Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Verantwortliche Personen im Bergbau 2017, Fassung vom 16.05.2025

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 (VPB-V 2017)
StF: BGBl. II Nr. 96/2017

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 127, Absatz 4,, 133, 141 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2016,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeines

Paragraph eins,

Anwendungsbereich, Verweisungen

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne des Paragraph 125, Absatz 4, MinroG

Paragraph 4,

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

2. Hauptstück
Betriebsleiter und Betriebsaufseher

1. Abschnitt
Vorbildung

Paragraph 5,

Einschlägige Hochschulausbildung – Aufsuchungstätigkeiten

Paragraph 6,

Einschlägige Hochschulausbildung – Gewinnungstätigkeiten

Paragraph 7,

Einschlägige Hochschulausbildung – Speichertätigkeiten

Paragraph 8,

Einschlägige Hochschulausbildung – Aufbereitungstätigkeiten

Paragraph 9,

Einschlägige Hochschulausbildung – Bauangelegenheiten

Paragraph 10,

Einschlägige Hochschulausbildung – Maschinenbauangelegenheiten

Paragraph 11,

Einschlägige Hochschulausbildung – Elektrotechnische Angelegenheiten

Paragraph 12,

Einschlägige Lehranstalt – Aufsuchungstätigkeiten

Paragraph 13,

Einschlägige Lehranstalt – Gewinnungstätigkeiten

Paragraph 14,

Einschlägige Lehranstalt – Speichertätigkeiten

Paragraph 15,

Einschlägige Lehranstalt – Aufbereitungstätigkeiten

Paragraph 16,

Einschlägige Lehranstalt – Bauangelegenheiten

Paragraph 17,

Einschlägige Lehranstalt – Maschinenbauangelegenheiten

Paragraph 18,

Einschlägige Lehranstalt – Elektrotechnische Angelegenheiten

Paragraph 19,

Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Gewinnungstätigkeiten

Paragraph 20,

Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Aufsuchungstätigkeiten im Bohrlochbergbau

Paragraph 21,

Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Andere Tätigkeiten im Bohrlochbergbau

Paragraph 22,

Einschlägiger Lehrberuf

Paragraph 23,

Sonderfälle

2. Abschnitt
Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung

Paragraph 24,

Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch Sachverständige

Paragraph 25,

Kenntnisnachweis – Aufsuchungstätigkeiten

Paragraph 26,

Kenntnisnachweis – Tagebau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)

Paragraph 27,

Kenntnisnachweis – Tagebau (mit regelmäßiger Sprengarbeit)

Paragraph 28,

Kenntnisnachweis – Tagebau (Werksteingewinnung)

Paragraph 29,

Kenntnisnachweis – Untertagebergbau

Paragraph 30,

Kenntnisnachweis – Aufbereitungstätigkeiten

3. Abschnitt
Praktische Verwendung

Paragraph 31,

Art und Dauer der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

4. Abschnitt
Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften

Paragraph 32,

Prüfer

Paragraph 33,

Umfang der Prüfung für Betriebsleiter

Paragraph 34,

Umfang der Prüfung für Betriebsaufseher

Paragraph 35,

Unvollständiger Nachweis

Paragraph 36,

Zeugnis

3. Hauptstück
Verantwortliche Markscheider

Paragraph 37,

Vorbildung

Paragraph 38,

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung

Paragraph 39,

Art der erforderlichen praktischen Verwendung

Paragraph 40,

Hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften

4. Hauptstück
Verantwortliche Personen für in Paragraph 2, Absatz 2, MinroG genannte Tätigkeiten
(bergbautechnische Aspekte)

1. Abschnitt
Leitung und technische Aufsicht

Paragraph 41,

Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

Paragraph 42,

Kenntnis über Rechtsvorschriften

Paragraph 43,

Praktische Verwendung

2. Abschnitt
Verantwortliche Markscheider

Paragraph 44,

Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

Paragraph 45,

Kenntnis über Rechtsvorschriften

Paragraph 46,

Praktische Verwendung

5. Hauptstück
Sachverständige

Paragraph 47,

Allgemeine Kriterien für die Bestimmung von Sachverständigen

Paragraph 48,

Besondere Voraussetzungen

6. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 49,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 50,

Außerkrafttreten

Anlage 1

Grundausbildung

Anlage 2

Ausbildung Bohrlochbergbau

Anlage 3

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

Anlage 4

Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen

Anlage 5

Zusatzausbildung Untertagebetrieb

Anlage 6

Zusatzausbildung Aufbereitung

Anlage 7

Zusatzausbildung Markscheidewesen

§ 1

Text

1. Hauptstück
Allgemeines

Anwendungsbereich, Verweisungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Bergbaubetrieb“: jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt;
  2. Ziffer 2
    „selbständige Betriebsabteilung“: jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines Bergbaubetriebes;
  3. Ziffer 3
    „Kleinbetrieb“: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind;
  4. Ziffer 4
    „Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit“: ein Kleinbetrieb, der nur aus Bergbauen geringer Gefährlichkeit nach Paragraph 112, Absatz 4, MinroG besteht;
  5. Ziffer 5
    „Universitätsausbildung“: eine Ausbildung an einer inländischen Hochschule oder Universität, und zwar ein Diplomstudium, Bakkalaureatsstudium, Bachelorstudium, Magisterstudium oder Masterstudium, sofern nicht eine bestimmte Art des Studiums genannt wird, oder eine nach Art und Umfang vergleichbare Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder Universität;
  6. Ziffer 6
    „Ausbildung an einer Lehranstalt“: Ausbildung an einer – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeführt ist – inländischen Lehranstalt oder eine nach Art und Umfang vergleichbare Ausbildung an einer ausländischen Lehranstalt;
  7. Ziffer 7
    „Aufsuchungstätigkeiten“: die im Paragraph eins, Ziffer eins, MinroG angeführten Tätigkeiten;
  8. Ziffer 8
    „Gewinnungstätigkeiten“: die im Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG angeführten Tätigkeiten;
  9. Ziffer 9
    „Aufbereitungstätigkeiten“: die im Paragraph eins, Ziffer 3, MinroG angeführten Tätigkeiten;
  10. Ziffer 10
    „Speichertätigkeiten“: die im Paragraph eins, Ziffer 4, MinroG angeführten Tätigkeiten;
  11. Ziffer 11
    „Tiefbohrtätigkeiten“: Bohrungen ab einer Teufe von 300 Meter.

