Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

Sonstige Textteile

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat am 29. April 2005 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß Paragraph 139, Absatz 2, der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Art. 1

Text

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien vereinbaren, die bautechnischen Anforderungen an Bauwerke zu vereinheitlichen.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine näheren oder abweichenden Regelungen zu den in dieser Vereinbarung festgelegten bautechnischen Anforderungen aufrechtzuerhalten oder neu zu erlassen. Dies gilt nicht, soweit die Vereinbarung ausdrücklich Ausnahmen zulässt.
  3. Absatz 3Die Vereinbarung gilt ausschließlich für bautechnische Anforderungen, nicht aber für andere Anforderungen an Bauwerke, wie zB
    1. Ziffer eins
      Anforderungen des Ortsbildschutzes,
    2. Ziffer 2
      Anforderungen der Raumplanung,
    3. Ziffer 3
      Anforderungen einzuhaltender Abstände, soweit diese nicht brandschutztechnisch bedingt sind,
    4. Ziffer 4
      Anforderungen der Erschließung von Baugrundstücken oder
    5. Ziffer 5
      Verpflichtungen zur Grundabtretung.
  4. Absatz 4Die Vereinbarung gilt nicht für Anforderungen an Bauwerke unter anderen als baurechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere nicht unter den Gesichtspunkten des Arbeits-, Elektrizitäts-, Krankenanstalten-, Schul-, Kindergarten-, Heim- oder Tierschutzrechts.
  5. Absatz 5Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.

Art. 2

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung ist

  1. Ziffer eins
    Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist ( zB Wohn- und Schlafraum, Arbeitsraum, Unterrichtsraum)
  2. Ziffer 2
    Bauwerk: eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind,
  3. Ziffer 3
    Stand der Technik: Auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist.

Art. 3

Text

Artikel 3

Bautechnische Anforderungen – Allgemeines

  1. Absatz einsBauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.

Bautechnische Anforderungen an Bauwerke im Sinne dieser Vereinbarung sind:

  1. Ziffer eins
    Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
  2. Ziffer 2
    Brandschutz,
  3. Ziffer 3
    Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
  4. Ziffer 4
    Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
  5. Ziffer 5
    Schallschutz,
  6. Ziffer 6
    Energieeinsparung und Wärmeschutz.
  1. Absatz 2Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind. Schädigende Einwirkungen sind zB Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.
  2. Absatz 3Die Befugnis der Vertragsparteien zu regeln, ob und inwieweit die bautechnischen Anforderungen auch für rechtmäßig bestehende Bauwerke gelten, bleibt unberührt.

Art. 4

Text

Abschnitt II

Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Artikel 4

Anforderungen

  1. Absatz einsBauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:
    1. Ziffer eins
      Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles,
    2. Ziffer 2
      Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß Artikel 3, beeinträchtigt werden,
    3. Ziffer 3
      Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder
    4. Ziffer 4
      Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.

Art. 5

Text

Abschnitt III

Brandschutz

Artikel 5

Allgemeine Anforderungen

Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.

Art. 6

Text

Artikel 6

Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall

  1. Absatz einsBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist. Es sind dabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerkes sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften.
  2. Absatz 2Sollte es auf Grund der Lage und Größe des Bauwerkes erforderlich sein, muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Bauwerksteilen größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.

Art. 7

Text

Artikel 7

Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes

  1. Absatz einsBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird.
  2. Absatz 2Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, zB Decken oder Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der
    1. Ziffer eins
      die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und
    2. Ziffer 2
      die Brandausbreitung wirksam einschränkt.
      Dabei ist der Verwendungszweck und die Größe des Bauwerkes zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Bauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es auf Grund des Verwendungszweckes oder der Größe des Bauwerkes zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich. Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken.
  4. Absatz 4Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden:
    1. Ziffer eins
      Räume, von denen auf Grund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie zB Heizräume oder Abfallsammelräume,
    2. Ziffer 2
      Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie zB Notstromanlagen.
      Die in diesen Räumen verwendeten Baustoffe, wie zB Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und -ausbreitung nicht begünstigen.
  5. Absatz 5Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden. Dabei ist die Bauwerkshöhe zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Hohlräume in Bauteilen, zB in Wänden, Decken, Böden oder Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. Haustechnische Anlagen, zB Lüftungsanlagen, dürfen nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
  7. Absatz 7Feuerungsanlagen sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht.
  8. Absatz 8Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes oder Bauwerksteiles berücksichtigt werden. Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie zB automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies auf Grund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist.

Art. 8

Text

Artikel 8

Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke

  1. Absatz einsBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.
  2. Absatz 2Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies auf Grund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (zB Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Absatz 2, sinngemäß.

Art. 9

Text

Artikel 9

Fluchtwege

  1. Absatz einsBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.
  2. Absatz 2Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Absatz 3, aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie zB Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerkes nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Auf Grund der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie zB Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.

Art. 10

Text

Artikel 10

Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall

  1. Absatz einsBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
  2. Absatz 2Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerkes müssen die für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (zB Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.

