Asylgerichtshof (AsylGH)

Rechtssätze

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Entscheidungstext B2 425565-1/2012

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

B2 425565-1/2012

Entscheidungsdatum

08.05.2012

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B2 425.565-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins,, 75 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zl. 12 01.948 - EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 16.03.2012 wird gemäß Paragraphen 3,, 8 Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Gang des Verfahrens

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, reiste am 11.02.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, 12 Jahre lang die Schule besucht, aber nie gearbeitet zu haben. Seine Eltern und drei seiner Geschwister würden im Kosovo leben, ein Bruder und ein Cousin in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe; er wollte arbeiten. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, ohne Arbeit nicht überleben zu können.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.02.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass die Eltern und ein Bruder gemeinsam im Elternhaus in einem Dorf der Gemeinde römisch XXXX leben würden. Auch er habe sich dort bis sechs Monate vor seiner Ausreise aufgehalten; die letzten Monate habe er allein in römisch XXXX gelebt. Die beiden erwachsenen Schwestern würden gleichfalls in römisch XXXX leben. Er habe in seinem Heimatdorf acht Jahre lang die Grundschule besucht und anschließend eine Allgemeinbildende Höhere Schule in römisch XXXX. Sein älterer Bruder lebe schon seit rund acht Jahren in Österreich und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Mit diesem habe er zuletzt bei dessen Aufenthalt im Kosovo - vor knapp sieben Monaten - Kontakt gehabt.

Er habe den Kosovo verlassen, weil er bei drei Personen insgesamt knapp 100.000 Euro Schulden beim Kartenspielen gemacht habe, und dieses Geld nicht habe zurückzahlen können. Deshalb wolle auch seine Familie nichts von ihm hören und habe ihn sein Vater "auf die Straße gesetzt". Das Kartenspiel beschrieb der Beschwerdeführer als Variante des "Jolly" und machte dazu - auf wiederholtes Nachfragen des Bundesasylamtes - folgende näheren Angaben:

"Dieses Spiel spielt man mit 10 Karten, drei oder vier Personen und so spielt man mit Geld. ...Ich habe schon erklärt, dieses Spiel spielen 4 Personen mit 10 Karten. ...Wie schon erklärt, es spielen 4 Personen, dann werden die Karten geteilt und wer die besseren Karten hat, der hat gewonnen. ...Bessere Karten sind, wenn man drei gleiche Karten hat, oder mehr und die sind dann besser. ...Wie schon gesagt, es sind die Karten gleich, nur wer hat bessere, das heißt drei oder mehr gleiche. ...Jeder legt 100 bis 500 Euro und wer besser ist, gewinnt. ...Die Karten sind insgesamt 52 Stück und mit diesen Karten spielt man. ...Gleiche Karten wie man Jolly oder Poker spielt."

Das Geld für die Spieleinsätze habe er sich zunächst von Freunden in römisch XXXX ausgeborgt, später von den anderen Spielern. Er selbst habe gedacht, dass er einmal gewinnen werde. Seine Geldgeber hätten gehofft, dass sie "von mir etwas nehmen können, aber ich besitze nichts".

Er habe vor sechs Monaten aufgehört zu spielen. Einen Monat später sei er das erste Mal bedroht worden, danach noch weitere zwei Mal. Dies sei in römisch XXXX auf der Straße geschehen. Man habe von ihm gefordert, das Geld zurückzugeben, sonst werde er umgebracht. Man habe ihm zudem verboten, zur Polizei zu gehen. Physische Übergriffe habe es nicht gegeben. Das Geld für die Schleppung nach Österreich (¿ 2.500) habe er sich von einem (anderen) Freund ausgeborgt.

Beweismittel könne er für sein Vorbringen nicht vorlegen. Im Falle seiner Rückkehr könne es passieren, dass "mich diese Leute umbringen, falls sie mich treffen".

Nach Vorhalt von Feststellungen zur Situation im Kosovo, insbesondere zur Frage der Grundversorgung und der Arbeit der Sicherheitsbehörden, erklärte der Beschwerdeführer: "Es stimmt, aber ich habe nicht die Probleme mit der Polizei, ich bin wegen den Schulden geflüchtet."

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.02.2012 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und bestätigte, diese aufrecht erhalten zu wollen. Sollte er im Kosovo zur Polizei gehen, werde er von seinen Verfolgern umgebracht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Kosovo ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Das unbelegte Vorbringen betreffend seine Spielschulden sei in sich widersprüchlich und gänzlich unglaubwürdig. Insbesondere habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zur Art des Kartenspiels machen können. Selbst wenn man seinen Behauptungen Glauben schenken würde, wäre das Vorbringen aufgrund der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates nicht asylrelevant. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Kosovo sei nicht gegeben und stelle seine Ausweisung auch keinen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar.

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde habe aberkannt werden können, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und behauptet, er habe lediglich die Seiten 22-60 von insgesamt 62 des angefochtenen Bescheides erhalten.

In einem der Beschwerde handschriftlich beigelegten Teil wiederholte der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte darüber hinaus an, dass seine Verfolger sehr gefährlich seien. Auch seien in vergleichbaren Fällen bereits Menschen im Kosovo getötet worden. Zudem wolle seine Familie ihn nicht mehr zurück, weil er sehr viel Alkohol getrunken und im Ramadan nicht gefastet und gebetet habe. Seine Familie habe ihn deshalb "einfach auf die Straße gesetzt" und im Dorf würde man ihn deswegen "hassen".

4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.03.2012, GZ B2 425.565-1/2012/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 03.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Darstellung betreffend die Übergabe eines unvollständigen erstinstanzlichen Bescheides nicht habe verifiziert werden können, weshalb von einer vollständigen und rechtmäßigen Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes ausgegangen werde. Ungeachtet dessen werde ihm der gesamte Bescheid erneut übermittelt und eine Frist von einer Woche zur Ergänzung der Beschwerde eingeräumt.

Diese Frist ließ der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag ungenutzt verstreichen.

römisch II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er wurde in römisch XXXX, geboren, wo er auch 8 Jahre lang die Grundschule besuchte. Danach besuchte er noch 4 Jahre lang eine Allgemeinbildende Höhere Schule in römisch XXXX. Zumindest bis sechs Monate vor seiner Ausreise nach Österreich lebte er mit den Eltern und seinem jüngeren Bruder zusammen im Elternhaus in römisch XXXX. Der Beschwerdeführer war im Kosovo bisher nicht berufstätig.

Im Elternhaus im Kosovo leben jedenfalls seine Eltern und sein jüngerer Bruder unter gesicherten sozialen Verhältnissen. Überdies leben in der Gemeinde römisch XXXX noch seine beiden älteren Schwestern. Zudem verfügt er über Freunde in römisch XXXX, die im zumindest übergangsweise Unterkunft und finanzielle Unterstützung bieten könnten. Bei einer Rückkehr in den Kosovo könnte der Beschwerdeführer neuerlich im Elternhaus (oder bei Freunden in römisch XXXX) Unterkunft finden; seine Existenz wäre, wie schon vor der Ausreise, jedenfalls durch Unterstützung seiner Angehörigen und Freunde sowie durch staatliche Leistungen als gesichert anzusehen.

