Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Feuerpolizeigesetz 2015, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Feuerpolizei in Wien

StF: LGBl. Nr. 14/2016

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2017,

Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,

§ 1

Text

Gesetz über die Feuerpolizei in Wien
(Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015)

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt die Verhütung von Bränden sowie die Einschränkung der durch den Betrieb von Feuerungsanlagen verursachten Luftverunreinigungen.
  2. Absatz 2Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung Bundessache sind. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Arbeitsrechtes, des Forstwesens, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens, des Bergwesens sowie in allen Angelegenheiten der Bundestheater nicht anzuwenden.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Gesetzes ist:

  1. Ziffer eins
    Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerungsanlagen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe ins Freie;
  2. Ziffer 2
    Abgasanlage – mehrfach belegt: Anlage, bei der zwei oder mehr Feuerstätten in verschiedenen Aufstellungsräumen an die Abgasanlage mit separaten Verbindungsstücken angeschlossen werden;
  3. Ziffer 3
    Abgasanlage – gemischt belegt: Abgasanlage, in die Abgase unterschiedlicher Brennstoffe einer Wohn- oder Betriebseinheit eingeleitet werden;
  4. Ziffer 4
    Betreiberin bzw. Betreiber: die oder der über die Feuerstätte bzw. die Anlage Verfügungsberechtigte;
  5. Ziffer 5
    brandgefährlicher Stoff: Stoff, der besonders geeignet ist, eine Brandgefahr herbeizuführen;
  6. Ziffer 6
    Feuerstätte: wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen;
  7. Ziffer 7
    Feuerungsanlage: technische Einrichtung, in der zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt (Feuerstätten) und deren Abgase über Abgasanlagen ins Freie abgeleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen inklusive der Abgasanlagen;
  8. Ziffer 8
    Heizungsanlage: Gesamtheit aller Anlagenteile, die der Wärmeversorgung dienen, bestehend aus Wärmebereitstellung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabesystem;
  9. Ziffer 9
    Kehrtürchen: oberster Reinigungsverschluss (in der Regel im Dachraum oder über Dach im Freien);
  10. Ziffer 10
    Putztürchen: unmittelbar über dem Rußsack (Wassersack) oder der Sohle befindlicher Reinigungsverschluss;
  11. Ziffer 11
    Wartung: Gesamtheit aller vorbeugenden Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes der Feuerungsanlage (z.B. Austausch, Messung, Nachstellung, Reinigung, Kehrung, Prüfung) einschließlich Inspektion;
  12. Ziffer 12
    Instandsetzung: Gesamtheit aller Maßnahmen zur Wiederherstellung eines Zustandes der Feuerungsanlage innerhalb des Sollbereiches (Störungsbehebung).

§ 3

Text

Sorgfaltspflicht

Paragraph 3,

Jede Person hat die Pflicht, mit Feuer sowie brandgefährlichen Gegenständen und Stoffen sorgfältig umzugehen. Weiters hat jede Person beim Betrieb von Feuerungsanlagen und beim Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen – unbeschadet der Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, – dafür Sorge zu tragen, dass keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Umgebung bewirkt wird. Personen, die aufgrund einer sie im Besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung zur unmittelbaren Aufsicht über andere verhalten sind, haben darüber zu wachen, dass diese die nötige Sorgfalt anwenden.

§ 4

Text

Überprüfungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Behörde ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund desselben ergangenen Verordnungen jederzeit zu überprüfen.
  2. Absatz 2Jede verfügungsberechtigte Person ist verpflichtet, den Behördenorganen auf deren Verlangen den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen, das Befahren befestigter Flächen mit Messfahrzeugen sowie die Durchführung von Messungen zu gestatten, die Überprüfung zu ermöglichen sowie die verlangten Auskünfte, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Brennstoffart und -menge zu erteilen. Die Untersuchung von Feuerungsanlagen, der von diesen ausgehenden Emissionen, der Brennstoffe und sonstiger zur Verbrennung vorgesehener Stoffe einschließlich erforderlicher Probeentnahmen darf nicht behindert werden. Über begründetes Verlangen hat jede verfügungsberechtigte Person Probeheizungen vorzunehmen und erforderlichenfalls Arbeitskräfte, Geräte und Materialien unentgeltlich beizustellen.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Verhütung von Bränden

Offenes Feuer und Licht, sonstige Licht- und Wärmequellen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsArbeiten mit offenem Feuer dürfen nur mit der nötigen Vorsicht gegen das Entstehen eines Brandes vorgenommen werden. Offenes Feuer und Licht dürfen in Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden oder in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staub-Luft-Gemische auftreten können, nicht benützt werden.
  2. Absatz 2In den im Absatz eins, genannten Räumen besteht Rauchverbot, welches deutlich zu kennzeichnen ist.

