Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Tagesbetreuungsverordnung, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO

StF: LGBl. Nr. 40/2016

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2022,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 5, des Gesetzes betreffend die Regelung der Betreuung von Tageskindern (Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG), LGBl. für Wien Nr. 73/2001, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 12/2016, wird verordnet:

§ 1

Text

Abschnitt 1

Gegenstand

Paragraph eins,

 Diese Verordnung regelt die Durchführung der Tagesbetreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter und in Kindergruppen sowie die dafür erforderliche Ausbildung.

§ 2

Text

Abschnitt 2
Ausbildungslehrgänge für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter

Allgemeines und Voraussetzungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsKindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die Absolvierung einer Ausbildung gemäß Paragraph 4, nachweisen.
  2. Absatz 2Der Magistrat hat die von den Organisatorinnen oder Organisatoren der Lehrgänge vorgeschlagenen Lehrpläne bescheidmäßig zu genehmigen, wenn diese den vorgesehenen Ausbildungsbereichen und Unterrichtseinheiten gemäß Paragraph 4, entsprechen. Im Genehmigungsverfahren ist ein fachlich fundiertes Konzept (Curriculum) vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die vorgeschriebenen Mindestanforderungen nicht erfüllt werden bzw. wenn darüber hinausgehende Angebote dem angestrebten Zweck der Umsetzung der in Paragraph eins a, Absatz eins, Wiener Tagesbetreuungsgesetz genannten Grundlagendokumente nicht entsprechen.
  3. Absatz 3Den Organen des Magistrats ist jederzeit Einsicht in alle Unterlagen, die die Ausbildungslehrgänge betreffen, zu gestatten.

§ 3

Text

Voraussetzungen für die Zulassung zu Ausbildungslehrgängen für Kindergruppenbetreuungspersonen bzw. Tagesmütter oder Tagesväter

Paragraph 3,

 Für die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    ein Mindestalter von 18 Jahren,
  2. Ziffer 2
    die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht,
  3. Ziffer 3
    positiver Pflichtschulabschluss,
  4. Ziffer 4
    sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
  5. Ziffer 5
    es dürfen keine Umstände gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegen.

