Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Bedienstetengesetz, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Wiener Bedienstetengesetz - W-BedG

StF: LGBl. Nr. 33/2017

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2017, CELEX-Nrn.: 31989L0391, 31991L0533, 31992L0085, 31997L0081, 32000L0043, 32000L0078, 32003L0088, 32004L0113, 32006L0054, 32010L0018, 32010L0041, 32011L0093, 32014L0027 und 32014L0054

Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2022,

Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2022,, CELEX-Nr.: 32019L1937

Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2022,

Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2022,

Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2022,

Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Präambel

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Ausschließungsgründe

Paragraph 3,

Dienstvertrag

Paragraph 4,

Verwaltungspraktikum

Paragraph 5,

Besondere fachliche Anstellungserfordernisse

Paragraph 6,

Dienstzeit

Paragraph 7,

Anrechnung von Vordienstzeiten

2. Abschnitt
Verwendung

Paragraph 8,

Berufsfamilien, Modellfunktionen, Modellstellen

Paragraph 9,

Modellstellen-Verordnung

Paragraph 10,

Zugangsverordnung

Paragraph 11,

Versetzung, Dienstzuteilung

Paragraph 12,

Verwendungsänderung

Paragraph 13,

Probeweise Verwendung

Paragraph 14,

Mischverwendungen

Paragraph 15,

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 16,

Abordnung

Paragraph 17,

Vertretung der Interessen der Gemeinde Wien in juristischen Personen

Paragraph 18,

Entsendung

3. Abschnitt
Pflichten der Bediensteten

Paragraph 19,

Allgemeine Pflichten

Paragraph 20,

Meldepflichten

Paragraph 21,

Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 22,

Diskriminierungsverbot

Paragraph 23,

Nichtvorliegen einer Diskriminierung

Paragraph 24,

Verbot der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts

Paragraph 25,

Benachteiligungsverbot im Zusammenhang mit dem Recht auf Freizügigkeit

Paragraph 26,

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

Paragraph 27,

Dienstpflichten gegenüber der bzw. dem Vorgesetzten

Paragraph 28,

Besondere Dienstpflichten der Vorgesetzten, der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter

Paragraph 29,

Amtsverschwiegenheit

Paragraph 30,

Befangenheit

Paragraph 31,

Ausbildung und Fortbildung

Paragraph 32,

Ausbildungskostenrückersatz

Paragraph 33,

Arbeitszeit

Paragraph 34,

Fixe Arbeitszeit

Paragraph 35,

Gleitende Arbeitszeit

Paragraph 36,

Telearbeit

Paragraph 36 a,

Mobiles Arbeiten

Paragraph 37,

Lehrverpflichtung der an den Schulen tätigen Bediensteten

Paragraph 37 a,

Ärztliche Untersuchung

Paragraph 38,

Abwesenheit vom Dienst

Paragraph 39,

Nebentätigkeit, Nebenbeschäftigung

Paragraph 40,

Dienstweg

Paragraph 41,

Dienstabzeichen, Dienstausweis

Paragraph 42,

Dienstbeurteilung

4. Abschnitt
Rechte der Bediensteten

Paragraph 43,

Krankenfürsorge

Paragraph 44,

Erholungsurlaub

Paragraph 45,

Zusatzurlaub für versehrte Bedienstete

Paragraph 46,

Verbrauch des Erholungsurlaubes

Paragraph 47,

Erkrankung und Pflegefreistellung während des Erholungsurlaubes

Paragraph 48,

Erholungsurlaub für Bedienstete mit Vordienstzeiten bei der Gemeinde Wien

Paragraph 49,

Erholungsurlaub für an Schulen tätige Bedienstete

Paragraph 50,

Sonderurlaub

Paragraph 51,

Anwendung von Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979

Paragraph 52,

Frühkarenz

Paragraph 53,

Eltern-Karenz

Paragraph 54,

Geteilte Eltern-Karenz

Paragraph 55,

Aufgeschobene Eltern-Karenz

Paragraph 56,

Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles

Paragraph 57,

Beschäftigung während der Eltern-Karenz

Paragraph 58,

Recht auf den früheren oder einen gleichwertigen Dienstposten

Paragraph 59,

Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes

Paragraph 59 a,

Altersteilzeit

Paragraph 60,

Pflegefreistellung

Paragraph 61,

Familienhospiz-Freistellung

Paragraph 62,

Familienhospiz-Teilzeit

Paragraph 63,

Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen

Paragraph 64,

Pflegeteilzeit

Paragraph 65,

Recht auf Information während einer (Eltern-)Karenz

Paragraph 66,

Dienstfreistellung zur Festigung und Besserung der Dienstfähigkeit

Paragraph 67,

Freijahr und Freiquartal

Paragraph 68,

Karenzurlaub

Paragraph 69,

Dienstfreistellung oder Außerdienststellung von Mandatarinnen und Mandataren

Paragraph 70,

Außerdienststellung im Zusammenhang mit öffentlichen Ämtern

Paragraph 71,

Dienstfreiheit für sonstige Funktionen

Paragraph 72,

Dienst- und Werkswohnung

Paragraph 73,

Dienstbekleidung

Paragraph 74,

Verhalten bei Gefahr

5. Abschnitt
Recht auf Besoldung

Paragraph 75,

Bezüge und Diensteinkommen

Paragraph 76,

Gehaltsschemata und Einreihungspläne

Paragraph 77,

Gehalt

Paragraph 78,

Erschwernisabgeltung

Paragraph 79,

Kinderbeitrag

Paragraph 80,

Beginn, Entfall und Erlöschen des Anspruchs auf Bezüge, auf Fortzahlung der Bezüge und auf den Zuschuss

Paragraph 81,

Sachbezüge

Paragraph 82,

Pensionskassenvorsorge

Paragraph 83,

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 84,

Verjährung

Paragraph 85,

Einstufung bei Beginn des Dienstverhältnisses

Paragraph 86,

Besoldungsrechtliche Stellung und Erfahrungsanstieg

Paragraph 87,

Aufzahlung bei Mischverwendung

Paragraph 88,

Besoldungsrechtliche Ansprüche bei Verwendungsänderung

Paragraph 89,

Einstufung bei Höherreihung

Paragraph 90,

Ausgleichszahlung bei Verwendung auf einer höher bewerteten Modellstelle

Paragraph 91,

Einstufung bei Rückreihung

Paragraph 92,

Ergänzungszahlung bei Rückreihung

Paragraph 93,

Fortzahlung der Bezüge

Paragraph 94,

Zuschuss

Paragraph 95,

Vergütungen

Paragraph 96,

Reisegebühren

Paragraph 97,

Kostenersätze

Paragraph 98,

Überstunden- und Mehrstundenvergütungen

Paragraph 99,

Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeitsvergütungen

Paragraph 100,

Vergütungen für Bereitschaftsdienste

Paragraph 101,

Vergütungen für Nebentätigkeiten

Paragraph 101 a,

Vergütungen für den spitalsärztlichen Dienst

Paragraph 102,

Vergütung für die ständige Stellvertretung

Paragraph 103,

Urlaubsabgeltung für Vergütungen

Paragraph 104,

Belohnungen

Paragraph 105,

Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 106,

Entlohnung bei Dienstfreistellung

Paragraph 107,

Entlohnung bei Inanspruchnahme eines Freijahres bzw. eines Freiquartals

Paragraph 108,

Entlohnung bei Beschäftigung während der Eltern-Karenz

Paragraph 109,

Entlohnung während eines Verwaltungspraktikums

Paragraph 110,

Entlohnung von Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung

Paragraph 111,

Entlohnung von klinischen Psychologinnen und Psychologen in Ausbildung

Paragraph 111 a,

Entlohnung von Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenpädagogen in Ausbildung

Paragraph 111 b,

Entlohnung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Ausbildung

Paragraph 112,

Entlohnung während eines Ferial- oder Pflichtpraktikums

Paragraph 113,

Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 114,

Vorschuss

Paragraph 115,

Sozialplan

Paragraph 115 a,

Entgelterhöhung für die Jahre 2022 und 2023 für die in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen als Pflege- und Betreuungspersonal tätigen Bediensteten

6. Abschnitt
Ansprüche bei Diskriminierung, Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen

Paragraph 116,

Schadenersatz wegen Diskriminierung bei Begründung des Dienstverhältnisses

Paragraph 117,

Schadenersatz wegen Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg

Paragraph 118,

Ansprüche wegen Diskriminierung bei Festsetzung des Entgelts, Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie den Arbeitsbedingungen

Paragraph 119,

Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 120,

Schadenersatz wegen Belästigung

Paragraph 121,

Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Viktimisierung

Paragraph 122,

Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts

Paragraph 123,

Geltendmachung von Schadenersatz und sonstigen Ansprüchen wegen Diskriminierung

Paragraph 124,

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 125,

Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen

Paragraph 126,

Erweiterter Geltungsbereich der Bestimmungen über Ansprüche wegen Diskriminierung

7. Abschnitt
Enden des Dienstverhältnisses

Paragraph 127,

Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses

Paragraph 128,

Folgebeschäftigung

Paragraph 129,

Kündigung

Paragraph 130,

Kündigungsfrist

Paragraph 131,

Sonderbestimmungen für befristete Dienstverhältnisse

Paragraph 132,

Einvernehmliche Auflösung

Paragraph 133,

Vorzeitige Auflösung

Paragraph 134,

Gerichtliche Verurteilung

Paragraph 135,

Dienstzeugnis

8. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 136,

Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union

Paragraph 137,

Verordnungserlassung

Paragraph 137 a,

Festlegung zu Paragraph 41, Absatz 5 a, Ziffer 2, Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Paragraph 138,

Weitergeltung von Beschlüssen

Paragraph 138 a,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 138 c,

Übergangsbestimmung zur 12. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz

Paragraph 138 d,

Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz

Paragraph 138 e,

Übergangsbestimmung zur 15. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz

Paragraph 139,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 140,

Zuständigkeit

Paragraph 141,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 142,

Richtlinienumsetzung

Paragraph 143,

Inkrafttreten

Präambel

Für die Stadt Wien als soziale Dienstgeberin standen bei der Umsetzung des neuen Dienst- und Besoldungsrechtes die Aspekte Transparenz, Fairness, Gendergerechtigkeit, Diskriminierungsfreiheit, Mobilität und Durchlässigkeit im Vordergrund. Anstelle eines rein ausbildungsbezogenen Systems wurde eine transparente funktionsorientierte Entlohnung mit höheren Einstiegsgehältern und abgeflachten Gehaltskurven entwickelt. Durch die Erhöhung der Durchlässigkeit und Mobilität, die treffsichere Suche und Auswahl am Arbeitsmarkt sowie die reversiblen Elemente bei Funktionsänderungen wurden die Voraussetzungen für eine kompetenzbasierte Personalressourcensteuerung geschaffen. Zur Unterstützung notwendiger Reform- und Strukturerfordernisse sowie kostendämpfender Maßnahmen im Rahmen der Budgetkonsolidierung sollen für die Organisation mittels Finanz- und Personalkennzahlen relevante Benchmarks definiert und Zielvorgaben festgelegt werden, deren Einhaltung durch ein laufendes Monitoring mit einem Berichtswesen zu verfolgen ist und bei deren Nichterreichung entsprechende Maßnahmen vorzusehen sind.

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, für Personen, deren vertragliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien nach dem 31. Dezember 2017 begründet worden ist sowie für Personen, die nach dem 31. Dezember 2017 unmittelbar nach Absolvierung eines Verwaltungspraktikums gemäß Paragraph 49 a, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 50, einer Modellstelle zugeordnet worden sind.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, nicht für
    1. Ziffer eins
      die Personen, für die das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, gilt;
    2. Ziffer 2
      die in Artikel 14, Absatz 2 und in Artikel 14, a Absatz 2, Litera e und Absatz 3, Litera b, B-VG genannten Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher;
    3. Ziffer 3
      die Lehrerinnen und Lehrer der Musikschule Wien;
    4. Ziffer 4
      die Aushilfs- und Saisonbediensteten;
    5. Ziffer 5
      die Lehrlinge;
    6. Ziffer 6
      die Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben, wenn mit ihnen Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden;
    7. Ziffer 7
      die Personen, die unmittelbar nach Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien durch Austritt gemäß Paragraph 73, der Dienstordnung 1994 – DO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 56, ein vertragliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründen.
  3. Absatz 3Ungeachtet Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 7, gilt dieses Gesetz – nach Maßgabe des Paragraph 138 d, – auch für die Bediensteten, die gemäß Paragraph 115 r, DO 1994 oder gemäß Paragraph 62 m, VBO 1995 rechtswirksam ihren Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz erklärt haben.

§ 2

Text

Ausschließungsgründe

Paragraph 2,

Ausgeschlossen von der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien sind:

  1. Ziffer eins
    Personen, die eine gerichtliche Verurteilung im Sinn des Paragraph 134, aufweisen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
  2. Ziffer 2
    Personen, die auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung, mit der der Verlust eines öffentlichen Amtes oder Dienstes verbunden ist, aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
  3. Ziffer 3
    Personen, die auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind, sofern nicht berücksichtigungswürdige Gründe für die Aufnahme sprechen.

§ 3

Text

Dienstvertrag

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
  2. Absatz 2Der Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Personalien der bzw. des Bediensteten,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung und Sitz der Dienstgeberin,
    3. Ziffer 3
      Beginn des Dienstverhältnisses,
    4. Ziffer 3 a
      ob und für welche Person die bzw. der Bedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,
    5. Ziffer 4
      ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird,
    6. Ziffer 5
      welchem Schema und welcher Berufsfamilie, Modellfunktion und Modellstelle die bzw. der Bedienstete angehört oder in den in Paragraphen 109 bis 112 genannten Fällen die Verwendung,
    7. Ziffer 6
      in welchem Ausmaß die bzw. der Bedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung),
    8. Ziffer 7
      ob und innerhalb welcher Frist die bzw. der Bedienstete eine Lehrabschlussprüfung abzulegen und/oder eine Dienstausbildung zu absolvieren hat.
  3. Absatz 3Dem Dienstvertrag ist beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Bekanntgabe des Dienstortes der bzw. des Bediensteten,
    2. Ziffer 2
      ein Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis der bzw. des Bediensteten im Wesentlichen das Wiener Bedienstetengesetz Anwendung findet.
  4. Absatz 4Das Dienstverhältnis gilt dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von einem Monat eingegangen werden.
  5. Absatz 5Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann nur einmal auf bestimmte Zeit, und zwar höchstens um ein Jahr, verlängert werden; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient. Wird das Dienstverhältnis über den Verlängerungszeitraum hinaus fortgesetzt, gilt es von da ab als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen.
  6. Absatz 6Absatz 5, gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Büro einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Landtags, eines Mitglieds des Stadtsenates, einer Bezirksvorsteherin bzw. eines Bezirksvorstehers oder in einem Klub des Wiener Gemeinderates, jeweils befristet bis zum letzten Tag des dritten vollen Kalendermonats nach dem Ende der jeweiligen Funktionsperiode des Gemeinderates oder der Bezirksvertretung, begründet oder verlängert wird oder
    2. Ziffer 2
      zur Ausübung der zeitlich begrenzten Funktion eines weisungsfreien Organs oder als Stadtrechnungshofdirektorin bzw. Stadtrechnungshofdirektor, jeweils für die Dauer der gesetzlichen Funktionsperiode, begründet oder verlängert wird.
    In den Fällen der Ziffer eins, und 2 können Dienstverhältnisse mehrmals auf bestimmte Zeit verlängert werden.
  7. Absatz 6 aDie Betrauung mit der Funktion als Leiterin bzw. Leiter des Büros einer Geschäftsgruppe des Magistrats gemäß Paragraph 106, der Wiener Stadtverfassung – WStV, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,, oder als Leiterin bzw. Leiter des Büros einer Bezirksvorsteherin bzw. eines Bezirksvorstehers ist unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis der bzw. des Bediensteten auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, nur befristet zulässig. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Die Zuordnung zu der für eine solche Funktion vorgesehenen Modellstelle und die damit jeweils verbundene besoldungsrechtliche Stellung gelten nur für die Dauer der Betrauung. Nach Beendigung der Funktion ist die Zuordnung zu einer Modellstelle, mit der ein niedrigeres Gehalt verbunden ist (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2,), ungeachtet der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, zulässig. Dabei sind Paragraphen 91 und 92 nicht anzuwenden und ist für die Einstufung in das neue Gehaltsband die bis zur Beendigung der Funktion zurückgelegte Gesamtdienstzeit (Paragraph 7, Absatz eins,) maßgebend.
  8. Absatz 7Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß Paragraph 4, sind bei der Anwendung des Absatz 4, letzter Satz und des Absatz 5, nicht zu berücksichtigen.
  9. Absatz 8Änderungen des Dienstvertrages, welche die Erhöhung des Monatsbezuges der bzw. des Bediensteten bewirken, bedürfen nicht der Schriftlichkeit.
  10. Absatz 9Im Zusammenhang mit der erstmaligen Heranziehung einer bzw. eines Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder zur Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlosen Personen sind die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien hiefür zuständigen Dienststellen zur Einholung und schriftlich dokumentierten Verarbeitung von Auskünften gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277, ermächtigt. Diese Auskünfte sind nach ihrer Überprüfung von den zuständigen Dienststellen unverzüglich zu löschen.
  11. Absatz 10Absatz 9, ist auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 genannten Bediensteten anzuwenden.
  12. Absatz 11Für Bedienstete mit einer Behinderung entfällt das Erfordernis, eine Dienstausbildung zu absolvieren (Absatz 2, Ziffer 7,), wenn die durch die Dienstausbildung nachzuweisenden Kenntnisse keine notwendige Voraussetzung für die sachgerechte Aufgabenerfüllung sind und die Art oder der Grad der Behinderung die Absolvierung der Dienstausbildung für die bzw. den Bediensteten unzumutbar macht. Dies gilt auch für die Absolvierung einer im Zusammenhang mit einer Verwendungsänderung (Paragraph 12,) erforderlichen Dienstausbildung.

§ 4

Text

Verwaltungspraktikum

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDas Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine Ausbildung an einer höheren Schule oder ein Studium an einer Fachhochschule oder einer Universität abgeschlossen haben, die Möglichkeit bieten, diese Ausbildung durch eine entsprechende praktische Ausbildung in der Verwaltung der Stadt Wien zu ergänzen. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Absatz 2Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die Verwaltungstätigkeit und die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten. Personen, die bereits ein Verwaltungspraktikum bei der Stadt Wien absolviert haben, und Personen, die bereits in einem sonstigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden sind, sind zum Verwaltungspraktikum nicht zuzulassen. Bei der Stadt Wien absolvierte Ferial- oder Pflichtpraktika stehen einer Zulassung zum Verwaltungspraktikum nicht entgegen.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz gilt für Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten mit der Maßgabe, dass Paragraph 3, Absatz 5 und 6, Paragraphen 7, und 11 bis 14, Paragraphen 16 bis 18, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 4,, Paragraphen 36,, 37, 44 und 45, Paragraph 46, Absatz 3 und 4 bis 6, Paragraphen 48 bis 50, 52 bis 59a, 61 bis 72, 127 bis 131 und Paragraph 132, Absatz 2, nicht anzuwenden sind. Die Bestimmungen des 5. Abschnitts sind nur insoweit anzuwenden, als dies in Paragraph 109, vorgesehen ist. Die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6,) ist unzulässig.
  4. Absatz 4Die Verwaltungspraktikantin bzw. der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums darf der Verbrauch des Freistellungsanspruches 16 Stunden für jeden begonnenen Kalendermonat nicht übersteigen. Paragraph 46, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 47, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.
  5. Absatz 5Dauert das Verwaltungspraktikum kürzer als zwölf Monate, vermindert sich das Ausmaß der Freistellung gemäß Absatz 4, in dem Verhältnis, das der Dauer dieses Verwaltungspraktikums zu zwölf Monaten entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Auf Verwaltungspraktika, deren Dauer sechs Monate nicht übersteigt, ist Absatz 4, zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Freistellungsanspruch mit Beginn des letzten Monats des Verwaltungspraktikums zur Gänze verbraucht werden darf.
  6. Absatz 6Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Verwaltungspraktikantin bzw. dem Verwaltungspraktikanten über das im Absatz 4, angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.
  7. Absatz 7Das Verwaltungspraktikum endet
    1. Ziffer eins
      durch Tod,
    2. Ziffer 2
      durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 132, Absatz eins,),
    3. Ziffer 3
      durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 133,),
    4. Ziffer 4
      durch gerichtliche Verurteilung (Paragraph 134,),
    5. Ziffer 5
      durch Zeitablauf,
    6. Ziffer 6
      durch schriftliche Erklärung der Verwaltungspraktikantin bzw. des Verwaltungspraktikanten,
    7. Ziffer 7
      durch schriftliche Erklärung der Dienstgeberin aus den in Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4, 5 oder 6 genannten Gründen oder
    8. Ziffer 8
      während der Probezeit (Paragraph 3, Absatz 4, zweiter Satz) jederzeit durch Erklärung der Dienstgeberin oder der Verwaltungspraktikantin bzw. des Verwaltungspraktikanten.
  8. Absatz 8Eine schriftliche Erklärung gemäß Absatz 7, Ziffer 6, oder 7 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.

§ 5

Text

Besondere fachliche Anstellungserfordernisse

Paragraph 5,

Auf die von der Gemeinde Wien anzustellenden Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagoginnen und Sonderkindergartenpädagogen, Hortpädagoginnen und Hortpädagogen sowie Sonderhortpädagoginnen und Sonderhortpädagogen sind Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 14 und Paragraph 16, Absatz 4, des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2003,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagoginnen und Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für Sonderhortpädagoginnen und Sonderhortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist.

§ 6

Text

Dienstzeit

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte entscheidende Dienstzeit beginnt – soweit der Lauf der Dienstzeit nicht gehemmt ist – mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien und endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.
  2. Absatz 2Der Lauf der Dienstzeit wird zur Gänze gehemmt durch
    1. Ziffer eins
      eine eigenmächtige und unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen,
    2. Ziffer 2
      eine Abwesenheit vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, oder
    3. Ziffer 3
      einen Karenzurlaub, sofern es sich nicht um einen Karenzurlaub gemäß Paragraph 68, Absatz 2, handelt.
  3. Absatz 3Der Lauf der Dienstzeit wird im halben Ausmaß gehemmt durch
    1. Ziffer eins
      eine Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (Paragraph 63,), oder
    2. Ziffer 2
      einen Karenzurlaub gemäß Paragraph 68, Absatz 2,
  4. Absatz 4Die Hemmung des Laufes der Dienstzeit erlischt rückwirkend im Fall des Absatz 2, Ziffer 2,, wenn das strafrechtliche Verfahren zu keiner Verurteilung führt.
  5. Absatz 5Die Zeit der Hemmung ist für den Erfahrungsanstieg (Paragraph 86,) nicht zu berücksichtigen.

§ 7

Text

Anrechnung von Vordienstzeiten

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Dienstzeit gemäß Paragraph 6 und die Summe der gemäß Absatz 2, angerechneten Zeiten (Vordienstzeiten) bilden, soweit sich aus Paragraph 86, Absatz 3, nichts anderes ergibt, die für den Erfahrungsanstieg (Paragraph 86,) maßgebende Gesamtdienstzeit. Für die besoldungsrechtliche Stellung (Paragraph 86, Absatz eins,) am Beginn des ersten Tages des Dienstverhältnisses sind, sofern sich aus Paragraph 85, Absatz 2, nichts anderes ergibt, allein die Vordienstzeiten maßgebend.
  2. Absatz 2Die dem Tag der Aufnahme vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit sind bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren auf die Gesamtdienstzeit gemäß Absatz eins, anrechenbar, wenn diese in einem Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, ausgeübt worden ist. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den die bzw. der Bedienstete am Tag der Aufnahme innehat.
  3. Absatz 2 aDie Anrechnung von dem Tag der Aufnahme vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit im Sinn des Absatz 2, hat über das Höchstausmaß von zehn Jahren hinaus insoweit zu erfolgen, als die den Dienstzeiten bei der Gemeinde Wien gleichwertigen oder identen Vordienstzeiten dieses Höchstausmaß übersteigen. Die Gleichwertigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den die bzw. der Bedienstete am Tag der Aufnahme innehat. Sie ist gegeben, wenn die Tätigkeiten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zumindest zu 75 % übereinstimmen.
  4. Absatz 3Die bzw. der Bedienstete ist anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie bzw. er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten mitzuteilen. Die Dienstgeberin hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.
  5. Absatz 4Teilt die bzw. der Bedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Dienstverhältnisses mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Aufnahme zu erbringen. Erfolgt die Belehrung gemäß Absatz 3, erst nach Beginn des Dienstverhältnisses, beginnen die in diesem Absatz genannten Fristen mit dem Tag der Belehrung. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
  6. Absatz 5Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.
  7. Absatz 6Absatz eins bis 5 gilt im Fall des Paragraph 109, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Tages der Aufnahme bzw. des Tages des Beginns des Dienstverhältnisses der Zeitpunkt der Zuordnung der bzw. des Bediensteten zu einer Modellstelle tritt.

§ 8

Text

2. Abschnitt
Verwendung

Berufsfamilien, Modellfunktionen, Modellstellen

Paragraph 8,

Sämtliche Dienstposten sind von der Dienstgeberin nach Maßgabe der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und jeweils aktueller Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile und Organigramme jeweils einer Berufsfamilie (Paragraph 76,), innerhalb dieser einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer konkreten Modellstelle zuzuordnen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.

§ 9

Text

Modellstellen-Verordnung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Stadtsenat hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Für die Festlegung der Modellstellen sind die in den Beschreibungen der Modellfunktionen (Anlage 1 zu diesem Gesetz) jeweils genannten Anforderungskriterien heranzuziehen.
  2. Absatz 2In dieser Verordnung hat auch die Zuordnung der einzelnen Modellstellen zu einem Gehaltsschema und einem Gehaltsband zu erfolgen.

§ 10

Text

Zugangsverordnung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Stadtsenat hat durch Verordnung die einschlägige Ausbildung und die facheinschlägige Erfahrung festzulegen, die jeweils für die Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen Voraussetzung sind (Zugangsverordnung), sofern diese Voraussetzungen nicht durch Berufsgesetze geregelt sind.
  2. Absatz 2Die Facheinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit der jeweiligen Modellfunktion verbunden sind.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht für die Modellfunktionen folgender Berufsfamilien:
    1. Ziffer eins
      Management Allgemein,
    2. Ziffer 2
      Führung Allgemein,
    3. Ziffer 3
      Führung Kindergarten,
    4. Ziffer 4
      Führung Feuerwehr,
    5. Ziffer 5
      Führung Berufsrettung,
    6. Ziffer 6
      Führung Bezirksgesundheitsamt,
    7. Ziffer 7
      Führung Pflege,
    8. Ziffer 8
      Führung MTDG,
    9. Ziffer 9
      entfällt; LGBl. für Wien Nr. 63/2019 vom 13. Dezember 2019
    10. Ziffer 10
      Führung IKT,
    11. Ziffer 11
      Management spitalsärztlicher Dienst sowie
    12. Ziffer 12
      Führung (spitals-)ärztlicher Dienst.

§ 11

Text

Versetzung, Dienstzuteilung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie bzw. der Bedienstete kann, wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen werden. Die Zuweisung zur Dienstleistung kann mit einer Verwendungsänderung verbunden sein. Erfolgt die Zuweisung zur Dienstleistung auf Dauer, liegt eine Versetzung, erfolgt sie nur vorübergehend, liegt eine Dienstzuteilung vor. Die Dienstzuteilung kann auch in der Weise erfolgen, dass die bzw. der Bedienstete unbeschadet ihrer bzw. seiner Verwendung bei der bisherigen Dienststelle für einen Teil der Arbeitszeit einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.
  2. Absatz 2Die bzw. der Bedienstete ist verpflichtet, den Dienst auch außerhalb ihrer bzw. seiner Dienststelle oder außerhalb der Gemeinde, in der die Dienststelle liegt, zu leisten. Ist durch die Versetzung oder Dienstzuteilung eine Übersiedlung in eine andere Gemeinde notwendig, ist der bzw. dem Bediensteten unter Wahrung der dienstlichen Interessen und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der bzw. des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

§ 12

Text

Verwendungsänderung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsEine Verwendungsänderung liegt vor, wenn eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter dauernd einer anderen Modellstelle zugeordnet wird. Eine Mischverwendung (Paragraph 14,) ist keine Verwendungsänderung.
  2. Absatz 2Eine Verwendungsänderung kann in der Zuordnung zu einer Modellstelle, mit der
    1. Ziffer eins
      ein höheres Gehalt (Höherreihung) oder
    2. Ziffer 2
      ein niedrigeres Gehalt (Rückreihung) oder
    3. Ziffer 3
      ein gleich hohes Gehalt (Umreihung)
    verbunden ist, bestehen. Für die Beurteilung, ob das mit der Modellstelle verbundene Gehalt höher, niedriger oder gleich hoch ist, ist ausschließlich die Summe aus dem Gehalt gemäß Paragraph 77, Absatz eins und der Erschwernisabgeltung gemäß Paragraph 78, maßgebend. Eine in diesem Sinn mit einem höheren Gehalt verbundene Modellstelle gilt als höher bewertete Modellstelle. Eine Verwendungsänderung ist, abgesehen von den in Absatz 3, geregelten Fällen, nur zulässig, wenn die bzw. der Bedienstete sämtliche der für die neue Modellstelle vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
  3. Absatz 3Eine Verwendungsänderung einer bzw. eines Bediensteten in eine Modellstelle, für die die Absolvierung einer Dienstausbildung erforderlich ist, kann ohne absolvierte Dienstausbildung unter der Bedingung erfolgen, dass die bzw. der Bedienstete die Dienstausbildung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgreich absolviert. Diese Frist soll drei Jahre nicht übersteigen. Sie kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen einmal erstreckt werden. Bei der Bemessung der Frist ist auf den Umfang und die Art der Ausbildung Bedacht zu nehmen. Wird die Dienstausbildung nicht innerhalb der eingeräumten Frist erfolgreich absolviert, tritt die Verwendungsänderung in jene Modellstelle ein, aus der die bzw. der Bedienstete seinerzeit rückgereiht bzw. umgereiht bzw. höhergereiht worden war. Die bzw. der Bedienstete ist dann so zu behandeln, als ob die im ersten Satz genannte Verwendungsänderung unterblieben wäre. Paragraph 92, ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Auf die gemäß Absatz 3, vorgesehene Dienstausbildung können Dienstausbildungen, die bei der Gemeinde Wien oder bei anderen Gebietskörperschaften absolviert worden sind, zur Gänze oder teilweise angerechnet werden, soweit die Ausbildungsinhalte vergleichbar sind.
  5. Absatz 5Eine Rückreihung ist zulässig
    1. Ziffer eins
      auf Antrag bzw. mit schriftlicher Zustimmung der bzw. des Bediensteten,
    2. Ziffer 2
      als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle im Sinn des Paragraph 3, oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007,
    3. Ziffer 3
      bei gesundheitlicher Beeinträchtigung, die dazu führt, dass die mit der bisherigen Tätigkeit verbundenen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden können, sofern eine Kündigung nicht in Frage kommt,
    4. Ziffer 4
      bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen,
    5. Ziffer 5
      wenn die weitere Belassung der bzw. des Bediensteten in ihrer bzw. seiner bisherigen Verwendung angesichts der Verletzung ihrer bzw. seiner Dienstpflichten nicht zu vertreten ist, sofern nicht mit Kündigung oder Entlassung vorgegangen werden kann.
  6. Absatz 6Die schriftliche Zustimmung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, kann von der bzw. dem Bediensteten innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerrufen werden. In diesem Fall gilt die Zustimmung als von Anfang an nicht erteilt.

§ 13

Text

Probeweise Verwendung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsSoll eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter dauerhaft auf einem Dienstposten verwendet werden, der einer höher oder gleich bewerteten Modellstelle einer anderen Modellfunktion zugeordnet ist, hat der Höherreihung bzw. der Umreihung eine probeweise Verwendung auf dem betreffenden Dienstposten voranzugehen. Die probeweise Verwendung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung.
  2. Absatz 2Die Dauer der probeweisen Verwendung beträgt sechs Monate.
  3. Absatz 3Erweist sich die bzw. der Bedienstete während der probeweisen Verwendung als nicht geeignet, ist die probeweise Verwendung unverzüglich zu beenden und die bzw. der Bedienstete ihrer bzw. seiner bisherigen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend zu verwenden. Andernfalls ist sie bzw. er nach sechs Monaten der betreffenden Modellstelle zuzuordnen sowie im Fall der Höherreihung in das dieser Modellstelle zugeordnete Gehaltsband einzureihen.
  4. Absatz 4Absatz eins bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter mit einer in Paragraph 13, Absatz 5, der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 55, genannten Funktion betraut wird.

§ 14

Text

Mischverwendungen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsEine Mischverwendung liegt vor, wenn der bzw. dem Bediensteten im Rahmen ihrer bzw. seiner Verwendung tageweise oder saisonal wechselnde Aufgaben übertragen werden können, die zwei oder mehreren Modellstellen unterschiedlicher Gehaltsbänder entsprechen.
  2. Absatz 2Der Stadtsenat hat in der Modellstellen-Verordnung (Paragraph 9,) jene Bereiche zu bezeichnen, in denen eine Mischverwendung zulässig ist. Dabei ist jede Mischverwendung der Modellstelle zuzuordnen, mit der das niedrigste in Frage kommende Gehalt gemäß Paragraph 77, Absatz eins, verbunden ist. Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß. Soweit die bzw. der Bedienstete im Rahmen der Mischverwendung zu Aufgaben einer der in Frage kommenden höher bewerteten Modellstelle herangezogen wird, gebührt ihr bzw. ihm eine Aufzahlung gemäß Paragraph 87,

§ 15

Text

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 15,

Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Personen, die in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft leben, Verwandte in gerader Linie und Seitenverwandte bis einschließlich Tante bzw. Onkel und Nichte bzw. Neffe, im gleichen Grad Verschwägerte sowie Personen, die im durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart verwendet werden, dass die bzw. der eine der bzw. dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet ist oder deren bzw. dessen unmittelbarer Kontrolle unterliegt. Gegebenenfalls ist durch entsprechende Versetzung auf einen gleichwertigen Dienstposten ohne Änderung der Bezüge Abhilfe zu treffen.

§ 16

Text

Abordnung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie bzw. der Bedienstete kann zur Dienstleistung abgeordnet werden
    1. Ziffer eins
      bei einer anderen Gebietskörperschaft, wenn dies im Sinn der gebotenen wechselseitigen Hilfeleistung der Gebietskörperschaften gelegen und mit keinem Nachteil für die Gemeinde Wien verbunden ist;
    2. Ziffer 2
      bei einem Klub des Wiener Gemeinderates (Paragraph 18, der Wiener Stadtverfassung);
    3. Ziffer 3
      bei einer nicht auf Gewinn gerichteten Körperschaft, Anstalt, Stiftung, einem solchen Fonds oder einer solchen Vereinigung, wenn
      1. Litera a
        die Gemeinde Wien an dieser Einrichtung beteiligt ist oder
      2. Litera b
        der Zweck dieser Einrichtung in der Förderung der Interessen Wiens und seiner Bevölkerung auf wirtschaftlichem, sozialem oder kulturellem Gebiet besteht;
    4. Ziffer 4
      bei einer wirtschaftlichen Unternehmung, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt oder die regelmäßig Dienstleistungen für die Gemeinde Wien erbringt oder wenn die Abordnung sonst im wirtschaftlichen Interesse der Gemeinde Wien gelegen ist.
  2. Absatz 2Die Abordnung darf nur im Einvernehmen mit der Stelle, bei der die bzw. der Bedienstete Dienst leisten soll, und nur mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten erfolgen. Sie darf nur unter der Bedingung verfügt werden, dass die bzw. der Bedienstete von der Stelle, bei der sie bzw. er Dienst leistet, kein Entgelt erhält; dies gilt nicht in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2.
  3. Absatz 3Die Abordnung kann auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf erfolgen.
  4. Absatz 4Die Abordnung ist nur zulässig, wenn sich die Stelle, bei der die bzw. der Bedienstete Dienst leisten soll, verpflichtet, der Gemeinde Wien den Aktivitätsaufwand für die bzw. den Bediensteten zu ersetzen. Bei der Abordnung mehrerer Bediensteter zu derselben Stelle kann eine pauschalierte Abgeltung vereinbart werden. Bei einer Abordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, Litera b, kann der Gemeinderat bestimmen, dass anstelle einer Subvention auf den Ersatz des Aktivitätsaufwandes gänzlich oder teilweise verzichtet wird. Bei einer Abordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, kann der Gemeinderat bestimmen, dass unter Anrechnung auf den Mitgliedsbeitrag der Gemeinde Wien auf den Ersatz des Aktivitätsaufwandes gänzlich oder teilweise verzichtet wird.
  5. Absatz 5Die bzw. der Bedienstete kann die Zustimmung zur Abordnung widerrufen. Dieser Widerruf bedarf zu seiner Wirksamkeit der Annahme durch die Dienstgeberin. Die Dienstgeberin darf die Annahme des Widerrufes nur verweigern, wenn dieser wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Im Fall der Annahme des Widerrufes ist die Abordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse der bzw. des Bediensteten so rasch wie möglich, spätestens aber ein Jahr nach dem Widerruf aufzuheben. Desgleichen ist auf Wunsch der Stelle, bei der die bzw. der Bedienstete Dienst leistet, die Abordnung so rasch wie möglich aufzuheben.
  6. Absatz 6Absatz 4, ist auf Abordnungen zur Dienstleistung beim Bund im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Kurzparkzonen nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7Soweit in einem Beschluss des Wiener Gemeinderates bei Abordnungen teilweise oder gänzlich auf den Ersatz des Aktivitätsaufwandes gemäß Paragraph 14, Absatz 4, dritter und vierter Satz der Vertragsbedienstetenordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 50, verzichtet wurde, gilt dieser Verzicht auch als Verzicht im Sinn des Absatz 4, dritter und vierter Satz.

