(1)Absatz einsWer den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 2, 5 bis 9, 11 Abs. 1 und 6 bis 10, 12 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1, 3 und 5, 15 bis 18 und 19 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung zuwiderhandelt oder unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung.Wer den Vorschriften der Paragraphen 3,, 4 Absatz 2,, 5 bis 9, 11 Absatz eins und 6 bis 10, 12 Absatz eins,, 13, 14 Absatz eins,, 3 und 5, 15 bis 18 und 19 Absatz eins und 2 dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung zuwiderhandelt oder unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung.