Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015, Fassung vom 18.09.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHeizKG 2015)

StF: LGBl. Nr. 14/2016, CELEX Nrn.: 31992L0042, 31999L0032, 32005L0036, 32006L0032, 32009L0142 und 32010L0031

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1.

Gegenstand

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

§ 3.

Voraussetzungen

§ 4.

Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

§ 5.

Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

§ 6.

Prüfbedingungen

§ 7.

Prüfbericht und Bestätigungen

§ 8.

Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen

§ 9.

Konformitätsnachweisverfahren

§ 10.

Technische Dokumentation

§ 11.

Typenschild

3. Abschnitt
Anforderungen an Kleinfeuerungen
nach den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU

§ 11a.

Inverkehrbringen, Inbetriebnahme

§ 11b.

Durchführungsmaßnahmen

§ 11c.

CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung

§ 11d.

Konformitätsbewertung nach der Richtlinie 2009/125/EG

§ 11e.

Konformitätsvermutung nach der Richtlinie 2009/125/EG

§ 11f.

Verpflichtungen nach der Richtlinie 2010/30/EU

§ 11g.

Freier Warenverkehr

§ 11h.

Marktaufsicht

§ 11i.

Schutzklausel

4. Abschnitt
Errichtung und Ausstattung
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 12.

Errichtung und Ausstattung

§ 13.

Messöffnungen

§ 14.

Betrieb

4a. Abschnitt
Energieeffizienzanforderungen
nach der Richtlinie (EU) 2018/844 hinsichtlich Heizungsanlagen

§ 14a.

Einbau von selbstregulierenden Einrichtungen

§ 14b.

Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung

5. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 15.

Allgemeines

§ 16.

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

§ 17.

Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

§ 18.

Blockheizkraftwerke

5a. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen

§ 18a.

 

6. Abschnitt
Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

§ 19.

 

7. Abschnitt
Überprüfungen

§ 20.

Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber

§ 20a.

Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen

§ 21.

Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 22.

Umfassende Überprüfung

§ 22a.

Überprüfung von mittelgroßen Feuerungsanlagen

§ 23.

Einfache Überprüfung

§ 23a.

Inspektion

§ 24.

Außerordentliche Überprüfung

§ 25.

Mängelbehebung und Sanierung

§ 26.

Überwachung

8. Abschnitt
Prüfberechtigte

§ 27.

Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen

§ 28.

Prüfnummer, Qualitätssicherung

§ 29.

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

9. Abschnitt
Klimaanlagen

§ 30.

Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen

§ 31.

Fachkundige Personen

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 32.

Verordnungsermächtigung

§ 33.

Verarbeitung von Daten

§ 34.

Strafbestimmungen

§ 35.

Zuständigkeitsbestimmungen

§ 36.

Unionsrecht

§ 37.

Notifikation

Anlagen

Anlage 1

Anlagendatenblatt

Anlage 2

Prüfberichte für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke

Anlage 3

Prüfbericht Kesseldimensionierung

Anlage 4

Prüfplakette

Anlage 5

CE-Kennzeichnung (gemäß § 11c)

Anlage 6

Interne Entwurfskontrolle im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG (gemäß § 11d)

Anlage 7

Managementsystem für die Konformitätsbewertung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG (gemäß § 11d)

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Gegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt:
    1. Ziffer eins
      das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen,
    2. Ziffer 2
      die Errichtung, die Ausstattung, den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich luftreinhalterechtlicher Belange,
    3. Ziffer 3
      die Inspektion von Heizungsanlagen und
    4. Ziffer 4
      die Überprüfung von Klimaanlagen.
  2. Absatz 2In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder die Warmwasserbereitung ist. In den Anwendungsbereich des 9. und 10. Abschnitts dieses Gesetzes fallen weiters Anlagen, deren Betriebszweck die Kühlung von Räumen ist. Bereits am 5. Juni 2016 gesetzte Kachelöfen fallen als Feuerungsanlagen auch dann nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie später versetzt werden (Reparatur, Neusetzung an einem anderen Standort).
  3. Absatz 3Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung Bundessache sind. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Arbeitsrechtes, des Forstwesens, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens, des Bergwesens sowie in allen Angelegenheiten der Bundestheater nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Mit den Bestimmungen über Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, über die zulässigen Brenn- und Kraftstoffe und über die regelmäßig durchzuführenden Überprüfungen im 5. bis 7. Abschnitt dieses Gesetzes wird durch die zuständige Behörde sichergestellt, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes ist:
    1. Ziffer eins
      Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerungsanlagen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe ins Freie;
    2. Ziffer 2
      Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
    3. Ziffer 3
      Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;
    4. Ziffer 4
      benannte Stelle: eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen;
    5. Ziffer 5
      bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der Kleinfeuerung vorgesehen ist;
    6. Ziffer 6
      Betreiberin bzw. Betreiber: eine natürliche oder juristische Person, die die Feuerungsanlage betreibt oder kontrolliert oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;
    7. Ziffer 7
      Betriebsstunden: den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten;
    8. Ziffer 8
      Biomasse:
      1. Litera a
        Produkte land- und forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;
      2. Litera b
        nachstehende Abfälle:
        • Strichaufzählung
          pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;
        • Strichaufzählung
          pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
        • Strichaufzählung
          faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
        • Strichaufzählung
          Korkabfälle;
        • Strichaufzählung
          Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
    9. Ziffer 9
      Blockheizkraftwerk: eine stationäre Verbrennungskraftmaschine zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung;
    10. Ziffer 10
      Boschzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Verbrennungskraftmaschinen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
    11. Ziffer 11
      Brennstoff: alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe (auch Kraftstoffe);
    12. Ziffer 12
      Brennstoffwärmeleistung: die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge; die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie (EU) 2015/2193 mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben;
    13. Ziffer 13
      Brennwertgerät: Feuerungsanlage mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme;
    14. Ziffer 14
      CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
    15. Ziffer 15
      Emission: die Ableitung von Stoffen aus einer Feuerungsanlage in die Luft;
    16. Ziffer 16
      Emissionsgrenzwert: die zulässige Menge eines in den Abgasen einer Feuerungsanlage enthaltenen Stoffes, die in einem gegebenen Zeitraum in die Luft abgeleitet werden darf;
    17. Ziffer 17
      Energie aus erneuerbaren Quellen: Energie aus erneuerbaren, nicht fossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
    18. Ziffer 18
      Erdgas: natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen;
    19. Ziffer 19
      fester fossiler Brennstoff: Brennstoff, der aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen wird; dazu zählen:
      1. Litera a
        alle Arten von Braunkohle,
      2. Litera b
        alle Arten von Steinkohle,
      3. Litera c
        Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,
      4. Litera d
        Torf;
    20. Ziffer 20
      Feuerungsanlage: technische Einrichtung, in der zum Zwecke der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt werden (Feuerstätten) und deren Abgase über Abgasanlagen ins Freie geleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen inklusive der Abgasanlagen;
    21. Ziffer 21
      Feuerstätte: wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen;
    22. Ziffer 22
      flüssiger fossiler Brennstoff: flüssiges Mineralölprodukt, das dazu bestimmt ist, als Brennstoff verwendet zu werden;
    23. Ziffer 23
      gasförmiger fossiler Brennstoff: Erdgas und Flüssiggas;
    24. Ziffer 24
      Gasöl:
      1. Litera a
        aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 17 oder 2710 20 19; oder
      2. Litera b
        aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, bei deren Destillation bei 250°C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) und bei 350°C mindestens 85 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen;
    25. Ziffer 25
      Gasturbine: jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung;
    26. Ziffer 26
      Gebiet: Landesgebiet von Wien (jener Teil des Bundesgebietes, der für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität abgegrenzt wurde);
    27. Ziffer 27
      gebäudetechnische Systeme: die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
    28. Ziffer 28
      Heizungsanlage: Gesamtheit aller Anlagenteile, die der Wärmeversorgung dienen, bestehend aus Wärmebereitstellung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabesystem;
    29. Ziffer 29
      Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° C zurückgeführt werden;
    30. Ziffer 30
      Inverkehrbringen: das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils davon zum Zweck des Anschlusses; das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils davon für den Eigengebrauch. Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon zum Zweck der Prüfung, Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon an die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber;
    31. Ziffer 31
      isoliertes Kleinstnetz: ein isoliertes Kleinstnetz im Sinne der Definition in Artikel 2, Ziffer 27, der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009, ABl. L 211 vom 14.08.2009, Sitzung 55 i.d.F. der Berichtigung, ABl. L 072 vom 15.03.2018, Sitzung 42;
    32. Ziffer 32
      kleines, isoliertes Netz: ein kleines isoliertes Netz im Sinne der Definition in Artikel 2, Ziffer 26, der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009, ABl. L 211 vom 14.08.2009, Sitzung 55 i.d.F. der Berichtigung, ABl. L 072 vom 15.03.2018, Sitzung 42;
    33. Ziffer 33
      Kleinfeuerung: technische Einrichtung bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt ist, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von Speisen) Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen, und bei der die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Abgasanlage ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung; bei einem Außenwandgerät ist jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerung;
    34. Ziffer 34
      Klimaanlage: Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden kann;
    35. Ziffer 35
      mittelgroße Feuerungsanlage: Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW, unabhängig von der Art des verwendeten Brennstoffes. Eine aus zwei oder mehr mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine einzige mittelgroße Feuerungsanlage, wenn die Abgase dieser Feuerungsanlagen über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden oder die Abgase dieser Feuerungsanlage unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden könnten;
    36. Ziffer 36
      Motor: Gasmotor (nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffes), Dieselmotor (nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffes) oder Zweistoffmotor (Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffes, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet);
    37. Ziffer 37
      Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;
    38. Ziffer 38
      Nennwärmeleistung (Pn): die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb);
    39. Ziffer 39
      nicht standardisierter biogener Brennstoff: Brennstoff, der ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial hat, für den aber keine Normierung besteht (z.B. Biogas, Pflanzenöle, Stroh);
    40. Ziffer 40
      NMHC-Emission: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan;
    41. Ziffer 41
      NOx-Emission: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);
    42. Ziffer 42
      OGC-Emission: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
    43. Ziffer 43
      Raumheizgerät: Feuerungsanlage zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (z.B. Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde);
    44. Ziffer 44
      Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
    45. Ziffer 45
      Schweröl:
      1. Litera a
        aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 51 bis 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35 oder 2710 20 39; oder
      2. Litera b
        aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der unter der Ziffer 24, genannten Gasöle, die auf Grund ihres Destillationsbereichs unter die Schweröle fallen, die zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoff bestimmt sind und bei deren Destillation bei 250°C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen; kann die Destillation nicht anhand der ASTM-D86-Methode bestimmt werden, wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweröl eingestuft;
    46. Ziffer 46
      Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten;
    47. Ziffer 47
      SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid;
    48. Ziffer 48
      standardisierter biogener Brennstoff: Brennstoff, der ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial hat und dessen wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (z.B. Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (z.B. Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle);
    49. Ziffer 49
      Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden;
    50. Ziffer 50
      System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung: ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineeringleistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;
    51. Ziffer 51
      Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;
    52. Ziffer 52
      Überwachungsstelle: derjenige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrerbetrieb im Sinne des Paragraph 125, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, der von der Betreiberin bzw. vom Betreiber für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Abgasanlagen sowie den dazugehörigen Feuerungsanlagen beauftragt ist;
    53. Ziffer 53
      Wärmeerzeuger: der Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:
      1. Litera a
        Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel;
      2. Litera b
        Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
      3. Litera c
        Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft oder aus einer Wasser- und Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;
    54. Ziffer 54
      Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;
    55. Ziffer 55
      Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;
    56. Ziffer 56
      Warmwasserbereiter: eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);
    57. Ziffer 57
      Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie;
    58. Ziffer 58
      Wohngebäude: Gebäude, die ausschließlich oder überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind;
    59. Ziffer 59
      Zentralheizgerät: Feuerungsanlage zur Beheizung mehrerer Räume mittels kontrollierter Wärmeverteilung;
    60. Ziffer 60
      zugelassene Stelle: eine akkreditierte Anstalt, Stelle oder Einrichtung einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung.
  2. Absatz 2Entsprechend den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Bauteile und Baugruppen: Teile, die zum Einbau in Produkte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzerinnen und Endnutzer in Verkehr gebracht werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;
    2. Ziffer 2
      bevollmächtigte Person: eine in der Europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von der Herstellerin bzw. vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen den mit diesem Gesetz verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen;
    3. Ziffer 3
      ergänzende Rechtsvorschriften: zusätzliche und spezifische Bestimmungen für bestimmte Arten von Produkten in einer unmittelbar geltenden Durchführungsmaßnahme der Europäischen Union oder einer zur Umsetzung einer Durchführungsmaßnahme der Europäischen Union erlassenen nationalen Rechtsvorschrift;
    4. Ziffer 4
      Händlerin bzw. Händler: eine Einzelhändlerin bzw. ein Einzelhändler oder jede andere Person, die Kleinfeuerungen an Endverbraucherinnen und Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;
    5. Ziffer 5
      harmonisierte Norm: eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Europäischen Kommission und nach den in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17.09.2015, Sitzung 1, genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist;
    6. Ziffer 6
      Herstellerin bzw. Hersteller: eine physische oder juristische Person, die Kleinfeuerungen herstellt und für die Übereinstimmung der Kleinfeuerungen mit diesem Gesetz zum Zweck des Inverkehrbringens
      1. Litera a
        unter dem Namen oder der Handelsmarke der Herstellerin bzw. des Herstellers oder
      2. Litera b
        für den eigenen Gebrauch
      verantwortlich ist. Gibt es weder eine Herstellerin bzw. einen Hersteller im Sinne des ersten Satzes noch eine Importeurin bzw. einen Importeur im Sinne von Ziffer 7,, so gilt als Herstellerin bzw. Hersteller jede physische oder juristische Person, die Kleinfeuerungen in Verkehr bringt;
    7. Ziffer 7
      Importeurin bzw. Importeur: eine in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassene physische oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein aus einem Drittstaat stammendes Produkt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr bringt;
    8. Ziffer 8
      Lebenszyklus: die Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen einer Kleinfeuerung von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung;
    9. Ziffer 9
      Lieferantin bzw. Lieferant: die Herstellerin bzw. der Hersteller oder dessen zugelassene Vertreterin bzw. Vertreter in der Europäischen Union oder die Importeurin bzw. der Importeur, die bzw. der die Kleinfeuerung in der Union in Verkehr bringt. In Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Lieferantin bzw. Lieferant, die Kleinfeuerungen in Verkehr bringt;
    10. Ziffer 10
      Materialien: alle Materialien, die während des Lebenszyklus einer Kleinfeuerung verwendet werden;
    11. Ziffer 11
      Ökodesign-Anforderung: eine Anforderung an Kleinfeuerungen oder an ihre Gestaltung, die zur Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte der Kleinfeuerung Auskunft zu geben; dabei ist zu unterscheiden:
      1. Litera a
        allgemeine Ökodesign-Anforderung: eine Ökodesign-Anforderung, die das gesamte ökologische Profil einer Kleinfeuerung ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft;
      2. Litera b
        spezifische Ökodesign-Anforderung: eine Ökodesign-Anforderung in Form einer messbaren Größe für einen bestimmten Umweltaspekt einer Kleinfeuerung wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;
    12. Ziffer 12
      ökologisches Profil: die Beschreibung – gemäß der für die Kleinfeuerung einschlägigen Durchführungsmaßnahme – der einer Kleinfeuerung während ihres Lebenszyklus zurechenbaren, für ihre Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen;
    13. Ziffer 13
      Produktgestaltung: die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung rechtlicher und technischer Anforderungen, von Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstiger Anforderungen an eine Kleinfeuerung in deren technische Beschreibung;
    14. Ziffer 14
      Umweltaspekt: ein Bestandteil oder eine Funktion – darin enthalten auch eine Eigenschaft – einer Kleinfeuerung; der Bestandteil oder die Funktion kann während des Lebenszyklus der Kleinfeuerung mit der Umwelt in Wechselwirkung treten;
    15. Ziffer 15
      Umweltauswirkung: eine einer Kleinfeuerung während ihres Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt;
    16. Ziffer 16
      umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“): die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit einer Kleinfeuerung während ihres gesamten Lebenszyklus zu verbessern;
    17. Ziffer 17
      Umweltverträglichkeit: das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen der Herstellerin bzw. des Herstellers um die Umweltaspekte einer Kleinfeuerung;
    18. Ziffer 18
      Verbesserung der Umweltverträglichkeit: der sich über mehrere Produktgenerationen erstreckende Prozess der Verbesserung der Bemühungen um die Umweltaspekte einer Kleinfeuerung, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

Voraussetzungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsKleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
  2. Absatz 2Zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes sind der Behörde auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachigen Dokumenten sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.

§ 4

Text

Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

Paragraph 4,

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Paragraph 6, bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

  1. Ziffer eins
    Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrennstoffe

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

 

Raum-heizgeräte

Zentral-heizgeräte

unter 50 kW Nennwärmeleistung

ab 50 kW Nennwärmeleistung

unter 50 kW Nennwärmeleistung

ab 50 kW Nennwärmeleistung

CO

1100

500

1100

500

1100

500

NOx

150

100

300

300

100

100

OGC

50

30

50

30

80

30

Staub

35

30

35

35

35

35

  1. Ziffer 2
    Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzpellets Raumheizgeräte

Holzpellets Zentralheizgeräte

sonstige Holzbrennstoffe

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

CO

500*

250*

250*

500*

NOx

100

100

100

300

OGC

30

20

30

20

Staub

25

20

30

35

* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.

  1. Ziffer 3
    Kleinfeuerungen für flüssige Brennstoffe:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

standardisierte biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

CO

20

20

NOx

120

35

OGC

6

6

Rußzahl

1

1

  1. Ziffer 4
    Kleinfeuerungen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

 

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

Atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

CO

20

20

35

20

NOx

30*

30

40*

40

* Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer, Vorratswasserheizer und Raumheizgeräte mit atmosphärischem Brenner um höchstens 100 % überschritten werden.

§ 5

Text

Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

Paragraph 5,

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Paragraph 6, bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

  1. Ziffer eins
    Raumheizgeräte für feste Brennstoffe:

 

Mindestwirkungsgrad in %

Herde für fossile Brennstoffe

73

Herde für standardisierte biogene Brennstoffe

72

sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe

80

  1. Ziffer 2
    Raumheizgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

 

Mindestwirkungsgrad in %

a)       Herde

73

b)       sonstige Raumheizgeräte je nach Höhe der Nennwärmeleistung:

 

bis 4 kW

78

über 4 bis 10 kW

81

über 10 kW

84

  1. Ziffer 3
    Warmwasserbereiter:

 

Mindestwirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

 

a)       Durchlauferhitzer je nach Höhe der Nennwärmeleistung

 

         bis 12 kW

83

         über 12 kW 

(78,7 + 4 log Pn)

b)       Vorratswasserheizer

82

  1. Ziffer 4
    Zentralheizgeräte für feste fossile und standardisierte biogene Brennstoffe je nach Höhe der Nennwärmeleistung:

 

Mindestwirkungsgrad in %

a)       mit händischer Beschickung

 

         bis 10 kW

79

         über 10 bis 200 kW

(71,3 + 7,7 log Pn)

         über 200 kW

89

b)       mit automatischer Beschickung

 

         bis 10 kW

80

         über 10 bis 200 kW

(72,3 + 7,7 log Pn)

         über 200 kW

90

  1. Ziffer 5
    Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

 

durchschnittliche Wassertemperatur in Grad Celsius

Mindestwirkungsgrad in %

bei Nennlast

Zentralheizgeräte

70

> (84+2 log Pn)

Niedertemperatur Zentralheizgeräte*

70

> (87,5+1,5 log Pn)

Brennwertgeräte

70

> (91+1 log Pn)

 

bei Teillast von 30 % Pn

Zentralheizgeräte

> 50

> (80+3 log Pn)

Niedertemperatur Zentralheizgeräte*

40

> (87,5+1,5 log Pn)

Brennwertgeräte

30**

> (97+1 log Pn)

Pn Nennwärmeleistung in Kilowatt

* Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe

** Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)

§ 6

Text

Prüfbedingungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu Absatz 2, gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen:
    1. Ziffer eins
      Der Nachweis bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast ist bei händisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 50 % der Nennwärmeleistung, bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 30 % der Nennwärmeleistung und bei Raum- und Zentralheizgeräten für Holzpellets mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW bei einer Wärmeleistung von 2,5 kW zu erbringen.
    2. Ziffer 2
      Bei händisch beschickten Kleinfeuerungen:
      1. Litera a
        Die Emissionen sind bei Nennlast durch Beobachtung von zwei aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Dabei sind die Emissionsgrenzwerte für CO, OGC und NOx als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 4, überschreiten. Messbeginn ist spätestens fünf Minuten nach Aufgabe des Brennstoffes auf den Glutstock.
      2. Litera b
        Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Dabei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. Falls der Nachweis bei der kleinsten vom Hersteller angegebenen Teillast nicht erbracht werden kann, ist sowohl auf dem Typenschild als auch in der technischen Dokumentation der Einbau eines entsprechenden Pufferspeichers vorzuschreiben.
    3. Ziffer 3
      Bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen: Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereichtes ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. Für Zentralheizgeräte unter 10 kW Nennwärmeleistung in Kombination mit einem Pufferspeicher ist der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade bei Nennlast zu erbringen. Dies ist auf dem Typenschild und in der technischen Dokumentation durch den Hersteller anzugeben.
  4. Absatz 4Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
  5. Absatz 5Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G20 zu prüfen.

§ 7

Text

Prüfbericht und Bestätigungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß Paragraph 5, ist, soweit die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerung die Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.
  2. Absatz 2Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis (Paragraph 9,) und das CE-Kennzeichen (Paragraph 11 c,) zu erbringen.
  3. Absatz 3Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgradanforderungen als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die dafür maßgeblichen Abmessungen und Ausführungen mit einem Ofen oder Herd übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.
  4. Absatz 4Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung gemäß Absatz 3, erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplans des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinien entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.

§ 8

Text

Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen

Paragraph 8,

Prüfberichte von zugelassenen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen oder landesrechtlicher Bestimmungen eines anderen Bundeslandes sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen stammen, auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgradanforderungen eingehalten werden.