§ 17

Text

Vertretung der Interessen der Gemeinde Wien in juristischen Personen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsWird die bzw. der Bedienstete beauftragt, die Interessen der Gemeinde Wien in einer juristischen Person,
    1. Ziffer eins
      an der die Gemeinde Wien unmittelbar oder durch eine andere juristische Person mittelbar beteiligt ist,
    2. Ziffer 2
      an die die Gemeinde Wien Subventionen leistet, oder
    3. Ziffer 3
      für die die Gemeinde Wien die Haftung übernommen hat,
    als Vertreterin bzw. Vertreter der Gemeinde Wien oder als Mitglied eines Organes oder Vertretungskörpers dieser juristischen Person wahrzunehmen, darf die bzw. der Bedienstete ein Entgelt oder eine Entschädigung hierfür nur mit Zustimmung der Dienstgeberin annehmen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, die bzw. der für die Tätigkeit für die juristische Person gemäß Paragraph 68, beurlaubt oder der gemäß Paragraphen 69 bis 71 vom Dienst freigestellt ist.
  3. Absatz 3Entgelte oder Entschädigungen, die entgegen Absatz eins, angenommen wurden, sind an die Gemeinde Wien abzuführen.

§ 18

Text

Entsendung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie bzw. der Bedienstete kann auf ihren bzw. seinen Antrag oder mit ihrer bzw. seiner Zustimmung
    1. Ziffer eins
      zur Ausbildung oder als Nationale Expertin bzw. als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der Europäischen Integration tätig ist, oder
    2. Ziffer 2
      zur Aus- und Fortbildung für ihre bzw. seine dienstliche Verwendung zu einer anderen Rechtsträgerin bzw. einem anderen Rechtsträger, oder
    3. Ziffer 3
      für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung
    entsendet werden.
  2. Absatz 2Die Entsendung gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer der Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
  3. Absatz 3Erhält die bzw. der Bedienstete im Zusammenhang mit der Entsendung Zuwendungen von dritter Seite, hat sie bzw. er diese Zuwendungen an die Gemeinde Wien abzuführen.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 nicht, wenn die bzw. der Bedienstete auf alle ihr bzw. ihm aus Anlass der Entsendung nach der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1981, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Bei einem Verzicht gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß Paragraph 24 a, der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien.
  5. Absatz 5Sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen (Staatsverträge) Abweichendes bestimmen, ist die Entsendung nach Absatz eins, Ziffer 3, nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung vor der Entsendung verpflichtet, der Gemeinde Wien einen Beitrag in der Höhe des Aktivitätsaufwandes für die Bedienstete bzw. den Bediensteten zu leisten.

§ 19

Text

3. Abschnitt
Pflichten der Bediensteten

Allgemeine Pflichten

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie bzw. der Bedienstete hat die ihr bzw. ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Sie bzw. er hat sich hierbei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
  2. Absatz 2Die bzw. der Bedienstete hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Parteien sowie Kundinnen und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Sie bzw. er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer bzw. seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
  3. Absatz 3Der bzw. dem Bediensteten ist es verboten, sich, ihren bzw. seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden.
  4. Absatz 4Die bzw. der Bedienstete ist grundsätzlich nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, die sich aus dem allgemeinen Geschäftskreis der Modellfunktion ergeben, in die sie bzw. er eingereiht ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann sie bzw. er nach Maßgabe ihrer bzw. seiner Eignung vorübergehend auch zur Besorgung anderer Geschäfte herangezogen werden.

§ 20

Text

Meldepflichten

Paragraph 20,
  1. Absatz eins aDie Leiterin bzw. der Leiter der internen Stelle oder die Leiterin bzw. der Leiter der externen Stelle nach dem Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz hat eine Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, vorzunehmen und für den Fall, dass der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung oder einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, dies der Leiterin bzw. dem Leiter der betroffenen Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung hat eine solche Mitteilung zu unterbleiben, sofern dies zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In diesem Fall kann die Leiterin bzw. der Leiter der internen Stelle oder die Leiterin bzw. der Leiter der externen Stelle Anzeige gemäß Paragraph 78, StPO erstatten.
  2. Absatz 2Ist eine Dienstverhinderung der bzw. des Bediensteten im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, oder eine Pflegefreistellung im Sinn des Paragraph 60, ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen (z. B. Dienstunfähigkeit oder Pflegefreistellung infolge eines Verkehrsunfalles mit Fremdverschulden), hat dies die bzw. der Bedienstete der Dienstgeberin unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht, wenn die Dienstverhinderung oder die Pflegefreistellung auf das schädigende Einwirken einer bzw. eines nahen Angehörigen (Paragraph 60, Absatz 6,) zurückzuführen ist. Auf Verlangen der Dienstgeberin hat die bzw. der Bedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Gemeinde Wien erforderliche personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 4, Ziffer eins und des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat die bzw. der Bedienstete der Dienstgeberin unverzüglich schriftlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung,
    2. Ziffer 2
      Standesveränderung,
    3. Ziffer 3
      jede Veränderung ihrer bzw. seiner Staatsangehörigkeit und ihres bzw. seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    4. Ziffer 4
      Änderung des Wohnsitzes,
    5. Ziffer 5
      Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes, wenn die bzw. der Bedienstete gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, mit Ausnahme der Urlaubsadresse,
    6. Ziffer 6
      Ruhen oder Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, des Dienstausweises oder eines Dienstabzeichens,
    7. Ziffer 7
      Besitz eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,,
    8. Ziffer 8
      Bezug eines Rehabilitationsgeldes der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien oder aus der gesetzlichen Krankenversicherung.

§ 21

Text

Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie bzw. der Bedienstete, die bzw. der gemäß Paragraph 20, Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn sie bzw. er einen derartigen Verdacht dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.
  2. Absatz 2Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der unter Einhaltung der Vorgaben des Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetzes oder eines gleichartigen Bundes- oder Landesgesetzes im guten Glauben Hinweise an eine interne oder externe Stelle gibt oder veröffentlicht, darf durch die Vertreterin bzw. den Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine Meldung nicht benachteiligt werden. Das 4. Hauptstück des Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetzes ist sinngemäß auf Bedienstete anzuwenden, die eine Hinweisgeberin bzw. einen Hinweisgeber bei der Hinweisgebung unterstützen.

§ 22

Text

Diskriminierungsverbot

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten ist es im Rahmen ihrer bzw. seiner dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft – zu diskriminieren. Insbesondere darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien niemand von einer bzw. einem Bediensteten unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, vor allem nicht
    1. Ziffer eins
      bei der Begründung des Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      bei der Festsetzung des Entgelts,
    3. Ziffer 3
      bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
    4. Ziffer 4
      bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung,
    5. Ziffer 5
      beim beruflichen Aufstieg im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 5, des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes –
      W-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1996,,
    6. Ziffer 6
      bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
    7. Ziffer 7
      bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses.
  2. Absatz 2Behinderung im Sinn des Absatz eins, erster Satz ist jede Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
  3. Absatz 3Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in Absatz eins, erster Satz genannten Merkmales in einer vergleichbaren Situation gegenüber einer anderen Person, auf die dieses Merkmal nicht zutrifft, zugetroffen hat oder zutreffen würde, benachteiligt wird.
  4. Absatz 4Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine ihrem Inhalt nach neutrale Regelung, ein solches Beurteilungskriterium oder eine solche Maßnahme Angehörige einer bestimmten ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung bzw. Personen mit einer Behinderung, in einem bestimmten Alter oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber Personen, auf die diese Merkmale nicht zutreffen, in besonderer Weise benachteiligt oder benachteiligen kann, es sei denn, die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Gleiches gilt für Merkmale gestalteter Lebensbereiche in Bezug auf Personen mit einer Behinderung.
  5. Absatz 5Als Diskriminierung gilt auch
    1. Ziffer eins
      die von einer bzw. einem Bediensteten erfolgte Anstiftung einer bzw. eines Bediensteten der Gemeinde Wien zu einem nach Absatz eins, oder Ziffer 2, verbotenen Verhalten,
    2. Ziffer 2
      jede nicht unter Absatz eins, zweiter Satz fallende, von einer bzw. einem Bediensteten gesetzte als Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung oder Beleidigung anzusehende oder diese bezweckende Verhaltensweise, die mit einem in Absatz eins, erster Satz genannten Merkmal in Zusammenhang steht, von der bzw. dem betroffenen Bediensteten als unerwünscht angesehen wird und die Würde dieser bzw. dieses Bediensteten verletzt oder dies bezweckt (Belästigung),
    3. Ziffer 3
      jede von einer bzw. einem Bediensteten getroffene nachteilige das Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis betreffende Entscheidung, insbesondere in Bezug auf die in Absatz eins, zweiter Satz genannten Angelegenheiten, die deshalb erfolgt, weil sich die bzw. der Bedienstete gegen eine Diskriminierung im Sinn dieses Gesetzes beschwert, eine solche zur Anzeige gebracht oder als Zeugin bzw. Zeuge oder Beteiligte bzw. Beteiligter in einem Verfahren wegen einer behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat,
    4. Ziffer 4
      jedes unter Absatz eins, zweiter Satz oder Ziffer eins bis 3 fallende Verhalten einer bzw. eines Bediensteten, das aus dem Grund der Behinderung einer bzw. eines Angehörigen im Sinn des Paragraph 60, Absatz 6, einer bzw. eines Bediensteten erfolgt, wenn die bzw. der betroffene Bedienstete die behinderungsbedingte und erforderliche Betreuung dieser bzw. dieses Angehörigen wahrnimmt.
  6. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 finden auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 5 genannten Bediensteten Anwendung.

§ 23

Text

Nichtvorliegen einer Diskriminierung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsEine Diskriminierung im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die unterschiedliche Behandlung auf Grund der Staatsangehörigkeit erfolgt, sofern dieser nicht Vorschriften der Europäischen Union über die Gleichstellung von Unionsbürgerinnen und
      -bürgern und von Drittstaatsangehörigen entgegenstehen,
    2. Ziffer 2
      die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme auf Grund der Art der auszuübenden dienstlichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung der Sicherung grundlegender dienstlicher Anforderungen dienen, sofern es sich um eine angemessene Anforderung handelt, oder
    3. Ziffer 3
      die unterschiedliche Behandlung auf Grund des Alters oder einer Behinderung durch ein rechtmäßiges Ziel (Absatz 2, oder 3) gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
  2. Absatz 2Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt insbesondere nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung zur Verwirklichung beschäftigungs-, arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitischer Ziele erforderlich ist, sofern die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme zur Erreichung eines dieser Ziele angemessen und erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen der Angemessenheit und Erforderlichkeit sind insbesondere zulässig:
    1. Ziffer eins
      Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für die Begründung des Dienstverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      Mindestanforderungen an das Dienstalter für bestimmte damit verbundene Vorteile,
    3. Ziffer 3
      die Festlegung eines Höchstalters für die Begründung des Dienstverhältnisses auf Grund besonderer Ausbildungserfordernisse für eine bestimmte Tätigkeit und
    4. Ziffer 4
      die Festlegung besonderer, der beruflichen Eingliederung von jugendlichen oder älteren Personen oder von Personen mit Fürsorgepflichten dienender Regelungen, Beurteilungskriterien oder Maßnahmen.
  3. Absatz 3Eine Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Behinderung liegt insbesondere nicht vor, wenn erforderliche und im Sinn des Artikel 5, der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, zu treffende angemessene Maßnahmen für Behinderte ergriffen werden oder nur deshalb nicht ergriffen werden, weil sie die Gemeinde Wien unverhältnismäßig belasten würden. Im letztgenannten Fall ist durch zumutbare Maßnahmen soweit als möglich zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der Behinderten im Sinn einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Zumutbare Maßnahmen wurden jedenfalls getroffen, wenn Maßnahmen für Behinderte nach den jeweils für sie geltenden Bestimmungen des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 49, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, ergriffen worden sind.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 finden auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 5 genannten Bediensteten Anwendung.

§ 24

Text

Verbot der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten ist im Rahmen ihrer bzw. seiner dienstlichen Tätigkeit auch jede unmittelbare und mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität (Paragraph 2, Absatz 4, W-GBG), die nicht vom Anwendungsbereich des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes erfasst ist, verboten. Diskriminierungen von Bediensteten sowie von Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben, auf Grund des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität sind nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz zu beurteilen.
  2. Absatz 2Eine Diskriminierung im Sinn des Absatz eins, erster Satz liegt auch vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten (sexuelle Belästigung) oder ein sonstiges geschlechtsbezogenes Verhalten, das keine sexuelle Belästigung darstellt (sonstige Belästigung auf Grund des Geschlechts), gesetzt wird, das
    1. Ziffer eins
      die Würde einer Frau oder eines Mannes beeinträchtigt oder dies bezweckt und
    2. Ziffer 2
      von der von diesem Verhalten betroffenen Person als unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird.
  3. Absatz 3Als Diskriminierung im Sinn des Absatz eins, gelten auch:
    1. Ziffer eins
      die von einer bzw. einem Bediensteten erfolgte Anstiftung einer bzw. eines Bediensteten der Gemeinde Wien zu einem nach Absatz eins, verbotenen Verhalten,
    2. Ziffer 2
      jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil sich die davon betroffene Person gegen eine Diskriminierung im Sinn des Absatz eins, beschwert, eine solche zur Anzeige gebracht oder als Zeugin bzw. Zeuge oder Beteiligte bzw. Beteiligter in einem Verfahren wegen einer behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat,
    3. Ziffer 3
      jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil die betroffene Person eine Belästigung im Sinn des Absatz 2, zurückgewiesen oder geduldet hat,
    4. Ziffer 4
      jede ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit deren Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie
    5. Ziffer 5
      jede ungünstigere Behandlung im Zusammenhang mit der Elternschaft.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 finden auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 5 genannten Bediensteten Anwendung.

§ 25

Text

Benachteiligungsverbot im Zusammenhang mit dem Recht auf Freizügigkeit

Paragraph 25,
  1. Absatz einsBedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. Nr. L 141 vom 27. Mai 2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589, ABl. Nr. L 107 vom 22. April 2016 S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Artikel 45, AEUV, Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) 492/2011 und Artikel eins, der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014 S. 8, gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt auch für Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben, soweit sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen.
  2. Absatz 2Absatz eins, findet auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 5 genannten Bediensteten Anwendung.

§ 26

Text

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

Paragraph 26,

Die bzw. der Bedienstete hat im Umgang mit den Vorgesetzten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder in sonstiger Weise diskriminierend sind.

§ 27

Text

Dienstpflichten gegenüber der bzw. dem Vorgesetzten

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie bzw. der Bedienstete hat ihre bzw. seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
  2. Absatz 2Die bzw. der Bedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  3. Absatz 3Hält die bzw. der Bedienstete eine Weisung aus einem anderen Grund für gesetzwidrig, kann sie bzw. er, bevor sie bzw. er die Weisung befolgt, ihre bzw. seine Bedenken der bzw. dem Vorgesetzten mitteilen. Bestätigt jedoch die bzw. der Vorgesetzte diese Weisung schriftlich, hat die bzw. der Bedienstete die Weisung zu befolgen.
  4. Absatz 4Die bzw. der Bedienstete hat eine Weisung, die sie bzw. er für gesetzwidrig hält, ohne schriftliche Bestätigung zu befolgen, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt.

§ 28

Text

Besondere Dienstpflichten der Vorgesetzten, der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie bzw. der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen. Sie bzw. er hat ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierbei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Arbeitszeit zu sorgen. Sie bzw. er hat das dienstliche Fortkommen ihrer bzw. seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
  2. Absatz eins aDie bzw. der Vorgesetzte hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 46, Absatz 4, oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die bzw. der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.
  3. Absatz 2Die Leiterin bzw. der Leiter einer Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihr bzw. ihm unterstehenden Organisationseinheiten zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

§ 29

Text

Amtsverschwiegenheit

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie bzw. der Bedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber den Vorgesetzten, den Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, und in den Fällen, in denen die bzw. der Bedienstete von der Dienstgeberin von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden wurde.
  2. Absatz 2Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort.
  3. Absatz 3Meldungen, Hinweise und Veröffentlichungen im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2, stellen keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.

§ 30

Text

Befangenheit

Paragraph 30,

Die bzw. der Bedienstete hat sich der Ausübung ihres bzw. seines Amtes zu enthalten und ihre bzw. seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre bzw. seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch die bzw. der befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 31

Text

Ausbildung und Fortbildung

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie bzw. der Bedienstete hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung ihrer bzw. seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden oder in denen sie bzw. er die für ihre bzw. seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
  2. Absatz 2Die bzw. der Bedienstete hat sich im Rahmen ihres bzw. seines Dienstverhältnisses einer zumutbaren Umschulung zu unterziehen, wenn ihre bzw. seine bisherige Dienstleistung durch den Entfall von Aufgaben entbehrlich wird oder sie ihre bzw. er seine bisherigen Aufgaben nicht mehr oder nur eingeschränkt zu erfüllen vermag.

§ 32

Text

Ausbildungskostenrückersatz

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie bzw. der Bedienstete hat der Dienstgeberin im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 132,), durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 133,), durch Kündigung (Paragraphen 129 und 130) oder durch gerichtliche Verurteilung (Paragraph 134,) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel. Die bzw. der Bedienstete ist vor Beginn der Ausbildung schriftlich über die Kostenrückersatzpflicht sowie über die Höhe der Ausbildungskosten zu informieren.
  2. Absatz 2Ausbildungskosten sind die von der Dienstgeberin tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene absolvierte Ausbildung, die der bzw. dem Bediensteten Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die diese bzw. dieser auch bei anderen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern verwerten kann. Die Ausbildung kann auch in Form einer Fort- oder Weiterbildung erfolgen. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten.
  3. Absatz 3Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis von der Dienstgeberin aus den in Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer 2,, 4, 7 und 8 angeführten Gründen gekündigt worden ist,
    2. Ziffer 2
      die bzw. der Bedienstete gemäß Paragraph 133, Absatz 3, aus wichtigem Grund ausgetreten ist,
    3. Ziffer 3
      die bzw. der Bedienstete das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung kündigt oder das Dienstverhältnis aus diesem Grund einvernehmlich aufgelöst wird, oder
    4. Ziffer 4
      das Dienstverhältnis nach mehr als vier Jahren nach dem Ende der Ausbildung nach Absatz 2, geendet hat.
  4. Absatz 4Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
    1. Ziffer eins
      die Kosten einer Dienstausbildung oder einer im dienstlichen Interesse angeordneten Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      die Kosten, die der Dienstgeberin aus Anlass der Vertretung der bzw. des Bediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und
    3. Ziffer 3
      die der bzw. dem Bediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
    nicht zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Absatz eins, zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, Freijahres oder Freiquartals nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Wird während einer Ausbildung im Sinne des Absatz 2, das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien gemäß Absatz eins, beendet, ohne dass ein in Absatz 3, genannter Grund vorliegt, oder eine solche Ausbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen, hat die bzw. der Bedienstete der Dienstgeberin die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. bis zum Abbruch der Ausbildung angefallenen Ausbildungskosten zu ersetzen.
  7. Absatz 7Der zurückzuzahlende Betrag darf das Fünffache des Monatsbezuges (mit Ausnahme des Kinderbeitrages, der Ausgleichszahlung bei Verwendung auf einer höher bewerteten Modellstelle und der Aufzahlung bei Mischverwendung), der der besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Bediensteten am Tag des Endens des Dienstverhältnisses bzw. im Falle des Absatz 6, am Tag der Beendigung der Ausbildung entspricht, nicht überschreiten.

§ 33

Text

Arbeitszeit

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie bzw. der Bedienstete hat die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten und ist nach den Weisungen ihrer bzw. seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet. Die Arbeitszeitaufzeichnungen können auch automationsunterstützt erfolgen.
  2. Absatz 2Sofern in Paragraph 37, nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Normalarbeitszeit der bzw. des Bediensteten 40 Stunden wöchentlich. In den Dienstplänen (Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz 5,) sind
    – soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
  3. Absatz 3Überstunden sind je nach Anordnung
    1. Ziffer eins
      im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Ziffer 2
      nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. Ziffer 3
      im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
    Für Überstunden, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, ist Ziffer eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verhältnis für den Freizeitausgleich 1:2 beträgt. Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Diese Frist kann mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten um bis zu weitere sechs Monate erstreckt werden.
  4. Absatz 4Die bzw. der Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen zur Leistung von Bereitschaftsdienst außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitszeit verpflichtet werden. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich die bzw. der Bedienstete in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung ihre bzw. seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat. Abweichend von Absatz 3, sind Überstunden, in die regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt, im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
  5. Absatz 5Soweit es dienstliche Rücksichten erfordern, kann die bzw. der Bedienstete fallweise verpflichtet werden, in ihrer bzw. seiner dienstfreien Zeit ihren bzw. seinen Aufenthalt so zu wählen, dass sie bzw. er jederzeit erreichbar und binnen einer der im Anlassfall von ihr bzw. ihm auszuübenden Tätigkeit adäquaten Zeit zum Antritt ihres bzw. seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Wird eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der sie bzw. er Dienst versehen hat, als Arbeitszeit.
  6. Absatz 6Reisezeiten sind die Zeiten von Reisebewegungen (Hin- und Rückreise) auf Grund von Dienstreisen an außerhalb des Dienstortes gelegene Orte, während derer eine tatsächliche Dienstleistung nicht erbracht wird. Reisezeiten gelten insoweit als Arbeitszeit, als dies zur Erreichung des Ausmaßes der für den Tag der Reisebewegung im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit oder der sich aus dem Fixdienstplan ergebenden Arbeitszeit erforderlich ist.
  7. Absatz 7Bei Vorliegen der in Paragraph 61, Absatz eins, genannten Voraussetzungen, ausgenommen das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes, welches nicht gegeben sein muss, können der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der keine Familienhospiz-Freistellung gemäß Paragraph 61, oder Familienhospiz-Teilzeit gemäß Paragraph 62, in Anspruch nimmt, Diensterleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung udgl.) gewährt werden, wenn dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führt. Die anspruchsbegründenden Umstände und die Angehörigeneigenschaft sind glaubhaft zu machen. Diensterleichterungen (Art, Dauer etc.) sind zumindest in einem Aktenvermerk, der auch der bzw. dem Bediensteten zur Kenntnis zu bringen ist, festzuhalten.
  8. Absatz 8Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, können der bzw. dem Bediensteten nach einem längeren Krankenstand auf Empfehlung der Arbeitsmedizinerin bzw. des Arbeitsmediziners (Paragraph 64, Absatz eins, des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 oder Paragraph 79, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) Erleichterungen bei der Dienstverrichtung (z. B. Ausnahme von bestimmten Tätigkeiten, Leichtdienst, Reduktion der Arbeitszeit) gewährt werden. Eine Reduktion der Arbeitszeit ist längstens auf die Dauer von drei Monaten zulässig. Absatz 7, letzter Satz gilt sinngemäß.
  9. Absatz 9Ein längerer Krankenstand im Sinn des Absatz 8, liegt vor, wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall länger als 50 Kalendertage dauert. Bei der Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung sind Zeiten der Dienstverhinderung, zwischen denen im Urlaub gemäß Paragraph 44, zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen liegen, zusammenzurechnen.

§ 34

Text

Fixe Arbeitszeit

Paragraph 34,
  1. Absatz einsFür Bedienstete, auf die Paragraph 35, nicht anzuwenden ist, ist ein Fixdienstplan zu erstellen, in welchem die Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse möglichst regelmäßig und bleibend aufzuteilen ist.
  2. Absatz 2Die Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Die Dauer des Durchrechnungszeitraumes, welcher maximal 52 Wochen betragen darf, sowie das Ausmaß der Über- und Unterschreitung der Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Fixdienstplan festzulegen.
  3. Absatz 3Beim Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst ist bei der Festlegung der Dauer des Durchrechnungszeitraumes auf die besonderen Erfordernisse dieser Dienste, insbesondere auch auf die Dauer des Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienstes, Bedacht zu nehmen. Solche Dienste liegen vor, wenn Bedienstete aus organisatorischen Gründen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nach einem bestimmten Zeitplan sukzessive eingesetzt werden, unabhängig davon, ob es zu zeitmäßigen Überschneidungen in der Dienststelle kommt oder nicht.
  4. Absatz 4Die bzw. der Bedienstete hat auf schriftliche oder mündliche Anordnung Mehrdienstleistungen zu erbringen. Ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Mehrdienstleistungen gelten dann als angeordnet, wenn
    1. Ziffer eins
      die bzw. der Bedienstete eine zur Anordnung von Mehrdienstleistungen befugte Person nicht erreichen konnte,
    2. Ziffer 2
      die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht vorhersehbar war und
    3. Ziffer 3
      die bzw. der Bedienstete diese Mehrdienstleistung unverzüglich der bzw. dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nach deren Erbringung unter Darlegung der Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit der Mehrdienstleistung schriftlich meldet.
    Mehrdienstleistungen, die mündlich angeordnet wurden oder die im Sinn des zweiten Satzes als angeordnet gelten, sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Anordnung bzw. Meldung von der bzw. dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten schriftlich zu bestätigen.
  5. Absatz 5Die bzw. der Bedienstete ist zur Erbringung von Mehrdienstleistungen nicht verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen dem entgegenstehen und diese das öffentliche oder dienstliche Interesse an der Erbringung der Mehrdienstleistungen überwiegen. Wird durch angeordnete Mehrdienstleistungen die Normalarbeitszeit überschritten, liegen Überstunden vor.
  6. Absatz 6Abweichend von Paragraph 33, Absatz 3, sind Zeiten einer von der bzw. dem Bediensteten angestrebten Einarbeitung von Arbeitszeit (z. B. bei einem Diensttausch oder einer sonstigen Verlegung der Zeit der Dienstleistung) ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

§ 35

Text

Gleitende Arbeitszeit

Paragraph 35,
  1. Absatz einsFür Bedienstete, die nicht im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet werden, auf welche Paragraph 37, nicht anzuwenden ist und die nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, für den die gleitende Arbeitszeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht in Betracht kommt, ist die gleitende Arbeitszeit einzuführen. Unter gleitender Arbeitszeit ist jene Form der Arbeitszeit zu verstehen, bei der die bzw. der Bedienstete innerhalb des Gleitzeitrahmens unter Berücksichtigung der sich aus Absatz 2, ergebenden Zeiten, in denen die bzw. der Bedienstete jedenfalls Dienst zu versehen hat, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen kann.
  2. Absatz 2Sofern nicht ein einheitlicher Gleitzeitdienstplan für mehrere Dienststellen durch die Dienstgeberin festgesetzt wurde, ist für jede Dienststelle – allenfalls für einzelne Bereiche einer Dienststelle gesondert – ein Gleitzeitdienstplan zu erstellen, der die nachstehenden Inhalte nach den dienstlichen Erfordernissen für die jeweiligen Arbeitsbereiche zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Arbeitstage: das sind jene Tage der Woche, an denen die bzw. der Bedienstete die Normalarbeitszeit zu erbringen hat;
    2. Ziffer 2
      Gleitzeitrahmen: das ist der Zeitraum, in welchem die bzw. der Bedienstete den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit an den in Ziffer eins, genannten Tagen grundsätzlich selbst bestimmen kann; der Gleitzeitrahmen ist innerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr festzulegen und hat mindestens zwölf Stunden zu betragen;
    3. Ziffer 3
      Blockzeit: das ist jener Zeitraum innerhalb des Gleitzeitrahmens, in welchem die bzw. der Bedienstete jedenfalls Dienst zu versehen hat; die Blockzeit hat zwischen drei und sechs Stunden täglich zu betragen; von der Festlegung einer Blockzeit kann abgesehen werden, wenn dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen;
    4. Ziffer 4
      Sollzeit: das ist jener Teil der Arbeitszeit, welcher unter Bedachtnahme auf die wöchentliche Normalarbeitszeit an einem Arbeitstag durchschnittlich zu erbringen ist; sie beträgt im Rahmen der Fünf-Tage-Woche acht Stunden täglich und dauert – sofern nichts anderes vorgesehen ist – von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr;
    5. Ziffer 5
      Servicezeiten: das ist jener außerhalb der Blockzeit, aber – sofern nichts anderes vorgesehen ist – innerhalb der Sollzeit liegende Zeitraum, in welchem zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bestimmte Bedienstete bzw. eine bestimmte Anzahl von Bediensteten Dienst zu versehen haben;
    6. Ziffer 6
      Durchrechnungszeitraum: das ist jener Zeitraum, in welchem die wöchentliche Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der sich aus Ziffer 7, ergebenden zulässigen Abweichungen durchschnittlich zu erbringen ist; der Durchrechnungszeitraum hat mindestens einen Kalendermonat zu betragen;
    7. Ziffer 7
      Grenzen des zulässigen Gleitzeitsaldos: das ist das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum; Überschreitungen sind mit einem Ausmaß von 40 Stunden, Unterschreitungen mit einem Ausmaß von zehn Stunden festzulegen.
  3. Absatz 3Die Dauer der von der bzw. dem Bediensteten innerhalb des Gleitzeitrahmens auf Grund ihrer bzw. seiner eigenen Disposition unter Berücksichtigung der in Absatz 2, Ziffer 3 und 5 genannten Zeiten festgelegten Arbeitszeit ist mit täglich maximal zwölf Stunden begrenzt.
  4. Absatz 4Die bzw. der Bedienstete hat auf schriftliche oder mündliche Anordnung Mehrdienstleistungen zu erbringen. Ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Mehrdienstleistungen gelten dann als angeordnet, wenn
    1. Ziffer eins
      die bzw. der Bedienstete eine zur Anordnung von Mehrdienstleistungen befugte Person nicht erreichen konnte,
    2. Ziffer 2
      die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht vorhersehbar war und
    3. Ziffer 3
      die bzw. der Bedienstete diese Mehrdienstleistung unverzüglich der bzw. dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nach deren Erbringung unter Darlegung der Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit der Mehrdienstleistung schriftlich meldet.
    Mehrdienstleistungen, die mündlich angeordnet wurden oder die im Sinn des zweiten Satzes als angeordnet gelten, sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Anordnung bzw. Meldung von der bzw. dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten schriftlich zu bestätigen.
  5. Absatz 5Die bzw. der Bedienstete ist zur Erbringung von Mehrdienstleistungen nicht verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen dem entgegenstehen und diese das öffentliche oder dienstliche Interesse an der Erbringung der Mehrdienstleistungen überwiegen.
  6. Absatz 6Überstunden sind die von der bzw. dem Bediensteten auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen,
    1. Ziffer eins
      durch die die wöchentliche Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraums überschritten wird oder
    2. Ziffer 2
      soweit dadurch die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden überschreitet oder
    3. Ziffer 3
      die außerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr liegen oder
    4. Ziffer 4
      die an anderen als im Gleitzeitdienstplan festgelegten Arbeitstagen geleistet wurden.
  7. Absatz 7Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (Absatz 2, Ziffer 7,), das sind ohne Anordnung im Sinn des Absatz 4, erfolgte Überschreitungen der Normalarbeitszeit, sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
  8. Absatz 8Absatz 2, Ziffer 2, letzter Halbsatz und Absatz 6, Ziffer 3, finden auf den Forst- und Landwirtschaftsbetrieb der Stadt Wien insoweit keine Anwendung, als die Besonderheit der Tätigkeit eine außerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr gelagerte Normalarbeitszeit erfordert.

§ 36

Text

Telearbeit

Paragraph 36,
  1. Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann Telearbeit eingeführt werden. Telearbeit ist jene Organisationsform der Arbeit, bei der regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung der bzw. des Bediensteten (Telearbeitsplatz) unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie verrichtet werden.
  2. Absatz 2Die Verrichtung von Telearbeit kann mit der bzw. dem Bediensteten vereinbart werden, sofern sich diese bzw. dieser verpflichtet hat,
    1. Ziffer eins
      die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sowie
    2. Ziffer 2
      den Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeberin, den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Präventivdiensten sowie den zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Organen Zugang zum Telearbeitsplatz zu gewähren, soweit dies
      1. Litera a
        zur Durchführung von Aufbau-, Adaptierungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten,
      2. Litera b
        zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften,
      3. Litera c
        zur Kontrolle der Einhaltung der in Ziffer eins, genannten Pflichten und
      4. Litera d
        zur Entfernung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln, die von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt wurden,
      erforderlich ist. Für den Zugang zum Telearbeitsplatz außerhalb der betriebsbestimmten Zeit ist das zeitliche Einvernehmen mit der bzw. dem Bediensteten herzustellen.
  3. Absatz 3Bei der Telearbeit gliedert sich die Arbeitszeit in
    1. Ziffer eins
      eine betriebliche Arbeitszeit und
    2. Ziffer 2
      eine außerbetriebliche Arbeitszeit, wobei diese in eine betriebsbestimmte Arbeitszeit und eine selbstbestimmte Arbeitszeit aufzuteilen ist.
  4. Absatz 4Die außerbetriebliche Arbeitszeit wird am Telearbeitsplatz absolviert und hat mindestens 20 % und höchstens 60 % der Normalarbeitszeit der bzw. des Telearbeit verrichtenden Bediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, zu betragen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann in Ausnahmefällen eine außerbetriebliche Arbeitszeit von mehr als 60 % vereinbart werden. Während der betriebsbestimmten Arbeitszeit hat sich die bzw. der Telearbeit verrichtende Bedienstete dienstlich erreichbar zu halten. Die selbstbestimmte Arbeitszeit kann an den Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr absolviert und von der bzw. dem Telearbeit verrichtenden Bediensteten frei gewählt werden, wobei die höchstzulässige Dauer der Arbeitszeit zwölf Stunden täglich nicht überschreiten darf.
  5. Absatz 5Für die Telearbeit verrichtende Bedienstete bzw. für einen solchen Bediensteten ist ein Telearbeitsdienstplan zu erstellen, der die Dauer und die zeitliche Lagerung der betrieblichen Arbeitszeit unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, oder Paragraph 35 und des betriebsbestimmten Teils der außerbetrieblichen Arbeitszeit sowie das zeitliche Ausmaß der selbstbestimmten Arbeitszeit der außerbetrieblichen Arbeitszeit zu regeln hat.
  6. Absatz 6Wird die bzw. der Telearbeit verrichtende Bedienstete aufgefordert, während ihrer bzw. seiner außerbetrieblichen Arbeitszeit in die Dienststelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
  7. Absatz 7Der bzw. dem Bediensteten sind die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung und die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
  8. Absatz 8Die Telearbeit kann von der Dienstgeberin jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich für beendet erklärt werden. In begründeten Fällen, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Datensicherheit, bei Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder anderer Geheimhaltungspflichten durch die bzw. den Bediensteten, kann die Dienstgeberin die Telearbeit mit sofortiger Wirkung für beendet erklären. Auf Antrag der bzw. des Bediensteten hat die Dienstgeberin die Telearbeit unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse der bzw. des Bediensteten so rasch wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, für beendet zu erklären.

§ 36a

Text

Mobiles Arbeiten

Paragraph 36 a,
  1. Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit der bzw. dem Bediensteten vereinbart werden, fallweise an einzelnen Tagen oder stundenweise bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer bzw. seiner Wohnung oder einer von ihr bzw. ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer bzw. seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zu verrichten (mobiles Arbeiten). Die Vereinbarung von mobilem Arbeiten darf nur erfolgen, wenn eine bedienstetenschutzrechtliche Unterweisung erfolgt ist und sich die bzw. der Bedienstete verpflichtet hat, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 2Mobiles Arbeiten ist nur im Rahmen des für die Bedienstete bzw. den Bediensteten geltenden Dienstplanes (Paragraph 34, Absatz eins, bzw. Paragraph 35, Absatz 2,) und nur im Ausmaß von höchstens 60 % der Normalarbeitszeit der bzw. des Bediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, möglich. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann das Ausmaß in Ausnahmefällen mit mehr als 60 % der Normalarbeitszeit vereinbart werden. Die höchstzulässige Dauer der Arbeitszeit darf zwölf Stunden täglich nicht überschreiten. Die bzw. der mobil arbeitende Bedienstete hat den Ort der Dienstverrichtung während des mobilen Arbeitens so zu wählen, dass die dienstliche Erreichbarkeit gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Die Vereinbarung von Telearbeit (Paragraph 36,) schließt mobiles Arbeiten nicht aus, jedoch ist an Tagen, an denen die bzw. der Bedienstete Telearbeit verrichtet, mobiles Arbeiten nicht zulässig. Wird mit einer bzw. einem Bediensteten sowohl Telearbeit als auch mobiles Arbeiten vereinbart, darf das Ausmaß der außerbetrieblichen Arbeitszeit der Telearbeit und des mobilen Arbeitens insgesamt höchstens 60 % der Normalarbeitszeit der bzw. des Bediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, betragen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann dieses Ausmaß in Ausnahmefällen mit mehr als 60 % der Normalarbeitszeit vereinbart werden.
  4. Absatz 4Wird die bzw. der Bedienstete, während sie bzw. er mobil arbeitet, aufgefordert, in die Dienststelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
  5. Absatz 5Die erforderliche IKT-Ausstattung ist grundsätzlich von der Dienstgeberin bereitzustellen. Mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten ist auch die Nutzung privater IKT-Endgeräte unter Wahrung der IKT-Sicherheit zulässig.
  6. Absatz 6Die Vereinbarung gemäß Absatz eins, kann sowohl von der Dienstgeberin als auch von der bzw. dem Bediensteten jederzeit ohne Angabe von Gründen für beendet erklärt werden. Der bzw. dem Bediensteten dürfen daraus keine ungerechtfertigten Nachteile entstehen.