§ 3

Text

Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne des Paragraph 125, Absatz 4, MinroG

Paragraph 3,

Soweit diese Verordnung Regelungen für Betriebsleiter und Betriebsaufseher in Bergbaubetrieben trifft, gelten diese Regelungen auch für selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Sinne des Paragraph 125, Absatz 4, MinroG.

§ 4

Text

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Paragraph 4,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 5

Text

2. Hauptstück
Betriebsleiter und Betriebsaufseher

1. Abschnitt
Vorbildung

Einschlägige Hochschulausbildung – Aufsuchungstätigkeiten

Paragraph 5,

Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten

  1. Ziffer eins
    bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. Litera a
      Erdölwesen,
    2. Litera b
      International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
    3. Litera c
      Petroleum Engineering,
    4. Litera d
      Advanced Drilling Engineering (Postgradualer Universitätslehrgang),
  2. Ziffer 2
    bei anderen Aufsuchungstätigkeiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. Litera a
      Bergwesen,
    2. Litera b
      Natural Resources,
    3. Litera c
      Rohstoffingenieurwesen,
    4. Litera d
      Erdölwesen,
    5. Litera e
      International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
    6. Litera f
      Petroleum Engineering,
    7. Litera g
      Gesteinshüttenwesen,
    8. Litera h
      Markscheidewesen,
    9. Litera i
      Angewandte Geowissenschaften,
    10. Litera j
      Erdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
    11. Litera k
      International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang),
    12. Litera l
      Mining and Tunneling,
    13. Litera m
      Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
    14. Litera n
      Advanced Mineral Resources Development,
    15. Litera o
      Rohstoffaufbereitung (Postgradualer Universitätslehrgang).

§ 6

Text

Einschlägige Hochschulausbildung – Gewinnungstätigkeiten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAls einschlägige Hochschulausbildung gilt für die Leitung von Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten
    1. Ziffer eins
      bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Erdölwesen,
      2. Litera b
        International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
      3. Litera c
        Petroleum Engineering,
    2. Ziffer 2
      bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Bergwesen,
      2. Litera b
        Mining and Tunnelling,
      3. Litera c
        Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
      4. Litera d
        Advanced Mineral Resources Development,
      5. Litera e
        International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang),
    3. Ziffer 3
      bei obertägiger Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe in einem Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Natural Resources,
      2. Litera b
        Rohstoffingenieurwesen.
  2. Absatz 2Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten
    1. Ziffer eins
      bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Erdölwesen,
      2. Litera b
        International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
      3. Litera c
        Petroleum Engineering,
    2. Ziffer 2
      bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Bergwesen,
      2. Litera b
        Natural Resources,
      3. Litera c
        Rohstoffingenieurwesen,
      4. Litera d
        International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang).

§ 7

Text

Einschlägige Hochschulausbildung – Speichertätigkeiten

Paragraph 7,

Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

  1. Ziffer eins
    Erdölwesen,
  2. Ziffer 2
    International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
  3. Ziffer 3
    Petroleum Engineering.

§ 8

Text

Einschlägige Hochschulausbildung – Aufbereitungstätigkeiten

Paragraph 8,

Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten

  1. Ziffer eins
    bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. Litera a
      Erdölwesen,
    2. Litera b
      International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
    3. Litera c
      Petroleum Engineering,
  2. Ziffer 2
    bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. Litera a
      Bergwesen,
    2. Litera b
      Natural Resources,
    3. Litera c
      Rohstoffingenieurwesen,
    4. Litera d
      Gesteinshüttenwesen,
    5. Litera e
      Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, Hauptwahlfach Verfahrenstechnik,
    6. Litera f
      Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik, Hauptwahlfach Verfahrenstechnik,
    7. Litera g
      Mining and Tunneling,
    8. Litera h
      Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
    9. Litera i
      Advanced Mineral Resources Development,
    10. Litera j
      Mineral Resources: Processing and Materials,
    11. Litera k
      Rohstoffverarbeitung,
    12. Litera l
      Rohstoffaufbereitung (Postgradualer Universitätslehrgang).

§ 9

Text

Einschlägige Hochschulausbildung – Bauangelegenheiten

Paragraph 9,

Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

  1. Ziffer eins
    Bauingenieurwesen und Infrastrukturmanagement,
  2. Ziffer 2
    Bauingenieurwesen.

§ 10

Text

Einschlägige Hochschulausbildung – Maschinenbauangelegenheiten

Paragraph 10,

Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

  1. Ziffer eins
    Montanmaschinenwesen,
  2. Ziffer 2
    Montanmaschinenbau,
  3. Ziffer 3
    Hüttenwesen,
  4. Ziffer 4
    Metallurgie,
  5. Ziffer 5
    Gesteinshüttenwesen (Diplomstudium),
  6. Ziffer 6
    Maschinenbau,
  7. Ziffer 7
    Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau,
  8. Ziffer 8
    Industrielle Energietechnik.

§ 11

Text

Einschlägige Hochschulausbildung – Elektrotechnische Angelegenheiten

Paragraph 11,

Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

  1. Ziffer eins
    Elektrotechnik,
  2. Ziffer 2
    Elektrotechnik und Informationstechnik
  3. Ziffer 3
    Montanmaschinenwesen – Automatisierungstechnik,
  4. Ziffer 4
    Montanmaschinenbau,
  5. Ziffer 5
    Industrielle Energietechnik.

§ 12

Text

Einschlägige Lehranstalt – Aufsuchungstätigkeiten

Paragraph 12,

Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten

  1. Ziffer eins
    bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen:
    1. Litera a
      Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    2. Litera b
      Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
  2. Ziffer 2
    bei anderen Aufsuchungstätigkeiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
    1. Litera a
      Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
    2. Litera b
      Höhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
    3. Litera c
      Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik
    4. Litera e
      Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    5. Litera f
      Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle.

§ 13

Text

Einschlägige Lehranstalt – Gewinnungstätigkeiten

Paragraph 13,

Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten

  1. Ziffer eins
    bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen:
    1. Litera a
      Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    2. Litera b
      Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    3. Litera c
      Schichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, sofern es sich um die Gewinnung von süßem Erdgas handelt,
  2. Ziffer 2
    bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
    1. Litera a
      Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
    2. Litera b
      Höhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
    3. Litera c
      Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik.

