Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Geschäftsordnung des Landtages für Wien, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Langtitel

Kundmachung betreffend den Beschluss des Wiener Landtages, mit dem die Geschäftsordnung des Landtages für Wien erlassen wird

StF.: LGBl. Nr. 58/2001

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2011,

Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2014,

Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2020,

Präambel/Promulgationsklausel

Kundmachung betreffend den Beschluss des Wiener Landtages, mit dem die Geschäftsordnung des Landtages für Wien erlassen wird

§ 1

Text

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

römisch eins. Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph eins,

 Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 2

Text

römisch II. Organisation

Präsidenten

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Landtag wählt aus seiner Mitte gemäß Paragraph 97, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 den Ersten Präsidenten, den Zweiten und Dritten Präsidenten. Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind zu Präsidenten nicht wählbar. Präsidenten, die in die Landesregierung gewählt werden, haben das erstere Mandat niederzulegen. Die Präsidenten bleiben auch nach Ablauf der Mandatsdauer des Landtages bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Dem Ersten Präsidenten des Landtages obliegt die Einberufung der ersten Sitzung des neugewählten Landtages, die Eröffnung dieser Sitzung und der Vorsitz bis zur Neuwahl des neuen Präsidenten, der sodann den Vorsitz übernimmt. Ist der Erste Präsident verhindert, gehen diese Aufgaben auf den Zweiten beziehungsweise Dritten Präsidenten über. Sind alle Präsidenten verhindert, obliegen diese Aufgaben dem an Jahren ältesten bisherigen Landtagsabgeordneten. Nach außen verkehrt der Landtag nur durch seinen Präsidenten.
  2. Absatz 2Soweit in dieser Geschäftsordnung vom Präsidenten (des Landtages) die Rede ist, ist damit der Erste Präsident gemeint. Ist dieser an der Ausübung seines Amtes verhindert, gehen alle seine ihm nach der Wiener Stadtverfassung (WStV) und nach dieser Geschäftsordnung zukommenden Rechte und Pflichten auf den Zweiten Präsidenten, für den Fall, dass auch dieser verhindert ist, auf den Dritten Präsidenten über. Der Präsident wird in der Vorsitzführung durch den Zweiten beziehungsweise Dritten Präsidenten vertreten; die Rechte und Pflichten des Präsidenten gehen im Vertretungsfall auf den mit der Vorsitzführung betrauten weiteren Präsidenten über.
  3. Absatz 3Der Präsident leitet die Verhandlungen. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung durch den Ruf zur Ordnung. Nach dem dritten Ruf zur Ordnung kann der Präsident einem Redner für diesen Tagesordnungspunkt das Wort entziehen.
  4. Absatz 4Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich. Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Präsident dem Redner für diesen Tagesordnungspunkt das Wort entziehen.
  5. Absatz 4 aDer Präsident ist weiters berechtigt, im Bedarfsfall die Sitzung jederzeit zu unterbrechen. Beabsichtigt der Präsident eine Unterbrechung, die nicht bloß einer Beratung in der Präsidialkonferenz dient, so hat er zuvor dem Landtag Gelegenheit zu geben, über die Unterbrechung Beschluss zu fassen. Die Sitzungsunterbrechung darf höchstens zwei Werktage dauern. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, so ist der nächstfolgende Werktag, 9.00 Uhr, der frühestmögliche Zeitpunkt der Fortsetzung der Sitzung. Die Fortsetzung der unterbrochenen Sitzung verfügt der Präsident.
  6. Absatz 4 bDer Präsident ist zur Unterbrechung der Sitzung ohne vorangegangene Debatte verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten verlangt wird. Ist das Verlangen nicht genügend unterstützt, hat der Präsident die Unterstützungsfrage zu stellen. Im Falle der Unterbrechung der Sitzung auf Verlangen darf die Unterbrechung nicht länger als zwei Werktage dauern.
  7. Absatz 5Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann vom Präsidenten den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ verlangen. Der Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung an den Landtag. Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Landtages berechtigt ist, Anlass zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten auch am Schluss derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen und auch von jedem zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten gefordert werden.
  8. Absatz 6Die in den Absatz 3 bis 5 vorgesehenen Rechte hat jeder Präsident im Falle seiner Vorsitzführung - unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz - eigenverantwortlich auszuüben.
  9. Absatz 7Wurde einem Redner wegen Abschweifung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Landtag ohne Debatte beschließen, dass er den Redner dennoch hören wolle.

§ 3

Text

Klubs des Landtages

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 18, WStV gebildeten Klubs des Gemeinderates sind auch Klubs des Landtages.
  2. Absatz 2Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden ist auch dessen Name bekannt zu geben.

§ 4

Text

Präsidialkonferenz des Landtages

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Präsidenten des Landtages und die Vorsitzenden der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Klubsekretäre oder Klubdirektoren können an den Sitzungen der Präsidialkonferenz teilnehmen. Die Vorgenannten haben sich - sofern sie nicht Gemeindebedienstete oder gewählte Mandatare sind - gegenüber dem Präsidenten des Landtages zur Amtsverschwiegenheit und zur Wahrung des Datenschutzes ausdrücklich schriftlich zu verpflichten. Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Präsidenten des Landtages in seiner Amtsführung. Die Empfehlungen der Präsidialkonferenz haben nach Möglichkeit einvernehmlich zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Klubvorsitzenden werden im Falle ihrer Verhinderung durch die von ihnen namhaft gemachten Vertreter vertreten.
  3. Absatz 3Die Präsidialkonferenz wird vom Präsidenten des Landtages einberufen. In den Sitzungen der Präsidialkonferenz führt der Präsident des Landtages den Vorsitz.
  4. Absatz 4Der Präsidialkonferenz obliegt die Beratung des Präsidenten des Landtages in allen ihm nach der Wiener Stadtverfassung und nach dieser Geschäftsordnung zukommenden Aufgaben. Insbesondere hat sie den Präsidenten des Landtages bei
    1. Ziffer eins
      der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen des Landtages (Termine, Zeitpläne u. dgl.),
    2. Ziffer 2
      der Erstellung der Tagesordnung, einschließlich der Festlegung der Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke,
    3. Ziffer 3
      der Zulassung und Reihung von mündlichen Anfragen und
    4. Ziffer 4
      Geschäftsordnungsfragen zu beraten. Weiters obliegt der Präsidialkonferenz die Herstellung des Einvernehmens der Klubs des Landtages über die Selbstbeschränkung der Redezeit.
  5. Absatz 5Nicht an der Sitzung der Präsidialkonferenz teilnehmende Präsidenten des Landtages sind vom Vorsitz führenden Präsidenten (Absatz 3,) über das Ergebnis der Beratung in der Präsidialkonferenz zu informieren. Alle Präsidenten haben das Beratungsergebnis im Falle ihrer Vorsitzführung zu beachten.

§ 5

Text

Schriftführer

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie vom Gemeinderat gewählten Schriftführer haben dieses Amt auch in den Landtagssitzungen zu versehen.
  2. Absatz 2Abwechselnd hat je einer dieser Schriftführer das Sitzungsprotokoll zu beglaubigen und über Aufforderung des Präsidenten Schriftstücke u. dgl. zu verlesen. Die Reihenfolge ihrer Berufung zu diesen Funktionen wird durch Übereinkunft bestimmt, mangels einer solchen durch den Präsidenten.