In Österreich lebt seit rund 8 Jahren sein älterer Bruder, es besteht jedoch weder ein Abhängigkeitsverhältnis, noch eine besonders enge Beziehung zu diesem. Es gibt keine stichhaltigen Hinweise für substantielle Bindungen des Beschwerdeführers zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen.

Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit der kosovarischen Polizei oder anderen Behörden in seinem Heimatland. Er war weder staatlicher noch staatlich geduldeter Verfolgung ausgesetzt. Er hat den Kosovo ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Verfolgung durch Kriminelle aufgrund von Spielschulden erweist sich schon abstrakt als nicht asylrelevant, wenngleich überdies auch gänzlich unglaubwürdig. Nicht glaubhaft war im Übrigen auch der vom Beschwerdeführer behauptete nachhaltige Bruch mit seiner Familie. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo Opfer einer Verfolgung von asylrelevanter Intensität werden würde.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Aus dem Sachverhalt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK als unzulässig erscheinen lassen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht integriert; er spricht nicht Deutsch. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, nimmt aber derzeit auch keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Er ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation im Kosovo wird folgendes festgestellt:

Politik/Wahlen

Während es südlich des Flusses Ibar zu keinen gröberen Problemen zwischen Albanern und Serben kommt, ist die Lage im Norden des Landes nach wie vor durch große Spannungen und tätliche Auseinandersetzungen gekennzeichnet. Seit Wochen kommt es im serbisch dominierten Norden immer wieder zu Unruhen, nachdem die Regierung des Kosovo durchgesetzt hatte, dass an den Grenzübergängen zu Serbien kosovarische Zollbeamte Dienst tun.

(DiePresse.com: Mord könnte Konflikt anheizen, 2.10.2011)

Tausende Albaner haben am Sonntag im Kosovo erneut gegen Serbien demonstriert. Anhänger der drittgrößten Parlamentspartei "Vetevendosje" (Selbstbestimmung) versammelten sich vor den Grenzübergängen Merdare und Dheu i Bardhe nördlich und östlich der Hauptstadt Pristina, um serbische LKW an der Einreise ins Kosovo zu hindern. Starke Polizeikräfte der albanisch geführten Kosovo-Regierung hinderten die Demonstranten daran, zu den Grenzübergängen selbst vorzudringen. Der Protest der Oppositions-Bewegung zielt darauf ab, die zwei wichtigsten Grenzübergänge zu Serbien für den Warenimport aus Serbien zu sperren.

(derStandard.at: Erneuter Protest von "Vetevendosje"-Anhängern, 22.1.2012)

Der Kosovo kann den Dialog über Visa-Angelegenheiten beginnen. EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström besuchte am Donnerstag (19. Jänner) Prishtina. Das Land ist der einzige Staat auf dem Balkan, der noch keine Schengen-Visafreiheit bekommen hat. Ob und wie bald Kosovaren in den Genuss des Visa freien Reisens kommen, hänge allein von den Anstrengungen der kosovarischen Regierung ab, weitere Reformen durchzuführen.

(EUobserver.com: Huge obstacles on Kosovo's way to EU visa-free travel, 20.1.2012; http://euobserver.com/15/114969, Zugriff 26.1.2012)

Übereinstimmend wurde von der EU in Brüssel sowie von Vertretern der Kosovo Regierung angeführt, dass die Gespräche - sprich Dialog zur Visaliberalisierung des Kosovo - im Januar 2012 beginnen sollen. Im Zusammenhang mit der Visaliberalisierung wurde vom kosovarischen Innenministerium ein EU- bzw. Visa-Koordinator ernannt. Einhergehend mit dem Start zum Dialog zur Visaliberalisierung wird ein Maßnahmenpaket dem Kosovo von der EU bzw. Mitgliedsländern auferlegt werden. An der Umsetzung dieses Maßnahmenpaktes kann dann endgültig (womöglich erst nach etlichen Monaten bis zu drei Jahren) über Visafreiheit entschieden werden.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 26.1.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Während die etwa 40 000 Serben im Nordkosovo sich nach wie vor weigern, den seit drei Jahren unabhängigen Staat anzuerkennen, haben die etwa 80 000 Serben im Rest des Landes begonnen, sich mit dem neuen Staat zu arrangieren und es bestehen keine grundsätzlichen Sicherheitsprobleme.

(Kurier-Printausgabe: Blutiger Konflikt schadet Serbien, 30.11.2011)

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP (Kosovo Police), den internationalen Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. Die KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica.

(ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht I/2010, März 2010)

Die Überwachung der Unabhängigkeit des Kosovo durch die internationale Gemeinschaft soll bis Jahresende 2012 auslaufen. Das sagte der Leiter des Internationalen Zivilbüros (ICO) im Kosovo, Pieter Feith, nach einer Sitzung des internationalen Lenkungsrates in Wien. Das bedeutet nach den Worten des niederländischen Diplomaten die Normalisierung des Kosovo als europäischer Staat mit der Perspektive eines EU-Beitritts als stabiler, verlässlicher Partner in der Region und als Staat mit Institutionen, der für das Wohl seiner Bürger sorgen kann.

(derStandard.at: Überwachung der Unabhängigkeit endet noch 2012, 24.1.2012)

KFOR hat eine Präsenz von ca. 6.400 Soldaten. Aufgrund der Reduzierung erfolgte eine Strukturänderung von "Multi National Task Forces" auf "Multi National Battle Groups." Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur im Kosovo sowie laufende Medienkampagnen mit Themen aus den Bereichen KFOR, Toleranz und Schutz des geschichtlichen Erbes durch.

(ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Seit Jänner 2009 hat der Kosovo eine eigene Armee. Die "Sicherheitskräfte", wie sie offiziell heißen, zählen 2.500 aktive Soldaten und 800 Reservisten. Sie sind mit Handfeuerwaffen ausgerüstet, die sie nur bei direkter Lebensgefahr verwenden dürfen. Die kosovarischen Sicherheitskräfte werden von britischen Armeeoffizieren ausgebildet, die Uniformen kommen aus den USA und die Fahrzeuge aus Deutschland. Die Sicherheitskräfte sind dem Verteidigungsministerium untergeordnet und sollen mindestens zehn Prozent nicht-albanische Mitglieder aufnehmen.