§ 6

Text

Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBrandgefährliche Stoffe sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.
  2. Absatz 2Die bei Arbeiten anfallenden brandgefährlichen Abfälle und Reste, wie Säge- oder Metallspäne, Chemikalienreste und dergleichen, sind, soweit dies möglich und zumutbar ist, ehestens aus dem Gebäude zu entfernen oder brandsicher zu lagern.
  3. Absatz 3Brandgefährliche Stoffe dürfen in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und von Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.
  4. Absatz 4Dachböden müssen gegen das Eindringen von Funkenflug und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein.

§ 7

Text

Lagerung von selbstentzündlichen Stoffen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsStoffe, die zum Aufnehmen von Öl oder anderen brennbaren Flüssigkeiten benutzt werden und dadurch zur Selbstentzündung neigen, sind in dicht schließenden, nicht brennbaren Behältern aufzubewahren oder auf gefahrlose Weise zu beseitigen.
  2. Absatz 2Stoffe, die durch chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen oder Vorgänge zur Selbsterhitzung oder Selbstentzündung neigen, sind so zu lagern, dass dadurch keine vorhersehbare Gefahr einer Selbstentzündung entsteht. Derartige Stoffe sind Düngemittel, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel, ungelöschter Kalk, Braunkohle, Leinöl, Firnis und dergleichen.

§ 8

Text

Lagerung von Heiz- und Brennstoffen

Paragraph 8,

Heiz- und Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden wird.

§ 9

Text

3. Abschnitt
Bekämpfung von Bränden

Allgemeine Pflichten

Paragraph 9,

Wer einen Brand bemerkt, hat die Gefährdeten zu warnen und auf dem schnellsten Wege die Feuerwehr zu verständigen.

§ 10

Text

Brandbekämpfung durch die Feuerwehr

Paragraph 10,

Die Bekämpfung von Bränden obliegt der Feuerwehr. Die näheren Bestimmungen werden durch das Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz) getroffen.

