosjan unterstützen oder einen Rechtsanwalt zu wenden. Es wäre Ihnen auch frei gestanden sie an eine in Georgien ansässigen NGO oder an die Presse zu wenden, um Ihrem Fall jene Publizität zukommen zu lassen, welcher die staatlichen Behörden im Falle einer anfänglichen Unwilligkeit unter entsprechenden Handlungszwang setzt.

Aus den dargestellten Gründen ist Ihnen nicht gelungen, eine für den Fall der Rückkehr nach Armenien aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem GFK-relevantem Grund glaubhaft zu machen."

Betreffend die bP 2 führte die belangte Behörde aus:

"betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

"Ihre grundsätzlich divergierenden, nicht schlüssigen bzw. nicht nachvollziehbaren Angaben bezüglich Ihrer Fluchtgründe führen dazu, dass Ihrem Sachvortrag insgesamt die Glaubwürdigkeit versagt werden musste.

Sie gaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.06.2008 an, dass Sie gegen die einflussreiche Familie am nächsten Tag nach der Vergewaltigung Anzeige erstattet haben, das lässt annehmen, dass Ihnen der Name bekannt war. Als Sie am 27.02.2009 konkret nach dem Namen der Vergewaltiger befragt wurden, gaben Sie an, den Namen nicht zu kennen und führten aus, dass Sie nie den Wunsch gehabt hätten etwas über jene Leute zu erfahren. Auch der Name des Ermordeten wäre Ihnen unbekannt. Der Tag der Vergewaltigung wäre Ihnen nicht mehr erinnerlich.

Zwar ist es Ihnen zuzugestehen, dass eine detaillierte zeitliche Einordnung bestimmter Vorfälle nach einiger Zeit schwer fallen kann, doch handelt es sich bei den angeführten Begebenheiten selbst durchwegs um derart einprägsame Ereignisse, dass Sie sich, hätten Sie die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt, wohl genau daran erinnern würden, und eine dementsprechende konsistente Schilderung darüber abzugeben in der Lage gewesen wären.

Sie haben in der am 26.06.2008 durchgeführten Einvernahme angegeben, dass Sie dadurch, dass Sie die Entführer und Vergewaltiger gekannt hätten, diese Namen der Polizei genannt hätten, worauf Ihnen die Polizei abgeraten hätte Anzeige zu erstatten. In der Einvernahme welche acht Monate später am27.02.2009 vor dem Bundesasylamt Linz stattfand, gaben Sie an, dass Sie gegenüber der Polizei nicht in der Lage gewesen wären die Namen der Vergewaltiger anzugeben und dass Sie niemals ein Interesse daran gehabt zu haben etwas über die Familie zu erfahren bzw. dass Sie auch den Namen des Ermordeten nicht kennen würden.

Dass Ihre Brüder römisch XXXX in der Stadt römisch XXXX (60 km von römisch XXXX entfernt) eine Schwammerlzucht betreiben, diese an den Großhandel verkaufen und davon leben, lässt darauf schließen, dass Ihre Brüder nicht unbekannt sind. Dass Ihre Brüder und Ihre Eltern Sie in römisch XXXX über sieben Jahre mit Lebensmitteln und Geld versorgten indem sie Sie regelmäßig aufsuchten, hätte es der bekannten Familie sehr leicht gemacht Sie und Ihren Gatten, auch wenn er die meiste Zeit zuhause verbrachte, aufzufinden und wiederum zu bedrohen. Dass es Ihnen trotz der regelmäßigen Besuche durch Ihre Familie gelungen ist, in römisch XXXX über einen Zeitraum von sechs oder sieben Jahren von der einflussreichen Familie unbehelligt und problemlos zu leben - lässt entweder darauf schließen, dass der Einfluss jener Leute doch nicht so groß sein kann oder dass deren Interesse an Ihrer Person bzw. der Ihres Lebensgefährten im Laufe der Jahre erlahmt sein muss.

Ungeachtet der unglaubhaften Angaben ist Ihre Befürchtung das Opfer krimineller Handlungen durch die Verwandten des vom Schwager Getöteten zu werden, nicht geeignet, eine konkrete Bedrohung iSd Paragraph 50, FPG zu begründen, da der Schutz der Behörden in Anspruch genommen werden kann. Ihren Befürchtung nunmehr das Opfer krimineller Handlungen durch die Ihnen unbekannten Verwandten der von Ihrem Schwager Ermordeten zu werden, ist mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, den Schutz armenischer Behörden in Anspruch zu nehmen, zu begegnen.

Sie haben nämlich nicht dargetan, warum die armenischen Behörden Sie nicht vor Verfolgung schützen könnten. Der bloße Hinweis, dass die lokalen Polzeibehörden aufgrund der Bekanntheit der Familie von einer Anzeigenerstattung gegen dies abgeraten hätten, ist nicht geeignet, von einer Schutzunfähigkeit bzw. - Unwilligkeit der gesamten armenischen Polizei auszugehen und läßt nicht zwingend den Schluss zu, die gesamte armenische Polizei handle ebenso bzw. stecke mit der einflussreichen Familie des Ermordeten unter einer Decke und gewähre Ihnen keinen Schutz.

Auch aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich kein gegenteiliger Anhaltspunkt. Es ist somit nicht ersichtlich, warum gerade Ihnen der Schutz gegen jene einflussreiche Familie verweigert werden sollte.

Ihre konkrete Einzelsituation ist vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Armenien selbst bei Zugrundelegung Ihrer Angaben somit nicht geeignet, eine maßgebliche, konkrete Bedrohung Ihrer Person im Sinn des Paragraph 50, FPG zu begründen.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass Ihrem Vorbringen entnommen werden konnte, dass Sie sich über einen Zeitraum von sechs Jahren in römisch XXXX aufhalten konnten, ohne dass Sie dort irgendwelche Probleme mit der einflussreichen Familie gehabt hätten. Somit wird neuerlich festgestellt, dass davon auszugehen ist, dass der Einfluss jener Familie sich nicht über ganz Armenien erstreckt.

Unter der hypothetischen Annahme, dass Ihr Vorbringen tatsächlich der Realität entsprechen sollte und die Polizeibeamten unwillig sein sollten Ihnen Schutz zu gewähren, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Anzeige bei der Polizei nicht die einzige taugliche Möglichkeit darstellt, um staatlichen Schutz zu erhalten. Wäre die Polizei in Ihrem Fall nicht willens gewesen, Ihnen Schutz zu gewähren bzw. einzelne Organwalter der Polizei in illegale Aktionen verwickelt bzw. durch die einflussreiche Familie gekauft, so wäre es Ihnen möglich und zumutbar gewesen, sich direkt an die Gerichte bzw. an die Staatsanwaltschaft, bzw. zwecks Schaffung einer entsprechenden Publizität an den Ombudsmann Armen HARUNTUNYAN, die Präsidentschaftskanzlei, an das "Standing Commitee on Protection of Human Rights and Public Affairs", an die Parteien, die Lewon Ter-Petrosjan unterstützen oder einen Rechtsanwalt zu wenden. Es wäre Ihnen auch frei gestanden sie an eine in Georgien ansässigen NGO oder an die Presse zu wenden, um Ihrem Fall jene Publizität zukommen zu lassen, welcher die staatlichen Behörden im Falle einer anfänglichen Unwilligkeit unter entsprechenden Handlungszwang setzt.

Aus den dargestellten Gründen ist Ihnen nicht gelungen, eine für den Fall der Rückkehr nach Armenien aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem GFK-relevantem Grund glaubhaft zu machen."

In Bezug auf die minderjährigen bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.

römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

römisch eins.3. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft erstattet hätten. Darüber hinaus sei es den bP nicht möglich gewesen, ein Gespräch fristgerecht mit einem Rechtsberater durchzuführen, weshalb nähere Ausführungen der bP 2 nachgereicht werden würden.

Die bP 1 sei psychisch nicht in der Lage, sich zur Beweiswürdigung des Negativbescheides zu äußern oder einen Rechtsberater aufzusuchen. Sie wolle sich dafür entschuldigen, dass sie zweimal der Ladung zur Untersuchung nicht nachgekommen ist. Die bP 1 habe sich aber am römisch XXXX im römisch XXXX befunden und hätte die Ladung für den 27.04.2009 für einen Kontrolltermin im römisch XXXX gehalten. Die bP hätten das Verfahren keinesfalls verzögern wollen. Die bP 1 befände sich seit XXXX2009 bereits zum dritten Mal im römisch XXXX Krankenhaus.

Zunächst sei bei der bP 1 eine Belastungsreaktion mit Depression, dann eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Aufgrund der psychischen Erkrankung sei es für die bP 1 sehr schwierig, sich zu erinnern, klare Gedanken zu fassen bzw. chronologisch Ereignisse wiederzugeben. Falls man ihr dies nicht glaube, werde ein psychiatrisches Gutachten beantragt.

Die bP 1 gehöre aufgrund der Verfolgung wegen der Angehörigeneigenschaft zu ihrem Bruder, der jemanden ermordet hätte, einer sozialen Gruppe an, da die bP 1 - wie auch die bP 2 - aufgrund der Angehörigeneigenschaft verfolgt worden wären. Der Staat würde vor dieser privaten Verfolgung keinen Schutz bieten und sei die bP 2 ja sogar schon vergewaltigt worden.

Dass es keine innerstaatliche Fluchtalternative gäbe zeige gerade, dass man die Familie nach sechsjährigem Aufenthalt in römisch XXXX gefunden hätte.

Hinsichtlich der Schutzfähigkeit wurde festgehalten, dass wenn schon die Polizei nicht helfen kann, auch die Staatsanwaltschaft oder der Ombudsmann keine Hilfe leisten hätten können. Zitiert wurden hierzu Berichte aus den Jahren 2006 bis 2008. Auch aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde sei ersichtlich, dass Korruption weit verbreitet sei.

Als Beweis wurden im Zuge der Beschwerde vorgelegt:

Kurzarztberichte der römisch XXXX aus dem Jahr 2009

Geburtsurkunde des Sohnes der bP in Armenien sowie Heiratsurkunde in Kopie

römisch eins.4. Am 02.06.2009 langten Beschwerdeergänzungen ein.

Darin äußerte sich die bP 2 zur Beweiswürdigung der belangten Behörde. Ausgeführt wurde, dass die bP 1 vom Hausarzt wegen Kopfschmerzen zu römisch XXXX überwiesen worden sei, tatsächlich aber einen Termin nicht wahrgenommen hätte. Bei der Einvernahme der bP 1 sei es zu einem Missverständnis gekommen.

Bezüglich der Kenntnis der Namen der Vergewaltiger bzw. des Mannes, der den Bruder der bP 1 ermordet hätte, führte die bP 2 nunmehr aus, dass sie die Namen früher schon gekannt habe, nunmehr aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr wisse. Die bP 1 und 2 seien nämlich bei der Verhandlung des Bruders der bP 1 gewesen und seien ihnen daher von dieser die Gesichter der Verwandten des Ermordeten und deren Autos bekannt. Schon bei dieser Verhandlung seien sie bedroht worden. Die belangte Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen, da die bP die Daten des Bruders der bP 1 angegeben hätten. Damit wäre es ein leichtes gewesen, das Urteil zu erlangen.

Vor der Verurteilung des Bruders der bP 1 habe man die bP 1 festgenommen, ca. 5-6 Tage festgehalten und misshandelt, weshalb diese psychische Probleme habe. Von den Verwandten des Ermordeten sei die bP 1 jedoch nicht geschlagen worden (wie irrtümlich in der Niederschrift stehe), sondern wäre die bP 1 erstmalig während der Verhandlung bedroht worden. Dann hätten die Leute immer bei den bP angerufen und diese bedroht.

Die Männer, welche die bP 2 im April 2008 vergewaltigt hätten, hätte die bP 2 vom Sehen her schon gekannt und als Verwandte des Ermordeten identifiziert. Die bP hätten sich dann an die Polizei gewandt, allerdings keinen Schutz erhalten. Dies wohl deshalb, weil es sich um bei den Verwandten um einflussreiche Personen handle, welche auch Einfluss auf die Polizei hätten.

Die bP 2 selbst habe nie als Kindergärtnerin gearbeitet, sondern nur ihre Schwiegermutter.

