Übergangsbestimmungen
§ 47.
(1) Berechtigungen und Bewilligungen einschließlich Bescheide über Eignungsfeststellungen, die nach dem Wiener Kinogesetz 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, oder dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 44/2019, erteilt wurden, gelten als Berechtigungen und Bewilligungen nach diesem Gesetz weiter.
(2) Eignungsfeststellungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 44/2019, oder dem Wiener Kinogesetz 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, für auf Dauer errichtete Veranstaltungsstätten gelten in ihrer letzten Fassung gemeinsam mit allfälligen Bescheiden über die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen als generelle Eignungsfeststellung gemäß § 18 Abs. 3 dieses Gesetzes.
(3) Bestehende Veranstaltungsstätten, die nach den bisherigen Vorschriften des Wiener Kinogesetzes 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, oder des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 44/2019, keiner Eignungsfeststellung bedurften, gelten als geeignet; auf diese Veranstaltungsstätten und auf nach diesen bisher geltenden Vorschriften bewilligte Veranstaltungsstätten sind die Bestimmungen der §§ 19 und 20 dieses Gesetzes anzuwenden. § 21 findet auf diese Veranstaltungsstätten insofern Anwendung, als die erste wiederkehrende Prüfung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen ist.
(4) Nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 44/2019, oder dem Wiener Kinogesetz 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, für Kino-, Film- oder Theatervorführungen verliehene Konzessionen gelten als Daueranmeldung (§ 3 Abs. 4).
(5) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren gelten die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 44/2019, des Wiener Kinogesetzes 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, und des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 4/1978, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, weiter.
(6) Auf Veranstaltungsstätten in einer gewerblichen Betriebsanlage, für welche eine gewerberechtliche Genehmigung vorliegt, ist eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Eignungsfeststellung nicht weiter anzuwenden, sofern die Inhaberin bzw. Inhaber der Veranstaltungsstätte der Behörde bekannt gibt, dass die Veranstaltungsstätte in Hinkunft im Rahmen der gewerberechtlichen Genehmigung betrieben und der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 in Anspruch genommen wird. Die Eignungsfeststellung erlischt in diesem Fall mit dem Einlangen der Anzeige bei der Behörde. Die Frist von fünf Jahren nach § 18 Abs. 5 dritter Satz beginnt für alle Veranstaltungsstätten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(7) Veranstaltungsstätten, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Eignungsfeststellung besteht, haben dem Erfordernis des § 22 Abs. 5 zu entsprechen, wenn
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1. | der Aufwand für die erforderlichen baulichen Änderungen wirtschaftlich zumutbar ist, oder |
2. | ein Umbau der Veranstaltungsstätte erfolgt, der mehr als 10% der Fläche der Veranstaltungsstätte betrifft, oder die Fläche um mehr als 10% vergrößert wird. |
(8) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 35 Abs. 1 gilt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Bedingungen zur Darbietung von Straßenkunst in Wien (Straßenkunstverordnung 2012), ABl. der Stadt Wien Nr. 2012/26, als Verordnung nach § 35 Abs. 1 dieses Gesetzes weiter.
(9) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 gelten die in § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 12/1971, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2019, genannten Gebiete als Volksbelustigungsorte gemäß § 36 dieses Gesetzes.