Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz, Fassung vom 01.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge (Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz)

StF.: LGBl. Nr. 53/2005

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2016,, CELEX-Nrn.: 32001L0018 und 32015L0412

Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2021,, CELEX-Nr.: 32018L0350

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Art. 1 § 1

Text

Artikel I

Zielsetzung und Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um
    1. Ziffer eins
      zur Erhaltung der in genetischer Hinsicht unbeeinträchtigten biologischen Vielfalt jede Beeinträchtigung durch gentechnisch veränderte Organismen zu verhindern, und
    2. Ziffer 2
      die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen aus öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 2, Absatz 7, zu beschränken oder zu untersagen.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, des Gentechnikgesetzes (GTG), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,.

Art. 1 § 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsGentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind Organismen im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, GTG oder eine Kombination von GVO oder eine Kombination von GVO mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.
  2. Absatz 2Unter Ausbringen ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darauf abzielt, GVO in der natürlichen Umwelt zu verwenden, insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln.
  3. Absatz 3Als gentechnikrechtliche Zulassung gilt die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinne der Artikel 6,, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates.
  4. Absatz 4Vorsichtsmaßnahmen sind nach dem Stand der Wissenschaft und Technik gebotene Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausbringen von GVO gesetzt werden, um eine Verunreinigung durch GVO zu vermeiden.
  5. Absatz 5Als Verunreinigung durch GVO ist das Vorhandensein von GVO auf einem Grundstück, auf dem diese vom Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht ausgebracht wurden, sofern dieses Grundstück nicht zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen dient, zu verstehen.
  6. Absatz 6Als ökologischer Landbau gilt ein Landbau gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Artikel 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission.
  7. Absatz 7öffentliche Interessen: zwingende Gründe, die eine Beschränkung oder ein Verbot des Ausbringens von GVO erfordern. Diese können insbesondere betreffen:
    1. Ziffer eins
      umweltpolitische Ziele,
    2. Ziffer 2
      die Stadt- und Raumordnung,
    3. Ziffer 3
      die Bodennutzung,
    4. Ziffer 4
      sozioökonomische Auswirkungen,
    5. Ziffer 5
      die Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Artikels 26a der Richtlinie 2001/18/EG, in der Fassung der RL (EU) 2018/350,
    6. Ziffer 6
      agrarpolitische Ziele,
    7. Ziffer 7
      die öffentliche Ordnung.

Art. 1 § 3

Text

Ausbringungsbeschränkungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsGVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (Paragraph 2, Absatz 7,) sowie der Schutzzwecke geschützter Gebiete im Sinne des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, und des Wiener Nationalparkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2019, nicht erwarten lassen. Die Vorsichtsmaßnahmen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig sein und dürfen nicht diskriminierend sein.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Arten von GVO die gemäß Absatz eins, einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (zB Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (zB Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaßnahmen gegen Auskreuzung im Sinn von biologischen Verfahren zur Verringerung des Genflusses Bedacht zu nehmen. Weiters kann die Landesregierung durch Ver-ordnung bestimmte Gebiete als Anbaugebiete für die Saatgutvermehrung (geschlossene Gebiete) im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, Saatgutgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, in Verbindung mit der Saatgut-Anbaugebiete-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2011, festlegen.
  3. Absatz 3Als Maßnahmen gemäß Absatz eins und 2 kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung von Sicherheitsabständen oder die Einrichtung von Pufferzonen zwischen Feldern mit GVO und solchen mit nicht veränderten Pflanzen derselben Art oder Gattung;
    2. Ziffer 2
      die Anlage von Pollenfallen oder -barrieren (zB Hecken);
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkehrungen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten);
    4. Ziffer 4
      die Steuerung der Population an Feldrändern durch geeignete Anbauverfahren;
    5. Ziffer 5
      die Wahl spezifischer Aussaatzeiten und geeigneter Anbauverfahren;
    6. Ziffer 6
      die sorgfältige Handhabung des Saatgutes;
    7. Ziffer 7
      die Verwendung von GVO – Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder sterilen männlichen Sorten;
    8. Ziffer 8
      Maßnahmen zur Verhinderung der Verunreinigung durch Verschleppung mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten (zB Reinigung vor und nach Gebrauch, getrennte Logistik);
    9. Ziffer 9
      die geeignete Feldbearbeitung während und nach der Ernte.