§ 14

Text

Einschlägige Lehranstalt – Speichertätigkeiten

Paragraph 14,

Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen:

  1. Ziffer eins
    Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
  2. Ziffer 2
    Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
  3. Ziffer 3
    Schichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, sofern es sich um das Speichern von süßem Erdgas handelt.

§ 15

Text

Einschlägige Lehranstalt – Aufbereitungstätigkeiten

Paragraph 15,
  1. Absatz einsAls Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen
    1. Ziffer eins
      eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. Litera a
        Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
      2. Litera b
        Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
      3. Litera c
        Schichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, sofern es sich um das Aufbereiten von süßem Erdgas handelt,
    2. Ziffer 2
      eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in einer der folgenden Fachrichtungen:
      1. Litera a
        Chemie und Chemieingenieurwesen,
      2. Litera b
        Maschinenbau und Maschineningenieurwesen,
      3. Litera c
        Mechatronik,
      4. Litera d
        Werkstoffingenieurwesen und Werkstofftechnik,
      5. Litera e
        Wirtschaftsingenieurwesen und Wirtschaftsingenieure,
      sofern es sich um das Aufbereiten von süßem Erdgas handelt.
  2. Absatz 2Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe
    1. Ziffer eins
      eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in einer der folgenden Fachrichtungen:
      1. Litera a
        Chemie und Chemieingenieurwesen,
      2. Litera b
        Maschinenbau und Maschineningenieurwesen,
      3. Litera c
        Mechatronik,
      4. Litera d
        Werkstoffingenieurwesen und Werkstofftechnik,
      5. Litera e
        Wirtschaftsingenieurwesen und Wirtschaftsingenieure,
      6. Litera f
        Metallurgie und Umwelttechnik,
      7. Litera g
        Höhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
      8. Litera h
        Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik,
    2. Ziffer 2
      eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. Litera a
        Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
      2. Litera b
        Werkmeisterschule für Hüttenindustrie.

§ 16

Text

Einschlägige Lehranstalt – Bauangelegenheiten

Paragraph 16,

Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in der Fachrichtung Bautechnik oder Bauingenieurwesen.

§ 17

Text

Einschlägige Lehranstalt – Maschinenbauangelegenheiten

Paragraph 17,

Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in einer der folgenden Fachrichtungen:

  1. Ziffer eins
    Maschinenbau und Maschineningenieurwesen,
  2. Ziffer 2
    Mechatronik,
  3. Ziffer 3
    Werkstoffingenieurwesen und Werkstofftechnik,
  4. Ziffer 4
    Wirtschaftsingenieurwesen und Wirtschaftsingenieure.

§ 18

Text

Einschlägige Lehranstalt – Elektrotechnische Angelegenheiten

Paragraph 18,

Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in einer der folgenden Fachrichtungen:

  1. Ziffer eins
    Elektrotechnik,
  2. Ziffer 2
    Elektronik,
  3. Ziffer 3
    Mechatronik.

§ 19

Text

Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Gewinnungstätigkeiten

Paragraph 19,

Für Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gemäß Anlage 1 als Lehrveranstaltung einschlägiger Art.

§ 20

Text

Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Aufsuchungstätigkeiten im Bohrlochbergbau

Paragraph 20,

Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten auf bundeseigene mineralische Rohstoffe im Bohrlochbergbau gilt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2 als Lehrveranstaltung einschlägiger Art.

§ 21

Text

Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Andere Tätigkeiten im Bohrlochbergbau

Paragraph 21,

Für Bergbaubetriebe, in denen überwiegend gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gewonnen, aufbereitet oder gespeichert werden, gilt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2 als Lehrveranstaltung einschlägiger Art.

§ 22

Text

Einschlägiger Lehrberuf

Paragraph 22,
  1. Absatz einsAls Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf gilt, sofern das Berufsbild des Lehrberufes mit dem überwiegenden Aufgabenbereich der bestellten Person verwandt ist, eine abgeschlossene Ausbildung in einem in Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Lehrberuf.
  2. Absatz 2Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten oder überwiegend Gewinnungstätigkeiten gilt als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer.

§ 23

Text

Sonderfälle

Paragraph 23,
  1. Absatz einsWerden in Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher- oder Aufbereitungstätigkeiten Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten bestellt, so gilt
    1. Ziffer eins
      als einschlägige Hochschulausbildung die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach Paragraphen 9 bis 11 und
    2. Ziffer 2
      als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach Paragraphen 16 bis 18.
  2. Absatz 2Werden in Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher- oder Aufbereitungstätigkeiten Betriebsaufseher für andere fachlich abgegrenzte Angelegenheiten bestellt, bestimmt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Bescheid, welche Hochschulausbildung (Universitätsausbildung) oder welche Lehranstalt oder welche Lehrveranstaltung als einschlägig gilt.

§ 24

Text

2. Abschnitt
Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung

Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch Sachverständige

Paragraph 24,

Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind die in der Anlage 3 angeführten theoretischen Kenntnisse jeweils soweit nachzuweisen, wie sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Bergbaubetriebes erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen und dergleichen oder durch eine Prüfung durch Sachverständige (Paragraph 127, Absatz 6, MinroG) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach Paragraph 127, Absatz 6, MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

§ 25

Text

Kenntnisnachweis – Aufsuchungstätigkeiten

Paragraph 25,

Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten gilt, wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

  1. Ziffer eins
    eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. Litera a
      Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling,
    2. Litera a
      Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik,
    3. Litera b
      Bauingenieurwesen,
    4. Litera c
      Erdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
  2. Ziffer 2
    eine in Paragraph 15, genannte Ausbildung oder
  3. Ziffer 3
    eine Grundausbildung gemäß Anlage 1.

§ 26

Text

Kenntnisnachweis – Tagebau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)

Paragraph 26,
  1. Absatz einsBei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung von Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der im Paragraph 25, angeführten Ausbildungen vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien erfolgreich abgeschlossen wurde:
      1. Litera a
        Markscheidewesen,
      2. Litera b
        Gesteinshüttenwesen,
      3. Litera c
        Angewandte Geowissenschaften.
  2. Absatz 2Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der im Absatz eins, angeführten Ausbildungen oder
    2. Ziffer 2
      eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein)
    vorliegt.