§ 9

Text

Konformitätsnachweisverfahren

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist zu erbringen durch:
    1. Ziffer eins
      Baumusterprüfung und
    2. Ziffer 2
      Konformitätserklärung.
  2. Absatz 2Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen entspricht.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Baumusterprüfung ist von der Herstellerin oder dem Hersteller bei einer benannten Stelle einzubringen. Von der Herstellerin bzw. dem Hersteller sind die zur Durchführung der Baumusterprüfung und zur Erstellung der Prüfbescheinigung notwendigen Unterlagen, repräsentativen Muster, Beschreibungen und Erläuterungen zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls sind zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      der Name und die Anschrift der Herstellerin oder des Herstellers;
    2. Ziffer 2
      die schriftliche Erklärung, dass für das gleiche Baumuster bei einer anderen benannten Stelle noch keine Prüfung durchgeführt worden ist oder durchgeführt wird;
    3. Ziffer 3
      die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Schaltkreisen und dergleichen;
    4. Ziffer 4
      eine Aufzählung der angewandten harmonisierten Normen bzw. eine Darstellung der zur Erreichung der Anforderungen sonst gewählten Lösungen;
    5. Ziffer 5
      die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und dergleichen;
    6. Ziffer 6
      die Prüfberichte.
  4. Absatz 4Die benannte Stelle hat die Baumusterprüfung nach dem Anhang römisch III der Richtlinie 92/42/EWG durchzuführen. Entspricht das Baumuster den Anforderungen des Paragraph 5, Ziffer 5,, ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die der Herstellerin bzw. dem Hersteller zuzustellen ist. Diese Prüfbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, die an die Prüfbescheinigung geknüpften Bedingungen und die für die Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben zu enthalten. Einschlägige technische Unterlagen sowie Zeichnungen und Pläne sind anzuschließen. Die benannte Stelle hat eine Abschrift der Prüfbescheinigung den anderen benannten Stellen zu übermitteln. Auf begründete Aufforderung sind auch Kopien der Anhänge und der Berichte zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Herstellerin bzw. der Hersteller hat die benannte Stelle über alle für die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Paragraph 5, Ziffer 5, relevanten Änderungen, die an der Feuerungsanlage vorgenommen werden sollen, zu unterrichten. Soweit die Änderung die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Paragraph 5, Ziffer 5, beeinflussen kann, ist eine neue Baumusterprüfung durchzuführen.
  6. Absatz 6Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem die Herstellerin oder der Hersteller schriftlich erklärt, dass eine Prüfbescheinigung ausgestellt wurde und durch die Anwendung des gemäß Anhang römisch IV der Richtlinie 92/42/EWG in den Modulen C (Konformität mit der Bauart), D (Qualitätssicherung Produktion) oder E (Qualitätssicherung Produkt) vorgesehenen Verfahren oder Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Feuerungsanlage mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.
  7. Absatz 7Bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe entspricht das Verfahren zur Bewertung der Konformität nach den Absatz 2 bis 6 dem Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den Sicherheitsanforderungen nach der Richtlinie 2009/142/EG.

§ 10

Text

Technische Dokumentation

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Kleinfeuerung muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
    2. Ziffer 2
      den Namen und die Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichts oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, oder 4;
    3. Ziffer 3
      den Namen und die Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätsnachweises der Herstellerin bzw. des Herstellers bei Kleinfeuerungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 ;,
    4. Ziffer 4
      die Emissionswerte laut Prüfbericht;
    5. Ziffer 5
      die Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder Konformitätsnachweis;
    6. Ziffer 6
      bei händisch beschickten Kleinfeuerungen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 4, erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
  2. Absatz 2Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen müssen bei ihrem Inverkehrbringen in der technischen Dokumentation genaue Angaben enthalten, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte des Paragraph 4, überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen des Paragraph 5, beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebs der Heizungsanlage aufzubewahren.

§ 11

Text

Typenschild

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDas Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Kessel, Brenner oder einem sonstigen wesentlichen Bauteil anzubringen und hat, soweit sich diese Angaben nicht bereits auf dem Etikett nach Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 2, befinden, folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und Firmensitz der Herstellerin oder des Herstellers;
    2. Ziffer 2
      die Type und Handelsbezeichnung, unter der die Feuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
    3. Ziffer 3
      die Herstellnummer und das Baujahr;
    4. Ziffer 4
      die Nennwärmeleistung und den Wärmeleistungsbereich;
    5. Ziffer 5
      die Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast;
    6. Ziffer 6
      die zulässigen Brennstoffe;
    7. Ziffer 7
      den zulässigen Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;
    8. Ziffer 8
      die höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in °Celsius;
    9. Ziffer 9
      den Elektroanschluss (römisch fünf, Hz, A) und die Leistungsaufnahme (W);
    10. Ziffer 10
      bei händisch beschickten Feuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltbarkeit der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 4, erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
  2. Absatz 2Bei ortsfest gesetzten Öfen hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 zu enthalten.
  3. Absatz 3entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2017, vom 18.12.2017
  4. Absatz 4entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2017, vom 18.12.2017
  5. Absatz 5entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2017, vom 18.12.2017

§ 11a

Text

3. Abschnitt
Anforderungen an Kleinfeuerungen
nach den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU

Inverkehrbringen, Inbetriebnahme

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsKleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den Durchführungsmaßnahmen (Paragraph 11 b,) entsprechen, für sie eine EG-Konformitätserklärung (Paragraph 11 c,) ausgestellt wurde und sie die CE-Kennzeichnung (Paragraph 11 c,) tragen,
    2. Ziffer 2
      sie Etiketten nach den Bestimmungen der Richtlinie 2010/30/EU und der von der Europäischen Kommission im Sinne der Richtlinie 2010/30/EU erlassenen delegierten Rechtsakte tragen und ihnen Datenblätter nach den Bestimmungen der Richtlinie 2010/30/EU (Paragraph 11 f,) beigegeben worden sind, und
    3. Ziffer 3
      ihnen eine schriftliche Dokumentation nach den Bestimmungen der Richtlinie 2010/30/EU und der delegierten Rechtsakte beigegeben worden ist.
  2. Absatz 2Ist die Herstellerin bzw. der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keine bevollmächtigte Person, so hat die Importeurin bzw. der Importeur die Pflicht
    1. Ziffer eins
      sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachte Kleinfeuerung den Bestimmungen des Absatz eins, entspricht, sowie

             2.       die EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten.

§ 11b

Text

Durchführungsmaßnahmen

Paragraph 11 b,

Durchführungsmaßnahmen zur Richtlinie 2009/125/EG sind von der Europäischen Kommission im Sinne des Artikel 15, dieser Richtlinie erlassene ergänzende Rechtsvorschriften zu diesem Gesetz. Diese sind zusammen mit diesem Gesetz anzuwenden.

§ 11c

Text

CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung

Paragraph 11 c,
  1. Absatz einsVor dem Inverkehrbringen einer Kleinfeuerung ist diese mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und eine EG-Konformitätserklärung für die Kleinfeuerung auszustellen, mit der die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person zusichert, dass die Kleinfeuerung allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach Paragraph 11 b, entspricht.
  2. Absatz 2Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anlage 5.
  3. Absatz 3Die EG-Konformitätserklärung muss auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme nach Paragraph 11 b, verweisen und folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift der Herstellerin bzw. des Herstellers oder ihrer bzw. seiner bevollmächtigten Person;
    2. Ziffer 2
      eine für die eindeutige Bestimmung der Kleinfeuerung hinreichend ausführliche Beschreibung;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
    6. Ziffer 6
      Name und Unterschrift der für die Herstellerin bzw. den Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person zeichnungsberechtigten Person.
  4. Absatz 4An einer Kleinfeuerung darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die die Betreiberin bzw. den Betreiber über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
  5. Absatz 5Die Angaben gemäß Anhang römisch eins Teil 2 der Richtlinie 2009/125/EG müssen in deutscher Sprache vorliegen, wenn die Kleinfeuerung der voraussichtlichen Betreiberin bzw. dem voraussichtlichen Betreiber übergeben wird, es sei denn die Informationen werden durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes – einschließlich genormter Abkürzungen und Piktogramme – oder auf andere Weise wiedergegeben und auf diese Weise der voraussichtlichen Betreiberin bzw. dem voraussichtlichen Betreiber der Kleinfeuerung alle erforderlichen Informationen übermittelt. Zusätzlich dürfen die Angaben auch in einer oder mehreren der anderen Amtssprachen der Europäischen Union sowie in anderen Sprachen abgefasst werden.

§ 11d

Text

Konformitätsbewertung nach der Richtlinie 2009/125/EG

Paragraph 11 d,
  1. Absatz einsVor dem Inverkehrbringen einer Kleinfeuerung, die von einer Durchführungsmaßnahme nach der Richtlinie 2009/125/EG (Paragraph 11 b,) erfasst ist, muss die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person sicherstellen, dass die Konformität der Kleinfeuerung mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme bewertet wird.
  2. Absatz 2Liegen der Behörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Kleinfeuerung den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so hat sie eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieses Produkts zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Wurde eine Kleinfeuerung von einer Organisation entworfen,
    1. Ziffer eins
      die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder
    2. Ziffer 2
      die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden,
    so ist davon auszugehen, dass das Managementsystem dieser Organisation die Anforderungen der Anlage 7 erfüllt.
  4. Absatz 4Nach dem Inverkehrbringen einer Kleinfeuerung muss die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Behörde zur Einsicht bereithalten. Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung durch die Behörde vorzulegen.
  5. Absatz 5Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Europäischen Union abzufassen.

§ 11e

Text

Konformitätsvermutung nach der Richtlinie 2009/125/EG

Paragraph 11 e,
  1. Absatz einsDie Behörde hat davon auszugehen, dass eine Kleinfeuerung, die mit der in Paragraph 11 c, genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, diesem Gesetz und den Durchführungsmaßnahmen nach Paragraph 11 b, entspricht.
  2. Absatz 2Wurde eine Kleinfeuerung nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass sie allen einschlägigen Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahmen entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.
  3. Absatz 3Wurde für eine Kleinfeuerung das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen, ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 Sitzung 1, vergeben, so ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen dieses Gesetzes und der Durchführungsmaßnahmen nach Paragraph 11 b, erfüllt, sofern das Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.
  4. Absatz 4Sofern von der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 19, Absatz 2, der Richtlinie 2009/125/EG genannten Regelungsverfahren entschieden wurde, dass auch andere Umweltzeichen gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen erfüllen, so ist bei Kleinfeuerungen, denen solche anderen Umweltzeichen zuerkannt wurden, davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen dieses Gesetzes und der Durchführungsmaßnahmen nach Paragraph 11 b, erfüllen, sofern das betreffende Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.

