Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Publizistikförderungsgesetz 1984, Fassung vom 23.02.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG)
StF: BGBl. Nr. 369/1984 (WV)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1984, (NR: GP römisch XVI IA 118/A AB 510 S. 72. BR: AB 2917 S. 455.)

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1985, (NR: GP römisch XVI IA 167/A AB 796 S. 120. BR: AB 3049 S. 470.)

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1989, (NR: GP römisch XVII AB 931 S. 102. BR: AB 3672 S. 515.)

Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1989, (NR: GP römisch XVII IA 295/A AB 1118 S. 119. BR: AB 3764 S. 522.)

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII IA 109/A AB 100 S. 25. BR: AB 4048 S. 540.)

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998, (DFB)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)

[CELEX-Nr.: 392L0079]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2000, (NR: GP römisch XXI IA 303/A AB 381 S. 46. BR: AB 6272 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003, (NR: GP römisch XXII IA 292/A AB 323 S. 40. BR: 6946 AB S. 704.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1410 AB 1549 S. 150. BR: AB 7584 S. 736.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV AB 762 S. 70. BR: AB 8339 S. 786.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1680 AB 1707 S. 148. BR: 8685 AB 8687 S. 806.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2014, (NR: GP römisch XXV AB 75 S. 17. BR: AB 9154 S. 828.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

[CELEX-Nr.: 32008L0008]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, (BG) (2. BRBG) (NR: GP römisch XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 968/A AB 511 S. 69. BR: AB 10488 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1649/A AB 928 S. 111. BR: AB 10684 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 247 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII AB 1260 S. 137. BR: AB 10842 S. 936.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2499/A AB 1490 S. 162. BR: AB 10986 S. 942.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII AB 1638 S. 168. BR: AB 11022 S. 943.)

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 239/1991

Text

ABSCHNITT I
Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bund hat die staatsbürgerliche Bildungsarbeit der politischen Parteien durch Zuwendungen an Stiftungen oder Vereine – im folgenden Rechtsträger genannt – zu fördern, sofern diese Rechtsträger folgende Bedingungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Tätigkeit des Rechtsträgers darf nicht auf Gewinn gerichtet sein;
    2. Ziffer 2
      der Rechtsträger muß in Übereinstimmung mit seiner Satzung das Ziel verfolgen, die staatsbürgerliche Bildung im Sinne der Grundsätze der Bundesverfassung, die politische und kulturelle Bildung sowie die Einsichten in politische, wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge auf innerstaatlicher und internationaler Ebene unmittelbar und in gemeinnütziger Weise zu fördern, insbesondere durch Schulungen, Seminare, Enqueten, Vorträge, Arbeitsgruppen, Fernkurse, Stipendien und Publikationen;
    3. Ziffer 3
      der Rechtsträger muß von einer mit mindestens fünf Abgeordneten (Klubstärke) im Nationalrat vertretenen politischen Partei als der von ihr bestimmte Förderungswerber bezeichnet sein;
    4. Ziffer 4
      der Rechtsträger muß nach seinen satzungsgemäßen Zwecken den Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der geltenden Fassung entsprechen;
    5. Ziffer 5
      die Satzung des Rechtsträgers muß Bestimmungen darüber enthalten, daß der Jahresabschluß und die Gebarung alljährlich durch einen Wirtschaftsprüfer (eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen ist.
  2. Absatz 2Hat eine politische Partei mehrere Rechtsträger errichtet, so darf als Förderungswerber nur ein einziger bezeichnet werden.
  3. Absatz 3Die unentgeltliche Erbringung von Sachleistungen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) durch den Rechtsträgers an politische Parteien, an parlamentarische Klubs und Landtagsklubs ist keine Spende gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Parteiengesetz 2012.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 12 Abs. 10.