(derStandard.at: Kosovaren haben eine eigene Armee, 21.01.2009)

Justiz

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtssprechung sah sich jedoch äußeren Einflüssen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption auf diesem Gebiet, das Gerichtswesen arbeitete ineffizient. Das Gerichtswesen umfasst neben einem Verfassungsgericht (Constitutional Court), einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), fünf Bezirksgerichte (District Courts), 25 Gemeindegerichte (Municipal Courts) und fünf Gerichte für minderschwere Straftaten (Minor Offences Court) und einem Berufungsgericht (Appellate Court) für minderschwere Straftaten und weiters ein Handelsgericht (Commercial Court). In diesen Gerichten arbeitet neben den lokalen Richtern und Staatsanwälten im Rahmen von EULEX auch internationales Justizpersonal, die die lokalen Kollegen bei ihrer Arbeit unterstützen. Schwere Verbrechen wie Menschenhandel, Geldwäsche, Kriegsverbrechen und Terrorismusbekämpfung werden von einem eigenen staatsanwaltlichen Büro behandelt.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Kosovo, March 2010)

Der Ausbau des Justizsystems hat weitere Fortschritte gebracht. Der Justizrat hat seine Arbeit aufgenommen, wobei über erste Disziplinarfälle entschieden wurde. Ein neues Gerichtsmanagement-Informationssystem wurde eingerichtet, welches auch Richter entlasten sollte. Auch die Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde erfolgreich abgeschlossen. Trotzdem leidet das Justizsystem nach wie vor unter mangelnder Professionalität, politischer Einflussnahme, Korruption, Nepotismus, mangelnder Zusammenarbeit zwischen der Anklagebehörde und der Exekutive und einer durchgehenden Unabhängigkeit sowie einem beträchtlichen Rückstand an unerledigten Straf- bzw. Zivilrechtssachen. Die Rechtsstaatlichkeit ist insbesondere im Norden des Kosovo nicht effektiv durchgesetzt. Das Gericht in Mitrovica wird nach wie vor ausschließlich von EULEX-Richtern bedient und hat deshalb nur begrenzte Kapazitäten zur Verfügung.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Zusammen mit der Verfassung wurde ein umfangreiches Gesetzespaket in Kraft gesetzt, das die grundlegenden Funktionen des Staates gewährleistet. Der Staat ist fähig, exekutive Aufgaben durchzuführen und auch durchzusetzen.

(D-A-CH Kooperation Asylwesen: Kosovo, August 2009)

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen.

In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und zugehörige Staatsanwälte abgeschlossen.

Bezüglich des Zugangs zur Justiz ist das gesetzliche Regelwerk mittlerweile in Kraft gesetzt worden und beinhaltet die sog. Legal Aid Commission, das sog. Legal Aid Coordination Office und fünf sog. District Legal Aid Offices. Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet bedarf es weiterer Anstrengungen seitens aller Beteiligten für alle den Zugang zur Justiz weiter zu verbessern.

(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Das Justizministerium ermöglicht den Zugang zum Recht für Opfer (Menschenhandel, häusliche Gewalt, etc.) und Minderheiten via eines Netzwerks von sog. Gerichtsverbindungsbüros (court liaison offices). Dieser Zugang ist vor allem im Nordkosovo durch den noch immer bestehenden Mangel an kosovarischen und serbischen Richtern und Staatsanwälten behindert. Die wichtigsten Fälle werden zwar von EULEX behandelt, allerdings kommt es zu den dadurch bedingten Rückstau an zu erledigenden Altfällen, insbesondere bei Fällen mit einer interethnischen Dimension, zu einer Erodierung des Vertrauens der dortigen Bevölkerung in die Justiz.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Die Gehälter für Richter und Staatsanwälte wurden erhöht, was wiederum die Unabhängigkeit der Justiz fördert. Der Justizrat begann Missstände innerhalb der Justiz aufzuzeigen. Weiters erstellte er einen Aktionsplan zur Reduzierung der Rückstände, die bis Ende Juli 2011 einen Wert von 26 Prozent ergab. Eine eigene "Umsetzungseinheit" (enforcement unit) für Zivilrechtssachen wurde bei fünf Gerichten eingerichtet, wobei 30 Angestellte eingestellt wurden.

Der Justizrat hat die volle Verantwortlichkeit über die Auswahl, Bewertung und Rekrutierung von gerichtlichem Personal. Von 399 Richterstellen sind derzeit 244 Stellen besetzt. Im Zuge des Wiedereinstellungsprozesses wurden vier kosovarische und ein serbischer Richter vom kosovarischen Präsident am Höchstgericht ernannt. Seitens des Justizrates wurden mittlerweile einige disziplinäre Maßnahmen gegen Richter oder Staatsanwälte eingeleitet. Weiters wurden bei allen Distrikt- und Bezirksgerichten spezielle Staatsanwälte ernannt, die sich mit organisierter Kriminalität, Wirtschaftskriminalität, Korruption und Menschenhandel befassen sollen. Trotzdem bleibt das Justizsystem weiterhin schwach. Äußere Einmischungen in die Arbeit der Justiz bleiben bestehen, was dessen Unabhängigkeit und Objektivität beeinträchtigt. Verbesserungen sind auch bei der Effizienz der Gerichte und der Durchsetzung von Urteilen notwendig.

(European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011)

Die Arbeit der Richter und Staatsanwälte wird durch ein sog. "Office of the Disciplinary Counsel" und einer sog. "Judicial Audit Unit" kontrolliert. Betreffend den Zugang zum Gerichtswesen existiert eine unabhängige Unterstützungsagentur in Rechtsfragen mit fünf Regionalbüros, die Personen mit geringem Einkommen Rechtshilfe anbieten um so ihre Rechtsansprüche durchsetzen zu können. Speziell für Angehörige von Minderheiten hat das Justizministerium eine Art Integrationsabteilung eingerichtet, die sich speziell mit deren Problemen in diesem Bereich befasst.

(Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Justiz und Rechtsstaatlichkeit, Aug. 2010)

Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010; 6.1.2011)

Probleme im Justizbereich existieren durch die Anwendung von verschiedenen Rechtsmaterien (kosovarisches, serbisches und UNMIK - Recht), des Mangels an Richtern und Staatsanwälten, der oftmals fehlenden Erfahrung im Justiz- und Administrationsbereich, sowie durch den hohen Rückstand an unerledigten Fällen. EULEX versucht durch die Übernahme von Problemfällen und Altlasten diesen Umstand etwas zu verbessern, hat aber noch immer nicht die volle Personalstärke erreicht und ist von Infrastrukturproblemen betroffen. Realistisch ist durch die geringe Zahl von Richtern und Staatsanwälten in der EULEX - Mission ohnedies nicht von einer Hilfestellung in der tatsächlichen Erledigung von Gerichtsfällen auszugehen. Generell kann festgestellt werden, dass der Zugang zum Recht zwar für jedermann möglich ist, aber die geschilderten Probleme in vielen Fällen eine zeitliche Verzögerung bedingen. Die Auswirkungen auf Wirtschaft und Investitionen durch fehlende Rechtssicherheit und Erledigung von Fällen ist enorm.

(ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Im Justizbereich kam es zu weiteren Abkommen zwischen EULEX und Justizmitarbeitern beim Gericht in Nord-Mitrovica. Laut Angaben des EULEX Generalstaatsanwaltes soll es bald zu Aufnahme von Prozessen im Bezirksgericht Mitrovica kommen.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina: 14.6.2011)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei hat sich bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission flankiert. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember; 6.1.2011)

Die Polizei wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission unterstützt. Das Innenministerium richtete sog. "Gemeinderäte für die Sicherheit in den Kommunen" ein, die zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen der Polizei, den Behörden und den lokalen Kommunen führen sollen. In Nord-Mitrovica wurde eine Polizeieinheit bestehend aus Kosovo-Serben, Kosovo-Albanern und Kosovo-Bosniaken aufgestellt, die sowohl Patrouillen- als auch Ermittlungstätigkeiten durchführt. Dies hat zu einer Verringerung von Verbrechen in diesem Gebiet geführt.