§ 11f

Text

Verpflichtungen nach der Richtlinie 2010/30/EU

Paragraph 11 f,
  1. Absatz einsKleinfeuerungen, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen, muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      eine allgemeine Beschreibung der Kleinfeuerung;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen;
    3. Ziffer 3
      Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind;
    4. Ziffer 4
      falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind: Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen.
  2. Absatz 2Lieferantinnen bzw. Lieferanten haben die technische Dokumentation im Sinne des Absatz eins, über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung der letzten Kleinfeuerung für eine Überprüfung zur Einsicht bereit zu halten. Lieferantinnen bzw. Lieferanten haben den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission auf Anforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Für Kleinfeuerungen, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen, haben Lieferantinnen bzw. Lieferanten
    1. Ziffer eins
      den Händlern die erforderlichen Etiketten und Datenblätter für die Kleinfeuerung kostenlos zur Verfügung zu stellen;
    2. Ziffer 2
      ein Datenblatt für die Kleinfeuerung in alle Produktbroschüren aufzunehmen;
    3. Ziffer 3
      falls die Lieferantin bzw. der Lieferant keine Produktbroschüren ausgibt, das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen, die mit der Kleinfeuerung mitgeliefert werden, zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Die Lieferantinnen bzw. Lieferanten sind für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern verantwortlich. Die Zustimmung der Lieferantin bzw. des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als erteilt.
  5. Absatz 5Händlerinnen bzw. Händler haben
    1. Ziffer eins
      die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form ordnungsgemäß auszustellen und das Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen die Kleinfeuerung beim Verkauf an Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
    2. Ziffer 2
      bei der Ausstellung einer von einem delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU erfassten Kleinfeuerung ein geeignetes Etikett an der vorgeschriebenen Stelle in deutscher Sprache deutlich sichtbar anzubringen.
  6. Absatz 6Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Kleinfeuerung hat das Datenblatt aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder der Überwachungsstelle vorzulegen.
  7. Absatz 7Es ist verboten, auf Kleinfeuerungen Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen anzubringen, die den delegierten Rechtsakten nach der Richtlinie 2010/30/EU nicht entsprechen, wenn dies bei der Betreiberin bzw. beim Betreiber zur Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs oder hinsichtlich der Bedeutung des Etiketts führen kann.
  8. Absatz 8Bei der Werbung für eine Kleinfeuerung, die von einem von der Europäischen Kommission im Sinne der Richtlinie 2010/30/EU erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst ist, bei der Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden, ist auf die Energieklasse der Kleinfeuerung hinzuweisen.
  9. Absatz 9Sämtliche technischen Werbeschriften für Kleinfeuerungen, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Handbüchern oder in Broschüren der Herstellerinnen und Hersteller, die entweder gedruckt vorliegen oder online verfügbar sind, haben die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch oder einen Hinweis auf die Energieklasse der Kleinfeuerung zu enthalten.

§ 11g

Text

Freier Warenverkehr

Paragraph 11 g,
  1. Absatz einsBei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ist es zulässig, Kleinfeuerungen zu zeigen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahmen nach Paragraph 11 b, nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Übereinstimmung der Kleinfeuerung mit diesem Gesetz und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach Paragraph 11 b, hergestellt ist.
  2. Absatz 2Bis zum Beweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsmaßnahmen nach Paragraph 11 b, übereinstimmen. Die Behörde hat von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben zu verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass diese Angaben unrichtig sind.

§ 11h

Text

Marktaufsicht

Paragraph 11 h,
  1. Absatz einsDie Behörde ist befugt,
    1. Ziffer eins
      in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Übereinstimmung der Kleinfeuerungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsmaßnahmen nach Paragraph 11 b, zu veranlassen und die Herstellerin bzw. den Hersteller oder die bevollmächtigte Person zu verpflichten, diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kleinfeuerungen gemäß Paragraph 11 i, vom Markt zu nehmen,
    2. Ziffer 2
      von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, die in diesem Gesetz oder den Durchführungsmaßnahmen nach Paragraph 11 b, angegeben sind,
    3. Ziffer 3
      Proben von Kleinfeuerungen zu nehmen und diese einer Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsmaßnahmen nach Paragraph 11 b, zu unterziehen.
  2. Absatz 2Die Behörde leitet der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktaufsicht für Kleinfeuerungen zu, die, soweit zweckmäßig, von der Europäischen Kommission an die übrigen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden können.

§ 11i

Text

Schutzklausel

Paragraph 11 i,
  1. Absatz einsStellt die Behörde fest, dass eine mit der in Paragraph 11 c, genannten CE-Kennzeichnung versehene Kleinfeuerung bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt, so ist die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person verpflichtet, die Kleinfeuerung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahmen nach Paragraph 11 b, zu bringen und den rechtswidrigen Zustand nach den Anweisungen der Behörde abzustellen.
  2. Absatz 2Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Kleinfeuerung nicht den anwendbaren Bestimmungen entsprechen könnte, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des Inverkehrbringens der Kleinfeuerung, solange sie den Bestimmungen nicht entspricht, reichen können.
  3. Absatz 3Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Behörde eine Entscheidung zu treffen, mit der das Inverkehrbringen der Kleinfeuerung eingeschränkt oder untersagt wird, oder sie hat dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen wird.
  4. Absatz 4Wird eine Kleinfeuerung verboten oder vom Markt genommen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Wege der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich unter Nennung der Gründe davon zu unterrichten. In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen.
  5. Absatz 5Jede nach diesem Gesetz erlassene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen einer Kleinfeuerung untersagt oder eingeschränkt wird oder mit der eine Kleinfeuerung vom Markt genommen wird, hat mittels Bescheid zu erfolgen.

§ 12

Text

4. Abschnitt
Errichtung und Ausstattung
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Errichtung und Ausstattung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsFür die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei Neuanlagen: Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des 2. Abschnitts erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.
    2. Ziffer 2
      Bei bestehenden Anlagen: Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils von Kleinfeuerungen ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Anforderungen des 5. Abschnitts eingehalten werden können.
    3. Ziffer 3
      Die Dimensionierung der Feuerungsanlage hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
    4. Ziffer 4
      Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.
    5. Ziffer 5
      Soweit händisch beschickte Feststofffeuerungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10,), hat die Dimensionierung des Pufferspeichers ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
    6. Ziffer 6
      Für die Anlage, ausgenommen für Raumheizgeräte, ist ein Datenblatt gemäß der Anlage 1 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.
  2. Absatz 2Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Überwachungsstelle anzuzeigen.
  3. Absatz 3Mittelgroße Feuerungsanlagen sind mit ihrer Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen, wobei die Behörde über den Betrieb oder die Absicht des Betriebs zu unterrichten ist. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Feuerungswärmeleistung (MW) der mittelgroßen Feuerungsanlage;
    2. Ziffer 2
      Art der mittelgroßen Feuerungsanlage (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige mittelgroße Feuerungsanlage);
    3. Ziffer 3
      Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2 ;,
    4. Ziffer 4
      Datum der Inbetriebnahme der mittelgroßen Feuerungsanlage oder, wenn das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde;
    5. Ziffer 5
      Wirtschaftszweig der mittelgroßen Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code);
    6. Ziffer 6
      voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der mittelgroßen Feuerungsanlage und die durchschnittliche Betriebslast;
    7. Ziffer 7
      wenn von der Befreiungsmöglichkeit gemäß Paragraph 18 a, Absatz 4, Gebrauch gemacht wird: eine von der Betreiberin oder vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Feuerungsanlage nicht mehr als 500 Stunden in Betrieb sein wird;
    8. Ziffer 8
      Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift (bei ortsfesten mittelgroßen Feuerungsanlagen).
  4. Absatz 4Bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen sind bis zum 01.01.2024 der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 8 zu enthalten.
  5. Absatz 5Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat der Behörde jede geplante Änderung an bereits bestehenden Anlagen, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, anzuzeigen. Die Daten gemäß Absatz 3, sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Feuerungsanlage unter „www.edm.gv.at“ aktuell zu halten. Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Wird die Feuerungsanlage nicht mehr betrieben, ist dies innerhalb eines Monats ebenfalls der Behörde zu melden und in das Register einzutragen.
  6. Absatz 6Neue mittelgroße Feuerungsanlagen sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber unter „www.edm.gv.at“ zu registrieren. Bereits bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu registrieren. In dieses Register sind die unter Absatz 3, Ziffer eins bis 8 angeführten Informationen einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (z.B. für Anlagetypen) sind zu verwenden.

§ 13

Text

Messöffnungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsWenn die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstückes zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung, bei Blockheizkraftwerken in einem geraden Teil der Abgasführung, in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen der Bauart C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (Paragraph 24,) herzustellen.
  2. Absatz 2Feuerungsanlagen für feste nicht standardisierte Brennstoffe, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe über 2.000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie Blockheizkraftwerke für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Verbindungsstücks an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Verbindungsstücks vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.
  3. Absatz 3Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.

§ 14

Text

Betrieb

Paragraph 14,
  1. Absatz einsFeuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind so zu betreiben, dass nicht mehr als die bei einem ordnungsgemäßen Betrieb zu erwartenden Emissionen auftreten. Anheizphasen von Festbrennstofffeuerungsanlagen sind möglichst kurz zu halten.
  2. Absatz 2Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen entsprechend der Betriebsanleitung zu reinigen und zu warten, um einen möglichst emissionsarmen Betrieb der Anlage zu gewährleisten.

§ 14a

Text

4a. Abschnitt
Energieeffizienzanforderungen
nach der Richtlinie (EU) 2018/844 hinsichtlich Heizungsanlagen

Einbau von selbstregulierenden Einrichtungen

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsNeu errichtete Gebäude sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, von der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, wenn damit die gleiche Verbesserung der Energieeffizienz erreicht wird, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils auszustatten.
  2. Absatz 2In bestehenden Gebäuden sind solche selbstregulierenden Einrichtungen bei einem Austausch des Wärmeerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, von der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer zu installieren.
  3. Absatz 3Die Installation bzw. die Nicht-Installation wegen mangelnder technischer oder wirtschaftlicher Realisierbarkeit ist der Behörde von der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer vor der Inbetriebnahme des neuen Wärmeerzeugers anzuzeigen. Die mangelnde technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit ist in der Anzeige zu belegen. Sollte dieser Beleg nicht erfolgen bzw. unschlüssige, unvollständige oder nicht tragfähige Angaben über die technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit enthalten, so hat die Behörde die Gebäudeeigentümerin bzw. den Gebäudeeigentümer aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist die Anzeige zu verbessern. Erfolgt die Verbesserung innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht entsprechend, so ist von einer technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit auszugehen und der Einbau von selbstregulierenden Einrichtungen im Sinne des Absatz eins, bescheidmäßig vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Der Einbau bzw. Austausch selbstregulierender Einrichtungen ist dann wirtschaftlich realisierbar, wenn dessen Kosten beim Einsatz von Wärmeerzeugern, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden, weniger als 10 % und beim Einsatz von Wärmeerzeugern, die mit flüssiger oder gasförmiger fossiler Energie betrieben werden, weniger als 30 % der Gesamtkosten des ersetzten Wärmeerzeugers betragen.

§ 14b

Text

Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung

Paragraph 14 b,
  1. Absatz einsIn Nichtwohngebäuden müssen Heizungsanlagen oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 290 kW von der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer bis zum 31.12.2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und
    -steuerung ausgerüstet werden, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
  2. Absatz 2Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
    1. Ziffer eins
      den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,
    2. Ziffer 2
      Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren, und
    3. Ziffer 3
      die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.
  3. Absatz 3Die wirtschaftliche Realisierbarkeit ist dann gegeben, wenn die Kosten für die Ausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung geringer sind als die dadurch zu erwartenden monetären Einsparungen unter Berücksichtigung der erwarteten Lebenszeit.
  4. Absatz 4Wohngebäude können ausgerüstet werden mit:
    1. Ziffer eins
      einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz des Systems misst und die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder die Verwalterin bzw. den Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und
    2. Ziffer 2
      wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.
  5. Absatz 5Die Installation bzw. die Nicht-Installation wegen mangelnder technischer oder wirtschaftlicher Realisierbarkeit ist der Behörde von der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer bis zum 31.12.2025 anzuzeigen. Die mangelnde technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit gemäß Absatz 3, ist in der Anzeige zu belegen. Sollte dieser Beleg nicht erfolgen bzw. unschlüssige, unvollständige oder nicht tragfähige Angaben über die technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit enthalten, so hat die Behörde die Gebäudeeigentümerin bzw. den Gebäudeeigentümer aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist diesen Beleg zu erbringen bzw. zu verbessern. Erfolgt die Erbringung bzw. Verbesserung seitens der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht entsprechend, so ist von einer technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit auszugehen und der Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung im Sinne des Absatz eins, bescheidmäßig vorzuschreiben.