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Förderungsmittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel jedem förderungswürdigen Rechtsträger auf sein Verlangen zu gewähren. Die Förderungsmittel bestehen aus einem Grundbetrag, einem Zusatzbetrag und einem Betrag für internationale politische Bildungsarbeit.
  2. Absatz 2Der Grundbetrag beträgt 46 vH, der Zusatzbetrag 24 vH und der Betrag für internationale politische Bildungsarbeit 30 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel. Der Grundbetrag wird gleichmäßig auf die einzelnen Rechtsträger nach deren Anzahl verteilt. Der Zusatzbetrag und der Betrag für internationale politische Bildungsarbeit werden auf die einzelnen Rechtsträger entsprechend der Anzahl der Abgeordneten der den jeweiligen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichnenden politischen Partei verteilt.
  3. Absatz 3Die einem Rechtsträger gewährten Förderungsmittel dürfen nicht in unbeweglichem Vermögen oder in anderer Art dauernd angelegt werden. Die Rechtsträger dürfen jedoch jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die dem Erwerb und der Erhaltung und Erneuerung des von den Rechtsträgern gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder 10 erworbenen unbeweglichen Vermögens dient. Die Rechtsträger dürfen ferner jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die für Abfertigungen, freiwillige Pensionsleistungen und Einrichtungen zur Fortbildung der Dienstnehmer dient. Diese Rücklage darf ein Drittel der im betreffenden Jahr zugewendeten Förderungsmittel nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Die für internationale politische Bildungsarbeit gewährten Förderungsmittel dürfen zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand verwendet werden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte Förderungsmittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, verwendet werden. Projekte der internationalen politischen Bildungsarbeit mit Kosten von mehr als 10 vH der gesamten zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind zuvor vom Beirat (Paragraph 3, Absatz 2,) auf Grund der von diesem in Ausführung zu Paragraph eins, selbst zu erstellenden Richtlinien zu begutachten.
  5. Absatz 5Der Grundbetrag ist bis zum 15. Februar, der Zusatzbetrag sowie die zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind bis zum 1. Juli auszuzahlen.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Feststellung, ob ein Rechtsträger die im Paragraph eins, Absatz eins, aufgezählten Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit erfüllt und somit einen Förderungsanspruch hat, sowie die Festsetzung der Höhe der Zusatzbeträge und der Beträge für internationale politische Bildungsarbeit obliegt der Bundesregierung. Die Feststellung der Förderungswürdigkeit setzt einen Antrag der in Betracht kommenden politischen Partei (des Rechtsträgers) voraus. Die Feststellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Förderung darf jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt werden.
  2. Absatz 2Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter. Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sowie des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, an.
  3. Absatz 3Vor der Beschlußfassung der Bundesregierung über die Festsetzung des Zusatzbetrages sowie der zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit und vor einem Widerruf der Feststellung der Förderungswürdigkeit gemäß Paragraph eins, ist dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Absatz 4Dem Beirat obliegt auch die Erstellung von Richtlinien für die Beurteilung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch die Rechtsträger im Sinne der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, niedergelegten Ziele. Der Beirat gibt weiters auf Antrag eines Rechtsträgers oder des Vorsitzenden Gutachten darüber ab, ob eine bestimmte Tätigkeit des Rechtsträgers den genannten Zielen entspricht. Der Beirat hat solche Gutachten mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.
  5. Absatz 5Der Beirat wird zu seinen Sitzungen vom Bundeskanzler einberufen. Das nähere Verfahren ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Bund darf förderungswürdige Rechtsträger nur dann fördern, wenn sich diese anläßlich der Feststellung der Förderungswürdigkeit (Paragraph 3, Absatz eins,) verpflichten, bis spätestens 31. März jeden Jahres dem Rechnungshof einen Bericht über die Verwendung der im vergangenen Jahr auf Grund dieses Bundesgesetzes erhaltenen Förderungsmittel vorzulegen. Abschriften des Berichtes an den Rechnungshof sind der Bundesregierung und dem Beirat vorzulegen.
  2. Absatz 2Verfügt ein förderungswürdiger Rechtsträger neben den Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz über Zuwendungen von dritter Seite oder über sonstige Einnahmen, so sind Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes davon abhängig zu machen, daß der Rechtsträger über die Verwendung der sonstigen Mittel eine gesonderte Verrechnung führt; auf diese Mittel sind die für Stiftungen bzw. Vereine geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Bund hat satzungswidrig oder gesetzwidrig verwendete Förderungsmittel von dem in Betracht kommenden Rechtsträger zurückzuverlangen. Vorher ist dem Rechtsträger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gewährung von Förderungsmitteln ist von der Bedingung abhängig zu machen, daß sich der in Betracht kommende Rechtsträger verpflichtet, satzungswidrig oder gesetzwidrig verwendete Förderungsmittel auf Verlangen des Bundes jederzeit, mit 2 vH über der Bankrate vom Tag der Auszahlung an verzinst, zurückzuzahlen. Das Recht, satzungswidrig oder gesetzwidrig verwendete Förderungsmittel zurückzuverlangen, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem eine Förderungsleistung gewährt worden ist. Auf die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung ist Paragraph 209, BAO sinngemäß anzuwenden.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Für Rechtsstreitigkeiten über den Anspruch auf Förderung (Paragraph 3, Absatz eins,), den Widerruf der Förderungswürdigkeit (Paragraph 3, Absatz eins,) sowie die Rückforderung von Förderungsmitteln (Paragraph 4, Absatz 3,) sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