§ 11

Text

Brandschutz

Paragraph 11,
  1. Absatz einsFür Gebäude, die wegen ihrer Lage, ihrer Beschaffenheit oder auf Grund ihrer Nutzung im Brandfall besonders gefährdet sind oder in denen im Brandfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann, haben deren Benützerinnen und Benützer besondere Vorkehrungen zur Hintanhaltung oder Vorbeugung einer solchen Gefahr zu treffen.
  2. Absatz 2Als besondere Vorkehrungen im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere folgende entsprechend dem Stand der Technik auszuführende und in Betrieb zu haltende Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzmaßnahmen:
    1. Litera a
      die Freihaltung von Zufahrtsmöglichkeiten und Aufstellflächen, die für Feuerwehrfahrzeuge zur Rettung von Menschen und Durchführung wirksamer Löscharbeiten vorgesehen sind;
    2. Litera b
      die jederzeitige Benützbarkeit von Ausgängen und Notausgängen;
    3. Litera c
      die Ausstattung des Gebäudes oder einzelner Räume mit Löschgeräten und Löschmittel, Rauchwarnmeldern und Alarmierungseinrichtungen (z.B. Megafon, Alarmglocke, Handsirene, Signalhorn);
    4. Litera d
      das Anbringen von Hinweiszeichen betreffend das gebotene Verhalten im Brandfall (z.B. Notrufnummern, Nicht-Benützung von Aufzügen, Kennzeichnung von Ausgängen, Notausgängen und Fluchtwegen) sowie betreffend das gebotene Verhalten zur Verhütung von Bränden;
    5. Litera e
      die Bereitstellung eines Gebäudeplans für die Feuerwehr, der alle wesentlichen Brandschutzmaßnahmen sowie Informationen über die Brandbeständigkeit von Bauelementen enthält (Brandschutzplan);
    6. Litera f
      die zahlenmäßige Beschränkung der im Gebäude aufhältigen Personen;
    7. Litera g
      die regelmäßige Beübung des gebotenen Verhaltens der im Gebäude aufhältigen Personen im Brandfall.
  3. Absatz 3Kommen die Benützerinnen und Benützer von Gebäuden gemäß Absatz eins, dieser Verpflichtung nicht nach, hat ihnen die Behörde dies mit Bescheid aufzutragen.
  4. Absatz 4Bestehen für dasselbe Gebäude bereits rechtskräftige Anordnungen, die auf Grund einer bundesgesetzlichen oder einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift zur Minderung der im Absatz eins, genannten Gefahren erteilt wurden, und sind diese Anordnungen ausreichend, um eine solche Gefahr hintanzuhalten oder einer solchen Gefahr vorzubeugen, hat die Behörde von der Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz 3, abzusehen, sofern die bestehenden Anordnungen der Behörde von der Benützerin oder dem Benützer beziehungsweise von der Eigentümerin oder dem Eigentümer (Miteigentümerin oder Miteigentümer) bekannt gegeben worden sind.
  5. Absatz 5Als Benützerin oder Benützer gilt die Person, die das Gebäude insgesamt oder einzelne Wohnungen oder Betriebseinheiten mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses, zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles oder auf Grund eines sonstigen auf Dauer oder auf längere Zeit bestehenden Bedürfnisses nicht bloß vorübergehend benützt.
  6. Absatz 6Die Eigentümerin oder der Eigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) einer Liegenschaft bzw. eines Gebäudes ist verpflichtet, auf Aufforderung der Behörde bekannt zu geben, welche Personen das Gebäude benützen. Ist von der Eigentümergemeinschaft ein Verwalter oder eine Verwalterin gemäß Paragraph 19, Wohnungseigentumsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,, bestellt, so trifft ihn oder sie diese Verpflichtung. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen oder wird das Gebäude bloß vorübergehend benützt, sind die Aufträge zur Hintanhaltung oder Vorbeugung der besonderen Brandgefahr unbeschadet privatrechtlicher Ersatzansprüche gegen Dritte der Eigentümerin oder dem Eigentümer, im Falle der Bestellung einer Verwalterin oder eines Verwalters dieser oder diesem, zu erteilen.
  7. Absatz 7Löschgeräte, Löschmittel und stationäre Löscheinrichtungen dürfen nur dann zur Verwendung bereitgehalten werden, wenn sie gefahrlos bedient werden können und einen wirksamen Gebrauch gewährleisten.
  8. Absatz 8Die Benützerinnen und Benützer von Gebäuden gemäß Absatz eins, sind verpflichtet, die jederzeitige Funktionsbereitschaft und -tüchtigkeit der Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzmaßnahmen in wiederkehrenden, gemäß dem Stand der Technik erforderlichen Zeitabständen selbst oder durch einen von ihnen der Behörde gegenüber namhaft gemachten, eigenberechtigten Bevollmächtigten (Brandschutzbeauftragten) zu überprüfen (Inspektion) und allfällige Mängel unverzüglich selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen (Instandsetzung). Im Zuge dieser Überprüfung ist auch die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 10 dieses Gesetzes sicherzustellen.
  9. Absatz 9Über die Überprüfung und die Beseitigung der Mängel gemäß Absatz 8, sind Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
  10. Absatz 10Wird kein Nachweis über die Überprüfung/Inspektion und Instandhaltung der technischen Brandschutzeinrichtungen (Überwachungsbericht) vorgelegt und ist deren Erhaltungszustand augenscheinlich nicht feststellbar, ist über Auftrag der Behörde ein Befund einer hierfür berechtigten Stelle über den Erhaltungszustand der Brandschutzeinrichtung einzuholen und dieser in Abschrift der Behörde zu übermitteln.

