Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Weinbaugesetz, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Weinbaues (Wiener Weinbaugesetz)

StF: LGBl. Nr. 55/2020, CELEX-Nrn. 32013R1306, 32013R1308, 32018R0273 und 32018R0274

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziele dieses Gesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    in Wien die Voraussetzungen für einen Weinbau zu schaffen, der die Produktion von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben ermöglicht,
  2. Ziffer 2
    Sicherung des Wiener Weinbaus als Kulturgut,
  3. Ziffer 3
    den Weinbau in Wien im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Union Beschränkungen und Kontrollen zu unterwerfen und
  4. Ziffer 4
    weitere Festlegungen im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Union zu treffen.

§ 2

Text

Weinbaufluren und Weinbauriede

Paragraph 2,
  1. Absatz einsWeinbaufluren sind Grundflächen, die nach Lage und Beschaffenheit geeignet sind, hochwertige Keltertrauben im Durchschnitt der Jahre in natürlicher Reife hervorzubringen.
  2. Absatz 2Weinbauriede sind Teile der Weinbaufluren, die sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder in Folge der weinbaulichen Nutzung als selbstständige Gebietsteile darstellen und in Folge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lassen.
  3. Absatz 3Der Magistrat hat durch Verordnung eine Abgrenzung der Weinbaufluren und Weinbauriede vorzunehmen. Diese Abgrenzung hat möglichst nach Grundstücken und geordnet nach Bezirk, Katastralgemeinde und Riede zu erfolgen und es ist dabei den Faktoren Rechnung zu tragen, die für die in diesen Gebieten erzeugten Weine mitbestimmend sind, wie z. B. Boden und Untergrund, Klima sowie Lage der Grundstücke. Vor Erlassung dieser Verordnung hat der Magistrat die Wiener Landwirtschaftskammer anzuhören.
  4. Absatz 4Bei Tafeltrauben sind die für Keltertrauben geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Insbesondere dürfen Tafeltrauben ausschließlich auf Flächen ausgepflanzt werden, die für die Auspflanzung von Keltertrauben zugelassen sind.

§ 3

Text

Weingartenfläche und Schlag

Paragraph 3,
  1. Absatz einsUnter Weingartenfläche im Sinne dieses Gesetzes ist eine oder mehrere landwirtschaftliche Parzellen im Sinne von Artikel 67, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Gesamtausmaß von mindestens 500 m² zu verstehen, die mit Weinreben bepflanzt ist und von einer oder einem Weinbautreibenden (Paragraph 5, Ziffer 2,) insbesondere zum Zwecke der Inverkehrbringung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,) von Keltertrauben bewirtschaftet wird.
  2. Absatz 2Eine Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes ist eine mit Weinreben bepflanzte Fläche im Gesamtausmaß von weniger als 500 m2, deren Trauben oder daraus erzeugten Weine ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters bestimmt sind (Selbstversorgung). Flächen unter einem Mindestausmaß von 100 m² bleiben unberücksichtigt.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Ein Schlag ist eine zusammenhängende Weingartenfläche, die nur eine Rebsorte und ein bestimmtes Auspflanzjahr aufweist und im GIS (Geographisches Informationssystem) als Polygon digitalisiert ist.

§ 5

Text

Weinbaubetrieb, Weinbautreibende, Weinbautreibender, Bewirtschafterin, Bewirtschafter

Paragraph 5,

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

  1. Ziffer eins
    Weinbaubetrieb: eine technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt, sofern in ihrem Rahmen ein oder mehrere Weingartenflächen mit einer Gesamtfläche von mindestens 500 m2 bewirtschaftet werden;
  2. Ziffer 2
    Weinbautreibende oder Weinbautreibender: jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die auf eigene Rechnung und Gefahr Weingartenflächen (Paragraph 3, Absatz eins,) bewirtschaftet;
  3. Ziffer 3
    Bewirtschafterin oder Bewirtschafter: jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die auf eigene Rechnung und Gefahr Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes (Paragraph 3, Absatz 2,) bewirtschaftet.