§ 27

Text

Kenntnisnachweis – Tagebau (mit regelmäßiger Sprengarbeit)

Paragraph 27,
  1. Absatz einsBei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung von Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit mit regelmäßiger Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der im Paragraph 25, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde und ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und eine Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen gemäß Anlage 4 erfolgreich absolviert wurden.
  2. Absatz 2Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit mit regelmäßiger Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung nach Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) mit dem Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften oder
    3. Ziffer 3
      eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften
    vorliegt.

§ 28

Text

Kenntnisnachweis – Tagebau (Werksteingewinnung)

Paragraph 28,
  1. Absatz einsBei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung von Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:
    1. Ziffer eins
      Ausbildung nach Paragraph 27, Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe oder zur fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Steinmetzmeister führte.
  2. Absatz 2Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung nach Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder
    3. Ziffer 3
      eine Grundausbildung gemäß Anlage 1
    vorliegt.
  3. Absatz 3Werden Sprengarbeiten durchgeführt, ist zusätzlich ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften erforderlich.

§ 29

Text

Kenntnisnachweis – Untertagebergbau

Paragraph 29,

Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Untertagebergbau vorliegt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn

  1. Ziffer eins
    eine Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bauingenieurwesen mit Vertiefungsrichtung Geotechnik erfolgreich abgeschlossen wurde und – sofern Sprengarbeiten durchgeführt werden – ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorliegt oder
  2. Ziffer 2
    eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und eine Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 erfolgreich abgeschlossen wurde.

§ 30

Text

Kenntnisnachweis – Aufbereitungstätigkeiten

Paragraph 30,

Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

  1. Ziffer eins
    eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. Litera a
      Hüttenwesen,
    2. Litera b
      Metallurgie,
    3. Litera c
      Montanmaschinenwesen,
    4. Litera d
      Montanmaschinenbau,
  2. Ziffer 2
    eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und eine Zusatzausbildung Aufbereitung gemäß Anlage 6.

§ 31

Text

3. Abschnitt
Praktische Verwendung

Art und Dauer der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

Paragraph 31,

Für die Leitung und technische Aufsicht von Bergbaubetrieben ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges als jenem, für welchen die Leitung oder technische Aufsicht übernommen werden soll, nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den Paragraphen 5 bis 11 und 23 oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau, mit schlagwetter-, kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein.

§ 32

Text

4. Abschnitt
Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften

Prüfer

Paragraph 32,
  1. Absatz einsEine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften ist gegeben, wenn Lehrveranstaltungen an einer Universität (Hochschule) oder Lehranstalt besucht wurden, die die in Paragraphen 33, bzw. 34 angeführten Rechtsvorschriften zum Inhalt gehabt haben, und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde.
  2. Absatz 2Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften kann auch durch eine Prüfung vor einem dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität nachgewiesen werden. Die Prüfung hat sich auf die in Paragraphen 33, oder 34 genannten Rechtsvorschriften zu erstrecken.

§ 33

Text

Umfang der Prüfung für Betriebsleiter

Paragraph 33,

Die Prüfung hat sich für Betriebsleiter auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:

  1. Ziffer eins
    bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten:
    1. Litera a
      das Mineralrohstoffgesetz, die Bestimmungen über das Bergbauberechtigungswesen jedoch nur in Grundzügen,
    2. Litera b
      die wichtigsten Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften,
    3. Litera c
      die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
    4. Litera d
      die nicht unter Litera c, fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen;
  2. Ziffer 2
    bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten:
    1. Litera a
      das Mineralrohstoffgesetz ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen,
    2. Litera b
      die wichtigsten Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften,
    3. Litera c
      die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
    4. Litera d
      die nicht unter Litera c, fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen.

§ 34

Text

Umfang der Prüfung für Betriebsaufseher

Paragraph 34,

Die Prüfung hat sich für Betriebsaufseher auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:

  1. Ziffer eins
    bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten:
    1. Litera a
      das Mineralrohstoffgesetz in Grundzügen,
    2. Litera b
      die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
    3. Litera c
      die nicht unter Litera b, fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen in Grundzügen,
  2. Ziffer 2
    bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten:
    1. Litera a
      das Mineralrohstoffgesetz ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen in Grundzügen,
    2. Litera b
      die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
    3. Litera c
      die nicht unter Litera b, fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen in Grundzügen.

§ 35

Text

Unvollständiger Nachweis

Paragraph 35,

Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung an einer Universität oder einer Lehranstalt nur für einzelne der in den Paragraphen 33 und 34 bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht oder ist eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften nach Paragraph 127, Absatz 5, zweiter und dritter Satz MinroG nur für ein Teilgebiet anzunehmen, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

§ 36

Text

Zeugnis

Paragraph 36,

Bei bestandener Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

§ 37

Text

3. Hauptstück
Verantwortliche Markscheider

Vorbildung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsAls einschlägige Hochschulausbildung für verantwortliche Markscheider gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Diplom- oder Masterstudien:
    1. Ziffer eins
      Markscheidewesen,
    2. Ziffer 2
      Rohstoffgewinnung und Tunnelbau mit dem Schwerpunktfach Geomatics for Mineral Resources Management als Double Degree Studium.
  2. Absatz 2Handelt es sich um einen Bergbau geringer Gefährlichkeit (Paragraph 112, Absatz 4, MinroG), gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:
    1. Ziffer eins
      Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Bergwesen,
      2. Litera b
        Mining and Tunnelling,
      3. Litera c
        Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
      4. Litera d
        Vermessungswesen,
      5. Litera e
        Vermessung und Katasterwesen,
      6. Litera f
        Geomatics Science,
      7. Litera g
        Geodäsie und Geoinformation.
    2. Ziffer 2
      Grundausbildung gemäß Anlage 1 sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7,
    3. Ziffer 3
      Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
    4. Ziffer 4
      Abschluss der Höheren Lehranstalt für Rohstofftechnik,
    5. Ziffer 5
      Abschluss der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik.

