Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Brennstoffverordnung, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die zulässigen Brenn- und Kraftstoffe festgelegt werden (Wiener Brennstoffverordnung – WBV)
StF: LGBl. Nr. 25/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 19 und 32 Ziffer 3, Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHKG 2015, LGBl. für Wien Nr. 14/2016, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie den Anforderungen des Umweltschutzes (Paragraph 19, Absatz eins, WHKG 2015) und den in Paragraph 2, genannten technischen Anforderungen entsprechen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Folgende technische Anforderungen für Brenn- und Kraftstoffe entsprechen dem Stand der Technik:

Art

Brenn- bzw. Kraftstoff

technische Anforderungen

Gasförmige fossile Brennstoffe

Erdgas

handelsübliches Erdgas

Flüssiggas

Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische

Flüssige fossile Brennstoffe

Heizöl extra leicht schwefelfrei

höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl leicht

höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M

zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen
> 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen > 70 kW Nennwärmeleistung

Heizöl mittel

höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M

zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung

Heizöl schwer

höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 % M

zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung

Feste fossile Brennstoffe

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).

Standardisierte biogene

Brennstoffe

Stückholz und Rinde

naturbelassen, unbehandelt und lufttrocken (höchstzulässiger Wassergehalt 20 %)

Holzhackgut

ausschließlich aus naturbelassenem unbehandelten Holz

Holz- und Rindenpellets

ausschließlich aus naturbelassenem unbehandelten Holz oder Rinde

biogene Heizöle

ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie

Sonstige

soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können; der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.

Flüssige fossile Kraftstoffe

Dieselkraftstoff

höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Flüssige biogene Kraftstoffe

Biogene Kraftstoffe

ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie

§ 3

Text

Paragraph 3,

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (2015/417/A).

§ 4

Text

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt am 4. Juni 2016 in Kraft.