§ 6

Text

Sonstige Begriffe

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Begriff „Weinwirtschaftsjahr“ bestimmt sich nach der im Artikel 6, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, enthaltenen Begriffsbestimmung.
  2. Absatz 2Eine Nachpflanzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn nach dem Ausfall von Reben auf demselben Standort Reben angepflanzt werden.
  3. Absatz 3Hinsichtlich weiterer Begriffsbestimmungen wird auf Anhang römisch II, Teil römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie auf Artikel 2, der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission, ABl. Nr. L 58 vom 28.2.2018, S. 1, verwiesen.

§ 7

Text

2. Abschnitt
Weinbaukataster

Führung des Weinbaukatasters

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Magistrat hat auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des von der Agrarmarkt Austria (AMA) geführten Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.111 aus 2009,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, ein Verzeichnis über alle im Bereich des Landes Wien liegenden Weingartenflächen und die dazugehörigen Weinbaubetriebe und Weinbautreibenden zu führen (Weinbaukataster). Der Magistrat ist die katasterführende Stelle.
  2. Absatz 2Im Weinbaukataster sind die Weinbaubetriebe, Weinbautreibenden und Weingartenflächen (Paragraph 3, Absatz eins,) insbesondere nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:
    1. Litera a
      die Stammdaten gemäß INVEKOS-Verordnung (Anhang römisch III der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273);
    2. Litera b
      Zahl der zum Betrieb gehörenden Weingartenflächen;
    3. Litera c
      Ausmaß der gesamten bepflanzten Weingartenfläche;
    4. Litera d
      Katastralgemeinde und Riede jeder Weingartenfläche;
    5. Litera e
      Ausmaß der tatsächlichen Anpflanzung;
    6. Litera f
      Name und Anschrift der bzw. des Weinbautreibenden und Art ihres bzw. seines Rechtes an der Weingartenfläche;
    7. Litera g
      Rebsorte(n) (fakultativ mit Kennzeichnung als „Wiener Gemischter Satz DAC“) und Jahr der Auspflanzung oder der Umveredelung;
    8. Litera h
      Rodung mit Rodungszeitpunkt sowie im Fall einer Teilrodung unter Angabe deren Ausmaßes und der betroffenen Rebsorten;
    9. Litera i
      Meldung einer vorgenommenen Auspflanzung (Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung) mit Auspflanzungszeitpunkt (Jahr).
  3. Absatz 3Jede oder jeder Weinbautreibende hat für jede Weingartenfläche Schläge gemäß Paragraph 4, zu bilden. Schläge, welche weniger als 50 m² einer bestimmten Rebsorte und eines bestimmten Auspflanzjahres aufweisen, können unberücksichtigt bleiben.
  4. Absatz 4Jede oder jeder Weinbautreibende hat jährlich, erstmalig im Jahr 2020, mit Hilfe des Mehrfachantrag – Flächen (MFA) gemäß Paragraph 21, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2018,, alle bewirtschafteten Weingartenflächen zu melden.
  5. Absatz 5Weinbautreibende haben dem Magistrat jede den Weinbaukataster betreffende Änderung
    – insbesondere durchgeführte Rodungen, Auspflanzungen und Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse – unmittelbar nach Durchführung mittels Online-Formular (Absatz 8,) oder spätestens mit dem nächstfolgenden Mehrfachantrag – Flächen (MFA) zu melden.
  6. Absatz 6Der Magistrat hat die Angaben gemäß Absatz 2, auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Erhebungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, nötigenfalls richtigzustellen und zu ergänzen. Vorgenommene Änderungen hat der Magistrat der bzw. dem Weinbautreibenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der bzw. des Weinbautreibenden hat der Magistrat erforderliche Richtigstellungen oder Ergänzungen mit Bescheid festzustellen. Der Antrag ist rechtzeitig eingebracht, wenn er innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Kenntnisnahme der beabsichtigten Änderung beim Magistrat gestellt wird.
  7. Absatz 7Zum Zweck der Überprüfung ihrer Angaben haben die Weinbautreibenden über Verlangen des Magistrates jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen, die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie die Begehung von Grundstücken und deren Nachvermessung durch Organe des Magistrates oder vom Magistrat beauftragte Personen zu dulden und diese bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen. Diese Verpflichtungen treffen im erforderlichen Ausmaß auch Eigentümer einer Weingartenfläche, die diese nicht selbst bewirtschaften.
  8. Absatz 8Die zu verwendenden Online –Formulare für sämtliche Meldungen werden seitens der AMA auf eAMA (https://eama.at) zur Verfügung gestellt.
  9. Absatz 9Die Weinbautreibenden können sowohl die Ersterfassung im INVEKOS-System (Absatz 4,) als auch alle weiteren Meldungen entweder selbstständig über eAMA oder unter Zuhilfenahme der Landwirtschaftskammer Wien durchführen. Die Landwirtschaftskammer Wien hat den Weinbautreibenden eine derartige Hilfestellung anzubieten.
  10. Absatz 10Der Magistrat kann die AMA gemäß Paragraph 28 b, des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, beauftragen, die notwendige technische Infrastruktur für INVEKOS zur Verfügung zu stellen.
  11. Absatz 11Jede Auspflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes (Kauf, Verkauf, Pacht, Verpachtung) ist von der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter der katasterführenden Stelle innerhalb von drei Monaten unter Bekanntgabe folgender Daten schriftlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift, Telefonnummer, allfällige E-Mail-Adresse;
    2. Ziffer 2
      Grundstücksnummer, Einlagezahl, Katastralgemeinde;
    3. Ziffer 3
      Art des Rechtes (Eigentum, Pacht, etc.) an der Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes;
    4. Ziffer 4
      Flächenausmaß der Auspflanzung oder Rodung unter Angabe der Rebsorte(n);
    5. Ziffer 5
      Datum der Auspflanzung, Rodung oder der Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse;
  12. Absatz 12Die Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes und die dazu erfolgten Meldungen der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen (Absatz 11,) sind von der katasterführenden Stelle in einem eigenen, vom Weinbaukataster getrennten Verzeichnis zu führen.