Vorgelegt wurde ein Kurzarztbericht vom römisch XXXX der römisch XXXX römisch XXXX.

römisch eins.5. Mit Schreiben vom 14.07.2009 wurde eine Meldung betreffend einer Körperverletzung, begangen durch die bP 1zum Nachteil der bP 2 übermittelt.

römisch eins.6. Mit Schreiben vom 09.08.2010 langte eine Meldung hinsichtlich des Verdachtes des versuchten Ladendiebstahles, begangen durch die bP 1 ein.

römisch eins.7. Mit Schreiben vom 01.12.2010 wurden diverse medizinische Unterlagen betreffend die bP 1 vorgelegt.

römisch eins.8. Mit Urkundenvorlage vom 04.01.2011 wurden eine Geburtsurkunde der bP 1 sowie der bP 2 samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt.

römisch eins.9. Im über Auftrag des Asylgerichtshofes hinsichtlich der bP 1 erstellen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen, römisch XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 05.07.2011 wurde festgehalten, dass sich bei der bP 1 ein essentieller Tremor, eine Neigung zu Depressivität mit Panikattacken und Schlafstörungen, die allerdings unter laufender Therapie gebessert erscheinen, feststellen ließen. Eine Persönlichkeitsstörung konnte weder ausgeschlossen noch wiederlegt werden. Eine vorbestehende Neigung zu Angstneurosen sei wahrscheinlich, ebenso eine gewisse emotionale Instabilität. Die bP 1 verlasse sich emotional stark auf ihre Gattin, welche die Flucht organisiert habe. Angesichts der Situation sei sicherlich nicht mit einer kompletten Normalisierung der psychiatrischen Situation zu rechnen.

Zur Zeit bestünde keine posttraumatische Belastungsstörung. Die bP 1 leide zumindest unter einer ausgeprägten Panikstörung, wohl auf dem Boden einer emotionalen Instabilität und Depressivität, eine frühere posttraumatische Belastungsstörung könne nicht ausgeschlossen werden. Die zwangsweise Abschiebung würde sicherlich eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge haben. Die Fortführung der Medikation, auch eine Gesprächstherapie in der Muttersprache sei zu empfehlen. Als Diagnosen wurden angeführt:

Panikattacken

Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung

Verdacht auf emotionale Instabilität

Reaktive Depression

römisch eins.9. Mit Schreiben vom 26.09.2011 wurde das armenische Urteil gegen den Bruder der bP 1 vorgelegt.

römisch eins.10. Mit Schreiben vom 10.11.2011 wurde das Erhebungsersuchen des Asylgerichtshofes von der beauftragten Sachverständigen beantwortet. Gestützt auf Erhebungen bei der Polizei und dem Justizministerium der Republik Armenien wurde ausgeführt, dass der Bruder der bP 1 tatsächlich am XXXX2000 einen Mord "mit besonderer Grausamkeit begangen hat, für den er im römisch XXXX 2001 zu einer 15jährigen Haftstrafe verurteilt worden ist. Im Erhebungszeitpunk befand sich der Bruder der bP 1 in Haft. Das Mordopfer und seine Familie seien Benzingeschäftsleute und sei der Bruder der bP 1 in diesem Zusammenhang mit dem Ermordeten in Streit geraten. Bei den armenischen Behörden scheine weder hinsichtlich einer Vergewaltigung der bP 2 noch hinsichtlich einer Belästigung der Eltern und Schwestern der bP 1 etwas auf. Entsprechende Aussagen oder Anzeigen lägen der Polizei nicht vor. Hinsichtlich der Frage, ob Familienangehörige eventuell wegen des Mordes jetzt noch belästigt werden könnten, wurde vermutet, dass der Mörder selbst nach seiner Haftentlassung wohl am gefährdetsten sei.

römisch eins.10. Am 28.06.2012 langte ein Abstammungsgutachten aufgrund von DNA-Analysen ein. Dieses wurde von der bP 2 selbst beantragt und stammt vom gerichtlich beeideten Sachverständigen römisch XXXX. Demnach sind die bP 3 und bP 4 nicht die leiblichen Kinder der bP 1, sondern ist deren Vater XXXX2.

römisch eins.11. Am 23.08.2012 langte eine Anfragebeantwortung hinsichtlich des Vaters der bP 3 und 4 ein. In der entsprechenden Anfrage wurde festgehalten, dass der armenische Asylwerber römisch XXXX (in weiterer Folge auch K.) Jeside sei und mit seiner Ehefrau und einem von vier Kindern in Österreich lebe. K. habe mit einer weiteren Asylwerberin (bP 2) zwei Kinder gezeugt (bP 3 und 4). K wäre Jeside, die bP 2-4 Armenier. Alle in der Heimat, besonders die Verwandten wüssten über diese außerehelichen Kinder und die unterschiedliche Abstammung bescheid. Die Familien der bP 2 und des K. würden diese nunmehr aufgrund dieser Umstände im Falle einer Rückkehr verfolgen. Die Adressen der Verwandten der bP 2 sowie des K wurden bekannt gegeben. Schon aus den allgemeinen Länderfeststellungen würde hervorgehen, dass von staatlicher Seite keine systematischen Verfolgungshandlungen gegen Jesiden in Armenien bekannt seien. Hinsichtlich innerethnischen Ehen sei bekannt, dass eine Bedrohung - wenn überhaupt, nur von der jesidischen Gemeinschaft ausginge, nicht aber von armenischer Seite.

Ersucht wurde abzuklären, ob es in den Familien schon einmal Probleme wegen Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit gegeben hätte und ob die bP Probleme im Falle der Rückkehr zu erwarten hätten. Weiters sollte abgeklärt werden, ob die Familien tatsächlich über die familiären Umstände der bP 2 bzw. des K in Österreich bescheid wüssten.

Die Anfragebeantwortung ergab, dass es sich bei den Eltern der bP 2 um Armenier und den Eltern des K um Jesiden handelt. Es existierten keine Probleme in Bezug auf ethnische oder religiöse Vorgeschichte. Die Haltung der Familien der bP 1 und bP 2 in Bezug auf Mischehe wären vorwiegend neutral. Es bestünde zwischen den Familien der bP 1 und bP 2 bzw. deren gemeinsamen Sohnes kein Kontakt mit den in Österreich lebenden bP. Generell würden außereheliche Beziehungen in der armenischen Gesellschaft nicht gefördert. Allerdings sei es so, dass die Familien aufgrund ihrer Beziehung mit der bP 1 und bP 1 gleichgültig darüber denken. Die Möglichkeit, etwaigen Problemen ausgesetzt zu sein, sei sehr gering, da dies nicht etwas Außergewöhnliches für die armenische Gesellschaft sei. Es gäbe viele Beispiele für Familien mit interethnischen Kindern, welche problemlos in Armenien leben können.

römisch eins.12. Mit Schreiben vom 04.09.2012 wurden Protokolle der Einvernahmen der bP 1 und bP 2 vom 05.06.2012 als Zeugen im Verfahren des römisch XXXX vorgelegt. Ausgeführt wurde hierzu, dass nunmehr ein zusätzlicher Nachfluchtgrund entstanden sei. Die bP 1 führte in dieser Zeugeneinvernahme an, dass sie grundsätzlich sicher sei, dass die bP 3 und 4 ihre Kinder wären. Sie werde für diese jedenfalls bis an ihr Lebensende sorgen und würden diese Kinder ja auch ihren Namen tragen. Die bP 2 gab an, dass die bP 1 eben nicht der leibliche Vater der Kinder ist sondern römisch XXXX. Dieser lebe allerdings als Asylwerber mit seiner eigenen Familie und komme die bP 3 und 4 nur zeitweise besuchen. Die bP 2 sei nunmehr von ihrem Vater angerufen worden. Dieser habe sie beschimpft und würde ihr niemals verzeihen, dass sie zwei Kinder eines Jesiden zur Welt gebracht habe. Auch die Brüder hätten die bP 2 angerufen und sie bedroht. Sie glaube, die bP 1 habe ihre Verwandten in Armenien informiert. Im Falle der Rückkehr würden diese die bP 2 töten, da sie mit einem Jesiden und noch dazu außereheliche Kinder bekommen habe. Diese Anrufe habe die bP 2 vor ca. 2 Jahren erhalten, sie hätte nicht gewusst, dass sie dies in ihrem eigenen Verfahren geltend machen müsste.

römisch eins.13. Den bP wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2014 aktuelle Länderberichte sowie der Erhebungsbericht der Ländersachverständigen vom 10.11.2011, das medizinische Sachverständigengutachten vom 05.07.2011 (bP1) und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.08.2012 übermittelt. Am 28.02.2014 langte eine Stellungnahme der bP hierzu ein. Ausgeführt wurde lediglich, dass man sich den Länderinformationen anschließe. Aus diesen wurden zwei Passagen zur Korruption zitiert. Vorgelegt wurde ein aktueller Befundbericht betreffend der bP 1 vom 25.02.2014.

römisch eins.14. Mit Schreiben vom 06.03.2014 wurden weitere Bestätigungen vorgelegt:

Deutschkurs im Jahr 2013, leicht fortgeschrittene bP 2

Deutsch-Grundkurs, bP 2 im Jahr 2012

Diverse medizinische Unterlagen betreffend die bP 1

römisch eins.15. Für den 05.05.2014 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.

Vorgelegt wurden in der Verhandlung von der P1 nachstehende Unterlagen, welche teilweise bereits in der Urkundenvorlage vom 06.03.2014 vorgelegt wurden:

  • Strichaufzählung
    Ambulanzberichte, Befunde und ärztliche Schreiben des XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> vom 23.02.2011, 21.02.2012 25.04.2013, 25.04.2013, , 29.04.2013 betreffend bP 1

  • Strichaufzählung
    Befundberichte römisch XXXX vom 03.08.2011, 02.07.2013, 15.10.2013, 14.01.2014, 25.02.2014 betreffend bP 1

  • Strichaufzählung
    Ambulanzberichte, Befunde und ärztliche Schreiben der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg vom 27.03.2009, 29.06.2009, 18.09.2009, 01.04.2010, 07.03.2011 und 24.04.2011 betreffend bP 1

  • Strichaufzählung
    Schreiben der römisch XXXX vom 29.04.2014 (Kuchen backen für Pfarrkaffee)

  • Strichaufzählung
    Bestätigung Volkshilfe vom 28.02.2014

  • Strichaufzählung
    Bestätigung Deutschkurs für leicht Fortgeschrittene bP 2

  • Strichaufzählung
    Bestätigung römisch XXXX Suppenküche

  • Strichaufzählung
    Schreiben Volkshilfe vom 18.10.2013

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

römisch II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP 1 und 2 sprechen armenisch und russisch und weisen Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf.

Die beschwerdeführenden Parteien bP1 und bP2 sind junge, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP 1 und bP 2 haben 1992 traditionell geheiratet. Die bP 1-4 leben in einem gemeinsamen Haushalt. Die bP 2 ist die leibliche Mutter der bP 3-4. Die bP 1 scheint in den Geburtsurkunden der bP 3 und 4 als deren Vater auf und ist damit im juristischen Sinn der Vater der Kinder. Der leibliche Vater der bP 3-4 ist römisch XXXX, dessen Antrag auf internationalen Schutz mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2013 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Er unterstützte die Familie lediglich zeitweise mit Nahrungsmitteln und hatte nur unregelmäßigen Kontakt mit seinen Kindern. Er ist seit 29.10.2013 nicht mehr in Österreich gemeldet. Die bP haben bereits seit ca. 1,5 Jahren keinen Kontakt mehr mit ihm. Er hat seine väterlichen Rechte niemals geltend gemacht. Im familienrechtlichen Sinn ist daher die bP 1 als Vater der bP 3-4 anzusehen und richten sich die entsprechenden Rechtsfolgen der Vaterschaft wie Obsorge, Pflege, Unterhalt der bP 3-4 an die bP 1.

Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen bP3 - 4 ist durch die bP 1 und 2 gesichert.

Die Eltern, eine Schwester und ein Bruder der bP 1 leben nach wie vor in Armenien. Der Bruder der bP 1 hat am XXXX2000 einen Mord "mit besonderer Grausamkeit" begangen, für den er im römisch XXXX 2001 zu einer 15jährigen Haftstrafe verurteilt wurde.

Die Eltern, zwei Brüder, 10 Tanten und ein Onkel der bP 2 leben mit ihren Familien nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.

Auch der gemeinsame Sohn der bP 1 und 2 lebt in Armenien bei der Familie der bP 2.

Die bP 1 befand sich in Armenien für ca. 7 Jahre in Behandlung im Bezirkskrankenhaus sowie in der Polyklinik in römisch XXXX. Sie wurde dort regelmäßig ca. 2 mal jährlich stationär aufgenommen und begutachtet. Sie erhielt Beruhigungs- und Schlafmittel.

Die bP 1 befand sich in Österreich von römisch XXXX (wegen Anpassungsstörung und Depression gemischt), von römisch XXXX (wegen posttraumatischer Belastungsstörung) römisch XXXX (posttraumatische Belastungsstörung) im Krankenhaus römisch XXXX. Bei dieser dritten Aufnahme in diesem Krankenhaus wurde festgestellt, dass mit der bP 1 in russisch gesprochen werden kann, obwohl diese dies bei den ersten zwei Aufnahmen negierte. Es konnte keine regelmäßige Tabletteneinnahme festgestellt werden. Das Therapieangebot wurde von der bP 1 nur bedingt angenommen. Es kam zu einer raschen Besserung der Symptomatik, wobei kaum dissoziative Phänomene und Kopfschmerzen vorhanden waren.