Art. 1 § 4

Text

Bewilligungspflicht

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDas Ausbringen von GVO ist nur mit Bewilligung der Behörde zulässig. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Ausbringen schriftlich bei der Behörde einzubringen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke zu erwarten ist, dass die Ausbringung bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, öffentliche Interessen (Paragraph 2, Absatz 7,) und Schutzzwecke der in Paragraph 3, genannten besonderen Gebiete nicht beeinträchtigt. Werden durch die Ausbringung öffentliche Interessen berührt, die in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer oder des Bundes geregelt sind, sind diese zu berücksichtigen. Ist der Anbau eines GVO in einem anderem Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt, sind Vorsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, anzuordnen, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind auf Grund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren.
  2. Absatz 2Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des Ausbringens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Anordnungen erteilen.
  3. Absatz 3Mit einem Antrag auf Bewilligung sind folgende Angaben vorzulegen bzw. sind diesem Antrag die folgenden Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die grundbuchmäßige Bezeichnung der durch die beabsichtigte Nutzung betroffenen Grundstücke;
    2. Ziffer 2
      ein Beleg über das Grundeigentum oder ein sonstiges Nutzungsrecht an den zu nutzenden Grundstücken;
    3. Ziffer 3
      ein Beleg über die Zustimmung des (der) Grundeigentümer(s) zur beabsichtigten Nutzung für die Dauer des Ausbringens, wenn der Betreiber nicht Alleineigentümer ist;
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der zu nutzenden Grundstücke;
    5. Ziffer 5
      Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO;
    6. Ziffer 6
      ein Beleg über die gentechnikrechtliche Zulassung;
    7. Ziffer 7
      eine Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO) und Angaben über allfällige Empfängerpflanzen;
    8. Ziffer 8
      Angaben über die beabsichtigten Vorsichtsmaßnahmen und den Notfallplan (Verfahren der Entsorgung oder Zerstörung der GVO).
  4. Absatz 4Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf den Rechtsnachfolger des Betreibers über. Jeder Wechsel in der Person des Berechtigten ist der Behörde vom Rechtsnachfolger unverzüglich schriftlich zu melden.

Art. 1 § 5

Text

Information

Paragraph 5,

Der Ausbringer von GVO hat die Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen Verkehrsflächen, sowie die Nutzungsberechtigten jener Grundstücke, die vom zu nutzenden Grundstück nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung unter Angabe der Art des auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen und diese Information der Landwirtschaftskammer für Wien wie auch der Behörde bekannt zu geben. Die Landwirtschaftskammer für Wien hat diese Information in der nächstmöglichen Ausgabe ihres Mitteilungsblattes „Die Information“ zu veröffentlichen.

Art. 1 § 5a

Text

Ausbringungsverbote

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsDie Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (Paragraph 2, Absatz 7,) durch Verordnung das Ausbringen von GVO bzw. von bestimmten Gruppen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein.
  2. Absatz 2Vor Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, sind die Landwirtschaftskammer für Wien und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien anzuhören. Weiters sind auch gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, anerkannte Umweltorganisationen anzuhören, sofern deren örtlicher und sachlicher Tätigkeitsbereich von einem derartigen Verbot berührt ist. Der Entwurf ist im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3Die Gründe für Ausbringungsbeschränkungen gemäß Paragraphen 3 und 4 sowie für Ausbringungsverbote gemäß Paragraph 5 a, dürfen einer Risikobewertung im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG, in der Fassung der RL (EU) 2018/350, oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht entgegenstehen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.

Art. 1 § 6

Text

Behördliche Aufträge

Paragraph 6,
  1. Absatz einsWurden GVO trotz eines Verbots oder ohne eine Bewilligung gemäß Paragraph 4, ausgebracht oder wurden in Bescheiden angeordnete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht eingehalten, hat die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen (Verursacher), oder dessen Rechtsnachfolger aufzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Wiederherstellung des vorherigen Zustands oder
    2. Ziffer 2
      die Herstellung des bescheidmäßigen Zustands oder
    3. Ziffer 3
      die Herstellung eines den Zielsetzungen des Paragraph eins, bestmöglich entsprechenden Zustands, wenn weder Ziffer eins, noch Ziffer 2, möglich ist.
  2. Absatz 2Kann dem Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger ein Auftrag gemäß Absatz eins, nicht erteilt werden, ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ursprünglich ausgebracht worden sind, zu beauftragen, wenn er
    1. Ziffer eins
      dem Ausbringen zugestimmt oder es geduldet hat oder
    2. Ziffer 2
      beim Erwerb des Grundstückes vom Ausbringen Kenntnis hatte oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben musste.
  3. Absatz 3Bei Gefahr im Verzug oder wenn ein Verpflichteter nicht ermittelt werden kann, hat die Behörde die Maßnahmen nach Absatz eins, unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
  4. Absatz 4Die Eigentümer von Grundstücken und sonst Nutzungsberechtigten haben die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz eins bis 3 zu dulden.
  5. Absatz 5Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Maßnahme gemäß Absatz eins bis 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften.

