Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Naturschutzgesetz, Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird [CELEX-Nrn.: 392L0043 397L0062, 379L0409 (381L0854, 385L0411, 386L0122, 391L0244, 394L0024, 397L0049) und 390L0313]

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2001,

Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2001,, CELEX-Nrn.: 392L0043, 397L0062, 379L0409 und 397L0049

Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2006,, CELEX-Nrn.: 379L0409, 392L0043, 397L0049 und 397L0062

Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2021,

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Wiener Naturschutzgesetz

Inhaltsverzeichnis

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziel des Gesetzes

Paragraph 2,

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Paragraph 3,

Begriffsdefinitionen

Paragraph 4,

Allgemeine Verpflichtungen

Paragraph 5,

Öffentliche Rücksichtspflichten

Paragraph 6,

Vertraglicher Naturschutz

2. ABSCHNITT

Biotop – und Artenschutz

Paragraph 7,

Schutz von Biotopen

Paragraph 8,

Verfahren zum Schutz von Biotopen

Paragraph 9,

Artenschutz

Paragraph 10,

Besondere Schutzmaßnahmen

Paragraph 11,

Ausnahmen

Paragraph 11 a,

Form der Ansuchen

Paragraph 12,

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Paragraph 13,

Allgemeiner Tier- und Pflanzenschutz

Paragraph 14,

Sammel- und Fangbewilligungen

Paragraph 15,

Arten- und Biotopschutzprogramm

3. ABSCHNITT

Mineralien und Fossilien

Paragraph 16,

Schutz von Mineralien und Fossilien

4. ABSCHNITT

Allgemeiner Landschaftsschutz

Paragraph 17,

Verbote

Paragraph 18,

Bewilligungen

Paragraph 19,

Anzeigen

Paragraph 20,

Anbringen

5. ABSCHNITT

Gebiets- und Objektschutz

Paragraph 21,

Nationalpark

Paragraph 22,

Europaschutzgebiete

Paragraph 22 a,

Sonderbestimmungen für besondere Schutzgebiete nach der Vogelschutz – Richtlinie

Paragraph 23,

Naturschutzgebiete

Paragraph 24,

Landschaftsschutzgebiete

Paragraph 25,

Geschützte Landschaftsteile

Paragraph 26,

Ökologische Entwicklungsflächen

Paragraph 27,

Verfahren bei Errichtung eines Schutzgebietes

Paragraph 28,

Naturdenkmäler

Paragraph 29,

Verfahren bei Erklärung zum Naturdenkmal

Paragraph 30,

Verfahrensbestimmungen

Paragraph 31,

Kennzeichnung von geschützten Biotopen, Naturdenkmälern und Schutzgebieten

6. ABSCHNITT

Dokumentation

Paragraph 32,

Naturschutzbuch

Paragraph 33,

Ersichtlichmachung im Grundbuch

Paragraph 34,

Naturschutzbericht

7. ABSCHNITT

Sicherung des Naturschutzes

Paragraph 35,

Durchführung von Maßnahmen

Paragraph 36,

Enteignung

Paragraph 37,

Wiederherstellung, behördliches Vorgehen bei Gefahr im Verzug

Paragraph 39,

Erlöschen von Bewilligungen

Paragraph 39 a,

Informationweitergabe

8. ABSCHNITT

Organisation des Naturschutzes

Paragraph 40,

Naturschutzbehörde

Paragraph 40 a,

Teilnahme von Umweltorganisationen

Paragraph 41,

Aufsichtsorgane

Paragraph 42,

Bestellung von Naturschutzorganen

Paragraph 44,

Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane

Paragraph 45,

Befugnisse und Pflichten der Naturschutzorgane

Paragraph 46,

Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht

Paragraph 47,

Umwelt- und Naturschutzbeirat

Paragraph 48,

Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates

9. ABSCHNITT

Sanktionen

Paragraph 49,

Strafbestimmungen

10. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 50,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 51,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 52,

Inkrafttreten

Paragraph 53,

Übergangsbestimmungen

11. ABSCHNITT

Paragraph 54,

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 1

Text

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

Paragraph eins,

 Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der Natur in all ihren Erscheinungsformen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien sowie der nachhaltigen Gewährleistung der stadtökologischen Funktionen durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen.

§ 2

Text

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Paragraph 2,

 Dieses Gesetz gilt nicht für:

  1. Ziffer eins
    Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumarbeiten nach Katastrophen;
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit sowie der öffentlichen Feuerwehren im Sinne des Wiener Feuerwehrgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 16/1957 in der jeweils geltenden Fassung;
  3. Ziffer 3
    Maßnahmen im Zuge des Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,, einschließlich Maßnahmen zur Vorbereitung eines solchen Einsatzes;
  4. Ziffer 4
    Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 1997, sowie Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 138, WRG 1959.

§ 3

Text

Begriffsdefinitionen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsLandschaft ist der charakteristische, individuelle Teil der Erdoberfläche, der durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Landschaftsfaktoren, einschließlich der Einwirkungen durch den Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, bestimmt wird.
  2. Absatz 2Landschaftshaushalt ist das Wirkungsgefüge zwischen den Landschaftsfaktoren Klima, Luft, Gestein, Relief, Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere und Menschen.
  3. Absatz 3Landschaftsgestalt ist die Wahrnehmungseinheit, welche sich aus dem Relief und den darauf befindlichen, natürlichen und vom Menschen geschaffenen Gebilden zusammensetzt und das Ergebnis des landschaftlichen Wirkungsgefüges (Landschaftshaushalt) darstellt.
  4. Absatz 4Stadtökologische Funktion ist die Aufgabe eines Raumes, welche sich aus ökologischen, sozio-kulturellen, gestalterisch-ästhetischen oder funktionellen Gesichtspunkten ergibt.
  5. Absatz 5Erhaltungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig die Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen zu erhalten.
  6. Absatz 6Ergänzungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig die Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen zu ergänzen.
  7. Absatz 7Erneuerungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen anzulegen.
  8. Absatz 8Eingriff ist jede vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben. Ein Eingriff in ein Schutzgebiet oder Schutzobjekt liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Schutzobjektes ihren Ausgang nimmt.
  9. Absatz 9Grünland ist die Widmungskategorie „Grünland“ im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, der Bauordnung für Wien, LGBl für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung.
  10. Absatz 10Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8.11. 1997 S. 42.
  11. Absatz 11Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997 S. 9.

§ 4

Text

Allgemeine Verpflichtungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Natur darf nur soweit in Anspruch genommen werden, als ihr Wert auch für nachfolgende Generationen erhalten bleibt.
  2. Absatz 2Bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
    1. Ziffer eins
      der Landschaftshaushalt,
    2. Ziffer 2
      die Landschaftsgestalt und
    3. Ziffer 3
      die Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen
      nicht gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt werden.

§ 5

Text

Öffentliche Rücksichtspflichten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung aller ihr nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben auf den Schutz und die Pflege der Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Rücksicht zu nehmen und dabei insbesondere darauf zu achten, daß die natürlichen Ressourcen schonend behandelt und nachhaltig genutzt werden.
  2. Absatz 2Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten als Trägerin von Privatrechten den Schutz und die Pflege der Natur und die hierfür erforderliche Forschung zu fördern, in der Förderungsverwaltung auf diese Ziele Rücksicht zu nehmen sowie das Bewußtsein in der Bevölkerung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes zu entwickeln.
  3. Absatz 3Die Bundeshauptstadt Wien hat darauf hinzuwirken, daß Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die vom Land oder der Gemeinde Wien eingerichtet sind, sowie juristische Personen, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in der Hand des Landes oder der Gemeinde Wien befindet, bei der Planung, Gestaltung und Bewirtschaftung der in ihrem Besitz stehenden Bauten, Anlagen und Grundstücke die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes berücksichtigen.
  4. Absatz 4Die Bundeshauptstadt Wien hat durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, daß den Entwicklungszielen der stadtökologischen Funktionen des Gebietes der Bundeshauptstadt Wien in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen wird.

§ 6

Text

Vertraglicher Naturschutz

Paragraph 6,
  1. Absatz einsUnbeschadet der in diesem Gesetz festgelegten hoheitlichen Maßnahmen hat der Magistrat zur Erreichung der angestrebten Schutzziele auf den Abschluß von Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen hinzuwirken.
  2. Absatz 2Der Magistrat hat auf Vereinbarungen im Sinne des Absatz eins, vor allem mit Grundeigentümern, insbesondere zur Pflege und Erhaltung ihrer Grundstücke oder zur Einschränkung oder Unterlassung der Bewirtschaftung und Nutzung von Grundflächen hinzuwirken.

§ 7

Text

2. ABSCHNITT
Biotop- und Artenschutz

Schutz von Biotopen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Landesregierung hat:
    1. Ziffer eins
      jene in Wien vorkommenden Biotoptypen, die im Anhang römisch eins der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7 ff) in der Fassung 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S. 42 ff) angeführt sind, sowie
    2. Ziffer 2
      jene Biotoptypen, die in Wien vom Verschwinden bedroht sind oder in Folge ihres Rückganges oder auf Grund ihres an sich schon begrenzten Vorkommens in Wien ein geringes Verbreitungsgebiet haben,
      durch Verordnung zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Die Naturschutzbehörde kann Biotope, die einem in der Verordnung gemäß Absatz eins, genannten Biotoptyp zuzuordnen sind und insbesondere wegen deren Repräsentativität, Flächenausdehnung oder Erhaltungszustand schützenswert sind, sowie die zur Erhaltung des Biotopes notwendige oder sein Erscheinungsbild mitbestimmende Umgebung mit Bescheid zu geschützten Biotopen erklären.
  3. Absatz 3Der Bescheid gemäß Absatz 2, hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
  4. Absatz 4In einem geschützten Biotop sind vorbehaltlich Absatz 5, alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
  5. Absatz 5Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Absatz 4, bewilligen, wenn die geplante Maßnahme keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt oder das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme das öffentliche Interesse an der Bewahrung des geschützten Biotopes vor störenden Eingriffen bedeutend überwiegt. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen.
  6. Absatz 6Die Erklärung eines Biotopes zum geschützten Biotop ist von der Naturschutzbehörde zu widerrufen, wenn das geschützte Biotop nicht mehr vorhanden ist, oder die für die Unterschutzstellung maßgebenden Voraussetzungen (Absatz 2,) nicht mehr vorliegen.
  7. Absatz 7Der Grundeigentümer hat jede nachteilige Veränderung, ferner die Veräußerung, Verpachtung und Vermietung der in Betracht kommenden Grundstücke und jede Gefährdung des geschützten Biotopes der Naturschutzbehörde unverzüglich bekanntzugeben.