§ 15

Text

5. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Allgemeines

Paragraph 15,

Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probeentnahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

§ 16

Text

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

Paragraph 16,
  1. Absatz einsFeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:

Parameter

händisch beschickt

automatisch beschickt

Abgasverlust (%)

20

19

CO (mg/m³)

3.500

1.500

NOx Einzelöfen, Warmwasserbereiter über 15 kW (mg/m³)

900

900

NOx alle übrigen über 15 kW (mg/m³)

600

600

Die Grenzwerte für CO und NOx sind für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

  1. Ziffer 2
    Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwert:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx Einzelöfen, Warmwasserbereiter über 15 kW (mg/m³)

400

NOx alle übrigen über 15 kW (mg/m³)

150

Die Grenzwerte für CO und NOx sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

  1. Ziffer 3
    Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter

Feuerungsanlagen

Warmwasserbereiter

Abgasverlust (%)

10

14

CO (mg/m³)

100

200

NOx Einzelöfen, Warmwasserbereiter über 15 kW (mg/m³)

300

300

NOx alle übrigen über 15 kW (mg/m³)

120

120

Die Grenzwerte für CO und NOx sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

  1. Absatz 2Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
    1. Ziffer eins
      Feste biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.

* Bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden.

  1. Ziffer 2
    Flüssige biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

450

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

  1. Ziffer 3
    Gasförmige biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

200

SO2 (mg/m³)

350

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

§ 17

Text

Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

Paragraph 17,

Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, anzuwenden. Solange und insoweit die FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß Paragraph 16, mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Die Grenzwerte gemäß Paragraph 16, Absatz 2, gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.
  2. Ziffer 2
    Der Grenzwert für Kohlenmonoxid gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, darf nur für Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der Nennwärmeleistung um bis zu 50 % überschritten werden.
  3. Ziffer 3
    Der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, gilt nur für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe bis 2 MW Brennstoffwärmeleistung.
  4. Ziffer 4
    Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten anstelle der Grenzwerte gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, folgende Grenzwerte:

Parameter:

Grenzwerte:

Rußzahl

1

Staub

50

CO (mg/m³)

80

NOx (mg/m³)

350

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx, SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

§ 18

Text

Blockheizkraftwerke

Paragraph 18,
  1. Absatz einsBlockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

 

bis 0,25

> 0,25 – 2,5

> 2,5

Boschzahl

3

Staub (mg/m³)

50

30

CO (mg/m³)

650

250

250

NOx (mg/m³)

1.200

400

250

  1. Ziffer 2
    Erdgas, Flüssiggas:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

 

bis 2,5

> 2,5

CO (mg/m³)

200

200

NOx (mg/m³)

250

150

NMHC (mg/m³)

150

50

  1. Ziffer 3
    Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

 

bis 0,25

> 0,25

CO (mg/m³)

1.000*

400*

NOx (mg/m³)

1.000

500

NMHC (mg/m³)

150

Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Ziffer eins bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.

* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.

  1. Absatz 2Ausgenommen von den Anforderungen nach Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten;
    2. Ziffer 2
      Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind.

§ 18a

Text

5a. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen

Paragraph 18 a,
  1. Absatz einsDie folgenden Emissionsgrenzwerte sind definiert für eine Temperatur von 0° C, einen Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehaltes des Abgases für einen Bezugs-O2-Gehalt von 6 % bei mit festen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen, 3 % bei mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen und 15 % bei Motoren und Gasturbinen.
  2. Absatz 2Mittelgroße Feuerungsanlagen dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      Für bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen gelten ab dem 01. Jänner 2030 folgende Emissionsgrenzwerte (mg/Nm³):

Schadstoff

Feste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200 (1) (2)

1.100

-

350

-

200 (3)

NOx

650

650

200

650

250

250

Staub

50

50

-

50

-

-

(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.
(2) 300 mg/Nm³ bei Anlagen, die Stroh verfeuern.
(3) 400 mg/Nm³ bei Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern.

  1. Ziffer 2
    Für bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen gelten ab dem 01. Jänner 2025 folgende Emissionsgrenzwerte (mg/Nm³):

Schadstoff

Feste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200 (1) (2)

400 (3)

-

350 (4)

-

35 (5) (6)

NOx

650

650

200

650

200

250

Staub

30 (7)

30 (7)

-

30

-

-

(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.
(2) 300 mg/Nm³ bei Anlagen, die Stroh verfeuern.
(3) 1.100 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.
(4) Bis zum 01.01.2030 850 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW, die Schweröl verfeuern.
(5) 400 mg/Nm³ bei Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern.
(6) 170 mg/Nm³ bei Anlagen, die Biogas verfeuern.
(7) 50 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.
  1. Ziffer 3
    Für bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene Motoren und Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW gelten ab dem 01. Jänner 2030, für jene mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW ab dem 01. Jänner 2025 folgende Emissionsgrenzwerte (mg/Nm³):

Schadstoff

Art der mittelgroßen Feuerungsanlage

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

Motoren und Gasturbinen

-

120

-

15 (1) (2)

NOx

Motoren

190 (3) (4)

190 (3) (5)

190 (6)

190 (6)

Gasturbinen (7)

200

200

150

200

Staub

Motoren und Gasturbinen

-

10 (8)

-

-

(1) 60 mg/Nm³ bei Anlagen, die Biogas verfeuern.
(2) 130 mg/Nm³ bei Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert und 65 mg/Nm³ bei Anlagen, die Hochofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern.
(3) 1.850 mg/Nm³ bei Dieselmotoren, mit deren Bau vor dem 18.05.2006 begonnen wurde und bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen.
(4) 250 mg/Nm³ bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1MW und höchstens 5 MW.
(5) 250 mg/Nm³ bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1MW und höchstens 5 MW; 225 mg/Nm³ bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5MW und höchstens 20 MW.
(6) 380 mg/Nm³ bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen.
(7) Die Emissionsgrenzwerte gelten nur bei einer Last von über 70 %.
(8) 20 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW.

  1. Ziffer 4
    Für nach dem 19. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen gelten folgende Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3):

Schadstoff

Feste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200 (1)

400

-

350 (2)

-

35 (3) (4)

NOx

300 (5)

300 (5)

200

300 (6)

100

200

Staub

20 (7)

20 (7)

-

20 (8)

-

-

(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.
(2) Bis 01.01.2025 700 mg/Nm³ bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.
(3) 400 mg/Nm³ bei Koksofengasen mit niedrigem Heizwert und 200 mg/Nm³ bei Koksofengasen mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie.
(4) 100 mg/Nm³ bei Biogas.
(5) 500 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.
(6) Bis 01.01.2025 450 mg/Nm³ im Fall des Verfeuerns von Schweröl mit 0,2 % bis 0,3 % N und 360 mg/Nm³ im Fall des Verfeuerns von Schweröl mit weniger als 0,2 % N bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.
(7) 50 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW; 30 mg/Nm³ bei Anlagen, mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.
(8) 50 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

  1. Ziffer 5
    Für nach dem 19. Dezember 2018 in Betrieb genommene Motoren und Gasturbinen gelten folgende Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3):

Schadstoff

Art der mittelgroßen Feuerungsanlage

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

Motoren und Gasturbinen

-

120 (1)

-

15 (2)

NOx

Motoren (3) (4)

190 (5)

190 (5) (6)

95 (7)

190

Gasturbinen (8)

75

75 (9)

50

75

Staub

Motoren und Gasturbinen

-

10 (10) (11)

-

-

(1) Bis 01.01.2025 590 mg/Nm³ bei Dieselmotoren, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.
(2) 40 mg/Nm³ bei Biogas.
(3) Motoren mit jährlich 500 bis 1.500 Betriebsstunden können von der Erfüllung dieser Emissionsgrenzwerte ausgenommen werden, sofern Primärmaßnamen zur Begrenzung der NOx-Emissionen angewendet und die Emissionsgrenzwerte gemäß der Fußnote (4) erfüllt werden.
(4) Bis zum 01.01.2025 in kleinen isolierten Netzen oder isolierten Kleinstnetzen 1.850 mg/Nm³ bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen und 380 mg/Nm³ im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen; 1.300 mg/Nm³ bei Dieselmotoren mit 1.200 U/min mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 20 MW und 1.850 mg/Nm³ bei Dieselmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW; 750 mg/Nm³ bei Dieselmotoren mit > 1.200 U/min.
(5) 225 mg/Nm³ bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen.
(6) 225 mg/Nm³ bei Dieselmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 20 MW mit
1.200 U/min.
(7) 190 mg/Nm³ bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen.
(8) Die Emissionsgrenzwerte gelten nur bei einer Last von über 70 %.
(9) Bis 01.01.2025 550 mg/Nm³ bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.
(10) Bis 01.01.2025 75 mg/Nm³ bei Dieselmotoren, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.
(11) 20 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

  1. Absatz 3Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, wird der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff wie folgt berechnet:
    1. Ziffer eins
      Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe von Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; hierfür sind die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Ziffer eins, mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe zu multiplizieren und das Produkt durch die Summe der Wärmeleistung aller Brennstoffe zu dividieren;
    Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe.
  2. Absatz 4Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in Absatz 2, festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Werden in diesen Anlagen feste Brennstoffe verfeuert, gilt bei bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommenen Anlagen ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm³ und bei ab dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommenen Anlagen ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm³.
  3. Absatz 5Bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze und isolierter Kleinstnetze sind, müssen ab dem 1. Januar 2030 den in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen.
  4. Absatz 6Die Landesregierung kann durch Verordnung für mittelgroße Feuerungsanlagen in Gebieten oder Teilgebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. L Nr. 152 vom 11. Juni 2008, Sitzung 1, nicht eingehalten werden, strengere Emissionsgrenzwerte als die in diesem Gesetz genannten festlegen, sofern die Anwendung solcher strengerer Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beiträgt. Dabei sind die Ergebnisse des von der Europäischen Kommission organisierten Informationsaustausches zwischen der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten, den betroffenen Branchen und nichtstaatlichen Organisationen über die Emissionsniveaus, die mit den besten verfügbaren Technologien und Zukunftstechnologien erreicht werden können, und über die zugehörigen Kosten, zu berücksichtigen.

§ 19

Text

6. Abschnitt
Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

Paragraph 19,
  1. Absatz einsBrenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie den Anforderungen des Umweltschutzes entsprechen. Der Einsatz von Brenn- und Kraftstoffen hat dabei derart sachgemäß zu erfolgen, dass es zu keiner ungerechtfertigten Verursachung erheblicher zusätzlicher Emissionen und damit zu keinen vermeidbaren Umweltbelastungen kommt. Die erforderlichen technischen Anforderungen für Brenn- und Kraftstoffe, die dem Stand der Technik entsprechen, können durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 32, Ziffer 3, geregelt werden.
  2. Absatz 2Die Verfeuerung von Braunkohle, Steinkohle, Braunkohlebriketts, Torf und Koks in Feuerungsanlagen und in Heizungsanlagen, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes neu errichtet werden, ist verboten.
  3. Absatz 3Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
  4. Absatz 4Über Antrag können mit Bescheid Ausnahmen von in Verordnungen nach Paragraph 32, Ziffer 3, enthaltenen Bestimmungen genehmigt werden, wenn die Erprobung anderer bevorzugt erneuerbarer Brennstoffe im öffentlichen Interesse ist und bei Vergleich mit der Verwendung von gemäß Verordnungen nach Paragraph 32, Ziffer 3, zugelassener Brenn- und Kraftstoffe keine nachteiligen Auswirkungen für Anrainerinnen und Anrainer sowie für die Luftgüte zu erwarten sind.