§ 8

Text

Bewirtschaftungspflicht

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWeinbautreibende sind verpflichtet, ihre in den Weinbaufluren liegenden Weingartenflächen, die im Weinbaukataster (Paragraph 7,) als ausgepflanzt oder gerodet eingetragen sind, weinbaulich zu nutzen.
  2. Absatz 2Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen sind verpflichtet, ihre in den Weinbaufluren liegenden Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes weinbaulich zu nutzen.
  3. Absatz 3Gerodete Weingartenflächen und gerodete Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes dürfen keiner anderen als einer weinbaulichen Nutzung zugeführt werden und sind vom Weinbautreibenden bzw. Bewirtschafter oder von der Weinbautreibenden bzw. Bewirtschafterin ehestmöglich, jedoch spätestens vor dem Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres, wieder zu bepflanzen.
  4. Absatz 4Von der Verpflichtung zur Bewirtschaftung gemäß Absatz eins und 2 sind Weingartenflächen und Weingartenflächen gerinfügigen Ausmaßes, die in den Flächenwidmungsplänen keine Widmung als Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel (SWW), Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel, in dem örtlich begrenzte Teile ausgewiesen werden, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind (SWWL), oder ländliche Gebiete (L) aufweisen, ausgenommen.
  5. Absatz 5Der Magistrat kann auf Antrag einer Eigentümerin bzw. eines Eigentümers einer Weingartenfläche bzw. einer Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung Ausnahmen von der Bewirtschaftungspflicht gemäß Absatz eins und Absatz 2, zur Nutzung der Flächen zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken bescheidmäßig bewilligen, wenn die marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Vermarktung, Absatz, Verpachtung, unvorhergesehene oder krisenhafte Ereignisse sowie sonstige berücksichtigungswürdige Gründe) eine weinbauliche Bewirtschaftung nicht zulassen.