(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)

Die Polizei hat ihren Polizeistrategieentwicklungsplan 2010-2015 erarbeitet und gebilligt. Er sieht verschiedene Strategiepläne bezüglich Verbrechensprävention, Polizeiarbeit und Polizeiuntersuchungen und die Kontrolle und Beschlagnahme von leichten Feuerwaffen. Die Polizei hat mittlerweile auch Aufgaben von KFOR übernommen, z.B. die Bewachung religiöser Einrichtungen und die Grenzkontrolle zu Albanien. Internationale Kooperationen bestehen u. a. mit Mazedonien, Kroatien und Albanien. Bezüglich investigativer Polizeiarbeit, die Fähigkeit auch komplizierte Fälle wie organisiertes Verbrechen und Korruption sowie andere komplexe Verbrechen zu behandeln, bedarf es des weiteren Ausbaus und der weiteren Entwicklung. In diesem und anderen Zusammenhängen spielt EULEX nach wie vor eine bedeutende unterstützende Rolle für die kosovarische Polizeitruppe.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Das Gesetz über das Polizeiinspektorat wurde angenommen und die Zuständigkeiten zwischen dem Inspektorat und der Polizeistandardeinheit geklärt. Die Polizei errichtete eine Internationale Strafverfolgungskoordinationseinheit, um die Zusammenarbeit mit Strafverfolgungseinheiten anderer Länder zu ermöglichen. Auch die Kooperation zwischen dem UNMIK Interpolverbindungsbüro, der Kosovopolizei und den Justizbehörden hat sich verbessert.

(European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011)

Mit Stand Dezember 2010 gehörten etwa 15 Prozent der Polizeikräfte Minderheiten an. Ca. 10 Prozent der derzeit 7 291 Polizeibeamten waren Serben. Davon waren 13 Prozent weibliche Beamte.

(U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Kosovo, April 2011)

Für die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, von Kriegsverbrechen und Finanzvergehen wurden spezielle Polizeieinheiten eingerichtet. EULEX unterstützt und berät dabei das sog. Directorate of Organized Crime (DOC) nicht nur in arbeitstechnischer, sondern auch in organisatorischer Hinsicht. Allgemein wird seitens EULEX auf eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Polizeieinheiten und der Sonderstaatsanwaltschaft gezielt, um Organisierte Kriminalität und deren Protagonisten besser bekämpfen zu können.

(EULEX: Programme Report 2010, 2010;

http://www.eulex-kosovo.eu/docs/tracking/EULEX%20Programme%20Report%202010%20.pdf, Zugriff 13.5.2011)

Um das Problem des Organisierten Verbrechens in den Griff zu bekommen, wurden zusätzliche eigene Staatsanwälte ernannt, die entweder alleine oder in Zusammenarbeit mit EULEX Untersuchungen auf diesem Gebiet einleiteten und auch Fälle vor Gericht brachten. Seitens des Justizministeriums wurde eine Agentur eingerichtet, die konfisziertes und eingezogenes Vermögen aus kriminelle Aktivitäten verwalten soll.

Kosovo hat mittlerweile beachtliche Fortschritte bei der Bekämpfung des Organisierten Verbrechens erzielt. Trotzdem bleiben einige Dinge, die es weiter zu verbessern gilt. So z.B. ein effektiveres Zeugenschutzprogramm, Abhörmöglichkeiten von Mobiltelefonen, die allgemeine Ausstattung der Spezialabteilung und die statistische Erfassung von Verurteilungen bezogen auf Organisiertes Verbrechen. Daneben kommt es immer noch zu politischer Einflussnahme und mangelhafter Kooperationen zwischen den unterschiedlichen staatlichen Verfolgungsbehörden.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Entsprechend einer Statistik des Department Against Organized Crimes aus dem Jahre 2010 zu Folge, wurden u.a gegen 649 verdächtige und 610 inhaftierte Personen ermittelt. Des Weiteren wurden gegen 28 kosovarische und 12 international operierende kriminelle Gruppen Untersuchungen aufgenommen.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina: 31.1.2011)

Polizeigewalt

Ein Polizeiinspektorat (PIK) agiert als eine unabhängige Abteilung innerhalb des Innenministeriums. Die Zuständigkeit für die Untersuchung strafrechtlicher Verfehlungen des

Polizeipersonals wird somit von einer unabhängigen Einrichtung gewährleistet. Die Aufgabe des PIK besteht in einer Verbesserung der Polizeiarbeit und fungiert als Aufsichtsorgan in Fällen von Polizeiübergriffen und Polizeifehlverhalten.

Das PIK untersuchte 2010 insgesamt 1.185 Fälle von Beschwerden, davon wurden 577 Beschwerden von Bürgern, 13 Fälle von Institutionen und 595 Fälle von der Polizei selbst eingereicht. Von diesen wurden 408 Fälle seitens der PIK weiter untersucht und 541 Fälle an die sog. Professional Standards Unit (PSU) innerhalb der Polizei weitergeleitet. Gerichtsentscheidungen waren in insgesamt 106 Fällen anhängig, und 100 Fälle wurden vor dem Senior Police Appointment und Discipline Committee untersucht.

Von den von der PIK untersuchten 408 Fällen machten 20 Prozent Anschuldigungen betreffend ernster Disziplinarvergehen aus. Davon betrafen 20 Prozent Fehlverhalten als Polizeibeamter, 13 Prozent übertriebene Anwendung von Waffengewalt, 12 Prozent betrafen strafrechtliche Tatbestände (die an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurden), 9 Prozent ernste Gehorsamsverweigerung, 2 Prozent Korruptionsfälle und weitere unterschiedliche ernste Vergehen.

Die PSU untersuchte auch kleinere Vergehen und verhängte dabei Verwaltungsstrafen. Insgesamt untersuchte die PSU 2010 639 Fälle, welche Vorfälle kleinerer Gehorsamsverweigerungen und Beschädigung und Verlust von Polizeieigentum betrafen.