§ 5a

Text

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsNach diesem Bundesgesetz geförderte Rechtsträger dürfen keine Spenden annehmen.
  2. Absatz 2Spende ist jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürlichen oder juristischen Personen dem Rechtsträger ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.
  3. Absatz 3Nicht als Spende anzusehen sind
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze;
    2. Ziffer 2
      Mitgliedsbeiträge, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder mittels Organbeschlüssen des Rechtsträgers geregelt sind;
    3. Ziffer 3
      Beiträge von Mandataren des Klubs (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) oder Funktionären der politischen Partei (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,), sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei oder des Klubs geregelt sind;
    4. Ziffer 4
      Zuwendungen von parlamentarischen Klubs, Landtagsklubs und politischen Parteien;
    5. Ziffer 5
      zweckgebundene Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sofern diese unter den gleichen Voraussetzungen allgemein gewährt werden;
    6. Ziffer 6
      Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,-;
    7. Ziffer 7
      die unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, sowie
    8. Ziffer 8
      Kooperationen mit Bildungseinrichtungen und anderen Rechtsträgern nach diesem Bundesgesetz und Rechtsträgern gemäß entsprechender Landesgesetze.
  4. Absatz 4Spenden sind spätestens vier Monate nach Erhalt dem Spender rückzuerstatten. Wenn das nicht möglich ist, sind Spenden unverzüglich an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

§ 6

Text

ABSCHNITT II
Förderung der Publizistik, die der staatsbürgerlichen Bildung dient

Paragraph 6,

Dem Bund obliegt ferner nach folgenden Bestimmungen die Förderung periodischer Druckschriften im Hinblick auf die Erhaltung ihrer Vielfalt und Vielzahl.

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer eins,)

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsFörderungsmittel nach diesem Bundesgesetz können Verlegern periodischer Druckschriften gewährt werden, sofern diese Druckschriften
    1. Ziffer eins
      mindestens viermal jährlich und höchstens vierzigmal jährlich zum Verkauf erscheinen und nicht mehr als 50 vH der Auflage gratis abgeben;
    2. Ziffer 2
      in Österreich verlegt und hergestellt werden und an denen wenigstens ein österreichischer Herausgeber beteiligt ist;
    3. Ziffer 3
      ausschließlich oder vorwiegend Fragen der Politik, der Kultur oder der Weltanschauung (Religion) oder der damit zusammenhängenden wissenschaftlichen Disziplinen auf hohem Niveau abhandeln, sich nicht ausschließlich an ein Fachpublikum wenden und dadurch der staatsbürgerlichen Bildung dienen;
    4. Ziffer 4
      nicht nur von lokalem Interesse sind und in mehr als einem Bundesland in einem zur Gesamtauflage angemessenen Umfang verbreitet sind;
    5. Ziffer 5
      für Vereins- oder Organisationsmitteilungen nicht mehr als 20 vH des redaktionellen Umfanges verwenden;
    6. Ziffer 6
      den Verpflichtungen gemäß Paragraphen 25 und 43 des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, nachkommen;
    7. Ziffer 7
      im Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln mindestens seit einem Jahr regelmäßig erschienen sind und
    8. Ziffer 8
      die Förderung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der periodischen Druckschrift erforderlich ist.
  2. Absatz 2Von der Förderung sind periodische Druckschriften ausgeschlossen, die im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren
    1. Ziffer eins
      zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufrufen, oder
    2. Ziffer 2
      Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürworten, oder
    3. Ziffer 3
      wiederholt zur allgemeinen Mißachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet auffordern.
  3. Absatz 2 aDer Vorsitzende des Beirates hat auf Verlangen eines Beiratmitgliedes vom Bundeskanzleramt ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob bei einer Druckschrift ein Ausschlussgrund gemäß Absatz 2, vorliegt. Das Verlangen des Beiratmitgliedes hat einen konkreten Beitrag eines Druckwerkes und den möglichen Ausschlussgrund nach Absatz 2, zu spezifizieren.
  4. Absatz 3Von der Förderung sind periodische Druckschriften ausgeschlossen,
    1. Ziffer eins
      an denen Gebietskörperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften als Eigentümer, Herausgeber oder Verleger beteiligt sind oder
    2. Ziffer 2
      die von einer Gebietskörperschaft eine andere Förderung erhalten.
  5. Absatz 4Förderungsmittel dürfen nur gewährt werden, wenn sich Eigentümer, Herausgeber und Verleger der zu fördernden periodischen Druckschrift verpflichten, diese ausschließlich zur Deckung von Aufwendungen für die geförderte periodische Druckschrift zu verwenden.
  6. Absatz 5Wird in einer periodischen Druckschrift eine gerichtlich strafbare Handlung nach Paragraph 283, StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor – die Förderungswürdigkeit für das Kalenderjahr, in dem die rechtskräftige Verurteilung erfolgt.
  7. Absatz 6Bei Entfall der Förderungswürdigkeit sind allfällige bereits ausbezahlte Mittel unverzüglich zurückzufordern oder mit auszuzahlenden Fördermitteln gegenzurechnen.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsAnsuchen um Zuteilung von Förderungsmitteln für periodische Druckschriften sind innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres bei dem im Paragraph 9, genannten Beirat einzubringen. Einem solchen Ansuchen ist die im Paragraph 7, Absatz 4, genannte Verpflichtungserklärung und ein vollständiges und überprüfbares Verzeichnis aller Kosten und Erträge anzuschließen, die der Druckschrift im letzten Kalenderjahr entstanden sind.
  2. Absatz 2Die Verteilung der Förderungsmittel nach Maßgabe der Förderungswürdigkeit obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz, Art. römisch eins Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria); diese hat bei der Zuteilung auf die Vorschläge des gemäß Paragraph 9, eingerichteten Beirates Bedacht zu nehmen.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsBei der KommAustria ist ein Beirat einzurichten.

