Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Haltung und Zucht von Bienen, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Haltung und die Zucht von Bienen

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Art. 1 § 1

Text

Artikel I
Gesetz über die Haltung und die Zucht von Bienen

römisch eins. Abschnitt

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt die Haltung und die Zucht von Bienen wie auch die Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft).
  2. Absatz 2Die Ausübung der Bienenwirtschaft steht jedermann nach Maßgabe dieses Gesetzes frei.

Art. 1 § 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEin Bienenstock ist eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung. Ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist.
  2. Absatz 2Ein Bienenstand ist der Standort eines oder mehrerer Bienenstöcke.
  3. Absatz 3Ein Heimbienenstand (Dauerbienenstand) ist ein ortsfester, dauernder, auch für die Überwinterung von Bienen bestimmter Standort.
  4. Absatz 4Ein Wanderbienenstand ist jeder nicht unter Absatz 3, fallende Bienenstand.
  5. Absatz 5Unter Neuerrichtung eines Bienenstandes ist die erstmalige Besiedelung eines Standortes mit einem oder mehreren Bienenstöcken zu verstehen.
  6. Absatz 6Unter Wiedererrichtung eines Bienenstandes ist die Besiedelung eines bereits bestehenden Standortes mit einem oder mehreren Bienenstöcken zu verstehen.
  7. Absatz 7Unter Erweiterung eines Bienenstandes ist die flächenmässige Vergrößerung eines Bienenstandes bzw. die Erhöhung der Anzahl der dort vorhandenen Bienenstöcke zu verstehen.
  8. Absatz 8Imker ist, wer die fachliche Betreuung der Bienenvölker innehat oder Bienenzucht betreibt.
  9. Absatz 9Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvölkern zur Honiggewinnung oder Gewinnung anderer umweltabhängiger Bienenprodukte (Pollen) an Standorten außerhalb ihres Heimbienenstandes zu verstehen.
  10. Absatz 10Eine Belegstelle ist ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und Drohnen bestimmter Bienenstand samt Schutzgebiet.
  11. Absatz 11Als Schutzgebiet gilt der im Umkreis von 4 km um eine Belegstelle befindliche Bereich.
  12. Absatz 12Als Reinzuchtgebiet gilt der unmittelbar an das Schutzgebiet angrenzende Bereich mit einer Tiefe von 6 km, in dem ausschließlich Bienen einer einzigen Rasse vermehrt werden.
  13. Absatz 13Tracht ist die Gesamtheit der zu einer bestimmten Jahreszeit blühenden Pflanzen, die den Bienen als Nahrungsquelle dienen.

Art. 1 § 3

Text

römisch II. Abschnitt
Grundsätze der Bienenhaltung

Errichtung von Heimbienenständen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBei der Errichtung (Neuerrichtung, Wiedererrichtung, Erweiterung) von Heimbienenständen ist von den Flugöffnungen jedes einzelnen Bienenstockes bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Grundgrenzen ein Mindestabstand von sieben Metern einzuhalten.
  2. Absatz 2Ein geringerer Abstand als sieben Meter ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein solcher mit dem Verfügungsberechtigten des betroffenen Nachbargrundstückes vereinbart wurde, oder
    2. Ziffer 2
      zwischen den Flugöffnungen und der Grundgrenze in einer Entfernung von mindestens vier Metern von dieser ein die Flugöffnungen wenigstens zwei Meter überragendes zweckentsprechendes Flughindernis (z. B. eine Mauer, eine Planke, eine dichte Pflanzung oder dergleichen) besteht, das in beiden Richtungen wenigstens zwei Meter länger als die Flugfront des Bienenstandes ist, oder
    3. Ziffer 3
      die einem unbebautem Nachbargrundstück zugewandten Flugöffnungen mindestens drei Meter über dem Boden liegen.
  3. Absatz 3Der Magistrat kann auf Antrag des Eigentümers eines Bienenvolkes einen geringeren Abstand als sieben Meter mit Bescheid bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      der betroffene Nachbar (Eigentümer, Pächter, Mieter u. dgl.) auf Grund der Geländeverhältnisse oder sonstiger besonderer örtlicher Verhältnisse vor unzumutbaren Belästigungen durch die Bienen ausreichend geschützt ist, und
    2. Ziffer 2
      dem geringeren Abstand öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
      Der bewilligte Abstand muss jedoch mindestens drei Meter betragen. Dem Verfahren ist ein Sachverständiger für Bienenzucht gemäß Paragraph 17, beizuziehen. Den betroffenen Nachbarn kommt Parteistellung zu.
  4. Absatz 4Zu Grundflächen, auf denen sich öffentliche Spiel- und Liegewiesen, öffentliche Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden, ist von den Flugöffnungen der einzelnen Bienenstöcke aus gerechnet ein Abstand von mindestens fünfzehn Metern einzuhalten. Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Flugöffnungen der Bienenstöcke müssen von öffentlichen Verkehrswegen mindestens zehn Meter, von Autobahnen mindestens 50 Meter entfernt sein, sofern nicht die Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer 2, gegeben sind.
  6. Absatz 6Weist ein neu zu errichtender Heimbienenstand mehr als 30 Bienenvölker auf, so hat der Abstand dieses Bienenstandes zu besiedelten Heimbienenständen mindestens 500 m zu betragen.
  7. Absatz 7Der Mindestabstand gemäß Absatz 6, gilt nur insoweit, als nicht zwischen den Eigentümern der Bienenvölker ein geringerer Abstand vereinbart wurde.

