Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Bauproduktegesetz 2013, Fassung vom 05.10.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und Marktüberwachung (Wiener Bauproduktegesetz 2013 – WBPG 2013)

StF: LGBl. Nr. 23/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Art. 1 § 1

Text

Artikel I

römisch eins. Abschnitt
Allgemeines

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und Marktüberwachung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25. Juni 2019, Sitzung 1, unterliegen in Wien den Bestimmungen dieses Gesetzes. Ausgenommen bleiben Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung ausschließlich Bundessache sind, wie insbesondere Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, des Bundesstraßenbaues, des Bergwesens, des Wasserbaues, des Hochwasserschutzbaues oder der Wildbachverbauung und des Wasserstraßenbaues.
  2. Absatz 2Der römisch III. Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
  3. Absatz 3Bauprodukte, für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, unterliegen den Bestimmungen des römisch VIII. Abschnittes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, und 8, sowie den Bestimmungen der Artikel 16, Absatz eins bis 5, 17, 18 und 19 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020, sinngemäß. Der Wirtschaftsakteur oder die Wirtschaftsakteurin hat zu gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die er oder sie zu erfüllen hat, auf sämtliche betroffene Bauprodukte erstrecken, die er oder sie in Wien auf dem Markt bereitgestellt hat.

Art. 1 § 2

Text

Begriffsbestimmung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsRegelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4. April 2011, Sitzung 5, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), wie z.B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 6,) oder in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 12,) angeführt sind.
  2. Absatz 2Bauprodukt ist jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt.
  3. Absatz 3Baustoff ist jedes Bauprodukt, das dauerhaft in ein Bauwerk oder in Teile eines Bauwerks eingehen soll und dessen Leistungsmerkmale sich auf die Leistungsmerkmale des Bauwerks in Bezug auf die Exposition der Bauwerksnutzerinnen und Bauwerksnutzer gegenüber ionisierender Strahlung auswirken.
  4. Absatz 4Durchführungsmaßnahme ist eine auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte erlassene Maßnahme zur Festlegung der Ökodesign-Anforderungen für bestimmte Produkte oder zu bestimmten Umweltaspekten.
  5. Absatz 5Energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ist ein Bauprodukt, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst und das in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, einschließlich von Teilen, die zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bestimmt sind, als Einzelteile für Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Verkehr gebracht und bzw. oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden.
  6. Absatz 6Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt sind, oder die Anforderung, über Umweltaspekte des Produkts Auskunft zu geben.
  7. Absatz 7Vertreterin bzw. Vertreter bezeichnet eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von der Herstellerin bzw. vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in ihrem bzw. seinem Namen den mit diesem Gesetz verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen.
  8. Absatz 8Bauteile und Baugruppen sind Teile, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Produkte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer und Endnutzerinnen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann.
  9. Absatz 9Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Europäischen Union, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist.
  10. Absatz 10Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts durch einen Endnutzer oder eine Endnutzerin in der Europäischen Union.
  11. Absatz 11Hersteller oder Herstellerin ist eine natürliche oder juristische Person, die unter dieses Gesetz fallende Produkte herstellt und für deren Übereinstimmung mit diesem Gesetz zum Zweck ihres Inverkehrbringens oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder der Herstellerin oder für dessen bzw. deren eigenen Gebrauch verantwortlich ist. Gibt es keinen Hersteller und keine Herstellerin oder keinen Importeur und keine Importeurin, so gilt als Hersteller oder Herstellerin jede natürliche oder juristische Person, die unter dieses Gesetz fallende Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
  12. Absatz 12Importeur oder Importeurin ist eine in der Europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein aus einem Drittstaat stammendes Produkt in der Europäischen Union im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringt.
  13. Absatz 13Umweltaspekt ist ein Bestandteil oder eine Funktion eines Produkts, der bzw. die während des Lebenszyklus des Produkts mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann.
  14. Absatz 14Umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) ist die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern.
  15. Absatz 15Harmonisierte Norm ist eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Europäischen Kommission und nach den in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. September 2015, S 1, genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist.
  16. Absatz 16Wirtschaftsakteur oder Wirtschaftsakteurin ist der Hersteller bzw. die Herstellerin, der bzw. die Bevollmächtigte, der Importeur bzw. die Importeurin, der Händler bzw. die Händlerin, der Fulfilment-Dienstleister bzw. -Dienstleisterin oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegt.

