(3)Absatz 3Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 5 Abs. 4a Z 3 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1a oder § 6 Abs. 5 oder § 6 Abs. 6 angenommen und nicht gemäß § 6 Abs. 7 rückerstattet oder weitergeleitet, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 ist nicht zu verhängen, wenn die Spende richtig und vollständig im Rechenschaftsbericht gemäß § 5 Abs. 4a Z 3 ausgewiesen wird und die nach § 6 Abs. 2 zu meldende Spende, den Betrag von € 2.500,- nicht übersteigt. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, einer unterbliebenen oder einer unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 4 a, Ziffer 3, nicht ausgewiesen oder entgegen Paragraph 6, Absatz 2, oder Absatz 3, nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins a, oder Paragraph 6, Absatz 5, oder Paragraph 6, Absatz 6, angenommen und nicht gemäß Paragraph 6, Absatz 7, rückerstattet oder weitergeleitet, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 6, Absatz 2, ist nicht zu verhängen, wenn die Spende richtig und vollständig im Rechenschaftsbericht gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a, Ziffer 3, ausgewiesen wird und die nach Paragraph 6, Absatz 2, zu meldende Spende, den Betrag von € 2.500,- nicht übersteigt. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, einer unterbliebenen oder einer unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.