Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Fassung vom 17.04.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

[CELEX-Nr.: 32020L2184]

Langtitel

Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG)
StF: BGBl. I Nr. 13/2006 (NR: GP XXII RV 797 AB 823 S. 99. BR: 7230 AB 7232 S. 720.)
[CELEX-Nr.: 31976L0768, 31989L0107, 31989L0398, 31989L0662, 31996L0023, 31997L0078, 31998L0083, 32000L0013, 32002L0046, 32004L0041]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 994 AB 1077 S. 122. BR: AB 7387 S. 725.)

[CELEX-Nr. 32003L0006]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2006,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1422 AB 1500 S. 150.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)

[CELEX-Nr.: 32003L0096, 32006L0048, 32006L0098, 32006L0112, 32006L0141]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2007,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 611 AB 651 S. 67. BR: AB 7996 S. 759.)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2008,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2009,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2010,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 649 AB 663 S. 60. BR: AB 8307 S. 784.)

[CELEX-Nr.: 32009L0039]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2011,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2013,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2400 AB 2570 S. 213. BR: AB 9073 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2013,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 184 AB 209 S. 36. BR: 9225 S. 832.)

[CELEX-Nr: 32009L0048]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2015,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 777 AB 811 S. 96. BR: 9454 AB 9460 S. 846.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 821 AB 882 S. 104. BR: 9486 AB 9487 S. 848.)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2016,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1520 AB 1547 S. 173. BR: AB 9774 S. 866.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2019,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2019,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 1163 AB 1275 S. 135. BR: AB 10823 S. 936.)

[CELEX-Nr.: 31996L0023, 31998L0083, 32002L0046, 32004L0041, 32009L0048]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2022,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2271 AB 2357 S. 243. BR: AB 11383 S. 962.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Grundsätze und Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Zielbestimmung

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

2. Abschnitt
Lebensmittel

Paragraph 5,

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 6,

Verordnungsermächtigung für Lebensmittel und Wasser für den menschlichen Gebrauch

Paragraph 7,

Verordnungsermächtigung in Krisenzeiten

Paragraph 8,

Meldung von Lebensmitteln für spezielle Gruppen

Paragraph 9,

Behandlung mit ionisierenden Strahlen

3. Abschnitt
Hygiene im Lebensmittelbereich

Paragraph 10,

Eintragung und Zulassung von Betrieben

Paragraph 11,

Direktvermarktung

Paragraph 12,

Einzelhandelsunternehmen

Paragraph 13,

Anpassung der Anforderungen für bestimmte Lebensmittelunternehmer

Paragraph 14,

Rohmilch

4. Abschnitt
Primärproduktion

Paragraph 15,

Verordnungsermächtigung

5. Abschnitt
Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel

Paragraph 16,

Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsgegenstände

Paragraph 17,

Zulassungsverfahren

Paragraph 18,

Allgemeine Anforderungen an kosmetische Mittel

Paragraph 19,

Verordnungsermächtigung für Gebrauchsgegenstände

Paragraph 20,

Verordnungsermächtigung für kosmetische Mittel

Paragraph 20 a,

Aufnahme in das Register

6. Abschnitt
Verantwortung des Unternehmers

Paragraph 21,

Eigenkontrolle

Paragraph 22,

Rückverfolgbarkeit

7. Abschnitt
Gebühren

Paragraph 23,

Entrichtung von Gebühren für Antragsverfahren und Meldungen

2. Hauptstück
Amtliche Kontrolle

1. Abschnitt
Aufsichtsorgane

Paragraph 24,

Allgemeines

Paragraph 25,

Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden

Paragraph 25 a,

Aufgaben des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit

Paragraph 26,

Übertragung von Aufgaben an das Bundesministerium für Landesverteidigung

Paragraph 27,

Sonstige mit Kontrollen befasste Personen

Paragraph 28,

Beauftragung

Paragraph 29,

Aus- und Weiterbildung

2. Abschnitt
Durchführung der amtlichen Kontrolle

Paragraph 30,

Jahresbericht

Paragraph 31,

Nationaler Kontrollplan

Paragraph 32,

Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan

Paragraph 33,

Verbindungsstelle

Paragraph 34,

Verordnungsermächtigung für die Durchführung der Kontrolle

Paragraph 35,

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

Paragraph 36,

Probenahme

Paragraph 37,

Monitoring

Paragraph 38,

Pflichten der Unternehmer

Paragraph 39,

Maßnahmen

Paragraph 40,

Revision

Paragraph 41,

Beschlagnahme

Paragraph 42,

Informationspflichten

Paragraph 43,

Information der Öffentlichkeit

Paragraph 44,

Trinkwasserbericht

Paragraph 45,

Sofortmaßnahmen

3. Abschnitt
Verbringen, Eingang, Einfuhr, Ausfuhr und Handel von Waren innerhalb der Europäischen Union

Paragraph 46,

Mitwirkung der Zollbehörden

Paragraph 47,

Kontrolle von Warensendungen

Paragraph 48,

Eingang und Handel innerhalb der Europäischen Union von Lebensmitteln tierischer Herkunft

Paragraph 49,

Verordnungsermächtigung für den Eingang und den Handel innerhalb der Europäischen Union

Paragraph 50,

Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Sendungen von Waren durch den Landeshauptmann zum Zwecke der Ausfuhr

Paragraph 51,

Ausfuhrberechtigung

Paragraph 52,

Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren

4. Abschnitt
Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Paragraph 53,

Untersuchungspflicht

Paragraph 54,

Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben

Paragraph 55,

Probenahme und Untersuchung bei der Schlachtung

5. Abschnitt
Rückstandskontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft

Paragraph 56,

Untersuchung von Proben auf Rückstände

Paragraph 57,

Verordnungsermächtigung für die Durchführung von Rückstandskontrollen

Paragraph 58,

Rückstände bei lebenden Tieren, tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch

Anmerkung, Paragraph 59, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,)

Paragraph 60,

Entsorgung von nicht zum menschlichen Genuss geeignetem Material

6. Abschnitt
Gebühren

Paragraph 61,

Amtliche Kontrollen

Anmerkung, Paragraph 61 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,)

Paragraph 62,

Rückstandshöchstgehalte

Paragraph 63,

Ausfuhrberechtigung

Paragraph 64,

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

3. Hauptstück
Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit

1. Abschnitt
Agentur, Untersuchungsanstalten der Länder und Lebensmittelgutachter

Paragraph 65,

Aufgaben der Agentur

Paragraph 66,

Gebührentarif

Paragraph 67,

Auskunftspflicht

Paragraph 68,

Untersuchungen

Paragraph 69,

Mitteilungspflicht

Paragraph 70,

Fachliche Qualifikation

Paragraph 71,

Kosten der Untersuchung und Begutachtung

Paragraph 72,

Untersuchungsanstalten der Länder

Paragraph 73,

Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte

Paragraph 74,

Pflichten von Labors

Paragraph 75,

Nationale Referenzlabors

2. Abschnitt
Österreichisches Lebensmittelbuch und Codexkommission

Paragraph 76,

Österreichisches Lebensmittelbuch

Paragraph 77,

Zusammensetzung der Codexkommission

Anmerkung, Paragraph 78 und Paragraph 79, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,)

Paragraph 80,

FAO/WHO Codex Alimentarius – Kommission (WECO)

4. Hauptstück
Strafbestimmungen

1. Abschnitt
Gerichtliche Strafbestimmungen

Paragraph 81,, 82

Tatbestände

Paragraph 83,

Einziehung

Paragraph 84,

Untersagung der Gewerbeausübung

Paragraph 85,

Urteilsveröffentlichung

Paragraph 86,, 87

Haftung des Unternehmers

Paragraph 88,

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 89,

Informationspflicht und Amtshilfe

2. Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 90,

Tatbestände

Paragraph 91,

Informationspflicht

Paragraph 92,

Verfall

Paragraph 93,

Verantwortlichkeit

Paragraph 94,

Revision

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Paragraph 95,

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

2. Abschnitt
Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

Paragraph 96, – Paragraph 102,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 103,

Vorbereitung der Vollziehung

Paragraph 104,

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

Paragraph 105,

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 106,

Umsetzungshinweis

Paragraph 107,

Vollziehung

Anmerkung, Paragraph 108, mit Ablauf des 24.4.2017 außer Kraft getreten)

Anlage
Rechtsakte der Europäischen Union gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Anmerkung, Verordnungen der Europäischen Union gemäß Paragraph 4, Absatz eins,)

Teil 1

 

Teil 2

 

§ 1

Text

1. Hauptstück
Grundsätze und Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer. Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.

§ 2

Text

Zielbestimmung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZiel dieses Bundesgesetzes ist der Gesundheitsschutz des Verbrauchers sowie der Schutz des Verbrauchers vor Täuschung. Diese Ziele sind durch die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 1. Februar 2002) dargelegten Grundsätze der Risikoanalyse, des Vorsorgeprinzips und der Transparenz zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen.

§ 3

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Lebensmittel: Lebensmittel gemäß Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
  2. Ziffer 2
    Wasser für den menschlichen Gebrauch: Wasser vom Wasserspender bis zum Abnehmer zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen gemäß Ziffer 10, 1. Satz.
  3. Ziffer 3
    Lebensmittel für spezielle Gruppen: Lebensmittel, die gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (ABl. Nr. L 181 vom 29. Juni 2013) in die Lebensmittelkategorien Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke oder Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung einzuordnen sind.
  4. Ziffer 4
    Nahrungsergänzungsmittel: Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von zB Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.
  5. Ziffer 5
    Lebensmittelzusatzstoffe: Stoffe gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.
  6. Ziffer 5 a
    Lebensmittelenzyme: Erzeugnisse gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008.
  7. Ziffer 5 b
    Aromen: Erzeugnisse/Stoffe gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.
  8. Ziffer 6
    Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.
  9. Ziffer 7
    Gebrauchsgegenstände:
    1. Litera a
      Materialien und Gegenstände gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;
    2. Litera b
      Materialien und Gegenstände, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in Kontakt mit kosmetischen Mitteln kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, als Umschließungen für die Verwendung bei kosmetischen Mitteln zu dienen;
    3. Litera c
      Gegenstände, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Kindern zu kommen;
    4. Litera d
      Gegenstände, die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Körperhygiene, sofern sie nicht kosmetische Mittel oder Medizinprodukte sind;
    5. Litera e
      Spielzeug für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
  10. Ziffer 8
    Kosmetische Mittel: Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten.
  11. Ziffer 9
    Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.
  12. Ziffer 10
    Unternehmen: Lebensmittelunternehmen gemäß Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
    Als Lebensmittelunternehmen gelten auch Unternehmen, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen.
  13. Ziffer 11
    Unternehmer: Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
    Als Lebensmittelunternehmer gelten auch Unternehmer, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen. Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist auch jeder sonstige Inverkehrbringer von Waren zu verstehen. Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden auf den sonstigen Inverkehrbringer keine Anwendung.
  14. Ziffer 12
    Betrieb: jede Einheit eines Unternehmens.
  15. Ziffer 13
    Lebensmittelrechtliche Vorschriften: Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union und zu kontrollierenden Rechtsvorschriften.
  16. Ziffer 14
    Waren: Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
  17. Ziffer 15
    Amtlicher Tierarzt: der bestellte, in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person, die im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder steht, stehende Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und der beauftragte freiberuflich tätige Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 4,
  18. Ziffer 16
    Amtlicher Fachassistent: eine Person gemäß Paragraph 24, Absatz 5,,
  19. Ziffer 17
    Agentur: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß Paragraph 7, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,.
  20. Ziffer 18
    Untersuchungsanstalt der Länder: eine Untersuchungsanstalt gemäß Paragraph 72,
  21. Ziffer 19
    Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung.
  22. Ziffer 20
    Notschlachtung: Schlachtung eines Tieres auf Grund eines Unfalls.
Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren, den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffenden, Rechtsakten der Europäischen Union angeführten Definitionen.

§ 4

Text

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung die Anlage zu aktualisieren.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 6,, 19 und 20 erlassen.
  4. Absatz 4Antrags- oder Meldeverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 1 genannten Rechtsvorschriften vorbehaltlich des Absatz 6, sind von dem Bundesminister für Gesundheit durchzuführen.
  5. Absatz 5Antrags-, Melde-, Genehmigungs-, Zulassungs- oder Untersagungsverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 2 genannten Rechtsvorschriften sind vom Landeshauptmann durchzuführen.
  6. Absatz 6Verfahren zur Festlegung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten bei Lebensmitteln auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16. März 2005) sind von der Agentur durchzuführen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben hat die Agentur das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1919 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, anzuwenden. Der Bundesminister für Gesundheit ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde. Die Agentur ist an seine Weisungen gebunden.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Lebensmittel

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEs ist verboten, Lebensmittel, die
    1. Ziffer eins
      nicht sicher gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder
    2. Ziffer 2
      verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, oder
    3. Ziffer 3
      den nach den Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 6, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
    in Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 2Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Informationen in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, insbesondere
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie Art, Identität, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;
    2. Ziffer 2
      indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;
    3. Ziffer 3
      indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten oder Nährstoffe;
    4. Ziffer 4
      indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.
  3. Absatz 3Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorliegt.
  4. Absatz 4Die Verbote der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die Aufmachung.
  5. Absatz 5Lebensmittel sind
    1. Ziffer eins
      gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen;
    2. Ziffer 2
      für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist;
    3. Ziffer 3
      verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden;
    4. Ziffer 4
      wertgemindert, wenn sie entweder während der Herstellung oder nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.
  6. Absatz 6Lebensmittel oder ihre Bestandteile sowie Bestandteile von Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln, die nur nach erfolgter Zulassung in Verkehr gebracht werden dürfen, dürfen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken verwendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Studienleiter oder eine vom ihm beauftragte Person über jedes Experiment oder jede Studie schriftliche Aufzeichnungen führt, in denen die Identität und Herkunft des nicht zugelassenen Lebensmittels, eines Bestandteiles davon oder des nicht zugelassenen Bestandteiles eines Gebrauchsgegenstandes oder kosmetischen Mittels, die gelieferten Mengen sowie Namen und Anschriften der Personen, die die Ware erhalten haben, festgehalten werden, und ferner Unterlagen zusammenstellt, in denen alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen enthalten sind, und
    2. Ziffer 2
      die Zustimmung der Ethikkommission gemäß Paragraph 41, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, oder gemäß Paragraph 30, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einer nach einem Ausführungsgesetz zu Paragraph 8 c, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in den Ländern eingerichteten Ethikkommission, vorliegt.

Die in den Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen sind den Aufsichtsorganen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, auf Verlangen vorzulegen.

§ 6

Text

Verordnungsermächtigung für Lebensmittel und Wasser für den menschlichen Gebrauch

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung Vorschriften für Lebensmittel, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Gewinnen, das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Verwendung von Angaben zu erlassen.
  2. Absatz 2Verordnungen gemäß Absatz eins,, die bestimmen, dass Lebensmittel nur unter einer bestimmten Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen und die der Information und dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission die Voraussetzungen für das Bereitstellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch mit Verordnung näher zu regeln.
  4. Absatz 4Verordnungen gemäß Absatz eins, zur Festlegung von Rückstandshöchstwerten von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.