Art. 1 § 3

Text

römisch II. Abschnitt
Technische Bewertungsstelle und Produktinformationsstelle

Technische Bewertungsstelle

Paragraph 3,

Technische Bewertungsstelle für Bauprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

Art. 1 § 4

Text

Produktinformationsstelle für das Bauwesen

Paragraph 4,

Produktinformationsstelle für das Bauwesen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

Art. 1 § 5

Text

römisch III. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

Paragraph 5,

Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 6,) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
  2. Ziffer 2
    für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt
und sie das Einbauzeichen ÜA (Paragraph 10,) tragen.

Art. 1 § 6

Text

Baustoffliste ÖA

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖA nach Maßgabe des Absatz 2, durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören und vor der Erlassung die Zustimmung der Wiener Landesregierung einzuholen. Die Baustoffliste ÖA ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik in seinem Mitteilungsblatt kundzumachen; ein Hinweis ist zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Wien einzuschalten.
  2. Absatz 2In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder
    2. Ziffer 2
      das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.
  3. Absatz 3Weiters können festgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      der Verwendungszweck;
    2. Ziffer 2
      Klassen und Stufen;
    3. Ziffer 3
      die Geltungsdauer der Produktregistrierung (Paragraph 7,);
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen nach Absatz 4,
  4. Absatz 4In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle;
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
  5. Absatz 5In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.

Art. 1 § 7

Text

Produktregistrierung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe der Absatz 2, und 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.
  2. Absatz 2Eine Registrierung darf nur erfolgen,

    wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und

    1. Ziffer eins
      das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht, oder
    2. Ziffer 2
      das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung vorliegt.
  3. Absatz 3Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle (Paragraph 9,). Die Registrierung hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen, wenn sich der Sitz der Registrierungsstelle in Wien befindet.
  4. Absatz 4Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013, erfolgen, sind anzuerkennen.

Art. 1 § 8

Text

Verfahren der Registrierung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Registrierungsstelle hat aufgrund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
  2. Absatz 2Ergibt die Prüfung nach Absatz eins, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle (Paragraph 9,) zu übermitteln.
  3. Absatz 3Ergibt die Prüfung nach Absatz eins,, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung (Paragraph 14,) vorliegt.
  4. Absatz 4Falls eine Registrierung nicht erfolgen kann, ist dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin formlos mitzuteilen. Auf Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin ist die Registrierung mittels Bescheid der Registrierungsstelle abzulehnen.

Art. 1 § 9

Text

Registrierungsstelle und registerführende Stelle

Paragraph 9,
  1. Absatz einsMit der Registrierung gemäß Paragraph 7, kann die Landesregierung eine Stelle mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, betrauen. Diese ist
    1. Ziffer eins
      beim Amt der Wiener Landesregierung oder
    2. Ziffer 2
      bei einer sonstigen Stelle, die mehrheitlich im Eigentum des Landes Wien steht,
    3. einzurichten.
  2. Absatz 2Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
  3. Absatz 3Sofern eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.

Art. 1 § 10

Text

Einbauzeichen ÜA

Paragraph 10,
  1. Absatz einsLiegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß Paragraph 7, vor, so ist der Hersteller oder die Herstellerin berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen ÜA am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
  2. Absatz 2Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.
  3. Absatz 3Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen enthält die Anlage.

Art. 1 § 11

Text

römisch IV. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

Paragraph 11,

Bauprodukte, für die

  1. Ziffer eins
    eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
  2. Ziffer 2
    eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,

dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.

Art. 1 § 12

Text

Baustoffliste ÖE

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören und vor der Erlassung die Zustimmung der Wiener Landesregierung einzuholen. Die Baustoffliste ÖE ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik in seinem Mitteilungsblatt kundzumachen; ein Hinweis ist zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Wien einzuschalten.
  2. Absatz 2In der Baustoffliste ÖE werden für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festgelegt. In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);
    2. Ziffer 2
      die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist;
    3. Ziffer 3
      die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung entsprechend den Bestimmungen der Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013;
    4. Ziffer 4
      Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der in Ziffer 3, genannten Vertragsparteien in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 liegen;
    5. Ziffer 5
      das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.