§ 12

Text

4. Abschnitt
Luftreinhaltung und Einschränkung von Luftverunreinigungen

Hintanhaltung von Luftverunreinigungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie von Feuerungsanlagen ausgehenden Emissionen dürfen die Luft nicht derart nachteilig verändern, dass hierdurch eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Tier- oder Pflanzenwelt entsteht. In Feuerungsanlagen dürfen Stoffe, die bei ihrer Verbrennung eine Luftverunreinigung mit derartigen Folgen verursachen, nicht verfeuert werden. Im Übrigen sind Feuerungsanlagen so instandzuhalten und zu betreiben, dass jede vermeidbare Luftverunreinigung hintangehalten wird. Verursacht eine Feuerungsanlage eine übermäßige Luftverunreinigung, so ist unverzüglich deren Ursache festzustellen und nach Maßgabe des Paragraph 19, dieses Gesetzes sowie Paragraph 25, WHeizKG 2015 zu beseitigen.
  2. Absatz 2Als übermäßige Luftverunreinigung gilt jedenfalls jede Luftverunreinigung, welche durch Nichtbeachtung des WHeizKG 2015 zustande kommt.

§ 13

Text

Bestellung einer Rauchfangkehrerin bzw. eines Rauchfangkehrers; Pflichten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) ist verpflichtet, für die Kehrungen nach Paragraph 14, Absatz eins, sowie für die Überprüfungen nach Paragraphen 14, Absatz eins und 2, 15 Absatz 2,, 16 Absatz 4 und 17 Absatz eins, eine Rauchfangkehrerin oder einen Rauchfangkehrer zu bestellen, die bzw. der berechtigt ist, diese sicherheitsrelevanten Tätigkeiten sowie die weiteren sicherheitsrelevanten Tätigkeiten nach Paragraphen 16 bis 19 im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. Die Bestellung ist der Behörde von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer (jeder Miteigentümerin und jedem Miteigentümer) unverzüglich anzuzeigen; die Anzeige hat jene Angaben zu enthalten, die zur Überprüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind. Erlischt die Bestellung, hat die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) unverzüglich eine andere Rauchfangkehrerin oder einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen und diese Tatsache der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen. Die bisher bestellte Person hat ihre Tätigkeit auch nach Erlöschen ihrer Bestellung bis zur Übernahme durch die Nachfolgerin oder den Nachfolger fortzusetzen.
  2. Absatz 2Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer ist über Auftrag der Behörde zur Ausführung der in ihr bzw. sein Fach fallenden Arbeiten gegen ortsübliches Entgelt verpflichtet. Bei Rauchfangbränden innerhalb ihres bzw. seines Tätigkeitsgebietes hat sie bzw. er unentgeltliche Hilfe zu leisten.
  3. Absatz 3Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat die erforderlichen Kehr- und Überprüfungsarbeiten entweder persönlich oder unter ihrer bzw. seiner Mitverantwortung und Kontrolle durch Fachkräfte ordnungsgemäß so vorzunehmen, dass jede vermeidbare Verunreinigung oder Beschädigung fremden Eigentums vermieden wird. Dabei ist mit gebotener Vorsicht gegen das Entstehen oder die Ausbreitung eines Brandes vorzugehen.
  4. Absatz 4Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat die für eine behördliche Kontrolle nötigen Aufzeichnungen zu führen; jede Person ist verpflichtet, dieser bzw. diesem sowie den Behördenorganen die zur Feststellung von Mängeln erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 14