Art. 1 § 4

Text

Evidenthaltung der Bienenvölker

Paragraph 4,

Der Eigentümer eines Bienenvolkes ist verpflichtet, der Landwirtschaftskammer für Wien bis längstens 30. April jeden Jahres die Zahl der von ihm gehaltenen Bienenvölker schriftlich bekanntzugeben.

Art. 1 § 5

Text

Tierfang

Paragraph 5,

Ungeachtet des Verfolgungs- und Aneignungsrechtes gemäß Paragraph 384, ABGB ist die Tötung eines Bienenschwarms nur aus besonderen Gründen zulässig (zB bei Seuchengefahr, bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, bei Auftreten von anderen als gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 zulässigen Bienenrassen).

Art. 1 § 6

Text

Maßnahmen gegen Raubbienen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsKommt es bei einem oder mehreren Völkern eines Bienenstandes zu Räuberei durch Bienen eines anderen Bienenstandes, so hat der Imker des betroffenen Bienenstandes die Ursachen der Räuberei unverzüglich festzustellen und, wenn sie im eigenen Bienenstand gelegen sind, sofort zu beseitigen. Desweiteren hat er den Imker jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, unverzüglich von der Räuberei in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Der Imker jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, hat durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Räubereien zu verhindern.
  3. Absatz 3Ein Recht zur Tötung von Raubbienen besteht nicht.

Art. 1 § 7

Text

Bienenrassen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Haltung oder Zucht von Bienen ist unbeschadet Absatz 2, nur mit Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ mit allen ihr zugehörigen Stämmen und Linien zulässig.
  2. Absatz 2Die Zucht oder die Haltung von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, bedarf einer Bewilligung des Magistrates. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass nur reinrassige Bienen gehalten oder gezüchtet werden und es sich dabei um keine für den Menschen gefährliche Rasse handelt. Vor der Erteilung einer solchen Bewilligung ist der Landwirtschaftskammer für Wien, dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (Institut für Bienenkunde) und dem Landesverband für Bienenzucht in Wien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Art. 1 § 8

Text

römisch III. Abschnitt
Wanderung mit Bienen

Allgemeines

Paragraph 8,

Die Wanderung mit Bienen zur Ausnützung honigender Gewächse ist nach Maßgabe dieses Gesetzes jedermann gestattet, sofern nicht tierseuchenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Sie unterliegt keiner jahreszeitlichen Beschränkung.

Art. 1 § 9

Text

Errichtung von Wanderbienenständen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWanderbienenstände müssen in einem solchen Abstand von besiedelten Heimbienenständen bzw. rechtmäßig bestehenden Wanderbienenständen (Paragraphen 12 und 13) errichtet werden, dass die Haltung dieser Bienenstände nicht beeinträchtigt wird, jedenfalls aber unter Beachtung des nach Absatz 2, erforderlichen Mindestabstandes. Dabei ist auf die Anzahl der betroffenen Bienenvölker Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Bei der Errichtung eines Wanderbienenstandes hat der Abstand zu besiedelten Heimbienenständen bzw. zu rechtmäßig bestehenden Wanderbienenständen mindestens 250 m zu betragen.
  3. Absatz 3Jeder Wanderbienenstand muss an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen, der Adresse und gegebenenfalls einer Telefonnummer des Imkers wie auch mit einer Angabe über die Anzahl der Bienenvölker versehen sein.
  4. Absatz 4Der Imker eines Wanderbienenstandes ist verpflichtet, noch vor dessen Errichtung eine Bienentränke einzurichten, falls in einer Umgebung von 300 Metern vom Standort keine geeigneten natürlichen Wasservorkommen vorhanden sind.
  5. Absatz 5Für die Errichtung von Wanderbienenständen gilt Paragraph 3, sinngemäß.

