Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Auskunftspflichtgesetz, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Auskunftspflicht (Wiener Auskunftspflichtgesetz)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1999,

Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
  2. Absatz 2Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.
  3. Absatz 3Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
  4. Absatz 4Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
  5. Absatz 5Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAuskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.
  2. Absatz 2Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines umfangreichen mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAuskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.
  2. Absatz 2Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.
  3. Absatz 3Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.
  4. Absatz 4Langt bei einem Organ ein Begehren um Auskunft in einer Sache ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Begehren unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu weisen. Der Auskunftswerber ist von der Weiterleitung zu verständigen.
  5. Absatz 5Auf Antrag des Auskunftswerbers hat das Organ mit schriftlichem Bescheid über seine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu entscheiden.
  6. Absatz 6Für das in den Absatz 3, und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung mit 1. Juli 1988 in Kraft getreten.