Die bP 1 befand sich weiters von römisch XXXX mit Diagnose Rez. Depressive Episode mit Somatisierung, PTDS im römisch XXXX.

Gemäß Kurzbericht des römisch XXXX wurde bei der bP 1 im Rahmen des stationären Aufenthalts vom römisch XXXX eine aggressive Verhaltensstörung mit Tätlichkeiten gegen die Ehefrau, eine Rezid. Depressive Störung und eine Histrionische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert.

Die letzte Aufnahme der bP 1 im römisch XXXX erfolgte vom römisch XXXX mit Diagnose andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, Histrionische Persönlichkeitsstörung (egozentrisches und theatralisches Verhalten) und Somatisierungstendenz. Im Rahmen der Aufnahme wurde von einer Begleiterin mitgeteilt, dass in der römisch XXXX das Ärzteteam gemeint habe, beim Patienten läge keine psychische Erkrankung vor und gehöre die bP1 eher ins Gefängnis.

Die bP 1 leidet gemäß neurologisch-psychiatrischem Gutachten vom 05.07.2011 an Panikattacken, einem Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung, einer reaktiven Depression und besteht Verdacht auf emotionale Instabilität.

Die bP 1 befand sich mit dieser Diagnose gemäß Gutachten samt Diagnose Impulskontrollstörung von römisch XXXX zur Behandlung im römisch XXXX. Dort wurde sie von römisch XXXX wegen chronischen Kopfschmerzen sowie einem muskuloskelettalen Thoraxschmerz behandelt. Die bP 1 erhielt eine Physiotherapie wegen Rückenschmerzen sowie Schmerztabletten wegen der Kopfschmerzen und wurde ihr bei der Entlassung eine Medikation mit Seroquel, Sertralin und Mexalen bei Schmerz empfohlen.

Die bP 1 wird seit März 2011 über die Volkshilfe klinisch-psychologisch behandelt. Sie nimmt Gesprächstherapien bei OASIS war und wird von römisch XXXX wegen wiederholter depressiver Störung in großteiliger Besserung, anhaltender Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und Impulskontrollstörung behandelt und medikamentös eingestellt.

Gegen die bP 1 wurde am 13.08.2013 ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Rückkehrverbot verhängt.

Die bP 2 besucht jedenfalls seit 25.10.2013 eine Psychotherapie über die Volkshilfe und nimmt seit ca. 10 Monaten Beruhigungsmittel ein.

Die bP 2 besuchte von August bis Oktober 2013 einen Deutschkurs für leicht Fortgeschrittene und im Jahr 2012 einen Deutsch-Grundkurs.

Die bP 1 hat in Österreich einen Deutschkurs besucht. Sie hat keine Freunde in Österreich und legt auch keinen Wert auf Kontakt.

Die bP 2 arbeitet bei einer einmal im Monat stattfindenden gemeinnützigen Suppenküche mit.

Die bP 1 wurde mit Urteil des BG römisch XXXX gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt.

Die bP 2 wurde mit Urteil des LG römisch XXXX wegen Paragraphen 164, Absatz eins,, 164 Absatz 2, StGB (Hehlerei) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.

Die bP 1 wurde mit selben Urteil wegen Paragraphen 127,, 130 1.Fall sowie Paragraph 164, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Die bP 1 wurde mit Urteil des LG römisch XXXX gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 105, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Die bP leben von der Grundversorgung in Österreich.

Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis hinausgehenden Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Identität der bP steht fest.

römisch II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in werden folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Armenien ist knapp 29.800 km² groß und hat fast 3 Millionen Einwohner. Davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% andere (CIA 7.1.2014). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Die Parlamentswahlen am 6.05.2012 ergaben folgende Stimmenverteilung: Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,0%, Armenian National Congress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze (69 von 131 Sitzen), bildet aber gleichwohl eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei. Der bisherige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" ist in die Opposition gegangen. Ministerpräsident bleibt der parteilose ehemalige Vorsitzende der Zentralbank, Tigran Sargsyan (AA 10.2013a).

2009 hatte Ankara unter Schweizer Vermittlung und Patronanz der US-Regierung zwei Protokolle zur Normalisierung der Beziehungen mit der früheren Sowjetrepublik unterschrieben. Eine Anerkennung des Völkermords an den Armeniern machte Yerewan gar nicht erst zur Bedingung; der armenischen Regierung ging es in erster Linie um die Öffnung der Grenzen und die wirtschaftliche Entwicklung. Der türkische Staatspräsident kam gar zu einem Fußballspiel in die armenische Hauptstadt. Am Ende aber beugte sich Ankara dem Druck des Öl- und Gaslieferanten Aserbaidschan und verlangte von Armenien Zugeständnisse bei den Karabach-Verhandlungen. Die "Zürich-Protokolle" sind deshalb nicht ins türkische Parlament zur Ratifizierung gekommen (Standard 11.12.2013).

Bei den Parlamentswahlen am 6. Mai 2012 wurde die Republikanische Partei von Präsident Serge Sarkisjan stärkste Kraft. Zwar blieben die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit und Freizügigkeit rund um die Wahlen weitgehend uneingeschränkt, doch berichteten Wahlbeobachter, es habe massive Stimmenkäufe gegeben und auf Wähler sei Druck ausgeübt worden (AI 23.5.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2013a): Reise & Sicherheit, Armenien; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.1.2014

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Armenia; http://www.ecoi.net/local_link/247902/374002_de.html, Zugriff 15.1.2014

CIA - Central Intelligence Agency (7.1.2014): The World Factbook, Armenia;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 14.1.2014

derStandard.at (11.12.2013): Ankara drückt "Reset"-Taste für Armenienpolitik;

http://derstandard.at/1385170713334/Ankara-drueckt-Reset-Taste-fuer-Armenienpolitik, Zugriff 15.1.2014

Sicherheitslage

Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny-Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände mehr als 15% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen (AA 10.2013b).

Der Territorialkonflikt um Nagorny-Karabach zwischen Armenien und Aserbeidschan bleibt sehr volatil und ist immer wieder durch Perioden von höherer bzw. niedrigerer Intensität gekennzeichnet. Eine Lösung zeichnet sich derzeit nicht ab, trotz gegenteiliger Beteuerungen seitens der Konfliktparteien. Immer wieder kommt es zu Scharmützeln und bewaffneten Auseinandersetzungen an den Grenzen der beiden Staaten auch abseits von Nagorny-Karabach. Begriffe wie "Blitzkrieg", "Präventivschlag" oder "totaler Krieg" werden dabei von beiden Seiten bemüht. Regelmäßig kommt es zu militärischen Übungen beider Länder, begleitet von entsprechender Kriegsrhetorik. Solche Aktionen dienen oft auch der Ablenkung von innenpolitischen Problemen, der Waffenstillstand bleibt so weiterhin sehr fragil, mit der Möglichkeit eines jederzeitigen Ausbruchs. Beide Seiten misstrauen den Friedensbemühungen der internationalen Gemeinschaft, insbesondere der diesen Konflikt zu lösen angetretenen "Minsk-Gruppe" der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE), der führend die USA, Russland und Frankreich angehören (ICG 26.9.2013).

Die Beziehungen zur Türkei sind aufgrund des von Armenien erhobenen Vorwurfs des "Völkermords" an 1,5 Mill. Armeniern im Osmanischen Reich (1915/16) schwerbelastet. Im Oktober 2009 unterzeichneten die Türkei und Armenien zwei Protokolle über die Aufnahme und Entwicklung diplomatischer Beziehungen. Die Türkei knüpfte die Ratifizierung der Protokolle allerdings nachträglich an Fortschritte bei der Lösung des Bergkarabach-Konflikts, was von Armenien strikt abgelehnt wird. Zudem belastet der türkisch-armenische Streit um die Bewertung der Ereignisse von 1915/16 den Verständigungsprozess. In der Folge suspendierte auch Armenien die Ratifizierung der Protokolle, seither ruht die offizielle Annäherung zwischen den beiden Staaten. Seit einigen Jahren gibt es allerdings eine offene Debatte und verstärkte Annäherungsbemühungen auf Ebene der beiden Zivilgesellschaften.

Wegen der regionalen Isolation Armeniens ist das Nachbarland Iran wichtiger Handelspartner und Energielieferant und stellt neben Georgien die zweite offene Grenze dar. (AA 10.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2013b): Reisen & Sicherheit;

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_602844C2569B478F606E04F12C3931FC/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html;

Zugriff 15.1.2014

ICG - International Crisis Group (26.9.2013): Update Briefing N°71, Armenia and Azerbaijan: A Season of Risks, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380192899_b071-armenia-and-azerbaijan-a-season-of-risks.pdf, Zugriff 17.1.2014

Regionale Problemzone Nagorny-Karabach

Trotz der seit 1994 laufenden Vermittlungsbemühungen der Ko-Vorsitzstaaten der sog. Minsk-Gruppe der OSCE (USA, Russland, Frankreich, et al.) und zahlreichen, vom russischen Präsidenten persönlich vermittelten Treffen der Präsidenten bzw. Außenminister Armeniens und Aserbaidschans ist eine Lösung des Konflikts um Bergkarabach weiterhin nicht in Sicht. Die Konfliktparteien berufen sich auf unterschiedliche völkerrechtliche Prinzipien: einerseits das Recht eines Volkes auf Selbstbestimmung, das die ethnischen Armenier für sich reklamieren; andererseits das Prinzip der territorialen Integrität, das von Aserbaidschan geltend gemacht wird (AA 10.2013b).

Armenien und Aserbaidschan wollen den Konflikt um die Region Nagorny-Karabach friedlich lösen. Das ist das Ergebnis eines Treffens der Präsidenten beider Länder im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE) am 19.11.2013 in Wien. Sarksjan und Aliyev waren sich einig, auf Verhandlungen für eine friedliche Beilegung des Konflikts hinzuarbeiten. In den nächsten Monaten soll ein weiteres Präsidententreffen stattfinden. In der Zwischenzeit sollen die Außenminister mit der Minsk-Gruppe der OSZE eine Intensivierung des Friedensprozesses herbeiführen. Bis Jahresende soll eine Mission der Gruppe in die Region starten (Standard 19.11.2013).

Am 3. September 2013 erklärte der armenische Präsident die Absicht seines Landes der sog. Zollunion beitreten zu wollen. Die Zollunion wurde 2010 gegründet und stellt eine Plattform für wirtschaftliche Integration zwischen Weißrussland, Kasachstan und Russland dar. Ein weiterer möglicher Beitrittskandidat zu dieser Zollunion ist auch Aserbaidschan, wodurch sich in Zukunft eventuell neue Möglichkeiten einer Lösung des Nagorny-Karabachkonflikts ergeben könnten (ETH/ISDN 28.11.2013). Als Folge dieser überraschenden Wende der armenischen Regierung wurde das mit der EU bereits fertig ausverhandelte Assoziations- und Freihandelsabkommen aufgegeben (euobserver 18.10.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2013b): Reise & Sicherheit, Armenien;

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_602844C2569B478F606E04F12C3931FC/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html;

Zugriff 15.1.2014

derStandard.at (19.11.2013): Armenien und Aserbaidschan wollen Karabach-Konflikt friedlich lösen;

http://derstandard.at/1381373876406/Armenien-und-Aserbaidschan-wollen-Karabach-Konflikt-friedlich-loesen, Zugriff 15.1.2014

  • Strichaufzählung
    ETH/ISDN Zürich (28.11.2013): Mediation Perspectives: Armenia and the Customs Union - Window of Opportunity for Nagorno-Karabakh? http://isnblog.ethz.ch/conflict/mediation-perspectives-armenia-and-the-customs-union-window-of-opportunity-for-nagorno-karabakh, Zugriff 15.1.2014

euobserver.com (18.10.2013): Armenia's choice and the Eastern Partnership;

http://blogs.euobserver.com/popescu/2013/10/21/armenias-choice-and-the-eastern-partnership/, Zugriff 15.1.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig (BAA-Analyse 31.5.2010, vergleiche auch: AA 25.1.2013). Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert. Dies hat zur Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Artikel 101, Punkt 6 der Verfassung) (AA 25.1.2013).