§ 6

Text

Sitzungsprotokolle

Paragraph 6,
  1. Absatz einsÜber jede Sitzung des Landtages ist von der Magistratsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen und zwei Wochen nach der Sitzung eine Woche hindurch zur Einsicht für alle Mitglieder des Landtages und der Landesregierung aufzulegen.
  2. Absatz 2Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt des Protokolls sind während der Auflagefrist dem Präsidenten mitzuteilen, welcher, wenn er sie begründet findet, die Berichtigung veranlasst.
  3. Absatz 3Wenn gegen das Protokoll keine Einwendung erhoben wurde beziehungsweise der Präsident über solche entschieden hat, gilt dieses nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist beziehungsweise mit der Entscheidung des Präsidenten als genehmigt.
  4. Absatz 4Das Protokoll hat die Mitteilungen des Präsidenten, den vollen Wortlaut oder einen Auszug des bekannt gegebenen Einlaufes, die aufgerufenen mündlichen Anfragen, die Inhaltsangaben der schriftlichen Anfragen und Anträge sowie der Mitteilungen des Landeshauptmannes und von Mitgliedern der Landesregierung sowie alle Beschlüsse zu enthalten. In dem Protokoll ist auch festzuhalten, welche wahlwerbende Partei für oder gegen einen Antrag gestimmt hat. Soweit innerhalb einer wahlwerbenden Partei kein einheitliches Abstimmungsverhalten vorliegt, ist auch das unterschiedliche Abstimmungsverhalten innerhalb der jeweiligen wahlwerbenden Partei zu protokollieren.
  5. Absatz 5Das Protokoll wird nach der Genehmigung mit der Beilage, in die der Wortlaut der schriftlichen Anfragen und Anträge sowie der schriftlichen Beantwortung aller Anfragen aufzunehmen ist, den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung zugesendet. Das Original wird vom Präsidenten und einem Schriftführer unterfertigt und im Wiener Stadt- und Landesarchiv mit der Beilage aufbewahrt. Das Protokoll über eine öffentliche Sitzung kann von jeder Person eingesehen werden.
  6. Absatz 6Über jede öffentliche und nicht öffentliche Sitzung des Landtages wird ein wörtliches Protokoll verfasst, welches die Verhandlungen sowie den Wortlaut der aufgerufenen mündlichen Anfragen vollständig wiederzugeben hat. Dieses Protokoll ist an Hand von Tonbandaufnahmen, von stenografischen Aufzeichnungen oder durch Kombination beider Möglichkeiten aufzunehmen. Die Aufnahme auf Tonträger darf erst nach Verschriftlichung des Protokolls gelöscht werden. Das wörtliche Protokoll über die öffentlichen Sitzungen ist den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung zuzusenden und im Wiener Stadt- und Landesarchiv zur Einsicht für jede Person aufzulegen. Das wörtliche Protokoll über die nicht öffentlichen Sitzungen des Landtages wird nicht veröffentlicht. Den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung ist aber die Einsicht zu gewähren.
  7. Absatz 7Jeder Redner erhält für einen Zeitraum von acht Tagen die schriftliche Wiedergabe seiner Ausführungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über die Zulässigkeit. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt keine Rückgabe innerhalb der erwähnten Korrekturfrist, wird die Reinschrift des wörtlichen Protokolls über die öffentliche Sitzung und die Reinschrift des Protokolls über die nicht öffentliche Sitzung veranlasst.

§ 6a

Text

Elektronischer Schriftverkehr

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsDer Schriftverkehr im Landtag wird in elektronischer Form abgewickelt.
  2. Absatz 2Langen beim Landtag Schriftstücke von externen Stellen in nicht elektronischer Form ein, sind sie vor der weiteren Behandlung elektronisch zu erfassen.
  3. Absatz 3Sofern die elektronische Abwicklung des Schriftverkehrs technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig (z.B. Antragstellung während der Sitzung) ist, hat diese in Papierform zu erfolgen. Unmittelbar nach Wegfall vorübergehender technischer Hindernisse sind diese Schriftstücke in elektronischer Form zu erfassen.

§ 7

Text

römisch III. Sitzungen

Anzahl und Einberufung der Sitzungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Sitzungen des Landtages sind gesondert von den Sitzungen des Gemeinderates einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.
  2. Absatz 2Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Jede Sitzung, der eine solche Einberufung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich. Die in ihr gefassten Beschlüsse sind ungültig.
  3. Absatz 3Ergeben sich nach der Einberufung Hindernisse für die Abhaltung der Sitzung, so ist der Präsident berechtigt, die Sitzung abzusagen.
  4. Absatz 4Hinsichtlich aller Zustellungen des Präsidenten an die Landtagsabgeordneten genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Landtagsabgeordneten bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben werden.
  5. Absatz 5Die Landtagsabgeordneten sind verpflichtet, jede Änderung der im Absatz 4, genannten Zustelladresse dem Präsidenten unverzüglich bekannt zu geben.

§ 8

Text

Verpflichtung zur Einberufung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Präsident ist verpflichtet, eine Sitzung des Landtages innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn dieses Verlangen von wenigstens 25 Landtagsabgeordneten oder einem Klub schriftlich gestellt wird. In einem solchen Fall ist die Sitzung innerhalb von 21 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Präsidenten abzuhalten. In diese Frist sind Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht einzurechnen.
  2. Absatz 2Das Verlangen ist in der Einladung bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Kein Landtagsabgeordneter darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des Landtages stellen; Unterstützungen von Anträgen eines Klubs zählen dabei nicht mit, jedoch darf auch kein Klub innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein solches Verlangen stellen.
  4. Absatz 4In den Sitzungen des Landtages auf Verlangen im Sinne des Absatz eins, dürfen Geschäftsstücke nicht verhandelt werden.
  5. Absatz 5Zum Verlangen im Sinne des Absatz , ist die Einbringung von Beschluss-(Resolutions-)Anträgen zulässig. Paragraph 27, Absatz 4, ist anzuwenden.

§ 8a

Text

Sitzungs(tagungs)freie Zeit

Paragraph 8 a,

Die Zeit vom 15. Juli bis 15. September jeden Jahres gilt als sitzungs(ta- gungs)freie Zeit. Es kann jedoch auch während dieser Zeit vom Präsidenten (Paragraph 7, Absatz 2,) ausnahmsweise eine Sitzung einberufen werden. Die Bestimmung des Paragraph 8, gilt auch für diese sitzungs(tagungs)freie Zeit.

§ 9

Text

Öffentlichkeit der Sitzungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
  2. Absatz 2Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von wenigstens 13 Landtagsabgeordneten verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Sitzungen des Landtages über Verlangen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins,, Fragestunden, Aktuelle Stunden, Sitzungen, in denen Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, behandelt werden, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungsausschüssen oder Mitteilungen gemäß Paragraph 39 b, Absatz eins, behandelt werden, und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden.

§ 10

Text

Eintrittsberechtigung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Eintritt auf die Galerie des Sitzungssaales ist nur mit Karten gestattet, die von der Magistratsdirektion oder in deren Auftrag auf Grund der Weisungen des Präsidenten nach Maßgabe des Raumes ausgegeben werden. Jeder Landtagsabgeordnete hat Anspruch auf eine Eintrittskarte.
  2. Absatz 2Vor dem Eintritt sind gefährliche Gegenstände sowie Taschen und andere Gepäckstücke abzugeben. Für ihre Aufbewahrung ist keine Gebühr zu entrichten.
  3. Absatz 3Der Eintritt zu den den Vertretern von Medien vorbehaltenen Teilen der Galerie ist diesen Vertretern nach Maßgabe des vorhandenen Raumes unter den gleichen Bedingungen gestattet wie sonstigen Benützern der Galerie. Bild- und Tonaufnahmen von der Galerie dürfen nur mit Bewilligung des Präsidenten vorgenommen werden.
  4. Absatz 4Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze dürfen sich Vertreter von Medien im Sitzungssaal nur mit Bewilligung des Präsidenten aufhalten und Bild- und Tonaufnahmen nur mit Bewilligung des Präsidenten vornehmen.

§ 11

Text

Verhalten der Zuhörer

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Wenn Zuhörer die Beratungen des Landtages in irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der Präsident nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.
  2. Absatz 2Dem Präsidenten ist es überlassen, zu entscheiden, ob sich auch die Vertreter der Medien zu entfernen haben.
  3. Absatz 3Nach Entfernung der störenden Zuhörer wird die Sitzung fortgesetzt und der Eintritt diesen Zuhörern zu dieser Sitzung nicht mehr gestattet.

§ 12

Text

Teilnahme von Mitgliedern des Bundesrates, von Bezirksvorstehern, von Mitgliedern der Volksanwaltschaft, des Wiener Patientenanwaltes, des Wiener Umweltanwaltes, der Wiener Kinder- und Jugendanwälte, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien sowie von Abgeordneten zum europäischen Parlament

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie vom Wiener Landtag gewählten Mitglieder des Bundesrates können jederzeit an den Sitzungen des Landtages mit beratender Stimme teilnehmen und sich zu Geschäftsstücken zu Wort melden, soweit dadurch Angelegenheiten, die das Zusammenwirken des Landes Wien und des Bundes betreffen, unmittelbar berührt werden.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages, in denen die Berichte der Volksanwaltschaft verhandelt werden, teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden.
  3. Absatz 3Der Wiener Patientenanwalt, der Wiener Umweltanwalt und die Wiener Kinder- und Jugendanwälte haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages, in denen die jeweiligen Berichte der Wiener Patientenanwaltschaft, der Wiener Umweltanwaltschaft und der Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft verhandelt werden, teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden.
  4. Absatz 4Die Bezirksvorsteher oder die von ihnen bestimmten Bezirksvorsteher-Stellvertreter können jederzeit an den Sitzungen des Landtages teilnehmen.

