Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2022), Fassung vom 01.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2022 (WMG-VO 2022)

StF: LGBl. Nr. 81/2021

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 8, Absatz 6,, 9 Absatz 3 und 17 Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2021, wird verordnet:

Art. 1 § 1

Text

Artikel I

Mindeststandards und Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs

Paragraph eins,
  1. Absatz einsFür volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard

EUR 977,94.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

 

  1. Litera a
    für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, fallen

EUR 244,48;

  1. Litera b
    für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt

EUR 132,02.

  1. Absatz 2Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:

 

  1. Litera a
    volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben und für diese hinsichtlich der Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nicht Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG anzuwenden ist oder

 

  1. Litera b
    minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge
    beträgt der Mindeststandard

EUR 977,94.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

 

  1. Sub-Litera, a, a
    für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, b, fallen

EUR 244,48;

  1. Sub-Litera, b, b
    für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt

EUR 132,02.

  1. Absatz 3aufgehoben; Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.3.2023, Zl. G 270-275/2022-15, römisch fünf 223-228/2022-15.

 

  1. Absatz 4Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden

EUR 733,46.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 183,36.

  1. Absatz 5Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard

EUR 488,97.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 122,24.

  1. Absatz 6Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden

EUR 977,94.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 244,48.

  1. Absatz 7Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden

EUR 733,46.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 183,36.

  1. Absatz 8Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard

EUR 733,46.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 183,36.

  1. Absatz 9Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard

EUR 488,97.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 122,24.

  1. Absatz 10Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, WMG (Alleinstehende) leben, beträgt der Mindeststandard

EUR 977,94.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 132,02.

  1. Absatz 11Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) leben, beträgt der Mindeststandard

EUR 733,46.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

 

  1. Litera a
    für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt

EUR 99,02;

  1. Litera b
    für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen

EUR 66,01.

  1. Absatz 12Für minderjährige Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG beträgt der Mindeststandard

EUR 264,04.

  1. Absatz 13Der Zuschlag gemäß Paragraph 8, Absatz 5, WMG für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen, denen ein Behindertenpass gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, ausgestellt wurde, beträgt

EUR 176,03.

Art. 1 § 2

Text

Mietbeihilfenobergrenzen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Mietbeihilfenobergrenzen betragen:

 

  1. Ziffer eins
    bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 365,49;

  1. Ziffer 2
    bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 383,20;

  1. Ziffer 3
    bei 5 bis 6 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 405,95;

  1. Ziffer 4
    ab 7 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 427,46.

  1. Absatz 2Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

 

Art. 1 § 3

Text

Vermögensfreibetrag

Paragraph 3,

 Als Vermögensfreibetrag sind EUR 5.867,64 pro Person der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.

Art. 1 § 4

Text

Taschengeld

Paragraph 4,

 Das Taschengeld gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WMG beträgt EUR 146,69.

Art. 2

Text

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Sie ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2021 ereignen.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2017 (WMG-VO 2017), LGBl. für Wien Nr. 32/2017, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Jänner 2018 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018), LGBl. für Wien Nr. 3/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Februar 2018 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 4/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Jänner 2018 und vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2019
(WMG-VO 2019), LGBl. für Wien Nr. 5/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Jänner 2020 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2020
(WMG-VO 2020), LGBl. für Wien Nr. 67/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Jänner 2021 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021
(WMG-VO 2021), LGBl. für Wien Nr. 8/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Oktober 2021 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021
(WMG-VO 2021), LGBl. für Wien Nr. 8/2021 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Jänner 2022 ereignet haben.