§ 20

Text

7. Abschnitt
Überprüfungen

Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Betreiberinnen und Betreiber von Feuerstätten bzw. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken haben sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die nach diesem Abschnitt festgelegten Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      festgestellte Mängel behoben werden,
    3. Ziffer 3
      nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden und
    4. Ziffer 4
      für die Anlage eine Überwachungsstelle eingesetzt ist.
  2. Absatz 2Zum Nachweis, dass die Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt und festgestellte Mängel behoben wurden, haben die Betreiberinnen und Betreiber für jede Anlage, die nach diesem Abschnitt zu überprüfen oder zu inspizieren ist, die Prüfberichte im Aufstellungsraum der Anlage sicher zu verwahren und den Prüforganen auf Verlangen zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Betreiberinnen und Betreiber geeignete Belege (z.B. Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen der Brenn- und Kraftstoffe sind diese sowie die Lagerräume dem Überprüfungsorgan zugänglich zu machen.

§ 20a

Text

Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen

Paragraph 20 a,
  1. Absatz einsDie Betreiberinnen und Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen haben aufzubewahren:
    1. Ziffer eins
      den Nachweis der Registrierung,
    2. Ziffer 2
      die Überwachungsergebnisse und Informationen nach Paragraph 22 a, Absatz 6 und 7 ,
    3. Ziffer 3
      wenn von der Befreiungsmöglichkeit gemäß Paragraph 18 a, Absatz 4, Gebrauch gemacht wird, Aufzeichnungen über die Betriebsstunden,
    4. Ziffer 4
      Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung,
    5. Ziffer 5
      Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen nach Paragraph 22 a, Absatz 8,
  2. Absatz 2Die unter Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 genannten Dokumente sind für mindestens sechs Jahre aufzubewahren.
  3. Absatz 3Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat der Behörde die in Absatz eins, genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung zu stellen. Die Behörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu überprüfen. Die Behörde hat eine solche Aufforderung auszusprechen, wenn eine Person Zugang zu den in Absatz eins, genannten Daten oder Informationen verlangt.
  4. Absatz 4Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat der Behörde jede notwendige Unterstützung zu gewähren, damit diese Inspektionen und Besichtigungen vor Ort sowie Probenahmen durchführen und die Informationen sammeln kann, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieses Gesetzes erforderlich sind.
  5. Absatz 5Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.
  6. Absatz 6Verursacht die Nichteinhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort, hat der Betrieb der mittelgroßen Feuerungsanlage ausgesetzt zu werden bis die Anforderungen wieder eingehalten werden.
  7. Absatz 7Bei einer Nichteinhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes ist die Betreiberin bzw. der Betreiber der Anlage verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Anforderungen ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden. Kommt die Betreiberin oder der Betreiber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die Betreiberin bzw. den Betreiber aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist dafür zu sorgen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Werden die Anforderungen auch nach Verstreichen der gesetzten Frist nicht eingehalten, so hat die Behörde die Betreiberin bzw. den Betreiber bescheidmäßig zur Setzung von Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu verpflichten.

§ 21

Text

Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Paragraph 21,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Wartungspflichten nach dem WFPolG 2015 sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke nach erstmaliger Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen des 5. und 6. Abschnitts erfüllen. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Von einer Überprüfung und Überwachung ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      Anlagen, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung);
    2. Ziffer 2
      Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);
    3. Ziffer 3
      Raumheizgeräte (z. B. Konvektoren);
    4. Ziffer 4
      bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nach Feststellung der Überwachungsstelle nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.
  2. Absatz 2Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach dem 5. und 6. Abschnitt sind zu kontrollieren:
    1. Ziffer eins
      bei der erstmaligen Überprüfung von Kleinfeuerungen:
      1. Litera a
        ob sie das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen,
      2. Litera b
        ob ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist und
      3. Litera c
        bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ob ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6,) ausreichend dimensioniert ist;
    2. Ziffer 2
      bei der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (soweit bei den Anlagen zutreffend):
      1. Litera a
        die nach Ziffer eins, durchzuführenden Kontrollen,
      2. Litera b
        entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2017, vom 18.12.2017,
      3. Litera c
        entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2017, vom 18.12.2017,
      4. Litera d
        entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2017, vom 18.12.2017,
      5. Litera e
        entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2017, vom 18.12.2017,
      6. Litera d
        entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2017, vom 18.12.2017
      7. Litera e
        entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2017, vom 18.12.2017
      8. Litera f
        entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2017, vom 18.12.2017
      9. Litera g
        ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind.
  3. Absatz 3Die wiederkehrenden Überprüfungen (umfassende Überprüfungen bzw. einfache Überprüfungen) sind in den jeweiligen Zeitabständen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bzw. Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz grundsätzlich gerechnet ab dem Tag der erstmaligen Inbetriebnahme (Stichtag) durchzuführen. Sie können – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Überprüfung – auch bis zu drei Monate nach dem Ablauf des Kalendermonats des Stichtages vorgenommen werden (Überprüfungszeitraum).
  4. Absatz 4Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den die Anlage betreibenden Personen zu veranlassen, die sich dabei der im Paragraph 27, genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Wiederkehrende einfache Überprüfungen gemäß Paragraph 23, sind von der Überwachungsstelle nach Ablauf des Überprüfungszeitraumes durchzuführen, soweit nicht eine andere prüfberechtigte Person diese Überprüfung bereits vorgenommen hat. Von der beabsichtigten Durchführung einer solchen Überprüfung durch die Überwachungsstelle sind die Betreiberinnen und Betreiber rechtzeitig zu verständigen; Überprüfungen außerhalb der Heizperiode sind dabei möglichst zu vermeiden.

§ 22

Text

Umfassende Überprüfung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsEine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
    1. Ziffer eins
      spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme für:
      1. Litera a
        Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
      2. Litera b
        Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und
      3. Litera c
        Blockheizkraftwerke;
    2. Ziffer 2
      alle fünf Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 2 MW;
    3. Ziffer 3
      alle drei Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW.

In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach Paragraph 23, nicht erforderlich.

  1. Absatz 2Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommende Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
  2. Absatz 3Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
  3. Absatz 4Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin bzw. der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 22a

Text

Überprüfung von mittelgroßen Feuerungsanlagen

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsDie Betreiberin bzw. der Betreiber von mittelgroßen Feuerungsanlagen hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte des Paragraph 18 a, Absatz 2, zu überwachen. Regelmäßige Messungen sind zumindest in folgenden Zeitabständen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW alle drei Jahre;
    2. Ziffer 2
      bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW jährlich.
  2. Absatz 2Messungen müssen nur vorgenommen werden hinsichtlich:
    1. Ziffer eins
      Schadstoffen, für die in diesem Gesetz in Bezug auf die betroffene Anlage ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist;
    2. Ziffer 2
      CO bei allen Anlagen.
  3. Absatz 3Die erste Messung ist innerhalb von vier Monaten nach der Registrierung der Anlage oder dem Datum der Betriebsaufnahme durchzuführen, wobei das spätere Datum maßgebend ist.
  4. Absatz 4Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen sowie die Messungen von Prozessparametern werden auf der Grundlage von Verfahren durchgeführt, mit denen zuverlässige, repräsentative und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können. Bei Verfahren, die harmonisierten EN-Normen genügen, ist davon auszugehen, dass sie diese Anforderungen erfüllen. Während jeder Messung muss die Anlage unter stabilen Bestimmungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen.
  5. Absatz 5Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, werden die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffes oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum überwacht.
  6. Absatz 6Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat alle Überwachungsergebnisse so aufzuzeichnen und so zu verarbeiten, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß dem Folgenden überwacht werden kann:
    1. Ziffer eins
      Bei regelmäßigen Messungen gelten die in Paragraph 18 a, genannten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Ergebnisse jeder einzelnen Messreihe, die nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften definiert und bestimmt wurden, die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
    2. Ziffer 2
      Bei der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte bleiben die während der An- und Abfahrtszeiten gemessenen Werte unberücksichtigt.
  7. Absatz 7Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, führt die Betreiberin bzw. der Betreiber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung bzw. hält Informationen zum diesbezüglichen Nachweis bereit.
  8. Absatz 8Im Falle der Nichteinhaltung der in Paragraph 18 a, festgelegten Emissionsgrenzwerte ergreift die Betreiberin bzw. der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Behörde ist von dieser Nichteinhaltung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  9. Absatz 9Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat der Behörde die Befunde über die durchgeführten Messungen gemäß Absatz eins und damit die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 18 a, nach Durchführung der Messung unverzüglich zu übermitteln.

§ 23

Text

Einfache Überprüfung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsSoweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (Paragraph 22,), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      mindestens alle vier Jahre: bei mit Gas befeuerten Feuerungsanlagen und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW;
    2. Ziffer 2
      alle zwei Jahre: bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;
    3. Ziffer 3
      jährlich:
      1. Litera a
        bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
      2. Litera b
        bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und
      3. Litera c
        bei Blockheizkraftwerken.
    Bestehende Anlagen, für die bisher keine Verpflichtung für eine derartige Überprüfung bestand, sind spätestens innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einer einfachen Überprüfung zu unterziehen.
  2. Absatz 2Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, der NOx-Gehalt, der Gehalt an festen Bestandteilen der Verbrennungsgase, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck in der Abgasanlage und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt.
  3. Absatz 3Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für NOx-Emissionen bei gasbetriebenen Feuerungsanlagen mit atmosphärischen Brennern gilt auch dann als erbracht, wenn die normierte NOx-Emission bezogen auf 3 % Sauerstoff und trockenes Abgas, gemessen in max. Nennwärmeleistung, den Grenzwert für Warmwasserbereiter unterschreiten.
  4. Absatz 4Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
  5. Absatz 5Über das Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz 2, ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2 zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Diese bzw. dieser hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung, das Prüforgan mindestens für den Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Überprüfungsbefund positiv, hat das Prüforgan an der Feuerungsanlage eine Prüfplakette gemäß Anlage 4, die von der Überwachungsstelle ausgegeben wird, mit dem Datum der Überprüfung anzubringen.
  6. Absatz 7entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2017, vom 18.12.2017
  7. Absatz 8entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2017, vom 18.12.2017

§ 23a

Text

Inspektion

Paragraph 23 a,
  1. Absatz einsDie zugänglichen Teile der Heizungsanlage (insbesondere Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe) oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber regelmäßig alle zwei Jahre einer Inspektion durch eine prüfberechtigte Person gemäß Paragraph 27, zu unterziehen. Diese Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen und gegebenenfalls die Fähigkeit der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Wurden seit der letzten Überprüfung der betreffenden Heizungsanlage oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage an dieser keine Änderungen vorgenommen oder sind in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten, ist eine neuerliche Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers nicht erforderlich.
  2. Absatz 2Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Überprüfungsbefund gemäß Anlage 3 festzuhalten, wobei der Befund auch Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage zu enthalten hat. Der Befund ist der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage auszuhändigen und auch der Behörde zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant sein.
  4. Absatz 4Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß Absatz eins, ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz eins, entstehen, gleichwertig sind.
  5. Absatz 5Die in Absatz eins, festgelegte Überprüfung muss dann nicht durchgeführt werden, wenn die Kriterien des Paragraph 14 b, eingehalten werden.

