Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Parteiengesetz 2012, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG)
StF: BGBl. I Nr. 56/2012 (NR: GP XXIV RV 1782 AB 1844 S. 163. BR: 8746 AB 8751 S. 810.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2169 AB 2271 S. 200. BR: AB 8971 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 48 AB 101 S. 21. BR: AB 9955 S. 879.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 619/A AB 548 S. 68. BR: AB 10145 S. 891.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 457/A AB 661 S. 86. BR: 10186 AB 10187 S. 895.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 968/A AB 511 S. 69. BR: AB 10488 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1649/A AB 928 S. 111. BR: AB 10684 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 247 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII AB 1260 S. 137. BR: AB 10842 S. 936.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2499/A AB 1490 S. 162. BR: AB 10986 S. 942.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2487/A AB 1637 S. 168. BR: 11005 AB 11021 S. 943.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Politische Parteien

Gründung, Satzung, Transparenz

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Artikel eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,).

  1. Absatz 2Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesminister für Inneres hinterlegt ist.
  2. Absatz 3Die Gründung politischer Parteien ist Ausdruck der zivilgesellschaftlichen Teilnahme an der demokratischen Mitwirkung und ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.
  3. Absatz 4Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die sie beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen haben. Dieses hat dazu ein öffentlich einsehbares Verzeichnis zu führen, das den Namen der politischen Partei und das Datum der Hinterlegung der Satzung zu enthalten hat. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit. Die Satzungen sind von den politischen Parteien in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Satzung hat insbesondere Angaben zu enthalten über die
    1. Ziffer eins
      Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis, wobei jedenfalls ein Leitungsorgan, eine Mitgliederversammlung und ein Aufsichtsorgan vorgesehen sein müssen,
    2. Ziffer 2
      Rechte und Pflichten der Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      Gliederung der Partei,
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen über die freiwillige Auflösung der politischen Partei.
  4. Absatz 5Politische Parteien können dem Bundesministerium für Inneres ihre freiwillige Auflösung bekanntgeben.
  5. Absatz 6Dem Rechnungshof kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden,
    1. Ziffer eins
      Rechenschaftsberichte und Wahlwerbungsberichte politischer Parteien sowie wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, und Prüfungsvermerke dazu sowie Meldungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Artikel 127 b, Absatz eins, B-VG) betreffend die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen für den Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament entgegen zu nehmen, diese zu kontrollieren und zu veröffentlichen,
    2. Ziffer 2
      seiner Kontrolle unterliegende Rechtsträger aufzufordern, Rechtsgeschäfte mit politischen Parteien oder mit Unternehmen, an denen eine politische Partei, eine nahestehende Organisation, eine Gliederung einer Partei oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, beteiligt ist, bekannt zu geben, und diese Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen,
    3. Ziffer 3
      Spenden, die politische Parteien oder wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind, nahestehende Organisationen, Personenkomitees oder Abgeordnete oder Wahlwerber, die auf einem von einer politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, unzulässigerweise erhalten haben, entgegen zu nehmen, zu verwahren, in seinem Tätigkeitsbericht anzuführen sowie an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen,
    4. Ziffer 4
      im Falle konkreter Anhaltspunkte für Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts oder des Wahlwerbungsberichts oder bei einem begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen die Paragraphen 2, ff dieses Bundesgesetz Auskünfte und die Einsendung von Dokumenten zu verlangen und bei Weiterbestehen der konkreten Anhaltspunkte oder des begründeten Verdachtes diesen Umstand in einer begründeten schriftlichen Stellungnahme gegenüber der politischen Partei oder wahlwerbenden Partei darzulegen und in Folge Überprüfungen bei der politischen Partei oder wahlwerbenden Partei im dafür erforderlichen Umfang an Ort und Stelle vorzunehmen, um die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und des Wahlwerbungsberichts und deren Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz sowie Verstöße gegen dieses Bundesgesetz zu prüfen,
    5. Ziffer 5
      im Falle von vermuteten Verstößen politischer Parteien oder wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, oder nahestehender Organisationen oder von vermuteten Verstößen eines Abgeordneten oder Wahlwerbers, der auf einem von einer politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, gegen Rechenschaftspflichten oder gegen Annahmeverbote von Spenden oder gegen Beschränkungen der Wahlwerbungsaufwendungen, eine Mitteilung darüber sowie die Unterlagen an die zuständige Behörde zu übermitteln und dieser im Fall einer Nachfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Mitteilungen an die zuständige Behörde oder die Begründung, warum keine Mitteilung an diese erfolgte, auf seiner Website zu veröffentlichen und
    6. Ziffer 6
      ein Verzeichnis der registrierten Personenkomitees zu führen, Mitteilungen über Meldungen von Personenkomitees an die unterstützen Personen oder Parteien zu übermitteln und gegebenenfalls Widersprüche dieser unterstützten Personen oder Parteien entgegenzunehmen und zu vermerken, sowie die Proponenten und Bezeichnungen der Komitees unter Angabe der unterstützten Person oder Partei sowie gegebenenfalls von der unterstützten Person oder Partei erhobene Widersprüche auf seiner Website zu veröffentlichen.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet

  1. Ziffer eins
    „politische Partei“: jede Partei im Sinne des Paragraph eins,, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen und nicht-territorialen Gliederungen erfasst, unabhängig davon, ob einer Gliederung Rechtspersönlichkeit zukommt,
  2. Ziffer 2
    „wahlwerbende Partei“: eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt,
  3. Ziffer 3
    „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese Partei oder eine andere nahestehende Organisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser Partei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt, oder an deren Willensbildung diese Partei mitwirkt, sofern diese Unterstützung oder Mitwirkung in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen einer der Organisationen oder der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des Paragraph eins, des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Publizistikförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,
  4. Ziffer 3 a
    „Personenkomitee“: ein von der politischen Partei verschiedener Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei oder einen Wahlwerber, jeweils zwischen dem Stichtag einer Wahl und dem Wahltag, ohne deren Widerspruch materiell zu unterstützen,
  5. Ziffer 4
    „Wahlwerbungsaufwendungen“: sämtliche über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden, spezifisch für die Wahlauseinandersetzung getätigten Aufwendungen einer politischen Partei oder einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, ab dem Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament bis zum Wahltag, unabhängig von Rechnungsdatum und Zahlungstermin,
  6. Ziffer 5
    „Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürliche oder juristische Personen
    1. Litera a
      einer politischen Partei,
    2. Litera b
      einer wahlwerbenden Partei, die keiner politischen Partei zuzuordnen ist,
    3. Litera c
      einer nahestehenden Organisation,
    4. Litera d
      einem Personenkomitee, oder
    5. Litera e
      Abgeordneten oder Wahlwerbern, zur Unterstützung in ihrer Tätigkeit für ihre politische oder wahlwerbende Partei,
    ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.
  7. Ziffer 5 a
    Sachleistungen und lebende Subventionen sind mit jenem Wert zu berücksichtigen, den sich die politische Partei durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Sache oder Leistung erspart.
  8. Ziffer 5 b
    Nicht als Spende anzusehen sind
    1. Litera a
      Mitgliedsbeiträge, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder mittels Organbeschlüssen der politischen Partei oder der jeweiligen nahestehenden Organisation geregelt sind,
    2. Litera b
      Beiträge der der jeweiligen politischen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei geregelt sind,
    3. Litera c
      Zuwendungen von nahestehenden Organisationen oder von Personenkomitees an die politische Partei,
    4. Litera d
      zweckgebundene Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sofern diese unter den gleichen Voraussetzungen allgemein gewährt werden,
    5. Litera e
      Sachleistungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften an politische Parteien, sofern sie diskriminierungsfrei allen in ihren Organen vertretenen Parteien zur Verfügung gestellt werden,
    6. Litera f
      Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels römisch II Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1975, an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,
    7. Litera g
      Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie
    8. Litera h
      Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,-.
    9. Litera i
      die unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat,
  9. Ziffer 6
    „Sponsoring“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention einer natürlichen oder juristischen Person an
    1. Litera a
      eine politische Partei,
    2. Litera b
      eine wahlwerbende Partei, die keiner politischen Partei zuzuordnen ist,
    3. Litera c
      eine nahestehende Organisation,
    4. Litera d
      ein Personenkomitee, oder
    5. Litera e
      Abgeordnete oder Wahlwerber, zur Unterstützung ihrer politischen oder wahlwerbenden Partei,
    als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung für eine werbliche Leistung des Empfängers. Inserate (Ziffer 7,) fallen nicht unter diesen Tatbestand,
  10. Ziffer 7
    „Inserat“: eine gegen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung (Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention) veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber oder Herausgeber eine politische Partei, eine nahestehende Organisation, ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, ist.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).