§ 7

Text

Verordnungsermächtigung in Krisenzeiten

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung Ausnahmen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen erlassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ernstlich gefährdet ist.
  2. Absatz 2Die Verordnung gemäß Absatz eins, ist aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, nicht mehr besteht.

§ 8

Text

Meldung von Lebensmitteln für spezielle Gruppen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEs ist verboten,
    1. Ziffer eins
      Säuglingsanfangsnahrung,
    2. Ziffer 2
      Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird oder andere als die in Anhang römisch II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (ABl. Nr. L 25 vom 2. Februar 2016 in der Fassung ABl. Nr. L 79 vom 17. März 2023) aufgeführten Stoffe enthält,
    3. Ziffer 3
      Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, oder
    4. Ziffer 4
      Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung
    vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 2Mit der Meldung gemäß Absatz eins, ist ein Muster des für das Lebensmittel für spezielle Gruppen verwendeten Etiketts vorzulegen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung der Agentur die Entgegennahme der Meldungen gemäß Absatz eins, übertragen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckende Gebühren hierfür festsetzen.
  4. Absatz 4Eine Meldung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für die Zubereitung von Speisen in Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie in gewerblichen Betrieben zur Verabreichung durch diese Einrichtungen unmittelbar an den Verbraucher, sofern die Zubereitung nach den Vorgaben eines Arztes oder eines Diätassistenten erfolgt.

§ 9

Text

Behandlung mit ionisierenden Strahlen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsEs ist verboten, Lebensmittel ohne Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen mit ionisierenden Strahlen zu behandeln oder in Verkehr zu bringen oder zu verbringen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung für Lebensmittel die Behandlung mit ionisierenden Strahlen zuzulassen. Dabei sind das anzuwendende Verfahren sowie die für den Schutz der Verbraucher erforderlichen Vorkehrungen und die Art der Kennzeichnung der Behandlung festzulegen.

§ 10

Text

3. Abschnitt
Hygiene im Lebensmittelbereich

Eintragung und Zulassung von Betrieben

Paragraph 10,
  1. Absatz einsLebensmittelunternehmer haben ihre Betriebe beim Landeshauptmann entweder gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zwecks Eintragung zu melden oder für ihre Betriebe beim Landeshauptmann die Zulassung zu beantragen, wenn eine solche nach
    1. Ziffer eins
      einem Rechtsakt der Europäischen Union, oder
    2. Ziffer 2
      einer gemäß Paragraph 6, erlassenen Verordnung, oder
    3. Ziffer 3
      einem gemäß dem Verfahren nach Artikel 14, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gefassten Beschluss
    vorgeschrieben ist.
  2. Absatz 2Die Pflicht zur Beantragung der Zulassung gemäß Absatz eins, entfällt für Betriebe, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß der Fischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1997, oder der Eiprodukteverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996,, oder der Milchhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993,, eine Kontrollnummer oder gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, eine Veterinärkontrollnummer zugeteilt wurde. Diese Betriebe gelten als zugelassen im Sinne des Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
  3. Absatz 3Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind vom Landeshauptmann bei den Behörden bereits vorhandene geeignete Daten, insbesondere die Daten der bundesländereinheitlichen Datenbank (Amtliches Lebensmittel-, Informations- und Auswertesystem – ALIAS), des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS) und des Gewerberegisters, zu nutzen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur bundeseinheitlichen effizienten Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mittel gemäß Paragraph eins, Absatz eins, LMSVG ein elektronisches Register gemäß Paragraph 21, Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, zur Erfassung und Überwachung der Betriebe auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.

    Anmerkung, Absatz 4 a und 4b aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,)

  5. Absatz 5Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Absatz 3, mit Verordnung festlegen.
  6. Absatz 6Die Liste der zugelassenen Betriebe und die ihnen zugeordneten Zulassungsnummern sind vom Bundesministerium für Gesundheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhören der Codexkommission und der Landeshauptmänner mit Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen für
    1. Ziffer eins
      die Eintragung von Betrieben und
    2. Ziffer 2
      die Zulassung von Betrieben
    zu erlassen.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung für Betriebe, die gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einer Eintragung bedürfen,
    1. Ziffer eins
      eine Zulassung vorschreiben und
    2. Ziffer 2
      nach Anhören der Landeshauptmänner nähere Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen hierfür erlassen.

§ 11

Text

Direktvermarktung

Paragraph 11,

Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhören der Codexkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung Hygienevorschriften für die direkte Abgabe kleiner Mengen von

  1. Ziffer eins
    Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben,
  2. Ziffer 2
    Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch direkt an den Endverbraucher abgeben, und
  3. Ziffer 3
    Wild oder Wildfleisch durch den Jäger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher,
zu erlassen.

§ 12

Text

Einzelhandelsunternehmen

Paragraph 12,

Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung festlegen, dass die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf Einzelhandelsunternehmen, die gemäß Artikel eins, Absatz 5, Litera a, oder b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, Anwendung finden.

§ 13

Text

Anpassung der Anforderungen für bestimmte Lebensmittelunternehmer

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      die allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und
    2. Ziffer 2
      die besonderen Anforderungen gemäß Anhang römisch III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
    im Hinblick auf die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln oder die Bedürfnisse von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage sowie in den anderen Fällen betreffend Bau, Konzeption und Ausrüstung der Betriebe anpassen.
  2. Absatz 2Verordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die die Primärproduktion betreffen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.

§ 14

Text

Rohmilch

Paragraph 14,

Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

  1. Ziffer eins
    das Inverkehrbringen von Rohmilch oder Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschränken oder untersagen oder
  2. Ziffer 2
    die Verwendung von Rohmilch, die hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen nicht den Kriterien des Anhangs römisch III Abschnitt römisch IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht, zur Herstellung von Käse mit einer Alterungs- oder Reifezeit von mindestens 60 Tagen und von Milchprodukten, die in Verbindung mit der Herstellung solchen Käses gewonnen werden, unter bestimmten Voraussetzungen gestatten.

§ 15

Text

4. Abschnitt
Primärproduktion

Verordnungsermächtigung

Paragraph 15,

Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Bestimmungen von Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nähere Vorschriften mit Verordnung erlassen.

§ 16

Text

5. Abschnitt
Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel

Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsgegenstände

Paragraph 16,
  1. Absatz einsEs ist verboten, Gebrauchsgegenstände, die
    1. Ziffer eins
      gesundheitsschädlich gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, oder
    2. Ziffer 2
      für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet sind oder
    3. Ziffer 3
      bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen, oder
    4. Ziffer 4
      den nach Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 19, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
    in Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 2Paragraph 5, Absatz 2,, 3 und 4 gelten sinngemäß.

§ 17

Text

Zulassungsverfahren

Paragraph 17,
  1. Absatz einsEs ist verboten, Stoffe, die bisher nicht für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, rechtmäßig Verwendung gefunden haben, vor erfolgter Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen für diese Zwecke in Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit hat, wenn das unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und vor einem nachteiligen Einfluss auf Lebensmittel vereinbar ist, und sofern nicht das Antragsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 anzuwenden ist, auf Antrag nicht zugelassene Stoffe im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid zuzulassen, Reinheitsanforderungen vorzuschreiben und Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben. Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung fünf Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Stoffes und seines Inverkehrbringens ermöglichen.

§ 18

Text

Allgemeine Anforderungen an kosmetische Mittel

Paragraph 18,
  1. Absatz einsEs ist verboten, kosmetische Mittel,
    1. Ziffer eins
      die gesundheitsschädlich gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, sind, oder
    2. Ziffer 2
      deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist, oder
    3. Ziffer 3
      die den nach Paragraph 20, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
    in Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 2Paragraph 5, Absatz 2 und 4 gelten sinngemäß. Paragraph 5, Absatz 3, gilt sinngemäß mit der Einschränkung, dass krankheitsbezogene Angaben, die sich auf einen der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Ziffer 8, entsprechenden Verwendungszweck beziehen, zulässig sind.

§ 19

Text

Verordnungsermächtigung für Gebrauchsgegenstände

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung oder vor einem nachteiligen Einfluss auf Lebensmittel oder kosmetische Mittel, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung für Gebrauchsgegenstände
    1. Ziffer eins
      Stoffe zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und Reinheitsanforderungen vorzuschreiben oder
    2. Ziffer 2
      die Verwendung bestimmter Stoffe auszuschließen oder zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen oder
    3. Ziffer 3
      sonstige Gebote oder Verbote zu erlassen, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Herstellen, das Behandeln, die Verwendung von Angaben oder die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung Fundstellen für harmonisierte Normen, die für Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, vorliegen, unter Angabe der Bezugsquelle kundmachen.

§ 20

Text

Verordnungsermächtigung für kosmetische Mittel

Paragraph 20,

Der Bundesminister für Gesundheit hat zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung für kosmetische Mittel

  1. Ziffer eins
    Stoffe zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und Reinheitsanforderungen vorzuschreiben oder
  2. Ziffer 2
    die Verwendung bestimmter Stoffe auszuschließen oder zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen oder
  3. Ziffer 3
    sonstige Gebote oder Verbote zu erlassen, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Herstellen, das Behandeln, die Verwendung von Angaben oder die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen.

§ 20a

Text

Aufnahme in das Register

Paragraph 20 a,

In das Register gemäß Paragraph 10, Absatz 4, sind auch Betriebe dieses Abschnitts aufzunehmen. Paragraph 10, Absatz 3 und 5 gilt sinngemäß.

§ 21

Text

6. Abschnitt
Verantwortung des Unternehmers

Eigenkontrolle

Paragraph 21,

Unternehmer haben hinsichtlich Lebensmittel im Sinne des Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und hinsichtlich Gebrauchsgegenstände und kosmetischer Mittel im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, des Produktsicherheitsgesetzes 2004 – PSG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2005,, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen.

§ 22

Text

Rückverfolgbarkeit

Paragraph 22,

Unternehmer haben auf der jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe die Rückverfolgbarkeit

  1. Ziffer eins
    gemäß Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel,
  2. Ziffer 2
    gemäß Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a,,
  3. Ziffer 3
    im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera b,, c und d,
  4. Ziffer 4
    gemäß Artikel 9, der Richtlinie 2009/48/EG in Bezug auf Spielzeug und
  5. Ziffer 5
    gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf kosmetische Mittel
sicherzustellen.

§ 23

Text

7. Abschnitt
Gebühren

Entrichtung von Gebühren für Antragsverfahren und Meldungen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsWird der Bundesminister für Gesundheit auf Grund dieses Bundesgesetzes auf Antrag oder im Rahmen einer Meldung tätig, so hat derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die von dem Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist, Gebühren nach kostendeckenden Tarifen zu entrichten. Die Kosten für die Bewertung durch die Agentur sind direkt an diese zu entrichten.
  2. Absatz 2Für die Bewertung im Rahmen von Antragsverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ist vom Antragsteller eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs gemäß Paragraph 66, an die Agentur zu entrichten.

§ 24

Text

2. Hauptstück
Amtliche Kontrolle

1. Abschnitt
Aufsichtsorgane

Allgemeines

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem Landeshauptmann. Dem Landeshauptmann obliegt auch die Kontrolle der Einhaltung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1963,.
  2. Absatz 2Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017) samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und deren Bestellung durch einen entsprechenden Bestellungsakt kundzutun ist. Als besonders geschult gelten Aufsichtsorgane, die den Ausbildungserfordernissen gemäß Paragraph 29, entsprechen. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben müssen die Aufsichtsorgane, ausgenommen Personen gemäß Absatz 5,, ein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben. Sie gelten als amtliche Tierärzte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625. Die Aufsichtsorgane können auch in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen.
  4. Absatz 4Wird mit den unter Absatz 3, genannten bestellten amtlichen Tierärzten nicht das Auslangen gefunden, kann der Landeshauptmann Tierärzte, die in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und die die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 29, erfüllen, für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie für die Entnahme von Proben von lebenden Tieren gemäß Paragraph 56, als amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 28, beauftragen. Diese Personen dürfen auch für Hygienekontrollen in anderen zugelassenen Betrieben herangezogen werden, sofern sie die dafür vorgesehenen Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 29, erfüllen.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann kann zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben amtliche Fachassistenten heranziehen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 29, erfüllen. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des amtlichen Tierarztes. Der Umfang der Tätigkeit ergibt sich aus Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/625. Diese können in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen, oder gemäß Paragraph 28, beauftragt werden.
  6. Absatz 6Der Landeshauptmann kann unter den in Artikel 18, der Verordnung (EU) 2017/625 gegebenen Bedingungen betriebseigene Hilfskräfte dem zuständigen amtlichen Tierarzt auf Antrag des Betriebes zur Hilfestellung für bestimmte Aufgaben zuordnen.
  7. Absatz 7Sämtliche in Absatz 3 bis 6 genannten Personen müssen einen Gesundheitszustand aufweisen, der sicherstellt, dass bei der Tätigkeit mit Lebensmitteln keine Möglichkeit der Übertragung von Krankheitserregern besteht. Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission nähere Bestimmungen in Form von Leitlinien hierfür erlassen.
  8. Absatz 8Der Landeshauptmann kann für Kontrollen in Zerlegungsbetrieben amtliche Tierärzte oder amtliche Fachassistenten oder andere für diesen Zweck besonders geschulte Personen gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 heranziehen.
  9. Absatz 9Der Landeshauptmann kann beauftragte amtliche Tierärzte oder beauftragte amtliche Fachassistenten neben Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben, auch in Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben sowie in Kühlhäusern, in denen Fleisch gelagert wird, zur Kontrolle heranziehen.
  10. Absatz 10Aufsichtsorgane gemäß Absatz 3, sind zur Führung des Funktionstitels „Lebensmittelinspektor“ oder im Fall des amtlichen Tierarztes zur Führung des Funktionstitels „tierärztlicher Lebensmittelinspektor“ berechtigt. Die Berechtigung zur Führung des Funktionstitels „tierärztlicher Lebensmittelinspektor“ gilt auch für Aufsichtsorgane gemäß Absatz 4,

§ 25

Text

Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der amtlichen Kontrolle erfordern, Aufgaben der amtlichen Kontrolle – ausgenommen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie Rückstandskontrollen bei lebenden Tieren und Fleisch – mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3 und – zur Setzung von mit Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß Paragraph 39, – über andere Bedienstete verfügen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß Artikel 119, Absatz 2, B-VG dem Landeshauptmann unterstellt.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat eine nach Absatz eins, vorgenommene Übertragung von Aufgaben zurückzunehmen, wenn die Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgt ist, weggefallen sind.