§ 37

Text

Lehrverpflichtung der an den Schulen tätigen Bediensteten

Paragraph 37,
  1. Absatz einsAuf eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten, die bzw. der hauptberuflich als Leiterin bzw. Leiter oder Lehrerin bzw. Lehrer (Paragraph 5, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig ist, sind Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/ 1965, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      bei Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, des genannten Bundesgesetzes an die Stelle der Dienstzulagengruppen im Sinn des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956 folgende Gruppen treten:
      Gruppe I          mehr als 12 Klassen
      Gruppe II        9 bis 12 Klassen
      Gruppe III      8 Klassen
      Gruppe IV        4 bis 7 Klassen
      Gruppe V         1 bis 3 Klassen.
    2. Ziffer 2
      die Unterrichtsstunden der Lehrerinnen und Lehrer an der Modeschule mit 1,000 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen sind, ausgenommen Unterrichtsstunden in Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan Schularbeiten abzuhalten sind und für die im Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz eine Anrechnung mit höheren Werteinheiten vorgesehen ist;
    3. Ziffer 3
      die Unterrichtsstunden der Lehrerinnen und Lehrer für Kindergartenpraxis und Hortpraxis an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik mit 1,050 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen sind.       
  2. Absatz 2Der Stadtsenat kann das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung unter Beachtung der Belastung der Lehrerin bzw. des Lehrers im Vergleich zu der in Absatz eins, bestimmten Bewertung der Unterrichtsleistungen festsetzen, soweit
    1. Ziffer eins
      Unterrichtsgegenstände durch Absatz eins, nicht erfasst sind oder neu eingeführt werden,
    2. Ziffer 2
      von der Lehrerin bzw. dem Lehrer Dienstleistungen außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden.

§ 37a

Text

Ärztliche Untersuchung

Paragraph 37 a,

Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung der bzw. des Bediensteten, so hat sich diese bzw. dieser auf Anordnung des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser, sofern es ihr bzw. ihm zumutbar ist, mitzuwirken.

§ 38

Text

Abwesenheit vom Dienst

Paragraph 38,
  1. Absatz einsIst die bzw. der Bedienstete durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, ihre bzw. seine Person betreffenden Grund verhindert, den Dienst zu versehen, hat sie bzw. er dies der bzw. dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Die bzw. der Bedienstete hat den Grund für die Dienstverhinderung zu bescheinigen, wenn es die bzw. der Vorgesetzte verlangt, oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ist durch eine ärztliche Bestätigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt zu bescheinigen.
  2. Absatz 2Eine wegen Krankheit oder Unfall vom Dienst abwesende Bedienstete oder ein solcher Bediensteter hat sich auf Verlangen der Dienstgeberin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser Untersuchung, sofern es ihr bzw. ihm zumutbar ist, mitzuwirken.
  3. Absatz 3Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, einberufen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, zugewiesen wird, hat dies der Dienstgeberin innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder des Zuweisungsbescheides oder nach der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung, spätestens aber am Tag vor dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (des Zivildienstes), zu melden. Dies gilt sinngemäß auch für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, die bzw. der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – KSE-BVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in das Ausland entsendet wird. Der Bedienstete hat ferner zu melden, wenn er im Anschluss an den Grundwehrdienst den Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 23, des Wehrgesetzes 2001 leistet. Für die bzw. den Bediensteten, die Staatsangehörige bzw. der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, ist, besteht die Meldepflicht bei einem gleichartigen Dienst.
  4. Absatz 4Kommt die bzw. der Bedienstete den sich aus Absatz eins, bis 3 ergebenden Verpflichtungen nicht nach, gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt.
  5. Absatz 5Der bzw. dem Bediensteten ist für die Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst so viel Arbeitszeit als erbracht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie die bzw. der Bedienstete in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für die Bedienstete bzw. den Bediensteten nicht vorliegt, wie der von der bzw. dem Bediensteten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht; Paragraphen 93 und 94 bleiben unberührt.

§ 39

Text

Nebentätigkeit, Nebenbeschäftigung

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den ihr bzw. ihm nach ihrem bzw. seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten weitere Tätigkeiten für die Gemeinde Wien in einem anderen Wirkungskreis oder für das Land Wien im Bereich der Landesvollziehung übertragen werden (Nebentätigkeit).
  2. Absatz 2Nebenbeschäftigung ist eine Tätigkeit, die die bzw. der Bedienstete ohne unmittelbaren Zusammenhang mit ihren ihr bzw. seinen ihm nach ihrem bzw. seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet und die auch keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis oder für das Land Wien im Bereich der Landesvollziehung ist.
  3. Absatz 3Die bzw. der Bedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich der Dienstgeberin schriftlich zu melden.
  4. Absatz 4Die bzw. der zur Ausübung des Arztberufes berechtigte Bedienstete, die bzw. der im Wiener Gesundheitsverbund tätig ist, darf keine Nebenbeschäftigung in einer Krankenanstalt im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 außerhalb des Wiener Gesundheitsverbundes ausüben, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      die Ausübung der Tätigkeit ist zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen erforderlich oder
    2. Ziffer 2
      die Patientin bzw. der Patient oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter erklärt nach Information über das Leistungsangebot des Wiener Gesundheitsverbundes ausdrücklich und nachweislich, dass eine Behandlung in einer Krankenanstalt des Wiener Gesundheitsverbundes abgelehnt wird, oder
    3. Ziffer 3
      es handelt sich um Ausbildungszeiten im Rahmen der Ausbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt oder zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin, oder
    4. Ziffer 4
      die Ausübung der Nebenbeschäftigung liegt im wesentlichen Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien im Rahmen einer trägerübergreifenden Kooperationsvereinbarung zur besseren Gesundheitsversorgung in Wien.
  5. Absatz 5Der bzw. dem zur Ausübung des Arztberufes berechtigten Bediensteten, die bzw. der im Wiener Gesundheitsverbund tätig ist, ist es untersagt, für eine in Absatz 4, genannte Krankenanstalt zu werben; dies umfasst auch das Verbot auf Patientinnen und Patienten dahin gehend einzuwirken, sich einer Behandlung in einer solchen Krankenanstalt zu unterziehen.
  6. Absatz 6Führt die bzw. der Bedienstete im Bereich des Wiener Gesundheitsverbundes klinische Prüfungen gemäß dem Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, oder dem Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, oder Anwendungsbeobachtungen gemäß dem Arzneimittelgesetz durch oder nimmt sie bzw. er daran teil, darf sie bzw. er diese Tätigkeiten insoweit innerhalb der Arbeitszeit, in den dem Wiener Gesundheitsverbund angehörenden Krankenanstalten und unter Inanspruchnahme von Betriebsmitteln des Wiener Gesundheitsverbundes besorgen, als dies zur Ausübung dieser Nebenbeschäftigung unbedingt erforderlich ist.
  7. Absatz 7Andere als die im Absatz 6, genannten Nebenbeschäftigungen dürfen von der bzw. dem Bediensteten ganz oder teilweise innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden bzw. können ihr bzw. ihm auf die Arbeitszeit angerechnet werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung im wesentlichen Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien gelegen ist und die Dienstgeberin der gänzlichen oder teilweisen Ausübung der Nebenbeschäftigung innerhalb der Arbeitszeit oder deren Anrechnung auf die Arbeitszeit schriftlich zugestimmt hat. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch; sie ist bei Wegfall des an der Ausübung der Nebenbeschäftigung bestehenden wesentlichen Interesses zu widerrufen.

§ 40

Text

Dienstweg

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie bzw. der Bedienstete hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen und das Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten ausschließlich im Dienstweg einzubringen.
  2. Absatz 2Die bzw. der Bedienstete hat aber das Recht, in solchen Fällen die Personalvertretung oder die Gewerkschaft in Anspruch zu nehmen.
  3. Absatz 3Meldungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

§ 41

Text

Dienstabzeichen, Dienstausweis

Paragraph 41,
  1. Absatz einsWenn es dienstliche Gründe erfordern, kann die bzw. der Bedienstete im Dienst verpflichtet werden, sich mit einem Dienstabzeichen und/oder einem Dienstausweis auszuweisen, die von der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellen sind.
  2. Absatz 2Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten der bzw. des Bediensteten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind:
    1. Ziffer eins
      den Vor- und Familiennamen oder Nachnamen,
    2. Ziffer 2
      einen allfälligen akademischen Grad,
    3. Ziffer 3
      eine allfällige Standes- bzw. Qualifikationsbezeichnung,
    4. Ziffer 4
      das Geburtsdatum,
    5. Ziffer 5
      ein Lichtbild,
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung der Dienststelle,
    7. Ziffer 7
      die Personalnummer,
    8. Ziffer 8
      die Funktionsbezeichnung,
    9. Ziffer 9
      die Unterschrift.
  3. Absatz 3An die Bedienstete bzw. den Bediensteten kann auf deren bzw. dessen Antrag ein Dienstausweis auch dann ausgegeben werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen. In diesem Fall hat die bzw. der Bedienstete die mit der Ausstellung des Dienstausweises verbundenen Kosten selbst zu tragen.
  4. Absatz 4Endet das Dienstverhältnis oder treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis enthaltenen personenbezogene Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis von der bzw. dem Bediensteten unverzüglich abzugeben.
  5. Absatz 5Der Dienstausweis verliert mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses seine Gültigkeit.
  6. Absatz 6Dienstausweise können derart hergestellt sein, dass sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, ausgestattet werden können.
  7. Absatz 7Die Absatz eins bis 4 finden auf Dienstabzeichen und Dienstausweise, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Bestimmungen von Bediensteten zu führen sind, keine Anwendung.
  8. Absatz 8Der in Verlust geratene Dienstausweis oder das in Verlust geratene Dienstabzeichen ist durch öffentliche Bekanntmachung auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at für ungültig zu erklären.

§ 42

Text

Dienstbeurteilung

Paragraph 42,

Die Bewertung der Dienstleistung der bzw. des Bediensteten hat im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu erfolgen, welche insbesondere die Art der erbrachten Leistungen, deren Qualität sowie die Quantität der erbrachten und zu erbringenden Leistungen zu umfassen hat. Die Dienstbeurteilung hat im Anlassfall oder auf Antrag der bzw. des Bediensteten zu erfolgen.

§ 43

Text

4. Abschnitt
Rechte der Bediensteten

Krankenfürsorge

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie bzw. der Bedienstete ist Mitglied der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien. Sie bzw. er hat zu den Lasten dieser Anstalt, die nach dem Grundsatz der Parität zwischen Dienstgeberin und Bediensteten verwaltet wird, in dem jeweils in den Satzungen festgelegten Ausmaß beizutragen. Näheres regeln die Satzungen der Anstalt.
  2. Absatz 2Die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien ist insoweit zur Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 4, Ziffer 2, der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, als es sich um Daten handelt, die ihrer Art nach auch von den Trägerinnen und Trägern der Sozialversicherung zur Abwicklung der Krankenversicherung verarbeitet werden dürfen, und die Verarbeitung dieser Daten zur Erfüllung der der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Insbesondere ist die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien auch berechtigt, die bei ihr einlangenden Krankmeldungen zum Zweck der Krankenkontrolle (Paragraph 456, Absatz eins, erster Satz ASVG) zu verarbeiten (Artikel 4, Ziffer 2, Datenschutz-Grundverordnung), die Versicherungsnummer nach Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG in der elektronischen Datenverarbeitung zu verarbeiten und Daten über den Bezug bzw. die Einstellung des Kinderbetreuungsgeldes sowie des Rehabilitationsgeldes an die Dienstgeberin zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Dienstgeberin hat der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien
    1. Ziffer eins
      die für den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien maßgebenden Umstände sowie jede für diese Anspruchsberechtigung bedeutsame Änderung unverzüglich bekannt zu geben,
    2. Ziffer 2
      die Sozialversicherungsnummer zu übermitteln,
    3. Ziffer 3
      die der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Beitragsgrundlagen der einzelnen Anspruchsberechtigten zu übermitteln und auf Verlangen Einsicht in die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Unterlagen zu gewähren,
    4. Ziffer 4
      eine Arbeits- und Entgeltbestätigung zu übermitteln,
    5. Ziffer 5
      den Dienstantritt nach einer durch Krankheit oder Unfall bedingten Dienstverhinderung zu melden und
    6. Ziffer 6
      sonstige personenbezogene Daten (Absatz 2,) der Anspruchsberechtigten, die für die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, zu übermitteln.
  4. Absatz 4Auf Auskünfte, welche die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien der Dienstgeberin zu erteilen hat, ist Paragraph 16, letzter Satz des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes – SV-EG, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, Verbindungsstelle für die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien.
  6. Absatz 6Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß Paragraph 5, Absatz 3,
    SV-EG die Zugangsstelle für die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches.
  7. Absatz 7Die Tätigkeit des Dachverbandes gemäß Absatz 5 und 6 umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in Paragraphen 4, bis 6 SV-EG genannt sind. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Gemeinde Wien gebunden.

§ 44

Text

Erholungsurlaub

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDie bzw. der Bedienstete hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Absatz 2Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt 200 Stunden und erhöht sich
    1. Ziffer eins
      ab Vollendung des 33. Lebensjahres und Erreichen einer Dienstzeit von fünf Jahren auf 216 Stunden und
    2. Ziffer 2
      ab Vollendung des 43. Lebensjahres und Erreichen einer Dienstzeit von zehn Jahren auf 240 Stunden.
    Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr, in dem die in Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, genannten Voraussetzungen jeweils erfüllt sind.
  3. Absatz 3In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jeweils gebührenden Ausmaßes; ergeben sich hierbei Teile von Urlaubseinheiten, sind diese auf ganze Einheiten aufzurunden. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.
  4. Absatz 4Bediensteten, deren Tätigkeit mit einer konkreten Belastung ihrer Gesundheit verbunden ist, kann durch Verordnung des Stadtsenates ein Zusatzurlaub im Ausmaß von 40 Stunden gewährt werden. Eine konkrete Belastung ihrer Gesundheit liegt bei Bediensteten vor, die
    1. Ziffer eins
      bei ihrer Tätigkeit der Einwirkung von krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden, erbgutverändernden oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 (Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998) ausgesetzt sind,
    2. Ziffer 2
      bei ihrer Tätigkeit gesundheitsgefährdenden Vibrationen ausgesetzt sind,
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten bei gesundheitsschädlichem Einwirken von inhalativen oder hautresorptiven Schadstoffen ausüben,
    4. Ziffer 4
      Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze oder Kälte ausüben oder
    5. Ziffer 5
      Tätigkeiten ausüben, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind.
    Für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist in der Verordnung ein Mindestzeitraum festzulegen, in welchem die bzw. der Bedienstete der konkreten Belastung ihrer bzw. seiner Gesundheit in einem Kalenderjahr tatsächlich ausgesetzt gewesen sein muss.
  5. Absatz 5Das Ausmaß des Erholungsurlaubes erhöht sich für die versehrte Bedienstete bzw. den versehrten Bediensteten auf Antrag um den Zusatzurlaub nach Paragraph 45,
  6. Absatz 6Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten
    1. Ziffer eins
      einer (Eltern-)Karenz oder
    2. Ziffer 2
      eines Karenzurlaubes, eines Freijahres, eines Freiquartals oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,
    vermindert sich das Ausmaß des gemäß Absatz 2 bis 5 gebührenden Erholungsurlaubes, im Fall der Ziffer eins, nur soweit der Erholungsurlaub noch nicht verbraucht worden ist, in dem Verhältnis, das der Dauer der (Eltern-)Karenz, des Karenzurlaubes, des Freijahres, des Freiquartals, des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bzw. der Summe dieser Zeiten zum Urlaubsjahr entspricht. Im Fall der Ziffer eins, tritt die Aliquotierung ab Antritt und in den Fällen der Ziffer 2, bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung ein. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Ist der verbleibende Urlaubsanspruch nicht durch die Zahl 8 teilbar, ist dieser bei Inanspruchnahme einer (Eltern-)Karenz, eines Karenzurlaubes oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes einmal pro Kalenderjahr auf das nächstmögliche durch die Zahl 8 teilbare Stundenausmaß aufzurunden. Eine verhältnismäßige Kürzung des Urlaubsanspruchs findet nicht statt, wenn die Summe aus (Eltern-)Karenz, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten in einem Urlaubsjahr 30 Kalendertage nicht übersteigt.
  7. Absatz 7Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr neu zu berechnen. Dabei gebührt der Erholungsurlaub gemäß Absatz 2, bis 6 in dem Ausmaß, das dem Verhältnis des sich über das gesamte Kalenderjahr ergebenden durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes zur Vollbeschäftigung entspricht; ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.
  8. Absatz 8Das Urlaubsausmaß kann für die bzw. den Bediensteten abweichend von Absatz eins, in Arbeitstagen, bei der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet wird, auch in Schichten, festgelegt werden, wenn ein stundenweiser Anspruch auf Erholungsurlaub aus arbeitsorganisatorischen oder sonstigen zwingenden dienstlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich ist. Die Umrechnung in Schichten hat so zu erfolgen, dass die durch den jährlichen Erholungsurlaub eintretende Dienstbefreiung dem sich aus Absatz 2, bis 7 ergebenden Zeitausmaß entspricht, wobei zur Rundung des jährlichen Urlaubsausmaßes notwendige Abweichungen bis zu acht Stunden zulässig sind.
  9. Absatz 9Die Umrechnung zwischen einem in Stunden und einem in Arbeitstagen ausgedrückten Urlaubsausmaß hat unter Berücksichtigung der Höhe des Beschäftigungsausmaßes und der Anzahl der Tage, auf die die Normalarbeitszeit verteilt ist, mit folgenden Faktoren zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      bei sechs Arbeitstagen pro Woche und Vollbeschäftigung mit dem Faktor 6,66,
    2. Ziffer 2
      bei fünf Arbeitstagen pro Woche und Vollbeschäftigung mit dem Faktor 8 und
    3. Ziffer 3
      ansonsten mit dem Faktor, der sich aus der Division der für die Bedienstete bzw. den Bediensteten geltenden Wochenstundenanzahl durch die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage ergibt (durchschnittlich zu erbringende Arbeitsstunden pro Arbeitstag).
    Das Ergebnis der Umrechnung ist jeweils kaufmännisch zu runden.

§ 45

Text

Zusatzurlaub für versehrte Bedienstete

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDer bzw. dem versehrten Bediensteten gebührt auf Antrag ein Zusatzurlaub. Als versehrte Bedienstete gelten
    1. Ziffer eins
      Bedienstete, deren Erwerbsfähigkeit wegen einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Gesundheitsschädigungen insgesamt um mindestens 20 % vermindert ist und die deswegen Anspruch auf Rente haben oder deren Rente abgefunden worden ist:
      1. Litera a
        Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
      2. Litera b
        Dienstunfall oder Berufskrankheit nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz oder nach einem Landesgesetz über Unfallfürsorge,
      3. Litera c
        Dienstbeschädigung nach dem Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,,
      4. Litera d
        Impfschaden nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973;
    2. Ziffer 2
      Bedienstete, für die Ziffer eins, nicht gilt, wenn sie begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, sind.
  2. Absatz 2Der Zusatzurlaub beträgt jährlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (einem Grad der Behinderung) von insgesamt mindestens
    1. Ziffer eins
      20 % 16 Stunden,
    2. Ziffer 2
      40 % 32 Stunden,
    3. Ziffer 3
      50 % 40 Stunden,
    4. Ziffer 4
      60 % 48 Stunden.
  3. Absatz 3Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der hochgradig sehbehindert oder blind im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, ist, gebührt der Zusatzurlaub in dem sich aus Absatz 2, ergebenden Höchstausmaß.
  4. Absatz 4Das Ausmaß des Zusatzurlaubes richtet sich
    1. Ziffer eins
      bei Bediensteten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem letzten Bescheid (Urteil) über die Rente oder dem Bescheid (Urteil) über die Abfindung der Rente zugrunde liegt; hat die bzw. der Bedienstete Anspruch auf mehrere Renten und ergibt sich der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht aus einem der Bescheide (Urteile), ist der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, Absatz 3, des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, festzustellen;
    2. Ziffer 2
      bei Bediensteten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nach dem Grad der Behinderung, der dem letzten Bescheid gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes zugrunde liegt.
  5. Absatz 5Der (erhöhte) Zusatzurlaub gebührt erstmals für das Urlaubsjahr, in dem die bzw. der Bedienstete den Antrag einbringt. Bei Bediensteten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt die nach Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 7, erstattete Meldung als Antrag. Die bzw. der Bedienstete hat jede Änderung der Umstände, die das Ausmaß des Zusatzurlaubes vermindern, unverzüglich der Dienstgeberin zu melden; die Verminderung des Zusatzurlaubes tritt mit dem nächsten Urlaubsjahr ein.

§ 46

Text

Verbrauch des Erholungsurlaubes

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDie Urlaubszeit ist nach Zulässigkeit des Dienstes und nach Anhören der bzw. des Bediensteten festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der bzw. des Bediensteten angemessene Rücksicht zu nehmen ist. Die bzw. der Bedienstete hat Anspruch, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, mindestens die Hälfte des jährlichen Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
  2. Absatz 2Die Festsetzung der Urlaubszeit schließt eine nachträgliche Abänderung nicht aus, sofern dies aus zwingenden dienstlichen oder in der Person der bzw. des Bediensteten liegenden Gründen notwendig ist. Ist die Abänderung aus zwingenden dienstlichen Gründen erfolgt, ist der bzw. dem Bediensteten der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Weiters sind der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der aus zwingenden dienstlichen Gründen den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten konnte oder aus dem Urlaub zurückberufen wurde, die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen. Letzteres gilt auch für die von dieser Maßnahme betroffenen, mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 60, Absatz 6,, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Bedienstete bzw. den Bediensteten nicht zumutbar ist.
  3. Absatz 3Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist grundsätzlich nur tageweise zulässig und darf in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nicht übersteigen, wobei sich hierbei ergebende Teile von Urlaubseinheiten auf ganze Einheiten aufzurunden sind. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem mindestens zwei Tage umfassenden Urlaub oder mit der wöchentlichen Ruhezeit oder zur Erreichung einer zumindest tageweisen Dienstbefreiung kann der Verbrauch des Erholungsurlaubes auch stundenweise erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der bzw. des Bediensteten dem Erholungszweck nicht zuwiderläuft. Der bzw. dem Bediensteten ist für die Zeit des Erholungsurlaubes so viel Urlaub als verbraucht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie die bzw. der Bedienstete in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für die Bedienstete bzw. den Bediensteten nicht vorliegt, wie der von der bzw. dem Bediensteten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht.
  4. Absatz 3 aAbweichend von Absatz eins, kann die bzw. der Bedienstete den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihr bzw. ihm zustehenden Erholungsurlaubes einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen („persönlicher Feiertag“). Die bzw. der Bedienstete hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
  5. Absatz 3 bSofern dies aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist, hat die bzw. der Bedienstete an einem gemäß Absatz 3 a, bekannt gegebenen Tag dennoch Dienst zu leisten. In diesem Fall hat die bzw. der Bedienstete weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat sie bzw. er für den bekannt gegebenen Tag außer dem anteiligen Monatsbezug Anspruch auf die für diese Dienstleistung gebührende Abgeltung, womit das Recht gemäß Absatz 3 a, konsumiert ist.
  6. Absatz 4Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn die bzw. der Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn der bzw. dem Bediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die bzw. der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend Paragraph 28, Absatz eins a, rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die Bedienstete bzw. den Bediensteten hinzuwirken. Hat die bzw. der Bedienstete eine Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 53 bis 56 oder eine Familienhospiz-Freistellung gemäß Paragraph 61, in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Eltern-Karenz, der Summe der Eltern-Karenzen oder der Summe aus Eltern-Karenz und Familienhospiz-Freistellung hinausgeschoben.
  7. Absatz 5Der bzw. dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder wenn es im dienstlichen Interesse liegt, ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr, in den Fällen des Absatz 3, erster Satz und des Paragraph 44, Absatz 3, auf den vollen Erholungsurlaub, gewährt werden. Übersteigt das Ausmaß des von der bzw. dem Bediensteten bereits verbrauchten Erholungsurlaubes das gemäß Paragraph 44, Absatz 6, gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes, gilt das übersteigende Ausmaß des verbrauchten Erholungsurlaubes als Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr.
  8. Absatz 6Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung gemäß Paragraph 60, erschöpft, kann zu einem in Paragraph 60, Absatz 2, oder 3 – Absatz 3, jedoch nur, soweit er sich auf Paragraph 60, Absatz 2, bezieht – genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub auch ohne die gemäß Absatz eins, vorgesehene Festsetzung angetreten werden. Die Dienststelle ist unverzüglich zu verständigen.

§ 47

Text

Erkrankung und Pflegefreistellung während des Erholungsurlaubes

Paragraph 47,
  1. Absatz einsErkrankt die bzw. der Bedienstete während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, und dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, ist ihr bzw. ihm jene Zeit auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, während der die bzw. der Bedienstete an den Tagen ihrer bzw. seiner Erkrankung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 46, Absatz 3, letzter Satz Dienst zu leisten hätte.
  2. Absatz 2Übt die bzw. der Bedienstete während des Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus, gilt Absatz eins, nicht, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
  3. Absatz 3Die bzw. der Bedienstete hat der Dienstgeberin nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die von der bzw. dem Bediensteten nicht zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat die bzw. der Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Kommt die bzw. der Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, gilt Absatz eins, nicht.
  4. Absatz 4Absatz eins, bis 3 gelten auch für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, die bzw. der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
  5. Absatz 5Tritt während des Erholungsurlaubes ein Umstand ein, der die Bedienstete bzw. den Bediensteten zur Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung berechtigt (Paragraph 60,) und nimmt die Pflege oder Betreuung mehr als drei Kalendertage in Anspruch, ist ihr bzw. ihm die auf Arbeitstage (Schichten) fallende Zeit der Pflegefreistellung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Absatz 3, gilt sinngemäß. Die Dauer der Pflegefreistellung ist auf das in Paragraph 60, genannte Höchstausmaß anzurechnen.

§ 48

Text

Erholungsurlaub für Bedienstete mit Vordienstzeiten bei der Gemeinde Wien

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDie folgenden Absätze gelten für Bedienstete, die schon unmittelbar vor dem bestehenden Dienstverhältnis in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden sind.
  2. Absatz 2Die im vorangegangenen Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis verbrachte Zeit ist auf die Dienstzeit gemäß Paragraph 44, Absatz 2, sowie auf die Zeit des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 44, Absatz 3 und Paragraph 46, Absatz 3, anzurechnen.
  3. Absatz 3Die Verminderung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes im ersten Urlaubsjahr als Bedienstete bzw. Bediensteter tritt gemäß Paragraph 44, Absatz 6, auch dann ein, wenn in dasselbe Kalenderjahr während des vorangegangenen Dienstverhältnisses eine (Eltern-)Karenz, ein Karenzurlaub, ein Freijahr oder ein Freiquartal fällt.
  4. Absatz 4Gebührte im vorangegangenen Dienstverhältnis ein Zusatzurlaub im Sinn des Paragraph 45,, so gebührt der bzw. dem Bediensteten der Zusatzurlaub gemäß Paragraph 45,, ohne dass es eines Antrages bedarf.
  5. Absatz 5Bestand bei Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses noch Anspruch auf einen Erholungsurlaub für die Kalendervorjahre, bleibt dieser Anspruch der bzw. dem Bediensteten gewahrt. Der Anspruch auf diesen Erholungsurlaub verfällt, wenn die bzw. der Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten der Entstehung des Urlaubsanspruches folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn der bzw. dem Bediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Paragraph 46, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6Wurde während des vorangegangenen Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses ein Erholungsurlaub verbraucht, der für dasselbe Kalenderjahr gebührte, in dem das Dienstverhältnis als Bedienstete bzw. Bediensteter beginnt, ist der verbrauchte Erholungsurlaub auf das gemäß Paragraph 44, gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes anzurechnen.

§ 49

Text

Erholungsurlaub für an Schulen tätige Bedienstete

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDie folgenden Absätze gelten für Bedienstete, die hauptberuflich als Leiterin bzw. Leiter oder Lehrerin bzw. Lehrer (Paragraph 5, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule oder hauptberuflich als Schulärztin bzw. Schularzt tätig sind.
  2. Absatz 2Die bzw. der Bedienstete ist während der Dauer der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3Die Leiterin bzw. der Leiter ist verpflichtet, die ersten und die letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
  4. Absatz 4Im Übrigen hat die Leiterin bzw. der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei sie bzw. er auch die ihrer bzw. seiner Schule zugewiesenen Lehrerinnen bzw. Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maß heranziehen kann.
  5. Absatz 5Paragraphen 44 bis 48 gelten nicht.

§ 50

Text

Sonderurlaub

Paragraph 50,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten kann auf Antrag aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
  2. Absatz 2Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

§ 51

Text

Anwendung von Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979

Paragraph 51,
  1. Absatz einsFür die Bedienstete gelten Paragraph 10, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 10 a, sowie Paragraph 14, des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.
  2. Absatz 2Für die Bedienstete, die nicht in einem Betrieb tätig ist, gelten Paragraphen 2 a bis 9 und 17 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.

§ 52

Text

Frühkarenz

Paragraph 52,
  1. Absatz einsEiner bzw. einem Bediensteten ist auf ihr bzw. sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften eine Karenz gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens 31 Kalendertagen zu gewähren, wenn sie bzw. er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979 festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz 2Einem Bediensteten, der in einer gleichgeschlechtlichen Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Ehegatten oder Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Frühkarenz in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens 31 Kalendertagen zu gewähren, wenn er mit dem Ehegatten oder Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
  3. Absatz 3Einer bzw. einem Bediensteten, die bzw. der ein Kind, welches das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr bzw. sein Ansuchen eine Frühkarenz in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens 31 Kalendertagen zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  4. Absatz 4Die bzw. der Bedienstete hat Beginn und Dauer der Frühkarenz spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
  5. Absatz 5Unbeschadet des Ablaufs der Frist nach Absatz 4, kann eine Frühkarenz im Sinn der Absatz eins, bis 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  6. Absatz 6Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. dem Ehegatten oder Partner, im Fall des Absatz 3, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
  7. Absatz 7Die Zeit der Frühkarenz ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Eltern-Karenz mit der Maßgabe zu behandeln, dass Paragraph 44, Absatz 6, nicht anzuwenden ist.
  8. Absatz 8Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.

§ 53

Text

Eltern-Karenz

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Die Eltern-Karenz kann einmalig in der Dauer von einem Monat aus Anlass des Wechsels der Betreuungsperson durch beide Elternteile gleichzeitig in Anspruch genommen werden; dies gilt auch, wenn der Anspruch auf (Eltern-)Karenz eines Elternteiles auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift beruht. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme endet der Anspruch auf Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes bzw. einen Monat vor den in Paragraph 55, Absatz 2, genannten Zeitpunkten.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für die Bedienstete, die gemäß Paragraph 144, Absatz 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt sinngemäß für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, die bzw. der ein Kind an Kindes statt angenommen (Adoptivmutter, Adoptivvater) oder in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter, Pflegevater). Wird das Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, aber vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege übernommen, gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  4. Absatz 4Die Eltern-Karenz gemäß Absatz eins und 2 beginnt frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, jene gemäß Absatz 3, frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege, und muss mindestens zwei Monate betragen.
  5. Absatz 5Der Antrag auf Eltern-Karenz ist
    1. Ziffer eins
      bei einer Eltern-Karenz gemäß Absatz eins und 2 spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes,
    2. Ziffer 2
      bei einer Eltern-Karenz gemäß Absatz 3, spätestens acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oder
    3. Ziffer 3
      wenn die Gemeinde Wien oder die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 59, dieses Gesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnung
    zu stellen. Möchte die bzw. der Bedienstete im Anschluss an eine nach Absatz eins bis 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften in Anspruch genommene (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach Paragraph 59, oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenz nach Absatz eins, bis 3 in Anspruch nehmen, kann sie bzw. er diese bis spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)
    Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.
  6. Absatz 6Der Antrag auf Eltern-Karenz hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle anspruchsbegründenden Umstände, welche nachzuweisen sind, sowie
    2. Ziffer 2
      den Beginn und die Dauer der Eltern-Karenz.
    Im Fall des Absatz 5, letzter Satz ist – sofern der andere Elternteil nicht Bedienstete bzw. Bediensteter der Gemeinde Wien ist – die Rechtzeitigkeit der Antragstellung glaubhaft zu machen.
  7. Absatz 7Bis spätestens drei Monate, dauert die Eltern-Karenz jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der nach Absatz 5, beantragten Eltern-Karenz kann die bzw. der Bedienstete die Verlängerung derselben beantragen. Der Antrag hat den neuen Endtermin zu enthalten. Auf die Absatz eins bis 3 ist Bedacht zu nehmen.
  8. Absatz 8Anträge nach Absatz 5 und 7 sind schriftlich zu stellen.
  9. Absatz 9Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfristen nach Absatz 5 und 7 kann eine Eltern-Karenz im Sinn der Absatz eins bis 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  10. Absatz 10Die Dienstgeberin ist verpflichtet, der bzw. dem Bediensteten auf deren bzw. dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Eltern-Karenz oder über den Verzicht auf die Eltern-Karenz auszustellen.
  11. Absatz 11Die Eltern-Karenz nach Absatz 3, erster Satz zweiter Fall endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.

§ 54

Text

Geteilte Eltern-Karenz

Paragraph 54,
  1. Absatz einsBis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes kann die Eltern-Karenz nach Paragraph 53, in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern-)Karenz nach Paragraph 53, oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften Gebrauch nimmt und
    2. Ziffer 2
      die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern-)Karenzen jeweils unmittelbar aneinander anschließen.
  2. Absatz 2Der zweite Teil der Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles zu beantragen.
  3. Absatz 3Paragraph 53, Absatz 6 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 55

Text

Aufgeschobene Eltern-Karenz

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDrei Monate der Eltern-Karenz nach Paragraph 53, können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern-Karenz nach Paragraph 53, spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene (Eltern-)Karenz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes geendet hat.
  3. Absatz 3Im Fall des Paragraph 53, Absatz 3, zweiter Satz findet Absatz 2, keine Anwendung, doch kann aufgeschobene Eltern-Karenz nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht der andere Elternteil eine (Eltern-)Karenz nach Paragraph 53, oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt.
  4. Absatz 4Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Eltern-Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann auch der Verbrauch der aufgeschobenen Eltern-Karenz aus Anlass des Schuleintrittes gewährt werden. In diesem Fall hat die aufgeschobene Eltern-Karenz spätestens am Tag des Schuleintrittes zu beginnen.
  5. Absatz 5Die Absicht, aufgeschobene Eltern-Karenz in Anspruch nehmen zu wollen, ist innerhalb der in Paragraph 53, Absatz 5, angegebenen Fristen schriftlich anzuzeigen. Der Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt schriftlich bekannt zu geben. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme aufgeschobener Eltern-Karenz ist anlässlich der Bekanntgabe nachzuweisen.
  6. Absatz 6Unbeschadet des Ablaufes der Fristen nach Absatz 5, kann eine aufgeschobene Eltern-Karenz gewährt bzw. die verspätet bekannt gegebene aufgeschobene Eltern-Karenz angetreten werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  7. Absatz 7Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch einer angezeigten aufgeschobenen Eltern-Karenz.
  8. Absatz 8Bedienstete, die hauptberuflich als Leiterin bzw. Leiter oder Lehrerin bzw. Lehrer (Paragraph 5, des Privatschulgesetzes) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig sind, können eine aufgeschobene Eltern-Karenz in den letzten vier Monaten des Schuljahres (Paragraph 56, Wiener Schulgesetz) nicht in Anspruch nehmen.

§ 56

Text

Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles

Paragraph 56,
  1. Absatz einsIst der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteil durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als eine Woche verhindert, das Kind zu betreuen, gebührt der bzw. dem Bediensteten unabhängig von Paragraph 53, auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ende der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Eltern-Karenz nach Paragraph 53, Absatz 3, zweiter Satz oder Paragraph 55, oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2Absatz eins,, der zweite Satz jedoch nur soweit er sich auf Paragraph 55, bezieht, gilt auch für die Bedienstete, die gemäß Paragraph 144, Absatz 2, und 3 ABGB Elternteil ist.
  3. Absatz 3Ein wichtiger Grund im Sinn des Absatz eins, liegt nur vor bei
    1. Ziffer eins
      Tod,
    2. Ziffer 2
      Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt,
    3. Ziffer 3
      Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder bei einer anderen, auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
    4. Ziffer 4
      schwerer Erkrankung.
  4. Absatz 4Die bzw. der Bedienstete hat im Antrag den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Eltern-Karenz anzugeben und den wichtigen Grund zu bescheinigen.