Text

Wartung, Überprüfung und Kehrung von Abgas- und Feuerungsanlagen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Überprüfpflichten nach dem WHeizKG 2015 sind Feuerungsanlagen so zu warten, dass ein Entzünden von Ablagerungen oder die Entstehung eines Brandes durch die Feuerungsanlage sowie ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird und eine einwandfreie Funktion gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sind Abgasanlagen an vier Terminen pro Jahr (Absatz 5,) zu überprüfen und erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich zu einem dieser Termine von der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer zu kehren. Die Überprüfung und Kehrung hat unter Bedachtnahme auf die Art und Benützung der Abgas- und Feuerungsanlage sowie die Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe zu erfolgen, wobei mindestens einmal jährlich auch die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr zu prüfen ist.
  2. Absatz 2Die Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr hat durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer entsprechend dem Stand der Technik durch Messung oder rechnerischen Nachweis zu erfolgen. Die Messung bzw. der rechnerische Nachweis hat zu entfallen,
    1. Ziffer eins
      wenn aufgrund einer dem Stand der Technik entsprechend erfolgten Dokumentation der baulichen Gegebenheiten einwandfrei und ohne erheblichen Aufwand geschlossen werden kann, dass seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr keine baulichen Änderungen durchgeführt wurden, die eine Änderung der Verbrennungsluftzufuhr zur Folge haben, oder
    2. Ziffer 2
      wenn von der Betreiberin bzw. vom Betreiber ein positiver, schlüssiger und dem Stand der Technik entsprechender Befund einer befugten Person über die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr vorgelegt wird, der zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht älter als dreizehn Wochen ist.
  3. Absatz 3Bei allgemein zugänglichen Teilen des Hauses hat die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) unbeschadet privatrechtlicher Ersatzansprüche die nach Absatz eins, erforderlichen Wartungsarbeiten durch hiezu befugte Personen sowie die Beseitigung entnommener Ablagerungen zu veranlassen. Die Veranlassung der Wartung von Feuerstätten in und die Beseitigung der Ablagerungen von Abgasanlagen aus sonstigen Räumen obliegt den Betreiberinnen und Betreibern dieser Feuerungsanlagen.
  4. Absatz 4Wenn es wegen der Beschaffenheit oder Beanspruchung der Feuerungsanlage oder mit Rücksicht auf die örtliche Lage erforderlich ist, kann die Behörde mit Bescheid zusätzliche Überprüfungstermine festsetzen; werden Feuerungsanlagen oder Teile davon wenig benützt oder beansprucht, so können auf Ansuchen der Hauseigentümerin oder des Hauseigentümers (jeder Miteigentümerin und jedes Miteigentümers) oder der Betreiberin bzw. des Betreibers für diese Anlagen oder Teile hievon mit Bescheid Ausnahmen von den gesetzlichen Überprüfungsfristen gestattet werden.
  5. Absatz 5Die Überprüfungen gemäß Absatz eins, haben in regelmäßigen Zeitabständen von 13 Wochen zu erfolgen. Überprüfungen können – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Überprüfung – auch in der Zeit vom Beginn der den vorgesehenen Zeitpunkt beinhaltenden Kalenderwoche bis zum Ablauf der darauffolgenden Kalenderwoche erfolgen.
  6. Absatz 6Die Überprüfungstermine für ein Kalenderjahr sind von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer mindestens vier Wochen vor dem ersten Termin im Haus anzuschlagen. Jede Betreiberin und jeder Betreiber von Feuerungsanlagen hat dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz eins, erforderlichen Maßnahmen zu den bekannt gegebenen Terminen ungehindert durchgeführt werden können.
  7. Absatz 7Absatz 6, erster Satz gilt für Häuser mit mehr als zwei Wohneinheiten. In allen anderen Fällen ist die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) über die Überprüfungstermine für ein Kalenderjahr mindestens vier Wochen vor dem ersten Termin von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer in geeigneter Weise zu verständigen.

§ 15

Text

Bezeichnung von Abgasanlagen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsBei Häusern mit mehr als zwei Wohneinheiten hat die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) dafür Sorge zu tragen, dass Abgasanlagen zum Zweck der Zuordnung zur jeweiligen Wohn- oder Betriebseinheit dauerhaft bezeichnet werden. Die Landesregierung kann mit Verordnung gemäß Paragraph 20, Ziffer 3, nähere Bestimmungen über Art und Inhalt der Bezeichnung von Abgasanlagen treffen.
  2. Absatz 2Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat die Bezeichnung der Abgasanlage zu überprüfen. Ist die Bezeichnung nicht erfolgt oder mangelhaft, hat sie bzw. er dies nach erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen.