§ 38

Text

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung

Paragraph 38,
  1. Absatz einsBei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten jeweils so weit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbaubetrieb erforderlich sind:
    1. Ziffer eins
      Markscheidekunde einschließlich Landesvermessung,
    2. Ziffer 2
      Bergschadenkunde einschließlich Sicherung der Tagesoberfläche und Oberflächenutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit wie Rekultivierung und Renaturierung (bergbauliche Nachsorgemaßnahmen),
    3. Ziffer 3
      Bergbaukunde,
    4. Ziffer 4
      Lagerstättenkunde und
    5. Ziffer 5
      Bergbaukartenkunde.
  2. Absatz 2Die theoretischen Kenntnisse können auf folgende Arten nachgewiesen werden:
    1. Ziffer eins
      Vorlage von Zeugnissen, nach denen Lehrveranstaltungen in den in Paragraph 37, genannten Ausbildungen besucht und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      Prüfung durch einen Sachverständigen nach Paragraph 138, Absatz 5, MinroG.
  3. Absatz 3Wird ein Nachweis nach Absatz 2, Ziffer eins, durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach Paragraph 138, Absatz 5, letzter Satz MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich die Prüfung durch einen Sachverständigen nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

§ 39

Text

Art der erforderlichen praktischen Verwendung

Paragraph 39,

Für verantwortliche Markscheider ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den Paragraphen 5 bis 11 und 23 oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein.

§ 40

Text

Hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften

Paragraph 40,
  1. Absatz einsEine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften ist gegeben, wenn Lehrveranstaltungen an einer Universität (Hochschule) oder Lehranstalt besucht wurden, die die nachstehend angeführten Rechtsvorschriften zum Inhalt gehabt haben, und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde:
    1. Ziffer eins
      das Mineralrohstoffgesetz,
    2. Ziffer 2
      sonstige bergrechtliche Vorschriften, soweit diese für den verantwortlichen Markscheider in Betracht kommen,
    3. Ziffer 3
      die wichtigsten verfahrensrechtlichen Vorschriften sowie
    4. Ziffer 4
      die für Bergbaubetriebe bedeutsamen vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Vorschriften in Grundzügen.
  2. Absatz 2Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften kann auch durch eine Prüfung vor einem dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität nachgewiesen werden. Die Prüfung hat sich auf die in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften zu erstrecken.
  3. Absatz 3Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über Lehrveranstaltungen nach Absatz eins, nur für einzelne der in Absatz eins, bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
  4. Absatz 4Bei bestandener Prüfung nach Absatz 2, oder 3 ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

§ 41

Text

4. Hauptstück
Verantwortliche Personen für in § 2 Abs. 2 MinroG genannte Tätigkeiten (bergbautechnische Aspekte)

1. Abschnitt
Leitung und technische Aufsicht

Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

Paragraph 41,
  1. Absatz einsFür die Leitung oder technische Aufsicht beim Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden, gilt
    1. Ziffer eins
      als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Erdölwesen,
      2. Litera b
        International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
      3. Litera c
        Petroleum Engineering,
      4. Litera d
        Advanced Drilling Engineering (Postgradualer Universitätslehrgang),
    2. Ziffer 2
      als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt für das Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. Litera a
        Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
      2. Litera b
        Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    3. Ziffer 3
      als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt für das Gewinnen von Vorkommen geothermischer Energie eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. Litera a
        Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
      2. Litera b
        Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
      3. Litera c
        Schichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    4. Ziffer 4
      als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.
  2. Absatz 2Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Untersuchen des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen sowie bei deren Herstellung und Benützung gilt
    1. Ziffer eins
      als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Bergwesen,
      2. Litera b
        Natural Resources,
      3. Litera c
        Rohstoffingenieurwesen,
      4. Litera d
        Mining and Tunneling,
      5. Litera e
        Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
      6. Litera f
        Advanced Mineral Resources Development,
      7. Litera g
        Rohstoffverarbeitung,
      8. Litera h
        International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang),
      9. Litera i
        Markscheidewesen,
      10. Litera j
        Angewandte Geowissenschaften,
      11. Litera k
        Erdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
      12. Litera l
        Bauingenieurwesen mit Vertiefungsrichtung Geotechnik,
    2. Ziffer 2
      als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. Litera a
        Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
      2. Litera b
        Höhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
      3. Litera c
        Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik,
    3. Ziffer 3
      als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 mit der Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 oder mit der Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7.
  3. Absatz 3Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Suchen und Erforschen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, gilt
    1. Ziffer eins
      als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Erdölwesen,
      2. Litera b
        International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
      3. Litera c
        Petroleum Engineering,
      4. Litera d
        Advanced Drilling Engineering (Postgradualer Universitätslehrgang),
    2. Ziffer 2
      als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. Litera a
        Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
      2. Litera b
        Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    3. Ziffer 3
      als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.
  4. Absatz 4Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Einbringen der Stoffe in die geologischen Strukturen und das Lagern gilt
    1. Ziffer eins
      als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Erdölwesen,
      2. Litera b
        International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
      3. Litera c
        Petroleum Engineering,
    2. Ziffer 2
      als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. Litera a
        Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
      2. Litera b
        Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
      3. Litera c
        Schichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, sofern es sich beim einzubringenden Stoff um süßes Erdgas handelt,
    3. Ziffer 3
      als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.
  5. Absatz 5Für die Leitung oder technische Aufsicht bei Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gilt
    1. Ziffer eins
      als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Bergwesen,
      2. Litera b
        Natural Resources,
      3. Litera c
        Rohstoffingenieurwesen
      4. Litera d
        Mining and Tunneling,
      5. Litera e
        Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
      6. Litera f
        Advanced Mineral Resources Development,
      7. Litera g
        Rohstoffverarbeitung,
      8. Litera h
        International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang).
      9. Litera i
        Markscheidewesen,
      10. Litera j
        Angewandte Geowissenschaften,
      11. Litera k
        Erdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
      12. Litera l
        Bauingenieurwesen mit Vertiefungsrichtung Geotechnik,
    2. Ziffer 2
      als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. Litera a
        Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
      2. Litera b
        Höhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
      3. Litera c
        Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik,
    3. Ziffer 3
      als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 mit der Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 oder der Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7 und
    4. Ziffer 4
      als einschlägiger Lehrberuf eine Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer.
  6. Absatz 6Für verantwortliche Personen für die militärische Nutzung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks gilt als Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung über die technische Ausbildung an der Militärakademie oder Heeresunteroffiziersakademie.
  7. Absatz 7Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind die in der Anlage 3 Ziffer 6, angeführten theoretischen Kenntnisse jeweils so weit nachzuweisen, wie sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Betriebes erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen und dergleichen oder durch eine Prüfung durch Sachverständige (Paragraph 127, Absatz 6, MinroG) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach Paragraph 127, Absatz 6, MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

§ 42

Text

Kenntnis über Rechtsvorschriften

Paragraph 42,

Es ist nachzuweisen, dass die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die Paragraphen 32 bis 36 sinngemäß.

