Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Bezügegesetz 1997, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz, mit dem die Bezüge der Organe des Landes und der Gemeinde Wien geregelt werden (Wiener Bezügegesetz 1997)

StF.: LGBl. Nr. 42/1997

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2022,

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDen Mitgliedern der Landesregierung und des Landtages, den Bezirksvorstehern, den Bezirksvorsteher-Stellvertretern und den Mitgliedern der Bezirksvertretung gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.
  3. Absatz 3Sofern in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 2

Text

2. Abschnitt
Bezug und Sonderzahlung

Bemessungsgrundlage

Paragraph 2,

 Bemessungsgrundlage für die Bezüge der Organe ist der Ausgangsbetrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, und Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,.

§ 3

Text

Höhe des Bezuges

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer monatliche Bezug beträgt für
    1. Ziffer eins
      den Landeshauptmann 200%,
    2. Ziffer 2
      den Landeshauptmann-Stellvertreter, der zugleich amtführender Stadtrat ist, 190%,
    3. Ziffer 3
      den Landeshauptmann-Stellvertreter, der nicht zugleich amtsführender Stadtrat ist, 110%,
    4. Ziffer 4
      das Mitglied der Landesregierung, das zugleich amtsführener Stadtrat ist, 180%,
    5. Ziffer 5
      das von Ziffer eins, bis 4 nicht erfaßte Mitglied der Landesregierung 100%,
    6. Ziffer 6
      den Ersten Präsidenten des Landtages 140%,
    7. Ziffer 7
      den Stellvertreter des Ersten Präsidenten des Landtages 100%,
    8. Ziffer 8
      den Vorsitzenden eines Klubs des Landtages und Gemeindesrates (bei Bestellung von geschäftsführenden Vorsitzenden jedoch nur für einen geschäftsführenden Klubvorsitzenden) 140%,
    9. Ziffer 9
      das Mitglied des Landtages, das zugleich Vorsitzender des Gemeinderates ist,
      1. Litera a
        wenn es Erster Vorsitzender des Gemeinderates ist, 95%,
      2. Litera b
        wenn es stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates ist, 85%,
    10. Ziffer 10
      das von Ziffer 6, bis 9 nicht erfaßte Mitglied des Landtages 76%,
    11. Ziffer 11
      entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, vom 10.10.2018,
    12. Ziffer 12
      entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, vom 10.10.2018,
    13. Ziffer 13
      den Bezirksvorsteher 117%,
    14. Ziffer 14
      den Bezirksvorsteher-Stellvertreter 50%,
    15. Ziffer 15
      den Klubvorsitzenden in einer Bezirksvertretung 15%,
    16. Ziffer 16
      das von Ziffer 13, bis 15 nicht erfaßte Mitglied der Bezirksvertretung 4,9%
      der Bemessungen gemäß Paragraph 2,
  2. Absatz 2Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge gemäß Absatz eins,, so gebührt nur der höchste Bezug, bei gleicher Höhe der in Absatz eins, zuerst genannte Bezug.
  3. Absatz 2 aBestehen neben dem Anspruch auf einen Bezug nach Absatz eins, ein oder mehrere Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, dem Wiener Bezügegesetz 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 71, oder nach anderen bezügerechtlichen Regelungen der Länder oder ein Anspruch auf ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ist der Bezug nach Absatz eins, nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Absatz eins, unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Absatz eins, um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.
  4. Absatz 3Der sich aus Absatz eins, ergebende Betrag ist auf 10 Cent zu runden. Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.

§ 4

Text

Beginn und Ende des Anspruches auf Bezug

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Bezug gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, und 16 gebührt ab dem Tag
    1. Ziffer eins
      der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates oder der Bezirksvertretung,
    2. Ziffer 2
      der erneuten Zuweisung des Mandates gemäß Paragraph 92, Absatz eins, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 16, oder
    3. Ziffer 3
      der Berufung gemäß Paragraph 92, Absatz 2 und 3 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
  2. Absatz 2Der Bezug gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 9, 13 und 14 gebührt ab dem Tag der Wahl.
  3. Absatz 3Der Bezug gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, und 15 gebührt ab dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, beim Bürgermeister oder gemäß Paragraph 61 a, Absatz 2, der Wiener Stadtverfassung beim Bezirksvorsteher einlangt.
  4. Absatz 4Der Bezug gebührt dem Grund und der Höhe nach bis zu dem Tag, an dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Der Bezug gebührt jedoch bis zum Ende des Kalendermonats, wenn das Organ durch Tod ausscheidet.
  5. Absatz 5Besteht der Anspruch auf Bezug nicht für den ganzen Kalendermonat, so gebührt für jeden Tag des Anspruches ein Dreißigstel des Bezuges.