§ 25a

Text

Aufgaben des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit

Paragraph 25 a,
  1. Absatz einsDie amtliche Kontrolle von Sendungen von Lebensmitteln sowie Gebrauchsgegenständen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit, welches gemäß Paragraph 6 c, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, errichtet wurde, durchzuführen. Dabei ist nach Titel römisch II Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2017/625 samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorzugehen. Mit 1. Jänner 2023 ist auch die amtliche Kontrolle von Sendungen von Gebrauchsgegenständen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera b bis e sowie von kosmetischen Mitteln bei der Einfuhr in die Europäische Union vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. Nr. L 169 vom 25. Juni 2019) durchzuführen. Die Festlegung und Einhebung von Gebühren für diese Tätigkeiten erfolgt gemäß Paragraph 6 d, GESG.
  2. Absatz 2Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit obliegt auch die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel für die freie Handelbarkeit sowie zum Zwecke der Ausfuhr von Warensendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsberechtigten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist. Als Grundlage dafür dienen Verkehrsfähigkeitsgutachten, die von der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG oder von einer gemäß Paragraph 73, LMSVG hierzu berechtigten Person, stammen. Die Festlegung und Einhebung von Gebühren für diese Tätigkeiten erfolgt gemäß Paragraph 6 d, GESG.
  3. Absatz 3Waren gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle aus Mitgliedstaaten der EU, EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten in Österreich zum Verkauf angeboten werden, unterliegen der amtlichen Kontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Die Bestimmungen der Paragraphen 36 und 37 finden sinngemäß Anwendung. Die Festlegung und Einhebung von Gebühren für diese Tätigkeiten erfolgt gemäß Paragraph 6 d, GESG.
  4. Absatz 4Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat den Landeshauptmann unverzüglich zu informieren, wenn im Rahmen seiner Tätigkeiten gemäß Paragraph 6 c, GESG der Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 24, Absatz eins, berührt wird.

§ 26

Text

Übertragung von Aufgaben an das Bundesministerium für Landesverteidigung

Paragraph 26,

Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abschnitt 4 von Provianttieren, die im Eigentum des österreichischen Bundesheeres stehen und deren Fleisch zur Versorgung von Heeresangehörigen dient, obliegt Tierärzten, die Angehörige des Bundesheeres sind und vom Bundesminister für Landesverteidigung hierfür bestellt wurden.

§ 27

Text

Sonstige mit Kontrollen befasste Personen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsFür die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb, die Vornahme der Kontrollen in Milcherzeugungsbetrieben gemäß Artikel 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 sowie die Probenentnahme bei lebenden Tieren zur Untersuchung auf Rückstände kann der Landeshauptmann auch Tierärzte, die nicht amtliche Tierärzte sind, mit Bescheid zulassen. Diese gelten als amtliche Tierärzte gemäß der Verordnung (EU) 2017/625. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß Paragraph 7, AVG und Paragraph 47, des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenkonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten sind zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Zulassung der in Absatz eins, genannten Tierärzte, insbesondere betreffend die fachlichen Voraussetzungen, die Unbefangenheit, den Arbeitsumfang, die Arbeitseinteilung und die Dauer der Zulassung festlegen.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann kann für die Erstuntersuchung von in freier Wildbahn erlegtem Wild gemäß Anhang römisch III Abschnitt römisch IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechend ausgebildete Jäger heranziehen.

§ 28

Text

Beauftragung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Beauftragung als amtlicher Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder als amtlicher Fachassistent gemäß Paragraph 24, Absatz 5, hat mit Zustimmung der Betroffenen durch Bescheid des Landeshauptmannes für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Sie sind vom Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten und dienstlichen Anweisungen anzugeloben. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet. Erfolgt eine weitere Beauftragung, so hat diese unbefristet zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Arbeitsaufgaben und die Arbeitseinteilung der Organe gemäß Absatz eins, hat der Landeshauptmann mit Bescheid im für die amtlichen Kontrollen jeweils erforderlichen Ausmaß festzulegen; auf die durch die Angelobung gemäß Absatz eins, entstandene Verpflichtung zur Einhaltung der Dienstverpflichtungen und dienstlichen Anweisungen ist hinzuweisen. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß Paragraph 7, AVG und Paragraph 47, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten insbesondere der Tätigkeit als Amtstierarzt gemäß Tierärztegesetz (TierÄG), Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, sind zu berücksichtigen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die im Bescheid vorgeschriebenen Arbeitsaufgaben, die Arbeitseinteilung und deren Dauer sind in geeigneter Weise kundzumachen.
  3. Absatz 3Als amtliche Tierärzte dürfen nur Tierärzte beauftragt werden, die in Österreich ihren Berufssitz haben und nicht Amtstierärzte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, TierÄG sind.
  4. Absatz 4Als amtliche Fachassistenten dürfen nur jene Personen beauftragt werden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Fleischuntersucher im Sinne der Paragraphen 7, oder 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes sind.
  5. Absatz 5Die Beauftragung eines amtlichen Tierarztes oder eines amtlichen Fachassistenten ist mit Bescheid zurückzunehmen, wenn der Beauftragte
    1. Ziffer eins
      auf die Ausübung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die Durchführung der Hygienekontrollen verzichtet oder
    2. Ziffer 2
      dauernd unfähig wird, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
    3. Ziffer 3
      der Verpflichtung zur Teilnahme an Weiterbildungslehrgängen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 29, nicht nachkommt oder
    4. Ziffer 4
      sich vorsätzlich oder grob fahrlässig öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren nicht an schriftliche Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen, Berichtspflichten und Kontrollen gehalten hat und deshalb zweimal schriftlich verwarnt wurde oder
    5. Ziffer 5
      wegen Übertretung nach Paragraph 90, Absatz 6, öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren bestraft wurde.
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
  7. Absatz 7Die Beauftragung zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und sonstigen Untersuchungen gemäß diesem Bundesgesetz ruht, solange
    1. Ziffer eins
      der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent vorübergehend unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
    2. Ziffer 2
      der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent den Gesundheitszustand gemäß Paragraph 24, Absatz 7, nicht erbringt oder
    3. Ziffer 3
      im Falle des amtlichen Tierarztes das Recht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht.
  8. Absatz 8Die Beauftragung erlischt
    1. Ziffer eins
      nach Ende der Beauftragungen gemäß Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des Jahres, in dem der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent das 68. Lebensjahr vollendet hat.

§ 29

Text

Aus -und Weiterbildung

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Aus -und Weiterbildung von Organen nach Paragraph 24, Absatz 3 bis 6 zu erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs römisch II Kapitel römisch eins der Verordnung (EU) 2017/625 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Aus -und Weiterbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission festzulegen, wobei auf die Bestimmungen des Anhangs römisch II Kapitel römisch eins, römisch II und römisch III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 Bedacht zu nehmen ist. Der Bundesminister für Gesundheit kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus -und Weiterbildung einschränken, um
    1. Ziffer eins
      dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten oder dem spezifischen Aufgabenbereich von Amtsärzten im Bereich der amtlichen Kontrolle von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder
    2. Ziffer 2
      einer nachgewiesenen spezifischen Aus -und Weiterbildung Rechnung zu tragen.
  2. Absatz 2Die beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und beauftragten amtlichen Fachassistenten
    1. Ziffer eins
      sind verpflichtet, sich beruflich weiterzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und
    2. Ziffer 2
      haben vom Landeshauptmann vorgesehene Weiterbildungsveranstaltungen zu besuchen und jährlich den Nachweis darüber dem Landeshauptmann vorzulegen.

§ 30

Text

2. Abschnitt
Durchführung der amtlichen Kontrolle

Jahresbericht

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Artikel 109, ff der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann, das Bundesamt für Verbrauchergesundheit, die Agentur und die Untersuchungsanstalten der Länder übermitteln dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die hiefür notwendigen Informationen elektronisch bis 31. März des Folgejahres.

§ 31

Text

Nationaler Kontrollplan

Paragraph 31,
  1. Absatz einsIm Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Dieser wird nach Befassung der Länder und der Agentur und auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung von Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich betrügerischer und irreführender Praktiken erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat für die Durchführung des nationalen Kontrollplans in seinem Bundesland Sorge zu tragen und der Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des Folgejahres über den Vollzug zu berichten. Der Bericht erfolgt im Umfang eines Berichtsschemas, das vom Bundesminister für Gesundheit erlassen wird.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat im Rahmen des nationalen Kontrollplans gemäß Absatz eins, die ordnungsgemäße Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie der Hygienekontrollen gemäß Paragraphen 53 bis 55 zu kontrollieren.
  4. Absatz 4Dem Landeshauptmann sind im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen.

§ 32

Text

Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln als Teil des Berichtes gemäß Paragraph 11, Absatz 2, KoDiG vor. Die Ergebnisse des Vollzugs des nationalen Kontrollplans gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG fließen in den Bericht ein.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat einen Notfallplan im Sinne des Artikel 115, der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unternehmer zu umfassen.

§ 33

Text

Verbindungsstelle

Paragraph 33,
  1. Absatz einsZur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle sowie zur Gewährleistung der in Artikel 102, ff. der Verordnung (EU) 2017/625 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit im Lebensmittelbereich wird durch den Bundesminister für Gesundheit eine Verbindungsstelle eingerichtet.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege für die Tätigkeit der Verbindungsstelle erlassen.

§ 34

Text

Verordnungsermächtigung für die Durchführung der Kontrolle

Paragraph 34,

Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle wie die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane bei Kontrollen von Unternehmen oder die Methoden für die Probenahme erlassen.

§ 35

Text

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsorgane haben gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) 2017/625 im Rahmen der einzurichtenden Qualitätsmanagementsysteme nach schriftlich festgelegten Verfahren vorzugehen. Das Qualitätsmanagementsystem ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich zu überprüfen. Über jede amtliche Kontrolle ist ein Bericht im Umfang des Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen. Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung des Berichtes zur Verfügung zu stellen. Dieser Bericht kann auch der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsorgane sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
    1. Ziffer eins
      die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,
    3. Ziffer 3
      Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen zu lassen,
    4. Ziffer 4
      Proben nach den Paragraphen 36,, 37, 55 und 56 zu entnehmen,
    5. Ziffer 5
      Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen,
    6. Ziffer 6
      Fotos anzufertigen.
  3. Absatz 3Die Kontrolle hat, abgesehen von jener der Transportmittel und bei Gefahr im Verzug, während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden und ist in der Regel ohne Vorankündigung durchzuführen.
  4. Absatz 4Die Aufsichtsorgane haben bei der amtlichen Kontrolle die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
  5. Absatz 5Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
  6. Absatz 6Die Durchführung einer Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  7. Absatz 7Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften eine Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VStG erlassen oder gemäß Paragraph 50, Absatz 5 a, VStG vorgehen. Sie können auch von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie können den Beschuldigten in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.
  8. Absatz 8Auf Anforderung durch den Landeshauptmann können Sachverständige der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes unterstützen.
  9. Absatz 9Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit, nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, sowie Personen in Ausbildung gemäß Paragraph 29, dürfen die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Aufsichtsorgane eines Bundeslandes, die im Rahmen der Überprüfung des gemäß Paragraph 35, Absatz eins, eingerichteten Qualitätsmangagementsystems tätig werden, dürfen für diesen Zweck Aufsichtsorgane in anderen Bundesländern bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten ebenfalls begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Aufsichtsorgane auf Grund von der in Artikel 104, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/625 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit begleiten. Diese Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.

§ 36

Text

Probenahme

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsorgane können Proben von Waren einschließlich ihrer Werbemittel, Etiketten und Verpackungen entnehmen.
  2. Absatz 2Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, in drei annähernd gleiche Teile zu teilen; hernach ist jeder Teil zweckentsprechend zu verpacken und zu versiegeln. Ein Teil der Probe wird als amtliche Probe der Untersuchung und Begutachtung zugeführt. Die restlichen Teile sind im Unternehmen als Gegenproben zurückzulassen. Der Unternehmer ist berechtigt, im Beisein des Aufsichtsorgans auf jeder Verpackung der Teile Angaben über das Unternehmen (Firmenstempel u. dgl.) anzubringen. Er ist über Lagerfrist und -bedingungen im Sinne des Absatz 8, zu informieren.
  3. Absatz 3Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung als amtliche Probe der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten der Ware vorhanden, so ist eine ausreichende Zahl der Einheiten zu entnehmen und dem Unternehmer amtlich verschlossen als Gegenproben zurückzulassen.
  4. Absatz 4Erfolgt die Probenziehung beim Hersteller, ist abweichend von Absatz 2, die Probe in eine amtliche Probe und eine Gegenprobe zu teilen.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz 2, wird bei Probenahme zum alleinigen Zweck der Untersuchungen auf Kontaminanten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 oder auf das Vorhandensein von Spuren genetisch veränderter Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nur eine Probe amtlich entnommen. Aus dem Homogenisat dieser Probe sind durch die für die Untersuchung der Probe beauftragte Einrichtung der Agentur oder die für die Untersuchung der Probe beauftragte Untersuchungsanstalt der Länder die amtliche Probe und die Gegenproben zu entnehmen sowie die Gegenproben zu versiegeln. Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß. Gegenproben sind von den genannten Stellen in geeigneter Weise bis zu einer gemäß Absatz 8, zu setzenden Frist aufzubewahren. Absatz 7, gilt sinngemäß. Ebenso ist bei den stichprobenweisen Untersuchungen von lebenden Tieren, Fleisch sowie Erzeugnissen der Aquakultur auf Rückstände gemäß Paragraph 56, nur eine Probe zu entnehmen. Von dieser Probe ist, soweit es technisch möglich ist, ein Teil durch die für die Untersuchung der Probe beauftragte Agentur oder die für die Untersuchung der Probe beauftragte Untersuchungsanstalt der Länder aufzubewahren.
  6. Absatz 6Die Aufsichtsorgane haben den Hersteller, sofern er eine Zustelladresse in Österreich hat, oder wenn dies nicht der Fall ist, den Importeur oder Vertreiber in Österreich, über die Tatsache der Probenziehung und den Aufbewahrungsort der Gegenprobe unverzüglich schriftlich zu informieren. Ist eine Aufbewahrung der Gegenprobe auf Grund der Beschaffenheit der Ware nicht möglich, so ist dies dem Hersteller oder Importeur oder Vertreiber zeitgleich mitzuteilen.
  7. Absatz 7Der Unternehmer, bei dem die Gegenprobe für den Hersteller zurückgelassen wurde, hat die Probe gemäß den Bedingungen des Absatz 8, aufzubewahren und sie auf Verlangen des Herstellers und auf dessen Kosten und Gefahr einer Untersuchung zuzuleiten.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Grund eines Vorschlages der Agentur Richtlinien für Fristen und Lagerbedingungen für die Aufbewahrung der Gegenproben für den Hersteller nach Anhörung der Codexkommission zu erlassen.
  9. Absatz 9Die entnommene amtliche Probe ist der örtlich zuständigen Einrichtung der Agentur oder der örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt der Länder zwecks Untersuchung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, zu übermitteln.
  10. Absatz 10Für die entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen des Unternehmers eine Entschädigung vom Bund zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € – bezogen auf den Einstandspreis der Ware – übersteigt. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe entweder eine bestimmte Person bestraft, verurteilt oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten.
  11. Absatz 11Der jeweils über die betreffende Gegenprobe verfügungsberechtigte Unternehmer kann auf die Entnahme der ihm zustehenden Gegenprobe verzichten.
  12. Absatz 12Anlässlich der Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben anzufertigen, welches der amtlichen Probe beizulegen oder elektronisch zu übermitteln ist. Den Gegenproben ist je eine Kopie oder ein Ausdruck des Begleitschreibens beizulegen. Das Begleitschreiben darf dem Unternehmer auch elektronisch übermittelt werden. Die nähere Ausgestaltung des Probenbegleitschreibens ist vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Erlass festzulegen. Im Probenbegleitschreiben werden als personenbezogene Daten Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers sowie gegebenenfalls der Name der bei der Probeziehung anwesenden Personen im Lebensmittelunternehmen angeführt.
  13. Absatz 13Der Bundesminister für Gesundheit kann, wenn das im Interesse einer wirksamen und zweckmäßigen Kontrolle geboten ist, mit Verordnung hiefür besonders geschulten Aufsichtsorganen bestimmte Vorprüfungen und einfache Untersuchungen, deren Durchführung an Ort und Stelle möglich ist, auftragen.

