(7)Absatz 7Wenn es sich bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 14 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Millionen Euro.Wenn es sich bei Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer 14, um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Millionen Euro.
Die Behörde kann in solchen Fällen überdies die Person, welche die Übertretung begangen hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich in sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 1 FM-GwG bekanntgeben und es der Person, welche für den Verstoß verantwortlich ist, durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern Leitungsaufgaben wahrzunehmen. § 37 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 sowie § 38 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.Die Behörde kann in solchen Fällen überdies die Person, welche die Übertretung begangen hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, FM-GwG bekanntgeben und es der Person, welche für den Verstoß verantwortlich ist, durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern Leitungsaufgaben wahrzunehmen. Paragraph 37, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 6, sowie Paragraph 38, FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.
Bei jeder einer Übertretung nach Abs. 1 Z 14 ist dem Strafbescheid eine Anordnung beizufügen, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.Bei jeder einer Übertretung nach Absatz eins, Ziffer 14, ist dem Strafbescheid eine Anordnung beizufügen, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
Zudem hat die Behörde zu prüfen, ob bereits Verurteilungen im Hinblick auf verwaltungsstrafrechtliche und strafrechtliche Verstöße gegen Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.