§ 5

Text

Bezugsfortzahlung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDem in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 genannten Organ, das keinen Anspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit hat, gebührt bei Ausscheiden aus der Funktion auf Antrag die Fortzahlung des Bezuges im Ausmaß von 75 %.
  2. Absatz eins aHat das ehemalige Organ Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, oder Ansprüche auf solche Einkünfte, reduziert sich das Ausmaß der Bezugsfortzahlung gemäß Absatz eins, um ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte.
  3. Absatz 2Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht Geldleistungen
    1. Ziffer eins
      aus einer Funktion nach diesem Gesetz, einem vergleichbaren Bundes- oder Landesgesetz oder aus einer Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
    2. Ziffer 2
      aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit oder
    3. Ziffer 3
      aus einer Pension
      zustehen.
  4. Absatz 3Die Bezugsfortzahlung gebührt
    1. Ziffer eins
      Anspruchsberechtigten, die auf Grund des Paragraph 2, des Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, oder eines in Ausführung dieser Bestimmung erlassenen Landesgesetzes keinen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben dürfen, für höchstens sechs Monate,
    2. Ziffer 2
      sonstigen Anspruchsberechtigten für höchstens drei Monate.
  5. Absatz 4Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Geldleistung nach Absatz 2, deswegen nicht zusteht, weil das (ehemalige) Organ darauf verzichtet hat, oder
    2. Ziffer 2
      eine Pension auf Antrag gebühren würde.
  6. Absatz 5Wurde jemandem schon früher der Bezug gemäß Absatz eins, fortgezahlt oder hat er eine gleichartige Leistung nach einem vergleichbaren Bundes- oder Landesgesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, dann sind diese Leistungen auf den nunmehrigen Anspruch anzurechnen.
  7. Absatz 6Im übrigen gelten mit Ausnahme des Paragraph 18, die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Bezug auch für die Bezugsfortzahlung.

§ 6

Text

Kürzung des Bezuges

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBeim Mitglied der Landesregierung oder Bezirksvorsteher, das/der Bediensteter (Anspruchsberechtigter auf Ruhe- oder Versorgungsbezug) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds ist und dessen Dienstrecht nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Wien fällt, verringert sich der Bezug gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 oder 13 um sein Diensteinkommen (seinen Ruhe- oder Versorgungsbezug), soweit nicht die Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (des Ruhe- oder Versorgungsbezuges) vorsehen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht, wenn auf das Organ Paragraphen 4, bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre anzuwenden sind.
  3. Absatz 3Das Mitglied der Landesregierung, das vom Land/von der Gemeinde Wien als dessen/deren Vertreter in eine Körperschaft, Gesellschaft, Anstalt oder einen Fonds entsendet oder als solches von einer Körperschaft, Gesellschaft, Anstalt oder einem Fonds gewählt wird, hat die Bezüge, die ihm in dieser Eigenschaft aus welchem Titel immer zukommen, an das Land/die Gemeinde Wien abzuführen oder ihre unmittelbare Abfuhr zu veranlassen.
  4. Absatz 4Hätte ein Mitglied der Bezirksvertretung nur deshalb keinen Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, weil es Anspruch auf einen Bezug gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16, hat, verkürzt sich der Bezug auf die Dauer der Gebührlichkeit dieser Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung um den den Grenzbetrag für eine geringfügige Beschäftigung im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, übersteigenden Betrag. Gleiches gilt, wenn auf Grund eines solchen Bezugsanspruches die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder bei langer Versicherungsdauer nicht mehr weiter gebühren würde.

§ 7

Text

Sonderzahlung

Paragraph 7,

 Neben dem (fortgezahlten) Bezug gebührt dem (ehemaligen) Organ für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalenderhalbjahr zustehen (13. und 14. Bezug).

§ 8

Text

Fälligkeit und Auszahlung des Bezuges und der Sonderzahlung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Bezug ist jeweils am Monatsersten, frühestens jedoch am Tag des Anspruchsbeginnes, im voraus fällig.
  2. Absatz 2Die Sonderzahlung für das erste Kalenderhalbjahr ist am 1. Juni, die Sonderzahlung für das zweite Kalenderhalbjahr am 1. Dezember fällig.
  3. Absatz 3Beginnt der Anspruch auf den Bezug für Juni oder Dezember nach dem Monatsersten, so wird die Sonderzahlung mit dem ersten Tag des Bezugsanspruches fällig. Endet der Anspruch auf den Bezug in den Monaten Jänner bis Mai und Juli bis Novmeber, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
  4. Absatz 4Der Bezug und die Sonderzahlung sind am Fälligkeitstag oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
  5. Absatz 5Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.