§ 43

Text

Praktische Verwendung

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie verantwortlichen Personen haben eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt Paragraph 31, sinngemäß.
  2. Absatz 2Für nachstehende Tätigkeiten muss die einschlägige praktische Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern bei entsprechender Vorbildung von mindestens einjähriger Dauer und bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein:
    1. Ziffer eins
      Gewinnen geothermischer Energie, soweit hiezu Stollen oder Schächte benutzt werden,
    2. Ziffer 2
      Gewinnen geothermischer Energie, soweit hiezu mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher benützt werden, sofern die Tätigkeit nicht in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten oder in Bereichen durchgeführt wird, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können,
    3. Ziffer 3
      Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe, sofern in diesen Grubenbauen nicht Steinsalz, Gips oder Anhydrit gewonnen wurde.

§ 44

Text

2. Abschnitt
Verantwortliche Markscheider

Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

Paragraph 44,
  1. Absatz einsAls entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider für die in Paragraph 2, Absatz 2, MinroG genannten Tätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Diplom- oder Masterstudien:
    1. Ziffer eins
      Markscheidewesen,
    2. Ziffer 2
      Rohstoffgewinnung und Tunnelbau mit dem Schwerpunktfach Geomatics for Mineral Resources Management als Double Degree Studium.
  2. Absatz 2Beim Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu ausschließlich obertage mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden, gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:
    1. Ziffer eins
      Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Bergwesen,
      2. Litera b
        Mining and Tunnelling,
      3. Litera c
        Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
      4. Litera d
        Vermessungswesen,
      5. Litera e
        Vermessung und Katasterwesen,
      6. Litera f
        Geomatics Science,
      7. Litera g
        Geodäsie und Geoinformation.
    2. Ziffer 2
      Grundausbildung gemäß Anlage 1 sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7,
    3. Ziffer 3
      Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
    4. Ziffer 4
      Abschluss der Höheren Lehranstalt für Rohstofftechnik,
    5. Ziffer 5
      Abschluss der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik.
  3. Absatz 3Fehlt die entsprechende Vorbildung, gilt Paragraph 38, sinngemäß.

§ 45

Text

Kenntnis über Rechtsvorschriften

Paragraph 45,

Für den Nachweis der hinreichenden Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften gilt Paragraph 40, sinngemäß.

§ 46

Text

Praktische Verwendung

Paragraph 46,

Die verantwortlichen Markscheider haben eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt Paragraph 39, sinngemäß.

§ 47

Text

5. Hauptstück
Sachverständige

Allgemeine Kriterien für die Bestimmung von Sachverständigen

Paragraph 47,
  1. Absatz einsEine Aufnahme in die Sachverständigenliste (Paragraphen 127, Absatz 6 und 138 Absatz 5, MinroG) erfolgt für einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren; Wiederaufnahmen sind zulässig.
  2. Absatz 2Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Naheverhältnis (Paragraph 7, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung) zum Bergbauberechtigten, für den die zu prüfende Person zum Betriebsleiter, Betriebsaufseher oder verantwortlichen Markscheider bestellt werden soll, stehen.

§ 48

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDie Qualifikation für Sachverständige gemäß Paragraph 127, Absatz 6, MinroG oder Paragraph 138, Absatz 5, MinroG ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Universitätsprofessor mit einschlägiger Lehrbefugnis oder
    2. Ziffer 2
      eine abgeschlossene einschlägige Hochschulausbildung in der entsprechenden Fachrichtung und eine praktische Verwendung einschlägiger Art im Ausmaß von zumindest fünf Jahren, wobei die letzte praktische Verwendung zum Zeitpunkt der Aufnahme oder Wiederaufnahme in die Sachverständigenliste nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf.
  2. Absatz 2Ausnahmen von Absatz eins, sind möglich, wenn hervorragende Leistungen im entsprechenden Fachgebiet vorliegen.

§ 49

Text

6. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 49,

Verfahren zur Vormerkung von verantwortlichen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, sind nach den Bestimmungen der Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2011,, zu Ende zu führen.

§ 50

Text

Außerkrafttreten

Paragraph 50,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über verantwortliche Personen im Bergbau 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2011,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1
zu Paragraph 19,, Paragraph 25, Ziffer 3,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3,,
§ 28 Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 29, Ziffer 2,, Paragraph 30, Ziffer 2,, 37 Absatz 2, Ziffer 2,,
§ 41 Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5, Ziffer 3, sowie Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2,

Grundausbildung

Als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1. Kommunikation:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die Abfassung einfacher Berichte über Arbeitsvorgänge aus dem Fachgebiet.

2. Erdwissenschaften:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40;

Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Mineralien und deren Eigenschaften, Aufbau der Erde, Kreislauf der Gesteine, Grundbegriffe der Tektonik und Gebirgsmechanik, verschiedene Formen der Lagerstätten und deren Inhalte.

3. Maschinenbau:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30;

Ziel: Kenntnis über Grundgesetze der Mechanik und deren Anwendung, gebräuchliche Maschinenelemente und deren Wartung.

4. Elektrotechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über wichtige Grundgesetze der Elektrotechnik sowie Bauarten, Wirkungsweise und Betriebsverhalten von elektrischen Betriebsmitteln.

5. Gewinnungstechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;

Ziel: Kenntnis über die Methoden der obertägigen Gewinnung mineralischer Rohstoffe, über für die Gewinnung und Förderung wichtige Maschinen, über Möglichkeiten der Halden- und Wasserwirtschaft, über Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und über Rekultivierung.

6. Aufbereitung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40;

Ziel: Kenntnis über Verfahren und Maschinen für die Aufbereitung mineralischer Rohstoffe.

7. Betriebsführung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über Managementfunktion (Organisation, Planung, Kommunikation, Menschenführung) und die Lösung betrieblicher Aufgaben mit dem optimalen Einsatz der Produktionsfaktoren (Mensch, Rohstoffe, Energie, Betriebsmittel, Information, Umwelt).

8. Kostenrechnung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über Grundbegriffe der Kostenrechnung.

Anl. 2

Text

Anlage 2
zu Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 3,

Ausbildung Bohrlochbergbau

Als einschlägige Lehrveranstaltung – Bohrlochbergbau im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1. Erdwissenschaften:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30.