§ 8

Text

Verfahren zum Schutz von Biotopen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWird ein Verfahren zur Erklärung eines geschützten Biotopes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, eingeleitet, so hat die Naturschutzbehörde dies mit Bescheid gegenüber dem Grundeigentümer festzustellen.
  2. Absatz 2Ab Zustellung des Bescheides gemäß Absatz eins, dürfen in das Biotop Eingriffe, die den Bestand oder den Zustand des Biotopes gefährden oder beeinträchtigen, nicht mehr vorgenommen werden. In dem Bescheid können dem Grundeigentümer auch die für die unversehrte Erhaltung und Sicherung des Biotopes sowie seiner Umgebung notwendigen Vorkehrungen vorgeschrieben werden.
  3. Absatz 3Die Verfügungsbeschränkung gemäß Absatz 2, ist zu widerrufen, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Erklärung zum geschützten Biotop nicht vorliegen.
  4. Absatz 4Die Verfügungsbeschränkung gemäß Absatz 2, tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ab Erlassung des Bescheides gemäß Absatz eins, ein Bescheid über die Unterschutzstellung ergangen ist.
  5. Absatz 5Die Rechtsfolgen der Erklärung zum geschützten Biotop treten gegenüber dem Grundeigentümer mit Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, gegenüber dritten Personen mit der Eintragung in den Biotopkataster (Absatz 7,) ein.
  6. Absatz 6Die Naturschutzbehörde hat den Erhaltungszustand aller in der Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, bezeichneten Biotoptypen zu überwachen und zu dokumentieren.
  7. Absatz 7Die Naturschutzbehörde hat für alle in der Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, bezeichneten Biotoptypen einen Biotopkataster zu erstellen, in dem die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, geschützten Biotope gesondert auszuweisen sind. Der Biotopkataster bildet einen Teil des Naturschutzbuches (Paragraph 32,).
  8. Absatz 8Widerrufe der Erklärung zum geschützten Biotop sind in den Biotopkataster einzutragen.

§ 9

Text

Artenschutz

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Landesregierung kann Arten wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere sowie deren Lebensräume durch Verordnung unter Schutz stellen. Die Verordnung hat zur Erhaltung dauerhaft lebensfähiger Bestände festzulegen:
    1. Ziffer eins
      vom Aussterben bedrohte Arten, stark gefährdete Arten und Arten von überregionaler Bedeutung, die eines strengen Schutzes der Vorkommen bedürfen (streng geschützte Arten) und
    2. Ziffer 2
      gefährdete Arten, potentiell gefährdete Arten und Arten von regionaler Bedeutung, deren Entnahme aus der Natur oder sonstige menschliche Nutzung einer Regelung bedarf (geschützte Arten).
  2. Absatz 2In der Verordnung gemäß Absatz eins, kann für die unter Ziffer eins und 2 genannten Arten, unter Berücksichtigung deren Bestandsituation und deren Anpassungsfähigkeit verboten werden, Maßnahmen zu setzen, die den weiteren Bestand der Tiere (oder deren Entwicklungsformen) in diesem Lebensraum erschweren oder unmöglich machen. Die Verbote können auf bestimmte Zeiten oder Räume beschränkt werden.
  3. Absatz 3Streng geschützte Arten, die einen besonders hohen Gefährdungsgrad aufweisen oder von nationaler oder internationaler Bedeutung sind, können in der Verordnung gemäß Absatz eins, als „prioritär bedeutend“ eingestuft werden.

§ 10

Text

Besondere Schutzmaßnahmen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsFür streng geschützte Pflanzen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, sind folgende Maßnahmen verboten:
    1. Ziffer eins
      das Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten dieser Pflanzen in deren natürlichem Verbreitungsgebiet,
    2. Ziffer 2
      der Besitz, Transport, Handel oder Austausch und das Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Pflanzen.
      Der Schutz dieser Pflanzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile und gilt für alle Lebensstadien.
  2. Absatz 2Geschützte Pflanzen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, dürfen nur in beschränktem Ausmaß gepflückt, gesammelt, abgeschnitten, entfernt oder vernichtet werden. Es ist verboten, die oberirdischen Teile dieser Pflanzen in einer über den persönlichen Bedarf hinausgehenden Menge zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, zu handeln, zwischen zu handeln, zu tauschen, oder zum Verkauf oder Austausch anzubieten. Unter dem persönlichen Bedarf ist jene Menge zu verstehen, deren Stängel vom Daumen und Zeigefinger einer Hand vollständig umfasst werden können. Für die unterirdischen Teile der Pflanzen gilt Absatz eins,
  3. Absatz 3Für streng geschützte Tiere nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, mit Ausnahme der Vögel, sind folgende Maßnahmen verboten:
    1. Ziffer eins
      alle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten Methode,
    2. Ziffer 2
      jede absichtliche Störung dieser Tiere, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
    3. Ziffer 3
      jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie die Entnahme von Eiern aus der Natur,
    4. Ziffer 4
      jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten,
    5. Ziffer 5
      der Besitz, das Halten, der Handel oder der Austausch und das Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Tieren im lebenden oder toten Zustand oder deren Körperteilen,
    6. Ziffer 6
      der Transport im lebenden Zustand.
      Diese Verbote gelten für alle Entwicklungsstadien der Tiere.
  4. Absatz 4Für geschützte Tiere nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,, mit Ausnahme der Vögel, gelten die Verbote des Absatz 3, während der Paarungs- und Brutzeit. Für bestimmte Entwicklungsformen kann der Schutz in der Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, eingeschränkt werden.
  5. Absatz 5Für streng geschützte und geschützte Vögel sind folgende Maßnahmen verboten:
    1. Ziffer eins
      alle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten Methode,
    2. Ziffer 2
      jede absichtliche Störung, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung auf die Erhaltung eines lebensfähigen Bestandes erheblich auswirkt,
    3. Ziffer 3
      jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern,
    4. Ziffer 4
      das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier auch in leerem Zustand,
    5. Ziffer 5
      das Halten von Vögeln, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen,
    6. Ziffer 6
      der Verkauf von lebenden oder toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.
  6. Absatz 6Die Verbote gemäß Absatz 5, Ziffer 6, gelten nicht für die in Anhang römisch III Teil 1 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, wenn die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.
  7. Absatz 7Die Landesregierung kann durch Verordnung geeignete Maßnahmen vorsehen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten des Anhanges römisch fünf der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes vereinbar ist. Solche geeigneten Maßnahmen sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Vorschriften bezüglich des Zuganges zu bestimmten Bereichen,
    2. Ziffer 2
      das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und deren Nutzung,
    3. Ziffer 3
      die Regelung der Entnahmeperioden und/oder der Entnahmeformen,
    4. Ziffer 4
      Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten,
    5. Ziffer 5
      die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkaufes von Exemplaren und
    6. Ziffer 6
      das Züchten in Gefangenschaft von Tierarten oder die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
  8. Absatz 8Die Verwendung folgender nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel ist verboten:
    1. Ziffer eins
      Für Säugetiere und Vögel:
      1. Litera a
        als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere,
      2. Litera b
        Tonbandgeräte,
      3. Litera c
        elektrische und elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,
      4. Litera d
        künstliche Lichtquellen,
      5. Litera e
        Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden,
      6. Litera f
        Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen,
      7. Litera g
        Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler,
      8. Litera h
        Sprengstoffe,
      9. Litera i
        Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind,
      10. Litera j
        Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind (wie etwa auch Schlingen, Leimruten oder Haken),
      11. Litera k
        Armbrüste,
      12. Litera l
        Gift und vergiftete oder betäubende Köder,
      13. Litera m
        Begasen oder Ausräuchern,
      14. Litera n
        halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann und
      15. Litera o
        Flugzeuge, fahrende Kraftfahrzeuge und Boote mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde.
    2. Ziffer 2
      Für Fische:
      1. Litera a
        Gift und
      2. Litera b
        Sprengstoffe und
      3. Litera c
        Flugzeuge, fahrende Kraftfahrzeuge und Boote mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde.

§ 11

Text

Ausnahmen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsVon den Verboten des Paragraph 10, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Pflanzen, die in Gärten oder Kulturen gezogen wurden, und deren Teile,
    2. Ziffer 2
      Tiere, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, deren Teile und Entwicklungsformen und
    3. Ziffer 3
      die notwendige Pflege verletzter Tiere bis zu ihrer Wiederherstellung.
  2. Absatz 2Von den Verboten des Paragraph 10, oder von den in der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erlassenen Verordnung vorgesehenen Verboten zum Schutz des Lebensraumes, kann die Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen aus nachstehenden Gründen bewilligen:
    1. Ziffer eins
      zu Forschungs- und Lehrzwecken, zum Zweck der Bestandsverbesserung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Tieren oder der für diese Zwecke erforderlichen künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
    2. Ziffer 2
      zum Schutz wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen oder zur Erhaltung von Biotopen,
    3. Ziffer 3
      zur Verhinderung erheblicher Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit,
    5. Ziffer 5
      aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Erhaltung dauerhaft lebensfähiger Bestände oder
    6. Ziffer 6
      um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- oder Pflanzenarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Bei einer absichtlichen Beeinträchtigung (wie insbesondere beim Fang, der Haltung, dem Sammeln oder beim Abschuss) streng geschützter oder geschützter Vögel im Sinne der Verbote des Paragraph 10, Absatz 5, oder bei einer absichtlichen Beeinträchtigung ihrer geschützten Lebensräume, kann die Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen nur aus nachstehenden Gründen bewilligen:
    1. Ziffer eins
      zu Forschungs- und Lehrzwecken, zum Zweck der Bestandsverbesserung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Tieren,
    2. Ziffer 2
      zum Schutz wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen,
    3. Ziffer 3
      zur Verhinderung erheblicher Schäden an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit,
    5. Ziffer 5
      im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder
    6. Ziffer 6
      um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung von Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
      In diesen Fällen kommt Absatz 2, nicht zur Anwendung.
  4. Absatz 4Die Bewilligung nach Absatz 2 und Absatz 3, kann nur dann erteilt werden, wenn:
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller glaubhaft macht, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne der Artikel 16, Absatz eins, der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie und Artikel 9, Absatz eins, der Vogelschutz – Richtlinie gibt und
    2. Ziffer 2
      der Erhaltungszustand der betroffenen Art im Gebiet der Bundeshauptstadt Wien trotz Durchführung der bewilligten Maßnahme günstig ist.
      Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um die Beeinträchtigung möglichst gering zu halten oder einen nötigen Ausgleich für die Beeinträchtigung zu schaffen.
  5. Absatz 5Der Erhaltungszustand einer Art ist dann günstig, wenn in dem natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Art genügend geeignete Lebensräume sowie eine ausreichende Anzahl von Exemplaren für die Besiedelung von geeigneten Lebensräumen vorhanden sind und voraussichtlich auch weiter vorhanden sein werden.
  6. Absatz 6Der Bewilligungsbescheid hat erforderlichenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die für das Töten oder Fangen zugelassenen Mittel,
    2. Ziffer 2
      die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahmen zugelassen werden oder
    3. Ziffer 3
      die Kontrollmaßnahmen.
  7. Absatz 7Von den Verboten des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 6, können Ausnahmen für die in Anhang römisch III, Teil 2 der Vogelschutz – Richtlinie genannten Vogelarten für deren Vermarktung mit Beschränkungen genehmigt werden, wenn die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden. Die Genehmigung ist erst nach Konsultation der Kommission der Europäischen Union zu erteilen. Die Behörde hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung noch vorliegen.