§ 57

Text

Beschäftigung während der Eltern-Karenz

Paragraph 57,
  1. Absatz einsMit der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der sich in einer Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 52 bis 56 befindet, kann im Rahmen ihres bzw. seines karenzierten Dienstverhältnisses die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart werden, doch darf das Ausmaß der Beschäftigung – soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt – 39 Stunden monatlich nicht überschreiten. Paragraph 59, Absatz 12, ist sinngemäß anzuwenden. Wird nur ein Rahmen für die monatliche Heranziehung zur Dienstleistung festgelegt, ist jeder Diensteinsatz gesondert zu vereinbaren.
  2. Absatz 2Unter den sonstigen in Absatz eins, genannten Voraussetzungen kann für höchstens vier Monate im Kalenderjahr auch eine das in Absatz eins, genannte Ausmaß übersteigende Beschäftigung vereinbart werden.
  3. Absatz 3Eine Verletzung von Dienstpflichten bei Beschäftigungen gemäß Absatz eins, und 2 hat – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis, insbesondere auch nicht auf dessen Bestand. Hat die bzw. der Bedienstete bei der Beschäftigung während der Eltern-Karenz jedoch den Tatbestand des Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 erfüllt, kann die Dienstgeberin das karenzierte Dienstverhältnis durch Entlassung auflösen.
  4. Absatz 4Die Beendigung der Beschäftigung kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche jederzeit von der Dienstgeberin ausgesprochen oder von der bzw. dem Bediensteten erklärt oder ohne Einhaltung dieser Frist einvernehmlich festgelegt werden. Im Fall des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung, die eine Ermahnung oder Belehrung nicht zulässt, kann die Beendigung der Beschäftigung auch mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Die Beschäftigung endet jedenfalls durch ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979.
  5. Absatz 5Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 66, finden auf Beschäftigungen während der Eltern-Karenz keine Anwendung.
  6. Absatz 6Paragraph 93, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die Beschäftigung während der Eltern-Karenz gebührende Abgeltung den Vergütungen gleichzuhalten ist und die Dauer des Anspruches auf Fortzahlung der Abgeltung und allfälliger Vergütungen nach Paragraph 93, Absatz eins, sechs Wochen beträgt. Paragraph 44, Absatz 2 bis 8 sowie Paragraphen 45 und 46 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erholungsurlaub in dem Ausmaß gebührt, das dem Verhältnis der während der Beschäftigung während der Eltern-Karenz geleisteten Arbeitsstunden zu der im Kalenderjahr für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht, wobei sich dabei ergebende Teile von Stunden auf ganze Stunden aufzurunden sind und der Verbrauch des Erholungsurlaubes erst nach Beendigung der Eltern-Karenz zulässig ist. Durch den für Zeiten der Beschäftigung während der Eltern-Karenz in einem Kalenderjahr anfallenden Erholungsurlaub darf das sich aus Paragraph 44, Absatz 2 bis 5 und 7 ergebende Ausmaß des Erholungsurlaubes für dieses Urlaubsjahr nicht überschritten werden. Der durch die Beschäftigung während der Eltern-Karenz erworbene Urlaubsanspruch gilt bei Vollziehung des Paragraph 46, Absatz 4, zweiter Satz in dem Urlaubsjahr als entstanden, in das das Ende der Eltern-Karenz fällt. Paragraph 48, gilt nicht.

§ 58

Text

Recht auf den früheren oder einen gleichwertigen Dienstposten

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDie Bedienstete hat Anspruch darauf, unmittelbar nach Ablauf eines Beschäftigungsverbotes gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 auf ihrem früheren Dienstposten oder – wenn dies nicht möglich ist – auf einem gleichwertigen Dienstposten verwendet zu werden.
  2. Absatz 2Der Anspruch gemäß Absatz eins, besteht auch für Bedienstete, die eine Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 52 bis 56 in Anspruch genommen haben.

    (3),Als gleichwertig gilt ein Dienstposten jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle zugeordnet ist wie der Dienstposten, auf dem die Bedienstete vor Beginn des Beschäftigungsverbotes oder die bzw. der Bedienstete vor Antritt der Eltern-Karenz verwendet wurde.

  3. Absatz 4Die befristete vertretungsweise Betrauung mit den Aufgaben eines auf Grund eines Beschäftigungsverbotes gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder einer Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 52 bis 56 bzw. nach gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmungen vakanten Dienstpostens begründet keinen Anspruch nach den Absatz eins bis 3.
  4. Absatz 5Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der Nachtarbeit (Paragraph 2, Ziffer 18, des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998) leistet, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten unter Berücksichtigung ihrer bzw. seiner Eignung ein gleichwertiger Dienstposten (Absatz 3,) ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie bzw. er gesundheitliche Schwierigkeiten hat, die nachweislich damit verbunden sind, dass sie bzw. er Nachtarbeit leistet, oder
    2. Ziffer 2
      die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.

§ 59

Text

Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDie Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, auf ihren bzw. seinen Antrag zur Betreuung
    1. Ziffer eins
      eines eigenen Kindes,
    2. Ziffer 2
      eines Kindes, das sie bzw. er an Kindes statt angenommen hat, oder
    3. Ziffer 3
      eines Kindes, das sie bzw. er in unentgeltliche Pflege genommen hat,
    4. Ziffer 4
      eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der bzw. des Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie bzw. er und/oder ihr Ehegatte bzw. seine Ehegattin oder ihre eingetragene Partnerin bzw. sein eingetragener Partner aufkommt,
    bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Geburt des Kindes um höchstens drei Viertel, nach Vollendung des vierten Lebensjahres bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der Geburt des Kindes oder bis zu einem späteren Schuleintritt um höchstens die Hälfte der Normalarbeitszeit (Paragraph 33, Absatz 2,) herabzusetzen.
  2. Absatz 2Die bzw. der Bedienstete hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Absatz eins,, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat; diese Wartefrist gilt nicht, wenn die bzw. der Bedienstete für dieses Kind Anspruch auf Eltern-Karenz gemäß Paragraph 53, gehabt hat. Die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachte Zeit ist auf die Wartefrist anzurechnen.
  3. Absatz 3Die Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn die bzw. der Bedienstete aus wichtigen dienstlichen Gründen infolge der Herabsetzung der Arbeitszeit oder ihrer von der bzw. dem Bediensteten gewünschten zeitlichen Lagerung weder auf ihrem bzw. seinem bisherigen Dienstposten noch auf einem anderen Dienstposten derselben Modellstelle verwendet werden könnte.
  4. Absatz 4Die Teilzeitbeschäftigung beginnt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, frühestens mit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der bzw. des Bediensteten.
  5. Absatz 5Die Teilzeitbeschäftigung gemäß Absatz eins, endet vorzeitig durch eine (Eltern-)Karenz gemäß Paragraphen 53, bis 55 oder Paragraph 63, oder durch ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 und muss mindestens zwei Monate betragen. Nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes darf sie außer im Fall der Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Eltern-Karenz gemäß Paragraph 55, nicht unterbrochen werden. Zeiten, um die sich eine ursprünglich vorgesehene Teilzeitbeschäftigung durch eine vorzeitige Beendigung verkürzt, bleiben unter Beachtung der Höchstdauer gemäß Absatz eins, für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gewahrt.
  6. Absatz 6Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich zu stellen. Abweichend davon kann der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung
    1. Ziffer eins
      wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 15 h, oder 15o des Mutterschutzgesetzes 1979, Paragraphen 8, oder 8g des Väter-Karenzgesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften ablehnt, innerhalb von acht Wochen nach der Ablehnung, oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Zeitraum zwischen dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung und dem Ablauf von acht Wochen nach der Geburt oder zwischen dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung und der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt der bzw. des Bediensteten kürzer ist als drei Monate, innerhalb von acht Wochen nach der Geburt bzw. der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt der bzw. des Bediensteten
    gestellt werden. Dabei sind die anspruchsbegründenden Umstände im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 nachzuweisen und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung anzugeben.
  7. Absatz 7Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann von der Einhaltung der in Absatz 6, erster Satz genannten Frist Abstand genommen werden.
  8. Absatz 8Die Dienstgeberin ist verpflichtet, der bzw. dem Bediensteten auf deren bzw. dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder über die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.
  9. Absatz 9Auf die teilzeitbeschäftigte Bedienstete bzw. den teilzeitbeschäftigten Bediensteten sind die Paragraphen 33 bis 36 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die bzw. der Bedienstete Dienst zu versehen hat, auf die persönlichen Verhältnisse der bzw. des Bediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen ist, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen; Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 4, letzter Halbsatz gilt nicht für die teilzeitbeschäftigte Bedienstete bzw. den teilzeitbeschäftigten Bediensteten.
  10. Absatz 10Die bzw. der Bedienstete darf über die für sie bzw. ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter mit voller Arbeitszeit nicht zur Verfügung steht. Soweit durch die Zeit einer solchen Dienstleistung die volle Arbeitszeit nicht überschritten wird, liegen Mehrdienstleistungen vor, die, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung oder innerhalb eines im Dienstplan festgelegten längeren Durchrechnungszeitraumes im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, je nach Anordnung
    1. Ziffer eins
      im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Ziffer 2
      nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. Ziffer 3
      im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten
    sind. Für Mehrdienstleistungen, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, ist Ziffer eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verhältnis für den Freizeitausgleich 1:1,75 beträgt.
  11. Absatz 11Absatz 10, gilt auch in jenen Fällen, in denen eine Teilzeitbeschäftigung aus einem anderen als den in Absatz eins, genannten Gründen vereinbart wurde.
  12. Absatz 12Der Beginn, die Dauer und die zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung sowie das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit können nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe über Antrag der bzw. des Bediensteten abgeändert werden.
  13. Absatz 13Die Teilzeitbeschäftigung nach Absatz eins, Ziffer 3, endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.

§ 59a

Text

Altersteilzeit

Paragraph 59 a,
  1. Absatz einsMit der bzw. dem Bediensteten kann auf ihr bzw. sein Ansuchen eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf mindestens 40 % und höchstens 60 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
    1. Ziffer eins
      die bzw. der Bedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet,
    2. Ziffer 2
      die bzw. der Bedienstete die Voraussetzung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, erfüllt,
    3. Ziffer 3
      die Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit der einer vollbeschäftigten Bediensteten bzw. eines solchen Bediensteten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 % herabgesetzt war, wobei Zeiträume einer Reduktion der Arbeitszeit auf Grund einer Diensterleichterung (Paragraph 33, Absatz 8,) so zu behandeln sind, als ob keine Reduktion der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgeltes im Sinn des Paragraph 49, ASVG vorgelegen wären,
    4. Ziffer 4
      die vor Beginn der Altersteilzeit maßgebende Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten (Ziffer 3,) mit Beginn der Altersteilzeit um mindestens 40 % herabgesetzt wird,
    5. Ziffer 5
      die Gemeinde Wien Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, AlVG oder Teilpension gemäß Paragraph 27 a, AlVG hat und
    6. Ziffer 6
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
    Die Altersteilzeit muss mit einem Monatsersten beginnen.
  2. Absatz 2Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Beginn, die Dauer, die zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung und das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit,
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung der Gemeinde Wien, die Sozialversicherungsbeiträge für die Bedienstete bzw. den Bediensteten in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Arbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) bzw. zur Krankenfürsorge und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung bzw. zur Krankenfürsorge zu entrichten und
    3. Ziffer 3
      die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien mit der Beendigung der Altersteilzeit.
    Eine Blockteilzeitvereinbarung im Sinn des Paragraph 27, Absatz 4, AlVG ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Freijahres oder eines Freiquartals (Paragraph 67,), jeweils einschließlich der Rahmenzeit, oder eines Karenzurlaubes (Paragraph 68,) und der Altersteilzeit ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4Das Ansuchen der bzw. des Bediensteten ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn schriftlich zu stellen und hat den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung und das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit zu enthalten. Zwischen Einbringen des Ansuchens und dem vorgesehenen Beginn der Altersteilzeit ist eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes nicht zulässig.
  5. Absatz 5Die bzw. der Bedienstete darf während der Altersteilzeit weder eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben noch zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Allfällige Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 7,) sind binnen drei Monaten ab deren Entstehen im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Paragraph 59, Absatz 10, ist nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6Der bzw. dem Bediensteten, mit der bzw. dem eine Altersteilzeit vereinbart wurde, gebührt bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG ein Lohnausgleich in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem nach der Herabsetzung der Arbeitszeit gebührenden Entgelt, wobei jährliche Anpassungen und Erhöhungen des Entgelts sinngemäß zu berücksichtigen sind. Der sich auf den Monatsbezug beziehende Teil des Lohnausgleichs ist Bestandteil des Monatsbezuges und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
  7. Absatz 7Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn die bzw. der Bedienstete
    1. Ziffer eins
      eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder
    2. Ziffer 2
      das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach Ziffer eins, erfüllt.
  8. Absatz 8Die bzw. der Bedienstete, mit der bzw. dem eine Altersteilzeit vereinbart wurde, hat der Dienstgeberin den Zeitpunkt, ab dem sie bzw. er die Voraussetzungen für eine Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, erfüllt, bekannt zu geben.

§ 60

Text

Pflegefreistellung

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDie bzw. der Bedienstete, die bzw. der nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist,
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege einer bzw. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung ihres bzw. seines Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, weil die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen
      1. Litera a
        Tod,
      2. Litera b
        Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt,
      3. Litera c
        Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung oder
      4. Litera d
        wegen schwerer Erkrankung für diese Betreuung ausfällt, oder
    3. Ziffer 3
      wegen der Begleitung ihres bzw. seines erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    hat Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs Werktagen im Kalenderjahr.
  2. Absatz 2Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren sechs Werktagen im Kalenderjahr, wenn die bzw. der Bedienstete
    1. Ziffer eins
      den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz , verbraucht hat und
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Pflege ihres bzw. seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, an der Dienstleistung verhindert ist und das zu pflegende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 – FLAG, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird.
  3. Absatz 3Im Fall der notwendigen Pflege ihres bzw. seines erkrankten minderjährigen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene bzw. jener Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, die bzw. der nicht mit ihrem bzw. seinem erkrankten minderjährigen Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
  4. Absatz 4Ist die wöchentliche Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten auf weniger als sechs Werktage verteilt, ist das Ausmaß der Pflegefreistellung gemäß Absatz eins und 2 in der Weise in Arbeitstage umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen so viele Arbeitstage treten, wie die bzw. der Bedienstete innerhalb einer Woche regelmäßig Dienst zu versehen hat. Die Paragraph 44, Absatz 8 und Paragraph 48, Absatz 6, sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Die bzw. der Bedienstete kann – sofern nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – die Pflegefreistellung auch in einem einem halben Arbeitstag entsprechenden Stundenausmaß in Anspruch nehmen, wobei das gesamte Ausmaß der Pflegefreistellung im Kalenderjahr das Ausmaß der für die bzw. den Bediensteten geltenden wöchentlichen Arbeitszeit bzw. im Fall des Absatz 2, das zweifache Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten darf.
  6. Absatz 6Nahe Angehörige im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, sind die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und Personen, die mit der bzw. dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder, Kinder der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Person, mit der die bzw. der Bedienstete in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.

§ 61

Text

Familienhospiz-Freistellung

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten gebührt auf Antrag eine Familienhospiz-Freistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Sterbebegleitung einer bzw. eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 60, Absatz 6 bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall,
    2. Ziffer 2
      der Betreuung ihres bzw. seines schwerst erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt) bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von neun Monaten pro Anlassfall.
    Wird die Familienhospiz-Freistellung nicht im höchst zulässigen Ausmaß beantragt, hat die bzw. der Bedienstete Anspruch auf Verlängerung der Familienhospiz-Freistellung bis zu diesem Ausmaß. Wurde die Gesamtdauer der Familienhospiz-Freistellung nach Ziffer 2, bereits voll ausgeschöpft, kann diese im Zusammenhang mit einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind auf Antrag höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden.
  2. Absatz 2Anträge gemäß Absatz eins,, welche schriftlich zu stellen sind, haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Beginn und Dauer der Familienhospiz-Freistellung oder von deren Verlängerung,
    2. Ziffer 2
      die anspruchsbegründenden Umstände und
    3. Ziffer 3
      die Angehörigeneigenschaft.
    Die Voraussetzungen nach Ziffer 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.
  3. Absatz 3Wird der Antrag auf Familienhospiz-Freistellung (Absatz eins,) nicht innerhalb einer Woche, jener auf Verlängerung nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt, darf die bzw. der Bedienstete die Familienhospiz-Freistellung antreten.
  4. Absatz 4Die Familienhospiz-Freistellung gemäß Absatz eins, endet vorzeitig:
    1. Ziffer eins
      soweit nicht einvernehmlich ein früherer Endigungszeitpunkt festgelegt wird, spätestens zwei Wochen nach Wegfall der anspruchsbegründenden Umstände,
    2. Ziffer 2
      durch ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
    3. Ziffer 3
      durch eine (Eltern-)Karenz gemäß Paragraphen 52 bis 56 und 63.
  5. Absatz 5Die bzw. der Bedienstete hat der Dienstgeberin über Verlangen das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände für die gesamte Dauer der Familienhospiz-Freistellung (Absatz eins,) glaubhaft zu machen.
  6. Absatz 6Die Absatz eins, bis 5 sind auf alle in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelferinnen und -helfer und der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, 6 und 7 genannten Bediensteten anzuwenden.

§ 62

Text

Familienhospiz-Teilzeit

Paragraph 62,
  1. Absatz einsBei Vorliegen der in Paragraph 61, Absatz eins, genannten Voraussetzungen ist der bzw. dem Bediensteten auf ihren bzw. seinen Antrag die Arbeitszeit (Paragraph 33, Absatz 2 und Paragraph 37,) für einen bestimmten, die jeweilige nach Paragraph 61, Absatz eins, in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.
  2. Absatz 2Im Antrag auf Familienhospiz-Teilzeit gemäß Absatz eins, sind deren Beginn, Dauer und gewünschte zeitliche Lagerung sowie das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit anzugeben. Im Übrigen sind Paragraph 59, Absatz 3,, 10 und 12, Paragraph 61, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 64, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Absatz eins bis 2 sind auf alle in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelferinnen und -helfer und der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, 6 und 7 genannten Bediensteten anzuwenden.

§ 63

Text

Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten ist auf Antrag eine Karenz (gegen Entfall der Bezüge) zu gewähren, wenn sie bzw. er sich der Pflege
    1. Ziffer eins
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG gewährt wird und ihre bzw. seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 3,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. Ziffer 2
      einer bzw. eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 60, Absatz 6, mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, BPGG oder mit einem Anspruch, der auf einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruht, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer bzw. seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
    3. Ziffer 3
      einer bzw. eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 60, Absatz 6, mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG oder mit einem Anspruch, der auf einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruht, widmet.
    Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, bzw. die Pflege in häuslicher Umgebung nach Ziffer 2, bestehen weiter, wenn sich die bzw. der Bedienstete oder im Fall der Ziffer eins, das behinderte Kind, im Fall der Ziffer 2, die bzw. der nahe Angehörige nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  2. Absatz 2Eine Karenz gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige bzw. jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
  3. Absatz 3Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
    1. Ziffer eins
      das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    2. Ziffer 2
      während der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    3. Ziffer 3
      nach der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  4. Absatz 4Beträgt die beabsichtigte Dauer der Karenz gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Karenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Unbeschadet des Ablaufs dieser Antragsfrist kann eine Karenz gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 in der Dauer von mehr als drei Monaten gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  5. Absatz 5Anträge gemäß Absatz eins, sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Beginn und Dauer der Karenz,
    2. Ziffer 2
      die anspruchsbegründenden Umstände und
    3. Ziffer 3
      die Angehörigeneigenschaft.
    Die Voraussetzungen nach Ziffer 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.
  6. Absatz 6Die bzw. der Bedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenz innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  7. Absatz 7Die Karenz kann auf Antrag der bzw. des Bediensteten vorzeitig beendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Grund für die Karenz weggefallen ist,
    2. Ziffer 2
      das Ausschöpfen der ursprünglich vereinbarten Dauer der Karenz für die Bedienstete bzw. den Bediensteten eine Härte bedeuten würde und
    3. Ziffer 3
      keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  8. Absatz 8Den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 5 genannten Bediensteten, jedoch mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelferinnen und -helfer, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auf Antrag eine Karenz zur Pflege für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. Eine Karenz ist für jede zu betreuende Angehörige bzw. jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 5 bis 7 sind anzuwenden.

§ 64

Text

Pflegeteilzeit

Paragraph 64,
  1. Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 kann die Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten auf ihren bzw. seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 59, Absatz 10 und 12 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die bzw. der Bedienstete darf während der Pflegeteilzeit keine weitere Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und für eine Nebenbeschäftigung, die schon unmittelbar vor Beginn der Pflegeteilzeit ausgeübt worden ist; die Nebenbeschäftigung darf nur in der Art und in dem Umfang weiter betrieben werden, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn der Pflegeteilzeit ausgeübt worden ist.
  3. Absatz 3Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige bzw. jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
  4. Absatz 4Anträge gemäß Absatz eins, sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Pflegeteilzeit,
    2. Ziffer 2
      das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit,
    3. Ziffer 3
      die anspruchsbegründenden Umstände und
    4. Ziffer 4
      die Angehörigeneigenschaft.
    Die Voraussetzungen nach Ziffer 3 und 4 sind glaubhaft zu machen.
  5. Absatz 5Auf Antrag der bzw. des Bediensteten kann die vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß vereinbart werden bei
    1. Ziffer eins
      der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
    3. Ziffer 3
      dem Tod
    der bzw. des nahen Angehörigen.
  6. Absatz 6Die Pflegeteilzeit endet vorzeitig durch
    1. Ziffer eins
      eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 59,,
    2. Ziffer 2
      eine (Eltern-)Karenz gemäß Paragraphen 52 bis 56 oder Paragraph 63, oder
    3. Ziffer 3
      ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979.
  7. Absatz 7Absatz eins bis 6 gelten für die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 5 genannten Bediensteten, jedoch mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelferinnen und -helfer, mit der Maßgabe, dass sich die sinngemäße Anwendung des Paragraph 59, Absatz 10, auf dessen ersten Satz beschränkt.

§ 65

Text

Recht auf Information während einer (Eltern-)Karenz

Paragraph 65,

Während einer (Eltern-)Karenz gemäß Paragraphen 52 bis 56 und 63 ist die bzw. der Bedienstete über wichtige dienstliche Angelegenheiten, die jene Dienststelle betreffen, in der sie bzw. er unmittelbar vor Antritt der (Eltern-)Karenz ihren bzw. seinen Dienst versehen hat und die ihre bzw. seine Interessen berühren, wie insbesondere über Organisationsänderungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, zu informieren.

§ 66

Text

Dienstfreistellung zur Festigung und Besserung der Dienstfähigkeit

Paragraph 66,
  1. Absatz einsDie bzw. der Bedienstete ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder eines Aufenthaltes in einem Rehabilitationszentrum vom Dienst freizustellen, wenn dieser Aufenthalt zur nachhaltigen Festigung oder Besserung der Dienstfähigkeit erforderlich ist und ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, eine Krankenfürsorgeanstalt, der Bund oder ein Land die Kosten des Aufenthaltes unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch die Bedienstete bzw. den Bediensteten trägt oder einen Kostenzuschuss gewährt.
  2. Absatz 2Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstfreistellung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Dienstfreistellung gilt als Dienstverhinderung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, oder, wenn sie wegen eines im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis als Bedienstete bzw. Bediensteter erlittenen Arbeitsunfalles oder einer ebensolchen Berufskrankheit gewährt wird, als Dienstverhinderung gemäß Paragraph 93, Absatz 4,

§ 67

Text

Freijahr und Freiquartal

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDie bzw. der Bedienstete, die bzw. der ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufweist, kann auf Antrag
    1. Ziffer eins
      innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr) oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal),
    wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit für ein Freiquartal darf sich nicht mit der Rahmenzeit für ein Freijahr überschneiden.
  2. Absatz 2Einer bzw. einem Bediensteten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden.
  3. Absatz 3Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit (Absatz eins, Ziffer eins,) und muss mit einem Monatsersten, bei der bzw. dem in Paragraph 49, genannten Bediensteten mit einem Schuljahr beginnen. Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit (Absatz eins, Ziffer 2,) und muss mit einem Monatsersten beginnen.
  4. Absatz 4Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres bzw. Freiquartals anzugeben ist, ist bei einem Freijahr spätestens drei Monate bzw. bei einem Freiquartal spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen.
  5. Absatz 5Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von neun Monaten nicht überschreiten. Das zu Beginn der Rahmenzeit bestehende Beschäftigungsausmaß darf während der Rahmenzeit nicht herabgesetzt werden. Dies gilt nicht für Teilzeitbeschäftigungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
  6. Absatz 6Die bzw. der Bedienstete darf während des Freijahres bzw. Freiquartals keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden,
    2. Ziffer 2
      Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und
    3. Ziffer 3
      eine Nebenbeschäftigung, in der Art und in dem Umfang, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn des Freijahres bzw. Freiquartals ausgeübt worden ist.
  7. Absatz 7Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres bzw. Freiquartals) wird durch eine (Eltern-)Karenz oder einen Karenzurlaub in der Dauer von jeweils nicht mehr als neun Monaten sowie eine Familienhospiz-Freistellung gemäß Paragraph 61, oder durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.
  8. Absatz 8Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres bzw. Freiquartals) endet vorzeitig durch
    1. Ziffer eins
      ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979,
    2. Ziffer 2
      eine (Eltern-)Karenz gemäß Paragraphen 53,, 54, 56 oder Paragraph 63, in der Dauer von jeweils mehr als neun Monaten, und
    3. Ziffer 3
      die Auflösung des Dienstverhältnisses.
  9. Absatz 9Auf Antrag der bzw. des Bediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres bzw. Freiquartals) vereinbart werden.
  10. Absatz 10Die Bestimmungen über das Freiquartal sind auf die in Paragraph 49, genannten Bediensteten nicht anzuwenden.

§ 68

Text

Karenzurlaub

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten kann auf Antrag ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2Auf einen Karenzurlaub, der zur Betreuung eines Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, bis zum Schuleintritt des Kindes gewährt wird, ist Absatz 3, nicht anzuwenden. Die Betreuung des Kindes bis zu dessen Schuleintritt ist von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller glaubhaft zu machen.
  3. Absatz 3Für eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten dürfen Karenzurlaube die Gesamtdauer von drei Jahren nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Der Karenzurlaub endet vorzeitig durch
    1. Ziffer eins
      ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 und
    2. Ziffer 2
      eine (Eltern-)Karenz gemäß Paragraphen 52 bis 56 oder Paragraph 63,, eine Familienhospiz-Freistellung gemäß Paragraph 61,, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 59, oder eine Familienhospiz-Teilzeit gemäß Paragraph 62,
  5. Absatz 5Auf Antrag der bzw. des Bediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes vereinbart werden.

§ 69

Text

Dienstfreistellung oder Außerdienststellung von Mandatarinnen und Mandataren

Paragraph 69,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten, die bzw. der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung ihres bzw. seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihr bzw. ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der Normalarbeitszeit (Lehrverpflichtung) unter anteiliger Kürzung ihres bzw. seines Diensteinkommens zu gewähren. Diensterleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.
  2. Absatz 2Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist von der bzw. dem Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit vom Tag des Beginnes bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr – von der bzw. dem in Paragraph 37, Absatz eins, genannten Bediensteten für jedes Schuljahr – im Vorhinein festzulegen. Über- und Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, ist die bzw. der Bedienstete, die bzw. der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf ihren bzw. seinen Antrag für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.
  4. Absatz 4Ist die Weiterbeschäftigung der bzw. des Bediensteten auf ihrem bzw. seinem bisherigen Dienstposten nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Dienstposten
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, unzulässig ist oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
    ist die bzw. der Bedienstete im Fall der Ziffer eins, innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des gemäß Paragraph 6 a, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes zuständigen Organes und im Fall der Ziffer 2, innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion auf einen ihrer bzw. seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertigen Dienstposten oder, wenn dies nicht möglich ist, mit ihrer bzw. seiner Zustimmung auf einen ihrer bzw. seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Dienstposten zu versetzen, auf den keiner der in Ziffer eins und 2 genannten Umstände zutrifft. Als gleichwertig gilt ein Dienstposten jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle zugeordnet ist wie der Dienstposten, auf dem die bzw. der Bedienstete bisher verwendet wurde.Verweigert die bzw. der Bedienstete, die bzw. der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, ihre bzw. seine Zustimmung und gilt für sie bzw. ihn Ziffer eins,, ist sie bzw. er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.

§ 70

Text

Außerdienststellung im Zusammenhang mit öffentlichen Ämtern

Paragraph 70,
  1. Absatz einsDie bzw. der Bedienstete, die bzw. der
    1. Ziffer eins
      Bundespräsidentin bzw. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin bzw. Staatssekretär, Präsidentin bzw. Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, Mitglied einer Landesregierung, Bezirksvorsteherin bzw. Bezirksvorsteher eines Wiener Gemeindebezirkes oder
    2. Ziffer 2
      Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
    ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.
  2. Absatz 2Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der sich um das Amt der Bundespräsidentin bzw. des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

§ 71

Text

Dienstfreiheit für sonstige Funktionen

Paragraph 71,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten, die bzw. der Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister, Mitglied einer Wiener Bezirksvertretung oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter einer Bezirksvorsteherin bzw. eines Bezirksvorstehers eines Wiener Gemeindebezirkes ist, ist die zur Ausübung dieser Funktion erforderliche freie Zeit zu gewähren.
  2. Absatz 2Der bzw. dem Bediensteten, die Funktionärin bzw. der Funktionär des Österreichischen Gewerkschaftsbundes – younion _ Die Daseinsgewerkschaft ist, ist die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit zu gewähren.
  3. Absatz 3Ist infolge dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionärinnen und Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, hat die Gewerkschaft die Beurlaubung zu beantragen. Einem solchen Ansuchen ist, soweit nicht Dienstinteressen entgegenstehen, nach Tunlichkeit stattzugeben. Eine Beurlaubung von mehr als einem Monat bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters.

§ 72

Text

Dienst- und Werkswohnung

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDienstwohnung ist eine Wohnung, die der bzw. dem Bediensteten ohne Beistellung von beweglichem Mobiliar auf Grund des Dienstvertrages zugewiesen wird und die die bzw. der Bedienstete zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres bzw. seines Dienstes beziehen muss.
  2. Absatz 2Werkswohnung ist eine Wohnung, die der bzw. dem Bediensteten ohne Beistellung von beweglichem Mobiliar auf Grund des Dienstvertrages zugewiesen wird und deren Benützung durch die Bedienstete bzw. den Bediensteten im Hinblick auf ihre bzw. seine konkrete Dienstverwendung zweckmäßig, jedoch zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres bzw. seines Dienstes nicht unbedingt notwendig ist.
  3. Absatz 3Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Werkswohnung an die Bedienstete bzw. den Bediensteten wird kein Bestandverhältnis begründet.
  4. Absatz 4Für eine Dienstwohnung hat die bzw. der Bedienstete keine Vergütung zu leisten. Für eine Werkswohnung hat die bzw. der Bedienstete eine Vergütung in der Höhe des für das Bundesland Wien geltenden Richtwertes gemäß Paragraph eins, des Richtwertgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, und der vollen Betriebskosten sowie der vollen laufenden öffentlichen Abgaben zu leisten, die sie bzw. er bei Vermietung der Wohnung an sie bzw. ihn zu entrichten hätte. Die Pauschalierung der Betriebskosten und der laufenden öffentlichen Abgaben ist zulässig.
  5. Absatz 5Die Dienst- oder Werkswohnung ist innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn das Dienstverhältnis endet oder eine Änderung der konkreten Dienstverwendung (auch in örtlicher Hinsicht) eingetreten ist; die Frist kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe auf höchstens neun Monate verlängert werden. Erfolgt die Räumung der Dienst- oder Werkswohnung nicht fristgerecht, ist für die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist bis zur tatsächlichen Räumung, ohne dass dadurch ein Bestandverhältnis begründet wird, eine Vergütung in der Höhe des für das Bundesland Wien geltenden Richtwertes gemäß Paragraph eins, des Richtwertgesetzes, der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben zu leisten, die bei Vermietung der Wohnung zu entrichten wären. Die Pauschalierung der Betriebskosten und der laufenden öffentlichen Abgaben ist zulässig.
  6. Absatz 6Während des Kündigungsschutzes gemäß Paragraph 129, Absatz 4 und 6 oder Paragraph 51, tritt die Verpflichtung der bzw. des Bediensteten zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung wegen einer Änderung der konkreten Dienstverwendung nicht ein.

§ 73

Text

Dienstbekleidung

Paragraph 73,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten ist die notwendige Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen, wenn die dienstliche Tätigkeit
    1. Ziffer eins
      eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder Abnützung der Bekleidung mit sich bringt,
    2. Ziffer 2
      das Tragen einer Dienstbekleidung zum Schutz gegen Witterungseinflüsse erfordert,
    3. Ziffer 3
      das Tragen einer Dienstbekleidung aus hygienischen Gründen erfordert,
    4. Ziffer 4
      eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert.
  2. Absatz 2Die Mindesttragedauer ist unter Berücksichtigung der sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergebenden durchschnittlichen Abnützung der Dienstbekleidungsstücke festzusetzen.
  3. Absatz 3Die unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidungsstücken in das Eigentum der bzw. des Bediensteten ist nur zulässig, wenn die Mindesttragedauer abgelaufen ist.

§ 74

Text

Verhalten bei Gefahr

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDie bzw. der Bedienstete, die bzw. der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt, darf deswegen nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn sie bzw. er unter Berücksichtigung ihrer bzw. seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil sie bzw. er die sonst zuständigen Personen nicht erreichen kann, außer die Handlungsweise war grob fahrlässig.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Bedienstete einer Feuerwehr oder eines sonstigen Katastrophenschutzdienstes.

§ 75

Text

5. Abschnitt
Recht auf Besoldung

Bezüge und Diensteinkommen

Paragraph 75,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten gebühren Monatsbezüge.
  2. Absatz 2Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, der Erschwernisabgeltung und dem Kinderbeitrag.
  3. Absatz 3Neben den Monatsbezügen gebührt der bzw. dem Bediensteten für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe des für dieses Kalenderhalbjahr durchschnittlich gebührenden Monatsbezuges. Dabei beeinträchtigt der Entfall des Anspruchs auf den Monatsbezug die Höhe der Sonderzahlung insoweit nicht, als statt des Monatsbezuges der Zuschuss gemäß Paragraph 94, gebührt.
  4. Absatz 4Der Monatsbezug ist im Nachhinein fällig und wird am Letzten jedes Monats oder, wenn der Monatsletzte kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. Die bzw. der Bedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihr bzw. ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
  5. Absatz 5Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist mit dem am 31. Mai fälligen Monatsbezug auszubezahlen. Die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist mit dem am 30. November fälligen Monatsbezug auszubezahlen. Scheidet eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung an dem Tag fällig, mit dessen Ablauf sie bzw. er aus dem Dienstverhältnis ausscheidet; die Sonderzahlung ist innerhalb eines Monats ab der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
  6. Absatz 6Der Monatsbezug, die Vergütungen (Paragraphen 95 bis 102) und die Urlaubsabgeltung für Vergütungen (Paragraph 103,) bilden das monatliche Diensteinkommen. Sonderzahlungen gemäß Absatz 3, sind beim jährlichen Diensteinkommen zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7Absatz 5, letzter Satz gilt nicht, wenn unmittelbar anschließend ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien oder als Landesrechtspflegerin bzw. Landesrechtspfleger begründet wird.
  8. Absatz 8Die bzw. der Bedienstete hat das Recht, schriftlich auf die Auszahlung des in einer Geldleistung bestehenden Teiles ihres bzw. seines Monatsbezuges im Ausmaß eines Zwölftels des Betrages gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, unter der Bedingung zu verzichten, dass die Dienstgeberin im selben Ausmaß an das von der bzw. dem Bediensteten bezeichnete Versicherungsunternehmen, mit dem die Dienstgeberin eine diesbezügliche Vereinbarung abgeschlossen hat, Prämien im Sinn der genannten bundesgesetzlichen Bestimmung leistet. Der schriftlich abzugebende Widerruf des Verzichtes bewirkt die Einstellung der Prämienzahlung.