Art. 11

Text

Abschnitt IV

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Artikel 11

Allgemeine Anforderungen

Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.

Art. 12

Text

Artikel 12

Sanitäreinrichtungen

Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie zB Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.

Art. 13

Text

Artikel 13

Abwässer

  1. Absatz einsBei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein. Die Befugnis der Vertragsparteien, den Anschluss an Kanalisationsanlagen, die Versickerung sowie die Ausführung von Anschlusskanälen und von Anlagen zur Vorbehandlung zu regeln, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.
  3. Absatz 3Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

Art. 14

Text

Artikel 14

Sonstige Abflüsse

Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie zB aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.

Art. 15

Text

Artikel 15

Abfälle

Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.

Art. 16

Text

Artikel 16

Abgase von Feuerstätten

  1. Absatz einsAbgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
  2. Absatz 2Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

Art. 17

Text

Artikel 17

Schutz vor Feuchtigkeit

  1. Absatz einsBauwerke müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden dauerhaft abgedichtet werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.
  3. Absatz 3Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.

Art. 18

Text

Artikel 18

Nutzwasser

  1. Absatz einsEine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.
  2. Absatz 2Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

Art. 19

Text

Artikel 19

Trinkwasser

  1. Absatz einsBauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen. Die Befugnis der Vertragsparteien, den Anschluss an Wasserversorgungsanlagen und die Ausführung von Anschlussleitungen zu regeln, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (zB Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (zB Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
  3. Absatz 3Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, zB durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.

Art. 20

Text

Artikel 20

Schutz vor gefährlichen Immissionen

  1. Absatz einsBauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer des Bauwerkes gefährdenden Immissionen, wie zB gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.
  2. Absatz 2Wenn auf Grund des Verwendungszweckes des Bauwerkes Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (zB in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden. Als Maßnahmen können zB besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein.
  3. Absatz 3Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird.
  4. Absatz 4Die Befugnis der Vertragsparteien, den Schutz der Nachbarn vor Immissionen zu regeln, bleibt unberührt.

Art. 21

Text

Artikel 21

Belichtung und Beleuchtung

  1. Absatz einsAufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, auf Grund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.

Art. 22

Text

Artikel 22

Belüftung und Beheizung

Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.

Art. 23

Text

Artikel 23

Niveau und Höhe der Räume

  1. Absatz einsDas Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.

Art. 24

Text

Artikel 24

Lagerung gefährlicher Stoffe

  1. Absatz einsBauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.
  2. Absatz 2Die Befugnis der Vertragsparteien, Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen zu treffen, bleibt unberührt, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.

Art. 25

Text

Abschnitt V

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Artikel 25

Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit

Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie zB Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.

Art. 26

Text

Artikel 26

Erschließung

  1. Absatz einsAlle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.
  2. Absatz 2Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es auf Grund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten. Jedenfalls muss in Bauwerken mit mehr als vier oberirdischen Geschoßen und mehr als zehn Wohneinheiten ein Aufzug errichtet werden; die Vertragsparteien können diesbezüglich strengere Regelungen vorsehen.

Art. 27

Text

Artikel 27

Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen

  1. Absatz einsBegehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei ist der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.

Art. 28

Text

Artikel 28

Schutz vor Absturzunfällen

  1. Absatz einsAn entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (zB Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (zB bei Laderampen, Schwimmbecken).
  2. Absatz 2Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerkes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Absatz eins,) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.
  3. Absatz 3Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.

Art. 29

Text

Artikel 29

Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen

  1. Absatz einsVerglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht Gefahr bringend zersplittern.
  2. Absatz 2Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt zB auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von Gefahr bringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.

Art. 30

Text

Artikel 30

Schutz vor Verbrennungen

Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen Gefahr bringende Berührungen abzusichern.

Art. 31

Text

Artikel 31

Blitzschutz

Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.

Art. 32

Text

Artikel 32

Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

  1. Absatz einsFolgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:
    1. Ziffer eins
      Bauwerke für öffentliche Zwecke (zB Behörden und Ämter),
    2. Ziffer 2
      Bauwerke für Bildungszwecke (zB Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
    3. Ziffer 3
      Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs,
    4. Ziffer 4
      Banken,
    5. Ziffer 5
      Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
    6. Ziffer 6
      Arztpraxen und Apotheken,
    7. Ziffer 7
      öffentliche Toiletten sowie
    8. Ziffer 8
      sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
  2. Absatz 2Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz eins, müssen insbesondere
    1. Ziffer eins
      mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
    2. Ziffer 2
      in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
    3. Ziffer 3
      notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden,
    4. Ziffer 4
      eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden.
  3. Absatz 3Die Regelung über die Anzahl der behindertengerechten Stellplätze für Personenkraftwagen bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
  4. Absatz 4Ob auch andere Bauwerke barrierefrei gestaltet werden und in welchem Ausmaß diese den Anforderungen der Absatz eins und 2 entsprechen müssen, können die Vertragsparteien eigenständig regeln.