§ 11a

Text

Form der Ansuchen

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsAnsuchen gemäß Paragraph 11, sind schriftlich einzubringen. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung der geplanten Maßnahme,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Lageplan, Baupläne, aktuelle Grundbuchsabschrift und schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,
    3. Ziffer 3
      Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, und
    4. Ziffer 4
      Unterlagen aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der betroffenen Art vermieden, auf einen geringen Umfang beschränkt oder ausgeglichen werden können.
  2. Absatz 2Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Absatz eins, aufgezählten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht

§ 12

Text

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsWer lebende oder tote Tiere, Entwicklungsformen oder Teile derselben oder Pflanzen oder Pflanzenteile der in der Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, streng geschützten oder geschützten Arten besitzt oder innehat, hat deren Herkunft über Aufforderung der Naturschutzbehörde oder der gemäß Paragraph 42, bestellten Organe glaubhaft zu machen und eine allfällige Sammel- oder Fangbewilligung gemäß Paragraph 14, oder die Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zur Einsicht vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Schutzmaßnahmen für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten und der unmittelbaren Umgebung dieser Gebiete festlegen.
  3. Absatz 3Die Naturschutzbehörde hat den Erhaltungszustand aller durch Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, streng geschützten Arten zu überwachen und zu dokumentieren. Arten, die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, als „prioritär bedeutend“ eingestuft sind, sind besonders zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Im Rahmen des Arten- und Biotopeschutzprogrammes (Paragraph 15,) sind Überwachungsmaßnahmen des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in Anhang römisch IV Litera a, der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie genannten Tierarten vorzusehen, sowie erforderlichenfalls Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die jeweils betroffene Art hat.

§ 13

Text

Allgemeiner Tier- und Pflanzenschutz

Paragraph 13,
  1. Absatz einsNicht geschützte freilebende Tiere in all ihren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig (Paragraph 10, Absatz 5,) beunruhigt, verfolgt, verletzt oder getötet werden, soferne dies nicht schon auf Grund tierschutzrechtlicher Vorschriften verboten ist.
  2. Absatz 2Nicht geschützte wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile dürfen nicht mutwillig (Paragraph 10, Absatz 5,) beschädigt oder vernichtet werden.
  3. Absatz 3Das Aussetzen nicht heimischer Tiere oder das Einbringen nicht heimischer Pflanzen bedarf der Bewilligung der Naturschutzbehörde, wenn eine Beeinträchtigung eines Biotoptyps im Sinne der Paragraphen 7, ff. oder heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erwarten ist. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme der Landschaftshaushalt nicht beeinträchtigt wird.

§ 14

Text

Sammel- und Fangbewilligungen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDas Sammeln (Fangen), das Vorrätighalten oder Feilbieten nicht geschützter wildwachsender Pflanzen oder Pflanzenteile, nicht geschützter freilebender Tiere sowie von Entwicklungsformen oder Teilen derselben oder das Handeln mit solchen bedarf, wenn es in großen Mengen geschieht, der Bewilligung der Naturschutzbehörde.
  2. Absatz 2Im Ansuchen gemäß Absatz eins, sind die Pflanzen oder Tiere, auf die sich die Bewilligung beziehen soll, zu bezeichnen sowie der Umfang, die Zeit, der Ort und die Art der Tätigkeit anzuführen.
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Tätigkeit der Erhaltung der Art nicht abträglich ist und für die notwendige Schonung der Pflanzen oder Tiere vorgesorgt ist. In der Bewilligung ist insbesondere Umfang, Zeit, Ort, Art der Tätigkeit und die Verwertungsart festzulegen. Die Bewilligung gilt höchstens für ein Jahr und ist nicht übertragbar. Sie kann erforderlichenfalls kürzer als ein Jahr befristet und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden.

§ 15

Text

Arten- und Biotopeschutzprogramm

Paragraph 15,

 Zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensbedingungen als „prioritär bedeutend“ eingestufter Arten gemäß Paragraph 9, Absatz 3, sowie zur Erhaltung und Verbesserung geschützter Biotope gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ist von der Landesregierung ein Arten- und Biotopeschutzprogramm zu erstellen.

§ 16

Text

3. ABSCHNITT
Mineralien und Fossilien

Schutz von Mineralien und Fossilien

Paragraph 16,
  1. Absatz einsMineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig (Paragraph 10, Absatz 5,) zerstört oder beschädigt werden.
  2. Absatz 2Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel ist verboten.
  3. Absatz 3Ausnahmen vom Verbot des Absatz 2, dürfen nur für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke erteilt werden. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen.

§ 17

Text

4. ABSCHNITT
Allgemeiner Landschaftsschutz

Verbote

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDas Abbrennen von Einzelgehölzen, Gehölzgruppen, Hecken, Wiesen sowie von Schilfbeständen ist verboten.
  2. Absatz 2Im Grünland ist verboten:
    1. Ziffer eins
      das Fahren mit Kraftfahrzeugen und deren Abstellen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen sowie
    2. Ziffer 2
      das Campieren, das Aufstellen und Benützen von Wohnwägen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen, ausgenommen auf Zeltplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden genutzten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten.
  3. Absatz 3Das Verbot des Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht für Fahrten, die
    1. Ziffer eins
      zur Besorgung öffentlicher Aufgaben oder
    2. Ziffer 2
      für Zwecke der widmungsgemäßen Bewirtschaftung
      durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Ausnahmen vom Verbot des Absatz 2, Ziffer eins, können bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch das Fahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen weder der Landschaftshaushalt noch die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt werden.

§ 18

Text

Bewilligungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsFolgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien einer Bewilligung der Behörde:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen,
    2. Ziffer 2
      die Errichtung von Anlagen in naturnahen Oberflächengewässern und deren naturnahen Uferbereichen sowie die Änderung solcher Anlagen, sofern das äußere Erscheinungsbild oder die Funktion der Anlage wesentlich verändert wird, und
    3. Ziffer 3
      der Aufstau, die Verlegung und die Ausleitung eines naturnahen Oberflächengewässers sowie die Vornahme von Grabungen und Aufschüttungen in naturnahen Oberflächengewässern und deren naturnahen Uferbereichen.
  2. Absatz 2Folgende Maßnahmen bedürfen im Grünland einer Bewilligung der Behörde:
    1. Ziffer eins
      die Neuanlage, Verlegung und Verbreiterung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und Forststraßen,
    2. Ziffer 2
      die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m²,
    3. Ziffer 3
      die Neuanlage, Verlegung und Vergrößerung von Rohrleitungen mit einem Querschnitt von mehr als DN (Diameter Nominal) 300 mm, die sie einzeln oder in gebündelter Form erreichen, sowie Rohrleitungen für den Transport von Mineralölen und chemischen Stoffen, ausgenommen Rohrleitungen innerhalb genehmigter Anlagen,
    4. Ziffer 4
      Geländeveränderungen einer Fläche von über 1.000 m², wenn das Niveau durchschnittlich mehr als einen Meter verändert wird,
    5. Ziffer 5
      die Neuanlage und wesentliche Änderung von Zeltplätzen und Sportanlagen einschließlich ihrer Nebenanlagen mit einer Gesamtfläche von über 1.000 m²,
    6. Ziffer 6
      die Neuerrichtung und wesentliche Änderung von ober- und unterirdischen Hochspannungsleitungen über 20 kV Nennspannung,
    7. Ziffer 7
      die Entwässerung von Feuchtgebieten sowie von Verlandungsbereichen der Gewässer, soweit diese nicht zu geschützten Biotopen nach Paragraph 7, Absatz 2, erklärt sind,
    8. Ziffer 8
      die Beseitigung von Alleen und Baumzeilen, ausgenommen in Baumschulen, Gärtnereien oder Obstplantagen stockende Bäume und
    9. Ziffer 9
      die Errichtung und wesentliche Änderung unterirdischer Einbauten ab einer Fläche von 300 m2.
  3. Absatz 3Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, oder 2 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß die Ausführung der Maßnahme den Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft nicht wesentlich beeinträchtigt.
  4. Absatz 4Eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes liegt vor, wenn durch den Eingriff das Wirkungsgefüge der Landschaftsfaktoren in dem betroffenen Teil der Landschaft nachteilig verändert wird, insbesondere durch Eingriffe in
    1. Ziffer eins
      die Vielfalt und Häufigkeit der Tier- und Pflanzenarten, deren Lebensräume und Lebensgrundlagen,
    2. Ziffer 2
      die Vielfalt und Häufigkeit von Biotopen oder
    3. Ziffer 3
      andere Landschaftsfaktoren wie Klima, Boden oder Wasserhaushalt.
  5. Absatz 5Eine wesentliche Beeinträchtigung der Landschaftsgestalt liegt jedenfalls vor, wenn durch den Eingriff
    1. Ziffer eins
      die Eigenart besonders naturnaher Landschaftsteile beeinträchtigt wird oder
    2. Ziffer 2
      kulturlandschaftstypische Ausprägungen nachteilig verändert werden.
  6. Absatz 6Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Ausführung der Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft zwar zu erwarten ist, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
  7. Absatz 7Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden.
  8. Absatz 8Ist die Maßnahme auch nach anderen Landesgesetzen bewilligungspflichtig, so sind allfällige mündliche Verhandlungen und Augenscheinsverhandlungen in Verfahren gemäß Absatz eins und 2 möglichst gleichzeitig mit allfälligen mündlichen Verhandlungen oder Augenscheinsverhandlungen im Rahmen anderer landesgesetzlicher Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die erforderlichen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind aufeinander abzustimmen.

§ 19

Text

Anzeigen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen im Grünland ist vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Eine Werbeeinrichtung ist ein in der Landschaftsgestalt in Erscheinung tretender Werbeträger, der der Anpreisung dient oder hierfür vorgesehen ist. Als Werbeeinrichtung ist auch ein Werbeträger anzusehen, der die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf eine andere Weise geeignet ist, Aufmerksamkeit zu erregen.
  3. Absatz 3Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      alle gemäß Paragraph 18, bewilligungspflichtigen Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      die Anbringung durch Gesetz vorgesehener Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen, sofern sie ausschließlich dem gesetzlichen Zweck dienen,
    3. Ziffer 3
      Hinweise, die überwiegend zur Auffindung von Geschäfts- oder Betriebsstätten, zur Auffindung und zur Information von nach diesem Gesetz geschützten Objekten, Gebieten oder von kulturellen Besonderheiten dienen sowie
    4. Ziffer 4
      die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeeinrichtungen zu Wahlzeiten, die ausschließlich der politischen Werbung dienen.
  4. Absatz 4Die angezeigte Maßnahme ist zu untersagen, wenn diese durch Größe, Form, Farbgebung oder Lichtwirkung den Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt.
  5. Absatz 5Erfolgt keine Untersagung binnen drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige (Paragraph 20, Absatz 2,) oder stellt die Naturschutzbehörde vor Ablauf dieser Frist fest, daß der Ausführung der Maßnahme keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Ausführung der Maßnahme begonnen werden.
  6. Absatz 6Die Naturschutzbehörde kann die Frist gemäß Absatz 5, vor ihrem Ablauf durch Bescheid einmal um drei Monate verlängern, wenn dies die jahreszeitlichen Verhältnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich machen.
  7. Absatz 7Für Maßnahmen, die der Behörde ordnungsgemäß angezeigt und von der Behörde nicht gemäß Absatz 4, untersagt wurden, gelten die Bestimmungen für bewilligte Maßnahmen.