(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Kosovo, April 2011)

Es gibt genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten kann. Weiters können Anzeigen auch beim a) Büro der Staatsanwaltschaften, b) bei der EULEX Staatsanwaltschaft und, c) bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina: 12.5.2011)

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KP(S) aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KP(S) haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK- (jetzt: EULEX; Anmerkung Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006: Juni 2006)

Korruption

Kosovo Police hat eine eigene Abteilung zur Bekämpfung von Finanzvergehen und Korruption eingerichtet. Daneben führten interne Untersuchungen bei der Polizei, beim Zoll und in Gefängnissen zu Sanktionen als auch zu Suspendierungen. Innerhalb der Sonderstaatsanwaltschaft wurde eine eigene Antikorruptionsabteilung eingerichtet. EULEX übte ihre Verantwortung bezüglich der Verfolgung politisch sensibler Korruptionsfälle weiter aus. Gemeinsam mit den kosovarischen Behörden wurden Untersuchungen gegen den Zentralbankgouverneur, den Transportminister und anderen Personen eingeleitet. Die Kooperation unter den verschiedenen staatlichen Stellen bedarf diesbezüglich jedoch weiterer Verbesserungen in der Umsetzung der vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, Strategien, Aktionspläne und Öffentlichkeitsarbeit.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Das kosovarische Antikorruptionsbüro und das Amt des Generalrevisors sind die zwei Hauptinstitutionen zur Bekämpfung von Korruption innerhalb der Regierung. Über das Jahr gingen 132 Korruptionsanzeigen beim Büro ein, wobei 27 Fälle an die Staatsanwaltschaft und 4 an die Polizei weitergeleitet wurden. Der Rest der Fälle wurde entweder aus Mangel an Beweisen eingestellt bzw. läuft derzeit ein Verfahren. Weiters existiert eine spezielle Staatsanwaltschaftsabteilung und eine sog. Task Force der Polizei und von EULEX zur Bekämpfung von Korruption. Dabei wurden während des Jahres zahlreiche Personen diesbezüglich festgenommen bzw. wurden diesbezügliche Gerichtsurteile ausgesprochen.

(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Kosovo, April 2011)

Ein mächtiger Verbündeter im Kampf des Staates gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität stellt die europäische Rechtsstaatsmission EULEX dar. Diese unterstützt derzeit die kosavarischen Behörden bei ihren diesbezüglichen Bekämpfungsmaßnahmen und ist dabei auch selbst operativ tätig. Dabei gelang es durch eine auch medial viel Aufmerksamkeit hervorgerufene spektakuläre Aktion erstmals Untersuchungen von mutmaßlichen Korruptionsfällen in höchsten politischen Kreisen durchzuführen. Eine enorm positive Entwicklung auf diesem Gebiet, allein wenn man die psychologische Wirkung solcher Aktionen auf die Bevölkerung vorstellt, da die Regierung Thaci zwar insgesamt als positiv aber dennoch korrupt angesehen wird.

(Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Rule of Law, Aug. 2010)

NGO's

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren.

(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Kosovo, April 2011)

Die NGO Council for the Defense of Human Rights and Freedoms in Pristina (Human Rights Office Pristina) kann in Fällen von Menschenrechtsverletzungen als Anlaufstelle für Beschwerden und Rechtshilfe genutzt werden.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina: 12.5.2011)

Im Rahmen des europäischen IPA-Programms (Instrument for Pre-accession Assistance) wurden 2009 insgesamt drei Millionen Euro zum weiteren Ausbau der kosovarischen Zivilgesellschaft bereitgestellt. Diese Unterstützung umfasst dabei auch den Bereich Schutz der Rechte von Minderheiten und benachteiligter Gruppen.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Ombudsman

Die Ombudsperson-Institution ist befugt nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf Respektierung von Menschenrechten und verantwortungsvolle Verwaltung hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden.

Im Jahr 2010 wurden bei der Ombudsperson-Institution (OIK) 1233 Fälle bearbeitet. Die größte Anzahl davon betrafen Beschwerden gegen die Justiz auf allen Ebenen. Dabei wurden Beschwerden gegen überlange Verfahren und gegen das Nichtumsetzen von rechtskräftigen Urteilen bzw. gegen unfaire Entscheidungen aufgrund vermuteter korruptiver Elemente und Fälschungen von Beweismitteln gemacht. Der Druck auf diese Institution nahm von allen Seiten zu, wobei u.a. Versuche politischer Einflussnahme und eigene Interessensverfolgungen vorkamen. Das OIK hat drei spezialisierte Gruppen (ein Kinderrechte-Team CRT, eine Gleichberechtigungs-Einheit GEU und ein Antidiskriminierungs-Team ADT) eingerichtet, die sich um die Belange dieser speziellen, besonders vulnerablen Personengruppen kümmern. Die Hauptherausforderung für das OIK besteht grundsätzlich in der Errichtung einer Kultur der "Good Governance", was ein effizientes Regieren und Transparenz und Verantwortlichkeit der öffentlichen Verwaltung gegenüber den Bürgern des Kosovos impliziert.

(Republic of Kosovo Ombudsperson Institution: Tenth Annual Report 2010, July 2011;

http://www.ombudspersonkosovo.org/new/repository/docs/55291_Raporti%202010%20-%20anglisht.pdf, Zugriff 27.1.2012)

Menschenrechte

Die generelle Menschenrechtssituation im Kosovo kann als zufrieden stellend eingestuft werden. Dieser Faktor wird auch immer wieder bei Kontakten mit Vertretern von Minderheiten bestätigt, als Hauptproblem wird die soziale und wirtschaftliche Lage betrachtet. Bewegungsfreiheit ist für alle ethnischen Gruppen im Kosovo gewährleistet. Einschränkungen bestehen nur aufgrund wirtschaftlicher Beeinträchtigungen (fehlende finanzielle Mittel für öffentlichen Transport bzw. Privatfahrzeug), sowie sind solche regional bedingt (z.B. Teile des Nordkosovo).

Die Bevölkerung im Kosovo ist sehr religionstolerant und zwischen den Religionsgemeinschaften besteht gegenseitiger Respekt und Achtung. Es ist üblich, sich an religiösen Festtagen gegenseitig zu besuchen. Führende Politiker demonstrieren diese Toleranz durch offene Teilnahme an den höheren Feiertagen bei anderen Religionsgemeinschaften.

(ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:

-Allgemeine Erklärung der Menschenrechte;

-Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

einschließlich der Zusatzprotokolle (EMRK);

-Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte einschließlich der

Zusatzprotokolle;

-Rahmenübereinkommen des Europarats betreffend den Schutz nationaler Minderheiten;

-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)

-Übereinkommen über die Rechte des Kindes;

-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

Behandlung oder Strafe;

Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: http://www.ombudspersonkosovo.org/ ) Empfehlungen für deren Behebung. Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010; 6.1.2011)

Das Parlament errichtete ein Committee on Human Rights, Gender Equality, Missing Persons and Petitions, welches die nationale Gesetzgebung diesbezüglich überprüft um diese gegebenenfalls in Einklang mit der EU- und der internationalen Gesetzgebung über Menschenrechte zu bringen. Menschenrechtsabteilungen wurden auf kommunaler Ebene eingerichtet, um die Einhaltung und Überwachung derselben auch auf lokaler Ebene zu gewährleisten. Diese Abteilungen ergänzen die Menschenrechtsabteilungen auf ministerieller Ebene. Darüber hinaus finden laufende Schulungen relevanter Personen statt um die Koordination der beiden Ebenen auf diesem Gebiet zu verbessern. Probleme finden sich derzeit noch auf dem Gebiet der Überwachung von Menschenrechten, insbesondere in Hinblick auf die derzeit dafür zur Verfügung stehenden parlamentarischen Kapazitäten.

(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244) 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Opposition

Sowohl für Regierungs- als auch Oppositionsparteien, sowie politischen Bewegungen besteht keine Einschränkung ihrer Tätigkeit.

