§ 1.Paragraph eins,(1)Absatz einsFür volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), beträgt der MindeststandardFür volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard
| EUR 977,94. |
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: | |
für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallenfür volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, fallen
| EUR 244,48; |
für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebtfür jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt
| EUR 132,02. |
(2)Absatz 2Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:
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volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben und für diese hinsichtlich der Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nicht § 7 Abs. 2 Z 2 WMG anzuwenden ist odervolljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben und für diese hinsichtlich der Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nicht Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG anzuwenden ist oder
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minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge beträgt der Mindeststandard
| EUR 977,94. |
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: | |
für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. bb fallenfür volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, b, fallen
| EUR 244,48; |
für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebtfür jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt
| EUR 132,02. |
(3)Absatz 3aufgehoben; Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.3.2023, Zl. G 270-275/2022-15, V 223-228/2022-15.aufgehoben; Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.3.2023, Zl. G 270-275/2022-15, römisch fünf 223-228/2022-15.
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(4)Absatz 4Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurdenFür volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden
| EUR 733,46. |
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 183,36. |
(5)Absatz 5Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der MindeststandardFür volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard
| EUR 488,97. |
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 122,24. |
(6)Absatz 6Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurdenFür alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden
| EUR 977,94. |
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 244,48. |
(7)Absatz 7Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurdenFür volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden
| EUR 733,46. |
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 183,36. |
(8)Absatz 8Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der MindeststandardFür alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard
| EUR 733,46. |
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 183,36. |
(9)Absatz 9Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der MindeststandardFür volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard
| EUR 488,97. |
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 122,24. |
(10)Absatz 10Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG (Alleinstehende) leben, beträgt der MindeststandardFür Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, WMG (Alleinstehende) leben, beträgt der Mindeststandard
| EUR 977,94. |
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 132,02. |
(11)Absatz 11Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der MindeststandardFür Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) leben, beträgt der Mindeststandard
| EUR 733,46. |
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | |
für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebtfür jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt
| EUR 99,02; |
für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegenfür jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen
| EUR 66,01. |
(12)Absatz 12Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der MindeststandardFür minderjährige Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG beträgt der Mindeststandard
| EUR 264,04. |
(13)Absatz 13Der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 5 WMG für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen, denen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, ausgestellt wurde, beträgtDer Zuschlag gemäß Paragraph 8, Absatz 5, WMG für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen, denen ein Behindertenpass gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, ausgestellt wurde, beträgt
| EUR 176,03. |
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