§ 37

Text

Monitoring

Paragraph 37,
  1. Absatz einsUm sich einen Überblick über den Stand der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu verschaffen, insbesondere im Internet, aber auch um bestimmte Fragestellungen abzuklären, können der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Landeshauptmann Monitoringaktionen (andere amtliche Tätigkeiten gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2017/625) anordnen.
  2. Absatz 2Bei Probenahme im Rahmen von Monitoringaktionen ist abweichend von Paragraph 36, Absatz 2, nur eine Probe zu entnehmen. Bei Monitoringaktionen, die den Internethandel betreffen, ist die Probe zu kaufen. Monitoringproben ziehen unmittelbar keine Maßnahmen gemäß Paragraph 39, sowie keine Beschlagnahme gemäß Paragraph 41, nach sich. Die Aufsichtsorgane sind unverzüglich von der für die Untersuchung zuständigen Stelle über Ergebnisse, die auf den Verdacht eines Verstoßes gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften schließen lassen, zu informieren.

§ 38

Text

Pflichten der Unternehmer

Paragraph 38,
  1. Absatz einsUnternehmer sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      Kontrollvorgänge gemäß den Paragraphen 35,, 53, 54 und 55 zu dulden.
    2. Ziffer 2
      die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen, insbesondere ihnen in Vollziehung des Paragraph 36, Absatz 6, Hersteller und Importeure oder Vertreiber von Waren zu nennen, sowie Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, bereitzustellen,
    3. Ziffer 3
      die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträger zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen, und auf Verlangen Abschriften oder Ausdrucke darüber unentgeltlich anzufertigen,
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Herstellung, Bearbeitung, Herkunft und Abnehmer von Waren sowie über alle Betriebe des Unternehmens einschließlich Transportmittel, zu erteilen und die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID – Nummer), sofern eine solche zugeteilt wurde, bekannt zu geben; falls dies nicht möglich ist, sind die Informationen binnen einer vom Aufsichtsorgan zu setzenden Frist nachzureichen,
    5. Ziffer 5
      entsprechend ihrer Verantwortung
      1. Litera a
        gemäß Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel,
      2. Litera b
        im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände, ausgenommen Spielzeug,
      3. Litera c
        gemäß Artikel 4, Absatz 8,, Artikel 6, Absatz 7 und Artikel 7, Absatz 4, der Richtlinie 2009/48/EG in Bezug auf Spielzeug und
      4. Litera d
        gemäß Artikel 5 und Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf kosmetische Mittel
      vorzugehen und
    6. Ziffer 6
      im Rahmen der Eigenkontrollen betreffend das Vorliegen von Zoonosen und Zoonosenerregern gemäß Artikel 4, ff. der Richtlinie 2003/99/EG vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003) die Ergebnisse zu verwahren und unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Tagen, die Isolate dem gemäß Paragraph 75, zuständigen Referenzlabor zu übermitteln oder deren unverzügliche Übermittlung durch das untersuchende Labor unter Nennung des Unternehmens zu veranlassen.
  2. Absatz 2Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Absatz eins, auch während ihrer Abwesenheit erfüllt werden. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist unverzüglich Folge zu leisten.
  3. Absatz 3Unternehmer haben im Rahmen von amtlichen Kontrollen auf Verlangen maßgebliche Informationen über die Zusammensetzung und Herstellung der untersuchten Ware der Agentur oder den Untersuchungsanstalten der Länder bekannt zu geben, wenn dies in einem konkreten Anlassfall zum Schutz der Gesundheit oder zur Gewährleistung von sicheren Waren oder zum Schutz vor Täuschung für die Beurteilung einer Probe notwendig ist.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über die von Unternehmern zu treffenden Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, erlassen.

§ 39

Text

Maßnahmen

Paragraph 39,
  1. Absatz einsBei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung, einschließlich der Abschaltung der vom Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten;
    2. Ziffer 2
      die teilweise oder gänzliche Schließung von Betrieben;
    3. Ziffer 3
      die Untersagung oder Einschränkung der Benützung von Räumen und Betriebsmitteln;
    4. Ziffer 4
      den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung von Betrieben;
    5. Ziffer 5
      eine geeignete Behandlung, wobei eine Vermischung bei Überschreitung der Grenzwerte von Kontaminanten und Rückständen, ausgenommen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, jedenfalls unzulässig ist;
    6. Ziffer 6
      die Verwendung zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken;
    7. Ziffer 7
      die unschädliche Beseitigung;
    8. Ziffer 8
      die Rücksendung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
    9. Ziffer 9
      die Rücknahme vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher;
    10. Ziffer 10
      die Information der Abnehmer und Verbraucher;
    11. Ziffer 11
      die Anpassung der Kennzeichnung;
    12. Ziffer 12
      die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen;
    13. Ziffer 13
      die Durchführung baulicher, anlagentechnischer und ausstattungsmäßiger Verbesserungen;
    14. Ziffer 14
      die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
    Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.
  2. Absatz 2Das Aufsichtsorgan kann vor der allfälligen Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins,, ausgenommen in den Fällen der Ziffer eins,, 2, 3, 4 und 8, den Betrieb schriftlich, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Abstellung der wahrgenommenen Verstöße auffordern, sofern der Mangel nicht sofort an Ort und Stelle behoben wird. Diese Aufforderung kann im Fall einer Betriebsrevision der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden. Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist ein Bescheid gemäß Absatz eins, zu erlassen. Den im Bescheid angeordneten Maßnahmen ist auch dann nachzukommen, wenn ein Wechsel in der Person des Unternehmers eintritt.
  3. Absatz 3Bei Gefahr im Verzug kann das Aufsichtsorgan mit Bescheid zu erlassende Maßnahmen nach vorhergegangener Verständigung des Unternehmers oder einer mit der Betriebsführung beauftragten Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle anordnen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Anordnung als aufgehoben gilt.
  4. Absatz 4Im Falle von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen hat der Landeshauptmann bei Mitteilung eines begründeten Verdachts hinsichtlich des möglichen Verursachers
    1. Ziffer eins
      durch den Amtsarzt gemäß dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund eines Berichtes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Zoonosengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,,

gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen gemäß Absatz eins, anzuordnen.

Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 40

Text

Revision

Paragraph 40,

Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die auf der Grundlage von Paragraph 39, erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 41

Text

Beschlagnahme

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsorgane haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen oder sicherzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Paragraph 39, nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde und dies zum Gesundheitsschutz des Verbrauchers oder zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      Gesundheitsschädlichkeit vorliegt und der Unternehmer seiner Verantwortung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, nicht nachgekommen ist.
  2. Absatz 2Liegen bei leicht verderblichen Waren die Voraussetzungen für eine vorläufige Beschlagnahme oder Sicherstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vor, kann an Stelle solcher Maßnahmen die unschädliche Beseitigung der Ware durch den Unternehmer in Anwesenheit des Aufsichtsorgans erfolgen. Diese Vorgangsweise ist zu dokumentieren.
  3. Absatz 3Im Fall der vorläufigen Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, im Fall der Sicherstellung jedoch der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung zu berichten, je nachdem ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Fall einer Verwaltungsübertretung erlischt die vorläufige Beschlagnahme, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird.
  4. Absatz 4Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisse steht zunächst der Behörde, der das Aufsichtsorgan angehört, und wenn der Verstoß eine Verwaltungsübertretung darstellt, ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides der Behörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat, zu. Wenn der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, steht das Verfügungsrecht ab Einlangen des Berichtes bei der Staatsanwaltschaft dieser, ab Einbringen der Anklage dem Gericht zu.
  5. Absatz 5Über die vorläufige Beschlagnahme oder Sicherstellung hat das Aufsichtsorgan dem bisherigen Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszustellen.
  6. Absatz 6Die vorläufig beschlagnahmten, sichergestellten oder die beschlagnahmten Waren sind im Betrieb zu belassen. Sie sind so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Waren bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Erzeugnisse sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
  7. Absatz 7Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Erzeugnisse vor Schäden obliegt dem bisherigen Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die anordnende Stelle vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen.
  8. Absatz 8Während der Sicherstellung oder Beschlagnahme dürfen Proben der Waren nur über Auftrag der zuständigen Behörde, der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts entnommen werden.
  9. Absatz 9Die Bestimmungen der Paragraphen 87,, 106 StPO sind sinngemäß anzuwenden.

§ 42

Text

Informationspflichten

Paragraph 42,
  1. Absatz einsBei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind vom Landeshauptmann, sofern andere Bundesländer betroffen sein können, unverzüglich jene Landeshauptmänner zu informieren, in deren Zuständigkeitsbereich Betriebe oder Unternehmen betroffen sind, sowie unverzüglich sämtliche Informationen an die Agentur weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Die Informationspflicht gemäß Absatz eins, gilt auch für die Ergebnisse im Rahmen der amtlichen Kontrolle auf Grund einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Artikel 12, der Richtlinie 2001/95/EG und für alle relevanten Informationen, die dem Landeshauptmann vom Unternehmer auf Grund seiner Verantwortung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, zur Kenntnis gebracht werden.
  3. Absatz 3Alle Bundesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, berechtigt, verdächtige Umstände, die auf die Verwendung gesundheitsschädlicher Mittel oder das Inverkehrbringen gesundheitschädlicher Waren hindeuten, den Aufsichtsorganen mitzuteilen.
  4. Absatz 4Die Koordination der gemeldeten Informationen durch die Länder gemäß Absatz eins, ist von der Agentur durchzuführen. Die Agentur ist an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über die Informations- und Kommunikationswege zur Durchführung des Absatz 4, erlassen.
  6. Absatz 6Wird das Inverkehrbringen von Spielzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, verboten oder das Spielzeug gemäß Paragraph 41, Absatz eins, vorläufig beschlagnahmt oder sichergestellt, hat der Landeshauptmann, sofern das Spielzeug in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR-Vertragsstaat hergestellt wurde, den Hersteller unter der auf dem betreffenden Produkt oder in den Begleitunterlagen des Produktes angegebenen Adresse im Wege der Verbindungsstelle gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zu informieren.

§ 43

Text

Information der Öffentlichkeit

Paragraph 43,
  1. Absatz einsBesteht auf Grund des Befundes und Gutachtens der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder oder einer Risikobewertung durch die Agentur, welche auf einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Artikel 12, der Richtlinie 2001/95/EG basiert, der begründete Verdacht, dass Waren gesundheitsschädlich gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, sind und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), so hat der Bundesminister für Gesundheit eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen. Allfällige vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Information gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Ware,
    2. Ziffer 2
      den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
    3. Ziffer 3
      weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist,
    4. Ziffer 4
      die Warnung vor dem Verbrauch der Ware,
    5. Ziffer 5
      den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gesundheitsschädlichkeit der Ware vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und
    6. Ziffer 6
      die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.
  3. Absatz 3Besteht aufgrund eines Berichtes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Zoonosengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005, (lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch) der begründete Verdacht, dass ein oder mehrere konkrete Lebensmittel weitere Menschen gefährden, so hat der Bundesminister für Gesundheit eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen. Allfällige vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. Die Information hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Lebensmittels,
    2. Ziffer 2
      den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
    3. Ziffer 3
      das mit dem Lebensmittel verbundene Risiko,
    4. Ziffer 4
      die Warnung vor dem Verbrauch des Lebensmittels,
    5. Ziffer 5
      den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gefährdung vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und
    6. Ziffer 6
      die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.
  4. Absatz 4Zur Gewährleistung der Information der Verbraucher kann der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Bewertung von Internetseiten, auf denen Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, angeboten werden, erlassen.

§ 44

Text

Trinkwasserbericht

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers vor. Jeder Bericht umfasst zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 100 m³ pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 500 Personen versorgt werden.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat jährlich für sein Bundesland einen Bericht zu erstellen, der dem Bundesministerium für Gesundheit elektronisch bis 31. Mai des Folgejahres zu übermitteln ist.
  3. Absatz 3Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben sicherzustellen, dass dem Landeshauptmann alle zur Erstellung des Berichtes erforderlichen Unterlagen durch die gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, der Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, genannten Untersuchungsstellen elektronisch übermittelt werden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Gestaltung der Berichte gemäß Absatz 2, sowie für Inhalt und Format der erforderlichen Unterlagen gemäß Absatz 3, erlassen.

§ 45

Text

Sofortmaßnahmen

Paragraph 45,

Der Bundesminister für Gesundheit kann unter den Bedingungen des Artikel 54, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Verordnung Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel erlassen, wenn ein Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen darstellt.

§ 46

Text

3. Abschnitt
Verbringen, Eingang, Einfuhr, Ausfuhr und Handel von Waren innerhalb der Europäischen Union

Mitwirkung der Zollbehörden

Paragraph 46,

Machen Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Waren Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Ware den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dabei ist nach Artikel 76, der Verordnung (EU) 2017/625 vorzugehen und soweit es Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera b bis e sowie kosmetische Mittel betrifft nach den Paragraphen 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020. Mit 1. Jänner 2023 sind die Wahrnehmungen nicht mehr dem Landeshauptmann, sondern dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit mitzuteilen.

§ 47

Text

Kontrolle von Warensendungen

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie amtliche Kontrolle der Sendungen von Waren durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß Paragraph 25 a, ist entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 17 a bis 17d GESG durchzuführen.
  2. Absatz 2Ist die Anmeldung von Sendungen beim Eingang in die Europäischen Union in den Rechtsakten der Europäischen Union nicht ausdrücklich festgelegt, hat der Unternehmer die Sendung jedenfalls mindestens einen Werktag vor der Ankunft am Abfertigungsort schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss mindestens den KN-Code, die voraussichtliche Ankunftszeit, die Menge der Ware und die Nummer des Beförderungsmittels oder des Containers enthalten.

§ 48

Text

Eingang und Handel innerhalb der Europäischen Union von Lebensmitteln tierischer Herkunft

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDie aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Staaten, die auf Grund entsprechender Abkommen als solche zu behandeln sind, nach Österreich verbrachten Lebensmittel tierischer Herkunft sind durch die Aufsichtsorgane in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig zu kontrollieren.
  2. Absatz 2Wird auf Grund der Kontrolle gemäß Absatz eins, ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen oder geben die Untersuchungen sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, so sind folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Union anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder
    2. Ziffer 2
      die Rücksendung an den Versenderstaat oder
    3. Ziffer 3
      die unschädliche Beseitigung.