Art. 33

Text

Abschnitt VI

Schallschutz

Artikel 33

Allgemeine Anforderungen

  1. Absatz einsBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normalempfindende Benutzer dieses oder eines unmittelbar anschließenden Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
  3. Absatz 3Die Befugnis der Vertragsparteien, den Schutz der Nachbarn in nicht unmittelbar anschließenden Bauwerken vor Schallimmissionen zu regeln, bleibt unberührt.

Art. 34

Text

Artikel 34

Bauteile

Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des Artikel 33, Absatz eins, erforderlich ist.

Art. 35

Text

Artikel 35

Haustechnische Anlagen

Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des Artikel 33, Absatz eins, gewährleistet ist.

Art. 36

Text

Abschnitt VII

Energieeinsparung und Wärmeschutz

Artikel 36

Anforderungen

  1. Absatz einsBauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Absatz eins, nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
    1. Ziffer eins
      Art und Verwendungszweck des Bauwerks,
    2. Ziffer 2
      Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,
    3. Ziffer 3
      die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
  3. Absatz 3Bei der Errichtung neuer Bauwerke mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m² müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Alternative Systeme sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,
    2. Ziffer 2
      Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,
    3. Ziffer 3
      Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung und
    4. Ziffer 4
      Wärmepumpen.

Art. 37

Text

Abschnitt VIII

Ausnahmen

Artikel 37

Bauwerke untergeordneter Bedeutung

Für Bauwerke, die auf Grund ihres besonderen Verwendungszweckes nur vorübergehend Bestand haben, sowie für land- oder forstwirtschaftliche Betriebsbauten untergeordneter Bedeutung sind Ausnahmen von den Artikeln 3 bis 36 zulässig, sofern Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit von Personen ausgeschlossen bleiben. Die wirksame Einschränkung der Brandausbreitung im Brandfall muss auch bei diesen Bauwerken gewährleistet sein.

Art. 38

Text

Artikel 38

Ausnahmen im Einzelfall

Die Befugnis der Vertragsparteien, für besondere Fälle, insbesondere für Änderungen an bestehenden Bauwerken, Abweichungen von den Artikeln 3 bis 36 zu regeln, bleibt unberührt.

Art. 39

Text

Abschnitt IX

Richtlinien

Artikel 39

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien beauftragen das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB), je eine Richtlinie für die bautechnischen Anforderungen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 zu beschließen und herauszugeben, in denen sachverständig festgestellt wird, unter welchen Voraussetzungen die in den Artikeln 3 bis 36 festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Vor Beschlussfassung der Richtlinien sind die Landesregierungen, der Bund, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, die Österreichische Ärztekammer, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der österreichische Städtebund und der österreichische Gemeindebund anzuhören. Die Richtlinien sind durch Bekanntmachung in den Mitteilungen des Österreichischen Institutes für Bautechnik herauszugeben und von diesem im Internet zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den Richtlinien gemäß Absatz eins, auch Muster für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz aufzunehmen; dabei sind die Erfordernisse der Umsetzung des Rechts der Europäischen Union zu beachten.
  3. Absatz 3Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Richtlinien gemäß Absatz eins, innerhalb eines Jahres ab Vorliegen der Zustimmungen aller Landesregierungen für verbindlich zu erklären.
  4. Absatz 4Von verbindlich erklärten Richtlinien gemäß Absatz 3, kann abgewichen werden, wenn vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
  5. Absatz 5Für Änderungen der Richtlinien gelten Absatz eins bis 4 sowie Artikel 41, Absatz 2, sinngemäß.

Art. 40

Text

Abschnitt X

Schlussbestimmungen

Artikel 40

In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer die schriftliche Mitteilung aller Vertragsparteien eingelangt ist, dass die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind.

Art. 41

Text

Artikel 41

Umsetzung, Übergangsvorschriften

  1. Absatz einsDie Beauftragung des Österreichischen Instituts für Bautechnik gemäß Artikel 39, Absatz eins, hat unverzüglich nach In-Kraft-Treten der Vereinbarung zu erfolgen. Im Übrigen verpflichten sich die Vertragsparteien, die zur Umsetzung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften längstens innerhalb eines Jahres nach Herausgabe aller sechs Richtlinien zu erlassen und in Kraft zu setzen.
  2. Absatz 2Den Vertragsparteien steht es frei, solange keine Verpflichtung zur Verbindlicherklärung der Richtlinien (Artikel 39, Absatz 3 bis 5) besteht, die Richtlinien für verbindlich zu erklären oder sonstige nähere Regelungen zu den in dieser Vereinbarung festgelegten bautechnischen Anforderungen aufrecht zu erhalten oder neu zu erlassen.

Art. 42

Text

Artikel 42

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem diese bei der Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt ist, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Art. 43

Text

Artikel 43

Anpassung und gegenseitige Information

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder des Rechts der Europäischen Union Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen. Sofern durch eine Änderung der Vereinbarung die Umsetzung des Rechts der Europäischen Union nicht rechtzeitig gewährleistet werden kann, sind die Vertragsparteien frei, die entsprechende Umsetzung vorzunehmen.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien geben einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 44

Text

Artikel 44

Ausfertigung, Mitteilung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der Bundesländer zu übermitteln.