§ 12a

Text

Paragraph 12 a,

Der Präsident des Rechnungshofes hat das Recht, an den Sitzungen des Landtages, in denen die Berichte des Rechnungshofes verhandelt werden, teilzunehmen und auf sein Verlangen jedesmal gehört zu werden.

§ 12b

Text

Paragraph 12 b,

Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat das Recht, an den Sitzungen des Landtages, in denen der jährliche Tätigkeitsbericht verhandelt wird, teilzunehmen und auf sein Verlangen jedes Mal gehört zu werden.

§ 12c

Text

Paragraph 12 c,

Österreichische Abgeordnete zum europäischen Parlament können auf Grund der in Aussicht genommenen Tagesordnung oder auf Vorschlag des für Europafragen zuständigen Ausschusses über Einladung durch den Präsidenten des Landtages – nach vorheriger Beratung durch die Präsidialkonferenz – an den Sitzungen des Landtages mit beratender Stimme teilnehmen und sich zu Wort melden.

§ 13

Text

Teilnahme von Gemeindebediensteten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsMit Bewilligung des Präsidenten haben Gemeindebedienstete in der Sitzung anwesend zu sein.
  2. Absatz 2Andere Personen, deren Anwesenheit für die Vorbereitung oder die Durchführung der Verhandlungen notwendig ist, dürfen mit Bewilligung des Präsidenten im Sitzungssaal anwesend sein.

§ 14

Text

Anwesenheitspflicht der Landtagsabgeordneten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Landtagsabgeordneten haben an den Sitzungen regelmäßig teilzunehmen und pünktlich zu erscheinen.
  2. Absatz 2Sind sie an der Teilnahme verhindert, so haben sie dies dem Präsidenten unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die von den Mitgliedern des Gemeinderates dem Bürgermeister gemeldeten Abwesenheiten gelten auch für die Sitzungen des Landtages, des Immunitätskollegiums, des Unvereinbarkeitsausschusses und der gemäß Paragraph 125, WStV eingerichteten Kommissionen.
  4. Absatz 4Urlaube und vorhersehbare Abwesenheiten von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des ständigen Ausschusses bedürfen der Genehmigung des Präsidenten, der auf die Gewährleistung der jederzeitigen Beschlussfähigkeit Bedacht zu nehmen hat.

§ 15

Text

römisch IV. Gang der Verhandlungen

Eröffnung der Sitzung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Sitzung wird vom Präsidenten ohne Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Landtages eröffnet. Sie beginnt mit den allfälligen Mitteilungen des Präsidenten und der Bekanntgabe des Einlaufes, soweit dieser von allgemeinem Interesse ist und nicht unmittelbar einem anderen Organ zugewiesen wurde. Sofern es der Präsident für zweckmäßig erachtet, kann der Einlauf oder Teile davon im vollen Wortlaut auch durch einen Schriftführer verlesen werden.
  2. Absatz 2In der Regel folgen darauf die Fragestunde (Paragraph 32,) und die Aktuelle Stunde (Paragraph 39,) und weiters die Bekanntgabe der eingebrachten schriftlichen Anfragen und Anträge.

§ 16

Text

Mitteilungen des Landeshauptmannes und von Mitgliedern der Landesregierung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann und die weiteren Mitglieder der Landesregierung, letztere in Angelegenheiten für die sie im Rahmen ihrer Verwaltungsgruppe zuständig sind, haben das Recht, Mitteilungen an den Landtag zu machen. Das Thema der Mitteilung ist dem Präsidenten spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben, der daraufhin unverzüglich die Klubvorsitzenden sowie die Landtagsabgeordneten, die keiner wahlwerbenden Partei im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins bis 4 GO-GR angehören, und die Zusammenschlüsse, denen die rechtliche Eigenschaft eines Klubs nicht zukommt, in Kenntnis zu setzen hat. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
  2. Absatz 2Kann die im Absatz eins, genannte Frist zur Bekanntgabe des Themas der Mitteilung aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, ist die Mitteilung dennoch nach Anhörung der Präsidialkonferenz mit Zustimmung des Präsidenten zulässig.
  3. Absatz 3Nach Möglichkeit haben Mitteilungen unmittelbar nach der Aktuellen Stunde (Paragraph 39,), sofern eine solche nicht stattfindet, nach der Fragestunde (Paragraph 32,), findet eine solche auch nicht statt, zu Beginn der Sitzung des Landtages, allenfalls nach den allfälligen Mitteilungen des Präsidenten und der Bekanntgabe des Einlaufs (Paragraph 15,), zu erfolgen. Für die Mitteilung ist die Redezeit mit maximal 40 Minuten beschränkt.
  4. Absatz 4Jeder Landtagsabgeordnete hat das Recht, sich zur Besprechung der Mitteilung zu Wort zu melden. Die Besprechung hat unmittelbar an die Mitteilung anzuschließen. Bei der Besprechung darf kein Landtagsabgeordneter öfter als zweimal und mehr als insgesamt 20 Minuten sprechen. Der Landeshauptmann und die zuständigen weiteren Mitglieder der Landesregierung dürfen sich bei der Besprechung öfter als zweimal zu Wort melden; deren Redezeit pro Wortmeldung ist mit 20 Minuten beschränkt.
  5. Absatz 5Während der Besprechung können auch im Zusammenhang mit der Mitteilung stehende Beschluss-(Resolutions-)Anträge eingebracht werden. Paragraph 27, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung.

§ 17

Text

Tagesordnung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsIn den Sitzungen des Landtages dürfen Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde nicht verhandelt werden.
  2. Absatz 2Der Präsident hat dafür zu sorgen, dass die vom Landtag zu erledigenden Geschäftsstücke auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  3. Absatz 3Die vom Präsidenten bestimmte Tagesordnung ist den Landtagsabgeordneten, den Mitgliedern der Landesregierung, den vom Landtag gewählten Mitgliedern des Bundesrates sowie den Bezirksvorstehern und deren Stellvertretern mit der Einladung zur Sitzung bekannt zu geben. Nachträge zur Tagesordnung sind ebenfalls zu versenden. Ebenso sind die Gesetzesanträge im Wortlaut auszusenden.
  4. Absatz 3 aJeder Klub des Landtages kann zur Unterstützung der Mitglieder des Landtages Personen namhaft machen, die in die Geschäftsstücke, die auf Grund der bekannt gegebenen Tagesordnung dem Landtag vorliegen, Einsicht nehmen dürfen. Diese Personen müssen bei einem Klub des Landtages beschäftigt sein. Abgesehen von den Klubdirektoren und bis zu drei weiteren Personen ist die Einsicht auf bestimmte Akten zu beschränken. Die Personen sind einschließlich der Beschränkung der Einsicht der Geschäftsstelle des Landtages, Gemeinderates, Landesregierung und Stadtsenat bekannt zu geben. Diese Personen haben entsprechende Verschwiegenheitserklärungen zu unterfertigen.
  5. Absatz 4Über Einwendungen oder Gegenanträge gegen die Tagesordnung, die sogleich nach Eröffnung der Sitzung zu erheben sind, entscheidet der Landtag ohne Debatte.
  6. Absatz 5Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2,). Wird gegen diese Bestimmung Einspruch erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.
  7. Absatz 6Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Landtagsabgeordneten kann der Landtag mit unbedingter Stimmenmehrheit der anwesenden Abgeordneten beschließen, dass ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt, und mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.
  8. Absatz 7Der Präsident ist berechtigt, am Schluss jeder Sitzung Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden. In diesem Fall entfällt die Versendung gemäß Absatz 3, mit Ausnahme der Gesetzesanträge im Wortlaut. Wird gegen den verkündeten Zeitpunkt der nächsten Sitzung oder die Tagesordnung Einwendung erhoben oder ein Gegenantrag gestellt, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.

