LGBl. Nr. 17/2011Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2011,
LGBl. Nr. 24/2014Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2014,
LGBl. Nr. 41/2018Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,
LGBl. Nr. 39/2019Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2019,
LGBl. Nr. 40/2019Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2019,
LGBl. Nr. 57/2020Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2020,
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Die Zeit vom 15. Juli bis 15. September jeden Jahres gilt als sitzungs(ta- gungs)freie Zeit. Es kann jedoch auch während dieser Zeit vom Präsidenten (§ 7 Abs. 2) ausnahmsweise eine Sitzung einberufen werden. Die Bestimmung des § 8 gilt auch für diese sitzungs(tagungs)freie Zeit. Die Zeit vom 15. Juli bis 15. September jeden Jahres gilt als sitzungs(ta- gungs)freie Zeit. Es kann jedoch auch während dieser Zeit vom Präsidenten (Paragraph 7, Absatz 2,) ausnahmsweise eine Sitzung einberufen werden. Die Bestimmung des Paragraph 8, gilt auch für diese sitzungs(tagungs)freie Zeit.
Der Präsident des Rechnungshofes hat das Recht, an den Sitzungen des Landtages, in denen die Berichte des Rechnungshofes verhandelt werden, teilzunehmen und auf sein Verlangen jedesmal gehört zu werden.
Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat das Recht, an den Sitzungen des Landtages, in denen der jährliche Tätigkeitsbericht verhandelt wird, teilzunehmen und auf sein Verlangen jedes Mal gehört zu werden.
Österreichische Abgeordnete zum europäischen Parlament können auf Grund der in Aussicht genommenen Tagesordnung oder auf Vorschlag des für Europafragen zuständigen Ausschusses über Einladung durch den Präsidenten des Landtages – nach vorheriger Beratung durch die Präsidialkonferenz – an den Sitzungen des Landtages mit beratender Stimme teilnehmen und sich zu Wort melden.
Der Sprecher hat seine Rede an den Landtag und nicht an einzelne Landtagsabgeordnete zu richten.
Der Präsident hat die Debatte zu leiten, ohne sich an ihr zu beteiligen. Wenn er Berichterstatter über ein Geschäftsstück ist oder an der Debatte teilnehmen will oder wenn Anträge den Gegenstand der Verhandlung bilden, die er selbst gestellt hat, muss er den Vorsitz bis nach erfolgter Abstimmung abgeben.
Zu einem gültigen Beschluss des Landtages ist die unbedingte Stimmenmehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Landtagsabgeordneten erforderlich. Die Abänderung des Zweiten Hauptstückes der Wiener Stadtverfassung sowie sonstige Landesverfassungsgesetze können aber nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Landeshauptmannes, eines Mitgliedes der Landesregierung oder eines Landtagsabgeordneten den Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung bildet, haben sich die Beteiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Erteilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen.
Der Sitzungssaal des Wiener Landtages ist nach Maßgabe seiner Verfügbarkeit an zumindest sechs Tagen im Kalenderjahr für die Abhaltung des von der Landesschülervertretung Wien organisierten SchülerInnenparlaments zur Verfügung zu stellen. Die Reservierung des Sitzungssaales hat in Abstimmung mit dem Präsidenten des Wiener Landtages zu erfolgen.
Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist mindestens acht Tage vor der Verhandlung im Landtag den Landtagsabgeordneten mitzuteilen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.