§ 24

Text

Außerordentliche Überprüfung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsEiner außerordentlichen Überprüfung sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke zu unterziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Kessel oder der Brenner der Anlage ausgetauscht, ein Brennstoffwechsel durchgeführt oder bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe die Art der Beschickung geändert wird, oder
    2. Ziffer 2
      deutliche äußere Anzeichen (z.B. starke Rauchentwicklung) für das Vorliegen einer Störung der Anlage festgestellt werden, die ein Nichteinhalten der im 5. Abschnitt festgelegten Grenzwerte vermuten lassen.
  2. Absatz 2Die außerordentliche Überprüfung hat im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, innerhalb von vier Wochen nach der Änderung, im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, unverzüglich zu erfolgen. Der Umfang der außerordentlichen Überprüfung hat zumindest der einer einfachen Überprüfung gemäß Paragraph 23, zu entsprechen.

§ 25

Text

Mängelbehebung und Sanierung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsBei den Überprüfungen gemäß Paragraphen 22 bis 24 festgestellte Mängel sind der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage unverzüglich bekanntzugeben. Werden diese nicht sofort vom Prüforgan im Rahmen der Überprüfung befugterweise behoben, sind die Mängel und die Frist zu deren Behebung im Prüfbericht zu vermerken.
  2. Absatz 2Mängel, die die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungen betreffen, sind der Behörde unter Anschluss des Prüfprotokolls gesondert bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Werden die Grenzwerte gemäß dem 5. Abschnitt nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist verlängert sich, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann und es zu keinen unzumutbaren Belästigungen kommt:
    1. Ziffer eins
      auf höchstens zwei Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;
    2. Ziffer 2
      auf höchstens fünf Jahre, wenn
      1. Litera a
        die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden und
      2. Litera b
        für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss.
  4. Absatz 4Andere als unter die Absatz 2 und 3 fallende Mängel der Anlage sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Anlage binnen angemessener, vom Prüforgan festzusetzender Frist beheben zu lassen.
  5. Absatz 5Nach Behebung der Mängel der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung gemäß Paragraph 23, zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat dabei insbesondere die behobenen Mängel zu umfassen.

§ 26

Text

Überwachung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Überwachungsstelle hat die Durchführung der Überprüfung gemäß den Paragraphen 22,, 23 und 24 zu kontrollieren. Sie kann bei Feuerungsanlagen, die der Verfeuerung von festen Brennstoffen dienen, einmal jährlich anlässlich einer Kehrung der Abgasanlage das Brennstofflager in Bezug auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe in Augenschein nehmen.
  2. Absatz 2Die Überwachungsstelle hat der Behörde unverzüglich anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      wenn nach Ablauf des gesetzlich festgelegten Überprüfungszeitraumes die Überprüfung verweigert wird;
    2. Ziffer 2
      wenn die bei einer Überprüfung festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind;
    3. Ziffer 3
      wenn unzulässige Brenn- und Kraftstoffe verfeuert werden oder augenscheinlich zum Zweck des Verfeuerns in der Heizungsanlage vorbereitet sind.
  3. Absatz 3Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gemäß Absatz 2, deren Abstellung aufzutragen oder der zur Beseitigung der Missstände sonst zuständigen Stelle Mitteilung zu machen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ist die Stilllegung der Anlage aufzutragen. Genauso ist zu verfahren, wenn bei dem Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen die Grenzwerte gemäß dem 2. Abschnitt nicht eingehalten werden und eine neuerliche umfassende Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis führt.
  4. Absatz 4Die Behörde hat auch bei außerhalb von Überprüfungen festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes deren Abstellung durch entsprechende Anordnungen aufzutragen. Brennstoffe, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf diesem basierenden Verordnung in bestimmten Feuerungsanlagen nicht verfeuert werden dürfen, augenscheinlich aber zum Zweck des Verfeuerns in einer solchen vorbereitet werden, sind von den Betreiberinnen und Betreibern auf Auftrag der Behörde nachweislich sachgerecht zu entsorgen.
  5. Absatz 5Aufträge der Behörde nach den Absätzen 3 und 4 haben in Bescheidform zu ergehen.

§ 27

Text

8. Abschnitt
Prüfberechtigte

Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsZur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (Paragraph 23,) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;
    2. Ziffer 2
      Ziviltechnikerinnen sowie Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis;
    3. Ziffer 3
      akkreditierte Überwachungs- oder Prüfstellen.
  2. Absatz 2Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (Paragraph 22,) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 34, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, erfüllen.
  3. Absatz 3Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
  4. Absatz 4Personen von Fachunternehmen oder Fachpersonen, die die Überprüfung durchführen (Prüforgane), müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich die Funktion und die Wartungserfordernisse von Messgeräten;
    2. Ziffer 2
      Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);
    3. Ziffer 3
      die einschlägigen Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).
  5. Absatz 5Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften zum Überprüfungsorgan bestellt wurden und die Anforderungen des Absatz eins, erfüllen, haben binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Zuteilung einer Prüfnummer gemäß Paragraph 28, Absatz eins, anzusuchen. Während dieser Zeit können sie weiter als Überprüfungsorgan tätig sein.
  6. Absatz 6Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften zum Überprüfungsorgan bestellt wurden und die Anforderungen der Absatz eins und 2 nicht erfüllen, können diese Tätigkeit für die Dauer von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin ausüben.

§ 28

Text

Prüfnummer, Qualitätssicherung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Berechtigung von Fachunternehmen und -personen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson durch den Magistrat voraus, wobei die Behörde die Prüfnummer bei Erbringung des Nachweises der fachlichen Qualifikation bzw. der Bestellung in einem anderen Bundesland mit Bescheid an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson zuzuteilen hat. Die Prüfnummer besteht aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer. Der Magistrat ist berechtigt, zum Zweck der Kundeninformation den Namen, die Prüfnummer, die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und die Adresse einer eventuell vorhandenen Homepage automationsunterstützt zu verwenden und als elektronisches Verzeichnis im Internet zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Prüfberechtigungen, die von anderen Bundesländern ausgestellt sind, werden in Wien anerkannt.
  3. Absatz 3Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur in unabhängiger Weise durch Fachunternehmen oder Fachpersonen erfolgen, die zur Betreiberin bzw. zum Betreiber der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen.
  4. Absatz 4Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß Paragraph 27, Absatz 4, entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.
  5. Absatz 5Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach Paragraph 27, Absatz 4, auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.
  6. Absatz 6Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.
  7. Absatz 7Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und sodann in Abständen von längstens zwölf Monaten auf ihre Eignung und Messgenauigkeit überprüfen zu lassen. Die Überprüfung der Messgeräte hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen. Bei Erfüllen der Anforderungen sind am Messgerät eine von der Behörde zu vergebende Messgerätenummer und das Datum der nächsten Prüfung deutlich sichtbar anzubringen. Die Prüfberichte sind zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.
  8. Absatz 8Auf Verlangen sind der Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung der Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen.
  9. Absatz 9Bei festgestellten Verstößen hinsichtlich der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen kann die Behörde nach Einräumung einer angemessenen Frist zur Rechtfertigung und zur allfälligen Mängelbehebung einem Fachunternehmen bzw. einer Fachperson die Prüfnummer bis zur Behebung der Mängel mit Bescheid entziehen, wenn die Entziehung im Hinblick auf die festgestellten Verstöße nicht unverhältnismäßig ist.
  10. Absatz 10Die Behörde hat einem Fachunternehmen bzw. einer Fachperson die Prüfnummer auf Dauer mit Bescheid zu entziehen,
    1. Ziffer eins
      wenn das Fachunternehmen bzw. die Fachperson dies beantragt, oder
    2. Ziffer 2
      wenn eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr vorliegt, oder
    3. Ziffer 3
      wenn das Fachunternehmen bzw. die Fachperson wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen rechtskräftig bestraft worden ist und die Entziehung im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung nicht unverhältnismäßig ist, oder
    4. Ziffer 4
      bei besonders schwer wiegenden festgestellten Verstößen hinsichtlich der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen nach Einräumung einer angemessenen Frist zur Rechtfertigung und zur allfälligen Mängelbehebung, wenn die Entziehung im Hinblick auf die festgestellten Verstöße nicht unverhältnismäßig ist.

Eine Entziehung in den Fällen der Ziffer eins und 2 hindert nicht die neuerliche Zuteilung einer Prüfnummer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins,

  1. Absatz 11Die Behörde hat
    1. Ziffer eins
      die Entziehung bei dem von der Entziehung auf Zeit (Absatz 9,) betroffenen Fachunternehmen bzw. der Fachperson im elektronischen Verzeichnis für die Dauer der Entziehung zu vermerken,
    2. Ziffer 2
      das von der Entziehung auf Dauer (Absatz 10,) betroffene Fachunternehmen bzw. die Fachperson unverzüglich aus dem elektronischen Verzeichnis zu streichen.

§ 29

Text

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie fachliche Befähigung ist durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne der Artikel 11 bis 20 der Richtlinie 2005/36/EG i.d.F. der Richtlinie 2013/55/EU zu belegen.
  2. Absatz 2Jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den in Absatz eins, angeführten Nachweisen gleichgestellt, sofern sie eine in der Europäischen Union erworbene Ausbildung abschließen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung einer unter Paragraph 27, Absatz eins, genannten Tätigkeit dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung eines in Paragraph 27, Absatz eins, genannten Berufs vorbereiten.
  3. Absatz 3Insbesondere in folgenden Fällen ist die geltend gemachte Berufsqualifikation gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, gemäß Paragraph 6, Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, nicht gleichwertig:
    1. Ziffer eins
      wenn sich die geltend gemachte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, vorgeschriebenen Ausbildungsnachweisen unterscheiden oder
    2. Ziffer 2
      wenn die gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 3 Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, zum Befugnisumfang eines Ingenieurkonsulenten gehörenden Leistungen im Herkunftsmitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung nach den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, besteht.
  4. Absatz 4Bei mangelnder Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation gemäß Paragraph 6, Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, ist gemäß Paragraph 36, Absatz 4 bis 6 Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, vorzugehen.