Die Justiz ist zwar offiziell unabhängig, Gerichte unterliegen aber weiterhin politischem Druck der Exekutive, sowie der Erwartung, dass Richter einen Angeklagten in fast allen Fällen für schuldig befinden. Dies schränkt das Recht auf einen fairen Prozess teilweise ein. UNHCR berichtete 2011, dass der Kampf der Regierung gegen die Korruption auch negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Richter habe, da diese aus Angst, als korrupt eingestuft zu werden, strengere Strafen verhängten. Ein Justizrat ist für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig. Dieser kann Richter wegen des Delikts eines Justizirrtums auch dann anklagen, wenn gegen das Ersturteil kein Einspruch erhoben wurde. Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für Fairness, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken.

Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Es gibt keine Geschworenengerichtsbarkeit, ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren, außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Angeklagte haben das Recht, eine Rechtsberatung zu beanspruchen, der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Yerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten (USDOS 19.4.2013).

Die Justizblieb blieb weiterhin unter starkem Einfluss der Exekutive. Mitte 2012 führte die Regierung eine große Exekutiv- und Strafjustizreform durch, die besonders auf Effizienz, Unparteilichkeit und Transparenz abgezielt ist. Die Reformen beinhalteten dabei Änderungen zum Strafrecht, die Einführung eines Bewährungssystems, die klarere Aufteilung von Zuständigkeiten, die Reduzierung der Dauer von Gerichtsverfahren und einem gesicherten Zugang zu Verteidigern und Rechtshilfe. Als Indikator für diese Reformen soll das öffentliche Vertrauen in die Justiz ab nun zweimal im Jahr erhoben werden. Bis zum Dezember 2012 wurden folgende Komponenten der Reform umgesetzt: ein neues Ausbildungs- und Ernennungssystem für Richter, ein neues Strafgesetzbuch, Untersuchungen über langsame Verfahren und Ergänzungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz (FH 18.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628253_nit13-armenia-3rdproof.pdf, Zugriff 17.1.2014

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html, Zugriff 17.1.2014

Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.

Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen (AA 25.1.2013).

Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem, es wurden jedoch Maßnahmen gegen einige Polizeibeamte gesetzt. Zum Beispiel wurde der ehemalige Chef der Generaldirektion für strafrechtliche Untersuchungen wegen Machtmissbrauch zu vier Jahren Haft verurteilt. Der ehemalige Chef der Verkehrspolizei wurde aufgrund von Machtmissbrauch, schwerem Diebstahl und Veruntreuung zu sechs Jahren Haft verurteilt (US DOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html, Zugriff 17.1.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll. (AA 25.1.2013) Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen (US DOS 19.4.2013).

Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 25.1.2013).

Die armenische Gesetzgebung bezüglich der Kriminalisierung von Folter stellt insofern ein Problem dar, als sie nicht konform mit der Definition von Folter, festgelegt in der UN-Konvention gegen Folter, geht. Die armenischen Gesetze kennen diesbezüglich nur Bestimmungen, die auf Folterhandlungen ausschließlich begangen von Individuen im privaten Bereich reflektieren. Entsprechend wurde bisher kein öffentlich Bediensteter in Armenien wegen Folter angeklagt oder verurteilt (EC 20.3.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

EC - European Commission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2012 and recommendations for action,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf, Zugriff 17.1.2014

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html, Zugriff 17.1.2014

Korruption

Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind beispielsweise bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten. Präsident Sargsyan hat die eigene Regierung im September 2012 öffentlich für ihre Tatenlosigkeit gegenüber der Korruption scharf kritisiert, was ihm jedoch als Wahlkampftaktik ausgelegt wurde (AA 25.1.2013).

Die 2011 und 2012 eingeführten Antikorruptionsmaßnahmen haben zwar zu Verbesserungen geführt, ein Durchbruch war aber 2012 nicht ersichtlich. Die Korruption sinkt langsam, doch unterminieren Korruptionsanschuldigungen bei staatlichen Institutionen das öffentliche Vertrauen in den Staat. Die 2012 angenommenen Gesetze reduzieren das Risiko von Korruption, es mangelt jedoch an der Umsetzung. Der Bericht der Staatengruppe gegen Korruption (Council of Europe Group of States against Corruption - GRECO) vom Dezember 2012 fiel in Bezug auf Einführung von Empfehlungen positiv aus, da Armenien 16 von 19 Empfehlungen der Staatengruppe zufriedenstellend eingeführt hat. Positiv hervorzuheben ist die Einführung einer "e-payment" Homepage, um die Kosten der Serviceleistungen zu reduzieren und den Umgang mit Bargeld von öffentlich Bediensteten zu minimieren (FH 18.6.2013, vergleiche auch: EC 20.3.2013).

Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2013 verbesserte sich Armenien von Platz 105 im Jahre 2012 auf Platz 94 von insgesamt 175 untersuchten Staaten (TI 2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

EC - European Commission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2012 and recommendations for action,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf, Zugriff 17.1.2014

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628253_nit13-armenia-3rdproof.pdf, Zugriff 17.1.2014

TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2013, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 27.1.2014

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen.

Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird (AA 25.1.2013, vergleiche auch US DOS 19.4.2013).

Die Hilfeleistungen aller NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte, aber auch direkte humanitäre Hilfe erbracht. Als Beispiele hierfür seien die Verteilung von Kleidung, Schuhen, Nahrungsmitteln, etc. angeführt. Weiter sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Fremdsprachen- oder Computerkurse. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, die den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung bieten und somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder heben (siehe Kapitel 22 Grundversorgung/Wirtschaft) (BAA-Analysen 26.8.2010).

In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit offiziell keinen Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert (AA 10.2013a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

AA - Auswärtiges Amt (10.2013a). Reise & Sicherheit, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.1.2014

BAA-Analysen der Staatendokumentation (26.8.2010): Frauen in Armenien - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html, Zugriff 17.1.2014

Ombudsmann

Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (z.B. militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten) und er kann notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen.

Der Ombudsmann kann auch selbstständig tätig werden, wenn ihm Informationen über massive Verletzungen der Grund- und/oder Menschenrechte vorliegen, Themen von herausragender sozialer Wichtigkeit, oder auch Verletzungen von Rechten von Personen, die nicht selbst tätig werden können (BAA-Analysen 31.5.2010).

Neben der Zentrale in Yerewan gibt es sechs weitere regionale Büros in den Regionen Schirak, Gyumri, Gegharqunik, Vayots Dzor, Syunik, Tavush und Lori. Ebenso ist eine Hotline verfügbar (HRD o.D.).

Quellen:

BAA-Analysen der Staatendokumentation (31.5.2010): Justizsystem in Armenien

HRD - Human Rights Defender of the Republic of Armenia (o.D.):

offizielle Homepage, http://ombuds.am/en/guards/browse, Zugriff 17.1.2014

Meinungs- und Pressefreiheit

Das Recht auf freie Meinungsäußerung war 2012 weitgehend uneingeschränkt. Doch mussten Personen, deren Äußerungen als unpatriotisch oder anti-nationalistisch wahrgenommen wurden, mit feindseligen und teilweise gewalttätigen Reaktionen der Öffentlichkeit rechnen. In einigen Fällen schien es, als würden Polizei und lokale Behörden diese Angriffe insgeheim unterstützen. Zudem versäumten sie es, die Vorfälle gründlich zu untersuchen und die Taten öffentlich und entschieden zu verurteilen (AI 23.5.2013).

Artikel 27, der Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel. Es gibt offiziell keine Zensur; viele Journalistinnen und Journalisten neigen aber zur Selbstzensur. Üble Nachrede und Verleumdung werden nach einer Gesetzesänderung nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Damit wurde eine langjährige Forderung der internationalen Gemeinschaft umgesetzt. Betroffenen steht stattdessen der zivilrechtliche Klageweg offen. Die Zahl der zivilrechtlichen Klagen gegen Medien und Journalisten hat in der Folge stark zugenommen, und es ergingen eine Reihe unverhältnismäßig hoher Geldstrafen.

Im November 2011 erklärte das durch den Ombudsmann angerufene Verfassungsgericht das Gesetz für verfassungskonform, wies gleichzeitig aber die unteren Instanzen an, künftig mit Verleumdungsklagen sorgsamer umzugehen und drakonische Strafen gegen Medien grundsätzlich zu vermeiden. Zudem betonte das Gericht, dass Medien nicht für eine kritische Beurteilung von Fakten und bewertende Einschätzungen haftbar gemacht werden könnten.

Die körperliche Unversehrtheit der Journalisten und die freie Ausübung ihres Berufes sind nicht immer gewährleistet, auch gibt es immer wieder Berichte von Presse, NGOs und des Ombudsmannes über staatliche Schikanen gegen Journalisten. Dabei handelt es sich z.B. um tätliche Angriffe gegenüber Journalisten bzw. deren Arbeitsbehinderung vor Ort (AA 25.1.2013, vergleiche auch: HRW 31.1.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247902/374002_de.html, Zugriff 16.1.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/267721/395085_de.html, Zugriff 27.1.2014

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Hinsichtlich des Rechts auf Versammlungsfreiheit gab es eine Reihe von Verbesserungen. Das Verbot öffentlicher Versammlungen auf dem Freiheitsplatz von Yerewan wurde aufgehoben. Der Platz war nach den Zusammenstößen im März 2008 für Demonstrationen gesperrt worden. Die Venedig-Kommission des Europarats bewertete das neue Gesetz zur Versammlungsfreiheit und befand, es entspreche weitgehend den internationalen Standards. Einige Bedenken blieben jedoch bestehen. So beanstandete die Kommission das pauschale Verbot aller Versammlungen in der Nähe des Amtssitzes des Präsidenten, des Parlaments und der Gerichte. Darüber hinaus monierte die Kommission, dass die Paragraphen, mit denen Versammlungen verboten wurden, die einen gewaltsamen Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebten oder zu rassistischem, ethnischem und religiösem Hass oder zu Gewalt aufriefen, zu weit gefasst seien (AI 24.5.2012).

Die Verfassung und Gesetze gewähren Versammlungsfreiheit und die Regierung respektierte im Allgemeinen dieses Recht. Dennoch gab es Berichte über die Behinderung von Versammlungen oppositioneller Bewegungen und die Bevorzugung von Proregierungsorganisationen durch lokale Behörden im Vorfeld der Parlamentswahlen 2012. Auch kam es zu Zwangsverpflichtungen von Beamten und Studenten sich an politischen Proregierungskundgebungen zu beteiligen.

Das Recht auf Bildung von Vereinen und anderen Zusammenschlüssen wird mit Ausnahme für Militär- und Polizeipersonal grundsätzlich gewährt (US DOS 19.4.2013).

Quellen:

AI - Amnesty International (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/217384/325009_en.html, Zugriff 16.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html, Zugriff 16.1.2014

Opposition

Die meisten politischen Parteien werden durch hohe Regierungsbeamte oder andere mächtige Persönlichkeiten beherrscht und sind nicht demokratisch aufgebaut. Zudem agieren die bekannteren Parteipolitiker gleichzeitig als Geschäftsleute. Die Parteien leiden an internen Unstimmigkeiten oder Teilungen und haben oft kein klares inhaltliches Profil, weswegen sie für weite Teile der Bevölkerung uninteressant sind. Die Opposition besteht aus dem Bündnis Armenian National Congress, Daschnakzutiun (Armenische Revolutionäre Föderation, ARF) und der Erbe-Partei. Die Partei Bargavach Hayastan ("Blühendes Armenien") ging in die "konstruktive" Opposition. Es gibt immer wieder belastbare Berichte in der Presse und von NGOs über Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z.B. bei Demonstrationen oder Wahlen. Im Vorfeld und während des Präsidentschaftswahlkampfes war regelmäßig zu beobachten, dass ihr Zugang zu den Medien, ebenso wie die Ausübung der Versammlungsfreiheit, stärker eingeschränkt war. Demonstrationen der Opposition werden wieder regelmäßig genehmigt (AA 25.1.2013, vergleiche auch: US DOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html, Zugriff 16.1.2014

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen nicht westeuropäischen Standards; insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, mit der Überbelegung der Gefängnisse um durchschnittlich 20% (offizielle Angaben: 8%) und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen. Die armenische Regierung versucht, das Problem mit dem Neubau einer Strafvollzugsanstalt in der Region Armawir zu beheben, die bis zu

1.500 Gefangene aufnehmen können soll (AA 25.1.2013).

Laut offizieller Statistik kamen 2012 28 Personen in Gefängnissen um, im Vergleich zu 32 im Jahr 2011. Menschenrechtsorganisationen führten dies vor allem auf schlechte bauliche Zustände, Überbelegung, Vernachlässigung bei der Versorgung von Inhaftierten und auf Selbstmorde zurück (US DOS 19.4.2013).