§ 9

Text

3. Abschnitt
Sonstige Ansprüche

Dienstwagen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDen in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 6 und 7 genannten Organen gebührt ein Dienstwagen.
  2. Absatz 2Der Anspruchsberechtigte hat für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2, an das Land/die Gemeinde Wien zu leisten.

§ 10

Text

Auslagenersatz für Mitglieder des Landtages und Bezirksvorsteher

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDem Mitglied des Landtages und dem Bezirksvorsteher sind die nachgewiesenen Auslagen, die durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, sonstige Auslagen mit Ausnahme von Bewirtungskosten) zu ersetzen. Der Auslagenersatz ist jedoch für ein Kalenderjahr mit 6% der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2, je Kalendermonat der Funktionsausübung begrenzt; Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Auslagen sind nur dann zu ersetzen, wenn sie spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie enststanden sind, beim Magistrat geltend gemacht werden.

§ 11

Text

Vergütung für Dienstreisen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDienstreisen in Ziele außerhalb Wiens
    1. Ziffer eins
      der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 genannten Organe,
    2. Ziffer 2
      der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, bis 13 genannten Organe im Auftrag oder mit Genehmigung des Landeshauptmannes/Bürgermeisters und
    3. Ziffer 3
      der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, bis 16 genannten Organe im Auftrag oder mit Genehmigung des Bürgermeisters oder des Bezirksvorstehers
      sind nach den für Beamte der Gemeinde Wien, Dienstklasse römisch IX, geltenden Vorschriften abzugelten.
  2. Absatz 2Für Dienstreisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr. Die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 genannten Organe haben Anspruch auf die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten.
  3. Absatz 3Absatz eins, und 2 gelten für Dienstreisen soweit nicht, als die Kosten vom Land/von der Gemeinde Wien unmittelbar getragen werden.

§ 12

Text

Kommissionsgebühren und Sitzungsgelder für Mitglieder der Bezirksvertretungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDem Mitglied einer Bezirksvertretung gebührt für jeden halben Tag, an dem es zu kommissionellen Verhandlungen entsendet wird, eine Vergütung von 11% seines Bezuges. Eine solche Vergütung gebührt auch den gewählten Mitgliedern (oder in ihrer Vertretung den Ersatzmitgliedern) der gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüsse und einer von der Bezirksvertretung zu bestimmenden Kommission (Paragraphen 66 a und 66f der Wiener Stadtverfassung) für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse oder der Kommission.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für den Bezirksvorsteher, den Bezirksvorsteher-Stellvertreter und den Klubvorsitzenden in der Bezirksvertretung.
  3. Absatz 3Paragraph 3, Absatz 3, ist anzuwenden.

§ 13

Text

Krankenfürsorge

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bis 14 genannten Organe sind Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, sofern sie nicht aus anderen, nicht in ihrer Funktion liegenden Gründen in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder Pflichtmitglieder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers sind. Die Mitgliedschaft besteht für die Zeit der Bezugsfortzahlung gemäß Paragraph 5, weiter.
  2. Absatz 2Die von Absatz eins, erfaßten Organe und das Land/die Gemeinde Wien haben nach Maßgabe der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zu den Lasten dieser Anstalt beizutragen. Die Beiträge sind vom Bezug und von der Sonderzahlung zu entrichten.

§ 14

Text

Unfallfürsorge

Paragraph 14,

 Für das Organ gelten Paragraphen 2, bis 35 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 - UFG 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, mit der Maßgabe, daß

  1. Ziffer eins
    als Versehrter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, UFG 1967 eine Person gilt, die als Organ durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wurde;
  2. Ziffer 2
    an die Stelle des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 2, Ziffer 10 und 11 UFG 1967 die Funktion als Landeshauptmann/Bürgermeister, als Mitglied der Landesregierung/des Stadtsenates, als Mitglied des Landtages/Gemeinderates oder als eines der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13 bis 16 genannten Organe und an die Stelle des Ortes der Dienstverrichtung der Ort der Ausübung einer dieser Funktionen tritt;
  3. Ziffer 3
    Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 2 UFG 1967 der ungekürzte Bezug des Versehrten, beim Klubvorsitzenden oder sonstigen Mitglied in einer Bezirksvertretung 20% des Bezuges gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, ist, die für den Monat des Eintrittes der Versehrtheit gebühren.

§ 15

Text

4. Abschnitt
Pensionsversicherung

Pensionsversicherungsbeitrag

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDas in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 genannte Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion und der Bezugsfortzahlung einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag von 11,75% des Bezuges und von jeder Sonderzahlung einen Pensionsversicherungsbeitrag von 11,75% der Sonderzahlung an das Land/die Gemeinde Wien zu leisten. Für die Beitragsgrundlagen gelten Paragraphen 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,.
  2. Absatz 2Absatz eins und Paragraphen 16 und 17 gelten nicht für das Organ, das in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis steht.