§ 49

Text

Verordnungsermächtigung für den Eingang und den Handel innerhalb der Europäischen Union

Paragraph 49,

Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Eingang und den Handel innerhalb der Europäischen Union von Lebensmitteln tierischer Herkunft – einschließlich allenfalls erforderlicher Verbote, Einschränkungen, Ausnahmen und Bedingungen – zu erlassen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie sowie zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder aus veterinärhygienischen Gründen erforderlich und soweit dies auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist.

§ 50

Text

Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Sendungen von Waren durch den Landeshauptmann zum Zwecke der Ausfuhr

Paragraph 50,

Unternehmer können beim Landeshauptmann einen Antrag auf Ausstellung amtlicher Bescheinigung für eine Sendung stellen, wenn sie diese Bescheinigung auf Grund der Bestimmungen des Bestimmungslandes für die Ausfuhr von Waren benötigen und eine Prüfung der Sendung vor Ort erforderlich ist. Die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung mittels Bescheid erfolgt auf ausdrückliches Verlangen des Antragstellers.

§ 51

Text

Ausfuhrberechtigung

Paragraph 51,
  1. Absatz einsBetriebe können beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit einen Antrag auf Ausfuhrberechtigung stellen, wenn sie diese Ausfuhrberechtigung auf Grund der Bestimmungen von Drittstaaten für die Ausfuhr von Waren benötigen. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat den Betrieb vor Ort zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat Betrieben mit Bescheid die Ausfuhrberechtigung zu erteilen, wenn festgestellt wird, dass
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller über betriebliche Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen, und
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung jener Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung von Waren beziehen.
    Vom Bestimmungsland entsandte Fachexperten dürfen bei den Erhebungen anwesend sein. Eine Teilnahme von nominierten Fachexperten im Wege der elektronischen Medien ist gleichfalls zulässig.
  2. Absatz 2Die Ausfuhrberechtigung ist durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit kann die Ausfuhrberechtigung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aussetzen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen und der Betrieb gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behebt. Die Ausfuhrberechtigung kann auch durch den Betrieb zurückgelegt werden.
  3. Absatz 3Betriebe, denen eine Ausfuhrberechtigung erteilt worden ist, unterliegen der regelmäßigen amtlichen Kontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit im Hinblick auf jene Anforderungen, die für die Ausfuhr in das jeweilige Bestimmungsland wesentlich sind.

§ 52

Text

Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren

Paragraph 52,
  1. Absatz einsWaren dürfen nur unter Einhaltung oder in sinngemäßer Anwendung von Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Konformität einer Ware mit den Bestimmungen des Drittstaates, in den die Ware ausgeführt oder wiederausgeführt wird (Artikel 12, Absatz eins, Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002), ist vom Unternehmer zu dokumentieren.
  3. Absatz 3Die Zustimmung der zuständigen Behörden des Drittstaates bei fehlender Konformität einer Ware (Artikel 12, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002) ist vom Unternehmer einzuholen. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr ist durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Zollausfuhranmeldung nachzuweisen. Der Landeshauptmann ist von der Ausfuhr oder Wiederausfuhr dieser Ware zu informieren.

§ 53

Text

4. Abschnitt
Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Hygienekontrollen

Untersuchungspflicht

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDie in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genannten Tierarten sind, wenn deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung oder nach dem Erlegen, Ernten oder Fischen einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung entsprechend den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu unterziehen.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat sich bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Säugetieren und Geflügel sowie bei den amtlichen Kontrollen in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben Aufsichtsorganen, die Tierärzte sind, zu bedienen. Zu deren Unterstützung kann der Landeshauptmann amtliche Fachassistenten oder auf Antrag des Betriebes Hilfskräfte gemäß Paragraph 24, Absatz 6, heranziehen.
  3. Absatz 3Schlachtungen von Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Kaninchen, Farmwild und Wild aus freier Wildbahn für den Eigenbedarf des Tierhalters gemäß Artikel eins, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind nur dann von der Untersuchungspflicht gemäß Absatz eins, ausgenommen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schlachtung
      1. Litera a
        nicht in gewerblichen oder industriellen Betrieben und
      2. Litera b
        nicht gemeinsam mit anderen Tieren, die der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen,
      erfolgt und
    2. Ziffer 2
      das Fleisch dieser Tiere nicht mit Fleisch, das in Verkehr gebracht wird, bearbeitet oder gelagert wird und
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        beim Tier kein Seuchenverdacht gegeben ist und
      2. Litera b
        das Tier keine Krankheitserscheinungen zeigt, die einen Einfluss auf die Verwendbarkeit als Lebensmittel haben, und
      3. Litera c
        kein Verdacht auf höhere als erlaubte Rückstände gegeben ist.
  4. Absatz 4Unbeschadet des Absatz 3, sind Geflügel und Kaninchen von der Untersuchungpflicht ausgenommen, wenn sie für die direkte Abgabe gemäß Artikel eins, Absatz 3, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geschlachtet werden.
  5. Absatz 5Unbeschadet des Absatz 3, ist Wild aus freier Wildbahn oder Wildfleisch von der Untersuchungpflicht ausgenommen, wenn es für die direkte Abgabe gemäß Artikel eins, Absatz 3, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwendet wird. Diese Tierkörper sind von Jägern gemäß Paragraph 27, Absatz 3, zu untersuchen.
  6. Absatz 6Der Landeshauptmann kann beim Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche bis zu deren Erlöschen für das Seuchengebiet anordnen, wenn dies zur raschen Tilgung oder zur Verhinderung der Weiterverbreitung oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, dass alle für diese Tierseuche empfänglichen Tiere gemäß den Absatz 3 bis 5 bei deren Schlachtung oder nach dem Erlegen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und über die Beurteilung des Fleisches der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genannten Tierarten sowie über allfällige Ausnahmen von und Ergänzungen zu der Untersuchungspflicht bei anderen als unter Absatz 3, angeführten Tierarten festzulegen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie aus veterinär- oder sanitätspolizeilichen Gründen erforderlich und mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar ist. Dabei können Besonderheiten einzelner Tierarten und deren Haltungs- und Vermarktungsformen berücksichtigt werden.

§ 54

Text

Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDer amtliche Tierarzt hat in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 Kontrollen durchzuführen. Der amtliche Tierarzt kann hiebei von amtlichen Fachassistenten unterstützt werden. In Zerlegungsbetrieben sind die Kontrollen entweder von einem amtlichen Tierarzt oder von einem amtlichen Fachassistenten oder von einer besonders geschulten Person gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durchzuführen.
  2. Absatz 2Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der amtliche Tierarzt den Landeshauptmann hievon zu unterrichten. Es ist gemäß Paragraph 39, vorzugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich des Verbotes der Verwendung, Ziffer 6, oder 7 hat der amtliche Tierarzt das Fleisch für genussuntauglich zu erklären.

§ 55

Text

Probenahme und Untersuchung bei der Schlachtung

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDer amtliche Tierarzt hat erforderlichenfalls
    1. Ziffer eins
      geeignete Proben in dem für die Untersuchung notwendigen Ausmaß vom Tierkörper oder von dessen Teilen zu entnehmen, wenn eine Beurteilung des Fleisches nur unter Zuhilfenahme von besonderen Untersuchungen möglich ist;
    2. Ziffer 2
      im Verdachtsfall auch Proben zur mikrobiologischen Fleischuntersuchung, zur Feststellung von Fleischmängeln oder zur Untersuchung auf Rückstände zu entnehmen oder entnehmen zu lassen.
  2. Absatz 2Die mikrobiologische Fleischuntersuchung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die Untersuchung auf Bakterien, Viren und sonstige Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann zusätzlich zu Absatz eins, zur wirksamen Kontrolle auf Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten die Entnahme und Untersuchung geeigneter Proben anordnen.
  4. Absatz 4Die zur Untersuchung entnommenen Proben sind genussuntaugliches Fleisch. Eine Entschädigung hiefür ist nicht zu leisten.

§ 56

Text

5. Abschnitt
Rückstandskontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft

Untersuchung von Proben auf Rückstände

Paragraph 56,

Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände ist von dem Bundesminister für Gesundheit die stichprobenweise Entnahme und Untersuchung geeigneter Proben zusätzlich zu den in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Proben auf Rückstände anzuordnen. Solche Proben können sowohl von lebenden Tieren, deren Ausscheidungen und deren Futter einschließlich Wasser als auch von tierischen Primärerzeugnissen und von Fleisch entnommen werden. Sie sind auf Rückstände von Stoffen mit anaboler Wirkung, Tierarzneimitteln sowie anderen Stoffen, welche die menschliche Gesundheit gefährden können, und auf Umweltkontaminanten zu untersuchen.

§ 57

Text

Verordnungsermächtigung für die Durchführung von Rückstandskontrollen

Paragraph 57,

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in Paragraph 56, genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Union mit Verordnung

  1. Ziffer eins
    betriebliche Eigenkontrollen in Tierhaltungsbetrieben, die Tiere zur Lebensmittelproduktion halten, und in Erstverarbeitungsbetrieben von tierischen Primärprodukten und Fleisch, sowie betriebliche Aufzeichnungen und Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren,
  2. Ziffer 2
    Bestimmungen über amtliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, und
  3. Ziffer 3
    die Art der zu untersuchenden Stoffe, die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie die hiefür notwendigen Aufzeichnungen
vorzuschreiben.
Hierbei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des Paragraph 58, vorgesehen werden.

§ 58

Text

Rückstände bei lebenden Tieren, tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch

Paragraph 58,
  1. Absatz einsWerden bei Untersuchungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 56, Rückstände festgestellt, so hat der Landeshauptmann, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes oder gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, die Tiere des betroffenen Bestandes in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen und mit Bescheid eine Sperre dieses Tierbestandes zu erlassen.
  2. Absatz 2Der Bescheid gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung, die Zahl und den Standort der von der Sperre betroffenen Tiere,
    3. Ziffer 3
      das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten zu lassen, und
    4. Ziffer 4
      die Dauer der Sperre.
  3. Absatz 3Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz eins, haben keine aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann kann die Sperre gemäß Absatz eins, vor deren Ablauf gemäß Absatz 2, Ziffer 4, aufheben, wenn durch zusätzliche Kontrollen nachgewiesen wird, dass die Tiere keine unzulässigen Rückstände mehr enthalten.
  5. Absatz 5Absatz 4, gilt nicht für Tiere, bei denen Substanzen gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010) oder Stoffe, deren Anwendung gemäß der Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996) verboten ist, festgestellt wurden.

§ 60

Text

Entsorgung von nicht zum menschlichen Genuss geeignetem Material

Paragraph 60,

Für die Behandlung oder Beseitigung von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die für den menschlichen Verzehr nicht oder nicht mehr geeignet oder bestimmt sind, sowie für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, die bei der Schlachtung und bei der Bearbeitung von Fleisch anfallen, gelten die Vorschriften des Tiermaterialiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, sowie die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

§ 61

Text

6. Abschnitt
Gebühren

Amtliche Kontrollen

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe von Verwaltungsabgaben festzulegen, die Unternehmer auf Grund
    1. Ziffer eins
      der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften für zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen oder
    2. Ziffer 2
      der Tätigkeit der Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 31, im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei Betrieben, bei denen auf Grund der Art oder Menge der be- oder verarbeiteten Waren ein erhöhtes Risiko besteht,
    zu entrichten haben.
  2. Absatz 2Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, oder der in Paragraph 24, Absatz 3, genannten juristischen Person für deren Tätigkeit zu.
  3. Absatz 3Die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung im Rahmen der in Absatz eins, genannten Kontrolltätigkeit sind gemäß dem Gebührentarif (Paragraph 66,) der betreffenden Untersuchungsstelle gemäß Paragraphen 65, oder 72 durch den Unternehmer zu ersetzen. Die Kosten können im Verwaltungsweg eingebracht werden.
  4. Absatz 4Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

§ 62

Text

Rückstandshöchstgehalte

Paragraph 62,

Für Tätigkeiten der Agentur in Vollziehung der in Paragraph 4, Absatz 6, angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, den die Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist auf der Homepage der Agentur kundzumachen.

§ 63

Text

Ausfuhrberechtigung

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Rechtsakte der Europäischen Union kostendeckende Gebühren für die Tätigkeiten des Landeshauptmannes in Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen gemäß Paragraph 50, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die Höhe von Verwaltungsabgaben für Kontrollen im Hinblick auf die Ausstellung einer Ausfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, festzulegen.
  3. Absatz 3Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
  4. Absatz 4Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

§ 64

Text

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDer Unternehmer hat für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genannten Tierarten und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß Abschnitt 4 sowie für die Rückstandskontrollen gemäß Abschnitt 5 dieses Hauptstückes Gebühren zu entrichten.
  2. Absatz 2Gebühren gemäß Absatz eins, sind Landes(Gemeinde)abgaben. Die Gebühren sind von der in der Sache zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, oder der in Paragraph 24, Absatz 3, genannten juristischen Person für deren Tätigkeit zu.
  3. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist, soweit diese nicht gemäß Absatz 4, durch den Bundesminister für Gesundheit festgelegt wird, unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Union unter Beachtung des Kapitels römisch VI und des Anhangs römisch IV der Verordnung (EU) 2017/625 festzusetzen. Eine direkte Verrechnung zwischen Unternehmer und Aufsichtsorgan ist unzulässig. Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben gemäß Absatz 4, kann vom Nachweis der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung, abhängig gemacht werden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, nach Anhörung der Landeshauptmänner, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Tierärztekammer, für Betriebe, die mehr als 1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel jährlich schlachten oder die jährlich mehr als 250 Tonnen Wildfleisch in Wildbearbeitungsbetrieben bearbeiten, oder Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, die Gebühr für
    1. Ziffer eins
      routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      Probenahmen und Untersuchungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54,,
    4. Ziffer 4
      Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, entsprechend dem Kapitel römisch VI und dem Anhang römisch IV der Verordnung (EU) 2017/625 und
    5. Ziffer 5
      Probenahmen und Untersuchungen der Proben gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, unter Berücksichtigung von Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins,
    durch Verordnung festzusetzen.
  5. Absatz 5Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen gemäß Absatz eins und der sich aus den Abschnitten 4 und 5 dieses Hauptstückes ergebenden damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungen und Kontrollen sowie die Kosten der Aus- und Weiterbildung gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 Ziffer 2, der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten sind vom Land zu tragen.
  6. Absatz 6Gebühren gemäß Absatz 4, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

§ 65

Text

3. Hauptstück
Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit

1. Abschnitt
Agentur, Untersuchungsanstalten der Länder und Lebensmittelgutachter

Aufgaben der Agentur

Paragraph 65,
  1. Absatz einsIn Bezug auf Waren nimmt die Agentur die in Paragraph 8, GESG aufgeführten Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle wahr.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Agentur zur Übernahme von amtlichen Proben festzulegen.