Armenien unternahm einiges, um die Haftbedingungen zu verbessern, vor allem in den Bereichen Renovierung und Neubau von Haftanstalten. Die Probleme in Bezug auf Überbelegung, zu wenig Personal, unzureichende Essensrationen und Gesundheitsversorgung bleiben jedoch bestehen (EC 20.3.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

EC - European Commission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2012 and recommendations for action,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf, Zugriff 17.1.2014

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html, Zugriff 17.1.2014

Todesstrafe

Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 15, der Verfassung verankert (AA 25.1.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Artikel 26,) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist (Artikel 26,, 44 der Verfassung) (AA 25.1.2013).

Die Religionsfreiheit wird im Allgemeinen respektiert, wenngleich die dominierende Armenisch-Apostolische Kirche bestimmte Privilegien genießt. Beispielsweise darf sie in Krankenhäusern, Waisenhäusern, Internaten, Militäreinheiten und Gefängnissen permanente Vertreter haben. Andere Gruppen dürfen dies nur auf Antrag. Angehörige religiöser Minderheiten sehen sich manchmal mit gesellschaftlichen Schikanen konfrontiert (FH 1.2013, vergleiche auch: US DOS 20.5.2013).

Das Gesetz verbietet so genanntes nicht näher definiertes "soul hunting", was Proselytismus und erzwungene Konversion beschreibt. Diese Bestimmung betrifft alle Gruppen, auch die Armenisch-Apostolische Kirche (US DOS 20.5.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html, Zugriff 20.1.2014

US DOS - U.S. Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247580/371166_de.html, Zugriff 20.1.2014

Religiöse Gruppen

Ungefähr 90% der Bevölkerung gehören der Armenisch-Apostolischen Kirche an. Es gibt kleine Gemeinschaften anderer religiöser Gruppen, unter anderem: Römisch-Katholische, Armenisch-Unierte (Mechitaristen), Orthodoxe Christen, Armenisch-Evangelikale Christen, Molokanen, Pfingstkirchler, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, diverse charismatische Christen, Zeugen Jehovas, Mormonen, Jesiden, Juden und Muslime. Jesiden leben vor allem in landwirtschaftlichen Gebieten rund um den Berg Aragats, nordwestlich von Jerewan. Armenische Katholiken leben vorwiegend im Norden, die meisten Juden, Mormonen und orthodoxen Christen leben in Jerewan, ebenso wie kleine Gemeinden von Muslimen (US DOS 20.5.2013).

Die Armenische-Apostolische Kirche hat quasi den Status einer Staatskirche und nimmt eine faktisch privilegierte Stellung ein. In der Verfassung verankert, ist sie zwar formell anderen kirchlichen Organisationen gleichgestellt, allerdings genießt der Katholikos, das Oberhaupt der Kirche, besonderes Gehör bei Regierung und Bevölkerung. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände (z.B. den "Platz der Republik" in Jerewan) mieten, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen (AA 25.1.2013, vergleiche auch: US DOS 20.5.2013).

Muslime leben vor allem in Jerewan. Sie können ihren Glauben frei ausüben (AA 25.1.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

US DOS - U.S. Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247580/371166_de.html; Zugriff 20.1.2014

Jesiden

Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. So wird an einigen armenischen Schulen in jesidischen Gegenden (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Die hierfür seit 2005 vorhandenen Lehrbücher beziehen sich auf die jesidische Sprache und Literatur, stehen allerdings nur für die Jahrgangsstufen 1-6 zur Verfügung (AA 25.1.2013, vergleiche auch FH 1.2013).

Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen (AA 25.1.2013, vergleiche auch: BAA-Analysen 26.8.2009).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

BAA-Analysen der Staatendokumentation (26.8.2009): Jesiden in Armenien

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html,; Zugriff 20.1.2014

Zeugen Jehovas

Das Gesetz verbietet zwar Bekehrungen durch religiöse Minderheiten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden nicht staatlich behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt; im Zusammenhang mit geplanten Veranstaltungen ihrer Glaubensgemeinschaft gibt es jedoch Berichte, wonach die Mietverträge gelegentlich kurzfristig gekündigt werden (AA 25.1.2013, vergleiche auch Kapitel 10.2).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

Forum 18 (28.11.2013): Armenia: Jailed conscientious objectors freed - but alternative service applications missing?

http://www.ecoi.net/local_link/264185/390714_de.html, Zugriff 17.1.2014

Ethnische Minderheiten

Von den etwa 3. Mill. Einwohnern sind etwa 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% andere (CIA 7.1.2014). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache oder sozialem Status, jedoch setzte die Regierung dies nicht immer effektiv durch (US DOS 19.4.2013).

Im neuesten Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission werden die nationalen Minderheiten nur mehr im Zuge eines Projektes mit diversen kulturellen Gruppen zur Gleichbehandlung von nationalen Minderheiten erwähnt (EC 20.3.2013).

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (7.1.2014): The World Factbook, Armenia;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 20.1.2014

EC - European Commission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2012 and recommendations for action,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf, Zugriff 17.1.2014

US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 20.1.2014

Interethnische Ehen

Heute leben nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern, Abkömmlinge gemischter Ehen oder alte Menschen. Alle besitzen die armenische Staatsangehörigkeit; die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nicht vor. Es gibt keine aktuellen Daten, wie viele Personen dieser Gruppe zuzurechnen sind, in den 1990er Jahren ging man von einigen Hundert aus. In den letzten zehn Jahren gab es weder Berichte von staatlichen Behörden noch von Nichtregierungsorganisationen über Verfolgung oder tätliche Übergriffe gegenüber Aseris in Armenien (AA 25.1.2013, vergleiche auch: BAA-Analyse 6.4.2012).

Schon im Jahr 2007 wurde im Bericht des Bundesasylamtes zur Fact Finding Mission geschildert, dass keine Problemstellungen für aserisch-stämmige Personen bekannt geworden sind und dieses Thema schon damals an Aktualität verloren hatte. Aufgrund der Quellenlage ist es sehr unwahrscheinlich, dass aserisch-stämmige Personen, z.B. Kinder aus interethnischen Ehen systematische Diskriminierung erleiden müssten (BAA-Analyse 6.4.2012, vergleiche auch: BAA-FFM 11.2007).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

BAA-Analysen der Staatendokumentation (6.4.2012): Situation von gemischtethnischen Paaren in Armenien - Aktualisierung

BAA-FFM (11.2007): Bericht zur Fact Finding Mission Armenien, Georgien, Aserbaidschan

Frauen

Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt. Vergewaltigung - auch seitens des Ehepartners - wird strafrechtlich konsequent verfolgt, es kommt allerdings nur sehr selten zu Anzeigen. Die NGO Women's Resource Center registrierte im Halbjahr 2012 897 Anrufe auf der Hotline für häusliche Gewalt. Die NGO beherbergte 19 Frauen mit 23 Kindern in ihrer Unterkunft für Opfer von häuslicher Gewalt (US DOS 19.4.2013).

Opfer häuslicher Gewalt wenden sich selten an die Behörden. Es existiert kein Gesetz, das häusliche Gewalt explizit als Strafbestand aufführt, und auch keine gesetzlichen Regelungen über Schutzmechanismen wie Kontaktverbote oder Zufluchtsorte. Außer in Fällen besonders krasser Gewalt, ist die Polizei deshalb eher bestrebt, Fälle häuslicher Gewalt außergesetzlich zu regeln, zum Beispiel durch Vermittlung innerhalb der Familie.

Der armenische Staat unterhält keine Schutz-Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt. Die bestehenden NGO-Einrichtungen erhielten bisher keine staatliche Finanzierung. Die Einrichtung des Women's Rights Center wird zurzeit durch die norwegische Regierung finanziert, die anderen durch USAID und armenische Diaspora-Organisationen in den USA.

Aktuell existieren in Armenien drei Frauenhäuser mit rund 35 Plätzen für Frauen und etwa gleich viele für deren Kinder: das Woman's Rights Center Shelter; das Women's Support Center (WSC) der Tufenkian Foundation und das Myradoon Zerakeer-Zentrum der Armenian Lighthouse Charitable Foundation (ALCF).

In Armenien gibt es mehrere NGOs, die Opfer von häuslicher Gewalt unterstützen. Dazu gehören: das Women's Rights Center; das Women's Resource Center; das Sexual Assault Crisis Center; die Society Without Violence; das Women's Support Center/Tufenkyan Foundation und Ajakits (BFM 2.7.2013).

Quellen:

BFM - Bundesamt für Migration (2.7.2013): Focus Armenien. Häusliche

Gewalt: Staatlicher Schutz und nicht-staatliche Unterstützung

US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 22.1.2014

Bewegungsfreiheit

Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 25.1.2013). Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch Einschränkungen vor allem im Zusammenhang mit Reisen zu oppositionellen Kundgebungen in der Hauptstadt. Um das Land vorübergehend oder dauerhaft zu verlassen, müssen sich Bürger eine Ausreisebewilligung besorgen. Ausreisebewilligungen für vorübergehende Reisen werden üblicherweise innerhalb eines Tages ausgestellt zum Preis von 1.000 Dram (ca. 2,46 USD) pro Gültigkeitsjahr (US DOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 22.1.2014

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Während des Nagorny-Karabach Konfliktes wurden ca. 65.000 Haushalte aus der Grenzregion evakuiert. Die meisten dieser Personen konnten in ihre Häuser zurückkehren, oder ließen sich woanders nieder. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe bereitzustellen. Während eines Aufenthaltes im September 2010 in Armenien stellte der UN-Vertreter für Menschenrechte von IDPs einen Mangel an adäquaten Unterkünften und eingeschränkte wirtschaftliche Möglichkeiten fest (US DOS 19.4.2013).

Die Regierung der Republik Armenien verabschiedete am 14. Dezember 2000 ein Programm

zur Schaffung von Wohnraum für Flüchtlinge aus Aserbaidschan aus den Jahren 1998-2002,

das derzeit implementiert wird (IOM 8.2013).

Quellen:

IOM - International Organization for Migration (8.2013):

Länderinformationsblatt Armenien

US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 22.1.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2012 zufolge leben 35 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2010 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 29.900 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte (AA 25.1.2013).

Die kriegerischen Auseinandersetzungen von 1988 bis 1994 mit Aserbaidschan und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei belasten die armenische Wirtschaft bis heute. Nachdem die armenische Wirtschaftsleistung 2004 wieder den Stand von 1990 erreicht hatte, traf die internationale Finanzkrise Armenien hart. 2011 war eine Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 4,6% zu beobachten, die sich 2012 mit einem Wachstum von 7,2% fortgesetzt hat. Nach Angaben der Zentralbank hat das Volumen der Geldtransfers der armenischen Diaspora 2012 wieder zugenommen und betrug mehr als 1,5 Mrd. USD. Die Arbeitslosenquote lag 2012 offiziell unverändert bei 7%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert (AA 10.2013c).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

AA - Auswärtiges Amt (10.2013c): Reise & Sicherheit, Armenien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 22.1.2014

Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2013).

Familienbeihilfen

Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.

Einmalige Beihilfen

Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).

Kindergeld

Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.

Mutterschaftsgeld

Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 35.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 10.000 Dram im Monat an Personen, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden.. Außerdem die Schwangerschafts- und Entbindungsbeihilfe, die berufstätigen Müttern für einen Zeitraum von jeweils 70 Tagen vor und nach dem Entbindungstermin gezahlt wird. Die Höhe dieser Beihilfe entspricht dem Durchschnittsgehalt der betreffenden Person in den letzten drei Monaten vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs (zuletzt: 55.000 Dram) (IOM 8.2013).

Senioren und Behinderte

Die sozialen Unterstützungsprogramme für Senioren und behinderte Mitbürger basieren auf den Anforderungen des Gesetzes über die soziale Absicherung behinderter Personen in Armenien. Hierzu zählen die Vorbeugung von Behinderungen, die medizinische und soziale Rehabilitation und Prothesen sowie insbesondere prothetische und orthopädische Unterstützung behinderter Personen, die Bereitstellung von Rehabilitationsmitteln und soziale Dienste für Senioren und behinderte Bürger.

Bereits personalisierte Pensionäre können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionäre über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" (South-Western B-1 Quarter, Tel. 74-04-02) beantragen.

Alleinstehende Frauen

Alleinstehende Frauen können eine Familienbeihilfe erhalten, wenn sie die entsprechende Punktzahl erreichen. Derzeit gewährt die armenische Regierung dieser Bevölkerungsgruppe keine Sozialleistungen (IOM 8.2013).