§ 76

Text

Gehaltsschemata und Einreihungspläne

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDie Gehaltsschemata W1, W2, W3, W4 und W5 sind in der Anlage 3 zu diesem Gesetz festgesetzt. Jedem Gehaltsschema ist ein Einreihungsplan zugeordnet, in dem die einzelnen Berufsfamilien und Modellfunktionen einschließlich deren Zuordnung zu den Gehaltsbändern dargestellt sind (Anlage 2 zu diesem Gesetz).
  2. Absatz 2Dem Einreihungsplan für das Gehaltsschema W1 sind folgende Berufsfamilien und Modellfunktionen zugeordnet:
    1. Ziffer eins
      Management Allgemein, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Management III
      2. Litera b
        Management II
      3. Litera c
        Management I
    2. Ziffer 2
      Führung Allgemein, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Führung VI
      2. Litera b
        Führung V
      3. Litera c
        Führung IV
    3. Ziffer 3
      Führung Kindergarten, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Kindergarten- oder Hortleiterin bzw. Kindergarten- oder Hortleiter
      2. Litera b
        Regionalleiterin bzw. Regionalleiter Kindergärten
    4. Ziffer 4
      Führung Feuerwehr, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Feuerwehroffizierin bzw. Feuerwehroffizier
      2. Litera b
        Leitende Feuerwehroffizierin bzw. Leitender Feuerwehroffizier
    5. Ziffer 5
      Führung Berufsrettung, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Führung römisch VI Rettungsdienst
      2. Litera b
        Führung römisch fünf Rettungsdienst
    6. Ziffer 6
      entfällt; LGBl. für Wien Nr. 62/2019 vom 13. Dezember 2019
    7. Ziffer 7
      Führung Pflege, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Stationsleitung Pflege
      2. Litera b
        Bereichsleitung Pflege
    8. Ziffer 8
      Führung medizinische, therapeutische und diagnostische Gesundheitsberufe (MTDG), bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Leitung Medizinische Assistenzberufe
      2. Litera b
        Fachbereichsleitung MTDG
      3. Litera c
        Leitende Hebamme
      4. Litera d
        Bereichsleitung Hebammen
      5. Litera e
        Bereichsleitung MTDG
      6. Litera f
        Leitung MTDG
    9. Ziffer 9
      entfällt; LGBl. für Wien Nr. 63/2019 vom 13. Dezember 2019
    10. Ziffer 10
      Führung IKT, bestehend aus der Modellfunktion
      IKT-Referatsleitung
    11. Ziffer 11
      Verwaltung/Administration, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Verwaltung/Administration Servicedienste
      2. Litera b
        Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein
      3. Litera c
        Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Spezialisiert
      4. Litera d
        Verwaltung/Administration Fachbearbeitung
      5. Litera e
        Verwaltung/Administration Expertin bzw. Experte
    12. Ziffer 12
      Technik, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Technische Sachbearbeitung Allgemein
      2. Litera b
        Technische Sachbearbeitung Spezialisiert
      3. Litera c
        Technische Fachbearbeitung
      4. Litera d
        Technische Expertin bzw. Technischer Experte
      5. Litera e
        Servicedienste Technik
      6. Litera f
        Facharbeit Technik
      7. Litera g
        Anlagenbetreuung Technik
      8. Litera h
        Spezialisierte Facharbeit Technik
    13. Ziffer 12 a
      Medizinphysik, bestehend aus der Modellfunktion
      Medizinphysikerin bzw. Medizinphysiker
    14. Ziffer 12 b
      Psychologie/Klinische Psychologie, bestehend aus der Modellfunktion
      Psychologin bzw. Psychologe/Klinische Psychologin bzw. Klinischer Psychologe
    15. Ziffer 13
      Soziale Arbeit/Sozialer Dienst, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung Spezialisiert
      2. Litera b
        Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachbearbeitung
      3. Litera c
        entfällt; LGBl. für Wien Nr. 62/2019 vom 13. Dezember 2019
    16. Ziffer 14
      Disposition Berufsrettung, bestehend aus der Modellfunktion
      Disponentin bzw. Disponent
    17. Ziffer 15
      entfällt; LGBl. für Wien Nr. 62/2019 vom 13. Dezember 2019
    18. Ziffer 16
      Fachbereichskoordination Pflege, bestehend aus der Modellfunktion
      Fachbereichskoordination Pflege
    19. Ziffer 17
      Fachbereichskoordination Hebammen, bestehend aus der Modellfunktion
      Fachbereichskoordination Hebammen
    20. Ziffer 18
      Politik, bestehend aus der Modellfunktion
      Politische Referentin bzw. Politischer Referent
    21. Ziffer 19
      Prüferinnen und Prüfer Stadtrechnungshof, bestehend aus der Modellfunktion
      Prüferin bzw. Prüfer Stadtrechnungshof
    22. Ziffer 20
      Interne Revision, bestehend aus der Modellfunktion
      Interne Revisorin bzw. Interner Revisor
    23. Ziffer 21
      Informations-/Kommunikationstechnologie, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        IKT-Servicedesk
      2. Litera b
        IKT-Systembetrieb
      3. Litera c
        IKT-Betreuung
      4. Litera d
        IKT-Engineering
      5. Litera e
        IKT-Organisation
      6. Litera f
        IKT-Architektur
      7. Litera g
        Chief Technologie Officer
    24. Ziffer 22
      Lehrerinnen und Lehrer (Pädagoginnen und Pädagogen), bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Lehrerin bzw. Lehrer der Rettungsakademie
      2. Litera b
        Lehrerin bzw. Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege sowie für medizinische, therapeutische und diagnostische Gesundheitsberufe
      3. Litera c
        Lehrerin bzw. Lehrer an den berufsbildenden Privatschulen der Stadt Wien
  3. Absatz 3Dem Einreihungsplan für das Gehaltsschema W2 sind folgende mit besonderen Erschwernissen verbundene Berufsfamilien und Modellfunktionen zugeordnet:
    1. Ziffer eins
      Versorgungs- und Betreuungsdienste, bestehend aus der Modellfunktion
      Infrastrukturelle Versorgungs- und Betreuungsdienste
    2. Ziffer 2
      Kindergarten, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Kindergartenassistenz
      2. Litera b
        Assistenzpädagogin bzw. Assistenzpädagoge
      3. Litera c
        Sprachförderin bzw. Sprachförderer
      4. Litera d
        Kindergartenpädagogin bzw. Kindergartenpädagoge
    3. Ziffer 3
      Feuerwehr, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Feuerwehrfrau bzw. Feuerwehrmann
      2. Litera b
        Feuerwehrfrau als Lösch- und Brandmeisterin bzw. Feuerwehrmann als Lösch- und Brandmeister
      3. Litera c
        Charge
    4. Ziffer 4
      Berufsrettung, bestehend aus der Modellfunktion
      Sanitäterin bzw. Sanitäter
    5. Ziffer 5
      Pflege, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Pflegeassistenz, Sozial- und Fachbetreuerin bzw. Sozial- und Fachbetreuer
      2. Litera b
        Pflegefachassistenz
      3. Litera c
        Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege
    6. Ziffer 6
      Medizinische, therapeutische und diagnostische Gesundheitsberufe (MTDG), bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Medizinische Assistenzberufe, Medizinische Masseurin bzw. Medizinischer Masseur, Heilmasseurin bzw. Heilmasseur, Zahnärztliche Assistenz und Sanitätshilfsdienste
      2. Litera b
        Medizinisch-Technischer Fachdienst
      3. Litera c
        Operationstechnische Assistenz
      4. Litera d
        Hebamme
      5. Litera e
        Gehobene medizinische, therapeutische und diagnostische Gesundheitsberufe
    7. Ziffer 7
      Parkraumüberwachung, bestehend aus der Modellfunktion
             Parkraumüberwachung-Kontrollorgan
  4. Absatz 4Dem Einreihungsplan für das Gehaltsschema W3 ist folgende mit besonders starken Erschwernissen verbundene Berufsfamilie und Modellfunktion zugeordnet:

    Infrastruktur, bestehend aus der Modellfunktion

    Infrastrukturdienste

  5. Absatz 5Dem Gehaltsschema W4 sind folgende Berufsfamilien und Modellfunktionen zugeordnet:
    1. Ziffer eins
      Management spitalsärztlicher Dienst, bestehend aus der Modellfunktion
      Ärztliche Direktorin bzw. Ärztlicher Direktor
    2. Ziffer 2
      Führung (spitals-)ärztlicher Dienst, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Oberärztin bzw. Oberarzt oder Fachärztin bzw. Facharzt mit definierten Leitungsaufgaben
      2. Litera b
        Oberärztin bzw. Oberarzt Rettungsdienst
      3. Litera c
        Ärztliche Abteilungs- oder Institutsvorständin bzw. Ärztlicher Abteilungs- oder Institutsvorstand
    3. Ziffer 3
      Führung Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, bestehend aus den Modellfunktionen
      1. Litera a
        Allgemeinmedizinerin bzw. Allgemeinmediziner im öffentlichen Gesundheitsdienst mit definierten Leitungsaufgaben II
      2. Litera b
        Allgemeinmedizinerin bzw. Allgemeinmediziner im öffentlichen Gesundheitsdienst mit definierten Leitungsaufgaben I
      3. Litera c
        Fachärztin bzw. Facharzt im öffentlichen Gesundheitsdienst mit definierten Leitungsaufgaben

    Ziffer 4 Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, bestehend aus den Modellfunktionen

    1. Litera a
      Allgemeinmedizinerin bzw. Allgemeinmediziner im öffentlichen Gesundheitsdienst
    2. Litera b
      Arbeitsmedizinerin bzw. Arbeitsmediziner
    3. Litera c
      Fachärztin bzw. Facharzt im öffentlichen Gesundheitsdienst
  6. Absatz 6Dem Gehaltsschema W5 sind folgende mit besonderen Erschwernissen verbundene Berufsfamilie und Modellfunktionen zugeordnet:

    Spitalsärztlicher Dienst, bestehend aus den Modellfunktionen

    1. Ziffer eins
      Ärztin bzw. Arzt
    2. Ziffer 2
      Ärztin bzw. Arzt Notfallaufnahme/Noteinsatzfahrzeug
    3. Ziffer 3
      Fachärztin bzw. Facharzt, Oberärztin bzw. Oberarzt
  7. Absatz 7Erschwernisse im Sinn der Absatz 3,, 4 und 6 sind:
    1. Ziffer eins
      Umwelteinflüsse wie beispielsweise Umgebungseinflüsse (Lärm, Lichtmangel, Blendung, Geruch, Schmutz, Körperflüssigkeiten), chemische Einflüsse, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr, laufend hohe Konzentration zur Vermeidung von Schäden bzw. Unfällen, Ansteckungsgefahr, Infektionsgefahr und/oder
    2. Ziffer 2
      körperliche Beanspruchung wie beispielsweise Hand- und Armarbeit im Sitzen, Stehen oder Gehen, Einsatz des ganzen Körpers.

§ 77

Text

Gehalt

Paragraph 77,
  1. Absatz einsDas Gehalt wird durch das Gehaltsschema, innerhalb dessen durch das Gehaltsband, dem die nach Paragraph 8, maßgebende Modellstelle zugeordnet ist, und innerhalb des Gehaltsbandes durch die Gehaltsstufe bestimmt.
  2. Absatz 2Die Gehaltsbeträge der auf die Schemata W1, W2, W3, W4 und W5 aufgeteilten Gehaltsbänder sind in der Anlage 3 festgesetzt.
  3. Absatz 3Sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf das Gehalt gemäß Absatz eins, (Schemagehalt) verwiesen wird, umfasst das Gehalt neben dem Schemagehalt auch die Aufzahlung bei Mischverwendung (Paragraph 87,), die Ausgleichszahlung bei Verwendung auf einer höher bewerteten Modellstelle (Paragraph 90,) und die Ergänzungszahlung bei Rückreihung (Paragraph 92,).
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins bis 3 sind für die in Paragraph 13, Absatz 5, BO 1994 genannten Bediensteten Paragraph 13, Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz und Absatz 7, erster Satz sowie Paragraph 35, Absatz 3, BO 1994 anzuwenden.

§ 78

Text

Erschwernisabgeltung

Paragraph 78,
  1. Absatz einsAuf Grund der mit der Tätigkeit verbundenen besonderen Erschwernisse (Paragraph 76, Absatz 7,) erhalten die in den Gehaltsschemata W2 und W5 eingereihten Bediensteten eine Abgeltung von monatlich 150 Euro.
  2. Absatz 2Auf Grund der mit der Tätigkeit verbundenen besonders starken Erschwernisse (Paragraph 76, Absatz 7,) erhalten die im Gehaltsschema W3 eingereihten Bediensteten eine Abgeltung von monatlich 200 Euro.
  3. Absatz 3Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, erfolgt die steuerliche Behandlung der in Absatz eins und 2 genannten Abgeltung nach Maßgabe dieser Bestimmung.

§ 79

Text

Kinderbeitrag

Paragraph 79,
  1. Absatz einsDer Kinderbeitrag von 14,53 Euro monatlich gebührt – soweit in Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder:
    1. Ziffer eins
      eigene Kinder,
    2. Ziffer 2
      Wahlkinder,
    3. Ziffer 3
      Stiefkinder oder Kinder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, wenn diese Personen dem Haushalt der bzw. des Bediensteten angehören,
    4. Ziffer 4
      sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der bzw. des Bediensteten angehören und diese bzw. dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
  2. Absatz 2Nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Kinderbeitrag gemäß Absatz eins, nur dann, wenn
    1. Ziffer eins
      für das Kind Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b bis Litera l, FLAG gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird, oder
    2. Ziffer 2
      das Kind, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, leistet und für das Kind unmittelbar vorher der Kinderbeitrag gebührte.
  3. Absatz 3Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderbeitrag nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf den Kinderbeitrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderbeitrag nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor. Für ein Kind, dem eine Zulage gemäß Paragraph 29, Absatz 3, der Pensionsordnung 1995 – PO 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 67, oder eine gleichartige Zulage zusteht, gebührt kein Kinderbeitrag.
  4. Absatz 4Während einer Beschäftigung gemäß Paragraph 57, gebührt der Kinderbeitrag bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 39 Stunden monatlich in der in Absatz eins, festgesetzten Höhe, im Übrigen in der Höhe, welche sich unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 105, Absatz eins, erster Satz ergibt.
  5. Absatz 5Dem Haushalt der bzw. des Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit der bzw. dem Bediensteten teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
  6. Absatz 6Die bzw. der Bedienstete hat alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderbeitrages von Bedeutung sind, unverzüglich der Dienstgeberin schriftlich zu melden.

§ 80

Text

Beginn, Entfall und Erlöschen des Anspruchs auf Bezüge, auf Fortzahlung der Bezüge und auf den Zuschuss

Paragraph 80,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien.
  2. Absatz 2Änderungen des Monatsbezuges werden – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist – mit dem auf den Tag des die Änderungen bewirkenden Ereignisses folgenden Monatsersten oder, wenn dieser Tag ein Monatserster ist, mit diesem Tag wirksam. Der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge gemäß Paragraph 93 und der Anspruch auf den Zuschuss gemäß Paragraph 94, werden jeweils mit dem Tag wirksam, an dem die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, entfallen der Anspruch auf den Monatsbezug sowie die Ansprüche auf Fortzahlung der Bezüge gemäß Paragraph 93 und auf den Zuschuss gemäß Paragraph 94, für die Zeit:
    1. Ziffer eins
      einer Dienstverhinderung, solange die bzw. der Bedienstete den in Paragraph 38, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 94, Absatz eins, angeführten Verpflichtungen nicht nachkommt, außer sie bzw. er macht glaubhaft, dass sie bzw. er diese Verpflichtungen aus Gründen, die nicht von ihr bzw. ihm zu vertreten sind, nicht erfüllen konnte, und sie bzw. er den Verpflichtungen unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachkommt;
    2. Ziffer 2
      einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, oder 4, wenn die bzw. der Bedienstete die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat;
    3. Ziffer 3
      einer Dienstverhinderung nach Ablauf der in Paragraphen 93 und 94 angeführten Fristen;
    4. Ziffer 4
      der eigenmächtigen und unentschuldigten Abwesenheit vom Dienst;
    5. Ziffer 5
      der Abwesenheit vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, StGB;
    6. Ziffer 6
      des Beschäftigungsverbotes im Sinn des Paragraph 3 und des Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes;
    7. Ziffer 7
      der (Eltern-)Karenz gemäß Paragraphen 52 bis 56 oder Paragraph 63, oder des Karenzurlaubes gemäß Paragraph 68 ;,
    8. Ziffer 8
      der Familienhospiz-Freistellung gemäß Paragraph 61 ;,
    9. Ziffer 9
      der Außerdienststellung gemäß Paragraphen 69, Absatz 3 und 4 sowie gemäß Paragraph 70, Absatz eins ;,
    10. Ziffer 10
      des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Gleiches gilt für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, die Staatsangehörige bzw. der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
  4. Absatz 4Der Anspruch auf den Monatsbezug sowie der Anspruch auf die Fortzahlung der Bezüge gemäß Paragraph 93, bzw. den Zuschuss gemäß Paragraph 94, erlöschen mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
  5. Absatz 5Wenn die Dienstgeberin die Bedienstete bzw. den Bediensteten ohne wichtigen Grund entlässt, besteht der Anspruch auf Bezüge (Paragraph 93, Absatz 5,) jedoch auch für den Zeitraum weiter, der bis zum Enden des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch die Dienstgeberin hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie bzw. er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
  6. Absatz 6Wenn die Dienstgeberin ein Verschulden am Austritt der bzw. des Bediensteten trifft, gilt Absatz 5, sinngemäß, wobei für die ordnungsgemäße Kündigung kein Kündigungsgrund erforderlich ist.

§ 81

Text

Sachbezüge

Paragraph 81,
  1. Absatz einsWerden einer Bediensteten bzw. einem Bediensteten neben ihrem bzw. seinem Monatsbezug Sachbezüge gewährt, hat sie bzw. er dafür eine angemessene Vergütung zu leisten, die durch Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde Wien erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein vom Stadtsenat oder im Einzelfall vom zuständigen Organ festgesetzt.
  2. Absatz 2Die Vergütung für die Dienstbekleidung kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde Wien geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidung in das Eigentum der bzw. des Bediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragedauer abgelaufen ist.

§ 82

Text

Pensionskassenvorsorge

Paragraph 82,
  1. Absatz einsDie Gemeinde Wien hat ihren Bediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes – BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde Wien mit dem gemäß Paragraph 11, des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss eine Vereinbarung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, BPG abzuschließen.
  2. Absatz 2Die mit dem Zentralausschuss abzuschließende Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten. Die Vereinbarung hat jedenfalls vorzusehen, dass die Gemeinde Wien für ihre Bediensteten einen Dienstgeberbeitrag in der Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage zu leisten hat. In der Vereinbarung kann auch vorgesehen werden, dass der Dienstgeberbeitrag einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.
  3. Absatz 3Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 2, ist der jeweils gebührende Monatsbezug (Paragraph 75, Absatz 2,) abzüglich des Kinderbeitrags. Der Dienstgeberbeitrag gemäß Absatz 2, ist auch von der Sonderzahlung mit Ausnahme des auf den Kinderbeitrag entfallenden Teiles der Sonderzahlung zu leisten.
  4. Absatz 4Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vereinbarung gemäß Paragraph 7 a, der Besoldungsordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,, gilt als Vereinbarung nach diesem Gesetz und ist bis 31. Dezember 2018 an die sich aus diesem Gesetz ergebenden Erfordernisse anzupassen.

§ 83

Text

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 83,
  1. Absatz einsZu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Gemeinde Wien zu ersetzen.
  2. Absatz 2Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der bzw. des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, ist die bzw. der Ersatzpflichtige oder ihre bzw. seine gesetzliche Vertreterin oder ihr bzw. sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet die bzw. der Ersatzpflichtige oder ihre bzw. seine gesetzliche Vertreterin oder ihr bzw. sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.
  3. Absatz 3Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

§ 84

Text

Verjährung

Paragraph 84,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung.
  2. Absatz 2Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch die Bedienstete bzw. den Bediensteten gegenüber der Dienstgeberin die Verjährung unterbricht.
  4. Absatz 4Bringt die bzw. der Bedienstete innerhalb von drei Monaten
    1. Ziffer eins
      nach Erhalt einer abschlägigen Entscheidung oder
    2. Ziffer 2
      – falls die Dienstgeberin binnen zwölf Monaten keine Entscheidung trifft – nach Ablauf dieser Frist
    keine Klage ein, gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.

§ 85

Text

Einstufung bei Beginn des Dienstverhältnisses

Paragraph 85,
  1. Absatz einsDie Anrechnung der Vordienstzeiten (Paragraph 7, Absatz 2 und 2a) hat in dem Schema und dem Gehaltsband zu erfolgen, dem die Modellstelle zugeordnet ist, der die bzw. der Bedienstete bei Beginn des Dienstverhältnisses zugewiesen ist. Dabei ist von der Gehaltsstufe 1 auszugehen und die besoldungsrechtliche Stellung der bzw. des Bediensteten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 86, Absatz 2, und 3 erster Satz um die angerechneten Vordienstzeiten zu verbessern.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann der bzw. dem Bediensteten bei Beginn des Dienstverhältnisses unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden, wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen. Dabei ist insbesondere auf die im dienstlichen Interesse benötigte Qualifikation der bzw. des Bediensteten und die Rahmenbedingungen, welche erforderlich sind, um Personen mit dieser Qualifikation am Arbeitsmarkt für die in Aussicht genommene Tätigkeit bei der Gemeinde Wien zu gewinnen, Bedacht zu nehmen. Bei Zuerkennung einer höheren Gehaltsstufe erreicht die bzw. der Bedienstete die nächsthöhere für sie bzw. ihn vorgesehene Gehaltsstufe in dem Zeitpunkt, in dem sie bzw. er diese Gehaltsstufe ohne die Zuerkennung erreicht hätte.
  3. Absatz 3Die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung durch Anrechnung von Vordienstzeiten und die davon abweichende Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (Absatz 2,) werden mit dem Tag des Dienstbeginns wirksam.
  4. Absatz 4Wird die bzw. der Bedienstete unmittelbar im Anschluss an eine Verwendung gemäß Paragraphen 109 bis 112 einer Modellstelle zugeordnet, ist die Zeit dieser Verwendung bei der Einstufung gemäß Absatz eins, sowie für den Erfahrungsanstieg gemäß Paragraph 86, Absatz 3, nicht zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang gilt der Zeitpunkt der Zuordnung zur Modellstelle als Beginn des Dienstverhältnisses.

§ 86

Text

Besoldungsrechtliche Stellung und Erfahrungsanstieg

Paragraph 86,
  1. Absatz einsDie besoldungsrechtliche Stellung der bzw. des Bediensteten wird durch das Schema und das Gehaltsband (Einreihung), die Gehaltsstufe (Einstufung) sowie den für den Erfahrungsanstieg zu berücksichtigenden Zeitraum (Absatz 3,) bestimmt.
  2. Absatz 2Der Erfahrungsanstieg erfolgt, wenn die bzw. der Bedienstete die für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe des Gehaltsbandes vorgesehene Dauer der Dienstzeit in der aktuellen Gehaltsstufe (Verweildauer) vollendet hat, und wird mit dem der Vollendung der Verweildauer folgenden Monatsersten wirksam. Die Verweildauer beträgt in den Gehaltsstufen 1 bis 3 jeweils zwei Jahre, in den Gehaltsstufen 4 bis 6 jeweils drei Jahre, in der Gehaltsstufe 7 vier Jahre und in den Gehaltsstufen 8 bis 11 jeweils fünf Jahre.
  3. Absatz 3Der für den Erfahrungsanstieg zu berücksichtigende Zeitraum entspricht bis zu einer allfälligen Höherreihung der Gesamtdienstzeit (Paragraph 7, Absatz eins,) der bzw. des Bediensteten abzüglich des für die aktuelle Einstufung erforderlichen Zeitraums. Ab der (erstmaligen) Höherreihung werden die Einstufung der bzw. des Bediensteten und der für den Erfahrungsanstieg im neuen Gehaltsband zu berücksichtigende Zeitraum nicht mehr durch die Gesamtdienstzeit, sondern durch Paragraph 89, sowie im Fall einer späteren Rückreihung durch Paragraph 91, Absatz 2, bestimmt.

§ 87

Text

Aufzahlung bei Mischverwendung

Paragraph 87,
  1. Absatz einsFür jeden Tag bzw. für jede Schicht bzw. für jeden Dienst der höher bewerteten Verwendung gebührt der bzw. dem Bediensteten eine Aufzahlung. Die Höhe der Aufzahlung beträgt ein Einundzwanzigstel der Differenz zwischen dem Gehalt, das der bzw. dem Bediensteten auf Grund ihrer bzw. seiner besoldungsrechtlichen Stellung gebührt, und dem Gehalt, das ihr bzw. ihm bei Einreihung in das höhere Gehaltsband gebühren würde (Vergleichsgehalt). Der Vergleichsgehalt entspricht dem Gehalt jener Gehaltsstufe, die sich bei Berücksichtigung der gesamten für die aktuelle besoldungsrechtliche Stellung maßgebenden Dienstzeit im höheren Gehaltsband ergibt.
  2. Absatz 2Bei der Ermittlung der Gehaltsdifferenz gemäß Absatz eins, ist dem Gehalt (Paragraph 77, Absatz eins,) der bzw. des Bediensteten die Erschwernisabgeltung, die ihr bzw. ihm auf Grund ihrer bzw. seiner besoldungsrechtlichen Stellung gebührt, und dem Vergleichsgehalt die mit der höher bewerteten Modellstelle verbundene Erschwernisabgeltung hinzuzurechnen. Eine allfällige Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 90 und eine allfällige Ergänzungszahlung gemäß Paragraph 92, sind nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Summe der für einen Monat gebührenden Aufzahlungen gilt als Gehaltsbestandteil. Dieser ist abweichend von Paragraph 75, Absatz 4, mit dem Gehalt des Folgemonats auszuzahlen. Die Aufzahlungen bei Mischverwendung sind in den in Paragraph 89, Absatz 6,, Paragraph 92, Absatz 3,, Paragraph 93, Absatz 5 und Paragraph 94, Absatz eins, geregelten Fällen, während des Freijahres bzw. Freiquartals gemäß Paragraph 107, sowie für die Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 113, jeweils in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie im Zeitraum eines Jahres im Durchschnitt pro Monat angefallen sind. Dabei ist der Jahreszeitraum maßgebend, der einen Monat vor dem für die Berücksichtigung der Mischverwendung in den genannten Bestimmungen jeweils maßgebenden Ereignis geendet hat.

§ 88

Text

Besoldungsrechtliche Ansprüche bei Verwendungsänderung

Paragraph 88,
  1. Absatz einsEine Verwendungsänderung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins und 2 bewirkt die Einreihung der bzw. des Bediensteten in das der neuen Modellstelle zugeordnete Gehaltsschema und Gehaltsband. Die Verwendungsänderung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, hat, sofern sie mit keinem Wechsel des Gehaltschemas verbunden ist, keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung zur Folge. Eine mit einem Wechsel des Gehaltschemas verbundene Verwendungsänderung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, bewirkt die Einreihung der bzw. des Bediensteten in das der neuen Modellstelle zugeordnete Gehaltsschema und Gehaltsband, wobei keine Änderung der Einstufung (Paragraph 86, Absatz eins,), des für den Erfahrungsanstieg im neuen Gehaltsband maßgebenden Zeitraums (Paragraph 86, Absatz 3,) sowie (unter Berücksichtigung des Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz) des der bzw. dem Bediensteten gebührenden Gehaltes eintritt.
  2. Absatz 2Die Einstufung im neuen Gehaltsband und die besoldungsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit Verwendungsänderungen regeln die Paragraphen 89 bis 92.

§ 89

Text

Einstufung bei Höherreihung

Paragraph 89,
  1. Absatz einsDie besoldungsrechtliche Einreihung in das neue Gehaltsband hat in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, die dem niedrigsten Gehaltsbetrag zugeordnet ist, der das Gehalt, welches der besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Bediensteten am Tag der Höherreihung im bisherigen Gehaltsband entspräche, um mindestens 57,34 Euro übersteigt.
  2. Absatz 2Die Höherreihung wird mit dem der Zuordnung zur neuen Modellstelle folgenden Monatsersten wirksam. Ist der Zuordnung eine probeweise Verwendung auf einem der höher bewerteten Modellstelle zugeordneten Dienstposten vorangegangen, wird die Höherreihung mit dem dem Ablauf des Zeitraums der probeweisen Verwendung (Paragraph 13, Absatz 2,) folgenden Monatsersten wirksam.
  3. Absatz 3Der für das Erreichen der nächsten Gehaltsstufe im neuen Gehaltsband maßgebende Zeitraum (Paragraph 86, Absatz 2,) beginnt, soweit sich aus Absatz 4 und 5 nichts anderes ergibt, an dem der Zuordnung zur neuen Modellstelle bzw. dem Beginn der probeweisen Verwendung folgenden Monatsersten.
  4. Absatz 4Hat die bzw. der Bedienstete während der probeweisen Verwendung eine höhere Gehaltsstufe erreicht, beginnt der in Absatz 3, genannte Zeitraum an dem Tag, an dem sie bzw. er die höhere Gehaltsstufe erreicht hat. Hätte die bzw. der Bedienstete am Tag der Höherreihung eine höhere Gehaltsstufe erreicht, beginnt dieser Zeitraum am Tag der Höherreihung.
  5. Absatz 5Ist das gemäß Absatz eins, nach der Höherreihung gebührende Gehalt nicht um mindestens 57,34 Euro höher als das Gehalt, das der bzw. dem Bediensteten bei Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe im bisherigen Gehaltsband gebührt hätte, und hätte die bzw. der Bedienstete die nächste Gehaltsstufe im bisherigen Gehaltsband früher als zu dem sich aus Absatz 3 und 4 ergebenden Zeitpunkt erreicht, verbessert sich ihre bzw. seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit der Höherreihung um den Zeitraum, der erforderlich ist, damit die bzw. der Bedienstete zum selben Zeitpunkt die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht, zu dem sie bzw. er die nächsthöhere Gehaltsstufe im bisherigen Gehaltsband erreicht hätte.
  6. Absatz 6Für die Beurteilung, in welche Gehaltsstufe die bzw. der Bedienstete gemäß Absatz eins, einzureihen ist, ist dem Gehalt (Paragraph 77, Absatz eins,) der betreffenden Modellstellen die für diese Modellstellen jeweils vorgesehene Erschwernisabgeltung gemäß Paragraph 78, hinzuzurechnen. Dem Gehalt (Paragraph 77, Absatz eins,) der bzw. des Bediensteten sind überdies allfällige vor Beginn der Verwendung auf dem der höher bewerteten Modellstelle zugeordneten Dienstposten gebührende Gehaltsbestandteile gemäß den Paragraphen 87 und 92 hinzuzurechnen. Eine allfällige Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 90, ist nicht zu berücksichtigen.

§ 90

Text

Ausgleichszahlung bei Verwendung auf einer höher bewerteten Modellstelle

Paragraph 90,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten, die bzw. der gemäß Paragraph 13, probeweise auf einer höher bewerteten Modellstelle verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Ausgleichszahlung.
  2. Absatz 2Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht der Differenz zwischen dem Gehalt, das der jeweils aktuellen besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Bediensteten entspricht und dem Vergleichsgehalt, das sie bzw. er jeweils erhalten würde, wenn sie bzw. er bereits bei Beginn der probeweisen Verwendung gemäß Paragraph 89, dem höheren Gehaltsband zugeordnet worden wäre.
  3. Absatz 3Eine Ausgleichszahlung in der Höhe, die sich aus der sinngemäßen Anwendung des Absatz 2, ergibt, gebührt auch der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der bloß vorübergehend auf einer höher bewerteten Modellstelle verwendet werden soll, wenn die Dauer der vorübergehenden Verwendung drei Monate überschritten hat. Diese Ausgleichszahlung gebührt ab dem vierten Monat der vorübergehenden Verwendung.
  4. Absatz 4Die Ausgleichszahlungen gemäß Absatz eins und 3 gelten als Gehaltsbestandteil.
  5. Absatz 5Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Absatz eins und 3 endet mit dem letzten Tag der probeweisen oder vorübergehenden Verwendung auf der höher bewerteten Modellstelle. Abweichend von Paragraph 80, Absatz 2, gebühren die Ausgleichszahlung gemäß Absatz eins, für die Dauer der Verwendung auf der höher bewerteten Modellstelle und die Ausgleichszahlung gemäß Absatz 3, für die den Zeitraum von drei Monaten überschreitende Dauer der Verwendung auf der höher bewerteten Modellstelle.
  6. Absatz 6Kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Absatz 3, besteht bei vorübergehender Betrauung mit einer in Paragraph 13, Absatz 5, BO 1994 genannten Funktion.

§ 91

Text

Einstufung bei Rückreihung

Paragraph 91,
  1. Absatz einsDie bzw. der Bedienstete, die bzw. der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, rückgereiht wird, ist im neuen Gehaltsband in die Gehaltsstufe einzureihen, die sich ergibt, wenn die gesamte für die besoldungsrechtliche Stellung am Tag vor der Rückreihung maßgebende Gesamtdienstzeit im neuen Gehaltsband berücksichtigt wird.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, erhält die bzw. der Bedienstete, die bzw. der in ein Gehaltsband rückgereiht wird, in das sie bzw. er bereits früher eingereiht war, die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergäbe, wenn die seither erfolgte(n) Verwendungsänderung(en) unterblieben wäre(n). Wird eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter nach zumindest einer Höherreihung in ein Gehaltsband rückgereiht, in das sie bzw. er bisher noch nicht eingereiht war, erhält sie bzw. er im neuen Gehaltsband die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergäbe, wenn die letzte Höherreihung sowie allfällige seither erfolgte Verwendungsänderungen unterblieben wären und die bzw. der Bedienstete stattdessen aus dem sich daraus ergebenden Gehaltsband direkt in das neue Gehaltsband eingereiht worden wäre.

§ 92

Text

Ergänzungszahlung bei Rückreihung

Paragraph 92,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten, deren bzw. dessen Gehalt gemäß Paragraph 77, Absatz eins, durch die Rückreihung um mehr als 13 % gemindert wird, gebührt eine Ergänzungszahlung, wenn die Rückreihung
    1. Ziffer eins
      im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung im Sinn des Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2,,
    2. Ziffer 2
      auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen der bzw. des Bediensteten, die auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen sind, oder
    3. Ziffer 3
      im wichtigen dienstlichen Interesse
    erfolgt ist.
  2. Absatz 2Die Höhe der Ergänzungszahlung entspricht der Differenz zwischen dem Gehalt, das der jeweils aktuellen besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Bediensteten entspricht und dem um 13 % reduzierten Gehalt, das der besoldungsrechtlichen Einreihung der bzw. des Bediensteten am Tag vor der Rückreihung (Vergleichsgehalt) entspricht.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung der Gehaltsminderung gemäß Absatz eins und der Gehaltsdifferenz gemäß Absatz 2, sind dem Gehalt der bzw. des Bediensteten die Erschwernisabgeltung, die ihr bzw. ihm auf Grund der neuen besoldungsrechtlichen Stellung gebührt, und dem Vergleichsgehalt die mit der bisherigen besoldungsrechtlichen Stellung verbundene Erschwernisabgeltung hinzuzurechnen. Dem Vergleichsgehalt sind überdies allfällige vor der Rückreihung gebührende Gehaltsbestandteile gemäß den Paragraphen 87 und 92 hinzuzurechnen. Eine allenfalls gebührende Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 90, ist nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Die Ergänzungszahlung gilt als Gehaltsbestandteil.

§ 93

Text

Fortzahlung der Bezüge

Paragraph 93,
  1. Absatz einsIst die bzw. der Bedienstete nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie bzw. er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält sie bzw. er den Anspruch auf Bezüge

bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von

bis zur Dauer von

weniger als zwei Jahren

sechs Wochen,

zwei Jahren

neun Wochen,

drei Jahren

zwölf Wochen,

fünf Jahren

vierzehn Wochen,

acht Jahren

sechzehn Wochen.

  1. Absatz 2Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Absatz eins, sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurden, auf die Dienstzeit anzurechnen, wenn die Unterbrechung zwischen diesen Dienst- oder Lehrverhältnissen nicht länger als ein Jahr beträgt.
  2. Absatz 3Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  3. Absatz 4Hat die bzw. der Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem bzw. seinem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung erlitten und ist sie bzw. er dadurch an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie bzw. er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält sie bzw. er den Anspruch auf Bezüge ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von sechsundzwanzig Wochen. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge desselben Arbeitsunfalles oder derselben Berufskrankheit ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Beschränkung der Dauer der Fortzahlung entfällt bei einer bzw. einem Bediensteten der Feuerwehr, die bzw. der sich bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen oder bei der Abwehr von Gefahren, die der bzw. dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohen, bewusst einer lebens- und gesundheitsbedrohenden Gefahr ausgesetzt hat, dabei einen Arbeitsunfall (Arbeitsunfall im besonderen Einsatzdienst) erlitten hat und dadurch an der Dienstleistung verhindert ist.
  4. Absatz 5Bezüge im Sinn der Absatz eins und 4 sind der Monatsbezug und die zum Entgelt gemäß Paragraph 49, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, gehörenden Vergütungen. Die nicht nach Monaten bemessenen Vergütungen sind in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie der bzw. dem Bediensteten für die dem Beginn der Dienstverhinderung vorangegangenen sechs Kalendermonaten durchschnittlich gebührten, es sei denn, dass in den Tätigkeiten der bzw. des Bediensteten, die den Anspruch auf derartige Vergütungen begründen, seither eine wesentliche Änderung eingetreten ist oder ohne Dienstverhinderung eingetreten wäre. In letzterem Fall gebühren der bzw. dem Bediensteten jene zum Entgelt gemäß Paragraph 49, ASVG gehörenden Vergütungen, auf die sie bzw. er Anspruch hätte, wenn die Dienstverhinderung nicht eingetreten wäre. Aufzahlungen gemäß Paragraph 87,, Ausgleichszahlungen gemäß Paragraph 90 und Ergänzungszahlungen gemäß Paragraph 92, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie während der Dienstverhinderung gebührt hätten.
  5. Absatz 6Die Bezüge (Absatz 5,) sind der bzw. dem Bediensteten bis zur Dauer einer Woche zu gewähren, wenn sie bzw. er nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, ihre bzw. seine Person betreffende Gründe ohne ihr bzw. sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Absatz 3, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 7Der bzw. dem Bediensteten, der bzw. dem Erleichterungen bei der Dienstverrichtung im Sinn des Paragraph 33, Absatz 8, gewährt werden, die mit dem Verlust oder der Verringerung des Anspruchs auf im Absatz 5, genannte Vergütungen verbunden sind, sind diese Vergütungen in der Dauer und in dem Ausmaß fortzuzahlen, in der bzw. in dem sie ihr bzw. ihm bei Weiterbestehen der Dienstverhinderung gebührt hätten.