Text

2. Abschnitt
Höhe und Aufteilung der Fördermittel

Parteienförderung

Paragraph 3,

(Verfassungsbestimmung) Bund und Länder müssen, Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich angemessene Fördermittel zuwenden. Dazu sind den politischen Parteien, die im Nationalrat oder in den Landtagen vertreten sind, insgesamt je Wahlberechtigem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro zu gewähren. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für die Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum allgemeinen Vertretungskörper Wahlberechtigten abzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an diese politischen Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungsaufwendungen bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).

Text

3. Abschnitt
Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen und Rechenschaftspflicht

Wahlwerbungsaufwendungen und Wahlwerbungsbericht

Paragraph 4,
  1. Absatz einsJede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament und dem Wahltag maximal 7 Millionen Euro Anmerkung 1) aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Aufwendungen dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Aufwendungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, von nahestehenden Organisationen, Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Aufwendungen eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag von 15 000 Euro Anmerkung 1) außer Betracht zu bleiben haben.
  2. Absatz 2Jede politische Partei, die aufgrund einer Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament Anspruch auf Förderungen nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2012,, hat, hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Absatz eins, zu erstellen und in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format dem Rechnungshof zu übermitteln.

    Die Frist zur Übermittlung des Wahlwerbungsberichts kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der Partei oder aus eigenem um bis zu vier Wochen verlängert werden. Der Rechnungshof hat den Wahlwerbungsbericht ohne vorherige Kontrolle mit dem Hinweis auf eine noch anhängige Prüfung unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen. Nach Abschluss der Prüfung des Wahlwerbungsberichts ist der Hinweis auf die anhängige Prüfung zu entfernen.

  3. Absatz 3Der Wahlwerbungsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen gesondert auszuweisen:
    Aufwendungen für
    1. Ziffer eins
      Außenwerbung, insbesondere Plakatwerbung,
    2. Ziffer 2
      Direktwerbung,
      1. Litera a
        Folder, Postwurfsendungen und sonstige Direktwerbung,
      2. Litera b
        Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,
      3. Litera c
        parteieigene Printmedien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
    3. Ziffer 3
      Inserate und Werbeeinschaltungen,
      1. Litera a
        in Printmedien,
      2. Litera b
        in Hörfunkmedien, audiovisuellen Medien und Kinospots,
      3. Litera c
        im Internet,
    4. Ziffer 4
      mit dem Wahlkampf beauftragte Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Center einschließlich wahlspezifischer Meinungsforschung,
    5. Ziffer 5
      zusätzlichen Personalaufwand,
    6. Ziffer 6
      die Wahlwerber durch die politische Partei,
    7. Ziffer 7
      natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers durch die politische Partei,
    8. Ziffer 8
      Wahlveranstaltungen, sowie
    9. Ziffer 9
      Sonstiges.
  4. Absatz 4Alle Gliederungen der Partei, nahestehenden Organisationen, Personenkomitees und einzelnen Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben der Partei alle für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zeitgerecht, korrekt und vollständig zu übermitteln.
  5. Absatz 5Der Wahlwerbungsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäß Paragraph 9, erfüllt, überprüft werden. Der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß Paragraph 8, vorzugehen. Der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen Partei bestellt. Soweit die Partei bereits einen Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bestellt hat, kann dieser Wirtschaftsprüfer auch die Prüfung des Wahlwerbungsberichts vornehmen.

(_________________

Anmerkung 1: siehe dazu Paragraph 14, Valorisierungsregel)

§ 4a

Text

Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen

Paragraph 4 a,

Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Artikel 127 b, Absatz eins, B-VG), haben dem Rechnungshof und den zu ihrer Aufsicht berufenen Organen des Bundes innerhalb von vier Wochen gerechnet ab dem Wahltag die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 und 8 für den Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament zu melden oder zu melden, dass keine über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen getätigt wurden. Der Rechnungshof hat diese Informationen auf seiner Website unverzüglich zu veröffentlichen. Die zur Aufsicht berufenen Organe des Bundes haben dem Nationalrat unverzüglich einen Bericht über die aufgrund dieser Bestimmung eingelangten Meldungen zu erstatten.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).