Das Recht auf Versammlungsfreiheit kann von allen Gruppen ohne Probleme genützt werden und wird auch massiv in Anspruch genommen. Die Ordnungskräfte verhalten sich eher passiv und schreiten erst bei gewalttätigen Vorfällen seitens der Demonstranten oder überhaupt erst nach den Demonstrationen und Versammlungen ein. Besonders Straßenblockaden werden zur Durchsetzung von Anliegen stark genutzt.

(ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Minderheitenrechte

In der neuen Verfassung des Kosovo wurden sämtliche Punkte des Ahtisaari-Pakets umgesetzt, welches umfangreiche Rechte für Minderheiten mit Selbstverwaltung und gesicherte Mitwirkung an der Verwaltung und Gesetzgebung im Kosovo durch gesicherte Quotenplätze garantiert. Ohne politischen Einfluss von außen und ohne Hardliner in der Politik wäre auch der Bereich Kosovo Nord kein Problem, die südlichen Enklaven haben Normalität im Alltagsleben erreicht. In einigen Gemeinden - besonders hervorzuheben sind Kamenica und Prizren - funktioniert das Miteinander der verschiedenen Volksgruppen sehr gut. Alle Gruppen wurden eingeladen, sich am politischen, kulturellen, sozialen und vor allem wirtschaftlichen Leben und Aufbau im Kosovo aktiv zu beteiligen.

(ÖB Pristina: Kosovobericht, Sept. 2008)

Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor. Artikel 59, der Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion vor sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010; 6.1.2011)

Der Athisaari-Plan bildet nun die Grundlage für den Aufbau eines multiethnischen, demokratischen Rechtsstaats, der höchsten Menschenrechtsstandards verpflichtet und nach

Europa hin orientiert sein soll. Eine der Schlüsselvorgaben des Ahtisaari-Plans, ist die Garantie der parlamentarischen Vertretung von Gemeinschaften, die nicht in der Mehrheit sind. Gesetze, die von besonderem Interesse für diese Gemeinschaften sind, können nur mit einer doppelten Mehrheit der Abgeordneten, die diese Gemeinschaften repräsentieren, sowie aller Abgeordneten, die angeben, Vertreter der Gemeinschaften zu sein, angenommen werden. Auch die Regierung sowie der Staatsdienst müssen die Diversität der Gesellschaft widerspiegeln.

(Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa, Juni 2008)

Bezüglich von Minderheitenrechten und den Schutz von Minderheiten, sorgt die bestehende Gesetzeslage für ein sehr umfassendes Regelwerk für die Minderheiten und die kulturellen Rechte. Jedoch bestehen weiterhin Defizite in der praktischen Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen. Ein sog. "Community Consultative Council" wurde feierlich eingerichtet und trifft sich in regelmäßigen Abständen. Dabei ist die serbische Gemeinschaft mit fünf, die türkische und bosniakische mit jeweils drei, die RAE und Goraner mit jeweils zwei und die montenegrinische mit einem Mitglied vertreten.

(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)

Interethnische Zwischenfälle haben zwar allgemein wieder zugenommen, dies allerdings vor allem aufgrund von Ereignissen, die die Spannungen zwischen Kosovaren und Serben ansteigen ließen. Der Konsultativrat der Gemeinschaften trifft sich regelmäßig und wird zunehmend von den exekutiven Körperschaften in Anspruch genommen, wobei ein Kroate den Vorsitz führt. Der Dezentralisierungsprozess und die Gründung neuer serbischer Gemeinden wurden durchgeführt. Der Versöhnungs- und Integrationsprozess zwischen den verschiedenen Volksgruppen verläuft allerdings weiterhin langsam. Die Integration derselben bedarf weiterhin stärkerer politischer Anstrengungen.

(European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011)

2009 berichtete EULEX von 116 Fällen von vermutlich interethnischen Zusammenstößen. 86 davon betrafen dabei Kosovo-Serben, entweder als Täter oder Opfer. Untersuchungen darüber führten zu zahlreichen Verhaftungen von Verdächtigen. Institutionelle und gesellschaftliche Benachteiligungen auf den Gebieten der Beschäftigung, Ausbildung, staatlicher Leistungen etc blieben weiterhin bestehen. Insbesondere Roma, Ashkali und Ägypter sahen sich solchen Formen von Diskriminierungen ausgesetzt, die sowohl gesellschaftsbedingt waren aber auch grundlegende Versorgungseinrichtungen und die schulische Ausbildung betrafen.

(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Kosovo, April 2011)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.

Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 270 Euro. Die Arbeitslosenquote beträgt derzeit ca. 45%. Im Jahr 2010 waren offiziell insgesamt 338 895 Personen als Arbeitssuchende registriert. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in Strukturen der organisierten Kriminalität.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010; 6.1.2011)

Die Arbeitslosenrate liegt nach Schätzungen bei etwa 45 Prozent, allerdings ist sie unter Jugendlichen, Frauen und Minderheiten wesentlich höher - man spricht dabei von Raten zwischen 73 und 82 Prozent. Über 90 Prozent der gemeldeten Arbeitslosen fallen in die Kategorie "Langzeitarbeitslose" und haben darüber hinaus keine Arbeitserfahrung. Circa 60 Prozent der registrierten Arbeitslosen sind solche ohne jegliche Ausbildung bzw. können nur eine Schulbildung bis zur Grundstufe vorweisen. Dazu kommt noch, dass jedes Jahr ca. 30000 junge Leute, die meisten wiederum schlecht ausgebildet, auf den Arbeitsmarkt drängen, von denen nur wenige reelle Chancen haben, einen Job zu finden. Angesichts des hohen Anteils der Beschäftigten im informellen Sektor sind diese Zahlen jedoch etwas zu relativieren.

(Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Rückkehrfragen, Dez. 2011)

An die 40 000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen 45 bis 80 EUR im Monat. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 15% des Bruttoinlandsprodukts aus. (International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2011)

Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Personen in Heimen, Gefängnissen, etc. sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen.

(ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/201, Mai 2011)

30 Zentren für soziale Arbeit, die direkt dem Ministerium für Arbeit und Soziales unterstellt sind, operieren Kosovo weit. Sie bieten verschiedenen Personengruppen, die die nachfolgend genannten

Kriterien erfüllen, Unterstützung an:

Kategorie Eins: Betrifft bedürftige Familien: Kein erwachsenes Familienmitglied ist (aus physischen oder psychischen Gründen) in der Lage, für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen.

Kategorie Zwei: Betrifft Familien, in denen ein Erwachsener arbeitsfähig ist und sich demzufolge zur Arbeit bereit halten muss. Es dürfen keine finanziellen Rücklagen vorhanden sein. Die Familie darf keine Zahlungen (z.B. von Verwandten aus dem In- oder Ausland) erhalten.

Ist eines der Familienmitglieder ein arbeitsfähiger Erwachsener (18-65 Jahre), dann ist die Familie in Bezug auf Unterstützung nach Kategorie 1 nicht anspruchsberechtigt, auch wenn einige Familienmitglieder die Kriterien dieser Kategorie erfüllen. Diese Familien müssen grundsätzlich einen Antrag für Kategorie 2 stellen. Der mögliche Förderbetrag beträgt zwischen 34 und 62 Euro pro Monat, abhängig von der Anzahl der Familienmitglieder (max. fünf Personen).