§ 94

Text

Zuschuss

Paragraph 94,
  1. Absatz einsIst der Anspruch gemäß Paragraph 93, Absatz eins bis 5 erschöpft, gebührt der bzw. dem Bediensteten für die Zeit des Anspruches auf Krankengeld der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien oder aus der gesetzlichen Krankenversicherung ein Zuschuss im Ausmaß der Differenz zwischen dem Krankengeld und dem Nettomonatsbezug mit der Maßgabe, dass der Zuschuss 49 % des Nettomonatsbezuges nicht übersteigen darf. Auf Verlangen der Dienstgeberin hat die bzw. der Bedienstete die Bescheinigung über die von der Krankenfürsorgeanstalt oder vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlten Geldleistungen vorzulegen. Der Zuschuss gebührt auch, wenn der Anspruch auf Krankengeld im Sinn des Paragraph 138, Absatz eins, ASVG noch nicht besteht.
  2. Absatz 2Für die Zeit, in der der Anspruch auf Krankengeld der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien oder aus der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Anspruch auf Rehabilitationsgeld der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien oder aus der gesetzlichen Krankenversicherung zusammen trifft, gebührt kein Zuschuss gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 3Während der Dienstfreistellung gemäß Paragraph 66, gilt Absatz eins, sinngemäß.

§ 95

Text

Vergütungen

Paragraph 95,
  1. Absatz einsZusätzlich zu den Monatsbezügen (Paragraph 75, Absatz 2,) und den Sachbezügen (Paragraph 81,) können der bzw. dem Bediensteten unter den in den Paragraphen 96 bis 102 oder einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung des Stadtsenates geregelten Voraussetzungen Vergütungen gebühren.
  2. Absatz 2Vergütungen sind:
    1. Ziffer eins
      Vergütungen aus Anlass von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebühren gemäß Paragraph 96,);
    2. Ziffer 2
      Ersätze für die sonst in Ausübung des Dienstes erwachsenden notwendigen Kosten und Barauslagen (Kostenersätze gemäß Paragraph 97,);
    3. Ziffer 3
      Überstunden- und Mehrstundenvergütungen (Paragraph 98,);
    4. Ziffer 4
      Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeitsvergütungen (Paragraph 99,);
    5. Ziffer 5
      Vergütungen für Bereitschaftsdienste (Paragraph 100,);
    6. Ziffer 6
      Vergütungen für Nebentätigkeiten (Paragraph 101,);
    7. Ziffer 6 a
      Vergütungen für den spitalsärztlichen Dienst (Paragraph 101 a,);
    8. Ziffer 7
      Vergütungen für die ständige Stellvertretung (Paragraph 102,).
  3. Absatz 3Vergütungen sind im Nachhinein fällig und werden gleichzeitig mit dem Bezug des dem Monat, in dem die den Anspruch auf die Vergütung begründende Dienstleistung erbracht wurde, folgenden Monats ausbezahlt.

§ 96

Text

Reisegebühren

Paragraph 96,
  1. Absatz einsBei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gebührt der bzw. dem Bediensteten der Ersatz des nach Maßgabe ihrer bzw. seiner besoldungsrechtlichen Stellung notwendigen Mehraufwandes. Beim Ersatz des Mehraufwandes ist insbesondere auf den Ersatz von Auslagen für die Zurücklegung von Wegstrecken, für die Verpflegung und für die Unterbringung Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung von Pauschalvergütungen ist zulässig; für ihre Höhe ist der Durchschnitt der Kosten maßgebend, der gewöhnlich bei den in Betracht kommenden Anlässen entsteht.
  2. Absatz 2Sitzungen und Beratungen im Dienstort begründen keinen Anspruch auf eine Vergütung.
  3. Absatz 3Bei einem Diensttausch besteht kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes. Ist eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter auf Grund eines von ihr bzw. ihm gestellten Antrages versetzt worden, ist der Mehraufwand nur zur Hälfte zu ersetzen.
  4. Absatz 4Die näheren Bestimmungen über die Reisegebühren sind durch den Stadtsenat zu erlassen. Bis zur Erlassung einer Verordnung des Stadtsenates gilt die Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1981, in der Fassung des Beschlusses des Stadtsenates vom 11. März 2014, Pr.Z. 00591-2014/0001-GIF, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 12/2014, als Verordnung im Sinn dieser Gesetzesstelle.

§ 97

Text

Kostenersätze

Paragraph 97,

Sind einer bzw. einem Bediensteten in Ausübung des Dienstes Kosten erwachsen, sind ihr bzw. ihm die notwendigen, tatsächlich aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Eine Pauschalierung der Kostenersätze ist nicht zulässig.

§ 98

Text

Überstunden- und Mehrstundenvergütungen

Paragraph 98,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten gebührt für die von ihr bzw. ihm geleisteten Überstunden (Paragraph 34, Absatz 5, bzw. Paragraph 35, Absatz 6,), soweit diese nicht gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, in Freizeit auszugleichen sind, eine Überstundenvergütung. Der bzw. dem teilzeitbeschäftigten Bediensteten gebührt für die von ihr bzw. ihm geleisteten Mehrdienstleistungen, durch die die volle Arbeitszeit nicht überschritten wird und die nicht gemäß Paragraph 59, Absatz 10, Ziffer eins, in Freizeit auszugleichen sind, eine Mehrstundenvergütung.
  2. Absatz 2Die Überstundenvergütung umfasst:
    1. Ziffer eins
      im Fall der Abgeltung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag sowie
    2. Ziffer 2
      im Fall der Abgeltung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 3, den Überstundenzuschlag.
  3. Absatz 3Die Mehrstundenvergütung bei Teilzeitbeschäftigung umfasst:
    1. Ziffer eins
      im Fall der Abgeltung gemäß Paragraph 59, Absatz 10, Ziffer 2, die Grundvergütung und den Mehrstundenzuschlag sowie
    2. Ziffer 2
      im Fall der Abgeltung gemäß Paragraph 59, Absatz 10, Ziffer 3, den Mehrstundenzuschlag.
  4. Absatz 4Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrstunde beträgt jeweils 1/173 der Summe aus Gehalt und Erschwernisabgeltung (Normalstundensatz) der bzw. des Bediensteten.
  5. Absatz 5Der Überstundenzuschlag beträgt
    1. Ziffer eins
      für Überstunden, die an Werktagen außerhalb der Nachtzeit geleistet wurden, 50 % und
    2. Ziffer 2
      für Überstunden, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, 100 %
    der Grundvergütung.
  6. Absatz 6Der Mehrstundenzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung beträgt
    1. Ziffer eins
      für Mehrstunden, die an Werktagen außerhalb der Nachtzeit geleistet wurden, 25 % und
    2. Ziffer 2
      für Mehrstunden, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, 75 %
    der Grundvergütung.
  7. Absatz 7Der Stadtsenat kann für Gruppen von Bediensteten, die auf Grund des für sie geltenden Arbeitszeitmodells (insbesondere Turnus, Schicht- und Wechseldienste) regelmäßig Überstunden zu leisten haben, Überstundenvergütungen in pauschalierter Form festsetzen. Dabei ist auf die durchschnittlich erbrachten Überstunden Bedacht zu nehmen. Für Arbeitszeitmodelle, in denen Zeiten einer bloßen Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit berücksichtigt werden, können Überstunden- und Mehrstundenvergütungen abweichend von Absatz 2,, 3, 5 und 6 ohne oder mit einem geringeren Überstunden- und Mehrstundenzuschlag festgesetzt werden.

§ 99

Text

Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeitsvergütungen

Paragraph 99,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten gebührt für jede Stunde ihrer bzw. seiner Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, durch die das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit (Normalarbeitszeit) nicht überschritten wird, eine Sonn- und Feiertagsvergütung und für jede Stunde der Dienstleistung während der Nachtzeit (Paragraph 98, Absatz 5, Ziffer 2,), durch die die Normalarbeitszeit nicht überschritten wird, eine Nachtarbeitsvergütung.
  2. Absatz 2Die Höhe der Sonn- und Feiertagsvergütungen sowie der Nachtarbeitsvergütungen ist vom Stadtsenat festzusetzen. Für Gruppen von Bediensteten, die auf Grund des für sie geltenden Arbeitszeitmodells (insbesondere Turnus, Schicht- und Wechseldienste) regelmäßig und turnusweise an Sonntagen bzw. an gesetzlichen Feiertagen bzw. während der Nachtstunden Dienst zu leisten haben, ist die Festsetzung von Sonn- und Feiertagsvergütungen bzw. Nachtarbeitsvergütungen in pauschalierter Form zulässig. Dabei ist jeweils auf die durchschnittliche Dauer der Dienstleistungen an Sonntagen bzw. an gesetzlichen Feiertagen bzw. während der Nachtstunden Bedacht zu nehmen.

§ 100

Text

Vergütungen für Bereitschaftsdienste

Paragraph 100,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten, die bzw. der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitszeit in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat und bei Bedarf oder auf Anordnung ihre bzw. seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat (Arbeitsbereitschaft gemäß Paragraph 33, Absatz 4,), gebührt dafür anstelle der Vergütungen gemäß Paragraphen 98 und 99 die Vergütung für Arbeitsbereitschaft. Bei der Bemessung dieser Vergütung ist auf die Dauer der Bereitschaft sowie auf Art und Umfang der dienstlichen Inanspruchnahme während der Bereitschaft Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der sich in ihrer bzw. seiner dienstfreien Zeit zur Aufnahme ihrer bzw. seiner dienstlichen Tätigkeit bereit zu halten hat und diese bei Bedarf von sich aus aufnehmen muss, gebührt dafür anstelle der Vergütungen gemäß Paragraphen 98 und 99 die Bereitschaftsvergütung. Bei der Bemessung dieser Vergütung ist auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen. Werden im Rahmen des Bereitschaftsdienstes Überstunden oder Mehrstunden geleistet, sind diese nicht nach diesem Absatz, sondern gemäß Paragraph 98, abzugelten.
  3. Absatz 3Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der in ihrer bzw. seiner dienstfreien Zeit ihren bzw. seinen Aufenthalt so zu wählen hat, dass sie bzw. er jederzeit erreichbar und binnen einer der im Anlassfall von ihr bzw. ihm auszuübenden Tätigkeit adäquaten Zeit zum Antritt ihres bzw. seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft gemäß Paragraph 33, Absatz 5,), gebührt für jede Stunde der Rufbereitschaft anstelle der Vergütungen gemäß den Paragraphen 98 und 99 die Rufbereitschaftsvergütung. Bei der Bemessung dieser Vergütung ist auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen. Werden im Rahmen des Bereitschaftsdienstes Überstunden oder Mehrstunden geleistet, sind diese nicht nach diesem Absatz, sondern gemäß Paragraph 98, abzugelten.
  4. Absatz 4Die näheren Bestimmungen über die Vergütungen für Bereitschaftsdienste sind durch den Stadtsenat zu erlassen. Hinsichtlich der Vergütungen gemäß Absatz eins und 2 ist die Festsetzung einer monatlichen Pauschalvergütung unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Dauer der Bereitschaft und der dienstlichen Tätigkeit während der Bereitschaft zulässig.

§ 101

Text

Vergütungen für Nebentätigkeiten

Paragraph 101,
  1. Absatz einsSoweit die Nebentätigkeit (Paragraph 39, Absatz eins,) einer bzw. eines Bediensteten nicht nach anderen Vorschriften der Stadt Wien oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt der bzw. dem Bediensteten eine gesonderte Vergütung.
  2. Absatz 2Die Höhe der Vergütungen gemäß Absatz eins, wird vom Stadtsenat unter Bedachtnahme auf die Art und die Bedeutung der Nebentätigkeit sowie auf den mit der Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand festgesetzt. Eine Pauschalierung ist zulässig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Nebentätigkeit zulässigerweise während der Dienstzeit ausgeübt werden darf.

§ 101a

Text

Vergütungen für den spitalsärztlichen Dienst

Paragraph 101 a,
  1. Absatz einsÄrztinnen und Ärzten des Wiener Gesundheitsverbundes (einschließlich Fach- und Oberärztinnen und Fach- und Oberärzten, ausgenommen Ärztlichen Abteilungs- oder Institutsvorständinnen, Ärztlichen Abteilungs- oder Institutsvorständen sowie Ärztlichen Direktorinnen und Direktoren), die an einer Zentralen Notaufnahme oder an einem Notarzteinsatzfahrzeug Dienst versehen, gebührt für jede in der Normalarbeitszeit gelegene Arbeitsstunde, sofern sie nicht im Rahmen eines verlängerten Dienstes gemäß Paragraph 4, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes – KA-AZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, erbracht wird, eine Vergütung in der Höhe von 6,12 Euro je Stunde.
  2. Absatz 2Den Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie (und Neurologie), für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (einschließlich Oberärztinnen und Oberärzten, ausgenommen Ärztlichen Abteilungs- oder Institutsvorständinnen, Ärztlichen Abteilungs- oder Institutsvorständen sowie Ärztlichen Direktorinnen und Direktoren), die in einer Einrichtung des Wiener Gesundheitsverbundes klinisch tätig sind, gebührt eine monatliche Vergütung in der Höhe von 712,85 Euro.

§ 102

Text

Vergütung für die ständige Stellvertretung

Paragraph 102,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten, die bzw. der zusätzlich zu den mit ihrem bzw. seinem Dienstposten verbundenen Aufgaben mit der ständigen Stellvertretung einer bzw. eines Bediensteten betraut ist, deren bzw. dessen Dienstposten einer höher bewerteten Modellstelle einer anderen Modellfunktion zugeordnet ist, deren Tätigkeitsbereich gemäß der Modellstellen-Verordnung (Paragraph 9,) Aufgaben der Personal- und Fachführung umfasst, gebührt auf die Dauer der Betrauung eine monatliche Vergütung.
  2. Absatz 2Die Vergütung gemäß Absatz eins, beträgt 3 % der Summe aus dem Gehalt (Paragraph 77, Absatz eins,) und einer allfällig gebührenden Erschwernisabgeltung (Paragraph 78,) der bzw. des mit der ständigen Stellvertretung betrauten Bediensteten.
  3. Absatz 3Wird die bzw. der Bedienstete im Vertretungsfall länger als drei Monate auf dem in Absatz eins, genannten Dienstposten verwendet, gebührt ihr bzw. ihm ab dem vierten Monat der vertretungsweisen Verwendung die Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Diese wird auf die Vergütung gemäß Absatz 2, angerechnet. Die Ausgleichszahlung gebührt nur, wenn und insoweit sie 6/7 der Vergütung überschreitet.
  4. Absatz 4Kein Anspruch auf eine Vergütung nach Absatz eins, besteht bei Betrauung mit der ständigen Stellvertretung einer bzw. eines in Paragraph 13, Absatz 5, BO 1994 genannten Bediensteten.

§ 103

Text

Urlaubsabgeltung für Vergütungen

Paragraph 103,
  1. Absatz einsDie zum Entgelt gemäß Paragraph 49, ASVG gehörenden Vergütungen gebühren, soweit sie als monatliche Pauschale gewährt werden, während des Erholungsurlaubes in unverminderter Höhe.
  2. Absatz 2Als Urlaubsabgeltung für nicht als monatliche Pauschale gewährte Vergütungen gemäß Absatz eins, gebührt der bzw. dem Bediensteten ein Vergütungszuschlag im Ausmaß von 12 % dieser Vergütungen. Die Urlaubsabgeltung ist monatlich gleichzeitig mit den Vergütungen, für die der Vergütungszuschlag gebührt, auszuzahlen.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 sind auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 4 genannten Bediensteten anzuwenden.

§ 104

Text

Belohnungen

Paragraph 104,
  1. Absatz einsFür außergewöhnliche Arbeitsleistungen kann in einzelnen Fällen Bediensteten bis zu viermal pro Kalenderjahr eine Leistungsprämie gewährt werden. Auf die Gewährung einer Leistungsprämie besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Absatz 2Anstelle oder zusätzlich zu einer Leistungsprämie können Bediensteten unter der in Absatz eins, genannten Voraussetzung nicht monetäre Leistungen gewährt werden. Die bzw. der Bedienstete, der bzw. dem eine nicht monetäre Leistung in Form bezahlter Freizeit gewährt wird, behält für die Dauer dieser Dienstabwesenheit den Anspruch auf die zum Entgelt gemäß Paragraph 49, ASVG gehörenden Vergütungen.
  3. Absatz 3Einmalige Belohnungen können als Treueprämie auch aus Anlass der Vollendung der 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Dienstzeit (Paragraph 6,) bei der Gemeinde Wien gewährt werden. Wird das Dienstverhältnis nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres beendet und hat die bzw. der Bedienstete zu diesem Zeitpunkt bereits das 738. Lebensmonat vollendet, kann die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihr bzw. ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder im Fall ihres bzw. seines Todes an die Verlassenschaft ausgezahlt werden.
  4. Absatz 4Absatz 3, zweiter Satz ist nicht anzuwenden, wenn die bzw. der Bedienstete ohne wichtigen Grund austritt oder sie bzw. ihn ein Verschulden an der Beendigung des Dienstverhältnisses trifft.
  5. Absatz 5Bei der Festsetzung der Höhe der Treueprämie (Absatz 3,) ist auf die besoldungsrechtliche Stellung der bzw. des Bediensteten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Treueprämie ist durch Verordnung des Stadtsenates festzusetzen.
  6. Absatz 6Einmalige Belohnungen können auch für die Verwaltung der Stadt Wien betreffende Verbesserungsvorschläge gewährt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Nutzen durch die Verwirklichung des Vorschlages erzielt wird, ob es sich bei dem Vorschlag um ein völlig neuartiges Gedankengut handelt oder ob der Vorschlag sich auf Vorbilder innerhalb oder außerhalb der Verwaltung der Stadt Wien stützt und ob der Vorschlag so weit ausgearbeitet ist, dass er sofort verwirklicht werden kann.

§ 105

Text

Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 105,
  1. Absatz einsDer bzw. dem teilzeitbeschäftigten Bediensteten gebührt der ihrer bzw. seiner Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) entsprechende Teil des Monatsbezuges. Dies gilt nicht im Fall einer Reduktion der Arbeitszeit gemäß Paragraph 33, Absatz 8,
  2. Absatz 2Die sich aus Absatz eins, ergebende Minderung des Monatsbezuges wird abweichend von Paragraph 80, Absatz 2, für den Zeitraum wirksam, für den die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.
  3. Absatz 3Für die Vergütung gemäß Paragraph 102, gelten Absatz eins und 2 sinngemäß. Vergütungen gemäß den Paragraphen 96 bis 101a gebühren der bzw. dem teilzeitbeschäftigten Bediensteten in dem Ausmaß, in dem sie bzw. er die dafür vorgesehenen Voraussetzungen trotz Teilzeitbeschäftigung erfüllt.

§ 106

Text

Entlohnung bei Dienstfreistellung

Paragraph 106,
  1. Absatz einsEine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, bewirkt die Kürzung des Monatsbezuges, die dem prozentuellen Ausmaß der Normalarbeitszeit (Lehrverpflichtung) entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr (Schuljahr) durch die Dienstfreistellung entfallen soll, mindestens jedoch um 25 %. Während der Dienstfreistellung besteht kein Anspruch auf Überstunden- und Mehrstundenvergütungen gemäß Paragraph 98 ;, der Anspruch auf Vergütungen gemäß Paragraphen 96,, 97 und 99 bis 101a besteht nur in dem Ausmaß, in dem die dafür vorgesehenen Voraussetzungen trotz der Dienstfreistellung erfüllt sind. Eine allfällige Vergütung gemäß Paragraph 102, ist im selben Ausmaß wie der Monatsbezug zu kürzen.
  2. Absatz 2Überschreitet die bzw. der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins,, erhöht sich die Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Absatz eins, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Die bzw. der Bedienstete hat den dadurch entstandenen Übergenuss gemäß Paragraph 83, zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
  3. Absatz 3Unterschreitet die bzw. der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins,, vermindert sich die Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % nicht unterschreiten. Absatz eins, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Die Differenz ist der bzw. dem Bediensteten nachzuzahlen.
  4. Absatz 4Der Monatsbezug der bzw. des Bediensteten, die bzw. der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, ist um 25 % zu kürzen. Absatz eins, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Die sich aus Absatz eins bis 4 ergebende Kürzung des Monatsbezuges wird abweichend von Paragraph 80, Absatz 2, für den Zeitraum wirksam, für den der bzw. dem Bediensteten ein Bezug nach dem Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, dem Wiener Bezügegesetz 1997 oder einem gleichartigen Landesgesetz gebührt.
  6. Absatz 6Bei einer bzw. einem Bediensteten, der bzw. dem gemäß Paragraph 70, Absatz 2, oder Paragraph 71, die erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, tritt eine Verminderung des Monatsbezugs (Paragraph 75,) und der zum Entgelt im Sinn des Paragraph 93, Absatz 5, zählenden Vergütungen nicht ein.

§ 107

Text

Entlohnung bei Inanspruchnahme eines Freijahres bzw. eines Freiquartals

Paragraph 107,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten, der bzw. dem ein Freijahr gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) 80 % des Monatsbezuges, der ihrer bzw. seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Der bzw. dem Bediensteten, der bzw. dem ein Freiquartal gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) 75 % des Monatsbezuges, der ihrer bzw. seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht.
  2. Absatz eins aIm Fall einer Teilzeitbeschäftigung während der Rahmenzeit ist Paragraph 105, Absatz eins, sinngemäß auf den gemäß Absatz eins, gekürzten Monatsbezug anzuwenden, wobei
    1. Ziffer eins
      während des Freijahres bzw. Freiquartals das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß während der restlichen Rahmenzeit (mit Ausnahme des Freijahres bzw. Freiquartals) und
    2. Ziffer 2
      während der restlichen Rahmenzeit das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß
    heranzuziehen ist. Absatz 3, dritter und vierter Satz ist für Guthaben und Übergenüsse, die sich aus einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ergeben, sinngemäß anzuwenden. Für derartige Guthaben und Übergenüsse ist der Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 84 bis zum Ende der Rahmenzeit gehemmt.
  3. Absatz 2Für eine allfällige Vergütung gemäß Paragraph 102, gilt Absatz eins, sinngemäß. Vergütungen gemäß den Paragraphen 96 bis 101a stehen für die Rahmenzeit außerhalb des Freijahres bzw. Freiquartals ungeschmälert zu. Für die Zeit des Freijahres bzw. Freiquartals entfällt der Anspruch auf diese Vergütungen; dies gilt nicht für die Zeit, während der die bzw. der Bedienstete gemäß Paragraph 67, Absatz 6, Ziffer eins, bei der Gemeinde Wien Dienst leistet.
  4. Absatz 3Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres bzw. Freiquartals) gemäß Paragraph 67, Absatz 8, oder 9 vorzeitig beendet, sind die Bezüge (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Rahmenzeit außerhalb des Freijahres bzw. Freiquartals und des Entfalles der Bezüge während des Freijahres bzw. Freiquartals neu zu berechnen. Dies gilt für eine allfällige Vergütung gemäß Paragraph 102, sinngemäß. Ein sich dabei ergebendes Guthaben der bzw. des Bediensteten ist nachzuzahlen. Ein Übergenuss ist gemäß Paragraph 83, zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.

§ 108

Text

Entlohnung bei Beschäftigung während der Eltern-Karenz

Paragraph 108,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten, die bzw. der gemäß Paragraph 57, beschäftigt wird, gebührt für jeden Monat, in dem sie bzw. er zur Dienstleistung herangezogen wird, eine Abgeltung im Ausmaß des ihrer bzw. seiner tatsächlichen Beschäftigung entsprechenden Teils des um den Kinderbeitrag verminderten Monatsbezuges zuzüglich eines Sonderzahlungsanteiles im Ausmaß von einem Sechstel des sich so ergebenden Betrages. Eine allfällige Vergütung gemäß Paragraph 102, gebührt ebenfalls in dem der tatsächlichen Beschäftigung entsprechenden Teil, jedoch ohne Sonderzahlungsanteil. Vergütungen gemäß den Paragraphen 96 bis 101a gebühren der bzw. dem während der Eltern-Karenz beschäftigten Bediensteten in dem Ausmaß, in dem sie bzw. er die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
  2. Absatz 2Paragraph 82, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Bemessungsgrundlage die Abgeltung gemäß Absatz eins, heranzuziehen ist.
  3. Absatz 3Paragraph 93, ist auf die für eine Beschäftigung gemäß Paragraph 57, gebührende Abgeltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Abgeltung und allfälliger Vergütungen sechs Wochen beträgt.
  4. Absatz 4Die Abgeltung ist im Nachhinein am Monatsletzten des dem Beschäftigungsmonat folgenden Monats fällig.

§ 109

Text

Entlohnung während eines Verwaltungspraktikums

Paragraph 109,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 75, Absatz eins und 2 gebührt der Verwaltungspraktikantin bzw. dem Verwaltungspraktikanten für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag, der in den ersten drei Monaten des Verwaltungspraktikums 60 % und in den darüber hinausgehenden Zeiträumen 100 % des jeweiligen Anfangsgehalts des Gehaltsbandes beträgt, dem die der Verwendung der Verwaltungspraktikantin bzw. des Verwaltungspraktikanten entsprechende Modellstelle zugeordnet ist.
  2. Absatz 2Der Ausbildungsbeitrag ist im Nachhinein am Monatsletzten fällig. Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für einen Teil des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages.
  3. Absatz 3Für Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten ist Paragraph 75, Absatz 3 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges der Ausbildungsbeitrag, gegebenenfalls zuzüglich des Kinderbeitrages, tritt. Die Paragraphen 76 und 77 sind nur insoweit anzuwenden, als sie für die Bestimmung der Höhe des Ausbildungsbeitrages erforderlich sind. Paragraph 79,, Paragraph 80, Absatz eins bis 4, Paragraphen 82 bis 84, Paragraph 95,, soweit er sich auf Paragraphen 96 und 97 bezieht, Paragraph 96 und die auf Grund dieser Bestimmung erlassene Verordnung des Stadtsenates sowie Paragraphen 97 und 113 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist Paragraph 93, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf Fortzahlung des Ausbildungsbeitrags bis zur Dauer von höchstens sechs Wochen besteht. Paragraph 94, ist nicht anzuwenden.

§ 110

Text

Entlohnung von Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung

Paragraph 110,
  1. Absatz einsÄrztinnen und Ärzten in Ausbildung gebührt für die Dauer dieser Ausbildung abweichend von Paragraph 75, Absatz eins und 2 das Gehalt gemäß Absatz 2 und ein allfälliger Kinderbeitrag gemäß Paragraph 79, Für das Erreichen der Gehaltsstufen 2 bis 4 der Gehaltstabelle gemäß Absatz 2, ist Paragraph 86, anzuwenden.
  2. Absatz 2Das Gehalt der Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung beträgt:

in der Gehaltsstufe

Euro

01

4.278,74

02

4.518,15

03

4.757,56

04

4.817,41

  1. Absatz 3Für Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung sind Paragraph 75, Absatz 3 bis 8 sowie Paragraphen 79 bis 85, 93 bis 101, Paragraph 101 a, Absatz eins,, Paragraphen 103 bis 105 und 113 sinngemäß anzuwenden. Vergütungen im Sinn des Paragraph 95, gebühren unter den in den Paragraphen 96 bis 101 und Paragraph 101 a, Absatz eins, oder einer auf Grund dieser Gesetzesstellen ergangenen Verordnung des Stadtsenates vorgesehenen Voraussetzungen.

§ 111

Text

Entlohnung von klinischen Psychologinnen und Psychologen in Ausbildung

Paragraph 111,
  1. Absatz einsDen zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz für Klinische Psychologie gemäß dem Psychologengesetz 2013, BGBl. römisch eins Nr. 182, in Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten gebührt abweichend von Paragraph 75, Absatz eins und 2 für die Dauer dieser Ausbildung das Gehalt einer bzw. eines Bediensteten des Schemas W1, Gehaltsband W1/15, Gehaltsstufe 1, und ein allfälliger Kinderbeitrag gemäß Paragraph 79,
  2. Absatz 2Für klinische Psychologinnen und Psychologen in Ausbildung sind Paragraph 75, Absatz 3 bis 8 sowie Paragraphen 79 bis 84, 95 bis 101, 103 und 113 sinngemäß anzuwenden. Paragraph 93, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bis zur Dauer von höchstens sechs Wochen besteht. Paragraph 94, ist nicht anzuwenden. Vergütungen im Sinn des Paragraph 95, gebühren unter den in den Paragraphen 96 bis 101 oder einer auf Grund dieser Gesetzesstellen ergangenen Verordnung des Stadtsenates vorgesehenen Voraussetzungen.

§ 111a

Text

Entlohnung von Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenpädagogen in Ausbildung

Paragraph 111 a,
  1. Absatz einsKindergartenpädagoginnen und Kindergartenpädagogen in Ausbildung gebührt für die Dauer dieser Ausbildung abweichend von Paragraph 75, Absatz eins und 2 ein monatliches Gehalt in der Höhe von 2.079,07 Euro sowie ein allfälliger Kinderbeitrag gemäß Paragraph 79,
  2. Absatz 2Für Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenpädagogen in Ausbildung sind Paragraph 75, Absatz 3, bis 8 sowie Paragraphen 79 bis 84, 93 bis 101, 103 bis 105 und 113 sinngemäß anzuwenden. Vergütungen im Sinn des Paragraph 95, gebühren unter den in den Paragraphen 96 bis 101 oder einer auf Grund dieser Gesetzesstellen ergangenen Verordnung des Stadtsenates vorgesehenen Voraussetzungen.

§ 111b

Text

Entlohnung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Ausbildung

Paragraph 111 b,
  1. Absatz einsSozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Ausbildung gebührt für die Dauer dieser Ausbildung abweichend von Paragraph 75, Absatz eins und 2 ein monatliches Gehalt in der Höhe von 2.785,90 Euro sowie ein allfälliger Kinderbeitrag gemäß Paragraph 79,
  2. Absatz 2Für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Ausbildung sind Paragraph 75, Absatz 3 bis 8 sowie Paragraphen 79 bis 84, 93 bis 101, 103 bis 105 und 113 sinngemäß anzuwenden. Vergütungen im Sinn des Paragraph 95, gebühren unter den in den Paragraphen 96 bis 101 oder einer auf Grund dieser Gesetzesstellen ergangenen Verordnung des Stadtsenates vorgesehenen Voraussetzungen.

§ 112

Text

Entlohnung während eines Ferial- oder Pflichtpraktikums

Paragraph 112,
  1. Absatz einsPersonen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums an einer Fachhochschule oder einer Universität im Rahmen eines Ferial- oder eines Pflichtpraktikums während der Schul- bzw. Semesterferien beschäftigt werden, gebührt für die Dauer dieses Praktikums abweichend von Paragraph 75, Absatz eins und 2 ein monatliches Gehalt in der Höhe von 699,46 Euro.
  2. Absatz 2Neben dem Gehalt gemäß Absatz eins, gebühren keine sonstigen Bezugsbestandteile (Paragraph 75, Absatz 2,) und keine Vergütungen im Sinn des Paragraph 95, Paragraph 75, Absatz 3 bis 5 sowie die Paragraphen 82 bis 84 und 113 sind sinngemäß anzuwenden. Paragraph 93, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bis zur Dauer von höchstens sechs Wochen besteht. Paragraph 94, ist nicht anzuwenden. Im Rahmen eines Pflichtpraktikums ist Paragraph 105, sinngemäß anzuwenden.

§ 113

Text

Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 113,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten gebührt eine Urlaubsersatzleistung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet, sofern die Beendigung nicht auf Grund des Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer 2, eintritt. Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn die bzw. der Bedienstete den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken der bzw. des Vorgesetzten gemäß Paragraph 28, Absatz eins a, nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat, es sei denn, der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Die Höhe der Urlaubsersatzleistung ist anhand des Ausmaßes des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes und der Bemessungsgrundlage (Absatz 3,) zu ermitteln. Dabei ist für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, nur jener Teil des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
  3. Absatz 3Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Monatsbezug (Paragraph 75, Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      den Vergütungen (Paragraph 95,), soweit diese zum Entgelt gemäß Paragraph 49, ASVG gehören, einschließlich des auf diese Vergütungen entfallenden Teils des Lohnausgleichs gemäß Paragraph 59 a, Absatz 6,, und
    3. Ziffer 3
      einer anteiligen Sonderzahlung (Paragraph 75, Absatz 3,) im Ausmaß eines Sechstels des Betrags nach Ziffer eins,,
    welche der bzw. dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes gebührt hätten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche die bzw. der Bedienstete am letzten Tag des Dienstverhältnisses erreicht hat, auszugehen. Die Urlaubsersatzleistung beträgt für jede Stunde des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes 0,6 % der Bemessungsgrundlage.
  4. Absatz 3 aEndet das Dienstverhältnis durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund (Paragraph 133, Absatz 3,), sind die Absatz eins bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das laufende Kalenderjahr jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht.
  5. Absatz 4Die Absatz eins bis 3a gelten für die in Paragraph 37, Absatz eins, genannten Bediensteten mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle des Kalenderjahres tritt das Schuljahr. Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Schuljahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen.
    2. Ziffer 2
      Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Lehrverpflichtung, die dem durchschnittlichen Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr entspricht. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.
    3. Ziffer 3
      Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind die Wochentage der Schulferien und die schulfreien Tage abzuziehen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn
      1. Litera a
        an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder
      2. Litera b
        die bzw. der Bedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert war.
      Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen die bzw. der Bedienstete überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.

§ 114

Text

Vorschuss

Paragraph 114,
  1. Absatz einsIst die bzw. der Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihr bzw. ihm auf Ansuchen ein verzinslicher Vorschuss gewährt werden. Die mit Beschluss des Gemeinderates vom 3. September 1987, Pr.Z. 2321, beschlossenen Richtlinien für die Gewährung von verzinslichen Bezugsvorschüssen sind anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Vorschuss samt Zinsen ist durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen in höchstens 48 Monatsraten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der bzw. des Bediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Die bzw. der Bedienstete kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet die bzw. der Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der bzw. dem ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
  3. Absatz 3Wenn besonders berücksichtigungswürdigende Gründe vorliegen, können auch längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

§ 115

Text

Sozialplan

Paragraph 115,
  1. Absatz einsBei Schließung einer (Teil)Dienststelle im Sinn des Paragraph 3, oder Paragraph 4, der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007, oder eines Betriebs im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, von der mindestens 30 Bedienstete betroffen sind und die mit wesentlichen Nachteilen für alle oder erhebliche Teile der Bediensteten verbunden sind, können zwischen der Gemeinde Wien und der younion _ Die Daseinsgewerkschaft Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der damit verbundenen Folgen vereinbart werden. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere die Gewährung einer freiwilligen Abfertigung bei Auflösung des Dienstverhältnisses und bei Schließung von außerhalb der Ortsgemeinde Wien gelegenen Dienststellen die auf eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren befristete pauschale Abgeltung der Mehrkosten für die Fahrtstrecke zwischen bisherigem Dienstort und neuer Dienststelle in Betracht.
  2. Absatz 2In einem Sozialplan können auch Maßnahmen für Bedienstete getroffen werden, die bereits vor Abschluss des Sozialplans im Hinblick auf die beabsichtigte Schließung in eine andere Dienststelle oder in eine andere Einrichtung versetzt oder dienstzugeteilt wurden.

§ 115a

Text

Entgelterhöhung für die Jahre 2022 und 2023 für die in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen als Pflege- und Betreuungspersonal tätigen Bediensteten

Paragraph 115 a,
  1. Absatz einsAuf Grund des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2022,, wird festgelegt, dass den Bediensteten der Gemeinde Wien, die als Pflege- und Betreuungspersonal im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins und 2 EEZG in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen tätig sind, in den Jahren 2022 und 2023 eine Entgelterhöhung gebührt. Die Höhe der auf die einzelnen anspruchsberechtigten Bediensteten in den Jahren 2022 und 2023 jeweils entfallenden Entgelterhöhungsbeträge und die Modalitäten in Bezug auf die Auszahlung der Entgelterhöhungen sind nach Maßgabe der vom Bund auf Grund des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes ergangenen Vorgaben sowie des auf die Bediensteten der Gemeinde Wien entfallenden Anteils an dem für das Land Wien vorgesehenen Zweckzuschuss durch Verordnung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses festzulegen.
  2. Absatz 2Absatz eins und die dazu erlassene Verordnung gelten über den Anwendungsbereich des Paragraph eins, hinaus für alle im Sinn des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes anspruchsberechtigten Bediensteten der Gemeinde Wien, auch für die Beamtinnen, Beamten und Vertragsbedienstete, auf deren Dienstverhältnis die Besoldungsordnung 1994 bzw. die Vertragsbedienstetenordnung 1995 anzuwenden sind.

§ 116

Text

6. Abschnitt
Ansprüche bei Diskriminierung, Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen

Schadenersatz wegen Diskriminierung bei Begründung des Dienstverhältnisses

Paragraph 116,

Ist das Dienstverhältnis infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins, dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht begründet worden, ist die Gemeinde Wien gegenüber der Bewerberin bzw. dem Bewerber zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

§ 117

Text

Schadenersatz wegen Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg

Paragraph 117,

Ist die bzw. der Bedienstete infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 5, dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht beruflich aufgestiegen, ist die Gemeinde Wien gegenüber der bzw. dem Bediensteten zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. Paragraph 14, Absatz 2, des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

§ 118

Text

Ansprüche wegen Diskriminierung bei Festsetzung des Entgelts, Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie den Arbeitsbedingungen

Paragraph 118,

Ist die bzw. der Bedienstete durch eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 2 bis 4 und Ziffer 6, dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung bei der Festsetzung des Entgelts, der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung, oder in Bezug auf die Arbeitsbedingungen diskriminiert worden, sind die Paragraphen 11 bis 13 und 15 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 119

Text

Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 119,
  1. Absatz einsIst das Dienstverhältnis einer bzw. eines Bediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 7, dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung gekündigt oder vorzeitig beendet worden, ist die Kündigung (Paragraph 129,), Entlassung (Paragraph 133, Absatz eins und 2) oder Auflösungserklärung (Paragraph 127, Absatz 2,) auf Grund einer Klage der bzw. des betroffenen Bediensteten für rechtsunwirksam zu erklären.
  2. Absatz 2Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis einer bzw. eines Bediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung durch Zeitablauf beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.
  3. Absatz 3Lässt eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter eine unter Absatz eins, oder 2 fallende Beendigung des Dienstverhältnisses gegen sich gelten, hat sie bzw. er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens.
  4. Absatz 4Die bzw. der Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde.