§ 16

Text

Nicht benützte Abgasanlagen; Überprüfung, Wiederinbetriebnahme

Paragraph 16,
  1. Absatz einsWird eine Abgasanlage nicht benützt, ist dieser Umstand der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer bekannt zu geben und von dieser oder diesem sowie der Betreiberin bzw. dem Betreiber unter Beisetzung des Datums schriftlich zu bestätigen. Ohne diese Bestätigung gilt die Feuerungsanlage weiterhin als benützt.
  2. Absatz 2Die Wiederinbetriebnahme einer nicht benützten Abgasanlage bedarf einer Überprüfung durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer, ob sich die Anlage in einwandfreiem baulichem Zustand befindet und ob die Anlage für den vorgesehenen Zweck geeignet ist. Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat über die Überprüfung einen Befund auszustellen. Die Wiederinbetriebnahme einer nicht benützten Abgasanlage ohne einen entsprechenden positiven Befund ist untersagt. Dies gilt auch für die Herstellung neuer Einmündungen in Abgasanlagen, die Änderung der Brennstoffart, eine wesentliche Änderung der Heizleistung oder den Austausch der angeschlossenen Feuerungsanlage.
  3. Absatz 3Verweigert die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer die Ausstellung eines positiven Befundes, kann die Betreiberin bzw. der Betreiber die bescheidmäßige Feststellung durch die Behörde, ob die Abgasanlage zur Inbetriebnahme nach Maßgabe des Absatz 2, geeignet ist, beantragen. Diese Feststellung gilt als Befund gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4Abgasanlagen gemäß Paragraph 106, Absatz 6, der Bauordnung für Wien in der Fassung vor der Bauordnungsnovelle 2014 in Verbindung mit Artikel römisch IV Absatz 2, der Bauordnungsnovelle 2014, LGBl. für Wien Nr. 25/2014, und Abgasanlagen – mehrfach oder gemischt belegt, die nachweislich nicht benützt werden, sind von allgemein zugänglichen Teilen des Hauses aus von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer mindestens einmal jährlich dahin gehend zu überprüfen, ob ihr Querschnitt frei ist.
  5. Absatz 5Werden bei der Überprüfung gemäß Absatz 4, Mängel festgestellt, die die Funktionsfähigkeit der genannten Abgasanlagen beeinträchtigen, sind diese von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer der Behörde anzuzeigen, wenn sie trotz Bekanntgabe an die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeden Miteigentümer) nicht bis zum nächsten Überprüfungstermin nach Absatz 4, behoben werden.

§ 17

Text

Überprüfung auf feuerpolizeiliche Übelstände

Paragraph 17,
  1. Absatz einsIn Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten sind die allgemein zugänglichen Teile des Hauses von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer im Zuge der Überprüfung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, dahin gehend zu überprüfen, ob feuerpolizeiliche Übelstände bestehen, insbesondere ob brandgefährliche Gegenstände und Stoffe gelagert werden sowie ob Abgasanlagen bauliche Mängel aufweisen. Werden derartige Übelstände oder Mängel festgestellt, hat sie bzw. er diese nach erfolgloser Einräumung einer Frist zu deren Behebung der Behörde anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn sie bzw. er diese Übelstände oder Mängel im Zuge ihrer bzw. seiner Tätigkeit in sonstigen Räumen wahrnimmt.
  2. Absatz 2In Wohngebäuden, in denen eine regelmäßige Überprüfung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, beziehungsweise Paragraph 16, Absatz 4, durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer nicht stattfindet, hat die Hauseigentümerin und der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) die allgemein zugänglichen Teile des Hauses mindestens einmal jährlich dahin gehend zu überprüfen, ob feuerpolizeiliche Übelstände bestehen. Über die Überprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde über Verlangen vorzulegen sind.

§ 18

Text

Heizverbot und Sperre

Paragraph 18,
  1. Absatz einsBei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr ist der Betrieb der Feuerungsanlage oder die Verfeuerung bestimmter Brennstoffe einzustellen (Heizverbot). Eine unmittelbare Gefahr ist insbesondere bei schweren baulichen Mängeln an Abgasanlagen, bei brandgefährlichen Ablagerungen oder Verlegung in Abgasanlagen und bei Funktionsuntüchtigkeit der Feuerungsanlage gegeben.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, hat die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer die Betreiberin oder den Betreiber der Feuerungsanlage vom gesetzlichen Heizverbot in Kenntnis zu setzen, die Feuerungsanlage zu sperren und der Behörde Anzeige zu erstatten; die Behörde hat auf Grund dieser Anzeige das Heizverbot und die Sperre der Feuerungsanlage mit schriftlichem Bescheid festzustellen.

§ 19

Text

Beseitigung feuerpolizeilicher oder luftverunreinigender Übelstände

Paragraph 19,
  1. Absatz einsFeuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, hat die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.
  2. Absatz 2Neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen diejenige oder denjenigen, die oder der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.
  3. Absatz 3Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Absatz eins und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.