Art. 1 § 13

Text

römisch fünf. Abschnitt
Sonstige Bauprodukte

Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

Paragraph 13,

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, steht.

Art. 1 § 14

Text

römisch VI. Abschnitt
Bautechnische Zulassung

Bautechnische Zulassung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Hersteller oder die Herstellerin eines Bauproduktes oder sein oder ihr Vertreter bzw. seine oder ihre Vertreterin mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle eine Bautechnische Zulassung beantragen:
    1. Ziffer eins
      das Bauprodukt weicht von einer harmonisierten Norm ab;
    2. Ziffer 2
      für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA erfasst;
    3. Ziffer 3
      das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich ab;
    4. Ziffer 4
      Bauprodukte, für die in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung vorgesehen ist;
    5. Ziffer 5
      Sonstige Bauprodukte, für die es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.
  2. Absatz 2Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder der Herstellerin bzw. deren Vertreter oder Vertreterin über Aufforderung vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
  3. Absatz 3Weiters ist ein Antrag auf Bautechnische Zulassung zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.
  4. Absatz 4Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist auf Antrag möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muss.
  5. Absatz 5Die Bautechnische Zulassung umfasst jedenfalls folgende Inhalte:
    1. Ziffer eins
      eine technische Beschreibung des Bauproduktes einschließlich der Leistungsmerkmale;
    2. Ziffer 2
      Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauproduktes und der Produktion;
    3. Ziffer 3
      Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes.
    Im Falle von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (Paragraphen 11, und 12), gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.
  6. Absatz 6Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
  7. Absatz 7Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der Bautechnischen Zulassung sind vom Antragsteller oder der Antragstellerin zu tragen.
  8. Absatz 8Die Zulassungsstelle hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.
  9. Absatz 9Bautechnische Zulassungen, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013, erteilt werden, sind anzuerkennen.

Art. 1 § 15

Text

Zulassungsstelle

Paragraph 15,

Mit der Entscheidung über Anträge auf Erteilung Bautechnischer Zulassungen als Behörde wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut (Zulassungsstelle).

Art. 1 § 16

Text

römisch VII. Abschnitt
Bereitstellung auf dem Markt

Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

Paragraph 16,
  1. Absatz einsBauprodukte, für die
    1. Ziffer eins
      eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
    2. Ziffer 2
      eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,

dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen entsprechen.

  1. Absatz 2Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.
  2. Absatz 3Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

Art. 1 § 16a

Text

Von Baustoffen ausgehende Gammastrahlung

Paragraph 16 a,
  1. Absatz einsFür Baustoffe, die im Anhang römisch eins dieses Gesetzes angeführt sind oder darüber hinaus unter Strahlenschutzgesichtspunkten als bedenklich einzustufen sind, ist vor dem Inverkehrbringen durch die Wirtschaftsakteurin oder den Wirtschaftsakteur der Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins gemäß Anhang römisch II dieses Gesetzes zu bestimmen.
  2. Absatz 2Die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur hat der Marktüberwachungsbehörde über Aufforderung die Ergebnisse dieser Messungen und den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins zu melden.

Art. 1 § 16b

Text

römisch VIII. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

Inverkehrbringen bzw. Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

Paragraph 16 b,
  1. Absatz einsEin Wirtschaftsakteur bzw. eine Wirtschaftsakteurin darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr bringen bzw. auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn
    1. Litera a
      sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen,
    2. Litera b
      für sie eine EG- bzw. EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,
    3. Litera c
      sie die CE-Kennzeichnung tragen und
    4. Litera d
      sie den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom 28. Juli 2017, Sitzung 1, entsprechen.
  2. Absatz 2Wenn der Hersteller bzw. die Herstellerin des Bauprodukts oder dessen bzw. deren Vertreter bzw. Vertreterin nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist, muss der Importeur oder die Importeurin eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, sicherstellen, dass
    1. Litera a
      das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen entspricht,
    2. Litera b
      das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt die CE-Kennzeichnung trägt,
    3. Litera c
      die erforderliche EG- bzw. EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation für dieses Bauprodukt zur Verfügung stehen und
    4. Litera d
      das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung entspricht.
  3. Absatz 3Im Rahmen von Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ist es zulässig, energieverbrauchsrelevante Bauprodukte zu präsentieren, die den Bestimmungen des Absatz eins, oder des Absatz 2, nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, vorliegen.