§ 4

Text

Ausbildungsbereiche und Stundenausmaß

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie theoretische Ausbildung hat folgende Ausbildungsbereiche, jeweils nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, im angegebenen Stundenausmaß zu enthalten, wobei sämtliche Ausbildungsbereiche unter besonderer Beachtung der inklusiven sowie der geschlechtssensiblen Pädagogik zu unterrichten sind:
    1. Ziffer eins
      Pädagogik im Ausmaß von mindestens 120 Stunden
    2. Ziffer 2
      Pädagogische Prinzipien unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente nach Paragraph eins a, Absatz eins, Wiener Tagesbetreuungsgesetz und deren praktische Umsetzung im Ausmaß von mindestens 10 Stunden
    3. Ziffer 3
      Methodischer didaktischer Aufbau im Ausmaß von mindestens 30 Stunden
    4. Ziffer 4
      Entwicklungspsychologie im Ausmaß von mindestens 20 Stunden
    5. Ziffer 5
      Diversität im Ausmaß von mindestens 10 Stunden
    6. Ziffer 6
      Persönlichkeitsbildung und Kommunikation im Ausmaß von mindestens 30 Stunden
    7. Ziffer 7
      Rechtliche und organisatorische Belange der Tätigkeit als Kindergruppenbetreuerin oder Kindergruppenbetreuer und Tagesmutter oder Tagesvater im Ausmaß von mindestens 10 Stunden
    8. Ziffer 8
      Gesundheit und Ernährung im Ausmaß von mindestens 10 Stunden
  2. Absatz 2Zusätzlich zur theoretischen Ausbildung ist ein Praktikum im Ausmaß von insgesamt 160 Stunden während der Dauer des Ausbildungslehrganges, jeweils in Blöcken in einem Kindergarten, in einer Kindergruppe und bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater, zu absolvieren. Die Organisatorinnen und Organisatoren der Lehrgänge haben die Durchführung des Praktikums zu organisieren.
  3. Absatz 2 aDer Ablauf des Praktikums ist von den Praktikumsstellen und von der Praktikantin oder dem Praktikanten zu dokumentieren. Der positive Abschluss des Praktikums ist durch positive Beurteilungen aller Praktikumsstellen nachzuweisen.
  4. Absatz 3In Ergänzung der Ausbildung müssen Kindergruppenbetreuungspersonen sowie Tagesmütter oder Tagesväter die Absolvierung einer regelmäßigen, einschlägigen Fortbildung von jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten nachweisen, wobei davon jedenfalls alle drei Jahre mindestens 4 Unterrichtseinheiten das Thema Kinderschutz und Kinderrechte beinhalten müssen.
  5. Absatz 3 aKinderschutzbeauftragte gemäß Paragraph eins c, Absatz 3, Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG, die Kindergruppenbetreuungspersonen sind, haben in Abweichung von Absatz 3, die Fortbildung zum Thema Kinderschutz und Kinderrechte gemäß Paragraph eins c, Absatz 3, Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG zu absolvieren. Diese Fortbildung ist in die gemäß Absatz 3, geforderten Unterrichtseinheiten einzurechnen.
  6. Absatz 4In Ergänzung der Ausbildung müssen Kindergruppenbetreuungspersonen sowie Tagesmütter oder Tagesväter einen Erste-Hilfe-Kurs für Kindernotfälle verpflichtend alle fünf Jahre im Ausmaß von mindestens acht Stunden absolvieren und diesen nachweisen.
  7. Absatz 5Wurden im Rahmen einer Ausbildung (z. B. Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge) einzelne der im Absatz eins, genannten Ausbildungsinhalte bereits vermittelt, so sind diese auf die Ausbildung anzurechnen. Der Magistrat hat über die Anrechnung des Stundenausmaßes zu entscheiden.

§ 5

Text

Anforderungen an die Qualifikation der Ausbildungspersonen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAusbildungspersonen müssen die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
  2. Absatz 2Ausbildungspersonen müssen für die Vermittlung der einzelnen in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Ausbildungsbereiche über methodisch-didaktische und folgende fachliche Qualifikationen verfügen:
    1. Ziffer eins
      Pädagogik: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge
    2. Ziffer 2
      Pädagogische Prinzipien unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente nach Paragraph eins a, Absatz eins, Wiener Tagesbetreuungsgesetz und deren praktische Umsetzung: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge
    3. Ziffer 3
      Methodischer didaktischer Aufbau: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge oder Didaktiklehrerin oder Didaktiklehrer
    4. Ziffer 4
      Entwicklungspsychologie: Psychologin oder Psychologe
    5. Ziffer 5
      Diversität: einschlägige berufliche Kenntnisse
    6. Ziffer 6
      Persönlichkeitsbildung und Kommunikation: Psychosoziale Berufe
    7. Ziffer 7
      Rechtliche und organisatorische Belange der Tätigkeit als Kindergruppenbetreuerin oder Kindergruppenbetreuer und Tagesmutter oder Tagesvater: Juristin oder Jurist
    8. Ziffer 8
      Gesundheit und Ernährung: Ärztin oder Arzt, Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler oder vergleichbare Qualifikation

