(3a)Absatz 3 aKinderschutzbeauftragte gemäß § 1c Abs. 3 Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG, die Kindergruppenbetreuungspersonen sind, haben in Abweichung von Abs. 3 die Fortbildung zum Thema Kinderschutz und Kinderrechte gemäß § 1c Abs. 3 Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG zu absolvieren. Diese Fortbildung ist in die gemäß Abs. 3 geforderten Unterrichtseinheiten einzurechnen.Kinderschutzbeauftragte gemäß Paragraph eins c, Absatz 3, Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG, die Kindergruppenbetreuungspersonen sind, haben in Abweichung von Absatz 3, die Fortbildung zum Thema Kinderschutz und Kinderrechte gemäß Paragraph eins c, Absatz 3, Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG zu absolvieren. Diese Fortbildung ist in die gemäß Absatz 3, geforderten Unterrichtseinheiten einzurechnen.