Art. 1 § 16c

Text

Konformitätsbewertung, EG- bzw. EU-Konformitätserklärung

Paragraph 16 c,
  1. Absatz einsDie Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine Vertreterin oder ihr bzw. sein Vertreter hat sicherzustellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.
  2. Absatz 2Die Herstellerin bzw. der Hersteller oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter hat hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens die Wahl zwischen der in Anhang römisch IV der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang römisch fünf der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen Managementsystem.
  3. Absatz 3Für jedes energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ist eine EG- bzw. EU-Konformitätserklärungauszustellen, mit der die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine Vertreterin oder ihr bzw. sein Vertreter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.
  4. Absatz 4Die EG- bzw. EU-Konformitätserklärunghat die in Anhang römisch VI der Richtlinie 2009/125/EG genannten Angaben zu enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen zu verweisen.
  5. Absatz 5Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, hat die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine Vertreterin oder ihr bzw. sein Vertreter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.
  6. Absatz 6Die in Anhang römisch IV der Richtlinie 2009/125/EG genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen und gemäß Absatz 5, aufzubewahren.

Art. 1 § 16d

Text

CE-Kennzeichnung

Paragraph 16 d,
  1. Absatz einsVor dem Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme hat die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine Vertreterin oder ihr bzw. sein Vertreter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EG- bzw. EU-Konformitätserklärung beizufügen.
  2. Absatz 2Mit der CE-Kennzeichnung nach Absatz eins, wird die Konformität des Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anhang römisch III der Richtlinie 2009/125/EG.
  3. Absatz 3Am Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die die Nutzerin oder den Nutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.

Art. 1 § 16e

Text

Aufklärung

§16e. Herstellerinnen bzw. Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter haben sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher über folgende Aspekte unterrichtet werden:

  1. Litera a
    die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können und
  2. Litera b
    falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist, das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns.

Art. 1 § 17

Text

römisch IX. Abschnitt

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Marktüberwachung

Marktüberwachungsbehörde

Paragraph 17,
  1. Absatz einsMit der Durchführung der Marktüberwachung für den Bereich der Bauprodukte wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Dieses ist Marktüberwachungsbehörde mit den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 14, der Verordnung (EU) 2019/1020, ausgenommen Absatz 3, Litera c,
  2. Absatz 2Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat die Marktüberwachungsbehörde einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen und der Landesregierung bis Ende Juni des Folgejahres zu übermitteln.

Art. 1 § 18

Text

Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
    2. Ziffer 2
      Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
    3. Ziffer 3
      Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, soweit erforderlich auch auf Baustellen und durch die Ziehung von Proben;
    4. Ziffer 4
      Information der Öffentlichkeit über gefährliche Bauprodukte;
    5. Ziffer 5
      Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere jene gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2019/1020;
    6. Ziffer 6
      Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
    7. Ziffer 7
      Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
    8. Ziffer 8
      Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht;
    9. Ziffer 9
      Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Bauprodukten;

    Ziffer 10 Kooperation und Informationsaustausch mit der zentralen Verbindungsstelle gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2019/1020, den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden sowie mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Kommission.

  2. Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

Art. 1 § 19

Text

Berichtspflichten der Baubehörde

Paragraph 19,

Erlangt die Baubehörde Kenntnis

  1. Ziffer eins
    von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
  2. Ziffer 2
    davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3 bis 11, 14 bis 20, 22 und 26 verstoßen wird,
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

Art. 1 § 20

Text

Verwenden von Daten

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, die für die Vollziehung der Bestimmungen des römisch IV. und des römisch fünf. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 und dieses Abschnitts benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Artikel 20 und 22 bis 26 der Verordnung (EU) 2019/1020 erforderlich ist.
  2. Absatz 2Gemäß Absatz eins, übermittelte Daten betreffend Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Bauproduktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.

