(1)Absatz einsDie zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Dreifache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr, wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den Schwellenwert (§§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, § 11 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, und § 10 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012) um mehr als das Zehnfache übersteigt.Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Dreifache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr, wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den Schwellenwert (Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 185 Absatz eins und 2 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Paragraph 11, Absatz eins, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, und Paragraph 10, Absatz eins, des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012) um mehr als das Zehnfache übersteigt.