Text

3. Abschnitt
Rechenschaftspflicht

Jährlicher Rechenschaftsbericht

Paragraph 5,
  1. Absatz einsJede politische Partei, die im Nationalrat, in einem Landtag oder im Europäischen Parlament im Berichtsjahr vertreten war, hat über ihre Erträge und Aufwendungen jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft abzulegen. Dieser Bericht hat in einer Anlage auch alle Gliederungen der Partei zu erfassen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine Partei im Sinne des Paragraph eins, als territoriale Gliederung (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) oder nicht-territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht gemäß Ziffer 2, miterfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.
    1. Ziffer eins
      Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Bundesorganisation gemäß Absatz 3 und die Erträge und Aufwendungen der Bundesorganisation gemäß Absatz 4 und 5 auszuweisen.
    2. Ziffer 2
      Im zweiten Berichtsteil sind die Erträge und Aufwendungen gemäß Absatz 4 und 5 der politischen Partei hinsichtlich ihrer territorialen und nicht-territorialen Gliederungen – gegliedert je nach einzelner Landes- und Bezirksorganisation und je nach einzelner nicht-territorialer Gliederung – auszuweisen. Der Ausweis hat unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des Paragraph eins, sind, zu erfolgen.
      1. Litera a
        Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Landesorganisationen zusätzlich zu den Ausweisen gemäß Absatz 4 und 5 in einer Anlage das Immobilienvermögen und Kredite und Darlehen von dritter Seite über € 50.000,- auszuweisen. Dem Rechnungshof sind außerhalb des Rechenschaftsberichts Angaben zur Person des Kredit- oder Darlehensgebers, Kredit- bzw. Darlehenshöhe, Laufzeit und die konkreten Vertragskonditionen bekannt zu geben.
      2. Litera b
        Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Organisationen auf Ebene der Landeshauptstädte die Erträge und Aufwendungen gemäß Absatz 4 und 5 auszuweisen.
      3. Litera c
        Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Organisationen auf Bezirksebene und ihrer Organisationen auf Ebene der Statutarstädte, die nicht von Litera b, erfasst sind, abweichend von Absatz 4 und 5 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen anzuführen, wobei diese Summen hinsichtlich jeder einzelnen Bezirksorganisation und jeder betroffenen Statutarstadt gesondert auszuweisen sind.
      4. Litera d
        Die politische Partei hat hinsichtlich der Gemeindeorganisationen zumindest die Gesamtsumme der Erträge und Aufwendungen der Gemeindeorganisationen länderweise gesondert auszuweisen.
  2. Absatz 2Dieser Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäß Paragraph 9, erfüllt, überprüft werden. Der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß Paragraph 8, vorzugehen. Der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen Partei jährlich bestellt. Bei einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit muss diese zumindest drei aufeinander folgende Jahre betragen. Die Höchstlaufzeit bei einer fortlaufenden Bestellung beträgt 10 Jahre.
  3. Absatz 3Der Rechenschaftsbericht hat das Vermögen der Bundesorganisation zum Stichtag 31. Dezember des Rechenschaftsjahres sowie die Zahlen des Vorjahres wie folgt auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Aktivseite:
      1. Litera a
        Anlagevermögen, gegliedert nach
        1. Litera i
          Grundstücken;
        2. Sub-Litera, i, i
          grundstücksgleichen Rechten und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund;
        3. iii
          Geschäftsausstattung;
        4. Sub-Litera, i, v
          Anteile an Unternehmen;
        5. Litera v
          sonstigen Finanzanlagen;
      2. Litera b
        Umlaufvermögen, gegliedert nach
        1. Litera i
          Forderungen an Gliederungen der Partei;
        2. Sub-Litera, i, i
          Kassenbestand;
        3. iii
          Bankguthaben und Schecks;
        4. Sub-Litera, i, v
          Forderungen aus der Parteienförderung;
        5. Litera v
          sonstigen Forderungen und Vermögensgegenständen;
      3. Litera c
        Gesamtsumme Aktivseite.
    2. Ziffer 2
      Passivseite:
      1. Litera a
        Rückstellungen, gegliedert nach
        1. Litera i
          Pensionsrückstellungen;
        2. Sub-Litera, i, i
          Rückstellungen für Abfertigungen;
        3. iii
          sonstige Rückstellungen;
      2. Litera b
        Verbindlichkeiten, gegliedert nach
        1. Litera i
          Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen der Partei;
        2. Sub-Litera, i, i
          Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Organisationen;
        3. iii
          Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
        4. Sub-Litera, i, v
          Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern;
        5. Litera v
          sonstigen Verbindlichkeiten;
      3. Litera c
        Gesamtsumme Passivseite.
    3. Ziffer 3
      Reinvermögen (Saldo aus Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera c,).
  4. Absatz 3 aDie Paragraphen 189 a,, 190, 191, 193 Absatz eins,, 195, 196, 196a, 197, 198 Absatz eins bis 8, 200, 201 und 203 bis 211 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl., sind sinngemäß anzuwenden. Bereits abgeschriebene Wirtschaftsgüter müssen nicht aufgenommen werden. Ein Anlagenspiegel ist nicht zu erstellen. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen aufzugliedern und die Absatz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 4Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ertragsarten und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Fördermittel,
    2. Ziffer 2
      Mitgliedsbeiträge,
    3. Ziffer 3
      Erträge aus der Parteiorganisation,
    4. Ziffer 4
      Erträge aus nahestehenden Organisationen oder Personenkomitees,
    5. Ziffer 5
      Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre,
    6. Ziffer 6
      Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit,
    7. Ziffer 7
      Erträge aus Anteilen an Unternehmen,
    8. Ziffer 8
      Erträge aus sonstigem Vermögen,
    9. Ziffer 9
      Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,
    10. Ziffer 10
      Geldspenden (Paragraph 2, Ziffer 5,),
    11. Ziffer 11
      Spenden in Form von lebenden Subventionen (Paragraph 2, Ziffer 5,),
    12. Ziffer 12
      Spenden in Form von Sachleistungen (Paragraph 2, Ziffer 5,),
    13. Ziffer 13
      Sponsoring (Paragraph 2, Ziffer 6,),
    14. Ziffer 14
      Inserate (Paragraph 2, Ziffer 7,),
    15. Ziffer 15
      Erträge aus Einzelzuwendungen und Sachleistungen (Paragraph 2, Ziffer 5 b, Litera h,),
    16. Ziffer 16
      sonstige Erträge, wobei solche von mehr als 5 vH des jeweiligen Jahresertrags gesondert auszuweisen sind.
  6. Absatz 4 aIn einer Anlage zum Rechenschaftsbericht hat jede politische Partei zum Zweck der öffentlichen Information über die Finanzierung politischer Parteien durch private Mittel gesondert
    1. Ziffer eins
      Mitgliedsbeiträge an eine politische Partei und ihre Gliederungen oder an eine nahestehende Organisation oder an ein Personenkomitee ab einem Betrag von € 5.000,- pro Kalenderjahr unter Nennung des Namens des Mitgliedes und der Höhe des Beitrages,
    2. Ziffer 2
      den jeweiligen Ertrag (Absatz 4 Ziffer 4,) einer nahestehenden Organisation oder eines Personenkomitees unter Nennung des jeweiligen Namens der nahestehenden Organisation oder des Personenkomitees und
    3. Ziffer 3
      Erträge aus Geldspenden (Paragraph 2, Ziffer 5,), Spenden in Form von lebenden Subventionen (Paragraph 2, Ziffer 5,) und Spenden in Form von Sachleistungen (Paragraph 2, Ziffer 5,) ab einem Gesamtwert der Spende von € 500,- pro Jahr und Spender, unter Nennung des Namens und der Postleitzahl der Wohnadresse oder Geschäftsanschrift des Spenders, gegliedert danach, welcher Gliederung (Paragraph 2, Ziffer eins,) oder nahestehenden Organisation (Paragraph 2, Ziffer 3,), welchem Personenkomitee (Paragraph 2, Ziffer 3 a,) oder Wahlwerber der politischen Partei die Spende gewährt wurde,
    auszuweisen.
  7. Absatz 5Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Personalaufwand,
    2. Ziffer 2
      Büroaufwand für den laufenden Betrieb inklusive Abschreibungen,
    3. Ziffer 3
      Außenwerbung, insbesondere Plakate,
    4. Ziffer 4
      Direktwerbung,
    5. Ziffer 5
      Inserate und Werbeeinschaltungen,
    6. Ziffer 6
      sonstiger Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit,
    7. Ziffer 7
      Aufwendungen für Veranstaltungen,
    8. Ziffer 8
      Aufwendungen für den Fuhrpark,
    9. Ziffer 9
      sonstiger Sachaufwand für Administration und Schulungskosten,
    10. Ziffer 10
      Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,
    11. Ziffer 11
      Rechts-, Prüfungs- und Beratungsaufwand,
    12. Ziffer 12
      Kreditzinsaufwand und Aufwand für Finanznebenkosten,
    13. Ziffer 13
      Reise- und Fahrtkostenaufwand,
    14. Ziffer 14
      Aufwendungen im Zusammenhang mit Unternehmen, an denen Anteile gehalten werden,
    15. Ziffer 15
      Aufwendungen für nahestehende Organisationen,
    16. Ziffer 16
      Aufwendungen innerhalb der Parteiorganisation,
    17. Ziffer 17
      Aufwand zur Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten,
    18. Ziffer 18
      sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH des jeweiligen Jahresaufwands gesondert auszuweisen sind.
  8. Absatz 5 aAufwendungen und Erträge des Rechnungsjahres sind unabhängig von der Zahlung zu erfassen. Bezirks- und Gemeindeorganisationen dürfen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen.
  9. Absatz 5 bIn einer Anlage zum Rechenschaftsbericht sind hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, iv, deren Gesamtbetrag € 50.000,- übersteigt, die Namen und Anschriften der Kredit- und Darlehensgeber sowie die konkrete Höhe der auf den jeweiligen Kredit- bzw. Darlehensgeber entfallenden Kredit- oder Darlehensschuld anzugeben. Hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, iii und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, iv sind dem Rechnungshof außerhalb des Rechenschaftsberichts zusätzlich Angaben zur Person des Kredit- und Darlehensgebers, Kredit- bzw. Darlehenshöhe, Laufzeit und die konkreten Vertragskonditionen bekannt zu geben.
  10. Absatz 6Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die politische Partei, eine ihr nahestehende Organisation oder eine Gliederung der Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält, wobei auch die Firmenbuchnummer und die Höhe der jeweiligen Beteiligung auszuweisen sind. Nahestehende Organisationen und Gliederungen haben dazu der Partei zeitgerecht die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer übergeordneten territorialen Gliederung einer Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats die an die Beteiligungsunternehmen im Berichtsjahr geleisteten Zahlungen bekannt zu geben.
  11. Absatz 6 aDem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste aller der politischen Partei nahestehenden Organisationen anzuschließen. Organisationen, welche die Unterstützung einer politischen Partei oder einer nahestehenden Organisation einer politischen Partei (Paragraph 2, Ziffer 3,) in ihren Statuten festgelegt haben, haben dies der politischen Partei anzuzeigen.
  12. Absatz 7Jede politische Partei hat den Rechenschaftsbericht samt der Anlage zu den Gliederungen (Paragraph 5, Absatz eins,), den Anlagen zu den Mitgliedsbeiträgen, zu den Erträgen der nahestehenden Organisationen und der Personenkomitees sowie zu Spenden (Paragraph 5, Absatz 4 a,), den Anlagen zu Sponsoring und Inseraten (Paragraph 7, Absatz eins, und 2), den Anlagen zu den Kredit- und Darlehensverträgen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 5, Absatz 5 b,), den Listen der Beteiligungsunternehmen und nahestehenden Organisationen (Paragraph 5, Absatz 6, und 6a) dem Rechnungshof in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen, Personenkomitees, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei zeitgerecht alle erforderlichen Angaben korrekt und vollständig zu übermitteln. Die Meldung an den Rechnungshof hat in einem maschinenlesbaren und offenen Dateiformat bis zum 30. September des folgenden Jahres zu erfolgen und kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der Partei oder aus eigenem um eine Nachfrist von bis zu drei Monaten verlängert werden.
  13. Absatz 8Sämtliche Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt hinsichtlich sämtlicher Bücher und Aufzeichnungen eines Rechenschaftsjahres mit jenem Datum, zu dem der jährliche Rechenschaftsbericht über das Rechenschaftsjahr gemäß Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).