Ziel: Kenntnis über Grundbegriffe der Geologie, Tektonik, Gebirgsmechanik, Hydrogeologie, Geochemie, Geophysik, von Lagerstättenstrukturen und Bohrlochmessungen sowie die Entstehung von Erdöl und Erdgas.

2. Lagerstättentechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;

Ziel: Kenntnis über Lagerstätteninhalte und -parameter, Fluss in porösen Medien, Triebmechanismen, Phasenverhalten, Druckaufbaumessungen, Bohrlochtests, Lagerstättensimulation sowie sekundäre und tertiäre Förderverfahren.

3. Bohrtechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 120.

Ziel: Kenntnis über Bohrplanung, Bohrplatzgestaltung, Komponenten von Bohranlagen, Bohrstrangkomponenten, Spülungstechnik, Verrohrung, Zementation, Bohrlochabschluss, Sicherheitseinrichtungen, Bohrlochkontrolle und Richtbohrtechnik.

4. Förder- und Speichertechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 120;

Ziel: Kenntnis über Bohrlochkomplettierung, Förderverfahren, Optimierung der Förderung, Produktionsmessungen, Bohrlochtests, Behandlungsarbeiten, Gasspeichertechnik, Verfüllen von Bohrlöchern, Obertageeinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen, Korrosionsschutz, Schwefelwasserstoff, Lagerstättenschutz.

5. Aufbereitung und Deponietechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;

Ziel: Kenntnis über Verfahren und Anlagen für die Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennutzung.

6. Krisenmanagement und Medienkommunikation:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30;

Ziel: Kenntnis über das Verhalten und die Kommunikation in Krisenszenarien.

7. Sicherheit im Bohrlochbergbau:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30;

Ziel: Kenntnis über die im Bohrlochbergbau möglichen Gefahren und die für die Verhütung von Unfällen notwendigen Maßnahmen und deren Wirksamkeit.

Anl. 3

Text

Anlage 3
zu Paragraph 24 und Paragraph 41, Absatz 7,

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung
von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

  1. Ziffer eins
    Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 5, Ziffer 2,, Paragraph 6, Ziffer 2 und Paragraph 8, Ziffer 2, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
    1. Litera a
      Allgemeine Ingenieurwissenschaften (Maschinenbau, Elektrotechnik),
    2. Litera b
      Geowissenschaften,
    3. Litera c
      Rohstoffgewinnung ober und unter Tage,
    4. Litera d
      Geotechnik und Tunnelbau,
    5. Litera e
      Aufbereitung und Veredelung,
    6. Litera f
      Vermessungs- und Markscheidewesen.
  2. Ziffer 2
    Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins,, Paragraph 6, Ziffer eins,, Paragraph 7 und Paragraph 8, Ziffer eins, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
    1. Litera a
      Allgemeine Ingenieurwissenschaften (Maschinenbau, Elektrotechnik),
    2. Litera b
      Geowissenschaften,
    3. Litera c
      Tiefbohrtechnik,
    4. Litera d
      Erdöl- und Erdgasgewinnung,
    5. Litera e
      Lagerstättenphysik und Lagerstättentechnik,
    6. Litera f
      Erdölmaschinenkunde und Rohrleitungsbau,
    7. Litera g
      Erdgastechnologie,
    8. Litera h
      Erdgasspeichertechnik.
  3. Ziffer 3
    Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 9, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
    1. Litera a
      Konstruktiver Ingenieurbau und Baustatik,
    2. Litera b
      Hochbau und Bauphysik,
    3. Litera c
      Umwelt und Verkehr,
    4. Litera d
      Konstruktiver Wasserbau,
    5. Litera e
      Geotechnik,
    6. Litera f
      Bauwirtschaft.
  4. Ziffer 4
    Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 10, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
    1. Litera a
      Montanmaschinenbau,
    2. Litera b
      Allgemeiner Maschinenbau,
    3. Litera c
      Wärmetechnik und Ofenbau.
  5. Ziffer 5
    Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 11, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
    1. Litera a
      Elektrotechnische Grundlagen,
    2. Litera b
      Elektrotechnik und Informationstechnik,
    3. Litera c
      Informatik,
    4. Litera d
      Montanmaschinenwesen-Automatisierungstechnik,
    5. Litera e
      Automatisierungstechnik und Mechatronik,
    6. Litera f
      Energietechnik,
    7. Litera g
      Informations- und Kommunikationstechnik,
    8. Litera h
      Mikroelektronik und Schaltungstechnik.
  6. Ziffer 6
    Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 41, Absatz 5, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Betrieb erforderlich sind:
    1. Litera a
      Allgemeine Ingenieurwissenschaften (Maschinenbau, Elektrotechnik),
    2. Litera b
      Geotechnik,
    3. Litera c
      Grubenausbau,
    4. Litera d
      Bewetterung,
    5. Litera e
      Wasserhaltung,
    6. Litera f
      Sicherheit unter Tage,
    7. Litera g
      Vermessungs- und Markscheidekunde (Bergbaukartenwerk).

Anl. 4

Text

Anlage 4
zu Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,

Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen

Als Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1. Gestaltungsmöglichkeiten von Tagebauen:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die Gestaltungsmöglichkeiten von Tagebauen, die mit einem Tagbaubetrieb zusammenhängenden Begriffe und die Einflüsse auf die Führung eines Tagbaubetriebes.

2. Gewinnungs- und Transportmaschinen:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Gewinnungs- und Transportmaschinen, deren Kombination und Einsatz im Hinblick auf eine wirtschaftliche und ökologische Betriebsführung, Instandhaltung und Wartung sowie Kostenfaktoren.

3. Bohrarbeit:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die für die Herstellung von Sprenglöchern geeigneten Bohrverfahren sowie die dafür verwendeten Maschinen und Geräte, Bohrverfahren für Untersuchungsbohrungen, Sicherheits- und Schutzmaßnahmen bei der Bohrarbeit, Geräte und Verfahren für die Herstellung von Großbohrlöchern.

4. Sprengarbeit:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die in Österreich gebräuchlichen Spreng- und Zündmittel und ihre Verwendungsarten, die Sprengarbeit im Abbau und bei Sonderanwendungen, die Gefahren bei der Handhabung von Spreng- und Zündmitteln sowie durch teilweise abgetane Sprengladungen, Transport, Lagerung und Verwendung von Spreng- und Zündmitteln.