§ 9

Text

Geheimhaltungspflicht und Aufbewahrung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsAuf Grund dieses Gesetzes gemachte Angaben und Erhebungen dürfen nur für die in diesem Gesetz und im Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, vorgesehenen Zwecke sowie zur Durchführung der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, und anderer Bestimmungen der Europäischen Union mit weinrechtlichem Inhalt verwendet werden.
  2. Absatz 2Die bei der Anlage und Führung des Weinbaukatasters sowie des Verzeichnisses der Weingärten geringfügigen Ausmaßes und bei der statistischen Auswertung mitwirkenden Organe sind verpflichtet, die Angaben der einzelnen Weinbautreibenden bzw. der Bewirtschafter außer im Fall dienstlicher Berichterstattung oder der Erstattung von Strafanzeigen, geheim zu halten. Die gleiche Pflicht trifft die Überwachungsorgane hinsichtlich der bei Erhebungen gemachten Beobachtungen.
  3. Absatz 3Die im Weinbaukataster bzw. im Verzeichnis der Weingärten geringfügigen Ausmaßes enthaltenen Angaben sind vom Magistrat für die Dauer von acht Weinwirtschaftsjahren, die auf das Weinwirtschaftsjahr folgen, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.

§ 10

Text

3. Abschnitt

Genehmigungssystem für Rebpflanzungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsWeingartenflächen und Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes dürfen nur innerhalb der mittels Verordnung des Magistrates ausgewiesenen Weinbaufluren ausgepflanzt werden.
  2. Absatz 2Das Nachpflanzen von Rebstöcken ist gestattet.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz eins aDie Auspflanzung einer Weingartenfläche (Neuanpflanzung, Wiederbepflanzung nach vorhergehender Rodung) ist der bzw. dem Weinbautreibenden nur nach Antragstellung und bescheidmäßiger Genehmigung gestattet.
  2. Absatz eins bDie Auspflanzung (Neuanpflanzung, Wiederbepflanzung nach vorhergehender Rodung) einer Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes bedarf keiner Genehmigung.
  3. Absatz 2Anträge auf Genehmigung von Neuanpflanzungen sind beim Magistrat jährlich im Zeitraum vom 15. Jänner bis 15. Februar einzubringen – vorzugsweise unter Verwendung des dazu zur Verfügung stehenden online-Formulars (Paragraph 7, Absatz 8,).
  4. Absatz 3Anträge auf Genehmigung für Wiederbepflanzungen nach vorhergehender Rodung sind ganzjährig bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres einzubringen – vorzugsweise unter Verwendung des dazu zur Verfügung stehenden online-Formulars (Paragraph 7, Absatz 8,).
  5. Absatz 4Die Anträge auf Genehmigung von Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen sind vom Magistrat im Hinblick auf die Artikel 64 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 3 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018, (Weinrechts-Sammelnovelle 2018), mittels Bescheid zu genehmigen oder abzulehnen.
  6. Absatz 5Stimmt die wieder zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, so kann das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 2018/274 Anwendung finden.
  7. Absatz 6Die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen ist für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Wien“ für höchstens 10 ha pro Jahr möglich.
  8. Absatz 7Die Auspflanzung darf grundsätzlich erst nach Erteilung der Genehmigung erfolgen, wobei die vollständige Auspflanzung des Weingartens durch die bzw. den Weinbautreibenden innerhalb der im Genehmigungsbescheid festgelegten Frist zu erfolgen hat.
  9. Absatz 8Die Weitergabe einer erteilten Genehmigung an einen anderen Weinbaubetrieb ist nicht zulässig.