Antragsteller für Sozialhilfe müssen ein Antragsformular ausfüllen und beim nächsten Sozialamt einreichen (Centre for Social Work, CSW). Intern vertriebene Personen müssen ein Schreiben der Stadtverwaltung Ihres Heimatortes vorlegen aus welchem hervorgeht, dass keine sozialen Leistungen am ursprünglichen Heimatort bezogen werden.

Um Anspruch auf Sozialhilfe anzumelden, werden die folgenden Umstände überprüft:

Besitz/Rücklagen: Die Höhe der sozialen Leistungen hängt vom Besitzstand des Antragsstellers (Einkommen, Zahlungen von Verwandten aus dem In- und Ausland, Rente) ab.

Anderer Besitz: Personen, die Besitztümer wie Vieh, Pkws oder Immobilien haben, müssen

Einkünfte aus diesen Quellen angeben und

Landbesitz: Eine Familie darf nicht mehr als einen Hektar Land besitzen. Die Beschaffenheit des Landes ist irrelevant.

(International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2011)

Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.

(Staatendokumentation: Jänner 2012)

Medizinische Versorgung

Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteil werden zu lassen. Darüber hinaus werden die Gesundheitsleistungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen von den öffentlichen Gesundheitsinstitutionen kostenfrei bereitgestellt. U.a. für Kinder unter 15 Jahren, Schüler und Studenten, Bürger über 65 Jahren, Sozialhilfeempfängern, Behinderte, Patienten mit ernsthaften chronischen Erkrankungen, für vorgeschriebene Schutzimpfungen etc.

Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Versorgungsansprüche der teilweise traumatisierten Bevölkerung sind hoch. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Dennoch sind die Herausforderungen groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt (bestehende Institutionen haben nur begrenzte Zugangsmöglichkeiten zu modernem psychiatrischen Know-how etc.). Die Rahmenbedingungen für Reformen sind jedoch gegeben und werden vom Gesundheitsministerium u.a. im Rahmen der Initiative "Mental Health Strategy 2008-2011" unterstützt.

Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der Minderheitengruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate (serbische; Anmerkung Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden.

(International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2011)

Das Versorgungsnetz im Kosovo ist flächendeckend, wobei zu den angeführten Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestehen. Die Einrichtungen liegen in erreichbarer Entfernung und bieten eine Basisversorgung der Bevölkerung. Das Problem sind nicht die Behandlungskosten - hier fallen sehr geringe Beträge an und jener Personenkreis, welcher Sozialunterstützung erhält, ist auch von diesen Kosten befreit - sondern die Verfügbarkeit der Medikamente und technischen Einrichtungen, sowie Ausbildungsstand von Fachärzten.

Jene Medikamente, welche in der "Essential Drug List" angeführt sind, werden zwar kostenlos abgegeben, es treten häufig Engpässe auf (nur ca. 30 Prozent der Medikamentenarten sind verfügbar).

Ho. sind keine Fälle bekannt, wo Minderheiten Zugang zur ärztlichen Behandlung verweigert wurde. Aufgrund des geringen Gehaltes von Ärzten üben sehr viele ihre Tätigkeit in privaten Praxen aus. Es wird versucht, Patienten während der Tätigkeit in öffentlichen Anstalten "abzuwerben", um dort gegen Bezahlung die Behandlung durchzuführen. Der Gesundheitssektor wird im Kosovo generell als problematisch (Misswirtschaft, Korruption, fehlende Fachkenntnisse und Technologie, etc.) eingestuft.

(ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet.

Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen.

Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.

Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.

Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen erfolgt im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren (Mental Health Care Centres, MHCs) durchgeführt. Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen. Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010; 6.1.2011)

Behandlung nach Rückkehr

Es gibt verschiene im Kosovo tätige Organisationen, die Beschäftigungsprojekte für Rückkehrer anbieten. In diesem Zusammenhang hat die IOM einige Programme für freiwillige Rückkehrer ins Leben gerufen, in deren Rahmen die Rückkehrer von einer Unterstützung bei der angestellten Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit profitieren können.

(International Organization for Migration: Rückkehr nach Kosovo. Länderinformationen. Letzte Aktualisierung: Dez. 2009)

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner Ausbildung, Berufstätigkeit und zu seiner familiären Situation im Kosovo und in Österreich ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen. Es gibt keinen Hinweis, dass seine im Kosovo lebenden Verwandten einer existenziellen Notlage ausgesetzt sind oder dies vor seiner Ausreise waren - insbesondere hat der Beschwerdeführer solches in seinem Verfahren nie behauptet. Der Beschwerdeführer hat überdies erklärt, rund sechs Monate lang in römisch XXXX gelebt zu haben, wobei er von Freunden (finanziell) unterstützt worden sei. Er konnte nicht glaubhaft darlegen, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, neuerlich in seinem Elternhaus Unterkunft zu finden. Die diesbezügliche unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers - basierend auf einem Abbruch der Beziehung seitens seiner Familie insbesondere aufgrund seines Alkoholkonsums - war nicht glaubhaft. Dies insbesondere, weil sich schon sein Kernvorbringen als gänzlich unglaubwürdig erwies und die diesbezüglichen Behauptungen im Verlauf des Verfahrens nicht widerspruchsfrei waren und zudem systematisch gesteigert wurden. So behauptete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst, von seinem Vater wegen Spielschulden "auf die Straße gesetzt" worden zu sein - zu einem Zeitpunkt, als er sich allerdings in römisch XXXX aufgehalten haben will. In der gegenständlichen Beschwerde begründete er den Bruch mit seiner Familie jedoch mit seinem exzessiven Alkoholkonsum und der wiederholten Verletzung religiöser Gebote, wie der Pflicht zum Gebet oder jener zum Fasten im Ramadan. Gesteigert wurde diese Behauptung auch insofern, als der Beschwerdeführer sich deswegen als vom gesamten Dorf gehasster Außenseiter darstellte.

Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass sein Bruder seit Jahren in Österreich lebt und er ihn zuletzt Monate vor seiner Ausreise bei dessen Besuch im Kosovo getroffen habe. Ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders intensive Beziehung zu diesem Bruder wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet. Es besteht auch kein gemeinsamer Haushalt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine substantiellen Bindungen zu seinen in Österreich lebenden Cousin glaubhaft gemacht.

Konkrete Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden wurden vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Der Beschwerdeführer hat bei Antragstellung glaubhaft (und ausschließlich) erklärt, dass er den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen, um Arbeit zu finden, verlassen habe.

Bereits das Bundesasylamt hat das im Verlauf der Einvernahmen erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers - Verfolgung durch Kriminelle aufgrund hoher Spielschulden - im angefochtenen Bescheid als nicht asylrelevant erachtet, da es sich dabei um ein Kriminaldelikt handeln würde. Hinreichender Schutz der Behörden ist diesbezüglich gegeben.