Art. 1 § 21

Text

Kostentragung

Paragraph 21,
  1. Absatz einsAuf Verlangen des Wirtschaftsakteurs oder der Wirtschaftsakteurin sind im Rahmen der Marktüberwachung gezogene Proben nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 2Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Absatz eins und sind dem Wirtschaftsakteur oder der Wirtschaftakteurin die für die Kontrolle anfallenden Kosten mit Bescheid aufzuerlegen.
  3. Absatz 3Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind mit Bescheid dem Einschreiter oder der Einschreiterin aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters oder der Einschreiterin verursacht wurde.

Art. 1 § 21a

Text

2. Unterabschnitt
Ergänzende Bestimmungen für energieverbrauchrelevante Bauprodukte

Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

Paragraph 21 a,
  1. Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbesuche auch befugt,
    1. Litera a
      in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte mit den Bestimmungen des römisch VIII. Abschnitts dieses Gesetzes, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen und den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG durchzuführen,
    2. Litera b
      von betroffenen Wirtschaftsakteuren sämtliche notwendigen Informationen anzufordern und
    3. Litera c
      Proben von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten zu nehmen und diese einer Prüfung auf eine Übereinstimmung mit den Bestimmungen des römisch VIII. Abschnitts dieses Gesetzes, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen und den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG zu unterziehen.
  2. Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörde hat den Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie anderen betroffenen Personen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Produkte vorzubringen.
  3. Absatz 3Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung des Produkts auf geeignete Weise (z.B. im Internet) zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.
  5. Absatz 5Nach Paragraph 21 c, Absatz 2, oder 3 getroffene Maßnahmen bezüglich Ökodesign-Anforderungen hat die Marktüberwachungsbehörde der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
    1. Litera a
      Nichterfüllung der Ökodesign-Anforderungen;
    2. Litera b
      fehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen;
    3. Litera c
      Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.
  6. Absatz 6Bauprodukte, die von der Verordnung (EU) 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020; das Österreichische Institut für Bautechnik ist hiefür auch Marktüberwachungsbehörde.

Art. 1 § 21b

Text

Konformitätsvermutung

Paragraph 21 b,
  1. Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde hat davon auszugehen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.
  2. Absatz 2Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.
  3. Absatz 3Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit einem anderen, den Ökodesign-Anforderungen entsprechendem gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, ABl. Nr. 237 vom 21. September 2000, Sitzung 1, versehen, so ist davon auszugehen, dass es den Ökodesign-Anforderungen entspricht.
  4. Absatz 4Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, von einer Organisation entworfen,
    1. Litera a
      die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagementsystem und die Umweltbetriebsprüfung eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder
    2. Litera b
      die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist jeweils davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen nach Anlage römisch fünf der Richtlinie 2009/125/EG erfüllt.
  5. Absatz 5Durch Absatz eins bis 4 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde (Paragraphen 18 und 21a) nicht berührt.
  6. Absatz 6Bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Verordnung (EU) 2017/1369 fallen, ist davon auszugehen, dass die betreffenden Etiketten und Datenblätter den delegierten Rechtsakten nach der Verordnung (EU) 2017/1369 entsprechen.

Art. 1 § 21c

Text

Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

Paragraph 21 c,
  1. Absatz einsStellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das
    1. Ziffer eins
      mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      unter einen delegierten Rechtsakt nach der Verordnung (EU) 2017/1369 fällt, nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in den Bestimmungen der delegierten Rechtsakte festgelegt sind,
    so hat sie den Hersteller bzw. die Herstellerin oder seinen bzw. ihren Vertreter bzw. seine oder ihre Vertreterin oder den Lieferanten bzw. die Lieferantin oder seinen bzw. ihren Vertreter bzw. seine oder ihre Vertreterin mit Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass das Produkt in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gebracht oder dass es gegebenenfalls zurückgerufen oder vom Markt genommen wird (Absatz 2 und 3).
  2. Absatz 2Ist ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung versehen worden, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nicht den Bestimmungen des römisch VIII. Abschnitts dieses Gesetzes oder den in Absatz eins, genannten Anforderungen entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid an den Hersteller bzw. die Herstellerin oder seinen bzw. ihren Vertreter bzw. seine oder ihre Vertreterin oder den Lieferanten bzw. die Lieferantin oder seinen bzw. ihren Vertreter bzw. seine oder ihre Vertreterin anzuordnen, solange das Produkt den einschlägigen Bestimmungen oder Anforderungen nicht entspricht; die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme des Bauproduktes reichen. Überdies hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn der Hersteller bzw. die Herstellerin oder dessen bzw. deren Vertreter bzw. Vertreterin die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der CE-Kennzeichnung bringt.
  3. Absatz 3Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauproduktes mit Bescheid an den Hersteller bzw. die Herstellerin oder seinen bzw. ihren Vertreter bzw. seine oder ihre Vertreterin oder den Lieferanten bzw. die Lieferantin oder seinen bzw. ihren Vertreter bzw. seine oder ihre Vertreterin zu untersagen oder einzuschränken bzw. dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
  4. Absatz 4Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so hat die Marktüberwachungsbehörde die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten. In begründeten Fällen hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen und die getroffenen Entscheidungen der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (z.B. im Internet) zugänglich zu machen.
  5. Absatz 5Nach Absatz 3, getroffene Maßnahmen sind der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
    1. Ziffer eins
      Nichterfüllung der Ökodesign-Anforderungen;
    2. Ziffer 2
      fehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen;
    3. Ziffer 3
      Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.