Text

Spenden

Paragraph 6,
  1. Absatz einsSoweit im Folgenden für Spenden an eine politische Partei Höchstbeträge festgelegt sind, gelten diese für die Summe aus den Spenden an die politische Partei, den Spenden an ihre nahestehenden Organisationen und an die ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie den Abgeordneten und Wahlwerbern zur Unterstützung in ihrer Tätigkeit für die politische Partei gewährten Spenden. Organe einer politischen Partei, Gliederungen einer politischen Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit, nahestehende Organisationen, Personenkomitees, Abgeordnete und Wahlwerber haben dazu der Partei zeitgerecht alle erforderlichen Angaben korrekt und vollständig zu übermitteln, damit der Partei die Einhaltung der in Absatz 2, genannten Fristen möglich ist.
  2. Absatz eins aJede politische Partei im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, darf pro Kalenderjahr höchstens Spenden im Gesamtwert von € 750.000 annehmen. Diese Bestimmung gilt auch für neue, bisher nicht unter den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes gefallen seiende wahlwerbende Parteien, welche Statuten vor ihrem ersten Antreten zur Wahl eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments hinterlegt haben, wobei jedoch für das erste Antreten bei einer Wahl im betreffenden Kalenderjahr das Doppelte dieses Betrages als Höchstgrenze gilt. Für bestehende politische Parteien im Sinne dieses Bundesgesetzes bzw. deren territoriale und nicht territoriale Teilorganisationen, die bei Wahlen zu einem Landtag antreten, in dem sie noch nicht vertreten sind, erhöht sich in diesem Kalenderjahr der Betrag gemäß erstem Satz um weitere € 200.000 je Landtagswahl, sofern die Spenden von Seiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden.
  3. Absatz 2Die politische Partei hat dem Rechnungshof zum Zweck der öffentlichen Information über die Finanzierung politischer Parteien durch private Mittel in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format spätestens vier Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die eingelangten Einzelspenden über € 150,- unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) zu melden. Bei Einzelspenden, die den Betrag von € 500,- übersteigen ist zusätzlich die Postleitzahl der Wohnadresse oder der Geschäftsanschrift des jeweiligen Spenders zu erheben und dem Rechnungshof zu melden. Der Rechnungshof hat die Einzelspenden über € 500,- Euro unter Nennung des Namens und der Postleitzahl des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und gegliedert nach dem konkreten Spendenempfänger unverzüglich zu veröffentlichen. Der Rechnungshof und die politische Partei haben die Namen der Spender nach Ablauf der in Paragraph 5, Absatz 8, festgelegten Frist wieder zu löschen.
  4. Absatz 3Zwischen Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament und Wahltag sind einzelne Geldspenden über € 2.500,- dem Rechnungshof unter Nennung des Namens und der Anschrift des Spenders, dem Datum des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,)