§ 18

Text

Berichterstattung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsAls Berichterstatter im Landtag sowie bei der Vorberatung im Ausschuss oder in einer vom Landtag eingerichteten Kommission wählt der Ausschuss oder die Kommission das zuständige Mitglied der Landesregierung oder einen Landtagsabgeordneten.
  2. Absatz 2Weicht ein Antrag des zuständigen Ausschusses oder der Kommission vom Antrag der Landesregierung ab, so ist der Berichterstatter verpflichtet, in seinem Bericht auch den Antrag der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Desgleichen ist der Berichterstatter verpflichtet, in seinem Bericht die bei der Beratung im Ausschuss oder in der Kommission vorgebrachten Minderheitsmeinungen dem Landtag zur Kenntnis zu bringen, wenn bei der Beratung im Ausschuss oder in der Kommission der abgelehnte Antrag als Minderheitsmeinung angemeldet und diese Anmeldung durch wenigstens ein Fünftel der anwesenden Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder) oder der Kommission unterstützt wurde (Paragraph 31, Absatz 3, Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien). In diesem Fall muss in der Debatte über den Gegenstand mindestens ein Vertreter der Minderheitsmeinung zu Wort kommen können.

§ 19

Text

Beteiligung an der Verhandlung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Verhandlungssprache im Landtag ist die deutsche Sprache.
  2. Absatz 2Wer das Wort wünscht, hat dies dem Präsidenten zu melden und nach Möglichkeit anzugeben, ob er für oder gegen die Anträge des Berichterstatters zu sprechen wünscht. Soferne in einer Fraktionsvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, erteilt der Präsident das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen.
  3. Absatz 3Rednern steht es frei, ihre Stellen in der Reihenfolge miteinander zu tauschen. Dies ist dem Präsidenten zu melden.
  4. Absatz 4Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.

§ 20

Text

Paragraph 20,
  1. Absatz einsKeinem Landtagsabgeordneten ist es gestattet, bei der Beratung über einen Verhandlungsgegenstand mehr als zweimal das Wort zu ergreifen.
  2. Absatz 2Außer der Reihe und öfter als zweimal muss das Wort gegeben werden:
    1. Ziffer eins
      dem Landeshauptmann;
    2. Ziffer 2
      dem für das Geschäftsstück zuständigen Mitglied der Landesregierung;
    3. Ziffer 3
      dem Berichterstatter, dem auch stets das Schlusswort gebührt;
    4. Ziffer 4
      Landtagsabgeordneten zur Vorbringung einer tatsächlichen Berichtigung. Die Redezeit darf hiebei drei Minuten nicht überschreiten;
    5. Ziffer 5
      Mitgliedern der Volksanwaltschaft während der Verhandlung von Berichten der Volksanwaltschaft;
    6. Ziffer 6
      dem Wiener Patientenanwalt, dem Wiener Umweltanwalt sowie den Wiener Kinder- und Jugendanwälten während der Verhandlung der jeweiligen Berichte der Wiener Patientenanwaltschaft, der Wiener Umweltanwaltschaft und der Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft;
    7. Ziffer 7
      dem Präsidenten des Rechnungshofes während der Verhandlung von Berichten des Rechnungshofes;
    8. Ziffer 8
      dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien während der Verhandlung des jährlichen Tätigkeitsberichtes.
  3. Absatz 3Landtagsabgeordnete können jederzeit einen Antrag betreffend die formelle Geschäftsbehandlung stellen. Diese Anträge, welche nicht schriftlich überreicht werden müssen, brauchen sich nicht auf das gerade in Beratung gezogene Geschäftsstück beziehen und können auch vor dem Eingehen in die Tagesordnung gestellt werden. Der Präsident ist berechtigt, bei solchen Anträgen die Redezeit bis auf fünf Minuten zu beschränken.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Landesregierung, die nicht dem Landtag angehören, können sich - abgesehen von den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 - an jeder Debatte im gleichen Umfang beteiligen, wie dies in den einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für die Landtagsabgeordneten festgelegt ist, jedoch ohne das diesen zustehende Anfrage- und Antragsrecht.
  5. Absatz 5Für Wortmeldungen österreichischer Abgeordneter zum europäischen Parlament nach Paragraph 12 b, gelten die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß.
  6. Absatz 6Für Wortmeldungen der vom Wiener Landtag gewählten Mitglieder des Bundesrates gelten die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Der Sprecher hat seine Rede an den Landtag und nicht an einzelne Landtagsabgeordnete zu richten.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Der Präsident hat die Debatte zu leiten, ohne sich an ihr zu beteiligen. Wenn er Berichterstatter über ein Geschäftsstück ist oder an der Debatte teilnehmen will oder wenn Anträge den Gegenstand der Verhandlung bilden, die er selbst gestellt hat, muss er den Vorsitz bis nach erfolgter Abstimmung abgeben.

§ 23

Text

Schluss der Verhandlung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsAnträge auf Schluss der Debatte können jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und sind sofort zur Abstimmung zu bringen. Das Recht des Berichterstatters auf das Schlusswort bleibt gewahrt.
  2. Absatz 2Wenn ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen worden ist, kann niemand mehr zum Wort vorgemerkt werden, und es erhalten die bis dahin eingeschriebenen Redner der Reihe nach das Wort.
  3. Absatz 3Wenn niemand mehr das Wort begehrt, ohne dass ein Antrag auf Schluss der Debatte gestellt worden ist, erklärt der Präsident die Verhandlung für geschlossen und erteilt dem Berichterstatter das Schlusswort.

§ 24

Text

Beschlussfähigkeit

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDer Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Landtagsabgeordneten anwesend ist.
  2. Absatz 2Zu Beschlüssen über eine Abänderung des Zweiten Hauptstückes der Wiener Stadtverfassung sowie über sonstige Landesverfassungsgesetze ist die Anwesenheit der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich.

§ 25

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz einsBevor die Abstimmung durchgeführt wird, hat sich der Präsident davon zu überzeugen, dass die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Abgeordneten (Paragraph 24,) anwesend ist. Wenn dies bezweifelt wird, kann jeder Abgeordnete die Zählung verlangen.
  2. Absatz 2In allen Fällen, in denen die Anwesenheit einer außerordentlichen Anzahl von Abgeordneten zur Beschlussfassung erforderlich ist (Paragraph 24, Absatz 2,), hat der Präsident vor der Abstimmung die Beschlussfähigkeit ausdrücklich festzustellen.

§ 26

Text

Beschlussfassung

Paragraph 26,

Zu einem gültigen Beschluss des Landtages ist die unbedingte Stimmenmehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Landtagsabgeordneten erforderlich. Die Abänderung des Zweiten Hauptstückes der Wiener Stadtverfassung sowie sonstige Landesverfassungsgesetze können aber nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 27

Text

Abstimmung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsNach dem Schlusswort des Berichterstatters oder dessen Erklärung, auf dieses zu verzichten, wird unverzüglich die Abstimmung durchgeführt. Diese ist so vorzunehmen, dass die wahre Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck kommt. Gegenanträge gegen den Antrag des Berichterstatters und Abänderungsanträge gelangen in der Regel zuerst zur Abstimmung, und zwar in der Ordnung, dass diejenigen, die sich von ihm am weitesten entfernen, vorzugehen haben.
  2. Absatz 2Zusatzanträge sind erst nach Annahme des Hauptantrages zur Abstimmung zu bringen.
  3. Absatz 3Ablehnende Anträge sind unzulässig.
  4. Absatz 4Bei Beschluss-(Resolutions-)Anträgen steht es dem Antragsteller frei, die sofortige Abstimmung über den Beschluss-(Resolutions-)Antrag oder die Zuweisung an den Landeshauptmann oder das sonst zuständige Mitglied der Landesregierung zu verlangen. Solche Anträge sollen bis spätestens 16:00 Uhr am Tag vor Beginn der Sitzung, in der sie behandelt werden sollen, sofern dies kein Feiertag, Samstag oder Sonntag ist, eingebracht werden. Nähere Regelungen werden in einer Fraktionsvereinbarung getroffen. Im Falle des Verlangens auf sofortige Abstimmung ist über den Beschluss-(Resolutions-)Antrag sofort nach der Abstimmung über den Gegenstand, zu dem er gestellt wird, abzustimmen. Wird der Antrag über Verlangen des Antragstellers vom Landtag dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zugewiesen, so hat dieses dem zuständigen Ausschuss innerhalb eines Monats zu berichten. Im Übrigen ist Paragraph 35, Absatz 4, letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Im Übrigen bestimmt der Präsident die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge. Hierüber ist eine Erörterung zulässig, die, falls der Präsident den Anregungen nicht beitritt, durch Abstimmung entschieden wird. Für diese Erörterung ist die Redezeit für jeden Redner mit fünf Minuten begrenzt. Überdies kann der Präsident, wenn er die Gründe für ausreichend dargelegt erachtet, die Erörterung für erledigt erklären.
  6. Absatz 6Es steht dem Präsidenten auch frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlussfassung zu bringen.
  7. Absatz 7Jeder Landtagsabgeordnete kann verlangen, dass über bestimmte Teile einer Frage getrennt abgestimmt werde.