Art. 1 § 21d

Text

Freier Warenverkehr

Paragraph 21 d,
  1. Absatz einsDas Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, darf unter Berufung auf Ökodesign-Parameter nach Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG von der Marktüberwachungsbehörde nicht untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2009/125/EG entspricht und mit der CE-Kennzeichnung versehen ist.
  2. Absatz 2Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und für die nach Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG für bestimmte Ökodesign-Parameter keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind, darf nicht unter Berufung auf solche Ökodesign-Anforderungen von der Marktüberwachungsbehörde untersagt, beschränkt oder behindert werden.

Art. 1 § 22

Text

römisch zehn. Abschnitt
Österreichisches Institut für Bautechnik

Mitgliedschaft des Landes Wien

Paragraph 22,

Das Land Wien ist nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013, Träger und ordentliches Mitglied des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“.

Art. 1 § 23

Text

Aufsicht der Landesregierung

Paragraph 23,

Bei der Besorgung der ihm nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unterliegt das Österreichische Institut für Bautechnik in Vollziehung der bauproduktrechtlichen Regelungen der Aufsicht der Wiener Landesregierung und ist dabei an deren Weisungen gebunden. Der Wiener Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Art. 1 § 24

Text

römisch XI. Abschnitt
Straf- und Verfahrensbestimmungen, Kosten

Strafbestimmungen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsWenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit, für die eine Betrauung gemäß Paragraph 9, erforderlich ist, ausübt, ohne hiefür befugt zu sein;
    2. Ziffer 2
      eine Tätigkeit, für die eine Betrauung gemäß Paragraph 9, erforderlich ist, nicht entsprechend den hiefür geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes ausübt;
    3. Ziffer 3
      eine Leistungserklärung entgegen Artikel 4, bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder nicht zur Verfügung stellt;
    4. Ziffer 4
      als Wirtschaftsakteur oder Wirtschaftsakteurin die Pflichten gemäß Artikel 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verletzt;
    5. Ziffer 5
      ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;
    6. Ziffer 6
      ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen auf dem Markt bereitstellt oder verwendet;
    7. Ziffer 7
      ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
    8. Ziffer 8
      ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
    9. Ziffer 9
      ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
    10. Ziffer 10
      ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;
    11. Ziffer 11
      sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;
    12. Ziffer 12
      es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten;
    13. Ziffer 13
      ein Bauprodukt ohne den erforderlichen Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins gemäß Anhang römisch II dieses Gesetzes in Verkehr bringt;
    14. Ziffer 14
      ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16 b, Absatz eins, Litera a,, b oder d in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
    15. Ziffer 15
      als Importeur oder Importeurin gegen die Verpflichtungen des Paragraph 16 b, Absatz 2, Litera a,, c oder d verstößt;
    16. Ziffer 16
      vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16 c, das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt;
    17. Ziffer 17
      die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16 c, Absatz 5, nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 16 c, Absatz 6, nicht in deutscher Sprache abfasst;
    18. Ziffer 18
      an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen Paragraph 16 d, eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 16 d, Absatz 2, entspricht;
    19. Ziffer 19
      an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen Paragraph 16 d, Absatz 3, ein Kennzeichen anbringt, durch das Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten;
    20. Ziffer 20
      als Herstellerin oder Hersteller gegen die Verpflichtungen nach Paragraph 16 e, verstößt;
    21. Ziffer 21
      den in Entscheidungen getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt;
    22. Ziffer 22
      ein Bauprodukt, für das
      1. Ziffer eins
        eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
      2. Ziffer 2
        eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
      auf dem Markt bereitstellt oder verwendet, ohne dass es den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entspricht und es das CE-Kennzeichen trägt;
    23. Ziffer 23
      den Maßnahmen gemäß Artikel 16, Absatz 3, Litera a bis g der Verordnung (EU) 2019/1020 zuwiderhandelt;
    24. Ziffer 24
      ein Bauprodukt entgegen dem Paragraph 13, verwendet;
    25. Ziffer 25
      der Verpflichtung nach Paragraph 16 b, Absatz 3, zuwiderhandelt;
    26. Ziffer 26
      den Verpflichtungen nach Artikel 3,, 4, 5 oder 6 bzw. Artikel 11, Absatz 13, der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt.
  2. Absatz 2Die Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind vom Magistrat in den Fällen der Ziffer eins, bis 4 mit einer Geldstrafe bis 50.000 Euro und in den Fällen der Ziffer 5 bis 26 mit einer Geldstrafe von mindestens 2.500 Euro und höchstens 50.000 Euro zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit sind Ersatzfreiheitsstrafen bis zu sechs Wochen zu verhängen.
  3. Absatz 3Die Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 11 und Ziffer 13 bis 26 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.
  4. Absatz 4Einer Kennzeichnung am Bauprodukt im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4 bis 11, 14 bis 16, 18, 19, 21 und 22 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einem Etikett, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
  5. Absatz 5Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
  6. Absatz 6Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer 4 bis 11, 14 bis 16, 18, 19, 21 und 26 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur oder die Wirtschaftsakteurin nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

Art. 1 § 25

Text

Verfahrensbestimmungen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsFür behördliche Verfahren nach diesem Gesetz gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.
  2. Absatz 2Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2019/1020 bei Bauprodukten, von denen eine ernste Gefahr ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, können als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
  3. Absatz 3Die Marktüberwachungsbehörde hat die Maßnahmen nach den geltenden bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes Wien zu treffen, wenn sich der Hauptwohnsitz bzw. der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder der betroffenen Wirtschaftsakteurin in Wien befindet.
  4. Absatz 4Die Marktüberwachungsbehörde kann abweichend von Paragraph 52, Absatz eins bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG unmittelbar nichtamtliche Sachverständige heranziehen.

Art. 1 § 26

Text

Beiträge zu den Verfahrenskosten

Paragraph 26,

Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Europäischen Technischen Bewertungen, Produktregistrierungen und Bautechnischen Zulassungen sind Beiträge zu den Verfahrenskosten einzuheben. Diese richten sich nach den durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung des mit der Durchführung dieser Verfahren durchschnittlich verbundenen personellen und sachlichen Aufwands festgesetzten Bauschbeträgen.

Art. 1 § 27

Text

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 27,

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Ziffer eins
    Artikel 3 bis 9 und 14 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. 2009 Nr. 285, Sitzung 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. 2012 Nr. L 315, Sitzung 1, durch die Paragraphen 16 b bis 16e und die Paragraphen 21 a bis 21d,
  2. Ziffer 2
    Artikel 4, Ziffer 9 und 75 Absatz 2, der Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung, ABl. 2014, Nr. L 13, S.1, durch die Paragraphen 2 und 16a sowie die Anhänge römisch eins und römisch II,
  3. Ziffer 3
    mit der Novelle LGBl. für Wien Nr. 34/2022 Artikel 2, Ziffer 2,, 4 bis 6, 8, 11, 23, 24 und 27 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31. Oktober 2009, Sitzung 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14. November 2012, Sitzung 1, durch Paragraph 2, Absatz 6 und 8 bis 15.

Art. 2

Text

Artikel II
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Bauprodukte und die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte in Wien (Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz – WBAG), LGBl. für Wien Nr. 30/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/2012, außer Kraft.

Art. 3

Text

Artikel III
Notifizierung

Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2013/335/A).