Renten

Personen, die 63 Jahre (bei Frauen beginnt der Grundrentenanspruch mit 59) und älter sind und mindestens 5 Jahre gearbeitet haben, erhalten Anspruch auf eine Altersrente. Darüber hinaus besteht für Frauen eine Alterstabelle, nach der sich das Alter bis zur Anspruchsberechtigung pro Jahr um 6 Monate erhöht, bis das 63. Lebensjahr erreicht wurde. Personen im Alter von 55 Jahre, die 25 Jahre gearbeitet und hiervon 15 Jahre besonders schwere Arbeit geleistet haben, können eine Vorzugsrente beanspruchen. Die armenische Regierung hat eine Liste der betreffenden Positionen und Tätigkeiten veröffentlicht. Bis zum Erreichen des Rentenalters besteht eine Alterstabelle. Personen, die mindestens 35 Jahre gearbeitet haben und aufgrund einer Initiative des Arbeitgebers gekündigt wurden (mit Ausnahme bei Austritten aufgrund von Verstößen gegen Arbeitsvorschriften) und innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem zuständigen Arbeitsamt einen Antrag gestellt haben, erfüllen die Voraussetzungen um eine Rente zu erhalten. Im Fall einer Berufsunfähigkeitsrente für die Altersgruppe ab 30 Jahre muss die betreffende Person mindestens 5 Arbeitsjahre vorweisen können (IOM 8.2013).

Arbeitslosenunterstützung

Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden.

Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2013).

Quellen:

IOM - International Organization for Migration (8.2013):

Länderinformationsblatt Armenien

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten:

Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 25.1.2013).

Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Yerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Yerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Es wird geschätzt, dass 25% der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15% von humanitären Hilfsorganisationen und 60% von den Patienten getragen werden (IOM 8.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

IOM - International Organization for Migration (8.2013):

Länderinformationsblatt Armenien

Behandlungsmöglichkeiten von bestimmten Krankheiten

Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos:

Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. USD 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Yerewan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet.

Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos (AA 25.1.2013).

Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt 7 regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten.

Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:

  • Strichaufzählung
    Das "Stress Centre" CJSC implementiert die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen im psychologischen Gesundheitsbereich. Das Zentrum bietet die folgenden Leistungen: Behandlung ernsthafter psychischer Syndrome, Wiederherstellung der geistigen Gesundheit bei stationärer Aufnahme und in ambulanter Umgebung, stationäre Untersuchung von MSE-Antragstellern etc.

  • Strichaufzählung
    Das "prothetisch-orthopädische" CJSC und das "InterOrto"-LLC bieten prothetisch orthopädische Mittel.

  • Strichaufzählung
    Die Heime Nork und Nork 1 sind gemeinnützige Organisationen, die Rentner und behinderte Senioren betreuen.

  • Strichaufzählung
    Das "Vardenis"-Heim betreut psychisch beeinträchtigte Menschen jeden Alters.

  • Strichaufzählung
    Das "Gyumri"-Heim betreut Rentner und behinderte Senioren.

  • Strichaufzählung
    Das "Social Service Center of Alone old and Disabled People In-house Treatment" ist eine gemeinnützige Organisation, die Rentner und behinderte Senioren betreut (IOM 8.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

IOM - International Organization for Migration (8.2013):

Länderinformationsblatt Armenien

Behandlung nach Rückkehr

Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben (AA 25.1.2013).

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

IOM - International Organization for Migration (8.2013):

Länderinformationsblatt Armenien

römisch II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass den bP in ihrem Heimatland Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Beweiswürdigung

römisch II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

römisch II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.

römisch II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen vergleiche Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Die bP traten den mit Verständigung über die Beweisaufnahme übermittelten Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

römisch II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG [numehr: Paragraph 3, AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass das Vorbringen der bP einerseits nicht glaubwürdig und andererseits selbst im Falle der Wahrunterstellung nicht asylrelevant ist, da der armenische Staat entsprechend Schutzfähig und Schutzwillig ist.

römisch II.2.5. In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:

römisch II.2.5.1. Die bP 1 befindet sich zwar zugegebener Maßen in einem psychisch etwas beeinträchtigten Zustand. Generell erweckte sie jedoch mit ihrem unkooperativen Verhalten eher den Eindruck, dass sie nicht mit der Vehemenz eines tatsächlich Verfolgten im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Verfahren Angaben macht, sondern versucht, auszuweichen um keine abweichenden Angaben machen zu können. Vielmehr gab sie immer wieder an, dass sie aufgrund der psychischen Umstände nichts sagen könne, obwohl ihre Einvernahmefähigkeit zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Frage stand bzw. sich auch weder aus dem eingeholten Gutachten, noch aus den diversen Befunden oder letztlich dem Eindruck im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt.

Vor allem hat sich die bP 1 auch entgegen ihrer Behauptung im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.02.2009 und damit acht Monate nach der Einreise auch noch in keinerlei ärztliche Behandlung begeben. Schon das Bundesasylamt hat zu Recht die Behauptung der bP 1 im Rahmen dieser Einvernahme, bei römisch XXXX in Behandlung zu sein, als Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Angaben der bP 1 gewertet. Auch die in weiterer Folge versuchten Erklärungsversuche, dass es hier Dolmetscherprobleme gegeben hätte bzw. die bP 1 etwas missverstanden hätte, erscheinen vor dem Hintergrund, dass die bP dezidiert befragt zu Beginn der Einvernahme angegeben hat, den Dolmetscher zu verstehen und auch - trotzt Aufforderung hierzu - keinerlei Verständigungsschwierigkeiten im Verlauf der ersten Fragen bekannt gegeben hat, bloße Schutzbehauptungen zu sein.

Überdies ist auch mit dem im Zuge der Beschwerde behaupteten Vorbringen, die bP hätten aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten und der Annahme, bei der Ladung zum psychiatrischen Sachverständigen handle es sich um einen Kontrolltermin für das römisch XXXX für die bP nichts zu gewinnen. So legten sie keinerlei Bestätigung vor, dass sie tatsächlich an dem Tag im römisch XXXX vorstellig geworden wären und stünden den bP eine Vielzahl von Einrichtungen - inklusive der belangten Behörde selbst - zur Verfügung, an welche sie sich bei Unklarheiten hätten wenden können. Auch dies muss als Indiz dafür angesehen werden, dass die bP 1 eben gerade nicht wollte, dass man ihren psychischen Gesundheitszustand tatsächlich behördlich erhebt und dabei vielleicht Einschätzungen trifft, welche dem Wunsch der bP, in Österreich zu bleiben, zuwider laufen.

Allein mit einer psychischen Beeinträchtigung lassen sich daher die von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche, insbesondere hinsichtlich persönlicher Umstände nicht erklären. So gab die bP 1 vorerst tatsächlich an, den Wehrdienst nicht abgeleistet zu haben, um dann unter Vorlage des Wehrdienstbuches doch anzugeben, den Wehrdienst abgeleistet zu haben. Auch ist nicht ersichtlich, wie es dazu kommen konnte, dass die bP 1 angegeben hat, sie sei mehrfach als Nachtwächter in Armenien beschäftigt gewesen, während die bP 2 angegeben hat, dass er als Händler, Hilfsarbeiter und Polizist gearbeitet habe. Auch ist nicht ersichtlich - selbst wenn die bP tatsächlich Gedächtnisschwächen aufweisen würde - warum die bP 1 angegeben hat, dass die bP 2 als Kindergärtnerin gearbeitet hat. Die bP 2 behauptete demgegenüber nämlich, dass die Schwiegermutter als Kindergärtnerin gearbeitet habe und sie selbst nur gemeldet gewesen sei, um später eine Pension zu erhalten, aber nicht tatsächlich gearbeitet habe. Die bP 1 tätigte darüber hinaus mehrfach vorerst vage Angaben, um dann erst über entsprechend konkretes Nachfragen doch etwas zur konkreten Fragestellung anzugeben. Zuletzt im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Erst über Vorhalt, dass es nicht glaubwürdig ist, dass sie nicht einmal den Namen des Mannes kenne, der der leibliche Vater der Kinder ist, führte die bP 1 dann doch richtig aus. "Er heiße römisch XXXX, mit dem Familiennamen könnte er römisch XXXX heißen. Dass der bP 1 aufgrund ihres festgestellten, jedoch keine besondere schwere erreichenden psychischen Erkrankungen tatsächlich nicht einmal zu derart persönlichen Umständen falsche Angaben macht, erhellt sich für das BVwG nicht.

Es erscheint überdies absolut nicht nachvollziehbar, dass die bP 1 nicht einmal den Familiennamen des durch ihren Bruder Ermordeten im Rahmen der mündlichen Verhandlung nennen konnte. Zusätzlich gab die bP 1 in der Verhandlung befragt dazu, wie oft sie von den Verwandten des Ermordeten geschlagen worden sei, an, dass sie einmal geschlagen worden sei. Demgegenüber wurde in der Beschwerdeergänzung extra darauf hingewiesen, dass die bP 1 nur Probleme mit der Polizei im Rahmen der Untersuchungen des Mordfalles gehabt habe. Vor der Verurteilung des Bruders der bP 1 habe man die bP 1 festgenommen, ca. 5-6 Tage festgehalten und misshandelt, weshalb diese psychische Probleme habe. Von den Verwandten des Ermordeten sei die bP 1 jedoch nicht geschlagen worden (wie irrtümlich in der Niederschrift stehe), sondern wäre die bP 1 erstmalig während der Verhandlung bedroht worden. Dann hätten die Leute immer bei den bP angerufen und diese bedroht.

Aufgrund des Ergebnisses des Erhebungsersuchen des Asylgerichtshofes, gestützt auf Erhebungen bei der Polizei und dem Justizministerium der Republik Armenien, war festzustellen, dass der Bruder der bP 1 tatsächlich am XXXX2000 einen Mord "mit besonderer Grausamkeit" begangen hat, für den er im römisch XXXX 2001 zu einer 15jährigen Haftstrafe verurteilt worden ist.

Selbst bei Annahme von Befragungen mit körperlichen Übergriffen auf die bP 1, beginnend nach dem Mord des Bruders der bP 1 im Jahr 2000, kann daraus für die bP 1 nichts gewonnen werden. Abgesehen von der Frage der Glaubwürdigkeit dieser behaupteten Vorfälle ist grundsätzlich festzuhalten, dass Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen und inhaltlichen Konnex zur Ausreise mangelt, nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet sind. Die wohlbegründete Furcht, die einen weiteren Aufenthalt im Herkunftsstaat unzumutbar machte, müsste vielmehr bis zur Ausreise andauern und für diese nachvollziehbar kausal gewesen sein.

Die bP 1 konnte keinen solchen Vorfall zumindest annähernd zeitnahe zur Ausreise darstellen, die behaupteten Befragungen waren insofern nicht geeignet, einen zeitlichen und kausalen Konnex zur Ausreise im Juni 2008 herzustellen, da die bP eben auch angegeben haben, vor der Ausreise schon längere Zeit bei der Großmutter ohne Probleme gelebt zu haben. Es ist damit selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens die erforderliche Aktualität der behaupteten Verfolgung nicht gegeben. Es muss angenommen werden, dass bei tatsächlichem Bestehen asylrelevanter Verfolgungshandlungen oder bei Vorliegen begründeter Angst vor Verfolgung ein derart langer Weiterverbleib in Armenien wohl nicht der Fall gewesen wäre.

Die bP 2 gab im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.06.2008 an, dass sie während des Aufenthalts bei der Großmutter im April 2008 vergewaltigt worden sei. Sie hätte gegen die einflussreiche Familie am nächsten Tag nach der Vergewaltigung Anzeige erstattet. Sie habe die Entführer und Vergewaltiger gekannt und hätte deren Namen bei der Polizei genannt. Von dieser sei ihr jedoch gesagt worden, dass sie gegen diese Familie nicht vorgehen könnte.

Als die bP 2 am 27.02.2009 konkret nach dem Namen der Vergewaltiger befragt wurde, gab sie an, den Namen nicht zu kennen und führte aus, dass sie nie den Wunsch gehabt hätte, etwas über jene Leute zu erfahren. Auch der Name des Ermordeten wäre ihr unbekannt. Der Tag der Vergewaltigung wäre ihr nicht mehr erinnerlich.

Bezüglich der Kenntnis der Namen der Vergewaltiger bzw. des Mannes, der den Bruder der bP 1 ermordet hätte, führte die bP 2 in der Beschwerdeergänzung in Erwiderung auf den aufgezeigten Widerspruch aus, dass sie die Namen früher schon gekannt habe, nunmehr aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr wisse. Die bP 1 und 2 seien nämlich bei der Verhandlung des Bruders der bP 1 gewesen und seien ihnen daher von dieser die Gesichter der Verwandten des Ermordeten und deren Autos bekannt. Schon bei dieser Verhandlung seien sie bedroht worden. Demgegenüber war im erstinstanzlichen Verfahren von keinerlei Verhandlungsbesuch die Rede und führte die bP 2 demgegenüber vage und dennoch eindeutig was die Verwandten des Ermordeten betrifft, aus:

F.: Wie heißt der Ermordete.

A.: Ich kenne den Ermordeten nicht.