Art. 1 § 7

Text

Überwachung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der Behörde bzw. den mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragten Organen oder Einrichtungen (Absatz 6,).
  2. Absatz 2Bei Verdacht eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, insbesondere im Hinblick auf ein rechtswidriges Ausbringen von GVO, ist jedenfalls eine Kontrolle vorzunehmen. Weiters hat die Behörde die genehmigte Ausbringung von GVO im Hinblick auf die Einhaltung der Bewilligung gemäß Paragraph 4, wie auch die Einhaltung von Aufträgen gemäß Paragraph 6, zu überprüfen.
  3. Absatz 3Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für die Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
  4. Absatz 4Der Eigentümer des Grundstückes, der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten des Grundstückes nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Gefahr im Verzug oder wenn weder der Eigentümer des Grundstückes, der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen nicht erreichbar sind, genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.
  5. Absatz 5Der Eigentümer des Grundstückes oder sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Absatz 3, zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
  6. Absatz 6Die Behörde kann die Überwachung bzw. einzelne Aufgaben der Überwachung mit Bescheid an natürliche Personen sowie an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder sonst entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Übertragene Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der übertragenden Behörde zu erfüllen.

Art. 1 § 8

Text

Wiener Gentechnik-Buch

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Behörde hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach Paragraph 4, Absatz eins und über Aufträge nach Paragraph 6, sowie Übersichtskarten in geeigneter Weise zu führen, aus denen die durch die Nutzung betroffenen Grundstücke zu ersehen sind (Wiener Gentechnik-Buch).
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
  3. Absatz 3Die Behörde hat unter der Internet – Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches Register einzurichten, in das folgende Daten des Wiener Gentechnik-Buches aufzunehmen sind:
    1. Ziffer eins
      Angaben über die Eigentümer der genutzten Grundstücke und die sonst Nutzungsberechtigten, und zwar bei natürlichen Personen Name, Hauptwohnsitz und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz;
    2. Ziffer 2
      die im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins,, 4, 5, 7 und 8 angeführten Angaben;
    3. Ziffer 3
      Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der dabei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen;
    4. Ziffer 4
      Ermittlungsergebnisse, die sich auf die im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins,, 4, 5, 7 und 8 angeführten Angaben sowie auf die Nutzung, das Ökosystem, den relevanten Pflanzenbestand und die möglichen Umweltauswirkungen auf angrenzenden Grundstücken beziehen;
    5. Ziffer 5
      Angaben über die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 Verpflichteten: bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz;
    6. Ziffer 6
      Gegenstand einer Maßnahme gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 3;
    7. Ziffer 7
      Übersichtskarten.
  4. Absatz 4Sofern es für die Vollziehung durch die Behörde erforderlich ist, können auch Grundstücke, die dem ökologischen Landbau dienen, ersichtlich gemacht werden.
  5. Absatz 5Fehler von Dateneingaben sind auf Antrag oder von Amts wegen von der Behörde zu berichtigen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden, die von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.
  6. Absatz 6Darüber hinaus hat der Magistrat jedermann Einsicht in das Wiener Gentechnik-Buch zu gewähren.

Art. 1 § 9

Text

Behörde

Paragraph 9,
  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
  2. Absatz 2Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrates entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

Art. 1 § 10

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      GVO trotz eines Verbots oder ohne Bewilligung gemäß Paragraph 4, ausbringt,
    2. Ziffer 2
      den in Bescheiden gemäß Paragraph 4, enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt,
    3. Ziffer 3
      der Meldepflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, nicht nachkommt,
    4. Ziffer 4
      der Informationspflicht gemäß Paragraph 5, zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      den Aufträgen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 nicht nachkommt,
    6. Ziffer 6
      einer Verpflichtung nach Paragraphen 6, Absatz 4, oder 7 Absatz 5, nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 EUR, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 30 000 EUR zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Bildet das nach Paragraph 4, unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung (Vernichtung oder Entsorgung) der ausgebrachten GVO.
  4. Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Art. 1 § 10a

Text

Bezugnahme auf Richtlinien

Paragraph 10 a,

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie (EG) 2001/18 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 1;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, ABl. Nr. L 68 vom 13. März 2015, S. 1.
  3. Ziffer 3
    Richtlinie (EU) 2018/350 der Kommission vom 8. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Organismen, ABl. Nr. 67 vom 9. März 2018, S. 30-45.

Art. 1 § 11

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 11,

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Art. 1 § 12

Text

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
  2. Absatz 2Sind zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes GVO ausgebracht, finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Paragraph 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligung innerhalb von einem Monat nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu beantragen ist.

Art. 2

Text

Artikel II

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2004/538/A).