  5. Absatz 5Pro Spender, gleichgültig ob es sich dabei um eine juristische oder eine natürliche Person handelt, sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, nur in der Höhe von insgesamt € 7.500 zulässig. Für juristische Personen, die Tochtergesellschaften oder ähnliche Strukturen haben, gilt diese Höchstsumme pro Kalenderjahr insgesamt. Für neu antretende wahlwerbende Parteien iSd Absatz eins a, dritter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Fünffache beträgt. Für nicht im Landtag vertretene politische Parteien iSd Absatz eins a, letzter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Doppelte beträgt, sofern die Spenden vonseiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden.
  6. Absatz 6Politische Parteien, nahestehende Organisationen, Personenkomitees sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, dürfen keine Spenden annehmen von:
    1. Ziffer eins
      parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 156, und Landtagsklubs, wobei zulässige Öffentlichkeitsarbeit, das ist insbesondere die Verbreitung von Informationen über die Tätigkeit des Klubs oder seiner Mitglieder, keine Spende darstellt,
    2. Ziffer 2
      Rechtsträgern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Publizistikförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,
    3. Ziffer 3
      öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
    4. Ziffer 4
      gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400,
    5. Ziffer 5
      Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand direkt oder mit mindestens 10 vH indirekt beteiligt ist,
    6. Ziffer 6
      ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sowie juristischen Personen mit ausländischem wirtschaftlichem Eigentümer, sofern die Spende im Einzelfall € 500,- übersteigt, ausgenommen von dieser Beschränkung sind EU-Bürger mit Wohnsitz in Österreich,
    7. Ziffer 7
      natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die im Einzelfall den Betrag von € 500,- übersteigt,
    8. Ziffer 8
      anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als € 150,- beträgt,
    9. Ziffer 9
      natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende im Einzelfall mehr als € 150,- beträgt,
    10. Ziffer 10
      natürlichen oder juristischen Personen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und
    11. Ziffer 11
      Dritten, die Spenden gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt für diese Partei einwerben wollen.
  7. Absatz 7Nach Absatz eins a, und 5 unzulässige Spenden sind spätestens vier Monate nach Erhalt dem Spender rückzuerstatten. Wenn das nicht möglich ist, sind diese Spenden ebenso wie nach Absatz 6, unzulässige Spenden unverzüglich, mit sanktionsbefreiender Wirkung spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Für Parteien, die nicht der Rechenschaftspflicht des Paragraph 5, Absatz eins, unterliegen, gilt die sanktionsbefreiende Wirkung im Falle unaufgeforderter Weiterleitung bis zum 30. September des auf den Spendeneingang folgenden Jahres. Dem Rechnungshof sind zugleich das Eingangsdatum der Spende und der Grund der Unzulässigkeit mitzuteilen. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Artikel 126 d, Absatz eins, B-VG) anzuführen.
  8. Absatz 8Der Rechnungshof leitet die nach Absatz 7, eingegangenen Beträge im Folgejahr an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
  9. Absatz 9Der Rechnungshof kann politische Parteien, die nicht der Rechenschaftspflicht des Paragraph 5, Absatz eins, unterliegen, zur Stellungnahme über die Einhaltung der Vorschriften über Wahlwerbungsaufwendungen und Spenden auffordern und im Fall eines vermuteten Verstoßes eine begründete Mitteilung an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat erstatten.
  10. Absatz 10(Verfassungsbestimmung) Abweichend von Absatz 2,, 3 und 5 bis 7 können durch die jeweilige Landesgesetzgebung in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich strengere Vorschriften erlassen werden.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt im Jahr 2012 mit der Maßgabe, dass Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten nur dann anzugeben sind, wenn die zugrundeliegenden Vereinbarungen nach dem 1. Juli 2012 geschlossen wurden (vgl. § 16 Abs. 2).
Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).

Text

Sponsoring und Inserate

Paragraph 7,
  1. Absatz einsIn einer Anlage zum Rechenschaftsbericht hat jede politische Partei ihre Erträge aus Sponsoring, unter Einschluss der Erträge ihrer Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ihrer nahestehenden Organisationen, der ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie ihrer Abgeordneten und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr den Betrag von € 7.500,- übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Sponsors für jede territoriale und nicht-territoriale Gliederung (Paragraph 2, Ziffer eins,) oder sonstigem Empfänger nach Satz 1 gesondert auszuweisen, wobei für die Betragsermittlung das Sponsoring für Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen zusammenzurechnen ist.
  2. Absatz 2Ebenso sind die Erträge einer politischen Partei aus Inseraten, unter Einschluss der Erträge ihrer Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit, ihrer nahestehenden Organisationen, der ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie ihrer Abgeordneten und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, soweit diese Erträge pro Inserat den Betrag von € 2.500,- übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Inserenten und unter Nennung des Mediums, in dem das Inserat erschienen ist, für jede territoriale und nicht-territoriale Gliederung (Paragraph 2, Ziffer eins,) oder sonstigem Empfänger nach Satz 1 gesondert auszuweisen.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung zur Angabe der Erträge aus Sponsoring besteht für alle Sponsoring-Partner (Paragraph 2, Ziffer 6,) und die Verpflichtung zur Angabe der Erträge aus Inseraten für die Medieninhaber sowie Herausgeber (Paragraph 2, Ziffer 7,), die der politischen Partei alle erforderlichen Angaben zeitgerecht, korrekt und vollständig zu übermitteln haben.
  4. Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Abweichend von Absatz eins, bis 3 können durch die jeweilige Landesgesetzgebung in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich strengere Vorschriften erlassen werden.

§ 7a

Text

Veröffentlichungen

Paragraph 7 a,

Jede politische Partei hat auf ihrer Website ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:

  1. Ziffer eins
    Angaben über den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der politischen Partei sowie die statutenmäßige Regelung der Vertretung und die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter,
  2. Ziffer 2
    die Satzungen (Paragraph eins, Absatz 4,),
  3. Ziffer 3
    jeden Rechenschaftsbericht (Paragraph 10, Absatz 3,) und jede im Zusammenhang mit einem Rechenschaftsbericht ergangene Entscheidung des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates sowie
  4. Ziffer 4
    Wahlwerbungsberichte gemäß Paragraph 4,

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).

Text

4. Abschnitt
Kontrolle der Rechenschaftspflicht

Prüfung durch Wirtschaftsprüfer

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Prüfung der Rechenschaftsberichte und der Wahlwerbungsberichte durch Wirtschaftsprüfer (Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 5, Absatz 2,) hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes eingehalten worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass rechnerische Unrichtigkeiten und Verstöße gegen dieses Gesetz bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
  2. Absatz 2Der Prüfer kann von den Organen oder von diesen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit auch zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.
  3. Absatz 3Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht niederzulegen, der den Leitungsorganen der Partei zu übergeben ist.
  4. Absatz 4Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer durch einen schriftlichen Vermerk zu bestätigen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher der politischen Partei sowie der von den Leitungsorganen oder den vertretungsbefugten Personen erteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in seinem schriftlichen Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen oder einzuschränken.
  5. Absatz 5Der Prüfungsvermerk ist in den schriftlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Der schriftliche Prüfungsbericht ist zusammen mit dem Wahlwerbungsbericht oder dem Rechenschaftsbericht samt dessen Anlagen von der politischen Partei an den Rechnungshof zu übermitteln.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).

Text

Unvereinbarkeiten für Wirtschaftsprüfer

Paragraph 9,
  1. Absatz einsEin Wirtschaftsprüfer darf nicht Prüfer sein, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
  2. Absatz 2Ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn er
    1. Ziffer eins
      ein Amt oder eine Funktion in der Partei oder für die Partei ausübt oder in den letzten drei Jahren ausgeübt hat,
    2. Ziffer 2
      bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Rechenschaftsberichts über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat,
    3. Ziffer 3
      gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Arbeitnehmer einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist, sofern die natürliche oder juristische Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter aus den in Ziffer eins, oder 2 genannten Gründen nicht Prüfer der Partei sein darf.
    4. Ziffer 4
      über keine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 52, Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, verfügt.
  3. Absatz 3Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein mit ihr verbundenes Unternehmen (Paragraph 228, Unternehmensgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,) oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Absatz 2, nicht Prüfer sein darf.
  4. Absatz 4Die Prüfer und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, bleiben unberührt.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

1. Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).
2. Hinsichtlich Verwaltungsstrafen und Geldbußen sind auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022 verwirklicht wurden, die Abs. 6 bis 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 247/2021 anzuwenden (vgl. § 15a Abs. 3).