Überdies ist das diesbezügliche Vorbringen auch - wie das Bundesasylamt bereits ausgeführt hat - nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer (insbesondere) nicht nachvollziehbar schildern konnte, wie es zu den behaupteten Schulden gekommen sein soll. Umso mehr, als er auch nicht einmal in der Lage war, darzustellen, wie das verlustbringende Kartenspiel konkret abgelaufen sein soll. Auch in der Beschwerde findet sich kein Versuch, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu erhöhen. Hinsichtlich der durch Länderberichte belegten Schutzfähigkeit der Behörden führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass es im Kosovo immer wieder zu Morden aufgrund ausständiger Schulden komme. Eine generelle Schutzunfähigkeit der Behörden im Kosovo kann daraus nicht abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer das diesbezügliche Vorbringen auch nicht belegen konnte.

Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo einer Situation ausgesetzt sein könnte, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gleichkommen würde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass seine Existenz nicht in gleicher Weise wie vor dem Verlassen des Kosovo gesichert wäre, zumal sich seine diesbezüglichen Behauptungen betreffend einen völligen Bruch mit seiner Familie - wie bereits oben dargelegt - als unglaubwürdig erwiesen.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keinerlei gesundheitliche Probleme behauptet. Da er seinen Antrag überdies zunächst (nur) mit dem Wunsch begründet hat, in Österreich arbeiten zu wollen, besteht auch kein Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit. Eine Beschäftigung im Kosovo hat der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Auch gibt es keinen Hinweis, dass er in Österreich je legal beschäftigt gewesen wäre. Damit kann auch nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden.

Es gibt zudem keinen Hinweis auf Deutschkenntnisse oder substantielle Integrationsschritte des Beschwerdeführers in Österreich. Auch der Beschwerdeführer selbst hat im Verfahren nichts dergleichen behauptet. Der Beschwerdeführer lebt derzeit bei seinem älteren Bruder in Linz. Dass seine persönlichen Beziehungen zum Herkunftsstaat Kosovo deutlich intensiver sind als jene zu Österreich, ergibt sich nicht nur daraus, dass der Beschwerdeführer beinahe sein gesamtes Leben (23 von knapp 24 Lebensjahren) im Kosovo verbracht hat, sondern auch daraus, dass im Kosovo nach wie vor seine Eltern und sein jüngerer Bruder leben, mit denen er auch (fast) bis zur Ausreise nach Österreich zusammengelebt hat. Zum in Österreich lebenden Bruder gab es hingegen über Jahre hinweg nur sporadischen Kontakt. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergeben sich aus den eingeholten Auskünften aus dem Betreuungsinformationssystem zur Grundversorgung und aus dem Strafregister, jeweils vom 26.3.2012.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage im Kosovo ergeben sich aus den oben angeführten Quellen, denen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiell entgegen getreten ist. Aus seinem Vorbringen, dass es im Kosovo zu Morden von Kriminellen an ihren Schuldnern komme kann jedenfalls keine Gefährdung der allgemeinen Sicherheitslage bzw. generelle Schutzunfähigkeit der Behörden im Kosovo abgeleitet werden.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2 Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73,, 75 Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers - Verfolgung aufgrund von Spielschulden durch seine Kreditgeber - erwies sich als unglaubwürdig.

Wesentlich ist dabei auch, dass - selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens - die zuständigen Behörden im Kosovo dem Beschwerdeführer weder den Schutz verweigert hatten, noch zur Gewährung desselben nicht in der Lage wären. Es wurde vielmehr nicht einmal ein Versuch unternommen, behördliche Hilfe zu erlangen, obwohl der Beschwerdeführer seine angeblichen Verfolger ganz konkret hätte benennen können.

Überdies würde es sich bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden können vergleiche etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557), handeln. Er kann nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die kosovarischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, hat er weder im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation im Kosovo ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Probleme mit den Behörden im Kosovo hat der Beschwerdeführer im Übrigen ausdrücklich verneint.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zudem einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist - wie vorhin bereits ausgeführt - ersichtlich, dass eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gegeben ist.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben, und konnte vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Unterkunft im Elternhaus, die ihm auch nach einer Rückkehr zur Verfügung stehen wird. Seine gegenteilige Behauptung war nicht glaubwürdig. Unabhängig davon hätte er auch Freunde in römisch XXXX, bei denen er bereits einige Zeit gewohnt hat und wo er gegebenenfalls neuerlich (zumindest übergangsweise) Unterkunft finden könnte. Überdies gibt es keinen stichhaltigen Hinweis auf substantielle wirtschaftliche Probleme des Beschwerdeführers und seiner Familie in den Jahren vor seiner Ausreise.

Für die Annahme einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Kosovo besteht somit kein Anlass.

3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; es wurde auch nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Der Beschwerdeführer ist ein knapp 24-jähriger Mann, der im Falle einer Rückkehr in den Kosovo, wie vor seiner Ausreise, in seinem Elternhaus (oder notfalls bei Freunden in römisch XXXX) Unterkunft finden könnte. Damit wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch seine Familie - jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken.

Durch die Möglichkeit, Unterkunft bei seinen Eltern (und notfalls bei Freunden in römisch XXXX) zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl:

2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Im Übrigen wäre auch eine derartige Notunterkunft einem jungen, gesunden und alleinstehenden Mann wie dem Beschwerdeführer problemlos zumutbar.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

Überdies ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig, weshalb es ihm möglich sein sollte, seine Existenz im Kosovo eigenständig zumindest durch Gelegenheitsarbeiten zu sichern.

3.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8 ;, Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führen würde. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren angegeben, in Österreich bei seinem Bruder zu wohnen. Dass der Beschwerdeführer bei seinem Bruder Unterkunft gefunden hat, ist jedoch nicht als besonderes Abhängigkeitsverhältnis, sondern als eine dem Verwandtschaftsgrad entsprechende Unterstützung einzustufen, zumal sich der Beschwerdeführer erst seit wenigen Wochen in Österreich aufhält und zu seinem Bruder zudem bis zur Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich keine besonders enge Beziehung bestanden hat. Selbst wenn man vom Bestehen eines durch Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich niedergelassenen Bruder ausginge, bleibt jedoch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung eines Asylwerbers nicht entgegenstehend beurteilt wurden. Darüberhinaus wurde der Ausweisungsentscheidung in der Beschwerde auch nicht substantiell entgegen getreten.

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist mit rund 10 Wochen jedenfalls als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiters dadurch relativiert, dass seine Einreise illegal und sein Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

In Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Kosovo verbracht hat, wo er bis zu seiner Ausreise im Februar 2012 gewohnt hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort engste Familienangehörige unter gesicherten wirtschaftlichen Umständen (im Heimatort) und ohne ersichtliche Probleme leben. Bezüglich des Beschwerdeführers finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er spricht nicht Deutsch und hat auch sonst keinerlei substantielle Integrationsbestrebungen glaubhaft dargelegt.

Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, grundsätzlich nur in geringem Maße gegeben.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben, und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, insgesamt in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation.

3.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. römisch II Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.

Die Behauptung eines Bruches mit seiner Familie und der heimatlichen Dorfgemeinde erwies sich als unglaubwürdig, wäre aber angesichts alternativer Unterkunftsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer und seiner Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht entscheidungsrelevant.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Dokumentnummer

ASYLGHT_20120508_B2_425_565_1_2012_00