§ 6

Text

Abschluss der Ausbildungslehrgänge

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Abschluss des Ausbildungslehrganges erfolgt mit einer schriftlichen Seminararbeit zu einem praxisbezogenen Thema und einer mündlichen Prüfung zum Inhalt des Ausbildungslehrganges. Während des Ausbildungslehrganges sind zwei schriftliche Lernzielkontrollen erfolgreich zu absolvieren. Bei negativer Beurteilung einer Lernzielkontrolle kann diese zweimal wiederholt werden. Die Zulassung zur Präsentation der Seminararbeit und zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass die Kandidatin oder der Kandidat:
    1. Ziffer eins
      zwei Lernzielkontrollen positiv absolviert hat,
    2. Ziffer 2
      das Praktikum vollständig und positiv abgeschlossen hat,
    3. Ziffer 3
      eine positive Beurteilung der schriftlichen Seminararbeit erhalten hat,
    4. Ziffer 4
      höchstens 10 % des Stundenausmaßes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Ausbildungslehrganges versäumt hat,
    5. Ziffer 5
      und einen Nachweis über die Absolvierung eines nicht länger als ein Jahr zurückliegenden Erste-Hilfe-Kurses für Kindernotfälle im Ausmaß von 16 Stunden erbracht hat.
  2. Absatz 2Das Thema für die Seminararbeit ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten gemeinsam mit der Organisatorin oder dem Organisator des Lehrganges und der Referentin oder dem Referenten zu erarbeiten. Die Seminararbeit ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten in Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters der Organisatorin oder des Organisators und mindestens einer Referentin oder eines Referenten öffentlich zu präsentieren.
  3. Absatz 3Die mündliche Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus Vertreterinnen oder Vertretern der Organisatorin oder des Organisators und mindestens einer Referentin oder einem Referenten besteht. Aufsichtsorgane des Magistrats können an der Prüfung teilnehmen und gelten dabei als Mitglieder der Prüfungskommission. Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie nach frühestens vier Wochen wiederholt werden. Wird sie dann erneut nicht bestanden, ist ein letztmaliges Antreten nach mindestens weiteren vier Wochen möglich.
  4. Absatz 4Der positive Abschluss der Ausbildung ist durch ein Zeugnis zu bestätigen. Voraussetzung dafür ist die positive Beurteilung und Präsentation der Seminararbeit sowie die bestandene mündliche Prüfung.
  5. Absatz 5Bei negativem Abschluss der Ausbildung bzw. im Falle des Abbrechens der Ausbildung ist über die absolvierten Teile der Ausbildung eine formlose Teilnahmebestätigung auszustellen.

§ 7

Text

Teilnahme von Aufsichtsorganen an den Veranstaltungen der Ausbildungslehrgänge

Paragraph 7,

 Den Aufsichtsorganen des Magistrats ist die jederzeitige Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungslehrgänge zu gestatten.

§ 8

Text

Abschnitt 3

Tagesmütter oder Tagesväter

Begriff

Paragraph 8,

 Tagesmütter oder Tagesväter sind Personen, die regelmäßig und entgeltlich Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages individuell im eigenen Haushalt betreuen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Tagesbetreuungsgesetz). Die Betreuung und Förderung der Tageskinder hat in Zusammenarbeit und Übereinstimmung mit den Erziehungsberechtigten zu erfolgen, wobei die Bedürfnisse der Tageskinder im Mittelpunkt stehen.

§ 9

Text

Persönliche Eignung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsTagesmütter oder Tagesväter müssen eigenberechtigt und persönlich geeignet sein.
  2. Absatz 2Bei Tagesmüttern oder Tagesvätern und mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Personen dürfen keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
    1. Ziffer eins
      körperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden,
    2. Ziffer 2
      gerichtliche Verurteilungen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen oder anhängige Strafverfahren wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden sowie Vormerkungen nach dem Waffengesetz,
    3. Ziffer 3
      Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern, Wahl- oder Stiefkindern,
    4. Ziffer 4
      sonstige Gründe, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden.