Text

Prüfung durch den Rechnungshof

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie von den politischen Parteien zu erstellenden Wahlwerbungsberichte (Paragraph 4, Absatz 2 bis 5) und Rechenschaftsberichte (Paragraph 5,) unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofs.
  2. Absatz 2Der Rechnungshof hat die Vollständigkeit und ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und des Wahlwerbungsberichts und deren Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.
  3. Absatz 3Die übermittelten Rechenschaftsberichte sind samt der Anlage zu den Gliederungen (Paragraph 5, Absatz eins,), den Anlagen zu den Mitgliedsbeiträgen, zu den Erträgen der nahestehenden Organisationen und der Personenkomitees sowie zu Spenden (Paragraph 5, Absatz 4 a,), den Anlagen zu Sponsoring und Inseraten (Paragraph 7, Absatz eins und 2), den Anlagen zu den Kredit- und Darlehensverträgen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 5, Absatz 5 b,), den Listen der Beteiligungsunternehmen und nahestehenden Organisationen (Paragraph 5, Absatz 6 und 6a) auf der Website des Rechnungshofs am 1. Jänner des auf das Berichtsjahr zweitfolgenden Jahres mit dem Hinweis auf eine allenfalls noch anhängige Prüfung zu veröffentlichen. Wenn der Rechnungshof feststellt, dass der Rechenschaftsbericht den in Paragraph 5, geregelten Anforderungen entspricht, ist der Hinweis auf die Prüfung zu entfernen und das Prüfungsergebnis zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Sofern dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Rechenschaftsbericht samt Anlagen oder im Wahlwerbungsbericht einer politischen Partei enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, oder im Berichtszeitraum die Paragraphen 2, ff dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden, ist der betroffenen Partei vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen, wobei der Rechnungshof zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte schriftlich alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen kann.
  5. Absatz 5Im Fall eines begründeten Verdachts eines Verstoßes gegen die Paragraphen 2, ff dieses Bundesgesetzes kann zur Klärung des begründeten Verdachts der Rechnungshof die betroffene Partei auch unabhängig von der Prüfung eines Rechenschaftsberichts oder Wahlwerbungsberichts zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist auffordern und schriftlich alle erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen.
  6. Absatz 6Räumt die nach Absatz 4, oder Absatz 5, verlangte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte oder den begründeten Verdacht nicht aus, oder hat die politische Partei innerhalb der vom Rechnungshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist dies der politischen Partei unter Nennung der Gründe warum die Stellungnahme oder die übersendeten Unterlagen den Anhaltspunkt oder den begründeten Verdacht nicht auszuräumen vermochten oder unter Bezugnahme, dass die Stellungnahme nicht abgegeben wurde, schriftlich mitzuteilen.
  7. Absatz 7Zur Prüfung der schriftlichen Mitteilung gemäß Absatz 6, ist der Partei eine Frist von zumindest zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Mitteilung zu gewähren. Danach kann der Rechnungshof eine Überprüfung bei der Partei im dafür erforderlichen Umfang unmittelbar an Ort und Stelle vornehmen. In diesem Fall ist der Rechnungshof befugt, zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte oder zur Klärung des begründeten Verdachts durch seine für die Prüfung politischer Parteien abgestellten Organe an Ort und Stelle in die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen. Die Parteien haben die Anfragen des Rechnungshofs ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.
  8. Absatz 8Zum Ergebnis seiner Überprüfung gemäß Absatz 7 ist der betroffenen Partei vom Rechnungshof nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Nach abgeschlossener Prüfung ist die Mitteilung des Rechnungshofs an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat oder die Begründung, warum keine Mitteilung an diesen erfolgte, unverzüglich auf der Website des Rechnungshofs zu veröffentlichen. Aus Anlass der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofs sowie bei Veröffentlichung der Mitteilung an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat dürfen berechtigte Geheimhaltungsinteressen der überprüften Partei nicht verletzt werden. Dies ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
  9. Absatz 9Zwischen Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament und dem Wahltag ist die Einleitung einer Prüfung, das Setzen von Prüfungshandlungen gemäß Absatz 7, oder die Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Absatz 8 unzulässig.
  10. Absatz 10(Verfassungsbestimmung) Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einer politischen Partei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die die Zuständigkeit des Rechnungshofs regeln, so entscheidet auf Antrag des Rechnungshofs oder der politischen Partei der Verfassungsgerichtshof. Die politischen Parteien sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes nach dieser Bestimmung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.

§ 10a

Text

Personenkomitees

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsJene Mitglieder von Personenkomitees, welche die Liste der Mitglieder führen (Proponenten), haben das Personenkomitee unter Angabe der Mitglieder und der unterstützten Partei oder Wahlwerber beim Rechnungshof zu registrieren. Der Rechnungshof führt ein Verzeichnis der registrierten Personenkomitees, wobei die Proponenten und Bezeichnungen der Komitees unter Angabe der unterstützten Partei oder Wahlwerber auf der Website des Rechnungshofs zu veröffentlichen sind. Der Rechnungshof hat die betroffene Partei oder die betroffenen Wahlwerber von der Registrierung unverzüglich zu informieren. Diese können gegen die Zurechnung zur politischen Partei Widerspruch erheben. Ein erhobener Widerspruch ist vom Rechnungshof im Verzeichnis anzumerken und auf seiner Website zu veröffentlichen. Wurde gegen ein Personenkomitee Widerspruch erhoben, sind deren Aufwendungen und Spenden, entgegen den Bestimmungen in den Paragraphen 4, Absatz eins und 6 Absatz eins, der Partei nicht zuzurechnen. Der Rechnungshof hat die unterstützen Wahlwerber und die Mitglieder der Personenkomitees über die gesetzliche Lage und die Auswirkungen eines Widerspruchs zu informieren.
  2. Absatz 2Hat ein Personenkomitee ohne vorangehende Registrierung beim Rechnungshof eine politische Partei, einen Abgeordneten oder einen Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert, materiell unterstützt, so sind deren Proponenten mit einer Geldstrafe bis zur Höhe des dreifachen Wertes der Unterstützungsleistung zu bestrafen.

§ 11

Text

Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat

Paragraph 11,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Zur Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2Der Senat ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter und einem weiteren Mitglied sowie drei Ersatzmitgliedern. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit nebenberuflich aus. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur bestellt werden, wer
    1. Ziffer eins
      das Studium der Rechtwissenschaften oder die rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und
    2. Ziffer 2
      über eine zumindest zehnjährige Berufserfahrung verfügt,
    3. Ziffer 3
      über umfassende Kenntnisse des österreichischen Parteiensystems verfügt und
    4. Ziffer 4
      jede Gewähr für Unabhängigkeit bietet und aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft oder Bildung von anerkannt hervorragender Befähigung ist.
  3. Absatz 3Zum Mitglied oder Ersatzmitglied darf nicht bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei stehen oder eine Funktion in einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden, Personen die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen bzw. einem solchen zur Dienstleistung zugewiesen sind, parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,
    2. Ziffer 2
      Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien im Sinne des Paragraph eins, des Publizistikförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369, stehen,
    3. Ziffer 3
      Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in Paragraph 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, genannten Organs des Bundes oder eines Landes sowie
    4. Ziffer 4
      Personen, die eine der in Ziffer eins bis 3 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.
  4. Absatz 4Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  5. Absatz 5Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Die Bundesregierung ist für je ein Mitglied und dessen Ersatzmitglied an einen Besetzungsvorschlag, bestehend aus jeweils drei alphabetisch gereihten Personen
    1. Ziffer eins
      des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes,
    2. Ziffer 2
      des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes sowie
    3. Ziffer 3
      des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes
    gebunden.