§ 20

Text

Anbringen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsAnbringen für Bewilligungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 2 sind schriftlich einzubringen. Diesen Anbringen sind folgende Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Lageplan,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Baupläne und Beschreibung der Maßnahme,
    3. Ziffer 3
      aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem die Maßnahme durchgeführt werden soll,
    4. Ziffer 4
      Angaben, ob die Maßnahme in einem geschützten Gebiet geplant ist,
    5. Ziffer 5
      schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,
    6. Ziffer 6
      Unterlagen, aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele dieses Gesetzes vermieden oder auf einen geringen Umfang beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung der Maßnahme in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan) und
    7. Ziffer 7
      Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen und Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für die Maßnahme in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2Anzeigen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sind schriftlich einzubringen. Den Anzeigen sind die in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 5 aufgelisteten Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen.
  3. Absatz 3Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Absatz eins und 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
  4. Absatz 4Die Naturschutzbehörde kann dem Bewilligungswerber zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschreibungen im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid auch die Bestellung einer ökologischen Aufsicht auftragen, wenn die Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 6, erteilt wird. Die mit der ökologischen Aufsicht betrauten Personen haben die im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben erforderliche Fachkunde (insbesondere auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Landschaftsplanung) aufzuweisen. Die damit betrauten Personen haben die Ausführung der Maßnahme im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschreibungen laufend zu überprüfen, festgestellte Abweichungen dem Verpflichteten gegenüber zu beanstanden und, wenn den Beanstandungen nicht fristgemäß entsprochen wird, die Abweichungen der Naturschutzbehörde mitzuteilen.

§ 21

Text

5. ABSCHNITT
Gebiets- und Objektschutz

Nationalpark

Paragraph 21,

 Die Erklärung eines Gebietes zu einem Nationalpark erfolgt durch Landesgesetz.

§ 22

Text

Europaschutzgebiete

Paragraph 22,
  1. Absatz einsFolgende Gebiete sind von der Landesregierung durch Verordnung zur Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Biotopen oder wild lebenden Tierarten oder wild wachsenden Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu Europaschutzgebieten zu erklären:
    1. Ziffer eins
      Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie und
    2. Ziffer 2
      Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne der Vogelschutz – Richtlinie.
  2. Absatz 2Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Absatz eins, für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
  3. Absatz 3Zu Europaschutzgebieten können auch bereits bestehende Nationalparks, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile erklärt werden, soferne sie den Kriterien des Absatz eins, entsprechen.
  4. Absatz 4Die Verordnung nach Absatz eins, hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten. Für die vorkommenden Vogelarten des Anhanges römisch eins der Vogelschutz – Richtlinie sind besondere Schutzmaßnahmen vorzusehen, wenn dies zur Sicherung des Überlebens und ihrer Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet erforderlich ist. In der Verordnung können Nutzungen zugelassen werden, die die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Biotope oder Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht wesentlich beeinträchtigen.
  5. Absatz 5Sofern die Verordnung nach Absatz eins, nicht anderes bestimmt, kann die Naturschutzbehörde einzelne Eingriffe bewilligen, wenn die geplante Maßnahme einzeln und auch im Zusammenwirken mit anderen bei der Naturschutzbehörde beantragten Maßnahmen keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt.
  6. Absatz 6Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme zwar eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Europaschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Schutzzweck in geringerem Umfang beeinträchtigt würde. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
  7. Absatz 7Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen. Wird die Bewilligung gemäß Absatz 6, oder Absatz 8, erteilt, so sind erforderlichenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der globalen Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ (Artikel 3, ff. der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie) in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über die Ausgleichsmaßnahmen zu informieren.
  8. Absatz 8Soweit eine Beeinträchtigung einer prioritären Art des Anhanges römisch II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps des Anhanges römisch eins der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder einer Vogelart des Anhanges römisch eins der Vogelschutz – Richtlinie zu erwarten ist, ist eine Bewilligung gemäß Absatz 6, nur zu erteilen, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses kann eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeholt wurde. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
  9. Absatz 9Für Europaschutzgebiete, die auch zum Naturschutzgebiet oder zum Nationalpark erklärt wurden, gelten für die Bewilligung von Eingriffen die jeweiligen Bestimmungen für Naturschutzgebiete bzw. für Nationalparks.

§ 22a

Text

Sonderbestimmungen für besondere Schutzgebiete nach der Vogelschutz – Richtlinie

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsFür die Bereiche:
    1. Ziffer eins
      des Nationalparks Donau-Auen,
    2. Ziffer 2
      des Naturschutzgebietes Lainzer Tiergarten,
    3. Ziffer 3
      des Landschaftsschutzgebietes Liesing (Teile A, B, C) und
    4. Ziffer 4
      für jene Teile des Bisamberges, die gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Landschaftsschutzgebiet sind,
      sind von der Landesregierung für die dort vorkommenden Vogelarten des Anhanges römisch eins der VogelschutzRichtlinie besondere Schutzmaßnahmen vorzusehen, wenn dies zur Sicherung ihres Überlebens und ihrer Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet erforderlich ist.
  2. Absatz 2Wenn bei der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 24, Absatz 7 :,
    1. Ziffer eins
      im Landschaftsschutzgebiet Liesing (Teile A, B, C) und
    2. Ziffer 2
      in jenen Teilen des Bisamberges, die gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Landschaftsschutzgebiet sind,
      eine Beeinträchtigung einer prioritären Art des Anhanges römisch II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps des Anhanges römisch eins der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder einer Vogelart des Anhanges römisch eins der Vogelschutz – Richtlinie zu erwarten ist, so können nur das öffentliche Interesse am Schutz der menschlichen Gesundheit, an der öffentlichen Sicherheit oder am Natur- und Umweltschutz berücksichtigt werden. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses kann eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeholt wurde. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Wird eine Bewilligung gemäß Absatz 2, oder gemäß Paragraph 24, Absatz 7 :,
    1. Ziffer eins
      im Landschaftsschutzgebiet Liesing (Teile A, B, C) oder
    2. Ziffer 2
      in jenen Teilen des Bisamberges, die gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Landschaftsschutzgebiet sind,
      erteilt, so sind erforderlichenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der globalen Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über die Ausgleichsmaßnahmen zu informieren.
  4. Absatz 4Die Absätze 1 bis 3 treten mit der Erklärung des jeweiligen Gebietes zum Europaschutzgebiet gemäß Paragraph 22, Absatz eins, für dieses Gebiet außer Kraft.

§ 23

Text

Naturschutzgebiete

Paragraph 23,
  1. Absatz einsGebiete, die
    1. Ziffer eins
      sich durch einen weitgehend intakten Landschaftshaushalt auszeichnen,
    2. Ziffer 2
      reich an seltenen oder gefährdeten heimischen Tier- oder Pflanzenarten sind, insbesondere an solchen des Anhanges römisch II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7 ff) in der Fassung 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S. 42 ff) sowie an Vogelarten des Anhanges römisch eins der Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 (ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S.1 ff) in der Fassung 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. Nr. L 223 vom 13. August 1997, S. 9 ff),
    3. Ziffer 3
      besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren beherbergen,
    4. Ziffer 4
      reich an Naturdenkmälern sind oder
    5. Ziffer 5
      aus sonstigen ökologischen oder wissenschaftlichen Gründen erhaltungswürdig sind,
      können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Naturschutzgebiet erklärt werden. Im Naturschutzgebiet ist vorbehaltlich der Absatz 3 und 4 jeder Eingriff in die Natur untersagt.
  2. Absatz 2Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Absatz eins, für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
  3. Absatz 3Die Verordnung nach Absatz eins, hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten. In der Verordnung können Nutzungen zugelassen werden, die die Erhaltung der Ursprünglichkeit, der Pflanzen- und Tierarten, der Lebensräume, der Naturdenkmäler sowie der ökologischen Besonderheit dieses Gebietes nicht wesentlich beeinträchtigen.
  4. Absatz 4Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid einzelne Eingriffe in die Natur bewilligen, wenn diese den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung des Schutzzweckes notwendig ist. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.
  5. Absatz 5Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr oder zur Begrenzung einer eingetretenen Schädigung für Pflanzen oder Tiere hat der Magistrat die Sperre eines Naturschutzgebietes oder von Teilen desselben durch Verordnung zu verfügen. Die Verordnung hat den Grund der Sperre und ihre voraussichtliche Dauer zu enthalten. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Sperre unverzüglich durch Verordnung aufzuheben. Die Verfügung der Sperre sowie deren Aufhebung ist über Rundfunk und Fernsehen oder in sonst geeigneter Weise kundzumachen.

§ 24

Text

Landschaftsschutzgebiete

Paragraph 24,
  1. Absatz einsGebiete, die
    1. Ziffer eins
      sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen,
    2. Ziffer 2
      als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder
    3. Ziffer 3
      der naturnahen Erholung dienen,
      können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.
  2. Absatz 2Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Absatz eins, für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
  3. Absatz 3Die Verordnung nach Absatz eins, hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
  4. Absatz 4Grundflächen, die am 1. 3. 1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/1985, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren, sind Landschaftsschutzgebiete im Sinne des Absatz eins,, sofern dies nicht durch Verordnung der Landesregierung bereits widerrufen wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundflächen im 1., 3., 4., 5. und 9. Bezirk. Durch Verordnung der Landesregierung können zusätzlich Schutzmaßnahmen (Absatz 3,) bestimmt werden. Die Unterschutzstellung kann durch Verordnung der Landesregierung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr zutreffen.
  5. Absatz 5Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Absatz 6, alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Vornahme der in Paragraph 18, Absatz eins und 2 genannten Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      die Vornahme der in Paragraph 19, Absatz eins, genannten Maßnahmen,
    3. Ziffer 3
      die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 fallen,
    4. Ziffer 4
      die Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden Elementen,
    5. Ziffer 5
      die Aufforstung nicht bewaldeter Flächen,
    6. Ziffer 6
      eine erhebliche Lärmentwicklung, die nicht mit anderen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen verbunden ist (wie der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder Modellflugplätzen).
  6. Absatz 6Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Absatz 5, bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.
  7. Absatz 7Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
  8. Absatz 8Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.

§ 25

Text

Geschützte Landschaftsteile

Paragraph 25,
  1. Absatz einsKleinräumige Gebiete,
    1. Ziffer eins
      die die Landschaftsgestalt besonders prägen,
    2. Ziffer 2
      die Naturgebilde im Sinne des Paragraph 28, aufweisen,
    3. Ziffer 3
      die der naturnahen Erholung dienen,
    4. Ziffer 4
      die besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren enthalten oder
    5. Ziffer 5
      deren unveränderte Erhaltung wegen ihrer kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung von öffentlichem Interesse ist,
      können zu deren Schutz und Pflege mit der für die Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Umgebung durch Verordnung der Landesregierung zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden. Hierfür kommen insbesondere Teiche, Wasserläufe und Gewässerufer, Auen, Feuchtbiotope oder charakteristische Geländeformen in Betracht.
  2. Absatz 2Die Verordnung nach Absatz eins, hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
  3. Absatz 3Im geschützten Landschaftsteil sind vorbehaltlich Absatz 4 und 5 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
  4. Absatz 4Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Absatz 3, bewilligen, wenn die geplante Maßnahme keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt.
  5. Absatz 5Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des geschützten Landschaftsteiles vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Schutzzweck in geringerem Umfang beeinträchtigt würde. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.