F.: Sie werden doch gefragt haben, wie der Ermordete heißt. Hat sie das nie interessiert.

A.: Nein, ich habe mich auch nie erkundigt, es handelt sich dabei um die Tat meines Schwagers. Was sollen wir mit der Sache zu tun haben. Alle sagten, dass es sich bei dem Ermordeten um einen guten Menschen gehandelt hätte. Mit gut meine ich einflussreich. Ich kenn auch die näheren Umstände des Vorfalles nicht, ich weiß nur, dass mein Schwager, also der Bruder meines Lebensgefährten, jemanden mit einem Messer erstochen hat.

F.: Wo fand der Mord statt.

A.: In Erewan. Bei der Familie des Ermordeten handelt es sich um einflussreiche Leute, die wahrscheinlich in Erwan leben. Ich betone nochmals, dass mir die Namen vollkommen unbekannt sind.

F.: Wie heißt die Familie des Ermordeten und warum sind sie so einflussreich.

A.: Ich weiß nichts über sie und ich habe auch nicht den Wunsch etwas über diese Leute zu erfahren.

F.: Wenn die Leute so einflussreich sind, dann sollten auch Sie die Namen kennen.

A.: Warum? Ich habe kein Interesse daran.

Wie schon die belangte Behörde zusätzlich richtig festgehalten hat, ist es der bP 2 zwar zuzugestehen, dass eine detaillierte zeitliche Einordnung bestimmter Vorfälle nach einiger Zeit schwer fallen kann, doch handelt es sich bei der angeführten Vergewaltigung um ein derart einprägsames Ereignis, dass sie sich, hätte sie die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt, wohl genau daran erinnern würde, und eine dementsprechende konsistente Schilderung darüber abzugeben in der Lage gewesen wäre. Dem Vorhalt im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass sie nunmehr die dritte Version dieser Behauptung geschildert hat, vermochte die bP 2 nicht entgegenzutreten.

Schon die belangte Behörde hat es wie oben dargestellt als nicht nachvollziehbar angesehen, dass die bP über sechs Jahre bei der Großmutter der bP 2 leben und von den Verwandten regelmäßig versorgt werden konnten. Die bP gaben an, sich nicht erklären zu können, wie sie dann nach so langer Zeit gefunden worden wären und erhellt sich nicht, warum nach so langer Zeit noch ein derartiges Interesse an den bP bestanden haben sollte . Dies vor allem auch in Hinblick darauf, dass Verwandte der bP 1 und 2 noch in ihren Heimatort leben und nicht ersichtlich ist, warum diese keine Probleme gehabt haben.

Genauso wenig vermochte die bP 2 dem Vorhalt im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass es absolut unglaubwürdig ist, dass sie von ihren angeblichen Verfolgern sieben Jahre lang gesucht und erst dann gefunden worden wäre, obwohl sie weder mit dem Täter unmittelbar verwandt war und sie mit der Tat in keinem Zusammenhang stand, entgegenzutreten. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die bP 2 eben zu dieser angeblichen Vergewaltigung keine Beweismittel vorlegte und vielmehr am Rande ausführte, sie habe schon eine schriftliche Bestätigungen von der Anzeige und vom sie untersuchenden Amtsarzt gehabt, wisse aber nicht, wo sich diese befänden.

Auch aus dem Erhebungsersuchen des Asylgerichtshofes ergibt sich, dass bei den armenischen Behörden weder hinsichtlich einer Vergewaltigung der bP 2 noch hinsichtlich einer Belästigung der Eltern und Schwestern der bP 1 etwas aufliege. Entsprechende Aussagen oder Anzeigen lägen der Polizei nicht vor. Hinsichtlich der Frage, ob Familienangehörige eventuell wegen des Mordes jetzt noch belästigt werden könnten, wurde vermutet, dass der Mörder selbst nach seiner Haftentlassung wohl am gefährdetsten sei.

Die bP 1 und 2 konnten damit keinerlei aktuelle Gefährdung im Zusammenhang mit dem Mord des Bruders der bP 1 glaubhaft machen.

römisch II.2.5.2. Mit Schreiben vom 04.09.2012 wurden Protokolle der Einvernahmen der bP 1 und bP 2 vom 05.06.2012 als Zeugen im Verfahren des römisch XXXX vorgelegt. Ausgeführt wurde hierzu, dass nunmehr ein zusätzlicher Nachfluchtgrund entstanden sei. Die bP 2 gab an, dass die bP 1 eben nicht der leibliche Vater der Kinder sei, sondern römisch XXXX, welcher sich auch später gemäß DANN-Gutachten als tatsächlicher leiblicher Vater erwies. Die bP 2 sei nunmehr von ihrem Vater angerufen worden. Dieser habe sie beschimpft und würde ihr niemals verzeihen, dass sie zwei Kinder eines Jesiden zur Welt gebracht habe. Auch die Brüder hätten die bP 2 angerufen und sie bedroht. Sie glaube, die bP 1 habe ihre Verwandten in Armenien informiert. Im Falle der Rückkehr würden diese die bP 2 töten, da sie mit einem Jesiden und noch dazu außereheliche Kinder bekommen habe. Diese Anrufe habe die bP 2 vor ca. 2 Jahren erhalten, sie hätte nicht gewusst, dass sie dies in ihrem eigenen Verfahren geltend machen müsste. Schon allein aus dem Umstand, dass die bP 2 derartige Drohungen über 2 Jahre lang in ihrem Verfahren trotz zahlreicher Aufklärungen hinsichtlich ihrer Mitwirkungspflichten nicht erwähnt, lassen begründete Zweifel an diesem Vorbringen aufkommen. Hätte die bP 2 tatsächlich gegründete Angst vor einer Verfolgung durch ihre Familienangehörigen gehabt, hätte sie sich wohl - wenn schon nicht an die Behörden, dann dennoch an eine Betreuungseinrichtung oder den Rechtsberater - gewandt, um Schutz zu finden. Derartige, angeblich massive Drohungen selbst mit dem Tod zwei Jahre lang nicht zu erwähnten, erscheint nicht nachvollziehbar.

Zusätzlich langte am 23.08.2012 eine Anfragebeantwortung hinsichtlich des Vaters der bP 3 und 4 ein. In der entsprechenden Anfrage wurde festgehalten, dass der armenische Asylwerber römisch XXXX (in weiterer Folge auch K.) Jeside sei und mit seiner Ehefrau und einem von vier Kindern in Österreich lebe. K. habe mit einer weiteren Asylwerberin (bP 2) zwei Kinder gezeugt (bP 3 und 4). K wäre Jeside, die bP 2-4 Armenier. Alle in der Heimat, besonders die Verwandten wüssten über diese außerehelichen Kinder und die unterschiedliche Abstammung bescheid. Die Familien der bP 2 und des K. würden diese nunmehr aufgrund dieser Umstände im Falle einer Rückkehr verfolgen. Die Adressen der Verwandten der bP 2 sowie des K wurden bekannt gegeben.

Schon in der Anfrage wurde festgehalten, dass aus den allgemeinen Länderfeststellungen hervorgeht, dass von staatlicher Seite keine systematischen Verfolgungshandlungen gegen Jesiden in Armenien bekannt sind. Hinsichtlich innerethnischen Ehen ist bekannt, dass eine Bedrohung - wenn überhaupt, nur von der jesidischen Gemeinschaft ausginge, nicht aber von armenischer Seite. Diese Einschätzung stimmt auch mit den der aktuellen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen überein.

Die Anfragebeantwortung ergab, dass es sich bei den Eltern der bP 2 um Armenier und den Eltern des K um Jesiden handelt. Es existieren keine Probleme in Bezug auf ethnische oder religiöse Vorgeschichte der Familien. Die Haltung der Familien der bP 1 und bP 2 in Bezug auf Mischehe sind vorwiegend neutral. Es besteht zwischen den Familien der bP 1 und bP 2 bzw. deren gemeinsamen Sohnes kein Kontakt mit den in Österreich lebenden bP. Generell werden außereheliche Beziehungen in der armenischen Gesellschaft nicht gefördert. Allerdings ist es so, dass die konkreten Familien aufgrund ihrer Beziehung mit der bP 1 und bP 2 gleichgültig darüber denken. Die Möglichkeit, etwaigen Problemen ausgesetzt zu sein, ist sehr gering, da dies nicht etwas Außergewöhnliches für die armenische Gesellschaft ist. Es gibt viele Beispiele für Familien mit interethnischen Kindern, welche problemlos in Armenien leben können. Auch aufgrund dieses behaupteten Nachfluchtgrundes droht den bP daher im Falle ihrer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung.

römisch II.2.5.3. Weder dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten, dem länderkundigen Gutachten vom 10.11.2011 (keine Vergewaltigung der bP 2 oder Verfolgung von Familienmitgliedern der bP 1 aus "Blutrache" bekannt), noch die Anfragebeantwortung vom 23.08.2012 (keine Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen den gemischtethnischen, außerehelichen Kindern) wurde von den bP substantiiert entgegengetreten. Die Angaben der 1 und 2 waren an sich schon widersprüchlich, vage und nicht nachvollziehbar. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war damit das gesamte Vorbringen der bP als unglaubwürdig zu beurteilen.

römisch II.2.5.4. Sofern in der Beschwerde seitens der bP moniert wird, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Von den bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgehen. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Rechtliche Beurteilung

römisch II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

römisch II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. Paragraphen 16, Absatz 6,, 18 Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

römisch II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gem. Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Paragraph 75, Absatz 19, AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 75, Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.

Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)

römisch II.3.5. Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich jedoch auch aus dem Umfang der behaupteten Übergriffe auf die bP 1 nach der Festnahme ihres Bruders im Jahr 2000, dass sich diese nicht als ausreisekausal darstellten und schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, der bP den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen vergleiche Erk. d. VwGH vom 23.1.1997, Zahl 95/20/221 mit Verweis auf Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081; ebenso Erk. d. VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen gelten nach der Judikatur grundsätzlich nicht als asylrelevante Verfolgung: "Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen blieben, und Hausdurchsuchungen auf Grund mangelnder Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung anzusehen sind" (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0365; vergleiche auch VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0262). Hausdurchsuchungen, Verhöre, kurzfristige Inhaftierungen (zu Verhören, Befragungen und einer dreitägigen Anhaltung vergleiche zB VwGH 10. 3. 1994, 94/19/0257; 22. 6. 1994, 93/01/0443), Vorladungen zur Polizei (VwGH 16. 12. 1992, 92/01/0600; 1. 7. 1992, 92/01/0140; 11. 11. 1998, 98/01/0312) sollen (für sich allein) der nach der GFK geforderten Verfolgungsintensität insbesondere dann nicht genügen, wenn eine entsprechende staatliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben ist.

Auch kommt selbst wiederholten Vorladungen zur Polizei und Befragungen nach dem Aufenthaltsort von Verwandten der ständigen hg. Judikatur zufolge nicht der Charakter von Eingriffen zu, die ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden könnten vergleiche für viele andere z.B. Erkenntnis des VwGH vom 21. April 1993, Zl. 92/01/1059). Ebensowenig können Hausdurchsuchungen bzw. polizeiliche Hausbesuche für sich allein als Verfolgungshandlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden (VwGH 23. 5. 1995, 94/20/0672, 0673; vergleiche dazu zB auch VwGH 18. 12. 1991, 91/01/0146; 17. 2. 1992, 92/01/0777; 14. 10. 1992, 92/01/0216; 16. 12. 1992, 92/01/0600; 21. 4. 1993, 92/01/1059; 8. 7. 1993, 92/01/0174; 10. 3. 1994, 94/19/0277, 0278; 23. 3. 1994, 93/01/1178; 21. 2. 1995, 94/20/0720; 24. 4. 1995, 94/19/1402; 5. 6. 1996, 96/20/0323; 18. 12. 1996, 96/20/0610, 95/20/0651; 10. 7. 1997, 95/20/0706; 11. 12. 1997, 95/20/0610; Steiner, AsylR, 30 f).

Im Falle der viermaligen Inhaftierung zu jeweils bis drei Tagen erkannte der Verwaltungsgerichtshof, ohne an dieser Stelle eine "Verfolgungsprognose" anzustellen, dass diese vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorgänge von ihm zu Recht als "Schikanen" bezeichnet worden seien, weil sie auch in ihrer Gesamtheit nicht das Maß an Intensität erreichen, dessen es bedürfte, um "den weiteren Verbleib im Heimatland als unerträglich erscheinen zu lassen" vergleiche VwGH 26. 6. 1996, 95/20/0147).

Zur hilfsweise herangezogenen Argumentation hinsichtlich des Bestehens des Willens und der Fähigkeit des Staates, Schutz zu gewähren, wird Folgendes erwogen:

Grundsätzlich kann die von der belangten Behörde angewandte Methodik der hilfsweisen Argumentation im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht beanstandet werden vergleiche VwGH 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985).