Ihm gehören an:

  1. Ziffer eins
    je ein Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien;
  2. Ziffer 2
    je ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der für die journalistischen Mitarbeiter von Zeitschriften zuständigen Gewerkschaft;
  3. Ziffer 3
    ein Vertreter der publizistischen Wissenschaften an den österreichischen Universitäten;
  4. Ziffer 4
    ein Vertreter der im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, genannten wissenschaftlichen Disziplinen;
  5. Ziffer 5
    ein Vertreter aus dem Bereich der Volksbildung;
  6. Ziffer 6
    ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
  7. Ziffer 7
    je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
  8. Ziffer 8
    je ein Vertreter repräsentativer Vereinigungen österreichischer Zeitschriftenherausgeber, österreichischer Zeitschriftenverleger und freier Journalisten;
  9. Ziffer 9
    ein Wirtschaftstreuhänder.
  1. Absatz 2Die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Parteien, die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Rechtsträgern vorgeschlagen. Das Mitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 3, wird dem Bundeskanzler von einer gemeinsamen Konferenz aller Institute für Publizistikwissenschaften an den österreichischen Universitäten vorgeschlagen, in der alle an diesen Instituten Habilitierten sowie je ein Assistentenvertreter und ein Vertreter der Studierenden der publizistischen Wissenschaften, der von der Österreichischen Hochschülerschaft bestellt wird, stimmberechtigt sind. Der im Absatz eins, Ziffer 4, genannte Vertreter wird von der Österreichischen Rektorenkonferenz einvernehmlich mit der Akademie der Wissenschaften vorgeschlagen. Der im Absatz eins, Ziffer 5, genannte Vertreter wird dem Bundeskanzler von einer gemeinsamen Konferenz der mit Fragen der Volksbildung befaßten Einrichtungen Österreichs vorgeschlagen. Der im Absatz eins, Ziffer 6, genannte Vertreter ist dem Bundeskanzler von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einvernehmlich vorzuschlagen. Die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 8, werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Vereinigungen vorgeschlagen. Das Mitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 9, wird dem Bundeskanzler vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vorgeschlagen.
  2. Absatz 3Die gemäß Absatz 2, Vorschlagsberechtigten haben dem Bundeskanzler für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied vorzuschlagen.
  3. Absatz 4Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates werden vom Bundeskanzler für eine Funktionsperiode von drei Kalenderjahren bestellt. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. In unmittelbarer Aufeinanderfolge darf ein Mitglied oder Ersatzmitglied dem Beirat nur während zwei Funktionsperioden angehören. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bekannt werden.
  4. Absatz 5Der Beirat ist erstmals von der KommAustria einzuberufen. Ein Vertreter der KommAustria hat die Sitzung zu eröffnen und bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen. Der Beirat hat aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Stellvertreter den Vorsitz zu führen.
  5. Absatz 6Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist; er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist ein Mitglied verhindert, so wird es durch das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied vertreten.

