Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Wiener Teil des Biosphärenparks Wienerwald (Wiener Biosphärenparkgesetz), LGBl. für Wien Nr. 47/2006 wird verordnet:
Die im eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (Detailansicht 1 bis 5) mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbungen ausgewiesenen Teile werden als der Wiener Teil des Biosphärenparks Wienerwald festgelegt.
Das Gebiet des Biosphärenparks Wienerwald besteht aus folgenden Zonen:
1.
Kernzonen sind im Plan die dunkelgrün gekennzeichneten Flächen;
2.
Pflegezonen sind im Plan die hellgrün gekennzeichneten Flächen;
3.
Entwicklungszonen sind im Plan die hellbraun gekennzeichneten Flächen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.