§ 26

Text

Ökologische Entwicklungsflächen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsFlächen, die für die Erreichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes, insbesondere zur Entwicklung und Vernetzung von Grünstrukturen in der Stadt oder zur Umsetzung des Arten- und Biotopschutzprogrammes von Bedeutung sind, können zu deren Sicherung mit Bescheid der Naturschutzbehörde für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer zu ökologischen Entwicklungsflächen erklärt werden.
  2. Absatz 2Der Bescheid nach Absatz eins, hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck, die Dauer des Schutzes sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
  3. Absatz 3Ökologische Entwicklungsflächen können auf Flächen im Eigentum der Bundeshauptstadt Wien oder auf sonstigen Flächen ausgewiesen werden. Sonstige Flächen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn vorher mit dem Grundeigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten eine vertragliche Vereinbarung über Art, Umfang und Dauer des Schutzes getroffen wurde. Kommt eine solche nicht zustande und sind besonders wertvolle Flächen im Sinne der Schutzziele dieses Gesetzes davon betroffen, so kann die Naturschutzbehörde die Fläche mit Bescheid unter Schutz stellen. Entschädigungsansprüche des Grundeigentümers oder des sonstigen Verfügungsberechtigten bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4Ökologische Entwicklungsflächen dürfen nicht zerstört oder vorbehaltlich der Absatz 5 und 6 in ihrem Bestand oder ihrer Funktion beeinträchtigt oder gefährdet werden.
  5. Absatz 5Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid einzelne Eingriffe, die den Bestand oder die Funktion der ökologischen Entwicklungsfläche nicht wesentlich beeinträchtigen, bewilligen.
  6. Absatz 6Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Bestandes und der Funktion der ökologischen Entwicklungsfläche darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der ökologischen Entwicklungsfläche vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Bestand oder die Funktion der ökologischen Entwicklungsfläche in geringerem Umfang beeinträchtigt würde. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
  7. Absatz 7Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.
  8. Absatz 8Die Erklärung einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche ist von der Naturschutzbehörde zu widerrufen, wenn die ökologische Entwicklungsfläche nicht mehr vorhanden ist, oder die für die Unterschutzstellung maßgebenden Voraussetzungen (Absatz eins,) nicht mehr vorliegen.

§ 27

Text

Verfahren bei Errichtung eines Schutzgebietes

Paragraph 27,
  1. Absatz einsVor Erlassung einer Verordnung, mit der ein Gebiet zum Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden soll, hat der Magistrat die Pläne und sonstigen Unterlagen vier Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind im Amtsblatt der Stadt Wien rechtzeitig zu verlautbaren.
  2. Absatz 2Während der Auflagefrist können bei der Naturschutzbehörde schriftliche Äußerungen abgegeben werden.
  3. Absatz 3Vor Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, sind die Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Wiener Landwirtschaftskammer, der Umwelt- und Naturschutzbeirat, der Landesjagdbeirat und der Landesfischereibeirat, die Wiener Umweltanwaltschaft sowie die Bezirksvorsteher jener Bezirke, auf die sich der örtliche Geltungsbereich der Verordnung erstrecken soll, anzuhören.
  4. Absatz 4Der Grundeigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte haben sich vom Zeitpunkt der Verlautbarung gemäß Absatz eins, aller Handlungen zu enthalten, die die beabsichtigten Schutzmaßnahmen gefährden könnten.
  5. Absatz 5Das Verbot nach Absatz 4, tritt außer Kraft, wenn eine Verordnung nach Absatz eins, nicht innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der öffentlichen Auflage gemäß Absatz eins, erlassen wird.

§ 28

Text

Naturdenkmäler

Paragraph 28,
  1. Absatz einsNaturgebilde, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Seltenheit oder ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaftsgestalt verleihen, oder wegen ihrer besonderen Funktion für den Landschaftshaushalt erhaltungswürdig sind, können durch Bescheid der Naturschutzbehörde mit der zur Erhaltung des Naturgebildes notwendigen oder sein Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung zum Naturdenkmal erklärt werden.
  2. Absatz 2Zum Naturdenkmal können insbesondere Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, Standorte seltener Tier- oder Pflanzenarten, Tier- oder Pflanzengemeinschaften, Quellen, sonstige Oberflächengewässer, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen erklärt werden.
  3. Absatz 3In ein Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung dürfen vorbehaltlich der Absatz 4 und 5 Eingriffe, die dessen Bestand oder Erscheinungsbild gefährden oder beeinträchtigen können, nicht vorgenommen werden.
  4. Absatz 4Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Eingriffe, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturdenkmales nicht wesentlich beeinträchtigen, bewilligen.
  5. Absatz 5Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Bestandes und des Erscheinungsbildes des Naturdenkmales darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Naturdenkmales vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturdenkmales in geringerem Umfang beeinträchtigt würde. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.
  7. Absatz 7Der Grundeigentümer ist verpflichtet, jene Maßnahmen zu treffen, die zur Erhaltung des Naturdenkmales und der für dessen Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale erforderlich sind.
  8. Absatz 8Die Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal ist von der Naturschutzbehörde zu widerrufen, wenn das geschützte Objekt nicht mehr vorhanden ist, sich in einem Zustand befindet, der eine Gefährdung von Personen oder Sachen befürchten läßt und Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind oder die für die Unterschutzstellung maßgebenden Voraussetzungen (Absatz eins,) nicht mehr vorliegen.
  9. Absatz 9Der Grundeigentümer hat die Veräußerung, Verpachtung und Vermietung der in Betracht kommenden Grundstücke, die Gefährdung oder den Untergang des Schutzobjektes und seiner Umgebung der Naturschutzbehörde unverzüglich bekanntzugeben.

§ 29

Text

Verfahren bei Erklärung zum Naturdenkmal

Paragraph 29,
  1. Absatz einsWird ein Verfahren zur Erklärung eines Naturdenkmales gemäß Paragraph 28, eingeleitet, so hat die Naturschutzbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid ist gegenüber dem Grundeigentümer zu erlassen.
  2. Absatz 2Ab Zustellung des Bescheides gemäß Absatz eins, dürfen in das Naturgebilde einschließlich der geschützten Umgebung Eingriffe, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturgebildes gefährden oder beeinträchtigen können, nicht mehr vorgenommen werden. In dem Bescheid können dem Grundeigentümer auch die für die unversehrte Erhaltung und Sicherung des Naturgebildes sowie der das Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung notwendigen Vorkehrungen vorgeschrieben werden.
  3. Absatz 3Die Verfügungsbeschränkung gemäß Absatz 2, ist zu widerrufen, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal nicht vorliegen.
  4. Absatz 4Die Verfügungsbeschränkung gemäß Absatz 2, tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Zustellung des Bescheides gemäß Absatz eins, gegenüber dem Grundeigentümer ein Bescheid über die Unterschutzstellung erlassen wurde.
  5. Absatz 5Die Rechtsfolgen der Erklärung zum Naturdenkmal treten gegenüber dem Grundeigentümer mit Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, gegenüber dritten Personen mit der Eintragung ins Naturschutzbuch (Paragraph 32,) ein.

§ 30

Text

Verfahrensbestimmungen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsAnträge für Bewilligungen gemäß Paragraph 22, Absatz 5 und 6, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz 6 und 7, Paragraph 25, Absatz 4 und 5, Paragraph 26, Absatz 5 und 6 und Paragraph 28, Absatz 4 und 5 sind schriftlich einzubringen. Diesen Anträgen sind folgende Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Lageplan,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Baupläne und Beschreibung der Maßnahme,
    3. Ziffer 3
      aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem die Maßnahme durchgeführt werden soll,
    4. Ziffer 4
      schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,
    5. Ziffer 5
      Unterlagen, aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele dieses Gesetzes vermieden oder auf einen geringen Umfang beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung der Maßnahme in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan),
    6. Ziffer 6
      Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen und Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für die Maßnahme in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Absatz eins, genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
  3. Absatz 3Die Naturschutzbehörde kann dem Bewilligungswerber zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschreibungen im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid auch die Bestellung einer ökologischen Aufsicht auftragen, wenn die Bewilligung auf Grund von Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 26, Absatz 6, oder Paragraph 28, Absatz 5, erteilt wird. Die mit der ökologischen Aufsicht betrauten Personen haben die im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben erforderliche Fachkunde (insbesondere auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Landschaftsplanung) aufzuweisen. Die damit betrauten Personen haben die Ausführung der Maßnahme im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschreibungen laufend zu überprüfen, festgestellte Abweichungen dem Verpflichteten gegenüber zu beanstanden und, wenn den Beanstandungen nicht fristgemäß entsprochen wird, die Abweichungen der Naturschutzbehörde mitzuteilen.
  4. Absatz 4Ist die Maßnahme auch nach anderen Landesgesetzen bewilligungspflichtig, so sind allfällige mündliche Verhandlungen und Augenscheinsverhandlungen in Verfahren gemäß den Paragraphen 22 bis 26 und Paragraph 28, möglichst gleichzeitig mit allfälligen mündlichen Verhandlungen oder Augenscheinsverhandlungen im Rahmen anderer landesgesetzlicher Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die erforderlichen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind aufeinander abzustimmen.

§ 31

Text

Kennzeichnung von geschützten Biotopen, Naturdenkmälern und Schutzgebieten

Paragraph 31,
  1. Absatz einsGeschützte Biotope, Naturdenkmäler und Schutzgebiete (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil und ökologische Entwicklungsfläche) können von der Naturschutzbehörde in geeigneter Form durch Aufstellung bzw. Anbringung von Tafeln als solche gekennzeichnet werden. Hinweise auf den Gegenstand und Zweck des Schutzes sowie auf bestehende Gebots- und Verbotsbestimmungen sind zulässig.
  2. Absatz 2Kennzeichen der vorgenannten Art dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig entfernt oder verdeckt werden.
  3. Absatz 3Der Grundeigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte haben die Anbringung der Tafeln unentgeltlich zu dulden.