§ 16

Text

Anrechnungsbetrag

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDas Land bzw. die Gemeinde Wien hat für einen Bezug gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 oder eine Bezugsfortzahlung gemäß Paragraph 5, an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.
  2. Absatz 2War das Organ bislang - abgesehen vom Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, - nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.
  3. Absatz 3Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8% aller Beitragsgrundlagen nach Paragraph 15, Absatz eins,
  4. Absatz 4Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats. Endet der Anspruch auf Bezug gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bis 14 oder auf Bezugsfortzahlung gemäß Paragraph 5, ist der Anrechnungsbetrag innerhalb eines Monats nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.

§ 17

Text

Anrechnung

Paragraph 17,

 Die im Anrechnungsbetrag berücksichtigten vollen Kalendermonate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

§ 18

Text

5. Abschnitt

Freiwillige Pensionsvorsorge

Paragraph 18,
  1. Absatz einsFür das Organ, das auf Grund des Paragraph 2, des Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes oder eines in Ausführung dieser Bestimmung erlassenen Landesgesetzes keinen anderen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben darf, ist ein Beitrag von 10% des gemäß Paragraphen 3 und 4 gebührenden Bezuges und der entsprechenden Sonderzahlung an eine vom Organ durch schriftliche Erklärung ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm in gleicher Weise ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einem Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.
  2. Absatz 2Das in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 genannte und von Absatz eins, nicht erfaßte Organ kann sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Magistrat zur Leistung eines Beitrages in eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. In diesem Fall verringert sich der gemäß Paragraphen 3 und 4 gebührenden Bezug auf zehn Elftel. Das Land/die Gemeinde Wien hat für das Organ einen Beitrag von 10% des verrringerten Bezuges und der enstprechenden Sonderzahlung an die Pensionskasse zu leisten.
  3. Absatz 3Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraphen 3 bis 18 des Pensionskassenvorsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, gelten mit der Maßgabe, daß
    1. Ziffer eins
      das Land/die Gemeinde Wien an die Stelle des Bundes,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 dieses Gesetzes an die Stelle des Paragraph eins, des Bundesbezügegesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 und Paragraph 18, Absatz 2, dieses Gesetzes an die Stelle des Paragraph 3, BBG und
    4. Ziffer 4
      der Bezug oder die Funktion gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 dieses Gesetzes an die Stelle des Bezuges oder der Funktion nach dem BBG
      treten.

§ 19

Text

6. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Verzichtsverbot

Paragraph 19,

 Das Organ darf auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.

§ 20

Text

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Verjährung

Paragraph 20,

 Paragraphen 9 und 10 der Besoldungsordnung 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 55, gelten mit der Maßgabe, daß rückforderbare Leistungen auch durch Abzug von den nach diesem Gesetz oder dem Wiener Bezügegesetz 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 71, gebührenden Leistungen hereinzubringen sind.

§ 21

Text

Meldepflicht

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDer nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Änderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches begründet, binnen einem Monat dem Magistrat schriflich zu melden. Gleiches gilt hinsichtlich der Voraussetzungen, die gemäß Paragraph 13, für die Zugehörigkeit zur Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien von Bedeutung sind.
  2. Absatz 2Das in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16, genannte Organ hat den Bezug der in Paragraph 6, Absatz 4, erster Satz genannten vorzeitigen Alterspension binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides (Urteiles) über die Zuerkennung dieser Leistung aus der Pensionsversicherung dem Magistrat schriftlich mitzuteilen. Bezieht das Organ im Zeitpunkt seines Amtsantrittes bereits eine der in Paragraph 6, Absatz 4, zweiter Satz genannten Leistungen aus der Pensionsversicherung, hat die Meldung spätestens zwei Wochen nach Amtsantritt zu erfolgen.

§ 22

Text

Verweisung auf andere Gesetze

Paragraph 22,
  1. Absatz einsSoweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. September 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 23

Text

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 23,

 Soweit dieses Gesetz auf (ehemalige) Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter und Mitglieder der Bezirksvertretungen anzuwenden ist, handelt es sich um Aufgaben, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

§ 24

Text

Inkrafttreten

Paragraph 24,

 Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 1. Jänner 1998 in Kraft getreten.

§ 25

Text

Übergangsbestimmung zur 6. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1997

Paragraph 25,

 Abweichend von Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2022, ist bis zum 31. Dezember 2022 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalendermonate vor dem November 2022 zu leisten, wenn in diesen Monaten Pensionsversicherungsbeiträge nach Paragraph 15, Absatz eins, entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3, geleistet wurde.