§ 120

Text

Schadenersatz wegen Belästigung

Paragraph 120,
  1. Absatz einsEine von einer Diskriminierung im Sinn des Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer 2, dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung betroffene Bedienstete bzw. ein solcher Bediensteter hat gegenüber der diskriminierenden Person Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, der auch einen Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils zu beinhalten hat.
  2. Absatz 2Hat es die Vertreterin bzw. der Vertreter der Dienstgeberin (Paragraph 2, Absatz eins, W-GBG) trotz Kenntnis einer bestehenden Diskriminierung, welche zu einem Schadenersatz gemäß Absatz eins, berechtigt, unterlassen, für eine angemessene Abhilfe zu sorgen, hat die bzw. der von der Diskriminierung betroffene Bedienstete – sofern sie bzw. er keinen Schadenersatz nach Absatz eins, geltend macht – aus diesem Grund auch gegenüber der Gemeinde Wien Anspruch auf angemessenen Schadenersatz.
  3. Absatz 3Bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes nach Absatz eins und 2 ist zu berücksichtigen, inwieweit das diskriminierende Verhalten ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsklima für die Bedienstete bzw. den Bediensteten geschaffen hat.

§ 121

Text

Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Viktimisierung

Paragraph 121,

Ist die bzw. der Bedienstete infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer 3, dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung von einer nachteiligen das Dienstverhältnis betreffenden Entscheidung betroffen, ist je nach Art der nachteiligen Entscheidung Paragraph 117,, Paragraph 118, oder Paragraph 119, anzuwenden.

§ 122

Text

Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts

Paragraph 122,

Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bzw. der Geschlechtsidentität sind nach den Bestimmungen des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes geltend zu machen.

§ 123

Text

Geltendmachung von Schadenersatz und sonstigen Ansprüchen wegen Diskriminierung

Paragraph 123,
  1. Absatz einsAnsprüche von Bewerberinnen und Bewerbern nach Paragraph 116 und von Bediensteten nach Paragraph 117,, Paragraph 118,, Paragraph 119, Absatz 3 und 4, Paragraph 120 und Paragraph 121, in Verbindung mit Paragraph 117,, Paragraph 118, oder Paragraph 119, Absatz 3, und 4 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 116,, Paragraph 117,, Paragraph 118,, Paragraph 119, Absatz 3 und 4 und Paragraph 121, in Verbindung mit Paragraph 117,, Paragraph 118, oder Paragraph 119, Absatz 3 und 4 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin bzw. der Bewerber Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder die bzw. der Bedienstete Kenntnis von der diskriminierenden Maßnahme im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung erlangt hat. Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösungserklärung, die unter Verletzung des Diskriminierungsverbotes ausgesprochen worden ist, ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang derselben bei Gericht anzufechten; eine Klage gemäß Paragraph 119, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 121, in Verbindung mit Paragraph 119, Absatz 2, ist innerhalb von vier Wochen ab Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf einzubringen. Für Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Bezug auf die Festsetzung des Entgelts gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, ABGB.
  2. Absatz 2Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Absatz eins, kann sich die bzw. der Bedienstete oder die Bewerberin bzw. der Bewerber auch – unbeschadet sonstiger gesetzlich vorgesehener Vertretungsrechte – vertreten lassen von:
    1. Ziffer eins
      der younion _ Die Daseinsgewerkschaft,
    2. Ziffer 2
      dem jeweils zuständigen Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien,
    3. Ziffer 3
      jeder rechtmäßigen Organisation, deren anerkannter und gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 S. 22 („Antirassismusrichtlinie“), und/oder der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 („Gleichstellungsrahmenrichtlinie“), ist, im Umfang des jeweiligen Zweckes.

§ 124

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 124,
  1. Absatz einsFür das gerichtliche Verfahren (Paragraph 123, Absatz eins,) gilt, dass die Klägerin bzw. der Kläger die Tatsachen glaubhaft zu machen hat, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der bzw. dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes vorgelegen hat.
  2. Absatz 2Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in Paragraph 22, Absatz eins, dieses Gesetzes oder in einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung oder in Paragraph 3, des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründen vor, ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Höhe der Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde ist so zu bemessen, dass dadurch die Verletzung der Würde tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Verletzung der Würde angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.

§ 125

Text

Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen

Paragraph 125,
  1. Absatz einsDie nach Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zur Bekämpfung von Diskriminierungen eingerichtete Stelle ist auch zur Bekämpfung von Diskriminierungen (Paragraph 22 und Paragraph 24,) von Bediensteten oder durch Bedienstete, die im Zusammenhang mit deren Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, zuständig. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 4, 5, 7 und 8 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannte Stelle ist hinsichtlich der in Paragraph 25, genannten Bediensteten und jener Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben, zur Wahrnehmung der in Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, genannten Aufgaben zuständig.
  3. Absatz 3Bei der Wahrnehmung der in Absatz eins und 2 genannten Zuständigkeiten ist die bzw. der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte an keine Weisungen gebunden. Die der bzw. dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zugeteilten Bediensteten sind bei der Wahrnehmung der in Absatz eins, genannten Zuständigkeiten nur an deren bzw. dessen Weisungen gebunden.

§ 126

Text

Erweiterter Geltungsbereich der Bestimmungen über Ansprüche wegen Diskriminierung

Paragraph 126,

Die Paragraphen 116 bis 125 finden auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 5 genannten Bediensteten Anwendung.

§ 127

Text

7. Abschnitt
Enden des Dienstverhältnisses

Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses

Paragraph 127,
  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis der bzw. des Bediensteten endet durch
    1. Ziffer eins
      Tod,
    2. Ziffer 2
      Ernennung der bzw. des Bediensteten zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien oder zur Landesrechtspflegerin bzw. zum Landesrechtspfleger,
    3. Ziffer 3
      durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Land oder dem Bund als Mitglied eines Verwaltungsgerichts,
    4. Ziffer 4
      wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war; wenn im Dienstvertrag eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde, auch durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist (Paragraphen 129 und 130), wobei die Kündigung frühestens nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden kann,
    5. Ziffer 5
      wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist (Paragraphen 129 und 130),
    6. Ziffer 6
      einvernehmliche Auflösung (Paragraph 132,),
    7. Ziffer 7
      vorzeitige Auflösung (Paragraph 133,),
    8. Ziffer 8
      gerichtliche Verurteilung (Paragraph 134,).
  2. Absatz 2Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.

§ 128

Text

Folgebeschäftigung

Paragraph 128,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für eine Rechtsträgerin bzw. einen Rechtsträger,
    1. Ziffer eins
      die bzw. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes, des Stadtrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. Ziffer 2
      auf deren bzw. dessen Rechtsposition ihre bzw. seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
    tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die bzw. der Bedienstete der Dienstgeberin eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch das Fortkommen der bzw. des Bediensteten unbillig erschwert wird,
    2. Ziffer 2
      das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht überschritten hat,
    3. Ziffer 3
      die Dienstgeberin oder eine ihrer Vertreterinnen bzw. einer ihrer Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der bzw. dem Bediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat,
    4. Ziffer 4
      die Dienstgeberin das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 5 und 6 oder Paragraph 133, Absatz 2, aufgezählten Gründe vorliegt, oder
    5. Ziffer 5
      das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer 4, endet.

§ 129

Text

Kündigung

Paragraph 129,
  1. Absatz einsDas auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil schriftlich gekündigt werden. Das befristete Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil frühestens nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Dienstverhältnisses schriftlich gekündigt werden, wenn im Dienstvertrag eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde. Hat das Dienstverhältnis bei Ausspruch der Kündigung mindestens drei Jahre gedauert, kann die Dienstgeberin nur unter Angabe eines Grundes kündigen.
  2. Absatz 2Ein Grund, der die Dienstgeberin zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
    1. Ziffer eins
      wenn die bzw. der Bedienstete ihre bzw. seine Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    2. Ziffer 2
      wenn die bzw. der Bedienstete für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Dienstpflichten gesundheitlich ungeeignet ist;
    3. Ziffer 3
      wenn die bzw. der Bedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Lehrabschlussprüfung und/oder Dienstausbildung nicht rechtzeitig oder nicht mit Erfolg ablegt bzw. absolviert;
    4. Ziffer 4
      wenn die bzw. der Bedienstete handlungsunfähig wird;
    5. Ziffer 5
      wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten der bzw. des Bediensteten mit dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes unvereinbar ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    6. Ziffer 6
      wenn die bzw. der Bedienstete den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht erreicht;
    7. Ziffer 7
      wenn im Zeitpunkt der beabsichtigten Beendigung des Dienstverhältnisses die bzw. der Bedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat;
    8. Ziffer 8
      wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes die Kündigung notwendig macht.
  3. Absatz 3Hat das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des beabsichtigten Endens desselben mindestens zehn Jahre gedauert und hat die bzw. der Bedienstete in diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet, ist eine Kündigung aus dem in Absatz 2, Ziffer 8, angeführten Grund unzulässig.
  4. Absatz 4Die Kündigung der bzw. des Bediensteten, die bzw. der zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 einberufen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 zugewiesen worden ist, ist vom Zeitpunkt an, in dem der Einberufungsbefehl oder der Zuweisungsbescheid zugestellt oder die Einberufung allgemein bekanntgemacht worden ist, bis zum Ablauf von einem Monat nach Enden des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (Zivildienstes) unzulässig. Dies gilt sinngemäß auch für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, die bzw. der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, KSE-BVG in das Ausland entsendet wird. Dauert der Präsenz- oder Ausbildungsdienst (Zivildienst) kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (Zivildienstes). Der Kündigungsschutz besteht auch für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, die Staatsangehörige bzw. der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
  5. Absatz 5Absatz 4, gilt nicht, wenn die bzw. der Bedienstete der Meldepflicht gemäß Paragraph 38, Absatz 3, nicht nachkommt, außer sie bzw. er macht glaubhaft, dass sie bzw. er die Meldepflicht aus Gründen, die nicht von ihr bzw. ihm zu vertreten sind, nicht erfüllen konnte, und sie bzw. er die Meldung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt.
  6. Absatz 6Die Kündigung der bzw. des Bediensteten, die bzw. der eine Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 53,, 54 oder 56, eine Familienhospiz-Freistellung gemäß Paragraph 61, oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 59, oder eine Familienhospiz-Teilzeit gemäß Paragraph 62, in Anspruch nimmt, ist, soweit Absatz 7 bis 9 nicht anderes bestimmen, unzulässig. Soweit sich der Kündigungsschutz auf die Familienhospiz-Freistellung gemäß Paragraph 61, oder die Familienhospiz-Teilzeit gemäß Paragraph 62, bezieht, erstreckt er sich auch auf den von Paragraph 61, Absatz 6, erfassten Bedienstetenkreis.
  7. Absatz 7Der Kündigungsschutz beginnt mit der Einbringung des Antrages auf Eltern-Karenz oder Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 59,, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt der bzw. des Bediensteten, und endet einen Monat nach dem Ende der Eltern-Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 59,, spätestens einen Monat nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Dauert die Eltern-Karenz kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte der Eltern-Karenz.
  8. Absatz 8Wird geteilte Eltern-Karenz in Anspruch genommen (Paragraph 54,), beginnt der Kündigungsschutz für jeden Teil mit der sich auf ihn beziehenden Antragstellung, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes und endet jeweils einen Monat nach dem Ende des jeweiligen Teiles. Wird der Antrag nach Paragraph 54, Absatz 2, vor Ablauf des auf den ersten Teil der Eltern-Karenz bezogenen Kündigungsschutzes eingebracht, endet der Kündigungsschutz einen Monat nach Ende des zweiten Teiles der Eltern-Karenz.
  9. Absatz 9Wird eine Familienhospiz-Freistellung gemäß Paragraph 61, oder eine Familienhospiz-Teilzeit gemäß Paragraph 62, in Anspruch genommen, beginnt der Kündigungsschutz mit Beginn der Familienhospiz-Freistellung oder der Familienhospiz-Teilzeit und endet einen Monat nach deren Ende. Dauert die Familienhospiz-Freistellung oder die Familienhospiz-Teilzeit kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte der Familienhospiz-Freistellung oder Familienhospiz-Teilzeit, mindestens aber in der Dauer von einer Woche. Absatz 6, zweiter Satz ist anzuwenden.
  10. Absatz 10Eine Kündigung nach Absatz eins, ist innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht anzufechten.

§ 130

Text

Kündigungsfrist

Paragraph 130,
  1. Absatz einsDie Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach einer bei Ausspruch der Kündigung erreichten Dienstzeit von

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

  1. Absatz 2Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche ab Zugang der Kündigung, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden.
  2. Absatz 3Bei Kündigung durch die Dienstgeberin hemmt die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 den Lauf der Kündigungsfrist. Gleiches gilt für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, die Staatsangehörige bzw. der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
  3. Absatz 4Während der Kündigungsfrist sind der bzw. dem Bediensteten auf ihr bzw. sein Verlangen wöchentlich acht Arbeitsstunden, im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben.
  4. Absatz 5Ansprüche gemäß Absatz 4, bestehen nicht
    1. Ziffer eins
      bei Kündigung durch die Bedienstete bzw. den Bediensteten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;
    2. Ziffer 2
      bei Kündigung durch die Dienstgeberin, wenn die bzw. der Bedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung von der Pensionsversicherungsträgerin bzw. dem Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG).
  5. Absatz 6Die Dienstgeberin kann die gekündigte Bedienstete bzw. den gekündigten Bediensteten in begründeten Einzelfällen während der Kündigungsfrist unter Wahrung der sonstigen ihr bzw. ihm zustehenden Bezugsansprüche vom Dienst freistellen, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist.

§ 131

Text

Sonderbestimmungen für befristete Dienstverhältnisse

Paragraph 131,
  1. Absatz einsEiner Bediensteten bzw. einem Bediensteten, die bzw. der in einem auf mindestens drei Monate befristeten Dienstverhältnis beschäftigt ist, sind auf ihr bzw. sein Verlangen wöchentlich acht Stunden, im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben. Die Postensuchzeit ist innerhalb einer Frist vor Ende des Dienstverhältnisses zu gewähren, die der (fiktiven) Kündigungsfrist für den Fall entspricht, dass das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden wäre (Paragraph 130,).
  2. Absatz 2Die Dienstgeberin kann die in einem durch Ablauf der Zeit befristeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehende Bedienstete bzw. einen solchen Bediensteten in begründeten Einzelfällen, wie z. B. bei Entfall der Aufgaben, für die sie bzw. er aufgenommen worden ist, bis zum Ende ihres bzw. seines Dienstverhältnisses unter Wahrung der sonstigen ihr bzw. ihm zustehenden Bezugsansprüche vom Dienst freistellen, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Das Ausmaß der Dienstfreistellung darf die Dauer der Kündigungsfrist, die zu beachten wäre, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden wäre und im Zeitpunkt des Endens des befristeten Dienstverhältnisses gekündigt werden würde, nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung gilt als Erholungsurlaub.

§ 132

Text

Einvernehmliche Auflösung

Paragraph 132,
  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis kann einvernehmlich jederzeit aufgelöst werden.
  2. Absatz 2Während des Kündigungsschutzes gemäß Paragraph 129, Absatz 4,, 6 und 7 oder Paragraph 51, ist die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nur zulässig, wenn sie schriftlich erfolgt und die bzw. der Bedienstete nachweislich über den Kündigungsschutz und gegebenenfalls über die durch das Enden des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 72, Absatz 5, eintretende Rechtsfolge belehrt wurde.

§ 133

Text

Vorzeitige Auflösung

Paragraph 133,
  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis kann, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor dem Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sowohl von der Dienstgeberin (Entlassung) als auch von der bzw. dem Bediensteten (Austritt) aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
  2. Absatz 2Ein wichtiger Grund, der die Dienstgeberin zur Entlassung berechtigt, liegt insbesondere vor,
    1. Ziffer eins
      wenn sich nachträglich herausstellt, dass die bzw. der Bedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die ihre bzw. seine Aufnahme ausgeschlossen hätten;
    2. Ziffer 2
      wenn die bzw. der Bedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die sie bzw. ihn des Vertrauens der Dienstgeberin unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn sie bzw. er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, Parteien oder Kundinnen bzw. Kunden zuschulden kommen lässt oder wenn sie bzw. er gegen das Verbot gemäß Paragraph 19, Absatz 3, verstößt;
    3. Ziffer 3
      wenn die bzw. der Bedienstete ihren bzw. seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
    4. Ziffer 4
      wenn die bzw. der Bedienstete sich weigert, ihre bzw. seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder die Weisungen ihrer bzw. seiner Vorgesetzten zu befolgen;
    5. Ziffer 5
      wenn die bzw. der Bedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die sie bzw. ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer bzw. seiner Dienstpflichten hindert oder ihrer Natur nach die volle Unbefangenheit im Dienst beeinträchtigen kann, und sie bzw. er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt.
  3. Absatz 3Ein wichtiger Grund, der die Bedienstete bzw. den Bediensteten zum Austritt berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die bzw. der Bedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre bzw. seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
  4. Absatz 4Hat die Dienstgeberin die Bedienstete bzw. den Bediensteten während des Kündigungsschutzes gemäß Paragraph 129, Absatz 4 bis 9 oder Paragraph 51, unter Missachtung der Absatz eins, und 2 entlassen, ist die Entlassung auf Grund einer Klage der bzw. des betroffenen Bediensteten für rechtsunwirksam zu erklären.
  5. Absatz 5Eine entgegen den Vorschriften der Absatz eins und 2 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des Paragraph 129, Absatz 2, darstellt.
  6. Absatz 6Eine Entlassung nach Absatz eins, ist innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht anzufechten.

§ 134

Text

Gerichtliche Verurteilung

Paragraph 134,

Das Dienstverhältnis der bzw. des Bediensteten endet durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn

  1. Ziffer eins
    die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
  2. Ziffer 2
    die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
  3. Ziffer 3
    die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist.

§ 135

Text

Dienstzeugnis

Paragraph 135,

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der bzw. dem Bediensteten ein Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auf Kosten der Dienstgeberin auszustellen.

§ 136

Text

8. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union

Paragraph 136,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Jänner 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Jänner 2023 zu verstehen.

§ 137

Text

Verordnungserlassung

Paragraph 137,
  1. Absatz einsVerordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
  2. Absatz 2Sofern eine Verordnung auf Grund dieses Gesetzes für Bedienstete begünstigende Vorschriften enthält, kann die Verordnung im Umfang dieser Vorschriften auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 137a

Text

Festlegung zu Paragraph 41, Absatz 5 a, Ziffer 2, Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Paragraph 137 a,

Gemäß Paragraph 41, Absatz 5 a, Ziffer 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, in der Fassung des Teuerungs-Entlastungspaketes Teil römisch II, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022,, wird für die Kalenderjahre 2023 und 2024 festgelegt, dass der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen 3,7 % der Beitragsgrundlage beträgt. Dies gilt für alle in einem vertragsmäßigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen, ausgenommen die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, 6 und 7 genannten Personen.

§ 138

Text

Weitergeltung von Beschlüssen

Paragraph 138,

Folgende Beschlüsse des Gemeinderates oder des Stadtsenates, die für Bedienstete nach der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gelten, sind auf Bedienstete nach diesem Gesetz solange sinngemäß anzuwenden, bis diese geändert werden oder entsprechende Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden:

  1. Ziffer eins
    Beschluss des Gemeinderates betreffend Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien vom 26. Juni 1959, Pr.Z. 1309, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29a/1973, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 25. Juni 2014, Pr.Z. 01517-2014/0001-GIF, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2014;
  2. Ziffer 2
    Beschluss des Gemeinderates betreffend Zusatzleistungen bei Dienstunfällen im besonderen Einsatzdienst vom 29. Jänner 1998, Pr.Z. 14-GIF, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 15/1998, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 30. Juni 2010, Pr.Z. 02031-2010/0001-GIF, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2010;
  3. Ziffer 3
    Beschluss des Gemeinderates über die Gewährung von Vorschüssen im Zusammenhang mit Besoldungsabkommen vom 14. Dezember 2005, Pr.Z. 05388-2005/0001-GIF, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 52/2005;
  4. Ziffer 4
    Beschluss des Stadtsenates betreffend Lehrverpflichtungsordnung für städtische Privatschulen vom 5. März 1985, Pr.Z. 822, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 12/1985, in der Fassung des Beschlusses des Stadtsenates vom 28. März 2017, Pr.Z. 00669-2017/0001-GIF, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 14/2017;
  5. Ziffer 5
    Beschluss des Stadtsenates über den Zusatzurlaub wegen konkreter Belastung der Gesundheit vom 13. Dezember 2011, Pr.Z. 04311-2011/0001-GIF, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 52/2011;
  6. Ziffer 6
    Beschluss des Stadtsenates betreffend Leistungszulage für hauptberufliche Ärztliche Direktorinnen und Direktoren in großen Krankenanstalten vom 28. Jänner 1997, Pr.Z. 3/97-M01, in der Fassung des Beschlusses des Stadtsenates vom 12. Juni 2018, Zl. 347795-2018-GIF, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 26/2018;
  7. Ziffer 7
    Beschluss des Stadtsenates betreffend die Regelung der Entschädigungen für Dienstleistungen bei Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren vom 27. April 1999, Pr.Z. 237/99-M01, in der Fassung des Beschlusses des Stadtsenates vom 16. Juni 2015, Pr.Z. 01497-2015/0001-GIF, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 27/2015;
  8. Ziffer 8
    Beschluss des Stadtsenates betreffend die Regelung über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten aufgrund des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes, des Hebammengesetzes, des Fachhochschul-Studiengesetzes und des Sanitätergesetzes vom 13. September 1994, Pr.Z. 3087/94, in der Fassung des Beschlusses des Stadtsenates vom 15. Mai 2018, Zl. 351427-2018-GIF, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2018;
  9. Ziffer 9
    Beschluss des Stadtsenates betreffend die Regelung über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten an städtischen Privatschulen vom 12. April 1983, Pr.Z. 1029, in der Fassung des Beschlusses des Stadtsenates vom 15. Mai 2018, Zl. 257937-2018-GIF, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2018;
  10. Ziffer 10
    Beschluss des Stadtsenates betreffend die Abgeltung für das Verfassen von Lernbehelfen und Prüfungsfragen vom 17. Mai 2011, Pr.Z. 00718-2011/0001-GIF, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2011;
  11. Ziffer 11
    Beschluss des Stadtsenates betreffend die Entschädigungen für Viennessen (Beschluss des Stadtsenates vom 25. Jänner 1994, Pr.Z. 197/94, in der Fassung des Beschlusses des Stadtsenates vom 16. Juni 1998, Pr.Z. 438/98.

§ 138a

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 138 a,
  1. Absatz einsAuf am Tag vor Inkrafttreten der 7. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz bestehende befristete Dienstverhältnisse der im Schema W4 in die Modellfunktion „Klinische Psychologin bzw. Klinischer Psychologe KAV“ eingereihten Bediensteten sind für die verbleibende Dauer der Befristung Paragraph 76, sowie die Anlagen 1 und 2 in der vor dieser Novelle geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 2Die am 31. Dezember 2019 in eine Modellstelle im Schema W4 eingereihten Bediensteten werden, sofern sie am 1. Jänner 2020 weiterhin der jeweiligen Modellstelle zugeordnet sind, mit Wirksamkeit des 1. Jänner 2020 nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle in das durch die 7. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz neu bezeichnete Gehaltsband übergeleitet. Mit dieser Überleitung ist keine Änderung des Besoldungsdienstalters verbunden.

Bezeichnung des Gehaltsbandes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 (alt)

Bezeichnung des Gehaltsbandes ab 1. Jänner 2020 (neu)

W4/1

W4/5

W4/2

W4/6

W4/3

W4/7

W4/4

W4/8

W4/5

W4/9

W4/6

W4/10

W4/7

W4/11

  1. Absatz 3Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 der Modellfunktion „Politik-Büroleitung“ der Berufsfamilie „Führung Politik“ angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020 entsprechend der Funktionsbeschreibung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz der Modellfunktion „Management III“ der Berufsfamilie „Management Allgemein“ bzw. der Modellfunktion „Führung IV“ der Berufsfamilie „Führung Allgemein“ zugeordnet. Für die Einstufung in das neue Gehaltsband ist abweichend von Paragraph 89, jeweils die bis 31. Dezember 2019 zurückgelegte Gesamtdienstzeit (Paragraph 7, Absatz eins,) maßgebend.

§ 138c

Text

Übergangsbestimmung zur 12. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz

Paragraph 138 c,

Soweit in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen die Bezeichnung „Krankenanstaltenverbund“ verwendet wird, tritt bis zur Änderung dieser Verordnungen an Stelle des Begriffs „Krankenanstaltenverbund“ der Begriff „Gesundheitsverbund“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

§ 138d

Text

Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz

Paragraph 138 d,
  1. Absatz einsDurch den Umstieg einer bzw. eines Vertragsbediensteten (Paragraph 62 m, VBO 1995) oder einer Beamtin bzw. eines Beamten (Paragraph 115 r, DO 1994) in das Wiener Bedienstetengesetz wird kein neues Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet. Das bei Abgabe der Umstiegserklärung bestehende Dienstverhältnis wird mit den in Absatz 2 bis 12 vorgesehenen Maßgaben fortgesetzt. Die sich aus dem Inhalt der Umstiegserklärung und der vorangegangenen Information der Dienstgeberin ergebenden Inhalte gelten als den inhaltlichen und formalen Vorgaben des Paragraph 3, entsprechend verbindlich vereinbarte Inhalte des Dienstvertrags.
  2. Absatz 2Mit Wirksamkeit des Umstiegs sind auf das fortgesetzte Dienstverhältnis anstelle der bis zum Umstieg maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. der Dienstordnung 1994 und der auf Grund dieser Gesetze anzuwendenden weiteren Rechtsvorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes vorgesehen ist, ausschließlich die Vorschriften dieses Gesetzes und die in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen oder in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Verordnungen anzuwenden. Für Bedienstete, auf die bis zum Umstieg Paragraph 22 a, VBO 1995 nicht anzuwenden war, gilt Paragraph 43, dieses Gesetzes nicht.
  3. Absatz 3Am Tag des Umstiegs erhalten Bedienstete, die eine den für sie maßgebenden Vorschriften der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. der Dienstordnung 1994 entsprechende rechtswirksame Umstiegserklärung abgegeben haben, die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Zuordnung des am Tag des Umstiegs maßgebenden Dienstpostens zu einer Berufsfamilie, innerhalb dieser zu einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion zu einer Modellstelle (Paragraph 8,) sowie aus der Zuordnung dieser Modellstelle zu einem Gehaltsschema und einem Gehaltsband (Paragraph 9, Absatz 2,) ergibt. Für die Einstufung im Gehaltsband sind alle dem Tag des Umstiegs vorangegangenen Zeiten (Vordienstzeiten und Dienstzeiten bis zum Umstieg) in dem Ausmaß zu berücksichtigen, das sich aus der Beurteilung dieser Zeiten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2,, 2a und 5 ergibt. Paragraph 7, Absatz eins,, 3, 4 und 6 sowie Paragraph 85, sind nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Langt die Umstiegserklärung erst nach dem sich aus Paragraph 62 m, Absatz 3, VBO 1995 bzw. Paragraph 115 r, Absatz 3, DO 1994 ergebenden Umstiegstermin bei der Dienstgeberin ein, ist der Umstieg rückwirkend durchzuführen und sind die Veränderungen der Einstufung und der damit verbundenen besoldungsrechtlichen Stellung, die sich seit dem Tag des Umstiegs ergeben haben, nachträglich zu berücksichtigen. Die sich daraus ergebenden Nachzahlungen oder Rückforderungen haben unter Bedachtnahme auf Paragraphen 83 und 84 zu erfolgen.
  5. Absatz 5Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, VBO 1995 auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnisse gelten nach dem Umstieg als gemäß Paragraph 3, Absatz 4, dieses Gesetzes befristet. Sie enden, sofern sie nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 5, dieses Gesetzes auf bestimmte Zeit verlängert werden oder als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen gelten, zu dem im Dienstvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Eine bereits vor dem Umstieg auf Grund des Paragraph 2, Absatz 5, VBO 1995 auf bestimmte Zeit erfolgte Verlängerung gilt als Verlängerung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, dieses Gesetzes. Gegebenenfalls ist Paragraph 3, Absatz 6, dieses Gesetzes zu beachten.
  6. Absatz 6Eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, VBO 1995 im Dienstvertrag vereinbarte Frist für die Ablegung der Dienstprüfung gilt als Frist für die Absolvierung der Dienstausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, dieses Gesetzes. Durch den Umstieg verändern sich die Dauer bzw. das Beginn- und Enddatum dieser Frist nicht.
  7. Absatz 7Der Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien ändert sich durch den Umstieg nicht. Dieser Tag ist, soweit nachstehend nicht ausdrücklich anderes normiert ist, auch nach dem Umstieg für die Dauer der Dienstzeit (Paragraph 6, Absatz eins,) entscheidend. Dies gilt nicht für die Einstufung nach dem Umstieg, die sich ausschließlich nach Absatz 3, richtet, für den Erfahrungsanstieg gemäß Paragraph 86, Absatz 3, sowie für Einstufungen gemäß Paragraph 3, Absatz 6 a und Paragraph 91, Absatz eins,, für die jeweils die bei der Einstufung gemäß Absatz 3, nicht berücksichtigten Teile der Gesamtdienstzeit außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen ist der Lauf der Dienstzeit erst ab dem Tag des Umstiegs auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2 bis 5, vom Tag der Aufnahme bis zum Tag des Umstiegs dagegen weiterhin nach den vor dem Umstieg jeweils maßgebenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
  8. Absatz 8Die Regelung über das Ausmaß des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 44, Absatz 2, gilt ab dem der Wirksamkeit des Umstiegs folgenden Kalenderjahr, bei Wirksamkeit des Umstiegs mit 1. Jänner eines Kalenderjahres ab diesem Zeitpunkt. Bis zur Wirksamkeit des Umstiegs nicht verbrauchte und nicht verfallene Urlaubsansprüche gemäß Paragraph 23, VBO 1995 oder Paragraph 46, DO 1994 bleiben unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 46, Absatz 4, als Urlaubsansprüche nach diesem Gesetz gewahrt. Ein bis zur Wirksamkeit des Umstiegs gebührender Zusatzurlaub im Sinn des Paragraph 45, gebührt weiterhin, ohne dass es hierfür eines gesonderten Antrages bedarf. Im Fall eines rückwirkenden Umstiegs im Sinn des Absatz 4, gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass anstelle der Wirksamkeit des Umstiegs jeweils auf das Einlangen der Umstiegserklärung abzustellen ist.
  9. Absatz 9Bei der Berechnung
    1. Ziffer eins
      des Ausbildungskostenrückersatzes gemäß Paragraph 32, sind die für eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten oder eine Beamtin bzw. einen Beamten für eine vor dem Umstieg abgeschlossene bzw. begonnene Ausbildung aufgewendeten Ausbildungskosten,
    2. Ziffer 2
      der Höchstdauer der Pflegefreistellung im Kalenderjahr gemäß Paragraph 60, Absatz eins und 2 sind die Zeiten einer bisher im Kalenderjahr gemäß Paragraph 37, VBO 1995 oder Paragraph 61, DO 1994 gewährten Pflegefreistellung,
    3. Ziffer 3
      der Gesamtdauer der Familienhospiz-Freistellung gemäß Paragraph 61, Absatz eins und der Familienhospiz-Teilzeit gemäß Paragraph 62, Absatz eins, sind die Zeiten einer bisher für den jeweiligen Anlassfall gemäß Paragraph 37 a, VBO 1995 oder Paragraph 61 a, DO 1994 gewährten Familienhospiz-Freistellung bzw. einer bisher für den jeweiligen Anlassfall gemäß Paragraph 37 b, VBO 1995 oder Paragraph 61 b, DO 1994 gewährten Familienhospiz-Teilzeit,
    4. Ziffer 4
      der Gesamthöchstdauer der Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer bzw. eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen gemäß Paragraph 63, sind Zeiten derartiger Karenzen als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter (Paragraph 33, VBO 1995) oder als Beamtin bzw. Beamter (Paragraph 55, DO 1994),
    5. Ziffer 5
      der Gesamtdauer der Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 64, sind die Zeiten der Pflegeteilzeit als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter (Paragraph 33 a, VBO 1995) oder als Beamtin bzw. Beamter (Paragraph 55 a, DO 1994),
    6. Ziffer 6
      der verbleibenden Dauer der Rahmenzeit im Rahmen eines Freijahres oder Freiquartals gemäß Paragraph 67, sind die Dauer der Rahmenzeit als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter (Paragraphen 30 a und 30b VBO 1995) oder als Beamtin bzw. Beamter (Paragraphen 52 a und 52b DO 1994),
    7. Ziffer 7
      der Höchstanzahl der insgesamt zu gewährenden Freijahre gemäß Paragraph 67, Absatz 2, sind die der bzw. dem Bediensteten vor dem Umstieg gemäß Paragraph 30 a, VBO 1995 oder Paragraph 52 a, DO 1994 gewährten Freijahre,
    8. Ziffer 8
      der Gesamthöchstdauer von Karenzurlauben gemäß Paragraph 68, Absatz 3, sind Zeiten von Karenzurlauben als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter (Paragraph 34, VBO 1995) oder als Beamtin bzw. Beamter (Paragraph 56, DO 1994),
    9. Ziffer 9
      der Dauer des Anspruches auf Fortzahlung der Bezüge bei Dienstverhinderungen gemäß Paragraph 93, sind entsprechende Dienstverhinderungen als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter im Sinn des Paragraph 19, VBO 1995 oder als Beamtin bzw. Beamter im Sinn des Paragraph 38, BO 1994,
    zu berücksichtigen. Ist durch die Berücksichtigung gemäß Ziffer 8, die zulässige Gesamtdauer gemäß Paragraph 68, Absatz 3, erreicht oder überschritten, kann kein weiterer Karenzurlaub gewährt werden.
  10. Absatz 10Aus Anlass eines Dienstjubiläums gemäß Paragraph 39, Absatz 2, BO 1994 gewährte einmalige Belohnungen gelten als entsprechende Treueprämien gemäß Paragraph 104, Absatz 3,
  11. Absatz 11Für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, für die bzw. den vor dem Umstieg die Vertragsbedienstetenordnung 1995, nicht aber das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz gegolten hat, ist die Höhe der fiktiven Abfertigung zu ermitteln, auf die sie bzw. er gemäß Paragraph 48, Absatz 6, VBO 1995 Anspruch gehabt hätte, wenn das Dienstverhältnis mit Wirksamkeit des Umstiegs aus einem nicht in Paragraph 48, Absatz 2, VBO 1995 genannten Grund geendet hätte. Diese Abfertigung gebührt der bzw. dem Bediensteten in der Folge, wenn das Dienstverhältnis aus einem nicht in Paragraph 48, Absatz 2, VBO 1995 genannten Grund endet bzw. die Voraussetzungen des Paragraph 48, Absatz 3, VBO 1995 vorliegen. Der fiktive Abfertigungsbetrag ändert sich zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen prozentuellen Ausmaß, in dem sich das Gehalt der Gehaltsstufe 1 des Gehaltsbandes W1/9 seit dem Umstieg geändert hat. Paragraph 48, Absatz 8, erster Satz VBO 1995 ist sinngemäß anzuwenden.
  12. Absatz 12Auf die Bedienstete bzw. den Bediensteten, für die bzw. den vor dem Umstieg die Dienstordnung 1994 gegolten hat, ist Absatz 11, sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, dass der fiktive Abfertigungsanspruch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BO 1994 zu ermitteln ist, die Abfertigung nur gebührt, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, VBO 1995 vorliegen und Paragraph 41, Absatz 4, BO 1994 anstelle des Paragraph 48, Absatz 8, erster Satz VBO 1995 sinngemäß anzuwenden ist.

§ 138e

Text

Übergangsbestimmung zur 15. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz

Paragraph 138 e,

Auf Freijahre oder Freiquartale, deren Rahmenzeit vor dem 1. September 2021 beginnt, ist Paragraph 67, in der Fassung vor der 15. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz anzuwenden.

§ 139

Text

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 139,

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 140

Text

Zuständigkeit

Paragraph 140,

Die Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde Wien als Dienstgeberin obliegt dem Magistrat.