§ 28

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Abstimmung geschieht in der Regel durch Erheben der Hände, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten hat sie auf elektronischem Weg zu erfolgen. Über Anordnung des Präsidenten kann eine Abstimmung auch durch Aufstehen oder Sitzenbleiben oder durch Namensaufruf erfolgen. Bei der Abstimmung haben die Landtagsabgeordneten in den Bankreihen anwesend zu sein, bei der Abstimmung durch Namensaufruf genügt jedoch die Anwesenheit im Sitzungssaal. Der Präsident, der Berichterstatter und die Schriftführer können auch von den in diesen Funktionen eingenommenen Plätzen aus abstimmen.
  2. Absatz eins aEine andere Art der Abstimmung als die elektronische, nämlich durch Erheben der Hände, durch Aufstehen oder Sitzenbleiben hat auch zu erfolgen, wenn dies von mindestens 13 Landtagsabgeordneten verlangt wird. Eine namentliche Abstimmung ist jedenfalls vorzunehmen, wenn diese von mindestens 25 Landtagsabgeordneten begehrt wird. Eine Debatte über einen Antrag betreffend die Abstimmung ist unzulässig.
  3. Absatz 2Der Namensaufruf erfolgt durch einen vom Präsidenten bestimmten Schriftführer. Jeder aufgerufene Landtagsabgeordnete hat mit „ja“ oder „nein“ abzustimmen. Bei der namentlichen Abstimmung kann bei Zweifelsfällen die Klarstellung des Abstimmungsverhaltens des aufgerufenen Landtagsabgeordneten bis zum Aufruf des nächsten Landtagsabgeordneten erfolgen.
  4. Absatz 3Die Namen der Landtagsabgeordneten sind, je nachdem sie mit „ja“ oder „nein“ gestimmt haben, in die wörtlichen Protokolle über die Sitzungen aufzunehmen.
  5. Absatz 3 aWird von mindestens 13 Landtagsabgeordneten unmittelbar nach erfolgter Abstimmung ein Einwand gegen die Richtigkeit der Feststellung des Abstimmungsergebnisses erhoben und eine Feststellung der Gegenstimmen verlangt, hat diese der Präsident unverzüglich ohne vorausgegangene Debatte vorzunehmen. Sind Einwand und Verlangen nicht genügend unterstützt, hat der Präsident die Unterstützungsfrage zu stellen. Die Feststellung der Gegenstimmen ist auch dann vorzunehmen, wenn der Präsident selbst Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung des Abstimmungsergebnisses hat.
  6. Absatz 4Wahlen sind mittels Stimmzettel vorzunehmen, wenn der Landtag nicht mit Zweidrittelmehrheit anderes beschließt. Absatz 3 a, gilt auch für Wahlen, wenn diese nicht mittels Stimmzettel vorgenommen werden.
  7. Absatz 5Die Stimmzettel sind von den namentlich aufgerufenen Landtagsabgeordneten in die Urne zu legen.
  8. Absatz 6Leere Stimmzettel sind ungültig.
  9. Absatz 7Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.
  10. Absatz 8Hat sich zu einem Gegenstand niemand zu Wort gemeldet und verlangt kein Landtagsabgeordneter eine andere Art der Abstimmung, so kann der Präsident nach dem Vortrag des Berichterstatters die gestellten Anträge mit den Worten, dass keine Einwendung erhoben wurde, als angenommen erklären.

§ 29

Text

Enthalten von der Abstimmung

Paragraph 29,

Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Landeshauptmannes, eines Mitgliedes der Landesregierung oder eines Landtagsabgeordneten den Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung bildet, haben sich die Beteiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Erteilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen.

§ 30

Text

Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDer Präsident hat das Ergebnis der Abstimmung zu verkünden.
  2. Absatz 2Vor Einleitung der Abstimmung hat jeder Landtagsabgeordnete das Recht, die Feststellung des Stimmenverhältnisses zu verlangen.
  3. Absatz 3Die Zählung ist durch die vom Präsidenten zu bestimmenden Schriftführer vorzunehmen.

§ 30a

Text

römisch fünf. Gesetzesvorlagen

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsDie Gesetzesvorlagen sind vom zuständigen Mitglied der Landesregierung in der Landesregierung einzubringen und von dieser nach Vorberatung dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln.
  2. Absatz 2Der Präsident hat die Gesetzesvorlage dem zuständigen Ausschuss oder einer vom Landtag hiefür eingerichteten Kommission zur Behandlung zuzuweisen und eine Aussendung an die Abgeordneten sowie an die Mitglieder der Landesregierung, die nicht dem Landtag angehören, zu veranlassen.

§ 30b

Text

Paragraph 30 b,
  1. Absatz einsGesetzesvorlagen können auch als Initiativanträge von Landtagsabgeordneten eingebracht werden. Sie sind dem Präsidenten schriftlich vor Beginn der Sitzung zu übermitteln und bedürfen der Unterstützung von fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers. Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten dem Landtag gestellte Unterstützungsfrage durch Erheben der Hände.
  2. Absatz 2Der Präsident hat die Gesetzesvorlagen dem zuständigen Ausschuss oder einer vom Landtag hiefür eingerichteten Kommission zur Behandlung zuzuweisen und dies dem Landtag bekannt zu geben. Sogleich nach der Zuweisung hat der Präsident die Aussendung der Vorlage an die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung zu veranlassen.
  3. Absatz 3Der Ausschuss oder die Kommission hat die ihm zugewiesene Vorlage innerhalb von zwei Monaten nach der Zuweisung in Behandlung zu nehmen.
  4. Absatz 4Beschließt der Ausschuss oder die Kommission, eine Gesetzesvorlage (Absatz eins,) dem Landtag vorzulegen, so wird die Vorlage dem Präsidenten übermittelt. Dieser hat ihre Aussendung an die Mitglieder des Landtages und an die Mitglieder der Landesregierung zu veranlassen.

§ 30c

Text

Paragraph 30 c,
  1. Absatz einsDie Gesetzesvorlagen werden im Landtag grundsätzlich in zwei Lesungen verhandelt. Die erste Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte.
  2. Absatz 2Die Generaldebatte wird vom Berichterstatter eröffnet und dient der allgemeinen Beratung über die Vorlage als Ganzes.
  3. Absatz 3Der Generaldebatte folgt unmittelbar die Spezialdebatte, welche der Einzelberatung und der Abstimmung über die Teile der Vorlage dient.
  4. Absatz 4Am Schluss der Generaldebatte wird darüber abgestimmt, ob der Landtag in die Spezialdebatte eingeht.
  5. Absatz 5Wird aber ein Antrag auf einfachen oder begründeten Übergang zur Tagesordnung gestellt, so muss zuerst über diesen Antrag abgestimmt werden.
  6. Absatz 6Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt der Landtag, welcher derselben der Spezialdebatte zu Grunde zu legen ist.
  7. Absatz 7Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, so ist die Vorlage verworfen.
  8. Absatz 8Während der Generaldebatte kann der Antrag auf Vertagung, auf Zurückstellung an den Ausschuss beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung gestellt werden.
  9. Absatz 9Die Beschlussfassung über solche Anträge erfolgt, sobald sie von fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt sind, am Schluss der Generaldebatte. Die Unterstützung eines solchen Antrages erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten dem Landtag gestellte Unterstützungsfrage durch Erheben der Hände.
  10. Absatz 10Auf Vorschlag des Präsidenten oder des Berichterstatters können General- und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden. Wird ein Widerspruch erhoben, entscheidet der Landtag ohne Debatte.