Art. 1 § 10

Text

Wanderkarte

Paragraph 10,
  1. Absatz einsJede Wanderung mit Bienen innerhalb Wiens und nach Wien darf erst nach Ausstellung einer Wanderkarte nach dem Muster der Anlage 1 durch die Landwirtschaftskammer für Wien erfolgen. Die Gültigkeitsdauer einer Wanderkarte ist auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt. Die Landwirtschaftskammer für Wien hat ein Verzeichnis über alle von ihr ausgestellten Wanderkarten zu führen.
  2. Absatz 2Die Landwirtschaftskammer für Wien hat auf Antrag eine Wanderkarte auszustellen, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      ein von einem Sachverständigen der Bienenzucht (Paragraph 5, des Bienenseuchengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,) im laufenden Kalenderjahr erstelltes Gutachten über die Freiheit aller Völker des betreffenden Bienenstandes von anzeigepflichtigen Krankheiten nach dem Bienenseuchengesetz vorlegt, und
    2. Ziffer 2
      den Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hinsichtlich jener Personen- und Sachschäden, die im Zuge der Beförderung der Bienenvölker wie auch aus der Wanderbienenhaltung selbst entstehen können, erbringt.

Art. 1 § 11

Text

Beförderung von Bienen

Paragraph 11,

Die Beförderung der Bienenvölker hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausreichende Luftzufuhr ist sicherzustellen. Die Beförderung ist von Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, durchzuführen und hat nach Möglichkeit während der Dämmerung oder der Nachtzeit zu erfolgen.

Art. 1 § 12

Text

Anzeige der Errichtung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie beabsichtigte Errichtung eines Wanderbienenstandes ist der Landwirtschaftskammer für Wien mindestens zwei Wochen vor der Zuwanderung schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2Der Anzeige ist der Nachweis über das Vorliegen der Zustimmung des Verfügungsberechtigten über jenes Grundstück, auf dem die Errichtung erfolgen soll, anzuschließen.

Art. 1 § 13

Text

Untersagung der Errichtung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Errichtung eines Wanderbienenstandes ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige gemäß Paragraph 12, von der Landwirtschaftskammer für Wien untersagt wird.
  2. Absatz 2Die Landwirtschaftskammer für Wien hat die Errichtung eines Wanderbienenstandes zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Antragsteller keine Wanderkarte gemäß Paragraph 10, ausgestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      der Nachweis gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nicht vorgelegt wurde,
    3. Ziffer 3
      ein Wanderbienenstand mit Bienenvölkern, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, besetzt werden soll, ohne dass eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, erteilt wurde,
    4. Ziffer 4
      im Umkreis von drei Kilometern vom beabsichtigten Aufstellungsplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche behördlich festgestellt wurde oder durch die Errichtung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet würde,
    5. Ziffer 5
      Wanderbienenvölker aus Trachten kommen, die von Erregern von Pflanzenkrankheiten (zB Feuerbrand) befallen sind oder aus diesbezüglich gefährdeten Gebieten stammen, oder
    6. Ziffer 6
      das im beabsichtigten Standort zur Verfügung stehende Trachtangebot für einen weiteren Wanderbienenstand nicht ausreicht (Überbelegung).
  3. Absatz 3Sofern die Errichtung eines Wanderbienenstandes nur unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht möglich ist und keine Untersagungsgründe gemäß Absatz 2, vorliegen, hat die Landwirtschaftskammer für Wien innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige gemäß Paragraph 12, die entsprechenden Anordnungen (Auflagen oder Bedingungen) bescheidmäßig zu erteilen.

Art. 1 § 14

Text

römisch IV. Abschnitt

Schutz der örtlichen Bienenvölker

Paragraph 14,

Nichtbevölkerte Bienenstöcke, nicht vollständig geleerte, ungereinigte Honigemballagen, Waben (insbesonders honigfeuchte Waben und Wachsvorräte) wie auch der Honig selbst müssen bienendicht verschlossen aufbewahrt werden.

Art. 1 § 15

Text

römisch fünf. Abschnitt
Bienenzucht

Belegstelle und Schutzgebiet

Paragraph 15,
  1. Absatz einsAls Belegstelle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 10, gilt der Standort Sulzwiese im Lainzer Tiergarten (Wien 13, Pulverstampfstraße).
  2. Absatz 2In dem im Absatz eins, bezeichneten Standort dürfen ausschließlich Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ vermehrt werden.
  3. Absatz 3Im Schutzgebiet der Belegstelle befindliche Wanderbienenstöcke sind nach Beendigung der Tracht unverzüglich zu entfernen.
  4. Absatz 4Eine Neuerrichtung von Wanderbienenständen ist im Schutzgebiet der Belegstelle verboten.
  5. Absatz 5Bienenvölker aus im Schutzgebiet der Belegstelle errichteten Heimbienenständen sind innerhalb eines Jahres nach deren Errichtung entweder aus diesem zu verbringen oder alle zwei Jahre auf Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ umzuweiseln. Die Umweiselung hat kostenlos durch den Landesverband für Bienenzucht in Wien zu erfolgen.
  6. Absatz 6Die Errichtung neuer sowie die Erweiterung bestehender Heimbienenstände im Schutzgebiet der Belegstelle sind der Landwirtschaftskammer für Wien anzuzeigen.