§ 32

Text

6. ABSCHNITT
Dokumentation

Naturschutzbuch

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie Naturschutzbehörde hat ein Naturschutzbuch zu führen, in das sämtliche nach diesem Gesetz geschützte Objekte, Flächen und Gebiete einzutragen sind.
  2. Absatz 2Das Naturschutzbuch umfaßt die Abteilungen:
    1. Ziffer eins
      Nationalpark,
    2. Ziffer 2
      Europaschutzgebiete,
    3. Ziffer 3
      Naturschutzgebiete,
    4. Ziffer 4
      Landschaftsschutzgebiete,
    5. Ziffer 5
      geschützte Landschaftsteile,
    6. Ziffer 6
      ökologische Entwicklungsflächen,
    7. Ziffer 7
      Naturdenkmäler und
    8. Ziffer 8
      geschützte Biotope (Biotopkataster).
  3. Absatz 3Die Einsichtnahme in das Naturschutzbuch sowie das Recht, daraus Abschriften herzustellen, steht jedermann zu.
  4. Absatz 4Das Naturschutzbuch besteht aus Einlageblättern, der Urkundensammlung und dem Übersichtsplan. Für jedes geschützte Objekt, jede geschützte Fläche und jedes geschützte Gebiet ist eine Einlage zu eröffnen. Einlageblätter haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Abteilung,
    2. Ziffer 2
      fortlaufende Zahl,
    3. Ziffer 3
      Art und Beschreibung des geschützten Objektes, der geschützten Fläche oder des geschützten Gebietes unter Berücksichtigung allfälliger ortsüblicher Bezeichnungen,
    4. Ziffer 4
      Standort, Lage,
    5. Ziffer 5
      Datum und Aktenzahl der Unterschutzstellung bei Bescheiden oder Nummer des Landesgesetzblattes bei Verordnungen,
    6. Ziffer 6
      besonders verfügte Schutzmaßnahmen und
    7. Ziffer 7
      Bemerkungen (Literaturangabe, historische Bedeutung).
  5. Absatz 5Im Naturschutzbuch ist jede eingetretene Änderung ersichtlich zu machen.
  6. Absatz 6Die Einlageblätter sind innerhalb der Abteilung in zeitlicher Reihenfolge anzulegen und fortlaufend zu beziffern.
  7. Absatz 7Die geschützten Objekte, Flächen und Gebiete sind in einer Übersichtskarte (Naturschutzplan) ersichtlich zu machen.
  8. Absatz 8Die dem Naturschutzbuch anzuschließende Urkundensammlung hat gegebenenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Urschrift oder Ausfertigung des den Schutz begründenden oder aufhebenden Bescheides oder die entsprechende Verordnung,
    2. Ziffer 2
      Lageplan des geschützten Objektes, der geschützten Fläche oder des geschützten Gebietes,
    3. Ziffer 3
      Gutachten über das geschützte Objekt, die geschützte Fläche oder das schützte Gebiet,
    4. Ziffer 4
      Gerichtsbeschluß über die Eintragung, gegebenenfalls über die Löschung im Grundbuch und
    5. Ziffer 5
      allfällige sonstige Belege, die den Bestand des geschützten Objektes, der geschützten Fläche oder des geschützten Gebietes beschreiben oder darstellen.
  9. Absatz 9Die Daten gemäß Absatz 4 und 8 dürfen vom Magistrat ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nicht in das Naturschutzbuch aufgenommen werden.

§ 33

Text

Ersichtlichmachung im Grundbuch

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Naturschutzbehörde kann die Ersichtlichmachung der Erklärung eines Biotopes zum geschützten Biotop, eines Naturgebildes zum Naturdenkmal, die Erklärung eines Gebietes zum Europaschutzgebiet, zum Naturschutzgebiet, zum Landschaftsschutzgebiet, zum geschützten Landschaftsteil oder einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche sowie den Widerruf dieser Erklärungen, weiters Auflagen zur unveränderten Erhaltung der vorgenannten geschützten Objekte, geschützten Flächen oder geschützten Gebiete im Grundbuch beantragen.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Ersichtlichmachung ist beim Grundbuchsgericht unter Anschluß einer Ausfertigung des rechtskräftigen Bescheides über die Unterschutzstellung oder der in Kraft getretenen Verordnung oder des in Kraft getretenen Gesetzes einzubringen; dies gilt auch für den Widerruf.

§ 34

Text

Naturschutzbericht

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDer Magistrat hat jährlich einen Naturschutzbericht über das abgelaufene Verwaltungsjahr zu erstatten.
  2. Absatz 2Der Naturschutzbericht hat die Aktivitäten der Naturschutzbehörde auf dem Gebiet des Naturschutzes in Wien, insbesondere Unterschutzstellungen von Objekten, Flächen oder Gebieten, Aufhebungen solcher Unterschutzstellungen, Studien, Planungen oder Forschungsprojekte auf dem Gebiet der Ökologie in anschaulicher Weise darzulegen.
  3. Absatz 3Der Naturschutzbericht ist dem Umwelt- und Naturschutzbeirat zur Stellungnahme zu übermitteln und bis spätestens 30. September des Folgejahres dem Landtag vorzulegen.

§ 35

Text

7. ABSCHNITT
Sicherung des Naturschutzes

Durchführung von Maßnahmen

Paragraph 35,
  1. Absatz einsFür Schutzgebiete (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil) sind von der Landesregierung bei Bedarf eigene Erhaltungs- oder Verbesserungspläne zu erstellen.
  2. Absatz 2Sind zur Erhaltung und Pflege von geschützten Biotopen, Naturdenkmälern oder Schutzgebieten (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil) und ökologischen Entwicklungsflächen über die üblicherweise notwendigen Erhaltungsmaßnahmen hinausgehende Pflege- oder Schutzmaßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich, hat die Behörde dem Grundeigentümer nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide die Durchführung dieser Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Dem Grundeigentümer steht für die Durchführung dieser Maßnahmen die angemessene Entschädigung zu. Paragraph 36, Absatz 3 bis 8 findet sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3In jenen Fällen in denen der Natur nicht wiedergutzumachende Schäden unmittelbar drohen, kann die Naturschutzbehörde die gemäß Absatz 2, erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen veranlassen. Der Grundeigentümer hat diese Maßnahmen entschädigungslos zu dulden.
  4. Absatz 4Verliert ein von einer Maßnahme nach Absatz 2, betroffenes Objekt oder eine Grundfläche ihre dauernde Nutzbarkeit oder ist eine Nutzung infolge einer solchen Maßnahme nur mehr unzureichend möglich, so hat der Grundeigentümer einen Anspruch auf Einlösung dieser Grundfläche gegen angemessene Entschädigung. Paragraph 36, Absatz 3 bis 8 findet sinngemäß Anwendung.

§ 36

Text

Enteignung

Paragraph 36,
  1. Absatz einsZur Sicherung des dauernden Bestandes oder zur Schaffung eines geschützten Biotopes, eines Naturdenkmales, eines Schutzgebietes (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil) und einer ökologischen Entwicklungsfläche können das Eigentum oder andere dingliche Rechte beschränkt oder entzogen werden, wenn das Schutzziel auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
  2. Absatz 2Enteignungen und Beschränkungen im Sinne des Absatz eins, sind nur zugunsten der Gemeinde Wien zulässig.
  3. Absatz 3Auf das Enteignungsverfahren finden die Bestimmungen der Paragraphen 44,, 46 und 57 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4Über Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit der Enteignung entscheidet die Landesregierung.
  5. Absatz 5entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2013, vom 31.07.2013
  6. Absatz 6entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2013, vom 31.07.2013
  7. Absatz 7entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2013, vom 31.07.2013
  8. Absatz 8entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2013, vom 31.07.2013
  9. Absatz 9Bei Aufhebung einer Schutzmaßnahme, zu deren Sicherung eine Beschränkung oder Entziehung des Eigentums oder anderer dinglicher Rechte erfolgte, muß dem Enteigneten oder dessen Rechtsnachfolger auf Antrag das Eigentum gegen Rückzahlung der nach dem Verbraucherpreisindex zu valorisierenden Entschädigungssumme rückübertragen werden. Hierbei ist der Verbraucherpreisindex, der vor der Festsetzung der Entschädigungssumme zuletzt verlautbart wurde zu Grunde zu legen. Der Antrag ist binnen zwei Jahren nach Verlautbarung der Aufhebung zu stellen.

§ 37

Text

Wiederherstellung, behördliches Vorgehen bei Gefahr in Verzug

Paragraph 37,
  1. Absatz einsWer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides Eingriffe in die Natur vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, ist zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes verpflichtet.
  2. Absatz 2Kommt der Verpflichtete gemäß Absatz eins, seiner Verpflichtung nicht umgehend nach, kann die Naturschutzbehörde mit Bescheid die Wiederherstellung unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen. Ist der Verpflichtete nicht mit vertretbarem Aufwand feststellbar, zur Wiederherstellung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht dazu verhalten werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der der widerrechtliche Eingriff in die Natur vorgenommen wurde, zu erteilen, sofern dieser den Eingriff geduldet hat; dessen privatrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Ist die Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so können dem Verpflichteten oder dem Grundeigentümer (Absatz 2,) entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines dem Naturschutz möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
  4. Absatz 4Die Verpflichtungen gemäß Absatz 2 und 3 wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundeigentümers.
  5. Absatz 5Kann weder ein zur Wiederherstellung Verpflichteter (Absatz 2,) ermittelt werden, noch der Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger (Absatz 4,) zur Wiederherstellung verhalten werden, so ist diese von Amts wegen zu veranlassen. Kann der zur Wiederherstellung Verpflichtete nachträglich ermittelt werden, ist er zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Der Grundeigentümer hat die Wiederherstellungsmaßnahmen zu dulden.
  6. Absatz 6In Fällen, in denen der Natur ein nicht wiedergutzumachender Schaden unmittelbar droht oder in denen der Verpflichtete (Absatz eins,), der Grundeigentümer (Absatz 2,) oder dessen Rechtsnachfolger (Absatz 4,) trotz schriftlicher Aufforderung der Naturschutzbehörde den rechtswidrig herbeigeführten Zustand nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Behörde berechtigt, Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, anzuwenden.
  7. Absatz 7Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz 2, ausschließen, wenn für die gesetzte Maßnahme keine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegt. Die Verpflichtete oder der Verpflichtete ist im Wiederherstellungsbescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu belehren.

§ 38

Text

Paragraph 38,

 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2012, vom 21. Juni 2012

§ 39

Text

Erlöschen von Bewilligungen

Paragraph 39,
  1. Absatz einsEine nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung, ausgenommen die Sammel- oder Fangbewilligung (Paragraph 14,) erlischt, sofern nicht im Bewilligungsbescheid eine andere Frist festgesetzt ist, wenn binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides hievon kein Gebrauch gemacht oder das Vorhaben binnen sechs Jahren ab Rechtskraft des Bescheides nicht vollendet wurde.
  2. Absatz 2Durch die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes wird der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen gehemmt.

§ 39a

Text

Informationsweitergabe

Paragraph 39 a,

Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines in einem Schutzgebiet gelegenen Grundstückes hat der Verkäufer, Vermieter oder Verpächter den Vertragspartner spätestens mit Vertragsabschluss nachweislich schriftlich über den Umstand der Zugehörigkeit zu einem Schutzgebiet zu informieren. Der Nachweis ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Informationspflicht besteht auch für Naturdenkmäler, geschützte Biotope oder ökologische Entwicklungsflächen, die sich auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft befinden.