§ 66

Text

Gebührentarif

Paragraph 66,
  1. Absatz einsFür die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, den die Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Regelungen über Mahngebühren, Zuschläge, Pauschalierungen sowie die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist auf der Homepage der Agentur kundzumachen.
  2. Absatz 2Gebühren gemäß Absatz eins, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Agentur auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage der Agentur kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

§ 67

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDie Agentur hat den Untersuchungsanstalten der Länder und den gemäß Paragraph 73, autorisierten Personen, die mit der Untersuchung einer Gegenprobe befasst sind, sowie den in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten mit der Untersuchung von Gegenproben betrauten autorisierten Untersuchungsanstalten und Personen, auf Anfrage alle Auskünfte über die Untersuchung bekanntzugeben, die für die Prüfung der Gegenprobe unerlässlich sind, sofern dadurch die Zielsetzung des Gesetzes nicht gefährdet ist.
  2. Absatz 2Der Partei sind auf Verlangen auch Befund und Gutachten über amtliche Proben bekanntzugeben, wenn die Untersuchung keinen Anlass zu einer Beanstandung gegeben hat. Der Gebührentarif (Paragraph 66,) ist anzuwenden.

§ 68

Text

Untersuchungen

Paragraph 68,
  1. Absatz einsFür die Untersuchung sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und nationalen Vorschriften anzuwenden.
  2. Absatz 2Für die Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes hat die Agentur eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 nachzuweisen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung Methoden für die Untersuchung vorschreiben.

§ 69

Text

Mitteilungspflicht

Paragraph 69,

Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie das in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung zu erstatten.

§ 70

Text

Fachliche Qualifikation

Paragraph 70,
  1. Absatz einsIn der Agentur dürfen für die Erstattung von Gutachten nur Personen herangezogen werden, die entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 4,
    1. Ziffer eins
      über eine wissenschaftliche Berufsvorbildung verfügen und
    2. Ziffer 2
      eine praktische Ausbildung absolviert haben.
    Die Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit ist einzuholen.
  2. Absatz 2Die Personen gemäß Absatz eins, sind verpflichtet, sich entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 4, in ihrem Aufgabenbereich regelmäßig weiterzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.
  3. Absatz 3Die Untersuchung und Befunderstellung im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung muss unter Aufsicht eines nach Absatz eins, qualifizierten Tierarztes erfolgen. Die Erstellung des Gutachtens auf Grund eines Befundes obliegt dem amtlichen Tierarzt.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Berücksichtigung des Anhangs römisch II Kapitel römisch eins der Verordnung (EU) 2017/625 mit Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung sowie Aus -und Weiterbildung die in Absatz eins, genannten Personen zu absolvieren und nachzuweisen haben.
  5. Absatz 5In der Verordnung nach Absatz 4, ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu bestimmen, dass Personen nach Absatz eins, ein Studium einer Universität, das beispielsweise die Fachgebiete Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder Ernährungswissenschaften umfasst, oder ein einschlägiges Studium an einer Fachhochschule absolviert haben müssen.
  6. Absatz 6In der Verordnung nach Absatz 4, ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, dass eine drei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von Waren in dafür geeigneten Instituten der Universitäten, in staatlichen und privaten Untersuchungslabors oder Forschungslaboratorien nachzuweisen ist, aus der abgeleitet werden kann, dass Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstattet werden können.
  7. Absatz 7Für andere als in Absatz eins, genannte Personen, die bei der Untersuchung der amtlichen Proben tätig sind, gilt Absatz 2, sinngemäß in Bezug auf das jeweilige Aufgabengebiet.

§ 71

Text

Kosten der Untersuchung und Begutachtung

Paragraph 71,
  1. Absatz einsWird von einer Privatperson bei Verdacht einer nicht den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ware um eine Untersuchung angesucht, hat sie die Kosten der Untersuchung nur dann zu erstatten, wenn die Untersuchung nicht Anlass zu einer Anzeige gegeben hat.
  2. Absatz 2Im Ermittlungsverfahren nach der StPO hat die Staatsanwaltschaft die vorläufige Auszahlung der Kosten einer auf ihr Verlangen durchgeführten Untersuchung nach dem Gebührentarif (Paragraph 66,) aus den Amtsgeldern nach Anhörung des Revisors anzuordnen, wenn dieser nicht binnen 14 Tagen Einwendungen dagegen erhebt. Nach Erhebung von Einwendungen und im gerichtlichen Hauptverfahren sind die Kosten einer auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts durchgeführten Untersuchung vom Gericht nach dem Gebührentarif (Paragraph 66,) zu bestimmen und vorläufig aus den Amtsgeldern zu tragen. Im Fall der Verurteilung ist der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten nach Maßgabe der Paragraphen 389 bis 391 StPO aufzutragen.
  3. Absatz 2 aWurde die Untersuchung weder auf Verlangen der Staatsanwaltschaft noch des Gerichts durchgeführt und wird das Strafverfahren gegen den Angeklagten mit Schuldspruch erledigt, gelten hinsichtlich der Kosten der Untersuchung die Bestimmungen des Paragraph 389, StPO. Soweit die Untersuchungskosten vom Verurteilten einbringlich sind, hat das Gericht deren Auszahlung an die untersuchende Stelle zu verfügen.
  4. Absatz 3Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.
  5. Absatz 4Die Kosten der Untersuchung sind nach dem Gebührentarif (Paragraph 66,) zu berechnen. Dabei dürfen nur die Kosten jener Untersuchungsparameter, die zu einer Beanstandung geführt haben, in Rechnung gestellt werden.
  6. Absatz 5Die von einer Partei zu ersetzenden Kosten der Untersuchung können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

§ 72

Text

Untersuchungsanstalten der Länder

Paragraph 72,
  1. Absatz einsUntersuchungsanstalten der Länder, die Aufgaben wie die Agentur besorgen wollen, bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zur Errichtung ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Ausstattung sowie das vorgesehene Personal erwarten lassen, dass die geplante Anstalt die vorgesehenen Aufgaben so erfüllen wird wie die Agentur.
  3. Absatz 3Die Bewilligung zum Betrieb ist zu erteilen, wenn das erforderliche Personal und die erforderliche Ausstattung vorhanden sind und das den Betrieb regelnde Statut gewährleistet, dass die vorgesehenen Aufgaben so erfüllt werden wie von der Agentur.
  4. Absatz 4Für den Betrieb der Anstalten gelten die Bestimmungen für die Agentur sinngemäß. Die Kosten sind von den Rechtsträgern der Anstalten selbst zu tragen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit hat die Bewilligung zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.
  6. Absatz 6Die Rechtsträger der Anstalten haben den Bundesminister für Gesundheit jährlich einen Bericht bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Dieser Bericht hat neben der Darlegung der Tätigkeit auch Angaben über alle wesentlichen Veränderungen der Ausstattung und des Personalstandes zu enthalten.
  7. Absatz 7Bei Bedarf sind der Agentur Informationen über durchgeführte Untersuchungen zu übermitteln.

§ 73

Text

Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte

Paragraph 73,
  1. Absatz einsWer, abgesehen von den in den Paragraphen 65 und 72 geregelten Fällen, entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten, wie Verkehrsfähigkeitsgutachten, im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, bedarf hiezu einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, dass er die Voraussetzungen einer nach Paragraph 70, Absatz 4, erlassenen Verordnung erfüllt. In den Bewilligungsbescheid können Vorschreibungen über die Ausübung der Untersuchungstätigkeit aufgenommen werden.
  3. Absatz 3Jede wesentliche Änderung der für die Bewilligung maßgebenden Umstände ist dem Bundesministerium für Gesundheit anzuzeigen.
  4. Absatz 4Der Bewilligungsinhaber muss in einer im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder in einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung angestellt oder vertraglich gebunden sein und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem der Konformitätsbewertungsstelle arbeiten. Die Konformitätsbewertungsstelle samt Anschrift ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu melden. Jede wesentliche Änderung der für die Meldung maßgebenden Umstände ist unverzüglich anzuzeigen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit kann die Untersuchungstätigkeit jederzeit kontrollieren, insbesondere deren tatsächliche Ausübung überprüfen und die der Untersuchungstätigkeit dienenden Einrichtungen besichtigen.
  6. Absatz 6Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, autorisierte Personen sind verpflichtet, sich nachweislich in ihrem Aufgabenbereich regelmäßig weiterzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.
  7. Absatz 7Die Bewilligung ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.
  8. Absatz 8Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, autorisierte Personen werden mit ihrem Namen, dem Bewilligungsumfang und der Konformitätsbewertungsstelle samt Anschrift in einer vom Bundesministerium für Gesundheit herauszugebenden Liste veröffentlicht.

§ 74

Text

Pflichten von Labors

Paragraph 74,

Labors, die im Rahmen von Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, das Vorliegen von Zoonosen und Zoonosenerregern untersuchen, haben Isolate unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Tagen, dem gemäß Paragraph 75, zuständigen Referenzlabor anonymisiert und unter Hinweis auf die Produktgruppe zu übermitteln. Diese Verpflichtung entfällt, sofern die Isolate bereits auf Veranlassung des Unternehmers gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, übermittelt wurden.

§ 75

Text

Nationale Referenzlabors

Paragraph 75,
  1. Absatz einsZum Zweck der Zusammenarbeit mit den Referenzlaboratorien der Europäischen Union sind gemäß Artikel 100, der Verordnung (EU) 2017/625 nationale Referenzlabors zu benennen, die
    1. Ziffer eins
      in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet die Tätigkeiten der Agentur, der Untersuchungsanstalten der Länder sowie der gemäß Paragraph 73, autorisierten Personen koordinieren;
    2. Ziffer 2
      Laborvergleichstests durchführen und im Anschluss an solche Tests für entsprechende Folgemaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit sorgen;
    3. Ziffer 3
      Informationen vom jeweiligen Referenzlabor der Europäischen Union an das Bundesministerium für Gesundheit, die Agentur, die Untersuchungsanstalten der Länder sowie an die gemäß Paragraph 73, autorisierten Personen weiterleiten.
  2. Absatz 2Sämtliche der in Absatz eins, genannten Stellen haben mit dem jeweils zuständigen nationalen Referenzlabor zusammenzuarbeiten.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Erlass Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz eins, genannten Stellen erlassen.

§ 76

Text

2. Abschnitt
Österreichisches Lebensmittelbuch und Codexkommission

Österreichisches Lebensmittelbuch

Paragraph 76,

Dem Bundesminister für Gesundheit obliegt die Herausgabe des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus). Es dient der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Herstellen und Inverkehrbringen von Waren und kann in elektronischer Form veröffentlicht werden.

§ 77

Text

Zusammensetzung der Codexkommission

Paragraph 77,
  1. Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Gesundheit in Angelegenheiten sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vorschriften, einschließlich Hygieneleitlinien, sowie zur Vorbereitung des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) ist eine Kommission (Codexkommission) einzurichten.
  2. Absatz 2Der Codexkommission haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Litera a
      drei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,
    2. Litera b
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Justiz,
    3. Litera c
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
    4. Litera d
      ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
    5. Litera e
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
    6. Litera f
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
    7. Litera g
      zwei Vertreter der Länder
    8. Litera h
      ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    9. Litera i
      ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    10. Litera j
      ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    11. Litera k
      ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    12. Litera l
      ein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
    13. Litera m
      drei fachkundige Bedienstete der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder und ein Vertreter der nach Paragraph 73, Berechtigten,
    14. Litera n
      je ein mit dem Verkehr von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren vertrauter, tunlichst nach Paragraph 70, Absatz 4, qualifizierter Fachmann auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller sowie der Österreichischen Tierärztekammer.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, aufgezählten Mitglieder der Codexkommission werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Absatz 2, Litera a bis m genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der Codexkommission.
  4. Absatz 4Außer den in Absatz 2, aufgezählten Mitgliedern hat der Bundesminister für Gesundheit die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu bestellen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit bestellt für die gleiche Zeit den Vorsitzenden der Codexkommission und seinen Stellvertreter.
  6. Absatz 6Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme. Ein Ersatzmitglied hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitgliedes, welches es zu vertreten befugt ist.
  7. Absatz 7Die Codexkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
  8. Absatz 8Die Codexkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedarf.
  9. Absatz 9Die Anhörung der Codexkommission kann auch im schriftlichen Weg erfolgen.

§ 80

Text

FAO/WHO Codex Alimentarius – Kommission (WECO)

Paragraph 80,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zu seiner Beratung in Fragen des FAO/WHO Codex Alimentarius eine Kommission (WECO) zu bestellen. Der Vorsitzende der WECO und sein Stellvertreter sind aus den Reihen der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen.
  2. Absatz 2Der WECO haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Litera a
      zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit
    2. Litera b
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz
    3. Litera c
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
    4. Litera d
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    5. Litera e
      ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    6. Litera f
      ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    7. Litera g
      ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    8. Litera h
      ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    9. Litera i
      ein fachkundiger Bediensteter der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder,
    10. Litera j
      Vertreter der einschlägigen Fachgebiete.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, aufgezählten Mitglieder der WECO werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Absatz 2, Litera a bis i genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der WECO.
  4. Absatz 4Die WECO kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
  5. Absatz 5Die WECO hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedarf.

§ 81

Text

4. Hauptstück
Strafbestimmungen

1. Abschnitt
Gerichtliche Strafbestimmungen

Tatbestände

Paragraph 81,
  1. Absatz einsWer gesundheitsschädliche Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände oder kosmetische Mittel in Verkehr bringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Hat die im Absatz eins, mit Strafe bedrohte Tat die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer Fleisch, welches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Untersuchungspflicht unterliegt, oder Zubereitungen von solchem Fleisch als Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne dass es den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen wurde, oder genussuntaugliches Fleisch als Lebensmittel in Verkehr bringt, ist, sofern die Handlung nicht nach Absatz eins, mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 82

Text

Paragraph 82,
  1. Absatz einsWer eine im Paragraph 81, Absatz eins, mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Hat die im Absatz eins, mit Strafe bedrohte Tat den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer eine im Paragraph 81, Absatz 3, mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 83

Text

Einziehung

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDie den Gegenstand einer in den Paragraphen 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlungen bildenden Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände oder kosmetischen Mittel sind, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen, es sei denn, dass trotz des vorangegangenen mit Strafe bedrohten Verhaltens Gewähr geboten ist, dass die Mittel, Gegenstände oder Stoffe nicht unter Verletzung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2Liegt der objektive Tatbestand einer in den Paragraphen 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung vor, so sind die Mittel, Gegenstände oder Stoffe auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann. In einem solchen Fall hat der Ankläger einen gesonderten Antrag auf Einziehung zu stellen.
  3. Absatz 3Für das Verfahren bei der Einziehung gelten die Paragraphen 443 bis 446 StPO entsprechend.
  4. Absatz 4In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht in dem Urteil, mit dem auf die Einziehung der Mittel, Stoffe oder Gegenstände erkannt wird, aussprechen, dass der durch eine allfällige Verwertung erzielte Erlös dem von der Einziehung Betroffenen auszufolgen ist. Sind die eingezogenen Mittel, Stoffe oder Gegenstände aus dem Zollausland eingeführt und darauf entfallende Zölle oder sonstige Eingangsabgaben nicht entrichtet worden, so ist vor der Ausfolgung des erzielten Erlöses ein den Eingangsabgaben entsprechender Betrag abzuziehen. Dieser Betrag bestimmt sich, wenn eine Eingangsabgabenschuld noch nicht entstanden ist, nach der Beschaffenheit, dem Wert und den Abgabensätzen, die im Zeitpunkt der Verwertung der Ware bestehen.
  5. Absatz 5Die eingezogenen Mittel, Stoffe oder Gegenstände sind der Verwaltungsbehörde zur Vernichtung oder Verwertung nach Maßgabe des Paragraph 92, zu überlassen.