§ 20

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verordnungsermächtigung

Paragraph 20,

Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen getroffen werden über

  1. Ziffer eins
    den Umfang, die Art und die Durchführung der Kehr-, Überprüfungs- und Wartungsarbeiten von Abgas- und Feuerungsanlagen (Paragraph 14,),
  2. Ziffer 2
    generelle Ausnahmen von der regelmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Wartungspflicht für bestimmte Arten oder für bestimmte Teile von Abgasanlagen unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4,,
  3. Ziffer 3
    die Pflichten der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer (Miteigentümerinnen und Miteigentümer), der Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen sowie der Rauchfangkehrerinnen und Rauchfangkehrer (Paragraphen 13,, 15 bis 19),
  4. Ziffer 4
    die nötigen Sicherungsvorkehrungen für einzelne Arten brandgefährlicher Lagerungen, das gefahrbringende Ausmaß einzelner Arten brandgefährlicher Lagerungen, sowie die Bewilligungspflicht einzelner Arten brandgefährlicher Lagerungen einschließlich dem entsprechenden behördlichen Verfahren (Paragraph 6,),
  5. Ziffer 5
    die Pflichten von Personen im Umgang mit Feuer und brandgefährlichen Gegenständen (Paragraph 3,) sowie das Verbrennen im Freien unbeschadet der Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,.

§ 21

Text

Dingliche Wirkung von Bescheiden, Verantwortlichkeit der Eigentümerin bzw. des Eigentümers der Anlage und der Liegenschaft, Vorzugspfandrecht

Paragraph 21,
  1. Absatz einsBescheiden nach diesem Gesetz kommt dingliche Wirkung zu. Dies gilt auch für Bescheide und Verfahrensanordnungen im Ersatzvornahmeverfahren.
  2. Absatz 2Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz ist – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 19, – die Betreiberin bzw. der Betreiber der Anlage verantwortlich. Ist diese Person nicht feststellbar oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen, trifft die Verantwortung die Eigentümerin oder den Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Anlage befindet, sofern diese Person von einem Gebrechen bzw. einem von der Behörde erteilten Auftrag Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. Mehrere Eigentümerinnen und Eigentümer haften solidarisch.
  3. Absatz 3Für alle Kosten, die der Stadt Wien für einen im Wege der Ersatzvornahme (Paragraph 4, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) in Vollziehung dieses Gesetzes vollstreckten Bescheid erwachsen sind, besteht an der Liegenschaft für die Stadt Wien ein gesetzliches Vorzugspfandrecht vor allen privaten Pfandrechten.

§ 22

Text

Zwangsbefugnisse

Paragraph 22,

Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die zur Beseitigung eines feuerpolizeilichen Übelstandes erforderlichen Zwangsmaßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren auf Gefahr und bei Verschulden auf Kosten der Verursacherin bzw. des Verursacher anzuordnen und zu vollstrecken. Die Behörde hat hierüber binnen drei Tagen an die Verursacherin bzw. den Verursacher einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

§ 23

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsWer den Vorschriften der Paragraphen 3,, 4 Absatz 2,, 5 bis 9, 11 Absatz eins und 6 bis 10, 12 Absatz eins,, 13, 14 Absatz eins,, 3 und 5, 15 bis 18 und 19 Absatz eins und 2 dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung zuwiderhandelt oder unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. Absatz 2Einer Verwaltungsübertretung macht sich ferner schuldig, wer sonstige brandgefährliche Handlungen oder Unterlassungen ohne die nach Lage des Falles gebotene Vorsicht gegen das Entstehen eines Brandes begeht, sofern sein Verhalten nicht den Tatbestand einer anderen Straftat bildet. Ebenso ist strafbar, wer einen gegen ihn gerichteten rechtskräftigen Bescheid innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt.
  3. Absatz 3Verwaltungsübertretungen nach den Absatz eins und 2 werden mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
  4. Absatz 4Wer die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, ist für die Verletzung der der Eigentümerin oder dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder bescheidmäßig auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen der Eigentümerin oder des Eigentümers begangen wurde. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer ist neben der verwaltenden Person verantwortlich, wenn sie bzw. er es bei deren Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.
  5. Absatz 5Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, findet nur auf Übertretungen des Paragraph 13, Absatz 4, erster Fall und Paragraph 14, Absatz 6, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 16, dieses Gesetzes Anwendung.

§ 24

Text

Zuständigkeitsbestimmungen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
  3. Absatz 3Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Absatz 2, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      alle Verwaltungsstrafsachen,
    2. Ziffer 2
      alle Verwaltungsvollstreckungssachen.

§ 25

Text

Notifikation

Paragraph 25,

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (2015/70/A/).