Art. 1 § 16

Text

Reinzuchtgebiet

Paragraph 16,

Sollen in einem Reinzuchtgebiet (Paragraph 2, Absatz 12,) Bienenvölker, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, gehalten oder gezüchtet werden, so ist der Eigentümer des Bienenvolkes verpflichtet, dieses auf seine Kosten mit Königinnen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ umzuweiseln.

Art. 1 § 17

Text

Sachverständige für Bienenzucht

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Magistrat hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Wien und des Landesverbandes für Bienenzucht in Wien Personen, die auf dem Gebiet der Bienenzucht über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, in der erforderlichen Zahl als Bienenzuchtsachverständige zwecks fachlicher Beurteilung von im Zusammenhang mit der Haltung und Zucht von Bienen auftauchenden Fragen zu bestellen.
  2. Absatz 2Die Sachverständigen sind von der Behörde auf die gewissenhafte und unbeeinflusste Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben und auf die Pflicht zur Verschwiegenheit über die ihnen anlässlich ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Tatsachen anzugeloben.
  3. Absatz 3Der Dienstausweis für Sachverständige für Bienenzucht ist mit einem Lichtbild zu versehen und nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.

Art. 1 § 18

Text

römisch VI. Abschnitt
Strafbestimmungen und Verfall

Strafbestimmungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      bei der Errichtung von Heimbienenständen die gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 7 erforderlichen Mindestabstände nicht einhält,
    2. Ziffer 2
      die Bekanntgabe gemäß Paragraph 4, unterlässt,
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 notwendigen Maßnahmen gegen Raubbienen unterlässt,
    4. Ziffer 4
      Bienen, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, hält oder züchtet, ohne dass ihm eine entsprechende Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, erteilt wurde,
    5. Ziffer 5
      Wanderbienenstände entgegen Paragraph 9, errichtet,
    6. Ziffer 6
      eine Wanderung mit Bienen durchführt, ohne dass ihm die hiefür erforderliche Wanderkarte ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz eins,),
    7. Ziffer 7
      Bienen entgegen Paragraph 11, befördert,
    8. Ziffer 8
      Wanderbienenstände ohne Anzeige (Paragraph 12,), entgegen einer Bewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder trotz Untersagung durch die Landwirtschaftskammer für Wien errichtet (Paragraph 13, Absatz eins und 2),
    9. Ziffer 9
      nichtbevölkerte Bienenstöcke, nicht vollständig geleerte, ungereinigte Honigemballagen, Waben (insbesonders honigfeuchte Waben und Wachsvorräte) wie auch den Honig selbst entgegen Paragraph 14, aufbewahrt,
    10. Ziffer 10
      nach Beendigung der Tracht die im Schutzgebiet der Belegstelle befindlichen Wanderbienenstände nicht unverzüglich aus diesem entfernt (Paragraph 15, Absatz 3,),
    11. Ziffer 11
      im Schutzgebiet der Belegstelle Wanderbienenstände neu errichtet (Paragraph 15, Absatz 4,),
    12. Ziffer 12
      Bienenvölker aus im Schutzgebiet der Belegstelle errichteten Heimbienenständen nicht innerhalb eines Jahres nach Errichtung aus diesem entfernt oder die Bienenvölker nicht alle zwei Jahre auf Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ umweiselt (Paragraph 15, Absatz 5,),
    13. Ziffer 13
      die Anzeige gemäß Paragraph 15, Absatz 6, unterlässt,
    14. Ziffer 14
      die Umweiselung von in einem Reinzuchtgebiet gehaltenen oder gezüchteten Bienen, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, unterlässt (Paragraph 16,),
    15. Ziffer 15
      in anderer als in Ziffer eins bis 14 bezeichneten Weise diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,
      begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.

Art. 1 § 19

Text

Verfall

Paragraph 19,

Werden Wander- oder Heimbienenstände entgegen den Paragraphen 3,, 9 oder 13 errichtet, so können die betroffenen Bienenstöcke und -völker unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, VStG vom Magistrat für verfallen erklärt werden.

Art. 1 § 20

Text

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Paragraph 20,

Unbeschadet einer Bestrafung nach Paragraph 18, hat der Magistrat demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.

Art. 1 § 21

Text

römisch VII. Abschnitt

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 21,

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Art. 1 § 22

Text

Notifikation

Paragraph 22,

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/426/A).