Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2020 – WVPVO 2020, Fassung vom 18.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe der Gebühren in Vergaberechtsschutzverfahren (Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2020 – WVPVO 2020)

StF: LGBl. Nr. 33/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von Paragraph 14, Absatz 2, des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2020 – WVRG 2020, LGBl. für Wien Nr. 34/2020, wird verordnet:

§ 1

Text

Gebührensätze

Paragraph eins,

Für Anträge auf Nichtigerklärung und Feststellung (Paragraphen 18, Absatz eins,, 28 Absatz eins und 2 WVRG 2020) hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Bestimmungen des WVRG 2020 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben

380 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Bauaufträge

1267 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge

634 €

Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

634 €

Bauaufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

1267 €

Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich

3802 €

Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich

1267 €

Bauaufträge im Oberschwellenbereich

7605 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich

2534 €

Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich

3802 €

Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich

7605 €

§ 2

Text

Erhöhte Gebührensätze

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Dreifache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr, wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den Schwellenwert (Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 185 Absatz eins und 2 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Paragraph 11, Absatz eins, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, und Paragraph 10, Absatz eins, des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012) um mehr als das Zehnfache übersteigt.
  2. Absatz 2Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Sechsfache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr, wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den Schwellenwert (Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 185 Absatz eins und 2 BVergG 2018, Paragraph 11, Absatz eins, BVergGKonz 2018, und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012) um mehr als das 20fache übersteigt.
  3. Absatz 3Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Neunfache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr, wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den Schwellenwert (Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 185 Absatz eins und 2 BVergG 2018, Paragraph 11, Absatz eins, BVergGKonz 2018, und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012) um mehr als das 40fache übersteigt.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten für Ideenwettbewerbe mit der Maßgabe, dass an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmerinnen oder die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.

§ 3

Text

Reduzierte Gebührensätze

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß Paragraph eins, festgesetzten bzw. 10 % der gemäß Paragraph 2, erhöhten Gebühr.
  2. Absatz 2Der Gebührensatz gemäß Absatz eins, ist auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

§ 4

Text

Inkrafttreten

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, frühestens jedoch mit Inkrafttreten des WVRG 2020, LGBl. für Wien Nr. 34/2020. Gleichzeitig tritt die Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung – WVPVO, LGBl. für Wien Nr. 24/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 35/2018, außer Kraft.
  2. Absatz 2Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängigen Nachprüfungsverfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.