§ 10

Text

Anforderungen an die Räumlichkeiten

Paragraph 10,

 Tagesmüttern oder Tagesvätern müssen längerfristig nutzbare Räumlichkeiten für die Tagesbetreuung zur Verfügung stehen.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Lage der Räumlichkeiten muss für die Betreuung von Tageskindern geeignet sein.
  2. Absatz 2Die Größe der Räumlichkeiten muss gewährleisten, dass Tageskinder ihrem altersentsprechenden Spiel- und Bewegungsbedürfnis nachkommen können. Schlaf- bzw. Rückzugsmöglichkeiten müssen vorhanden sein.
  3. Absatz 3Die Ausstattung der Räumlichkeiten, in denen Tageskinder betreut werden, muss kindgerecht, altersentsprechend und so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen weitestgehend vermieden werden können.
  4. Absatz 4Die Räumlichkeiten, in denen Tageskinder betreut werden, müssen in einem hygienisch einwandfreien Zustand sein.

§ 12

Text

Zulässige Höchstzahl der betreuten Tageskinder

Paragraph 12,
  1. Absatz einsIn der Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WTBG ist die Höchstzahl der zu betreuenden Tageskinder festzulegen. Dabei ist insbesondere auf die persönliche Eignung (Paragraph 9,), die Größe und Anzahl der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und auf Anzahl und Alter der eigenen Kinder der Tagesmütter oder Tagesväter Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Eine Tagesmutter oder ein Tagesvater darf einschließlich der eigenen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr höchstens fünf Minderjährige gleichzeitig betreuen.
  3. Absatz 3In Notsituationen, z. B. bei Erkrankung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters, ist eine geringfügige Überschreitung der bewilligten Kinderanzahl kurzfristig gestattet. Der Magistrat ist hievon jedoch unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 13

Text

Abschnitt 4

Kindergruppen

Begriff

Paragraph 13,

 Kindergruppen sind Einrichtungen, in denen Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) regelmäßig und entgeltlich für einen Teil des Tages in geeigneten Räumlichkeiten betreut werden, sofern dies nicht im Rahmen des Kindergarten- oder Schulbetriebes erfolgt.

§ 14

Text

Gruppen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Betreuung und Erziehung der Tageskinder hat in Gruppen zu erfolgen.
  2. Absatz 2Eine Kindergruppe darf höchstens umfassen:
    1. Ziffer eins
      vierzehn gleichzeitig betreute Tageskinder,
    2. Ziffer 2
      zehn gleichzeitig betreute Tageskinder, wenn mindestens ein Kind im Alter bis zu zwei Jahren ist und nicht eine weitere Betreuungsperson anwesend ist.
  3. Absatz 3In der Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WTBG ist bei der Festlegung der Höchstzahl der zu betreuenden Tageskinder insbesondere auf das pädagogische Konzept, das Alter der Tageskinder und die Größe und Anzahl der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten Bedacht zu nehmen.

§ 15

Text

Betreuungspersonal

Paragraph 15,
  1. Absatz einsFür jede Kindergruppe muss zumindest eine fachlich ausgebildete Betreuungsperson vorhanden sein, die sowohl eigenberechtigt als auch persönlich geeignet ist und Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht. Fachlich ausgebildete Betreuungspersonen, die Kinder mit Österreichischer Gebärdensprache (ÖGS) als Erstsprache und hörende Kinder gehörloser Eltern betreuen, müssen zusätzlich Kenntnisse der ÖGS auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen.
  2. Absatz 2Bei einer Betreuungsperson dürfen keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
    1. Ziffer eins
      körperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden,
    2. Ziffer 2
      gerichtliche Verurteilungen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen oder anhängige Strafverfahren wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden sowie Vormerkungen nach dem Waffengesetz,
    3. Ziffer 3
      Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern, Wahl- oder Stiefkindern,
    4. Ziffer 4
      sonstige Gründe, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden

§ 16

Text

Hilfskräfte

Paragraph 16,

 Zusätzlich eingesetzte Hilfskräfte müssen eigenberechtigt sein und die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, erfüllen.

§ 17

Text

Anforderungen an die Räumlichkeiten

Paragraph 17,

 Dem Rechtsträger der Kindergruppe müssen längerfristig nutzbare Räumlichkeiten für die Tagesbetreuung zur Verfügung stehen.