5. Sprengen und Umwelt:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die Auswirkungen von Sprengungen auf die Umwelt, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt.

6. Böschungssicherung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 5;

Ziel: Kenntnis über die Notwendigkeit einer Böschungssicherung, Maßnahmen zur Sicherung der Böschung.

7. Haldenwirtschaft:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die Möglichkeiten für die Anlage einer Halde, die Gefahren, die durch die Anlage einer Halde entstehen können, die zur Sicherung einer Halde notwendigen Maßnahmen und die Ermittlung des Volumens von Halden.

8. Wasserwirtschaft:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über den Einfluss und die Auswirkung von Wasser im Abbaubereich, Maßnahmen zur Vermeidung von Wasserschäden im Abbaubereich sowie Möglichkeiten zur Sicherung des Abbaubereiches und der Umgebung vor zusitzendem Wasser.

9. Rekultivierung/Renaturierung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 5;

Ziel: Kenntnis über Möglichkeiten und Methoden der Rekultivierung.

10. Sicherheit im Tagebau:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über in einem Tagebau mögliche Gefahren und zur Verhütung von Unfällen notwendige Maßnahmen und deren Wirksamkeit.

Anl. 5

Text

Anlage 5
zu Paragraph 29, Ziffer 2,, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5, Ziffer 3,

Zusatzausbildung Untertagebetrieb

Als Zusatzausbildung Untertagebetrieb im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1. Aus- und Vorrichtung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die mit dem Untertagebetrieb zusammenhängenden Begriffe und – ausgehend von der Art der Lagerstätte – über die Möglichkeiten der Unterteilung des Lagerstättenkörpers und über die Abbauvorbereitung.

2. Bohr- und Schießarbeit:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über Maschinen zur Herstellung von Sprengbohrungen, Spreng- und Zündmittel sowie deren Wirkung, Bohr- und Zündschemata, Gefahren, Lagerung, Transport und Anwendung von Spreng- und Zündmitteln und Gefahren des Bohrstaubes und deren Vermeidung.

3. Förderung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die wichtigsten ortsfesten gleisgebundenen und gleislosen Lade- und Fördermaschinen, deren Kombination und Einsatz im Hinblick auf eine wirtschaftliche Betriebsführung, Instandhaltung und Wartung sowie Kostenfaktoren.

4. Abbaumethoden:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die in Abhängigkeit von den Lagerstättencharakteristika möglichen Abbauverfahren im Hinblick auf technische und sicherheitliche Möglichkeiten, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkung.

5. Grubenbewetterung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die Bedeutung der Bewetterung für die Belegschaft und den Einsatz von Verbrennungsmotoren unter Tage, die physikalischen und chemischen Grundlagen des Verhaltens der Grubenwetter und deren Überwachung und organisatorische und maschinelle Möglichkeiten der künstlichen Bewetterung.

6. Wasserhaltung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die Wirkung des Wassers im Grubenbau und organisatorische und maschinelle Möglichkeiten zur Wasserlösung.

7. Sicherheit unter Tage:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die möglichen Gefahren unter Tage und die für die Verhütung von Unfällen notwendigen Maßnahmen und deren Wirksamkeit.

Anl. 6

Text

Anlage 6
zu Paragraph 30, Ziffer 2,

Zusatzausbildung Aufbereitung

Als Zusatzausbildung Aufbereitung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1. Zerkleinerung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die Möglichkeiten der Zerkleinerung und Auswahl von Zerkleinerungsverfahren.

2. Klassierung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über Klassiermöglichkeiten, Auswahl von Verfahren.

3. Sortierung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30;

Ziel: Kenntnis über Verfahren der stofflichen Trennung, Grundprinzipien, Anwendung.

4. Transport:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die Verbindung der einzelnen Verfahrensschritte als Transport.

5. Entstaubung/Entwässerung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die Sinnhaftigkeit von Entstaubung und Entwässerung und deren Einbindung in das Gesamtverfahren.

6. Lagerung/Vergleichmäßigung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über Lagerung und Vergleichmäßigung, Umweltschutz bezüglich der Lagerung von Aufbereitungsabgängen.

7. Qualitätssicherung/Probenahme:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über gängige Methoden der Rohstoffkennzeichnung, betriebliche Kontrolle, richtige Probenahme.

8. Mess- und Regeltechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die Zusammenhänge von Einzel- und Kombinationsprozessen, die in der Aufbereitung üblichen Durchlauf-, Einzel- und Mehrfach-Kreislaufprozesse, die Erfassung der Prozessparameter, Verfahrensvorschriften.

9. Produktanforderungen:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über Anforderungen, die der Markt an die Einsatzstoffe auf dem Gebiet der mineralischen Rohstoffe stellt, Aufbereitung im Hinblick auf die Produktanforderungen.

Anl. 7

Text

Anlage 7
zu Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5, Ziffer 3, sowie Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2,

Zusatzausbildung Markscheidewesen

Als Zusatzausbildung Markscheidewesen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1. Mathematische Grundlagen:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über das für die Berufspraxis des Fachgebietes erforderliche Rechnen mit Zahlen und Funktionswerten, Anwendung auf Aufgaben der Vermessung, für die Vermessung wichtige geometrische Grundlagen.

2. Vermessungsinstrumente:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die wichtigsten in der praktischen Vermessung verwendeten Messinstrumente und deren Handhabung.

3. Lageaufnahme ober Tage:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die für die vermessungstechnische Aufnahme obertägiger Objekte notwendigen Arbeiten.

4. Grundzüge der Vermessung unter Tage:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die Besonderheiten der untertägigen Vermessung im Hinblick auf die erschwerten Bedingungen in der Grube;

5. Kubaturberechnung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die Methoden der Kubaturberechnung und notwendige Vorarbeiten.

6. Bergmännische Pläne und Risse:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Risse und Pläne bezüglich ihrer Darstellungsart und ihres Inhaltes.

7. Grundzüge der Bergschadenkunde:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnisse über die Grundzüge der Bergschadenkunde einschließlich der Sicherung der Tagesoberfläche und Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit wie Rekultivierung und Renaturierung (bergbauliche Nachsorgemaßnahmen).

8. Bergbauliche Raumordnung:

Mindestzahl der Ausbildungsstunde: 10;

Ziel: Kenntnis der Grundzüge der bergbaulichen Raumordnung (Bergbaugebiete).