§ 30d

Text

Paragraph 30 d,
  1. Absatz einsDer Präsident bestimmt, welche Teile der Vorlage bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, dass die Vereinigung von Teilen (von allen Teilen) nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolge. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.
  2. Absatz 2Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Landtagsabgeordneten zu jedem einzelnen Teil, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, oder vom Berichterstatter während seines Berichtes gestellt werden. Sie sind, wenn sie von mindestens fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers, wenn dieser dem Landtag angehört, unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Diese Anträge müssen dem Präsidenten schriftlich überreicht werden. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Landtagsabgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben der Hände.
  3. Absatz 3Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuss beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung zu verweisen und bis auf weiteren Bericht die Verhandlung abzubrechen.
  4. Absatz 4Beschlussanträge können von jedem Landtagsabgeordneten, sobald die Spezialdebatte eröffnet ist, eingebracht werden. Ablehnende Anträge sind unzulässig.
  5. Absatz 5Der Landtag kann aber nach Schluss jedes Teiles der Spezialdebatte beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Gegenstand nochmals an den Ausschuss beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung zu verweisen oder über ihn mit oder ohne Begründung zur Tagesordnung überzugehen.
  6. Absatz 6Wird am Schluss der General- oder in der Spezialdebatte die Rückverweisung an den Ausschuss beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung beschlossen, so kann der Landtag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Landtagsabgeordneten dem Ausschuss beziehungsweise der Kommission oder der Landesregierung zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist stellen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Landtag fortgesetzt wird, auch wenn ein Bericht nicht vorliegen sollte oder nicht erstattet werden kann.
  7. Absatz 7Eine Zurückstellung, Verweisung oder Rückverweisung der Vorlage (Paragraph 30 c, Absatz 8,, Paragraph 30 d, Absatz 5,) oder die Verweisung eines Abänderungs- oder Zusatzantrages (Paragraph 30 d, Absatz 3,) an die Landesregierung ist nur dann möglich, wenn die Vorlage gemäß Paragraph 30 a, in der Landesregierung eingebracht wurde.

§ 30e

Text

Paragraph 30 e,
  1. Absatz einsNachdem das Gesetz in erster Lesung in den einzelnen Teilen beschlossen worden ist, wird die zweite Lesung, das ist die Abstimmung im Ganzen, auf die Tagesordnung, und zwar in der Regel der nächstfolgenden Sitzung, gesetzt. Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass die zweite Lesung auf die Tagesordnung (Paragraph 17,) derselben Sitzung gesetzt wird. Bei dieser Lesung findet keine Debatte statt und können keine Nebenanträge gestellt werden. Bloß in dem Fall, wenn die einzelnen Teile eines zustandegekommenen Beschlusses miteinander nicht im Einklang stehen sollten, ist zur Behebung dieses Mangels ein Antrag zulässig, über den der Landtag zugleich die erforderliche Berichtigung beschließen kann.
  2. Absatz 2Ebenso können Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtig gestellt werden.

§ 31

Text

römisch VI. Anfragen; Anträge; dringliche Initiativen; Aktuelle Stunde; Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen; Berichte von Untersuchungsausschüssen

Schriftliche Anfragen

Paragraph 31,
  1. Absatz einsJeder Landtagsabgeordnete hat jederzeit das Recht der schriftlichen Anfrage an den Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung.
  2. Absatz 2Diese Anfragen sind schriftlich mit der Funktionsbezeichnung des Befragten in formulierter Fragestellung, mit kurzer Begründung und der Unterschrift des Anfragestellers (der Anfragesteller) versehen, dem Präsidenten im Wege der Magistratsdirektion zu überreichen. Der Präsident hat dem Landtag hievon Mitteilung zu machen.
  3. Absatz 3Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten ab Überreichung der Anfrage schriftlich zu antworten. Die Beantwortung kann auch mündlich erfolgen, wenn dieser Erledigungsform der Anfragesteller - falls mehrere Abgeordnete gemeinsam eine Anfrage stellen, der in der Anfrage Erstgenannte - zustimmt. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Die schriftliche Beantwortung wird dadurch vollzogen, dass die Antwort dem Fragesteller - falls mehrere Abgeordnete gemeinsam eine Anfrage stellen, dem in der Anfrage Erstgenannten - im Auftrag des Landesamtsdirektors gegen Empfangsbestätigung übermittelt wird.
  4. Absatz 4Die Zurückziehung einer Anfrage ist vom Fragesteller schriftlich dem Präsidenten im Wege der Magistratsdirektion spätestens bis zur Beantwortung zu übergeben.

§ 32

Text

Mündliche Anfragen

Paragraph 32,
  1. Absatz einsJeder Landtagsabgeordnete kann in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an den Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung richten (Fragestunde).
  2. Absatz 2Der Befragte oder sein Vertreter ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben öffentlichen Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist dem Befragten oder seinem Vertreter die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.
  3. Absatz 3Ein Landtagsabgeordneter darf pro Fragestunde nicht mehr als drei Anfragen einbringen.
  4. Absatz 4Fragesteller können ihre Anfragen bis zum Aufruf in der Fragestunde oder bei schriftlicher Beantwortung bis zu deren Einlangen beim Präsidenten zurückziehen.
  5. Absatz 5In jeder Geschäftssitzung des Landtages ist, sofern Anfragen vorliegen, eine Fragestunde abzuhalten. Ausnahmen kann der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz festlegen. Eine Fragestunde dauert 60 Minuten, jedenfalls aber so lange, bis mindestens fünf Fragen einschließlich der Zusatzfragen aufgerufen und beantwortet worden sind.

§ 33

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz einsZulässig sind kurze Fragen aus dem Bereich der Vollziehung des Landes. Dem Fragerecht unterliegen sowohl Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung als auch der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten. Eine an ein zuständiges Mitglied der Landesregierung gerichtete Anfrage ist ferner nur zulässig, wenn ihr Gegenstand in den sachlichen Wirkungsbereich des Befragten fällt. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
  2. Absatz 2Die Anfragen sind dem Landesamtsdirektor im Wege der Magistratsdirektion spätestens am vierten Tag vor der Sitzung des Landtages, in der die Frage aufgerufen werden soll, bis 12 Uhr zu übermitteln und von diesem dem Befragten unverzüglich weiterzuleiten. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
  3. Absatz 3Über die Zulassung gemäß Absatz eins, und, sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt, die Reihung von Fragen entscheidet der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz.

§ 34

Text

Paragraph 34,
  1. Absatz einsEntsprechend ihrer Reihung werden die Anfragen vom Präsidenten aufgerufen. Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt.
  2. Absatz 2Ist der Fragesteller nicht anwesend, so entfällt die Beantwortung der Frage.
  3. Absatz 3Anfragen, die in den Fragestunden zweier Sitzungen des Landtages nach Einlangen nicht aufgerufen werden konnten, sind vom Befragten oder seinem Vertreter im Wege der Magistratsdirektion längstens bis zur dritten Sitzung nach ihrem Einlangen schriftlich zu beantworten.
  4. Absatz 4Nach mündlicher Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Nach dem Fragesteller können auch andere Landtagsabgeordnete je eine Zusatzfrage stellen, doch dürfen unter Mitberücksichtigung der allenfalls vom Fragesteller gestellten Zusatzfragen insgesamt höchstens fünf Zusatzfragen pro Anfrage gestellt werden. Jede Zusatzfrage darf nicht länger als zwei Minuten dauern. Jede Zusatzfrage darf nur eine einzige, nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
  5. Absatz 5Melden sich nach dem Fragesteller mehrere Landtagsabgeordnete gleichzeitig zu je einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so bestimmt - sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt - der Präsident unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien die Reihenfolge, in der die weiteren Zusatzfragen zu stellen sind.
  6. Absatz 6Die Anfragen haben zu Beginn der Sitzung im Sitzungssaal und auf der Galerie aufzuliegen. Der Wortlaut der Anfragen wird nach Aufruf der Frage nicht mündlich wiederholt.

§ 35

Text

Anträge

Paragraph 35,
  1. Absatz einsJeder Landtagsabgeordnete hat das Recht, in den Sitzungen des Landtages selbstständige Anträge zu stellen.
  2. Absatz 2Jeder Antrag muss mit der Formel versehen sein „der Landtag wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des nach dem Antrag zu fassenden Beschlusses sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Er ist dem Präsidenten schriftlich zu Beginn der Sitzung mit der Unterschrift des Antragstellers (der Antragsteller) versehen zu übergeben.
  3. Absatz 3Jeder Antrag muss von mindestens fünf Landtagsabgeordneten, den Antragsteller eingerechnet, unterstützt sein. Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der Unterschrift oder auf die vom Präsidenten dem Landtag gestellte Unterstützungsfrage durch Erheben der Hände.
  4. Absatz 4Die Anträge werden vom Präsidenten dem Landeshauptmann oder dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zugewiesen. Das zuständige Mitglied der Landesregierung hat über zugewiesene Anträge dem zuständigen Ausschuss binnen Monatsfrist zu berichten. Bei Anträgen, die dem Landeshauptmann zugewiesen wurden, hat dieser den Antragstellern innerhalb eines Monats eine schriftliche Antwort zukommen zu lassen.
  5. Absatz 5Die Zuweisung ist unter Angabe des Antragstellers und des Gegenstandes dem Landtag bekannt zu geben.