§ 30

Text

9. Abschnitt
Klimaanlagen

Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsZugängliche Teile von Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber durch eine fachkundige Person (Paragraph 31,) ab der erstmaligen Verwendung alle drei Jahre gemäß Absatz 2 und alle zwölf Jahre gemäß Absatz 3, überprüfen zu lassen. Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, ein Anlagenprotokoll der Kälteanlage auf dem laufenden Stand zu halten und der prüfenden Person sowie der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  2. Absatz 2Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung ist nach dem Stand der Technik durchzuführen und hat folgende Leistungen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Sichtprüfung;
    2. Ziffer 2
      Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der Druckschalter für die Kondensatoren (Optimierung der Regelung des Kondensationsdruckes);
    3. Ziffer 3
      Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren;
    4. Ziffer 4
      Erhebung grundlegender Anlagedaten, z.B. Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage;
    5. Ziffer 5
      Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen, Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes;
    6. Ziffer 6
      Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch:
      1. Litera a
        Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen,
      2. Litera b
        Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit,
      3. Litera c
        Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (z.B. luftgekühlte Kondensatoren),
      4. Litera d
        Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw. analog dazu Kaltwasser – Kälteträger / Luftkühler) in der Kälteanlage,
      5. Litera e
        Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen,
      6. Litera f
        Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen,
      7. Litera g
        Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen;
    7. Ziffer 7
      Funktions- und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile;
    8. Ziffer 8
      Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit;
    9. Ziffer 9
      Prüfung der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes, wobei diese Prüfung nicht wiederholt werden muss, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
  3. Absatz 3Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zur Überprüfung nach Absatz 2, folgende Leistungen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Messung der Stromaufnahme;
    2. Ziffer 2
      Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung des eingesetzten Systems;
    3. Ziffer 3
      Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des Gebäudes bzw. des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches;
    4. Ziffer 4
      Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen:
      1. Litera a
        Bereitstellung der Energie,
      2. Litera b
        Verteilung,
      3. Litera c
        Abgabe (direkt oder indirekt).
  4. Absatz 4Die fachkundige Person hat einen Überprüfungsbefund auszustellen und diesen auch der Behörde zu übermitteln. Dieser Befund hat hinsichtlich der Überprüfung
    1. Ziffer eins
      nach Absatz 2, Angaben zum überprüften Gebäude, zur prüfenden Person, zu den überprüften Anlagen, zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum Erreichen des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter Lüftung, die Liste der bereitgestellten Unterlagen sowie festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren Einstellungen, unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen und eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten,
    2. Ziffer 2
      nach Absatz 3, zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Absatz 2, Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergiebedarf, zur Energieeffizienz der Anlage und zu Alternativlösungen, Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Klimaanlage sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten.
  5. Absatz 5Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant sein.
  6. Absatz 6Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß Absatz 2, Ziffer 9, ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz 2, Ziffer 9, entstehen, gleichwertig sind.
  7. Absatz 7Die in Absatz eins, festgelegten Überprüfungen müssen dann nicht durchgeführt werden, wenn die Kriterien des Paragraph 31 a, eingehalten werden.

§ 31

Text

Fachkundige Personen

Paragraph 31,
  1. Absatz einsFachkundige Personen für die Durchführung der Überprüfung von Klimaanlagen (Paragraph 30,) müssen über die dafür erforderlichen Kenntnisse verfügen. Über die erforderlichen Kenntnisse verfügen folgende Personen bzw. Stellen:
    1. Ziffer eins
      mit der Befähigung zur Ausübung des verbundenen Handwerks Heizungstechnik; Lüftungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 31, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,),
    2. Ziffer 2
      mit der Befähigung zur Ausübung des Gewerbes Kälte- und Klimatechnik (Paragraph 94, Ziffer 37, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,),
    3. Ziffer 3
      Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse,
    4. Ziffer 4
      akkreditierte oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung,
    5. Ziffer 5
      mit der Befähigung zur Ausübung des Gewerbes Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) gemäß Paragraph 94, Ziffer 69, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,.
  2. Absatz 2Die Kenntnisse fachkundiger Personen haben außerdem jedenfalls zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen sowie der einschlägigen Normen,
    2. Ziffer 2
      Kenntnisse über Kälte- und Klimatechnik und Kühllastberechnungen.
  3. Absatz 3Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Absatz eins, erbracht werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird. Jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern sie eine in der Europäischen Union erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung einer unter Paragraph 27, Absatz eins, genannten Tätigkeit dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung eines in Paragraph 27, Absatz eins, genannten Berufs vorbereiten.
  4. Absatz 4Insbesondere in folgenden Fällen ist die geltend gemachte Berufsqualifikation gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gemäß Paragraph 6, Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, nicht gleichwertig:
    1. Ziffer eins
      wenn sich die geltend gemachte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, vorgeschriebenen Ausbildungsnachweisen unterscheiden oder
    2. Ziffer 2
      wenn die gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 3 Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, zum Befugnisumfang eines Ingenieurkonsulenten gehörenden Leistungen im Herkunftsmitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung nach den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, besteht.
  5. Absatz 5Bei mangelnder Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß Paragraph 6, Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2008,, ist gemäß Paragraph 36, Absatz 4 bis 6 Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2008,, vorzugehen.

§ 31a

Text

Energieeffizienzanforderungen nach der Richtlinie (EU) 2018/844 hinsichtlich Klimaanlagen

Paragraph 31 a,
  1. Absatz einsIn Nichtwohngebäuden müssen Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW von der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer bis zum 31.12.2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
  2. Absatz 2Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
    1. Ziffer eins
      den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,
    2. Ziffer 2
      Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren, und
    3. Ziffer 3
      die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.
  3. Absatz 3Die wirtschaftliche Realisierbarkeit ist dann gegeben, wenn die Kosten für die Ausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung geringer sind als die dadurch zu erwartenden monetäre Einsparungen unter Berücksichtigung der erwarteten Lebenszeit.
  4. Absatz 4Wohngebäude können ausgerüstet werden mit:
    1. Ziffer eins
      einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz des Systems misst und die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder die Verwalterin bzw. den Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und
    2. Ziffer 2
      wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.
  5. Absatz 5Die Installation bzw. die Nicht-Installation wegen mangelnder technischer oder wirtschaftlicher Realisierbarkeit ist der Behörde von der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer bis zum 31.12.2025 anzuzeigen. Die mangelnde technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit ist in der Anzeige zu belegen. Sollte dieser Beleg nicht erfolgen bzw. unschlüssige, unvollständige oder nicht tragfähige Angaben über die technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit enthalten, so hat die Behörde die Gebäudeeigentümerin bzw. den Gebäudeeigentümer aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist diesen Beleg zu erbringen bzw. zu verbessern. Erfolgt die Erbringung bzw. Verbesserung seitens der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht entsprechend, so ist von einer technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit auszugehen und der Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung im Sinne des Absatz eins, bescheidmäßig vorzuschreiben.

§ 32

Text

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verordnungsermächtigung

Paragraph 32,

Durch Verordnung der Landesregierung können Bestimmungen getroffen werden über

  1. Ziffer eins
    das von den Betreiberinnen und Betreibern der Anlagen für die Überprüfungen gemäß den Paragraphen 22 bis 24 und 30 zu leistende Entgelt, das in der Leistung angemessener, orts- und branchenüblicher Höhe anzusetzen ist; für Überprüfungen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie in den Nachtstunden, ebenso für das Wegzeitentgelt, darf ein angemessener Zuschlag festgesetzt werden;
  2. Ziffer 2
    die Führung eines Datenregisters durch den Magistrat zur automationsunterstützten Verarbeitung der von den Prüforganen erhobenen Daten (Paragraph 33,);
  3. Ziffer 3
    Anforderungen an Brenn- und Kraftstoffe, die in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken verfeuert werden dürfen (Paragraph 19,).

§ 33

Text

Verarbeitung von Daten

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDer Magistrat darf folgende von den Prüforganen (Paragraph 27, Absatz 4,) im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeit anhand des Anlagendatenblatts (Anlage 1) und der Prüfberichte (Anlagen 2 und 3) erhobenen Daten mit Ausnahme der personenbezogenen Daten der Betreiberinnen und Betreiber automationsunterstützt verwenden:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten betreffend die Firma bzw. den Namen, die Anschrift und die Befugnis der Fachunternehmen, der Fachpersonen und der Prüforgane, soweit dies zur Verfolgung eines der in Artikel 8, Absatz 2, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,, genannten Zwecke – insbesondere zum Schutz der Gesundheit – erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      nicht personenbezogene Daten, soweit dies zur Verfolgung eines der folgenden Zwecke erforderlich ist:
      1. Litera a
        Statistik,
      2. Litera b
        Energiepolitik,
      3. Litera c
        Umwelt- und Klimaschutzpolitik,
      4. Litera d
        Förderungspolitik,
      5. Litera e
        Sanierungsmaßnahmen,
      6. Litera f
        Aufgaben nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,.
  2. Absatz 2Jedes Fachunternehmen bzw. jede Fachpersonen ist verpflichtet, die von den Prüforganen im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeit anhand des Anlagendatenblatts (Anlage 1) und der Prüfberichte (Anlagen 2 und 3) erhobenen Daten mit Ausnahme der personenbezogenen Daten der Betreiberinnen und Betreiber in einem Dateiformat, das eine originalgetreue Weitergabe ermöglicht, dem Magistrat zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt ab Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 32, Ziffer 2,
  3. Absatz 3Die Verordnung gemäß Paragraph 32, Ziffer 2, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bestimmungen über die Errichtung und Führung des Datenregisters in organisatorischer und technischer Hinsicht;
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen über die Art und Organisation der Übermittlung der Daten an den Magistrat.

§ 34

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 34,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Kleinfeuerungen oder Bauteile von Kleinfeuerungen in Verkehr bringt, die die Anforderungen des 2. Abschnitts nicht erfüllen,
    2. Ziffer 2
      Kleinfeuerungen oder Bauteile von Kleinfeuerungen entgegen der Bestimmung des Paragraph 11 a, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
    3. Ziffer 3
      einer Verpflichtung nach Paragraph 11 i, Absatz eins,, Paragraph 14 a, Absatz 3,, Paragraph 14 b, Absatz 5, oder Paragraph 31 a, Absatz 5, nicht nachkommt,
    4. Ziffer 4
      einem nach Paragraph 11 i, Absatz 5, erlassenen Bescheid nicht Folge leistet,
    5. Ziffer 5
      den Vorschriften der Paragraphen 20 bis 26 und 30 dieses Gesetzes zuwiderhandelt oder die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält,
    6. Ziffer 6
      eine Überprüfungstätigkeit im Sinne der Paragraphen 21 bis 25 und 30 ausübt, ohne dazu berechtigt zu sein,
    7. Ziffer 7
      einen gegen ihn gerichteten rechtskräftigen Auftrag (Bescheid) innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung.

  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, werden mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
  3. Absatz 3Wer die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, ist für die Verletzung der der Eigentümerin oder dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder bescheidmäßig auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen der Eigentümerin oder des Eigentümers begangen wurde. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer ist neben der verwaltenden Person verantwortlich, wenn sie bzw. er es bei deren Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.
  4. Absatz 4Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

§ 35

Text

Zuständigkeitsbestimmungen

Paragraph 35,
  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
  3. Absatz 3Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Absatz 2, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      alle Verwaltungsstrafsachen und
    2. Ziffer 2
      alle Verwaltungsvollstreckungssachen.

§ 36

Text

Unionsrecht

Paragraph 36,

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien, soweit sie in die Landeskompetenz fallen:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 1992, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013, ABl. Nr. L 239 vom 6. September 2013;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehaltes bestimmter flüssiger Kraft- und Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 121 vom 11. Mai 1999, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012, ABl. Nr. L 327 vom 27. November 2012;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 09. April 2016;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2006/32/EU des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006;
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31. Oktober 2009, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012, ABl. Nr. L 315 vom 14. November 2012;
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen, ABl. Nr. L 330 vom 16. Dezember 2009;
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012, ABl. Nr. L 315 vom 14. November 2012;
  8. Ziffer 8
    Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010,
  9. Ziffer 9
    Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28. November 2015,
  10. Ziffer 10
    Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018, Sitzung 75.

§ 37

Text

Notifikation

Paragraph 37,

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (2015/70/A).