§ 141

Text

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 141,
  1. Absatz einsDer Magistrat ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
    1. Ziffer eins
      in einem in Paragraph eins, genannten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien,
    2. Ziffer 2
      in einem Ausbildungs- oder freien Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien oder
    3. Ziffer 3
      in einem Dienstverhältnis zu einem Dritten, wobei die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer der Gemeinde Wien zur Dienstleistung überlassen wird,
    stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, im Sinn des Artikel 4, Ziffer 2, der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten, soweit er diese Daten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten als Dienstgeber benötigt oder diese zur Erfüllung der ihm obliegenden sonstigen rechtlichen Verpflichtungen erforderlich sind. Diese Ermächtigung gilt auch für Personen, die ein klinisch-praktisches Jahr gemäß Paragraph 35 a, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder ein sonstiges Pflichtpraktikum bei der Gemeinde Wien absolvieren und bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannte Ermächtigung umfasst auch die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten in anonymisierter Form zu Zwecken des Controllings, zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen sowie zu statistischen Zwecken.
  3. Absatz 3Der Magistrat ist weiters ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten, wenn
    1. Ziffer eins
      schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat,
    2. Ziffer 2
      dieses Ersuchen zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht und
    3. Ziffer 3
      die Verarbeitung zu einem der in Ziffer 2, genannten Zwecke erforderlich ist.

§ 142

Text

Richtlinienumsetzung

Paragraph 142,

Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, S 1,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 91/533/EWG über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18. Oktober 1991, S 32,
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 5. März 2014, S 1,
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. Nr. L 14 vom 20. Jänner 1998, S 9,
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000, S 22,
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000, S 16,
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 299 vom 18. November 2003, S 9,
  8. Ziffer 8
    Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 373 vom 21. Dezember 2004, S 37,
  9. Ziffer 9
    Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006, S 23,
  10. Ziffer 10
    Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, ABl. Nr. L 68 vom 18. März 2010, S 13,
  11. Ziffer 11
    Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG, ABl. Nr. L 180 vom 15. Juli 2010, S 1,
  12. Ziffer 12
    Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, S 1,
  13. Ziffer 13
    Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014, S 8;
  14. Ziffer 14
    Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21. Mai 2016, S 21,
  15. Ziffer 15
    Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, S 17.

§ 143

Text

Inkrafttreten

Paragraph 143,

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 137, am 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 137, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1 (zu Paragraph 8,)

Schema W1

Berufsfamilie Management Allgemein

Gehaltsband

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

W1/19 - W1/20

Management III

Die Modellfunktion „Management III“ umfasst Leiterinnen und Leiter eines Magistratischen Bezirksamtes sowie Führungskräfte auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten.

W1/21 - W1/22

Management II

Die Modellfunktion „Management II“ umfasst Leiterinnen und Leiter einer Magistratsabteilung oder einer sonstigen Dienststelle, ausgenommen der in der Modellfunktion „Management III“ Genannten, sowie Führungskräfte auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten.

W1/23

Management I

Die Modellfunktion „Management I“ umfasst Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter in der Magistratsdirektion sowie Führungskräfte auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten.

Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.

Berufsfamilie Führung Allgemein

Gehaltsband

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

W1/7 - W1/10

Führung VI

Die Modellfunktion „Führung VI“ umfasst die direkte Fach- und allenfalls auch Personalführung von unterstellten ausführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei manuellen Tätigkeiten oder Detailarbeiten in einem abgegrenzten Sachgebiet, die Anweisung und Kontrolle von Aufgaben und die Mitarbeit in der operativen Arbeitsausführung.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabenbereich und dem Umfang der Führungsverantwortung sowie aus der direkten Führung von mehr als vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

W1/11 - W1/14

Führung V

Die Modellfunktion „Führung V“ umfasst die direkte Personal- und Fachführung von ausführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und/oder Führungskräften der Führung römisch VI, die Ausführung und Kontrolle von anspruchsvollen Sachaufgaben und von täglichen Führungsaufgaben wie Einsatzplanung und -überwachung.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabenbereich und der Handlungskompetenz sowie aus der direkten Führung von mehr als zwölf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und/oder der Führung mehrerer nachgeordneter, örtlich getrennter Organisationseinheiten.

W1/16 - W1/19

Führung IV

Die Modellfunktion „Führung IV“ umfasst

  1. Ziffer eins
    die direkte Personal- und Fachführung von unterstellten Fachführungskräften oder
  2. Ziffer 2
    die direkte Personal- und Fachführung von unterstellten ausführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die hauptverantwortliche dispositive und konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen sowie die Planung komplexer Prozeduren, die Entwicklung umfassender magistratsweiter Expertisen, strategischer Konzepte, Projektstudien und Gutachten auf Expertinnen- und Expertenebene.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Handlungsspielraum und der Wirkungsart sowie aus der direkten Führung von mehr als 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Berufsfamilie Führung Kindergarten

Gehaltsband

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

W1/11 - W1/13

Kindergarten- oder Hortleiterin bzw.
Kindergarten- oder Hortleiter

Die Modellfunktion „Kindergarten- oder Hortleiterin bzw. Kindergarten- oder Hortleiter“ umfasst die fachliche und personelle Führung von Kindergärten und Horten, die fachlich qualifizierte elementarpädagogische Bildungs- und Betreuungstätigkeit, die Planung und Reflexion der Bildungsprozesse sowie die Zusammenarbeit mit Bildungspartnerinnen und -partnern (Eltern bzw. Obsorgeberechtigte, Schulpädagoginnen und -pädagogen, etc.).

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabenspektrum.

W1/16 - W1/17

Regionalleiterin bzw. Regionalleiter

Kindergärten

Die Modellfunktion „Regionalleiterin bzw. Regionalleiter Kindergärten“ umfasst die regionale organisatorische Verantwortung für mehrere Kindergarten-, Hort- und Campusstandorte in unterschiedlichen Größen in einer festgelegten Region sowie die direkte personelle und fachliche Führung von unterstellten Führungskräften, insbesondere auch Personalbedarfsermittlung und Bedarfsoptimierung in kapazitativer und qualitativer Hinsicht.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Anzahl der zu führenden Standorte.

Berufsfamilie Führung Feuerwehr

Gehaltsband

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

W1/14 - W1/15

Feuerwehroffizierin bzw. Feuerwehroffizier

Die Modellfunktion „Feuerwehroffizierin bzw. Feuerwehroffizier“ umfasst die direkte personelle und fachliche Führung von Feuerwehrfrauen und -männern im Einsatz (von ausführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern), die Leitung von Feuerwehreinsätzen bis inklusive Alarmstufe 1, die Leitung von Einsatzabschnitten bei Alarmstufe 2 und höher, die Anwendung des technischen und einsatztaktischen Wissens in den zu verantwortenden Einsatzsituationen, gegebenenfalls die Personalführung und Dienstaufsicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Brandschutzsektion als unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter des Tages sowie gegebenenfalls die zusätzliche Leitung eines Referates bzw. eines Projekts im innendienstlichen Bereich.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Einsatzmöglichkeit.

W1/17 - W1/19

Leitende Feuerwehr-offizierin bzw.

Leitender Feuerwehr-offizier

Die Modellfunktion „Leitende Feuerwehroffizierin bzw. Leitender Feuerwehroffizier“ umfasst die direkte personelle und fachliche Führung von Feuerwehroffizierinnen und -offizieren (unterstellte Führungskräfte) sowie Feuerwehrfrauen und -männern im Einsatz, die Leitung von Feuerwehreinsätzen, gegebenenfalls die Einsatzleitung bei Großschadensereignissen und Katastrophen an der Einsatzstelle, die Anwendung des technischen und einsatztaktischen Wissens in den zu verantwortenden Einsatzsituationen, gegebenenfalls die Personalführung und Dienstaufsicht über eine Brandschutzsektion sowie gegebenenfalls die zusätzliche Leitung eines Referates oder einer Geschäftsgruppe im innendienstlichen Bereich.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Einsatzmöglichkeit.

Berufsfamilie Führung Berufsrettung

Gehaltsband

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

W1/9 - W1/10

Führung VI

Rettungsdienst

Die Modellfunktion „Führung römisch VI Rettungsdienst“ umfasst die direkte personelle und fachliche Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Station, die Organisation des Dienstbetriebes, Diensteinteilung und Dienstbewertung der Sanitäterinnen und Sanitäter, Qualitätssicherung und Erste-Hilfe-Leistung für Hilfesuchende innerhalb des Stationsbereiches.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsbreite.

W1/12 - W1/13

Führung V

Rettungsdienst

Die Modellfunktion „Führung römisch fünf Rettungsdienst“ umfasst die Tätigkeit als „Bereichskoordinatorin bzw. Bereichskoordinator“ mit der direkten fachlichen und personellen Führung, Steuerung und Koordination mehrerer Stationen des Rettungsdienstes oder

die Tätigkeit als „Hauptinspektionsoffizierin bzw. Hauptinspektionsoffizier“ mit der Steuerung und Koordination des Einsatzes der Notärztinnen und Notärzte und des Sanitätspersonals bei Großeinsätzen.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Verwendung.

Berufsfamilie Führung Pflege

Gehaltsband

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

W1/12 - W1/15

Stationsleitung Pflege

Die Modellfunktion „Stationsleitung Pflege“ umfasst die direkte Fach- und Personalführung, das Management und die fachliche Steuerung einer Station bzw. eines Bereichs der Gesundheits- und Krankenpflege. Die Stationsleiterin Pflege bzw. der Stationsleiter Pflege ist zuständig für die Qualität der Pflege und die Organisation der pflegerischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Tätigkeitsbereiche, ihr bzw. ihm obliegt die Teilbudgetverantwortung und Prozesssteuerung sowie das Qualitätsmanagement, Risikomanagement und Controlling für den zugeordneten Bereich.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Fachkompetenz/Belastungssituation und der direkten Führungsspanne.

W1/16 - W1/17

Bereichsleitung Pflege

Die Modellfunktion „Bereichsleitung Pflege“ umfasst die Führung, das Management und die fachliche Steuerung einer oder mehrerer Abteilungen in pflegerischer, organisatorischer und personeller Hinsicht, weiters die Prozesssteuerung, das Qualitätsmanagement, Risikomanagement und Controlling sowie die Mitwirkung bei der Sicherstellung eines wirtschaftlichen Ressourcen- und Budgetmit-teleinsatzes unter Berücksichtigung der Leistungsplanung (gemeinsam mit der dualen ärztlichen Abteilungsleitung) sowie die direkte Personalführung der Stationsleitung Pflege.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der direkten Führungsspanne/dem Verantwortungsbereich.

Berufsfamilie Führung medizinische, therapeutische und diagnostische Gesundheitsberufe (MTDG)

Gehaltsband

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

W1/7 - W1/8

Leitung Medizinische Assistenzberufe

Die Modellfunktion „Leitung Medizinische Assistenzberufe“ umfasst die Personal- und Fachführung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der medizinischen Assistenzberufe, die Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Organisation und Kontrolle der Abläufe sowie Mitarbeit in der operativen Aufgabenausführung.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der direkten Führungsspanne.

W1/12 - W1/15

Fachbereichsleitung MTDG

Die Modellfunktion „Fachbereichsleitung MTDG“ umfasst die direkte Personal- und Fachführung, das Management und die fachliche Steuerung eines oder mehrerer Fachbereiche der medizinischen, therapeutischen und diagnostischen Gesundheitsberufe, die Steuerung der Prozesse, die Teilbudgetverantwortung, das Qualitäts- und Risikomanagement sowie das Controlling.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Fachkompetenz/Belastungssituation und der Führungsspanne.

W1/13 - W1/14

Leitende Hebamme

Die Modellfunktion „Leitende Hebamme“ umfasst die direkte Personal- und Fachführung, das Management und die fachliche Steuerung einer oder mehrerer Einsatzbereiche (Ambulanz, Kreißsaal, Station), die Steuerung der Prozesse, Teilbudgetverantwortung, das Qualitäts- und Risikomanagement sowie Controlling.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der direkten Führungsspanne.

W1/16 - W1/17

Bereichsleitung Hebammen

Die Modellfunktion „Bereichsleitung Hebammen“ umfasst die Führung, das Management und die fachliche Steuerung eines oder mehrerer, auch abteilungs- und institutsübergreifender Bereiche bzw. Zentren, die Mitwirkung bei der Sicherstellung eines wirtschaftlichen Ressourcen- und Budgetmitteleinsatzes unter Berücksichtigung der Leistungsplanung, Qualitäts- und Risikomanagement sowie Controlling.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der direkten Führungsspanne/dem Verantwortungsbereich.

W1/16 - W1/17

Bereichsleitung MTDG

Die Modellfunktion „Bereichsleitung MTDG“ umfasst die Führung, das Management und die fachliche Steuerung eines oder mehrerer, auch abteilungs- und institutsübergreifender Bereiche bzw. Zentren der medizinischen, therapeutischen und diagnostischen Gesundheitsberufe, Prozesssteuerung, Mitwirkung bei der Sicherstellung eines wirtschaftlichen Ressourcen- und Budgetmitteleinsatzes unter Berücksichtigung der Leistungsplanung, Qualitäts- und Risikomanagement, Controlling sowie die direkte Personalführung der Fachbereichsleitung MTDG.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der direkten Personalführung/dem Verantwortungsbereich.

W1/19

Leitung MTDG

Die Modellfunktion „Leitung MTDG“ umfasst das Management, die Steuerung sowie die wirtschaftliche Führung aller Bereiche der MTDG eines Krankenhauses. Die Leitung MTDG ist direkt der Ärztlichen Direktorin bzw. dem Ärztlichen Direktor unterstellt. Ihr bzw. ihm obliegt die Steuerung und Optimierung aller Prozesse und Schnittstellen in den medizinischen, therapeutischen und diagnostischen Gesundheitsberufen, die Mitwirkung an der Konzept- und Zielplanerstellung, die Sicherstellung eines innovativen Personalmanagements und einer bedarfsorientierten Personalentwicklung sowie das Qualitätsmanagement in Kooperation mit den Führungskräften der Krankenanstalt.

Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.

Berufsfamilie Führung IKT

Gehaltsband

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

W1/12 - W1/17

IKT-Referatsleitung

Die Modellfunktion „IKT-Referatsleitung“ umfasst die organisatorische, fachliche, personelle und wirtschaftliche Führung eines IKT-Referats, die Planung, Koordination und Kontrolle der Aufgaben des Referats sowie die Sicherstellung der Umsetzung der technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Zielsetzungen.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Komplexität und der Innovation sowie aus der direkten Führung von mehr als zwölf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und/oder Repräsentation und Vertretung der verantworteten Organisationseinheit gegenüber den vorgesetzten Stellen der IKT-Dienststelle sowie (inter)nationalen Gremien.

Berufsfamilie Verwaltung/Administration

Gehaltsband

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

W1/1 - W1/3

Verwaltung/

Administration

Servicedienste

Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ umfasst die Ausführung von einfachen Routinearbeiten im Verwaltungsbereich, wie etwa Poststelle, Dateneingabe, Schreibkraft, Telefonvermittlung, Empfang, Amtsgehilfinnen und Amtsgehilfen.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Auftragscharakter und der Selbstständigkeit.

Allfälliger erhöhter Kundinnen- und Kundenkontakt ist zu berücksichtigen.

W1/4 - W1/6

Verwaltung/

Administration

Sachbearbeitung

Allgemein

Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ umfasst die Ausführung von Detailarbeiten innerhalb eines Sachgebietes im Verwaltungsbereich, wie etwa Formularbearbeitung, Detailabklärungen, Inkasso, Erteilung von Routineauskünften, Fakturierung, Eingangskontrolle, Kontierung, Sekretariat-Routine und Protokollierungsaufgaben.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Einsatzspektrum und dem Handlungsspielraum.

Allfälliger erhöhter Kundinnen- und Kundenkontakt ist zu berücksichtigen.

W1/7 - W1/10

Verwaltung/

Administration

Sachbearbeitung

Spezialisiert

Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Spezialisiert“ umfasst die Bearbeitung von fallbezogenen Aufgabenstellungen nach Musterabläufen, Richtlinien und Gesetzen innerhalb eines Sachgebietes im Verwaltungsbereich sowie Abklärungen, standardisierte Analysen, Berichterstattung und Verfassung von standardisierten Gutachten, Stellungnahmen, Analysen und Berichten, weiters die Mitwirkung in verschiedenen Sachbereichen wie beispielsweise umfassende Korrespondenz, Dispositionen inklusive dazu erforderlicher Abklärungen.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsbreite und der Handlungskompetenz.

Allfälliger erhöhter Kundinnen- und Kundenkontakt ist zu berücksichtigen.

W1/11 - W1/14

Verwaltung/

Administration

Fachbearbeitung

Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Fachbearbeitung“ umfasst die Bearbeitung von fallbezogenen Aufgabenstellungen innerhalb eines Fachgebietes und erfordert umfassende, systematische Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen sowie die Fähigkeit zu analysieren und strukturiert zu recherchieren. Umfasst sind weiters die Erarbeitung von Analysen und Stellungnahmen, die Prüfung von Sachverhalten, Entwicklung von Konzepten und Verfassung von Gutachten und Berichten in komplexeren Aufgabenstellungen.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Grad der Fachführung und der Komplexität im Fachbereich.

Allfälliger erhöhter Kundinnen- und Kundenkontakt ist zu berücksichtigen.

W1/15 - W1/17

Verwaltung/

Administration

Expertin bzw. Experte

Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Expertin bzw. Experte“ umfasst die hauptverantwortliche dispositive und konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen, die Entwicklung umfassender magistratsweiter Expertisen (Gutachten) und Standards sowie die Planung komplexer Prozeduren. Die Aufgaben und Aufträge haben häufig Projektcharakter, wobei in anspruchsvoller Situation auch die Entwicklung von Strategien erforderlich ist. Weiters sind Entscheidungsgrundlagen nach Prüfung der Sachverhaltsdarstellung zu erstellen. Dabei ist eine tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen, gesetzlichen Grundlagen erforderlich.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Lösungsprozess und dem Handlungsspielraum.

Berufsfamilie Technik

Gehaltsband

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

W1/4 - W1/6

Technische

Sachbearbeitung

Allgemein

Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ umfasst die Ausführung von Detailarbeiten innerhalb eines klar abgegrenzten Sachgebietes in der Technik wie die Erstellung von Listen, Detailzeichnungen, Arbeitspapieren etc.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Handlungsspielraum.

W1/7 - W1/10

Technische

Sachbearbeitung

Spezialisiert

Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Spezialisiert“ umfasst die eigenständige Bearbeitung von fallbezogenen Aufgabenstellungen innerhalb zugewiesener Sachgebiete, Analysen und Hinterfragung von Sachverhalten, auch in direktem Kontakt mit Dritten. Umfasst sind weiters auch die Verfassung von standardisierten Gutachten, Stellungnahmen, Analysen sowie Berichten und technischen Dokumentationen. Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen sind erforderlich.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus Abklärungen, Information, Koordination mit externen oder internen Partnern und Entscheidungskompetenz.

W1/11 - W1/14

Technische

Fachbearbeitung

Die Modellfunktion „Technische Fachbearbeitung“ umfasst die Bearbeitung von komplexen Aufgabenstellungen, Planerstellung, Erstellen von Unterlagen und Projektierungsunterstützung, wobei die Ausführungen häufig Projektcharakter haben, die Erarbeitung von Analysen und Stellungnahmen, Prüfung von Sachverhalten, Entwicklung von Konzepten, Verfassung von Gutachten, Berichten und technischen Dokumentationen in komplexeren Aufgabenstellungen. Eine umfassende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen ist erforderlich.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsbreite und der Aufgabentiefe.

W1/15 - W1/17

Technische Expertin bzw. Technischer

Experte

Die Modellfunktion „Technische Expertin bzw. Technischer Experte“ umfasst die umfassende konzeptionelle, hauptverantwortliche Bearbeitung von komplexen, oft auch kontroversiellen Aufgabenstellungen sowie die inhaltliche Ausarbeitung von grundsätzlichen, strategischen Konzepten, Erstellung von magistratsweiten Expertisen (Gutachten), Projektstudien, Masterplänen und Gutachten auf magistratsweiter Expertinnen- und Expertenebene. Eine qualifizierte Ausbildung und die tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen sind erforderlich.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgaben-/Projektcharakter und dem Einsatzspektrum/Lösungsprozess.

W1/1 - W1/3

Servicedienste

Technik

Die Modellfunktion „Servicedienste Technik“ umfasst die Mithilfe bei handwerklichen Facharbeiten bzw. in sozialen Einrichtungen (beispielsweise in Heimen und dergleichen).

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Ausführungscharakter.

W1/5 - W1/7

Facharbeit Technik

Die Modellfunktion „Facharbeit Technik“ umfasst die selbstständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die grundsätzlich den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre erfordern.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Handlungsspielraum und der Professionalität.

W1/7 - W1/9

Anlagenbetreuung

Technik

Die Modellfunktion „Anlagenbetreuung Technik“ umfasst das Betreuen von komplexen Anlagen, Maschinen und Geräten, die eingerichtet übernommen werden, sowie auch von Gebäuden oder Gebäudeteilen. Umfasst sind weiters die Prozessüberwachung und -steuerung sowie die Anlagenwartung bzw. die Veranlassung von Reparaturmaßnahmen. Technisches Verständnis ist erforderlich.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Eingriffsniveau und der Anlagenkomplexität.

W1/8 - W1/10

Spezialisierte

Facharbeit

Technik

Die Modellfunktion „Spezialisierte Facharbeit Technik“ umfasst die selbstständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die grundsätzlich den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre und Zusatzausbildung erfordern, sowie zusätzliche organisatorische Aufgaben (Organisation, Koordination, Disposition) in anspruchsvoller Situation und die Führung von Teams.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Planungscharakter und der Fachführung.

Berufsfamilie Medizinphysik

Gehaltsband

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

W1/16

Medizinphysikerin bzw. Medizinphysiker

Die Modellfunktion „Medizinphysikerin bzw. Medizinphysiker“ umfasst im Wesentlichen operative und/oder beratende Tätigkeiten bei der Patientinnen- bzw. Patientendosimetrie, der Entwicklung und Anwendung komplexer Verfahren und Ausrüstungen, der Optimierung, der Qualitätssicherung einschließlich Qualitätskontrolle, der Ausbildung sowie in sonstigen Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen.

Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.

Berufsfamilie Psychologie/Klinische Psychologie

Gehaltsband

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

W1/15 - W1/17

Psychologin bzw. Psychologe/Klinische Psychologin bzw. Klinischer Psychologe

Die Modellfunktion „Psychologin bzw. Psychologe/Klinische Psychologin bzw. Klinischer Psychologe“ umfasst die verantwortliche Durchführung von Untersuchungen, die Erstellung von Diagnosen, Gutachten, Therapiemaßnahmen, die therapeutische Behandlung von Patientinnen und Patienten sowie die Entwicklung von Konzepten und die Erstellung von Expertisen in anspruchsvoller Situation.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabenspektrum und der Fachkompetenz.

Berufsfamilie Soziale Arbeit/Sozialer Dienst

Gehaltsband

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

W1/9 - W1/10

Soziale Arbeit/

Sozialer Dienst

Sachbearbeitung

Spezialisiert

Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung Spezialisiert“ umfasst den selbstständigen Aufgabenbereich in der Pflege, Beratung und Betreuung von Klientinnen und Klienten, Krisenmanagement, Beratung, Vermittlung und Organisation von Maßnahmen, Betreuung in sozialproblematischen Fällen sowie Resozialisierung, Ämterkontakt, Intervention und Dokumentation.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

Allfällige Fachführung und allfälliges erhöhtes Konfliktpotenzial sind zu berücksichtigen.

W1/11 - W1/13

Soziale Arbeit/

Sozialer Dienst

Fachbearbeitung

Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachbearbeitung“ umfasst die Abklärung und Einleitung von Schutzmaßnahmen auf Basis gesetzlicher Grundlagen, die Beurteilung und Einleitung von Therapie- und Sozialisierungsmaßnahmen, Krisenmanagement, eigenverantwortliche und rasche Entscheidungen in Krisensituationen sowie Begutachtungs-, Bewilligungs- und Aufsichtsaufgaben. Es besteht hohes Konfliktpotential.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

Berufsfamilie Disposition Berufsrettung

Gehaltsband

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

W1/8

Disponentin bzw.

Disponent

Die Modellfunktion „Disponentin bzw. Disponent“ umfasst die Weiterleitung der Einsätze des Rettungsdienstes entsprechend ihrer Dringlichkeit, die Überwachung und Koordination der Rettungshubschraubereinsätze mit den Krankenhäusern, die Auf- und Einteilung und Dokumentation der zu verwaltenden Spitalsbetten, das Management der Intensivbetten sowie die Funktionsüberprüfung der für das Leitstellenpersonal relevanten Geräte.

Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.

Berufsfamilie Fachbereichskoordination Pflege

Gehaltsband

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

W1/11 - W1/13

Fachbereichskoordi-nation Pflege

Die Modellfunktion „Fachbereichskoordination Pflege“ umfasst die selbstständige und hauptverantwortliche Wahrnehmung der nachstehenden Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Fachführung in der direkten Pflege,
  2. Ziffer 2
    Teamverantwortung fachlich,
  3. Ziffer 3
    Einschulung von ausgebildetem Personal,
  4. Ziffer 4
    Praxisanleitung Auszubildender.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Fachkompetenz/Belastungssituation.

Berufsfamilie Fachbereichskoordination Hebammen

Gehaltsband

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

W1/12

Fachbereichskoordination Hebammen

Die Modellfunktion „Fachbereichskoordination Hebammen“ umfasst die selbstständige und hauptverantwortliche Wahrnehmung der nachstehenden Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Fachführung in der direkten Betreuung,
  2. Ziffer 2
    Teamverantwortung fachlich,
  3. Ziffer 3
    Einschulung von ausgebildetem Personal,
  4. Ziffer 4
    Praxisanleitung Auszubildender.
Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.

Berufsfamilie Politik

Gehaltsband

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

W1/9 - W1/11

Politische Referentin bzw. Politischer

Referent

Die Modellfunktion „Politische Referentin bzw. Politischer Referent“ umfasst die Bearbeitung von auch selbstinitiierten fallbezogenen Aufgabenstellungen in den Büros unter Einhaltung der jeweiligen Richtlinien und Gesetze. Dazu gehören auch die Erledigung von Bürgerinnen- und Bürgeranfragen, die Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für die entsprechenden Gremien, fallweise auch die direkte Betreuung von Kundinnen und Kunden, die Verfassung von Berichten und Stellungnahmen unter Berücksichtigung der mit den Dienststellen abgestimmten fachlichen Inhalte, die Erstellung von politischen und strategischen Konzepten sowie die Vernetzung mit relevanten Stakeholdern.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsbreite und der Professionalisierung.

Berufsfamilie Prüferinnen und Prüfer Stadtrechnungshof

Gehaltsband

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

W1/13 - W1/15

Prüferin bzw. Prüfer Stadtrechnungshof

Die Modellfunktion „Prüferin bzw. Prüfer Stadtrechnungshof“ umfasst die selbstständige Durchführung von Prüfungen im Sinne der Wiener Stadtverfassung hinsichtlich der gesamten Gebarung der Gemeinde Wien und der von ihren Organen verwalteten Fonds, Stiftungen und Anstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen in Bezug auf Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Gebarungskontrolle) sowie

die selbstständige Durchführung von Prüfungen bezüglich der den Organen der Gemeinde zukommenden Vollziehung der behördlichen Aufgaben betreffend die Sicherheit des Lebens oder die Gesundheit von Menschen, die selbstständige Durchführung von Prüfungen der von den Unternehmungen bzw. Organen der Gemeinde verwalteten Einrichtungen und Anlagen, von denen eine Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ausgehen kann, im Hinblick auf ausreichende, angemessene und ordnungsgemäße Sicherheitsmaßnahmen (Sicherheitskontrolle).

Umfasst sind weiters die Mitwirkung bei der Überprüfung der Gebarung von Finanzmitteln der Europäischen Union bei Überprüfungen durch den Europäischen Rechnungshof, die gutachtliche Mitwirkung bei Organisationsfragen und Regelungen des Haushalts-, Rechnungs-, und Kassenwesens der Gemeinde Wien, die Durchführung von besonderen Akten der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle auf Beschluss des Gemeinderates oder des Stadtrechnungshofausschusses, auf Ersuchen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters sowie innerhalb ihrer bzw. seiner Geschäftsgruppe auf Ersuchen einer amtsführenden Stadträtin bzw. eines amtsführenden Stadtrates (Sonderprüfungen) sowie die Prüfung des Rechnungsabschlusses der Stadt Wien gemäß der Wiener Stadtverfassung.

Dies erfordert umfassende und tiefgreifende Kenntnisse der gesetzlichen und fachspezifischen Grundlagen im Bereich der öffentlichen externen Gebarungs- und Sicherheitskontrolle. Im Zuge der Prüfungen muss die Fähigkeit vorliegen, fächerübergreifend in jedem Fachgebiet Fachwissen zu erwerben und den jeweiligen Wissensstand aktuell zu halten. Die Eignung zur selbständigen Planung und Durchführung des gesamten Prüfablaufes mit Termin- und Dokumentationsverantwortung sowie einer hohen Verantwortung für das jeweilige Produkt, das der öffentlichen Kritik standhalten muss, ist erforderlich. Neben der Fähigkeit, durchdacht zu analysieren und zu recherchieren wird vor allem die Befähigung verlangt, die Prüfungswahrnehmungen strukturiert in einem zu veröffentlichenden und von der politischen Ebene zu diskutierenden Prüfbericht darzustellen und zu präsentieren sowie die darin empfohlenen Maßnahmen im Hinblick auf deren Umsetzung nachzuverfolgen. Voraussetzung ist hohe Eigenmotivation, Engagement und Bereitschaft zu Mehrdienstleistung. Besonders hervorzuheben ist die Fähigkeit, mit konfliktreichen Prüfsituationen sowie mit kritischen externen Gesprächspartnerinnen und -partnern bzw. Fachberaterinnen und Fachberatern der geprüften Einrichtungen umgehen zu können.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Professionalisierung.

Berufsfamilie Interne Revision

Gehaltsband

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

W1/11 - W1/14

Interne Revisorin bzw. Interner Revisor

Die Modellfunktion „Interne Revisorin bzw. Interner Revisor“ umfasst das Durchführen von Revisionen innerhalb eines Fachgebietes und erfordert umfassende, systematische Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen, insbesondere der internen Kontrollsysteme im jeweiligen Fachgebiet, sowie die Fähigkeit zu analysieren und strukturiert zu recherchieren. Weiters umfasst sind die Planung und Durchführung der Revisionen mit Verfassen und Präsentieren der Revisionsberichte sowie die Nachverfolgung der Maßnahmen und gegebenenfalls die Durchführung von Sonderprüfungen.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Professionalisierung/dem Grad der Fachführung und der Wirkungsbreite.

Berufsfamilie Informations-/Kommunikationstechnologie

Gehaltsband

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

W1/6 - W1/10

IKT-Servicedesk

Die Modellfunktion „IKT-Servicedesk“ umfasst

  1. Ziffer eins
    die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender und Fehlerbehebung,
  2. Ziffer 2
    die Wartung der Hard- und Software der Anwenderinnen und Anwender und
  3. Ziffer 3
    die Kontrolle, Steuerung und Überwachung der infrastrukturellen IKT-Einrichtungen.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabencharakter und dem Planungscharakter.

W1/9 - W1/11

IKT-Systembetrieb

Die Modellfunktion „IKT-Systembetrieb“ umfasst

  1. Ziffer eins
    die Installation, Konfigurierung und Aktualisierung der IKT-Systeme,
  2. Ziffer 2
    den Betrieb, die Wartung und Reparatur von Datenbanken und
  3. Ziffer 3
    die Organisation und den Betrieb von vernetzten Informationssystemen entsprechend des definierten Service Levels.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabencharakter und der Komplexität der Systeme.

W1/9 - W1/14

IKT-Betreuung

Die Modellfunktion „IKT-Betreuung“ umfasst

  1. Ziffer eins
    die Unterstützung und Beratung der Anwenderinnen und Anwender sowie IKT-Accountmanagerinnen und -manager bei Einsatz und Optimierung ihrer Applikationen,
  2. Ziffer 2
    die Abwicklung von IKT-Aufträgen,
  3. Ziffer 3
    die Sicherstellung eines optimalen Ablaufs für die IKT-Beschaffungen und
  4. Ziffer 4
    die Ausbildung und das Training von IKT-Anwenderinnen und -Anwendern.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabencharakter und dem Lösungsprozess.

W1/11 - W1/15

IKT-Engineering

Die Modellfunktion „IKT-Engineering“ umfasst

  1. Ziffer eins
    die Verantwortung für technische Spezifikation und Umsetzung von IKT-Systemen,
  2. Ziffer 2
    die Prüfung der Entwicklung und des Designs von Datenbankstrategien, Design und Implementierung von Datenbanken sowie Planung und Implementierung von Sicherheitsmaßnahmen für Datenbanken,
  3. Ziffer 3
    die Entwicklung und Gestaltung von Netzwerken für künftige Erweiterungen sowie Design und Implementierung der Vernetzung von Informationssystemen,
  4. Ziffer 4
    die Planung und Sicherstellung der Umsetzung der Sicherheitsrichtlinien der Organisation,
  5. Ziffer 5
    die Planung und Implementierung von IKT-Anwendungen,
  6. Ziffer 6
    die Entwicklung von IKT-Anwendungen, Kompilierung von Diagnoseprogrammen und Designs sowie das Schreiben von Codes für Betriebssysteme und Software,
  7. Ziffer 7
    das Sicherstellen von Lösungen, die den technischen und den Anforderungen der Anwenderinnen und Anwender entsprechen, das Testen von Systemfunktionalitäten sowie das Identifizieren von Anomalien und die Diagnose von Störungen und
  8. Ziffer 8
    die Sicherstellung einer funktionierenden organisatorischen Kontrolle von Sicherheitseinrichtungen, der Datenintegrität und Datenverarbeitung.
Die IKT-Qualitätssicherung erfolgt in Abstimmung auf die Organisationskultur und mit Einsatz für die Erreichung der Qualitätsziele.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsbreite und dem Lösungsprozess.

W1/14 - W1/17

IKT-Organisation

Die Modellfunktion „IKT-Organisation“ umfasst

  1. Ziffer eins
    die Analyse von Geschäftsprozessen und Geschäftsanforderungen sowie die Entwicklung von strategischen Konzepten und Vorgaben für IKT-Lösungen,
  2. Ziffer 2
    die Analyse, Optimierung und Gestaltung IKT-unterstützter Prozesse,
  3. Ziffer 3
    die Definition von IKT-Projekten sowie Projektmanagement von der Konzeption bis zur Umsetzung,
  4. Ziffer 4
    die Organisation und Definition von Service Level Agreements, Operational Level Agreements und Key Performance Indikatoren sowie die Verhandlung von Verträgen mit Kundinnen und Kunden sowie Kontrahentinnen und Kontrahenten und
  5. Ziffer 5
    die Optimierung der Schnittstelle zwischen IKT-Dienstleisterinnen und -Dienstleistern sowie Schlüsselkundinnen und -kunden.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Handlungsspielraum und dem Innovationsgrad.

W1/15 - W1/17

IKT-Architektur

Die Modellfunktion „IKT-Architektur“ umfasst

  1. Ziffer eins
    das Entwerfen, Implementieren und Integrieren komplexer IKT-Lösungen entsprechend aktueller Standards und technologischer Entwicklungen,
  2. Ziffer 2
    die Abstimmung von Geschäftszielen, der Geschäftsstrategie und von Geschäftsprozessen mit der IKT-Strategie sowie die Abstimmung der technischen Möglichkeiten mit den Anforderungen der Geschäftsprozesse der Kundinnen und Kunden und
  3. Ziffer 3
    die Definition der Sicherheitsstrategie für die Informationssysteme, die Organisation des sicheren Einsatzes aller Informationssysteme sowie das Sicherstellen des Zugriffs auf Daten und Information.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Innovationsgrad und dem Wirkungsbereich.

W1/19

Chief Technologie Officer

Die Modellfunktion „Chief Technologie Officer“ umfasst die geschäftsgruppen- bzw. dienststellenübergreifende Bearbeitung und Gesamtkoordination von strategisch ausgerichteten, komplexen, technischen und organisatorischen IKT-Themen und -Projekten, die Vertretung der Interessen des Magistrats in magistratsinternen und -externen (gebietskörperschaftsübergreifenden) Gremien und Projekten sowie die Entwicklung zukunftsorientierter Konzeptionen zur Implementierung für die Stadt Wien relevanter IKT-technologischen Entwicklungen und Innovationen.

Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.

Berufsfamilie Lehrerinnen und Lehrer (Pädagoginnen und Pädagogen)

Gehaltsband

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

W1/10

Lehrerin bzw. Lehrer

der Rettungsakademie

Die Modellfunktion „Lehrerin bzw. Lehrer der Rettungsakademie“ umfasst die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Notärztinnen und Notärzten sowie des Sanitätspersonals in den Bereichen Medizin, Medizinprodukte, Versorgungstechnik und Verbandslehre, die Organisation und Durchführung von Ersthelferinnen- und Ersthelferkursen sowie Field-Supervising nach der Ausbildung.

Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.

W1/12 - W1/13

Lehrerin bzw. Lehrer

für Gesundheits- und Krankenpflege sowie

für medizinische,

therapeutische und

diagnostische

Gesundheitsberufe

Die Modellfunktion „Lehrerin bzw. Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege sowie für medizinische, therapeutische und diagnostische Gesundheitsberufe“ umfasst die eigenverantwortliche Planung, Vorbereitung und Durchführung des praktischen und theoretischen Unterrichts, die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung von Prüfungen, die Mitwirkung bei der praktischen Ausbildung und schulspezifischen Aufgaben (Lehrtätigkeit) sowie die Wahrnehmung der Fachführungsaufgaben einer Fachbereichsleitung.