(3)Absatz 3Bauprodukte, für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, unterliegen den Bestimmungen des VIII. Abschnittes, ausgenommen § 18 Abs. 1 Z 1 und 8, sowie den Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, 17, 18 und 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020, sinngemäß. Der Wirtschaftsakteur oder die Wirtschaftsakteurin hat zu gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die er oder sie zu erfüllen hat, auf sämtliche betroffene Bauprodukte erstrecken, die er oder sie in Wien auf dem Markt bereitgestellt hat.Bauprodukte, für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, unterliegen den Bestimmungen des römisch VIII. Abschnittes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, und 8, sowie den Bestimmungen der Artikel 16, Absatz eins bis 5, 17, 18 und 19 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020, sinngemäß. Der Wirtschaftsakteur oder die Wirtschaftsakteurin hat zu gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die er oder sie zu erfüllen hat, auf sämtliche betroffene Bauprodukte erstrecken, die er oder sie in Wien auf dem Markt bereitgestellt hat.