§ 40

Text

8. ABSCHNITT
Organisation des Naturschutzes

Naturschutzbehörde; Beschwerden

Paragraph 40,
  1. Absatz einsNaturschutzbehörde ist der Magistrat.
  2. Absatz 2Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

§ 40a

Text

Paragraph 40 a,
  1. Absatz einsUmweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach Paragraph 22, Absatz 5,, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) nach Maßgabe des Absatz 2, teilnehmen.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Während dieses Zeitraumes haben Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Absatz eins,, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Naturschutzbehörde abgeben, haben weiterhin das Recht auf Akteneinsicht sowie darüber hinaus das Recht auf Erstattung von Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz 5 bis 9. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Verfahrensabschließende Bescheide sind ihnen unverzüglich zuzustellen.
  3. Absatz 3Umweltorganisationen, die nach Absatz 2, am Verfahren teilgenommen haben, steht auch das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
  4. Absatz 4Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, anerkannt und für Wien zugelassen sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
  5. Absatz 5Die in Absatz 4, genannten Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

§ 41

Text

Aufsichtsorgane

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDie Organe der Markt-, der Bau- und der Feuerpolizei, die Forstschutzorgane sowie die Jagd- und Fischereiaufseher haben Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der Naturschutzbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen können Organe der öffentlichen Aufsicht (Naturschutzorgane) bestellt werden.

§ 42

Text

Bestellung von Naturschutzorganen

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDie Bestellung der Naturschutzorgane erfolgt durch die Naturschutzbehörde.
  2. Absatz 2Als Naturschutzorgane können nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die
    1. Ziffer eins
      das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind und
    3. Ziffer 3
      über die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes verfügen.
  3. Absatz 3Von der Bestellung zum Naturschutzorgan ist jedenfalls ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines gegen die Umwelt, gegen die körperliche Sicherheit oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden Vergehens rechtskräftig verurteilt ist oder mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesvorschriften zum Schutz der Umwelt rechtskräftig bestraft worden ist.
  4. Absatz 4Die für die Tätigkeit als Naturschutzorgan erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes sind durch Besuch eines Ausbildungskurses beim Amt der Wiener Landesregierung zu erwerben.
  5. Absatz 5Naturschutzorgane sind von der Naturschutzbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen auszufolgen.
  6. Absatz 6Die Bestellung zum Naturschutzorgan erlischt durch Widerruf (Absatz 7,), durch Tod oder durch Verzicht. Der Verzicht ist der Naturschutzbehörde schriftlich zu erklären.
  7. Absatz 7Treten Umstände ein, die eine Bestellung zum Naturschutzorgan ausschließen würden, oder kommt ein Naturschutzorgan seinen dienstlichen Obliegenheiten (Paragraph 45,) nicht nach, hat die Naturschutzbehörde die Bestellung zu widerrufen.
  8. Absatz 8Naturschutzorgane haben beim Amt der Wiener Landesregierung eine Prüfung abzulegen. Gegenstand der Prüfung sind die landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes sowie die grundlegenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur Ausübung des Dienstes notwendig ist. Die Prüfung kann entfallen, wenn die erforderlichen Kenntnisse in anderer Weise (zB einschlägige Ausbildung oder Dienstprüfung) nachgewiesen werden können.
  9. Absatz 9Näheres über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung sowie Durchführung der Prüfung hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.

§ 43

Text

Paragraph 43,

 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2012, vom 21. Juni 2012

§ 44

Text

Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDer Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen. Das Dienstabzeichen hat das Wappen der Bundeshauptstadt Wien sowie die Aufschrift „Naturschutzorgan“ zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und den Inhalt des Dienstausweises festzulegen.
  2. Absatz 2Das Naturschutzorgan hat bei Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, den Dienstausweis bei sich zu führen und sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
  3. Absatz 3Dienstausweis und Dienstabzeichen sind unverzüglich an die Naturschutzbehörde zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Naturschutzorgan erloschen ist.

§ 45

Text

Befugnisse und Pflichten der Naturschutzorgane

Paragraph 45,
  1. Absatz einsNaturschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
    1. Ziffer eins
      Grundstücke zu betreten sowie die Zufahrtswege zu benützen;
    2. Ziffer 2
      Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung antreffen, zum Zwecke der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten;
    3. Ziffer 3
      bei Gefahr im Verzug Gegenstände, die gemäß Paragraph 49, Absatz 3 und 4 für verfallen erklärt werden können, vorläufig zu beschlagnahmen; das Naturschutzorgan hat den Betroffenen hierüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und die beschlagnahmten Gegenstände an die Naturschutzbehörde abzuliefern sowie
    4. Ziffer 4
      die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse nach Gegenständen, die gemäß Paragraph 49, Absatz 3 und 4 für verfallen erklärt werden können, zu durchsuchen.
  2. Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnis gemäß Absatz eins, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  3. Absatz 3Der Einsatzbereich des Naturschutzorgans ist das Gebiet des Landes Wien. Aus organisatorischen Gründen kann der Einsatzbereich von der Naturschutzbehörde auf Gebietsteile eingeschränkt werden.
  4. Absatz 4Naturschutzorgane haben Vorkommnisse und Wahrnehmungen, die eine behördliche Maßnahme nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich machen, der Naturschutzbehörde anzuzeigen.
  5. Absatz 5Naturschutzorgane sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Naturschutzorgan bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Naturschutzorgane sind ferner verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, daß mit ihr möglichst geringe Beeinträchtigungen fremder Rechte verbunden sind. Sie sind auch verpflichtet, an vom Amt der Wiener Landesregierung angebotenen Fortbildungskursen teilzunehmen.
  6. Absatz 6Naturschutzorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) einräumt.
  7. Absatz 7Naturschutzorgane haben einen Wechsel ihres Hauptwohnsitzes sowie eine mehr als drei Monate dauernde Dienstverhinderung der Naturschutzbehörde anzuzeigen.

§ 46

Text

Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDen Organen der Naturschutzbehörde ist zum Zwecke amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vom Grundeigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Auf Verlangen ist die erforderliche Auskunft zu erteilen. Sind amtliche Erhebungen durch einen Augenschein erforderlich, so ist der Grundeigentümer oder der sonstige Verfügungsberechtigte von der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß die Verständigung unmöglich oder nach Lage der Dinge untunlich ist.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, angeführten Organe haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen einen ihre Organeigenschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen dem Grundeigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

§ 47

Text

Umwelt – und Naturschutzbeirat

Paragraph 47,
  1. Absatz einsZur fachlichen Beratung der Naturschutzbehörde in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes und damit unmittelbar zusammenhängenden sonstigen Fragen des Umweltschutzes ist ein Umwelt- und Naturschutzbeirat einzurichten, der aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.
  2. Absatz 2Der für Angelegenheiten des Umweltschutzes zuständige amtsführende Stadtrat ist Vorsitzender des Umwelt- und Naturschutzbeirates. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind der Vorsitzende des für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses und der Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Naturschutzes betraut ist.
  3. Absatz 3Dem Umwelt- und Naturschutzbeirat gehören neben dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern je ein Abgeordneter zum Landtag jener wahlwerbenden Parteien, denen das Recht zukommt, sich in einem Klub zusammenzuschließen, je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, der Wiener Landwirtschaftskammer sowie je ein anerkannter Fachkundiger auf dem Gebiet des Gartenbaues, der Stadt- und Landschaftsplanung, der Energiewirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Fremdenverkehrs, der Jagd, der Fischerei und der Forstwirtschaft, mindestens je ein Fachmann auf dem Gebiet der Botanik, der Zoologie, der Geologie und der Ökologie, mindestens ein Vertreter aus dem Kreise der auf dem Gebiet des Naturschutzes tätigen Organisationen sowie ein Vertreter der Wiener Umweltanwaltschaft an.
  4. Absatz 4Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Umwelt- und Naturschutzbeirates (Absatz eins und 3) erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren. Die Landesregierung hat Mitglieder des Umwelt- und Naturschutzbeirates, die auf ihre Funktion verzichten oder ihre Pflichten beharrlich vernachlässigen, abzuberufen. Wird für ein ausgeschiedenes Mitglied ein Nachfolger bestellt, erlischt dessen Funktion mit dem Ende der Funktionsperiode des Umwelt- und Naturschutzbeirates.
  5. Absatz 5Die Tätigkeit der Mitglieder des Umwelt- und Naturschutzbeirates ist ehrenamtlich.

§ 48

Text

Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDer Umwelt- und Naturschutzbeirat ist mindestens zweimal jährlich sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder zu einer Sitzung einzuberufen. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann, die Mitglieder der Landesregierung und der Landesamtsdirektor haben das Recht, an den Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates teilzunehmen. Die Bezirksvertretungen jener Bezirke, die von den in Verhandlung stehenden Angelegenheiten betroffen sind und eine Stellungnahme gemäß Absatz 3, abgegeben haben, können zu den Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates den Bezirksvorsteher oder ein Mitglied der Bezirksvertretung entsenden. Der Umwelt- und Naturschutzbeirat kann den Beratungen auch weitere Fachkundige beiziehen.
  3. Absatz 3Soweit in den Aufgabenbereich des Umwelt- und Naturschutzbeirates fallende Angelegenheiten wesentliche Interessen eines Bezirkes berühren, ist der Bezirksvertretung dieses Bezirkes Gelegenheit zu geben, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen.
  4. Absatz 4Der Umwelt- und Naturschutzbeirat kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes und damit unmittelbar zusammenhängenden sonstigen Fragen des Umweltschutzes Empfehlungen abgeben. Dem Umwelt- und Naturschutzbeirat sind Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, welche Angelegenheiten des Naturschutzes zum Gegenstand haben, zur Begutachtung zu übermitteln. Der Umwelt- und Naturschutzbeirat hat zum Naturschutzbericht (Paragraph 34,) Stellung zu nehmen.
  5. Absatz 5Die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte hat unter Leitung des Vorsitzenden durch den Magistrat zu erfolgen.
  6. Absatz 6Die Geschäftsordnung des Umwelt- und Naturschutzbeirates wird von der Landesregierung erlassen.

§ 49

Text

9. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

Paragraph 49,
  1. Absatz eins
    1. Ziffer eins
      in einem geschützten Biotop einschließlich der geschützten Umgebung ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde Eingriffe entgegen Paragraph 7, Absatz 4, vornimmt;
    2. Ziffer 2
      ab Zustellung des Bescheides über die beabsichtigte Unterschutzstellung entgegen Paragraph 8, Absatz 2, Eingriffe in ein Biotop vornimmt, die den Bestand oder den Zustand des Biotopes gefährden oder beeinträchtigen können;
    3. Ziffer 3
      streng geschützte Pflanzen entgegen Paragraph 10, Absatz eins, in deren natürlichem Verbreitungsgebiet pflückt, sammelt, abschneidet, ausgräbt, vernichtet, besitzt, transportiert, handelt, austauscht, zum Verkauf oder zum Austausch anbietet,
    4. Ziffer 4
      geschützte Pflanzen entgegen Paragraph 10, Absatz 2, über das beschränkte Ausmaß pflückt, sammelt, abschneidet, ausgräbt, entfernt, vernichtet, feilbietet, handelt, zwischenhandelt oder tauscht;
    5. Ziffer 5
      streng geschützte Tiere oder geschützte Tiere während der Paarungs- und Brutzeit in allen Entwicklungsstadien, mit Ausnahme der Vögel, entgegen Paragraph 10, Absatz 3 und 4 fängt, tötet, absichtlich insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeit stört, Eier absichtlich zerstört, beschädigt oder entnimmt, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beschädigt oder vernichtet, der Natur entnommene Tiere im lebenden oder toten Zustand oder deren Körperteile besitzt, hält, handelt, austauscht oder zum Verkauf oder zum Austausch anbietet oder im lebenden Zustand transportiert,
    6. Ziffer 6
      streng geschützte und geschützte Vögel entgegen Paragraph 10, Absatz 5, fängt, tötet, absichtlich insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit stört, Nester und Eier absichtlich zerstört oder beschädigt oder Nester entfernt, Eier in der Natur, auch in leerem Zustand, sammelt oder besitzt, Vögel, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen hält, lebende oder tote Vögel oder deren ohne weiteres erkennbare Teile oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse verkauft, befördert, hält für den Verkauf oder zum Verkauf anbietet,
      6a.              die in Paragraph 10, Absatz 8, aufgelisteten nicht selektiven Fang- und Tötungsmittel ohne Bewilligung verwendet;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 12, Absatz eins, die Herkunft von Exemplaren streng geschützter oder geschützter Arten, deren Teilen oder Entwicklungsformen über Aufforderung der mit der Vollziehung des Naturschutzgesetzes betrauten oder der gemäß Paragraph 42, bestellten Organe durch Vorlage einer Sammel- oder Fangbewilligung gemäß Paragraph 14, oder einer Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, nicht glaubhaft macht;
    8. Ziffer 8
      nicht geschützte freilebende Tiere entgegen Paragraph 13, Absatz eins, mutwillig beunruhigt, verfolgt, verletzt oder tötet;
    9. Ziffer 9
      nicht geschützte wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile entgegen Paragraph 13, Absatz 2, mutwillig beschädigt oder vernichtet;
    10. Ziffer 10
      standortfremde Pflanzen oder Tiere ohne die nach Paragraph 13, Absatz 3, erforderliche Bewilligung einbringt oder aussetzt;
    11. Ziffer 11
      nicht geschützte, wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile, nicht geschützte freilebende Tiere, deren Entwicklungsformen oder Teile davon ohne die nach Paragraph 14, Absatz eins, erforderliche Bewilligung in großen Mengen sammelt (fängt), vorrätig hält, feilbietet oder handelt;
    12. Ziffer 12
      Mineralien oder Fossilien entgegen Paragraph 16, Absatz eins, mutwillig zerstört oder beschädigt;
    13. Ziffer 13
      Mineralien oder Fossilien entgegen Paragraph 16, Absatz 2, unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel sammelt;
    14. Ziffer 14
      Einzelgehölze, Gehölzgruppen, Hecken, Wiesen oder Schilfbestände entgegen Paragraph 17, Absatz eins, abbrennt;
    15. Ziffer 15
      im Grünland entgegen Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, mit Kraftfahrzeugen außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen fährt oder diese abstellt, ohne daß die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3, vorliegen;
    16. Ziffer 16
      im Grünland entgegen Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Zelte, Wohnwägen, Wohnmobile oder mobile Heime außerhalb von Zeltplätzen oder sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden genutzten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten aufstellt oder benützt;
    17. Ziffer 17
      eine gemäß Paragraph 18, Absatz eins, oder Paragraph 18, Absatz 2, bewilligungspflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung vornimmt;
    18. Ziffer 18
      eine Werbeeinrichtung im Grünland entgegen Paragraph 19, Absatz eins, errichtet, aufstellt oder anbringt oder wesentlich ändert;
    19. Ziffer 19
      im Europaschutzgebiet entgegen Paragraph 22, Absatz 5, einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;
    20. Ziffer 20
      im Naturschutzgebiet entgegen Paragraph 23, Absatz eins,, letzter Satz einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;
    21. Ziffer 21
      im Landschaftsschutzgebiet entgegen Paragraph 24, Absatz 5, einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;
    22. Ziffer 22
      im geschützten Landschaftsteil entgegen Paragraph 25, Absatz 3, einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;
    23. Ziffer 23
      in eine ökologische Entwicklungsfläche entgegen Paragraph 26, Absatz 4, einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;
    24. Ziffer 24
      vom Zeitpunkt der Verlautbarung der beabsichtigten Unterschutzstellung entgegen Paragraph 27, Absatz 4, Handlungen vornimmt, die die beabsichtigten Schutzmaßnahmen gefährden könnten;
    25. Ziffer 25
      in ein Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung entgegen Paragraph 28, Absatz 3, Eingriffe ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;
    26. Ziffer 26
      entgegen Paragraph 28, Absatz 7, jene Maßnahmen, die zur Erhaltung des Naturdenkmales und der für dessen Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale erforderlich sind, nicht trifft;
    27. Ziffer 27
      ab Zustellung des Bescheides über die beabsichtigte Unterschutzstellung entgegen Paragraph 29, Absatz 2, in ein Naturgebilde einschließlich der geschützten Umgebung Eingriffe vornimmt, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturgebildes gefährden oder beeinträchtigen können;
    28. Ziffer 28
      Kennzeichen von Naturdenkmälern oder Schutzgebieten entgegen Paragraph 31, Absatz 2, beschädigt, eigenmächtig entfernt oder verdeckt;
    29. Ziffer 29
      das Anbringen von Kennzeichen für Naturdenkmäler oder Schutzgebiete entgegen Paragraph 31, Absatz 3, nicht duldet;
      29a.             die Informationspflicht gemäß Paragraph 39 a, verletzt;
    30. Ziffer 30
      den Organen der Naturschutzbehörde zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung des Naturschutzgesetzes oder der auf Grund des Naturschutzgesetzes erlassenen Verordnungen entgegen Paragraph 46, Absatz eins,, erster Satz, den ungehinderten Zutritt nicht gewährt oder die erforderliche Auskunft nicht erteilt, sofern nicht ein Verweigerungsgrund im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, vorliegt;
    31. Ziffer 31
      den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Verfügungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt;
    32. Ziffer 32
      den in den gemäß Paragraph 53, Absatz eins, als Gesetze in Geltung stehenden Vorschriften sowie in hierauf gegründeten Bescheiden oder Verfügungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt,
      begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
  2. Absatz eins aBildet die unzulässige Vornahme eines Eingriffes oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnt die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, erst mit der Beseitigung des Eingriffs, der Behebung der Maßnahme oder mit Rechtskraft der erteilten Bewilligung zu laufen.
  3. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 3Neben der Geldstrafe kann auch der Verfall der gefangenen Tiere oder der gesammelten Pflanzen, Mineralien, der abgebauten Bodenbestandteile oder der entfernten Naturgebilde sowie der zur Begehung der Tat gebrauchten oder bestimmten Gegenstände ausgesprochen werden, soferne sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde (Paragraph 17, Absatz eins, VStG).
  5. Absatz 4Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden (Paragraph 17, Absatz 3, VStG ).
  6. Absatz 5Für verfallen erklärte
    1. Ziffer eins
      Tiere sind sogleich in Freiheit zu setzen; ist dies nicht tunlich oder möglich, sind sie wissenschaftlichen Instituten, Tiergärten oder Tierschutzvereinen zu übergeben,
    2. Ziffer 2
      Pflanzen sind gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, botanischen Gärten, Spitälern oder Heimen) zuzuführen,
    3. Ziffer 3
      Mineralien und Fossilien sind dem Land zu überlasen.
  7. Absatz 6Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

§ 50

Text

10. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 50,

 Die den Organen der Gemeinde Wien nach Paragraph 6,, Paragraph 36, Absatz 2 und 7 und Paragraph 48, Absatz 5, zugewiesenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 51

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 51,

 Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 52

Text

Inkrafttreten

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. September 1998 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Schutz und die Pflege der Natur (Wiener Naturschutzgesetz 1984), LGBl. für Wien Nr. 6/1985 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 48/1993, außer Kraft.
  3. Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

§ 53

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 53,
  1. Absatz einsBis zu einer Neuregelung bleiben folgende Verordnungen als Gesetze solange in Geltung, bis durch auf dieses Gesetz gegründete Verordnungen eine Neuregelung erfolgt ist:
    1. Ziffer eins
      Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzenarten und freilebender Tierarten (1. Wiener Naturschutzverordnung), LGBl. für Wien Nr. 7/1985 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/1986,
    2. Ziffer 2
      Verordnung betreffend die Prüfung, den Dienstausweis, das Dienstabzeichen und das Gelöbnis für Naturwacheorgane sowie die Änderung der 1. Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 38/1986,
    3. Ziffer 3
      Verordnung betreffend den Schutz der Lobau (Lobauverordnung), LGBl. für Wien Nr. 32/1978 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6/1985,
    4. Ziffer 4
      Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten) LGBl. für Wien Nr. 2/1998,
    5. Ziffer 5
      Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 2. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Prater), LGBl. für Wien Nr. 3/1998 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 21/1998,
    6. Ziffer 6
      Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 19. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Döbling), LGBl. für Wien Nr. 21/1990,
    7. Ziffer 7
      Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 23. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Liesing), LGBl. für Wien Nr. 20/1990,
    8. Ziffer 8
      Verordnung betreffend die Erklärung des „Blauen Wassers“ und von Teilen seines Umlandes in Wien zum geschützten Landschaftsteil (Blaue Wasser- Schutzverordnung), LGBl. für Wien Nr. 9/1986,
    9. Ziffer 9
      Verordnung betreffend die Erklärung des Mauerbaches und Teilen seines Umlandes in Wien zum geschützten Landschaftsteil und Vorschreibung besonderer Schutzmaßnahmen (Mauerbachverordnung) LGBl. für Wien Nr. 12/1982 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6/1985,
    10. Ziffer 10
      Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 10. Wiener Gemeindebezirkes zum geschützten Landschaftsteil (Geschützter Landschaftsteil Wienerberg), LGBl. für Wien Nr. 46/1995,
    11. Ziffer 11
      Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hietzing), LGBl. für Wien Nr. 1/1998),
    12. Ziffer 12
      Geschäftsordnung für den Naturschutzbeirat, LGBl. für Wien Nr. 21/1986.
  2. Absatz 2Bescheide, die nach den bisher geltenden Vorschriften erlassen wurden, bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
  4. Absatz 4Für Bescheide gemäß Paragraph 22, Absatz 5,, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) und Paragraph 11, Absatz 2,, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind), die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, gilt Paragraph 40 a, Absatz 5, sinngemäß. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß Paragraph 22, Absatz 5,, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Dies gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.

§ 54

Text

11. Abschnitt

Bezugnahme auf Richtlinien

Paragraph 54,

Durch Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 22,, Paragraph 22 a,, Paragraph 23, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 24, Absatz 5,, 6 und 8, Paragraph 26, sowie Paragraph 37, dieses Gesetzes werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997 S. 42 und
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997 S. 9.