§ 12

Text

4. Abschnitt
Sonderanlagen

Pflanzungen zu Versuchszwecken

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDem Magistrat ist die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken bestimmt sind, gemäß Artikel 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 für die nachfolgend genannten Zwecke vorab mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Prüfung der Anbaueignung einer bisher nicht klassifizierten Rebsorte;
    2. Ziffer 2
      wissenschaftliche Untersuchungen;
    3. Ziffer 3
      Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;
    4. Ziffer 4
      Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten.
  2. Absatz 2Paragraph 10, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Mitteilung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die katastermäßige Bezeichnung der Liegenschaft, welche durch die Pflanzung zu Versuchszwecken beansprucht werden soll, unter Anführung der Eigentumsverhältnisse;
    2. Ziffer 2
      die planliche Darstellung der Pflanzung sowie die Angabe ihres Flächenausmaßes;
    3. Ziffer 3
      die Angabe der anzupflanzenden Rebsorten;
    4. Ziffer 4
      den Versuchszweck;
    5. Ziffer 5
      die Versuchsdauer.
  4. Absatz 4Nach Abschluss des Versuches
    1. Litera a
      ist beim Magistrat ein Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung gemäß Paragraph 11, einzubringen oder
    2. Litera b
      sind die Pflanzungen auf eigene Kosten innerhalb von vier Monaten zu roden.

§ 13

Text

5. Abschnitt

Klassifizierung der Rebsorten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Magistrat hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Wien mit Verordnung die Kelter- und Tafeltraubensorten, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen nach Namen mit etwaigen synonymen Bezeichnungen und der Traubenfarbe zu klassifizieren.
  2. Absatz 2Die bzw. der Weinbautreibende, der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin darf
    – ausgenommen im Fall des Paragraph 12, – nur mittels Verordnung gemäß Absatz eins, klassifizierte Rebsorten pflanzen.

§ 14

Text

6. Abschnitt

Weinbauaufsicht

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Magistrat hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck sind die Organe des Magistrates berechtigt, die für die Kontrolle notwendigen Auskünfte einzuholen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen sowie Grundstücke zu begehen und Nachmessungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Den Begehungen können Organe der Landwirtschaftskammer Wien beigezogen werden.
  2. Absatz 2Die Weinbautreibenden bzw. die Bewirtschafter sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Absatz eins, und 3) jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen, die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie den Zutritt zu den Grundstücken sowie deren Nachvermessung zu gestatten. Auf Verlangen haben die Weinbautreibenden bzw. die Bewirtschafter die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
  3. Absatz 3Zu Erhebungen im Sinne des Absatz eins, zweiter Satz sind auch Bundeskellereiinspektoren (Paragraph 46, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 111 aus 2009,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,) ermächtigt.

§ 15

Text

Automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie personenbezogenen Daten des Weinbaukatasters können
    1. Ziffer eins
      zum Zwecke des Vollzuges des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, an den Magistrat beziehungsweise der Bundeskellereiinspektion und
    2. Ziffer 2
      an andere Dienststellen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, insbesondere der Landwirtschaftskammer Wien sowie der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zur Einarbeitung der Daten in das INVEKOS-System,

    weitergegeben werden.

  2. Absatz 2Eine Übermittlung an die „Agrarmarkt Austria (AMA) ist auch vor Beauftragung dieser gemäß Paragraph 28 b, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, auf Grund Paragraph 24, Absatz eins, Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, zum Zwecke der Errichtung des Weinbaukatasters zulässig.
  3. Absatz 3Der Magistrat hat auf Antrag dem zuständigen Vermessungsamt Auskunft über jede Änderung der Benützungsart der Grundstücke des Weinbaukatasters zu erteilen.

