§ 2.
(1) Wenn mindestens ein benützter Fang vorhanden ist, kann für Häuser und für alle anderen Objekte (Stiegen), für die ein eigenes Kontrollbuch geführt wird, ein Objekttarif (Tarifpost I.2) verrechnet werden.
(2) Erreicht die Summe aus sämtlichen zur Verrechnung kommenden Tarifposten für ein Objekt in einem Jahr den Betrag der Tarifpost I.1 nicht, kann ein Betrag in der Höhe der Tarifpost I.1 verrechnet werden (Mindestjahrestarif). Der Mindestjahrestarif gilt nicht für Objekte, in denen lediglich eine einmalige Überprüfung (Hauptüberprüfung) gemäß § 3 Abs. 5 der Wiener Kehrverordnung 2016, LGBl. Nr. 29/2016, erforderlich ist.
(3) Für jede notwendigerweise verwendete Arbeitskraft kann zusätzlich eine Arbeitsstunde (Tarifpost II.11) für folgende Leistungen verrechnet werden:
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1. | Leistungen in Betrieben, die wegen der besonderen Art des Betriebes nicht gleichzeitig mit den regelmäßigen Leistungen im Objekt erfüllt werden können; |
2. | Leistungen, die über das in der Wiener Kehrverordnung 2016, LGBl. Nr. 29/2016, vorgeschriebene Maß hinausgehen und entweder behördlich vorgeschrieben oder besonders in Auftrag gegeben worden sind; |
3. | Leistungen auf besondere Bestellung. |
(4) Bei den im Tarif enthaltenen Kehr- und Reinigungsarbeiten ist die Entnahme der Ablagerungen inbegriffen.
(5) Wird in einem Objekt gleichzeitig die Nichtbenützung von mehr als drei Feuerungsanlagen im Sinne der Tarifpost II.4 bestätigt, kann höchstens der nach Tarifpost II.11 ermittelte Betrag verrechnet werden. Liegt jedoch der nach Tarifpost II.4 ermittelte Betrag unter dem nach Tarifpost II.11 ermittelten Betrag, kann höchstens ein Betrag in der Höhe der Tarifpost II.4 verrechnet werden.