§ 36

Text

Dringliche Initiativen

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie Landtagsabgeordneten können für öffentliche Sitzungen des Landtages dringliche Initiativen in Form von dringlichen Anfragen und dringlichen Anträgen einbringen.
  2. Absatz 2Jede dringliche Initiative muss von mindestens sechs Landtagsabgeordneten beantragt (unterzeichnet) oder unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) unterstützt sein. Kein Landtagsabgeordneter darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei dringliche Initiativen beantragen (unterzeichnen) oder unterstützen.
  3. Absatz 3Eine dringliche Initiative ist spätestens 44 Stunden vor Beginn der Sitzung, in der die dringliche Initiative behandelt werden soll, schriftlich dem Präsidenten im Wege der Magistratsdirektion zu überreichen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
  4. Absatz 4Durch eine Fraktionsvereinbarung kann auch eine von Absatz 3, abweichende Vorgangsweise bestimmt werden, doch ist jedenfalls die dringliche Initiative noch vor Sitzungsbeginn in ihrer Endfassung dem Präsidenten zu übergeben.
  5. Absatz 5Dringliche Initiativen sind nach Erledigung der Tagesordnung, aber noch vor Schluss der öffentlichen Sitzung, in Behandlung zu nehmen. Ist die öffentliche Sitzung um 16 Uhr noch nicht beendet, ist die tagesordnungsgemäße Behandlung der vom Landtag zu erledigenden Geschäftsstücke zur Behandlung der dringlichen Initiative zu unterbrechen. Trifft eine dringliche Initiative mit einem Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zusammen, so gilt Paragraph 39 a, Absatz eins, Dies gilt sinngemäß auch für Mitteilungen und deren Besprechung (Paragraph 16,). Liegen mehrere dringliche Initiativen vor und besteht für diesen Fall keine Fraktionsvereinbarung, entscheidet der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welcher dieser Anträge als erster in Behandlung zu nehmen ist. Die Diskussion einer dringlichen Initiative dauert maximal 180 Minuten. Nach Behandlung der ersten dringlichen Initiative ist mit der tagesordnungsmäßigen Behandlung der vom Landtag zu erledigenden Geschäftsstücke fortzufahren. Die weiteren dringlichen Initiativen sind sodann nach Erledigung der vom Präsidenten bestimmten Tagesordnung, aber noch vor Schluss der öffentlichen Sitzung, in Behandlung zu nehmen.
  6. Absatz 6Im Zuge der Behandlung von dringlichen Initiativen können von den Landtagsabgeordneten auch im Zusammenhang mit der dringlichen Initiative stehende Beschluss-(Resolutions-)Anträge eingebracht werden. Paragraph 27, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung.

§ 37

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz einsAuf schriftliches Verlangen ist unter den in Paragraph 36, Absatz 2, genannten Voraussetzungen eine für eine öffentliche Sitzung eingebrachte schriftliche Anfrage vom Fragesteller in dieser Sitzung mündlich zu begründen. Der Fragesteller darf bei der mündlichen Begründung seiner Anfrage nicht mehr als 20 Minuten sprechen.
  2. Absatz 2Je nachdem an wen die Anfrage gerichtet ist, hat der Landeshauptmann oder das sonst zuständige Mitglied der Landesregierung die schriftliche Anfrage unmittelbar nach erfolgter mündlicher Begründung zu beantworten oder, wenn dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich ist, zu begründen, weshalb die Beantwortung nicht möglich ist. Die Beantwortung oder Begründung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt.
  3. Absatz 3Nach der Beantwortung oder Begründung im Sinne des Absatz 2, hat eine Debatte über den Gegenstand stattzufinden, wobei die Landtagsabgeordneten, die das Verlangen gestellt haben, das Recht haben, den Erstredner zu stellen. Bei dieser darf kein Redner mehr als 20 Minuten sprechen.
  4. Absatz 4Auf schriftliches Verlangen hat ferner unter den in Paragraph 36, Absatz 2, genannten Voraussetzungen über eine dem Fragesteller zugegangene schriftliche Beantwortung einer Anfrage eine Besprechung stattzufinden. Ein solches Verlangen kann nur für die auf die Übermittlung der Anfragebeantwortung nächstfolgende Sitzung - für den Fall, dass eine Anfragebeantwortung erst innerhalb der letzten 48 Stunden vor Sitzungsbeginn erfolgt, auch für die der nächtsfolgenden Sitzung folgende Sitzung - gestellt werden. Absatz 3, zweiter Satz findet Anwendung.
  5. Absatz 5Die Verlesung der Anfrage beziehungsweise Anfragebeantwortung hat im Falle eines Verlangens vor der mündlichen Begründung der Anfrage (Absatz eins,) beziehungsweise vor der Besprechung der Anfragebeantwortung (Absatz 4,) zu erfolgen. Wenn es der Präsident für zweckmäßig erachtet, kann er vor der Verlesung einer Anfragebeantwortung auch die zugehörige Anfrage verlesen lassen.

§ 38

Text

Paragraph 38,
  1. Absatz einsAuf schriftliches Verlangen des Antragstellers (der Antragsteller) ist unter den in Paragraph 36, Absatz 2, genannten Voraussetzungen ein für eine öffentliche Sitzung eingebrachter selbstständiger Antrag in dieser Sitzung dringlich zu behandeln.
  2. Absatz 2Der Antrag ist vor der Begründung des Verlangens auf Dringlichkeit zu verlesen.
  3. Absatz 3Der Antragsteller darf bei der Begründung des Verlangens auf dringliche Behandlung seines Antrages nicht mehr als 20 Minuten sprechen.
  4. Absatz 4Unmittelbar nach der Begründung des Verlangens (Absatz 3,) hat eine Besprechung des Antrages stattzufinden, bei der kein Redner, ausgenommen der Landeshauptmann und das sonst zuständige Mitglied der Landesregierung, mehr als 20 Minuten sprechen darf. Die Landtagsabgeordneten, die das Verlangen gestellt haben, haben das Recht, den Erstredner zu stellen.

§ 39

Text

Aktuelle Stunde

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellen Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Landes. In der Aktuellen Stunde können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefasst werden.
  2. Absatz 2Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn dies vom Präsidenten des Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet oder von einem Klub oder von mindestens sechs Landtagsabgeordneten - sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt - schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, verlangt wird. Das Thema der Aktuellen Stunde ist von den beantragenden Landtagsabgeordneten - sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt - spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn dem Präsidenten bekannt zu geben. In diese Fristen werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Liegen mehrere Verlangen vor und besteht für diesen Fall keine Fraktionsvereinbarung, bestimmt der Präsident unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welchem Folge gegeben wird.
  3. Absatz 3Die Aktuelle Stunde beginnt unmittelbar nach der Fragestunde. Findet eine Fragestunde nicht statt, beginnt jede Geschäftssitzung des Landtages, sofern eine Anordnung oder ein Verlangen gemäß Absatz 2, vorliegt, mit einer Aktuellen Stunde.
  4. Absatz 4Die Aussprache wird im Fall des Verlangens gemäß Absatz 2, von dessen Erstunterzeichner eröffnet, der eine Redezeit von maximal zehn Minuten hat. Ansonsten bestimmt, sofern diesbezüglich keine Fraktionsvereinbarung besteht, der Präsident des Landtages nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welcher Redner die Aussprache eröffnet. Wer zu dem Thema der Aktuellen Stunde das Wort wünscht, hat dies dem Präsidenten zu melden, welcher dann - soferne diesbezüglich keine Fraktionsvereinbarung besteht - das Wort in der Reihenfolge, in welcher ihm die Anmeldungen bekannt gegeben wurden, zu erteilen hat. Jeder Landtagsabgeordnete sowie die Mitglieder der Landesregierung - mit Ausnahme der in Absatz 5, genannten - dürfen sich nur einmal zu Wort melden und nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.
  5. Absatz 5Die Dauer der Aussprache in der Aktuellen Stunde soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten, wobei 50 Minuten auf Diskussionsbeiträge der Landtagsabgeordneten entfallen. Der Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung haben das Recht zur Vorbringung tatsächlicher Berichtigungen, wobei die Redezeit jeweils maximal fünf Minuten beträgt. Insgesamt darf die Redezeit für tatsächliche Berichtigungen 15 Minuten nicht übersteigen. Die Aktuelle Stunde verlängert sich um die Zeit der tatsächlichen Berichtigungen. Der Präsident des Landtages hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 80 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.