§ 84

Text

Untersagung der Gewerbeausübung

Paragraph 84,
  1. Absatz einsIm Strafurteil wegen einer der in den Paragraphen 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung ist dem Täter, wenn er schon zweimal wegen Taten verurteilt ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, die Ausübung seines Gewerbes oder seiner Tätigkeit in Bezug auf bestimmte Formen des Inverkehrbringens oder in Bezug auf bestimmte Waren für einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn zu befürchten ist, dass der Verurteilte sonst neuerlich in Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Handlungen begehen werde, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Statt einer Untersagung sind dem Täter Bedingungen für die Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeiten vorzuschreiben, wenn dadurch der Zweck der Untersagung erreicht werden kann.
  2. Absatz 2Die Dauer der Maßnahme ist mit dem Zeitraum zu bestimmen, für den sie ihr Zweck (Absatz eins,) erforderlich macht.
  3. Absatz 3Das Gericht hat Urteile nach Absatz eins, nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Gewerbebehörde, wenn die Handlung im Rahmen einer nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeit begangen wurde, dem Landeshauptmann mitzuteilen.

§ 85

Text

Urteilsveröffentlichung

Paragraph 85,
  1. Absatz einsIm Strafurteil wegen einer nach den Paragraphen 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung ist auf die Veröffentlichung des Urteilsspruchs in einer oder mehreren periodischen Druckwerken auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, wenn der Täter schon zweimal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.
  2. Absatz 2Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.

§ 86

Text

Haftung des Unternehmers

Paragraph 86,
  1. Absatz einsDer Unternehmer haftet für Geldstrafen, Kosten der Urteilsveröffentlichung und für gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB für verfallen erklärte Geldbeträge, zu deren Zahlung ein Arbeitnehmer oder Beauftragter seines Betriebes wegen einer nach den Paragraphen 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung verurteilt worden ist, es sei denn, dass der Verurteilte die strafbare Handlung nicht im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten des Betriebes begangen hat.
  2. Absatz 2Über die Haftung ist in der Regel im Strafurteil zu entscheiden. Der Unternehmer ist zur Hauptverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Beschuldigten; besonders steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Die Entscheidung über die Haftung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und kann von dem Unternehmer und der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten werden.
  3. Absatz 3Die Haftung ist in Anspruch zu nehmen, wenn die Geldstrafe, die Kosten oder die Geldbeträge aus dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht eingebracht werden können. Der Einbringungsversuch kann unterbleiben, wenn Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind. Soweit Maßnahmen zur Einbringung einer Geldstrafe beim Haftenden erfolglos bleiben, ist, unbeschadet des Paragraph 31 a, Absatz 2, StGB, die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe am Verurteilten zu vollziehen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen in Absatz eins bis 3 sind auf Verbände im Sinn des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, nicht anzuwenden.

§ 87

Text

Paragraph 87,

Können die Paragraphen 81 und 82 nur deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist dennoch auf die in den Paragraphen 83 bis 85 vorgesehenen Maßnahmen und auf die Haftung zu erkennen.

§ 88

Text

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 88,

Das Hauptverfahren und das selbständige Verfahren wegen aller nach diesem Bundesgesetz den Bezirksgerichten zur Bestrafung zugewiesenen strafbaren Handlungen stehen dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das Amtsgebäude des Landesgerichts gelegen ist, in Wien jedoch dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

§ 89

Text

Informationspflicht und Amtshilfe

Paragraph 89,
  1. Absatz einsDas Gericht oder die Staatsanwaltschaft haben den jeweils zuständigen Landeshauptmann und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Zweck der Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Artikel 113, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017/625 über den Ausgang der nach diesem Abschnitt anhängigen Strafverfahren unter Nennung der jeweiligen Geschäftszahl des Verfahrens und der Art des Verstoßes zu verständigen.
  2. Absatz 2Die Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind unter den Bedingungen des Paragraph 76, Absatz 4, erster und zweiter Satz StPO ermächtigt, den Namen, die Anschrift, die Email-Adresse und die Telefonnummer eines Unternehmens oder eines Unternehmers, soweit diese Daten für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, den zuständigen Verwaltungsbehörden für Zwecke der Durchführung des Verwaltungsverfahrens zu übermitteln.

§ 90

Text

2. Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen

Tatbestände

Paragraph 90,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
    2. Ziffer 2
      Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,
    3. Ziffer 3
      Gebrauchsgegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
    4. Ziffer 4
      kosmetische Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Informationen oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,
    5. Ziffer 5
      Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind,
    6. Ziffer 6
      Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, kosmetische Mittel derart zu beeinflussen, dass deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder sie wertgemindert sind,
    in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer
    1. Ziffer eins
      Lebensmittel mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
    2. Ziffer 2
      Gebrauchsgegenstände mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
    3. Ziffer 3
      kosmetische Mittel mit irreführenden Informationen oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,
    bewirbt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer
    1. Ziffer eins
      den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt,
    2. Ziffer 2
      den Bestimmungen einer auf Grund der Paragraphen 6,, 7 Absatz eins,, 9 Absatz 2,, 10 Absatz 7, oder 8, der Paragraphen 11,, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Absatz 2,, 53 Absatz 7, oder 57 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    3. Ziffer 3
      den Bestimmungen der in den Paragraphen 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017,)
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wer
    1. Ziffer eins
      den Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz eins,, 10 Absatz eins, oder 17 Absatz eins, zuwiderhandelt,
    2. Ziffer 2
      den Verpflichtungen der Paragraphen 21,, 22, 36 Absatz 7,, 38, 47 Absatz eins, oder 52 zuwiderhandelt,
    3. Ziffer 3
      einer Anordnung gemäß den Paragraphen 39,, 58 Absatz eins, oder 59 Absatz eins, oder 4 zuwiderhandelt,
    4. Ziffer 4
      gegen eine auf Grund von Paragraph 49, erlassene nähere Vorschrift verstößt,
    5. Ziffer 5
      Anordnungen von Maßnahmen gemäß Paragraph 48, Absatz 2, nicht Folge leistet,
    6. Ziffer 6
      ohne Bewilligung gemäß Paragraph 73, entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 3,, 4 oder 6 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 5, verweigert,
    7. Ziffer 7
      der Verpflichtung des Paragraph 74, zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  5. Absatz 5Wer der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  6. Absatz 6Wer
    1. Ziffer eins
      sich als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht an Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen und Kontrollen hält,
    2. Ziffer 2
      als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent Fleisch nicht nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt, untersucht,
    3. Ziffer 3
      als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht genusstauglich ist, als genusstauglich erklärt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  7. Absatz 7Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Absatz eins,, 2, 3 oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
  8. Absatz 8Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der Paragraphen 83 und 85 sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs-, und Auskunftspflichten ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes seinen sonstigen Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

§ 91

Text

Informationspflicht

Paragraph 91,
  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landeshauptmann und die Agentur über den Ausgang der auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
  2. Absatz 2Die Verwaltungsgerichte der Länder haben den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, den Landeshauptmann sowie die Agentur über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

§ 92

Text

Verfall

Paragraph 92,
  1. Absatz einsVor Verwertung der für verfallen erklärten Waren hat die Behörde dem Beschuldigten und der durch den Verfall betroffenen Person Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  2. Absatz 2Die verfallenen Waren sind nutzbringend zu verwerten. Die verfallene Ware ist auf Kosten des Beschuldigten oder der vom Verfall betroffenen Person zu vernichten, wenn eine nutzbringende Verwertung nicht möglich ist oder die Verwertung der Ware nicht erwarten lässt, dass der erzielbare Erlös die Verwertungskosten übersteigen wird. Die Vernichtung der verfallenen Waren ist durch den Beschuldigten oder durch die vom Verfall betroffene Person auf ihre Kosten unter Aufsicht eines Aufsichtsorgans zulässig.
  3. Absatz 3Unbeschadet des Paragraph 90, Absatz 6, ist der Erlös der Verwertung nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie auf der Sache allenfalls lastenden öffentlichen Verbindlichkeiten an den Bund abzuführen.

§ 93

Text

Verantwortlichkeit

Paragraph 93,

Die Verantwortlichkeit bestimmt sich nach Paragraph 9, VStG.

§ 94

Text

Revision

Paragraph 94,
  1. Absatz einsGegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  2. Absatz 2Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  3. Absatz 3Sofern Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Entscheidungen über den Ersatz der Kosten von Untersuchungen zum Inhalt haben, steht der Agentur gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 95

Text

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Paragraph 95,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006, nicht jedoch vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 22, Ziffer 2, tritt mit 27. Oktober 2006 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 30, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, tritt mit Kundmachung einer auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 64, tritt mit Kundmachung einer Verordnung gemäß dessen Absatz 4,, spätestens jedoch mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  6. Absatz 6Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften – vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 7, – außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Lebensmittelgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, mit Ausnahme dessen Paragraphen 10, Absatz 4,, 35 bis 40 und 74 Absatz 6, in Bezug auf Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich der in Paragraph 10, Absatz 4, genannten Verordnung fallen, welche mit In-Kraft-Treten von diesen Gegenstand regelnden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft treten,
    2. Ziffer 2
      das Fleischuntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, mit Ausnahme dessen Paragraph 47,, welcher mit Kundmachung einer Verordnung gemäß Paragraph 64, Absatz 4,, spätestens jedoch am 31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, und
    3. Ziffer 3
      Artikel römisch fünf des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,.
    Das Kontrollsystem für Erzeugnisse aus biologischer Landwirtschaft gemäß Ziffer eins, ist in Paragraph 41, LMG 1975 geregelt.
  7. Absatz 7Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Verordnungen – vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 8, – außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Verordnung vom 7. Mai 1947 betreffend den Verkehr mit Enteneiern, BGBl. Nr. 118/1947;
    2. Ziffer 2
      Verordnung vom 13. Dezember 1972 über den Verkehr mit Speiseeis, BGBl. Nr. 6/1973;
    3. Ziffer 3
      Verordnung vom 3. Juni 1986 über Lebensmitteltransportbehälter, BGBl. Nr. 313/1986;
    4. Ziffer 4
      Verordnung vom 30. Dezember 1986 über die Beschaffenheit und Reinigung von Schankanlagen (Schankanlagenverordnung), BGBl. Nr. 16/1987;
    5. Ziffer 5
      Verordnung vom 10. Februar 1988 über die Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten, BGBl. Nr. 127/1988;
    6. Ziffer 6
      Verordnung über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (Milchhygieneverordnung), BGBl. Nr. 897/1993;
    7. Ziffer 7
      Verordnung über die Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern, BGBl. Nr. 572/1994;
    8. Ziffer 8
      Verordnung über die hygienischen Anforderungen an das Behandeln und Inverkehrbringen von Hühnereiern und roheihaltigen Lebensmitteln (Hühnereierverordnung), BGBl. Nr. 656/1995;
    9. Ziffer 9
      Verordnung über Eiprodukte (Eiprodukteverordnung), BGBl. Nr. 527/1996;
    10. Ziffer 10
      Verordnung über lebende Muscheln (Muschelverordnung), BGBl. römisch II Nr. 93/1997;
    11. Ziffer 11
      Verordnung über Hygienebestimmungen für das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen (Fischhygieneverordnung), BGBl. römisch II Nr 260/1997;
    12. Ziffer 12
      Verordnung über allgemeine Lebensmittelhygiene (Lebensmittelhygieneverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 1998,.
  8. Absatz 8Die in Absatz 7, Ziffer 6 und 9 genannten Verordnungen bleiben hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Rechtsakten der Europäischen Union, die diese Gegenstände regeln, in Kraft.
  9. Absatz 9Abgesehen von Absatz 7, treten folgende Verordnungen auf Grund des LMG 1975 außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Verordnung über die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung, BGBl. Nr. 231/1980;
    2. Ziffer 2
      Verordnung über mit Lebensmitteln verwechselbare Gebrauchsgegenstände, BGBl. Nr. 417/1994;
    3. Ziffer 3
      Verordnung über Speisepilze (Speisepilzverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1997,.
  10. Absatz 10Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt Paragraph 4, der Gebührentarifverordnung, Bundesgesetzblatt 189 aus 1989,, außer Kraft.
  11. Absatz 11Bescheide gemäß Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 treten mit Erlassung von diesen Gegenstand regelnden Rechtsakten der Europäischen Union außer Kraft.
  12. Absatz 12Die Paragraphen 58 bis 64 LMG 1975 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.
  13. Absatz 13Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  14. Absatz 14Paragraph 61, Absatz eins,, 4 und 5 sowie Paragraph 67, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  15. Absatz 15Die Paragraphen 41,, 71 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  16. Absatz 16Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 67, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 52, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  17. Absatz 17Paragraphen 78 und 79 treten mit 1. April 2011 außer Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 10, Absatz 7 und 8, Paragraph 11, hinsichtlich der Wortfolge „der Codexkommission“, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14,, Paragraph 15 und Paragraph 24, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010, in Kraft.
  18. Absatz 18Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 74, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010, sowie Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 8, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  19. Absatz 19Paragraph 28, Absatz 2, vorletzter Satz, Paragraph 40,, Paragraph 58, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz 5,, Paragraph 91, Absatz 2 und Paragraph 94, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 28, Absatz 6,, Paragraph 39, Absatz 5 und Paragraph 45, Absatz 7, treten mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.
  20. Absatz 20Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten der Paragraph 81, Absatz 3 und Paragraph 90, Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2013, begangen worden sind, sind die gerichtlichen Strafbestimmungen und die Verwaltungsstrafbestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, anzuwenden.
  21. Absatz 21Die folgenden Verordnungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,, außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Verordnung über Margarineerzeugnisse und Mischfetterzeugnisse, BGBl. Nr. 378/1993;
    2. Ziffer 2
      Verordnung über Farbstoffe, die in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen (Kosmetik-Farbstoffverordnung), BGBl. römisch II Nr. 416/1995;
    3. Ziffer 3
      Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel, BGBl. römisch II Nr. 168/1996;
    4. Ziffer 4
      Verordnung über die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für die Kennzeichnung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste, BGBl. römisch II Nr. 359/1996;
    5. Ziffer 5
      Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1999,.
  22. Absatz 22Die folgenden Verordnungen treten mit Ablauf des 12. Dezember 2014 außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Verordnung über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV), BGBl. Nr. 72/1993;
    2. Ziffer 2
      Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln, BGBl. Nr. 541/1996;
    3. Ziffer 3
      Verordnung über den Zusatz von Süßungsmitteln zu Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln (Süßungsmittelverordnung), BGBl. Nr. 547/1996;
    4. Ziffer 4
      Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,.
  23. Absatz 23Die Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995,, tritt mit Ablauf des 12. Dezember 2016 außer Kraft.
  24. Absatz 24Paragraph 45, Absatz 4, vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  25. Absatz 25Paragraph 48, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft; Paragraph 48, Absatz 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft; Paragraph 61, Absatz 4,, Paragraph 61 a, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz 3,, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 64, Absatz 6 und Paragraph 66, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Grundlage für die erstmalige Valorisierung ist der Verbraucherpreisindex für den Monat Juni 2015.
  26. Absatz 26Die folgenden Verordnungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017,, außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Verordnung zur Festsetzung des Höchstgehaltes an Erucasäure (Erucasäureverordnung), BGBl. Nr. 468/1994;
    2. Ziffer 2
      Verordnung über Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind (Kunststoffverordnung 2003), BGBl. römisch II Nr. 476/2003;
    3. Ziffer 3
      Verordnung über Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen und über allgemeine Kennzeichnungsvorschriften für diätetische Lebensmittel (Diät-Rahmenverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2006,.
  27. Absatz 27Der Paragraph 10, Absatz 4 a und 4b in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  28. Absatz 28Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraph 48, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  29. Absatz 29Paragraph 102, Absatz 2 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,, außer Kraft.
  30. Absatz 30Die folgenden Verordnungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,, außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, BGBl. römisch II Nr. 416/2000;
    2. Ziffer 2
      Trans-Fettsäuren-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2009,.
  31. Absatz 31Die Gebührentarifverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1989,, tritt mit 1. Jänner 2022 außer Kraft.
  32. Absatz 32Die Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2014,, tritt mit 22. Februar 2022 außer Kraft.
  33. Absatz 33Die Paragraphen 47,, 48, 49, 50, 51 und 66 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021, sowie der Entfall des Paragraph 61 a, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  34. Absatz 34Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021, tritt mit 22. Februar 2022 in Kraft.
  35. Absatz 35Das Inhaltsverzeichnis sowie die Anlage treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 59, außer Kraft.
  36. Absatz 36Paragraph 3, Ziffer 9,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 25 a, Absatz eins, bis 3, Paragraph 30, Absatz eins, samt Überschrift einschließlich im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 34,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 49, samt Überschrift, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 5,, Paragraph 62,, Paragraph 66, Absatz eins, und 2, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 5, sowie Paragraph 107, Ziffer 6, und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  37. Absatz 37Paragraph 24, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2024 außer Kraft.
  38. Absatz 38Die Verordnung über den Betrieb der Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit (KVGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2017,, tritt mit 1. Jänner 2024 außer Kraft.