§ 18

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz einsLage und Ausstattung der Räumlichkeiten müssen für die Umsetzung des pädagogischen Konzeptes geeignet sein.
  2. Absatz 2Jeder Kindergruppe müssen folgende Räumlichkeiten zur Verfügung stehen:
    1. Ziffer eins
      ein Aufenthaltsraum mit altersangepasster Ausstattung,
    2. Ziffer 2
      ein Ruheraum, mindestens jedoch eine Ruhemöglichkeit,
    3. Ziffer 3
      ein WC,
    4. Ziffer 4
      ein Waschraum, mindestens jedoch eine Waschgelegenheit und bei Bedarf eine Wickelgelegenheit,
    5. Ziffer 5
      eine Küche, mindestens jedoch eine vom Aufenthaltsraum bzw. Ruheraum durch Raumteiler abgetrennte Küchenzeile,
    6. Ziffer 6
      einen Vorraum mit Möglichkeit zur Kleiderablage.
  3. Absatz 3Die Räume der Tagesbetreuungseinrichtung müssen pro Tageskind und Betreuungsperson eine Fläche von mindestens 4 m² umfassen. In allen Räumen, zu denen Tageskinder Zugang haben, ist das Rauchen untersagt.
  4. Absatz 4Jede Tagesbetreuungseinrichtung ist im Einklang mit dem pädagogischen Konzept mit einer ausreichenden Anzahl an altersentsprechenden Bildungsmitteln, Arbeitsbehelfen und Spielgeräten auszustatten, damit der jeweilige Stand der pädagogischen Erkenntnisse verwirklicht werden kann.
  5. Absatz 5Die Räumlichkeiten, in denen Tageskinder betreut werden, müssen in einem hygienisch einwandfreien Zustand sein.

§ 19

Text

Unfallverhütung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Ausstattung der Räumlichkeiten, in der die Kindergruppe untergebracht ist, muss so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen weitestgehend vermieden werden können. Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Kindergruppe ist zu einer diesbezüglichen laufenden Überwachung der Tagesbetreuungseinrichtung verpflichtet. Aufgetretene Mängel sind unverzüglich zu beheben.
  2. Absatz 2Feuerlöscher und Verbandskästen sind bereitzuhalten. Medikamente, gefährliche Stoffe und Zubereitungen, wie z. B. Reinigungsmittel, sind versperrt oder für Tageskinder unerreichbar zu verwahren.
  3. Absatz 3Alle Räumlichkeiten, zu denen Tageskinder unter sechs Jahren Zugang haben, müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Fußböden müssen leicht zu reinigen und aufwaschbar sowie so beschaffen sein, dass keine Gefahr des Ausrutschens, Stolperns oder von Verletzungen durch Fugen gegeben ist,
    2. Ziffer 2
      Steckdosen müssen mit einem Berührungsschutz ausgestattet sein,
    3. Ziffer 3
      sämtliche Glasflächen und Glasfüllungen in Türen müssen bis zu einer Höhe von mindestens 1,20 m über dem Fußboden in Sicherheitsglas ausgeführt oder entsprechend gesichert sein,
    4. Ziffer 4
      Fenster sind durch entsprechend konstruierte Vorkehrungen gegen das Hinausfallen von Kindern abzusichern.

§ 20

Text

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsVor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildungslehrgänge können nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt werden und sind gleichwertig einer Ausbildung gemäß Paragraph 4,
  2. Absatz 2Kindergruppenbetreuungspersonen haben die in Paragraph 4, Absatz eins, normierten Ausbildungsinhalte ab 01.01.2023 nachzuweisen.
  3. Absatz 3Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Regelung der Tagesbetreuung nach dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz (Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO), Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2001,, außer Kraft.

§ 21

Text

Abschnitt 5

Inkrafttreten

Paragraph 21,

 Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.