§ 2.
(1) Für das im § 143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, angeführte Gewerbe wird, soweit es vom Erscheinungsbild her als Würstelstand ausgeübt wird, der Zeitpunkt, in dem der Betrieb geschlossen werden muß (Sperrstunde), mit 4 Uhr, und der Zeitpunkt, in dem er geöffnet werden darf (Aufsperrstunde), mit 7 Uhr für Wien festgelegt.
(2) Soweit das im § 143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, angeführte Gewerbe vom Erscheinungsbild her nicht als Würstelstand ausgeübt wird, wird der Zeitpunkt, in dem der Betrieb geschlossen werden muß (Sperrstunde), mit 24 Uhr, und der Zeitpunkt, in dem er geöffnet werden darf (Aufsperrstunde), mit 6 Uhr für Wien festgelegt.