    Anmerkung, Absatz 5 a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,)

  6. Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.
  7. Absatz 7Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.
  8. Absatz 8Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Entscheidungen über Geldbußen sind auf der Website des Senates und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

    Anmerkung, Absatz 8 a, mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

  9. Absatz 9Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

§ 11a

Text

Transparenz

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsZur begleitenden Analyse der Aufwendungen für Wahlkämpfe und zur Kontrolle der Wahlwerbungsausgaben sowie der Wahlwerbungsberichte ist der Rechnungshof zuständig. Er soll dafür eine Woche vor dem Stichtag drei Sachverständige aus dem Bereich der Transparenz-und Kampagnenforschung, aus dem Gebiet des Medienwesens sowie aus dem Kreis von Wirtschaftsprüfern bestellen, die die Wahlkämpfe der wahlwerbenden Parteien analysieren und jeweils in einem Gutachten die Plausibilität der Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben beurteilen.
  2. Absatz 2Dieses Gutachten ist der jeweiligen wahlwerbenden Partei möglichst fünf Monate nach dem Wahltag zu übermitteln. Die wahlwerbenden Parteien können innerhalb von einem Monat nach Übermittlung schriftliche Stellungnahmen zu dem Gutachten abgeben. Die Gutachten und die Stellungnahmen sind möglichst sechs Monate nach dem Wahltag auf der Homepage des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats zu veröffentlichen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 32,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,)

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

1. Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).
2. Hinsichtlich Verwaltungsstrafen und Geldbußen ist auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022 verwirklicht wurden, die Fassung BGBl. I Nr. 247/2021 anzuwenden (vgl. § 15a Abs. 3).

Text

5. Abschnitt
Sanktionen

Geldbußen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat über politische Parteien jeweils auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten, begründeten Mitteilung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die politische Partei, die Gliederung einer politischen Partei mit Rechtspersönlichkeit oder eine nahestehende Organisation mit Bescheid die Geldbußen zu verhängen. Wurde vom unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat eine Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 12 a, rechtskräftig verhängt, hat der Rechnungshof jedenfalls den Sachverhalt im Hinblick auf Verstöße nach diesem Bundesgesetz zu prüfen und gegebenenfalls eine Mitteilung nach dem ersten Satz an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu erstatten oder die Begründung, warum er keine solche Mitteilung erstattet auf seiner Website zu veröffentlichen.
  2. Absatz eins aDer Rechnungshof hat dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat alle Unterlagen betreffend eine Mittelung gemäß Absatz eins, zu übermitteln und ihm im Fall einer Nachfrage die erforderlichen Auskünfte binnen angemessener Frist zu erteilen.
  3. Absatz 2Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder fehlen im Rechenschaftsbericht Angaben, die nach Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 5, auszuweisen gewesen wären und konnten diese Mängel weder durch die politische Partei noch durch die Erhebungen des Rechnungshofs beseitigt werden, oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ungenutzt verstreichen lassen, ist bei Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 5, Absatz eins, oder gegen Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 oder gegen Paragraph 5, Absatz 5 b, oder gegen Paragraph 5, Absatz 6, oder Absatz 6 a, oder gegen Paragraph 7, Absatz eins bis 3 eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens in der Höhe von bis zu € 50.000,- zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, einer unterbliebenen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder einer Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit so ist diese zur Stellungnahme im Sinne von Paragraph 10, Absatz 4, aufzufordern. Konnten die Mängel wegen unrichtiger, unvollständiger oder fehlender Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder durch die Erhebungen des Rechnungshofs beseitigt werden, oder ist die gemäß Paragraph 10, Absatz 4, eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu € 50.000,- zu verhängen.
  4. Absatz 3Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 4 a, Ziffer 3, nicht ausgewiesen oder entgegen Paragraph 6, Absatz 2, oder Absatz 3, nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins a, oder Paragraph 6, Absatz 5, oder Paragraph 6, Absatz 6, angenommen und nicht gemäß Paragraph 6, Absatz 7, rückerstattet oder weitergeleitet, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 6, Absatz 2, ist nicht zu verhängen, wenn die Spende richtig und vollständig im Rechenschaftsbericht gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a, Ziffer 3, ausgewiesen wird und die nach Paragraph 6, Absatz 2, zu meldende Spende, den Betrag von € 2.500,- nicht übersteigt. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, einer unterbliebenen oder einer unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.
  5. Absatz 4Für den Fall der Überschreitung des in Paragraph 4, geregelten Höchstbetrags für Wahlwerbungsaufwendungen um bis zu 10 vH ist eine Geldbuße von bis zu 25 vH des Überschreitungsbetrages über die politische Partei zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 vH hinaus, so ist eine zusätzliche Geldbuße von bis zu 75 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist eine weitere Geldbuße von bis zu 150 vH dieses dritten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 50 vH hinaus, so ist zusätzlich noch eine Geldbuße von bis zu 200 vH des vierten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Mehrere politische Parteien (Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2) haften solidarisch.
  6. Absatz 5Hat eine politische Partei den Wahlwerbungsbericht entgegen Paragraph 4, Absatz 2, oder den Rechenschaftsbericht entgegen Paragraph 5, Absatz 7, nicht fristgerecht übermittelt, ist eine Geldbuße von bis zu € 50.000,- zu verhängen. Hat die politische Partei den Wahlwerbungsbericht oder den Rechenschaftsbericht auch nach Verhängung einer Geldbuße nach dem vorstehenden Satz nicht dem Rechnungshof übermittelt, reduziert sich die Auszahlung der Parteienförderung gemäß Parteien-Förderungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2012, für das laufende Kalenderjahr um den dreihundertfünfundsechzigsten Teil pro Tag bis zur Übermittlung des Wahlwerbungsberichts oder Rechenschaftsberichts.