Zur von der bP bestrittenen mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens wird angeführt, dass das BVwG nicht verkennt, dass die Angehörigeneigenschaft in bestimmten Fallkonstellationen asylrelevant sein kann. Im gegenständlichen Fall ist jedoch gemäß den Erhebungen eine Wahrscheinlichkeit für die Verfolgung an sich durch die Familienmitglieder des Ermordeten weder gegeben, noch ist eben ersichtlich, dass die bP keinen Schutz durch die Behörden in diesem Fall erlangen könnten. Dies vor allem in Hinblick darauf, dass wie bereits ausgeführt zahlreiche Familienmitglieder der bP, insbesondere der bP 1 nach wie vor problemlos in Armenien leben (zur Auslegung des Begriffes "soziale Gruppe" vergleiche Erk. d. VwGH v. 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479-7, wo dieser auch auf Artikel 10, der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie") Bezug nimmt).

Jedenfalls ist der belangten Behörde beizupflichten, dass -rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen- es den bP auch im Hinblick auf die Länderfeststellungen möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihnen Schutz zu gewähren.

Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von den bP 1 und 2 geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des [in diesem Erkenntnis] türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.

... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Artikel 191, des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist vergleiche hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).

Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber vergleiche Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem

vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... :

Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...".

Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,).

In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Artikel 7, Absatz 2, leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".

Im gegenständlichen Fall haben die bP weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten jener Personen, die gegen die bP vorgingen, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre. Auch konnten sie nicht glaubhaft machen, dass die Polizei oder - wie bereits von der belangten Behörde angeführt - auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete, der Polizei übergeordnete oder zu deren Kontrolle eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen, ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.

Die bP bescheinigten im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierte Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.

Im Ergebnis haben die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht vergleiche EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten somit aus.

römisch II.3.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung

nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

..."

Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiter festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen.

Bei der bP 1 und bP 2 handelt es sich um mobile, junge, grundsätzlich arbeitsfähige Menschen. Sowohl die bP 1 als auch die bP 2 gaben an, so bald als möglich in Österreich arbeiten zu wollen, weshalb sie offenbar ihrer Einschätzung nach arbeitsfähig sind. Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen bP3 -4 ist durch bP 1 und bP 2 gesichert.

Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem qualifiziert vulnerablen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Auch steht es den bP1 und bP2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihre dort lebenden Familienangehörigen erwarten. Selbst wenn diese offenbar derzeit in keinerlei Kontakt mit den bP stehen, so ist dennoch davon auszugehen, dass im Falle der Rückkehr wiederum die familiären Bande zum tragen kommen. Die Familien stehen auch gemäß Erhebungsersuchen dem Umstand, dass die bP 3 und 4 nicht von der bP 1 stammen, neutral gegenüber.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

In Bezug auf die minderjährigen bP ist sicherzustellen, dass die Pflege und Obsorge durch bP1 und bP2 im Zuge der Außerlandesbringung nicht vereitelt wird.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.

Soweit die bP 1 und 2 ihren Gesundheitszustand thematisieren wird Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch II VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Gerade zur vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des psychischen Zustandes wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:

"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Artikel 3, [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Artikel 38,).

...

Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Artikel 3, [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Artikel 3, der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Artikel 54,). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Soweit die bP 1 durch die Vorlage von Befunden von römisch XXXX vorbringt, eine Überstellung wäre aufgrund des psychischen Zustandes aus medizinischer Sicht nicht vertretbar, werden zur Interpretation bzw. der Beurteilung der Schlüssigkeit und Plausibilität dieses Vorbringens folgende Erkenntnisquellen herangezogen:

1.) Diagnostik-Leitlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Begriffsklärungen und Leitlinien zur psychotherapeutischen Diagnostik des Bundesministeriums für Gesundheit

auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 15. Juni 2004, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 13, Suppl. 3, Nr. 3/2005, S 82ff sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7/2005, S 3

http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/diagnostik-leitlinie_fuer_psychotherapeutinnen_und_psychotherapeuten_formatiert_fuer_homepage.pdf

2.) Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage von Gutachten des Psychotherapiebeirates, zuletzt vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Nr. 1/1993, S 55ff; Vol. 4, Suppl. 4, Nr. 4/1996, S 169ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7/2001, S 19)

http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/berufskodex_fuer_psychotherapeutinnen_und_psychotherapeuten_formatiert_fuer_homepage.pdf

3.) Gutachterrichtlinie Kriterien für die Erstellung von Gutachten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 10, Suppl. 4, Nr. 4/2002, S 96ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 9/2002, S 11)

http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/gutachterrichtlinie_formatiert_fuer_homepage.pdf

Einleitend ist anzuführen, dass die genannten Bescheinigungsmittel nicht dem Kriterien eines Gutachtens entsprechen vergleiche oa. Quelle gem. Punkt 3.) insbesondere Punkt 3.), weshalb diesen im gegenständlichen Verfahren nicht die Beweiskraft eines Gutachtens, sondern jenes eines "sonstigen" Beweismittels zukommt. Demgegenüber wird dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 05.07.2011 gefolgt.

Ebenso ist davon auszugehen, dass die Befunde nicht den Anforderungen der unter Punkt 2.) der genannten Quelle entsprechen, weil hierbei insbesondere folgende Kriterien nicht erfüllt wurden:

Grundsätzlich besteht kein Anlass, die fachliche Qualifikation der das Bescheinigungsmittel erstellenden Person anzuzweifeln, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um einen Angehörigen des medizinischen Berufes mit entsprechender Qualifikation handelt.

Weiters wird auf die Bestimmungen des Psychotherapiegesetztes, Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, idgF verwiesen:

Paragraph eins, (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewu[ss]te und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

14. (1) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und psychotherapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des medizinischen, psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.

Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus psychotherapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der psychischen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK dargestellten Rechte darstellen.

Aufgrund der hier vorliegenden psychischen Beeinträchtigung mag zwar römisch XXXX insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung nach Armenien zu eine Beeinträchtigung des psychischen Zustandes der bP führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann (wie sich dies im übrigen auch aus dem Sachverständigengutachten ergibt), womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt.

Die bP 1 wird seit März 2011 über die Volkshilfe klinisch-psychologisch behandelt.

römisch XXXX wurde von der bP 1 selbst bzw. über einen gemeinnützigen Verein als Therapeut herangezogen, welcher von der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Therapie in der Sprache der bP sprach, welche durch ihn nicht erfolgen konnte. Sie nimmt Gesprächstherapien bei OASIS war und wird von römisch XXXX wegen wiederholter depressiver Störung in großteiliger Besserung, anhaltender Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und Impulskontrollstörung behandelt und medikamentös eingestellt. Selbst wenn festzuhalten ist, dass sich die bP 1 in Österreich bereits mehrmals stationär in Nervenheilanstalten befand, so ist dazu auszuführen, dass im Rahmen der ersten zwei Aufenthalten die bP 1 durch ihre Verweigerung, Russisch zu sprechen, den Behandlungserfolg gravierend verringerte. Generell ist festzuhalten, dass die bP 1 an sich wenig zu den jeweiligen Behandlungserfolgen beigetragen hat (Tabletteneinnahme nicht nachweisbar, Therapieangebot kaum angenommen), wobei in den Befunden dennoch immer wieder festgestellt wurde, dass es zu einer raschen Besserung währen der Behandlung kam.

Die bP 1 leidet gemäß neurologisch-psychiatrischem Gutachten vom 05.07.2011 an Panikattacken, einem Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung, einer reaktiven Depression und besteht Verdacht auf emotionale Instabilität. Die psychischen Probleme erschienen unter laufender Therapie gebessert. Angesichts der Situation sei sicherlich nicht mit einer kompletten Normalisierung der psychiatrischen Situation zu rechnen. Welche signifikante Verschlechterung im Falle der zwangsweisen Abschiebung zu erwarten wäre, wurde nicht ausgeführt. Die Fortführung der Medikation, auch eine Gesprächstherapie in der Muttersprache sei zu empfehlen.

Die bP 1 befand sich mit dieser Diagnose gemäß Gutachten samt Diagnose Impulskontrollstörung zuletzt stationär von römisch XXXX zur Behandlung im römisch XXXX. Dort wurde sie von römisch XXXX wegen chronischen Kopfschmerzen sowie einem muskuloskelettalen Thoraxschmerz behandelt. Die bP 1 erhielt eine Physiotherapie wegen Rückenschmerzen sowie Schmerztabletten wegen der Kopfschmerzen und wurde ihr bei der Entlassung eine Medikation mit Seroquel, Sertralin und Mexalen bei Schmerz empfohlen.

Allein wegen ihres psychischen Gesundheitszustandes befand sich die bP 1 daher schon jedenfalls seit 2 Jahren nicht mehr in stationärer Behandlung und geht es der bP 1 aufgrund der Behandlung über die Volkshilfe inzwischen besser.

Vor allem wurde von den bP im Verfahren angegeben, dass sich die bP 1 in Armenien für ca. 7 Jahre in Behandlung im Bezirkskrankenhaus sowie in der Polyklinik in Erewan befand. Sie wurde dort regelmäßig ca. 2 mal jährlich stationär aufgenommen und begutachtet. Sie erhielt bereit in Armenien Beruhigungs- und Schlafmittel und gemäß den Angaben der bP 2 eine entsprechend gute Behandlung. Die bP 2 gab hierzu an:

F.: Fand Ihr Lebensgefährte mit der Behandlung in den beiden genannten Krankenhäusern in Erewan das Auslangen.

A.: Ja, natürlich, die Erkrankung meines Lebensgefährten konnte in Armenien behandelt werden und es ging uns nicht schlecht. Wenn meine Probleme im April 2008 nicht gewesen wären, hätten wir Armenien nie verlassen.

Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Länderfeststellungen und kann daher nicht erkannt werden, dass die der bP 1 im Falle der Rückkehr ein lebensbedrohlicher Zustand mangels entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten oder eine besonders menschenunwürdige Behandlung im Falle der Rückkehr drohen würde.

Die bP 2 besucht jedenfalls seit 25.10.2013 eine Psychotherapie über die Volkshilfe und nimmt seit ca. 10 Monaten Beruhigungsmittel ein. Auch für diese Erkrankung gilt das eben hinsichtlich der bP 1 ausgeführte.

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

Im gegenständlichen Fall sei auch auf das Erk. des AsylGH GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

römisch II.3.7. Behebung von Spruchpunkt römisch III des angefochtenen Bescheides

Aufgrund Paragraph 10, AsylG in der Fassung des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

2. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. ...

5. ...

und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz war abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die bP haben in Österreich über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner ihnen nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Die bP 3 und 4 wurden in Österreich geboren und halten sich die bP 1 und bP 2 bereits seit sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Eine Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in der Form des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

  • Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

  • Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i,, welcher der nunmehrigen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

  • Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP sind seit sechs Jahren bzw. ihrer Geburt in Österreich aufhältig. Die bP 1 und 2 reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

  • Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügen über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte

  • Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.

v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).

  • Strichaufzählung
    Grad der Integration

Die beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen,: wenngleich im Verfahren hervorkam, dass die bP 1 und 2 zumindest inzwischen Deutschkurse besucht haben. Dennoch ergab sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass sie die deutsche Sprache kaum beherrschen und gerade die bP 1 auch kein Interesse an einer Integration zeigt. Auch das einmal im Monat stattfindende Helfen bei einer Suppenküche durch die bP 2 sowie der Kirchenbesuch der Familie lässt keine besonderen sozialen Kontakte bzw. eine Integration in die österreichische Gesellschaft feststellen, sondern ist überdies festzuhalten, dass lediglich vom Pfarrer sowie der Diakonie und somit im engsten Umfeld der bP Unterstützungsschreiben angefertigt wurden. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären. bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

  • Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP 1 und 2 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zu den minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich keine besondere Integration festgestellt werden kann. In die Überlegungen hat einzufließen, dass die minderjährigen bP über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit vergleiche Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).

  • Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Der bP 1 als auch die bP 2 wurden in Österreich straffällig vergleiche Feststellungen oben) und versuchten darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Verhandlung, diese mit vagen Erklärungen zu rechtfertigen und verharmlosen.

Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

  • Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP 1 und 2 reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

  • Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den genannten bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

  • Strichaufzählung
    mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden liegt vor.

Aufgrund der Umstände ist im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher wohl eher dem entspricht, der vom VfGH seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, als jenen in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

  • Strichaufzählung
    weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

römisch II.3.8. römisch II.3.9 Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wären. Im Übrigen war die Rechtssache gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulement-schutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.

Schlagworte

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,
Übergangsbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:L519.1410141.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2014

Dokumentnummer

BVWGT_20140526_L519_1410141_1_00