    Anmerkung, Absatz 6 a, mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

  6. Absatz 7Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsVerlegern periodischer Druckwerke, die unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des gemäß Paragraph 9, eingerichteten Beirates als förderungswürdig erachtet werden, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel – unbeschadet der Absatz 4 und 5 – Förderungsbeträge. Die Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr gewährt.
  2. Absatz 2Die Förderung beträgt mindestens 4 vT, höchstens jedoch 4 vH der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel. Sie ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates unter Berücksichtigung des Umfanges, der Auflage, der Ausstattung und der wirtschaftlichen Lage einer periodischen Druckschrift festzusetzen, wobei auf die Erhaltung der Vielfalt und Vielzahl zu achten ist.
  3. Absatz 3(Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 10,)
  4. Absatz 4Sollte der Gesamtbetrag der nach Absatz 2, zu gewährenden Zuwendungen an die als förderungswürdig festgestellten Verleger die Höhe der vorgesehenen Mittel überschreiten, so sind die gemäß Absatz 2, zu gewährenden Förderungsbeträge anteilsmäßig zu kürzen.
  5. Absatz 5Sollten die zur Förderung periodischer Druckschriften vorgesehenen Mittel den Gesamtbetrag der nach Absatz 2, zu gewährenden Zuwendungen übersteigen, so können die Förderungsbeträge entsprechend erhöht werden.
  6. Absatz 6Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 12

Text

ABSCHNITT III

Paragraph 12,
  1. Absatz einsParagraph 2, Absatz 3, gilt in den Jahren 1973 bis 1978 mit der Maßgabe, daß bis zu 50 vH der den Rechtsträgern gewährten Förderungsmittel für unbewegliches Vermögen aufgewendet werden dürfen, das der Unterbringung dieser Rechtsträger dient.
  2. Absatz 2Paragraph 2, Absatz 4, gilt in den Jahren 2001 bis 2004 mit der Maßgabe, dass der Prozentsatz der für internationale politische Bildungsarbeit zusätzlich gebührenden Förderungsmittel nicht 40 vH, sondern 34 vH beträgt.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  4. Absatz 4Der Titel, Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz, Paragraph 7, Absatz eins bis 4, Paragraph 9, Absatz eins bis 7 und die Paragraphenbezeichnung des neuen Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  8. Absatz 8Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2 a,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 12 und Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  10. Absatz 10In den Jahren 2013 bis 2018 gilt Paragraph 2, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass bis zu 50 vH der den Rechtsträgern gewährten Förderungsmittel für den Ankauf von unbeweglichem Vermögen aufgewendet werden können, das der Unterbringung dieser Rechtsträger dient. Bei Weiterveräußerung des derart angekauften unbeweglichen Vermögens oder bei Auflösung gebildeter Rücklagen, welche für den Ankauf von unbeweglichem Vermögen gebildet wurden, hat der Rechtsträger die frei werdenden Mittel nach den Zielsetzungen des ersten Abschnittes dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
  11. Absatz 11Im Jahr 2014 ist Paragraph 2, Absatz 5, letzter Satz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich ergebende Gesamtsumme um 1 250 000 Euro zu reduzieren ist.
  12. Absatz 12Paragraph 7, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins,, 2, 4 und 5 sowie Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 9, Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  14. Absatz 14Paragraph 9, Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 5 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

§ 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung von Abschnitt römisch eins und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt römisch eins ist die Bundesregierung, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung von Abschnitt römisch II und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt römisch II ist der Bundeskanzler betraut.
  3. Absatz 3Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, KOG).
  4. Absatz 4Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003, bestehende Beirat gilt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder als nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003, eingerichtet.
  5. Absatz 5Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1989,, zu Paragraph 11,, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,)

  1. Absatz einsDer Bericht gemäß Artikel römisch eins ist erstmals für das Jahr 1989 zu erstatten.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut; die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1991,, zu Paragraphen eins,, 2 und 3, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Förderungen ab dem Jahr 1991 anzuwenden.
  2. Absatz 2Begehren auf Zuerkennung von Förderungsmitteln, die sich aus der Erhöhung der Mittel auf Grund Artikel eins, Ziffer 4, ergeben, sind bis 31. Mai 1991 an das Bundeskanzleramt zu stellen.