§ 12a

Text

Verwaltungsstrafen

Paragraph 12 a,
  1. Absatz einsDer unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Verwaltungsstrafen zu verhängen.
  2. Absatz 2Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      eine Spende entgegen Paragraph 5, Absatz 4, nicht ausweist oder entgegen Paragraph 6, Absatz 2, oder Absatz 3, nicht meldet, oder
    2. Ziffer 2
      eine Spende, die gemäß Paragraph 6, Absatz 7, an den Rechnungshof weiterzuleiten ist, behält, oder
    3. Ziffer 3
      eine erhaltene Spende zur Umgehung von Paragraph 6, Absatz eins a,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5, oder Absatz 6, Ziffer 9, in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,- zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen.
  3. Absatz 2 aHat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, eine Spende unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, nicht seiner politischen Partei gemeldet, so ist auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen. Dies gilt nicht, wenn die Spenden richtig und vollständig im Rechenschaftsbericht gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a, Ziffer 3, ausgewiesen werden.
  4. Absatz 3Wer vorsätzlich als Spender eine Spende zur Umgehung von Paragraph 6, Absatz 5, in Teilbeträge zerlegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,- zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen.
  5. Absatz 4Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      unrichtige Angaben über die Erträge und Aufwendungen oder über das Vermögen einer politischen Partei in einem Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen unrichtigen Rechenschaftsbericht an den Rechnungshof übermittelt, um die Offenlegung oder Ausweisung von Mitteln der politischen Partei oder des Vermögens der politischen Partei im Rechenschaftsbericht zu umgehen, wobei der Fehlbetrag mindestens € 50.000,- erreicht, oder
    2. Ziffer 2
      um die Offenlegung oder Ausweisung von Mitteln der politischen Partei oder des Vermögens der politischen Partei im Rechenschaftsbericht zu umgehen einen Spender anweist, eine Spende zur Unterstützung einer politischen Partei an einen anderen Rechtsträger als die politische Partei zu leisten, wobei die Spende in einem Kalenderjahr den Betrag von € 7.500,- übersteigt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000,- zu bestrafen.
  6. Absatz 5Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,- zu bestrafen.
  7. Absatz 6Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen anzuwenden. Ebenso ist auf die Höhe der Spende Bedacht zu nehmen.

§ 12b

Text

Verfahren

Paragraph 12 b,
  1. Absatz einsFür die Verwaltungsstrafen nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 2, dieses Bundesgesetz gilt Paragraph 31, Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit der Maßgabe, dass die Fristen mit jenem Tag beginnen, an dem der Rechenschaftsbericht über den Zeitraum, in dem das verbotene Verhalten beendet oder die Unterlassung des gebotenen Verhaltens begonnen wurde, gemäß Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist. Für die Verwaltungsstrafen nach Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, gilt Paragraph 31, VStG mit der Maßgabe, dass die Fristen mit jenem Tag beginnen, an dem der Rechenschaftsbericht, auf den sich das verbotene Verhalten bezieht, abgegeben wurde.
  2. Absatz 2Die Verhängung einer Geldbuße nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen einer Frist von drei Jahren zulässig, wobei der Lauf der Frist mit jenem Datum beginnt, zu dem der Rechenschaftsbericht über den Zeitraum, in dem das verbotene Verhalten beendet oder die Unterlassung des gebotenen Verhaltens begonnen wurde, gemäß Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist.
  3. Absatz 3Rechtskräftig verhängte Geldbußen gemäß Paragraph 12, werden zur Einbringung von den Auszahlungen nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2012,, in Abzug gebracht.

§ 13

Text

6. Abschnitt
Anwendung auf andere Rechtsträger

Wahlwerbende Parteien

Paragraph 13,

Die Paragraphen 2,, 4 Absatz eins, sowie Paragraphen 6 bis 12b gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen.

§ 14

Text

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Valorisierungsregel

Paragraph 14,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in Paragraph 3, angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.
  2. Absatz 2Die Beträge in Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz eins a,, 2, 5 und 6 sowie Paragraph 7, Absatz eins und 2 vermindern oder erhöhen sich jährlich in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei die sich ergebenden Beträge auf den nächsthöheren € 5,- Betrag aufzurunden sind. Die sich daraus für das betreffende Kalenderjahr ergebenden Beträge sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich unverzüglich zu verlautbaren.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2019,)

§ 15

Text

Vollziehung und Anwendung anderer Bundesgesetze

Paragraph 15,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz 10 und Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 6 und Paragraph 14, Absatz eins, die Bundesregierung, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 15a

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsDie Grenze für Spendenannahmen im Gesamtwert von 750 000 Euro pro Kalenderjahr beträgt für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2019 375 000 Euro. Spenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt wurden, bleiben außer Betracht.
  2. Absatz 2Für die Erstellung und Kontrolle der Wahlwerbungsberichte und Rechenschaftsberichte für die Kalenderjahre 2019, 2020, 2021 und 2022 ist das Parteiengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 247 aus 2021, anzuwenden.
  3. Absatz 3Hinsichtlich Verwaltungsstrafen und Geldbußen sind auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022, verwirklicht wurden, die Paragraphen 10, Absatz 6 bis 8 und Paragraph 12, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 247 aus 2021, anzuwenden. Die Paragraphen 12,, 12a und 12b in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022, sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach 1.1. 2023 verwirklicht wurden.

§ 16

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Vorbehaltlich der in Absatz 3, getroffenen Anordnung treten Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz 10,, Paragraph 11, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 14, Absatz eins, mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt das Parteiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, mit Ausnahme seines Paragraph 4, außer Kraft. Soweit dies zur Anpassung an Paragraph 3, erforderlich ist, ist die Abänderung landesgesetzlicher Regelungen bis spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 vorzunehmen.
  2. Absatz 2Paragraph 2,, Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz eins bis 9, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 7 und 8, Paragraph 11, Absatz 2 bis 5 und 7 bis 9, Paragraph 12,, Paragraph 13 und Paragraph 15, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 4, ist im Jahr 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Kalenderjahr nur das zweite Halbjahr 2012 erfasst ist. Paragraph 7, gilt im Jahr 2012 mit der Maßgabe, dass Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten nur dann anzugeben sind, wenn die zugrundeliegenden Vereinbarungen nach dem 1. Juli 2012 geschlossen wurden. Paragraph 5,, Paragraph 8 und Paragraph 10, Absatz eins bis 6 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt Paragraph 4, des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, außer Kraft.
  3. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 12 sind nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinem Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind.
  5. Absatz 5Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 14, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes 25/2018 Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2018,) tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 14, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 11, Absatz 8 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 11, Absatz 8 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 11, Absatz 8 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, außer Kraft. Paragraph 11, Absatz 8 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  10. Absatz 10(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, Absatz 2,, 3 und 6; die Abschnittsbezeichnung und Überschrift zu Paragraph 3 ;, Paragraph 3 ;, Paragraph 6, Absatz 10, sowie Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 2,, die Abschnittsbezeichnung und Überschrift zu Paragraph 4 ;, Paragraph 4 ;, Paragraph 4 a, samt Überschrift; Paragraph 5, samt Überschrift; Paragraph 6, Absatz eins ;, Paragraph 6, Absatz eins a, ;, Paragraph 6, Absatz 2,, 3, 5, 6, 7, 8 und 9, Absatz 7,, 9; Paragraph 7, Absatz eins bis 3; Paragraph 7 a, samt Überschrift; die Überschrift zu Paragraph 8 ;, Paragraph 8, Absatz eins,, 4 und 5; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5 ;, Paragraph 10, Absatz eins bis 9 samt Überschrift; Paragraph 10 a, samt Überschrift; Paragraph 11 a, Absatz eins ;, Paragraph 12, samt Abschnittsbezeichnung und Überschrift; Paragraphen 12 a, ;, 12b samt Überschriften; die Abschnittsbezeichnung vor Paragraph 13 ;, Paragraph 13 ;, die Abschnittsbezeichnung vor Paragraph 14 und Paragraph 14, Absatz 2, sowie Paragraph 15 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 6, Absatz 3 und 4, Paragraph 6, Absatz 9 a,, Paragraph 11, Absatz 5 a, sowie Paragraph 11 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 247 aus 2021, außer Kraft.