Orte der beruflichen Tätigkeit in bettenführenden Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheimen
§ 3.
(1) Zusätzlich zu § 4 Abs. 3 Z 1 erster Satz und § 6 Abs. 2 der 2. COVID-19-BMV dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber bettenführende Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheime nur betreten, wenn sie über einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 der 2. COVID-19-BMV verfügen, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. Zusätzlich zu § 4 Abs. 3 Z 2 und § 6 Abs. 2 der 2. COVID-19-BMV haben Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber in geschlossenen Räumen jedenfalls eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(2) In Ausnahmefällen kann, wenn es zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlich ist, ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen werden.
(3) Zusätzlich zu § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der 2. COVID-19-BMV haben alle Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber beim Betreten des Ortes der beruflichen Tätigkeit zweimal wöchentlich ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorzulegen.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die nach dem 15.1.2022 von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind, für den Zeitraum von zwei Monaten nach abgelaufener Infektion. Abs. 3 gilt des Weiteren nicht für positiv getestete Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber bis zum Ablauf des vierten Tages nach dem Zeitpunkt der Probenahme.
(5) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für das Betreten durch Personen gemäß § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 der 2. COVID-19-BMV.