§ 96

Text

2. Abschnitt
Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 96,

Folgende Rechtsvorschriften bleiben als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind:

  1. Ziffer eins
    Verordnung vom 6. Juni 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 148, über den Verkehr mit Essigsäure zu Genusszwecken;
  2. Ziffer 2
    Verordnung vom 15. November 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 258, über Herstellung, Verkauf, Zurichtung und Verwendung von Geschirren und Geräten, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen, über Kinderspielzeug bestimmter Art sowie über bestimmte Arten der Aufbewahrung und Verpackung von Lebensmitteln (Geschirrverordnung).

§ 97

Text

Paragraph 97,

Die Verordnung über das Verbot bzw. die Verwendungsbeschränkung bestimmter nickelhältiger Gebrauchsgegenstände (Nickelverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2000,, bleibt als Bundesgesetz so lange weiter in Kraft, bis eine ihren Gegenstand regelnde Verordnung auf Grund des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in Wirksamkeit getreten ist.

§ 98

Text

Paragraph 98,
  1. Absatz einsVerordnungen auf Grund des LMG 1975 und Verordnungen auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.
  2. Absatz 2Die bisher erfolgten Veröffentlichungen des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) gelten als Verlautbarungen im Sinne des Paragraph 76, dieses Bundesgesetzes.

§ 99

Text

Paragraph 99,
  1. Absatz einsAufsichtsorgane gemäß Paragraph 35, Absatz 2 und 3 LMG 1975 und Amtstierärzte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TierÄG gelten als Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz dieses Bundesgesetzes. Amtstierärzte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TierÄG, dürfen nicht mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph 53, beauftragt werden, wenn sie zu Kontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, herangezogen werden.
  2. Absatz 2Tierärzte, die eine Prüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgreich abgelegt haben, gelten als Tierärzte im Sinne des Paragraph 70, Absatz 3, 1. Satz dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes bestellten Fleischuntersuchungstierärzte gelten für fünf Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als beauftragte amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes für das jeweilige Bundesland. Bescheidmäßige Arbeitseinteilungen und Arbeitsaufgaben sind erforderlichenfalls gemäß Paragraph 28, Absatz 2, anzupassen.
  4. Absatz 4Fleischuntersuchungstierärzte, die zu einer Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen, sind den Tierärzten gemäß Paragraph 24, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten, solange sie Gemeindeangestellte sind.
  5. Absatz 5Freiberufliche Fleischuntersucher gemäß Paragraph 7, des Fleischuntersuchungsgesetzes oder freiberufliche Trichinenuntersucher gemäß Paragraph 15, des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten für fünf Jahre als amtliche Fachassistenten gemäß Paragraph 24, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes.
  6. Absatz 6Bei Gebietskörperschaften angestellte Fleischuntersucher oder angestellte Trichinenuntersucher gelten als Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3,, eingeschränkt auf den Tätigkeitsbereich gemäß Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/625.
  7. Absatz 7Eine weitere Beauftragung der unter Absatz 3 und 5 genannten Personen nach Ablauf der genannten Frist ist von einer Evaluierung abhängig zu machen. Die Evaluierung hat nach Leitlinien, die vom Bundesministerium für Gesundheit in Zusammenarbeit mit den Ländern und unter Einbindung der Österreichischen Tierärztekammer zu erstellen sind, zu erfolgen. Die Leitlinien sind durch den Bundesminister für Gesundheit zu veröffentlichen.
  8. Absatz 8Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 256/ 2021 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, zugelassenen Tierärzte gelten als amtliche Tierärzte gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.

§ 100

Text

Paragraph 100,
  1. Absatz einsDie im Sinne des Paragraph 49, LMG 1975 eingerichteten Untersuchungsanstalten gelten als gemäß Paragraph 72, dieses Bundesgesetzes bewilligte Untersuchungsanstalten.
  2. Absatz 2Labors, die derzeit eine Berechtigung gemäß Paragraph 27, des Fleischuntersuchungsgesetzes besitzen, gelten als Labors gemäß diesem Bundesgesetz. Solche Labors, die keine Akkreditierung besitzen, müssen spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes die Akkreditierung des Bundesministers für Gesundheit nachweisen.
  3. Absatz 3Gemäß Paragraph 50, LMG 1975 autorisierte Personen gelten als gemäß Paragraph 73, dieses Bundesgesetzes autorisiert. Verfügen sie über kein akkreditiertes Labor, müssen sie die Akkreditierung spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes des Bundesministers für Gesundheit nachweisen.
  4. Absatz 4Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Bestimmung des Paragraph 73, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010, autorisiert wurden, dürfen ihre Tätigkeit im Umfang der erteilten Bewilligung auch in anderen, im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Labors oder in Labors in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung ausüben, sofern sie in diesen angestellt oder vertraglich gebunden sind und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem des Labors arbeiten.
  5. Absatz 5Personen, die zwischen dem Inkrafttreten des Paragraph 73, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010, und dem Inkrafttreten des Paragraph 73, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014, autorisiert wurden, müssen das Labor samt Anschrift, in dem sie angestellt oder an das sie vertraglich gebunden sind, dem Bundesministerium für Gesundheit gemäß Absatz 4, binnen einer Frist von sechs Monaten melden.

§ 101

Text

Paragraph 101,

Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen, in denen die Worte „Lebensmittelgesetz 1975“ oder „Fleischuntersuchungsgesetz“ für sich stehen, diese durch die Wortfolge „Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG“ ersetzt.

§ 102

Text

Paragraph 102,
  1. Absatz einsSoweit in Verordnungen auf Grund des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

    Anmerkung, Absatz 2, mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

  2. Absatz 3Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

    Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

§ 103

Text

Vorbereitung der Vollziehung

Paragraph 103,

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

§ 104

Text

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

Paragraph 104,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 105

Text

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 105,

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 106

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 106,

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien der Europäischen Union:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996),
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 98/83/EG vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998),
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2002/46/EG vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12. Juli 2002),
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2004/41/EG vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG und der Entscheidung 95/408/EG (ABl. Nr. L 157 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 195 vom 2. Juni 2004),
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009).

§ 107

Text

Vollziehung

Paragraph 107,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  2. Ziffer 2
    der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der Paragraphen 11,, 13 Absatz 2,, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  3. Ziffer 3
    der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des Paragraph 26 ;,
  4. Ziffer 4
    der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Paragraph 30, Absatz eins,, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;
  5. Ziffer 5
    die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 6 ;,
  6. Ziffer 6
    der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der Paragraphen 8, Absatz 3,, 23 Absatz eins,, 61 Absatz eins,, 62, 63, 64 Absatz 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  7. Ziffer 7
    der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 64, Absatz 2, und 3 sowie hinsichtlich der Paragraphen 30 und 46, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;
  8. Ziffer 8
    die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der Paragraphen 71, Absatz 2 und 81 bis 89;

         9.       hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit.

Anl. 1

Text

Anlage

Rechtsakte der Europäischen Union gemäß Paragraph 4, Absatz eins,

Teil 1

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EWG) Nr. 315/93 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 37 vom 13. Februar 1993 S. 1);
  2. Ziffer 2
    Titel römisch II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000 S. 1);
  3. Ziffer 3
    Artikel 8 in Verbindung mit Anhang römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001 S. 1) im Hinblick auf Maßnahmen im Zusammenhang mit spezifizierten Risikomaterialien in Lebensmittelunternehmen;
  4. Ziffer 4
    Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003 S. 1), soweit diese nicht im Rahmen des Gentechnikgesetzes – GTG, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, oder des Futtermittelgesetzes 1999 – FMG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, zu vollziehen ist;
  5. Ziffer 5
    Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003 S. 24), soweit diese Lebensmittel betrifft;
  6. Ziffer 6
    Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003 S. 1), soweit diese nicht im Rahmen des FMG 1999 zu vollziehen ist;
  7. Ziffer 7
    Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. Nr. L 309 vom 26. November 2003 S. 1);
  8. Ziffer 8
    Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. Nr. L 338 vom 13. November 2004 S. 4), soweit diese nicht im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, zu vollziehen ist;
  9. Ziffer 9
    Verordnung (EG) Nr. 37/2005 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl. Nr. L 10 vom 13. Jänner 2005 S. 18);
  10. Ziffer 10
    Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16. März 2005 S. 1), soweit diese Lebensmittel betrifft;
  11. Ziffer 11
    Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006 S. 9 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 12 vom 18. Jänner 2007);
  12. Ziffer 12
    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30. Dezember 2006 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 136 vom 29. Mai 2007), soweit diese Azofarbstoffe für Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera d und e LMSVG sowie Weichmacher für Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a und Litera c bis e LMSVG betrifft;
  13. Ziffer 13
    Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006 S. 26);
  14. Ziffer 14
    Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 2008 S. 1), soweit diese nicht im Rahmen des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zu vollziehen ist;
  15. Ziffer 15
    Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 2008 S. 7). soweit diese nicht im Rahmen des Weingesetzes 2009 zu vollziehen ist;
  16. Ziffer 16
    Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 2008 S. 16 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 105 vom 27. April 2010), soweit diese nicht im Rahmen des Weingesetzes 2009 zu vollziehen ist;
  17. Ziffer 17
    Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 2008 S. 34 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 105 vom 27. April 2010), soweit diese nicht im Rahmen des Weingesetzes 2009 zu vollziehen ist;
  18. Ziffer 18
    Verordnung (EG) Nr. 470/2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 152 vom 16. Juni 2009 S. 11), soweit diese nicht in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, oder des Tierarzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, fällt;
  19. Ziffer 19
    Verordnung (EG) Nr. 953/2009 über Stoffe, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen (ABl. Nr. L 269 vom 14. Oktober 2009 S. 9);
  20. Ziffer 20
    Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14. November 2009 S. 1), soweit diese in Lebensmittelunternehmen anzuwenden ist und nicht in den Geltungsbereich des Tiermaterialiengesetzes – TMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, fällt;
  21. Ziffer 21
    Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Listen von Vitaminen und Mineralstoffen sowie ihrer Aufbereitungsformen, die Lebensmitteln zugesetzt bzw. bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 314 vom 1. Dezember 2009 S. 36 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 203 vom 5. August 2010);
  22. Ziffer 22
    Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009 S. 59);
  23. Ziffer 23
    Verordnung (EU) Nr. 115/2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern (ABl. Nr. L 37 vom 10. Februar 2010 S. 13);
  24. Ziffer 24
    Verordnung (EU) Nr. 284/2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. Nr. L 77 vom 23. März 2011 S. 25);
  25. Ziffer 25
    Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011 S. 18);
  26. Ziffer 26
    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (ABl. Nr. L 68 vom 12. März 2013 S. 16), soweit diese Lebensmittel betrifft;
  27. Ziffer 27
    Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. Nr. L 181 vom 29. Juni 2013 S. 35);
  28. Ziffer 28
    Artikel 78 in Verbindung mit Anhang römisch VII Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013 S. 671), ausgenommen die Vorschriften über die Einstufung der bis zu zwölf Monate alten Rinder im Schlachthof;
  29. Ziffer 29
    Verordnung (EU) Nr. 119/2014 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf mit Chrom angereicherte Hefe zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln sowie Lebensmitteln zugesetztes Chrom(römisch III)-lactattrihydrat (ABl. Nr. L 39 vom 8. Februar 2014 S. 44);
  30. Ziffer 30
    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1040/2014 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung zwecks Anpassung von Anhang römisch eins an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 288 vom 2. Oktober 2014 S. 1);
  31. Ziffer 31
    Verordnung (EU) 2015/414 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln (ABl. Nr. L 68 vom 13. März 2015 S. 26);
  32. Ziffer 32
    Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. Nr. L 327 vom 11. Dezember 2015 S. 1);
  33. Ziffer 33
    Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017 S. 1), soweit diese Pflichten der Unternehmer in Bezug auf den Eingang von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, LMSVG in die Europäische Union betrifft;
  34. Ziffer 34
    Verordnung (EU) 2019/787 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. Nr. L 130 vom 17. Mai 2019 S. 1), soweit diese nicht im Rahmen des EU-QuaDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, zu vollziehen ist;
  35. Ziffer 35
    Verordnung (EU) 2021/418 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Nicotinamid-Ribosidchlorid und Magnesiumcitratmalat zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln sowie hinsichtlich der für Kupfer verwendeten Maßeinheiten (ABl. Nr. L 83 vom 10. März 2021 S. 1).

Teil 2

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004);
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004 S. 55 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004);
  3. Ziffer 3
    Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019 S. 1);
  4. Ziffer 4
    Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019 S. 51).

Art. 24

Text

Artikel XXIV
Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, zu den Paragraphen 41,, 71 und 88, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.