§ 16

Text

7. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      die Erstattung der Angaben gemäß Paragraphen 7, oder 12 Absatz eins und Absatz 3, unterlässt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 7, Absatz 7, oder Paragraph 14, Absatz 2, die erforderliche Hilfe bzw. Vorsorge für eine solche Hilfeleistung, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte oder die Vorlage der notwendigen Unterlagen verweigert, den geforderten Zutritt zu Grundstücken oder die Begleitung zu Grundstücken verweigert oder die Vornahme einer Grundstücksnachvermessung nicht duldet;
    3. Ziffer 3
      einer Verordnung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ungerechtfertigt zuwiderhandelt;
    4. Ziffer 4
      die Abgabe des Antrages gemäß Paragraph 7, Absatz 4, unterlässt;

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

  1. Absatz 2Wer der Bewirtschaftungspflicht entgegen Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 3 nicht nachkommt bzw. einer Bewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro, zu bestrafen.
  2. Absatz 3Wer Pflanzungen entgegen den Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins a, vornimmt oder solche Rebpflanzungen bewirtschaftet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe
    1. Litera a
      von mindestens 0,60 Euro und höchstens 0,75 Euro je m² gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschaftteter Fläche, wenn die nicht genehmigte Anpflanzung innerhalb von vier Monaten ab Mitteilung der Rodungsverpflichtung gerodet wird;
    2. Litera b
      von mindestens 1,20 Euro und höchstens 1,50 Euro je m² gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschaftteter Fläche, wenn die nicht genehmigte Anpflanzung im ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist gerodet wird;
    3. Litera c
      von mindestens 2,00 Euro und höchstens 2,50 Euro je m² gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschaftteter Fläche, wenn die nicht genehmigte Anpflanzung nach dem ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist gerodet wird.

zu bestrafen.

  1. Absatz 4Wer Rodungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Litera b, nicht oder nicht fristgerecht vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 3,50 Euro je m² der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu bestrafen.
  2. Absatz 5Wer eine erteilte Genehmigung für eine Neuanpflanzung oder eine Wiederbepflanzung innerhalb der festgeleten Frist (Paragraph 11, Absatz 7,) nicht zu mindestens im Ausmaß von 80 % der genehmigten Auspflanzfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500,00 Euro je nicht in Anspruch genommenen Hektar zu bestrafen.
  3. Absatz 6Bestehen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit einer Rebpflanzung, hat die bzw. der Weinbautreibende die Entnahme von Rebstöcken zwecks Feststellung des Auspflanzjahres im Wege einer Untersuchung der Stammquerschnitte durch Organe des Magistrates zu dulden.

§ 17

Text

Bezugnahme auf EU-Rechtsvorschriften

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDurch dieses Landesgesetz werden begleitende bzw. ausführende Regelungen hinsichtlich folgender Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 671;
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 549;
    3. Ziffer 3
      Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission, ABl. Nr. L 58 vom 28.2.2018, S. 1,
    4. Ziffer 4
      Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission, ABl. Nr. L 58 vom 28.2.2018, S. 60.

§ 18

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Wiener Weinbaugesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 63/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 71/2018, mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 bis 8 und Absatz 10, außer Kraft. Paragraph 6, Absatz 4 bis 8 und Absatz 10, Wiener Weinbaugesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 63/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 71/2018, tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  3. Absatz 3Die aufgrund Paragraph eins, Absatz 2, des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 52/2014, erlassene Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der die Weinbaufluren abgegrenzt werden, ABl. der Stadt Wien Nr. 26/2016, gilt als Verordnung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, dieses Gesetzes. Die aufgrund Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr 63/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 18/2003, erlassene Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der die Kelter- und Ta-feltraubensorten für das Land Wien klassifiziert werden, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2008, in der Fassung der Verordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 14/2018, gilt als Verordnung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, dieses Gesetzes.
  4. Absatz 4Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Bergweinbauflächen, ABl. der Stadt Wien Nr. 37/1995, außer Kraft.