§ 39a

Text

Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

Paragraph 39 a,
  1. Absatz einsEin Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist nach Erledigung der Tagesordnung, aber noch vor Schluss der öffentlichen Sitzung in Behandlung zu nehmen. Der Antrag ist auch vor dringlichen Initiativen zu behandeln. Ist die öffentliche Sitzung um 16.00 Uhr noch nicht beendet, ist die tagesordnungsgemäße Behandlung der vom Landtag zu erledigenden Geschäftsstücke zur Behandlung des Antrages auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu unterbrechen.
  2. Absatz 2Der Erstunterzeichner des Antrages ist auch der erste Redner, in der Folge wechseln Redner, die gegen den Antrag sprechen, mit jenen, die dafür sprechen, ab.
  3. Absatz 3In der Debatte über einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses können keine Anträge eingebracht werden.
  4. Absatz 4Die Redezeit ist für jeden Redner mit 15 Minuten begrenzt.
  5. Absatz 5Die Zeit der gesamten Debatte über einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses darf längstens drei Stunden dauern.

§ 39b

Text

Berichte von Untersuchungsausschüssen

Paragraph 39 b,
  1. Absatz einsIn Sitzungen des Landtages, bei denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungsausschüssen oder Mitteilungen des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses, dass kein Bericht beschlossen wurde, behandelt werden, sind dringliche Initiativen nicht zulässig.
  2. Absatz 2Die Behandlung des Berichtes bzw. Minderheitsberichtes eines Untersuchungsausschusses oder einer Mitteilung (Absatz eins,) hat spätestens um 16.00 Uhr zu beginnen.
  3. Absatz 3Die Zeit der gesamten Debatte über einen Bericht bzw. Minderheitsbericht eines Untersuchungsausschusses oder eine Mitteilung (Absatz eins,) darf längstens fünf Stunden dauern. Wortmeldungen des Berichterstatters und von Mitgliedern der Landesregierung werden in diese Zeit nicht eingerechnet.
  4. Absatz 4Die Redezeit des Berichterstatters beträgt 45 Minuten, die eines allfälligen Minderheitenberichters 30 Minuten.
  5. Absatz 5Im Falle eines Minderheitsberichtes beginnt die Debatte mit einem für den Mehrheitsbericht sprechenden Redner, in der Folge wechseln Redner gegen und für den Mehrheitsbericht ab. Liegt kein Minderheitsbericht vor, beginnt die Debatte mit einem gegen den Mehrheitsbericht sprechenden Redner, in der Folge wechseln Redner für und gegen den Mehrheitsbericht ab.
  6. Absatz 6Die Redezeit ist mit jeweils 15 Minuten pro Redner begrenzt.
  7. Absatz 7Melden sich Mitglieder der Landesregierung zu Wort, ist ihre Redezeit mit jeweils 20 Minuten begrenzt.

§ 40

Text

Fraktionsvereinbarungen

Paragraph 40,
  1. Absatz einsFür die Dauer der Wahlperiode des Landtages können die im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) schriftliche Vereinbarungen über Wortmeldungen, die Durchführung von Fragestunden, Aktuellen Stunden und dringlichen Initiativen schließen.
  2. Absatz 2Vereinbarungen nach Absatz eins, bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Präsidenten des Landtages folgenden Tag wirksam. Sie sind vom Präsidenten dem Landesamtsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, geschlossen, hat der Präsident auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten.

§ 40a

Text

römisch VI a. Immunitätskollegium, Unvereinbarkeitsausschuss und ständiger Ausschuss

Immunitätskollegium

Paragraph 40 a,
  1. Absatz einsFür die Vorberatung der Immunitätsangelegenheiten der Landtagsabgeordneten und der vom Landtag gewählten Mitglieder des Bundesrates ist ein Immunitätskollegium einzurichten. Das Immunitätskollegium besteht aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im Paragraph 96, Absatz eins, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Wird eine ausreichend unterstützte Nominierung nicht fristgerecht vorgenommen, so erfolgt die Bestellung der nicht namhaft gemachten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Mehrheitswahl durch den Landtag. Gewählt ist dann der Landtagsabgeordnete, der die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht keiner der Landtagsabgeordneten die unbedingte Mehrheit, so ist in einem zweiten Wahlgang derjenige Landtagsabgeordnete als gewählt zu erklären, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Absatz 3Die Nominierten oder nach Absatz 2, Gewählten bleiben bis zur Nominierung (Wahl) ihrer Nachfolger im Amt.
  4. Absatz 4Das dem Landtag zustehende Recht, im Fall der Ergreifung eines Landtagsabgeordneten auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens die Aufhebung der Haft oder den Aufschub der Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Wahlperiode zu verlangen, kommt während der sitzungs(tagungs)freien Zeit dem Immunitätskollegium zu. Dies gilt auch für die vom Landtag gewählten Mitglieder des Bundesrates.
  5. Absatz 5Das Immunitätskollegium wird zur ersten Sitzung innerhalb einer Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von den Mitgliedern des Kollegiums aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden einberufen.
  6. Absatz 6Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt gemäß Paragraph 97, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
  7. Absatz 7Das Immunitätskollegium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Kollegiumsmitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.

§ 40b

Text

Unvereinbarkeitsausschuss

Paragraph 40 b,
  1. Absatz einsFür die Angelegenheiten der Unvereinbarkeit ist ein Unvereinbarkeitsausschuss einzurichten.
  2. Absatz 2Der Unvereinbarkeitsausschuss besteht aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im Paragraph 96, Absatz eins, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Paragraph 40 a, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Unvereinbarkeitsausschuss wird zur ersten Sitzung innerhalb einer Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von den Mitgliedern des Ausschusses aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden einberufen.
  4. Absatz 4Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt gemäß Paragraph 97, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
  5. Absatz 5Der Unvereinbarkeitsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit, oder wenn sich die Vertreter der Partei, der das betreffende Mitglied des Landtages angehört, in ihrer Mehrheit gegen die Zulässigkeit der Beteiligung aussprechen, ist die Beteiligung unzulässig. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.

§ 40c

Text

Ständiger Ausschuss

Paragraph 40 c,
  1. Absatz einsZur Wahrnehmung der im Artikel 97, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes vorgesehenen Aufgaben bei Erlassung vorläufiger gesetzändernder Verordnungen durch die Landesregierung ist ein aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern bestehender ständiger Ausschuss des Landtages zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im Paragraph 96, Absatz eins, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Paragraph 40 a, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Der ständige Ausschuss wird zur ersten Sitzung innerhalb einer Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von den Mitgliedern des Ausschusses aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden einberufen.
  3. Absatz 3Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt gemäß Paragraph 97, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
  4. Absatz 4Der ständige Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.

§ 40d

Text

römisch VI b. Ausschüsse und Kommissionen des Landtages

Paragraph 40 d,
  1. Absatz einsDie vom Gemeinderat eingerichteten Ausschüsse und Kommissionen sind auch Ausschüsse und Kommissionen des Landtages.
  2. Absatz 2Soweit die vorliegende Geschäftsordnung des Landtages für Wien keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für die Ausschüsse und Kommissionen des Landtages die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien mit der Maßgabe, dass Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Wiener Patientenanwalt, der Wiener Umweltanwalt, die Wiener Kinder- und Jugendanwälte und der Präsident des Rechnungshofes das Recht haben, an den Ausschusssitzungen, in denen die entsprechenden Berichte der Volksanwaltschaft, der Wiener Patientenanwaltschaft, der Wiener Umweltanwaltschaft, der Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft sowie des Rechnungshofes verhandelt werden, teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden.

§ 40e

Text

römisch VI c. SchülerInnenparlament

Paragraph 40 e,

Der Sitzungssaal des Wiener Landtages ist nach Maßgabe seiner Verfügbarkeit an zumindest sechs Tagen im Kalenderjahr für die Abhaltung des von der Landesschülervertretung Wien organisierten SchülerInnenparlaments zur Verfügung zu stellen. Die Reservierung des Sitzungssaales hat in Abstimmung mit dem Präsidenten des Wiener Landtages zu erfolgen.

§ 41

Text

römisch VII. Änderung der Geschäftsordnung

Paragraph 41,

Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist mindestens acht Tage vor der Verhandlung im Landtag den Landtagsabgeordneten mitzuteilen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.

§ 42

Text

römisch VIII. Schlussbestimmungen

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDiese Geschäftsordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt der Beschluss des Landtages vom 9. August 1996, PrZ. 142/96 - GBI, LGBl. für Wien Nr. 39/1996, außer Kraft.